Erläuternder Bericht zur Revision 09 der Militärgesetzgebung (Militär- gesetz, Armeeorganisation, Bundesgesetz über die militärischen Informationssysteme) _____________________________________________
Inhaltsverzeichnis
Übersicht
1 Allgemeiner Teil: Ausgangslage und Grundzüge der 3
Vorlage
1.1 Ziele und wichtigste Inhalte der Reform 09 3
1.1.1 Allgemeine Revisionsgegenstände 3
1.1.2 Einzelfragen 3
1.1.2.1 Ausbildung und Einsätze im Ausland 3
1.1.2.2 Parlamentarisches Genehmigungsver-
fahren bei Einsätzen im Friedensförderungs- und Assistenzdienst 4
1.1.2.3 Datenschutz 5
1.1.2.4 Gewerbliche Tätigkeiten 6
1.2 Parlamentarische Vorstösse 6
2 Besonderer Teil: Erläuterungen zu den Bestimmungen der
einzelnen Erlasse 6
2.1 Militärgesetz 6
2.2 Verordnung der Bundesversammlung über die
Armeeorganisation 28
2.3 Bundesgesetz über die militärischen Informationssysteme
(MIG) 29
3 Auswirkungen 43
3.1 Finanzielle und personelle Auswirkungen 43
3.1.1 Auf den Bund 43
3.1.2 Auf die Kantone 44
3.2 Volkswirtschaftliche Auswirkungen 44
3.3 Andere Auswirkungen 44
4 Legislaturplanung und Finanzplan 44
5 Rechtliche Aspekte 44
5.1 Verfassungs- und Gesetzmässigkeit 44
5.2 Vereinbarkeit mit internationalen Verpflichtungen der
Schweiz (inkl. Neutralität) 45
5.3 Unterstellung unter die Ausgabenbremse / Vereinbarkeit
mit dem Subventionsgesetz 45
5.4 Delegation von Rechtsetzungsbefugnissen 45
5.5 Form der Erlasse 46
Änderung des Militärgesetzes (Entwurf A) Änderung der Verordnung der Bundesversammlung über die Organisation der Armee (Entwurf B) Bundesgesetz über die militärischen Informationssysteme (MIG) (Entwurf C)
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1 Allgemeiner Teil:
Ausgangslage und Grundzüge der Vorlage
1.1 Ziele und wichtigste Inhalte der Reform 09
1.1.1 Allgemeine Revisionsgegenstände
Bei der Revision des Militärgesetzes vom 4. Oktober 20021 (MG) zur Armee XXI wurden grundsätzlich nur Themen angegangen, die mit der Armee XXI in direktem Zusammenhang standen. Aus der damaligen und aus früheren Diskussionen wurden aber mehrere Themen generiert, die - unabhängig von der Armee XXI - einer Überprüfung bedürfen. Diese Überprüfungen fanden mittlerweile statt und deren Ergebnisse sollen mit dem nun vorgelegten Revisionsentwurf umgesetzt werden. Es handelt sich dabei um die erste breit angelegte und nicht ausschliesslich themenspezifische Revision seit dem Erlass des MG vom 3. Februar 1995. Schliesslich enthält diese Revision auch Elemente zur Weiterentwicklung der Armee, die nicht mit der AO-Revision 08 (Entwicklungsschritte 08/11) verwirklicht werden konnten (vgl. Ziff. 1.1.2.1).
1.1.2 Einzelfragen
1.1.2.1 Ausbildung und Einsätze im Ausland
(Art. 41, 47, 54a und 66 Abs. 1 MG, Art. 24 BPG, Art. 12 AO) Damit unsere Armee die in der Bundesverfassung sowie im Militärgesetz festgelegten Aufträge erfüllen kann, muss sie die Ausbildungsziele erreichen. Angesichts der durch die dichte Besiedelung unseres Landes und der durch die Übungstätigkeit verursachten hohen Belastung durch Lärm und Immissionen einer modern ausgerüsteten Armee ist es heute unmöglich, eine glaubwürdige Ausbildung aller Verbände ausschliesslich auf inländischen Anlagen und Übungsplätzen durchzuführen. Bereits heute begeben sich deshalb einzelne Militärpersonen oder auch schweizerische Truppen zu Ausbildungszwecken ins Ausland. Bedarf und Interesse der Schweiz an solcher Ausbildungszusammenarbeit sind ausgewiesen und offensichtlich. Es geht für unsere Armee darum, Zugang zu geeigneten Ausbildungs- und Schiessgeländen zu erhalten, die in der Schweiz in dieser Qualität oder Grösse nicht existieren. Um diese Möglichkeiten optimal zu nutzen, soll für Ausbildungsdienste im Ausland ein Obligatorium eingeführt werden, ebenso für Einsätze des Militärpersonals im Ausland, um Einsatzerfahrung zu gewinnen und diese für die Ausbildung nutzbar zu machen. Im Gegenzug zur Nutzung von Infrastrukturen im Ausland durch schweizerische Truppen stellt die Schweiz den Partnerstaaten Teile ihrer eigenen Ausbildungsinfrastruktur zeitlich begrenzt zur Verfügung (z. B. Panzer- und Flugzeugsimulatoren). Wenn die Aufenthalte im Ausland bzw. der Aufenthalt ausländischer Truppen in der Schweiz auch zu gemeinsamen Übungen genutzt werden, so resultiert daraus ein wertvoller Erfahrungsgewinn und oft ein
1 AS 2003 3957 3
Kostenvorteil. Der Nutzen solcher Ausbildungsaktivitäten wird daher grundsätzlich nicht bestritten. Die Schweiz nimmt folglich seit 1996 an der Partnerschaft für den Frieden teil, ist seit 1997 Mitglied des Euro-Atlantischen Partnerschaftsrates und beteiligt sich seit 1999 auch am PfP-Planning and Review-Prozess (PARP), um ihre Fähigkeit zur militärischen Zusammenarbeit in multinationalen Friedensoperationen zu verbessern. Die Ausbildungszusammenarbeit ist mit dem Neutralitätsrecht vollumfänglich vereinbar, weil sie zu keinerlei Beistandsverpflichtungen irgendwelcher Art führt. Des Weiteren wird die Glaubwürdigkeit unserer bewaffneten Neutralität gestärkt, weil die vermehrte internationale Ausbildungskooperation die Einsatzfähigkeit der Schweizer Armee für den Ernstfall erhöht. Die Schweiz, ihre Nachbarn und wichtigsten internationalen Partner haben auf die neuen strategischen Herausforderungen reagiert und ihre sicherheitspolitischen Konzepte und Instrumente angepasst. Grenzüberschreitenden Gefahren wie dem internationalen Terrorismus sowie potentiell gefährlichen Auswirkungen von Krisenherden soll u.a. durch internationale Kooperation begegnet werden. So engagiert sich die Schweiz unter anderem in den multinationalen Friedensoperationen im Kosovo, Bosnien und Herzegowina; darüber hinaus unterstützt sie die internationalen Friedensbemühungen z. B. mit Militär- und Zivilpolizeibeobachtern und mit der Ausbildung von Inspektoren im Rahmen des Vertrags über das Verbot chemischer Waffen. Mit den Nachbarstaaten hat die Schweiz Kooperationsabkommen zur grenzüberschreitenden Zusammenarbeit bei der Sicherung des Luftraums gegen nicht-militärische Bedrohungen abgeschlossen bzw. entsprechende Verhandlungen aufgenommen. In all diesen Abkommen sind Neutralitätsvorbehalte integriert.
1.1.2.2 Parlamentarisches Genehmigungsverfahren bei
Einsätzen im Friedensförderungs- und Assistenzdienst (Art. 66b und 70 MG) Zwei parlamentarische Vorstösse verlangen, die gesetzlichen Grundlagen für die Genehmigung von Friedensförderungs- und Assistenzdiensteinsätzen (Art. 66b und
70 MG) seien zu vereinfachen. Ein Postulat der Sicherheitspolitischen Kommission
des Ständerates vom 25. Mai 2004 empfiehlt u.a. die Prüfung eines zweiteiligen Modells, wonach weniger bedeutungsvolle Assistenzdienste (z.B. Routineeinsätze, nicht umstrittene Verlängerung von Einsätzen) mit einer Sammelbotschaft vorgelegt, Friedensförderungsdienste und bedeutungsvollere Assistenzdienste hingegen weiterhin einzeln genehmigt werden sollen. Die Motion der freisinnig- demokratischen Fraktion der Bundesversammlung vom 1. März 2005 verlangt ebenfalls die Überprüfung des Genehmigungsverfahrens, sieht aber die Lösung eher bei einer Erweiterung der Kompetenzen des Bundesrates, insbesondere durch: • Delegation der Kompetenz an den Bundesrat, vom Parlament bereits früher genehmigte Einsätze zu verlängern und die Mittel zu erhöhen; • Erhöhung der Einsatzdauer, für welche die Genehmigung der Bundesversammlung nötig ist, auf drei Monate. Auslandeinsätze unserer Armee bedürfen einer hohen politischen Legitimität. Diese zu beschaffen ist letztlich der Zweck des parlamentarischen
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Genehmigungsverfahrens. Bei der Überprüfung der gesetzlichen Grundlagen dürfen daher nicht nur reine Zweckmässigkeitsüberlegungen entscheidend sein. Die Bundesversammlung muss weiterhin massgeblich am Entscheidungsprozess beteiligt bleiben. Aus dieser Sicht erscheinen sowohl der vermehrte Einsatz von Sammelbotschaften, wie auch die erhebliche Erhöhung der Einsatzdauer für Assistenzdienste, die eine Genehmigungspflicht begründet (heute drei Wochen für Friedensförderungseinsätze und Assistenzdienste), problematisch. Wo es möglich und sinnvoll ist, wird der Bundesrat auch in Zukunft der Bundesversammlung von sich aus Sammelbotschaften vorlegen (vgl. z.B. Botschaft vom 15.9.2004 zum Bundesbeschluss über den Einsatz der Armee im Assistenzdienst zur Unterstützung des Kantons Graubünden bei den Sicherheitsmassnahmen im Rahmen des WEF 05 und des WEF 06 in Davos, BBl
2004 5297; Botschaft vom 26.5.2004 zu den Bundesbeschlüssen über die Einsätze
der Armee zur Unterstützung ziviler Behörden zum Schutz ausländischer Vertretungen, bei der Verstärkung des Grenzwachtkorps und bei den Sicherheitsmassnahmen im Luftverkehr, BBl 2004 2871). Dazu braucht es keine gesetzliche Vorschriften, die nur den Handlungsspielraum der Exekutive einengt und letztlich die Entscheidbefugnis des Parlaments relativiert (infolge der meist dringlichen Natur würde es sich bei den in Sammelbotschaften zusammengefassten Einsätzen vermehrt um bereits laufende bzw. schon abgeschlossene Einsätze handeln). Problematisch ist auch die Abgrenzung in weniger wichtige und bedeutungsvollere Einsätze, die ja vom Bundesrat vorgenommen werden müsste. Die Lösung ist eher in Richtung einer Erweiterung der bundesrätlichen Zuständigkeit für Zweitentscheide (Verlängerungen, Aufstockung der personellen, materiellen und finanziellen Mittel) aufgrund einer ausdrücklichen Delegation des Parlaments in jedem einzelnen Fall (Erstentscheid), kombiniert mit massvollen Änderungen bei den Voraussetzungen für die Genehmigungspflicht durch die Bundesversammlung (Anzahl der Armeeangehörigen und Einsatzdauer) zu suchen.
1.1.2.3 Datenschutz
(Art. 7, 9, 11, 20, 21, 22, 27, 103 MG, Art. 72 BZG, Art. 1-
88 MIG, Art. 359 und 360bis StGB, Art. 95b MVG)
In letzter Zeit - insbesondere anlässlich der rechtlichen Umsetzung des Projekts Armee XXI - hat sich gezeigt, dass die datenschutzrechtlichen Bestimmungen des Militärgesetzes in verschiedener Hinsicht überarbeitet bzw. neue Bestimmungen geschaffen werden müssen. Diesbezüglich bestehen auch mehrere konkrete Aufträge des Bundesrates an das VBS. Diesen Aufträgen und Erkenntnissen soll mit der vorliegenden Revision nun Rechnung getragen werden. Die Revisionspunkte betreffen schwergewichtig die Gruppe Verteidigung des VBS und die Armee, aber teilweise auch den Bevölkerungsschutz und andere zivile Behörden. Bei der konkreten Formulierung entsprechender Normen hat sich gezeigt, dass es einer umfangreichen Regelung bedarf, um den Anforderungen des Datenschutzes zu entsprechen. Das Militärgesetz würde dadurch, im Vergleich zu den übrigen Inhalten, unverhältnismässig viele Normen über den Datenschutz enthalten. Es soll daher, in Analogie zum Entwurf eines Bundesgesetzes über die polizeilichen Informationssysteme des Bundes (BBl 2006 5093), mit Teil C der Vorlage ein eigenständiges Bundesgesetz über die militärischen Informationssysteme (MIG) geschaffen werden, das die Datenschutzfragen abschliessend regelt.
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1.1.2.4 Gewerbliche Tätigkeiten
(Art. 148i MG, Art. 73a BZG) Artikel 41 des Finanzhaushaltgesetzes (FHG) vom 7. Oktober 2005 (BBl 2005 5973) sieht vor, dass Verwaltungseinheiten gewerbliche Tätigkeiten nur erbringen dürfen, soweit ein Gesetz sie hiezu ermächtigt. Es soll dem Verfassungsprinzip Rechnung getragen werden, wonach die Produktion von Gütern und das Erbringen von Dienstleistungen auf dem freien Markt grundsätzlich Sache der Privatwirtschaft ist. Nur auf Grund einer ausdrücklichen spezialgesetzlichen Regelung sollen solche Aktivitäten auch der Verwaltung gestattet sein (Botschaft zur Totalrevision des FHG, Kommentar zu Art. 41, BBl 2005 5). Gewerbliche Tätigkeiten werden zur Zeit von verschiedenen Verwaltungseinheiten des VBS ausgeübt. So vermietet die Gruppe Verteidigung seit Jahren Fahrzeuge, Geräte und Material sowie im Auftrag der armasuisse Gebäude an Dritte. Die entsprechenden Entschädigungen werden heute noch in Form von Gebühren geltend gemacht, obwohl es sich in den meisten Fällen der Natur nach um privatrechtliche Geschäfte handelt. Auch die Gruppe armasuisse betreibt gewerbliche Tätigkeiten, z.B. in Form der Lizenzierung von Marken des VBS. Im Rahmen der vorliegenden Gesetzesrevision soll deshalb eine gesetzliche Grundlage geschaffen werden, die die Weiterführung dieser Aktivitäten im gesetzlich vorgegebenen Rahmen erlaubt. Die zur Verfügung Stellung von Material, Fahrzeugen, Gebäuden etc., im Rahmen von Leistungsvereinbarungen oder Kooperationsverträgen zwischen dem Bund und andern öffentlichen Gemeinwesen fällt nicht unter den Anwendungsbereich der vorliegenden Bestimmungen. Es handelt sich hier um einen Spezialfall, bei dem die Abgabe von Material, Fahrzeugen etc., nicht privatrechtlich sondern im Rahmen eines öffentlichrechtlichen Vertrags und in Erfüllung hoheitlicher Aufgaben erfolgt.
1.2 Parlamentarische Vorstösse (Abschreibungen)
Die Behandlung der beiliegenden Erlasse erlaubt es, die folgenden parlamentarischen Vorstösse abzuschreiben:
04.3259 Postulat Sicherheitspolitische Kommission Ständerat. Assistenzdienst der
Armee. Anpassung des Genehmigungsverfahrens
05.3019 Motion Freisinnig-demokratische Fraktion. Auslandeinsätze der Armee
zur Friedensförderung. Grösserer Handlungsspielraum für den Bundesrat
2 Besonderer Teil:
Erläuterungen zu den Bestimmungen der einzelnen Erlasse
2.1 Militärgesetz (Entwurf A)
Ingress Formelle Anpassung an die neue Bundesverfassung.
Gliederungstitel vor Artikel 2 und Artikel 2 6
Der Begriff der "Wehrpflicht" wird in der Bundesverfassung nicht mehr verwendet. Artikel 59 der Bundesverfassung nennt heute die Pflicht "Militärdienst zu leisten" und sieht an dessen Stelle allenfalls einen zivilen Ersatzdienst oder eine Abgabe vor. Dem ist im Militärgesetz entsprechend Rechnung zu tragen. Aus diesem Grund und zur Wahrung der Systematik soll auch der bisherige Artikel 26 Absatz 2 in den Artikel 2 integriert werden. Artikel 26 Absatz 1 kann ersatzlos aufgehoben werden, da der darin enthaltene Grundsatz bereits in Artikel 59 der Bundesverfassung enthalten ist.
Artikel 3 Absatz 2 Damit das dreistufige System der Rekrutierung (Vororientierung, Orientierungstag, Rekrutierungstage) effizient ablaufen kann, ist es unabdingbar, dass alle potenziellen Rekruten an der Orientierungsveranstaltung teilnehmen. Frauen und Auslandschweizer werden mit der Annahme ihrer Anmeldung bisher nur verpflichtet, an der Rekrutierung teilzunehmen. Damit klar ist, dass damit das ganze dreistufige System gemeint ist und nicht lediglich die Teilnahme an den Rekrutierungstagen, sind die Begriffe in Absatz 2 zu ändern. Dies vereinfacht auch für die nachfolgenden Artikel die Formulierungen, da neben den Stellungspflichtigen nicht jeweils auch noch die sich freiwillig angemeldeten Frauen und Auslandschweizer speziell erwähnt werden müssen.
Artikel 4 Absätze 2 und 3 Auslandschweizern soll weiterhin möglich sein, sich freiwillig zum Militärdienst zu melden. Im Zeichen des Spardrucks und der effizienten Verwendung der zur Verfügung stehenden Gelder sollen die Auslandschweizer, die sich freiwillig zum Militärdienst melden, aber analog der Regelung für die Schweizerin verpflichtet werden, den Militärdienst auch effektiv zu leisten. So erbringen die in die Ausbildung investierten Kosten für die Armee einen nachhaltigen Nutzen. Artikel 6a Die Natur des Dienstbüchleins hat mit der Stellungspflicht als solcher nichts zu tun, sondern ist allgemein auf die Militärdienstpflicht ausgerichtet, bei der die Stellungspflicht nur einen Teilaspekt darstellt. Der heutige Artikel 10 gehört daher systematisch nicht in den Abschnitt Stellungspflicht, sondern zu den allgemeinen Bestimmungen über die Militärdienstpflicht. Das Dienstbüchlein stösst zudem im Rahmen der technischen Entwicklung an Grenzen der Effektivität und Effizienz. Es ist daher eine offenere Formulierung vorzuziehen, die technischen Neuentwicklungen genügend Raum lässt. Damit ist noch nicht entschieden, ob und wann das Dienstbüchlein in seiner heutigen Form abgeschafft wird. Die neue Formulierung soll es lediglich ermöglichen, auf allfällige vernünftige technische Entwicklungen reagieren zu können, ohne dafür noch einmal das Gesetz ändern zu müssen. Der Militärdienstpflichtige soll in jedem Fall auch in Zukunft ein persönliches Dokument erhalten, das insbesondere über die geleisteten Diensttage eine genaue Aussage enthält.
