Art. 148i Diese Bestimmung enthält die vom Finanzhaushaltgesetz geforderte formellgesetzliche Ermächtigung der einzelnen Verwaltungseinheiten des VBS zur Ausübung von gewerblichen Tätigkeiten (s. Ziff. 1.1.2.4). Sie richtet sich in erster Linie an die Armee und an die Militärverwaltung, was dem eigentlichen Anwendungsbereich des MG entspricht. Für die übrigen Bereiche des VBS (Bevölkerungsschutz und Sport) sollen eigene Regelungen eingeführt werden. Für den Bereich des Bevölkerungsschutzes geschieht dies durch die neue Bestimmung in Artikel 73a BZG, die zusammen mit der vorliegenden Revision des MG eingeführt wird. Für den Sport soll im Rahmen einer separaten Revision des Bundesgesetzes über die Förderung von Turnen und Sport (SR 415.0) eine entsprechende Regelung getroffen werden. Bis zum Erlass von bereichsspezifischen gesetzlichen Bestimmungen gilt für alle Verwaltungseinheiten die vorliegende allgemeine Regelung der gewerblichen Tätigkeiten nach Artikel 148i MG. Die Verwaltungseinheiten legen selbst fest, ob und welche gewerblichen Tätigkeiten sie - im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben - ausüben wollen. Dies kann z.B. die Vermietung von Armeematerial und Fahrzeugen (Gruppe Verteidigung) oder die Vermietung von Unterkünften und die Lizenzierung von Marken des VBS sowie die Erbringung privatrechtlicher Dienstleistungen (armasuisse) umfassen. Auch neue privatwirtschaftliche Aktivitäten, wie die Vermarktung von Ausbildungs - Know- how im Bereich Verteidigung, sind möglich. Gewerbliche Tätigkeiten sollen immer ein Nebenprodukt der amtlichen Tätigkeit sein. Sie sind z.B. dort zulässig, wo eine bestehende, momentan nicht benötigte Verwaltungsressource (Fahrzeug, Gebäude, etc.) wirtschaftlich genutzt werden soll. Für gewerbliche Tätigkeiten kommen Gegenstände und Vermögenswerte in Betracht, die zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben beschafft wurden oder Nebenprodukte, die aus der Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben entstehen (z.B. technisches Know-How und industrielle Verfahren im Bereich armasuisse, die auch für Dritte nutzbar gemacht werden können). Mit dem Begriff "Hauptaufgaben" (Abs. 1) sind die durch die Organisationsverordnung für das VBS vom 7. März 2003 (OV-VBS, SR 172.214.1) definierten Aufgaben der Verwaltungseinheiten gemeint. Als gewerbliche Tätigkeiten (soweit sie nicht durch Spezialgesetze geregelt sind) kommen im Rahmen des VBS insbesondere in Frage: - die Vermietung von Gebäuden, Anlagen und Einrichtungen, - die Vermietung von Geräten und Material, - die Vermietung von Fahrzeugen, Baugeräten und Maschinen, - die Lizenzierung von Marken, 25
- die Zuverfügungstellung von Forschungsergebnissen, Einrichtungen und speziellen Verfahren der armasuisse. Gewerbliche Tätigkeiten, bei denen der enge Zusammenhang zu den Aufgaben der betreffenden Verwaltungseinheit fehlt oder die zu ihrer Ausübung die Schaffung einer zusätzlichen, spezifischen Infrastruktur erfordern, sind nicht zulässig. Die Verwaltungseinheiten sind bei der Ausübung von gewerblichen Tätigkeiten denselben wettbewerbsrechtlichen Vorschriften unterstellt (OR, UWG) wie die privaten Anbieterinnen und Anbieter. Die in Absatz 2 geforderte Kosten- und Leistungsrechnung dient der Kostentransparenz. Die Wendung "zu mindestens kostendeckenden Preisen" bedeutet, dass die von den Verwaltungseinheiten erbrachten Leistungen nach dem Vollkostenprinzip zu verrechnen sind.
Änderung bisherigen Rechts (Anhang)
1. Bundespersonalgesetz (BPG)
Artikel 24 Absatz 3 BPG Gestützt auf den geltenden Artikel 24 Absatz 2 BPG konnte das zivile Personal der Gruppe Verteidigung im VBS bereits zu kurzen Einsätzen verpflichtet werden, soweit die Tätigkeit im Ausland derjenigen im Stellenbeschrieb entsprach. Es war dazu keine Änderung des Arbeitsvertrages nötig. Im Rahmen der Auslandeinsätze der Armee besteht jedoch die Notwendigkeit, Spezialisten der Gruppe Verteidigung, die unabdingbar für einen Auslandeinsatz nötig sind, für längere Zeit im Ausland verpflichten zu können, ohne das diese Verpflichtung im Arbeitsvertrag explizit geregelt worden ist. Dieser Artikel entspricht grundsätzlich dem neuen Artikel 47 Absatz 4 MG. Im Gegensatz zum militärischen Personal, das generell zu Einsätzen im Ausland verpflichtet werden kann, soll für das zivile Personal eine Einschränkung gelten: Es soll nur das Personal eingesetzt werden, das die benötigte spezialisierte Funktion im VBS ausübt, soweit solche Spezialisten nicht auf dem Arbeitsmarkt rekrutiert werden können. Dies ist zum Beispiel der Fall bei den Helikoptermechanikern, die bei Auslandeinsätzen mit Armeehelikoptern deren Wartung im Ausland sicherstellen müssen.
2. Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz (BZG)
Artikel 17 und 18 Da die Rekrutierung von Stellungspflichtigen für die Armee und den Zivilschutz seit dem 1. Januar 2004 gemeinsam durchgeführt wird, ist eine einheitliche Verwendung der Begriffe angezeigt. So ist nach Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung über die Rekrutierung (VREK, SR 511.11) unter dem Begriff "Zuteilung" die anlässlich der Rekrutierung vorgenomme Zuteilung zu einer Funktion (in der Armee oder im Zivilschutz) zu verstehen. Unter Einteilung hingegen ist im Bereich des Zivilschutzes die Einteilung in eine Formation oder in die Personalreserve zu verstehen; diese erfolgt im Gegensatz zur Zuteilung durch die Kantone. Entgegen den oben gemachten Ausführungen verwendet das Bundesgesetz über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz (BZG, SR 520.1) in den Artikeln 17 und 18 26
den Begriff "Zuteilung", obwohl es sich der Sache nach um Einteilungen handelt. Aus diesem Grund sind die genannten Artikel terminologisch entsprechend anzupassen.
Artikel 43 Absatz 2 Wie für das Armeematerial (Art. 109a MG) und die militärischen Immobilien (Art. 130a MG) soll das VBS auch für das Zivilschutzmaterial die Liquidation regeln können. Eine entsprechende Delegation soll deshalb auch im BZG eingefügt werden.
Artikel 66 Absatz 2 Artikel 66 BZG sieht vor, dass in Streitigkeiten nichtvermögensrechtlicher Natur gegen die vom BZG nicht als endgültig bezeichneten Entscheide der letzten kantonalen Behörde beim Eidgenössischen Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS) Beschwerde geführt werden kann; dieses entscheidet endgültig. Mit Inkrafttreten des Bundesgesetzes über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) am 1. Januar 2007 werden solche Beschwerden nicht mehr beim VBS, sondern neu beim Bundesverwaltungsgericht zu führen sein. Nach Artikel 38 Absatz 4 BZG sind Gesuche um Verschiebung von Dienstleistungen im Bereich der Ausbildung (Art. 33ff. BZG) durch die Schutzdienstpflichtigen an die aufbietende Stelle zu richten; allfällige Einsprache- oder Beschwerdemöglichkeiten gegen deren Entscheid ergeben sich aus dem jeweils anwendbaren kantonalen Recht. Da es sich bei Dienstverschiebungsgesuchen um nichtvermögensrechtliche Angelegenheiten handelt, kann in diesem Bereich gegenwärtig gestützt auf Artikel 66 BZG gegen letztinstanzliche kantonale Entscheide beim VBS Beschwerde geführt werden. In der Praxis kann ein solches mehrstufiges Beschwerdeverfahren aber zu nicht unerheblichen Problemen insbesondere zeitlicher Art führen, da Dienstverschiebungsgesuche - sinnvollerweise - bis spätestens zehn Tage vor dem Einrücken eingereicht werden können (Art. 9 Abs. 1 der Zivilschutzverordnung [ZSV], SR 520.11). Da zudem kein Anspruch auf Verschiebung einer Dienstleistung besteht (Art. 9 Abs. 1 ZSV), erscheint die heutige Regelung, mit der Möglichkeit einer Beschwerde bis auf Bundesebene, nicht zweckmässig. Daher soll gegen Aufgebote und Entscheide über Dienstverschiebungen lediglich noch die Möglichkeit einer Wiedererwägung durch die aufbietende Stelle möglich sein. Diese Regelung entspricht jener für Aufgebote und Dienstverschiebungen im Bereich der Armee (Art. 38 MG).
