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24.4374 · Interpellation · 2024-12-17

Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation

Erledigt

Wortlaut

Am 1. Januar 2025 tritt der neue Artikel 15 des Energiegesetzes in Kraft. Darin wird Folgendes festgelegt: "Der Bundesrat legt für Anlagen bis zu einer Leistung von 150 kW Minimalvergütungen fest. Diese orientieren sich an der Amortisation von Referenzanlagen über ihre Lebensdauer. » Laut Bundesrat muss diese Regelung auf Verordnungsebene bis zum 1. Januar 2026 umgesetzt werden. Dass dies korrekt geschieht, ist nicht nur wichtig, damit diejenigen, die bereits in Solaranlagen investiert haben, ihre Anlagen amortisieren können, sondern auch für alle zukünftigen Anlagen, die die Ziele des Elektrizitätsgesetzes erfüllen sollen. Denn um den Weg der erneuerbaren Energien weiter zu verfolgen, müssen die Anlagen amortisiert werden können.

Ich bitte den Bundesrat deshalb um die Beantwortung folgender Fragen:

1. Wie will der Bundesrat Artikel 15 des Energiegesetzes in der Verordnung umsetzen, nachdem der Entwurf breit kritisiert wurde?

2. Wie wird er zwischen Photovoltaikanlagen mit guter Ausnutzung der Dachfläche und geringem Eigenverbrauch, z. B. 10 Prozent, und kleinen Anlagen mit einem Eigenverbrauch von über 40 Prozent unterscheiden?

3. Wie stellt der Bundesrat sicher, dass Bauwillige verstehen, dass sich ihre gut geplante Anlage auf geeigneten Dächern tatsächlich amortisieren wird, wenn er zum Beispiel abschreckende Mindesttarife von 4,6 Rp./kWh kommuniziert?

4. Ist der Bundesrat der Ansicht, dass die vierteljährlichen Referenzpreise in Kombination mit den Mindesttarifen für Personen, die Strom zum Eigenverbrauch produzieren, einen Anreiz darstellen, Strom ins Netz einzuspeisen?

5) Sollte die Mindestvergütung - die nicht unbedingt ein Mindesttarif sein muss - nicht die kumulierte Amortisation über das ganze Jahr hinweg garantieren?

6) Aufgrund der neuen gesetzlichen Rahmenbedingungen (Flexibilitätsregelung, dynamische Tarife, niedrige Abnahmetarife) gewinnen ein hoher Eigenverbrauch oder eine garantierte Abnahme an Bedeutung. Für den Bau von Grossanlagen werden somit die neuen Instrumente "Virtueller Zusammenschluss zum Eigenverbrauch (ZEV)" und "Lokale Stromgemeinschaft" wichtig. Werden die Kosten für die Einrichtung und den Betrieb solcher Lösungen bei der Berechnung der Mindestvergütung berücksichtigt?

Stellungnahme des Bundesrates

1. Der Bundesrat hat in der Vernehmlassung der entsprechenden Verordnungen die ausgewählten Referenzanlagen sowie die Berechnung und Annahmen für die Bestimmung der Minimalvergütungen transparent aufgezeigt (www.fedlex.admin.ch > Vernehmlassungen > Abgeschlossene Vernehmlassungen > Vernehmlassung 2024/2). Er ist sich bewusst, dass die vorgesehenen Minimalvergütungen vielerorts auf Kritik gestossen sind. Nebst einer Analyse der Stellungnahmen, die im Zuge der Vernehmlassung eingegangen sind, wurden mit verschiedenen Stakeholdern Gespräche zu diesem Thema geführt. Der Bundesrat wird im ersten Quartal 2025 einen Entscheid treffen. 2. Nach dem Verständnis des Bundesrates bezieht sich die Frage auf Anlagen mit einer Leistung von weniger als 30 kW. Im Vernehmlassungsentwurf der Energieverordnung (www.fedlex.admin.ch > Vernehmlassungen > Abgeschlossene Vernehmlassungen > Vernehmlassung 2024/2) wird bei Anlagen dieser Leistungskategorie nicht nach Eigenverbrauchsanteil unterschieden. Bei der Berechnung der Minimalvergütung für eine Referenzanlage dieser Kategorie wurde von einem Eigenverbrauchsanteil von 40 Prozent ausgegangen. Der Bundesrat wird im ersten Quartal 2025 einen abschliessenden Entscheid treffen. 3. Der Bundesrat hat in der Tat festgestellt, dass das Konzept der Minimalvergütung teils fälschlicherweise so verstanden wurde, als handle es sich dabei um die einzige Vergütung für Solarstrom, und nicht als zusätzliche Absicherung für den Fall, dass die Vergütung auf der Grundlage des vierteljährlich gemittelten Marktpreises tiefer wäre als die Minimalvergütung. Das Bundesamt für Energie (BFE) wird zu diesem Thema besonders klar kommunizieren, beispielsweise im Rahmen von Informationsveranstaltungen. 4. Ja, der Bundesrat ist der Ansicht, dass die vierteljährlichen Referenzpreise in Kombination mit den Mindesttarifen für Personen, die Strom zum Eigenverbrauch produzieren, einen Anreiz darstellen, Strom ins Netz einzuspeisen. Ein solcher Anreiz besteht nämlich, sobald die Einspeisung vergütet wird. Nur bei negativen Preisen würde dieser Anreiz fehlen. Eine solche Konstellation ist im geplanten System jedoch ausgeschlossen: Zum einen ist es höchst unwahrscheinlich, dass der vierteljährlich gemittelte Marktpreis negativ ist, und zum andern hätte der Eigentümer bei zu tiefen Preisen Anspruch auf die Minimalvergütung der jeweiligen Anlagenkategorie. 5. Artikel 15 des revidierten Energiegesetzes (SR 730.0) sieht eine Amortisation der Anlagen über ihre Lebensdauer vor. Daher kann keine andere als in der Energieverordnung (SR 730.01) vorgegebene Amortisationsdauer festgelegt werden. 6. Dies war im Vernehmlassungsentwurf der Energieverordnung nicht vorgesehen, da die Minimalvergütungen nur Anlagen bis zu einer Leistung von 150 kW betreffen.

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