Gute Arbeitsbedingungen auch für Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen im Haushaltsdienst
25.4834 · Postulat · 2025-12-19
Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung
Stellungnahme zum Vorstoss liegt vor
Wortlaut
Der Bundesrat wird beauftragt in einem Bericht darzulegen, wie garantiert werden kann, dass die arbeitsrechtlichen Bestimmungen im Modell-NAV für Arbeitnehmer*innen im Haushaltsdienst auch bei direktangestellten Personen in allen Kantonen vollständig umgesetzt werden.
Begründung
Immer mehr Personen arbeiten im Bereich der Haus- oder Live-in-Betreuung. Sie kümmern sich rund um die Uhr um alte, betagte oder behinderte Menschen in ihrem Zuhause. Das Bundesgericht hat entschieden, dass für jene Personen, die via Personalverleih in einem solchen Arbeitsverhältnis angestellt sind, das Arbeitsgesetz gilt. Private Haushaltungen sind jedoch aktuell vom Geltungsbereich des Arbeitsgesetzes ausgenommen – es müssen weder die Arbeits- und Ruhezeitbestimmungen noch die Vorschriften zum Gesundheitsschutz eingehalten werden. Im Zusammenhang mit dem Postulat 22.3273 von Samira Marti wurde nun geprüft, ob auch Altersbetreuer*innen, die direkt von Privathaushalten angestellt werden, dem Arbeitsgesetz unterstellt werden sollen. Der Bundesrat kommt in seinem Bericht zum Schluss, dass es keine Unterstellung brauche, da der/die Arbeitnehmer*in durch Bestimmungen des OR und dem schweizweiten Mindestlohn im NAV-Hauswirtschaft genügend geschützt seien. Dabei fehlen jedoch Bestimmungen zu den Arbeitsbedingungen. Diese wären im Modell-NAV zur Ergänzung der kantonalen Normalarbeitsverträge für Arbeitnehmer*innen im Haushaltsdienst enthalten, den jedoch nicht alle Kantone anwenden und dessen Einhaltung wenig Kontrolle unterliegt. So sind genügend Fälle bekannt geworden, bei denen Arbeitnehmer*innen unter katastrophalen Arbeitsbedingungen und deutlich zu tiefem Lohn ihre Arbeit verrichten. Eine genügende Kontrolle wäre deshalb essenziell, so dass der Schutz der entsprechenden Arbeitnehmer*innen trotz Nicht-Unterstellung unter das Arbeitsgesetz gewährleistet ist.
Antrag des Bundesrates
Ablehnung
Stellungnahme des Bundesrates
Gemäss Artikel 359 Absatz 2 des Obligationenrechts (OR; SR 220) haben die Kantone namentlich für das Arbeitsverhältnis der Arbeitnehmenden im Hausdienst Normalarbeitsverträge (NAV) zu erlassen. Diese NAV regeln die Arbeits- und Ruhezeiten sowie die Arbeitsbedingungen der Hausangestellten. Alle Kantone haben einen solchen NAV erlassen. Zudem gibt der nationale Normalarbeitsvertrag Hauswirtschaft gemäss Artikel 360a OR für die Hauswirtschaftsbranche einen zwingenden Mindestlohn vor (Art. 5 NAV Hauswirtschaft; SR 221.215.329.4).Zur Verbesserung der spezifischen Arbeitsbedingungen von Arbeitnehmenden, die sich in Privathaushalten um gebrechliche Personen kümmern, stellt das SECO für die Kantone seit 2018 einen Modell-NAV für die Live-in-Betreuung zur Verfügung. Die Analyse und Bewertung der kantonalen NAV vom 22. Februar 2022 hat gezeigt, dass etwa die Hälfte der Kantone die nicht bindenden Vorschläge des Modell-NAV für die Live-in-Betreuung des SECO übernommen hat (www.seco.admin.ch > Arbeit > Arbeitsbedingungen > Arbeitnehmerschutz > Die Frage nach der Regelung der Live-In Betreuung > Analyse und Bewertung der kantonalen NAV Hauswirtschaft).Die kantonalen NAV unterstehen keiner direkten staatlichen Kontrolle. Sie enthalten privatrechtliche Regeln, die unmittelbar für die dem betreffenden NAV unterstellten Arbeitsverhältnisse gelten, soweit die Vertragsparteien nichts anderes verabreden (Art. 360 Abs. 1 OR). Die Einhaltung der Bestimmungen der kantonalen NAV liegt in erster Linie in der Verantwortung der beiden am Arbeitsverhältnis beteiligten Parteien. Im Falle einer Nichteinhaltung dieser Bestimmungen können die Parteien ihre Rechte auf dem Zivilweg geltend machen.Kantonale tripartite Kommissionen führen jedes Jahr Kontrollen in den Privathaushalten durch, um die Einhaltung des vom NAV Hauswirtschaft vorgeschriebenen Mindestlohns sicherzustellen. 2024 fanden 538 Kontrollen statt und es wurden 51 Verstösse festgestellt (www.seco.admin.ch > Publikationen und Dienstleistungen > Publikationen > Arbeit > Personenfreizügigkeit und Arbeitsbeziehungen > Berichte des SECO über den Vollzug der flankierenden Massnahmen > FlaM-Bericht 2024 – Umsetzung der flankierenden Massnahmen zum freien Personenverkehr Schweiz – Europäische Union, S. 32). Bei den Lohnkontrollen werden auch die Arbeitszeiten sowie Ferien und Feiertage berücksichtigt. Insofern werden diese Punkte bei den Kontrollen im Rahmen der flankierenden Massnahmen indirekt überprüft.Der Bundesrat hat die Möglichkeiten zur Verbesserung der Regulierung mithilfe von NAV in seinem Bericht «Rechtliche Rahmenbedingungen für Pendelmigration zur Alterspflege» in Erfüllung des Postulats 12.3266 Schmid-Federer vom 16. März 2012 bereits analysiert (s. Ziff. 5.5 im Bericht). Die Situation der direkt in Privathaushalten angestellten Personen hat sich seither nicht verändert, sodass die Ergebnisse dieser Analyse immer noch gültig sind. Da die Kompetenz zur Regelung der Arbeitsbedingungen von Hausangestellten gemäss Artikel 359 Absatz 2 OR bei den Kantonen liegt, ist es ohne Anpassung dieses Artikels nicht möglich, ihnen die Übernahme des Modell-NAV für die Live-in-Betreuung des SECO vorzuschreiben. Ein weiterer Bericht ist daher nicht erforderlich.
Der Bundesrat beantragt die Ablehnung des Postulates.