Arikel 72 Die Rekrutierungsdaten der Schutzdienstpflichtigen sollen auf direktem Weg den für den Zivilschutz zuständigen Ämtern der Kantone zugestellt werden können. Da auf Stufe Bund das Bundesamt für Bevölkerungsschutz (BABS) Ansprechpartner der für den Zivilschutz zuständigen Ämter der Kantone ist, nimmt das BABS diese Aufgabe wahr. Bei den genannten Daten handelt es sich ausschliesslich um Daten, welche bereits im Rahmen der heutigen Rekrutierung erhoben und bearbeitet werden. Die Weiterleitung erfolgt auf elektronischem Weg mittels dem Zentralen Zivilschutz-Informationssystem (ZEZIS). Auch die Übergabe der Daten (Mutationen; Meldung der geleisteten Diensttage) innerhalb und zwischen den Kantone erfolgt bzw. soll in Zukunft mittels ZEZIS erfolgen, da festgestellt wurde, 27
dass die Kantone beim Umzug von Schutzdienstpflichtigen sowie bei der Erfassung der geleisteten Diensttage zu Handen der (kantonalen) Wehrpflichtersatzbehörden ohne oder mit unterschiedlicher EDV arbeiten. Es hat sich gezeigt, dass hier mit ZEZIS eine Verbesserung erzielt werden kann. Für die ärztliche Beurteilung der Schutzdiensttauglichkeit ist gemäss Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung vom 5. Dezember 2003 über die ärztliche Beurteilung der Schutzdienstpflichtigen (SR 520.15) der Bund zuständig. Die für die Bearbeitung der entsprechenden sanitätsdienstlichen Daten im MEDISA notwendige (ausführliche) formell-rechtliche Grundlage wird zwar mit vorliegender Revision bereits im MIG (Entwurf C) selber geschaffen. Der Vollständigkeit halber sollten diese Daten aber auch im BZG erwähnt werden. Für die ärztliche Beurteilung der Schutzdienstfähigkeit sind die Kantone zuständig. Mit der vorliegenden Ergänzung des BZG wird eine formell-rechtliche Grundlage für die mit der Beurteilung verbundenen Bearbeitung der entsprechenden sanitätsdienstlichen Daten geschaffen.
Artikel 73a Artikel 73a entspricht dem neuen Artikel 148i MG (Gewerbliche Tätigkeiten). Betreffend die Begründung dieser spezialgesetzlichen Regelung im BZG wird auf die Erläuterungen zu Artikel 148i MG verwiesen. Das BABS sieht im Weiteren vor, dass der Umfang seiner gewerblichen Tätigkeiten in einer Verordnung des Bundesrates näher definiert werden soll. Neben Sach- und Vermögenswerten sollen dort zusätzlich Material und Drucksachen aufgeführt werden. Der Grund liegt darin, dass der Verkauf von Dokumentationen an Private bereits heute durch das BABS getätigt wird.
3. Bundesgesetz über die Wehrpflichtersatzabgabe (WPEG) Das WPEG stützte sich für den Beginn und das Ende der Wehrpflicht auf den bisherigen Artikel 13 MG. Mit der Streichung von Artikel 13 Absatz 1 MG muss der Beginn bzw. die Dauer der Ersatzpflicht neu im WPEG verankert werden (neuer
Art. 3). Damit kann der bisherige Buchstabe d in Artikel 4 Absatz 1, welcher das Ende der Ersatzpflichtdauer umschrieben hat, aufgehoben werden. Für Angehörige der Mannschaft und Unteroffiziere mit Ausnahme der höheren Unteroffiziere, die ihre Ausbildungsdienstpflicht bis zum vollendeten 30. Altersjahr nicht vollständig erfüllt haben, dauert die Militärdienstpflicht längstens bis zum Ende des Jahres, in dem sie das 34. Altersjahr vollenden. Aus dieser Regelung lässt sich ableiten, dass einerseits zwischen dem 31. und 34. Altersjahr für verschobene Pflichtdienste eine Ersatzpflicht und andererseits für in dieser Zeitspanne geleistete Nachholdienste ein Rückerstattungsanspruch entsteht. Keine Ersatzpflicht lösen gemäss Artikel 8 Absatz 3 WPEG zwischen dem 31. und 34. Altersjahr verschobene Nachholdienste aus, wenn der Dienstpflichtige bereits für das Jahr, in dem er den Dienst ordnungsgemäss hätte leisten müssen, die Ersatzabgabe bezahlt hat.
2.2 Armeeorganisation (AO) (Entwurf B) Artikel 12 Absatz 3 Diese Änderung steht im Zusammenhang mit dem neu zu schaffenden Obligatorium für Ausbildungsdienste im Ausland (Art. 41 Abs. 3 MG). In der AO soll die 28
Möglichkeit geschaffen werden, WK-Pflichtige zu Ausbildungsdiensten im Ausland aufbieten zu können, die die Wiederholungskursdauer von drei Wochen überschreiten. Die Bundesversammlung kann dies, aufgrund von Artikel 51 Absatz 2 und 149 MG, in einer Verordnung regeln. Während die Einsätze von Supportpersonal bei Luftkampfübungen der Luftwaffe im Ausland ungefähr die gleichen Ansprüche an die Wehrpflichtigen stellen wie entsprechende Wiederholungskurse in der Schweiz, finden Wiederholungskurse der Kampftruppen des Heeres im Ausland nur zum Zwecke von anspruchsvollen Truppenübungen im Gefecht der verbundenen Waffen statt. Dazu werden zuerst einige Tage Vorbereitungszeit in der Schweiz zur Aktualisierung der taktischen, organisatorischen und technischen Kenntnisse des WK-Pflichtigen notwendig sein. Anschliessend wird die Verlegung auf den ausländischen Übungsplatz, die Angewöhnung an die Topografie, an das Klima und an die Einrichtungen weitere Tage benötigen. Die eigentliche Truppenübung wird stufenweise aufgebaut und einzelne Kampfphasen werden aus didaktischen Gründen wiederholt. Mit Demobilisierungsarbeiten und Rücktransport wird die dreiwöchige Dauer eines Wiederholungskurses insgesamt überschritten. Nach heutigem Stand der Planung sollen die Angehörigen der Panzertruppen, der Artillerie sowie der Flieger- und Fliegerabwehrtruppen solche Übungen im Ausland absolvieren. Sie sollen in der Regel nur zu einer einzigen solchen Übung aufgeboten werden.
2.3 Bundesgesetz über die militärischen Informationssysteme (MIG) (Entwurf C) Das bisherige 7. Kapitel des Militärgesetzes wird im Sinne mehrerer Aufträge des Bundesrates, die Bearbeitung von Personendaten im Bereich der Armee und der Militärverwaltung zu überarbeiten, in ein neues Bundesgesetz über die militärischen Informationssysteme (MIG) überführt. Bei der konkreten Formulierung entsprechender Normen hat sich gezeigt, dass es einer umfangreichen Regelung bedarf, um den Anforderungen des Datenschutzes zu entsprechen. Das Militärgesetz würde dadurch, im Vergleich zu den übrigen Inhalten, unverhältnismässig zahlreiche Normen über den Datenschutz erhalten. Es soll daher, analog zum Entwurf des Bundesgesetzes über die polizeilichen Informationssysteme des Bundes (BBl 2006 5093), mit Teil C der Vorlage ein eigenständiges Bundesgesetz über die militärischen Informationssysteme mit Personendaten geschaffen werden, das die Datenschutzanliegen abschliessend regelt. In einem ersten Kapitel werden allgemeine Bestimmungen zusammengefasst, die für alle militärischen Informationssysteme mit Personendaten gelten. Es wird dabei bewusst darauf verzichtet, die Bearbeitungsgrundsätze des Datenschutzgesetzes zu wiederholen. Diese gelten bereits aufgrund des Datenschutzgesetzes und müssen nicht nochmals legiferiert werden. Dadurch wird bei einer Rechtsentwicklung im Bereich des Datenschutzgesetzes die Übernahme derselben ohne Anpassung des MIG möglich und sichergestellt, dass nicht unbeabsichtigt Differenzen entstehen. In einem zweiten Kapitel werden die einzelnen militärischen Informationssysteme geregelt, mit denen Personendaten bearbeitet werden. Für jedes dieser Informationssysteme wird transparent die Zuständigkeit für das Informationssystem, die Aufgabe des Informationssystems, die im Informationssystem enthaltenen Personendaten, die Herkunft der Personendaten, die Bekanntgabe der Daten und der Zugang zu den Daten mittels Abrufverfahren sowie die Dauer der Aufbewahrung 29
der Daten festgelegt. Dabei wird, wo nötig den Besonderheiten der einzelnen Informationssysteme Rechnung getragen. In einem Dritten Kapitel schliesslich wird der Bundesrat beauftragt und berechtigt, die Details zu den einzelnen Informationssystemen zu regeln. In jedem Fall wird für jedes Informationssystem ein Bearbeitungsreglement im Sinne von Artikel 21 der Verordnung vom 14. Juni 1993 zum Bundesgesetz über den Datenschutz (SR 235.11) erstellt. Ferner werden in anderen Bundesgesetzen soweit nötig Änderungen vorgenommen. Mit den vorliegenden Formulierungen sollen nicht mehr Daten bearbeitet werden, als heute bereits gestützt auf das Militärgesetz und die entsprechenden Verordnungen (insbesondere die Verordnung vom 19. November 2003 über die Militärdienstpflicht [SR 512.21], die Verordnung vom 10. Dezember 2004 über das militärische Kontrollwesen [SR 511.22], die Verordnung vom 24. November 2004 über die medizinische Beurteilung der Diensttauglichkeit und der Dienstfähigkeit [SR 511.12] sowie die Verordnung vom 10. April 2002 über die Rekrutierung [SR 511.11]) bearbeitet werden, aber es soll für die Bearbeitung aller dieser Daten und die dabei benützten Informationssysteme eine formell-gesetzliche Grundlage geschaffen werden. Die Datenweitergabe ohne Einwilligung der Betroffenen wird hingegen auf ein verhältnismässiges Mass reduziert.
