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Die Freisetzung umweltgefährdender Organismen wird neu geregelt (Totalrevision der Freisetzungsverordnung)

Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation U V E K Département fédéral de l’Environnement, des Transports, de l’Energie et de la Communication E T E C Dipartimento federale dell'Ambiente, dei Trasporti, dell'Energia e delle Comunicazioni A T E C

Stand: 18.11.2005

Änderung der

Verordnung über den Umgang mit Organismen in der Umwelt (Freisetzungsverordnung, FrSV)

Erläuterungen

Ingress 7

1 EINFÜHRUNG

Am 21. März 2003 hat die Bundesversammlung das neue Bundesgesetz über die Gen- technik im Ausserhumanbereich (SR 814.91; Gentechnikgesetz, GTG) verabschiedet und dem Bundesrat die Kompetenz und Pflicht gegeben, dieses zu konkretisieren. Am 1. Januar 2004 ist das neue Gentechnikgesetz zusammen mit einer Reihe von kleine- ren Anpassungen in verschiedenen Vollzugsverordnungen in Kraft getreten. Diese Ände- rungen waren nötig, weil sich andernfalls Widersprüche zum neuen Gesetz oder Unklar- heiten im Vollzug ergeben hätten. Von diesen Ausnahmen abgesehen hat das neue GTG in Kraft treten können, ohne dass sofort neues Ausführungsrecht geschaffen werden musste. Da es selbst viele Vorschriften fast unverändert aus dem Umweltschutzgesetz (USG) übernommen hat, haben für wichti- ge Teile des Gesetzes bereits Konkretisierungsvorschriften bestanden. Mit der Freiset- zungsverordnung vom 25. August 1999 (SR 814.911) ist der Umgang mit Organismen in der Umwelt und mit der Einschliessungsverordnung vom 25. August 1999 (SR 814.912) derjenige in geschlossenen Systemen bereits ausführlich geregelt gewesen. Bezüglich der neuen Teile des Gesetzes vertrat der Bundesrat die Ansicht, dass das Ge- setz so abgefasst sei, dass es zumindest für eine beschränkte Zeit hinreichend bestimmt sei, um ohne weitere rechtsatzmässige Konkretisierung privates Verhalten steuern zu können. Seit dem Inkrafttreten des Gentechnikgesetzes ist mit dem Erlass der Verordnung über den grenzüberscheitenden Verkehr mit gentechnisch veränderten Organismen (SR 814.912.21; Cartagena-Verordnung, CartV) eine erste grössere Konkretisierung erfolgt, die das Protokoll von Cartagena über die biologische Sicherheit auf nationaler Ebene um- setzt. Mit der vorliegenden Revision der Freisetzungsverordnung soll nun ein weiterer Bereich des Gentechnikgesetzes, der Umgang mit Organismen in der Umwelt, an die neuen Vor- gaben angepasst werden.

2 ALLGEMEINES

2.1 Die Gründe für die Verordnungsänderung

Mit dem Gentechnikgesetz (GTG) hat sich die Rechtsgrundlage für die Regelung des Umgangs in der Umwelt mit gentechnisch veränderten Organismen (GVO) auf Verord- nungsebene erheblich geändert: Das GTG setzt zusätzliche Schutzziele: Bisher bestand das Ziel der FrSV-Regelung im Schutz von Mensch und Umwelt vor schädlichen und lästigen Einwirkungen. Neu kommen Schutzziele wie die biologische Vielfalt und ihre nachhaltige Nutzung, sowie für GVO die Produktion ohne GVO und die Würde der Kreatur dazu; Das GTG erweitert den Gegenstand der Regelung: Bisher waren im Umweltbereich allein Organismen Gegenstand der Vorschriften. Neu

erfasst die Gesetzesgrundlage jetzt auch Stoffwechselprodukte sowie Abfälle von Orga- nismen; Das GTG regelt den Umgang mit GVO konkreter als bisher das USG: Das GTG differenziert zwischen verschiedenen Formen des Umgangs mit GVO in der Umwelt und setzt an diese spezifische Anforderungen; diese betreffen die genetischen Konstrukte ebenso wie das Verhalten in der Umwelt; Das GTG schafft eine gesetzliche Grundlage für die Arbeit der EKAH: Auf Grund des GTG wird die bereits bestehende Eidg. Ethikkommission für die Biotechno- logie im ausserhumanen Bereich (EKAH) gesetzlich verankert und ihre Aufgabe in den Grundzügen definiert.

Gegenüber 1999, dem Jahr als die FrSV erlassen wurde, hat sich zudem das Umfeld der Gentechnikregelung erheblich geändert: Neue Normen in der EU: Die Europäische Union hat ihre frühere Freisetzungsrichtlinie 90/220/EWG durch eine neue Richtlinie 2001/18/EG ersetzt und neue Verordnungen erlassen, die den Umgang mit GVO namentlich im Lebensmittel- und Futtermittelbereich betreffen; Entscheide des Bundesgerichts: Bezüglich des Bewilligungsverfahrens für Freisetzungsversuche sind vom Bundesgericht Änderungen der Vorschriften gefordert worden; Neue Erkenntnisse im Vollzug der FrSV: Die unkontrollierte Ausbreitung und Vermehrung von Organismen mit hohem Schadenpo- tenzial in der Umwelt hat mit den neuen Gesetzesgrundlagen erheblich mehr Gewicht erhalten. Der neue Entwurf trägt dieser Entwicklung Rechnung, indem er spezielle Rege- lungen für Organismen mit invasivem Potenzial bereitstellt.

2.2 Inhalt und Aufbau der neuen Verordnung

Auch wenn die Änderungen der FrSV wegen der erwähnten vielfältigen Gründe zahlreich und anspruchsvoll sind, so lassen sie sich problemlos in das bisherige Verordnungskon- zept einfügen. Die Freisetzungsverordnung muss zwar im Einzelnen an vielen Stellen angepasst und mit neuen Elementen ergänzt werden, sie bleibt aber in den grossen Li- nien weitgehend bestehen. Der Geltungsbereich der FrSV umfasst wie bisher den Umgang mit allen Organismen in der Umwelt. Neu ist hingegen die bereits im GTG angelegte Differenzierung des Um- gangs in einen bestimmungsgemässen, d.h. direkten Umgang in der Umwelt (dazu gehö- ren Freisetzungsversuche, der Anbau beziehungsweise das Einsetzen von Pflanzen oder das Ausbringen von Organismen in die Umwelt z.B. als Dünger, Pflanzenschutzmittel, Mittel zur Bodensanierung) und in einen nicht direkten Umgang in der Umwelt (dazu ge- hören Verwendungen von Organismen als Arznei-, Lebens- und Futtermittel). Der Schwerpunkt der Regelung der FrSV liegt wie bisher auf dem Umgang mit gentech- nisch veränderten und pathogenen Organismen.

Neu ist hingegen, dass aufgrund der unterschiedlichen Gesetzesgrundlagen für gentech- nisch veränderte Organismen (GVO) im GTG und für andere Organismen in USG und Epidemiengesetz der Umgang mit GVO deutlich strenger geregelt wird als derjenige mit andern Organismen. Neu ist auch, dass bei der Regelung der beiden Gruppen mehr Ge- wicht als bisher auf die unkontrollierte Ausbreitung der Organismen gelegt wird. Die FrSV enthält wie bisher eine Reihe subsidiärer Regelungen zu verschiedenen Quer- schnittsaufgaben. Dazu gehören wie bisher z.B. Informationsweitergabe und Kennzeichnung von GVO, und neu z.B. Schutz der Produktion ohne GVO und Warenflusstrennung von GVO und Nicht- GVO. Die Vollzugsorganisation bleibt grundsätzlich unverändert. Für die bisherigen Vollzugsaufgaben bleibt die Verteilung zwischen Bund und Kantonen gleich. Für neue Elemente, z.B. das Monitoring von GVO und andern Organismen wird der Bund zuständig. Eine wichtige Erweiterung ergibt sich mit der konkreteren Regelung des Umgangs mit gebietsfremden invasiven Organismen. Solche Organismen stellen heute eine grosse Bedrohung sowohl für natürliche wie auch für landwirtschaftliche und städtische Ökosys- teme dar und die durch sie verursachten ökologischen Schäden sind vielfältig (Verdrän- gung einheimischer Arten, Hybridisierung mit einheimischen Populationen, Veränderung abiotischer Faktoren oder Funktionsabläufe in Ökosystemen). Darüber hinaus können sie auch grosse Gesundheitsprobleme und ökonomische Verluste, z.B. auf Gleisanlagen oder in der Landwirtschaft, verursachen. Aus diesen Gründen kommt gebietsfremden invasiven Organismen auch international eine zunehmende Bedeutung zu. So verpflichtet die Biodi- versitätskonvention (Art. 8h CBD 1992; SR 0.451.43) die internationale Staatengemein- schaft, Vorsorgemassnahmen zu ergreifen und invasive Arten gegebenenfalls auch zu bekämpfen. Die vorgeschlagenen Anpassungen konkretisieren die schon 2002 beschlos- senen fachpolitischen „Leitprinzipien zur Prävention und Verhinderung der Einbringung von gebietsfremden Arten“ (Entscheidung VI/23 der CBD). Ausserdem enthalten auch rezente Resolutionen weitere Verpflichtungen, u.a. für die Erhaltung von Feuchtgebieten (C.5.6 von Kushiro 1993, VI.18 von Valencia 2002 zur Ramsar-Konvention; SR 451.45) sowie zur Erhaltung der afrikanisch-eurasischen Wasservögel (AEWA zur Bonner Kon- vention; SR 94.050).

Was für den Inhalt des vorliegenden Verordnungsentwurfs gilt, gilt auch für seinen Auf- bau. Die Struktur entspricht in grossen Linien der bisherigen FrSV und viele Kapitel und Abschnitte der bisherigen FrSV sind übernommen worden. Geändert haben hingegen die einzelnen Artikel, namentlich weil auf Grund der unterschiedlichen Strenge der gesetzli- chen Vorgaben für GVO und Nicht-GVO die bisher gemeinsamen Verordnungsbestim- mungen getrennt und GVO und Nicht-GVO spezifisch geregelt werden mussten und weil neue Regelungen für den Umgang mit gebietsfremden Organismen erlassen.

2.3 Vergleich mit der europäischen Gesetzgebung

Die heutige Freisetzungsverordnung verweist mehrfach auf die europäische Richtlinie 90/220/EWG, ein Erlass, der schon vor einiger Zeit durch die Richtlinie 2001/18/EG abge-

löst worden ist. Mit der vorliegenden Änderung wird die FrSV wieder auf die aktuelle EU- Regelung abgestimmt. Neu gelten in der Europäischen Union ferner die Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 22. September 2003 über genetisch ver- änderte Lebensmittel und Futtermittel sowie die Verordnung (EG) Nr. 1830/2003 des Eu- ropäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über die Rückverfolgbar- keit von aus genetisch veränderten Organismen hergestellten Lebensmitteln und Futter- mitteln sowie zur Änderung der Richtlinie 2001/18/EG. Diese regeln die Rückverfolgbar- keit und die Kennzeichnung aller Erzeugnisse, die gentechnisch veränderte Organismen sind oder solche enthalten, und legt die Voraussetzungen fest, wann auf eine Kennzeich- nung verzichtet werden darf. Auch diesem im ganzen EU-Raum unmittelbar geltenden Erlass trägt die Änderung der FrSV Rechnung. Auf europäischer Ebene bestehen zudem hinsichtlich Bewahrung der europäischen wild- lebenden Pflanzen und Tiere vor invasiven gebietsfremden Arten Verpflichtungen für alle Mitgliedstaaten des Europarates durch die Berner Konvention (SR 0.455) sowie konkrete Empfehlungen (z.B. Planta Europa). Die sich ausbreitenden Schadorganismen verlangen europaweit und im Verbund wirksame Massnahmen, die u.a. auch das Washingtoner Ar- tenschutzabkommen bzw. CITES (Artenschutzverordnung; SR 453) umsetzen und an die Bestimmungen der Europäischen Artenschutzverordnung anschliessen.

2.4 Auswirkungen der Verordnungsänderung auf Bund und Kantone

Wie schon bisher das Umweltschutzgesetz im Organismenbereich sieht auch das neue Gentechnikgesetz grundsätzlich Bundesvollzug vor mit der Möglichkeit, Teile der Aufga- ben an die Kantone zu delegieren. Mit der Änderung der FrSV wird die bestehende Aufgabenverteilung grundsätzlich beibe- halten. Die Aufgaben der Kantone werden sich insbesondere aufgrund der neuen Be- stimmungen zu invasiven Organismen über dem bisherigen Rahmen bewegen. Für den Bund, insbesondere das BAFU, erhöhen sich die Lasten namentlich durch die Beurteilung der erhöhten Anforderungen an Gesuche und das Überwachungssystem zur Früherken- nung von Auswirkungen von GVO und gebietsfremden Organismen auf die Umwelt. Aber auch für den Bund halten sich die zusätzlichen Belastungen im Rahmen, weil er in vielen Fällen Nutzen daraus ziehen kann, dass die Verfahren grundsätzlich schon bestehen und nur etwas erweitert werden müssen. Grundsätzlich werden die neuen Bundesaufgaben im Rahmen der vorhandenen personellen und finanziellen Kapazitäten bewältigt werden.

2.5 Auswirkungen der Verordnungsänderung auf Forschung und Wirt-

schaft

Mit der Konkretisierung verschiedener materieller Anforderungen an den Umgang mit GVO in der Umwelt durch das Gentechnikgesetz wird einerseits die Rechtssicherheit er- höht, was die Aufgabe der Gesuchstellerinnen grundsätzlich vereinfacht. Diese Vereinfa- chung wird allerdings durch erhöhte gesetzliche Anforderungen kompensiert. Für die Wirtschaft bedeuten insbesondere die Anforderungen zum Schutz der Produktion ohne GVO und die Wahlfreiheit einen Mehraufwand, der sich in steigenden Kosten bemerkbar machen wird. Die entstehenden Kosten sind jedoch derzeit kaum abschätzbar, Erfahrun-

gen aus anderen Ländern fehlen. Betroffen von den Neuregelungen sind derzeit neben Landwirten vor allem verarbeitende Betriebe in der Futter- und Lebensmittelbranche, d.h. bis zu 58'000 Betriebe aus den Bereichen Handelsvermittlung & Grosshandel, Detailhan- del sowie Hersteller von Nahrungsmitteln und Getränken (nach Bundesamt für Statistik, 2001; http://www.bfs.admin.ch/bfs/portal/de/index/themen/ indust- regelung und der damit verbundene Aufwand sind allerdings keine schweizerische Be- sonderheit. Im Zuge der Modernisierung der Gentechnikregelung in der Europäischen Union durch neue Richtlinien und Verordnungen sind auch in unsern Nachbarländern die Anforderungen an den Umgang mit gentechnisch veränderten Organismen gestiegen. Mit der Umsetzung des Gentechnikgesetzes durch die Freisetzungsverordnung folgt die Schweiz lediglich dieser Entwicklung. Die neuen Bestimmungen bieten aber auch konkrete neue Anreize und Aufgaben für die Forschung sowohl im Bereich der Gentechnik als auch im Bereich invasiver Organismen. Hier gilt es beispielsweise neue Parameter, Kriterien und Methoden zu entwickeln, um den künftigen Vollzug des Entwurfs zu beschleunigen. Neue Aufgaben stellen sich ferner bestimmten Wirtschaftszweigen, die im Umgang mit ganz bestimmten Organismen aktiv informieren und nötigenfalls auch Massnahmen ergreifen müssen.

