26.3086 · Interpellation · 2026-03-11
Departement für auswärtige Angelegenheiten
Stellungnahme zum Vorstoss liegt vor
Wortlaut
Am 2.3.26 wurde das Paket «Stabilisierung und Weiterentwicklung der Beziehungen Schweiz EU» in Brüssel unterzeichnet. Am 28.2.26 haben namhafte frühere Parlamentarier und Regierungsräte darunter die ehemaligen Ständeratspräsidenten Inderkum und Kuprecht dem Bundesrat eine verfassungsrechtliche Eingabe übermittelt. Diese wirft eine zentrale Frage auf: Nicht ob, sondern wann demokratische Entscheidungen im Verhältnis zur tatsächlichen Rechts und Wirkungsentwicklung greifen.
Der Bundesrat stützt sich dabei auf das Gutachten Hahn vom 29.8. 25. Dieses bestätigt zutreffend die formale Entscheidungshoheit, blendet jedoch die zeitliche Dimension der politischen Steuerungsfähigkeit aus und erklärt, dass sie ausserhalb seines Prüfgegenstands liegend. Deshalb stellen sich folgende Fragen an den Bundesrat:
Begründung
Wie stellt der Bundesrat sicher, dass demokratische Entscheide von Parlament, Volk und Ständen zeitlich vor dem Eintritt massgeblicher faktischer Bindungen erfolgen und noch über reale materielle Steuerungs- und Korrekturmöglichkeiten verfügen, insbesondere angesichts der 95 EU Rechtsakte, deren Vorwirkung gemäss Art. 18 VCLT seit der Unterzeichnung am 2. März 2026 eintritt?
Welche konkreten Mechanismen verhindern, dass administrative Vollzugsvorbereitungen oder marktgetriebene Anpassungen insbesondere in den drei Beihilfensektoren Luftverkehr, Landverkehr und Strom den demokratischen Entscheid faktisch präjudizieren?
Wie gewährleistet der Bundesrat, dass die föderale Mitwirkung der Kantone insbesondere über das Ständemehr auch bei schrittweiser und hochfrequenter externer Rechtsentwicklung durch delegierte und durchführende Rechtsakte gemäss Art. 290 und 291 AEUV zeitlich wirksam bleibt?
Ab welchen qualitativen oder quantitativen Schwellen erachtet der Bundesrat eine erneute verfassungsrechtliche Gesamtprüfung als notwendig, insbesondere im Zusammenspiel von Vorwirkungen, dynamischer Rechtsübernahme, EuGH Vorlagepflicht, Beihilfenaufsicht sowie der richterlichen Bindung gemäss Art. 190 BV?
Wie stellt der Bundesrat sicher, dass bereits antizipierte oder umgesetzte Anpassungen politisch und rechtlich reversibel bleiben, sodass demokratische Entscheide nicht faktisch auf eine nachträgliche Bestätigung bereits vorstrukturierter Fakten reduziert werden und die Abstimmungsfreiheit gemäss Art. 34 Abs. 2 BV auch unter dem strukturellen Druck der Guillotine Klausel gewahrt bleibt?
Stellungnahme des Bundesrates
1./2. Das Paket Schweiz–EU wurde, wie bei völkerrechtlichen Verträgen mit einer Genehmigung durch das Parlament und gegebenenfalls das Volk üblich, nach Verhandlungsabschluss paraphiert und unterzeichnet. Durch die Unterzeichnung des Pakets wird die Schweiz rechtlich noch nicht gebunden; die Vertragsrechtskonvention (SR 0.111) verpflichtet die Parteien lediglich, sich aller Handlungen zu enthalten, die Ziel und Zweck des Vertrags vereiteln würden. Dies beeinträchtigt den Entscheid des Parlaments und gegebenenfalls des Volkes nicht. Das Paket und somit auch die darin übernommenen EU-Rechtsakte treten erst nach der Ratifizierung durch beide Vertragsparteien in Kraft. Wie üblich, bedarf es auch beim Paket bereits vor Inkrafttreten gewisser Vorarbeiten. Zum Beispiel müssen die Abläufe für die Mitwirkung der Öffentlichkeit, des Parlaments und der Kantone bei den institutionellen Elementen bereits vorgängig ausgearbeitet werden, damit diese sofort per Inkrafttreten erfolgen kann. Dadurch wird der Entscheid des Parlaments und gegebenenfalls des Volks nicht präjudiziert. Bei einer Ablehnung des Pakets werden auch die diesbezüglichen Vorarbeiten hinfällig. 3./4. Für jede Rechtsübernahme im Rahmen des Pakets Schweiz–EU ist die ausdrückliche Zustimmung der Schweiz erforderlich; es gibt keine automatische Rechtsübernahme. Die Genehmigung der Übernahme jedes einzelnen EU-Rechtsakts durch die Schweiz erfolgt gemäss den bestehenden verfassungsrechtlichen Verfahren für die Genehmigung von völkerrechtlichen Verträgen. Diese Genehmigung obliegt grundsätzlich dem Parlament und gegebenenfalls dem Volk. Ausgenommen sind Fälle, in denen das Parlament die Genehmigungskompetenz an den Bundesrat delegiert hat. Die Schweiz erhält zudem das Recht, an der Ausarbeitung der für die Binnenmarktabkommen relevanten EU-Rechtsakte teilzunehmen und diese direkt mitzugestalten (sog. Decision Shaping). Um diesbezüglich Transparenz zu schaffen, plant der Bundesrat die Veröffentlichung aller für das Decision Shaping relevanten öffentlichen Dokumente der EU an einem zentralen Ort. Er schlägt überdies spezifische Regeln für die Information und Konsultation des Parlaments vor. Die Mitwirkung der Kantone wird in einer Vereinbarung zwischen Bund und Kantonen geregelt. 5. Die Abstimmungsfreiheit ist durch das Paket Schweiz–EU nicht tangiert. Die Schweiz kann sich auch bei der dynamischen Rechtsübernahme gegen die Übernahme eines EU-Rechtsaktes entscheiden. Die EU könnte diesfalls ein Streitbeilegungsverfahren einleiten und gegebenenfalls verhältnismässige Ausgleichsmassnahmen im Rahmen des betroffenen Abkommens oder eines anderen Binnenmarktabkommens ergreifen. Die Verhältnismässigkeit solcher Ausgleichsmassnahmen kann vom Schiedsgericht überprüft werden. Im Unterschied zu den Schengen/Dublin-Assoziierungsabkommen führt die Nicht-Übernahme eines EU-Rechtsaktes nicht zur Beendigung des betreffenden Abkommens. Im Paket ist zudem keine neue Guillotine-Klausel vorgesehen. Die seit 2002 geltende Guillotine-Klausel der Bilateralen I bleibt unverändert bestehen, das heisst bei der Kündigung eines dieser Abkommen würden auch die übrigen Abkommen der Bilateralen I ausser Kraft gesetzt.