Weil die Nosologia Militaris, also die codierten medizinischen Begründungen der Entscheide betreffend die Diensttauglichkeit und Dienstfähigkeit, obwohl vertraulich klassifiziert, mittlerweile von Dritten zu grossen Teilen im Internet zugänglich gemacht wurden und damit für jeden, der - auch unberechtigterweise - Einsicht ins Dienstbüchlein erhält, die Befunde klar verständlich sind, war die 7
Eintragung dieser besonders schützenswerter Personendaten im Dienstbüchlein zu überdenken. Die Codes der Nosologia Militaris im Dienstbüchlein sollen zwar zumindest vorderhand als Kommunikationsmittel für die Truppenärzte beibehalten werden. Ein Projekt der Sanität bezweckt jedoch die Sicherstellung der Vertraulichkeit der Codes. Kann diese Vertraulichkeit nicht gewährleistet werden, wird künftig auf den entsprechenden Eintrag verzichtet werden müssen. In einem weitergehenden Projekt wird die Ablösung des klassischen Dienstbüchleins in Papierversion durch eine elektronische Karte geprüft. Damit könnte dem Schutz- und Sicherheitsaspekt noch mehr Rechnung getragen werden.
Gliederungstitel vor Artikel 7 und Artikel 7 Es erfolgt eine begriffliche Klärung (Ersatz des Ausdrucks Wehrpflicht durch Militärdienstpflicht und Wehrpflichtige durch Stellungspflichtige, vgl. auch Kommentar zu Art. 2). Zudem sollen die Inhalte in den Absätzen 1 und 2 aus systematischen Gründen umgestellt werden. Damit das dreistufige System der Rekrutierung (Vororientierung, Orientierungstag, Rekrutierungstage) effizient ablaufen kann, ist es unabdingbar dass alle Stellungspflichtigen an der Orientierungsveranstaltung teilnehmen. Da Frauen und Auslandschweizer mit der Annahme ihrer Anmeldung für den freiwilligen Militärdienst zwar stellungspflichtig, nicht aber militärdienstpflichtig werden, ist der Begriff in Absatz 4 zu ändern. Im Rahmen der Meldepflicht werden Daten, die bereits vor der Rekrutierung, anlässlich des Orientierungstages erhoben werden, in das militärische Kontrollwesen, d.h. im Besonderen in die Informationssysteme PISA (Personal- Informationssystem der Armee) und MEDISA (Medizinisches Informationssystem der Armee) aufgenommen. In MEDISA werden dabei die mittels "Ärztlichem Fragebogen" erhobenen Gesundheitsdaten und allfällige Arztzeugnisse eingespiesen. Dies soll neu transparent festgehalten werden.
Artikel 8 Absatz 1: Die heutige Ausnahmebestimmung ist aus Sicht der Rechtsgleicheit und Rechtssicherheit zu offen formuliert. Sie muss den zulässigen Regelungskreis zumindest grob beschreiben, d.h. es muss festgehalten werden, in welcher Hinsicht Ausnahmen zulässig sein sollen. Absätze 2 und 3: Durch Neugliederung der Absätze 2 und 3 soll der Beginn und das Ende der Pflicht zur Teilnahme an der Rekrutierung klarer aufgetrennt werden. Im Sinne der Erläuterungen zu Absatz 1 sind zudem auch hier die Ausnahmebestimmungen einschränkender zu formulieren. Absatz 4 (alt): Der Zusammenhang zwischen Rekrutierung und Militärdienstpflicht wird in Artikel 12 beschrieben. Zur Vermeidung von missverständlichen Doppelspurigkeiten soll hier daher der bisherige Absatz 4 aufgehoben werden.
Artikel 9 Abs. 1: An der zwei bis drei Tage dauernden Rekrutierung werden zur Beurteilung der Stellungspflichtigen umfassendere und differenziertere medizinische Daten zum Gesundheitszustand, zur körperlichen und geistigen Leistungsfähigkeit sowie zu den persönlichen Interessen betreffend Zeitpunkt, Funktion und Dienstleistungsmodell der Erbringung der Dienstleistung erfasst. Damit soll einerseits sichergestellt werden, dass weniger medizinische Entlassungen aus den Rekrutenschulen in Kauf 8
genommen werden müssen und andererseits schwerwiegende Erkrankungen oder Dispositionen frühzeitig erkannt werden. Damit gehen massive Kosteneinsparungen (medizinische Behandlungskosten, betriebswirtschaftliche Kosten bei frühzeitiger Entlassung aus der RS, Militärversicherungskosten bei Invalidität) und eine erhöhte Zufriedenheit der Stellungspflichtigen und späteren Angehörigen der Armee betreffend ihre Zuteilung einher. Absatz 2: Entspricht dem bisherigen Absatz 1bis. Absatz 2 (alt): Die Rekrutierung von Stellungspflichtigen, welche die Zulassung zum Zivildienst beantragen ist heute bereits in Artikel 16 und 17 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 1995 über den zivilen Ersatzdienst (Zivildienstgesetz, ZDG; SR 824.0) und Artikel 7 der Verordnung vom 5. Dezember 2003 über das Verfahren der Zulassung zum Zivildienst (SR 824.016) geregelt. Eine separate Kompetenznorm im MG ist daher nicht mehr nötig. Die Regelung des bisherigen Absatzes 2 kann ersatzlos aufgehoben werden.
Artikel 10 vgl. Kommentar zu Artikel 6a.
Artikel 11 Absatz 1: Zur Vermeidung von unnötigen Doppelspurigkeiten soll in Zukunft auf die Meldung durch die Heimatgemeinden verzichtet werden. Aus der Sicht des Datenschutzes sind die - durch die Einwohnergemeinden - zu meldenden Daten aufzuführen. Absatz 2 Buchstabe b und c: Diese beiden Buchststaben sollen umgestellt werden, um die Ereignisse chronologisch besser darzustellen. In Buchstabe c muss zudem die Formulierung an den neuen Artikel 6a angepasst werden. Absatz 2bis: Um ein einheitliches Informationsniveau der Stellungspflichtigen an der Rekrutierung sicher zu stellen, ist es notwendig, dass an den Orientierungsveranstaltungen der Kantone vergleichbare Inhalte vermittelt werden. Der Bund soll daher den Kantonen für die Durchführung der Orientierungsveranstaltung einen Rahmen vorgeben dürfen. Dabei hat er aber den Kantonen weiterhin die grösstmögliche Freiheit zu gewähren.
Gliederungstitel vor Artikel 12 und Artikel 12 Es erfolgt eine begriffliche Klärung (Ersatz des Ausdrucks Wehrpflicht durch Militärdienstpflicht, vgl. auch Kommentar zu Art. 2). Folglich wird ab Artikel 12 nicht mehr die Militärdienstpflicht grundsätzlich geregelt, sondern lediglich ein Teilbereich derselben, nämlich die Dienste, die zu leisten sind. Dem ist im Militärgesetz entsprechend Rechnung zu tragen. Die Aussage im heutigen Absatz 1 ist angesichts der neuen Formulierung in Artikel
59 der Bundesverfassung missverständlich. Die Pflicht, Militärdienst zu leisten,
besteht unabhängig davon, ob der Schweizer rekrutiert wurde. Die Rekrutierung und die dort festgestellte Diensttauglichkeit ist lediglich Bedingung dafür, dass er tatsächlich zu Militärdiensten aufgeboten werden darf. Der Zeitpunkt dafür ist abhängig davon, wann er militärdiensttauglich erklärt wurde. Dienstuntaugliche hingegen bleiben zwar militärdienstpflichtig, dürfen aber aufgrund ihrer Untauglichkeit nicht zu Militärdiensten aufgeboten werden. Sie erfüllen ihre Militärdienstpflicht durch Leistung der von der Bundesverfassung vorgesehenen Ersatzabgabe. Der heutige Gesetzestext soll daher entsprechend korrigiert werden. 9
Auf den bisherigen Absatz 2 Buchstaben a kann dabei verzichtet werden, da dessen Inhalt durch den neuen 4. Abschnitt (Art. 25-27) abgedeckt wird.
Artikel 13 Absatz 1 und 2, Einleitungssatz Der Beginn der Militärdienstpflicht (Tauglicherklärung) wird bereits in Artikel 12 festgelegt und ist nicht mehr identisch mit dem hier bisher festgelegten Zeitpunkt. Absatz 1 soll daher aufgehoben und der Einleitungssatz von Absatz 2 entsprechend angepasst werden.
Artikel 20 Absatz 1 und 1bis Absatz 1: Die bisher auf Verordnungsstufe enthaltene Regelung der Antragsberechtigung zur Neubeurteilung der Diensttauglichkeit sollte aus Sicht des Datenschutzes auf Gesetzesstufe angehoben werden, damit die dem Antrag notwendige Bekanntgabe besonders schützenswerter Personendaten eine genügende gesetzliche Grundlage erhält. Absatz 1bis: Der bisherige Artikel 23, nach dem unter Vormundschaft gestellte Offiziere und Unteroffiziere von der Militärdienstleistung ausgeschlossen werden, ist nicht mehr zeitgemäss. Von Angehörigen der Armee wird beispielsweise gefordert, dass sie einen Befehl nicht ausführen, wenn sie erkennen, dass dieser eine Tat verlangt, die nach Gesetz oder Kriegsvölkerrecht strafbar ist (Ziffer 80 des Dienstreglements). Wirken sie trotzdem wissentlich an einer solchen Tat mit, so werden sie zur Rechenschaft gezogen. Eine solche Handlungsweise kann von Bevormundeten unter Umständen nicht erwartet und daher auch nicht verlangt werden. Ein Bevormundeter kann folglich in den Reihen der Armee nicht mehr eingesetzt werden, sofern eine teilweise oder völlige Urteilsunfähigkeit bezüglich seiner dienstlichen Pflichten besteht. In Zukunft soll eine Vormundschaft unter der erwähnten Bedingung nicht zum Ausschluss führen, sondern zur Dienstuntauglichkeit. Die Formulierung wird dabei bereits auf das neue Erwachsenenschutzrecht des Zivilgesetzbuches ausgerichtet.
Gliederungstitel vor Artikel 21 und Artikel 21 Die neue Systematik im 2. Kapitel machte es nötig, die Artikel 21-24 in einem eigenständigen Abschnitt zusammenzufassen. In Analogie zu Artikel 36 des Militärstrafgesetzes (MStG) (bzw. Art. 49 der MStG- Revision vom 21.3.2003, in Kraft per 1.1.07) ist nicht nur von der Militärdienstleistung auszuschliessen, sondern aus der Armee als solches. Ansonsten wäre es grundsätzlich möglich, für die Armee untragbare Personen weiterhin in der Reserve einzuteilen, was aber widersinnig wäre. Ebenso sind in Anlehnung an Artikel 37 MStG (bzw. Art. 35 der MStG-Revision vom 21.3.03, in Kraft per 1.1.07) Ausgeschlossene, die sich durch ihre Tat ihres Grades unwürdig gemacht haben, in Zukunft zu degradieren. Mit der Degradation wird die Missbilligung der Tat klar ausgedrückt. Die Degradation hat im Übrigen zur Folge, dass der Betroffene nicht mehr berechtigt ist, seinen ehemaligen Grad im Privaten oder öffentlich zu verwenden. Er darf auch nicht später wieder zur Armee zugelassen werden. Die Degradation entspricht damit der in anderen Armeen bekannten und praktizierten unehrenhaften Entlassung. Beim Ausschluss und der Degradation nach Artikel 21 MG handelt es sich aber im Gegensatz zu Artikel 36 und 37 MStG nicht um eine Strafe, sondern um eine verwaltungsrechtliche Massnahme bzw. Sanktion (vgl. Art. 40 Abs. 1 MG). Neu sollen Stellungspflichtige, die entsprechend delinquiert haben, bereits von der Rekrutierung ausgeschlossen werden. Damit soll eine heute 10
bestehende Lücke geschlossen werden, die bisher dazu führte, dass ausschlusswürdige Stellungspflichtige zuerst rekrutieren werden mussten, damit sie Angehörige der Armee werden, um sie danach gleich wieder aus der Armee ausschliessen zu können. Zusätzlich sind der Vollständigkeit halber aber auch die freiheitsentziehenden Massnahmen (beispielsweise Verwahrung) zu erwähnen, da diese ebenso wie eine Freiheitsstrafe zu Untragbarkeit bzw. Unwürdigkeit führen können. Die heutige 4-jährige Wartefrist für die Prüfung der Wiederzulassung (Abs. 3) ist unter Umständen länger als die auferlegte Probezeit bei bedingter Entlassung aus dem Strafvollzug. Es ist nicht einsichtig, warum die Armee eine längere Probezeit anwenden sollte. Dem soll mit einer neuen Formulierung Rechnung getragen werden. Der Begriff "Bewährung" ist dabei ganz im Sinne des Strafrechts zu verstehen. Aus der gewählten Formulierung geht andererseits e contrario hervor, dass Personen, die nicht in den Genuss des bedingten Strafvollzugs bzw. der vorzeitigen Entlassung kamen, nicht wieder zugelassen werden. Für die Beurteilung eines Ausschlusses bestehen heute keine gesetzlichen Bestimmungen über die zulässige Datenerhebung. Die für eine Beurteilung der Wiederzulassung heute gesetzlich zulässigen polizeilichen Führungsberichte reichen für diese Aufgabe nicht aus. Diese Lücken sollen nun geschlossen werden (Abs. 6), wobei mit den vorliegenden Formulierungen nicht wesentlich mehr Daten erhoben werden sollen, als heute bereits gestützt auf die Artikel 30 und 31 der Verordnung vom 10. Dezember 2004 über das militärische Kontrollwesen (SR 511.22) bearbeitet werden. Diese Bearbeitung wird nun aber komplett auf eine genügende gesetzliche Grundlage gestellt. Unter Strafakten sind dabei, wie im Entwurf zu Artikel 99 StPO (BBl 2006 1389), auch Akten aus dem Strafuntersuchungsverfahren zu verstehen. Neu sollen dagegen die Daten aus Urteilen ziviler und militärischer Strafgerichte nur noch in einem absolut notwendigen und minimalen Umfang ins PISA übernommen werden (vgl. Artikel 13 Absatz 1 des Entwurfs C), im Gegensatz zur heutigen Praxis, wo die Daten des Strafregisters teilweise eins zu eins gespiegelt werden. Auf die Schaffung einer von politischer Seite immer wieder geforderten Ausschlussnorm für sogenannte Rechtsextremisten soll verzichtetn werden. Der Bundesrat versteht in seinem Extremismusbericht vom 25. August 2004 unter „Extremismus“ diejenigen politischen Richtungen, die die Werte der freiheitlichen Demokratie und des Rechtsstaats ablehnen. Als extremistisch werden demnach im Allgemeinen Bewegungen und Parteien, Ideen sowie Einstellungs- und Verhaltensmuster bezeichnet, die den demokratischen Verfassungsstaat, die Gewaltenteilung, das Mehrparteiensystem und das Recht auf Opposition ablehnen. An die Stelle politischer Gegnerschaft setzen Extremisten die Unterscheidung von Freund und Feind. In der Konsequenz lehnen sie andere Meinungen und Interessen strikt ab und glauben an bestimmte, angeblich unwiderlegbare politisch- gesellschaftliche Ziele oder Gesetzmässigkeiten. Entscheidend ist die Gegnerschaft gegenüber den demokratischen Grundwerten und Ordnungsprinzipien und nicht die politische Randlage extremistischer Phänomene. Aussenseiterpositionen sind in jeder Gesellschaft unvermeidlich. Extremistisch werden diese Positionen erst, sobald jemand den Anspruch erhebt, für eine Vielzahl oder sogar für Alle zu sprechen, und dementsprechend beginnt, seine oft einseitigen Ansprüche gegen die Mehrheit zu stellen und auch gewaltsam durchzusetzen. Ein politischer Entscheid müsste innerhalb dieser Definition feststellen, welche Geisteshaltungen mit einem Verbleib in der Armee unvereinbar sind. Um dann diese Geisteshaltungen präventiv eruieren zu können, müsste den zuständigen Behörden eine gewisse "Gesinnungsschnüffelei" 11
erlaubt werden, was weder rechtlich verhältnismässig noch politisch realistisch erscheint. Folglich würde eine Ausschlussnorm erst greifen können, wenn die Gesinnung öffentlich zu Tage tritt. Dann hat das Image der Armee aber bereits gelitten. Ferner birgt eine solche Ausschlussnorm die latente Gefahr, dass sich Militärdienstpflichtige fälschlicherweise zu einer extremistischen Gesinnung bekennen könnten, um keinen Militärdienst mehr leisten zu müssen, da die behauptete Gesinnung nicht oder nur sehr schwer überprüfbar wäre und zum Schutz des Ansehens der Armee im Zweifelsfall ein Ausschluss verfügt werden müsste. Klar ausschlusswürdige Personen können in der Regel über die bisherigen Ausschlussnormen behandelt werden, da in solchen Fällen meist auch ein einschlägiges Strafurteil vorliegt. Auf weniger problematische Fälle kann durch andere, bereits vorhandene Massnahmen (Umteilung, Aufgebots- und Beförderungsstopp etc.) adäquat reagiert werden. Die geforderten gesetzlichen Grundlagen liegen damit bereits vor. Da es in der Schweiz grundsätzlich nicht verboten ist, eine extreme Meinung zu haben, sondern lediglich gewisse Äusserungsformen extremer Meinungen verboten sind, kann daher auch nur beim Vorliegen solcher Äusserungsformen reagiert werden. In allen anderen Fällen, mag die Geisteshaltung politisch und öffentlich zwar missbilligt werden, aber sie kann aufgrund der Meinungsäusserungsfreiheit nicht staatlich geahndet werden.
Artikel 22 Aufgrund des vorgeschlagenen Artikel 20 Absatz 1bis kann auf den heutigen Artikel
22 verzichtet werden (vgl. Kommentar zu Artikel 20).
Artikel 23 Betrügerischer und leichtsinniger Konkurs bzw. eine entsprechende fruchtlose Auspfändung sind Straftatbestände des Strafgesetzbuches und daher mit Artikel 21 MG bereits abgedeckt. Eine besondere Ausschlussnorm für diese Schuldenfälle ist daher unnötig. In den letzten fünf Jahren erfolgte in weniger als einem Dutzend Fällen der Ausschluss nach dieser Bestimmung. Die Aufhebung des Artikels 23 wurde im Übrigen bereits bei der per 1. Januar 2004 erfolgten Revision des Militärgesetzes im Parlament diskutiert und ein entsprechender Prüfungsauftrag an das VBS gerichtet. In der heutigen politischen und gesellschaftlichen Mehrheitsmeinung wird ein Konkurs, der nicht betrügerisch oder leichtsinnig erfolgte, nicht mehr als ehrenrührig und der Stellung als Offizier nicht mehr als besonders abträglich angesehen. Mit seinem heutigen Inhalt ist Artikel 23 daher unnötig und kann aufgehoben werden.
Artikel 24 Künftig sollen Unfähige aller Grade nicht mehr von der Militärdienstpflicht ausgeschlossen werden. Der Ausschluss wird vielfach als Strafe oder Ehrminderung empfunden. Da Unfähige eigentlich meist gar nicht in ihre Position hätten gelangen dürfen, somit nicht der betroffene Angehörige der Armee, sondern dessen Vorgesetzte bei der Qualifikation Fehler begangen haben, ist es nicht angezeigt, solche Angehörigen der Armee noch zu pönalisieren. Eine Umteilung in eine andere Funktion, zu der sie fähig sind, ist daher dem Ausschluss vorzuziehen.
Gliederungstitel vor Artikel 25
12
Die neue Systematik im 2. Kapaitel macht es nötig, die ausserdienstlichen Pflichten - dazu gehört auch die Meldepflicht - in einem neuen gemeinsamen Abschnitt zusammenzufassen.
Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe b Mit der beantragten Aufhebung der Inspektionspflicht (Art. 113) ist auch Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe b hinfällig; die Meldepflicht kann an dieser Stelle neu integriert werden (vgl. auch Kommentar zum Gliederungstitel vor Artikel 25).
