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Art. 2 Geltungsbereich Die Seilbahnverordnung (SebV, SR 743.011) gilt für alle Seilbahnen im Geltungsbereich des Seil- 1 bahngesetzes. Dieser ist etwas grösser als der Geltungsbereich der EG-Seilbahnrichtlinie . So sind in der Schweiz zu landwirtschaftlichen Zwecken genutzte Seilbahnen, die der Personenbeför- derung dienen, nicht vom Geltungsbereich ausgenommen. Ebenso stellt der Transport von Arbeitnehmern im Sinne von Art. 81 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (SR 832.20) Personenbeförderung im Sinne des Seilbahnge- setzes dar. Für Seilbahnen im Geltungsbereich des Seilbahngesetzes, die in die kantonale Zuständigkeit fallen, gilt die Verordnung ebenfalls. Es sind dies die nicht gewerbsmässig betriebenen Seilbahnen sowie alle Kleinseilbahnen und Skilifte. Die Verordnung gilt für kantonal zu bewilligende Seilbahnen natürlich nur, soweit die Bestimmungen auch auf die Kantone anwendbar sind. Nicht anwendbar sind deshalb die Bestimmungen des 2. Kapitels über den Bau von Seilbahnen mit Bundeskonzession, welche die Konzession und das Verfahren betreffen. (Die Vorschriften, welche die Sicherheitsnachweisführung betreffen, sind aber anzuwenden, wenn die Kantone nichts anderes re- geln.) Selbstverständlich steht es den Kantonen frei, weitere Bestimmungen des 2. Kapitels für entspre- chend anwendbar zu erklären. Sie können dabei einzelne Bestimmungen für anwendbar erklären und es für andere Punkte - beispielsweise die Aussteckungspflicht, Publikationskosten, Behandlungsfris- ten - bei der kantonalen Regelung belassen. Da der Gesetzgeber mit dem Seilbahngesetz nicht von dem von der Bundesverfassung eingeräumten Recht Gebrauch gemacht hat, Regelungen für Seilbahnen zu erlassen, die nicht der Personenbeför- derung dienen, bleiben die Kantone in diesem Bereich zuständig. Die Verordnung gilt ebensowenig wie das Seilbahngesetz für Aufzüge im Sinne der Aufzugsverord- nung (SR 819.13). Windenbahnen sind grundsätzlich Seilbahnen, nämlich Luftseilbahnen oder Standseilbahnen, weshalb auf diese auch die grundlegenden Anforderungen der Seilbahnrichtlinie zur Anwendung kommen. Nicht ortsfeste Seilbahnen: Seilbahnen gelten nur dann als nicht ortsfest, wenn sie errichtet werden dürfen, ohne das hierfür eine eidgenössische Plangenehmigung oder eine kantonale Baubewilligung erforderlich wäre. Ist eine solche Bewilligung erforderlich, gilt eine Seilbahn (einschliesslich Sonderan- lagen) auch dann als ortsfest, wenn sie nicht permanent aufgebaut ist, sondern wiederkehrend bei Bedarf am selben Ort bzw. an den selben Orten.

1 ABl. L 106 vom 3.5.2000, S.21-48.

Art. 3 Begriffe Abs. 1: Sonderanlagen sind Seilbahnen im Geltungsbereich des Seilbahngesetzes. Sie sind dadurch gekennzeichnet, dass sie Luftseilbahnen, Standseilbahnen oder Skiliften ähnlich sind. Da es sich um Seilbahnen handelt, die zwar vom Geltungsbereich des Seilbahngesetzes erfasst sind, nicht aber vom Geltungsbereich der Seilbahnrichtlinie, finden auf diese die grundlegenden Anforderungen nicht direkt Anwendung. Vielmehr kann das UVEK für diese grundlegende Anfordergen erlassen, Art. 5 Abs. 2 SebV. Solange dies nicht geschieht, gelten für Sonderanlagen die allgemeinen Regeln der Technik,

Art. 5 Abs. 4 SebG. Abs. 2: Kleinseilbahnen: Der Begriff umfasst neu auch Kleinstandseilbahnen. Das Kriterium von acht Personen je Fahrtrichtung gilt unabhängig davon, auf wie viele Transportvorrichtungen sich die Fahr- gäste verteilen. Abs. 3: Gewerbsmässig: Die Definition entspricht derjenigen in Artikel 3 Absatz 1 VPK. Auch Artikel 3 Absätze 2 und 3 VPK finden Anwendung. Sie müssen nicht wiederholt werden, weil sie lediglich Ab- satz 1 konkretisieren. Auch die unentgeltliche Personenbeförderung kann angeboten werden, um einen wirtschaftlichen Erfolg zu erzielen, etwa wenn ein Ausflugslokal auf einem Berg die Seilbahn- fahrten gratis anbietet, um Gäste anzuziehen. Dies ergibt sich aus Art. 2 Abs. 1 Bst. b Ziff. 2 des Per- sonenbeförderungsgesetzes (SR 745.1). Abs. 7: Zur Infrastruktur gehören auch Bauwerke zum Schutz der Seilbahn (Schutzbauwerke). Abs. 8: Sicherheitsrelevante Tätigkeiten: Hier sind nur Tätigkeiten mit unmittelbarem Einfluss auf die Sicherheit des Betriebs aufgeführt. Deshalb sind hier beispielsweise keine Instandhaltungstätigkeiten aufgeführt. Das bedeutet aber nicht, dass Instandhaltungstätigkeiten im dienstunfähigen Zustand aus- geübt werden dürften. Vielmehr gelten hier beispielsweise die Bestimmungen zur Arbeitssicherheit.

Vorbemerkung zu Art. 4 und 4a Es sind zwei verschiedene Arten von kantonalen Bewilligungen zu unterscheiden: 1. Bau- und Betriebsbewilligungen: Wer eine Seilbahn bauen will, die der Personenbeförderung dient, braucht eine kantonale Bau- und eine kantonale Betriebsbewilligung, wenn er keine Plangenehmigung und Betriebsbewilligung des BAV benötigt. 2. Personenbeförderungsbewilligungen: Für bestimmte Formen der Personenbeförderung benötigt man eine kantonale Bewilligung zur Perso- nenbeförderung. Nämlich in den Fällen, in denen man keine Bundeskonzession benötigt. Dies gilt aber nur für die Formen der Personenbeförderung, die nicht ganz vom Personenbeförderungsregal ausgenommen sind.

Gemäss Artikel 3 Absatz 2 des Seilbahngesetzes benötigen bestimmte Seilbahnen eine kantonale Bewilligung für den Bau und Betrieb. Nämlich all diejenigen Seilbahnen, die der Personenbeförderung dienen, aber keine Konzession benötigen. Gemäss Artikel 7 des Personenbeförderungsgesetzes benötigen Skilifte und Kleinseilbahnen ohne Erschliessungsfunktion (in regalrechtlicher Hinsicht) eine Bewilligung des Kantons. Zusätzlich gilt dies für grössere Seilbahnen, wenn sie in eine der in Art. 7 VPB genannten Kategorien fallen. Es obliegt den Kantonen zu entscheiden, wann sie welche Aspekte prüfen und wie viele Bewilligungen sie insgesamt erteilen möchten. Es ist also insbesondere möglich, eine einzige kantonale Bewilligung zu erteilen, welche den Bau der Anlage erlaubt und gleichzeitig prüft, ob die regalrechtlichen Voraus- setzungen gemäss Art. 4a Abs. 2 SebV vorliegen.

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In der Regel fallen die Zuständigkeiten für die Bewilligung von Bau und Personenbeförderung zu- sammen und liegen entweder beim BAV oder beim Kanton. Es gibt aber einen Spezialfall, in dem die Zuständigkeit zur Bewilligung von Bau und Betrieb und die Zuständigkeit zur Erteilung der regalrechtlichen Bewilligung auseinanderfallen. Es handelt sich um eine Kleinseilbahn mit Erschliessungsfunktion (sofern kein Fall nach Art. 7 VPB vorliegt). Eine solche benötigt für Bau und Betrieb eine kantonale Bewilligung (gemäss Art. 3 Abs. 2 SebG und 4 SebV) und unter dem regalrechtlichen Aspekt eine Konzession des BAV (Umkehrschluss aus Art. 7 PBG und Art. 4a SebV).