3 Erläuterung der einzelnen Bestimmungen

Ingress

Der Ingress der FrSV ist bereits mit den Verordnungsänderungen beim Inkrafttreten des GTG angepasst worden.

1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen

Artikel 1 Zweck In den Artikeln 6-9 des Gentechnikgesetzes sind vom Gesetzgeber für vier Schutzziele materielle Anforderungen verankert worden. Diese Schutzziele sind der Schutz von Mensch, Tier und Umwelt (Art. 6 Abs. 1 Bst. a GTG), der Erhalt der biologischen Vielfalt und deren nachhaltiger Nutzung (Art. 6 Abs. 1 Bst. b GTG), der Schutz der Produktion ohne Gentechnik und die Wahlfreiheit der Konsumentenschaft (Art. 7 GTG), die Achtung der Würde der Kreatur bei der gentechnischen Veränderung von Pflanzen und Tieren (Art. 8 und 9 GTG). Die ersten beiden Ziele schützt auch das USG, weshalb sie auch für nicht gentechnisch veränderte Organismen gelten. Die ersten drei Ziele des GTG sind in den Zweckartikel der FrSV übernommen und kon- kretisiert worden. Das vierte Schutzziel der Achtung der Würde der Kreatur steht in direk-

tem Zusammenhang mit dem Vorgang der gentechnischen Veränderung. Da diese in ge- schlossenen Systemen und nicht in der Umwelt stattfindet, wird das vierte Schutzziel in den Zweckartikel der geänderten Einschliessungsverordnung aufgenommen werden und in der geänderten Freisetzungsverordnung nicht aufgeführt.

Artikel 2 Gegenstand und Geltungsbereich Der Geltungsbereich der FrSV ändert sich nicht. Bereits die heutige FrSV regelt den Um- gang mit Organismen in der Umwelt und gilt somit für jede Form von Tätigkeiten ausser- halb geschlossener Systeme mit allen Arten von Organismen (ausgenommen der Mensch). Die geänderte FrSV bleibt diesem Konzept treu: Die Artikel 4-6 des Entwurfs formulieren wie bisher die Mindestanforderung an den Umgang mit Organismen in der Umwelt. Abs. 1-3: Diese Bestimmungen sind geltendes Recht. Sie umreissen den Geltungsbe- reich und verweisen auf die Einschliessungsverordnung (ESV) und die Verordnung über den Schutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (SAMV), welche nahe verwandte Bereiche regeln. Abs. 4: In zwei Bereichen, dem Inverkehrbringen pathogener Organismen als Pflanzen- schutzmittel und als Biozidprodukte besteht ein besonderes Regelungskonzept, indem sich die gesamte Regelung in den entsprechenden sektoralen Verordnungen befindet. Für das Inverkehrbringen gentechnisch veränderter Organismen in Pflanzenschutzmitteln und Biozidprodukten sowie für das Inverkehrbringen aller übrigen Produkte mit gentechnisch veränderten oder pathogenen Organismen gelten hingegen sowohl die einschlägigen sektoralen Verordnungen als auch die Freisetzungsverordnung. Für alle Freisetzungsver- suche mit GVO und pathogenen Organismen gilt die Freisetzungsverordnung. Abs. 5: Wie bereits heute schon kommt die FrSV in zwei Bereichen nicht zur Anwendung. Der Umgang mit Organismen bei klinischen Versuchen am Menschen (Gentherapien) richtet sich nach der Verordnung über klinische Versuche am Menschen. Die Aspekte des Umweltschutzes werden im Rahmen dieser Regelung berücksichtigt. Ebenfalls ausge- nommen sind diejenigen pathogenen Organismen, die in den Anhängen 1 und 2 der Pflanzenschutzverordnung aufgeführt und dort ausreichend geregelt sind.

Artikel 3 Begriffe Bst. a: Die Definition der „Organismen“ entspricht geltendem Recht und konkretisiert die Vorgabe im Gentechnik- bzw. Umweltschutzgesetz (Art. 5 Abs. 1 GTG und Art. 7 Abs. 5bis USG). Sie ist abgestimmt auf die Definition in der einschlägigen EU Richtlinie. Bst. b: Die Definition der „Mikroorganismen“ ist gegenüber der geltenden FrSV nicht verändert worden und entspricht ebenfalls derjenigen der einschlägigen EU Richtlinie. Bst. c: Die Definition „gentechnisch veränderte Organismen“ (GVO) entspricht gelten- dem Recht. Sie wird wie bisher vor allem durch Anhang 1 konkretisiert. Die Konkretisie- rung entspricht der Regelung in der EU. Ist ein GVO gleichzeitig pathogen oder gebietsfremd, so gilt er als gentechnisch veränder- ter Organismen und wird nach den Bestimmungen für GVO geregelt.

Bst. d: Der Begriff „pathogene Organismen“ wird bereits in der geltenden FrSV verwen- det. Nachdem er mit Artikel 7 Absatz 5quater im Umweltschutzgesetz neu definiert wor- den ist, wird er nun in der FrSV konkretisiert. Zum einen wird ein Bezug zur Einschliessungsverordnung hergestellt. Für den Vollzug dieser Verordnung sind in Form von Richtlinien viele Mikroorganismen und Tiere nach ihrem Schädigungspotenzial in vier Gruppen eingestuft worden. Zum andern wird mit der Definition klar gestellt, dass der Begriff „pathogen“ nicht allein für humanpathogene Erreger gilt, sondern auch Organismen umfasst, die für Tiere und Pflanzen krankheitserregend sind. Organismen, die als Pflanzenschutzmittel oder als Bio- zide eingesetzt werden, gelten von ihrer Verwendung her ebenfalls als pathogen. Bst. e: Organismen, die in der Schweiz oder in den aufgeführten Staaten natürlicherweise vorkommen und auch aus Populationen dieser Länder stammen, gelten als „einheimisch“ (indigen beziehungsweise autochthon). Alle übrigen sind als „gebietsfremde Organis- men“ zu betrachten und fallen unter die entsprechenden Bestimmungen. Ausgenommen sind jene Tiere und Pflanzen, die domestiziert sind und kultiviert werden. Diese Bestim- mung setzt das Konzept der biogeographischen Region („Ecoregion“) um, welches ein zusammenhängendes Gebiet vergleichbarer klimatischer und floristischer Bedingungen bezeichnet. Dabei umfasst „Nord-Italien“ die Provinzen Valle d’Aosta, Piemonte, Lombar- dia, Trentino-Alto Adige, Friuli-Venezia-Giulia, Veneto und Emilia-Romagna. Bst. f: „Invasive Organismen“ sind dadurch definiert, dass sie ein ausserordentlich ho- hes Ausbreitungspotenzial haben und dadurch Bestandesdichten erreichen können, wel- che den Schutz der Rechtsgüter von Artikel 1 FrSV gefährden können. Weitere Informati- onen zu invasiven Pflanzen gibt die Website der Schweiz. Kommission für die Erhaltung der Wildpflanzen (www.cps-skew.ch) . Bst. g: Diese Bestimmung definiert den Begriff „Umgang“ in Artikel 5 Absatz 4 des Gen- technikgesetzes bzw. Artikel 7 Absatz 6ter des Umweltschutzgesetzes. Der Begriff Um- gang beschränkt sich auf absichtliche Tätigkeiten mit Organismen und schliesst blosse Exposition gegenüber Organismen aus. Abbildung 1 stellt grafisch dar, wie die verschiedenen Begriffe zum Umgang mit Organis- men zueinander stehen und wie weit der Geltungsbereich der FrSV geht. Das Schema

stützt sich auf die Empfehlung 01.3217 der Kommission für Wissenschaft, Bildung und Kultur des Ständerates vom 30. April 2001, welche der Bundesrat entgegengenommen hat mit der Erklärung, dass er die „bestimmungsgemässe Verwendung in der Umwelt“ gleich wie eine „direkte Verwendung in der Umwelt“ im Sinne einer Freisetzung versteht. Sowohl das Gentechnik- als auch das Umweltschutzgesetz legen neu grösseres Gewicht auf die Verhinderung der unkontrollierten Verbreitung und Vermehrung von Organismen in der Umwelt. Dieser neuen Gewichtung folgt auch die FrSV, indem sie für den Umgang mit gentechnisch veränderten Organismen zusätzliche Anforderungen aufnimmt und neu auch die Freisetzung natürlicher gebietsfremder Organismen mit Invasionspotenzial stär- ker regelt.

Geltungsbereich der FrSV

Umgang Umgang im Umgang in der Umwelt geschlossenen System Direkter Umgang Indirekter Umgang in der Umwelt in der Umwelt

Weitergabe im Forschung und Forschung Inverkehrbringen Forschung Inverkehrbringen geschlossenen Produktion System

Saatgut, (Versuche am Lebensmittel, Forschung und Freisetzungs- Dünger Menschen Futtermittel Entwicklung Referenzstämme, versuche Pestizide, Biozide sind in der Vklin1) Arzneimittel im Labor, Laborkits Bioremediation geregelt) Tierarzneimittel Produktion

Abb. 1: Schematische Darstellung der Begriffe zum Umgang mit Organismen. 1) Vklin: Verordnung über klinische Versuche am Menschen (SR 812.214.2)

Bst. h: Unter dem „direkten Umgang in der Umwelt“ ist das gezielte Ausbringen von Organismen in die Umwelt zu verstehen. Typische Beispiele sind die Aussaat oder das Anpflanzen von Saat- und Pflanzgut, das Versprühen von Mikroorganismen als Pflanzen- schutzmittel oder das Ausstreuen von Dünger im Freien. Direkter Umgang umfasst so- wohl Freisetzungsversuche als auch den im GTG als „bestimmungsgemässe Verwen- dung“ bezeichneten Gebrauch von Organismen enthaltenden Produkten direkt in der Umwelt (siehe Abb. 1). Kein direkter Umgang in der Umwelt ist das Inverkehrbringen und das Verwenden von Arzneimitteln, Lebensmitteln und Futtermitteln. Bst. i: Die Definition des Begriffs „Inverkehrbringen“ ist unverändert geblieben. Sie um- fasst sowohl Abgaben an Dritte als auch die Einfuhr für den Umgang in der Umwelt. Wie bisher schon gilt die Einfuhr und Abgabe zur Durchführung eines bewilligten Freiset- zungsversuchs nicht als Inverkehrbringen.

2. Kapitel: Anforderungen an den Umgang in der Umwelt

1. Abschnitt: Allgemeine Anforderungen

Dieser Abschnitt umfasst die Grundanforderungen der FrSV an den Umgang mit Orga- nismen jeder Art. Die Anforderungen sind bescheiden und gehen vom Prinzip der Eigen-

verantwortung aus. Sie sind gegenüber dem heute geltendem Recht nur unwesentlich verändert worden.

Artikel 4-6 Sorgfalt, Selbstkontrolle und Information Die Sorgfalt als allgemeine Pflicht beim Umgang mit Organismen (Art. 4) ist bezüglich des Geltungsbereichs erweitert worden, indem sie neu auch für Stoffwechselprodukte und Abfälle von Organismen gilt und indem sie neben dem Schutz von Mensch, Tier und Um- welt auch das neue Schutzziel der Erhaltung der biologischen Vielfalt und ihrer nachhalti- gen Nutzung anvisiert. Dabei sind Abfälle z.B. Teile der Organismen (Gliedmassen, Blät- ter) oder Fäkalien. Im gleichen sind die Selbstkontrolle (Art. 5) und die Pflicht zur Information der Abnehme- rinnen und Abnehmer (Art. 6) erweitert worden. Die Anweisungen nach Absatz 2 Buch- stabe b sind nur erforderlich, wenn Gesundheit und Umwelt gefährdet werden. Artikel 5 ist zudem mit einem Absatz 3 ergänzt worden: Konkretisierung der Sorgfalts- pflicht nach Artikel 29a USG für die Inverkehrbringerin von Organismen, die nicht gen- technisch verändert sind. Auch wenn nach Artikel 7 GTG und nach Artikel 9 Absatz 1 des Entwurfs die Hauptverantwortung für die Vermeidung von Vermischungen bei der Inver- kehrbringerin von GVO liegt, gilt auch für die Inverkehrbringerin von nicht gentechnisch veränderten Organismen die Pflicht zum sorgfältigen Umgang und zur Vermeidung von Vermischungen. Ähnliche Vorschriften bestehen bereits in einigen sektoralen Verordnun- gen (z.B. Saatgutverordnung).

2. Abschnitt: Besondere Anforderungen

Die Vorschriften dieses Abschnitts enthalten die materiellen Vorschriften für den Umgang mit Organismengruppen, von denen bekannt ist oder angenommen wird, dass sie ein er- höhtes Risiko für die zu schützenden Güter bedeuten. Zu diesen Organismengruppen zählen

  • gentechnisch veränderte Organismen,
  • pathogene Organismen sowie
  • gebietsfremde Organismen. Die spezifischen Anforderungskriterien für diese Organismengruppen sind in GTG und USG vorgezeichnet; teilweise sind sie auch in der geltenden FrSV bereits enthalten. Für definierte Untergruppen dieser Organismen mit erwiesenermassen hohem Schädigungs- potenzial enthält der Entwurf konkrete Einschränkungen des Umgangs.