Artikel 26 Es erfolgt eine begriffliche Klärung (Ersatz des Ausdrucks Wehrpflicht durch Militärdienstpflicht, vgl. auch Kommentar zu Art. 2).
Artikel 27 Abatz 1 Die bereits heute zu meldenden Daten sollen aus der Sicht des Datenschutzes transparent im MG abgebildet werden, weshalb der entsprechende Katalog zu verdeutlichen ist. In diesem Sinn soll die Aufzählung auch nicht mehr nur exemplarisch, sondern neu abschliessend sein. Absatz 1: Nach Artikel 121 Absatz 2 ist es den Kantonen überlassen, ob sie Sektionschefs ernennen wollen. In verschiedenen Kantonen wurden dann auch die Sektionschefs in letzter Zeit abgeschafft. Nach Artikel 121 Absatz 1 ist auf kantonaler Ebene der Kreiskommandant für den Verkehr mit den Wehrpflichtigen zuständig. Folglich müssen die sich aus der Meldepflicht ergebenden Meldungen dem Kreiskommandanten erstattet werden. Dort wo es noch Sektionschefs gibt, ist es Sache der Kantone festzulegen, welche Aufgaben diese wahrzunehmen haben, d.h. insbesondere in welchem Umfang sie vertretungsweise für den Kreiskommandanten handeln. Absatz 1bis: Besonders schützenswerte Personendaten hingegen sind direkt dem Führungsstab der Armee zu melden, der für die weitere Bearbeitung dieser Daten auch allein zuständig ist. Die hier genannten Daten wurden bis anhin zu Beginn von Beförderungsdiensten mittels eines vom Angehörigen der Armee auszufüllenden Formulars erhoben und stichprobenweise überprüft. Da es sich aber teilweise um besonders schützenswerte Personendaten handelt, braucht es hiezu eine formell- gesetzliche Grundlage, die hiermit im Sinne der Nachbesserung geschaffen werden soll. Die Selbstdeklaration ermöglicht den zuständigen Stellen eine schnelle und zeitgerechte Entscheidung im Hinblick auf anstehende Beförderungen und Ernennungen (Art. 103 MG, Art. 66-68 der Verordnung vom 19.11.2003 über die Militärdienstpflicht, MDV, SR 512.21).
Artikel 41 Absatz 3 Mit dieser Ergänzung des Artikel 41 wird die Möglichkeit geschaffen, obligatorische Ausbildungsdienste der Truppe im Ausland durchzuführen. Truppenübungen (Manöver) der Divisionen und vereinzelt ganzer Armeekorps dienten in der Armee 61 dem einsatznahen Training der Truppen und der notwendigen Führungserfahrung, insbesondere der Milizkader. Mit der zunehmenden Urbanisierung der vorgesehenen Einsatzräume und der Reduktion der Einsatzbereitschaft als Folge des Wegfalls der akuten Bedrohung wurde in der Zeit der Armee 95 auf umfangreiche Truppenübungen verzichtet, gleichzeitig aber die Schulung der Kader in die Führungssimulatoren verlegt. Die Kampftruppen beschränken sich heute auf Übungen auf Zugsstufe bis Kompaniestufe; mehr lassen 13
die vorhandenen Schiessplätze in der Schweiz nicht zu. Die Stäbe und Verbände der Armee, die im Rahmen des Verteidigungsauftrages für das mobile Gefecht der verbundenen Waffen geschult werden müssen, sind jedoch auf eine Verbandsschulung auf Stufe Batallion/Abteilung oder gar Brigade angewiesen. Grossräumige Truppenübungsplätze, die sich hierfür eignen, stehen samt notwendiger Infrastruktur in Europa zur Verfügung. Der volle Nutzen eines solchen Trainings wird nur erreicht, wenn die Stäbe und Verbände mit komplettem Sollbestand, entsprechend einem realen Einsatz, üben können. Dieses Ziel kann auf der bisherigen Basis einer freiwilligen Teilnahme an Ausbildungsdiensten der Truppe im Ausland nicht erreicht werden. Auch für die Luftwaffe schränkt die Zunahme des zivilen Luftverkehrs über der Schweiz ein einsatznahes Training im Luftkampf ein. In verbleibenden, kleinen Räumen, noch geeignet zum Training des Luftnahkampfs, kann der untere Luftraum wegen der Lärmbelastung (Überschallknall) nicht benützt werden. Wegen des professionalisierten Trainingsbetriebs eines Teils der Luftkampfmittel konnte die Luftwaffe bereits in den vergangenen Jahren, aufgrund bilateraler Abkommen, Flugplätze und Übungsräume im Ausland für spezielle Trainings nutzen. Mit dem Personalabbau im VBS besteht künftig die Notwendigkeit, mit einzelnen Formationen der Flugplatzkommandos auch Angehörige der Armee für den Support der Flugzeuge im Ausland beizuziehen.
Artikel 42 Anpassung der Formulierung des Einleitungssatzes zu Absatz 2 an Absatz 1.
Artikel 47 Absatz 4 Das militärische Personal bildet den stehenden Teil der Armee und ist vielseitig ausgebildet. Als beständiger Träger des Know-How der Armee muss das militärische Personal stets danach trachten, Einsatzerfahrungen zu machen und diese in die Ausbildung der Milizangehörigen einfliessen zu lassen. Neben der theoretischen Analyse von Konflikten bilden Friedensförderungs- und allenfalls auch Assistenzdiensteinsätze für das militärische Personal dazu die einzige Möglichkeit. In seiner beruflichen Laufbahn soll das militärische Personal deshalb grundsätzlich und soweit möglich mindestens eine Ablösung Friedensförderungsdienst absolvieren oder als Militärbeobachter der UNO respektive der OSZE im Einsatz sein. Es soll deshalb im MG eine Pflicht zur Leistung solcher Einsätze statuiert werden.
Artikel 48a Artikel 48a MG betrifft die Ausbildungszusammenarbeit mit ausländischen Staaten. Absatz 1 erteilt dem Bundesrat die Kompetenz, entsprechende internationale Vereinbarungen abzuschliessen. Nach dem geltenden Absatz 2 kann er das VBS ermächtigen, Vereinbarungen mit andern Staaten über einzelne Ausbildungsvorhaben abzuschliessen, wenn mit diesen Staaten ein Abkommen über die generelle Ausbildungszusammenarbeit, ein so genanntes Rahmenabkommen, besteht. Damit ist gewährleistet, dass Ausbildungsabkommen grundsätzlich vom Bundesrat genehmigt werden. Nur dort, wo der Bundesrat bereits grundsätzlich über diese Zusammenarbeit befunden hat, können die konkreten Ausbildungsvorhaben auf untergeordneter Stufe vereinbart werden. Diese Delegation wurde auf das Departement beschränkt.
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Diese Regelung wurde am 6. Oktober 2000 vom Parlament verabschiedet und, zusammen mit den gleichzeitig erlassenen Bestimmungen über den Friedensförderungsdienst, in einer Referendumsabstimmung am 10. Juni 2001 dem Volk vorgelegt. Dieses stimmte diesen Vorlagen zu; der Bundesrat setzte sie daraufhin auf den 1. September 2001 in Kraft (AS 2001 2264 und 2265. Botschaft vom 27. 10. 1999 betreffend die Änderung des Militärgesetzes in BBl 2000 477). Etwas später erfuhr die Zuständigkeit zum Abschluss von völkerrechtlichen Verträgen im Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz (RVOG; SR 172.010) generell eine neue Fassung. Mit dem Bundesgesetz vom 13. Dezember
2002 über die Bundesversammlung wurde Artikel 48a neu ins RVOG eingefügt.
Dieser sieht vor, dass der Bundesrat die Zuständigkeit zum Abschluss solcher Verträge an ein Departement delegieren kann. Zusätzlich wird präzisiert, dass diese Zuständigkeit auch an eine Gruppe oder ein Bundesamt delegiert werden kann, wenn es sich um einen Vertrag von beschränkter Tragweite handelt. Nach Absatz 2 dieser RVOG-Bestimmung erstattet der Bundesrat dem Parlament jährlich Bericht über die abgeschlossenen Staatsverträge. Dieser Artikel trat am 1. Dezember 2003 in Kraft (AS 2003 3543. Bericht der Staatspolitischen Kommission des Nationalrats vom 1.3.2001 in BBl 2001 3467). Damit wurde im Bereich der militärischen Ausbildungszusammenarbeit eine Doppelspurigkeit geschaffen, indem die Frage der Delegation einerseits generell im RVOG geregelt wurde, andererseits die spezielle, aber nicht gänzlich kongruente Regelung im MG bestehen blieb. Aus diesem Grund soll Absatz 2 von Artikel 48a MG in seiner bisherigen Fassung gestrichen werden. Damit findet die Regelung von Artikel 48a RVOG, die generell für das Bundesrecht gilt, auch im Bereich der militärischen Ausbildungszusammenarbeit Anwendung. Sie ist flexibler konzipiert als die MG-Regelung, indem eine Delegation zum Abschluss der fraglichen Instrumente nicht auf das Departement beschränkt ist, sondern unter gewissen Voraussetzungen auch an eine Gruppe oder ein Bundesamt delegiert werden kann. Bei den Abkommen über einzelne Ausbildungsvorhaben, die auf der Basis eines Rahmenabkommens vereinbart werden sollen, handelt es sich klarerweise um Verträge von beschränkter Tragweite. Es besteht kein Grund, im Bereich der militärischen Ausbildungszusammenarbeit eine andere Lösung beizubehalten als jene, die im Bundesrecht generell vorgesehen ist. Im Übrigen ist davon auszugehen, dass die generelle Delegationsregelung des RVOG auch für Artikel 66b Absatz 2 MG gilt, wonach der Bundesrat die für einen Friedensförderungseinsatz notwendigen internationalen Abkommen abschliessen kann. Danach kann er im Rahmen eines einmal angeordneten Einsatzes das Departement oder, bei ausschliesslich technischen Regelungen allenfalls auch eine Gruppe oder ein Bundesamt, ermächtigen, die notwendigen Ausführungsvereinbarungen abzuschliessen. Die Gelegenheit der Revision von Artikel 48a Absatz 2 MG soll zudem genutzt werden, um eine gesetzgeberische Lücke zu schliessen, die sich in der Praxis gezeigt hat. Die Ausbildungszusammenarbeit erfolgt jeweils auf der Basis der Gegenseitigkeit. Das heisst, dass jeder Partnerstaat nach Möglichkeit Angebote für diese Zusammenarbeit bereithält. Für die Schweiz hat sich das Angebot, ausländische Armeeangehörige auf Simulatoren oder andern Ausbildungsanlagen auszubilden, als attraktiv erwiesen. Während jedoch das MG in Artikel 149a eine Regelung enthält, um Einrichtungen und Material der Armee für Massnahmen der internationalen Friedensförderung zur Verfügung zu stellen, fehlt eine entsprechende Bestimmung für den Ausbildungsbereich. Daher soll dies mit der Neufassung von Absatz 2 im Ausbildungsartikel nachgeholt werden. 15
Artikel 48b In den vergangenen Jahren ist die Zahl der Brevetierungen von Militärärzten stark rückläufig geworden: Von 141 Brevetierungen im Jahr 1995 auf 24 im Jahr 2002. Dies, obwohl in der Schweiz jährlich etwa 400 Schweizer Bürger als Ärzte diplomiert werden. Das ist für die Deckung des Bedarfs ungenügend. Deshalb war der Oberfeldarzt gezwungen, Militärärzte und Angehörige anderer akademischer Gesundheitsberufe über ihre Dienstleistungspflicht hinaus einzusetzen, was Unmut, Demotivation und Protest bis in die Gremien der Berufsorganisationen auslöste. Zusätzlich sind Militärärzte sowie Angehörige anderer Gesundheitsberufe bei der Stellenbewerbung in Spitälern häufig benachteiligt, erleiden Einbussen an Ausbildungszeit vor und nach der Diplomierung und haben finanzielle Nachteile, im Speziellen bei eigener Praxistätigkeit. Der damalige Generalstabschef hat den seinerzeitigen Unterstabschef Sanität/ Oberfeldarzt deshalb im März 1998 beauftragt, ein neues Dienstleistungsmodell für Militärärzte auszuarbeiten, das neue attraktive Aus- und Weiterbildungsinhalte anbietet, die auch im Zivilen anerkannt werden. Im Jahre 2001 wurden in erfolgreichen Pilotversuchen zwei Militärärzte an grossen kantonalen Spitälern ausgebildet und Kurse in "Advanced Trauma Life Support" sowie Armee-Notarzt- Kurse angeboten. Am 13. September 2002 hat der Generalstabschef den Unterstabschef Sanität/Oberfeldarzt beauftragt, das Projekt SAMK «Schweizerische Integrierte Akademie für Militär- und Katastrophenmedizin» unter Berücksichtigung folgender Vorgaben zu lancieren:
1. Entwicklung eines Netzwerks zum Austausch von Informationen und
Bildungsangeboten zwischen anerkannten Bildungs- und Forschungseinrichtungen einerseits, und Berufsorganisationen des Gesundheitswesens andererseits.
2. Berücksichtigung der Bedürfnisse von Armee und anderen Partnern in den
verschiedenen relevanten medizinischen Bereichen in Zusammenarbeit mit den Medizinischen Fakultäten, den Fachhochschulen «Gesundheit» und den anerkannten Aus- und Weiterbildungsinstitutionen (Spitäler, Institute, Labors, etc.).
3. Das Projekt soll dem Sanitätsdienst der Armee, dem Schweizerischen Korps für
Humanitäre Hilfe (SKH) und den zivilen Partnern des Koordinierten Sanitätsdienstes (KSD) dienen. Das Projekt SAMK verfügt über eine interdepartementale (VBS, EDA, EDI, EVD) und interkantonale Trägerschaft. Beteiligt sind zudem die Medizinischen Fakultäten, die Fachhochschulen, die Universitäts- und andere Aus- und Weiterbildungsinstitutionen sowie Organisationen wie z.B. die Verbindung der Schweizer Ärztinnen und Ärzte (FMH). Projektziel ist es, die Motivation zur freiwilligen Weiterausbildung in einer Kaderfunktion des Armeesanitätsdienstes oder einer zivilen Partnerorganisation des KSD zu steigern und damit der Armee und den anderen Partnerorganisationen des KSD, einschliesslich des SKH, genügend diplomiertes medizinisches Kaderpersonal zu garantieren. Das Projektziel soll dadurch erreicht werden, dass für Angehörige von Gesundheitsberufen, die sich neben ihrer zivilen Berufsausübung für eine Offiziers-Karriere in der Armee und im Rotkreuzdienst oder für eine Karriere in zivilen KSD-Partner-Organisationen zur Verfügung stellen, attraktive Möglichkeiten der Aus- und Weiterbildung geschaffen werden. Diese Aus- und Weiterbildung wird soweit möglich zertifiziert und damit auch im zivilen Bereich (Medizinische Fakultäten, FMH resp. BAG) anerkannt. 16
Zudem sollen Militärärzte und andere Angehörige von Gesundheitsberufen für Krisen- und Katastrophenfälle in der Schweiz und im Ausland optimal vorbereitet werden. Schliesslich sollen die Bedürfnisse in der Aus- und Weiterbildung, sowie in der Forschung und Weiterentwicklung der Militär- und Katastrophenmedizin gerade im Hinblick auf den KSD und auf Einsätze im In- und Ausland abgedeckt werden. Das Projekt erfuhr nach den Pilotversuchen eine wesentliche Förderung durch drei Fakten:
1. Das SKH hat dringenden Bedarf, seine Ärztinnen und Ärzte in Katastrophen- und
Notfallmedizin zu schulen, und hat Interesse an einer Kooperation mit der Armeesanität angemeldet.
2. Der Dekan der Medizinischen Fakultät Lausanne, das Centre Hospitalier
Universitaire Vaudois (CHUV) sowie der Chef des öffentlichen Gesundheitswesens des Kantons Waadt bauen ein Fachzentrum für Katastrophenmedizin und Katastrophenmanagement auf und wollen dazu mit der Armeesanität kooperieren. 3. Alle übrigen Medizinischen Fakultäten und Universitätsspitäler, ebenso wie die FMH und die Schweizerische Medizinische Interfakultätskommission (SMIFK) haben den Willen bekundet, an einem integrierten gesamtschweizerischen Projekt mitzuarbeiten, respektive dieses zu unterstützen. Die SAMK ist zwar in der Verordnung vom 27. April 2005 über den Koordinierten Sanitätsdienst (SR 501.31) erwähnt, es fehlt aber zur Zeit eine ausdrückliche formell-gesetzliche Grundlage für die Errichtung einer interdepartementalen Ausbildungs-, Informations- und Koordinationsorganisation. Die Zuständigkeit des Bundes für die Aus- und Weiterbildung der militärischen Medizinalpersonen ergibt sich aus Artikel 60 Absatz 1 der Bundesverfassung (SR 101), wonach Organisation, Ausbildung und Ausrüstung der Armee Sache des Bundes sind. Diese Kompetenzzuweisung versetzt den Bund in die Lage, nebst der eigentlichen militärmedizinischen Ausbildung des militärischen Medizinalpersonals auch die Koordination der militärischen mit der zivilen medizinischen Ausbildung zu regeln. Die entsprechenden Koordinationsmassnahmen sind durch den verfassungsmässigen Auftrag insoweit gedeckt, als sie der Sicherstellung von adäquat ausgebildetem medizinischem Fachpersonal für die Armee in genügender Anzahl dienen.
Artikel 54a Absatz 2 Absatz 2: Die heutige absolute Regelung, die keinen Unterbruch des Dienstes zulässt, führt in der Praxis immer wieder zu Problemen, insbesondere bei in der Person des Durchdieners bedingten Unterbrüchen von kurzer Dauer (beispielsweise verletzungsbedingter Unterbuch nach Unfällen). Nach dem klaren Wortlaut führen solche Unterbrüche dazu, dass der bisherige Durchdiener aus dem Dienst zu entlassen ist, und er seine restliche Dienstpflicht in Wiederholungskursen zu absolvieren hat. Da der Durchdiener seine Lebensplanung auf die lange Dienstzeit ausgerichtet hat, trifft ihn diese absolute Regelung betreffend Unterbrüchen unter Umständen sehr hart (Arbeitslosigkeit, Verdienstausfall, fehelnde Wohnung etc.). Um diese unbefriedigende Situation etwas zu mildern, soll, ohne am Grundsatz der Dienstleistung an einem Stück grundsätzlich zu rütteln, der Bundesrat ermächtigt werden, für Unterbrüche von kurzer Dauer, die in der Person des Durchdieners begründet sind, ein Verbleiben im Durchdienermodell zu ermöglichen.
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Absatz 2bis: Für Milizangehörige ist und bleibt ein Einsatz im Ausland freiwillig - handle es sich dabei um Friedensförderungsdienst oder um Assistenzdienst im Ausland. Einzig zur Unterstützung humanitärer Hilfeleistungen im grenznahen Raum kann der Assistenzdienst gemäss Artikel 69 Absatz 3 MG obligatorisch erklärt werden. Gemäss Planungsvorgabe des Bundesrates hat die Armee per 2008 die PSO-Kapazitäten (Peace Support Operations) massvoll zu erhöhen, d.h. gegenüber dem bisherigen Stand etwa zu verdoppeln. Diese Kapazitätssteigerung ist nur möglich, wenn nebst dem militärischen Personal (Berufs- und Zeitmilitärs), dem zivilen Personal des VBS und den mittels zeitlich beschränkten Verträgen Angestellten auch die Miliz einen Beitrag leistet. Auf Grund der erforderlichen längeren Einsatzzeiten kommen dabei nur Durchdiener in Frage. Dabei soll am Prinzip der mehrfachen Freiwilligkeit festgehalten werden. Es bleibt demnach ein freier Entscheid des Militärdienstpflichtigen, sich für die Erfüllung seiner Ausbildungsdienstpflicht ohne Unterbrechung zu entscheiden. Wenn der Dienstpflichtige diesen Entscheid zu Gunsten des Durchdienermodells getroffen hat, kann er sich ebenso frei entscheiden, ob er nach absolvierter Rekrutenschule im In- oder Ausland eingesetzt werden soll. Hat er sich aber grundsätzlich für Dienstleistungen im Ausland entschieden, muss er alle angeordneten Einsätze leisten und kann nicht nur einzelne auswählen. Absatz 3: Sprachliche Vereinfachung aufgrund der Einführung der Kurzform "Durchdiener" im Absatz 1.