Artikel 1 Das MIG ist die gemäss Datenschutzgesetz erforderliche gesetzliche Grundlage für die Bearbeitung von Personendaten im Bereich der Armee und der Militärverwaltung.
Artikel 2 Absatz 1: Die militärischen Informationssysteme sollen helfen, die gesetzlichen Aufgaben der Armee und der Militärverwaltung zu erfüllen. Entsprechend den Grundsätzen der Verhältnismässigkeit und der Notwendigkeit sind die Regelungen nicht als Blankettnormen zu verstehen. Innerhalb der genannten Verwaltungseinheiten sind selbstverständlich nur jene Personen zur Bearbeitung der Daten berechtigt, in deren Pflichtenheft die Bearbeitung der entsprechenden Daten zu den genannten Zwecken fällt. Im Zusammenhang mit der Einführung der neuen AHV-Versichertennummer und der damit verbundenen Änderung des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) soll für die Verwendung der AHV-Versichertennummer im Rahmen der militärischen Datenbearbeitung eine formellgesetzliche Grundlage geschaffen werden. Dies wird notwendig, da das geänderte AHVG die Verwendung der AHV- Versichertennummer ausserhalb der Sozialversicherung nur auf Grund einer ausdrücklichen formellgesetzlichen Grundlage erlauben wird. Absatz 2: Aus der Sicht des Datenschutzes genügt die Erlaubnis zur Datenbeschaffung durch eine Stelle nicht dafür, dass der entsprechende Datenbesitzer diese Daten auch bekannt geben darf oder gar muss. Deshalb sollen die entsprechenden Datenbesitzer dazu berechtigt bzw. verpflichtet werden, die zu beschaffenden Daten bekannt zu geben. Absatz 3: Neben den für die Aufgabenerfüllung zwingend notwendigen Daten, gibt es auch solche, die dem Aufgabenvollzug lediglich dienlich sind. Solche Daten (zum Beispiel: Telefonnummer und E-Mail-Adresse, welche die Erreichbarkeit erhöhen) 30
werden auf freiwilliger Basis beschafft. Die erhebende Stelle ist dabei verpflichtet, auf die Freiwilligkeit der Meldung hinzuweisen. Absatz 4: Das Verwenden von Bildern ist für eine offene und wirkungsvolle Kommunikation nach Aussen unabdingbar. Hier soll im Sinne der Transparenz die bisher in der Praxis vollzogene Weitergabe von Bildern gesetzlich verankert werden.
Artikel 3 Absatz 1: Die Datenbearbeitung durch die Armee und die Militärverwaltung muss sich zwingend an den Aufgaben dieser beiden Institutionen orientieren. Der Zweck jedes Informationssystems wird in einem entsprechenden Artikel konkretisiert. Für jedes Informationssystem wird im 2. Kapitel der Betreiber explizit genannt und selbstverständlich ist oder wird ein Bearbeitungsreglement im Sinne von Artikel 21 der Verordnung vom 14. Juni 1993 zum Bundesgesetz über den Datenschutz erstellt. Absatz 2: In den militärischen Informationssystemen werden teilweise dieselben Grunddaten bearbeitet (insb. Personalien und militärische Einteilung). Im Sinne der Verwaltungseffizienz sollen die elektronisch verfügbaren Daten nicht für jedes Informationssystem separat eingegeben werden müssen. Soweit die Daten bereits in einem anderen Informationssystem vorhanden sind, soll es zulässig sein, diese Daten abzugleichen oder auszutauschen. Es macht keinen Sinn und würde von den betroffenen Personen auch kaum verstanden, wenn diese Daten von der jeweils für ein Informationssystem zuständigen Stelle seperat erhoben würden. Ein solches Vorgehen würde auch einer kostengünstigen und effizienten Verwaltungsführung widersprechen. Es soll daher die gesetzliche Grundlage dafür geschaffen werden, dass diese Daten unter den zuständigen Stellen und Systemen ausgetauscht werden dürfen. Selbstverständlich beschränkt sich dieser Austausch jeweils auf die Daten, die von diesen Stellen selbst bearbeitet werden dürfen. Es entsteht mit der vorgeschlagenen Regelung kein Freipass, alle vorhandenen Daten einfach anderen Stellen bekannt zu geben. Als zusätzliche Sicherheit soll der Datenaustausch verschlüsselt erfolgen (vgl. Art. 2 Abs. 1 Bst. b). Die heutige Aufsplittung der Datenbearbeitung auf mehrere Informationssysteme ist historisch gewachsen. Langfristig zielt die Informatikstrategie der Gruppe Verteidigung darauf ab, die Daten auf wenige Informationssysteme zu konzentrieren.
Artikel 4 Die Schweizer Armee ist immer öfters bei internationalen Armeezusammenarbeiten beteiligt. Sollen dabei Personendaten bearbeitet werden, braucht es auch hierfür entprechende gesetzliche Grundlagen. Grundsätzlich sollen keine Personendaten an ausländische Stellen bekannt gegeben werden.
Artikel 5 Die Berechtigung zur Datenabfrage, das heisst zum Zugang mittels Abrufverfahren, ist je nach System und Bedürfnis und je nach den gesetzlichen Aufgaben der betreffenden Behörden unterschiedlich geregelt. Einheitlich geregelt wird in Artikel 5 hingegen das Recht auf Zugriff auf militärische Informationssysteme durch interne Kontrolldienste und durch diejenigen Personen, die für das Einhalten der Datenschutzvorschriften und die technische Wartung verantwortlich sind. Dieses Zugriffsrecht ermöglicht die korrekte Erfüllung der Aufgaben. Damit nicht für jedes Informationssystem diese Zugriffsrechte ausdrücklich wiederholt werden müssen, ist diese Bestimmung im Allgemeinen Teil eingefügt worden.
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Artikel 6 Absatz 1: Dieser Absatz verweist auf eines der Grundprinzipien des Datenschutzes: Personendaten dürfen nur so lange aufbewahrt werden, wie es der Bearbeitungszweck erfordert. Maximale Aufbewahrungsfristen sind vorgesehen; sie werden jedoch je nach Informationssystem variieren. Sie werden separat, meist in einer Vollzugsverordnung (siehe Art. 86 Bst. d) geregelt. Absatz 2 und 3: Die Aufbewahrung von Daten ist nach einem genau bestimmten Verfahren zu regeln. Für die in militärischen Informationssystemen bearbeiten Daten gilt eine individuelle Aufbewahrungsfrist. Nach deren Ablauf werden die betreffenden Daten, ungeachtet einer allfälligen Verbindung mit anderen Daten, gelöscht (statisches System). Wird eine neue Information im System aufgenommen, und besteht eine Verbindung mit einer bereits gespeicherten Information, entsteht ein Datenblock. Die Frist, während der der gesamte Datenblock aufbewahrt bleibt, wird mit jeder neuen Information neu errechnet. Bei Anwendung dieses Verfahrens müssen die Daten regelmässig einer allgemeinen Überprüfung unterzogen werden. Im Zuge dieser Überprüfung wird jeder Datenblock einzeln geprüft. Daten, deren Aufbewahrungsfrist noch nicht abgelaufen ist, die für den Bearbeitungszweck aber nicht länger erforderlich sind, werden gelöscht oder anonymisiert.
Artikel 7 Die Daten der militärischen Informationssysteme sollen zu Analysezwecken verwendet werden dürfen. Bedingung hierfür ist aber in jedem Fall, dass die Daten zuvor anonymisiert werden.
Artikel 8-13 Diese Artikel ersetzen die bisherigen Artikel 146 und 147 des Militärgesetzes und heben, soweit aus Sicht des Datenschutzes notwendig, Bestimmungen aus der Verordnung vom 10. Dezember 2004 über das militärische Kontrollwesen auf Gesetzesstufe. Das PISA ist die zentrale Datenbank betreffend die Erfüllung der Militärdienstpflicht. In ihm wird der militärische Lebenslauf der einzelnen Angehörigen der Armee von der Stellungspflicht bis zur Entlassung aus der Militärdienstpflicht abgebildet und gesteuert. Gleichzeitig dient es der Bewirtschaftung und der Kontrolle der personellen Bestände der Armee.
Artikel 10 Daten, die der Geschäftskontrolle dienen, sind Daten welche den Fortgang bzw. Ablauf eines Geschäftes dokumentieren, wie etwa Datum des Eingang eines Gesuches und der Absendung der entsprechenden Antwort, zuständiger Sachbearbeiter oder Ablageort der Akten.
