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96.460 Parlamentarische Initiative. Invalidität unter 10 Prozent (Raggenbass). Stellungnahme des Bundesrates zum Bericht vom 26. November 1999 der Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Nationalrates

zu 96.460

Parlamentarische Initiative Invalidität unter 10 Prozent (Raggenbass) Bericht vom 26. November 1999 der Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Nationalrates Stellungnahme des Bundesrates

vom 23. Februar 2000

Sehr geehrter Herr Präsident, Sehr geehrte Damen und Herren,

Wir unterbreiten Ihnen nachfolgend gemäss Art. 21quater Abs. 4 des Geschäfts- verkehrsgesetzes (GVG; SR 171.11) unsere Stellungnahme zum Bericht der Kom- mission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Nationalrates (SGK-N) vom 26. November 1999 (BBl 2000 1320.) betreffend eine Änderung von Art. 18 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG, SR 832.20).

Wir versichern Sie, sehr geehrter Herr Präsident, sehr geehrte Damen und Herren, unserer vorzüglichen Hochachtung.

23. Februar 2000 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Adolf Ogi Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz

1330 2000-0047

Stellungnahme

Ausgangslage

Das Eidgenössische Versicherungsgericht (EVG) hat mit Urteil vom 19. August

1996 (BGE 122 V 335, RKUV 1996 Nr. U 260 S. 263) seine bisherige Praxis aus

dem Jahre 1944 aufgegeben, für Invaliditäten unter 10 Prozent in der obligato- rischen Unfallversicherung keine Dauerrente auszusprechen. Aus diesem Grunde hat Nationalrat Raggenbass am 11. Dezember 1996 eine parlamentarische Initiative mit folgendem Wortlaut eingereicht: „In Artikel 18 Absatz 2 UVG ist der erste Satz wie folgt zu ergänzen: Als invalid gilt, wer voraussichtlich bleibend oder für längere Zeit in seiner Erwerbstätigkeit zu mindestens 10 Prozent beeinträchtigt ist.“

Das Plenum des Nationalrates hat der Initiative am 30. März 1998 Folge gegeben und die SGK-N beauftragt, eine Gesetzesvorlage auszuarbeiten. Mit Bericht vom 26. November 1999 beantragt die Kommission dem Nationalrat, das UVG wie folgt zu ändern: Art. 18 Abs. 1 Ist der Versicherte infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid, so hat er Anspruch auf eine Invalidenrente.

Art. 118 Abs. 5 Die Invalidenrenten, deren Anspruch vor Inkrafttreten der Änderung vom ... entstanden ist, werden nach dem bisherigen Recht gewährt.

Stellungnahme des Bundesrates

Der Bundesrat erachtet die Vorlage der SGK-N als ausgewogen und unterstützt sie. Dies namentlich aus folgenden Erwägungen: Da die Vergleichseinkommen zur Festlegung des Invaliditätsgrades geschätzt wer- den, ist – wie auch dem Bericht der SGK-N zu entnehmen ist – eine Prozentgenau- igkeit auszuschliessen. Umso weniger sind Invaliditätsgrade unter 10 Prozent genau feststellbar. Die vorgeschlagene Änderung trägt der Tatsache Rechnung, dass vollinvalide Per- sonen in der Unfallversicherung auch einen Selbstbehalt von 20 % hinnehmen müssen, und dass krankheitsbedingt Invalide erst ab einem Invaliditätsgrad von

40 % Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung haben.

Eine Rentengewährung für solche Invaliditäten würde die Versicherten zudem nicht motivieren, kleine Verdiensteinbussen durch Eigeninitiative wettzumachen.

Die Änderung der Artikel 18 Absatz 1 und 118 Absatz 5 UVG, wie sie die SGK-N vorschlägt, hat keine Auswirkungen auf andere Gesetze. Mit dem Wortlaut der Vor- lage bleibt der Invaliditätsbegriff nach Artikel 18 Absatz 2 unverändert und von der Regelung des Rentenanspruchs getrennt, was auch der Systematik in der Invaliden- versicherung entspricht.

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