Art. 2 Abs. 2 Rein redaktionelle Anpassung: Mit der Aufhebung von Artikel 15 (siehe unten) ist der Verweis entsprechend anzupassen.
Art. 4 Abs. 3 Rein redaktionelle Anpassung: Mit dem Wegfall der Abgeltung für gemeinwirt- schaftliche Leistungen des IGE nach Artikel 15 (siehe unten) erübrigt sich die Auf- gabe des Institutsrats, dem Bundesrat den Abgeltungsbetrag zu beantragen.
Art. 12 Rein redaktionelle Anpassung: Mit ihrem Wegfall gehören die Abgeltungen für die gemeinwirtschaftlichen Leistungen des IGE nicht mehr zu den Betriebsmitteln des Instituts.
Art. 13 Abs. 2 Der Verzicht auf die Abgeltung nach Artikel 15 (siehe unten) hat notwendigerweise zur Folge, dass dem Institut erlaubt werden muss, die Politikdienstleistungen aus den Gebühreneinnahmen zu finanzieren und dabei auch eine Unterdeckung einzelner Schutzrechtsbereiche in Kauf nehmen zu dürfen, was heute durch Artikel 13 Absatz 2 verunmöglicht wird. Gemäss dieser Bestimmung sind heute auch die beiden Mini- Schutzrechtsbereiche Urheberrecht und Designschutz, die je nur drei Personen beschäftigen und einen Umsatz von weit unter einer Million erzielen, gänzlich kostendeckend zu betreiben, was zur Folge haben kann (und mit dem Wegfall der Abgeltung mindestens im Urheberrecht auch haben wird), dass das finanziell an sich gesunde IGE gleichwohl Gebühren erhöhen muss, nur um der betreffenden Vor- schrift zu genügen.
64 SR 172.010.31
853
Die einengende Vorschrift von Artikel 13 Absatz 2 wurde seinerzeit primär erlassen, weil vor der Gründung des IGE eine massive Quersubventionierung des Markenbe- reichs durch den Patentbereich erfolgte. Sie ist heute nicht mehr nötig, weil dank der im IGE aufgebauten ausführlichen Kosten- und Leistungsrechnung die Direktion, der Institutsrat und die Aufsichtsorgane (Bundesrat, Finanzkontrolle, Parlament) sich jederzeit ein genaues Bild über die Geschäftsführung des IGE in sämtlichen Schutzrechtsbereichen machen können. Die Marken sind denn inzwischen auch kostendeckend.
Im Übrigen kann durch die Aufhebung von Artikel 13 Absatz 2 auch der bestehende Widerspruch zu Artikel 16 behoben werden: Gemäss der heutigen Vorschrift können die Schutzrechtsbereiche bei Bedarf nur auf die in den letzten vier Jahren geäufneten Reserven zurückgreifen, so dass diese bei normalem Geschäftsgang stets anwachsen, nach Artikel 16 jedoch eine «angemessene Höhe» nicht überschreiten dürfen.
Art. 15 Aufgehoben Damit der Bund von der Pflicht zur Abgeltung der gemeinwirtschaftlichen Leistun- gen des IGE befreit wird (siehe dazu Kap. 2.1.1), ist die betreffende Vorschrift ersatzlos aufzuheben.
2.4.1.2 ETH-Gesetz vom 4. Oktober 199165
Art. 3a Zusammenarbeit mit Dritten Um die ihnen übertragenen Aufgaben, beispielsweise die Valorisierung des Wissens, noch besser erfüllen zu können und um die Akquisition von Drittmitteln zu erleich- tern, müssen die Institutionen des ETH-Bereiches über die notwendigen Instrumente verfügen. Diese werden ihnen durch die Grundlage des revidierten Artikels 3a in die Hand gegeben. Sie ermöglicht ihnen insbesondere die Gründung von Spin-off- Firmen und die Ausgliederung wirtschaftlicher Tätigkeiten in selbständige juristi- sche Personen unter Beteiligung der ETH bzw. der Forschungsanstalten. Im Rahmen der Diskussion über neue Finanzierungsmodelle hat sich zudem gezeigt, dass in Zukunft namentlich die Zusammenarbeit mit Dritten in verschiedenen For- men eine wichtige Stellung einnehmen wird. Die heutige Formulierung von Arti- kel 3a ETH-Gesetz, die sich lediglich auf die Beteiligungen zur Verwertung von Immaterialgüterrechten bezieht, ist für diesen Zweck zu eng formuliert und ist im Sinne einer Ausweitung der Kompetenzen der ETH bzw. der Forschungsanstalten neu zu fassen. Die Zusammenarbeit mit Dritten bedeutet nach neuer Gesetzesbestimmung, dass die ETH und die Forschungsanstalten im Rahmen des Leistungsauftrages und der Wei- sungen des ETH-Rates sowie auf Grund ihrer langfristigen finanziellen und perso- nellen Möglichkeiten im In- und Ausland Kooperationen (Beteiligungen, Allianzen sowie andere Formen der Zusammenarbeit) eingehen und Unternehmen gründen können, wenn diese zur Erreichung der ihnen gesetzten Zielvorgaben beitragen. Wie
65 SR 414.110
854
schon heute wird es den ETH und den Forschungsanstalten auch künftig möglich sein, Dritten gegen angemessenes Entgelt Rechte zur Auswertung zu übertragen. Beteiligungen sind nicht unbegrenzt möglich, sondern werden im Sinne des Grund- satzes der Spezialität im Rahmen des ETH-Gesetzes auf jenen Umfang und jenes Mass eingeschränkt, das zur «Erfüllung ihres Auftrages» notwendig ist (Art. 3a Einleitungssatz). Gleiches gilt sinngemäss für Unternehmensgründungen. Die Finanzierung der Kernaufgaben mit den zur Verfügung stehenden Mitteln ist und bleibt vorrangig und soll gewährleistet werden. Zum Schutze der Zweckbestimmung sind im Einzelfall oder in genereller Form im Leistungsauftrag geeignete Auflagen vorzusehen. Die Beteiligungen werden führungsmässig eng betreut und nach betriebwirtschaftlichen Kriterien beurteilt. Sache des ETH-Rates ist es, eine klare Beteiligungsstrategie zu formulieren, welche insbesondere auch den Risiken der Beteiligungen genügend Rechnung trägt (Risikomanagement). Die Rechenschaftsab- lage über die Beteiligungen und die Beteiligungspolitik erfolgt im Rahmen der ordentlichen Berichterstattung.
Art. 34abis Dotationskapital (neu) Durch die Überführung der Immobilien werden in den Bilanzen der Institutionen zum einen Vermögenspositionen (Aktivseite) gebildet, zum andern wird aber auch Eigenkapital generiert (Passivseite). Das Eigenkapital besteht einerseits aus einem unverzinslichen Dotationskapital, andererseits wird den ETH und den Forschungs- anstalten «freies» Eigenkapital in der Höhe der Differenz zwischen Übertragungs- wert und Dotationskapital zur Verfügung gestellt. Während das Dotationskapital in seiner Substanz zu erhalten ist (Ausnahme Rückfallsrecht, s. unten), können das «freie» Eigenkapital bzw. die ihm entsprechenden Vermögenswerte flexibel bewirt- schaftet werden. Der ETH-Rat wird aber Vorschriften zu seiner Verwendung erlas- sen. Geplant ist insbesondere die Bildung einer zweckgebundenen Rücklage für Abschreibungen. Damit soll erreicht werden, dass die nach der Übertragung anfal- lenden Abschreibungen auf Immobilien ohne zusätzliche Mittel (Finanzierungsbei- trag des Bundes) vorgenommen werden können (s. unten).
Art. 35b Grundstücke Da weder der ETH-Bereich noch der ETH-Rat Rechtspersönlichkeit haben, können nur die ETH und die Forschungsanstalten Eigentümerinnen der Grundstücke wer- den. Die Aufteilung der Grundstücke sowie implizit auch des anteiligen Dotations- kapitals und des «freien» Eigenkapitals auf die ETH und Forschungsanstalten ist Sache des ETH-Rates. Er kann die bei der Übertragung vorgenommene Zuweisung in einem späteren Zeitpunkt geänderten Bedürfnissen anpassen. Eine solche Über- tragung des Eigentums von einer Anstalt des ETH-Bereichs auf die andere erfolgt steuer- und gebührenfrei. Wie im Kommentar zu Artikel 34abis erwähnt, soll der ETH-Rat im Rahmen der Übertragung die Zuweisung von Rücklagen zur Finanzierung künftiger Abschrei- bungen auf den übertragenen Immobilien vornehmen können. Dies bedeutet, dass bei der erstmaligen Zuweisung der Vermögenswerte und des Eigenkapitals an die ETH und die Forschungsanstalten auch Rücklagen für Abschreibungen zugeteilt werden. Zudem soll der ETH-Rat später parallel zur Mittelzuweisung an die ETH und die Forschungsanstalten (Art. 33a) zur Finanzierung von künftigen Investitionen
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aus dem Finanzierungsbeitrag eine gleichzeitige Äufnung der Rücklagen für Abschreibungen vorsehen können. Der Flexibilität in anderer Hinsicht dient die Bestimmung, dass der ETH-Rat auch über die Umwidmung von Verwaltungsvermögen ins Finanzvermögen entscheiden kann. Diese bedarf zusätzlich der Zustimmung des EFD. Da Verwaltungsvermögen grundsätzlich weder belehnt noch verkauft werden kann, weil dieses die betriebs- notwendigen Vermögenswerte umfasst, wird den ETH und den Forschungsanstalten erst durch die Umwidmung die Möglichkeit für dauernde Verfügungsgeschäfte eröffnet. Werden Immobilien ins Finanzvermögen überführt, die nach der Übertragung aus dem Finanzierungsbeitrag des Bundes finanziert wurden, kommen grundsätzlich die Bestimmungen von Artikel 29 des Subventionsgesetzes (SuG)66 betreffend Rück- zahlung von Bundessubventionen bei Zweckentfremdung zur Anwendung. Wie bisher auf der Basis der VILB67, von deren Geltungsbereich die ETH und die Forschungsanstalten ausgenommen werden, ist der ETH-Rat auch weiterhin für die Verwaltung der Grundstücke verantwortlich. Dazu gehören namentlich auch die Wert- und Funktionserhaltung der Liegenschaften sowie deren Berücksichtigung im Risikomanagement des ETH-Bereiches. Im Leistungsauftrag sollen die Anforderun- gen an diese Aufgaben präzisiert werden. Ebenfalls dort werden das Controlling und das Reporting detailliert geregelt. Der ETH-Rat wird Weisungen zur Immobilienverwaltung in den ETH und die Forschungsanstalten erlassen. Der Zustimmung des ETH-Rates bedürfen neben der Durchführung und Finanzierung von Verfügungsgeschäften im Finanzvermögen insbesondere befristete Verfügungsgeschäfte (inklusive ihrer Finanzierung) über Grundstücke oder deren Teile im Verwaltungsvermögen, räumliche Gesamtkonzepte und Bauvorhaben ab festzulegenden Limiten, das Eingehen von Garantiever- pflichtungen sowie die Annahme von Zuwendungen. In Bezug auf einzelne Liegenschaften kann sich der Bund vorbehalten, dass diese an ihn zurückfallen, wenn sie von den ETH und den Forschungsanstalten nicht mehr für die Aufgabenerfüllung benötigt werden. Die Möglichkeit des Rückfalls wird im Grundbuch angemerkt. Davon betroffen sind in erster Linie Liegenschaften in den Zentren von Zürich und Lausanne, welche für die Bundesverwaltung von generellem Nutzen sind und deren Wieder- bzw. Ersatzbeschaffung – wenn überhaupt – nur mit hohem finanziellem Aufwand realisierbar wäre. Entfällt an solchen Grundstücken der Eigengebrauch durch den ETH-Bereich, so ist der ETH-Rat zur Mitteilung an das EFD verpflichtet. Macht der Bund von seinem Recht Gebrauch und das Grund- stück fällt an ihn zurück, wird das Dotationskapital um den Übertragungswert des entsprechenden Grundstücks reduziert. Seit der Übertragung eingetretene Wertver- änderungen werden dabei angemessen berücksichtigt. Details bezüglich Gegenstand und Bedingungen für die Abwicklung des Rückfalles sind zwischen dem Bund und den Institutionen des ETH-Bereichs vertraglich zu regeln.