Artikel 12 Hier soll im Sinne der Transparenz die bisher in der Praxis vollzogene Weitergabe von Personendaten an die Medien und für die Kennzeichnung von persönlichem Material gesetzlich verankert werden. Die Meldung von Beförderungen an die Medien ist zur Stärkung und Transparenz der Milizarmee gerechtfertigt. Die Verwendung von Personendaten für die Kennzeichnung von persönlichem Material dient der einfacheren Zuordnung verlorener oder liegen gebliebener Gegenstände. Daneben soll auch die bisher auf die Verordnung vom 10. Dezember 2004 über das militärische Kontrollwesen gestützte Weitergabe von Adressdaten an militärische Vereinigungen und Schiessvereine zur Mitglieder- und Abonnentenwerbung auf 32
eine gesetzliche Grundlage gestellt werden. Zwar entspricht eine solche Weitergabe nicht dem eigentlichen Zweck von PISA, sie ist aber im Hinblich auf die enge Zusammenarbeit der Gruppe Verteidigung mit den Vereinen in der vordienstlichen und ausserdienstlichen Ausbildung und Tätigkeiten mehr als gerechtfertigt. Zum Ausgleich für diese Datenweitergabe soll der einzelne Angehörige der Armee die ausdrückliche Möglichkeit erhalten, die Datenweitergabe für seine Person unterbinden zu lassen, wenn er die Weitergabe nicht wünscht.
Artikel 13 Die bisherige Praxis der teilweisen Spiegelung des Strafregisters durch Eingabe der Daten über Urteile ziviler und militärischer Strafgerichte betreffend Angehöriger der Armee im PISA soll auf ein absolut notwendiges Minimum beschränkt werden. Zukünftig sollen nur noch jene Strafdaten gespeichert werden, die zu einem formellen Entscheid über die Nichtrekrutierung, die Degradation, den Ausschluss aus der Armee, über die Zulassung zur Weiterausbildung bzw. zur Beförderung, über eine Risikoverfügung mit Auflagen oder eine negative Risikoverfügung führten. Dies wird jedoch dazu führen, dass zukünftig bei Beförderungen und Neueinteilungen die zuständigen Stellen vermehrt auf das Strafregister zugreifen müssen, um feststellen zu können, ob der betreffende Angehörige der Armee vorbestraft ist. Diese Änderung bedingt auch eine Anpassung des Schweizerischen Strafgesetzbuches (vgl. Erläuterungen unten). Auch der mit dieser Vorlage vorgeschlagene Meldeweg mag aus Sicht des Datenschutzes noch nicht voll befriedigen, werden der Armee doch auch weiterhin die Personalien verurteilter Personen mitgeteilt, die für die Armee gar nicht von Interesse sind, weil die Personen nicht Angehörige der Armee sind. Da jedoch das Strafregister den Status als Angehöriger der Armee nicht erfasst, kann vorerst keine befriedigerende Lösung gefunden werden. Mittelfristig wird jedoch eine technische Lösung angestrebt, die es mittels den beiden Systemen PISA und VOSTRA erlaubt, vor dem Datentransfer abzuklären, ob eine verurteilte Person auch Angehöriger der Armee ist. Wollte man bis zum Erreichen dieser technischen Lösung auf die weitere Meldung der Strafdaten verzichten, würde die Gefahr bestehen, dass unerwünschte, weil vorbestrafte, Personen in höhere Chargen der Armee gelangen könnten. Dieses Risiko einzugehen dürfte, angesichts des jeweils entsprechenden Reaktionen in der Öffentlichkeit, wenn ausnahmsweise ein solcher Fall entsteht, von der Bevölkerung kaum akzeptiert werden. Straftäter, die eine Tat begangen haben, welche als so gravierend beurteilt wird, dass ein folgenloser Verbleib in der Armee als unmöglich erachtet wird, haben es nicht verdient, dass unter dem Mantel des Datenschutzes die gerechtfertigten Reaktionen auf die Straftat unterbleiben müssten.
Artikel 14-19 Diese Artikel regeln, soweit aus Sicht des Datenschutzes notwendig, neu auf Gesetzesstufe das bisher nur in der Verordnung vom 10. April 2002 über die Rekrutierung rudimentär erwähnte Informationssystem Rekrutierung.
Artikel 16 Absatz 2: Daten über den medizinischen und psychologischen Gesundheitszustand werden als Grundlage für die Beurteilung des Gesundheitszustandes der Stellungspflichtigen und damit seiner Diensttauglichkeit erhoben. Im medizinischen Bereich sind dies anamnestische Daten (Befragungsdaten), Daten der körperlichen Untersuchungen (Status), wie auch von medizinisch-technischen Untersuchungen wie EKG, Lungenfunktion, Gehör- und Sehprüfung, sowie auf freiwilliger Basis 33
erhobene Daten von Labor- und Röntgenuntersuchungen. Zudem werden medizinisch-psychologische Tests, wie ein Intelligenztest, ein Textverständnistest sowie je ein Fragebogen zur Erkennung von psychischen Erkrankungen (Vetter- Test) und zur Erfassung von psycho-sozialen Risikofaktoren (Schneider-Test) durchgeführt. Diese medizinisch-psychologischen Tests und Fragebogen dienen lediglich als Indikator dafür, ob gegebenenfalls eine Abklärung bei einer Fachperson (Psychologen und Psychiater) angezeigt ist. Die einzelnen Untersuchungen und Tests werden in Ausführungsverordnungen geregelt. Die zur körperlichen und psychischen Leistungsfähigkeit und zur Persönlichkeit erhobenen Daten werden dagegen für die Zuteilung der Stellungspflichtigen in spezielle Funktionen (z.B. Fahrerfunktionen), sowie für die Beurteilung des Kaderpotenzials benötigt. Es sind dies Ergebnisdaten aus dem Fitnesstest aus den Resultaten der psychologischen Tests (Tests gemäss Buchstaben c-e) und Fragebogen (Kaderpotential, Fahrzeugführereignung) sowie Angaben über die Interessen des Stellungspflichtigen. Die Ausführlichkeit des Datenkatalogs erfolgt um den Anliegen des Datenschutzgesetzes gerecht zu werden. Das Gesetzmässigkeitsprinzip verlangt, dass wenigstens die wichtigsten Grundzüge der an der Rekrutierung vorzunehmenden Kontrollen und Untersuchungen in einem Gesetz im formellen Sinn geregelt werden. Dies wird mit dem Text des heutigen Artikel 13 der Verordnung vom 10. April 2002 über die Rekrutierung erfüllt, weshalb dessen Inhalt neu auf Gesetzesstufe niedergeschrieben werden soll. Der Gesetzgeber muss sich aber bewusst sein, dass er damit gegenüber der heutigen Regelung, die gemäss damaliger Botschaft bewusst offen formuliert wurde, um neuen Entwicklungen folgen zu können, den Handlungsspielraum der Rekrutierung einengt. Die Einführung neuer oder weiterer Untersuchungen an der Rekrutierung wäre nur noch über eine Gesetzesänderung möglich. Im Gesetzestext wird nicht erwähnt, dass an der Rekrutierung auch Fragen über Dritte beantwortet werden müssen. Hierzu ist festzuhalten, dass die Fragen sich nicht auf eine einzelne Person beziehen (z.B. Vater, Mutter etc.) und damit keine Rückschlüsse auf eine bestimmte Person zulassen, sondern lediglich Fragen zu Personengruppen (z.B. Familie, Verwandtschaft) gestellt werden (insb. zur Erkennung allfälliger Erbkrankheiten). Da es sich folglich nicht um Personendaten im Sinne des Datenschutzgesetzes handelt, ist eine explizite Erwähnung dieser Fragen nicht notwendig. Die nachfolgende Tabelle ist eine Übersicht über die aktuell durchgeführten Tests:
Fragebogen Zweck Grundlage Datenherr & Art. System Psycho-soziale Diensttauglichkeit 9, 148 MG (SR Logistikbasis Risikofaktoren, (Indikator für 510.10) der Armee Ressourcen & Be- Explorationsge- 12 ff. VREK (SR Koeffizient lastungen (Schnei- spräch) 511.11) im MEDISA der-Test) 13 VREK-VBS (SR 511.110) 12 VMBDD und Anhang 2 (SR 511.12) Medizinisch- Diensttauglichkeit 9, 148 MG Logistikbasis 34
psychologischer (Indikator für 12 ff. VREK der Armee Fragebogen (Vetter- Explorationsge- 10,13 VREK-VBS Koeffizient Test) spräch) 12 VMBDD und im MEDISA Anhang 2 Ärztlicher Fragebo- Diensttauglichkeit 7, 9, 148 MG Logistikbasis gen 6, 12 ff. VREK der Armee 6,10,13 VREK- MEDISA VBS (eingescannt) 12 VMBDD und Anhang 2 Textverständnistest Diensttauglichkeit 9, 148 MG Logistikbasis (Indikator für 12 ff. VREK der Armee Explorationsge- 12 VREK-VBS Koeffizient spräch, Filter für 12 VMBDD und im MEDISA weitere Tests) Anhang 2 Intelligenztest 95 Diensttauglichkeit, 9, 148 MG Logistikbasis Funktionszuteilung 12 ff. VREK der Armee 12 VREK-VBS Koeffizient 12 VMBDD und im MEDISA Anhang 2 Interesseninventar Funktionszuteilung 9, 146 MG Führungsstab 12 ff. VREK der Armee 12 VREK-VBS Funktion im 22 VmK und PISA Anhang Persönlichkeitsfra- Kaderbeurteilung 9,146,148 MG Führungsstab gebogen 12 ff. VREK der Armee 12 VREK-VBS Kaderempfeh- 22 VmK und lung im PISA Anhang Leadership Funktionszutei- 9,146,148 MG Führungsstab lung, Kaderbeur- 12 ff. VREK der Armee teilung 12,14-16, 20ff. Funktion und VREK-VBS Kaderempfeh- 22 VmK und lung im PISA Anhang (SR 511.22) Merkfähigkeitstest Funktionszuteilung 9, 146, 148 MG Logistikbasis 12 ff. VREK der Armee 15 VREK-VBS Koeffizient 12 VMBDD und im MEDISA Anhang 2 Führungsmotivation Kaderbeurteilung 9,146,148 MG Logistikbasis 12 ff. VREK der Armee 12,14-16, 20ff. Koeffizient VREK-VBS im MEDISA 12 VMBDD und Anhang 2 Sporttest Körperliche Leis- 9, 146, 148 MG Führungsstab 35
tungsfähigkeit 12 ff. VREK der Armee 11 VREK-VBS Gesamtergeb- nis im PISA Motorfahrer- Funktionszuteilung 9, 146, 148 MG Führungsstab Selektion 12 ff. VREK der Armee Anhang VmK Bestanden/ nicht bestan- den im PISA Eignungsprüfung Fachprüfung z.B. 9, 146 MG Führungsstab für Trompeter, 12 ff. VREK der Armee Funker, Handwer- 15, 16 VREK-VBS Bestanden/ ker Anhang VmK nicht bestan- den im PISA
Artikel 18 und 19: Nach Abschluss der Rekrutierung werden alle sanitätsdienstlichen Daten in das Medizinische Informationssystem und die Entscheide der Rekrutierung in das Personalinformationssystem der Armee eingespiesen und im ITR der Rekrutierungszentren gelöscht. Bei den psychologischen Tests werden jedoch lediglich deren Resultate in Zahlenform (Koeffizienten) weiter bearbeitet. Die psychologischen Detaildaten (Fragen und Antworten) werden ausschliesslich in anonymisierter Form zum Zweck der Nachskalierung der diversen Tests den für die Testung wissenschaftlich zuständigen Personen zugestellt und von diesen ausgewertet. Im Medizinischen Informationssystem der Armee werden dagegen keine personenbezogenen Detaildaten der Tests (Fragen und Antworten) bearbeitet.
