Verordnung vom 27. Juni 1995 über die Krankenversicherung (KVV)
Änderungen vorgesehen für den 1. Januar 2011
Kommentar und Inhalt der Änderungen
Bern, 14. September 2010
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Inhaltsverzeichnis
Anlage des Vermögens (Art. 80 ff.)
1 Ausgangslage 3
2 Geltungsbereich (Art. 80) 3
3 Anlagegrundsätze (Art. 80a) 5
4 Anforderungen an die Vermögensverwaltung (Art. 80b) 5
5 Anlagereglement (Art. 80c) 5
6 Zulässige Anlagen (Art. 80d) und deren Begrenzung (Art. 80e) 6
7 Fremdwährungen (Art. 80f) 8
8 Kollektive Anlagen (Art. 80g) 8
9 Derivative Finanzinstrumente (Art. 80h) 8
10 Ausschluss der Effektenleihe (Art. 80i) 9
Übergangsbestimmungen 9
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Anlage des Vermögens (Art. 80 ff.)
1 Ausgangslage
Geltendes Recht Das Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) ermächtigt den Bundesrat, die notwendigen Vorschriften betreffend Finanzierungsverfahren und Rechnungslegung, insbesondere über die Reser- vebildung und die Kapitalanlagen zu erlassen (Art. 60 Abs. 6 KVG). Gestützt auf diese Bestimmung hat der Bundesrat die Kapitalanlagen in Artikel 80 der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV) geregelt. Dieser Artikel trat in der heutigen Ausgestaltung am 1. April 2000 in Kraft.
Änderungsbedarf Die Anlagebestimmungen sind in diesem Artikel sehr allgemein formuliert. Ihr Geltungsbereich ist nicht ausdrücklich geregelt. Zudem ist der Anteil der Kapitalanlagen, der in schweizerische Aktien angelegt werden kann, nicht beschränkt. Weiter sind Anlagen nur in Schweizer Franken, Euro, Pfund Sterling, US-Dollar und Yen zulässig, wobei der Anteil Anlagen in Fremdwährungen nicht beschränkt ist. Ferner hat die Finanzindustrie seit dem Erlass dieser Anlagebestimmungen neue Anlageformen entwickelt. Aus diesen Gründen sollen die Anlagebestimmungen überprüft und aktualisiert werden. Zudem hat der Bundesrat auf Antrag des Eidgenössischen Departementes des Innern (EDI) am 26. Mai 2010 beschlossen, die Aufsicht über die Versicherer, welche die soziale Krankenversicherung anbieten, zu verstärken. Er hat deshalb das EDI beauftragt, Massnahmen zu erarbeiten, um die Wirk- samkeit und Transparenz der Aufsicht zu verbessern. Die vorliegende Revision ist ein erster Schritt in diese Richtung, weil sie die Transparenz erhöht und Grundsätze der Unternehmensführung festhält.
Bedeutung der Vermögensanlagen Die Versicherer, welche die soziale Krankenversicherung anbieten, verfügten am 31. Dezember 2009 über Vermögen (Kapitalanlagen, einschliesslich Immobilien, flüssige Mittel) von rund 10,8 Mrd. Fran- ken 1 .
Grundzüge der Vorlage Neu wird der Geltungsbereich der Anlagebestimmungen klar umschrieben. Zudem werden die Anla- gegrundsätze sowie die Anforderungen an die Vermögensverwaltung und an das Anlagereglement der Versicherer neu geregelt. Weiter werden die zulässigen Anlagen und deren Begrenzungen neu festgelegt. Insbesondere wird neu auch der Anteil an schweizerischen Aktien und an Fremdwährun- gen beschränkt. Die zulässigen Fremdwährungen werden jedoch nicht mehr vorgegeben. Für die Überarbeitung der Anlagebestimmungen wurde insbesondere die Regelung der Privatversicherung für das gebundene Vermögen herangezogen.