66 SR 616.1 67 Verordnung ETH-Bereich, Verordnung vom 14. Dezember 1998 über das Immobilien- management und die Logistik des Bundes [VILB]; SR 172.010.21
856
Gliederungstitel vor Art. 40dbis 3a Abschnitt: Übergangsbestimmungen zur Änderung vom … (neu)
Artikel 40dbis (neu) Übertragen werden grundsätzlich diejenigen Grundstücke, die sich bereits heute im Besitz der Institutionen des ETH-Bereiches befinden und durch den ETH-Rat als Baufachorgan gemäss VILB verwaltet werden. Noch abgeklärt wird, ob eine Son- derregelung für Kernenergieanlagen gemäss HSK-Liste (Hauptabteilung für die Sicherheit der Kernanlagen), welche heute im Besitz der ETH Lausanne und des Paul-Scherrer-Instituts stehen, getroffen werden soll. Geplant ist, jene Anlagen im Eigentum des Bundes zu belassen, welche sich im Betrieb befinden und klar vom restlichen Immobilienvermögen ausscheidbar sind. Massgebend dafür sind insbe- sondere Überlegungen zu Verwaltung und Betrieb der Kernanlagen und nicht haf- tungsrechtliche Gründe. Haftpflichtig sind nach geltendem wie neu geplantem Kernenergiehaftpflichtgesetz die Betreiber einer Anlage. Ferner gelangt für die Entsorgung radioaktiver Altlasten grundsätzlich der Bundesratsbeschluss vom 6. März 2000 über die Entsorgung radioaktiver Abfälle im Verantwortungsbereich des Bundes zur Anwendung. Die zu übertragenden Objekte werden in einem vom Bundesrat zu verabschiedenden Inventar abschliessend festgehalten. Der Grund- bucheintrag erfolgt am zweckmässigsten auf Grund einer darauf basierenden Liste des ETH-Rates, aus welcher die Zuweisung an die ETH und die Forschungsanstalten hervorgeht, und welche dem Grundbuchverwalter zwecks Eintrag der übertragenen Grundstücke und beschränkten dinglichen Rechte übergeben wird. Die Übertragung erfolgt zum Realwert; dieser richtet sich nach einer sich bereits in Arbeit befindenden Neuschatzung des ETH-Rates. Auf eine Übertragung zum heutigen Netto-Buchwert von rund 3 Milliarden wird namentlich aus Gründen der Transparenz, d.h. insbesondere zur Vermeidung von stillen Reserven in den Bilan- zen der ETH und Forschungsanstalten, verzichtet. Die Bildung von stillen Reserven würde gegen die Rechnungslegungsgrundsätze von Bund und ETH-Bereich (true and fair presentation) verstossen. Zudem soll bereits beim Übertrag aufgezeigt werden, über welchen Handlungsspielraum der ETH-Bereich zur Arrondierung des Immobilienportefeuilles in Zukunft verfügen wird. Aktuelle Einschätzungen des ETH-Rates gehen von einer Höhe des zu erwartenden Realwertes von 5–7,5 Milliar- den aus. Die Übertragung wird bundesseitig direkt über ein Abrechnungskonto der Bestan- desrechnung, d.h. ausserhalb der Finanzrechnung, abgewickelt, da es sich um einen Aktiventausch (Immobilien vs. Beteiligung) für den gleichen Zweck handelt. Die Aufwertung der Vermögenswerte beim Bund erfolgt erst im Rahmen der Übertra- gung. Der resultierende Aufwertungsgewinn wird im gleichen Jahr bis auf die Höhe des festgelegten Dotationskapitals abgeschrieben. Das Dotationskapital resp. die Bundesbeteiligung wird in Anlehnung an den heutigen Buchwert rund 3 Milliarden betragen. Der Bund wird in seiner Bilanz nur das Dotationskapital führen, weil die freien Reserven in der ETH-Bilanz nicht aktivierungsfähig sind. Die Übertragung der Immobilien vom Bund auf die Institutionen des ETH-Bereiches wird von der Steuerpflicht explizit ausgenommen und hat damit keine steuerlichen Konsequenzen. Auch die Neuzuteilung innerhalb des ETH-Bereiches erfolgt – wie bereits erwähnt – steuer- und gebührenfrei. Veräusserungen von Grundstücken
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durch die Institutionen des ETH-Bereichs an Dritte können hingegen nicht befreit werden, da es sich im Zeitpunkt der Veräusserung um nicht betriebsnotwendiges Finanzvermögen handelt.
2.4.1.3 Bundesgesetz vom 4. Oktober 197468 über Massnahmen zur Verbesserung des Bundeshaushaltes
Art. 4a Abs. 1bis und Abs. 3 Schon im EP 03 wurde dem Bundesrat im Bundesgesetz über Massnahmen zur Verbesserung des Bundeshaushaltes ein Sparauftrag erteilt (Art. 4a Abs. 1). Dieser wird nun in Absatz 1bis mit einem weiteren Sparauftrag ergänzt. Er enthält alle Massnahmen, die der Bundesrat in eigener Zuständigkeit auf Grund von Artikel 24f Absatz 1 Buchstabe a des Finanzhaushaltgesetzes vom 6. Oktober 198969 (FHG) beschliessen kann. Mit der Verankerung der Entlastungsmassnahmen in einem gesetzlichen Sparauftrag soll zum einen der Paketcharakter des EP 04 unterstrichen und zum andern dessen Verbindlichkeit erhöht werden. Wie im bereits bestehenden Absatz 5 zum Ausdruck gebracht wird, bleibt die Budgethoheit des Parlaments und damit seine Befugnis, im Rahmen der Budgetierung abweichende Beschlüsse zu fassen, selbstverständlich gewahrt. Das Parlament bindet sich in einem politischen, nicht aber in einem rechtlichen Sinn. Die verschiedenen im Sparauftrag an den Bundesrat zusammengefassten Entlastungsmassnahmen werden in Kapitel 2.1 detailliert beschrieben. Wir verzichten deshalb an dieser Stelle auf weitere Ausfüh- rungen. Absatz 3 wird dahingehend ergänzt, dass der dem VBS für den Verteidigungs- bereich im EP 03 für die Jahre 2004−2007 gewährte Ausgabenplafond entsprechend der weiter reichenden Geltungsdauer des EP 04 verlängert wird.
2.4.1.4 Mineralölsteuergesetz vom 21. Juni 199670 (MinöStG)
Art. 17 Abs. 3 Aufgehoben Gemäss heutiger Regelung sind Treibstoffe, die durch die vom Bund konzessionier- ten Transportunternehmungen verwendet werden, ganz oder teilweise von der Steuer zu befreien. Darunter fallen insbesondere die Busunternehmen des öffentlichen Regional- und städtischen Verkehrs sowie die fahrplanmässige Schifffahrt. Mit dem Verzicht auf die Rückerstattung der Mineralölsteuer für die genannten Unternehmen muss Artikel 17 Absatz 3 aufgehoben werden.
68 SR 611.010 69 SR 611.0 70 SR 641.61
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Art. 18 Abs. 2 Aufgehoben Gemäss Artikel 18 Absatz 2 wird der Mineralölsteuerzuschlag zurückerstattet, wenn der Treibstoff für die Land- und Forstwirtschaft oder für die Berufsfischerei ver- wendet worden ist. Mit dem Verzicht auf die Rückerstattung muss Artikel 18 Absatz 2 gestrichen werden. Die Rückerstattung der Mineralölsteuer (Grundsteuer) an die Land- und Forstwirt- schaft sowie die Berufsfischerei erfolgt heute gestützt auf Artikel 18 Absatz 2. Die Konkretisierung ist in der Mineralölsteuerverordnung vom 20. November 199671 und in der Verordnung des EFD vom 28. November 1996 über die Steuerbegünsti- gungen und den Verzugszins bei der Mineralölsteuer (SR 641.612) geregelt. Mit dem Verzicht auf die Rückerstattung der Mineralölsteuer müssen auch diese Ver- ordnungen geändert werden.
2.4.1.5 Bundesgesetz vom 19. Juni 199272 über die Militärversicherung (MVG)
Art. 2 Abs. 3 erster Satz Siehe den Kommentar zu Artikel 18a unten.
Art. 4 Abs. 1 zweiter Satz Die Haftung der Militärversicherung für Zahnschäden wird künftig beschränkt. Bezüglich der Versicherungsdeckung wird auf den neuen Artikel 18a verwiesen.
Art. 18a (neu) Die Bestimmung verweist bezüglich Erkrankungen und Behandlungen, die zu einer zahnärztlichen Behandlung führen können, auf die Krankenversicherungsgesetz- gebung. Die Kosten für zahnärztliche Behandlungen werden von der Militärver- sicherung allerdings nur übernommen, soweit für die Grunderkrankung eine Haftung nach MVG besteht. Da die Dienstfähigkeit im Allgemeinen einen guten Gesund- heitszustand voraussetzt, dürften Erkrankungen, die vom KVG erfasst sind, selten während des Dienstes auftreten. Die Leistungspflicht der Militärversicherung beschränkt sich zudem auf Unfälle, die sich während des Dienstes oder der versicherten Tätigkeit ereignen.
Art. 28 Abs. 2 erster Satz Der Leistungsansatz bei vollständiger Arbeitsunfähigkeit wird für Taggelder der Militärversicherung von 95 auf 80 Prozent herabgesetzt. Damit entspricht der Leis- tungsansatz demjenigen in anderen Bereichen der Sozialversicherung, insbesondere demjenigen der obligatorischen Unfallversicherung und der Invalidenversicherung.
71 SR 641.611 72 SR 833.1
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Art. 29 Abs. 3 und 3bis (neu) Zum einen erfolgt eine redaktionelle Anpassung an die übrige Sozialversicherungs- gesetzgebung. Zum anderen übernimmt die Militärversicherung künftig auch die Beiträge der Arbeitnehmer, damit der den Versicherten ausgerichtete Nettobetrag nicht weniger als 80 Prozent des versicherten Verdienstes beträgt. Die Versicherten der Militärversicherung erhalten somit nicht tiefere Taggelder ausbezahlt als die Versicherten der obligatorischen Unfallversicherung. Da die Versicherungsleistun- gen der Militärversicherung vier Fünftel des Verdienstes entsprechen, entfällt zudem für die Arbeitgeber die Differenzzahlung nach Artikel 324b Absatz 2 OR.
Art. 40 Abs. 2 erster Satz Wie beim Taggeld soll auch bei den Invalidenrenten der Leistungsansatz 80 Prozent des versicherten Verdienstes betragen. Der neue Leistungsansatz entspricht demje- nigen in der obligatorischen Unfallversicherung.
Art. 49 Abs. 4 zweiter Satz Die Bestimmung legt die neue Berechnungsgrundlage für die Integritätsschadenren- ten fest. Der Jahresrentenansatz, der 31 871 Franken beträgt (2004), wird auf 20 000 Franken herabgesetzt. Er entspricht somit rund 15 Prozent des Höchstbetrags des versicherten Verdienstes. Wie bis anhin wird der Ansatzperiodisch an die Preis- entwicklung angepasst.