Artikel 7 Grundsatz für gentechnisch veränderte Organismen In Artikel 6 Absatz 1 und den Artikeln 7 und 8 des Gentechnikgesetzes werden vier Rechtsgüter definiert, die beim Umgang mit gentechnisch veränderten Organismen zu achten sind. Sie sind in Artikel 7 des Entwurfs zusammengefasst und bilden den Mass-

stab, an dem sich der Umgang mit GVO orientieren muss. Auf sie nehmen mehrere der nachfolgenden Bestimmungen der FrSV Bezug. Die ersten beiden Rechtsgüter (Art. 7 Bst. a und b FrSV) betreffen Fragen der biologi- schen Sicherheit. Ihr Schutz ist bereits in der geltenden FrSV verankert, gilt dort aber gleichzeitig für den Umgang mit gentechnisch veränderten und mit pathogenen Organis- men. Die durch die gesetzliche Trennung (GTG und USG) bedingte unterschiedliche Re- gelungsdichte für diese beiden Organismengruppen hat zur Folge, dass im neuen Entwurf die Anforderungen an den Umgang mit GVO von denjenigen für den Umgang mit patho- genen Organismen getrennt werden. Die Bestimmung in Artikel 7 Buchstaben a und b des Entwurfs für den Umgang mit GVO findet sich wieder in Artikel 11 Absatz 1 für pathogene Organismen. Die Rechtsgüter der Buchstaben c und d gelten auf Grund der gesetzlichen Vorgaben nur beim Umgang mit GVO und sind deshalb nur in Artikel 7 des Entwurfs, nicht aber in Arti- kel 11 verankert. Die Anforderungen an den Umgang mit GVO, die zur Erfüllung der Schutzziele von Artikel 7 Buchstaben a – c des Entwurfs nötig sind, werden in den nach- folgenden Artikeln 8-10 konkretisiert. Die Umsetzung der Anforderung in Artikel 7 Buchstabe d (Achtung der Würde der Krea- tur) wird im Entwurf nicht weiter konkretisiert, weil gentechnische Veränderungen des Erbmaterials, d.h. diejenigen Tätigkeiten, bei denen nach Artikel 8 des Gentechnikgeset- zes die Würde der Kreatur missachtet werden könnte, in geschlossenen Systemen und nicht in der Umwelt stattfinden. Die Anforderung wird deshalb im Rahmen der geplanten Änderung der Einschliessungsverordnung das nötige Gewicht erhalten. Der vorliegende Entwurf der FrSV sieht bloss vor, dass im Rahmen von Bewilligungsgesuchen nachge- wiesen werden muss, dass bei der Veränderung der Organismen im geschlossenen Sys- tem die Anforderungen von Artikel 7 Buchstabe d beziehungsweise von Artikel 8 GTG erfüllt wurden.

Artikel 8 Schutz von Mensch, Tier, Umwelt und biologischer Vielfalt Abs. 1: Die Kriterien der Buchstaben a – g konkretisieren zum Schutz von Mensch und Umwelt die Anforderungen an den Umgang mit GVO nach Artikel 6 Absätze 2 und 3 GTG weiter. Dabei sind die Bestimmungen von Buchstaben d – g inhaltlich nicht wirklich neu, denn in ähnlicher Form finden sie sich bereits heute in Artikel 8 Absatz 1 FrSV. Sie betref- fen die möglichen Auswirkungen auf die Umwelt und die Biodiversität. Der Buchstabe a betrifft menschliche und tierische Gesundheit, Buchstaben b und c konkretisieren Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe a und Absatz 3 Buchstabe e GTG und betreffen die Ausbreitung der Organismen oder ihres Erbmaterials in der Umwelt. Mit diesen Bestimmungen soll verhin- dert werden, dass sich Transgene oder neue Eigenschaften in der Natur verbreiten und dauerhaft etablieren. Abs. 2: Diese Vorschrift gilt nur für den direkten Umgang in der Umwelt, also nur für Frei- setzungsversuche und das Inverkehrbringen von Erzeugnissen zur direkten Verwendung in der Umwelt (ohne Arzneimittel, Lebensmittel und Futtermittel). Bst. a ist teilweise (für humanpathogene Keime) bereits geltendes Recht (Art. 8 Abs. 4 FrSV), er verbietet neu die direkte Ausbringung aller hoch pathogenen Organismen in die Umwelt. Diese Erweiterung ist darin begründet, dass nach der Einschliessungsverord-

nung Tätigkeiten mit solchen Organismen (Gruppen 3 und 4) in geschlossenen Systemen nur unter Verhältnissen durchgeführt werden dürfen, die ein Entweichen in die Umwelt verhindern. Bst. b setzt Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe c sowie Artikel 6 Absatz 3 Einleitungssatz des GTG um, welche verlangen, dass GVO, die direkt in die Umwelt freigesetzt werden – sei es versuchsweise oder im Rahmen einer Kommerzialisierung – keine Resistenzgene ge- gen Antibiotika enthalten, die in der Human- und Veterinärmedizin eingesetzt werden. Analog zum Gesetz wird er durch eine Übergangsbestimmung (Art. 54 Abs. 1 des Ent- wurfs) ergänzt, welche sicherstellt, dass die Einschränkung in Artikel 8 Absatz 2 Buchsta- be b erst ab Ende 2008 für Freisetzungsversuche wirksam wird. Bst. c ergibt sich aus Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe d GTG bzw. Absatz 3 Buchstabe e GTG. Organismen, die erwiesenermassen invasiv sind und somit die biologische Vielfalt beeinträchtigen, sollen nicht als Empfängerorganismen für GVO verwendet werden, weil das Risiko, dass auch die resultierenden GVO invasiv sind und sich in unerwünschter Weise verbreiten, sehr hoch ist. Abs. 3 ist unverändert übernommen worden. Er entspricht Artikel 8 Absatz 2 der gelten- den FrSV. Abs. 4 entspricht weitgehend Artikel 8 Absatz 3 der geltendend FrSV. In Buchstabe a sind die schützenswerten Lebensräume erweitert worden auf Gebiete, die gestützt auf eidge- nössisches oder kantonales Recht als Gebiete mit einem hohen Natur- und Landschafts- wert gelten und in denen eine naturnahe Landwirtschaft gefördert wird.

Artikel 9 Schutz der Produktion ohne gentechnisch veränderte Organismen Dieser Artikel enthält typische Querschnittsbestimmungen, die subsidiär zur Anwendung kommen, d.h. erst dann Wirkung entfalten, wenn keine entsprechenden sektoralen Pro- duktevorschriften bestehen (Abs. 5). Solche gibt es zur Zeit im Lebensmittel- und Land- wirtschaftsrecht. Die einzelnen Absätze betreffen den Schutz der Produktionsphase (Abs. 1), die Waren- flusstrennung bei der Weitergabe der Güter (Abs. 2), die Rückverfolgbarkeit der Güter (Abs. 3) und die Aufbewahrung der Unterlagen (Abs. 4). Abs. 1: Als Grundsatz für den direkten Umgang mit GVO in der Umwelt sind all diejenigen Massnahmen zu treffen, die zum gesetzlich verankerten Schutz der Produktion ohne GVO erforderlich sind. Sie können technischer Natur sein (z.B. Isolationsabstände, Mantelsaa- ten, eigene Maschinen und Geräte) oder personeller und organisatorischer Art (Kommu- nikation, Dokumentation) sein. Die Buchstaben a- e beschreiben die wichtigsten Mass- nahmen, die bei der Produktion mit GVO zum Schutz derjenigen ohne GVO zu ergreifen sind. Ziel der Massnahmen muss es sein, Beeinträchtigungen in der Nachbarschaft in Form von Verunreinigungen auf ein Minimum zu reduzieren. Im Falle des Anbaus gentechnisch veränderter Pflanzen ist der Grad der Fremdbestäu- bung und die Art der Pollenübertragung zu berücksichtigen. Isolationsdistanzen sind so zu wählen, dass auch unter ungünstigen Topografie- und Wetterverhältnissen eine Auskreu- zung höchstens noch durch einzelne überweit fliegende Pollen erfolgen kann. Unzulässig ist das „in Kauf nehmen“ einer messbaren Auskreuzung, welche den Handlungsspielraum

des ohne GVO produzierenden Landwirts einschränkt (z.B. Notwendigkeit spezieller Massnahmen bei den anschliessenden Schritten für die Warenflusstrennung; Unmöglich- keit, Saatgut zu produzieren) oder sein Risiko erhöht, ohne eigenes Verschulden plötzlich kennzeichnungspflichtige Güter zu produzieren. Abs. 2: Im Falle eines Inverkehrbringens von GVO muss ein Qualitätssicherungssystem dafür sorgen, dass es nicht zu ungewollten Vermischungen mit Chargen ohne GVO kommt. Ein solches Qualitätssicherungssystem ist zudem eine wichtige Hilfe, wenn es nötig sein sollte, den Handelsweg eines Produkts zu rekonstruieren. Abs. 3 und 4: Mit der Aufbewahrung der Informationen über den direkten Lieferanten und deren Weitergabe an die unmittelbaren Abnehmer wird sicher gestellt, dass die Handels- kette zurück bis zum Produzenten ermittelt und nötigenfalls die Ursache einer Vermi- schung von GVO und Nicht-GVO eruiert werden kann. Abs. 5: Entsprechende Bestimmungen im Lebensmittel- und Landwirtschaftsrecht gehen vor. Die Anforderungen von Artikel 9 FrSV kommen dann zur Geltung, wenn für einen bestimmten Produktesektor keine solchen Bestimmungen vorliegen.

Artikel 10 Kennzeichnung der gentechnisch veränderten Organismen Abs. 1: Diese Bestimmung stützt sich auf Artikel 17 GTG. In etwas weniger konkreter Formulierung ist sie bereits heute in der FrSV (Art. 16) umgesetzt. Neu ist, dass die Ab- kürzung „GVO“ als Kennzeichnung nicht mehr genügt und dass im deutschen Text aus- drücklich die Worte „gentechnisch verändert“ oder „genetisch verändert“ zu verwenden sind. Im Französischen ist ausschliesslich der Wortlaut „génétiquement modifié“ und im Italienischen die Bezeichnung „geneticamente modificato“ zu verwenden. Die Kennzeichnungsvorschrift gilt nur für Produkte, die GVO sind oder solche enthalten, und nicht (wie im Lebensmittelbereich) für Produkte, die aus GVO hergestellt wurden. Gründe für diesen Verzicht sind das Fehlen entsprechender Vorschriften in andern Staa- ten (namentlich der EU) und die Schwierigkeit eines effizienten Vollzugs beispielsweise im Textilienmarkt. Abs. 2: Geringe Spuren gentechnisch veränderter Organismen sind heute in vielen Er- zeugnissen nachweisbar. Ihre Herkunft ist im Einzelnen häufig nicht genau bekannt. Die Vermischung kann schon bei der Produktion oder Verarbeitung im Ausland, aber auch später beim internationalen Transport, z.B. in ungenügend gereinigten Containern, erfolgt sein. Die Schwellenwerte für die Kennzeichnung haben den Zweck, zu verhindern, dass sehr viele Produkte mit ganz geringen Gehalten an GVO gekennzeichnet werden müssen; sie sollen dafür sorgen, dass die Konsumentenschaft zwischen „wirklichen“ GVO- Erzeugnissen (die aus GVO bestehen oder denen absichtlich solche beigemischt wurden) und solchen mit unvermeidlichen geringfügigen Spuren unterscheiden kann. Der Absatz differenziert zwischen Gemischen, Gegenständen und Erzeugnissen, die bei ihrer Verwendung direkt in die Umwelt ausgebracht werden, und solchen, die höchstens indirekt in die Umwelt gelangen können, wie Lebensmittel, Futtermittel und Arzneimittel. Letztere stellen in der Regel das Ende einer Kette dar und werden bei ihrer Verwendung konsumiert. In aller Regel sollte als Folge einer solchen indirekten Verwendung in der

Umwelt keine vermehrungsfähigen GVO in die Umwelt gelangen. Die Schwellenwerte, die sich an den Vorgaben der Europäischen Union orientieren, dürfen aus diesem Grund mit 0.9% relativ hoch sein. Um sie einhalten zu können, ist es wichtig, dass auf allen Stufen im Sinne der Vorsorge Sicherheitsmassnahmen getroffen werden. Ganz anders ist die Vermischung bei Erzeugnissen zu beurteilen, die direkt in die Umwelt ausgebracht werden und dies möglicherweise sogar in der Absicht, dass sie sich dort vermehren. Hier muss der Schwellenwert so tief wie möglich angesetzt und jeder Verbrei- tung der GVO Einhalt geboten werden. Abs. 3: Wie bereits in Artikel 9 Absatz 6 sorgt auch hier der letzte Absatz dafür, dass Be- stimmungen in Spezialerlassen vorgehen. Der Absatz ist geltendes Recht (Art. 16 Abs. 3 FrSV).

Artikel 11 Schutz von Mensch, Tier, Umwelt und biologischer Vielfalt vor pathogenen oder gebietsfremden Organismen Die Artikel 8-10 haben die spezifisch für GVO geltenden materiellen Bestimmungen kon- kretisiert. Artikel 11 enthält nun analog dazu die materiellen Anforderungen an pathogene und an gebietsfremde Organismen. Die Konkretisierungen gehen allerdings deutlich we- niger weit als jene zum Umgang mit GVO. Abs. 1: Dieser Absatz ist als Grundsatzbestimmung für den Umgang mit den genannten zwei Organismengruppen zu verstehen und entspricht den Grundanforderungen von Arti- kel 7 Buchstaben a und b für gentechnisch veränderte Organismen. Die materiellen An- forderungen orientieren sich soweit sinnvoll an den Kriterien von Artikel 8 Absatz 1 des Entwurfs. Abs. 2 und 3: Diese beiden Einschränkungen entsprechen denjenigen von Artikel 8 Ab- satz 2 Buchstaben a und c des Entwurfs und gelten nur für das direkte Ausbringen sol- cher Organismen in die Umwelt. Organismen der Gruppen 3 und 4 nach der Einschlies- sungsverordnung sind hoch pathogene Organismen und ihr Entweichen in die Umwelt muss bei Tätigkeiten in geschlossenen Systemen mit strengen Sicherheitsmassnahmen verhindert werden. Ein direktes Ausbringen solcher Organismen in die Umwelt zuzulas- sen, wäre widersinnig. Pathogene Organismen dürfen zudem nicht direkt in die Umwelt ausgebracht werden, wenn sie als invasiv bekannt sind oder auf Grund wissenschaftlicher Analysen als solche beurteilt werden. Das Gleiche gilt für gebietsfremde Tiere und Pflanzen, wenn sie über ein invasives Potenzial verfügen. Im Pflanzenbereich hat die Schweiz. Kommission für die Erhaltung der Wildpflanzen (www.cps-skew.ch) rund zwanzig Arten als solche klassiert. Der Entwurf geht weniger weit als die SKEW und sieht ein Verbot des direkten Umgangs in der Umwelt nur mit solchen invasiven Arten vor, die:

  • nicht zur einheimischen Flora und Fauna gehören (gebietsfremd sind) und
  • die zusätzlich zum grossen Ausbreitungspotenzial noch weitere Schädigungs- potenziale (Allergenität, Toxizität, Erosionsförderung, usw.) aufweisen. Abs. 4: Diese Bestimmungen sind geltendes Recht (Art. 8 FrSV).