Art. 4 Kantonale Bewilligung für Bau und Betrieb Abs. 1 Bst. a und b: Sämtliche Kleinseilbahnen und Skilifte (einschliesslich Skiliften mit niedriger Seil- führung) benötigen eine kantonale Bewilligung für den Bau und Betrieb. Abs. 1 Bst. c: Dies gilt auch für alle anderen Anlagen im Geltungsbereich des SebG, die keine eidge- nössische Konzession benötigen. Eine kantonale Bewilligung für Bau und Betrieb brauchen folglich alle Anlagen, die gemäss Artikel 7 PBG bzw. Art. 7 VPB eine kantonale Bewilligung zur Personenbeförderung benötigen oder gemäss Artikel 8 VPB vom Personenbeförderungsregal ausgenommen sind. Skilifte und Kleinseilbahnen be- nötigen immer eine kantonale Bewilligung für den Bau und Betrieb.

Abs. 2: Sofern die Kantone keine abweichenden Regeln erlassen (vgl. Abs. 4), sind ihnen zum Nach- weis der Sicherheit der Seilbahn dieselben Unterlagen einzureichen, die beim Bau konzessionierter Seilbahnen erforderlich sind. Gleiches gilt für die von der Behörde vorzunehmenden Prüfungen. Dies ist insbesondere deshalb folgerichtig, da für kantonal bewilligte Seilbahnen ja grundsätzlich die- selben technischen Anforderungen gelten, wie für eidgenössisch konzessionierte Anlagen (vgl. Art. 5). Welche Unterlagen bezüglich der übrigen (nicht sicherheitstechnischen) Vorschriften einzureichen sind, richtet sich nach kantonalem Recht. Abs. 4: Abweichende oder ergänzende Bestimmungen dürfen die Kantone nur dort erlassen, wo dem weder das Seilbahngesetz noch die Bestimmungen der EG-Seilbahnrichtlinie entgegenstehen. So ist es insbesondere für die Kantone nicht möglich, abweichende sicherheitstechnische Anforde- rungen an die Seilbahnen im Geltungsbereich der EG-Seilbahnrichtlinie zu erlassen oder Hindernisse für das Inverkehrbringen von Sicherheitsbauteilen und Teilsystemen zu schaffen. Hingegen könnten die Kantone in den Bereichen Instandhaltung, Betrieb, Verfahren, Bergung, Brand- schutz, technische Leitung von der SebV abweichende oder die SebV ergänzende Bestimmungen erlassen. Beispielsweise könnten sie vorsehen, dass Bergungsorganisationen behördlich anerkannt werden können. Oder dass für automatische Bahnen ein Wartungsvertrag abzuschliessen sei. Oder dass unter bestimmten Voraussetzungen kein stellvertretender technischer Leiter ernannt werden muss. Ergänzende Bestimmungen der Kantone sind beispielsweise für die Gebührenerhebung und den Er- satz von Auslagen erforderlich.

Art. 4a Kantonale Bewilligung zur Personenbeförderung Die Bestimmung entspricht weitgehend dem bisherigen Artikel 4 Absätze 2 und 3. Abs. 1: Es wird allerdings präziser gesagt, welche Anlagen eine kantonale Bewilligung für die Perso- nenbeförderung benötigen. Nämlich Skilifte, Kleinseilbahnen ohne Erschliessungsfunktion sowie die Anlagen, die gemäss Artikel 7 VPB eine kantonale Bewilligung benötigen. Dagegen benötigen Anla- 3/24

gen, die gemäss Artikel 8 VPB vom Personenbeförderungsregal ausgenommen sind, keine Bewilli- gung zur Personenbeförderung. Abs. 2: Seilbahnen, die eine kantonale Bewilligung zu Personenbeförderung benötigen, dürfen keine öffentlichen Interessen des Bundes verletzen, insbesondere eidgenössisch konzessionierte Seilbah- nen nicht wesentlich konkurrenzieren. Die öffentlichen Interessen des Bundes finden ihren Niederschlag vor allem in der Bundesverfassung, den Gesetzen und Verordnungen, aber beispielsweise auch in Sachplänen und Konzepten.

Art. 4b Vorlagepflicht In der Regel kann eine Nebenanlage dann Auswirkungen auf die Sicherheit des Baus oder des Be- triebs einer Seilbahn haben, wenn es sich um eine Anlage auf, an oder in unmittelbarer Nähe einer Seilbahn handelt. Zu beachten sind insbesondere die Aspekte Lichtraum, Statik sowie elektromagne- tische Einflüsse.

Art. 4c Gleichzeitige Errichtung Als Nebenanlagen, die im Falle gleichzeitiger Errichtung und bei Einvernehmen mit der zuständigen kantonalen Baubewilligungsbehörde durch das BAV bewilligt werden können, kommen insbesondere Parkplätze, Beschneiungsanlagen, deren Zuleitungen, Pisten, Pistenausbauten, sowie Gastronomie- betriebe in mit der Seilbahnanlage nicht verbundenen Bauwerken in Betracht.

Art. 5 Grundlegende Anforderungen Abs. 1: Die sogenannten "grundlegenden Anforderungen" der EG-Seilbahnrichtlinie treten für neue Seilbahnen an die Stelle der bislang in der Seilbahnverordnung enthaltenen Bauvorschriften. Neben den grundlegenden Anforderungen muss die Seilbahn aber auch den übrigen massgebenden Vorschriften entsprechen, etwa den Bestimmungen der Raumplanung, des Natur- und Heimatschut- zes oder des Umweltschutzes. Dies ergibt sich aus Artikel 9 Absatz 3 des Seilbahngesetzes. Abs. 2: Definiert das UVEK grundlegende Anforderungen an Sonderanlagen, muss es auch definie- ren, wie nachzuweisen ist, dass diese Anforderungen erfüllt werden. Hierzu gehört insbesondere auch festzulegen, inwieweit die Einhaltung der grundlegenden Anforderungen an Sonderanlagen durch Sachverständigenberichte nachzuweisen ist und welche Aufgaben den Konformitätsbewertungsstellen (benannte Stellen) zukommen.

Art. 6 Ergänzende Vorschriften des UVEK Die EG-Seilbahnrichtlinie sieht lediglich für Sicherheitsbauteile und Teilsysteme vor, dass deren Kon- formität mit den grundlegenden Anforderungen durch eine unabhängige benannte Stelle bescheinigt wird. Deshalb obliegt es den einzelnen Staaten, wie sie sicherstellen, dass auch die übrigen Teile der Seilbahn (die Infrastruktur) und das Zusammenspiel von Teilsystemen und Infrastruktur sicher funktio- nieren. Zu diesem Zweck kann das Departement in Konkretisierung der grundlegenden Anforderun- gen im Bereich von Infrastruktur und Gesamtsystem Vorschriften erlassen. Beispielsweise könnten die auch heute in der Schweiz gültigen Bodenabstände festgeschrieben werden um so zu verhindern, dass Seilbahnen in der Schweiz künftig mit noch grösseren Bodenabständen gebaut werden. Wo solche Bestimmungen ausschliesslich von den Kantonen anzuwenden wären, insbesondere bei Kleinseilbahnen und Skiliften, ist das Einvernehmen mit der technischen Kontrollstelle des IKSS her- zustellen. Wo solche Bestimmungen teils vom Bund, teils von den Kantonen anzuwenden sind, muss versucht werden ein Einvernehmen herzustellen. Gelingt dies nicht, kann das Departement jedoch auch ohne

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entsprechendes Einvernehmen eine entsprechende Regelung erlassen (Beispiel: Bodenabstände für Umlaufbahnen).

Hinweis: Technische Normen Das BAV hat gestützt auf Artikel 2 Absatz 2 Seilbahngesetz als technische Normen die harmonisierten Europäischen Normen zur EG-Seilbahnrichtlinie bezeichnet (BBl 2006 9778).