Art. 51 Abs. 4 zweiter Satz Mit der neuen Formulierung des zweiten Satzes der Bestimmung fällt eine Versiche- rungsleistung weg, für die eine Rechtfertigung fehlt.
Übergangsbestimmungen Die Übergangsbestimmungen sind vom Übergangsrecht im Zeitpunkt des Inkrafttre- tens des MVG (1992) geprägt. Sie gehen vom Grundsatz der Nichtrückwirkung aus und sehen eine Besitzstandswahrung für Bezüger von weiter laufenden Leistungen vor. Vorbehalten bleiben die Revision und die Neufestsetzung der Taggelder bei einer Änderung des Grades der Arbeitsunfähigkeit.
2.4.1.6 Arbeitslosenversicherungsgesetz vom 25. Juni 198273 (AVIG)
Art. 120 und Art. 120a (neu) Der Bundesbeitrag an den ALV-Fonds wird befristet auf die Jahre 2006−2008 von 0,15 auf 0,12 Prozent der von der Beitragspflicht erfassten Lohnsumme gesenkt. Befristete Änderungen sind in den Übergangsbestimmungen zu regeln. Daher wird das Arbeitslosenversicherungsgesetz für die befristete Änderung von Artikel 90a
73 SR 837.0
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AVIG mit einer Übergangsbestimmung ergänzt. Die befristete Beitragssenkung wird in Artikel 120a AVIG geregelt.
2.4.2 Verordnung der Bundesversammlung vom 18. Juni 200474 über die Verpflichtungskreditbegehren für Grundstücke und Bauten
Art. 1 Abs. 1 Die Grundstücke und Bauten des Bundes, welche sich heute im Besitz der ETH und der Forschungsanstalten befinden, sollen auf 2006 in deren Eigentum übergehen (vgl. die im Rahmen des EP 04 beantragte Änderung des ETH-Gesetzes Kap. 2.4.1.2). Von der Übertragung ausgenommen sind dabei die heute in Betrieb stehenden Kernanlagen des ETH-Bereichs gemäss der Definition der Hauptabteilung für die Sicherheit der Kernanlagen (HSK). Die neuen Eigentümer unterstehen seit dem 1. Januar 2004 nicht mehr dem Finanz- haushaltgesetz und damit auch nicht der dort statuierten Pflicht, für Grundstücke und Bauten Verpflichtungskredite anzubegehren. Die früher bewilligten noch laufenden Verpflichtungskredite werden im Zeitpunkt der Übertragung der Grundstücke abge- rechnet; der Saldo wird in die Investitionsplanung des ETH-Bereichs überführt. Damit findet auch die Verordnung der Bundesversammlung über die Verpflich- tungskreditbegehren für Grundstücke und Bauten keine Anwendung mehr auf die ETH und die Forschungsanstalten des ETH-Bereichs und es muss dort folgerichtig auch keine Ausnahme für den ETH-Bereich mehr statuiert werden.
2.4.3 Bundesbeschluss über die Genehmigung der Änderung der Verordnung vom 12. November 1984 über die Gebühren und Entschädigung bei den eidgenössischen Medizinalprüfungen
Art. 10a (neu) Durch den neuen Artikel 10a werden die Prüfenden, die im Rahmen einer Anstel- lung an einer Ausbildungsinstitution eidgenössische Medizinalprüfungen abnehmen und bewerten, keine Entschädigung mehr erhalten. Dies ist gerechtfertigt, weil das Prüfen einen integralen Teil der Aufgaben der Lehrenden darstellt. Entschädigungen sollen nur noch diejenigen Personen erhalten, die in keinem Anstellungsverhältnis zu einer Ausbildungsinstitution stehen oder ihre Examinier- endentätigkeit ausserhalb eines bestehenden Anstellungsverhältnisses ausüben. Dies betrifft insbesondere selbstständig praktizierende Ärztinnen und Ärzte, Zahnärztin- nen und Zahnärzte, Tierärztinnen und Tierärzte sowie Apothekerinnen und Apothe- ker, deren Mitarbeit für die Orientierung auf die medizinische Grundversorgung unabdingbar ist. Diese haben zudem in dieser Zeit effektiv einen Erwerbsausfall.
74 SR 611.051
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3 Auswirkungen 3.1 Finanzielle und personelle Auswirkungen 3.1.1 Auswirkungen auf den Bund Mit dem EP 04 soll das strukturelle Defizit gemäss Artikel 40a des Finanzhaushalt- gesetzes beseitigt werden. Die nachfolgende Tabelle zeigt auf, dass dieses Ziel grundsätzlich erreichbar ist: 2006 besteht zwar noch ein Bereinigungsbedarf von rund 170 Millionen, der im Rahmen der Budgetierung zu beseitigen sein wird. Ab 2007 kann hingegen ein kleiner struktureller Überschuss von rund 130 bzw. gut 200 Millionen ausgewiesen werden. Bei der Beurteilung dieses Ergebnisses ist jedoch Vorsicht angebracht: Wie im Bericht über den Finanzplan 2006−2008 vom 24. September 2004 dargelegt75, befinden sich bereits wieder zahlreiche Vorhaben in der politischen Warteschlange, welche die Finanzrechnung des Bundes mit 0,7 (2006) bis 1,6 Milliarden (2008) belasten könnten. Nicht ausser Acht zu lassen sind auch die Unsicherheiten, die mit Planungen über längere Zeiträume hinweg immer verbunden sind. Der strukturelle Ausgleich des Haushaltes ist somit auch mit dem EP 04 keineswegs gesichert. Dieses Ziel bleibt weiterhin nur erreichbar mit einer rigorosen Prioritätensetzung und einem konsequenten Verzicht auf nicht finanzierte Vorhaben. Keinen Aufschub dulden auch Systemreformen, mit denen Effizienz und Effektivität des Mitteleinsat- zes verbessert werden können und die namentlich geeignet sind, das Ausgaben- wachstum in den sich besonders dynamisch entwickelnden Aufgabenbereichen auf ein langfristig finanzierbares Mass zurückzuführen. Gleichzeitig kann aber doch hervorgehoben werden, dass es schon mit dem EP 04 möglich wird, das jährliche durchschnittliche nominale Wachstum der Ausgaben auf rund 2,2 Prozent zurückzunehmen. Verglichen mit den 1990er Jahre entspricht dies beinahe einer Halbierung der Wachstumsrate. Diese liegt gleichzeitig auch deutlich tiefer als das angenommene BIP-Wachstum von durchschnittlich 3,1 Prozent, was sich in einer leicht sinkenden Staatsquote niederschlagen wird.
Auswirkungen des Entlastungsprogramms 2004 (in Mio.) FP 2006 FP 2007 FP 2008 ∅ ∆ 2004–2008
Einnahmen FP vom 24. September 2004 52 387 54 931 56 635 EP 04 +75 +224 +224 Einnahmen neu 52 462 55 155 56 859 4,35 % Ausgaben FP vom 24. September 2004 54 290 56 155 57 870 EP 04 -1 030 -1 622 -1 729 Ausgaben neu 53 260 54 533 56 141 2,22 % Defizit (–) / Überschuss (+) -798 +622 +718 K-Faktor 0,993 0,991 0,991 Ausgabenplafond 52 095 54 659 56 347 Abbaupfad 1 000 Höchstzulässige Ausgaben 53 095 54 659 56 347 Strukturelles Defizit (–)/ -165 +126 +206 struktureller Überschuss (+)
75 SR 811.112.11
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In absoluten Zahlen beträgt das Ausgabenwachstum 2004−2008 rund 4,7 Milliarden. Davon entfallen 2,1 Milliarden auf Finanzen und Steuern und 1,8 Milliarden auf die soziale Wohlfahrt. 85 Prozent des Zuwachses fallen also in Aufgabengebieten an, die sich kurzfristig gar nicht (Finanzen und Steuern) oder nur sehr beschränkt (sozia- le Wohlfahrt) steuern lassen. Um 600 Millionen wächst sodann der Verkehr und um 450 Millionen der Bereich Bildung und Grundlagenforschung. In den übrigen Auf- gabengebieten gehen die Ausgaben um insgesamt 250 Millionen zurück. Wie auch die nachfolgende Tabelle zeigt die im Übrigen wiederum eindrücklich vor Augen führt, wie stark das Ausgabenwachstum dank EP 03 und EP 04 zurückgeht verzeichnen im Zeitraum 2004−2008 bei Annahme einer durchschnittlichen Jah- resteuerung von 1,4 Prozent gerade noch die soziale Wohlfahrt, Bildung und Grund- lagenforschung sowie der Verkehr eine reale Zunahme. Die Beziehungen zum Ausland erfahren eine reale Stabilisierung, alle übrigen Aufgabenbereiche gehen real, teils sogar nominal (Landesverteidigung und Landwirtschaft) zurück. Trotz flächendeckender Kürzungsmassnahmen, die vor keinem Aufgabengebiet Halt machen konnten, kommen damit die von Bundesrat und Parlament gesetzten Priori- täten weiterhin deutlich zum Ausdruck: Investitionen in Bildung und Forschung einerseits und in leistungsfähige Verkehrsinfrastrukturen andererseits sowie der Erhalt der sozialen Sicherheit als Voraussetzung für politische und gesellschaftliche Stabilität geniessen im Bundeshaushalt auch in den kommenden Jahren den höchs- ten Stellenwert.
Vergleich nominale Ausgabenzuwachsraten 2002–2006/2004–2008
∅ ∆ 2002–20061 in % ∅ ∆ 2004–20081 in %
Ausgaben total1 4,8 2,2 Soziale Wohlfahrt 5,1 3,1 Verkehr2 3,4 1,9 Landesverteidigung 1,3 –0,5 Bildung und Grundlagenforschung 5,7 3,0 Landwirtschaft und Ernährung 0,2 –0,1 Beziehungen zum Ausland 4,6 1,3 Finanzen und Steuern 10,2 5,2 Übrige Aufgabenbereiche 0,7 0,2 1 Diese Tabelle beruht auf dem Finanzplan 2004−2006 vom 30. September 2002 und dem Finanzplan 2006−2008 vom 24. September 2004. Im Finanzplan 2006−2008 sind die Kür- zungen im Bereich der Funktionsausgaben (Personal und AVP) noch nicht auf die einzelnen Aufgabenbereiche aufgeteilt. 2 Die a.o. Aufwendungen wurden im Jahr 2002 in Zusammenhang mit dem Swissair-Ereignis nicht in die Berechnung einbezogen.
Was die personellen Auswirkungen des EP 04 anbetrifft, ist auf die Ausführungen zur AVP in Kapitel 2.3 zu verweisen. Diese soll gemäss Vorgaben des Bundesrates bis 2008 zu einem weiteren Personalabbau in der Grössenordnung von 600−1 000 Stellen führen. Daneben werden die Angestellten des Bundes auch lohn- seitige Opfer zu erbringen haben (siehe Kap. 2.2.6).