Artikel 12 Sicherstellungpflichten für gentechnisch veränderte und pathogene Organis- men Diese Bestimmung entspricht für Freisetzungsversuche Artikel 10 der geltenden Freiset- zungsverordnung und ist aufgrund des GTG (Art. 34) auf das Inverkehrbringen von Orga- nismen ausgedehnt worden. Der Betrag von 20 Millionen Franken sollte nach dem heuti- gen Kenntnisstand in der Regel ausreichen, um Schäden, die durch GVO verursacht wer- den, zu ersetzen. Sie sind ein Sicherungsinstrument, das dafür sorgt, dass Opfer von Schäden durch GVO auch dann entschädigt werden, wenn der Schadensverusacher zah- lungsunfähig ist. In Fällen, in denen Schäden entstehen und der Verursacher nicht mehr solvent oder gar verschwunden ist, kommen Bund und Kantone erfahrungsgemäss freiwil- lig für solche Schäden auf. Neu gilt die Befreiung nach Absatz 4 nicht mehr nur für Bund und Kantone sowie die öf- fentlich- rechtlichen Anstalten des Bundes (z.B. ETH), sondern auch für solche Anstalten der Kantone (z.B. kantonale Universitäten). Voraussetzung ist allerdings, dass der zu- ständige Kanton bereit ist, für die Verbindlichkeiten ihrer Anstalten zu haften und dies schriftlich geregelt ist.

3. Kapitel: Bewilligungen und Meldungen

Das dritte Kapitel des Entwurfs ist den Verfahrensfragen gewidmet und gliedert sich in die zwei Abschnitte für Freisetzungsversuche und das Inverkehrbringen. Unter einem Freiset- zungsversuch ist ein Vorhaben mit Organismen in der Umwelt zu verstehen, das zeitlich und örtlich definiert ist und bei dem über die ganze Zeit eine klare Verantwortlichkeit und Organisationsstruktur besteht. Das Inverkehrbringen kann hingegen grundsätzlich überall und jederzeit erfolgen und ist durch zahlreiche Handänderungen und damit Wechsel der Verantwortlichkeiten charakterisiert. Beim Inverkehrbringen wird unterschieden zwischen dem:

  • Inverkehrbringen zur direkten Verwendung in der Umwelt, worunter namentlich der Anbau von Pflanzen, das Ausbringen von Dünger (z.B. Stickstoff fixierende Mikroor- ganismen, Pflanzenstärkungsmittel) und Pflanzenschutzmitteln (Pilze, Bakterien) oder das Verwenden von Mikroorganismen zur Bioremediation zur verstehen ist, und dem
  • Inverkehrbringen zur übrigen, d.h. indirekten Verwendung in der Umwelt. Dar- unter ist z.B. der Verkauf und die Verwendung von Organismen als Nahrung, Futtermittel oder Medikament zu verstehen, soweit diese nicht absichtlich ausgebracht werden (z.B. als Vogelfutter).

1. Abschnitt: Freisetzungsversuche

Artikel 13 Bewilligungspflicht Abs. 1 und 2: Diese Bestimmungen entsprechen weitgehend geltendem Recht. Abs. 3: Die Bewilligungsausnahme nach Buchstabe b für pathogene Organismen basiert auf Anhang 2 der geltenden FrSV. Änderungen im Gehalt ergeben sich aus der Definition pathogener Organismen in Artikel 3, denn bisher enthielt die FrSV keine solche Begriffs-

umschreibung. Darüber hinaus fällt ein pathogener Organismus nur unter die Bewilli- gungspflicht, wenn er pathogen für Mensch und Wirbeltiere ist, bisher war eine Ausnahme nur möglich, wenn das Fehlen einer Pathogenität für Mensch und alle Tiere nachgewie- sen war. Diese Änderung wurde nötig, um auch pathogene Organismen, die als Pflanzen- schutzmittel eingesetzt werden und die deshalb pathogen gegenüber Wirbellose sein können, gegebenenfalls von einer Bewilligungspflicht entbinden zu können. Kriterium 2 ist ferner bereits erfüllt, sobald die Organismen aus Populationen der Schweiz und der um- liegenden Länder stammen. Die Kriterien 3, 4 und 5 entsprechen geltendem Recht. Buch- stabe a ist geltendes Recht.

Artikel 14 Bewilligungsgesuch für Freisetzungsversuche mit gentechnisch veränderten Organismen Im Vergleich zur entsprechenden Vorschrift in der geltenden FrSV ist dieser Artikel etwas detaillierter und umfangreicher geworden. Der Grund dafür liegt in der entsprechend de- taillierteren und anspruchsvolleren Gesetzesgrundlage im Gentechnikgesetz. Abs. 1 und 2: Ziel des Gesuchs ist es zu belegen, dass die Rechtsgüter von Artikel 7 nicht verletzt und die daraus abgeleiteten, konkreten rechtlichen Anforderungen des 2. Kapitels dieses Entwurfs erfüllt sind. Die in Absatz 2 verlangten Unterlagen orientieren sich an den Vorschriften des GTG und den Anforderungen der Richtlinie 2001/18/EG der Europäischen Union. Die Anforderungen nach den Buchstaben a, d (Teil langfristige Erhaltung der Produktion ohne gentechnisch veränderte Organismen) und f sind neu, diejenigen von b, c, d (Teil Mensch, Tier und Umwelt), e, g und h entsprechen weitgehend geltendem Recht. Bst. a: Diese Bestimmung setzt Artikel 6 Absatz 2 Buchstaben a und b GTG um, welche u.a. das sog. „Step-by-step“ Vorgehen vorschreiben und damit insbesondere dem Vorsor- geprinzip Rechnung tragen. Der Schritt ins Freiland soll erst erfolgen, wenn die notwendi- gen Vorabklärungen im geschlossenen System abgeschlossen sind und damit die Grund- lagen geschaffen sind, um das Risiko eines Freisetzungsversuchs so gut als möglich ab- zuschätzen und zu minimieren. Das Dokument soll einen beschreibenden Text enthalten, der einen Einstieg in das Ge- such ermöglicht und darlegt, worin das Ziel des konkreten Freisetzungsversuchs besteht, in welchem grösseren Zusammenhang (Forschungsprogramm, Inverkehrbringen, usw.) er zu sehen ist, warum zur Erreichung des Ziels im Freiland und nicht unter Verhältnissen des geschlos- senen Systems Daten gewonnen werden müssen und welche der erwarteten Resultate unsere Kenntnisse über Biosicherheit verbessern. Dieser Beitrag muss integraler Teil des Freisetzungsversuchs sein und nicht eine eigenständige, parallel durchgeführte, vom Freisetzungsversuch losgelöste Untersuchung. Um nachträg- liche konzeptionelle Änderungen des Versuchskonzepts zu vermeiden, wird empfohlen,

diesen Beitrag zur Biosicherheit bei der Planung des Freisetzungsversuchs von Anfang an zu berücksichtigen. Bst. b und c: Das technische Dossier für Freisetzungsversuche mit gentechnisch verän- derten Organismen, das in der Europäischen Union verlangt wird, kann auch in der Schweiz eingereicht werden (Bst. b). Zusammen mit den Angaben nach den Buchstaben c (Vorversuche im geschlossenen System und vergleichbare andere Freisetzungsversu- che, die im In- und Ausland durchgeführt worden sein können) bilden diese Angaben den Kern der Daten, die für die Risikoermittlung und -bewertung nach Buchstabe d erforderlich sind. Bst. d: Das Ziel der Risikoermittlung und -bewertung besteht darin, für das geplante Vor- haben alle möglichen gesundheitlichen, ökologischen sowie ökonomischen und sozialen Risiken zu ermitteln und zu bewerten. Dazu sind einerseits alle möglichen direkten, indi- rekten, sofortigen und langfristigen Folgen für Mensch, Tier und Umwelt sowie für die bio- logische Vielfalt (Rechtsgüter nach Art. 7 Bst. a und b) abzuschätzen und zu bewerten. Darüber hinaus sind mögliche Beeinträchtigungen der Produktion ohne GVO in der Um- gebung zu erkennen und abzuschätzen. Hierfür sind die Massnahmen nach Artikel 9 so anzusetzen, dass die Beeinträchtigungen minimiert werden. Auch hier ist die Tragbarkeit im Hinblick auf die langfristige Sicherung der Wahlfreiheit der Konsumentinnen und Kon- sumenten zu bewerten. Die Abschätzung der Risiken muss nach wissenschaftlichen Kriterien und Methoden er- folgen und sich auf wissenschaftliche und technische Daten und Publikationen abstützen. Das Vorgehen im Einzelnen ist in Anhang 5 konkretisiert und auch an dieser Stelle aus- führlicher kommentiert. Bst. e: Der Überwachungsplan ist eine Kontrollmassnahme, die auch im technischen Dossier (Bst. b) als Teil der Sicherheitsmassnahmen erwähnt ist. Mit seiner Hilfe soll veri- fiziert werden, ob bestimmte Annahmen, die im Rahmen der Risikobewertung getroffen wurden, auch tatsächlich zutreffen und ob das Risiko somit richtig eingeschätzt und be- wertet wurde. Die Bewilligungsbehörde kann im Bedarfsfall bei der Bewilligungserteilung zusätzliche Kontrollmassnahmen verfügen (Art. 29 Abs. 2 Bst. b des Entwurfs). Die Kos- ten der Überwachung des Freisetzungsversuchs trägt die Gesuchstellerin. Analoge Vor-

schriften bestehen in Anhang VII der EU-Richtlinie 2001/18/EG und in den dazugehörigen konkretisierenden Leitlinien. Bst. f: Für die Erfüllung von Artikel 8 GTG muss mittels einer Abwägung zwischen den menschlichen Interessen (Nutzen) und den Beeinträchtigungen für die gentechnisch ver- änderten Organismen (insbesondere Beeinträchtigung vitaler Funktionen wie Bewegung, Vermehrung, Wachstum oder des Wohlbefindens) dargelegt werden, dass mit der gen- technischen Veränderung die Würde der Kreatur nicht missachtet worden ist. Bst. g: Die Gesuchstellerin hat die lokale Bevölkerung über ihre Absichten zu informieren und zu diesem Zweck vor Ort eine Orientierungsveranstaltung zu organisieren. Das BAFU als Bewilligungsbehörde nimmt an diesen Veranstaltungen teil und orientiert die Anwe- senden über die Rechtslage und den Ablauf des Verfahrens (siehe Art. 27 Abs. 5 des Entwurfs).

Bst. h: Diese Anforderung entspricht geltendem Recht. Die Höhe der Sicherstellungs- pflichten ist gegenüber der heutigen FrSV unverändert (vgl. Art. 12 Abs. 2 dieses Ent- wurfs). Abs. 3: Diese Bestimmung ist ebenfalls geltendes Recht. Ein Freisetzungsversuch kann gleichzeitig an mehreren Orten und während mehreren Vegetationsperioden durchgeführt werden. Wichtig ist, dass zwischen den verschiedenen Teilen ein innerer Zusammenhang (z.B. Vergleich verschiedener Transformationen oder verschiedener Ökosysteme) besteht und die Gesamtverantwortung für alle Teile bei einer Stelle liegt.

Artikel 15 Bewilligungsgesuch für Freisetzungsversuche mit pathogenen Organismen Abs. 1: Ein Bewilligungsgesuch für Freisetzungsversuche mit pathogenen Organismen muss die Anforderungen von Artikel 11 Absatz 1 erfüllen, d.h. nach dem Stand von Wis- senschaft und Erfahrung sicher für Mensch, Tier, Umwelt und biologische Vielfalt sein. Das Bewilligungsgesuch muss im Gegensatz zu demjenigen für Freisetzungsversuche mit GVO keine Angaben liefern zum Schutz der Produktion ohne GVO und zur Achtung der Würde der Kreatur. Abs. 2: Die Anforderungen entsprechen grundsätzlich denjenigen für Freisetzungsversu- che mit GVO, sind aber aus den genannten Gründen wesentlich weniger umfangreich. Anstelle der Angaben nach der EU-Richtlinie 2001/18/EG sind diejenigen von Anhang 4.1 einzureichen. Die Anforderungen sind stärker konkretisiert worden, entsprechen sonst aber weitgehend geltendem Recht. Abs. 3: Siehe Erläuterungen zu Artikel 14 Absatz 3.

Artikel 16 Vereinfachungen Abs. 1: Soll ein Freisetzungsversuch mit pathogenen Organismen durchgeführt werden soll, die in Anhang 3 aufgeführt sind, wird ein vereinfachtes Bewilligungsverfahren durch- geführt. Die Liste in Anhang 3 entspricht der Liste der europäischen Pflanzenschutzorga- nisation (EPPO) über natürliche Feinde und Gegenspieler, die in Europa seit langem und weit verbreitet zur biologischen Schädlingskontrolle eingesetzt werden und bei welchen bislang keine negativen Einwirkungen auf die Umwelt bekannt geworden sind. Abs. 2: Soll ein Freisetzungversuch mit gentechnisch veränderten Organismen durchge- führt werden, so kann die Gesuchstellerin ein vereinfachtes Bewilligungsverfahren bean- tragen, wenn ein ähnlicher Freisetzungsversuch schon einmal in der Schweiz durchgeführt wurde und die zuständigen Behörden diesen somit schon einmal beurteilt haben (Bst. a); es sich bei dem freizusetzenden Organismus um eine Kreuzung aus gentechnisch verän- derten Elternorganismen handelt, die jeweils für ein Inverkehrbringen zur direkten Aus- bringung bewilligt sind. Hier ist davon auszugehen, dass die meisten technischen Anga- ben den Behörden bekannt sind und die Überprüfung der Risikoermittlung und -bewertung weniger Zeit brauchen wird. Die möglichen Vereinfachungen, die der Bewilligungsbehörde zur Verfügung stehen, sind in Artikel 30 des Entwurfs aufgeführt. Die Vereinfachung kann im reduzierten Umfang der

einzureichenden Daten bestehen oder in einer Verkürzung der Fristen für die Beurteilung durch die Behörden. Die in jedem Fall erforderlichen Angaben umfassen namentlich die Risikobewertung und Sicherheitsmassnahmen sowie den Nachweis der Erfüllung der Si- cherstellungspflicht.