2 Geltungsbereich (Art. 80)
Die soziale Krankenversicherung nach KVG kann durch Krankenkassen oder private Versicherungs- unternehmen betrieben werden (Art. 11 KVG). Bisher gelten die Anlagebestimmungen der KVV nur für die Krankenkassen nach Artikel 12 KVG. Für die Anlagen der privaten Versicherungseinrichtun- gen, welche auch die soziale Krankenversicherung anbieten, gelten die Bestimmungen über die Be- aufsichtigung dieser Einrichtungen (Bundesgesetz vom 17. Dezember 2004 betreffend die Aufsicht über die Versicherungsunternehmen, VAG, SR 961.01). Neu sollen die Anlagebestimmungen der KVV für alle Versicherer, welche die soziale Krankenversi- cherung anbieten, gelten (Absatz 1). Damit sollen sie auch für die privaten Versicherungsunterneh- men, die dem VAG unterstehen, gelten. Für diese aber nur bezüglich des Teils ihres Vermögens, welcher der sozialen Krankenversicherung gehört. Zurzeit gibt es allerdings keine solche Einrichtung,
1 Angaben der Versicherer an das BAG (Erhebungsformular123 für das Jahr 2009)
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welche die soziale Krankenversicherung anbietet. Das heisst, heute sind alle Versicherer, welche die soziale Krankenversicherung anbieten, als Krankenkassen anerkannt.
Begriff des Vermögens (Absatz 2) Bisher wird der Begriff „Anlagen“ nicht umschrieben. Insbesondere wird nicht festgelegt, um welche Aktiven es sich dabei handelt. Da aber gewisse Anlagenkategorien auf einen prozentualen Anteil der „Anlagen der Kasse“ begrenzt sind, müssen diese (= 100 Prozent) bestimmt werden, um den zulässi- gen Anteil berechnen zu können. Das BAG betrachtet die Kapitalanlagen im engeren Sinne und die Grundstücke und Gebäude gemäss der letzten gültigen Bilanz (in der Regel auf den 31. Dezember des Vorjahres) als „Anlagen der Kassen“, auf welche sich der Artikel 80 bezieht. Deren Summe ent- spricht den 100 %, um die prozentualen Begrenzungen zu berechnen. Neu sind die Anlagebestimmungen (Art. 80 bis Art. 80i) auf das Vermögen anzuwenden. Dieses be- steht aus den Kapitalanlagen und den flüssigen Mitteln. Dabei wird der Begriff "Kapitalanlagen" in einem weiteren Sinne als bisher verwendet, indem auch die Immobilien dazu gehören. Dieses Ver- mögen bildet die 100 Prozent, auf welche die prozentualen Begrenzungen berechnet werden. Damit werden die übrigen Aktiven, insbesondere die Forderungen nicht berücksichtigt. Dies weil der Umfang der Forderungen je nach Zusammensetzung des Versichertenbestandes wegen des Risikoausgleichs sehr unterschiedlich sein kann. Die Neuregelung hat keinen Einfluss auf die Rechnungslegung der Versicherer (Art. 81 ff. KVV). Die Änderungen aufgrund der vorliegenden Revision werden im neuen Kontenplan, der zurzeit erarbeitet wird, berücksichtigt.