Art. 6a Abweichung von technischen Normen Artikel 5 Absatz 3 Seilbahngesetz hält fest, dass derjenige, der eine Seilbahn in Betrieb nehmen will, die den technischen Normen nicht entspricht, nachweisen muss, dass die grundlegenden Anforderun- gen auf andere Weise erfüllt werden. Hierzu muss er mittels einer Risikoanalyse nachweisen können, dass sich durch die Abweichung von der Norm das Risiko insgesamt nicht erhöht. Insgesamt bedeu- tet, dass bei der Risikobewertung auch diejenigen Kompensationsmassnahmen einbezogen werden dürfen, die das Risiko (Eintretenswahrscheinlichkeit x Schadensausmass) reduzieren. Eine Seilbahn muss also zwar zwingend die grundlegenden Anforderungen erfüllen. Sie muss aber hierzu nicht zwingend nach den vom BAV bezeichneten technischen Normen gebaut werden. Abwei- chungen von den Normen sind aber nur dann zulässig, wenn der Gesuchsteller nachweisen kann, dass seine von den Normen abweichende Lösung mindestens ebenso sicher ist, wie der Bau einer normkonformen Lösung.

Art. 7 Erschliessung neuer Gebiete Hier wird in Fortschreibung der zurückhaltenden Konzessionspolitik des Bundes sichergestellt, dass sich in umweltrechtlicher und umweltpolitischer Hinsicht keine Änderungen ergeben (Vgl. Botschaft 2 vom 22. Dezember 2004 zum Bundesgesetz über Seilbahnen zur Personenbeförderung, Ziff. 1.4). Und zwar sowohl für eidgenössisch konzessionierte, als auch für kantonal bewilligte Seilbahnen. Bis- lang war die zurückhaltende Konzessionspolitik des Bundes verankert in Artikel 7 der Luftseilbahn- 3 konzessionsverordnung , im Landschaftskonzept Schweiz, Politikbereich Sport, Freizeit und Touris- mus und für kantonal bewilligte Anlagen in Artikel 17 der Verordnung über die Luftseilbahnen mit Per- 4 sonenbeförderung ohne Bundeskonzession und über die Skilifte .

Art. 8 Seile Das Departement erlässt Bestimmungen, um die Sicherheit der Seile während ihrer gesamten Ver- wendungsdauer zu gewährleisten. Die heutige Seilverordnung nimmt auf die gültigen europäischen Normen Bezug. Die neuen Bestim- mungen enthalten keine Regelungen, welche im Widerspruch zu den grundlegenden Anforderungen an neue Seile stehen. Die neue Seilverordnung (SR 743.011.11) ist am 1. April 2011 in Kraft getreten. Wo die Betriebs- und Wartungsanleitung in Übereinstimmung mit den grundlegenden Anforderungen Vorgaben enthält, die die Sicherheit der Seile während ihrer gesamten Lebensdauer gewährleisten, werden diese den entsprechenden Bestimmungen der Seilverordnung vorgehen. Abs. 2: Das BAV soll nicht mehr im Rahmen der Anerkennung von Seilprüfstellen prüfen, ob die Stelle eine Haftpflichtversicherung mit einer Mindestdeckungssumme von zehn Millionen Franken abge- schlossen hat. Vielmehr soll es ähnlich wie bei den Sachverständigen (vgl. dort Art. 68c) dem Auftrag- geber überlassen bleiben, mit der Seilprüfstelle den Umfang der Haftung und der erforderlichen Haft- pflichtversicherung zu regeln.

2 BBl 2005, 895 3 SR 743.11 4 SR 743.21 5/24

Art. 10 Statistik und Bekanntgabe von Daten Es werden dieselben Daten erhoben wie bisher. Die Betriebsleistung (Kapazität) und Verkehrsleistung (Anzahl Passagiere) können publiziert werden.

2. Kapitel: Bau und Änderung von Seilbahnen mit Bundeskonzession Das zweite Kapitel gilt nur für Seilbahnen mit Bundeskonzession. Bezüglich der Unterlagen zum Nachweis der Sicherheit und der Prüfung dieser Unterlagen gelten die Anhänge 1 und 2 aufgrund der Regelung in Artikel 4 Absatz 2 auch für kantonal bewilligte Anlagen, sofern die Kantone nichts Abweichendes bestimmen. Selbstverständlich haben die Kantone die Möglichkeit, auch die übrigen Bestimmungen des 2. Kapi- tels auf kantonale Anlagen anzuwenden, indem sie in entsprechendem kantonalem oder interkantona- lem Recht (Konkordat) darauf verweisen.

1. Abschnitt: Plangenehmigungsverfahren Die Plangenehmigung wird erteilt, wenn die in Artikel 9 Absatz 3 Seilbahngesetz genannten Voraus- setzungen erfüllt werden.

Art. 11 Gesuch Es sind die zur Erteilung der Plangenehmigung gemäss Artikel 9 Seilbahngesetz erforderlichen Unter- lagen einzureichen. Bst. a: Anhang 1 enthält alle zur Beurteilung der Sicherheit erforderlichen Unterlagen. Mit dem Sicherheitsbericht sollen die geplanten Schritte aufgezeigt werden, um schliesslich den für die Erteilung der Betriebsbewilligung erforderlichen Sicherheitsnachweis führen zu können. Die Seil- rechnung ist bereits mit dem Plangenehmigungsgesuch einzureichen, da hier Veränderungen grosse Auswirkungen auf die Planung der gesamten Anlage hätten. Bst. b: Im Behindertengleichstellungsgesetz (BehiG) ist der Verhältnismässigkeitsgrundsatz ausdrück- lich verankert. Dadurch ist beispielsweise sichergestellt, dass keine Anlage rollstuhlgerecht ausgestal- tet werden muss, bei der von vornherein ausgeschlossen werden kann, dass diese jemals durch einen Rollstuhlfahrer erreicht werden könnte. Für bestehende Anlagen werden die Bestimmungen des BehiG erst mit Ablauf der Anpassungsfristen verbindlich. Kommunikationssysteme und Billettausgabe müssen ab dem 1. Januar 2014, bestehende Bauten und Anlagen ab dem 1. Januar 2024 den Bestimmungen des BehiG entsprechen. Die ein- schlägigen Bestimmungen sind elektronisch verfügbar unter: http://www.bav.admin.ch/mobile/01244/index.html?lang=de Bst. c: Wann eine Änderung wesentlich ist, wird in Artikel 2 der Verordnung über die Umweltverträg- lichkeitsprüfung UVPV, SR 814.011) geregelt, weshalb dieser Begriff im Rahmen der Seilbahnverord- nung nicht definiert werden kann. 5 Bst. d: Ausweislich der Botschaft zum Seilbahngesetz werden die konzessionspolitischen Ziele und Grundsätze, welche im Landschaftskonzept Schweiz enthalten sind, im Rahmen eines Konzeptes Seilbahnen mit Massnahmen konkretisiert werden. Sobald dieses Konzept erarbeitet und vom Bun- desrat verabschiedet sein wird, wird auch nachzuweisen sein, dass ein neues Projekt mit den Vorga- ben des Konzeptes übereinstimmt.

5 BBl 2005 895 6/24

Bst. e: Die Nachweise über die zum Bau und Betrieb erforderlichen Rechte stellen sicher, dass die Verwaltung nur dort tätig zu werden braucht, wo hinterher auch tatsächlich gebaut werden darf. Bst. f: Bei den zur Beurteilung der übrigen massgebenden Vorschriften erforderlichen Unterlagen handelt es sich um einen Auffangtatbestand. Es geht um nicht sicherheitstechnisch begründete Vor- schriften wie solche des Natur- und Heimatschutzes oder kantonale beziehungsweise kommunale Bauvorschriften. Aber auch die Markierung eines Seils als Luftfahrthindernis gehört hierzu. Abs. 5: Sind die Unterlagen unvollständig oder mangelhaft, so teilt des BAV dem Gesuchsteller mit, welche Unterlagen fehlen oder welche Mängel bestehen und gibt dem Gesuchsteller Gelegenheit zur Ergänzung der Unterlagen. Nutzt der Gesuchsteller die Möglichkeit zur Ergänzung der Unterlagen nicht, so kann die Behörde gestützt auf Artikel 13 Absatz 2 des Bundesgesetzes über das Verwal- tungsverfahren entscheiden, nicht auf das Gesuch einzutreten.

Art. 12 Sicherheitsbericht Durch die Einhaltung der technischen Normen kann gezeigt werden, dass eine Seilbahn den Vor- schriften entspricht. Durch die Liste aller sicherheitsrelevanten Bestandteile der Seilbahn wird der Gesuchsteller veranlasst zu prüfen, bei welchen Teilen der Ausfall oder die Fehlfunktion die Sicherheit oder Gesundheit von Personen gefährden kann.

Art. 13 Aussteckung Zu den Kunstbauten gehören auch Stützmauern.