Artikel 55-58 Mit der Armee XXI wurde die bisherige Funktion des Korporals als Gruppenführer im Grad angehoben; er ist nun Wachtmeister. Bei der letzten MG-Revision wurde dieser Umstand irrtümlicherweise nicht berücksichtigt, was nun nachzuholen ist. Durch eine Vereinheitlichung der Formulierungen kann der heutige Gesetzestext gestrafft werden, so dass einige Artikel aufgehoben werden können, ohne damit den Regelungsinhalt einzuschränken. Um den spezifischen Einzelheiten der Weiterausbildung je nach Funktion flexibler und schneller entsprechen zu können, soll der Bundesrat ermächtigt werden, Detailregelungen an das VBS zu delegieren. Damit kann die Verordnung vom 19. November 2003 über die Militärdienstpflicht (MDV, SR 512.21) wesentlich und stufengerecht entschlackt werden.
Artikel 66 Absatz 1 Die Erfahrung zeigt, dass sich neben der UNO und der OSZE auch immer wieder regionale Organisationen wie die EU, Einzelstaaten oder Gruppen von ähnlich gesinnten Staaten für die Befriedung von Konflikten einsetzen. Die Schweiz leistet aktive Beiträge zu einer globalen Friedenspolitik, stellt sich als Vermittler zur Verfügung und leistet Gute Dienste. Insbesondere dort, wo die Schweiz spezifische Kontext- und Fachkenntnisse einbringen kann, ist eine Beteiligung der Schweiz immer wieder gefragt und trägt so zum aussenpolitischen Profil der Schweiz bei. Beispielsweise: • im Südsudan, wo die Schweiz beim Waffenstillstandsabkommen in den Nubabergen eine entscheidende Rolle gespielt hat;
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• in Sri Lanka, wo sich die Schweiz sowohl mit einem bilateralen Programm zur Konfliktbearbeitung wie auch mit der Unterstützung des Vermittlers Norwegen aktiv engagiert; • in Kolumbien, wo sich die Schweiz, zusammen mit Spanien und Frankreich, für die Vermittlung von Waffenstillstandsvereinbarungen zwischen der Regierung und den bewaffneten Gruppen einsetzt und ebenfalls ein bilaterales Friedensförderungsprogramm unterhält; • in Indonesien/Aceh, wo die Schweiz die Vermittlungsbemühungen des ehemaligen finnischen Präsidenten Athisaari mit einer Expertise unterstützt hat. Es ist eine Tatsache, dass aus politischen Gründen nicht immer multilaterale Organisationen, sondern Gruppen von Staaten bei Vermittlungsbemühungen zum Zuge kommen. Eine Konsequenz daraus ist, dass nach Abschluss eines Waffenstillstands- respektive eines Friedensabkommens zumindest in einer ersten Phase, eine Gruppe von Staaten auch für die Überwachung und Beobachtung der abgeschlossenen Abkommen verantwortlich ist und entsprechende Missionen aufbaut. Die Überwachung der oben genannten Waffenstillstands- und Friedensabkommen erfolgte für die Nubaberge durch eine Joint Military Commission (JMC), in Sri Lanka durch die Sri Lanka Monitoring Mission (SLMM) und in Indonesien kommt mit der Aceh Monitoring Mission (AMM) eine Mission mit Beteiligung der EU, der ASEAN und anderer Staaten zum Einsatz. Der Schweiz war es in der Vergangenheit aufgrund von Artikel 66 Absatz 1 MG verschiedentlich verwehrt, sich an solchen Missionen - selbst unbewaffnet - zu beteiligen oder angemessen zu engagieren. Dadurch konnte die Schweiz die aussenpolitischen Opportunitäten, die sich teils aus ihren eigenen Vermittlungsbemühungen ergaben, nicht voll ausschöpfen und Wirkung und Nachhaltigkeit ihres Engagements waren bei der Umsetzung der Abkommen beschränkt. Mit einer Änderung von Artikel 66 Absatz 1 MG wird es möglich sein, unter klar definierten Voraussetzungen, d.h. im Rahmen eines Waffenstillstands- oder Friedensprozesses, mit Zustimmung des Einsatzstaates sowie aufgrund eines zwischenstaatlichen völkerrechtlichen Abkommens solche Missionen mit entsprechend qualifiziertem Personal zu unterstützen und damit das Engagement und das Profil der Schweiz in nachhaltigen Friedensförderungsbemühungen zu erhöhen.
Artikel 66b Absatz 4: Ziel ist es, den Handlungsspielraum des Bundesrates sowie seine Reaktionsfähigkeit gegenüber internationalen Entwicklungen zu erhöhen, unter Beibehaltung der Steuerungs- und Kontrollfunktion der Bundesversammlung für bewaffnete Friedensförderungseinsätze. Dies wird angestrebt, indem die beiden Voraussetzungen (Anzahl Armeeangehörige und Einsatzdauer), die eine Genehmigungspflicht des Parlaments begründen, angepasst werden. Erstens soll durch eine Reduktion der Anzahl an Armeeangehörigen von 100 auf 30 gewährleistet werden, dass personell bedeutungsvolle Einsätze der parlamentarischen Genehmigungspflicht unterliegen. Je nach Aufgabe und Einsatzgebiet kann bereits ein Engagement von 30 Armeeangehörigen von grosser politischer Tragweite sein.
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Zweitens soll gleichzeitig mit einer Erhöhung der Einsatzdauer von drei Wochen auf sechs Monate der Bundesrat in die Lage versetzt werden, in eigener Kompetenz über kurzfristig erforderliche Beiträge zur internationalen Friedensförderung zu entscheiden. Dies verbessert die politische Reaktionsfähigkeit und ermöglicht es beispielsweise, in einem begrenzten personellen Rahmen (von maximal 30 Armeeangehörigen) eine internationale Friedensmission während mehreren Monaten mit Spezialleistungen (z.B. einem Beobachtungs- und Verbindungsteam, einem Lufttransport-Detachement oder Kampfmittelbeseitigungsexperten etc.) zu unterstützen, ohne dass damit bereits eine fortdauernde Verpflichtung eingegangen würde. Die Praxis zeigt, dass im Rahmen von internationalen Stabilisierungsbemühungen immer häufiger auch derartige kurzfristige Unterstützungseinsätze gefragt sind (beispielsweise zur Verstärkung des Sicherheitsdispositivs während Wahlen). Damit wird die Glaubwürdigkeit und Berechenbarkeit des friedensfördernden Engagements der Schweiz gegenüber ihren Partnern erheblich gestärkt. Sofern der Bundesrat ein darüber hinaus gehendes längerfristiges Engagement ins Auge fasst, besteht ausserdem die Möglichkeit, die laufenden sechs Monate des Einsatzes für eigene Abklärungen vor Ort sowie für die entsprechende politische Meinungsbildung und Einleitung des parlamentarischen Genehmigungsverfahrens zu nutzen. Damit soll im Sinne der Motion der Freisinnig-demokratischen Fraktion und des Postulates der Sicherheitspolitischen Kommission des Ständerates (vgl. Ziff. 1.1.2.2) die Genehmigung von bedeutsamen bewaffneten Friedensförderungseinsätzen (ab Überschreiten der definierten personellen oder zeitlichen Schwelle) der Bundesversammlung vorbehalten bleiben und gleichzeitig dem Bundesrat für kurzfristig erforderliche und umfangmässig begrenzte Einsätze mehr Handlungsspielraum eingeräumt werden. Absatz 5: Hier soll ebenfalls im Sinne der erwähnten Vorstösse die Möglichkeit geschaffen werden, dass die Bundesversammlung ihre Befugnisse für Zweitentscheide d.h. für die Fortführung des genehmigten Einsatzes von Fall zu Fall dem Bundesrat übertragen kann, der sie nach Konsultation der sicherheits- und aussenpolitschen Kommissionen beider Räte ausübt. Diese mögliche Kompetenzdelegation umfasst nicht nur die zeitliche Komponente des Einsatzes (Verlängerung), sondern auch operationell-taktische Anpassungen (z.B. Erhöhung oder Verminderung der eingesetzten Mittel in einem verhältnismässigen Rahmen). Damit könnte die Bundesversammlung massgeschneiderte Lösungen treffen, sich den grundsätzlichen Erstentscheid selbst vorbehalten und die in der Regel politisch weniger bedeutsamen Zweitentscheide dem Bundesrat überlassen.
Artikel 70 Absatz 2: Analog zu bewaffneten Friedensförderungseinsätzen soll auch bei Einsätzen im Assistenzdienst der Handlungsspielraum des Bundesrates massvoll erhöht und gleichzeitig die Steuerungs- und Kontrollfunktion der Bundesversammlung gewahrt werden. Dies wird angestrebt, indem die Anzahl Armeeangehörige, die eine Genehmigungspflicht des Parlaments voraussetzt, angepasst wird. Mit einer Erhöhung der Anzahl an Armeeangehörigen von 2000 auf 4000 und der Beibehaltung der Einsatzdauer von drei Wochen erhält der Bundesrat die Kompetenz, eine kurzfristig erforderliche Unterstützung der zivilen Behörden, beispielsweise zum Schutz einer internationalen Konferenz, auf Ersuchen der zivilen Behörden ohne formelle Genehmigung durch das Parlament anzuordnen. Dies 20
erhöht die Glaubwürdigkeit und Verlässlichkeit der Schweiz bei der Durchführung kurzfristig arrangierter Grossanlässe von politischer Bedeutung. Der für eine entsprechende Unterstützung der zivilen Behörden angenommene personelle Aufwand von 4000 Armeeangehörigen ergibt sich aus den Erfahrungen von Veranstaltungen der letzten Jahre wie beispielsweise dem G8-Gipfel in Evian
2003 oder dem World Economic Forum (WEF) in Davos. Gleichzeitig wird damit
die bundesrätliche Kompetenz für den Assistenzdienst derjenigen des Aktivdienstes (Art. 77 Abs. 3) angeglichen. Die Einsatzdauer von drei Wochen bedarf keiner Änderung, da damit der zeitliche Bedarf zum Schutz entsprechender Anlässe abgedeckt werden kann. Weil umfassende und lange dauernde Einsätze der Armee im Assistenzdienst von grosser politischer Tragweite sind, sollen personell oder zeitlich über diese Schwelle hinaus gehende Assistenzdiensteinsätze weiterhin an eine parlamentarische Genehmigung gebunden bleiben. Diese parlamentarische Genehmigung soll möglichst vor Beginn des Einsatzes erfolgen (und nicht erst - wie nach geltendem Recht - in der nächsten Session); vorbehalten sind die dringlichen Fälle, in denen der Bundesrat die Genehmigung nachträglich einholen kann. Dieses Prinzip findet auch bei bewaffneten Friedensförderungseinsätzen Anwendung (Art. 66b Abs. 4). Die nachträgliche Genehmigung ist auch dann einzuholen, wenn der Einsatz schon vor der Genehmigung beendet ist; die entsprechende Botschaft ersetzt den nach geltendem Recht zu erstattenden Bericht. Absatz 3: Es sei auf die Ausführungen zu Artikel 66b Absatz 5 verwiesen.
Artikel 85 Absatz 3 Die bisherige Funktion des Generalstabchefs gibt es heute nicht mehr. Sie wurde durch den Chef der Armee ersetzt. Es ist heute offen, ob diese Funktionen für den Aktivdienst vorzusehen sind. Gegebenenfalls könnte sie der Bundesrat aufgrund seiner Organisationskompetenz wieder einführen. In einem solchen Fall wird es Sache des Bundesrates sein, die Mitwirkung des Oberbefehlshabers an deren Wahl sicherzustellen. In dieser Bestimmung kann der Generalstabschef jedenfalls gestrichen werden.
Artikel 103 Absatz 3 Die heute zulässigen polizeilichen Führungsberichte reichen für eine genügende Beurteilung der Eignung eines Anwärters nicht aus. Diese Lücke ist zu schliessen, wobei mit den vorliegenden Formulierungen nicht mehr Daten erhoben werden sollen, als heute bereits gestützt auf Artikel 66 der Verordnung vom 19. November
2003 über die Militärdienstpflicht (SR 512.21), der Artikel 27-31 der Verordnung
vom 10. Dezember 2004 über das militärische Kontrollwesen (SR 511.22) und Artikel 3 Absatz 3 der VOSTRA-Verordnung bearbeitet werden. Artikel 103 MG stellt dabei keine selbständige Rechtsgrundlage dar, da die entsprechenden Regelungen in den einschlägigen Erlassen StGB und BWIS vorzunehmen sind. Im MG erfolgt lediglich aus Gründen der Transparenz eine zusätzliche Nennung dieser Datenbearbeitungen.
Artikel 109a Die Liquidation bildet den Abschluss des Prozesses der materiellen Sicherstellung der Armee (Rüstungsablauf). Im Rahmen des Ausserdienststellungsprozesses erteilt 21
der Planungsstab der Armee der das Armeematerial bewirtschaftenden Logistikbasis der Armee den Ausserdienststellungsauftrag. Diese erteilt schliesslich der für die Liquidation zuständigen armasuisse den Liquidationsauftrag. Die Gruppe armasuisse stellt als Zentrum für militärische und zivile Systeme entsprechend den politischen Vorgaben eine an wirtschaftlichen Grundsätzen orientierte, zeitgerechte Versorgung der Armee, des Departements und Dritter mit Produkten und Dienstleistungen in den Bereichen Waffensysteme, Informatiksysteme, Material und Bauten sicher. Zur Verfolgung dieses Ziels evaluiert und beschafft armasuisse Güter und Dienstleistungen und liquidiert aus dem militärischen Inventar ausscheidende Systeme, Material und Bauten. Die Reduktion der Armee führt zu geringerem Bedarf an Systemen, Material und Immobilien. Zahlreiche Systeme, Immobilien sowie allgemeines Armeematerial werden im Rahmen eines Ausserdienststellungskonzeptes liquidiert oder verkauft. Ziele der Liquidation und des Verkaufs sind die Senkung der Betriebskosten sowie die Realisierung von Verkaufserlösen. Nebst dem Wirtschaftlichkeitsprinzip sind bei der Liquidation resp. dem Verkauf die Vorgaben des Kriegsmaterialexport-, des Güterkontrollgesetzes sowie der zugehörigen Vollzugsverordnungen, ferner die jeweiligen politischen Rahmenbedingungen zu beachten. Ausfuhren von Kriegsmaterial benötigen darüber hinaus immer eine Bewilligung. Das seco entscheidet als zuständige Instanz über sämtliche Ausfuhrgesuche, soweit erforderlich im Einvernehmen mit den zuständigen Stellen des EDA. Der Verkauf komplexer Systeme, die neben dem eigentlichen Systemkern auch Ersatzteile, Ausbildungsmaterial (z.B. Simulatoren), Instandhaltungsmaterial, Prüfsysteme etc. umfassen, bedingt in Einzelfällen vertragliche Nebenleistungen im Peripherie- und Ausbildungsbereich. Diese Nebenleistungen werden primär durch die Kundenwünsche definiert. Die bei der Liquidation von Systemen, Armeematerial sowie Immobilien stipulierten Vertragshaupt- und Nebenleistungen haben kommerziellen Charakter und können je nach ihrem Inhalt dem Privatrecht oder dem öffentlichen Recht unterliegen. Aufgrund dieser rechtlichen Unklarheit sowie der Bedeutsamkeit dieser Geschäfte empfiehlt sich die Schaffung einer formellgesetzlichen Grundlage, um die Zuständigkeit für Vertragsabschlüsse festzulegen. Nach Artikel 69 Absatz 2 der Bundesverfassung (SR 101) kann der Bund kulturelle Bestrebungen von gesamtschweizerischem Interesse unterstützen (vgl. auch Bundesgesetz über die Errichtung eines Schweizerischen Landesmuseums; SR 432.31). Ergibt das zur Liquidation vorgesehene Armeematerial einen geschichtlichen Nachweis über die Entwicklung der Armee, soll die vorliegende Bestimmung in Absatz 3 die Sicherstellung und Aufbereitung des historisch erhaltenswerten Armeematerials ermöglichen. Zudem soll diese Bestimmung eine klare rechtliche Grundlage für die Zurverfügungstellung von historisch erhaltenswertem Material an privatrechtliche Einrichtungen (beispielsweise den Verein Schweizer Armeemuseum oder das Flieger- und Flab Museum) schaffen. Hingegen soll sie nicht Grundlage für die Errichtung eines vom Bund finanzierten Armeemuseums sein. Falls sich zeigen sollte, dass sich diese Absichten mit dem in Schaffung begriffenen Kulturförderungsgesetz (Stand heute: Vernehmlassung abgeschlossen, Botschaftsentwurf in Ausarbeitung) in befriedigender Weise realisieren lassen, würde Absatz 3 wieder aus dieser Vorlage gestrichen.
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Zu erwähnen ist schliesslich, dass einschlägige Spezialgesetze, wie das Bundesgesetz vom 20. Juni 1997 über Waffen, Waffenzubehör und Munition (Waffengesetz, WG, SR 514.54) oder das Kriegsmaterialgesetz vom 13. Dezember
1996 (KMG, SR 514.51) bei der Liquidation selbstverständlich anwendbar sind.
Artikel 109b In Anbetracht der schwindenden Kapazitäten im Beschaffungs-, Forschungs- und Technologiebereich der Schweiz ist die verstärkte internationale Kooperation und Vernetzung im wehrtechnischen Bereich, gestützt auf den sicherheitspolitischen Bericht des Bundesrates sowie die geltende Rüstungspolitik, eine sicherheitspolitische Notwendigkeit. Darüber hinaus kann dieser Auftrag nur im internationalen Verbund kostenoptimal und effektiv erfüllt werden. Die Gruppe armasuisse stellt als Zentrum für militärische und zivile Systeme entsprechend den politischen Vorgaben eine an wirtschaftlichen Grundsätzen orientierte, zeitgerechte Versorgung der Armee, des Departements und Dritter mit Produkten und Dienstleistungen in den Bereichen Waffensysteme, Informatiksysteme, Material und Bauten sicher. Zur Verfolgung dieses Ziels unterstützt armasuisse die Armee und das Departement bei der Planung, beim Betrieb und bei der Instandhaltung von Systemen, Material und Bauten und stellt die wissenschaftlich-technischen Kompetenzen für die Armee und das Departement sicher. Die Zusammenarbeit zwischen der Schweiz und ihren Partnern im wehrtechnischen Bereich lässt sich problemlos ins innen- und aussenpolitische Umfeld einfügen und muss im Zusammenhang mit bilateralen Vereinbarungen im Bereich der Rüstungskooperation mit zahlreichen europäischen Staaten gesehen werden, die der Bundesrat geschlossen hat. Der Begriff der Forschung und Entwicklung ist umfassend zu verstehen und beinhaltet sämtliche Aspekte wissenschaftlicher Tätigkeiten im Wehrtechnik- und Sicherheitsbereich, insbesondere die wissenschaftliche Grundlagenarbeit sowie den Fähigkeitsaufbau. Abkommen im Rahmen der Rüstungszusammenarbeit betreffen in aller Regel technisch-administrative Angelegenheiten von beschränkter Tragweite im Sinne von Artikel 7a RVOG; solche können vom Bundesrat in eigener Kompetenz beschlossen werden. Das Parlament hat sich dieser Ansicht im Zusammenhang mit der Beratung des Berichts über die im Jahre 2002 abgeschlossenen Staatsverträge sowie der Motion 03.3585 der Aussenpolitischen Kommission des Nationalrates, Minderheit Banga (Internationale Verträge. Ordentliches Verfahren) in drei Einzelfällen angeschlossen. Weil indessen auch denkbar ist, dass es sich - je nach der Intensität der beabsichtigten Kooperation - nicht mehr um Verträge mit nur beschränkter Tragweite handelt, soll die Rechtslage im Gesetz klargestellt und der Bundesrat in Absatz 1 ausdrücklich auch für solche Verträge zuständig erklärt werden. In Absatz
2 werden die hauptsächlichsten Inhalte solcher Kooperationsverträge aufgelistet.
