Revision des Gefahrgutrechts. Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse (SDR)
Erläuterungen zum ADR 2011 Beilage 2
Erläuterungen zu den ADR-Änderungen
Die vorliegenden Erläuterungen beziehen sich auf das Dokument «Änderungen ADR 2011» (Beilage 1).
Freistellungen
Die Freistellungsregelungen nach 1.1.3 ermöglichen Gefahrgutbeförderungen nach erleichterten Bedingun- gen. Hiezu sind folgende Änderungen vorgesehen:
Die bisherige Freistellung 1.1.3.1 d) wird präzisiert: Beförderungen im Zusammenhang mit Notfallmass- nahmen sind nur dann freigestellt, wenn sie von der zuständigen Behörde oder unter deren Überwa- chung durchgeführt werden.
Der Anwendungsbereich der bisherigen Bestimmung 1.1.3.2 f) wird eingeschränkt. Die Freistellung von Gasen in Nahrungsmitteln und Getränken gilt neu nicht mehr für Druckgaspackungen (Spraydosen).
Begriffsbestimmungen
Folgende Änderungen in 1.2.1 sind hervorzuheben:
Es wird neu eine Begriffsbestimmung für den «Entlader» aufgenommen: Es handelt sich dabei um dasjenige Unternehmen welches eine Entladung, eine Entleerung oder eine Absetzung (z.B. einen Container von einem Fahrzeug) vornimmt.
In Anlehnung an die neue Begriffsbestimmung für den Entlader wird auch die bestehende Definition des «Verladers» angepasst.
Sicherheitspflichten der Beteiligten
Folgende Anpassungen sind zu erwähnen:
In 1.4.2 wird eine neue Bemerkung aufgenommen, die klarstellt, dass einem Unternehmen die Pflichten von verschiedenen Beteiligten zukommen können, und dass umgekehrt die Pflichten eines Beteiligten auch von verschiedenen Unternehmen wahrgenommen werden können.
Bereits heute sind zur Unterstützung oder anstelle der schriftlichen Dokumentation elektronische Arbeits- verfahren (EDV; EDI) zugelassen. Der Beförderer hat sich aber nach 1.4.2.2.1 b) neu zu vergewissern, dass diesfalls die Daten während der Beförderung in einer Art verfügbar sind, die der Papierform mindestens gleichwertig ist (bez. Absender siehe Ausführungen zu 5.4.0.3 nachfolgend).
1.4.3.7 führt neu Pflichten des «Entladers» auf. Es wird neu ausdrücklich vermerkt, dass sich dieser anhand des Beförderungspapiers zu vergewissern hat, dass die richtigen Güter ausgeladen werden. Ferner werden dem Entlader mit der Reinigungs- und Entgiftungspflicht bzw. der Pflicht der Entfernung der Gefahrenkennzeichnungen neu zwei Aufgaben zugeordnet, welche nach heutigem Recht dem Empfänger obliegen (entsprechend werden auch die Empfängerpflichten angepasst, s. neu 1.4.2.3).
Übergangsvorschriften
Es werden verschiedene neue Übergangsvorschriften eingeführt. Hervorzuheben ist Folgendes:
Die Kriterien für die Klassifizierung umweltgefährdender Stoffe werden angepasst (s. Ausführungen zu 2.2.9.1.10 nachfolgend). Nach 1.6.1.19 können die bis zum 31.12.2010 geltenden Vorschriften für die Klassierung dieser Stoffe bis zum 31.12.2013 weiter angewendet werden.
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Das Muster der ADR-Bescheinigung wird verschiedentlich angepasst (s. auch Ausführungen zu 8.2.2.8.5 nachfolgend): Nach 1.6.1.21 kann aber die Schulung der Fahrzeugführer bis zum 31.12.2012 nach bisherigem Muster bescheinigt werden.