Versicherer, die Zusatzversicherungen anbieten Die Versicherer können neben der sozialen Krankenversicherung nach KVG Zusatzversicherungen anbieten (Art. 12 Abs. 2 KVG). Die Durchführung dieser Versicherungen wird von der Finma nach der Gesetzgebung über die privaten Versicherungseinrichtungen beaufsichtigt (Art. 21 Abs. 2 KVG). Die- se ist im VAG geregelt. Bei diesen Versicherern, werden die Werte, die dem gebundenen Vermögen nach VAG zugeordnet sind, vom oben umschriebenen Vermögen abgezogen. Das VAG schreibt vor, dass das Versiche- rungsunternehmen die Ansprüche aus Versicherungsverträgen durch ein gebundenes Vermögen sicherstellen muss (Art. 17 Abs. 1 VAG). Die Verordnung vom 9. November 2005 über die Beaufsich- tigung von privaten Versicherungsunternehmen (AVO, SR 961.011), regelt die Bestellung des gebun- denen Vermögens, insbesondere die Anlage dieses Vermögens und die zulässigen Werte (Art. 76 ff. AVO). Das Versicherungsunternehmen bestellt das gebundene Vermögen durch Zuweisung von Ver- mögenswerten. Es erfasst und kennzeichnet diese Werte, so dass es jederzeit nachweisen kann, welche Werte zum gebundenen Vermögen gehören (Art. 76 Abs. 1 AVO). Die Vermögenswerte, die dem gebundenen Vermögen zugewiesen sind, sind somit bestimmt und werden von den Anlagebe- stimmungen der KVV ausgenommen. Heute bieten rund 50 mittlere und kleine Versicherer in der glei- chen Gesellschaft Zusatzversicherungen an. Bei diesen werden demnach die Werte, die dem gebun- denen Vermögen nach VAG zugeordnet sind, von der Summe der Kapitalanlagen im weiteren Sinn und der flüssigen Mittel abgezogen, um das Vermögen zu ermitteln. Die Mittel der Zusatzversicherung, welche die Mittel des gebundenen Vermögens übersteigen und als "freie" Mittel der Zusatzversicherung bezeichnet werden, sind jedoch in der Bilanz bei den Aktiven nicht ausgeschieden. Nur über die Passiven kann ihr Umfang ermittelt werden. Diese Mittel unterste- hen der Aufsicht der Finma, da es sich um Mittel der Zusatzversicherung handelt. Die AVO regelt den Einsatz derivativer Finanzinstrumente auch für diese Mittel (Art. 100 bis 109 AVO). Im Übrigen werden sie von der Gesetzgebung der Privatversicherung nicht geregelt (siehe Rundschreiben 2008/18 der Finma vom 20. November 2008 "Anlagerichtlinien Versicherer, Anlagen im gebundenen Vermögen sowie Einsatz von derivativen Finanzprodukten bei Versicherern", Randziff. 5). Da diese Mittel bei den Aktiven aber nicht von den Mitteln der sozialen Krankenversicherung ausgeschieden werden können, werden sie auch von der vorliegenden Regelung der KVV erfasst. Deshalb müssen die Versicherer beim Einsatz derivativer Finanzinstrumente die Vorgaben der KVV, die einschränkender sind als die- jenigen der AVO, einhalten.
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3 Anlagegrundsätze (Art. 80a)
Bisher ist vorgesehen, dass die Krankenkassen bei ihren Anlagen auf die Sicherheit, die Erhaltung der erforderlichen Liquidität und eine ausgewogene Risikoverteilung unter Berücksichtigung eines angemessenen Ertrages achten. Diese Grundsätze werden weitgehend übernommen und erweitert. Insbesondere müssen die Versicherer sicherstellen, dass die Bonität ihrer Schuldner gut und über- prüfbar ist. Mehrere Agenturen stufen die Bonität der Unternehmen, die Wertpapiere herausgeben, ein. Da diese Einstufungen unterschiedlich sein und im Lauf der Zeit ändern können, wird auf die Vor- gabe einer bestimmten Einstufung verzichtet. Damit wird auch vermieden, dass alle Versicherer ein Wertpapier nach dessen Herabstufung verkaufen müssen.
