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26.3278 · Interpellation · 2026-03-19

Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung

Stellungnahme zum Vorstoss liegt vor

Wortlaut

Das argentinische Parlament hat Anfang März 2026 die umstrittene Arbeitsmarktreform von Präsident Javier Milei verabschiedet. Die Reform erlaubt etwa Arbeitstage von bis zu zwölf Stunden, reduziert Abfindungszahlungen oder schränkt das Streikrecht ein. Gemäss Internationalem Gewerkschaftsbund wurden im Land bereits vor der Reform systematisch Arbeitsrechte verletzt, die Situation der Arbeitnehmenden in Argentinien spitzt sich nun weiter zu. Auch in der kürzlich veröffentlichen ex-ante Sozialstudie zum Mercosur-Abkommen ist von bereits die Rede, dass die Arbeitsmarktreformen der Regierung Milei die Arbeitsrechtslage in Brasilien verschlechtern.. Die Gewerkschaften riefen zu einem Generalstreik auf und tausende Menschen sind gegen die Reform auf die Strasse gegangen.

Die beschlossenen Reformen stehen in Widerspruch zu grundlegenden Bestimmungen des neuen Freihandelsabkommens (FHA) zwischen der Schweiz und den Mercosur-Staaten und insbesondere Art. 13.5 dessen Nachhaltigkeitskapitels. Gleichzeitig verschaffen sie Argentinien einen Wettbewerbsvorteil durch tiefere Arbeitsstandards mit potenziellen Auswirkungen für Arbeitnehmende in allen Vertragsstaaten. Vor diesem Hintergrund ersuche ich den Bundesrat um die Beantwortung folgender Fragen:

  1. Wie beurteilt der Bundesrat die argentinische Arbeitsmarktreform in Hinblick auf das FHA mit den Mercosur-Staaten? Beurteilt er diese insbesondere als mit den Bestimmungen in Art. 13.5 vereinbar? Wenn nein, welche Konsequenzen zieht er daraus?

  2. Was gedenkt der Bundesrat zu tun, um sicherzustellen, dass sich Argentinien an die Verpflichtungen im Nachhaltigkeitskapitel hält?

  3. Gedenkt der Bundesrat jetzt bei der Regierung in Argentinien zu intervenieren, um sicherzustellen, dass die fundamentalen Arbeitsrechte nicht geschwächt werden?

  4. Wird der Bundesrat, falls Argentinien die Arbeitsrechtssituation nicht verbessert, ein Streitbeilegungsverfahren eröffnen und bei Uneinigkeit wie im Nachhaltigkeitskapitel vorgesehen auch ein Expertenpanel anrufen?

  5. Welche Möglichkeiten sieht das Abkommen vor, um die Umsetzung von allfälligen Empfehlungen des Expertenpanels sicherzustellen?

  6. Ist der Bundesrat bereit, auf die Umsetzung von allfälligen Empfehlungen des Expertenpanels zu bestehen und welche Mittel zur Durchsetzung von Empfehlungen stehen ihm dafür zur Verfügung?

Stellungnahme des Bundesrates

1. Der Bundesrat verfolgt die laufenden Reformen in Argentinien aufmerksam. Die Arbeitsrechtsreform trat am 1. März 2026 in Kraft. Die vom Kongress verabschiedete Vorlage ist in vielen Bereichen weniger weitgehend als von der Regierung vorgeschlagen. Zahlreiche Bestimmungen werden bis zum Abschluss einer gerichtlichen Prüfung auf Verfassungskonformität noch nicht angewendet.Im Freihandelsabkommen (FHA) EFTA-Mercosur bekräftigen die Parteien in Art. 13.5 die Verpflichtung zur Einhaltung der grundlegenden Prinzipien und Rechte bei der Arbeit gemäss der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) sowie zur effektiven Umsetzung der jeweils ratifizierten IAO-Übereinkommen. Dabei bleibt ein Spielraum für unterschiedliche nationale Ausgestaltungen bestehen. Die Beurteilung der Vereinbarkeit des nationalen Arbeitsrechts mit den internationalen Arbeitsnormen obliegt dem Normenüberwachungssystem der IAO.Der Bundesrat verfügt bisher über keine Anhaltspunkte, die darauf hindeuten, dass die Arbeitsrechtsreform im Widerspruch zu den Verpflichtungen aus Art. 13.5 des FHA steht. 2.-4. Der Bundesrat wird die Umsetzung der Arbeitsrechtsreform weiterhin aufmerksam verfolgen und sich an der IAO für die Einhaltung der entsprechenden völkerrechtlichen Verpflichtungen Argentiniens einsetzen. Nach Inkrafttreten des FHA stünden dafür neben den Gremien der IAO zusätzlich bilaterale Mechanismen unter dem FHA offen, einschliesslich der Möglichkeit, bei anhaltenden Meinungsverschiedenheiten ein Panel unabhängiger Experten anzurufen.5.-6. Das Expertenpanel hat die Aufgabe, die Bestimmungen des Abkommens auszulegen und den Parteien einen Bericht mit Empfehlungen zur Beilegung der Streitigkeit vorzulegen. Dieser Bericht würde veröffentlicht. Der Gemischte Ausschuss des FHA ist dafür zuständig, geeignete Massnahmen zur Umsetzung des Berichts zu erörtern und gegebenenfalls festzulegen.