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3.1.2 Auswirkungen auf die Kantone 3.1.2.1 Auswirkungen auf die Gesamtheit der Kantone Bei der Ausarbeitung des EP 04 war der Bundesrat − wie schon beim EP 03 – bestrebt, auf die kantonalen Interessen möglichst umfassend Rücksicht zu nehmen. Auf reine Lastenabwälzungen soll so weit wie möglich verzichtet werden. Die Kürzungen sollen vielmehr derart ausgestaltet werden, dass sie den Kantonen bei der Umsetzung möglichst grosse Handlungsspielräume belassen. Ihnen soll die Mög- lichkeit gegeben werden, ihre Haushalte ebenfalls entlasten zu können. Von den insgesamt rund zwanzig Massnahmen des EP 04 beschlagen acht den Transferbereich Bund-Kantone oder haben direkte Rückwirkungen auf die kantona- len Haushalte:
Streichung des ausserordentlichen nicht werkgebundenen Mineralölsteueranteils Die Kantone müssen diesen Einnahmenausfall entweder selber kompensieren oder ihre Ausgaben im Bereich des Strassenbaus und -unterhalts reduzieren. Dieser Anteil der Kantone an den Mineralölsteuereinnahmen des Bundes ist durch die Strassenlasten der Kantone gerechtfertigt. Während einige Kantone diese Einnah- men in eine eigene Strassenrechnung einfliessen lassen, werden sie in anderen Kantonen nicht zweckgebunden, sondern stehen als allgemeine Steuereinnahmen zur Verfügung.
Befristete Kürzung der Abgeltung im regionalen Personenverkehr (RPV) Die Befristung der Kürzung auf die beiden Jahre 2006 und 2007 hat zwei Gründe: Einerseits soll damit auf die Neuverteilung der finanziellen Verantwortung beim RPV im Rahmen der NFA Rücksicht genommen werden und andererseits soll damit kein Leistungsabbau verbunden sein, indem die Kantone die vorübergehende Finan- zierungslücke übernehmen. Ab 2008 soll dann die Neuregelung gemäss NFA grei- fen. Damit wird diese Kürzung wieder aufgehoben.
Aufhebung der Rückerstattung der Mineralölsteuer an Verkehrsunternehmen Diese Massnahme führt beim RPV zu einer vorübergehenden Kumulation mit der Kürzung der Abgeltung in den Jahren 2006 und 2007. Damit soll ein Anreiz für weitere Rationalisierungen wie Betriebszusammenschlüsse, überbetriebliche Zusam- menarbeit usw. geschaffen werden. Inwieweit die Unternehmen diese Mehrausgaben auf die Gemeinden, Städte und Kantone abwälzen, kann nicht vorausgesagt werden.
Kürzung der Verwaltungspauschale im Asylbereich um 20 Prozent Diese Kürzung wurde vom Fachdepartement mit der KKJPD bereits im letzten Jahr diskutiert, wobei keine grundsätzlichen Einwände gegen den Vorschlag des Bundes erhoben wurden. Der Bundesrat ist den Kantonen insofern entgegengekommen, als die Kürzung von ursprünglich 25 auf 20 Prozent reduziert wurde.
Zeitliche Erstreckung der Fertigstellung des Nationalstrassennetzes und Kürzung beim Nationalstrassenunterhalt Diese Kürzung entlastet auch die kantonalen Haushalte, allerdings in einem bedeu- tend geringeren Ausmass. Mit den zurzeit in den beiden Verkehrskommissionen der eidgenössischen Räte diskutierten Vorschlägen zur Bildung eines Fonds zur Ver-
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meidung der grössten Härten im Verkehrsbereich, insbesondere in den Agglomerati- onen, könnten die Auswirkungen dieser Massnahmen weitgehend kompensiert werden.
Stufenweiser Anstieg des Bundesbeitrages an die Prämienverbilligung zur Finan- zierung des Sozialzieles Bei der Prämienverbilligung ist das vom Bundesrat vorgeschlagene einkommens- prozentuale Sozialziel stark umstritten. Im Vordergrund stehen deshalb andere Modelle. Wie stark diese die Bundes- und die Kantonshaushalte belasten werden, wird zurzeit noch abgeklärt.
Steuerliche Massnahmen zur Entlastung der Hochschulen Die Revision des Stiftungsrechtes geht auf eine parlamentarische Initiative zurück. Wie stark dadurch die öffentlichen Haushalte belastet werden, lässt sich nicht ab- schätzen. Eine Reduktion des Grundbeitrages an die kantonalen Hochschulen im Ausmass von 50 Millionen im Jahr 2008 erscheint jedoch tragbar, denn auch nach der Kürzung nimmt der Bundesbeitrag an die Trägerkantone der Universitäten immer noch um 8 Prozent zu.
Massnahmen im Bereich der Landwirtschaft Diese Kürzungen werden den landwirtschaftlichen Strukturwandel beschleunigen. Dies könnte zu erhöhten Sozialausgaben bei den Kantonen und Gemeinden führen.
Fazit Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass von diesen acht Massnahmen lediglich die ersten vier quantifizierbare Auswirkungen auf die kantonalen Haushalte haben. Sie ergeben zusammen im Jahr 2007 ein Volumen von insgesamt rund 140 Millionen oder von 19 Franken pro Kopf. Das sind weniger als zehn Prozent des Gesamtvolumens des EP 04 von 1,8 Milliarden.
3.1.2.2 Auswirkungen auf die einzelnen Kantone Eine Aufteilung der finanziellen Auswirkungen auf die einzelnen Kantone wurde für folgende Bereiche berechnet: Streichung des ausserordentlichen Mineralölsteueran- teils der Kantone; Kürzung der Abgeltung im RPV; Aufhebung der Rückerstattung der Mineralölsteuer an die Verkehrsunternehmen; Erhöhung des Mineralölsteueran- teils der Kantone auf Grund der Aufhebung der Rückerstattung; Kürzung der Ver- waltungspauschale im Asylbereich um 20 Prozent (s. Tabellen in Anhang 2). Die einzelnen Kantone sind von den Massnahmen des EP 04 sehr unterschiedlich betroffen. Das Bild zeigt ein deutliches Gefälle zwischen Stadt- und Mittellandkan- tonen einerseits und Bergkantonen andererseits. Während Kantone wie Basel-Stadt, Basel-Landschaft, Zürich, Genf und Aargau mit Beträgen zwischen 11 und 12 Franken pro Kopf belastet werden, beträgt die Belastung in den Kantonen Grau- bünden, Wallis, Uri, Obwalden und Jura zwischen 31 und 67 Franken. Der Gebirgs- kanton Graubünden wird also rund sechs Mal stärker getroffen als der Stadtkanton Basel-Stadt. Diese starke Disparität ist insbesondere auf die Streichung der ausser- ordentlichen nicht werkgebundenen allgemeinen Strassenbeiträge zurückzuführen. Es stellt sich die Frage, ob diese grossen Unterschiede in den Jahren 2006 und 2007
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wenigstens teilweise ausgeglichen werden sollten. Sollten die Kantone einen solchen Ausgleich wünschen, so könnte dieser mit einer Änderung der Verordnung vom 27. November 198976 über den Finanzausgleich mit dem Kantonsanteil an der direkten Bundessteuer erfolgen.
3.1.3 Auswirkungen auf die NFA 3.1.3.1 Betroffene Aufgabenbereiche Das EP 04 enthält verschiedene Massnahmen, welche sich unterschiedlich auf die einzelnen Kantone auswirken. Nicht alle diese Massnahmen sind jedoch gleichzeitig Gegenstand der NFA oder haben Auswirkungen auf die Globalbilanz der NFA. Die sowohl vom EP 04 als auch von der NFA betroffenen Aufgabenbereiche sind in der folgenden Tabelle aufgeführt:
Aufgabenbereiche, die sowohl vom EP 04 als auch von der NFA betroffen sind (in Mio.).
Entlastung des Bundes gemäss EP 04 und Voranschlag 05
2005 2006 2007 2008
Allgemeine Strassenbeiträge: Strei- 0 57 58 59 chung des ausserordentlichen Anteils der Kantone Allgemeine Strassenbeiträge: Erhöhung 0 –3 –12 –12 infolge Verzicht auf Rückerstattung Mineralölsteuer Nationalstrassen-Unterhalt 0 25 35 0 Regionaler Personenverkehr 0 30 40 0 Amtliche Vermessung 2 3 3 3 Grundbeitrag kantonale Universitäten 0 0 0 50 5. IV-Revision (ohne Senkung Beitrag 0 0 87 10 Bund an IV, inkl. Wirkung auf Beitrag Bund an EL)
Prämienverbilligung KVG 101 125 84 101
Die allgemeinen Strassenbeiträge sind nur insofern von der NFA betroffen, als sie als Kompensationsgefäss für die Mehrbelastung des Bundes aus der Aufgabenent- flechtung im Strassenbereich dienen. Der Voranschlag des Bundesrats sah ursprüng- lich bei den allgemeinen Strassenbeiträgen bereits im Jahr 2005 die Streichung des ausserordentlichen Anteils vor (55 Mio.). Gemäss den Beschlüssen der Räte wird jedoch im Jahr 2005 auf diese Massnahme verzichtet.
76 SR 613.13
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3.1.3.2 Grundsätzliche Überlegungen zum Verhältnis EP 04 und NFA-Globalbilanz Von grossem Interesse für Bund und Kantone ist die Frage, inwieweit Massnahmen des EP 04 die NFA tangieren und Einfluss auf deren Globalbilanz haben77. Die NFA-Globalbilanz zeigt die direkten finanziellen Auswirkungen des Übergangs zur NFA für die einzelnen Kantone in bestimmten Referenzjahren. Dabei geht sie grundsätzlich von folgender Fragestellung aus:
Welches wären die finanziellen Be- und Entlastungen des Bundes und der Kantone gewesen, wenn die NFA in den Referenzjahren (z.B. in den Jahren 2001/02) einge- führt worden wäre? Die Globalbilanz bildet die Basis für den Härteausgleich und die Dotation der neuen Ausgleichsgefässe im Einführungsjahr der NFA. In der Globalbilanz wird davon ausgegangen, dass beim Übergang zur NFA – abgesehen vom Härteausgleich – weder der Bund noch die Kantone insgesamt belastet werden (Haushaltsneutralität der NFA). Bei jeder NFA-Massnahme wird eruiert, wie sie einerseits den Bund, andererseits die Gesamtheit der Kantone im Vergleich zum heutigen Regime be- oder entlastet. Mit der NFA erfahren die Kantone einmal eine Belastung durch die Reduktion des Kantonsanteils an der direkten Bundessteuer von 30 auf 17 Prozent. Belastet werden sie zudem durch die Aufgabenentflechtung, insbesondere durch den Wegfall der heutigen Finanzkraftzuschläge zu den Bundesbeiträgen. Über alles gesehen resultiert aus der Aufgaben- und Einnahmenentflechtung gemäss Modell- rechnung 2001/02 eine Belastung der Kantone im Ausmass von rund 2,1 Milliarden. Diese wird durch die Leistung des Bundes an das neue Ausgleichssystem ausgegli- chen, konkret durch jene an den vertikalen Ressourcenausgleich sowie den geogra- fisch-topografischen und den soziodemografischen Lastenausgleich. Durch das EP 04 wird die Globalbilanz grundsätzlich wie folgt beeinflusst: Werden die Kantone durch eine Massnahme des EP 04 vor Einführung der NFA belastet (wie z.B. beim regionalen Personenverkehr), wird beim nachmaligen Übergang zur NFA die Belastung der Aufgabenentflechtung und des Wegfalls der Finanzkraftzu- schläge entsprechend tiefer ausfallen als ohne EP 04. Entsprechend geringer fällt folglich auch die Kompensation durch die Bundesleistung an den neuen Ressourcen- und Lastenausgleich aus. Die Haushaltsneutralität des Übergangs zur NFA für den Bund und die Gesamtheit der Kantone wird jedoch nicht tangiert. Im Falle von zukünftigen reinen Bundesaufgaben kann jedoch auch der entgegenge- setzte Fall eintreten: Können sich durch eine Massnahme des EP 04 sowohl der Bund als auch die Kantone entlasten (z.B. im Nationalstrassenbau), wird die nach- malige Entlastung der Kantone beim Übergang zur NFA geringer sein. Entsprechend höher fällt in der Globalbilanz die Kompensation durch die Bundesleistung an den Finanzausgleich aus. Wiederum wird die Haushaltsneutralität des Übergangs zur NFA für den Bund und die Gesamtheit der Kantone nicht tangiert.