4 Anforderungen an die Vermögensverwaltung (Art. 80b)
Bisher ist vorgesehen, dass das BAG von den Kassen Auskünfte über die vorgenommenen Anlagen verlangen und Weisungen zur Einhaltung der Anlagegrundsätze erteilen kann. Zudem kann es ihnen einzelne Anlagen untersagen oder Einschränkungen vorschreiben. Das BAG kann den Versicherern jedoch bereits gestützt auf Artikel 21 Absatz 3 KVG Weisungen zur einheitlichen Anwendung des Bundesrechts erteilen und von ihnen alle erforderlichen Auskünfte ver- langen. Da das BAG die Anlagen der Versicherer nicht genehmigt, kann es diese auch nicht untersa- gen. Wenn es feststellt, dass eine Anlage die Anforderungen der KVV nicht erfüllt, kann es dem Ver- sicherer lediglich eine angemessene Frist für den Ersatz dieser Anlage setzen. Deshalb wird die bis- herige Regelung nicht übernommen. Absatz 1: Der Versicherer darf nur Personen und Institutionen mit der Anlage und Verwaltung seines Vermögens betrauen, welche dazu befähigt und so organisiert sind, dass sie für die Einhaltung der Anlagevorschriften Gewähr bieten. Diese Regelung einer verantwortungsvollen Unternehmensführung ist ähnlich wie Artikel 48h der Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlasse- nen- und Invalidenvorsorge (BVV 2, SR 831.441.1) und soll die Qualität und Transparenz der Vermö- gensverwaltung sicherstellen. Absatz 2: Das Vermögen soll von voneinander unabhängigen Personen verwaltet und überwacht werden. Damit wird eine ähnliche Regelung wie in Artikel 106 Absatz 3 AVO vorgesehen, wobei die- se auf die derivativen Finanzinstrumente beschränkt ist. Absatz 3: Viele Versicherer beauftragen Banken oder Vermögensverwaltungsfirmen mit der Bewirt- schaftung ihrer Anlagen. Ist dies der Fall, soll der Versicherer einen schriftlichen Vertrag abschliessen und diesen dem BAG zur Kenntnis bringen. Damit kann das BAG prüfen, ob der Vertrag die gesetzli- chen Vorgaben einhält und, wenn dies nicht der Fall ist, den Versicherer darauf hinweisen. Die ge- setzlichen Vorgaben sind zum Beispiel nicht eingehalten, wenn eine Person beauftragt wird, die über keine Qualifikationen betreffend Anlagen verfügt (siehe Absatz 1). Auch wenn das Vermögen von Dritten bewirtschaftet wird, ist das zuständige Organ des Versicherers weiterhin verantwortlich, dass die Anlagevorschriften und das Anlagereglement eingehalten werden. Diese Anforderungen bilden Bestandteil einer guten Unternehmensführung, was auch als good go- vernance bezeichnet wird.
5 Anlagereglement (Art. 80c)
Im geltenden Recht ist vorgesehen, dass die Krankenkassen ein Anlagereglement erstellen und die- ses dem BAG zur Kenntnis bringen. Diese Regelung wird beibehalten. Neu werden den Versicherern auch einzelne Inhalte des Anlagereglementes vorgegeben. Sie sollen Vorschriften erlassen, mit de- nen Interessenkonflikte vermieden werden können. Namentlich sollen sie sich zur Zulässigkeit der Weitergabe von Bankkommissionen sowie zur Zulässigkeit und den Umgang mit Eigengeschäften äussern. Zudem sollen sie regeln, welchen Offenlegungspflichten die Personen, die das Vermögen bewirtschaften, unterstehen. Weiter sollen sie eine minimale Schuldnerbonität festlegen, zum Beispiel eine bestimmte Einstufung einer bestimmten Agentur.
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6 Zulässige Anlagen (Art. 80d) und deren Begrenzung (Art. 80e)
Um die Anlagerisiken der Krankenversicherer einzuschränken, werden weiterhin nur bestimmte Anla- gen als zulässig erklärt und Begrenzungen festgelegt. Dabei werden die Anlagen anders als bisher kategorisiert. Die Begrenzungen, die sich bisher auf die Summe der Kapitalanlagen sowie die Grundstücke und Gebäude bezogen, beziehen sich neu auf die Summe dieser Anlagen zuzüglich die flüssigen Mittel. Bei den Versicherern, die Zusatzversicherungen anbieten, wird das gebundene Ver- mögen davon abgezogen. Damit wird die Grundgesamtheit (= 100 Prozent) grundsätzlich grösser als bisher. Aus diesen Gründen sind die bisherigen und die neuen Begrenzungen nur beschränkt ver- gleichbar. Eine Übersicht über die zulässigen Anlagen und Begrenzungen findet sich im Anhang. Die Regelung ist teilweise strenger als für das gebundene Vermögen nach VAG, weil für das Vermö- gen der sozialen Krankenversicherung weniger Risiken eingegangen werden sollen.