Artikel 20-25 Diese Artikel ersetzen die bisherigen Artikel 148-148b und regeln, soweit aus Sicht des Datenschutzes notwendig, neu auf Gesetzesstufe gewisse Inhalte, die bisher nur in der Verordnung vom 24. November 2004 über die medizinische Beurteilung der Diensttauglichkeit und Dienstfähigkeit geregelt waren.
Artikel 22 Die Diensttauglichkeit und die Dienstfähigkeit unterscheiden sich wie folgt: Für die Beurteilung der Diensttauglichkeit durch eine entsprechende Untersuchungskommission, zum Beispiel bei der Rekrutierung, werden Daten vom Militärdienstpflichtigen eingefordert, beziehungsweise von diesem beigebracht. Die Beurteilung der Diensttauglichkeit bei der Rekrutierung ist zwingend, in der Folge werden über alle Stellungspflichtigen entsprechende Datensätze im MEDISA bearbeitet. Für die Beurteilung der Dienstfähigkeit für einen bevorstehenden Dienst, auch "Sanitarische Eintrittsmusterung" genannt, wie auch für die medizinische Behandlung werden Daten vom Militärdienstpflichtigen an den Militärarzt weitergegeben oder vom Militärarzt eingeholte, beziehungsweise vom Betroffenen beigebrachte Daten bearbeitet. Diese Beurteilung ist nicht zwingend, sondern ergibt sich jeweils aus einer aktuellen medizinischen Indikation. Nach Artikel 16 des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 2002 über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz (SR 520.1) sowie gemäss der Verordnung vom 10. April 2002 über die Rekrutierung wird die Rekrutierung für den Zivilschutz und für die Armee gemeinsam durchgeführt. Die Feststellung der Diensttauglichkeit für den 36
Militärdienst oder Schutzdienst wird grundsätzlich durch die medizinischen Untersuchungskommissionen in den Rekrutierungszentren beurteilt. Gemäss der Verordnung über die ärztliche Beurteilung der Schutzdienstpflichtigen wird zudem jede weitere Überprüfung der Diensttauglichkeit von Schutzdienstpflichtigen ebenfalls durch die zuständigen medizinischen Untersuchungskommissionen beurteilt und auch deren sanitätsdienstliche Daten betreffend Tauglichkeit im MEDISA bearbeitet. Der Oberfeldarzt hat in einer Weisung die medizinischen Kriterien der Diensttauglichkeit für den Schutzdienst geregelt. Die ärztliche Beurteilung der Schutzdienstfähigkeit hingegen ist (mit Ausnahme der Bundeskurse, deren Durchführung bereits im Gang ist) Sache der Kantone, welche hierfür Vertrauensärztinnen und -ärzte bestimmen. Die Erhebung der medizinischen und psychologischen Daten beginnt bereits am Orientierungstag durch das Einsammeln des Formulars "Ärztlicher Fragebogen" (Selbstdeklaration). An der Rekrutierung wird auf Grund dieses Fragebogens das medizinische Gespräch (Anamnese) geführt und die körperliche Untersuchung (Status) durchgeführt. Bei den medizinisch-psychologischen Tests ist zu erwähnen, dass lediglich das Endresultat (eine Zahl) im MEDISA gespeichert wird und nicht etwa die Detaildaten (Fragen und Antworten). Die Daten der psychologischen Untersuchungen zur Erhebung der psychischen Leistungsfähigkeit, werden nicht im MEDISA bearbeitet.
Artikel 24 und 25 Die Berechtigung, online auf die Daten des MEDISA zuzugreifen, wird sehr zurückhaltend ermöglicht. Es ist nur bestimmten Militärärzten vorbehalten, online auf die Daten zuzugreifen. Ausgewählten Personen der Militärversicherung wird zur Erfüllung gesetzlicher Aufgaben und gestützt auf Artikel 95b des Militärversicherungsgesetzes vom 19. Juni 1992 (SR 833.1) ein Onlinezugriff auf MEDISA gewährt. Da die ärztliche Beurteilung der Diensttauglichkeit bzw. deren Überprüfung der Schutzdienstpflichtigen auch durch die Ärzte der Armee erfolgt, umfasst der Begriff "Diensttauglichkeit" hier auch diejenige der Schutzdienstpflichtigen. Da Militär- wie Schutzdienstpflichtige militärversichert sind und die medizinische Beurteilung der Diensttauglichkeit aus fachtechnischen, aber auch finanziellen Gründen, durch dieselben Ärzte vorgenommen werden, ist die Bearbeitung der entsprechenden Daten im bestehenden MEDISA nach der Rekrutierung angezeigt. Dies, um für die Schutzdienstpflichtigen gegenüber den anderen durch die Militärversicherung Versicherten einen rechtsgleichen Zustand herzustellen. Damit können sie ihre allfälligen Ansprüche gegen die Militärversicherung ebenfalls lückenlos dokumentieren.
Artikel 26-31 Diese Artikel ersetzen die bisherigen Artikel 148-148b des Militärgesetzes und regeln, soweit aus Sicht des Datenschutzes notwendig, neu auf Gesetzesstufe gewisse Inhalte, die bisher nur in der Verordnung des VBS vom 15. November 2001 über das Fliegerärztliche Institut (SR 512.271.5) geregelt waren.
Artikel 32-37 Diese Artikel ersetzen die bisherigen Artikel 148e und 148f des Militärgesetzes.
Artikel 38-43
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In der Ausbildung werden aus verschiedenen Gründen immer mehr Simulatoren eingesetzt. Diese ermöglichen in der Regel eine informatisierte Resultateauswertung. Damit der Ausbildungserfolg gemessen werden kann, ist eine Nutzung dieser Möglichkeiten sinnvoll. Mit den vorliegenden Artikeln sollen die hierfür erforderlichen gesetzlichen Grundlagen geschaffen werden. In Artikel 33 der Verordnung vom 10. Dezember 2004 über das militärische Kontrollwesen wurde die Bearbeitung von Personendaten in Informationssystem von Simulatoren vorerst auf Verordnungsstufe eingeführt. Mit den vorliegenden Artikeln 38-43 soll diese übergangsweise getroffene Regelung nun in einem formellen Gesetz verankert werden.
Artikel 44-49 Das militärische Schadenwesen wurde im Rahmen des Reformprojektes Armee XXI neu organisiert. Es wurde eine neue Verwaltungseinheit "Schadenzentrum VBS" im Generalsekretariat VBS geschaffen. Grundlage für die Behandlung von Schadensfällen durch das Schadenzentrum VBS bilden die Artikel 134-139 des Militärgesetzes, welche die Schäden im Zusammenhang mit der Armee regeln. Zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgabe sind Abklärungen notwendig, die auch die Erhebung von besonders schützenswerten Personendaten oder von Persönlichkeitsprofilen umfassen. Im Vordergrund steht die Erhebung und Bearbeitung der Daten im Rahmen von Unfällen mit Personenschäden. Das Schadenzentrum VBS verfügt über ein prozessunterstützendes elektronisches System mit dem Ziel der abschliessenden Abwicklung und Auswertung der Schäden in seinem Zuständigkeitsbereich. In den Artikeln 168a-168d der Verordnung vom 29. November 1995 über die Verwaltung der Armee (SR 510.301) wurde das Informationssystem des Schadenzentrums vorerst auf Verordnungsstufe eingeführt und die Erhebung von Personendaten geregelt. Mit den vorliegenden Artikeln 44-49 soll diese übergangsweise getroffene Regelung nun in einem formellen Gesetz verankert werden.