Betreffend den Informations- und Datenaustausch (Bst. c) ist darauf hinzuweisen, dass die Grundsätze von Artikel 6 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1992 über den Datenschutz (SR 235.1) anwendbar sind. Der Bundesrat hat aufgrund von Artikel 48a Absatz 1 RVOG die Möglichkeit, die Kompetenz zum Abschluss internationaler Verträge beschränkter Tragweite an ein Departement, eine Gruppe oder ein Amt zu delegieren. Diese Delegation entspricht der gängigen Praxis. Solche Abkommen werden in der Regel von der armasuisse 23
unterzeichnet. Die Kontrolle durch das Parlament wird dadurch sichergestellt, dass der Bundesrat der Bundesversammlung jährlich Bericht über die von ihm oder von Verwaltungseinheiten abgeschlossenen völkerrechtlichen Verträge erstattet (Art. 48a Abs. 2 RVOG).
Artikel 113 Inspektionen werden seit Jahren keine mehr durchgeführt und es ist auch nicht geplant, sie wieder einzuführen. Diese Bestimmung kann daher aufgehoben werden.
Artikel 122 Eine eigentliche Entlassungsinspektion wird heute nicht mehr durchgeführt. Hingegen werden die Angehörigen der Armee bei der Entlassung aus der Militärdienstpflicht weiterhin zur Rückgabe des persönlichen Materials aufgefordert. Die administrative Abwicklung (u.a. Aufgebot, Dispensationen und Mahnung) bleibt weiterhin bei den Kantonen. Hingegen erfolgt die eigentliche Rücknahme des Materials durch den Bund, nachdem die kantonale Zuständigkeit im Bereich Armeematerial nicht mehr besteht (vgl. Botschaft vom 7.9.2005 zur Ausführungsgesetzgebung NFA, Ziff. 2.5, BBl 2005 6029). Der heutige Artikel 122 ist entsprechend neu zu formulieren.
Artikel 123 Absatz 2 Buchstabe a Begriffliche Korrektur. Bei den hier erwähnten privatrechtlich organisierten Rüstungsunternehmen handelt es sich um solche des Bundes, und nicht um solche der Gruppe Rüstung.
Artikel 130a Im Gefolge der Armee XXI und der damit einhergehenden Bestandesreduktionen werden auch diverse Immobilien ausser Dienst gestellt. Nach der Bundesverfassung (Art. 78; SR 101) nimmt der Bund Rücksicht auf die Anliegen des Natur- und Heimatschutzes und schont geschichtliche Stätten sowie Kulturdenkmäler. Die Unterschutzstellung erfolgt im Rahmen des Bundesgesetzes über den Natur und Heimatschutz (NGH; SR 451). Vorliegende Bestimmung soll explizit sicherstellen, dass Immobilien, die als erhaltenswertes Kulturgut eingestuft werden, unter Schutz gestellt, statt der Liquidation zugeführt werden (vgl. auch Kommentar zu Art. 109a betreffend den Entwurf eines Kulturförderungsgesetzes).
Artikel 140 Absatz 1 Die Begriffe für das Armeematerial im Militärgesetz (Art. 105) werden im Rahmen des Bundesgesetzes vom ... über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA; BBl 2005 6029) neu definiert. Deshalb kann auf die ohnehin nicht abschliessende Aufzählung in Artikel 140 verzichtet werden.
7. Kapitel: Bearbeitung von Personendaten
Dieses Kapitel wird im Sinne mehrerer Aufträge des Bundesrates, die Bearbeitung von Personendaten im Bereich der Armee und der Militärverwaltung zu überarbeiten, in ein neues Bundesgesetz über die militärischen Informationssysteme überführt. Bei der konkreten Formulierung entsprechender Normen hat sich gezeigt, dass es einer umfangreichen Regelung bedarf, um den Anforderungen des Datenschutzes zu entsprechen. Das Militärgesetz würde dadurch, im Vergleich zu 24
den übrigen Inhalten, unverhältnismässig zahlreiche Normen über den Datenschutz erhalten. Es soll daher, analog zum Entwurf des Bundesgesetz über die polizeilichen Informationssysteme des Bundes (BBl 2006 5093), mit Teil C der Vorlage ein eigenständiges Bundesgesetz über die militärischen Informationssysteme (MIG) geschaffen werden, das die Datenschutzanliegen abschliessend regelt. Das 7. Kapitel des Militärgesetzes besteht damit nur noch aus einem entsprechenden Verweis (Art. 146).
8. Kapitel: Gewerbliche Tätigkeiten
Art. 148i Diese Bestimmung enthält die vom Finanzhaushaltgesetz geforderte formellgesetzliche Ermächtigung der einzelnen Verwaltungseinheiten des VBS zur Ausübung von gewerblichen Tätigkeiten (s. Ziff. 1.1.2.4). Sie richtet sich in erster Linie an die Armee und an die Militärverwaltung, was dem eigentlichen Anwendungsbereich des MG entspricht. Für die übrigen Bereiche des VBS (Bevölkerungsschutz und Sport) sollen eigene Regelungen eingeführt werden. Für den Bereich des Bevölkerungsschutzes geschieht dies durch die neue Bestimmung in Artikel 73a BZG, die zusammen mit der vorliegenden Revision des MG eingeführt wird. Für den Sport soll im Rahmen einer separaten Revision des Bundesgesetzes über die Förderung von Turnen und Sport (SR 415.0) eine entsprechende Regelung getroffen werden. Bis zum Erlass von bereichsspezifischen gesetzlichen Bestimmungen gilt für alle Verwaltungseinheiten die vorliegende allgemeine Regelung der gewerblichen Tätigkeiten nach Artikel 148i MG. Die Verwaltungseinheiten legen selbst fest, ob und welche gewerblichen Tätigkeiten sie - im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben - ausüben wollen. Dies kann z.B. die Vermietung von Armeematerial und Fahrzeugen (Gruppe Verteidigung) oder die Vermietung von Unterkünften und die Lizenzierung von Marken des VBS sowie die Erbringung privatrechtlicher Dienstleistungen (armasuisse) umfassen. Auch neue privatwirtschaftliche Aktivitäten, wie die Vermarktung von Ausbildungs - Know- how im Bereich Verteidigung, sind möglich. Gewerbliche Tätigkeiten sollen immer ein Nebenprodukt der amtlichen Tätigkeit sein. Sie sind z.B. dort zulässig, wo eine bestehende, momentan nicht benötigte Verwaltungsressource (Fahrzeug, Gebäude, etc.) wirtschaftlich genutzt werden soll. Für gewerbliche Tätigkeiten kommen Gegenstände und Vermögenswerte in Betracht, die zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben beschafft wurden oder Nebenprodukte, die aus der Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben entstehen (z.B. technisches Know-How und industrielle Verfahren im Bereich armasuisse, die auch für Dritte nutzbar gemacht werden können). Mit dem Begriff "Hauptaufgaben" (Abs. 1) sind die durch die Organisationsverordnung für das VBS vom 7. März 2003 (OV-VBS, SR 172.214.1) definierten Aufgaben der Verwaltungseinheiten gemeint. Als gewerbliche Tätigkeiten (soweit sie nicht durch Spezialgesetze geregelt sind) kommen im Rahmen des VBS insbesondere in Frage: - die Vermietung von Gebäuden, Anlagen und Einrichtungen, - die Vermietung von Geräten und Material, - die Vermietung von Fahrzeugen, Baugeräten und Maschinen, - die Lizenzierung von Marken, 25
- die Zuverfügungstellung von Forschungsergebnissen, Einrichtungen und speziellen Verfahren der armasuisse. Gewerbliche Tätigkeiten, bei denen der enge Zusammenhang zu den Aufgaben der betreffenden Verwaltungseinheit fehlt oder die zu ihrer Ausübung die Schaffung einer zusätzlichen, spezifischen Infrastruktur erfordern, sind nicht zulässig. Die Verwaltungseinheiten sind bei der Ausübung von gewerblichen Tätigkeiten denselben wettbewerbsrechtlichen Vorschriften unterstellt (OR, UWG) wie die privaten Anbieterinnen und Anbieter. Die in Absatz 2 geforderte Kosten- und Leistungsrechnung dient der Kostentransparenz. Die Wendung "zu mindestens kostendeckenden Preisen" bedeutet, dass die von den Verwaltungseinheiten erbrachten Leistungen nach dem Vollkostenprinzip zu verrechnen sind.
Änderung bisherigen Rechts (Anhang)
1. Bundespersonalgesetz (BPG)
Artikel 24 Absatz 3 BPG Gestützt auf den geltenden Artikel 24 Absatz 2 BPG konnte das zivile Personal der Gruppe Verteidigung im VBS bereits zu kurzen Einsätzen verpflichtet werden, soweit die Tätigkeit im Ausland derjenigen im Stellenbeschrieb entsprach. Es war dazu keine Änderung des Arbeitsvertrages nötig. Im Rahmen der Auslandeinsätze der Armee besteht jedoch die Notwendigkeit, Spezialisten der Gruppe Verteidigung, die unabdingbar für einen Auslandeinsatz nötig sind, für längere Zeit im Ausland verpflichten zu können, ohne das diese Verpflichtung im Arbeitsvertrag explizit geregelt worden ist. Dieser Artikel entspricht grundsätzlich dem neuen Artikel 47 Absatz 4 MG. Im Gegensatz zum militärischen Personal, das generell zu Einsätzen im Ausland verpflichtet werden kann, soll für das zivile Personal eine Einschränkung gelten: Es soll nur das Personal eingesetzt werden, das die benötigte spezialisierte Funktion im VBS ausübt, soweit solche Spezialisten nicht auf dem Arbeitsmarkt rekrutiert werden können. Dies ist zum Beispiel der Fall bei den Helikoptermechanikern, die bei Auslandeinsätzen mit Armeehelikoptern deren Wartung im Ausland sicherstellen müssen.
2. Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz (BZG)
Artikel 17 und 18 Da die Rekrutierung von Stellungspflichtigen für die Armee und den Zivilschutz seit dem 1. Januar 2004 gemeinsam durchgeführt wird, ist eine einheitliche Verwendung der Begriffe angezeigt. So ist nach Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung über die Rekrutierung (VREK, SR 511.11) unter dem Begriff "Zuteilung" die anlässlich der Rekrutierung vorgenomme Zuteilung zu einer Funktion (in der Armee oder im Zivilschutz) zu verstehen. Unter Einteilung hingegen ist im Bereich des Zivilschutzes die Einteilung in eine Formation oder in die Personalreserve zu verstehen; diese erfolgt im Gegensatz zur Zuteilung durch die Kantone. Entgegen den oben gemachten Ausführungen verwendet das Bundesgesetz über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz (BZG, SR 520.1) in den Artikeln 17 und 18 26
den Begriff "Zuteilung", obwohl es sich der Sache nach um Einteilungen handelt. Aus diesem Grund sind die genannten Artikel terminologisch entsprechend anzupassen.
Artikel 43 Absatz 2 Wie für das Armeematerial (Art. 109a MG) und die militärischen Immobilien (Art. 130a MG) soll das VBS auch für das Zivilschutzmaterial die Liquidation regeln können. Eine entsprechende Delegation soll deshalb auch im BZG eingefügt werden.
Artikel 66 Absatz 2 Artikel 66 BZG sieht vor, dass in Streitigkeiten nichtvermögensrechtlicher Natur gegen die vom BZG nicht als endgültig bezeichneten Entscheide der letzten kantonalen Behörde beim Eidgenössischen Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS) Beschwerde geführt werden kann; dieses entscheidet endgültig. Mit Inkrafttreten des Bundesgesetzes über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) am 1. Januar 2007 werden solche Beschwerden nicht mehr beim VBS, sondern neu beim Bundesverwaltungsgericht zu führen sein. Nach Artikel 38 Absatz 4 BZG sind Gesuche um Verschiebung von Dienstleistungen im Bereich der Ausbildung (Art. 33ff. BZG) durch die Schutzdienstpflichtigen an die aufbietende Stelle zu richten; allfällige Einsprache- oder Beschwerdemöglichkeiten gegen deren Entscheid ergeben sich aus dem jeweils anwendbaren kantonalen Recht. Da es sich bei Dienstverschiebungsgesuchen um nichtvermögensrechtliche Angelegenheiten handelt, kann in diesem Bereich gegenwärtig gestützt auf Artikel 66 BZG gegen letztinstanzliche kantonale Entscheide beim VBS Beschwerde geführt werden. In der Praxis kann ein solches mehrstufiges Beschwerdeverfahren aber zu nicht unerheblichen Problemen insbesondere zeitlicher Art führen, da Dienstverschiebungsgesuche - sinnvollerweise - bis spätestens zehn Tage vor dem Einrücken eingereicht werden können (Art. 9 Abs. 1 der Zivilschutzverordnung [ZSV], SR 520.11). Da zudem kein Anspruch auf Verschiebung einer Dienstleistung besteht (Art. 9 Abs. 1 ZSV), erscheint die heutige Regelung, mit der Möglichkeit einer Beschwerde bis auf Bundesebene, nicht zweckmässig. Daher soll gegen Aufgebote und Entscheide über Dienstverschiebungen lediglich noch die Möglichkeit einer Wiedererwägung durch die aufbietende Stelle möglich sein. Diese Regelung entspricht jener für Aufgebote und Dienstverschiebungen im Bereich der Armee (Art. 38 MG).
Arikel 72 Die Rekrutierungsdaten der Schutzdienstpflichtigen sollen auf direktem Weg den für den Zivilschutz zuständigen Ämtern der Kantone zugestellt werden können. Da auf Stufe Bund das Bundesamt für Bevölkerungsschutz (BABS) Ansprechpartner der für den Zivilschutz zuständigen Ämter der Kantone ist, nimmt das BABS diese Aufgabe wahr. Bei den genannten Daten handelt es sich ausschliesslich um Daten, welche bereits im Rahmen der heutigen Rekrutierung erhoben und bearbeitet werden. Die Weiterleitung erfolgt auf elektronischem Weg mittels dem Zentralen Zivilschutz-Informationssystem (ZEZIS). Auch die Übergabe der Daten (Mutationen; Meldung der geleisteten Diensttage) innerhalb und zwischen den Kantone erfolgt bzw. soll in Zukunft mittels ZEZIS erfolgen, da festgestellt wurde, 27
dass die Kantone beim Umzug von Schutzdienstpflichtigen sowie bei der Erfassung der geleisteten Diensttage zu Handen der (kantonalen) Wehrpflichtersatzbehörden ohne oder mit unterschiedlicher EDV arbeiten. Es hat sich gezeigt, dass hier mit ZEZIS eine Verbesserung erzielt werden kann. Für die ärztliche Beurteilung der Schutzdiensttauglichkeit ist gemäss Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung vom 5. Dezember 2003 über die ärztliche Beurteilung der Schutzdienstpflichtigen (SR 520.15) der Bund zuständig. Die für die Bearbeitung der entsprechenden sanitätsdienstlichen Daten im MEDISA notwendige (ausführliche) formell-rechtliche Grundlage wird zwar mit vorliegender Revision bereits im MIG (Entwurf C) selber geschaffen. Der Vollständigkeit halber sollten diese Daten aber auch im BZG erwähnt werden. Für die ärztliche Beurteilung der Schutzdienstfähigkeit sind die Kantone zuständig. Mit der vorliegenden Ergänzung des BZG wird eine formell-rechtliche Grundlage für die mit der Beurteilung verbundenen Bearbeitung der entsprechenden sanitätsdienstlichen Daten geschaffen.
Artikel 73a Artikel 73a entspricht dem neuen Artikel 148i MG (Gewerbliche Tätigkeiten). Betreffend die Begründung dieser spezialgesetzlichen Regelung im BZG wird auf die Erläuterungen zu Artikel 148i MG verwiesen. Das BABS sieht im Weiteren vor, dass der Umfang seiner gewerblichen Tätigkeiten in einer Verordnung des Bundesrates näher definiert werden soll. Neben Sach- und Vermögenswerten sollen dort zusätzlich Material und Drucksachen aufgeführt werden. Der Grund liegt darin, dass der Verkauf von Dokumentationen an Private bereits heute durch das BABS getätigt wird.
3. Bundesgesetz über die Wehrpflichtersatzabgabe (WPEG)
Das WPEG stützte sich für den Beginn und das Ende der Wehrpflicht auf den bisherigen Artikel 13 MG. Mit der Streichung von Artikel 13 Absatz 1 MG muss der Beginn bzw. die Dauer der Ersatzpflicht neu im WPEG verankert werden (neuer Art. 3). Damit kann der bisherige Buchstabe d in Artikel 4 Absatz 1, welcher das Ende der Ersatzpflichtdauer umschrieben hat, aufgehoben werden. Für Angehörige der Mannschaft und Unteroffiziere mit Ausnahme der höheren Unteroffiziere, die ihre Ausbildungsdienstpflicht bis zum vollendeten 30. Altersjahr nicht vollständig erfüllt haben, dauert die Militärdienstpflicht längstens bis zum Ende des Jahres, in dem sie das 34. Altersjahr vollenden. Aus dieser Regelung lässt sich ableiten, dass einerseits zwischen dem 31. und 34. Altersjahr für verschobene Pflichtdienste eine Ersatzpflicht und andererseits für in dieser Zeitspanne geleistete Nachholdienste ein Rückerstattungsanspruch entsteht. Keine Ersatzpflicht lösen gemäss Artikel 8 Absatz 3 WPEG zwischen dem 31. und 34. Altersjahr verschobene Nachholdienste aus, wenn der Dienstpflichtige bereits für das Jahr, in dem er den Dienst ordnungsgemäss hätte leisten müssen, die Ersatzabgabe bezahlt hat.
2.2 Armeeorganisation (AO) (Entwurf B)
Artikel 12 Absatz 3 Diese Änderung steht im Zusammenhang mit dem neu zu schaffenden Obligatorium für Ausbildungsdienste im Ausland (Art. 41 Abs. 3 MG). In der AO soll die 28
Möglichkeit geschaffen werden, WK-Pflichtige zu Ausbildungsdiensten im Ausland aufbieten zu können, die die Wiederholungskursdauer von drei Wochen überschreiten. Die Bundesversammlung kann dies, aufgrund von Artikel 51 Absatz
2 und 149 MG, in einer Verordnung regeln.