Die Anforderungen nach Artikel 80e bis 80i sind nicht nur beim Jahresabschluss, sondern jederzeit einzuhalten (Absatz 1).
Bisher durften höchsten fünf Prozent der Anlagen der Kasse in Wertpapieren bei einer Gesellschaft angelegt werden. Neu werden grundsätzlich alle Anlagen auf fünf Prozent des Vermögens je Schuld- nerin oder Schuldner begrenzt, um die Risiken zu begrenzen. Ausgenommen sind Anlagen nach Arti- kel 80d Absatz 1 Buchstabe a, die auf 20 Prozent des Vermögens begrenzt sind, wenn eine Bank nach Bankengesetz oder die Post nach Postgesetz Schuldnerin ist. Diese Ausnahme soll den Versi- cherern erlauben, ihre flüssigen Mittel zweckmässig zu bewirtschaften. Diese können insbesondere in Zusammenhang mit dem Risikoausgleich gross sein. Keine Begrenzungen gelten für Forderungen gegenüber der Eidgenossenschaft, den Kantonen und schweizerischen Pfandbriefinstituten, weil sie als besonders sicher gelten (Art. 80e Abs. 2).
Neu werden die zulässigen Anlagen in folgende Kategorien eingeteilt.
Buchstabe a) Geldmarkt Neben Bargeld, Post- und Bankguthaben auf Sicht und auf Zeit gehören auch Festgelder, Geldmarkt- anlagen sowie Obligationen mit einer (Rest-)Laufzeit von bis 12 Monaten in diese Kategorie.
Buchstabe b) Andere Forderungen, die auf einen festen Geldbetrag lauten Bisher konnten von Wertpapieren und anderen Anlagen, die an einer Börse kotiert sind, höchstens 25 Prozent in ausländischen Anlagen und höchstens fünf Prozent der Anlagen des Versicherers pro Ge- sellschaft angelegt werden. Damit war der Anteil an schweizerischen Aktien nicht beschränkt. Neu werden diese Anlagen auf zwei Kategorien aufgeteilt: Andere Forderungen, die auf einen festen Geldbetrag lauten Eigenkapitalbeteiligungen.
Bisher wurden Anlagen in Fremdwährungen als "ausländische Anlagen" betrachtet. Der Sitz der Schuldnerin oder des Schuldners wurde nicht berücksichtigt. Somit konnten höchstens 25 Prozent der an einer Börse kotierten Papiere in Fremdwährungen angelegt werden. Forderungen in Schweizer- franken gegenüber Schuldnerinnen und Schuldnern mit Sitz im Ausland waren unbeschränkt möglich. Neu werden Forderungen gegenüber Schuldnerinnen und Schuldnern mit Sitz im Ausland wegen der damit verbundenen Risiken auf 50 Prozent dieser Anlagekategorie beschränkt.
Buchstabe c) Eigenkapitalbeteiligungen Bisher sind Anlagen, die an einer Börse kotiert sind, nur bezüglich ausländischen Anlagen (25 Pro- zent) und Schuldner (fünf Prozent je Gesellschaft) beschränkt. Neu bilden Aktien, Partizipations- und Genussscheine, Wandelanleihen mit Aktiencharakter, Anteils- scheine von Genossenschaften sowie andere Kapitalbeteiligungen eine eigene Kategorie. Aus Si- cherheitsgründen wird weiterhin vorausgesetzt, dass sie an einer Börse gehandelt werden. Zudem müssen sie kurzfristig veräusserbar sein.
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Diese Anlagen sind neu auf zehn Prozent des Vermögens begrenzt. Auch hier sind die Forderungen gegenüber Schuldnerinnen und Schuldnern mit Sitz im Ausland auf 50 Prozent dieser Anlagekatego- rie beschränkt.