Artikel 17 Änderungen und neue Erkenntnisse Dieser Artikel ist zusammen mit Artikel 31 dieses Entwurfs zu sehen. In beiden Artikeln geht es darum, sicher zu stellen, dass neue sicherheitsrelevante Informationen vollständig und unverzüglich an alle am Verfahren beteiligten Stellen gelangen und von diesen beur- teilt werden können. Ergibt sich daraus Handlungsbedarf, so ordnet das BAFU als Bewilli- gungsbehörde nach Anhörung der Fachstellen das Nötige an.

Artikel 18 Berichterstattung Abs. 1: Die Bewilligungsinhaberin hat der Bewilligungsbehörde innert 120 Tagen (bisher 90 Tage) nach Ablauf des Versuchs ein Bericht einzureichen. In diesem Bericht sind die für die Durchführung wichtigen Ereignisse in chronologischer Folge darzustellen und der wahre Ablauf mit dem ursprünglich geplanten zu vergleichen. Zudem ist vor allem bezüg- lich der gefundenen Abweichungen die mögliche Gefährdung von Mensch, Tier, Umwelt und biologischer Vielfalt abschätzen. Da damit auch die Öffentlichkeit über den Freiset- zungsversuch nach dessen Abschluss orientiert werden soll, soll dieser keine vertrauli- chen Angaben enthalten und so geschrieben sein, dass er von der Bewilligungsbehörde nach einer Überprüfung in geeigneter Form publiziert werden kann (z.B. Pressemitteilung, Presserohstoffe, Internet). Er ist so abzufassen, dass er allgemein verständlich ist. Abs. 2: Es ist durchaus möglich, dass nach 120 Tagen noch nicht alle Daten und Schlussfolgerungen verfügbar sind. Trifft dies zu, so ist der Bericht dennoch nach 120 Tagen mit den verfügbaren Resultaten abzugeben; fehlende Angaben sind später nach- zureichen. Sind wissenschaftliche Publikationen vorgesehen, so sind diese der Bewilli- gungsbehörde nach deren Erscheinen in Form eines Belegexemplars einzureichen.

2. Abschnitt: Inverkehrbringen

Artikel 19 Bewilligungspflicht und massgebliches Bewilligungsverfahren Diese Bestimmung entspricht dem jetzigen Artikel 13 der Freisetzungsverordnung. Sie ist inhaltlich nur geringfügig verändert worden, wo neues Recht eine Anpassung nötig ge- macht hat. Abs. 1 legt wie bisher fest, dass der Umgang mit GVO und pathogenen Organismen in der Umwelt eine Bewilligung braucht. Abs. 2 (bisher Art. 13 Abs. 3 FrSV) weist auf die Ausnahmen von dieser Regel hin. Neue Möglichkeiten für Ausnahmen von der Bewilligungspflicht kommen mit Buchstabe c hinzu (Buchstaben a und b sind geltendes Recht). Abs. 3 (bisher Art. 13 Abs. 2) beschreibt für alle andern Bereiche die verschiedenen heu- te bestehenden Verfahren. Wie bisher wird das massgebliche Verfahren und die Bewilli-

gungsbehörde durch das sektorale Verordnungsrecht (z.B. Arzneimittelverordnung, Saat- gut-Verordnung) bestimmt, und nur wo kein solches Recht besteht (Bst. k) kommt die Freisetzungsverordnung und damit das BAFU als Bewilligungsbehörde direkt zum Zug. Abs. 4 und 5: Die Regelung, dass Lebensmittel mit Spuren unbewilligter GVO in Verkehr gebracht werden dürfen, ist bisher erst in der Lebensmittelverordnung verankert worden. Die Regelung muss, da neben der Lebensmittelverordnung auch die Freisetzungsverord- nung eine Bewilligung für Lebensmittel vorsieht, nun auch in dieser Verordnung für den Umweltbereich umgesetzt werden. Gleichzeitig muss das Verfahren zur Ausnahmebewil- ligung koordiniert werden.

Artikel 20 Bewilligungsgesuch für das Inverkehrbringen gentechnisch veränderter Or- ganismen Abs. 1 und 2: Die Anforderungen entsprechen in den grossen Zügen denjenigen von Artikel 14 FrSV. Allerdings sind auch sie den neuen rechtlichen Entwicklungen angepasst worden. So verweist Buchstabe a auf die neue EU-Richtlinie 2001/18/EG über die ab- sichtliche Freisetzung von GVO, Buchstaben d und e konkretisieren nicht nur die Anforde- rungen zum Schutz von Mensch und Umwelt, sondern auch für den Schutz der Rechtsgü- ter von Artikel 7 Buchstaben a - c dieser Vorlage (Schutz von Mensch, Tier und Um- welt/Schutz der biologischen Vielfalt und ihrer nachhaltigen Nutzung/Schutz der Produkti- on ohne GVO). Buchstabe f verlangt ferner neu eine Interessenabwägung zur Erfüllung des vierten Schutzziels (Art. 7 Bst. d) dieses Entwurfs.

Artikel 21 Bewilligungsgesuch für das Inverkehrbringen von pathogenen Organismen Abs. 1 und 2: Die Anforderungen an das Inverkehrbringen von pathogenen Organismen sind im Wesentlichen gleich geblieben. Für das technische Dossier wird auf Anhang 4.2 des Entwurfs verwiesen, welcher auf Anhang 3.2 des geltenden Rechts basiert.

Artikel 22 Neue Erkenntnisse Artikel 22 ist zusammen mit Artikel 35 des Entwurfs zu betrachten. Ziel der Regelung ist es, sicher zu stellen, dass alle am Verfahren beteiligten Fachstellen unverzüglich und vollständig über allfällige neue sicherheitsrelevante Erkenntnisse informiert werden. Ergibt sich aus der Überprüfung der neuen Informationen Handlungsbedarf, so ordnet dies die Bewilligungsbehörde mit Zustimmung der beteiligten Ämter an.

Artikel 23 Meldung des Ausbringens von gentechnisch veränderten Organismen in die Umwelt Abs. 1: Die europäische Richtlinie 2001/18/EG sieht in Artikel 31 Ziffer 3b vor, dass die Mitgliedstaaten im Hinblick auf die Überwachung etwaiger Auswirkungen von GVO ein öffentliches Register führen, in welchem der Ort der Freisetzungsversuche und der direk- ten Verwendungen in der Umwelt festgehalten werden. In einigen Mitgliedstaaten der EU sind solche Register bereits umgesetzt worden (http://194.95.226.234/cgi/lasso/abr/standorte.lasso).

Absatz 1 verlangt für die direkte Verwendung in der Umwelt eine Meldung mit den not- wendigen Angaben. Die geforderten Informationen erlauben es, das GVO Monitoring nach Artikel 42 des Entwurfs effizienter zu führen, weil Schwerpunkte gesetzt und allfälli- ge Auswirkungen leichter und früher erkannt werden können. Die Öffentlichkeit der Anga- ben nach Buchstaben a – e sind in Artikel 45 bis 47 des Entwurfs geregelt. Die Information dient zudem auch als Grundlage für eine allfällige Orientierung benach- barter Staaten nach dem Cartagena Protokoll für den Fall einer grenzüberschreitenden Verbreitung transgener Organismen (Samen) oder transgenen Erbmaterials (Pollen). Abs. 2: Über die tatsächliche direkte Ausbringung von GVO in die Umwelt hat die verant- wortliche Person Buch zu führen und diese Angaben aufzubewahren. Die Daten können bei Fragen und Unklarheiten überprüft werden. Ein auf Saatgut beschränktes Meldesystem sieht auch die Verordnung über Koexistenz- massnahmen beim Anbau gentechnisch veränderter Pflanzen sowie beim Umgang mit daraus gewonnenem Erntegut (Koexistenzverordnung), die sich derzeit in der Anhörung befindet, vor. Mit einer Änderung von Artikel 14 Absatz 5 bis 11 (neu) der Saatgutverord- nung werden Importeure und Inverkehrbringer von Vermehrungsmaterial von gentech- nisch veränderten Pflanzen Name und Adresse von Landwirten, an die sie gentechnisch verändertes Saatgut abgeben, sowie Art und Sorte der gentechnisch veränderten Pflan- zen dem Bundesamt für Landwirtschaft melden. Da Landwirte nach Artikel 4 Absatz 2 der Koexistenzverordnung festhalten müssen, wann und auf welchen Grundstücken welche gentechnisch veränderten Pflanzen angebaut wurden, wäre es im Hinblick auf das Ver- zeichnis nach Artikel 47 des Entwurfs der Freisetzungsverordnung möglich, mittels Rück- frage beim Landwirt einzelfallweise an die gewünschten Informationen zu gelangen.

3. Abschnitt: Gemeinsame Bestimmungen

Art. 24 Wohnsitz, Geschäftsniederlassung Die Bestimmung entspricht geltendem Recht (Art. 7 Abs. 3 und Art. 14 Abs. 2 FrSV).

Art. 25 Anzahl Bewilligungsexemplare Die Bestimmung entspricht geltendem Recht (Art. 7 Abs. 4 und Art. 14 Abs. 3 FrSV).

Artikel 26 Rechtsnachfolge Die Bewilligung für einen Freisetzungsversuch ist zunächst eine Sachbewilligung. Mass- gebend ist somit, dass in der Bewilligung die sachlichen Mindestanforderungen an einen Freisetzungsversuch überprüft werden. Allerdings verlangen das Gentechnikgesetz und die Freisetzungsverordnung, dass die Bewilligung auch als personenbezogene Bewilli- gung ausgestaltet wird. Wer Freisetzungsversuche durchführt, muss finanzielle Mittel und die gesetzliche Haftpflicht sicherstellen. Mit der Rechtsnachfolgeregelung wird sicherge- stellt, dass der Rechtsnachfolger auch die personenbezogenen Vorschriften erfüllt. Die materiellen Voraussetzungen hängen nicht von der Person ab und ändern durch die Über- tragung auf einen Rechtsnachfolger deshalb nicht.

4. Kapitel: Aufgaben der Behörden

1. Abschnitt: Bewilligung von Freisetzungsversuchen

Das Bewilligungsverfahren für Freisetzungsversuche entspricht grundsätzlich geltendem Recht. Durch den Entscheid des Bundesgerichts sind die bisherigen Regeln ergänzt wor- den.

Artikel 27 Gesuchsunterlagen, Publikation und Orientierung Abs. 1-2: Der neue Artikel 27 übernimmt von Artikel 18 FrSV in nahezu unveränderter Form die ersten beiden Absätze. Abs. 3: Absatz 3 ist aufgrund eines Entscheids des Bundesgerichts (BGE 129 II 286) neu dazugekommen. Er legt fest, dass, wer keine Einsprache während der Auflagefrist nach Absatz 2 einreicht, vom übrigen Verfahren ausgeschlossen ist. Eingaben anderer Art oder zu andern Zeitpunkten führen nicht zu Rechten als Partei im übrigen Verfahren. Abs. 4: Absatz 4 entspricht Artikel 18 Absatz 3 FrSV. Abs. 5: Absatz 5 übernimmt Artikel 18 Absatz 6 FrSV, konkretisiert jedoch zusätzlich die Aufgabe des BAFU.

Artikel 28 Verfahren Abs. 1-2: Der neue Artikel 28 regelt das integrierte Bewilligungsverfahren und bestimmt die Fachstellen für die Beurteilung des Gesuchs (Abs. 1). Die Information weiterer Stellen nach Artikel 18 Absatz 5 geltendem Recht ist in Absatz 2 übernommen worden. Abs. 3-5: Hier wird das weitere Vorgehen der Bewilligungsbehörde beschrieben, insbe- sondere für den Fall, dass die Unterlagen sich während der Beurteilung als ungenügend erweisen. Es gilt dabei sicher zu stellen, dass während des Verfahrens immer alle am Prozess beteiligten Parteien über den gleichen Informationsstand verfügen. Abs. 6: Die neu ins Verfahren integrierte Eidg. Ethikkommission für die Biotechnologie im Ausserhumanbereich (EKAH) kommt erst in einer zweiten Konsultationsrunde zum Zug. Ihre Aufgabe ist es, die Gesuchsunterlagen, Stellungnahmen, Einsprachen und Eingaben aus ethischer Sicht zu bewerten. Die Ethikkommission erhält damit eine längere Vorlauf- phase für die Planung der Arbeiten, hat aber im Gegensatz zu den Fachstellen selber nur 30 Tage Zeit zur Stellungnahme. Der Grund für den späteren Einbezug der EKAH liegt darin, dass eine ethische Beurteilung nur dann vorgenommen werden kann, wenn der Sachverhalt erstellt ist, was im Übrigen auch notwendige Voraussetzung einer rechtlichen Beurteilung ist. Der Sachverhalt ist dann erstellt, wenn die Fachstellen den Sachverhalt als richtig beurteilt haben. Das gesamte Verfahren verlängert sich somit durch die zusätzlichen Partner (Einspre- chende, EKAH) um 30 Tage. Dabei ist festzuhalten, dass all jene Tage, in denen die Be- hörden auf Informationen der Gesuchstellerin warten müssen, nicht als Verfahrenstage mitzählen. Der Zeitraum von der Einreichung des Gesuchs bis zum Entscheid kann des- halb je nach Kooperation der Gesuchstellerin und Dauer der Lieferung nachgeforderter Daten auch länger als nur 120 Tage dauern.

Artikel 29 Erteilung der Bewilligung Abs. 1: Die Buchstaben a, b und d gelten für die Bewilligung gentechnisch veränderter und pathogener Organismen; sie entsprechen – mit Ausnahme von Buchstabe b - den bisherigen Regelungen in Artikel 19 FrSV. Buchstabe b konkretisiert Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe b GTG, der seinerseits eine Konkretisierung des Vorsorgeprinzips darstellt. Aus diesem Grund gilt diese Vorschrift entsprechend Artikel 1 Absatz 2 USG auch für pathogene Organismen. In Buchstabe c sind diejenigen Anforderungen zusammenge- fasst, die sich spezifisch aus dem GTG ergeben und sich ausschliesslich an gentechnisch veränderte Organismen richten. Abs. 2 Dieser Absatz entspricht im Wesentlichen geltendem Recht (Art. 19 Abs. 3 FrSV) und beschreibt die Möglichkeiten des BAFU als Bewilligungsbehörde. Wie bisher kann es zusätzliche Massnahmen anordnen, den Versuch begleiten lassen oder Zwischenberichte verlangen. Abs. 3: Diese Bestimmung entspricht grundsätzlich geltendem Recht.