Die Vorschriften über die in begrenzten Mengen verpackten gefährlichen Güter sind überarbeitet worden (s. Ausführungen zu Kapitel 3.4 nachfolgend). Nach 1.6.1.20 können jedoch die auf diese Art verpackten Güter bis zum 30.06.2015 weiterhin nach den bisherigen Vorschriften des Kapitels 3.4 befördert werden, mit Ausnahme der Stoffe denen nach der Tabelle A des Kapitels 3.2 Spalte 7 die Ziffer „0“ zugeordnet ist.
Für wiederbefüllbare geschweisste Flaschen aus Stahl für Flüssiggase (LPG) werden bez. der wiederkehrenden Prüfung die Kriterien für die Ausdehnung der Prüfintervalle vereinheitlicht (s. auch nachfolgend Ausführungen zu 4.1.4.1 «Verpackungsanweisung P 200»). Nach 1.6.2.9 dürfen die bisherigen, landesspezifischen Bedingungen für die Erstreckung der Prüffrist jedoch noch für Flaschen zur Anwendung gelangen, die vor dem 1.1.2015 gebaut werden.
Massnahmen zur Kontrolle und zur sonstigen Unterstützung der Einhaltung der Sicherheitsvorschriften
Folgende Anpassungen sind zu verzeichnen:
Die bisherigen 1.8.6 und 1.8.7 betreffend den administrativen Kontrollen für Druckgefässe werden ergänzt: Insbesondere werden Bestimmungen für den Fall, wo die Prüfstelle sich der Dienste Dritter (bspw. Beauftragter; Zweigniederlassung) bedient, eingeführt, zusätzliche Meldepflichten definiert und neue Vorschriften über die Aufbewahrung von Unterlagen aufgenommen.
Ein neuer 1.8.8 über das Verfahren für die Konformitätsbewertung von Gaspatronen wird integriert.
Sicherungsvorschriften
Eine neue Bestimmung 1.10.2.3 legt den Zeitpunkt für die Unterweisung des an der Gefahrgutbeförde- rung Beteiligten im Bereich der Sicherung fest, indem dies (spätestens) mit der Aufnahme der Tätigkeit, welche die Beförderung umfasst, erfolgen muss.
Neu 1.10.2.4 hält ausdrücklich fest, dass der Arbeitgeber die Beschreibung der im Bereich der Sicherung erfolgten Unterweisung des Arbeitnehmers für den von der zuständigen Behörde festgelegten Zeitraum aufzubewahren und auf Verlangen dieser oder dem Arbeitnehmer zur Verfügung zu stellen hat.
Die tierischen Stoffe sind neu von der Liste der gefährlichen Stoffe mit hohem Gefährdungspotential nach 1.10.5 ausgenommen, womit bei solchen Beförderungen die Erstellung eines Sicherungsplanes entfällt.
Klassifizierung
Es ist Folgendes hervorzuheben:
Die neuen Bestimmungen 2.1.2.3 und 2.1.3.3. präzisieren, dass ein in der Tabelle 3.2 namentlich genannter Stoff, welcher Unreinheiten (z.B. aus dem Produktionsprozess) oder Additive enthält, die Auswirkungen auf die Klassierung haben, als Lösung oder Gemisch zu gelten hat.
Die Kriterien in 2.2.9.1.10 betreffend „Umweltgefährdende Stoffe (aquatische Umwelt)“ sind auf der Grundlage des «Global Harmonized System of Classification and Labelling of Chemicals» (GHS) überar- beitet worden.
Neu 2.3.3.2 legt im Zusammenhang mit entzündbaren flüssigen Stoffen der Klassen 3, 6.1 und 8 fest, nach welchen Methoden der Siedebeginn zu bestimmen ist.
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Verzeichnis der gefährlichen Stoffe
Die Tabelle A des Kapitels 3.2 wird in diversen Punkten ergänzt und geändert. Insbesondere ist Folgendes zu erwähnen:
In Spalte 7a werden die Codes «LQ 0 – 24» bei allen Eintragungen gestrichen, stattdessen werden an dieser Stelle zwecks Erleichterung des multimodalen Transportes neu die Höchstmengen des Stoffes je Innenverpackung oder Gegenstand für die Beförderung gefährlicher Güter in begrenzten Mengen, wie sie in Kapitel 3.2 der UN-Empfehlungen enthalten sind, aufgenommen (vgl. auch Erläuterungen zu 3.4).