Buchstabe d) Immobilien Bisher waren Anlagen in Form von Immobilien und grundpfandgesicherten Darlehen in der Schweiz bis zu 40 Prozent der Anlagen des Versicherers, sowie Beteiligungen an Immobiliengesellschaften bis zu fünf Prozent der Anlagen des Versicherers zulässig. Bei direkten Immobilienanlagen ist eine Diversifikation, zum Beispiel bezüglich Lage, Nutzung, Alter der Liegenschaften, um das Risiko zu verteilen, besonders schwierig und nur mit einem grösseren Liegenschaftsbestand möglich. Immobilien sind wenig liquide und deshalb für eine umlagefinanzierte Sozialversicherung als Anlage wenig geeignet. Zudem ist die Bewertung, auch unter Anwendung an- erkannter Bewertungsmethoden, mit Unsicherheiten behaftet. Weiter besteht die Gefahr, dass eine Liegenschaft schlecht verwertet werden kann, wenn sie unter Zeitdruck verkauft werden muss . Des- halb werden die Immobilien neu auf 20 Prozent des Vermögens und fünf Prozent des Vermögens je Objekt beschränkt. Die Versicherer sind innerhalb dieser 20 Prozent für die Aufteilung auf Immobilien und Beteiligungen an Immobiliengesellschaften frei. Diese Anlagen sind weiterhin nur in der Schweiz zulässig. Auch wenn die Bezugsgrösse für diese 20 Prozent grösser als für die bisherigen 40 Prozent ist (siehe oben Ausführungen zu Art. 80 Vermögen), ist davon auszugehen, dass die Anlagen in Im- mobilien gewisser Versicherer diese 20 Prozent beim Inkrafttreten der Verordnungsänderung über- schreiten werden. Deshalb ist eine Übergangsfrist bis Ende 2015 vorgesehen (Übergangsbestimmun- gen Abs. 2).
Buchstabe e Anlagen in Institutionen, die der Durchführung der sozialen Krankenversicherung dienen Bisher sind Anlagen in oder bei Institutionen, die der Durchführung der sozialen Krankenversicherung dienen, bis zu 20 Prozent der Anlagen des Versicherers möglich. Aufgrund der dem BAG zur Verfü- gung stehenden Angaben waren Ende 2009 rund 10 Mio Franken in solchen Institutionen angelegt. Mit der Formulierung "in oder bei Institutionen" waren vermutlich Beteiligungen ("in") und Forderungen ("bei") gemeint. Neu wird von Anlagen "in" Institutionen gesprochen, ohne dass dies eine inhaltliche Änderung zum bisherigen "in oder bei" bedeuten soll. Da solche Anlagen zu einer Konzentration der Risiken führen, sollen die Versicherer sie neu im Einzelfall dem BAG zur Genehmigung unterbreiten (Absatz 2). Dieses soll sich damit auch vergewissern können, dass diese Anlagen der Durchführung der Krankenversicherung dienen. Zudem werden diese Anlagen auf zwei Prozent des Vermögens begrenzt (gemäss Daten des BAG für 2009 ist kein Versicherer von dieser Einschränkung betroffen).
Nicht (mehr) zulässige Anlagen Alle Anlageinstrumente, die nicht ausdrücklich unter den zulässigen Anlagen aufgeführt werden, sind nicht zulässig. Dies betrifft insbesondere folgende Anlagen: Anlagen und Guthaben von Betriebskrankenkassen im eigenen Betrieb sind nicht mehr zugelas- sen. Hypothekarkredite an Privatpersonen können nicht mehr gewährt werden, weil dabei eine Gefahr von Interessenkonflikten besteht. Alternative Anlagen wie insbesondere verbriefte Forderungen, Hedge Funds, Rohstoffe und struk- turierte Produkte können mit hohen Risiken verbunden sein. Mit Ausnahme der derivativen Fi- nanzinstrumente zur Absicherung des Vermögens (siehe unten Art. 80h) sind sie deshalb unzu- lässig.
Unbelastete Werte Die AVO schreibt vor, dass die Werte des gebundenen Vermögens unbelastet sein müssen (Art. 84 Abs. 2 AVO). Die Finma hält dazu in den erwähnten Anlagerichtlinien fest, dass die Belastung des gebundenen Vermögens durch jegliches Pfand-, Zurückbehaltungs-, Verrechungs- oder ähnliches Rechte ausgeschlossen ist (Randziff. 21). Diese Regelung soll in Artikel 80d Absatz 3 übernommen werden.