Art. 14 Publikationskosten Bislang Artikel 7 VPVE (SR 742.142.1).

Art. 15 Behandlungsfristen "In der Regel" bedeutet, dass es sich um Ersatzanlagen handelt, bei welchen sich keine grösseren Verzögerungen durch ein Differenzbereinigungsverfahren ergeben. Die Frist beginnt mit dem vollstän- dig eingereichten Gesuch und nur unter der Voraussetzung, dass an dem Gesuch keine nachträgli- chen Änderungen vorgenommen werden (müssen).

Art. 16 Beurteilung der Unterlagen durch das BAV Bst. a: Die Tätigkeit des BAV, welche die Sicherheitsaspekte betrifft, wird abschliessend in Anhang 2 festgelegt. Bst. b: Es prüft darüber hinaus die Einhaltung aller anderen Vorschriften, also der Vorschriften, die nicht der Sicherheit dienen (vgl. Art. 11 Bst. b - g).

Art. 18 Baubeginn Entsprechend der Regelung in Artikel 6 Absatz 3 VPVE (SR 742.142.1) kann unter bestimmten Vor- aussetzungen der Baubeginn vor Rechtskraft der Verfügung gestattet werden. Insbesondere dürfen keine unerledigten Einsprachen vorliegen und mit dem Baubeginn keine irreversiblen Veränderungen verbunden sein.

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Eine Einsprache gilt dann als erledigt, wenn sie als gegenstandslos oder als erfüllt abgeschrieben werden konnte.

Art. 19 Zwischen- und Teilverfügungen Gedacht ist an umwelt-, konzessions-, oder enteignungsrechtliche Aspekte. Der Gesuchsteller kann beantragen, solche Aspekte vorab klären zu lassen, wenn er befürchtet, dass das Projekt an einem dieser Aspekte scheitern könnte und der gesamte Planungsaufwand dann vergebens wäre. Die Be- hörde gibt einem solchen Gesuch statt, wenn damit für sie kein unverhältnismässiger Mehraufwand verbunden ist.

2. Abschnitt: Konzession Dieser Abschnitt konkretisiert die konzessionsrechtlichen Regelungen des PBG für Seilbahnen. Die Regelungen gehen den Regelungen des 2. Abschnitts des 2. Kapitels der VPB (SR 745.11) vor.

Art. 19a Voraussetzungen der Erteilung Die wesentlichen Voraussetzungen für die Erteilung einer Konzession sind in Art. 9 PBG geregelt. Art. 11 PBG enthält gegenüber Art. 9 PBG keine ergänzenden Anforderungen, sondern verschiedene Konkretisierungen. Da Art. 11 PBG weder eine Ergänzung noch eine vollständige Konkretisierung von

Art. 9 PBG darstellt, sollte er bei nächster Gelegenheit aufgehoben werden. Dagegen enthält Art. 11 VPB in Abs. 1 Bst. c und d zwei Regelungen, die Art. 9 PBG ergänzen. Diese Ergänzungen sind auf Verordnungsstufe zulässig, da gemäss Art. 6 PBG kein Anspruch auf Erteilung einer Konzession be- steht, wenn die Konzessionsvoraussetzungen erfüllt sind.

Art. 19a enthält alle auf Seilbahnen anwendbaren Ergänzungen und Präzisierungen zu Art. 9 PBG. Abs. 1 stellt klar, dass die Lektüre von Art. 9 PBG genügt und eine ergänzende Lektüre von Art. 11 PBG nicht erforderlich ist. Abs. 2: Es genügt nicht, alle für die Benützung der Verkehrswege erforderlichen Bewilligungen zu haben. Es können auch Rechte erforderlich sein, die nicht über Bewilligungen erlangt werden, z.B. Wegerechte. Insofern präzisiert dieser Absatz die Formulierung in Art. 9 Abs. 1 PBG. Die Formulie- rung entspricht Art. 11 Abs. 1 Bst. c VPB. Abs. 3 Bst. a: Entspricht inhaltlich Art. 11 Bst. a und b PBG. Abs. 3 Bst. b: Entspricht inhaltlich Art. 11 Bst. d und f PBG. Abs. 3 Bst. c: Entspricht inhaltlich Art. 11 Bst. e PBG. Abs. 4: Entspricht inhaltlich Art. 11 Abs. 1 Bst. d VPB. Zwar prüft das BAV bei Erteilung der Konzessi- on nicht die Zuverlässigkeit des Konzessionärs. Stellt sich aber heraus, dass der Konzessionär wie- derholt oder schwerwiegend gegen gesetzliche Bestimmungen verstösst, so stellt dies die Verletzung einer Konzessionsvoraussetzung dar, so dass die Konzession entschädigungslos entzogen werden kann.

Art. 20 Gesuch Die Konzession wird gemäss Artikel 9 Absatz 2 Seilbahngesetz gleichzeitig mit der Plangenehmigung erteilt. Dementsprechend muss mit dem Plangenehmigungsgesuch auch ein Konzessionsgesuch eingereicht werden, welches erlaubt zu beurteilen, ob die Voraussetzungen für die Erteilung einer Konzession gemäss Artikel 9 des Personenbeförderungsgesetzes sowie gemäss Artikel 19a der Seil- bahnverordnung erfüllt sind. Wird ausnahmsweise eine neue Konzession nicht einer bestehenden Gesellschaft erteilt und liegen deshalb noch keine Geschäftsberichte vor, ist anstelle dieser Berichte u.a. eine Planbilanz einzurei- 8/24

chen, aus welcher der Umfang des Eigenkapitals und des Fremdkapitals am Gesamtkapital hervorge- hen.

Art. 20b Dauer Es wird klargestellt, dass Konzessionen für Seilbahnen in der Regel für 25 Jahre erteilt und erneuert werden. Dies entspricht der in Artikel 6 Absatz 3 PBG geregelten Höchstdauer. Anders als die Formulierung von Art. 15 Abs. 4 VPB vermuten lässt, ist eine Abweichung von der Re- geldauer nicht nur möglich, wenn ein entsprechendes Gesuch vorliegt, sondern auch dann, wenn absehbar ist, dass die Konzessionsvoraussetzungen für weniger als 25 Jahre erfüllt sein werden.

Art. 21 Erneuerung Die Konzession wird im Regelfall gemeinsam mit der Plangenehmigung und auf 25 Jahre befristet erteilt. Die Betriebsbewilligungen werden in der Regel bis zum Ablauf der Konzession erteilt. Hier- durch kann erreicht werden, dass Konzession und Betriebsbewilligung gemeinsam erneuert werden. Anlässlich des Entscheids über die Erneuerung der Konzession muss beurteilt werden, ob dem Ge- suchsteller für weitere 25 Jahre das Recht zum Betrieb der Seilbahn zugesprochen werden soll. Die Erteilung der Konzession hat nämlich zur Folge, dass die Konzession während ihrer Gültigkeitsdauer nur gegen Entschädigung widerrufen werden könnte. Dementsprechend ist die Erneuerung der Kon- zession der einzige Zeitpunkt, an dem das Interesse des Betreibers und die öffentlichen Interessen für und wider den Betrieb der Seilbahn umfassend gegeneinander abgewogen werden können. Bei dem Entscheid über die Erneuerung der Konzession für eine Seilbahn soll der ursprüngliche Kon- zessionsentscheid dann nicht in Frage gestellt werden, wenn sich weder die Seilbahn noch ihre Um- gebung seit der erstmaligen Erteilung verändert haben. Hat sich die Seilbahn oder ihre Umgebung aber seither verändert, so sind die Veränderungen darauf- hin zu überprüfen, ob sie Einfluss auf die Erneuerung der Konzession haben können. Veränderungen der Umgebung der Seilbahn können nicht nur tatsächlicher Natur sein (z.B. heranrü- ckende Wohnbebauung), sondern auch rechtlicher Natur (z.B. wenn die Umgebung einer Seilbahnsta- tion neu als Wohngebiet eingezont wurde). Bei der Erneuerung der Konzession erfolgt anders als bei der erstmaligen Erteilung keine erneute Wirtschaftlichkeitsprüfung. Denn die Wirtschaftlichkeitsprüfung erfolgt ausschliesslich im öffentlichen Interesse. Es besteht ein öffentliches Interesse daran, dass keine Bahnen errichtet werden, die schon bald aus wirtschaftlichen Gründen den Betrieb einstellen müssen und dann nur noch einen unnötigen Eingriff in die Natur darstellen. Anlässlich der Erneuerung der Konzession würde eine solche Wirtschaftlichkeitsprüfung ins Leere gehen, da die Bahn ja schon besteht und damit der Eingriff in die Natur nicht mehr verhindert werden kann. Eine Wirtschaftlichkeitsbeurteilung aus unternehmerischer Sicht ist allein Aufgabe des Gesuchstellers. Und soweit ein Mindestmass an Wirtschaftlichkeit oder der anderweitige Nachweis genügender Mittel zur Aufrechterhaltung des sicheren Betriebs erforderlich ist, ist dies Gegenstand der Sicherheitsüber- wachung des Betriebs der Seilbahn und deshalb nicht (nur) alle 25 Jahre anlässlich der Konzessions- erneuerung zu überprüfen.