Während die Einsätze von Supportpersonal bei Luftkampfübungen der Luftwaffe im Ausland ungefähr die gleichen Ansprüche an die Wehrpflichtigen stellen wie entsprechende Wiederholungskurse in der Schweiz, finden Wiederholungskurse der Kampftruppen des Heeres im Ausland nur zum Zwecke von anspruchsvollen Truppenübungen im Gefecht der verbundenen Waffen statt. Dazu werden zuerst einige Tage Vorbereitungszeit in der Schweiz zur Aktualisierung der taktischen, organisatorischen und technischen Kenntnisse des WK-Pflichtigen notwendig sein. Anschliessend wird die Verlegung auf den ausländischen Übungsplatz, die Angewöhnung an die Topografie, an das Klima und an die Einrichtungen weitere Tage benötigen. Die eigentliche Truppenübung wird stufenweise aufgebaut und einzelne Kampfphasen werden aus didaktischen Gründen wiederholt. Mit Demobilisierungsarbeiten und Rücktransport wird die dreiwöchige Dauer eines Wiederholungskurses insgesamt überschritten. Nach heutigem Stand der Planung sollen die Angehörigen der Panzertruppen, der Artillerie sowie der Flieger- und Fliegerabwehrtruppen solche Übungen im Ausland absolvieren. Sie sollen in der Regel nur zu einer einzigen solchen Übung aufgeboten werden.
2.3 Bundesgesetz über die militärischen Informationssysteme
(MIG) (Entwurf C) Das bisherige 7. Kapitel des Militärgesetzes wird im Sinne mehrerer Aufträge des Bundesrates, die Bearbeitung von Personendaten im Bereich der Armee und der Militärverwaltung zu überarbeiten, in ein neues Bundesgesetz über die militärischen Informationssysteme (MIG) überführt. Bei der konkreten Formulierung entsprechender Normen hat sich gezeigt, dass es einer umfangreichen Regelung bedarf, um den Anforderungen des Datenschutzes zu entsprechen. Das Militärgesetz würde dadurch, im Vergleich zu den übrigen Inhalten, unverhältnismässig zahlreiche Normen über den Datenschutz erhalten. Es soll daher, analog zum Entwurf des Bundesgesetzes über die polizeilichen Informationssysteme des Bundes (BBl 2006 5093), mit Teil C der Vorlage ein eigenständiges Bundesgesetz über die militärischen Informationssysteme mit Personendaten geschaffen werden, das die Datenschutzanliegen abschliessend regelt. In einem ersten Kapitel werden allgemeine Bestimmungen zusammengefasst, die für alle militärischen Informationssysteme mit Personendaten gelten. Es wird dabei bewusst darauf verzichtet, die Bearbeitungsgrundsätze des Datenschutzgesetzes zu wiederholen. Diese gelten bereits aufgrund des Datenschutzgesetzes und müssen nicht nochmals legiferiert werden. Dadurch wird bei einer Rechtsentwicklung im Bereich des Datenschutzgesetzes die Übernahme derselben ohne Anpassung des MIG möglich und sichergestellt, dass nicht unbeabsichtigt Differenzen entstehen. In einem zweiten Kapitel werden die einzelnen militärischen Informationssysteme geregelt, mit denen Personendaten bearbeitet werden. Für jedes dieser Informationssysteme wird transparent die Zuständigkeit für das Informationssystem, die Aufgabe des Informationssystems, die im Informationssystem enthaltenen Personendaten, die Herkunft der Personendaten, die Bekanntgabe der Daten und der Zugang zu den Daten mittels Abrufverfahren sowie die Dauer der Aufbewahrung 29
der Daten festgelegt. Dabei wird, wo nötig den Besonderheiten der einzelnen Informationssysteme Rechnung getragen. In einem Dritten Kapitel schliesslich wird der Bundesrat beauftragt und berechtigt, die Details zu den einzelnen Informationssystemen zu regeln. In jedem Fall wird für jedes Informationssystem ein Bearbeitungsreglement im Sinne von Artikel 21 der Verordnung vom 14. Juni 1993 zum Bundesgesetz über den Datenschutz (SR 235.11) erstellt. Ferner werden in anderen Bundesgesetzen soweit nötig Änderungen vorgenommen. Mit den vorliegenden Formulierungen sollen nicht mehr Daten bearbeitet werden, als heute bereits gestützt auf das Militärgesetz und die entsprechenden Verordnungen (insbesondere die Verordnung vom 19. November 2003 über die Militärdienstpflicht [SR 512.21], die Verordnung vom 10. Dezember 2004 über das militärische Kontrollwesen [SR 511.22], die Verordnung vom 24. November 2004 über die medizinische Beurteilung der Diensttauglichkeit und der Dienstfähigkeit [SR 511.12] sowie die Verordnung vom 10. April 2002 über die Rekrutierung [SR 511.11]) bearbeitet werden, aber es soll für die Bearbeitung aller dieser Daten und die dabei benützten Informationssysteme eine formell-gesetzliche Grundlage geschaffen werden. Die Datenweitergabe ohne Einwilligung der Betroffenen wird hingegen auf ein verhältnismässiges Mass reduziert.
Artikel 1 Das MIG ist die gemäss Datenschutzgesetz erforderliche gesetzliche Grundlage für die Bearbeitung von Personendaten im Bereich der Armee und der Militärverwaltung.
Artikel 2 Absatz 1: Die militärischen Informationssysteme sollen helfen, die gesetzlichen Aufgaben der Armee und der Militärverwaltung zu erfüllen. Entsprechend den Grundsätzen der Verhältnismässigkeit und der Notwendigkeit sind die Regelungen nicht als Blankettnormen zu verstehen. Innerhalb der genannten Verwaltungseinheiten sind selbstverständlich nur jene Personen zur Bearbeitung der Daten berechtigt, in deren Pflichtenheft die Bearbeitung der entsprechenden Daten zu den genannten Zwecken fällt. Im Zusammenhang mit der Einführung der neuen AHV-Versichertennummer und der damit verbundenen Änderung des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) soll für die Verwendung der AHV-Versichertennummer im Rahmen der militärischen Datenbearbeitung eine formellgesetzliche Grundlage geschaffen werden. Dies wird notwendig, da das geänderte AHVG die Verwendung der AHV- Versichertennummer ausserhalb der Sozialversicherung nur auf Grund einer ausdrücklichen formellgesetzlichen Grundlage erlauben wird. Absatz 2: Aus der Sicht des Datenschutzes genügt die Erlaubnis zur Datenbeschaffung durch eine Stelle nicht dafür, dass der entsprechende Datenbesitzer diese Daten auch bekannt geben darf oder gar muss. Deshalb sollen die entsprechenden Datenbesitzer dazu berechtigt bzw. verpflichtet werden, die zu beschaffenden Daten bekannt zu geben. Absatz 3: Neben den für die Aufgabenerfüllung zwingend notwendigen Daten, gibt es auch solche, die dem Aufgabenvollzug lediglich dienlich sind. Solche Daten (zum Beispiel: Telefonnummer und E-Mail-Adresse, welche die Erreichbarkeit erhöhen) 30
werden auf freiwilliger Basis beschafft. Die erhebende Stelle ist dabei verpflichtet, auf die Freiwilligkeit der Meldung hinzuweisen. Absatz 4: Das Verwenden von Bildern ist für eine offene und wirkungsvolle Kommunikation nach Aussen unabdingbar. Hier soll im Sinne der Transparenz die bisher in der Praxis vollzogene Weitergabe von Bildern gesetzlich verankert werden.
Artikel 3 Absatz 1: Die Datenbearbeitung durch die Armee und die Militärverwaltung muss sich zwingend an den Aufgaben dieser beiden Institutionen orientieren. Der Zweck jedes Informationssystems wird in einem entsprechenden Artikel konkretisiert. Für jedes Informationssystem wird im 2. Kapitel der Betreiber explizit genannt und selbstverständlich ist oder wird ein Bearbeitungsreglement im Sinne von Artikel 21 der Verordnung vom 14. Juni 1993 zum Bundesgesetz über den Datenschutz erstellt. Absatz 2: In den militärischen Informationssystemen werden teilweise dieselben Grunddaten bearbeitet (insb. Personalien und militärische Einteilung). Im Sinne der Verwaltungseffizienz sollen die elektronisch verfügbaren Daten nicht für jedes Informationssystem separat eingegeben werden müssen. Soweit die Daten bereits in einem anderen Informationssystem vorhanden sind, soll es zulässig sein, diese Daten abzugleichen oder auszutauschen. Es macht keinen Sinn und würde von den betroffenen Personen auch kaum verstanden, wenn diese Daten von der jeweils für ein Informationssystem zuständigen Stelle seperat erhoben würden. Ein solches Vorgehen würde auch einer kostengünstigen und effizienten Verwaltungsführung widersprechen. Es soll daher die gesetzliche Grundlage dafür geschaffen werden, dass diese Daten unter den zuständigen Stellen und Systemen ausgetauscht werden dürfen. Selbstverständlich beschränkt sich dieser Austausch jeweils auf die Daten, die von diesen Stellen selbst bearbeitet werden dürfen. Es entsteht mit der vorgeschlagenen Regelung kein Freipass, alle vorhandenen Daten einfach anderen Stellen bekannt zu geben. Als zusätzliche Sicherheit soll der Datenaustausch verschlüsselt erfolgen (vgl. Art. 2 Abs. 1 Bst. b). Die heutige Aufsplittung der Datenbearbeitung auf mehrere Informationssysteme ist historisch gewachsen. Langfristig zielt die Informatikstrategie der Gruppe Verteidigung darauf ab, die Daten auf wenige Informationssysteme zu konzentrieren.
Artikel 4 Die Schweizer Armee ist immer öfters bei internationalen Armeezusammenarbeiten beteiligt. Sollen dabei Personendaten bearbeitet werden, braucht es auch hierfür entprechende gesetzliche Grundlagen. Grundsätzlich sollen keine Personendaten an ausländische Stellen bekannt gegeben werden.
Artikel 5 Die Berechtigung zur Datenabfrage, das heisst zum Zugang mittels Abrufverfahren, ist je nach System und Bedürfnis und je nach den gesetzlichen Aufgaben der betreffenden Behörden unterschiedlich geregelt. Einheitlich geregelt wird in Artikel 5 hingegen das Recht auf Zugriff auf militärische Informationssysteme durch interne Kontrolldienste und durch diejenigen Personen, die für das Einhalten der Datenschutzvorschriften und die technische Wartung verantwortlich sind. Dieses Zugriffsrecht ermöglicht die korrekte Erfüllung der Aufgaben. Damit nicht für jedes Informationssystem diese Zugriffsrechte ausdrücklich wiederholt werden müssen, ist diese Bestimmung im Allgemeinen Teil eingefügt worden.
31
Artikel 6 Absatz 1: Dieser Absatz verweist auf eines der Grundprinzipien des Datenschutzes: Personendaten dürfen nur so lange aufbewahrt werden, wie es der Bearbeitungszweck erfordert. Maximale Aufbewahrungsfristen sind vorgesehen; sie werden jedoch je nach Informationssystem variieren. Sie werden separat, meist in einer Vollzugsverordnung (siehe Art. 86 Bst. d) geregelt. Absatz 2 und 3: Die Aufbewahrung von Daten ist nach einem genau bestimmten Verfahren zu regeln. Für die in militärischen Informationssystemen bearbeiten Daten gilt eine individuelle Aufbewahrungsfrist. Nach deren Ablauf werden die betreffenden Daten, ungeachtet einer allfälligen Verbindung mit anderen Daten, gelöscht (statisches System). Wird eine neue Information im System aufgenommen, und besteht eine Verbindung mit einer bereits gespeicherten Information, entsteht ein Datenblock. Die Frist, während der der gesamte Datenblock aufbewahrt bleibt, wird mit jeder neuen Information neu errechnet. Bei Anwendung dieses Verfahrens müssen die Daten regelmässig einer allgemeinen Überprüfung unterzogen werden. Im Zuge dieser Überprüfung wird jeder Datenblock einzeln geprüft. Daten, deren Aufbewahrungsfrist noch nicht abgelaufen ist, die für den Bearbeitungszweck aber nicht länger erforderlich sind, werden gelöscht oder anonymisiert.
Artikel 7 Die Daten der militärischen Informationssysteme sollen zu Analysezwecken verwendet werden dürfen. Bedingung hierfür ist aber in jedem Fall, dass die Daten zuvor anonymisiert werden.
Artikel 8-13 Diese Artikel ersetzen die bisherigen Artikel 146 und 147 des Militärgesetzes und heben, soweit aus Sicht des Datenschutzes notwendig, Bestimmungen aus der Verordnung vom 10. Dezember 2004 über das militärische Kontrollwesen auf Gesetzesstufe. Das PISA ist die zentrale Datenbank betreffend die Erfüllung der Militärdienstpflicht. In ihm wird der militärische Lebenslauf der einzelnen Angehörigen der Armee von der Stellungspflicht bis zur Entlassung aus der Militärdienstpflicht abgebildet und gesteuert. Gleichzeitig dient es der Bewirtschaftung und der Kontrolle der personellen Bestände der Armee.
Artikel 10 Daten, die der Geschäftskontrolle dienen, sind Daten welche den Fortgang bzw. Ablauf eines Geschäftes dokumentieren, wie etwa Datum des Eingang eines Gesuches und der Absendung der entsprechenden Antwort, zuständiger Sachbearbeiter oder Ablageort der Akten.
Artikel 12 Hier soll im Sinne der Transparenz die bisher in der Praxis vollzogene Weitergabe von Personendaten an die Medien und für die Kennzeichnung von persönlichem Material gesetzlich verankert werden. Die Meldung von Beförderungen an die Medien ist zur Stärkung und Transparenz der Milizarmee gerechtfertigt. Die Verwendung von Personendaten für die Kennzeichnung von persönlichem Material dient der einfacheren Zuordnung verlorener oder liegen gebliebener Gegenstände. Daneben soll auch die bisher auf die Verordnung vom 10. Dezember 2004 über das militärische Kontrollwesen gestützte Weitergabe von Adressdaten an militärische Vereinigungen und Schiessvereine zur Mitglieder- und Abonnentenwerbung auf 32
eine gesetzliche Grundlage gestellt werden. Zwar entspricht eine solche Weitergabe nicht dem eigentlichen Zweck von PISA, sie ist aber im Hinblich auf die enge Zusammenarbeit der Gruppe Verteidigung mit den Vereinen in der vordienstlichen und ausserdienstlichen Ausbildung und Tätigkeiten mehr als gerechtfertigt. Zum Ausgleich für diese Datenweitergabe soll der einzelne Angehörige der Armee die ausdrückliche Möglichkeit erhalten, die Datenweitergabe für seine Person unterbinden zu lassen, wenn er die Weitergabe nicht wünscht.
Artikel 13 Die bisherige Praxis der teilweisen Spiegelung des Strafregisters durch Eingabe der Daten über Urteile ziviler und militärischer Strafgerichte betreffend Angehöriger der Armee im PISA soll auf ein absolut notwendiges Minimum beschränkt werden. Zukünftig sollen nur noch jene Strafdaten gespeichert werden, die zu einem formellen Entscheid über die Nichtrekrutierung, die Degradation, den Ausschluss aus der Armee, über die Zulassung zur Weiterausbildung bzw. zur Beförderung, über eine Risikoverfügung mit Auflagen oder eine negative Risikoverfügung führten. Dies wird jedoch dazu führen, dass zukünftig bei Beförderungen und Neueinteilungen die zuständigen Stellen vermehrt auf das Strafregister zugreifen müssen, um feststellen zu können, ob der betreffende Angehörige der Armee vorbestraft ist. Diese Änderung bedingt auch eine Anpassung des Schweizerischen Strafgesetzbuches (vgl. Erläuterungen unten). Auch der mit dieser Vorlage vorgeschlagene Meldeweg mag aus Sicht des Datenschutzes noch nicht voll befriedigen, werden der Armee doch auch weiterhin die Personalien verurteilter Personen mitgeteilt, die für die Armee gar nicht von Interesse sind, weil die Personen nicht Angehörige der Armee sind. Da jedoch das Strafregister den Status als Angehöriger der Armee nicht erfasst, kann vorerst keine befriedigerende Lösung gefunden werden. Mittelfristig wird jedoch eine technische Lösung angestrebt, die es mittels den beiden Systemen PISA und VOSTRA erlaubt, vor dem Datentransfer abzuklären, ob eine verurteilte Person auch Angehöriger der Armee ist. Wollte man bis zum Erreichen dieser technischen Lösung auf die weitere Meldung der Strafdaten verzichten, würde die Gefahr bestehen, dass unerwünschte, weil vorbestrafte, Personen in höhere Chargen der Armee gelangen könnten. Dieses Risiko einzugehen dürfte, angesichts des jeweils entsprechenden Reaktionen in der Öffentlichkeit, wenn ausnahmsweise ein solcher Fall entsteht, von der Bevölkerung kaum akzeptiert werden. Straftäter, die eine Tat begangen haben, welche als so gravierend beurteilt wird, dass ein folgenloser Verbleib in der Armee als unmöglich erachtet wird, haben es nicht verdient, dass unter dem Mantel des Datenschutzes die gerechtfertigten Reaktionen auf die Straftat unterbleiben müssten.
Artikel 14-19 Diese Artikel regeln, soweit aus Sicht des Datenschutzes notwendig, neu auf Gesetzesstufe das bisher nur in der Verordnung vom 10. April 2002 über die Rekrutierung rudimentär erwähnte Informationssystem Rekrutierung.