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Weisungen zur Berechnung der Begrenzungen. Da sich bei der Berechnung der Begrenzungen technische Fragen stellen, wird ausdrücklich fest- gehalten, dass das BAG dazu Weisungen erlassen kann. Zum Beispiel kann es regeln, wie der Wert der derivativen Finanzinstrumente ermittelt wird, um deren Begrenzung zu berechnen.
7 Anlagen in Fremdwährungen (Art. 80f)
Bisher waren Anlagen nur in Schweizer Franken, Euro, Pfund Sterling, US-Dollar und Yen zulässig, dies aber unbeschränkt. Neu ist jede Fremdwährung zulässig, wobei aber höchstens 20 Prozent des Vermögens in Fremdwährungen angelegt werden darf, es sei denn, die Fremdwährung sei gegenüber Währungsrisiken vollständig abgesichert. Dies ist im Umfang von fünf Prozent des Vermögens mög- lich (siehe unten derivative Finanzinstrumente). In diesem Fall können bis zu 25 Prozent des Vermö- gens in Fremdwährungen angelegt sein.
8 Kollektive Anlagen (Art. 80g)
Bisher wurden kollektive Anlagen nicht erwähnt. Kollektive Anlagen erlauben, auch kleine Vermögen diversifiziert anzulegen. Deshalb sollen die zulässigen Anlagen gemäss Artikel 80d Absatz 1 Buchsta- ben a bis d neu über schweizerische und ausländische kollektiven Anlagen im Sinne der Artikel 8, 9, 119 Absatz 1 des Bundesgesetzes über die kollektiven Kapitalanlagen (KAG) erfolgen können. Diese müssen von der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht Finma genehmigt und zum Vertrieb in der Schweiz zugelassen sein. Sie dürfen nur zulässige Anlagen gemäss Artikel 80d Absatz 1 Buchstaben a bis d enthalten. Die in den kollektiven Anlagen enthaltenen Anlagen und Fremdwährungen sind für die Einhaltung der Begrenzungen (Art. 80e, 80f) mitzurechnen. Enthält eine kollektive Anlage Anlagen verschiedener Kategorien, wird sie gesamthaft der Anlagekategorie mit der stärksten Begrenzung zugeordnet. Ent- hält eine kollektive Anlage somit zum Beispiel Aktien und Obligationen, gilt sie für die Berechnung der Begrenzung als reine Aktienanlage. Enthält eine kollektive Anlage zum Beispiel Obligationen gegen- über Schuldnerinnen und Schuldnern mit Sitz in der Schweiz und solchen mit Sitz im Ausland, wird ihr ganzer Wert der Begrenzung von 50 Prozent gemäss Artikel 80e Absatz 3 zugerechnet. Höchstens fünf Prozent des Vermögens dürfen in eine bestimmte kollektive Anlage angelegt werden.
9 Derivative Finanzinstrumente (Art. 80h)
Derivative Finanzinstrumente, sind unter folgenden Bedingungen zulässig: Sie dienen ausschliesslich der Absicherung des Vermögens; Sie wirken nicht als Hebel auf das Vermögen; Die abgesicherten Basiswerte sind nach Artikel 80d zulässig und jederzeit im Vermögen vorhan- den.
Diese Bedingungen lehnen sich an Artikel 79 Absatz 1 Buchstabe i AVO an. In dieser Bestimmung ist als weitere Bedingung vorgesehen, dass die Anrechnung der Basiswerte die Schwankungen des Marktes vollzieht. Da die Absicherung mit derivativen Finanzinstrumenten auf 5 Prozent des Vermö- gens begrenzt ist (Absatz 2), wird auf diese Bedingung verzichtet. Die AVO erlaubt, derivative Finanzinstrumente auch zu anderen Zwecken dem gebundenen Vermö- gen unter bestimmten Voraussetzungen zuzuweisen (Art. 79 Abs. 2 AVO). Aus Sicherheitsgründen wird dies für die soziale Krankenversicherung nicht zugelassen. Mit derivativen Finanzinstrumenten kann bis zu fünf Prozent des Vermögens abgesichert werden. Für diese Beschränkung sprechen insbesondere die mit derivativen Finanzinstrumenten verbundenen Kosten. Die abgesicherten Anlagen werden in den übrigen Begrenzungen nicht eingerechnet.
