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99.455 · Parlamentarische Initiative · 1999-10-08

Erledigt

Wortlaut

Gestützt auf Artikel 93 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 21bis des Geschäftsverkehrsgesetzes reiche ich folgende Parlamentarische Initiative in der Form des ausgearbeiteten Entwurfes ein:

Art. 189 der Bundesverfassung (Verfassungsgerichtsbarkeit)

Abs. 1

Das Bundesgericht beurteilt Streitigkeiten wegen Verletzung von:

a. Bundesrecht;

b. Völkerrecht;

c. interkantonalem Recht;

d. kantonalen verfassungsmässigen Rechten;

e. Garantien der Kantone zugunsten der Gemeinden und anderer öffentlich-rechtlicher Körperschaften.

Abs. 2

Es beurteilt Streitigkeiten zwischen Bund und Kantonen oder zwischen Kantonen.

Abs. 3

Das Gesetz kann weitere Zuständigkeiten des Bundesgerichtes begründen.

Abs. 4

Akte der Bundesversammlung und des Bundesrates können beim Bundesgericht nicht angefochten werden.

Art. 189bis Normenkontrolle

Abs. 1

Das Bundesgericht prüft im Zusammenhang mit einem Anwendungsakt, ob ein Bundesgesetz oder ein allgemeinverbindlicher Bundesbeschluss gegen verfassungsmässige Rechte oder gegen Völkerrecht verstösst.

Abs. 2

Auf Begehren eines Kantons prüft das Bundesgericht im Zusammenhang mit einem Anwendungsakt, ob ein Bundesgesetz oder ein allgemeinverbindlicher Bundesbeschluss die verfassungsmässig gewährleisteten Zuständigkeiten der Kantone verletzt.

Abs. 3

Es entscheidet, inwieweit das Bundesgesetz oder der allgemeinverbindliche Bundesbeschluss anzuwenden ist.

Abs. 4

Im Übrigen darf weder das Bundesgericht noch eine andere Behörde einem Bundesgesetz, einem allgemeinverbindlichen Bundesbeschluss oder Völkerrecht die Anwendung versagen.

Begründung

Nachdem die Normenkontrolle an formellen Streitereien zwischen den beiden Räten gescheitert ist, wird mit der Initiative der ursprüngliche Vorschlag des Bundesrates wieder zur Diskussion gestellt.

Die Verfassungsgerichtsbarkeit ist ein wesentliches Element des Rechtsstaates; eine seriöse Behandlung des Themas, losgelöst vom Druck einer Totalrevision und den zeitlichen Zwängen eines Legislaturendes, drängt sich daher auf.

Zur inhaltlichen Begründung verweise ich auf:

- die Botschaft vom 20. November 1996 über eine neue Bundesverfassung;

- die Voten der Mitglieder der LdU/EVP-Fraktion in den parlamentarischen Beratungen über die Totalrevision der Bundesverfassung.

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