Art. 22 Änderung Durch die Regelung in Absatz 3 wird erreicht, dass geringfügige Kapazitätserhöhungen keine neuerli- che konzessionsrechtliche Beurteilung nach sich ziehen. Die Kapazitätserhöhung wird dann im Rah- men der Änderung der Betriebsbewilligung unter Sicherheitsaspekten beurteilt. Bezugsgrösse ist die

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der Konzession zugrunde liegende Förderleistung, weshalb die Grenzen von 30 % und 300 Personen auch nicht durch schrittweise Erhöhungen umgangen werden können.

Art. 23 Übertragung Die Konzession wird ad personam erteilt. Folglich kann sie nicht durch ihre Inhaberin übertragen wer- den, sondern nur durch das BAV.

Art. 23a Betriebsvertrag Entspricht weitestgehend Art. 19 VPB. Die Betriebsverträge sind dem BAV jedoch nur auf Verlangen vorzulegen.

Art. 24 Ende der Konzession Wo in der Konzession eine Betriebspflicht verankert ist, insbesondere bei Seilbahnen mit Erschlies- sungsfunktion, steht der Behörde beim Entscheid, ob er einem Gesuch auf Aufhebung der Konzession entsprechen will, ein Ermessen zu. Im Falle des vorzeitigen Erlöschens der Betriebsbewilligung erlischt die Konzession 3 Jahre später, es sei denn, es liegt bis dahin wieder eine gültige Betriebsbewilligung vor. Erlischt die Gesellschaft, erlischt damit auch die Konzession, wenn das BAV die Konzession nicht zuvor gemäss Artikel 23 auf einen neuen Konzessionär übertragen hat. Eine Konzession kann man sich also nicht durch Erwerb und anschliessende Auflösung eines Seilbahnunternehmens aneignen.

Art. 25 Anhörung des Kantons Über Artikel 12 des Seilbahngesetzes ist sichergestellt, dass die betroffenen Kantone auch im Rah- men der erstmaligen Erteilung von Plangenehmigung und Konzession angehört werden.

3. Kapitel: Betrieb 1. Abschnitt: Betriebsbewilligung Die Betriebsbewilligung wird erteilt, wenn die in Artikel 17 Absatz 3 Seilbahngesetz genannten Vor- aussetzungen erfüllt werden.

Art. 26 Sicherheitsnachweis Der Gesuchsteller hat, um eine Betriebsbewilligung zu erhalten, nachzuweisen, dass die Anlage den Vorschriften entspricht. Der Sicherheitsnachweis besteht aus drei wesentlichen Elementen: Erstens den Unterlagen nach Anhang 3. Zweitens den Sachverständigenberichten und Konformitätsbescheinigungen (im Seilbahngesetz als Sicherheitsgutachten bezeichnet). Es handelt sich hierbei um das sogenannte Vieraugenprinzip, wo- nach die Konstruktion aller Bauteile, deren Versagen eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben zur Folge haben kann, von einer unabhängigen Stelle geprüft und deren Vorschriftskonformität beschei- nigt wird. Und drittens dem Nachweis der vorschriftskonformen Ausführung. Abs. 2 Bst. b: Wird eine Anlage umgebaut, so muss der Sicherheitsnachweis nur hinsichtlich des vom Umbau betroffenen Teils und der Schnittstellen zur restlichen Seilbahnanlage geführt werden.

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Wird eine Anlage nicht umgebaut, sondern lediglich eine betriebliche Änderung vorgenommen, so ist eine neue Betriebsbewilligung und damit ein ergänzter Sicherheitsnachweis nur dann erforderlich, wenn die Änderung nicht von der bestehenden Betriebsbewilligung abgedeckt ist, und die Bewilli- gungsbehörde die Änderung als wesentlich beurteilt (vgl. Art. 36a), weil die Änderung Einfluss auf den sicheren Betrieb der Seilbahn haben kann.

Art. 29 Sachverständigenberichte Der von einem Sachverständigen erstellte Bericht muss ebenso wie die von einer Konformitätsbewer- tungsstelle ausgestellte Konformitätsbescheinigung eine Aussage darüber treffen, ob das Bauteil den einschlägigen Vorschriften, nämlich den grundlegenden Anforderungen, entspricht. Die Sachverständigenberichte wurden bis zum Inkrafttreten des Seilbahngesetzes als Prüfberichte und werden im Seilbahngesetz als Sicherheitsgutachten bezeichnet. Artikel 29 enthält eine Aufzählung der Sachverständigenberichte, die für die Erteilung der Betriebsbe- willigung regelmässig einzureichen sind. (Die Unterlagen die für die Erteilung der Plangenehmigung einzureichen sind, sind in Anhang 1 geregelt.) Bei Bedarf kann das BAV gemäss Artikel 17 Absatz 2 Satz 2 SebG auch weitere Sachverständigenbe- richte verlangen. Dies wäre beispielsweise denkbar, wenn eine neue, nicht hinreichend erprobte Software bei der Seilrechnung zur Anwendung kommen würde. Abs. 1 Bst. a: Der Sachverständige hat bei der Prüfung von Nutzungsvereinbarung und Projektbasis auch zu prüfen, ob Nutzungsvereinbarung und Projektbasis den Erkenntnissen aus den übrigen für den Bau der Seilbahn relevanten Unterlagen Rechnung tragen, insbesondere den Erkenntnissen aus den Umweltgutachten. Denkbar ist auch, dass sich aus der Sicherheitsanalyse Erkenntnisse ergeben. Es geht also nicht darum, Vorgaben für den Inhalt von Nutzungsvereinbarung oder Projektbasis zu machen, sondern darum, sicherzustellen, dass der Sachverständige bei der Prüfung dieser Dokumen- te die Erkenntnisse aus den Gutachten zu den Umwelteinflüssen berücksichtigt. Da das BAV im Rahmen der Plangenehmigung dies nicht systematisch und umfassend prüfen kann, obliegt es dem Gesuchsteller, spätestens im Rahmen des Betriebsbewilligungsverfahrens mit einem Sachverständigenbericht nachzuweisen. Im Interesse des Gesuchstellers sollte das Gutachten aller- dings schon im Rahmen des Plangenehmigungsgesuchs vorliegen, um rechtzeitig vor der Realisie- rung allfällige Defizite der Anlage erkennen und vermeiden zu können. Abs. 1a stellt klar, dass bei Umbauten und Änderungen natürlich nur der neue Teil der Anlage ange- sehen werden muss und der bestehende Teil nur insoweit, als die Änderungen auf diesen Einfluss haben können. Abs. 2 wurde nicht ersatzlos aufgehoben sondern durch Art. 68b ersetzt.