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10 Ausschluss der Effektenleihe (Art. 80i)
Die Effektenleihe ist ein darlehensähnliches Rechtsgeschäft, mit dem der Versicherer bestimmte Ef- fekten auf den Borger überträgt. Artikel 75 AVO sieht vor, dass die Finma Vorschriften über die Effek- tenleihe durch Versicherungsunternehmen erlässt. Zugleich wird die Effektenleihe definiert. Deshalb kann auf diese Definition verwiesen werden. Während die AVO nur die Effektenleihe erwähnt (Art. 75), führt das oben erwähnte Rundschreiben 2008/18 der Finma daneben auch das Repo-Geschäft an (Randziffer 590 ff.). Bei diesem verkauft eine Wertschriftengeberin Wertschriften an einen Wertschriftennehmer mit der Verpflichtung, die glei- che Menge und Gattung an Wertschriften später wieder zurückzukaufen. In der Zwischenzeit bezahlt der Wertschriftennehmer einen Zins. Die Finma hat die Effektenleihe und das Repo-Geschäft in ihrem Rundschreiben eingehend geregelt (Randziffer 564 ff und 590 ff.). Sie lässt diese Instrumente nur unter bestimmten Bedingungen zu und stellt besondere Anforderungen. Die Effektenleihe und das Repo-Geschäft sind deshalb für die sozialen Krankenversicherer wenig geeignet. Demzufolge werden sie nicht zugelassen.
Übergangsbestimmungen
Absatz 1: Mit der Verordnungsänderung werden neu inhaltliche Anforderungen an das Anlageregle- ment gestellt (Art. 80b). Den Versicherern wird deshalb eine Frist von einem Jahr gewährt, um dem BAG ihr der Verordnungsänderung entsprechendes Anlagereglement zur Kenntnis zu bringen. Absatz 2: Mit der Verordnungsänderung werden die zulässigen Anlagen (Art. 80d), die Begrenzung der einzelnen Anlagen (Art. 80e), die Anlagen in Fremdwährungen (Art. 80f) und die kollektiven Anla- gen (Art. 80g) neu geregelt. Die neue Regelung ist teilweise eingeschränkter als bisher. Deshalb wer- den den Versicherern Übergangsfristen eingeräumt, um ihre Anlagen anzupassen. Sie haben diese grundsätzlich erstmals für den Jahresabschluss vom 31. Dezember 2011 nach den neuen Bestimmungen anzulegen. Ausgenommen werden Anlagen in Immobilien, die bisher auf 40 Prozent des Anlagevermögens be- grenzt waren. Neu werden sie auf 20 Prozent des Vermögens begrenzt. Die Bezugsgrösse (bisher Anlagevermögen / neu Kapitalanlagen, Immobilien und flüssige Mittel, abzüglich gebundenes Vermö- gen) wird zwar grösser, einige Krankenversicherer werden ihre Immobilienanlagen aber dennoch reduzieren müssen. Da Immobilien sich in der Regel zu einem höheren Preis verkaufen lassen, wenn für den Verkauf eine gewisse Zeit zur Verfügung steht, wird für sie eine Übergangsfrist bis Ende 2015 vorgesehen. Absatz 3: Anlagen in Institutionen, die der Durchführung der sozialen Krankenversicherung dienen, müssen dem BAG neu unterbreitet werden (Art. 80d Abs. 3). Deshalb wird den Versicherern eine Frist von einem Jahr eingeräumt, um solche bei Inkrafttreten der Verordnungsänderung bereits bestehen- den Anlagen dem BAG zur Genehmigung zu unterbreiten.
Anhang: Zulässige Anlagen und Begrenzungen nach Artikel 80ff. der Verordnung über die Krankenversiche- rung (KVV)