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24.4158 · Interpellation · 2024-09-26

Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation

Stellungnahme zum Vorstoss liegt vor

Wortlaut

Die Ernährung der Wölfe besteht in der Schweiz grösstenteils aus wilden Huftieren. Dennoch können auch Nutztiere, allen voran Schafe, Ziegen und Rinder, die Beute des Wolfs werden.

Der Bund und die Kantone entschädigen gerissene Nutztiere, sofern die Angriffe in geschützter Lage stattgefunden haben.

Artikel 10quinquies der JSV listet die vom BAFU anerkannten Massnahmen zum Schutz vor Wölfen auf. In Absatz 1 Buchstabe c werden als angemessene Schutzmassnahmen in Bezug auf Tiere der Rinder- und Pferdegattung genannt: "das Überwachen des Muttertiers mit seinem Jungtier während der Geburt, deren gemeinsame Haltung auf betreuten Weiden während den ersten zwei Lebenswochen sowie das sofortige Entfernen von Nachgeburten und toten Jungtieren".

Aus der Lektüre dieses Absatzes geht hervor, dass Rinder ab dem 14. Lebenstag als nicht schützenswert gelten. Ab der zweiten Lebenswoche werden daher keinerlei Schutzmassnahmen mehr verlangt. Die Rinder stehen dann ungeschützt vor der Schnauze des Wolfs; das kann im Land der Kuh überraschend wirken.

Sobald Rinder nicht mehr als schützenswert gelten, wird jeder Riss an einem Rind entschädigt, und jeder Angriff kann Regulierungsmassnahmen an Wölfen nach sich ziehen.

In diesem Zusammenhang bitte ich den Bundesrat, die folgenden Fragen zu beantworten:

  1. Warum gelten Schutzmassnahmen an Rindern ab der zweiten Lebenswoche als nicht zumutbar?

  2. Warum werden Elektrozäune - zumindest für das Zusammenführen von Tieren in einer eingezäunten Nachtweide - zum Schutz von Rindern nicht als zumutbar erachtet?

  3. Warum werden Herdenschutzhunde zum Schutz von Rinderherden nicht als sinnvolle Schutzmassnahme erachtet?

  4. Welche Kosten würden durch die Finanzierung von Massnahmen zum Schutz von Rinderherden mithilfe von Elektrozäunen und Herdenschutzhunden entstehen?

  5. Warum werden Hirtinnen und Hirten in Bezug auf Nutztiere im Allgemeinen nicht als Teil der zumutbaren Schutzmassnahmen betrachtet, und warum werden Hirtinnen und Hirten im Gegensatz zu Zäunen und Herdenschutzhunden nicht subventioniert?

Stellungnahme des Bundesrates

1 und 2) Der Bund ging ursprünglich davon aus, dass Wölfe primär kleine Wiederkäuer erbeuten und das grössere und wehrhaftere Rindvieh – ältere Tiere verteidigen sich selber, Mütter schützen ihre Kälber – kaum angreifen würden. Deshalb sah das Jagdgesetz (SR 922.0) keine Schutzmassnahmen für Rindvieh vor, ermöglichte dafür aber bei einem Angriff auf Rindvieh den raschen Abschuss. Zudem hat sich die Mehrheit der Branche und der Kantone stets gegen den Schutz von Rindvieh mit elektrifizierten Zäunen ausgesprochen, weil der Aufwand für die Betriebe und die anfallenden Kosten zu hoch seien. Die Erfahrungen in den letzten Jahren haben nun allerdings gezeigt, dass Wölfe vermehrt auch grössere Wiederkäuer angreifen. Auch in der revidierten Jagdverordnung (JSV, SR 922.01) bleibt die Möglichkeit für die Kantone bestehen, im Einzelfall eine finanzielle Unterstützung des Bundes für Zaunmassnahmen für einen Betrieb mit Rindvieh zu beantragen. In den dazugehörenden Erläuterungen werden Zaunmassnahmen für Jungrinder bis 1-jährig sogar explizit erwähnt. Der Bundesrat wird bis Ende 2024 über die Revision der JSV befinden. 3) Am effektivsten arbeiten Herdenschutzhunde mit Schafen oder Ziegen. Der Einsatz von Herdenschutzhunden beim Rindvieh ist möglich, verlangt aber viel Wissen und Engagement seitens des Betriebs. Die finanzielle Unterstützung von Herdenschutzhunden auf Betrieben mit Rinderhaltung war in der Vergangenheit möglich, wurde aber nur selten genutzt. 4) Dem Bund liegen diesbezüglich keine Zahlen vor. 5) Die Behirtung ist eine gute Basis für den wirksamen Einsatz von verschiedenen Herdenschutzmassnahmen, stellt jedoch rechtlich keine anerkannte Herdenschutzmassnahme dar. Die Behirtung wird über die Direktzahlungsverordnung (DZV, SR 910.13) subventioniert. Zum einen wird ein Sömmerungsbeitrag für die ständige Behirtung als Weidesystem ausgerichtet (Art. 47 DZV). Zum anderen werden Betriebe über den neu eingeführten Zusatzbeitrag unterstützt, wenn die Behirtung im Rahmen eines einzelbetrieblichen Herdenschutzkonzeptes in Kombination mit geschützten Nachtpferchen und Schlechtwetterweiden umgesetzt wird (Art. 47b DZV).