Art. 30 Nachweis der vorschriftskonformen Ausführung und der Betriebstauglichkeit Abs. 1: Es genügt nicht, dass eine Anlage vorschriftskonform und entsprechend der Plangenehmi- gungsverfügung ausgeführt wird, um einen sicheren Betrieb zu gewährleisten. Insbesondere müssen auch die Voraussetzungen für einen sicheren Betrieb gegeben sein, wozu eine geeignete Betriebsor- ganisation und entsprechende, vollständige Betriebs- und Instandhaltungsvorgaben gehören. Abs. 2: Erklärt der Gesuchsteller entsprechend seiner Sorgfaltspflicht (Art. 18 SebG), dass die Seil- bahn als Ganze vorschriftskonform ausgeführt wurde und sicher betrieben werden kann, kann er die- ser Erklärung entsprechende Erklärungen der Ersteller beilegen und sich auf diese abstützen. Er muss dies aber nicht und könnte eine entsprechende Erklärung auch in Eigenverantwortung abge- ben. Sofern - wie es regelmässig der Fall ist - mehr als ein Ersteller am Bau der Anlage beteiligt ist, betref- fen die Erklärungen der Ersteller nämlich jeweils nur ihren Teil und die von ihnen erkannten Schnitt-

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stellen zur Gesamtanlage. Die Verantwortung für die betrieblichen Aspekte und auch dafür, dass die Erklärungen der Ersteller gemeinsam betrachtet eine gesamtheitliche Betrachtung der Anlage gewähr- leisten, trägt aber gemäss Artikel 18 SebG der Gesuchsteller bzw. der spätere Inhaber der Betriebs- bewilligung. Abs. 3: Für Sicherheitsbauteile und Teilsysteme werden durch die EG-Seilbahnrichtlinie Konformitäts- erklärungen verlangt. Natürlich müssen im Rahmen des Nachweises der vorschriftskonformen Aus- führung nur noch solche Erklärungen abgegeben werden, die nicht bereits zu einem früheren Zeit- punkt abgegeben wurden.

Art. 31 Erstanwendung von Bauteilen Die Bestimmung wurde aufgehoben, weil sich die Rechtsgrundlagen für das Einfordern von Unterla- gen für die Aufsicht über den Betrieb und die Marktüberwachung aus Art. 59-61 SebV ergeben.

Art. 32 Projektänderungen vor der Betriebsbewilligung Natürlich führt nicht jede kleinere Projektänderung dazu, dass ein neues Plangenehmigungsverfahren bzw. ein neues kantonales Bewilligungsverfahren durchgeführt werden muss. Doch jedenfalls dann, wenn sich die äussere Gestalt der Anlage ändert, wird regelmässig ein neues Plangenehmigungsver- fahren durchzuführen sein, damit die Einspracheberechtigten ihre Rechte geltend machen können.

Art. 33 Prüfung der Bewilligungsbehörde Abs. 2 Bst. c: Entspricht die Anlage den harmonisierten Normen, besteht insofern die Vermutung, dass die Anlage den grundlegenden Anforderungen entspricht (Art. 5 Abs. 2 SebG). Um festzustellen, ob sie tatsächlich den grundlegenden Anforderungen entspricht, sind insbesondere die Sicherheits- analyse (Art. 12 SebV) sowie die nachgeführte Projektbasis sowie die Nutzungsvereinbarung (Anhang 3 Ziff. 2) von Bedeutung.

Art. 36 Umbauten und Änderungen nach Erteilung der Betriebsbewilligung Abs. 1 und Abs. 3: Nicht jeder Umbau und jede Änderung der Seilbahn oder ihres Betriebs verlangt eine neue Plangenehmigung oder Betriebsbewilligung. Vielmehr können solche Umbauten und Ände- rungen ohne neue Plangenehmigung und Betriebsbewilligung vorgenommen werden, die durch die vorhandenen Bewilligungen gedeckt sind. Auch können Bauteile durch Bauteile desselben Typs er- setzt werden (Vgl. Art. 37). Betriebsänderungen sind nicht per se plangenehmigungs- oder betriebsbewilligungspflichtig. Be- triebsänderungen sind dann nicht bewilligungspflichtig, wenn die Betriebsarten bereits von der beste- henden Plangenehmigung oder Betriebsbewilligung abgedeckt sind. Sind sie dies nicht, ist zu prüfen, ob die Betriebsänderung wesentlich ist. Unwesentlich ist sie dann, wenn sie weder Rechte Dritter berührt, noch bauliche Änderungen erforder- lich macht und der anlässlich der Betriebsbewilligung geführte Sicherheitsnachweis auch nach der beabsichtigten Betriebsänderung seine Gültigkeit behält. Sollen neu Nachtfahrten durchgeführt werden, kann dies aufgrund der Lärmproblematik die Durchfüh- rung eines Plangenehmigungsverfahrens erforderlich machen. Eine wesentliche Änderung des Betriebs kommt insbesondere dann in Betracht, wenn neu vorgese- hen wird: a. Beförderung von Menschen mit Behinderungen; b. Fahrten bei Dunkelheit;

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c. Transport gefährlicher Güter; d. andere Art der Förderung (z.B. Talförderung); e. andere Art des Betriebes (z.B. unbegleiteter Betrieb); f. Spezialtransporte (z.B. Beförderung von Schlitten, Trottinetts oder Mountainbikes ausserhalb des Fahrzeugs); g. Mischbetrieb (z.B. Schneesportler und Fussgänger).

Abs. 2: Ob die Durchführung eines Plangenehmigungs- oder Betriebsbewilligungsverfahrens erforder- lich ist, richtet sich nach Absatz 3. Das BAV oder die zuständige kantonale Behörde prüft lediglich als Bewilligungsbehörde in erster Instanz, ob diese Voraussetzungen erfüllt sind.

Art. 37 Ersatz von Bauteilen desselben Typs Sicherheitsrelevante Bauteile der Seilbahn können Sicherheitsbauteile, Teilsysteme oder sicherheits- relevante Bestandteile der Infrastruktur sein. Wenn ein Bauteil durch ein baugleiches ersetzt wird, muss im Regelfall lediglich mit einer Konformi- tätserklärung nachgewiesen werden, dass auch das neue Bauteil entsprechend den Vorgaben der Konformitätsbescheinigung bzw. des Sachverständigenberichts hergestellt wurde. Wo allerdings die Konformitätsbescheinigung oder der Sachverständigenbericht, etwa aufgrund einer zeitlichen Befris- tung, für das neue Teil nicht mehr gültig ist, muss auch eine neue Konformitätsbescheinigung bzw. ein neuer Sachverständigenbericht abgegeben werden. Artikel 37 ist lex specialis gegenüber Artikel 36. Natürlich muss auch belegt werden, dass es sich beim alten und beim neuen Teil um Bauteile dessel- ben Typs handelt. Der Artikel steht dem nicht entgegen, dass Seilbahnunternehmen, die über das notwendige Fachwis- sen verfügen und über die notwendigen Einrichtungen und Geräte, den Austausch von Bauteilen selbst vornehmen. Die erforderliche Konformitätserklärung werden sie mitsamt dem Bauteil vom Her- steller erhalten.

Vorbemerkung zu Art. 38: Erneuerung der Betriebsbewilligung: Bislang war die Erneuerung der Betriebsbewilligung an dieselben Voraussetzungen geknüpft, wie die erstmalige Erteilung. Der Gesuchsteller musste also insbesondere mit einem aktualisierten Sicher- heitsnachweis nachweisen, dass die Anlage noch sicher ist. Neu wird aufgrund der Regelung in Artikel 17 Absatz 4 Satz 2 Seilbahngesetz (SebG) die Betriebsbe- willigung, unter Vorbehalt der Erfüllung der Sorgfaltspflicht nach Artikel 18 SebG, gemeinsam mit der Konzession verlängert. Die Bewilligungsbehörde muss sich also einerseits davon überzeugen können, dass der Bewilligungs- inhaber seiner Sorgfaltspflicht nachgekommen ist und die Seilbahn so in Stand gehalten hat, dass die Sicherheit jederzeit gewährleistet ist (Art. 18 Satz 2 SebG). Gleichzeitig darf sie dabei aber nicht so weit gehen, und wie bisher einen aktualisierten Sicherheitsnachweis einschliesslich eines vollständi- gen Nachweises der Systemsicherheit verlangen. Vielmehr hat der Bewilligungsinhaber im Rahmen der Instandhaltung nicht nur die Betriebs- sondern auch die Systemsicherheit zu gewährleisten. Er muss folglich entscheiden, wann für welche Anlagen- teile welche Massnahmen zu treffen sind, um die Systemsicherheit zu gewährleisten (-> Art. 52 Pla- nung der Instandhaltung und Erneuerung)

Art. 38 Erneuerung der Betriebsbewilligung

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Abs. 1: Die Bewilligungsbehörde hat die ihr vorliegenden Unterlagen auf konkrete Anhaltspunkte zu untersuchen, ob Verstösse gegen die Sorgfaltspflicht vorliegen und daher die Sicherheit des Betriebs nicht gewährleistet sein könnte.