Bei 34 Eintragungen wird in der Spalte 6 die Sondervorschrift (SV) 274 gestrichen, mit der Folge, dass in diesen Fällen die offizielle Benennung nicht mehr mit der technischen Benennung im Beförde- rungspapier ergänzt werden muss.
Die Spalte 6 der UN 3480 und 3481 wird um die neue SV 348 ergänzt. Damit müssen alle ab 1.1.2012 gebauten Lithium-Batterien auf dem Aussengehäuse mit der Nennenergie in Wattstunden gekennzeich- net sein (siehe in diesem Zusammenhang auch Ausführungen zu SV 656 und 188 nachfolgend).
Bei 51 Eintragungen wird in der Spalte 6 eine neue SV 354 aufgenommen. Damit lassen sich diese Eintragungen als inhalationstoxische Stoffe identifizieren.
Bei verschiedenen Eintragungen wird in der Spalte 15 der Tabelle A der Tunnelbeschränkungscode hinsichtlich des Versandstücktransportes verschärft: UN 1541, 1580, 1595, 1605, 1647, 1670, 1752, 1809, 1892, 2232, 2644, 2646 und 3246 wechseln allesamt von «C/E» zu «C/D». Damit wird der Inhalationstoxizität dieser Stoffe Rechnung getragen. UN 1510 ändert aus dem gleichen Grund von
In der Stoffliste werden 14 neue UN-Nummern aufgenommen, die u.a. inhalationstoxische Stoffe der Klasse 6.1 mit den Nebengefahren der Klassen 3, 8 sowie 4.3 umfassen.
Sondervorschriften für bestimmte Stoffe oder Gegenstände
Das ADR 2011 führt neue Sondervorschriften (SV) ein und diverse für bestimmte Stoffe oder Gegenstände bereits geltende SV werden modifiziert oder aufgehoben:
Die geänderte SV 304 legt fest, dass die Eintragung UN 3028 nur für die Beförderung nicht aktivierter Batterien verwendet werden darf, die Kaliumhydroxid, trocken, enthalten und die dazu bestimmt sind, vor der Verwendung durch die Hinzufügung einer geeigneten Menge von Wasser in die einzelnen Zellen ak- tiviert zu werden.
Die bisherige SV 645 wird insofern angepasst, als dass die Zustimmung der zuständigen Behörde zur (erleichterten) Klassierung von Feuerwerkskörpern (nach 2.2.1.1.7.2) neu mit einer unverwechselbaren Referenz versehen sein muss (s. auch Ausführungen nachfolgend zu 5.4.1.2.1 g).
Eine neue SV 656 wird eingeführt, welche die bisherige, sich auf Zellen und Batterien beziehende SV
188 hinsichtlich b) modifiziert und bezüglich e) präzisiert:
o Um von der (erleichterten) Beförderung nach SV 188 profitieren zu können, müssen Lithium-Batte- rien nach heutigem Recht auf dem Aussengehäuse mit der Nennenergie in Wattstunden gekenn- zeichnet sein, es sei denn, sie sind vor dem 01.01.2009 hergestellt worden; diesfalls können sie auch ohne Kennzeichnung bis zum 31.12.2010 gemäss der SV 188 (erleichtert) befördert werden. Die neue SV 656 hebt nun für diese Batterien die zeitliche Beschränkung auf, sodass diese neu unlimitiert über den 31.12.2010 hinaus ohne Kennzeichnung (erleichtert) befördert werden können (s. neu SV 188 b).
o Die SV 656 hält ferner fest, dass die Bestimmung, wonach in Ausrüstungen eingebaute Zellen und Batterien gegen Beschädigung und Kurzschluss geschützt sein müssen, bei Vorrichtungen wie z.B. Uhren, Sensoren usw., die während der Beförderung absichtlich aktiv sind, nicht gilt (s. SV
188 e).