Artikel 30 Vereinfachtes Bewilligungsverfahren Siehe Erläuterungen zu Artikel 16 des Entwurfs.

Artikel 31 Neue Erkenntnisse Dieser Artikel ist zusammen mit Artikel 17 dieses Entwurfs zu sehen. In beiden Artikeln geht es darum, sicher zu stellen, dass neue sicherheitsrelevante Informationen vollständig und unverzüglich an alle am Verfahren beteiligten Stellen gelangen und von diesen beur- teilt werden können. Ergibt sich daraus Handlungsbedarf, so ordnet das BAFU als Bewilli- gungsbehörde nach Anhörung der Fachstellen das Nötige an.

2. Abschnitt: Bewilligung des Inverkehrbringens

Analog zu den Artikeln 27-31 für das Bewilligungsverfahren zu Freisetzungsversuchen regeln die Artikel 32-35 des Entwurfs das Bewilligungsverfahren für das Inverkehrbringen von GVO und pathogenen Organismen.

Artikel 32 Gesuchsunterlagen und Publikation Abs. 1: Diese Aufgabe der Bewilligungsbehörde, die Gesuche zu prüfen, findet sich be- reits im geltenden Recht in Artikel 22 Absatz 1 FrSV. Neu behandelt dieser Absatz das gesamte Gesuch und nicht mehr nur die sog. Umweltdaten. Damit wird der Bewilligungs- behörde eine Triage der eingereichten Unterlagen in Umweltdaten und andere Daten er- spart, eine Aufgabe, auf die sie in den vergangenen Jahren von sich aus ohnehin verzich- tet hat. Abs. 2: Dieser Absatz bedeutet für die jeweilige Bewilligungsbehörde eine neue Aufgabe, die bisher das BAFU beim Erhalt der Umweltdaten übernommen hat (Art. 23 Abs. 2

FrSV). Da indes die Bewilligungsbehörde das Verfahren leitet, ist es sinnvoll, wenn auch sie integral für die Information der Öffentlichkeit und nicht nur das BAFU für den Umwelt- teil zuständig ist. Abs. 3: Die Möglichkeit zur schriftlichen Stellungnahme besteht bereits heute (Art. 23. Abs. 3 FrSV). Abs. 4: Die Möglichkeit zur Einsprache und Verbandbeschwerde für Umweltorganisatio- nen gegen das Inverkehrbringen gentechnisch veränderter oder pathogener Organismen ist mit dem Gentechnikgesetz (Art. 28 GTG) beziehungsweise dem geänderten Umwelt- schutzgesetz (Art. 55 USG) geschaffen worden. Die Möglichkeit besteht nur dann, wenn das Gesuch den direkten Umgang in der Umwelt betrifft, das Inverkehrbringen von Le- bensmitteln, Futtermitteln und Arzneimitteln ist davon nicht betroffen.

Artikel 33 Verfahren Abs. 1: Die Bewilligungsbehörde leitet neu das Gesuch nicht nur an die zuständigen Bundesämter, sondern gleichzeitig auch direkt an die EFBS. Der Umweg über das BAFU wird nicht mehr als sinnvoll erachtet, weil von der EFBS nicht nur Umwelt-, sondern auch Gesundheitsdaten zu beurteilen sind. Zudem bedeutet der Umweg über das BAFU eine zeitliche Verzögerung des Verfahrens. Abs. 2-4 regeln neu die Weiterleitung von Eingaben von Organisationen und Privatperso- nen an die betroffenen Fachstellen, die Nachlieferung von Unterlagen, die im ursprüngli- chen Gesuch noch fehlten, sowie die Information der Parteien über die Beurteilungen der Fachstellen. Abs. 5 und 6 regeln den Einbezug der EKAH in das Verfahren beziehungsweise die In- formation der Fachstellen über die Stellungnahme der EKAH (siehe hierzu die Erläuterun- gen zu Art. 28 Abs. 5).

Artikel 34 Erteilung der Bewilligung Abs. 1: Wie bereits Artikel 24 Absatz 1 FrSV regelt dieser Absatz die Bewilligungskrite- rien. Gewisse Voraussetzungen sind dabei gleich geblieben (Bst. a, Bst. b Ziff. 1, Bst. d); Buchstabe b Ziffer 2 und Buchstabe c sind auf Grund der neuen Gesetzesvorgaben neu hinzugekommen. Abs. 2-3: Diese Absätze entsprechen geltendem Recht (Art. 24 Abs. 2 und 3 FrSV).

Artikel 35 Neue Erkenntnisse Siehe Erläuterungen zu Artikel 31 des Entwurfs.

3. Abschnitt: Überwachung des Umgangs mit Organismen in der Umwelt

Artikel 36 Überwachung der Sorgfaltspflicht Artikel 36 entspricht geltendem Recht (Art. 26 FrSV). Die Überwachung der Sorgfalts- pflicht nach Artikel 4 ist Aufgabe der Kantone.

Artikel 37 Überwachung von Freisetzungsversuchen Abs. 1: Dieser Artikel ist im Grundgehalt nicht geändert worden (vgl. Art. 27 FrSV). Die Überwachung der Freisetzungsversuche liegt in der Kompetenz des BAFU. Abs. 2: Für die Überwachung vor Ort kann das BAFU als Bewilligungsbehörde in der Ver- fügung eine Begleitgruppe vorsehen, in der wie heute schon insbesondere der betroffene Kanton Einsitz nehmen kann. Die Aufgaben der Begleitgruppe sind neu auf Grund der bisherigen Erfahrung ausführli- cher beschrieben worden. Hauptaufgabe ist namentlich die stichprobenweise Kontrolle der Einhaltung der Bewilligungsauflagen und die Berichterstattung an die Behörden.

Artikel 38 Nachträgliche Kontrolle (Marktüberwachung) nach anderen Gesetzgebungen Dieser Artikel ist gleich geblieben (vgl. Art. 28 FrSV).

Artikel 39 Nachträgliche Kontrolle (Marktüberwachung) nach dieser Verordnung Artikel 39 entspricht Artikel 29 FrSV. Neu ist Absatz 2 Buchstabe c, weil neu der Umgang mit bestimmten gebietsfremden invasiven Organismen verboten wird (Liste in Anhang 2.1). Eine weitere wichtige Änderung betrifft Absatz 3, indem die Verfügungsgewalt glei- chermassen aufgeteilt wurde zwischen dem Kanton, in welchem die Bewilligungsinhabe- rin ihren Sitz hat und denjenigen, in denen die Organismen in Verkehr gebracht worden sind.

Artikel 40 Überprüfung der Selbstkontrolle Artikel 40 des Entwurfs entspricht Artikel 31 FrSV. Hier sind beispielsweise Organismen gemeint, die als Kompostverbesserer, Pflanzenstärkungsmittel etc. in Verkehr gebracht werden.

4. Abschnitt: Überwachung der Umweltbelastung und Bekämpfung von

Schadorganismen

Artikel 41 Erhebungen Abs. 1: Diese Bestimmung entspricht geltendem Recht (Art. 33 Abs. 1 FrSV). Die Erhe- bungen haben insbesondere das Ziel, das Vorhandensein gentechnisch veränderter oder gebietsfremder invasiver Schadorganismen zu untersuchen. Abs. 2: Wichtige Instrumente für die Abklärung dieser Fragen sind die Entwicklung geeig- neter Methoden, die Entnahme von Umweltproben und deren Analyse.

Artikel 42 Umweltmonitoring

Abs. 1-2: Mit den Bestimmungen von Artikel 42 des Entwurfs soll die rechtliche Basis gelegt werden, dass sowohl im Bereich gentechnisch veränderter Organismen als auch im Bereich gebietsfremder invasiver Schadorganismen Abklärungen über allfällige Aus- wirkungen auf die Umwelt durchgeführt werden können. Die Bestimmungen basieren auf Artikel 19 Absatz 2 Buchstabe e und Artikel 24 Absatz 3 GTG sowie Artikel 29f Absatz 2 Buchstabe e USG und konkretisieren den Begriff „Langzeituntersuchungen“. Die Wahl des Begriffs „Umweltmonitorin“ erfolgte in Anlehnung an den international gebräuchlichen Terminus und um die Langzeituntersuchung – die Aufgabe der Behörde ist – abzugrenzen vom Überwachungsplan nach Artikel 15 Absatz 2 Buchstabe e und Artikel 20 Abs. 2 Buchstabe e abzugrenzen, welcher in der Zuständigkeit der Gesuchstellerin ist. Zum Zweck des Umweltmonitorings sind die notwendigen Instrumente (Indikatoren und Para- meter) noch zu definieren. Abs. 3: Ziel des neuen Systems ist es, sich auf bestehende Systeme im Agrar- und Um- weltbereich abzustützen und damit zu deren besserer Nutzung beizutragen. Dazu gehö- ren insbesondere Daten, die das Bundesamt für Landwirtschaft beim Vollzug seiner Ver- ordnungen erhebt, aber auch bestehende Monitoringsysteme im Umweltbereich (Biodi- versitätsmonitoring, Landesforstinventar, usw.) sollen genutzt werden. Ausgangspunkt für spezifische Abklärungen können im Einzelfall aber auch unabhängige Beobachtungen Dritter sein. Abs. 4: Werden signifikante Befunde in diesen Systemen gemacht, so ist durch gezielte Forschung abzuklären, ob und inwieweit ein Zusammenhang mit dem Vorhandensein von GVO oder invasiven Schadorganismen besteht oder nicht.

Artikel 43 Bekämpfung Die Bekämpfung ist bereits in der heutigen Freisetzungsverordnung (Art. 32 FrSV) gere- gelt und als Regelung im Entwurf übernommen worden. Die Kompetenz zur Bekämpfung von Schadorganismen liegt demnach wie schon heute bei den Kantonen, neu ist einzig die Ergänzung in Absatz 2, dass das BAFU bei Bedarf die kantonalen Bekämpfungs- massnahmen koordinieren kann. Die Kantone haben die Kompetenz, Organismen mit schädigendem oder beeinträchtigendem Potenzial zu bekämpfen, unabhängig davon, wie der Organismus in die Umwelt gelangt ist (Einwanderungen, Einschleppungen, Freiset- zungsversuche, unabsichtliches Entweichen bei einem Störfall, etc.). Die Kantone sind grundsätzlich frei bei der Wahl der zu bekämpfenden Organismen, eine hohe Priorität sollte jedoch den Organismen, die in den Anhängen 2.1 und 2.2 aufgelistet sind, zukom- men.

Artikel 44 Kosten Kosten, die zur Feststellung, Abwehr und Behebung von Schäden entstehen, müssen auf die Verursacherin überwälzt werden (Verursacherprinzip nach Art. 2, 11 und 20 GTG und Art. 2, 29c und 59 USG). Dies kann je nach Art der Organismen eine Bewilligungs- nehmerin (für gentechnisch veränderte oder pathogene Organismen) oder eine Inver- kehrbringerin (für gebietsfremde invasive Organismen) sein. Vor einer Überwälzung der Kosten muss der kausale Zusammenhang zwischen dem Vorkommen der Organismen und den festgestellten Beeinträchtigungen mit wissenschaftlichen Daten hinreichend be-

legt werden (siehe dazu Art. 40 Abs. 4 des Entwurfs). Wo keine Verursacherin eruiert werden kann, müssen die geschädigten Sektoralbereiche der öffentlichen Hand die Kos- ten übernehmen.

5. Abschnitt: Zugänglichkeit von Daten

Artikel 45 Öffentlichkeit der Daten Abs. 1: Mit Artikel 18 des Gentechnikgesetzes und Artikel 29h des Umweltschutzgeset- zes hat der Gesetzgeber das früher geltende Geheimhaltungsprinzip mit Öffentlichkeits- vorbehalt zugunsten des Öffentlichkeitsprinzips mit Geheimhaltungsvorbehalt für gen- technisch verändert, pathogene und andere besonders geregelte Organismen geändert. Absatz 1 setzt dieses Prinzip um. Abs. 2: Diese Regelung entspricht geltendem Recht (Art. 34 Abs. 2). Abs. 3: Mit dieser Regelung soll sichergestellt werden, dass sämtliche Erkenntnisse, die sich aus der Überwachung der Umweltbelastung ergeben, der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden, sofern keine schutzwürdigen Interessen dagegen sprechen. Abs. 4: Die in diesem Absatz aufgeführten Angaben sind in jedem Fall öffentlich und un- terliegen keinem Geheimhaltungsinteresse. Die Bestimmung entspricht mit Ausnahme von Buchstaben e und h bisherigem Recht (Art. 34 Abs. 5). Buchstabe e ist im Zusam- menhang mit Meldungen nach Artikel 23 zu sehen. Die Vorgaben nach Buchstabe h ba- sieren auf den mittlerweile gewonnen Erfahrungen bei Freisetzungsversuchen mit GVO und soll sicherstellen, dass Vollzugsdaten, d.h. Erkenntnisse aus der Überwachung des Versuches, der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden.

Artikel 46 Vertraulichkeit von Angaben Artikel 44 entspricht geltendem Recht (Art. 34 Abs. 1, 3 und 4).

Artikel 47 Verzeichnisse Die bestehende Regelung der Freisetzungsverordnung (Art. 35 FrSV) ist inhaltlich über- nommen und durch Buchstabe c ergänzt worden. Die Öffentlichkeit soll über direkte Aus- bringungen in die Umwelt, insbesondere über die Art der Organismen, die Menge, die Orte sowie über die jeweiligen Verwendungszwecke informiert werden.

6. Abschnitt: Gebühren

Artikel 48 Mit dem Erlass der Verordnung vom 18. Mai 2005 über die Gebühren des BAFU sind die Grundkosten für die diversen Dienstleistungen neu festgelegt worden. Analoges gilt auch für die Stellungnahmen von Bundesämtern, die im Rahmen eines integralen Verfahrens Stellung nehmen.

7. Abschnitt: Aufgaben des BAFU und des UVEK

Artikel 49 Richtlinien, Aus- und Weiterbildung Die Kompetenz, bei Bedarf Richtlinien zu erlassen und die Aus- und Weiterbildung zu fördern, hat das BAFU bereits nach dem geltenden Recht.

Artikel 50 Zuständigkeit des UVEK Die Kompetenz des UVEK, die Listen der Anhänge 2.1, 2.2 und 3 anzupassen, ist nötig, weil im Bereich gebietsfremder invasiver Organismen mit neuen Erkenntnissen zu rech- nen ist und nicht über jeden einzelnen Organismus der Bundesrat entscheiden soll. Die Liste in Anhang 3 soll ferner mit den Neuerungen der EPPO-Liste Schritt halten (EPPO = Europäische Pflanzenschutzorganisation).

