Lexipedia

Iran-Krieg. Was sind die Folgen und Sanktionen für Staaten, die sich nicht an das Völkerrecht halten?

26.3476 · Interpellation · 2026-03-20

Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung

Stellungnahme zum Vorstoss liegt vor

Wortlaut

Niemand behauptet ernsthaft, dass der Angriffskrieg Israels und der Vereinigten Staaten gegen Iran mit dem Völkerrecht vereinbar sei. Dass das blutrünstige Mullah-Regime selbst das Völkerrecht und die Grundrechte verletzt, ändert daran nichts.

Der Bundersrat hat unmissverständlich anerkannt, dass diese Aggression das völkerrechtliche Gewaltverbot verletzt. Nun stellt sich die Frage, wie die Schweiz, die ihre Aussenpolitik auf die Achtung und Förderung des Völkerrechts stützt und die sich für Frieden, Sicherheit und Stabilität einsetzt, entschlossener vorgehen kann, um diese schwerwiegenden Verstösse zu verurteilen, welche die Weltordnung erheblich destabilisieren und das Völkerrecht nachhaltig diskreditieren können.

Begründung

Der Bundesrat wird gebeten, die folgenden Fragen zu beantworten:

  1. Ist der Bundesrat bereit, Sanktionen gegen Staaten, die auf illegale Weise an diesem Konflikt beteiligt sind, oder zulasten ihrer Interessen in der Schweiz zu erwägen?

  2. Wäre der Bundesrat, falls die Vereinten Nationen, die Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa oder die wichtigsten Handelspartner der Schweiz demnächst Sanktionen verhängen, dazu bereit, gemäss Artikel 1 des Embargogesetzes die entsprechenden Sanktionen auch in der Schweiz zu verhängen?

  3. Oder allgemeiner: Wie gedenkt der Bundesrat, die Einhaltung des Völkerrechts im Zusammenhang mit diesem Krieg im Mittleren Osten auf internationaler Ebene zu verteidigen – sei es über die üblichen diplomatischen Kanäle, im Rahmen der Vereinten Nationen oder mit anderen Mitteln?

Stellungnahme des Bundesrates

1. Gemäss dem Embargogesetz (EmbG, SR 946.231) kann der Bund Zwangsmassnahmen erlassen, um Sanktionen durchzusetzen, die von der UNO, der OSZE oder den wichtigsten Handelspartnern der Schweiz (in der Praxis: EU) erlassen wurden und die der Einhaltung des Völkerrechts, namentlich der Achtung der Menschenrechte, dienen. Das EmbG bietet keine Rechtsgrundlage für den Erlass von eigenständigen Sanktionen durch die Schweiz.2. Als Mitglied der UNO ist die Schweiz völkerrechtlich verpflichtet, die vom Sicherheitsrat der Vereinten Nationen beschlossenen Sanktionen anzuwenden. Hingegen entscheidet der Bundesrat im Einzelfall darüber, ob die Schweiz die von der EU beschlossenen Sanktionen ganz, teilweise oder gar nicht übernimmt. Bislang wurden keine Sanktionen im Zusammenhang mit dem vom Interpellanten genannten Kontext beschlossen.3. Für die Schweiz ist zentral, dass das Völkerrecht – insbesondere das Gewaltverbot sowie das humanitäre Völkerrecht, einschliesslich des Schutzes der Zivilbevölkerung und der zivilen Infrastruktur – von allen Staaten gleichermassen eingehalten wird. Dies hat sie unter anderem durch Erklärungen im Rahmen des UNO-Menschenrechtsrats sowie in anderen multilateralen Foren zum Ausdruck gebracht. Der Kommunikationskanal im Rahmen des Schutzmachtmandats für die Vertretung der US-Interessen gegenüber Iran bleibt weiterhin offen und kann durch beide Parteien genutzt werden. Wie bereits bei den jüngsten Gesprächen in Genf unter Vermittlung des Sultanats Oman ist die Schweiz bereit, jeden diplomatischen Prozess zu unterstützen, der zur Deeskalation und zur Wiederaufnahme des Dialogs beiträgt.

Iran-Krieg. Was sind die Folgen und Sanktionen für Staaten, die sich nicht an das Völkerrecht halten? | Lexipedia | Lexipedia