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Freistellungen im Zusammenhang mit der Beförderung von in begrenzten Mengen verpackten gefährlichen Gütern
Hinsichtlich des Kapitels 3.4 ist Folgendes hervorzuheben:
3.4.1 legt fest, dass im Zusammenhang mit der Beförderung von in begrenzten Mengen verpackten gefährlichen Gütern die für die Innenverpackung oder den Gegenstand anwendbare Mengengrenze für jeden Stoff neu direkt der Spalte 7a der Tabelle A in Kapitel 3.2 zu entnehmen ist. Damit wird auch die bisherige Tabelle 3.4.6 mit den Mengenbegrenzungen hinfällig. Die in der Spalte 7a aufgenommenen Höchstmengen basieren auf den UN-Empfehlungen und stellen gegenüber heute verschiedentlich neue Grenzwerte dar (vgl. auch Ausführungen zu Kapitel 3.2 vorangehend).
In Bezug auf die Beförderung von Gütern in begrenzten Mengen sind nach 3.4.7 f. und 3.4.15 die Ver- sandstücke wie auch die Beförderungseinheiten mit einem neuen Kennzeichen zu versehen; die bishe- rige Kennzeichnung nach 3.4.4 c) resp. 3.4.12 entfällt.
Vorschriften über die Verwendung von Verpackungen und Tanks
Die Verpackungsanweisungen nach 4.1.4.1 und 4.1.4.2 werden verschiedentlich modifiziert:
o Die Verpackungsanweisung P 200 wird in Bezug auf ihre Sondervorschrift für die Verpackung v) im Absatz 10 angepasst und um einen neuen Absatz 12 ergänzt: Damit werden für die wiederkeh- rende Prüfung von wiederbefüllbaren geschweissten Flaschen aus Stahl für Flüssiggase der UN 1011, 1075, 1965, 1969 und 1978 einheitliche Kriterien für die Erstreckung der Prüffrist festgelegt. Nach bisherigem Recht erfolgte die Ausdehnung des Prüfintervalles nach den von der zuständigen (Landes-)Behörde festgelegten Bedingungen (vgl. hiezu auch Ausführungen zu den Übergangsbestimmung 1.6.2.9).
o Die Verpackungsanweisung P 203 für tiefgekühlte, verflüssigte Gase wird angepasst.
o Für UN 3468 (Wasserstoff in einem Metallhydrid-Speichersystem) wird eine neue Ver- packungsanweisung P 205 mit harmonisierten Verpackungskriterien eingeführt: Damit entfällt die bisherige Verpackungsanweisung P 099, wonach bei diesem Stoff (einzig) die von der zuständi- gen (Landes-)Behörde zugelassenen Verpackungen verwendet werden dürfen.
o Die Verpackungsanweisung P 620 für die ansteckungsgefährlichen Stoffe UN 2814 und 2900 wird um eine Vorschrift 4 ergänzt, wonach gefährliche Güter der Klasse 3, 8 oder 9 in Mengen bis max. 30 ml in ein und derselben Verpackung mit diesen Stoffen zusammengepackt werden dürfen.
o In der Verpackungsanweisung IBC 620 für klinischen Abfall UN 3291 wird 4.1.1.15 ausgenommen: Damit kann die Beförderung neu auch in Verpackungen erfolgen, welche 5 Jahre oder älter sind.
Die Anweisungen für ortsbewegliche Tanks T1-T22 in 4.2.5.2.6 werden dahin angepasst, dass Bodenöffnungen neu unter bestimmten Voraussetzungen zulässig sind.
Vorschriften für den Versand
Auf folgende Punkte ist namentlich hinzuweisen:
5.1.5.1.4 a) und b) verlangen für den Transport von Stoffen der Klasse 7 eine Benachrichtigung nicht nur des Durchgangs- und des Zielstaates, sondern neu auch des Ursprunglandes der Beförderung.
Nach 5.2.1.9.2 Absatz f) sind Ausrichtungspfeile für Versandstücke bei bestimmten zusammengesetzten Verpackungen neu nicht mehr erforderlich.
