Kapitalerträge der Krankenversicherer in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung. Welche Auswirkungen auf die Prämien?
26.3251 · Interpellation · 2026-03-19
Departement des Innern
Stellungnahme zum Vorstoss liegt vor
Wortlaut
Die Anlagen auf den Finanzmärkten (Obligationen, Aktien, Derivate, Immobilien usw.) der Krankenversicherer im obligatorischen Bereich beliefen sich im Jahr 2019 auf 17 Milliarden Franken, im Jahr 2020 auf 17,5 Milliarden Franken, im Jahr 2021 auf 18,1 Milliarden Franken, im Jahr 2022 auf 15,7 Milliarden Franken sowie in den Jahren 2023 und 2024 auf 14,9 Milliarden Franken (22.3597; 23.7468; 25.7466).
- Wie hoch ist der Betrag, den die Krankenversicherer per 31. Dezember 2025 auf den Finanzmärkten angelegt haben?
- Welche Kapitalerträge erzielten die Krankenversicherer im obligatorischen Bereich im Jahr 2025 auf den Finanzmärkten?
- Wie wurden oder werden die im Jahr 2025 erzielten Kapitalerträge von den Krankenversicherern im obligatorischen Bereich verwendet?
- Inwiefern haben die in den letzten Jahren erzielten Kapitalerträge zur Dämpfung des Prämienanstiegs beigetragen?
- Ist der Bundesrat der Ansicht, dass die geltenden Regeln für die Anlagen der Krankenversicherer im obligatorischen Bereich ausreichend sind im Hinblick auf die Kosteneindämmung im Gesundheitswesen?
- Bis wann wird der Bundesrat den Bericht in Erfüllung des Postulats 22.3930 «Die gesamten Kapitalmarkterträge der Krankenversicherer für die Prämiensenkung verwenden» veröffentlichen, das der Nationalrat am 30. Mai 2024 angenommen hat?
Stellungnahme des Bundesrates
1. Im Sinne von Artikel 51 Absatz 3 der Krankenversicherungsaufsichtsverordnung (KVAV; SR 832.121) haben die Versicherer dem Bundesamt für Gesundheit (BAG) ihre Jahresabschlüsse 2025 bis zum 31. März 2026 zugestellt. Diese Abschlüsse werden derzeit beim BAG geprüft. Vorbehaltlich dieser Prüfung belief sich die Gesamtsumme der Kapitalanlagen der Krankenversicherer per 31. Dezember 2025 auf 15,0 Milliarden Franken. Die endgültigen Zahlen der Jahresabschlüsse 2025 werden im dritten Quartal 2026 auf der Website des BAG publiziert. 2. Die Kapitalerträge, welche die Krankenversicherer 2025 im obligatorischen Bereich auf den Finanzmärkten erzielten, betrugen 0,5 Milliarden Franken, was einer Rendite von 3,4 % entspricht. 3. und 4. Gemäss Artikel 5 Buchstabe f des Krankenversicherungsaufsichtsgesetzes (SR 832.12) dürfen die Mittel der sozialen Krankenversicherung nur zu deren Zwecken verwendet werden. Der Gewinn aus einem Geschäftsjahr wird daher den Reserven des Versicherers zugeführt, und Verluste werden aus diesen Reserven gedeckt. Gemäss Artikel 25 Absatz 4 KVAV darf der Versicherer einen Teil seiner Kapitalerträge zur Berechnung seiner Prämien heranziehen. Im Zeitraum 2015–2025 belief sich der durchschnittliche Kapitalertrag auf rund 270 Millionen Franken pro Jahr. Dieser Ertrag floss in die Reserven der Versicherer und ermöglichte deren Aufstockung, wenn sie nicht ausreichend waren. Bei ausreichenden Reserven hatten die Versicherer die Möglichkeit, ihre Prämien unter Berücksichtigung eines Teils der Kapitalerträge zu berechnen. Zwischen 2021 und 2025 berücksichtigten durchschnittlich 15 Versicherer die Kapitalerträge bei der Berechnung der Prämien, wodurch jedes Jahr der Prämienanstieg bei den betreffenden Versicherern gedämpft werden konnte. 5. und 6. Die Krankenversicherer müssen über ausreichende Reserven verfügen, um die mit der Versicherungstätigkeit verbundenen Risiken abdecken zu können. Die in Artikel 11 KVAV festgelegte Mindesthöhe der Reserven der Versicherer hängt nicht davon ab, wo das Kapital herkommt. Je mehr Kapitalerträge von den Reserven abgezogen werden, desto mehr müssen diese aus einer anderen Quelle gespeist werden, nämlich aus den von den Versicherten entrichteten Prämien. Eine obligatorische und häufigere Berücksichtigung der Kapitalerträge bei der Prämienberechnung könnte zu einer geringeren Prämienstabilität und zu stärkeren Nachholeffekten führen. Der Bundesrat erstellt derzeit den Bericht in Erfüllung des Postulats 22.3930, der im vierten Quartal 2026 publiziert werden soll. Er wird dem Parlament dann seine Schlussfolgerungen bezüglich Zweckmässigkeit einer geänderten Regelung über die Verwendung der Kapitalanlagen der Versicherer vorlegen.