98.3555 · Empfehlung · 1998-12-07
Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation
Erledigt
Wortlaut
Der Bundesrat wird ersucht, Transporte von Nutz- und Schlachtvieh bei der LSVA zu begünstigen und diese Transporte gestützt auf Artikel 4 des Bundesgesetzes über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe von der Abgabe ganz oder teilweise zu befreien.
Begründung
Bei Viehtransporten ist eine Verlagerung von der Strasse auf die Schiene praktisch nicht möglich, da mit wenigen Ausnahmen weder am Ausgangspunkt der Transporte, d. h. in einem landwirtschaftlichen Produktionsbetrieb, noch am Endpunkt solcher Transporte, d. h. in einem anderen landwirtschaftlichen Produktionsbetrieb, einem Viehmarkt oder einem Schlachthof, Bahnanschlüsse bestehen, die Bahnhöfe für Viehtransporte nicht (mehr) eingerichtet sind, das Rollmaterial der Bahnen den Tierseuchenbestimmungen nicht mehr entspricht und Bahntransporte die Auflagen der Tierschutzgesetzgebung nicht einzuhalten vermögen, was insbesondere auf die Transportdauer zutrifft, welche bei Bahntransporten deutlich länger ausfallen als bei Strassentransporten.
Die (volle) Belastung von Viehtransporten mit der LSVA hat insbesondere auch für die Rand- und Berggebiete erhebliche Nachteile, da in diesen Gebieten die Viehwirtschaft nach wie vor eine volkswirtschaftlich grosse Bedeutung hat.
Antrag des Bundesrates
Annahme
Stellungnahme des Bundesrates
Der BR ist bereit, die Emp entgegenzunehmen.