77 Vgl. dazu den Bericht der NFA-Projektgruppe 13: «Die Auswirkungen des EP 04 auf die NFA-Globalbilanz», abrufbar unter: http://www.efd.admin.ch/d/dok/berichte/2004/11/nfa.pdf
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Für den einzelnen Kanton gilt jedoch keine Haushaltsneutralität in der Globalbilanz. So werden durch die NFA tendenziell die ressourcenschwachen Kantone entlastet und die ressourcenstarken Kantone belastet. Die einzelnen Kantone können deshalb auch als Folge des EP 04 durchaus von Lastenverschiebungen in der Globalbilanz betroffen sein; je nachdem, wie stark sie durch die Massnahmen des EP 04 und die entsprechenden Auswirkungen auf die Dotierung der neuen Ausgleichsinstrumente betroffen sind. Einen Spezialfall stellen die mit Mineralölsteuereinnahmen und Strassenabgaben finanzierten Aufgabenbereiche dar. Auf Grund ihrer Zweckbindung sollen die Be- und Entlastungen des Bundes und der Gesamtheit der Kantone durch die NFA in diesem Bereich bereits innerhalb der Spezialfinanzierung Strassenverkehr ausgegli- chen werden. Die Aufgabenentflechtung im Strassenbereich führt zu einer Nettobe- lastung des Bundes, insbesondere auf Grund der vollständigen Übernahme der Verantwortung für den Bau-, Betrieb und Unterhalt der Nationalstrassen. Diese Nettobelastung soll durch eine entsprechende Reduktion des nicht-werkgebundenen Anteils der Kantone an den Mineralölsteuern und den Strassenabgaben («Allgemei- ne Strassenbeiträge») kompensiert werden, wobei der gesetzliche Mindestanteil von 12 Prozent weiterhin respektiert werden soll. Somit beeinflussen Entlastungsmass- nahmen im Strassenbereich die Dotation der neuen Ausgleichsgefässe nicht. Auch hier gilt die Haushaltsneutralität zwar für den Bund und die Gesamtheit der Kanto- ne, nicht jedoch für den einzelnen Kanton (siehe auch Kap. 3.1.3.4).
3.1.3.3 Auswirkungen der einzelnen Massnahmen Für die Berechnung der Globalbilanz wird auf einen Zweijahresdurchschnitt und nur auf effektive Rechnungszahlen abgestellt werden78. Frühester Termin für die Inkraftsetzung der NFA ist der 1. Januar 2008. In diesem Fall muss die für die Bestimmung der Ausgleichssummen massgebliche Globalbilanz vor Ende 2006 vorliegen, da diese die Grundlage der vom Parlament im Jahr 2007 zu behandelnden dritten NFA-Botschaft bilden wird. Diese dritte Botschaft hat die Dotierung der neuen Ausgleichsgefässe und des Härteausgleichs zum Gegenstand. Die NFA- Globalbilanz wird somit auf den Rechnungszahlen 2004/05 beruhen (Hauptszena- rio). Könnte die NFA entgegen der aktuellen Planung erst auf den 1. Januar 2009 in Kraft treten, würde die Globalbilanz auf den Rechnungszahlen 2005/06 beruhen (Nebenszenario). Auf Grund der «Bemessungslücke» zwischen den Referenzjahren der Globalbilanz und dem Übergang zur NFA werden die aus der Globalbilanz resultierenden Dotierungen der neuen Ausgleichsinstrumente in geeigneter Form anzupassen sein, damit die Haushaltsneutralität auch im Übergangsjahr gewährleis- tet ist. Gemäss Konzept und heutigem Zeitplan wird die für die dritte Botschaft zu erstel- lende «letzte» Globalbilanz somit auf den Jahren 2004/05 beruhen. In diesem Hauptszenario wären demzufolge nur die Einsparungen bei der amtlichen Vermes- sung und den Prämienverbilligungen KVG zu berücksichtigen. Bei den Prämienver- billigungen gilt es allerdings zu beachten, dass es sich hierbei nicht um eigentliche Beitragskürzungen handelt, sondern um eine Verlangsamung der Kostendynamik,
78 Vgl. dazu das von der NFA-Projektgruppe 13 erstellte «Konzept zur Aktualisierung der Globalbilanz», abrufbar unter: http://www.efd.admin.ch/d/dok/berichte/2004/03/nfa.pdf
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die auf Verzögerungen und Anpassungen beim (noch nicht verabschiedeten) Sozial- ziel zurückgeht. Die effektiven Beiträge des Bundes verändern sich jedoch auf Grund des EP 04 nicht, weshalb diese Entlastungen des Bundes nicht in die Global- bilanz eingestellt werden dürfen. Somit würde im Hauptszenario der Saldo der Aufgabenentflechtung (inklusive Wegfall Finanzkraftzuschläge) und somit auch der Bundesbeitrag an die neuen Ausgleichsinstrumente um rund 1 Million tiefer ausfal- len als in der Bilanz 2001/02.
Auswirkungen des EP 04 auf den Saldo der Aufgabenentflechtung: Mehr- (+) bzw. Minderbelastung, der Kantone im Vergleich zur aktualisierten Globalbi- lanz 2001/02 in Millionen Rech- Rech- 2-Jahres- Rech- 2-Jahres- nungswirk- nungswirk- Durch- nungswirk- Durch- samkeit im samkeit im schnitt samkeit im schnitt Jahr 2004, Jahr 2005, 2004/05, Jahr 2006, 2005/06, zurückge- zurückge- zurückge- zurückge- zurückge- rechnet auf rechnet auf rechnet auf rechnet auf rechnet auf Durch- Durch- Jahre Durch- Jahre schnitt Jahre schnitt Jahre 2001/02 schnitt Jahre 2001/02 2001/02 2001/02 2001/02 Regionaler 0 0 0 -25,1 -12,6 Personenverkehr Amtliche Ver- 0 -1,5 -0,7 -2,0 -1,7 messung Unterhalt von 0 0 0 2,6 1,3 Nationalstrassen Kompensation 0 0 0 -2,6 -1,3 innerhalb der SFSV (allgemei- ne Strassenbei- träge) Total 0 -1,5 -0,7 -27,1 -14,3
Im Nebenszenario, welches von einem Übergang zur NFA im Jahr 2009 und somit einer Bemessung der Globalbilanz auf den Jahren 2005/06 ausgeht, wären zusätzlich die Entlastungsmassnahmen im Nationalstrassen-Unterhalt und beim regionalen Personenverkehr miteinzubeziehen. Beim Nationalstrassen-Unterhalt gilt es aller- dings zu berücksichtigen, dass die Be- und Entlastungen der NFA innerhalb der Spezialfinanzierung Strassenverkehr kompensiert werden (vgl. dazu die Ausführun- gen in Kap. 3.1.3.4). Insgesamt würde sich im Nebenszenario der Saldo der Aufgabenentflechtung (inklu- sive Wegfall Finanzkraftzuschläge) und entsprechend auch der Bundesbeitrag an die neuen Ausgleichsinstrumente um rund 14 Millionen oder rund 0,7 Prozent reduzie- ren. Bei einer proportionalen Reduktion des horizontalen Ressourcenausgleichs um ebenfalls 0,7 Prozent würde eine zusätzliche Reduktion um 7 Millionen resultieren. Keinen Einfluss auf die Globalbilanz haben sowohl im Haupt- als auch im Neben- szenario die Entlastungsmassnahmen bei der Rückerstattung der Mineralölsteuer und bei den kantonalen Universitäten sowie die fünfte IV-Revision. Zusammenfassend kann somit festgehalten werden, dass durch das EP 04 für den Bund und die Gesamtheit der Kantone keine gravierenden Auswirkungen auf die NFA-Globalbilanz zu erwarten sind.
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3.1.3.4 Spezialfinanzierung Strassenverkehr Die Spezialfinanzierung Strassenverkehr (SFSV) ist im Rahmen des EP 04 durch die Entlastungen beim Unterhalt von Nationalstrassen, den Verzicht auf die Rücker- stattung der Mineralölsteuer sowie durch die Streichung der allgemeinen Strassen- beiträge an die Kantone betroffen. Durch die Streichung des ausserordentlichen Anteils der allgemeinen Strassenbei- träge fällt der nicht-werkgebundene Anteil der Kantone an den Strasseneinnahmen bereits schon vor dem Übergang zur NFA auf das gesetzliche Minimum von 12 Prozent. Die Belastungen des Bundes im Rahmen der NFA aus der Aufgabenent- flechtung im Strassenbereich können deshalb nicht mehr bei den allgemeinen Stras- senbeiträgen kompensiert werden, es sei denn der gesetzlich garantierte Anteil der Kantone von 12 Prozent würde gesenkt. Würde hingegen am garantierten Anteil von 12 Prozent festgehalten, so müsste zur Aufrechterhaltung der Haushaltsneutralität die Mehrbelastung des Bundes bei einem anderen Gefäss kompensiert werden. Denkbar wäre z.B. eine Reduktion der Pauschalbeiträge an den Bau- und Unterhalt von Hauptstrassen oder Abstriche beim Ressourcen- und Lastenausgleich. Mit letzterem könnte jedoch die Haushaltsneutralität der Strassenrechnung beim Über- gang zur NFA nicht mehr eingehalten werden. Ausserdem würde der Grundsatz verletzt, möglichst viele zweckgebundene durch zweckfreie Ausgleichszahlungen zu ersetzen. Beide Varianten hätten zudem in der Globalbilanz Veränderungen bei den Be- und Entlastungen der NFA zwischen den einzelnen Kantonen zur Folge und sind deshalb als problematisch einzustufen. Dieses Problem stellt sich jedoch nur im Nebenszenario (Berechnung der Globalbi- lanz auf den Rechnungsjahren 2005 und 2006); entsprechende Lösungsmöglichkei- ten wären in der zweiten NFA-Botschaft aufzuzeigen. Im Hauptszenario (Berech- nungsgrundlage: 2004/05) wird den Kantonen der ausserordentliche nicht werk- gebundene Mineralölsteueranteil dank den Budgetbeschlüssen des Parlamentes weiterhin entrichtet. Bei der Erstellung der Globalbilanz wird das vorhandene Aus- gleichsvolumen somit weitgehend ausreichen, so dass nur in minimalem Umfang auf andere Ausgleichsgefässe zurückgegriffen werden muss. Für die Kantone ist im Hauptszenario somit kaum mit problematischen Verteilungswirkungen zu rechnen. Hingegen entlastet die Streichung der allgemeinen Strassenbeiträge ab 2006 den Bundeshaushalt nur bis zum Inkrafttreten der NFA; diese Massnahme wirkt mit andern Worten nicht nachhaltig.