Artikel 16 Absatz 2: Daten über den medizinischen und psychologischen Gesundheitszustand werden als Grundlage für die Beurteilung des Gesundheitszustandes der Stellungspflichtigen und damit seiner Diensttauglichkeit erhoben. Im medizinischen Bereich sind dies anamnestische Daten (Befragungsdaten), Daten der körperlichen Untersuchungen (Status), wie auch von medizinisch-technischen Untersuchungen wie EKG, Lungenfunktion, Gehör- und Sehprüfung, sowie auf freiwilliger Basis 33
erhobene Daten von Labor- und Röntgenuntersuchungen. Zudem werden medizinisch-psychologische Tests, wie ein Intelligenztest, ein Textverständnistest sowie je ein Fragebogen zur Erkennung von psychischen Erkrankungen (Vetter- Test) und zur Erfassung von psycho-sozialen Risikofaktoren (Schneider-Test) durchgeführt. Diese medizinisch-psychologischen Tests und Fragebogen dienen lediglich als Indikator dafür, ob gegebenenfalls eine Abklärung bei einer Fachperson (Psychologen und Psychiater) angezeigt ist. Die einzelnen Untersuchungen und Tests werden in Ausführungsverordnungen geregelt. Die zur körperlichen und psychischen Leistungsfähigkeit und zur Persönlichkeit erhobenen Daten werden dagegen für die Zuteilung der Stellungspflichtigen in spezielle Funktionen (z.B. Fahrerfunktionen), sowie für die Beurteilung des Kaderpotenzials benötigt. Es sind dies Ergebnisdaten aus dem Fitnesstest aus den Resultaten der psychologischen Tests (Tests gemäss Buchstaben c-e) und Fragebogen (Kaderpotential, Fahrzeugführereignung) sowie Angaben über die Interessen des Stellungspflichtigen. Die Ausführlichkeit des Datenkatalogs erfolgt um den Anliegen des Datenschutzgesetzes gerecht zu werden. Das Gesetzmässigkeitsprinzip verlangt, dass wenigstens die wichtigsten Grundzüge der an der Rekrutierung vorzunehmenden Kontrollen und Untersuchungen in einem Gesetz im formellen Sinn geregelt werden. Dies wird mit dem Text des heutigen Artikel 13 der Verordnung vom 10. April 2002 über die Rekrutierung erfüllt, weshalb dessen Inhalt neu auf Gesetzesstufe niedergeschrieben werden soll. Der Gesetzgeber muss sich aber bewusst sein, dass er damit gegenüber der heutigen Regelung, die gemäss damaliger Botschaft bewusst offen formuliert wurde, um neuen Entwicklungen folgen zu können, den Handlungsspielraum der Rekrutierung einengt. Die Einführung neuer oder weiterer Untersuchungen an der Rekrutierung wäre nur noch über eine Gesetzesänderung möglich. Im Gesetzestext wird nicht erwähnt, dass an der Rekrutierung auch Fragen über Dritte beantwortet werden müssen. Hierzu ist festzuhalten, dass die Fragen sich nicht auf eine einzelne Person beziehen (z.B. Vater, Mutter etc.) und damit keine Rückschlüsse auf eine bestimmte Person zulassen, sondern lediglich Fragen zu Personengruppen (z.B. Familie, Verwandtschaft) gestellt werden (insb. zur Erkennung allfälliger Erbkrankheiten). Da es sich folglich nicht um Personendaten im Sinne des Datenschutzgesetzes handelt, ist eine explizite Erwähnung dieser Fragen nicht notwendig. Die nachfolgende Tabelle ist eine Übersicht über die aktuell durchgeführten Tests:
Fragebogen Zweck Grundlage Datenherr & Art. System Psycho-soziale Diensttauglichkeit 9, 148 MG (SR Logistikbasis Risikofaktoren, (Indikator für 510.10) der Armee Ressourcen & Be- Explorationsge- 12 ff. VREK (SR Koeffizient lastungen (Schnei- spräch) 511.11) im MEDISA der-Test) 13 VREK-VBS (SR 511.110)
12 VMBDD und
Anhang 2 (SR 511.12) Medizinisch- Diensttauglichkeit 9, 148 MG Logistikbasis 34
psychologischer (Indikator für 12 ff. VREK der Armee Fragebogen (Vetter- Explorationsge- 10,13 VREK-VBS Koeffizient Test) spräch) 12 VMBDD und im MEDISA Anhang 2 Ärztlicher Fragebo- Diensttauglichkeit 7, 9, 148 MG Logistikbasis gen 6, 12 ff. VREK der Armee 6,10,13 VREK- MEDISA VBS (eingescannt)
12 VMBDD und
Anhang 2 Textverständnistest Diensttauglichkeit 9, 148 MG Logistikbasis (Indikator für 12 ff. VREK der Armee Explorationsge- 12 VREK-VBS Koeffizient spräch, Filter für 12 VMBDD und im MEDISA weitere Tests) Anhang 2 Intelligenztest 95 Diensttauglichkeit, 9, 148 MG Logistikbasis Funktionszuteilung 12 ff. VREK der Armee
12 VREK-VBS Koeffizient
12 VMBDD und im MEDISA
Anhang 2 Interesseninventar Funktionszuteilung 9, 146 MG Führungsstab
12 ff. VREK der Armee
12 VREK-VBS Funktion im
22 VmK und PISA
Anhang Persönlichkeitsfra- Kaderbeurteilung 9,146,148 MG Führungsstab gebogen 12 ff. VREK der Armee
12 VREK-VBS Kaderempfeh-
22 VmK und lung im PISA
Anhang Leadership Funktionszutei- 9,146,148 MG Führungsstab lung, Kaderbeur- 12 ff. VREK der Armee teilung 12,14-16, 20ff. Funktion und VREK-VBS Kaderempfeh-
22 VmK und lung im PISA
Anhang (SR 511.22) Merkfähigkeitstest Funktionszuteilung 9, 146, 148 MG Logistikbasis
12 ff. VREK der Armee
15 VREK-VBS Koeffizient
12 VMBDD und im MEDISA
Anhang 2 Führungsmotivation Kaderbeurteilung 9,146,148 MG Logistikbasis
12 ff. VREK der Armee
12,14-16, 20ff. Koeffizient VREK-VBS im MEDISA
12 VMBDD und
Anhang 2 Sporttest Körperliche Leis- 9, 146, 148 MG Führungsstab 35
tungsfähigkeit 12 ff. VREK der Armee
11 VREK-VBS Gesamtergeb-
nis im PISA Motorfahrer- Funktionszuteilung 9, 146, 148 MG Führungsstab Selektion 12 ff. VREK der Armee Anhang VmK Bestanden/ nicht bestan- den im PISA Eignungsprüfung Fachprüfung z.B. 9, 146 MG Führungsstab für Trompeter, 12 ff. VREK der Armee Funker, Handwer- 15, 16 VREK-VBS Bestanden/ ker Anhang VmK nicht bestan- den im PISA
Artikel 18 und 19: Nach Abschluss der Rekrutierung werden alle sanitätsdienstlichen Daten in das Medizinische Informationssystem und die Entscheide der Rekrutierung in das Personalinformationssystem der Armee eingespiesen und im ITR der Rekrutierungszentren gelöscht. Bei den psychologischen Tests werden jedoch lediglich deren Resultate in Zahlenform (Koeffizienten) weiter bearbeitet. Die psychologischen Detaildaten (Fragen und Antworten) werden ausschliesslich in anonymisierter Form zum Zweck der Nachskalierung der diversen Tests den für die Testung wissenschaftlich zuständigen Personen zugestellt und von diesen ausgewertet. Im Medizinischen Informationssystem der Armee werden dagegen keine personenbezogenen Detaildaten der Tests (Fragen und Antworten) bearbeitet.
Artikel 20-25 Diese Artikel ersetzen die bisherigen Artikel 148-148b und regeln, soweit aus Sicht des Datenschutzes notwendig, neu auf Gesetzesstufe gewisse Inhalte, die bisher nur in der Verordnung vom 24. November 2004 über die medizinische Beurteilung der Diensttauglichkeit und Dienstfähigkeit geregelt waren.
Artikel 22 Die Diensttauglichkeit und die Dienstfähigkeit unterscheiden sich wie folgt: Für die Beurteilung der Diensttauglichkeit durch eine entsprechende Untersuchungskommission, zum Beispiel bei der Rekrutierung, werden Daten vom Militärdienstpflichtigen eingefordert, beziehungsweise von diesem beigebracht. Die Beurteilung der Diensttauglichkeit bei der Rekrutierung ist zwingend, in der Folge werden über alle Stellungspflichtigen entsprechende Datensätze im MEDISA bearbeitet. Für die Beurteilung der Dienstfähigkeit für einen bevorstehenden Dienst, auch "Sanitarische Eintrittsmusterung" genannt, wie auch für die medizinische Behandlung werden Daten vom Militärdienstpflichtigen an den Militärarzt weitergegeben oder vom Militärarzt eingeholte, beziehungsweise vom Betroffenen beigebrachte Daten bearbeitet. Diese Beurteilung ist nicht zwingend, sondern ergibt sich jeweils aus einer aktuellen medizinischen Indikation. Nach Artikel 16 des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 2002 über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz (SR 520.1) sowie gemäss der Verordnung vom 10. April 2002 über die Rekrutierung wird die Rekrutierung für den Zivilschutz und für die Armee gemeinsam durchgeführt. Die Feststellung der Diensttauglichkeit für den 36
Militärdienst oder Schutzdienst wird grundsätzlich durch die medizinischen Untersuchungskommissionen in den Rekrutierungszentren beurteilt. Gemäss der Verordnung über die ärztliche Beurteilung der Schutzdienstpflichtigen wird zudem jede weitere Überprüfung der Diensttauglichkeit von Schutzdienstpflichtigen ebenfalls durch die zuständigen medizinischen Untersuchungskommissionen beurteilt und auch deren sanitätsdienstliche Daten betreffend Tauglichkeit im MEDISA bearbeitet. Der Oberfeldarzt hat in einer Weisung die medizinischen Kriterien der Diensttauglichkeit für den Schutzdienst geregelt. Die ärztliche Beurteilung der Schutzdienstfähigkeit hingegen ist (mit Ausnahme der Bundeskurse, deren Durchführung bereits im Gang ist) Sache der Kantone, welche hierfür Vertrauensärztinnen und -ärzte bestimmen. Die Erhebung der medizinischen und psychologischen Daten beginnt bereits am Orientierungstag durch das Einsammeln des Formulars "Ärztlicher Fragebogen" (Selbstdeklaration). An der Rekrutierung wird auf Grund dieses Fragebogens das medizinische Gespräch (Anamnese) geführt und die körperliche Untersuchung (Status) durchgeführt. Bei den medizinisch-psychologischen Tests ist zu erwähnen, dass lediglich das Endresultat (eine Zahl) im MEDISA gespeichert wird und nicht etwa die Detaildaten (Fragen und Antworten). Die Daten der psychologischen Untersuchungen zur Erhebung der psychischen Leistungsfähigkeit, werden nicht im MEDISA bearbeitet.
Artikel 24 und 25 Die Berechtigung, online auf die Daten des MEDISA zuzugreifen, wird sehr zurückhaltend ermöglicht. Es ist nur bestimmten Militärärzten vorbehalten, online auf die Daten zuzugreifen. Ausgewählten Personen der Militärversicherung wird zur Erfüllung gesetzlicher Aufgaben und gestützt auf Artikel 95b des Militärversicherungsgesetzes vom 19. Juni 1992 (SR 833.1) ein Onlinezugriff auf MEDISA gewährt. Da die ärztliche Beurteilung der Diensttauglichkeit bzw. deren Überprüfung der Schutzdienstpflichtigen auch durch die Ärzte der Armee erfolgt, umfasst der Begriff "Diensttauglichkeit" hier auch diejenige der Schutzdienstpflichtigen. Da Militär- wie Schutzdienstpflichtige militärversichert sind und die medizinische Beurteilung der Diensttauglichkeit aus fachtechnischen, aber auch finanziellen Gründen, durch dieselben Ärzte vorgenommen werden, ist die Bearbeitung der entsprechenden Daten im bestehenden MEDISA nach der Rekrutierung angezeigt. Dies, um für die Schutzdienstpflichtigen gegenüber den anderen durch die Militärversicherung Versicherten einen rechtsgleichen Zustand herzustellen. Damit können sie ihre allfälligen Ansprüche gegen die Militärversicherung ebenfalls lückenlos dokumentieren.
Artikel 26-31 Diese Artikel ersetzen die bisherigen Artikel 148-148b des Militärgesetzes und regeln, soweit aus Sicht des Datenschutzes notwendig, neu auf Gesetzesstufe gewisse Inhalte, die bisher nur in der Verordnung des VBS vom 15. November 2001 über das Fliegerärztliche Institut (SR 512.271.5) geregelt waren.
Artikel 32-37 Diese Artikel ersetzen die bisherigen Artikel 148e und 148f des Militärgesetzes.
Artikel 38-43
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In der Ausbildung werden aus verschiedenen Gründen immer mehr Simulatoren eingesetzt. Diese ermöglichen in der Regel eine informatisierte Resultateauswertung. Damit der Ausbildungserfolg gemessen werden kann, ist eine Nutzung dieser Möglichkeiten sinnvoll. Mit den vorliegenden Artikeln sollen die hierfür erforderlichen gesetzlichen Grundlagen geschaffen werden. In Artikel 33 der Verordnung vom 10. Dezember 2004 über das militärische Kontrollwesen wurde die Bearbeitung von Personendaten in Informationssystem von Simulatoren vorerst auf Verordnungsstufe eingeführt. Mit den vorliegenden Artikeln 38-43 soll diese übergangsweise getroffene Regelung nun in einem formellen Gesetz verankert werden.
Artikel 44-49 Das militärische Schadenwesen wurde im Rahmen des Reformprojektes Armee XXI neu organisiert. Es wurde eine neue Verwaltungseinheit "Schadenzentrum VBS" im Generalsekretariat VBS geschaffen. Grundlage für die Behandlung von Schadensfällen durch das Schadenzentrum VBS bilden die Artikel 134-139 des Militärgesetzes, welche die Schäden im Zusammenhang mit der Armee regeln. Zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgabe sind Abklärungen notwendig, die auch die Erhebung von besonders schützenswerten Personendaten oder von Persönlichkeitsprofilen umfassen. Im Vordergrund steht die Erhebung und Bearbeitung der Daten im Rahmen von Unfällen mit Personenschäden. Das Schadenzentrum VBS verfügt über ein prozessunterstützendes elektronisches System mit dem Ziel der abschliessenden Abwicklung und Auswertung der Schäden in seinem Zuständigkeitsbereich. In den Artikeln 168a-168d der Verordnung vom 29. November 1995 über die Verwaltung der Armee (SR 510.301) wurde das Informationssystem des Schadenzentrums vorerst auf Verordnungsstufe eingeführt und die Erhebung von Personendaten geregelt. Mit den vorliegenden Artikeln 44-49 soll diese übergangsweise getroffene Regelung nun in einem formellen Gesetz verankert werden.
Artikel 50-55 Für eine effiziente Durchführung der Personensicherheitsprüfungen ist eine Bearbeitung der erhobenen Daten mit einem Informationssystem unerlässlich. In Artikel 18 der Verordnung vom 19. Dezember 2001 über die Personensicherheitsprüfungen (SR 120.4) wurde das Informationssystem Personensicherheitsprüfung vorerst auf Verordnungsstufe eingeführt und die Erhebung von Personendaten rudimentär geregelt. Mit den vorliegenden Artikeln 51-56 soll die hierfür erforderliche, ausführlichere, gesetzliche Grundlage geschaffen werden.
Artikel 56-61 Ordonnanzwaffen werden an Angehörige der Armee als Teil der persönlichen Ausrüstung leihweise abgegeben, als sogenannte persönliche Waffen. Weiter werden Ordonnanzwaffen u.a. abgegeben an schiesspflichtige Offiziere, an Funktionärinnen und Funktionäre im Schiesswesen ausser Dienst (dazu gehören insbesondere die Schützenmeisterinnen und Schützenmeister sowie die Jungschützenleiterinnen und Jungschützenleiter), an höhere Stabsoffiziere, an Berufs- und Zeitmilitär sowie an weitere Personen schweizerischer Nationalität für die Dauer ihrer regelmässigen Teilnahme an den Bundesübungen, als sogenannte persönliche Leihwaffen. Zudem werden Ordonnanzwaffen an aus der Armee
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ausscheidende Angehörige der Armee als P-gestempelte Ordonnanzwaffen zu Eigentum abgegeben, sofern diese die entsprechenden Voraussetzungen erfüllen. Über die Überlassung der Ordonnanzwaffen zu Eigentum an aus der Armee ausscheidende Angehörige der Armee führt gemäss Artikel 14 der Verordnung vom 5. Dezember 2003 über die persönliche Ausrüstung der Armeeangehörigen (SR 514.10) heute die Logistikbasis der Armee ein Register. In der laufenden Revision des Waffengesetzes soll nun die gesetzliche Grundlage für die Schaffung einer Datenbank über die Abgabe und den Entzug von Waffen der Armee geschaffen werden. Diese Datenbank soll durch die Zentralstelle Waffen geführt werden und insbesondere die Personalien der Personen enthalten, die beim Austritt aus der Armee eine Waffe zu Eigentum erhalten haben. Die zuständigen Stellen der Militärverwaltung sollen dementsprechend der Zentralstelle nur noch die notwendigen Daten mitteilen müssen; die Führung eines eigenen Registers ist nicht mehr notwendig.
Mit den vorliegenden Artikeln 56-61 soll nun die Schaffung einer gesetzlichen Grundlage für die Betreibung eines Informationssystems zur Bewirtschaftung der im Eigentum des Bundes stehenden Ordonnanzwaffen, die leihweise abgegeben werden, erfolgen.
Artikel 62-67 Die Artikel 62-67 sollen den bisherigen Artikel 148g des Militärgesetzes ersetzen. Der Geltungsbereich wird ausgebaut und das Informationssystem Personal Verteidigung (IPV) in die Gesamtstrategie Personalsysteme des VBS eingebettet. Es soll nur vom System BV PLUS, dessen Grundlage im Bundespersonalgesetz ist, abgewichen werden dürfen, wenn das BV PLUS die notwendigen Leistungen nicht erbringen kann oder die Wirtschaftlichkeit der Realisierung mit BV PLUS nicht gewährleistet ist. Das IPV beabsichtigt keine Konkurrenzierung des BV PLUS, sondern eine sinnvolle Ergänzung. Wenn die Leistungserbringung durch BV PLUS möglich ist, müssen die entsprechenden Funktionen in den Personalinformationssystemen VBS gelöscht werden. Das IPV soll die Gruppe Verteidigung bei einer effizienten Personalbewirtschaftung unterstützen, insbesondere hinsichtlich Personaleinsatz und -laufbahnplanung, Personalprozesse und personaldienstliche Korrespondenzen. Bei der Personal- und Kaderentwicklung soll nur erfasst werden, ob eine Aus- oder Weiterbildung oder Assessments absolviert wurden, nicht jedoch Daten zum konkreten Inhalt und der Qualifikation.
Artikel 68-73 Für ein effizientes Personalmanagement des für die Friedensförderung bereit stehenden Personals ist eine Bearbeitung der erhobenen Daten mit einem Informationssystem unerlässlich. Das PERMAFRI wurde mit der Verordnung vom 26. Februar 1997 über den Friedensförderungsdienst (SR 172.221.104.41) und der Verordnung vom 2. Dezember 2005 über das Personal für die Friedensförderung, die Stärkung der Menschenrechte und die humanitäre Hilfe(SR 172.220.111.9) vorerst auf Verordnungsstufe eingeführt und die Erhebung von Personendaten rudimentär geregelt. Mit den vorliegenden Artikeln 68-73 soll die hierfür erforderliche, ausführlichere, gesetzliche Grundlage geschaffen werden. Die Religionszugehörigkeit (Art. 70 Bst. p) von Personal für die militärische Friedensförderung muss erhoben werden, damit die notwendigen Massnahmen für die religiöse Betreuung im Einsatz getroffen werden können. Zudem kann die 39
Religionszugehörigkeit insbesondere bei Einsätzen in Gebieten mit religiös motivierten gewalttätigen Konfliken relevant sein. Eine bestimmte Religionszugehörigkeit von Angehörigen der Armee kann in diesen Fällen ein Risiko für das Kontingent als auch für die Angehörigen der Armee selber darstellen. Um die seelsorgerische Unterstützung sicherstellen und ein mögliches Risiko überhaupt erkennen zu können, ist es also notwendig nach der Religionszugehörigkeit der Kandidaten zu fragen.
Artikel 74-79 Mit den vorliegenden Artikeln 74-79 soll die gesetzliche Grundlage geschaffen werden für die Betreibung eines Informationssystems SISLOG für die Unterstützung von logistischen Aufgaben. SISLOG stellt die auf die logistischen Prozesse zugeschnittenen Informationen tagesaktuell dar und ermöglicht Vergleiche von Kennzahlen aus der Vergangenheit, der Gegenwart und unterstützt eine Prognose in die Zukunft. Die benötigten Daten werden über standardisierte Schnittstellen aus den SAP Mandanten der Logistikbasis der Armee und der Militärischen Sicherheit in das Datawarehouse, dem Kernstück der IT-Plattform SISLOG, übernommen. Weiter liefert SISLOG wertschöpfende Informationen zugunsten der “operativen Führung“ und der “Materialwirtschaft“. Den Fachbereichen stehen Cockpits zur Verfügung, welche beispielsweise Informationen über die schweizweite Auslastung und Raumverteilung von Munitions- sowie Betreibsstoffanlagen liefern. Die Bilanzierung von Mengengerüsten in Zusammenhang mit der Umsetzung des Konzeptes “logistische Grundbereitschaft“ entlastet nicht nur die operativen SAP Systeme in Bezug auf die systembelastende Datenaufbereitung (pro Artikel ca. sechs Stunden), sondern ermöglicht eine effiziente Bearbeitung der Fragestellungen (60'000 Artikel in ca 10 Sekunden). Das freigegebene Sicherheitskonzept ermöglicht die Datenhaltung/Auswertung bis Klassifizierungsstufe GEHEIM. Der Einsatz von SmartCards mit Sicherheitszertifikat bringt zusätzlichen Schutz vor Missbräuchen.