Um sicherzustellen, dass die materielle Überwachung der Einhaltung der Vorschriften im Rahmen der Aufsicht über den Betrieb erfolgt, findet im Rahmen der Erneuerung der Betriebsbewilligung lediglich eine formelle Überprüfung der ohnehin vorhandenen Unterlagen statt. Ist der Gesuchsteller formell seinen Meldepflichten gemäss Artikel 56 nachgekommen und hat er all- fällig vorhandene Auflagen aus der Aufsicht über den Betrieb fristgerecht erfüllt, wird die Betriebsbe- willigung ohne materielle Überprüfung der Unterlagen erneuert. Abs. 2: Als Voraussetzung für die Erneuerung wird vom Gesetzgeber (neben der Erneuerung der Konzession) einzig die Erfüllung der Sorgfaltspflicht nach Artikel 18 SebG genannt. Selbstverständlich steht aber auch das Vorliegen eines Widerrufsgrundes der Erneuerung der Betriebsbewilligung entge- gen. Ergibt die risikoorientierte, formelle Überprüfung keine Erkenntnisse über Verstösse gegen die Sorg- faltspflicht bzw. über Sicherheitsrisiken, ist die Bewilligung ohne weitergehende Überprüfungen zu erneuern. Die Betriebsbewilligung ist natürlich auch dann zu erneuern, wenn die Überprüfung der konkreten Anhaltspunkte ergeben hat, dass kein Verstoss gegen die Sorgfaltspflicht vorliegt oder wenn erkannte Verstösse so nachhaltig beseitigt sind, dass die Sicherheit wieder jederzeit gewährleis- tet ist. Abs. 3: Die Betriebsbewilligung wird dann für eine kürzere Dauer als für 25 Jahre erteilt, wenn fest- steht, dass die Lebensdauer der Anlage oder eines nicht ersetzbaren Bestandteils vorher überschrit- ten sein wird.

2. Abschnitt: Betriebsorganisation

Art. 41 Allgemeine Anforderungen Abs. 1: Die verantwortlichen Organe des Seilbahnunternehmens müssen den Betrieb und die In- standhaltung der Seilbahn so organisieren, dass die Sicherheit jederzeit gewährleistet ist. Dass sie die operative Verantwortung dem technischen Leiter übertragen können (Art. 46), ändert nichts an ihrer eigenen Verantwortung. Insbesondere müssen die verantwortlichen Organe den Betrieb und die In- standhaltung so organisieren und die Rahmenbedingungen für die operative Leitung des Betriebs und der Instandhaltung für die technische Leitung so gestalten, dass hieraus insgesamt ein sicherer Be- trieb resultiert. Insbesondere müssen die Planung der Instandhaltung und die bereitgestellten finan- ziellen Mittel bei entsprechender operativer Umsetzung geeignet sein, einen sicheren Betrieb zu ge- währleisten.

Art. 43 Einheitlichkeit der Betriebs- und Instandhaltungsvorschriften Weder BAV noch die technische Kontrollstelle des IKSS sehen heute eine Notwendigkeit, Vorgaben zum Zwecke der Einheitlichkeit der Betriebs- oder Instandhaltungsvorschriften zu machen. Daher kann die Bestimmung aufgehoben werden.

Art. 44 Bergungsorganisation Der Begriff "rechtzeitig" verlangt eine möglichst rasche, in jedem Fall aber für die körperliche Unver- sehrtheit rechtzeitige Rettung. Wo ein ausreichender Kälteschutz vorhanden ist, kann eine Bergungs- zeit von bis zu drei Stunden zulässig sein, wohingegen es in anderen Fällen erforderlich sein kann, sämtliche Fahrgäste in weniger als zwei Stunden bergen zu können.

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Dem Seilbahnunternehmen steht es frei, eine Bergungsorganisation mit der Bergung und der Durch- führung der jährlichen Übungen zu beauftragen. Dann muss es nachweisen, dass die Bergungsorga- nisation die Bergung rechtzeitig durchführen kann. Abs. 2: Ob mehr als eine Übung pro Jahr durchzuführen ist, hängt davon ab, ob auch ohne die zusätz- lichen Übungen für alle Anlagen und Betriebszustände einwandfreie Bergungsabläufe sichergestellt werden können, beispielsweise weil das Bergungspersonal über genügend Erfahrung aus den Vorjah- ren verfügt.

Art. 45 Personal Absatz 4 wird nicht ersatzlos aufgehoben. Das Alkoholverbot ist nunmehr in Art. 47d geregelt. An die Stelle des Verbots der Einnahme sonstiger Substanzen, welche die sichere Ausübung des Dienstes beeinträchtigen könnten, tritt das Verbot, sicherheitsrelevante Tätigkeiten auszuüben, wenn die erfor- derliche Leistungsfähigkeit aufgrund von Alkohol, Drogen, Medikamenten oder aus anderen Gründen nicht vorhanden ist (Art. 18a SebG i.V.m. Art. 81 EBG).

Art. 46 Technische Leitung Abs. 1: Eine Notwendigkeit, mehr als einen technischen Leiter und einen Stellvertreter zu ernennen, kann sich insbesondere daraus ergeben, wenn anders die Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes (SR 822.21) nicht eingehalten werden können. Abs. 2: Der technische Leiter trägt die operative Verantwortung. Daneben besteht die organisatorische und finanzielle Verantwortung der verantwortlichen Organe des Seilbahnunternehmens. Dabei kann jedes Seilbahnunternehmen selbst festlegen, wie weit die operativen Aufgaben und Verantwortlichkei- ten des technischen Leiters gefasst sind. Die Übertragung von Aufgaben setzt jedoch jeweils voraus, dass dem Auftragnehmer hierfür auch die erforderlichen Mittel und Befugnisse eingeräumt werden. Sie entbindet auch nicht von der Verpflichtung zur Überwachung der ordnungsgemässen Erfüllung der übertragenen Aufgaben.

Art. 47 Anforderungen an die technische Leitung Abs. 2: Die technischen Leiter und ihre Stellvertreter müssen nicht nur anlässlich ihrer Anerkennung über die erforderlichen Fachkenntnisse verfügen, sondern diese auch aufrechterhalten. Eine Weiter- bildung ist dann erforderlich, wenn sich Veränderungen in der technischen Entwicklung, des Rechts oder der Umwelt ergeben, die Einfluss auf einen sicheren und vorschriftskonformen Betrieb einer Seilbahn haben können. Die Pflicht zur Weiterbildung der technischen Leiter und ihrer Stellvertreter wird in ihrem Umfang nicht festgelegt, da der Weiterbildungsbedarf massgeblich von der technischen Entwicklung und der Verän- derung der anzuwendenden Vorschriften und Normen abhängt. Abs. 3: Die Anerkennung als technischer Leiter soll unabhängig von einem bestimmten Seilbahnun- ternehmen erfolgen. Die Anerkennung durch die Aufsichtsbehörde(n) muss also nicht wiederholt wer- den, wenn ein technischer Leiter dieselbe Tätigkeit für ein anderes Seilbahnunternehmen ausüben möchte. Dies ändert aber nichts an der Notwendigkeit, dass ein Seilbahnunternehmen seinen technischen Leiter und dessen Stellvertreter ernennen und den zuständigen Aufsichtsbehörden melden muss (Art. 46 Abs. 1).

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Art. 47a Entzug und Widerruf der Anerkennung Die Bestimmung ist in Anlehnung an Art. 33 der Verordnung über die sicherheitsrelevanten Tätigkei- ten im Eisenbahnbereich (STEBV, SR 742.141.2) formuliert, welcher den Entzug des Führerauswei- ses im Eisenbahnbereich regelt.

3a. Abschnitt: Dienstfähigkeit Gemäss Artikel 18a Seilbahngesetz gelten Artikel 81 - 85 sowie Artikel 87 - 88a des Eisenbahngeset- zes (EBG) für Seilbahnen sinngemäss. Es handelt sich dabei um die Regelung der Anforderungen bei sicherheitsrelevanten Tätigkeiten. Gemäss Artikel 85 EBG hat der Bundesrat diesbezüglich Ausfüh- rungsbestimmungen zu erlassen. Der 3a. Abschnitt enthält nunmehr die entsprechenden Ausfüh- rungsbestimmungen für Seilbahnen.