3.2 Auswirkungen auf Wachstum und Beschäftigung Das Konzept der Schuldenbremse schreibt eine konjunkturverträgliche Finanzpolitik vor und lässt während Rezessionen konjunkturelle Defizite zu, verlangt aber wäh- rend der Hochkonjunktur Überschüsse. Dank diesem Mechanismus leistet die Fi- nanzpolitik einen Beitrag zur Konjunkturstabilisierung. Strukturelle Defizite hinge- gen müssen im Rahmen des Voranschlags abgebaut werden. Weil jedoch der Bundeshaushalt zum Zeitpunkt der Einführung der Schuldenbremse ein strukturelles Defizit in der Grössenordnung von 3 Milliarden aufwies und dessen sofortiger Abbau angesichts der schwachen Konjunkturlage 2003 kaum vertretbar gewesen wäre, wurde im Rahmen des EP 03 beschlossen, das strukturelle Defizit gemäss einem gesetzlich festgelegten Abbaupfad in den Jahren 2004−2007 schrittweise zu
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reduzieren. Dies hat nun aber zur Folge, dass der Bundeshaushalt in den Finanzplan- jahren nicht nur auf Grund der besseren Wirtschaftslage einen konjunkturellen Überschuss aufweisen, sondern zusätzlich auch den vorgesehenen Abbau des struk- turellen Defizits finanzieren muss. Von der Finanzpolitik wird deshalb insgesamt ein leicht restriktiver Impuls ausgehen. Im Rahmen des Vernehmlassungsverfahrens wurden deshalb von verschiedenen Seiten Befürchtungen geäussert, dass mit dem EP 04 der Aufschwung abgewürgt werde und Arbeitsplätze geopfert würden. Vor diesem Hintergrund gilt es insbesondere zu prüfen, ob erstens die Sanierung des Bundeshaushalts zum richtigen Zeitpunkt erfolgt und ob zweitens Alternativen zum EP 04 existieren. Was den Zeitpunkt angeht, zeichnete sich nach stagnierenden beziehungsweise rückläufigen Wachstumsraten in den Jahren 2002 und 2003 Anfang 2004 eine Trendumkehr ab. Der Aufschwung, der 2004 einsetzte, dürfte sich gemäss den Schätzungen der Prognoseinstitute wie auch der OECD trotz der graduellen Straf- fung der Geld- und Finanzpolitik in den kommenden Jahren fortsetzen. Will man die Bundesfinanzen sanieren, ist somit der aktuelle Zeitpunkt richtig gewählt; anders als im Jahr 2003 gibt es gegenwärtig aus konjunktureller Sicht keinen Anlass, Sanie- rungsmassnahmen weiter aufzuschieben. Was die Alternativen betrifft, stehen grundsätzlich drei Möglichkeiten offen: Erstens kann, wie im EP 04 vorgeschlagen, schwergewichtig auf der Ausgabenseite gespart werden. Eine zweite Möglichkeit bestünde darin, die Sanierung des Bundeshaushalts über die Einnahmenseite, d.h. mit Steuererhöhungen, sicherzustellen. Drittens wäre grundsätzlich auch ein Verzicht auf Sanierungsmassnahmen möglich, was einen weiteren Anstieg der Verschuldung zur Folge hätte und gegen die Schuldenbrem- seregel verstiesse. Die BAK Basel Economics wurde beauftragt, die wirtschaftlichen Auswirkungen der beiden ersten Varianten zu untersuchen. Dazu hat sie das in Zusammenarbeit mit der EFV erstellte «Finanzhaushaltsmodell» verwendet, das den Finanzhaushalt des Bundes präzise abbildet. Den Modellrechnungen der BAK liegt ein Referenzszenario ohne die Auswirkungen des EP 04 zu Grunde. Dieses Referenzszenario basiert − gestützt auf die Eckwerte in Budget und Finanzplan − auf einem realen BIP-Wachstum von 2,3 Prozent 2005 und je 1,8 Prozent in den Folgejahren sowie einer durchschnittlichen Teuerung von 1,5 Prozent. Des weitern geht das Referenzszenario von einem Anstieg der Erwerbs- tätigen von 4,2 Millionen 2004 auf gut 4,3 Millionen im Jahr 2010 aus; die Arbeits- losenquote sinkt in diesem Zeitraum von 3,8 auf 2,3 Prozent. Die Simulation des EP 04 ergibt geringe Auswirkungen auf die Wirtschaftsentwick- lung: Bis 2010 kommt das Niveau des realen BIP um 0,2 Prozent unter den Refe- renzwert ohne EP 04 zu liegen; die jährlichen realen Wachstumsraten des BIP verändern sich also praktisch nicht (-0,03 Prozentpunkte). Das etwas niedrigere BIP- Niveau ist vor allem auf den tieferen Konsum des Staates und niedrigere Unterneh- mensinvestitionen zurückzuführen. Hingegen bleibt der reale private Konsum dank der niedrigeren Teuerungsraten praktisch unverändert. Die Zahl der Erwerbstätigen nimmt im Beobachtungszeitraum um 140 000 Personen zu statt um 150 000 (ohne EP), die Arbeitslosenquote sinkt dadurch um 0,2 Prozentpunkte weniger auf 2,5 Prozent (statt 2,3 %) im Jahr 2010. Eine Mehrwertsteuererhöhung um 0,7 Prozentpunkte auf Anfang 2006 würde in etwa den vorgeschlagenen Ausgabenkürzungen des EP 04 entsprechen. In den
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Modellsimulationen der BAK wirkt sich eine Mehrwertsteuererhöhung jedoch ungünstiger auf Realwirtschaft und Beschäftigung aus. Insbesondere die mit der Mehrwertsteuererhöhung verbundenen Preiserhöhungen führen zu einem Rückgang des privaten Konsums und der real verfügbaren Einkommen der Haushalte. Insge- samt kommt bei der simulierten Mehrwertsteuererhöhung das Niveau des realen BIP im Jahr 2010 zwar wie bei den ausgabenseitigen Massnahmen gemäss EP 04 um 0,2 Prozent unter den Referenzwert ohne EP zu liegen. In den Jahren 2006−2008 wirkt sich die Mehrwertsteuer aber stärker auf das Wachstum aus; die jährlichen realen Wachstumsraten sinken um je 0,1 Prozentpunkt. Auch der Arbeitsmarkt ist etwas stärker betroffen: Nimmt die Zahl der Erwerbstätigen gemäss Modellsimulati- onen bis 2010 auf Grund der ausgabenseitigen Massnahmen um 9 700 Personen weniger zu, beträgt diese Zahl bei der Mehrwertsteuererhöhung 10 800 Personen; entsprechend geht auch die Zahl der Arbeitslosen bei der Steuererhöhung um 1 000 Personen weniger zurück als bei den ausgabenseitigen Entlastungen. Zusätzlich hat die BAK auch die kumulierten Effekte der Entlastungsprogramme 03 und 04 gegenüber einem (theoretischen) Referenzszenario ohne die beiden Entlas- tungsprogramme simuliert. Dieser Simulation wurde das Szenario einer Mehr- wertsteuererhöhung um einen Prozentpunkt auf Anfang 2004 und um zusätzliche 0,8 Prozentpunkte auf Anfang 2006 gegenübergestellt. Bei dieser Simulation fällt die Entlastung des Bundeshaushalts mit 4,8 Milliarden im Jahr 2008 bei der Variante «Steuererhöhungen» etwas grösser aus als bei den Ausgabenkürzungen gemäss EP 03 und EP 04 (4,5 Mrd.). Hingegen präsentiert sich die realwirtschaftliche Entwick- lung erneut bei den Ausgabenkürzungen günstiger: Die Kumulation der beiden Entlastungsprogramme führt dazu, dass das reale BIP 2010 um 0,5 Prozent niedriger liegt als im theoretischen Fall ohne Entlastungsprogramm, was in etwa einer durch- schnittlichen Reduktion der jährlichen Wachstumsrate um 0,08 Prozentpunkte entsprechen würde. Die Mehrwertsteuererhöhungen haben bis 2010 ein um 0,6 Prozent niedrigeres reales BIP zur Folge. Besonders deutlich fällt die Wirkung der Steuererhöhungen in den Jahren 2005 und 2006 aus, wo die reale Wachstumsrate um 0,2 beziehungsweise 0,3 Prozentpunkte gedrückt wird. Während die beiden Entlas- tungsprogramme zu einem leichten Rückgang der Teuerungsrate führen, haben die Steuererhöhungen Preisanstiege zur Folge; im Jahr 2006 fällt der Preiseffekt mit einer Erhöhung des Landesindexes der Konsumentenpreise um 1,6 Prozent am deutlichsten aus. Die Zahl der Erwerbstätigen nimmt bei den ausgabenseitigen Massnahmen im Vergleich zum Referenzszenario ohne die beiden Entlastungspro- gramme bis 2010 um knapp 28 000 Personen weniger zu, bei den Steuererhöhungen um knapp 34 000 Personen.
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Auswirkungen des EP 04
Niveauverschiebung gegen- 2004 2005 2006 2007 2008 2009 2010 über Referenzszenario BIP (in Vorjahrespreisen) 0,0 % 0,0 % –0,1 % –0,1 % –0,1 % –0,2 % –0,2 % in % des Referenzwerts Konsumentenpreise 0,0 % 0,0 % 0,0 % –0,1 % –0,1 % –0,2 % –0,3 % in % des Referenzwerts Erwerbstätige 0,0 –0,8 –2,2 –4,2 –5,5 –7,5 –9,7 in 1 000 Entlastung Bundeshaushalt 0,0 0,9 1,1 1,8 1,8 1,8 1,8 in Mrd..
Auswirkungen einer Mehrwertsteuererhöhung um 0,7 Prozentpunkte im Jahr 2006
Niveauverschiebung gegen- 2004 2005 2006 2007 2008 2009 2010 über Referenzszenario BIP (in Vorjahrespreisen) 0,0 % 0,0 % –0,1% –0,2 % –0,2 % –0,2% –0,2 % in % des Referenzwerts Konsumentenpreise 0,0 % 0,0 % 0,4 % 0,6 % 0,6 % 0,5 % 0,4 % in % des Referenzwerts Erwerbstätige 0,0 –0,1 –1,3 –4,6 –7,5 –9,4 –10,8 in 1 000 Entlastung Bundeshaushalt 0,0 0,1 1,3 1,7 1,7 1,8 1,8 in Mrd.