Artikel 80-85 Die Luftwaffe wurde in der Vergangenheit von verschiedenen Stellen (Grenzwachtkorps, Kantonspolizei, SBB, etc.) mit dem Anliegen konfrontiert, Drohnen bzw. mit FLIR (Forward-Looking-Infrared Radar) ausgerüstete Armeehelikopter zu Überwachungszwecken zur Verfügung zu stellen. Vor allem im Zusammenhang mit einem Einsatz zugunsten des Grenzwachtkorps zwecks Überwachung der Landesgrenzen hat sich dabei die Frage nach der datenschutzrechtlichen Relevanz des aufgenommenen Materials gestellt. Aus der Sicht des Datenschutzes fehlt eine entsprechende formell-gesetzliche Grundlage, die hiermit geschaffen werden soll, allerdings beschränkt auf Einsätze zur Wahrung der militärischen Sicherheit und Einsätze im Aktiv-, Friedensförderungs- und Assistenzdienst (Art. 81 Abs. 1 Bst. a und b) sowie zur Unterstützung dringlicher und zeitlich befristeter Einsätze ziviler Polizeibehörden und des Grenzwachtkorps auch ausserhalb der genannten Einsatzarten der Armee (Art. 81 Abs. 2). Den Stellen, die von der Armee in diesem Rahmen unterstützt werden, dürfen die Daten bekannt gegeben werden, denn dies dürfte in solchen Fällen ja gerade der Zweck des Einsatzes sein. Die Einsätze von insbesondere luftgestützten Überwachungsmitteln zu Gunsten des GWK oder der kantonalen Polizeibehörden sind lageabhängig. Sie erfolgen entweder - soweit planbar - im Rahmen von Assistenzdiensten (Art. 81 Abs. 1 Bst. b), oder bei Dringlichkeit als Sofortmassnahmen (Art. 81 Abs. 2); letztere können
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von der Armee in eigener Kompetenz bewilligt werden. Sie dienen im Bereich des GWK beispielsweise der Bekämpfung der illegalen Migration, des organisierten Schmuggels (Betäubungsmittel, Waffen, Agrarschmuggel, Kriegsmaterial usw.), der grenzüberschreitenden Kriminalität, generell der Gefahrenabwehr an der Grenze und im Grenzraum. Einsätze zu Gunsten der Polizei sind im Zusammenhang mit Naturkatastrophen oder schweren Gewaltverbrechen (wie z.B. terroristische Angriffe, Geiselnahmen, schwere Banküberfälle) denkbar. Dringliche Einsätze sind aus operationellen und taktischen Gründen zeitlich auf einige Stunden befristet und räumlich auf klar umschriebene Einsatzgebiete beschränkt. Durch den Einsatz der Hilfsmittel können zum einen die Polizeibehörden und das GWK technisch wirkungsvoll unterstützt werden, und zum anderen kann das Militärpersonal die im Training erworbenen Fähigkeiten im praktischen Einsatz sinnvoll unter Beweis stellen. Der Begriff "Überwachungsgeräte und -anlagen" umfasst nicht nur Überwachungsgeräte im eigentlichen Sinne (wie beispielsweise Kameras und Mikrofone), sondern auch andere Systemteile (wie beispielsweise Zentralen), an welche die Daten übermittelt werden. Diese Bestimmungen bilden auch die Grundlage für den Einsatz beispielsweise von Überwachungssystemen zum Objektschutz auf Schiess- und Waffenplätzen sowie zum Schutz anderer militärischer Anlagen.
Artikel 86 Nach Artikel 86 ist der Bundesrat ermächtigt und verpflichtet, für jedes der militärischen Informationssysteme nähere Bestimmungen zu klar umschriebenen Themenbereichen zu erlassen. Diese Bestimmungen werden in Form einer oder mehrerer Vollzugsverordnungen ergehen. Das MIG ist die gesetzliche Grundlage für das Prinzip und die Existenz der militärischen Informationssysteme und regelt den Zweck der Datenverarbeitung und die Benutzer. Es erscheint hingegen angemessen und ist mit dem Datenschutzgesetz vereinbar, dem Bundesrat die Regelung anderer Aspekte in Bestimmungen untergeordneter Erlassstufe zu überlassen. Diese anderen Aspekte sind nämlich von einem höheren Detaillierungsgrad und können öfters Änderungen unterliegen (z.B. Schaffung einer neuen Behörde, neue Formen der finanziellen Beteiligung der Kantone, technische Neuerungen). Diese Delegation erlaubt es dem Bundesrat, mit der notwendigen Flexibilität auf neue Situationen zu reagieren, wobei die Rahmenbedingungen des Gesetzes einzuhalten sind.
Änderung bisherigen Rechts (Anhang)
1. Strafgesetzbuch (StGB)
Artikel 359 und 360bis Durch den Wegfall der Spiegelung verschiedener Strafdaten des Strafregisters im PISA (vgl. Kommentar zu Art. 13 MIG) müssen die Aufgaben, die einen Zugriff auf das Strafregister für die zuständigen Stellen der Armee und des Zivilschutzes erlauben, neu und genauer umschrieben werden. Die bisher in Artikel 360bis Absatz 2 Buchstabe d genannte Stelle Untergruppe Personelles der Armee existiert seit der letzten Reorganisation der Militärverwaltung im Rahmen der Armeereform XXI nicht mehr. Die Wahrnehmung der gewährten
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Zugriffe auf das Strafregister ist neu Aufgabe des Führungsstabs der Armee. Dies ist entsprechend zu korrigieren. Artikel 21 des Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetzes (BZG, SR 520.1) sieht die Möglichkeit vor, Schutzdienstpflichtige, die zu einer Freiheitsstrafe verurteilt werden, vom Schutzdienst auszuschliessen. Nach Artikel 3 der Zivilschutzverordnung (ZSV, SR 520.11) wird vom Schutzdienst u.a. ausgeschlossen, wer von einem Strafgericht wegen Verbrechen oder Vergehen verurteilt worden ist und dadurch für den Zivilschutz untragbar wird (Abs. 2). Damit die für den Zivilschutz zuständigen Ämter der Kantone diese Aufgabe erfüllen können, müssen sie durch Abrufverfahren Einsicht in die Personendaten (der Schutzdienstpflichtigen) über Verurteilungen nehmen können. Zuständig für den Ausschluss-Entscheid ist gemäss Botschaft zum BZG der Kanton (nach Anhörung der Gemeinde). Aufgrund der Änderungen der Abspeicherung von Strafdaten in PISA (vgl. Kommentar zu Art. 359 StGB und Art. 147 MG) muss neu den für den Ausschluss vom Schutzdienst zuständigen Stellen der Kantone ebenfalls der Zugriff auf das Strafregister gewährt werden, da sie sonst diese Aufgabe gar nicht wahrnehmen können. Das Bundesamt für Justiz möchte der bisher in der Verordnung vom 10. Dezember 2004 über das militärische Kontrollwesen enthaltene Meldepflicht, die aufgrund des Datenschutzgesetzes auf eine formell-gesetzliche Grundlage gestellt werden muss, nur noch nachkommen, wenn dafür ein klares Bedürfnis besteht, das nicht durch den mit Artikel 359 StGB gewährten Zugriff auf das Strafregister befriedigt werden kann. Dieses Bedürfnis ist klar gegeben. Der Führungsstab der Armee schliesst jedes Jahr ca. 120 - 150 Angehörige der Armee, die straffällig wurden, gestützt auf Artikel
21 des Militärgesetzes aus der Armee aus. Diese Ausschlüsse würden ohne die
Meldepflicht verunmöglicht oder zumindest erheblich erschwert. Der Führungsstab der Armee würde ohne die Meldepflicht nur noch zufällig davon Kenntnis erhalten, dass Angehörige der Armee massiv delinquiert haben. Ein Ausschluss würde daher in den meisten Fällen unterbleiben, obwohl er angezeigt wäre. Es würde in der Öffentlichkeit wohl aber kaum verstanden werden, wenn der Bund als einerseits Oberbehörde des Strafregisters von der Verurteilung Kenntnis hat, andererseits aber als Oberbehörde der Armee Unkenntnis geltend machen muss. Straftäter, die eine Tat begangen haben, welche als so gravierend beurteilt wird, dass ein Verbleib in der Armee als unmöglich erachtet wird, haben es nicht verdient, dass unter dem Mantel des Datenschutzes die gerechtfertigten Reaktionen auf die Straftat unterbleiben müssten. Beim Ausschluss aus der Armee nach Artikel 21 des Militärgesetzes geht es daneben auch um den Schutz der anderen Angehörigen der Armee, die verpflichtet sind, Dienst zu leisten. Es kann diesen nicht zugemutet werden, mit den Delinquenten in einer Zwangsgemeinschaft weiterhin Dienst leisten zu müssen. Dieser Schutzzweck ist Begründung genug, die Meldepflicht beizubehalten. Dasselbe hat auch, trotz der Unschuldsvermutung, für die Meldung von hängigen Strafverfahren zu gelten. Zum Schutz der Armee und der Angehörigen der Armee müssen angemessene Präventivmassnahmen ergriffen werden können, wenn ein Angehöriger der Armee einer schweren Delinquenz verdächtigt oder beschuldigt wird. Sollte sich später die grundsätzlich vermutete Unschuld tatsächlich bestätigen, kann der Angehörige der Armee wieder folgenlos in die Armee eingegliedert werden.
2. Bundesgesetz über die Militärversicherung (MVG)
Artikel 1a Absatz 1 Buchstabe d Ziffer 3 42
Mit der Aufhebung der gemeindeweisen Ausrüstungsinspektionen (Art. 113 MG) wird auch diese Bestimmung obsolet und ist aufzuheben.
Artikel 95b Die Formulierungen des Artikel 95b sind an die Bestimmungen des MIG anzupassen. Das Abrufverfahren soll für die Militärversicherung, abgesehen von der Beschaffung und Betreibung der entsprechenden Informatikinfrastruktur, kostenlos sein. Die genaue Regelung wird auf Verordnungsstufe erfolgen und soll sich an der bestehenden Kostenteilung zwischen Bund und Kantonen für PISA orientieren.
3 Auswirkungen
3.1 Finanzielle und personelle Auswirkungen
3.1.1 Auf den Bund
Der Stand der Planung von zusätzlichen Ausbildungseinsätzen (Verbandsausbildung) im Ausland (Art. 41 MG) ist noch nicht soweit fortgeschritten, dass sich die finanziellen Konsequenzen solcher Einsätze beziffern lassen. Die einzelnen vom jeweiligen Auslandausbildungseinsatz abhängenden Kostenparameter sind noch nicht in ausreichendem Masse definiert. Eine Abbildung der Vollkosten ist zudem zur Zeit noch nicht möglich, da sich einerseits die SAP- Landschaft des Verteidigungsbereichs im Umbruch befindet (Zusammenführung verschiedenster SAP-Systeme auf einen Mandanten Verteidigung) und andererseits mit dem Aufbau einer Kosten-/Leistungsrechnung auf Stufe Bund erst begonnen wurde. Jedenfalls kann aber davon ausgegangen werden, dass die Kosten von Ausbildungseinsätzen im Ausland im ordentlichen Budget des VBS aufzufangen sind. Der finanzwirksame Aufwand des VBS für den Erhalt des als wertvoll eingestuften Kulturgutes der Armee (Art. 109a und 130a MG) beläuft sich zurzeit auf rund 3 Mio Franken (Personal, Sicherstellung, Aufbereitung und Instandhaltung). Ab 2007 ergeben sich mit der Einführung des Neuen Rechnungsmodell Bund (NRM) für den erforderlichen Lagerraum nicht finanzwirksame Mietkosten in der Grössenordnung von 3 - 5 Mio Franken. Mit einer durch Fachexperten gestützten Neuausrichtung der Sicherstellung des Armeematerials für die Nachwelt geht das VBS davon aus, dass sich auch die künftigen Aufwendungen - mit Einrechnung möglicher Optimierungen in der Lagerraumbelegung sowie dem künftigen Materialzufluss - in diesem Rahmen bewegen werden. Die erforderlichen Aufwände sind in der mittelfristigen Budgetplanung grundsätzlich enthalten. Für das Projekt SAMK (vgl. Erläuterungen zu Art. 48b MG) entstehen im Vergleich zum Stichtag per Ende Dezember 2005 keine neuen Kosten, weder in finanzieller, personeller oder informatikseitiger Hinsicht. Die bereits heute anfallenden Projektkosten von jährlichen rund 1,3 Mio Franken werden über bewilligte Kredite bezahlt und sind im ordentlichen Budget enthalten. Die übrigen Revisionsgegenstände sind grundsätzlich kostenneutral, da damit lediglich die gesetzlichen Grundlagen nachgeführt werden für Aufgaben, die bereits wahrgenommen werden. Es sind auch keine personellen Auswirkungen zu erwarten.
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3.1.2 Auf die Kantone
Die Aufgaben der Kantone werden durch die Revisionsgegenstände nur wenig geändert: Für die Abgabe des Materials bei der Entlassung aus der Militärdienstpflicht ist der Bund (Logistikbasis der Armee) verantwortlich; die Kantone sorgen neu nur noch für die administrative Abwicklung (vgl. Kommentar zu Art. 122 MG).
3.2 Volkswirtschaftliche Auswirkungen
Es sind nur geringfügige volkswirtschaftliche Auswirkungen zu erwarten. Bei länger dauernden Ausbildungssequenzen im Ausland fallen einerseits die bei ordentlichen Dienstleistungen im Inland anfallenden Konsumausgaben im Ausland an. Andererseits kann die Abwesenheit zu Umsatzeinbussen bei Selbständigererwerbenden führen. Eine frühzeitige Bekanntgabe der bis maximal sechswöchigen Abwesenheit sollte viele Unternehmen in die Lage versetzten, für die Dauer der Abwesenheit ihres Mitarbeiters Ersatzlösungen organisieren zu können. Bei Selbständigererwerbenden sind solche Abwesenheiten - falls sie nicht grösstenteils in die ordentlichen Betriebsferien fallen - zwar oft problematischer, da die temporäre Übernahme der Geschäftsführung weit höhere Anforderungen an eine Vertretung stellt, als die blosse branchenspezifische Ausübung von Tätigkeiten. In Härtefällen sind aber zum Ausgleich Dienstverschiebungen möglich. Zudem werden WK-Pflichtige im Laufe der sechs zu leistenden Wiederholungskurse in der Regel nur eine solche Truppenübung im Ausland zu absolvieren haben.
3.3 Andere Auswirkungen
Es ist mit keinen anderen Auswirkungen zu rechnen.
4 Legislaturplanung und Finanzplan
Die Vorlage ist zwar im Bericht über die Legislaturplanung 2003 - 2007 vom 25. Februar 2004 (BBl 2004 1149) nicht explizit als Richtliniengeschäft angekündigt. Die Reformpunkte liegen aber innerhalb der sicherheitspolitischen Ziele des Bundesrates und seiner Umsetzungsstrategie. Eine Verschiebung der Revision auf die nächste Legislatur wäre weder aus militärpolitischer, noch datenschutzrechtlicher Sicht zu rechtfertigen.
5 Rechtliche Aspekte
5.1 Verfassungs- und Gesetzmässigkeit
Die Militärgesetzgebung sowie Organisation, Ausbildung und Ausrüstung der Armee sind Bundessache (Art. 60 Abs. 1 der Bundesverfassung [BV]). Der Bund kann daher in diesem Bereich die erforderlichen Bestimmungen erlassen. Die im vorgeschlagenen Änderungen des Militärgesetzes sind allesamt verfassungsmässig.
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Nach Artikel 51 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 149 des Militärgesetzes legt die Bundesversammlung Dauer und Turnus der Wiederholungskurse in einer Verordnung fest. Die vorgeschlagene Änderung der Armeeorganisation hält sich in diesem Rahmen und ist daher gesetzmässig.
5.2 Vereinbarkeit mit internationalen Verpflichtungen
der Schweiz (inkl. Neutralität) Die mit dieser Botschaft beantragten Aenderungen sind mit den völkerrechtlichen Verpflichtungen der Schweiz vereinbar. Sie schaffen auch keine neuen Verpflichtungen der Schweiz gegenüber ausländischen Staaten oder internationalen Organisationen. Die Schaffung der Möglichkeit, Ausbildungsdienste im Ausland durchzuführen, und die explizite Ermächtigung des Bundesrates, Einrichtungen und Material der Armee für Ausbildungszwecke im internationalen Rahmen zur Verfügung zu stellen, sind auch mit der schweizerischen Neutralität vereinbar. Damit werden weder Verpflichtungen zu einseitigem oder gegenseitigem militärischem Beistand im Kriegsfall eingegangen noch ausländischen Streitkräften Basen in der Schweiz eingeräumt. Es werden auch keine Sachzwänge geschaffen, welche die Autonomie der Schweiz im Kriegsfall einschränken würden. Eine besondere Lage kann sich dann stellen, wenn ein Staat, mit dem solche Ausbildungszusammenarbeit punktuell oder regelmässig durchgeführt wurde und grundsätzlich auch für die Zukunft beabsichtigt ist, sich formell oder de facto in einem Krieg mit einem oder mehreren anderen Staaten befindet. In einem solchen Fall darf die Ausbildungszusammenarbeit – sei es in Form der Benützung von Einrichtungen und Material der Armee in der Schweiz oder durch Ausbildungdienste der Schweizer Armee im Ausland – nicht darauf hinauslaufen, diesen Staat im laufenden kriegerischen Konflikt zu unterstützen. Der Bundesrat hat darauf bereits in der Vergangenheit geachtet, und er wird dies aus aussen- und neutralitätspolitischen Gründen auch in der Zukunft tun und die in solchen Fällen gebotene Zurückhaltung üben.
5.3 Unterstellung unter die Ausgabenbremse /
Vereinbarkeit mit dem Subventionsgesetz Diese Vorlage enthält keine Subventionsbestimmungen oder Verpflichtungskredite und Zahlungsrahmen, die neue einmalige Ausgaben von mehr als 20 Millionen Franken oder neue wiederkehrende Ausgaben von mehr als zwei Millionen Franken nach sich ziehen; sie untersteht deshalb nicht den Bestimmungen über die Ausgabenbremse (Art. 159 Abs. 3 Bst. b BV). Die Vorlage sieht auch keine Finanzhilfen oder Abgeltungen im Sinne des Subventionsgesetzes vom 5. Oktober 1990 (SR 616.1) vor.
5.4 Delegation von Rechtsetzungsbefugnissen
Militärgesetz: Artikel 55 Absatz 4 MG soll dem Bundesrat ermöglichen, die Regelung von Einzelheiten zu den Ausbildungsdiensten an das VBS zu delegieren.
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Bundesgesetz über die militärischen Informationssysteme: Artikel 86 MIG enthält diverse Delegationsnormen, wobei nur die Absätze 2 und 3 (Verbund von Informationssystemen und verdeckte Datenbeschaffung) Bestimmungen enthalten, die den Bundesrat neu zum Erlass von Ausführungsverordnungen ermächtigen. Die übrigen Delegationsbestimmungen bestehen sinngemäss bereits im geltenden Recht (MG, DSG).
5.5 Form der Erlasse
Im vorliegenden Fall handelt es sich - mit einer Ausnahme - um wichtige rechtsetzende Normen im Sinne von Artikel 164 der Bundesverfassung, die in einem formellen Gesetz (hier MG und MIG) festzuhalten sind. Die Ergänzung von Artikel 12 AO betrifft Dauer und Turnus der Wiederholungskurse und hält sich somit im Rahmen der Delegation von Artikel 51 Absatz 2 MG; sie kann daher in der Form einer Verordnung der Bundesversammlung (hier AO) erlassen werden.
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