Lexipedia

26.3314 · Motion · 2026-03-19

Finanzdepartement

Stellungnahme zum Vorstoss liegt vor

Wortlaut

Der Bundesrat wird beauftragt, im Bericht zum Handlungsbedarf die vierte Massnahme so anzupassen, dass auf eine Ausweitung der repressiven Instrumente der FINMA – insbesondere auf die Einführung von Geldbussen – zugunsten der bereits vorhandenen präventiven Instrumente verzichtet wird.

Begründung

Die vom Bundesrat im Hinblick auf die Änderung des Bankengesetzes festgelegte vierte Massnahme des Berichts sieht vor, der FINMA die Kompetenz zu übertragen, bei schwerwiegenden Verletzungen des Aufsichtsrechts gegen Finanzinstitute pekuniäre Verwaltungssanktionen zu verhängen. Die FINMA muss ihre Anstrengungen auf die Prävention und nicht auf die Repression von Verletzungen des Aufsichtsrechts richten. Sie verfügt bereits über ein umfassendes Instrumentarium zur Sanktionierung von Verletzungen — von der Veröffentlichung von Verfügungen bis hin zum Entzug der Bewilligung. Solche Massnahmen können für die betroffenen Institute bereits erhebliche finanzielle Auswirkungen haben. Zudem können unrechtmässig erzielte Gewinne von der FINMA bereits heute eingezogen werden (Art. 35 Finanzmarktaufsichtsgesetz). Insgesamt erfüllen die erwähnten Massnahmen bereits die von der Verwaltung angestrebten Funktionen der Bestrafung, Abschreckung und Wiedergutmachung. Die Verwaltung muss sicherstellen, dass die FINMA ihre Anstrengungen auf die Prävention und nicht auf die Repression von Verletzungen des Aufsichtsrechts richtet, indem sie die ihr bereits zur Verfügung stehenden Instrumente nutzt. Eine Ausweitung der repressiven Instrumente auf Massnahmen wie die Verhängung von Geldbussen würde die Behörde dazu verleiten, ihre präventive Funktion zu vernachlässigen.

Antrag des Bundesrates

Ablehnung

Stellungnahme des Bundesrates

Wie der Bundesrat in seinem Bericht vom 23. Februar 2022 über pekuniäre Verwaltungssanktionen (BBl 2022 776) festgehalten hat, verfolgen diese Sanktionen sowohl einen präventiven als auch einen repressiven Zweck. Es besteht also kein wesentlicher Gegensatz zwischen Prävention und Sanktion. Ganz im Gegenteil: Eine angemessene Sanktion stärkt die Prävention, indem sie Institute dazu anregt, die regulatorischen Anforderungen von vornherein einzuhalten. Im geltenden Recht findet sich eine Lücke in der Abstufung der Massnahmen gegenüber juristischen Personen und Personengesellschaften: Zwischen Instrumenten mit begrenzter Tragweite, wie der Feststellungsverfügung, und einer extremen Massnahme, wie dem Bewilligungsentzug (der häufig unverhältnismässig ist), fehlt heute ein dazwischenliegendes Instrument, welches das derzeitige Instrumentarium der FINMA vervollständigen würde. Die Einziehung unrechtmässig erworbener Gewinne schliesst diese Lücke nicht, da sie per Definition an das Erzielen eines Gewinns gebunden ist. Zahlreiche Verstösse gegen das Aufsichtsrecht, insbesondere in den Bereichen Organisation und Risikomanagement, bringen aber keinen Gewinn oder führen sogar zu Verlusten. Pekuniäre Verwaltungssanktionen bieten einen entscheidenden Vorteil: Sie sind ein klares und für den Markt nachvollziehbares Instrument, wodurch die abschreckende Wirkung und damit die präventive Funktion der Aufsicht unmittelbar verstärkt werden. Sie gehören übrigens zu den Standard-Aufsichtsinstrumenten der internationalen Aufsichtsbehörden und der Verwaltungsbehörden in der Schweiz. Vor diesem Hintergrund ist der Bundesrat der Ansicht, dass die pekuniären Verwaltungssanktionen die bestehenden Instrumente in kohärenter Weise ergänzen. Die Übertragung der Befugnis auf die FINMA, solche Sanktionen aufzuerlegen, gehört zu den Zielen der vom Parlament überwiesenen Motionen 24.4531 und 24.4527 der PUK. Der Bundesrat wird im Sommer 2026 die Vernehmlassung zur Umsetzung dieser und weiterer Massnahmen zur Weiterentwicklung des Too-Big-To-Fail-Dispositivs eröffnen und voraussichtlich 2027 dem Parlament die Botschaft zur Beratung unterbreiten.

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.