Werden bei der Dokumentation elektronische Arbeitsverfahren (EDV; EDI) verwendet, verlangt 5.4.0.3 neu, dass der Absender in der Lage sein muss, dem Beförderer die Informationen auch in Papierform bereitzustellen (vgl. auch 1.4.2.2.1 b hievor bez. Beförderer).
Erläuterungen zum ADR 2011 Beilage 2
5.4.1.1.1. e) wird um eine Bemerkung erweitert, wonach es im Beförderungspapier bei zusammenge- setzten Verpackungen nicht notwendig ist, Anzahl, Typ und Fassungsraum einer jeden Innenverpackung anzugeben.
Die Reihenfolge der Angaben im Beförderungspapier für Abfälle wird geändert: Nach 5.4.1.1.3 hat der Ausdruck «Abfall» neu nicht mehr vor der UN-Nummer, sondern vor der offiziellen Benennung für die Beförderung zu erscheinen.
Eine neue Vorschrift im Zusammenhang mit der Beförderung umweltgefährdender Stoffe wird in 5.4.1.1.18 eingeführt: Danach muss unter Vorbehalt bestimmter Ausnahmen im Beförderungspapier bei Stoffen, die die Klassifizierungskriterien von 2.2.9.1.10 erfüllen, zusätzlich der Ausdruck «UMWELTGE- FÄHRDEND» angebracht werden.
Nach neu 5.4.1.2.1 g) ist bei der Beförderung bestimmter Feuerwerkskörper im Beförderungspapier die Referenznummer der Klassifizierungsbestätigung der zuständigen Behörde anzugeben (s. auch Ausfüh- rungen zu SV 645 hievor).
Das vierseitige Muster der «Schriftlichen Weisungen» in 5.4.3.4 wird verschiedentlich angepasst: Insbesondere wird eine neue Tabelle mit zusätzlichen Hinweisen über Gefahreneigenschaften von Stoffen, die durch Kennzeichen angegeben sind (s. 5.2.1.8.3: Kennzeichen für umweltgefährdende Stoffe; 5.3.3.: Kennzeichen für Stoffe, die in erwärmten Zustand befördert werden), aufgenommen.
Nach 5.4.4.1 müssen neu Absender und Beförderer eine Kopie des Beförderungspapiers während eines Mindestzeitraums von 3 Monaten aufbewahren.
Die Sondervorschriften von 5.5.2 betreffend UN 3359 (Begaste Einheit) sind überarbeitet worden.
Bau und Prüfvorschriften für Druckgefässe, Druckgaspackungen und Gefässe, klein, mit Gas (Gaspatronen) und Brennstoffzellen-Kartuschen mit verflüssigtem entzündbarem Gas
Bez. des Kapitels 6.2 ist Folgendes festzuhalten:
Verschiedene neue Bestimmungen (samt Verweise auf entsprechende ISO-Normen) werden für den Bau, die Auslegung, die Prüfung und Kennzeichnung von Metallhydrid-Speichersystemen aufgenommen (s. 6.2.1.1.5, 6.2.1.3.4, 6.2.1.5.1, 6.2.1.5.3, 6.2.2.1.5, 6.2.2.3 f., 6.2.2.7 und 6.2.2.9).
Für die Auslegung, den Bau und die erstmalige Prüfung von UN-Flaschen werden in 6.2.2.1.1 weitere massgebliche ISO-Normen aufgenommen.
Ein neuer 6.2.2.7.9 hält fest, dass bei Flaschenbündeln die Vorschriften für die Kennzeichnung der Druckgefässe nur für die einzelnen Flaschen und nicht für die Gruppenanordnung gelten.
6.2.4 wird angepasst: Die Normen bez. Auslegung, Bau und erstmalige Prüfung von Nicht-UN-Flaschen werden neu von denjenigen Normen, welche die wiederkehrende Prüfung dieser Flaschen betreffen, getrennt und in je einem Unterabschnitt tabellarisch wiedergegeben (s. 6.2.4.1 und 6.2.4.2).
Die Baumusterzulassungen ausstellende Stelle hat nach neu 6.2.5 bei Nicht-UN-Flaschen das Verfahren der wiederkehrenden Prüfung festzulegen, wenn eine Bezugnahme auf Normen von 6.2.2 bzw. eine Anwendung der Normen von 6.2.4 nicht möglich ist.