Die dritte Alternative, der Verzicht auf Entlastungsprogramme und Steuerer- höhungen, hätte einen weiteren Anstieg der Verschuldung zur Folge: Ohne die beiden Entlastungsprogramme würden die Schulden des Bundes bis 2010 um gut 25 Milliarden höher liegen. Die volkswirtschaftlichen Folgen dieses ungebremsten Schuldenanstiegs dürften mittel- bis langfristig die negativen Auswirkungen einer Haushaltkonsolidierung deutlich übertreffen: Steigende Schulden und damit steigen- de Passivzinszahlungen beschränken die Handlungsspielräume des Staates zur Wahrnehmung seiner eigentlichen Aufgaben und führen längerfristig in eine Schul- denfalle. Ein ungebremster Schuldenanstieg entspricht zudem de facto künftigen Steuererhöhungen mit entsprechenden negativen Auswirkungen: Die Erwartung von steigenden Steuern drückt die Investitionstätigkeit, reduziert die internationale Wettbewerbsfähigkeit des Wirtschaftsstandorts Schweiz und wirkt sich dämpfend auf den privaten Konsum aus. Stagnierende Wachstumsraten und ein vermehrter Abbau beziehungsweise die Auslagerung von Arbeitsplätzen wären die Folge. Zwar lassen sich diese Effekte mit Modellrechnungen nicht exakt quantifizieren. Es ist jedoch unbestritten, dass mittel- bis langfristig eine überbordende Verschuldung keine nachhaltige Lösung darstellt und grössere negative Auswirkungen auf Wirt- schaftswachstum und Arbeitsmarkt aufweist als rechtzeitige ausgabenseitige Entlas- tungsprogramme. Vor diesem Hintergrund hat auch die OECD in ihrem jüngsten Economic Outlook die Schweiz auf die Notwendigkeit einer weiteren Konsolidie- rung der öffentlichen Finanzen hingewiesen und davor gewarnt, angesichts der sich aufhellenden Konjunkturlage bei den Sparanstrengungen und den weiteren Refor-
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men zur Stärkung des Wettbewerbs und der Erhöhung des Wachstumspotentials nachzulassen. Schliesslich würde eine zusätzliche Verschuldung der in der Verfas- sung verankerten und von einer grossen Mehrheit der Bevölkerung gutgeheissenen Schuldenbremseregel widersprechen. Dementsprechend waren sich auch praktisch alle Vernehmlassungsteilnehmer anlässlich der konferenziellen Vernehmlassungen zum EP 04 einig, dass eine Sanierung der Bundesfinanzen unerlässlich ist. Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass ein Verzicht auf eine Haushaltsanierung keine wirkliche Option darstellt. Bei der Frage nach Ausgabenkürzungen oder Steuererhöhungen zeigen die BAK-Simulationen geringere negative wirtschaftliche Auswirkungen bei den ausgabenseitigen Massnahmen. Zudem sind die verzerrende Wirkung von Steuern und die internationale Wettbewerbsfähigkeit Argumente zu Gunsten von Ausgabenkürzungen. Die Einschätzung, dass Ausgabenkürzungen Steuererhöhungen vorzuziehen sind, wird auch von empirischen Studien untermau- ert79. Insgesamt zeigen die BAK-Berechnungen, dass das EP 04 nur eine geringe Auswir- kung auf Wachstum und Beschäftigung hat. Andere Effekte wie zum Beispiel das weltwirtschaftliche Umfeld oder Wechselkursschwankungen spielen eine gewichti- gere Rolle. Zudem zeigen neuere Forschungsergebnisse im Gegensatz zur traditio- nellen Lehrmeinung, dass eine Politik der Haushaltssanierung nicht zwingend rezes- siv wirken muss. Betrachtet man die öffentlichen Haushalte der OECD-Staaten, zeigt sich, dass einige Konsolidierungsstrategien restriktiv wirkten, während bei anderen dieser Effekt nicht zu beobachten war. Man spricht im letzteren Fall von sogenannten «Non-Keynesian-Effects». Wird die Konsolidierungspolitik glaubhaft und gezielt über Ausgabenkürzungen im Transferbereich vorgenommen, kann der restriktive Effekt vermieden oder gar mit einem sofortigen Wachstumseffekt ge- rechnet werden. In einer Untersuchung über die Wirkung der Konsolidierungspolitik unter den Schweizer Kantonen konnte dieser «Non-Keynesian-Effect» empirisch beobachtet werden80. Solche Effekte können jedoch mit den verwendeten Modellen nur unzureichend nachgewiesen werden. Auch nicht simulieren lassen sich die mittel- bis langfristigen Wachstumseffekte einer Haushaltsanierung, die entstehen, wenn der vergrösserte Handlungsspielraum gezielt für strukturelle Reformen zur Verbesserung der Attraktivität und Wettbewerbsfähigkeit des Wirtschaftsstandorts genutzt wird. Insgesamt stehen somit den im BAK-Modell berechneten allfälligen kurzfristigen negativen Effekten die positiven Effekte einer nachhaltigen Sanierung des Haushalts und einer glaubwürdigen Finanzpolitik gegenüber.
4 Verhältnis zur Legislaturplanung Leitlinie 1 des Legislaturplanungsberichts vom 25. Februar 200481 lautet: «Den Wohlstand vermehren und die Nachhaltigkeit sichern». In diesem Kontext steht als explizit aufgeführtes Ziel die dauerhafte Sicherung des Haushaltausgleichs. Um es erreichen zu können, hat der Bundesrat unter anderem die Vorlage eines möglichst rasch wirkenden Entlastungsprogramms in Aussicht gestellt.
79 z.B. A. Alesina und R. Perotti (1995), Fiscal Expansions and Fiscal Adjustments in OECD Countries, Economic Policy, 1995. 80 Dominique Küttel und Peter Kugler (2003), Tales of Fiscal Policy: Empirical Findings for Switzerland, RISEC 50, 91-108. 81 BBl 2004 1149
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5 Rechtliche Aspekte 5.1 Verfassungs- und Gesetzmässigkeit Die zu ändernden Gesetze sind seinerzeit gestützt auf die Bundesverfassung im ordentlichen Verfahren erlassen worden. Die verfassungsmässige Rechtsgrundlage ergibt sich aus dem jeweiligen Ingress der einzelnen, nunmehr zu ändernden Erlasse. Die mit dieser Botschaft beantragten Änderungen halten sich im Rahmen dieser Verfassungsnormen. Darüber hinaus stützt sich der Sparauftrag an den Bundesrat auf die verfassungsmässigene Kompetenzen des Bundes in den betroffenen Aufga- bengebieten. Die Vorlagen sind daher insgesamt verfassungs- und gesetzmässig.
5.2 Erlassform Vorlage A Zur rechtlichen Umsetzung des EP 04 müssen sechs Bundesgesetze geändert wer- den, für die seinerzeit nach Artikel 141 der Bundesverfassung das Referendum verlangt werden konnte. Alle Elemente des EP 04 sind in der Form eines so genann- ten Mantelerlasses zusammengefasst; dieser ist in die Form eines Bundesgesetzes gekleidet und untersteht dem fakultativen Referendum. Dieses Vorgehen ist auf Grund des einheitlichen Entlastungszwecks der verschiedenen Massnahmen gerecht- fertigt.
Vorlage B Die im Rahmen des EP 04 beantragte Änderung des ETH-Gesetzes bedingt eine Anpassung der Verordnung über die Verpflichtungskreditbegehren für Grundstücke und Bauten. Diese Verordnungsänderung muss von der Bundesversammlung erlas- sen werden.
Vorlage C Vorlage C betrifft mit der AVP eine weitere Säule der Sanierungsstrategie des Bundesrats: Die im Rahmen der AVP vorgesehene Änderung der Verordnung über die Gebühren und Entschädigungen bei den eidgenössischen Medizinalprüfungen muss von der Bundesversammlung genehmigt werden.
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Anhang 1
Entlastungsprogramm 2004: Massnahmen im Überblick Massnahme VA 200582 FP 2006 FP 2007 FP 2008 Kapitel
Massnahmen Departemente
EDA Entwicklungshilfe 21 45 81 66 2.1.2 Osthilfe 7 7 2.1.2 Weitere Massnahmen 5 5 2.2.1 Total 33 57 81 66
EDI Prämienverbilligung KVG 101 125 84 101 2.2.4 Beitragskürzungen ETH/kant. 30 30 80 180 2.1.4 Hochschulen Reservenabbau Nationalfonds 50 80 100 2.1.5 Leistungsanpassung Militärversicherung 8 9 9 2.1.7 Kostensenkungen 5. IV-Revision 87 10 2.2.3 Senkung Bundesbeitrag an IV 128 133 2.2.3 Total 181 243 488 433 EJPD Institut für geistiges Eigentum 3 3 3 2.1.1 Asylbereich 43 31 80 102 2.1.9 Total 43 34 83 105
VBS Verteidigungsbereich 70 117 165 165 2.1.3 Weitere Massnahmen 9 12 15 15 2.2.2 Total 79 129 180 180
EFD Ausfuhrbeiträge für landwirt. Rohstoffe 10 10 10 10 2.1.15 IT/Zivile Bauten/Logistik 14 Aufhebung Rückerstattung 25 124 124 2.1.14/ Mineralölsteuer83 2.1.15 Total 24 35 134 134
82 Gemäss Botschaft vom 24. September 2004 zum Voranschlag 2005 der Schweizerischen Eidgenossenschaft. 83 Wirkt sich in der Finanzrechnung als Mehreinnahme aus. Die Entlastung von 124 Mio. pro Jahr ab 2007 setzt sich zusammen aus 70 Mio.bei der Landwirtschaft, 2 Mio. Forst- wirtschaft/Berufsfischerei und 52 Mio. bei den KTU.
876
Massnahme VA 200582 FP 2006 FP 2007 FP 2008 Kapitel
EVD Landwirtschaft 50 85 50 50 2.1.15 Standort- und Technologieförderung 35 20 20 20 2.1.6 Osthilfe 10 15 20 20 2.1.2 Entwicklungshilfe 26 16 2.1.2 Senkung Bundesbeitrag an die Arbeits- 70 72 74 2.1.8 losenversicherung Total 95 190 188 180
UVEK Neuer Finanzierungsmodus Eisenbahn- 35 35 85 125 2.2.5 Grossprojekte LV SBB (höhere Trassenpreise) 25 25 25 25 2.1.13 Nationalstrassenbau 47 88 100 2.1.10 Nationalstrassenunterhalt 25 35 2.1.11 Allgemeine Strassenbeiträge * 57 58 59 2.1.12 RPV 30 40 2.1.14 Verzicht auf Rückerstattung FinöV 150 2.2.5 Kantonsanteil Mineralölsteuer –3 –12 –12 2.1.14 Total 107 257 331 347
Total Massnahmen Departemente 562 945 1485 1445
Querschnittsmassnahmen Kreditsperre 2005/AVP 2006–2008 70 62 118 192 2.3 Besoldung/Personalvorsorge 114 11 65 70 2.2.6 Kommissionen Tresorerie/Schuldendienst 64 47 98 166 2.2.8 Anteile Dritter –10 –20 –20 Total Querschnittsmassnahmen 248 110 261 408
Einnahmenseitige Massnahmen Intensivierung Kontrolltätigkeit 50 100 100 2.2.7 DBSt/MWSt Total Einnahmenseitige Massnahmen 50 100 100 Total EP 04 und AVP 810 1105 1846 1953
* Die Streichung der ausserordentlichen nicht werkgebundenen allgemeinen Stras- senbeiträge wurde vom Parlament im Rahmen des Voranschlags 2005 abgelehnt.
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Anhang 2
Auswirkungen auf die einzelnen Kantone
Tabelle 1: Auswirkungen des EP 04 im Jahr 2006 (in 1 000 Fr.)
Regionaler A.o. nicht
Asylbereich* Rückerstattung in % der stand. Kantonsanteil in Fr. pro Total Kanton Einwohner werkgbundene (mittlere Wohn- Steuererträge der Min.ölsteuer Mineralölsteuer Personenverkehr Beiträge bevölk. 2003) Kantone 2001/02
Zürich -3'941 -2'573 -3'940 173 -661 -10'943 -8.61 -0.11% Bern -9'968 -5'852 -3'068 437 -526 -18'976 -19.80 -0.39% Luzern -2'729 -1'003 -1'302 120 -190 -5'105 -14.47 -0.28% Uri -958 -266 -158 42 -19 -1'360 -39.18 -0.81% Schwyz -508 -731 -239 22 -70 -1'526 -11.41 -0.17% Obwalden -621 -316 -65 27 -19 -994 -30.13 -0.66% Nidwalden -140 -173 -219 6 -19 -546 -14.21 -0.19% Glarus -326 -200 -86 14 -23 -621 -16.21 -0.28% Zug -394 -163 -641 17 -55 -1'235 -11.96 -0.10% Freiburg -3'235 -1'418 -842 142 -129 -5'482 -22.06 -0.52% Solothurn -1'339 -597 -659 59 -136 -2'674 -10.88 -0.20% Basel-Stadt -960 -47 -634 42 -89 -1'689 -8.86 -0.10% Basel-Landschaft -1'260 -458 -771 55 -144 -2'579 -9.81 -0.14% Schaffhausen -290 -155 -474 13 -43 -949 -12.79 -0.21% Appenzell A.Rh. -695 -399 -108 30 -31 -1'203 -22.82 -0.38% Appenzell I.Rh. -149 -148 -28 6 -8 -326 -22.21 -0.41% Sankt Gallen -2'703 -1'446 -1'203 119 -234 -5'467 -11.94 -0.22% Graubünden -6'438 -3'565 -1'376 282 -105 -11'201 -58.58 -0.94% Aargau -1'707 -1'584 -1'471 75 -300 -4'988 -8.92 -0.15% Thurgau -1'285 -867 -381 56 -109 -2'585 -11.17 -0.22% Tessin -2'105 -1'232 -1'587 92 -152 -4'983 -15.74 -0.28% Waadt -3'280 -2'463 -1'801 144 -327 -7'727 -11.92 -0.21% Wallis -7'122 -2'712 -1'182 312 -152 -10'855 -38.28 -0.94% Neuenburg -2'303 -820 -580 101 -93 -3'694 -21.96 -0.42% Genf -833 -247 -2'038 36 -218 -3'299 -7.71 -0.10% Jura -1'711 -565 -146 75 -39 -2'385 -35.12 -0.85% Total -57'000 -30'000 -25'000 2'500 -3'891 -113'391 -15.31 -0.25%
* Durch die voraussichtliche Verringerung der Gesuchszahlen im Asylbereich von 21 100 auf 18 300 werden weniger Personen auf die Kantone verteilt. Damit ergeben sich, unabhängig von der Reduktion der Verwaltungskostenpauschale, zusätzliche Minderausgaben des Bundes von rund 3 Millionen zu Lasten der Kantone.