Artikel 50-55 Für eine effiziente Durchführung der Personensicherheitsprüfungen ist eine Bearbeitung der erhobenen Daten mit einem Informationssystem unerlässlich. In Artikel 18 der Verordnung vom 19. Dezember 2001 über die Personensicherheitsprüfungen (SR 120.4) wurde das Informationssystem Personensicherheitsprüfung vorerst auf Verordnungsstufe eingeführt und die Erhebung von Personendaten rudimentär geregelt. Mit den vorliegenden Artikeln 51-56 soll die hierfür erforderliche, ausführlichere, gesetzliche Grundlage geschaffen werden.
Artikel 56-61 Ordonnanzwaffen werden an Angehörige der Armee als Teil der persönlichen Ausrüstung leihweise abgegeben, als sogenannte persönliche Waffen. Weiter werden Ordonnanzwaffen u.a. abgegeben an schiesspflichtige Offiziere, an Funktionärinnen und Funktionäre im Schiesswesen ausser Dienst (dazu gehören insbesondere die Schützenmeisterinnen und Schützenmeister sowie die Jungschützenleiterinnen und Jungschützenleiter), an höhere Stabsoffiziere, an Berufs- und Zeitmilitär sowie an weitere Personen schweizerischer Nationalität für die Dauer ihrer regelmässigen Teilnahme an den Bundesübungen, als sogenannte persönliche Leihwaffen. Zudem werden Ordonnanzwaffen an aus der Armee
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ausscheidende Angehörige der Armee als P-gestempelte Ordonnanzwaffen zu Eigentum abgegeben, sofern diese die entsprechenden Voraussetzungen erfüllen. Über die Überlassung der Ordonnanzwaffen zu Eigentum an aus der Armee ausscheidende Angehörige der Armee führt gemäss Artikel 14 der Verordnung vom 5. Dezember 2003 über die persönliche Ausrüstung der Armeeangehörigen (SR 514.10) heute die Logistikbasis der Armee ein Register. In der laufenden Revision des Waffengesetzes soll nun die gesetzliche Grundlage für die Schaffung einer Datenbank über die Abgabe und den Entzug von Waffen der Armee geschaffen werden. Diese Datenbank soll durch die Zentralstelle Waffen geführt werden und insbesondere die Personalien der Personen enthalten, die beim Austritt aus der Armee eine Waffe zu Eigentum erhalten haben. Die zuständigen Stellen der Militärverwaltung sollen dementsprechend der Zentralstelle nur noch die notwendigen Daten mitteilen müssen; die Führung eines eigenen Registers ist nicht mehr notwendig.
Mit den vorliegenden Artikeln 56-61 soll nun die Schaffung einer gesetzlichen Grundlage für die Betreibung eines Informationssystems zur Bewirtschaftung der im Eigentum des Bundes stehenden Ordonnanzwaffen, die leihweise abgegeben werden, erfolgen.
Artikel 62-67 Die Artikel 62-67 sollen den bisherigen Artikel 148g des Militärgesetzes ersetzen. Der Geltungsbereich wird ausgebaut und das Informationssystem Personal Verteidigung (IPV) in die Gesamtstrategie Personalsysteme des VBS eingebettet. Es soll nur vom System BV PLUS, dessen Grundlage im Bundespersonalgesetz ist, abgewichen werden dürfen, wenn das BV PLUS die notwendigen Leistungen nicht erbringen kann oder die Wirtschaftlichkeit der Realisierung mit BV PLUS nicht gewährleistet ist. Das IPV beabsichtigt keine Konkurrenzierung des BV PLUS, sondern eine sinnvolle Ergänzung. Wenn die Leistungserbringung durch BV PLUS möglich ist, müssen die entsprechenden Funktionen in den Personalinformationssystemen VBS gelöscht werden. Das IPV soll die Gruppe Verteidigung bei einer effizienten Personalbewirtschaftung unterstützen, insbesondere hinsichtlich Personaleinsatz und -laufbahnplanung, Personalprozesse und personaldienstliche Korrespondenzen. Bei der Personal- und Kaderentwicklung soll nur erfasst werden, ob eine Aus- oder Weiterbildung oder Assessments absolviert wurden, nicht jedoch Daten zum konkreten Inhalt und der Qualifikation.
Artikel 68-73 Für ein effizientes Personalmanagement des für die Friedensförderung bereit stehenden Personals ist eine Bearbeitung der erhobenen Daten mit einem Informationssystem unerlässlich. Das PERMAFRI wurde mit der Verordnung vom 26. Februar 1997 über den Friedensförderungsdienst (SR 172.221.104.41) und der Verordnung vom 2. Dezember 2005 über das Personal für die Friedensförderung, die Stärkung der Menschenrechte und die humanitäre Hilfe(SR 172.220.111.9) vorerst auf Verordnungsstufe eingeführt und die Erhebung von Personendaten rudimentär geregelt. Mit den vorliegenden Artikeln 68-73 soll die hierfür erforderliche, ausführlichere, gesetzliche Grundlage geschaffen werden. Die Religionszugehörigkeit (Art. 70 Bst. p) von Personal für die militärische Friedensförderung muss erhoben werden, damit die notwendigen Massnahmen für die religiöse Betreuung im Einsatz getroffen werden können. Zudem kann die 39
Religionszugehörigkeit insbesondere bei Einsätzen in Gebieten mit religiös motivierten gewalttätigen Konfliken relevant sein. Eine bestimmte Religionszugehörigkeit von Angehörigen der Armee kann in diesen Fällen ein Risiko für das Kontingent als auch für die Angehörigen der Armee selber darstellen. Um die seelsorgerische Unterstützung sicherstellen und ein mögliches Risiko überhaupt erkennen zu können, ist es also notwendig nach der Religionszugehörigkeit der Kandidaten zu fragen.
Artikel 74-79 Mit den vorliegenden Artikeln 74-79 soll die gesetzliche Grundlage geschaffen werden für die Betreibung eines Informationssystems SISLOG für die Unterstützung von logistischen Aufgaben. SISLOG stellt die auf die logistischen Prozesse zugeschnittenen Informationen tagesaktuell dar und ermöglicht Vergleiche von Kennzahlen aus der Vergangenheit, der Gegenwart und unterstützt eine Prognose in die Zukunft. Die benötigten Daten werden über standardisierte Schnittstellen aus den SAP Mandanten der Logistikbasis der Armee und der Militärischen Sicherheit in das Datawarehouse, dem Kernstück der IT-Plattform SISLOG, übernommen. Weiter liefert SISLOG wertschöpfende Informationen zugunsten der “operativen Führung“ und der “Materialwirtschaft“. Den Fachbereichen stehen Cockpits zur Verfügung, welche beispielsweise Informationen über die schweizweite Auslastung und Raumverteilung von Munitions- sowie Betreibsstoffanlagen liefern. Die Bilanzierung von Mengengerüsten in Zusammenhang mit der Umsetzung des Konzeptes “logistische Grundbereitschaft“ entlastet nicht nur die operativen SAP Systeme in Bezug auf die systembelastende Datenaufbereitung (pro Artikel ca. sechs Stunden), sondern ermöglicht eine effiziente Bearbeitung der Fragestellungen (60'000 Artikel in ca 10 Sekunden). Das freigegebene Sicherheitskonzept ermöglicht die Datenhaltung/Auswertung bis Klassifizierungsstufe GEHEIM. Der Einsatz von SmartCards mit Sicherheitszertifikat bringt zusätzlichen Schutz vor Missbräuchen.
