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Rechtsprechung des Bundesgerichts zur Kürzung des Vorsteuerabzugs bei der Mehrwertsteuer (MWST): Gleichbehandlung aller Gemeinwesen

26.3727 · Interpellation · 2026-06-18

Finanzdepartement

Eingereicht

Wortlaut

Das Bundesgericht hat in seinen Urteilen vom 22. November 2022 und vom 3. April 2023 klargestellt, dass die Defizitdeckung zwischen verschiedenen Dienststellen desselben Gemeinwesens keine mehrwertsteuerrechtliche Subvention darstellt und damit nicht zu einer Kürzung des Vorsteuerabzugs führt.

Aufgrund dieser Rechtsprechung haben sich mehrere Gemeinwesen darum bemüht, dass ihnen rückwirkend die Vorsteuerbeträge zurückerstattet werden, die sie in den vergangenen fünf Jahren zu viel bezahlt haben.

Nun verweigert die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) einigen dieser Gemeinden aber die Rückzahlung mit der Begründung, es sei schon eine MWST-Kontrolle durchgeführt worden, bevor diese Rechtsprechung bekannt war und zur Anwendung kam. Und zwar lehnt die ESTV die Rückzahlung selbst in Fällen ab, in denen die betreffenden Gemeinwesen dazumal keinen Grund hatten, die geltende Praxis zu hinterfragen.

Diese Situation wirft die Frage nach der Gleichbehandlung der Gemeinwesen auf. Denn eine Gemeinde, bei der in diesem Zeitraum keine MWST-Kontrolle durchgeführt wurde, könnte rückwirkend eine Rückerstattung erhalten, während eine Gemeinde, bei der vor der neuen Rechtsprechung eine Kontrolle stattfand, keine solche Rückerstattung bekäme.

Vor diesem Hintergrund stelle ich dem Bundesrat die folgenden Fragen:

  1. Hält es der Bundesrat für vereinbar mit dem Grundsatz der Gleichbehandlung, dass Gemeinwesen unterschiedlich behandelt werden, je nachdem, ob eine MWST-Kontrolle vor oder nach den genannten Bundesgerichtsurteilen stattgefunden hat?

  2. Beabsichtigt die ESTV, ihre Praxis anzupassen und eine erneute Prüfung der betreffenden Fälle zu ermöglichen, wenn die Veranlagungs- oder Kontrollverfügung auf einer Praxis beruht, die inzwischen im Widerspruch zur Rechtsprechung des Bundesgerichts steht?

  3. Wie viele Gemeinwesen könnten gesamtschweizerisch von dieser Problematik betroffen sein?

  4. Erwägt der Bundesrat eine Klärung durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften, um eine einheitliche Anwendung dieser Rechtsprechung zu gewährleisten?

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