878
Tabelle 2: Auswirkungen des EP 04 im Jahr 2007 (in 1000 Fr.)
Regionaler A.o. nicht Rückerstattung Asylbereich* in % der stand. Kantonsanteil in Fr. pro Total Kanton Einwohner werkgbundene (mittlere Wohn- Steuererträge der Min.ölsteuer Mineralölsteuer Personenverkehr Beiträge bevölk. 2003) Kantone 2001/02
Zürich -4'010 -3'431 -8'194 858 -661 -15'440 -12.15 -0.15% Bern -10'142 -7'803 -6'381 2'168 -526 -22'684 -23.66 -0.47% Luzern -2'777 -1'337 -2'709 594 -190 -6'419 -18.20 -0.36% Uri -975 -355 -329 209 -19 -1'469 -42.35 -0.87% Schwyz -517 -975 -498 111 -70 -1'949 -14.58 -0.22% Obwalden -632 -421 -136 135 -19 -1'073 -32.51 -0.72% Nidwalden -142 -231 -457 30 -19 -819 -21.33 -0.28% Glarus -332 -267 -178 71 -23 -729 -19.03 -0.33% Zug -401 -217 -1'332 86 -55 -1'919 -18.60 -0.15% Freiburg -3'291 -1'891 -1'752 704 -129 -6'359 -25.59 -0.61% Solothurn -1'363 -796 -1'372 291 -136 -3'376 -13.74 -0.26% Basel-Stadt -977 -63 -1'319 209 -89 -2'239 -11.74 -0.13% Basel-Landschaft -1'282 -611 -1'605 274 -144 -3'368 -12.81 -0.18% Schaffhausen -295 -207 -985 63 -43 -1'467 -19.78 -0.33% Appenzell A.Rh. -707 -532 -225 151 -31 -1'344 -25.50 -0.42% Appenzell I.Rh. -152 -197 -59 32 -8 -383 -26.08 -0.48% Sankt Gallen -2'750 -1'928 -2'503 588 -234 -6'827 -14.91 -0.28% Graubünden -6'551 -4'753 -2'861 1'400 -105 -12'870 -67.31 -1.08% Aargau -1'737 -2'112 -3'060 371 -300 -6'838 -12.24 -0.21% Thurgau -1'308 -1'156 -792 280 -109 -3'084 -13.32 -0.27% Tessin -2'142 -1'642 -3'301 458 -152 -6'779 -21.42 -0.38% Waadt -3'338 -3'284 -3'746 714 -327 -9'981 -15.39 -0.27% Wallis -7'247 -3'616 -2'459 1'549 -152 -11'924 -42.05 -1.03% Neuenburg -2'343 -1'093 -1'206 501 -93 -4'234 -25.17 -0.48% Genf -847 -329 -4'239 181 -218 -5'453 -12.74 -0.16% Jura -1'741 -753 -303 372 -39 -2'463 -36.28 -0.88% Total -58'000 -40'000 -52'000 12'400 -3'891 -141'491 -19.11 -0.31%
* Durch die voraussichtliche Verringerung der Gesuchszahlen im Asylbereich von 21 100 auf 18 300 werden weniger Personen auf die Kantone verteilt. Damit ergeben sich, unabhängig von der Reduktion der Verwaltungskostenpauschale, zusätzliche Minderausgaben des Bundes von rund 3 Millionen zu Lasten der Kantone.
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Tabelle 3: Auswirkungen des EP 04 im Jahr 2008 (in 1 000 Fr.)
Regionaler A.o. nicht Rückerstattung Asylbereich* in % der stand. Kantonsanteil in Fr. pro Total Kanton Einwohner werkgbundene (mittlere Wohn- Steuererträge der Min.ölsteuer Mineralölsteuer Personenverkehr Beiträge bevölk. 2003) Kantone 2001/02
Zürich -4'080 -8'194 858 -661 -12'078 -9.50 -0.12% Bern -10'317 -6'381 2'168 -526 -15'056 -15.71 -0.31% Luzern -2'825 -2'709 594 -190 -5'130 -14.54 -0.29% Uri -992 -329 209 -19 -1'131 -32.60 -0.67% Schwyz -525 -498 111 -70 -983 -7.35 -0.11% Obwalden -643 -136 135 -19 -663 -20.08 -0.44% Nidwalden -145 -457 30 -19 -590 -15.37 -0.20% Glarus -338 -178 71 -23 -468 -12.21 -0.21% Zug -408 -1'332 86 -55 -1'709 -16.56 -0.14% Freiburg -3'348 -1'752 704 -129 -4'525 -18.21 -0.43% Solothurn -1'386 -1'372 291 -136 -2'603 -10.59 -0.20% Basel-Stadt -994 -1'319 209 -89 -2'193 -11.50 -0.13% Basel-Landschaft -1'304 -1'605 274 -144 -2'779 -10.57 -0.15% Schaffhausen -300 -985 63 -43 -1'266 -17.06 -0.29% Appenzell A.Rh. -720 -225 151 -31 -824 -15.64 -0.26% Appenzell I.Rh. -154 -59 32 -8 -189 -12.86 -0.24% Sankt Gallen -2'798 -2'503 588 -234 -4'946 -10.80 -0.20% Graubünden -6'664 -2'861 1'400 -105 -8'230 -43.04 -0.69% Aargau -1'767 -3'060 371 -300 -4'756 -8.51 -0.14% Thurgau -1'330 -792 280 -109 -1'951 -8.43 -0.17% Tessin -2'178 -3'301 458 -152 -5'174 -16.35 -0.29% Waadt -3'396 -3'746 714 -327 -6'755 -10.42 -0.18% Wallis -7'372 -2'459 1'549 -152 -8'433 -29.74 -0.73% Neuenburg -2'383 -1'206 501 -93 -3'182 -18.92 -0.36% Genf -862 -4'239 181 -218 -5'138 -12.01 -0.16% Jura -1'771 -303 372 -39 -1'740 -25.63 -0.62% Total -59'000 -52'000 12'400 -3'891 -102'491 -13.84 -0.22%
* Durch die voraussichtliche Verringerung der Gesuchszahlen im Asylbereich von 21 100 auf 18 300 werden weniger Personen auf die Kantone verteilt. Damit ergeben sich, unabhängig von der Reduktion der Verwaltungskostenpauschale, zusätzliche Minderausgaben des Bundes von rund 3 Millionen zu Lasten der Kantone.
880
Anhang 3
Teilnehmer an der Vernehmlassung Teilnehmende an der konferenziellen Vernehmlassung Gemeinden und Städte Schweizerischer Gemeindeverband Kantone Finanzdirektoren-Konferenz Konferenz der kantonalen Direktoren des öffentlichen Verkehrs Konferenz der Kantonsregierungen Konferenz der kantonalen Justiz- und Polizeidirektorinnen und -direktoren Konferenz der kantonalen Sozialdirektoren Schweizerische Bau-, Planungs- und Umweltdirektorenkonferenz Schweizerische Konferenz der kantonalen Gesundheitsdirektorinnen und -direktoren Bundesratsparteien Christlichdemokratische Volkspartei Freisinnig-Demokratische Partei Schweizerische Volkspartei Sozialdemokratische Partei der Schweiz Nicht-Bundesratsparteien Christlich-soziale Partei Eidgenössisch-Demokratische Union Evangelische Volkspartei Grüne Partei der Schweiz Liberale Partei der Schweiz Arbeitgeberorganisationen und Branchenverbände economiesuisse Schweizerischer Arbeitgeberverband Schweizerische Bankiervereinigung Schweizerischer Bauernverband Schweizerischer Baumeisterverband Schweizerischer Gewerbeverband Allianz Verkehr Arbeitnehmerorganisationen KV Schweiz Schweizerischer Gewerkschaftsbund Travail Suisse
881
Schriftliche Stellungnahmen Teilnehmende an der konferenziellen Vernehmlassung Gemeinden und Städte Schweizerischer Gemeindeverband Kantone Konferenz der Kantonsregierungen In der Bundesversammlung vertretene Parteien Christlichdemokratische Volkspartei Christlich-soziale Partei Freisinnig-Demokratische Partei Grüne Partei der Schweiz Liberale Partei der Schweiz Schweizerische Volkspartei Sozialdemokratische Partei der Schweiz Arbeitgeberorganisationen und Branchenverbände economiesuisse Schweizerischer Arbeitgeberverband Schweizerischer Bauernverband Schweizerischer Baumeisterverband Schweizerischer Gewerbeverband Verband öffentlicher Verkehr Arbeitnehmerorganisationen KV Schweiz Schweizerischer Gewerkschaftsbund transfair Travail Suisse
Übrige Körperschaften, Parteien und Verbände Kantone Zürich Bern Luzern Uri Schwyz Obwalden Glarus Zug Freiburg Solothurn Basel-Stadt Basel-Landschaft Schaffhausen Appenzell Ausserrhoden Appenzell Innerrhoden Sankt Gallen
882
Graubünden Aargau Waadt Wallis Jura Parteien und Verbände AGILE Behinderten-Selbsthilfe Schweiz Alpen-Initiative Ärztinnen und Ärzte für den Umweltschutz Association des Groupements et Organisations romands de l’Agriculture Association lémanique pour la promotion du rail Association vaudoise de promotion des métiers de la terre Autogewerbe-Verband der Schweiz Automobil Club der Schweiz bauenschweiz Dachorganisation der Schweizer Bauwirtschaft Blauring & Jungwacht Schweiz Bund Schweizer Militärpatienten Cevi Schweiz Chambre jurassienne d’agriculture Chambre neuchâteloise d’agriculture et de viticulture Eidgenössische Kommission für Konsumentenfragen Fédération des entreprises romandes Freiburgische Bauernverband Fussverkehr Schweiz Fachverband der Fussgängerinnen und Fussgänger Greenpeace Handelskammer und Arbeitgeberverband Graubünden Hausverein IG Velo Infrastruktur Strasse Ökumenische Arbeitsgemeinschaft Kirche und Umwelt Pfadibewegung Schweiz pro natura Schweizerische Arbeitsgemeinschaft für die Berggebiete SAB Schweizerische Arbeitsgemeinschaft der Jugendverbände Schweizerischer Eisenbahn- und Verkehrspersonal-Verband Schweizerische Energie-Stiftung Schweizerische Flüchtlingshilfe Schweizerisches Rotes Kreuz Schweizerischer Strassenverkehrsverband Schweizer Tourismus-Verband Solothurnischer Bauernverband Swiss Persona Touring Club Schweiz Verband schweizerischer Strassenbauunternehmer Vereinigung der Kader des Bundes Verkehrs-Club der Schweiz Walliser Landwirtschaftskammer Umverkehr Schweiz
883
884