Artikel 80-85 Die Luftwaffe wurde in der Vergangenheit von verschiedenen Stellen (Grenzwachtkorps, Kantonspolizei, SBB, etc.) mit dem Anliegen konfrontiert, Drohnen bzw. mit FLIR (Forward-Looking-Infrared Radar) ausgerüstete Armeehelikopter zu Überwachungszwecken zur Verfügung zu stellen. Vor allem im Zusammenhang mit einem Einsatz zugunsten des Grenzwachtkorps zwecks Überwachung der Landesgrenzen hat sich dabei die Frage nach der datenschutzrechtlichen Relevanz des aufgenommenen Materials gestellt. Aus der Sicht des Datenschutzes fehlt eine entsprechende formell-gesetzliche Grundlage, die hiermit geschaffen werden soll, allerdings beschränkt auf Einsätze zur Wahrung der militärischen Sicherheit und Einsätze im Aktiv-, Friedensförderungs- und Assistenzdienst (Art. 81 Abs. 1 Bst. a und b) sowie zur Unterstützung dringlicher und zeitlich befristeter Einsätze ziviler Polizeibehörden und des Grenzwachtkorps auch ausserhalb der genannten Einsatzarten der Armee (Art. 81 Abs. 2). Den Stellen, die von der Armee in diesem Rahmen unterstützt werden, dürfen die Daten bekannt gegeben werden, denn dies dürfte in solchen Fällen ja gerade der Zweck des Einsatzes sein. Die Einsätze von insbesondere luftgestützten Überwachungsmitteln zu Gunsten des GWK oder der kantonalen Polizeibehörden sind lageabhängig. Sie erfolgen entweder - soweit planbar - im Rahmen von Assistenzdiensten (Art. 81 Abs. 1 Bst. b), oder bei Dringlichkeit als Sofortmassnahmen (Art. 81 Abs. 2); letztere können
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von der Armee in eigener Kompetenz bewilligt werden. Sie dienen im Bereich des GWK beispielsweise der Bekämpfung der illegalen Migration, des organisierten Schmuggels (Betäubungsmittel, Waffen, Agrarschmuggel, Kriegsmaterial usw.), der grenzüberschreitenden Kriminalität, generell der Gefahrenabwehr an der Grenze und im Grenzraum. Einsätze zu Gunsten der Polizei sind im Zusammenhang mit Naturkatastrophen oder schweren Gewaltverbrechen (wie z.B. terroristische Angriffe, Geiselnahmen, schwere Banküberfälle) denkbar. Dringliche Einsätze sind aus operationellen und taktischen Gründen zeitlich auf einige Stunden befristet und räumlich auf klar umschriebene Einsatzgebiete beschränkt. Durch den Einsatz der Hilfsmittel können zum einen die Polizeibehörden und das GWK technisch wirkungsvoll unterstützt werden, und zum anderen kann das Militärpersonal die im Training erworbenen Fähigkeiten im praktischen Einsatz sinnvoll unter Beweis stellen. Der Begriff "Überwachungsgeräte und -anlagen" umfasst nicht nur Überwachungsgeräte im eigentlichen Sinne (wie beispielsweise Kameras und Mikrofone), sondern auch andere Systemteile (wie beispielsweise Zentralen), an welche die Daten übermittelt werden. Diese Bestimmungen bilden auch die Grundlage für den Einsatz beispielsweise von Überwachungssystemen zum Objektschutz auf Schiess- und Waffenplätzen sowie zum Schutz anderer militärischer Anlagen.
Artikel 86 Nach Artikel 86 ist der Bundesrat ermächtigt und verpflichtet, für jedes der militärischen Informationssysteme nähere Bestimmungen zu klar umschriebenen Themenbereichen zu erlassen. Diese Bestimmungen werden in Form einer oder mehrerer Vollzugsverordnungen ergehen. Das MIG ist die gesetzliche Grundlage für das Prinzip und die Existenz der militärischen Informationssysteme und regelt den Zweck der Datenverarbeitung und die Benutzer. Es erscheint hingegen angemessen und ist mit dem Datenschutzgesetz vereinbar, dem Bundesrat die Regelung anderer Aspekte in Bestimmungen untergeordneter Erlassstufe zu überlassen. Diese anderen Aspekte sind nämlich von einem höheren Detaillierungsgrad und können öfters Änderungen unterliegen (z.B. Schaffung einer neuen Behörde, neue Formen der finanziellen Beteiligung der Kantone, technische Neuerungen). Diese Delegation erlaubt es dem Bundesrat, mit der notwendigen Flexibilität auf neue Situationen zu reagieren, wobei die Rahmenbedingungen des Gesetzes einzuhalten sind.
Änderung bisherigen Rechts (Anhang)
1. Strafgesetzbuch (StGB)
Artikel 359 und 360bis Durch den Wegfall der Spiegelung verschiedener Strafdaten des Strafregisters im PISA (vgl. Kommentar zu Art. 13 MIG) müssen die Aufgaben, die einen Zugriff auf das Strafregister für die zuständigen Stellen der Armee und des Zivilschutzes erlauben, neu und genauer umschrieben werden. Die bisher in Artikel 360bis Absatz 2 Buchstabe d genannte Stelle Untergruppe Personelles der Armee existiert seit der letzten Reorganisation der Militärverwaltung im Rahmen der Armeereform XXI nicht mehr. Die Wahrnehmung der gewährten
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Zugriffe auf das Strafregister ist neu Aufgabe des Führungsstabs der Armee. Dies ist entsprechend zu korrigieren. Artikel 21 des Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetzes (BZG, SR 520.1) sieht die Möglichkeit vor, Schutzdienstpflichtige, die zu einer Freiheitsstrafe verurteilt werden, vom Schutzdienst auszuschliessen. Nach Artikel 3 der Zivilschutzverordnung (ZSV, SR 520.11) wird vom Schutzdienst u.a. ausgeschlossen, wer von einem Strafgericht wegen Verbrechen oder Vergehen verurteilt worden ist und dadurch für den Zivilschutz untragbar wird (Abs. 2). Damit die für den Zivilschutz zuständigen Ämter der Kantone diese Aufgabe erfüllen können, müssen sie durch Abrufverfahren Einsicht in die Personendaten (der Schutzdienstpflichtigen) über Verurteilungen nehmen können. Zuständig für den Ausschluss-Entscheid ist gemäss Botschaft zum BZG der Kanton (nach Anhörung der Gemeinde). Aufgrund der Änderungen der Abspeicherung von Strafdaten in PISA (vgl. Kommentar zu Art. 359 StGB und Art. 147 MG) muss neu den für den Ausschluss vom Schutzdienst zuständigen Stellen der Kantone ebenfalls der Zugriff auf das Strafregister gewährt werden, da sie sonst diese Aufgabe gar nicht wahrnehmen können. Das Bundesamt für Justiz möchte der bisher in der Verordnung vom 10. Dezember 2004 über das militärische Kontrollwesen enthaltene Meldepflicht, die aufgrund des Datenschutzgesetzes auf eine formell-gesetzliche Grundlage gestellt werden muss, nur noch nachkommen, wenn dafür ein klares Bedürfnis besteht, das nicht durch den mit Artikel 359 StGB gewährten Zugriff auf das Strafregister befriedigt werden kann. Dieses Bedürfnis ist klar gegeben. Der Führungsstab der Armee schliesst jedes Jahr ca. 120 - 150 Angehörige der Armee, die straffällig wurden, gestützt auf Artikel 21 des Militärgesetzes aus der Armee aus. Diese Ausschlüsse würden ohne die Meldepflicht verunmöglicht oder zumindest erheblich erschwert. Der Führungsstab der Armee würde ohne die Meldepflicht nur noch zufällig davon Kenntnis erhalten, dass Angehörige der Armee massiv delinquiert haben. Ein Ausschluss würde daher in den meisten Fällen unterbleiben, obwohl er angezeigt wäre. Es würde in der Öffentlichkeit wohl aber kaum verstanden werden, wenn der Bund als einerseits Oberbehörde des Strafregisters von der Verurteilung Kenntnis hat, andererseits aber als Oberbehörde der Armee Unkenntnis geltend machen muss. Straftäter, die eine Tat begangen haben, welche als so gravierend beurteilt wird, dass ein Verbleib in der Armee als unmöglich erachtet wird, haben es nicht verdient, dass unter dem Mantel des Datenschutzes die gerechtfertigten Reaktionen auf die Straftat unterbleiben müssten. Beim Ausschluss aus der Armee nach Artikel 21 des Militärgesetzes geht es daneben auch um den Schutz der anderen Angehörigen der Armee, die verpflichtet sind, Dienst zu leisten. Es kann diesen nicht zugemutet werden, mit den Delinquenten in einer Zwangsgemeinschaft weiterhin Dienst leisten zu müssen. Dieser Schutzzweck ist Begründung genug, die Meldepflicht beizubehalten. Dasselbe hat auch, trotz der Unschuldsvermutung, für die Meldung von hängigen Strafverfahren zu gelten. Zum Schutz der Armee und der Angehörigen der Armee müssen angemessene Präventivmassnahmen ergriffen werden können, wenn ein Angehöriger der Armee einer schweren Delinquenz verdächtigt oder beschuldigt wird. Sollte sich später die grundsätzlich vermutete Unschuld tatsächlich bestätigen, kann der Angehörige der Armee wieder folgenlos in die Armee eingegliedert werden.
2. Bundesgesetz über die Militärversicherung (MVG)
Artikel 1a Absatz 1 Buchstabe d Ziffer 3 42
Mit der Aufhebung der gemeindeweisen Ausrüstungsinspektionen (Art. 113 MG) wird auch diese Bestimmung obsolet und ist aufzuheben.
Artikel 95b Die Formulierungen des Artikel 95b sind an die Bestimmungen des MIG anzupassen. Das Abrufverfahren soll für die Militärversicherung, abgesehen von der Beschaffung und Betreibung der entsprechenden Informatikinfrastruktur, kostenlos sein. Die genaue Regelung wird auf Verordnungsstufe erfolgen und soll sich an der bestehenden Kostenteilung zwischen Bund und Kantonen für PISA orientieren.