5. Kapitel: Rechtspflege

Artikel 51 Entspricht dem heute geltenden Recht (Art. 40a FrSV).

6. Kapitel: Schlussbestimmungen

Artikel 52 Aufhebung bisherigen Rechts Die heute geltende Fassung der Freisetzungsverordnung wird aufgehoben.

Artikel 53 Änderung bisherigen Rechts Siehe Bemerkungen zu Anhang 6.

Artikel 54 Übergangsbestimmungen Abs. 1: Die Zulassung gentechnisch eingebrachter Resistenzgene gegen bestimmte An- tibiotika leitet sich aus Artikel 37 GTG ab. Abs. 2 und 3: Die Bestimmungen des GTG sind mit der Inkraftsetzung gültig geworden und im Prinzip ohne Übergangsfristen auf bewilligte GVO und hängige Gesuche anwend- bar. Mit der Schaffung einer Übergangsfrist bis 31. Dezember 2007 soll es Bewilligungs- inhabern und Gesuchstellerinnen ermöglicht werden, zu prüfen, ob die jeweiligen Orga- nismen den neuen Anforderungen genügen.

Artikel 55 Inkrafttreten Das vorläufige Datum für das Inkrafttreten des Entwurfs ist auf 1. Juli 2006 festgelegt worden.

Anhang 1

Die Definition, was unter gentechnischen Verfahren zu verstehen ist und was nicht, ist gegenüber der FrSV nicht verändert worden. Der Text entspricht inhaltlich der Richtlinie 2001/18/EG (Anhang I A und B).

Anhang 2 Anhang 2.1: Invasive Organismen Die in diesem Anhang aufgeführten Pflanzen und Tiere gelten als Organismen, welche die biologische Vielfalt erwiesenermassen in erheblichem Ausmass beeinträchtigen und gleichzeitig ein weiteres Schädigungspotenzial aufweisen. Dieses kann gesundheitlicher, ökologischer oder ökonomischer Art sein. Die aufgeführten Tier- und Pflanzenarten dürfen deshalb weder als landwirtschaftliches Produktionsmittel (z.B. Schädlingsbekämpfungs- mittel, Futtermittel, Saatgut oder pflanzliches Vermehrungsmaterial) noch zu nicht land- wirtschaftlichen Zwecken (z.B. Zierpflanzen, Biozide) in Verkehr gebracht oder sonstwie verwendet werden. Ihr Vorkommen ist nach Artikel 43 des Entwurfs mit Priorität zu be- kämpfen. Ambrosie, Aufrechtes Traubenkraut (Ambrosia artemisiifolia): Diese Ambrosia-Art ist ein aus Nordamerika eingeschlepptes leicht verwilderndes Kraut, dessen Blütenstaub beim Menschen starke Allergien auslösen kann. Bei weiterer Ausbrei- tung besteht grosse Gefahr für die Gesundheit der Bevölkerung. Die Pflanze hat sich be- reits im Genferseeraum und im Tessin stark ausgebreitet, in der restlichen Schweiz punk- tuell durch Produkte aus dem Handel (Vogelfutter). Kaukasischer Riesenbärenklau (Heracleum mantegazzianum): Der Riesenbärenklau ist eine leicht verwildernde Staude, die als Zierpflanze und Bienen- weide aus dem Kaukasus eingeführt wurde. Sie enthält ein Gift, das bei Berührung unter Sonneneinstrahlung zu Blasen und Verbrennung führt. Sie kommt in der ganzen Schweiz zerstreut vor und ist in Ausbreitung begriffen (Europa weit). Südafrikanisches Greiskraut (Senecio inaequidens): Diese für das Vieh giftige Art wurde ungewollt mit dem Handel von Schafwolle aus Südaf- rika eingeschleppt. In unseren Regionen verbreitet sie sich hauptsächlich auf offenen Standorten (Strassen, Wasserläufen, Schuttplätze, Ödland, Weinberge und Trockenwie- sen). In Frankreich erobert sie bereits Wiesen und Weiden und wird durch ihre Giftigkeit zu einem Problem für die Viehwirtschaft. Essigbaum (Rhus typhina): Der Essigbaum ist als Zierpflanze aus Nordamerika eingeführt und in Siedlungsräume propagiert worden. Er bildet Ausläufer und Dickichte, die sich rasch ausbreiten und ande- re Arten verdrängen, besonders in der Südschweiz. Alle Pflanzenteile sind giftig. Der Milchsaft führt bei Berührung zu Entzündungen von Haut und Augen.

Japanischer bzw. Sachalin Knöterich (Reynoutria japonica und R. sachalinensis):

Die beiden Knötericharten sind leicht verwildernde Stauden, die als Zier- und Futterpflan- zen aus Ostasien eingeführt wurden. Sie sind in der ganzen Schweiz häufiger werdend. Sie können sehr dichte Bestände bilden und durch Lichtentzug die übrige Vegetation ver- drängen. Beide Arten können durch Kreuzung einen noch vitaleren Bastard bilden. An Flussufern führen ihre Bestände zu erhöhter Erosion. Auch verursachen sie an Verkehrs- wegen grosse Probleme, ihre Rhizome können Pflastersteine aus der Befestigung her- auslösen oder Asphalt durchstossen und die Pflanze kann ins Gleisbett einwachsen. Asiatischer Marienkäfer (Harmonia axyridis): Der aus Asien stammende Marienkäfer wurde zuerst in den USA zur biologischen Schäd- lingsbekämpfung eingeführt, führte inzwischen aber zu erheblichen Beeinträchtigungen der amerikanischen Marienkäferfauna. Trotz dieser Erkenntnisse wird H. axyridis auch in einzelnen Ländern Europas (ausser der Schweiz) kommerziell vertrieben. Er hat sich in den letzten Jahren massiv ausgebreitet und beginnt zunehmend, einheimische Marienkä- ferarten zu verdrängen. H. axyridis gilt in den USA mittlerweile als Hausschädling und kann im Weinbau zu Geschmacks-beeinträchtigungen durch mitgeerntete und gepresste Käfer führen. Bislang liegen noch keine Funde aus der Schweiz vor. Für weitere Einzelheiten zu den erwähnten Pflanzenarten wird auf die Website der Schweizerischen Kommission für die Erhaltung von Wildpflanzen (SKEW) verwiesen (http://www.cps-skew.ch/), für den Marienkäfer aufs Internet.

Anhang 2.2: Besonders zu überwachende invasive Organismen Die in diesem Anhang aufgeführten Organismen sind Tier- und Pflanzenarten, die lokal oder regional auftreten können und durch Konkurrenz, Verbreitung von Krankheiten und Parasiten andere Arten erheblich gefährden können. Sie weisen ein ähnliches Schädi- gungspotenzial auf wie die Organismen von Anhang 2.1, doch wird ihr Umgang durch den Verordnungsentwurf nicht generell verboten. Ihre Ausbreitung und Schadenswirkung in der Umwelt soll aber gezielt überwacht werden. Sollte sich dabei erweisen, dass eine die- ser Arten ebenfalls zu nicht tolerierbaren Schäden führt, kann gestützt auf Artikel 50 des Entwurfs das Eidg. Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) diese Art aus dem Anhang 2.2 in den Anhang 2.1 transferieren. Für weitere Informationen über die aufgeführten Tier- und Pflanzenarten wird auf die ent- sprechenden Websites verwiesen: http://www.karch.ch/ bzw. http://www.cps-skew.ch/.

Anhang 3

Die in diesem Anhang aufgeführten Organismen (Insekten, Spinnen und Würmer) gelten als pathogen, weil sie als Pflanzenschutzmittel eingesetzt werden. Sie sind in der „List of biological control agents widely used in the EPPO region [PM 6/3(2)]“ der Europäischen Pflanzenschutzorganisation (EPPO) aufgeführt und können als Organismen betrachtet werden, für die ein gewisses Mass an Kenntnis und Erfahrung besteht. Für sie ist deshalb nach Artikel 16 Absatz 1 ein vereinfachtes Bewilligungsverfahren für Freisetzungsversu- che vorgesehen. Die Liste kann gemäss Artikel 50 vom UVEK aktualisiert werden.

Anhang 4 Anhang 4.1 Der Inhalt eines Bewilligungsgesuchs für Freisetzungsversuche mit pathogenen Organis- men ist in der geltenden FrSV in Anhang 3.1 festgelegt. Er ist in Anhang 4.1 des Entwurfs aktualisiert worden. Die Angaben über Arthropoden und Nematoden, die als Pflanzen- schutzmittel verwendet werden sollen, sind konkretisiert worden. Die Angaben sind dann zu liefern, wenn sie relevant für die Beurteilung und Bewertung eines Vorhabens sind, wobei ein Weglassen zu begründen wäre. In den grossen Zügen folgen die verlangten Angaben den Vorgaben der europäischen Richtlinie 2001/18/EG für gentechnisch veränderte Organismen. Sie sind aber sowohl bezüglich Datendichte als auch bezüglich Detaillierungsgrad weniger anspruchsvoll als die europäische Richtlinie.

Anhang 4.2 Die Bemerkungen zu Anhang 4.1 gelten auch für Anhang 4.2. Auch hier folgt das Grund- schema der Angaben demjenigen der europäischen Richtlinie 2001/18/EG, geht aber nicht gleich tief ins Detail wie diese.

Anhang 5

Dieser Anhang beinhaltet die Ermittlung und Bewertung von gesundheitlichen und ökolo- gischen Risiken (entspricht Anhang 4 der geltenden FrSV) sowie eine Abschätzung mög- licher Folgen für die Produktion ohne GVO . Die Abschätzung möglicher Folgen für Mensch, Tier und Umwelt sowie für die biologische Vielfalt und ihre nachhaltige Nutzung sind in Bezug auf die Anforderungen und die Vorge- hensweise prinzipiell gleich geblieben, die einzelnen Schritte und Überlegungen sind aber detaillierter dargestellt worden. So ist der bisher relativ diffuse Ablauf des Verfahrens neu klar in zwei Hauptteile, die wissenschaftliche Risikoermittlung und die Risikobewertung getrennt worden. Die Risikoermittlung ist zudem durch die wichtigsten Schadenszenarien angereichert worden. Die Risikoermittlung und Risikobewertung zum Schutz der Produktion ohne GVO wird für Bewilligungsgesuche für Freisetzungsversuche (Art. 14 Abs. 2 Bst. d des Entwurfs) und für solche für das Inverkehrbringen (Art. 20 Abs. 2 Bst. d des Entwurfs) von GVO verlangt. Die Anforderungen und die Vorgehensweise dieser Risikoermittlung und –bewertung un- terscheiden sich grundsätzlich nicht von derjenigen zum Schutz von Mensch, Tier und Umwelt, sondern folgen im Gegenteil möglichst den gleichen Überlegungen. Anders sind selbstverständlich die einzelnen Schadenszenarien.

Anhang 6

1 Änderung nachstehender Verordnungen:

  • Verordnung vom 17. Oktober 2001 über die Arzneimittel
  • Biozidprodukteverordnung vom 18. Mai 2005
  • Lebensmittelverordnung vom 1. März 1995
  • Saatgut-Verordnung vom 7. Dezember 1998
  • Pflanzenschutzmittel-Verordnung vom 18. Mai 2005
  • Dünger-Verordnung vom 10. Januar 2001
  • Verordnung vom 28. Februar 2001 über den Pflanzenschutz
  • Futtermittel-Verordnung vom 26. Mai 1999 Diese Verordnungen werden in folgenden Punkten geändert: das Datum der Freisetzungsverordnung wird gestrichen und durch Punkte ersetzt. Mit dieser Verordnungsänderung wird der Verweis auf die FrSV aktualisiert; einige Verweise in diesen Verordnungen auf Artikel der FrSV müssen an die Nummerie- rung im Entwurf angepasst werden (Art. 14 FrSV wird z.B. Art. 21 des Entwurfs). In der Biozidprodukteverordnung und in der Pflanzenschutzmittelverordnung ist jeweils die Sicherstellungspflicht für pathogene Mikroorganismen zu verankern. In diesen zwei Berei- chen besteht ein besonderes Regelungskonzept, indem sich die gesamte Regelung in den entsprechenden sektoralen Verordnungen befindet (siehe Erläuterungen zu Art. 2 Abs. 4 des Entwurfs). Da die Sicherstellungspflicht aufgrund 59b USG auf das Inver- kehrbringen von Organismen ausgedehnt worden ist (siehe Art. 12 des Entwurfs), ist die- se Änderung notwendig.

2 Änderung der Verordnung vom 27. Juni 1990 über die Bezeichnung der im Bereich des Umweltschutzes sowie des Natur- und Heimatschutzes beschwerdeberechtigten Orga- nisationen Ingress, Artikel 1, 3 und Anhang Mit der Inkraftsetzung des Gentechnikgesetzes (GTG) am 1. Januar 2004 erhielten ge- samtschweizerische Umweltschutzorganisationen, die seit mindestens 10 Jahren beste- hen, nach Artikel 55 Absatz 1 Buchstabe b USG das Beschwerderecht gegen Bewilligun- gen von Bundesbehörden über das Inverkehrbringen pathogener Organismen, die be- stimmungsgemäss in der Umwelt verwendet werden sowie nach Artikel 28 GTG das Be- schwerderecht gegen Bewilligungen über das Inverkehrbringen gentechnisch veränderter Organismen, die bestimmungsgemäss in der Umwelt verwendet werden. Die VBO muss aufgrund dieser Änderungen angepasst werden. Artikel 28 GTG muss im Ingress sowie in den Artikeln 1 und 3 der VBO aufgeführt werden. Im Anhang muss der Titel, die Spalten- überschrift sowie die Fussnote angepasst werden.