Bau- und Prüfvorschriften für Grosspackmittel (IBC)
Bez. Kapitel 6.5 ist hervorzuheben, dass ab 2011 hergestellte Innenbehälter von Kombinations-IBC erwei- terte (Mindest-)Angaben hinsichtlich ihrer Kennzeichnung aufweisen müssen (s. 6.5.2.2.4).
Erläuterungen zum ADR 2011 Beilage 2
Vorschriften für die Auslegung, den Bau und die Prüfung von ortsbeweglichen Tanks und von UN-Gascon- tainern mit mehreren Elementen (MEGC)
Die Kennzeichnungsvorschriften für ortsbewegliche Tanks im Kapitel 6.7 sind überarbeitet worden, wobei neu die Angaben auf dem Tankschild thematisch gruppiert werden (s. 6.7.2.20.1, 6.7.3.16.1, 6.7.4.15.1 und 6.7.5.13.1). Zudem wird das zur Anzeige von Schwallwänden bereits mit der ADR-Ausgabe 2009 für das Kapitel 6.8 etablierte Symbol «S» nun auch bez. der ortsbeweglichen Tanks nach Kapitel 6.7 eingeführt.
Vorschriften für den Bau, die Ausrüstung, die Zulassung des Baumusters, die Prüfung, die Kennzeichnung von Tankfahrzeugen, Aufsetztanks, Tankcontainern und Tankwechselaufbauten […]
Kapitel 6.8 wurde verschiedentlich modifiziert. Auf folgende Punkte ist namentlich hinzuweisen:
In 6.8.2.2.3 werden Vorschriften für Flammendurchschlagssicherungen aufgenommen.
Die Gültigkeitsdauer von Baumusterzulassungen für bestimmte Tanks wird nach 6.8.2.3.3. neu auf zehn Jahre beschränkt.
6.8.2.5.1 wird präzisiert indem neu festgehalten wird, dass die (für diese Gefahrgutumschliessungen bereits mit dem ADR 2009 eingeführte) «S-Kennzeichnung» nur bei Tanks mit einem Fassungsraum von mehr als 7500 l Anwendung findet.
Vorschriften für die Ausbildung der Fahrzeugbesatzungen
Es sind verschiedene Änderungen der Vorschriften für die Ausbildung der Fahrzeugbesatzung nach Kapitel
8.2 vorgesehen:
Nach 8.2.1.2 und 8.2.1.3 können sowohl der Basiskurs wie auch der Aufbaukurs für Tanks neu auf be- stimmte Gefahrgüter oder Klassen beschränkt werden (ausgenommen hievon sind die Klassen 1 und 7).
8.2.2.8.2 hält fest, dass die (neu) auszustellende Schulungsbescheinigung, welche den erfolgreichen Abschluss einer Aufbauprüfung bestätigt, mit demselben Ablaufdatum versehen sein muss, wie jenes der zu Grunde liegenden Bescheinigung für die Basisschulung.
8.2.2.5.3 fordert neu für Auffrischungschulungen (welche in Form von Einzelkursen abgehalten werden) im Minimum die Hälfte der Dauer, die für die entsprechenden Erstschulungen des Basiskurses oder des Aufbaukurses vorgesehen ist. Zudem wird präzisiert, dass ein Fahrzeugführer anstelle einer Auffrischungsschulung und einer Auffrischungsprüfung einen Basiskurs besuchen und eine Basisprüfung absolvieren kann.
Mit 8.2.2.8.5 wird das Muster der Schulungsbescheinigung erneuert: Ein zusätzliches Feld für die Identifizierung der bescheinigenden Stelle wird eingeführt. Zudem ist neu ein Photo des Fahrzeugführers in die Bescheinigung aufzunehmen und der Angabe des Ablaufdatums ist die Wendung «gültig bis» vor- anzustellen (vgl. auch Ausführungen betreffend Übergangsregelung in 1.6.1.21 hievor).