3 Auswirkungen 3.1 Finanzielle und personelle Auswirkungen 3.1.1 Auf den Bund Der Stand der Planung von zusätzlichen Ausbildungseinsätzen (Verbandsausbildung) im Ausland (Art. 41 MG) ist noch nicht soweit fortgeschritten, dass sich die finanziellen Konsequenzen solcher Einsätze beziffern lassen. Die einzelnen vom jeweiligen Auslandausbildungseinsatz abhängenden Kostenparameter sind noch nicht in ausreichendem Masse definiert. Eine Abbildung der Vollkosten ist zudem zur Zeit noch nicht möglich, da sich einerseits die SAP- Landschaft des Verteidigungsbereichs im Umbruch befindet (Zusammenführung verschiedenster SAP-Systeme auf einen Mandanten Verteidigung) und andererseits mit dem Aufbau einer Kosten-/Leistungsrechnung auf Stufe Bund erst begonnen wurde. Jedenfalls kann aber davon ausgegangen werden, dass die Kosten von Ausbildungseinsätzen im Ausland im ordentlichen Budget des VBS aufzufangen sind. Der finanzwirksame Aufwand des VBS für den Erhalt des als wertvoll eingestuften Kulturgutes der Armee (Art. 109a und 130a MG) beläuft sich zurzeit auf rund 3 Mio Franken (Personal, Sicherstellung, Aufbereitung und Instandhaltung). Ab 2007 ergeben sich mit der Einführung des Neuen Rechnungsmodell Bund (NRM) für den erforderlichen Lagerraum nicht finanzwirksame Mietkosten in der Grössenordnung von 3 - 5 Mio Franken. Mit einer durch Fachexperten gestützten Neuausrichtung der Sicherstellung des Armeematerials für die Nachwelt geht das VBS davon aus, dass sich auch die künftigen Aufwendungen - mit Einrechnung möglicher Optimierungen in der Lagerraumbelegung sowie dem künftigen Materialzufluss - in diesem Rahmen bewegen werden. Die erforderlichen Aufwände sind in der mittelfristigen Budgetplanung grundsätzlich enthalten. Für das Projekt SAMK (vgl. Erläuterungen zu Art. 48b MG) entstehen im Vergleich zum Stichtag per Ende Dezember 2005 keine neuen Kosten, weder in finanzieller, personeller oder informatikseitiger Hinsicht. Die bereits heute anfallenden Projektkosten von jährlichen rund 1,3 Mio Franken werden über bewilligte Kredite bezahlt und sind im ordentlichen Budget enthalten. Die übrigen Revisionsgegenstände sind grundsätzlich kostenneutral, da damit lediglich die gesetzlichen Grundlagen nachgeführt werden für Aufgaben, die bereits wahrgenommen werden. Es sind auch keine personellen Auswirkungen zu erwarten.
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3.1.2 Auf die Kantone Die Aufgaben der Kantone werden durch die Revisionsgegenstände nur wenig geändert: Für die Abgabe des Materials bei der Entlassung aus der Militärdienstpflicht ist der Bund (Logistikbasis der Armee) verantwortlich; die Kantone sorgen neu nur noch für die administrative Abwicklung (vgl. Kommentar zu Art. 122 MG).
3.2 Volkswirtschaftliche Auswirkungen Es sind nur geringfügige volkswirtschaftliche Auswirkungen zu erwarten. Bei länger dauernden Ausbildungssequenzen im Ausland fallen einerseits die bei ordentlichen Dienstleistungen im Inland anfallenden Konsumausgaben im Ausland an. Andererseits kann die Abwesenheit zu Umsatzeinbussen bei Selbständigererwerbenden führen. Eine frühzeitige Bekanntgabe der bis maximal sechswöchigen Abwesenheit sollte viele Unternehmen in die Lage versetzten, für die Dauer der Abwesenheit ihres Mitarbeiters Ersatzlösungen organisieren zu können. Bei Selbständigererwerbenden sind solche Abwesenheiten - falls sie nicht grösstenteils in die ordentlichen Betriebsferien fallen - zwar oft problematischer, da die temporäre Übernahme der Geschäftsführung weit höhere Anforderungen an eine Vertretung stellt, als die blosse branchenspezifische Ausübung von Tätigkeiten. In Härtefällen sind aber zum Ausgleich Dienstverschiebungen möglich. Zudem werden WK-Pflichtige im Laufe der sechs zu leistenden Wiederholungskurse in der Regel nur eine solche Truppenübung im Ausland zu absolvieren haben.
3.3 Andere Auswirkungen Es ist mit keinen anderen Auswirkungen zu rechnen.
4 Legislaturplanung und Finanzplan Die Vorlage ist zwar im Bericht über die Legislaturplanung 2003 - 2007 vom 25. Februar 2004 (BBl 2004 1149) nicht explizit als Richtliniengeschäft angekündigt. Die Reformpunkte liegen aber innerhalb der sicherheitspolitischen Ziele des Bundesrates und seiner Umsetzungsstrategie. Eine Verschiebung der Revision auf die nächste Legislatur wäre weder aus militärpolitischer, noch datenschutzrechtlicher Sicht zu rechtfertigen.
5 Rechtliche Aspekte 5.1 Verfassungs- und Gesetzmässigkeit Die Militärgesetzgebung sowie Organisation, Ausbildung und Ausrüstung der Armee sind Bundessache (Art. 60 Abs. 1 der Bundesverfassung [BV]). Der Bund kann daher in diesem Bereich die erforderlichen Bestimmungen erlassen. Die im vorgeschlagenen Änderungen des Militärgesetzes sind allesamt verfassungsmässig.
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Nach Artikel 51 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 149 des Militärgesetzes legt die Bundesversammlung Dauer und Turnus der Wiederholungskurse in einer Verordnung fest. Die vorgeschlagene Änderung der Armeeorganisation hält sich in diesem Rahmen und ist daher gesetzmässig.
5.2 Vereinbarkeit mit internationalen Verpflichtungen der Schweiz (inkl. Neutralität) Die mit dieser Botschaft beantragten Aenderungen sind mit den völkerrechtlichen Verpflichtungen der Schweiz vereinbar. Sie schaffen auch keine neuen Verpflichtungen der Schweiz gegenüber ausländischen Staaten oder internationalen Organisationen. Die Schaffung der Möglichkeit, Ausbildungsdienste im Ausland durchzuführen, und die explizite Ermächtigung des Bundesrates, Einrichtungen und Material der Armee für Ausbildungszwecke im internationalen Rahmen zur Verfügung zu stellen, sind auch mit der schweizerischen Neutralität vereinbar. Damit werden weder Verpflichtungen zu einseitigem oder gegenseitigem militärischem Beistand im Kriegsfall eingegangen noch ausländischen Streitkräften Basen in der Schweiz eingeräumt. Es werden auch keine Sachzwänge geschaffen, welche die Autonomie der Schweiz im Kriegsfall einschränken würden. Eine besondere Lage kann sich dann stellen, wenn ein Staat, mit dem solche Ausbildungszusammenarbeit punktuell oder regelmässig durchgeführt wurde und grundsätzlich auch für die Zukunft beabsichtigt ist, sich formell oder de facto in einem Krieg mit einem oder mehreren anderen Staaten befindet. In einem solchen Fall darf die Ausbildungszusammenarbeit – sei es in Form der Benützung von Einrichtungen und Material der Armee in der Schweiz oder durch Ausbildungdienste der Schweizer Armee im Ausland – nicht darauf hinauslaufen, diesen Staat im laufenden kriegerischen Konflikt zu unterstützen. Der Bundesrat hat darauf bereits in der Vergangenheit geachtet, und er wird dies aus aussen- und neutralitätspolitischen Gründen auch in der Zukunft tun und die in solchen Fällen gebotene Zurückhaltung üben.
5.3 Unterstellung unter die Ausgabenbremse / Vereinbarkeit mit dem Subventionsgesetz Diese Vorlage enthält keine Subventionsbestimmungen oder Verpflichtungskredite und Zahlungsrahmen, die neue einmalige Ausgaben von mehr als 20 Millionen Franken oder neue wiederkehrende Ausgaben von mehr als zwei Millionen Franken nach sich ziehen; sie untersteht deshalb nicht den Bestimmungen über die Ausgabenbremse (Art. 159 Abs. 3 Bst. b BV). Die Vorlage sieht auch keine Finanzhilfen oder Abgeltungen im Sinne des Subventionsgesetzes vom 5. Oktober 1990 (SR 616.1) vor.
5.4 Delegation von Rechtsetzungsbefugnissen Militärgesetz: Artikel 55 Absatz 4 MG soll dem Bundesrat ermöglichen, die Regelung von Einzelheiten zu den Ausbildungsdiensten an das VBS zu delegieren.
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Bundesgesetz über die militärischen Informationssysteme: Artikel 86 MIG enthält diverse Delegationsnormen, wobei nur die Absätze 2 und 3 (Verbund von Informationssystemen und verdeckte Datenbeschaffung) Bestimmungen enthalten, die den Bundesrat neu zum Erlass von Ausführungsverordnungen ermächtigen. Die übrigen Delegationsbestimmungen bestehen sinngemäss bereits im geltenden Recht (MG, DSG).
5.5 Form der Erlasse Im vorliegenden Fall handelt es sich - mit einer Ausnahme - um wichtige rechtsetzende Normen im Sinne von Artikel 164 der Bundesverfassung, die in einem formellen Gesetz (hier MG und MIG) festzuhalten sind. Die Ergänzung von Artikel 12 AO betrifft Dauer und Turnus der Wiederholungskurse und hält sich somit im Rahmen der Delegation von Artikel 51 Absatz 2 MG; sie kann daher in der Form einer Verordnung der Bundesversammlung (hier AO) erlassen werden.
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