Anhang Ziffer 31 (Erteilung des Verbandsbeschwerderechts an Mountain Wilderness)

Die Organisation Mountain Wilderness hat am 25. August 2003 den Bundesrat um Ertei- lung des Beschwerderechts nach Artikel 55 USG und 12 NHG ersucht. Die Erteilung die- ses Beschwerderechts bedingt eine Änderung der VBO, indem Mountain Wilderness im Anhang VBO als beschwerdeberechtigte Umweltschutzorganisation aufgeführt wird. Nach Artikel 55 USG und 12 NHG bestehen vier gesetzliche Voraussetzungen für die Erteilung des Beschwerderechts. Aufgrund der von der Organisation vorgelegten Unterla- gen weist die Organisation nach, dass sie diese erfüllt: Es handelt sich um eine ideelle Vereinigung (Verein, Art. 1 der Statuten). Die Organisation besteht seit 10 Jahren (Gründung am 16.1.1994). Es handelt sich um eine Umweltschutz- bzw. Natur- und Heimatschutzorganisation: Nach Statuten: Die Organisation bezweckt, „das Mittel- und Hochgebirge in jeder Hinsicht und insbesondere auf dem Gebiet der Schweizerischen Eidgenossenschaft zu erhalten und zu schützen“ (Art. 2 der Statuten). Die Organisation befasst sich demnach mit der Begrenzung von Umweltbelastungen in der Bergregion sowie dem Schutz des natürlichen Lebensraums in dieser Region. Ihre Tätigkeiten beschlagen damit die Umweltbereiche Luftreinhaltung, Lärmbekämpfung, Gewässerschutz, Natur- und Landschaftsschutz etc. Dadurch weist sich Mountain Wilderness nach den Statuten als Umweltschutz- bzw. Na- tur- und Heimatschutzorganisation nach Artikel 55 USG bzw. 12 NHG aus.

Tatsächliche Ausübung der Tätigkeit: Die Organisation weist seit ihrer Gründung eine sehr aktive Tätigkeit im Sinne ihrer Statuten auf. Sie bemüht sich mit betroffenen Ge- meinden um einen umweltverträglichen Alpintourismus, engagiert sich gegen übermässi- ges Heliskiing, führt Kampagnen betr. Munitionsrückstände in den Alpen, Tourismusabfäl- le in Seen durch, engagiert sich für mehr ÖV- Angebote in den Bergen, setzt sich für um- weltgerechtes Canyoning ein, untersucht die Auswirkungen des Motorschlitten-Sports, verleiht regelmässig einen Prix Wilderness etc. Die Organisation ist seit mehr als 10 Jah- ren in diesem Sinne tätig. Die Organisation ist gesamtschweizerisch tätig. Nach Statuten und Vereinsorganisation: Nach Artikel 2 bezweckt die Organisation „den Schutz und die Erhaltung des Hoch- und Mittelgebirges in der Schweiz.“ Die gesamt- schweizerische Orientierung der Organisation steht ausser Zweifel. Zum einen umfasst das Hoch- und Mittelgebirge, für das sich die Organisation einsetzt, weit mehr als die Hälf- te der Schweiz und erstreckt sich über jeden der vier Landesteile; zum andern ist die Struktur der Organisation mit Hauptsitz in Zürich und aktiven Regionalgruppen vor allem auch auf Menschen ausgerichtet, die aus den urbanen Zentren im Unterland zu Erho- lungs- und Freizeitzwecken in das Hoch- und Mittelgebirge gelangen. Tatsächliche Ausübung der Tätigkeit: Die Organisation ist tatsächlich in der ganzen Schweiz tätig. Nebst der Deutschschweiz, wo sie drei Regionalgruppen besitzt (Zürich, Bern, Zentralschweiz) engagiert sie sich auch stark in der West- und Südschweiz.

3 Änderung der Jagdverordnung vom 29. Februar 1988

3.1 Allgemeine Bemerkungen

Bereits heute regelt die Jagdverordnung das Aussetzen von Tieren, welche nicht zur ein- heimischen Fauna gehören, oder grosse Schäden verursachen. Die Kantone sind dafür verantwortlich, dass sich die aufgelisteten Tierarten nicht ausbreiten oder vermehren. Die derzeitigen Regelungen werden nur Arten gerecht, die nicht stark invasiv sind und deren Ausbreitungspotential begrenzt ist. Durch unsachgemässe Haltung sowie veränderte Umweltbedingungen verbreiten und vermehren sich in jüngster Zeit weitere Arten, die eine Gefährdung der Artenvielfalt dar- stellen. Zudem sind wir gemäss Aktionsplan des Europarates „European Strategy on In- vasive Alien Species“ T-PVS (2002) 8 verpflichtet entsprechende Massnahmen gegen solche Arten zu ergreifen. Es ergibt sich deshalb die Notwendigkeit unsere Rechtsgrund- lagen entsprechend anzupassen. Die heute bestehende Liste gemäss Artikel 8 sowie zusätzliche Bestimmungen über die Einfuhr und Haltung dieser Arten sollen deshalb ergänzt und aktualisiert werden.

3.2 Erläuterung der einzelnen Bestimmungen

Artikel 8 Aussetzen von Tieren Artikel 8 Absatz 1 JSV enthält schon heute eine Liste von „Problemarten“, die nicht zur einheimischen Artenvielfalt gehören oder grosse Schäden verursachen. Aus der Liste wurde eine Art gestrichen, sowie sieben Arten und eine Hybridgruppe hinzugefügt. Wildkaninchen (Oryctolagus cuniculus) Das Wildkaninchen wurde bereits zu Zeiten der Römer über ganz Europa verbreitet. In der Schweiz haben sich nur einige wenige isolierte Vorkommen etablieren können. Seu- chenartig auftretende Krankheiten (Myxomatose, Calici-Virus-Infektionen) haben die Vor- kommen in den letzten Jahren überall stark dezimiert, vielerorts sind die Populationen ausgestorben. Durch Wildkaninchen verursachte Schäden gaben in der Schweiz bislang nur an wenigen Orten Anlass zu Diskussionen. Grauhörnchen (Sciurus carolinensis) Das Grauhörnchen hat sein natürliches Verbreitungsgebiet in Nordamerika. Um 1870 wurden die ersten Tiere in Parks in Grossbritannien ausgesetzt. Sie vermehrten sich sehr rasch und besiedelten in kürzester Zeit die ganze Insel. Diese Ausbreitung ging auf Kos- ten des einheimischen Eichhörnchens (Sciurus vulgaris), welches in Grossbritannien bis auf einige wenige Orte durch das konkurrenzstärkere Grauhörnchen verdrängt wurde. Dies insbesondere, weil das Grauhörnchen einen für das einheimische Eichhörnchen töd- lichen Virus trägt. Ausserdem ist das Grauhörnchen grösser und kommt in grösseren Dichten vor. Das Grauhörnchen tritt aber nicht nur mit dem Eichhörnchen in Konkurrenz, sondern beeinträchtigt einerseits durch Prädation auf Eier und Nestlinge und andererseits durch Nahrungskonkurrenz (z.B. Kernbeisser; Coccothraustes coccothraustes) die Avi- fauna. Im Gegensatz zum einheimischen Eichhörnchen verursachen die Grauhörnchen auch erhebliche wirtschaftliche Schäden an Bäumen, indem sie grossflächig die Rinde fressen, so dass der Baum stark geschwächt ist oder gar abstirbt. Nach dem zweiten Weltkrieg wurden einige wenige Tiere in Turin (Italien) in einem Park ausgesetzt. Von dort breitet es sich stetig aus und verursacht die gleichen Probleme wie in England. Eine Bekämpfungsaktion scheiterte am massiven Widerstand aus Tierschutz-

kreisen und musste eingestellt werden. Es ist daher nur eine Frage der Zeit, bis das Grauhörnchen auch in der Schweiz auftaucht. Rostgans (Tadorna ferruginea) Die Rostgans bewohnt innerasiatische Steppen und Halbwüsten. Nebst dem asiatischen Hauptverbreitungsgebiet gibt es auch Bestände im Äthiopischen Hochland und in Nordaf- rika. Das europäische Brutgebiet erstreckt sich vom Kaspischen Meer westwärts bis in die Türkei, kleine Brutvorkommen gibt es im Donaudelta, in Bulgarien und in Nordostgrie- chenland. Die Rostgans ist eine relativ aggressive und konkurrenzstarke Art und kann sich negativ auf Populationen anderer Vögel insbesondere Entenvögel auswirken. Dank günstigen Verhältnissen konnten sich die Tiere in den letzten zehn Jahren stark vermeh- ren. Bereits wurden von Rostgänsen einzelne Schleiereulen aus ihren Nistkästen vertrie- ben. Die schweizerischen Rostgänse sind praktisch ausschliesslich auf Gefangenschafts- flüchtlinge zurückzuführen. In Westeuropa vermehren sich entflogene Rostgänse zurzeit hauptsächlich in der Schweiz und in den Niederlanden. Deshalb steht die Schweiz inter- national in der Pflicht die Ausbreitung zu verhindern. Nilgans (Alopochen aegyptiacus) Das natürliche Verbreitungsgebiet der Nilgans umfasst grosse Teile Afrikas südlich der Sahara. Vor langer Zeit in Grossbritannien und den Niederlanden eingeführt, hat sich die Nilgans von dort aus weit ausgebreitet. In der Schweiz trat die Nilgans bisher erst in klei- ner Zahl auf. 2003 und 2004 wurden erfolgreiche Bruten bei Münchenstein und am Klingnauer Stausee festgestellt. Die Nilgans gilt als „aggressive“ Art. Sie könnte negative Auswirkungen auf Populationen anderer Entenvögel haben. Schwarzkopfruderente (Oxyura jamaicensis) Die aus Nordamerika stammende Schwarzkopf-Ruderente konnte sich vor allem in Grossbritannien als Brutvogel etablieren und verbreitete sich von da nach Südwesteuropa aus. Dort konkurrenziert und hybridisiert sie mit der nahe verwandten europäischen Weisskopf-Ruderente Oxyura leucocephala. Der Aktionsplan des Europarates zum Schutz der Weisskopf-Ruderente sieht in der Hybridisierung mit Schwarzkopf-Ruderenten die grösste Gefahr für die global gefährdete Weisskopf-Ruderenten. Die Schweiz hat sich in mehreren internationalen Abkommen zu Massnahmen gegen die Schwarzkopf- Ruderente verpflichtet. Kanadagans (Branta canadensis)

Die aus Nordamerika stammende Kanadagans ist heute in Grossbritannien und Skandi- navien weit verbreitet und brütet sporadisch bis nach Süddeutschland und Mittelfrank- reich. In der Schweiz tritt sie bisher nur in kleiner Zahl auf. Bruten sind noch nicht be- kannt. Örtlich wird Konkurrenz zu anderen Arten festgestellt. Wachsende Populationen könnten zu Schäden in der Landwirtschaft, zu Verschmutzungen von Parkanlagen und Golfplätzen führen. Schwarzschwan (Cygnus atratus) Der Schwarzschwan ist in Australien heimisch. An verschiedenen Orten in Europa haben Gefangenschaftsflüchtlinge zu brüten begonnen. Auch in der Schweiz nimmt die Zahl der Beobachtungen von Gefangenschaftsflüchtlingen zu, wobei die Zahl zurzeit noch klein ist. Im Unterschied zu anderen Arten kam es fast zeitgleich mit dem Auftreten in freier Wild-

bahn bereits zu erfolgreichen Bruten, was darauf hindeutet, dass sich die Art rasch ver- mehren könnte. In der Schweiz wurden Bruten bisher in Thun und im Grenzgebiet Schweiz/Deutschland bei Kaiseraugst beobachtet. Greifvogelhybriden und Hybriden zwischen wildlebenden Tieren und Haustieren Greifvogelhybriden sind Fortpflanzungsprodukte aus den Paarungen von unterschiedli- chen Greifvogelarten, zum Beispiel zwischen Wander- und Gerfalken. Sie werden vor allem in der Falknerei eingesetzt. Entweichen sie bei Freiflugübungen oder bei geöffneten Zuchtvolièren in die Natur, können sie einheimische Greifvögel verdrängen oder sogar mit diesen hybridisieren z.B. Wanderfalken. Die Schweizerische Falknervereinigung unter- stützt dieses Verbot. Weidetiere können sich mit Wildtieren kreuzen oder Hybriden zwi- schen wildlebenden Tieren und Haustieren werden absichtlich ausgesetzt.

Artikel 8 Abs. 1bis: Das Hauptproblem der Faunenverfälschung durch fremde Vogelarten ist die nicht kontrollierte Haltung dieser „Ziervögel“. Sie gelangen oft in Freiheit und vermehren sich dann dort. Sie werden auch manchmal ohne Bewilligung ausgesetzt. Deshalb soll in der Jagdverordnung neu die rechtliche Grundlage geschaffen werden, dass die Einfuhr von bekannten Problemarten einer Bewilligungspflicht unterstellt werden. Der Gesuchstel- ler muss den Nachweis erbringen, dass die Haltung der Tiere und deren Nachkommen so konzipiert (z.B. geschlossene Volièrenhaltung) ist, dass sie nicht in die freie Wildbahn entweichen können. Abs. 2: Die Tabelle nach Artikel 8 Absatz 1 enthält einerseits Arten, die in der Schweiz seit einiger Zeit vereinzelt oder in kleinen Beständen vorkommen, aber nicht zur Bedro- hung für die einheimische Artenvielfalt wurden. Diese Arten können die Kantone im be- grenzen Umfang tolerieren (z.B. Sikahirsch / SH und Mufflon / VS), sie sollen sich aber nicht ausbreiten. Andererseits treten in neuerer Zeit Tierarten auf, die als invasiv gelten. Das heisst: diese Arten haben ein grosses Ausbreitungspotential und führen häufig zur Gefährdung der einheimischen Fauna. Die Kantone werden neu verpflichtet, alle Einzel- tiere dieser Arten zu entfernen.

4 Änderung der Verordnung vom 24. November 1993 zum Bundesgesetz über die Fi-

scherei (VBGF) Bereits heute regeln Fischereigesetz und VBGF den Import, die Hälterung und das Aus- setzen von nicht-einheimischen Fischen und Krebsen. Diese Vorschriften zielen darauf ab, Ansiedlungen von solchen Arten zu verhindern. Trotz dieser Vorsorgemassnahmen konnte nicht verhindert werden, dass einige dieser nicht-einheimischen Arten Bestände bilden konnten. Der bereits heute vorhandene Anhang 3 enthält die nicht-einheimischen Fische und Kreb- se, die als unerwünscht gelten, weil ihre Anwesenheit erfahrungsgemässe zu Verände- rungen der Fauna führt.. In der vorliegenden Änderung geht es um die Regelung dieser problematischen Arten. Ziel ist es, die Verbreitung dieser Arten einzudämmen und, soweit

möglich, ihre Bestände wieder zu entfernen. Es ist auch zu klären, wem diese Aufgabe zufällt. Im neuen Artikel 9a, der inhaltlich übereinstimmt mit der entsprechenden Änderung der Jagdverordnung, werden die Kantone beauftragt, dafür zu sorgen, dass die in Anhang 3 aufgeführten problematischen Arten sich nicht ausbreiten und, soweit möglich, wieder entfernt werden. Über den Erfolg von getroffenen Massnahmen soll informiert werden (Artikel 10 Absatz 3).