Art. 47d Dienstunfähigkeit wegen Alkohol oder anderer Substanzen Bislang war der Alkoholkonsum und die Einnahme solcher Substanzen, welche die sichere Ausübung des Dienstes beeinträchtigen können, dem Personal vor Dienstantritt und während der Dienstzeit ver- boten (Art. 45 Abs. 4). Neu gilt diese Regelung über Artikel 18a SebG i.V.m. Artikel 87 EBG. Überdies werden in Art. 47d SebV Grenzwerte definiert, ab deren Überschreitung die Dienstunfähigkeit als er- wiesen gilt.

4. Abschnitt: Betrieb und Instandhaltung

Art. 48 Sicherheitsvorkehren Abs. 1 Bst. a: Ist der Technische Leiter nicht vertraglich ausschliesslich an das Seilbahnunternehmen gebunden, muss beispielsweise durch Zusammenarbeitsverträge die Verfügbarkeit des Technischen Leiters rechtlich sichergestellt werden. Abs. 3: Generell dürfen keine Personen befördert werden, welche erkennbar den Betrieb gefährden könnten. Dies gilt nicht nur für Reisende, sondern auch für alle anderen Personen. Also beispielswei- se auch für Angestellte des Seilbahnunternehmens.

Art. 51 Instandhaltungsgrundsätze Die Bestimmung verlangt nicht, dass das Seilbahnunternehmen die Sicherheit der Anlage jederzeit gewährleisten muss. Sie verlangt lediglich, dass die Instandhaltung der Anlage so geplant und ausge- führt werden muss, dass sich nicht aufgrund ungenügender Instandhaltung eine Gefährdung der Si- cherheit ergeben kann. Wenn das Seilbahnunternehmen seine Seilbahn in einem mangelfreien Zu- stand erhält, genügt es der Verpflichtung aus Artikel 51 SebV.

Art. 52 Planung der Instandhaltung und Erneuerung Abs. 1: Um planen zu können, wie die Sicherheit der Anlage während der vorgesehenen Nutzungs- dauer gewährleistet wird, wird es in der Regel erforderlich sein, allfällige Abweichungen der Anlage von den aktuellen Vorschriften und Normen zu kennen und daraufhin zu beurteilen, ob trotz dieser Abweichungen die Sicherheit gewährleistet ist.

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Abs. 2: Den Wechselwirkungen zwischen verschiedenen Anlageteilen ist insbesondere bei der Verän- derung einzelner Teile genügende Beachtung zu schenken.

Art. 52a Betriebs- und Instandhaltungsvorschriften Die Betriebsanleitung des Herstellers wird wichtiger Bestandteil der Betriebs- und Instandhaltungsvor- schriften sein. Das Seilbahnunternehmen muss diese aber um diejenigen Aspekte ergänzen, welche nicht bereits durch die Betriebsanleitung des Herstellers abgedeckt sind. Abs. 2 Bst. b: Für die Festlegung der erforderlichen Massnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit ist das Seilbahnunternehmen verantwortlich. Wo der Hersteller diesbezüglich Aussagen getroffen hat, wird es sich an diesen orientieren dürfen. Gleiches gilt, wo Normen diesbezüglich Aussagen enthal- ten.

Art. 54 Beizug von Dritten Abs. 1: Da das Seilbahnunternehmen für die Sicherheit der Seilbahn verantwortlich ist, ist es auch verpflichtet, im Falle fehlender eigener Sachkunde fachkundige Dritte beizuziehen, um so die Sicher- heit gewährleisten zu können. Umgekehrt ist das Seilbahnunternehmen berechtigt, Instandhaltungstä- tigkeiten selbst auszuführen, soweit es über das erforderliche Fachwissen und die erforderlichen Ein- richtungen und Geräte verfügt.

5. Abschnitt: Beseitigung der Seilbahn

Art. 55 Wird die Seilbahn nicht mehr betrieben, löst dies keine Beseitigungspflicht aus, solange die Anlage in einem betriebsfähigen Zustand instandgehalten wird und nicht feststeht, dass der Betrieb definitiv eingestellt wurde.

Art. 56 Meldungs- und Auskunftspflicht Die vorliegende Bestimmung enthält die konzessionsrechtlich begründeten Meldepflichten (Abs. 2) sowie die aufsichtsrechtlich begründeten Meldepflichten betreffend neue Erkenntnisse (Abs. 3 und 4). Abs. 2 Bst. a: Änderungen in der Verantwortlichkeit können sich sowohl aus organisatorischen Ände- rungen als auch aus personellen Veränderungen ergeben. Abs. 4: Es geht insbesondere darum, dass der Hersteller oder Importeur bekanntgibt, welche Anla- gentypen Bauteile desselben Typs verwenden, der für das Ereignis ursächlich war. Abs. 5: Die Meldungs- und Auskunftspflichten, die für die konzessionierten Seilbahnunternehmen aufgrund von sicherheitsrelevanten Ereignissen bestehen, sind in der Unfalluntersuchungsverordnung (SR 742.161) geregelt. Diese wird zurzeit überarbeitet und gegebenenfalls in einen neuen Erlass überführt.

4. Kapitel: Aufsicht und Gebühren 1. Abschnitt: Aufsicht

Art. 57 Aufbewahrungspflicht Mit dieser Bestimmung wird u.a. der Verpflichtung aus Artikel 11 Absatz 6 der EG-Seilbahnrichtlinie entsprochen. Zur Instandhaltungsdokumentation gehören u.a. die Seilprüfberichte.

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Werkstoffatteste bescheinigen, dass ein konkretes Bauteil tatsächlich über bestimmte Eigenschaften verfügt. Sie werden als aufzubewahrende Unterlagen gesondert erwähnt, weil sie auch im Bereich der Infrastruktur erforderlich sein können, also ausserhalb des Bereichs von Sicherheitsbauteilen und Teilsystemen. Absatz 3: Ist der Hersteller weder in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union noch in der Schweiz ansässig, so trifft die Aufbewahrungspflicht diejenige Person, welche die Ware in der Schweiz in Ver- kehr bringt. Der Begriff des Inverkehrbringens ist in Artikel 2 Absatz 3 des Bundesgesetzes vom 12. Juni 2009 über die Produktsicherheit (SR 930.11) definiert.

Art. 58 Rechnungswesen Abs. 1: Da eine eingeschränkte finanzielle Leistungsfähigkeit auch zu Kostendruck im sicherheitsrele- vanten Bereich führen kann, sind diese Informationen für die Aufsichtsbehörde wichtig, um ihre Auf- sicht risikoorientiert ausrichten zu können. Neu müssen die Unterlagen nicht mehr jährlich, sondern nur noch auf Verlangen eingereicht werden. Die Aufsichtsbehörde wird die Unterlagen insbesondere zur Vorbereitung eines Audits einfordern. Von Bedeutung ist hier insbesondere auch eine Investitions- planung, aus welcher hervorgeht, wie die Instandhaltung der Anlage unter Berücksichtigung der Nut- zungsdauer der verschiedenen Anlageteile sichergestellt werden soll (Bst. d). Absatz 3 dient der Kontrolle der zweckentsprechenden Verwendung der Abgeltungen.

Vorbemerkung zu Art. 59: Der Inhaber der Betriebsbewilligung muss gemäss Artikel 18 SebG die Seilbahn so instandhalten, dass die Sicherheit jederzeit gewährleistet ist. Dies ist eine Daueraufgabe, welche nicht davon ab- hängt, wie häufig die Anlage einer Betriebskontrolle oder einem Audit durch die Aufsichtsbehörde unterzogen wird.

Art. 59 Aufsicht über Bau, Betrieb und Instandhaltung Die Aufsichtsbehörde ist gemäss Artikel 23 Absatz 1 SebG verpflichtet, Bau, Betrieb und Instandhal- tung der Seilbahnen risikoorientiert zu überwachen. Dies betrifft den Sicherheitsaspekt. Sie kann ge- mäss Artikel 23 Absatz 2 SebG hierzu Nachweise und Gutachten verlangen und selbst stichprobenar- tig Prüfungen vornehmen. Artikel 59 konkretisiert insoweit Artikel 23 Absätze 1 und 2 SebG. Die Be- stimmung dient auch der Umsetzung der Vorgaben aus Artikel 14 und 15 der EG-Seilbahnrichtlinie. Neben der risikoorientierten Überwachung der Sicherheit haben die zuständigen Aufsichtsbehörden aber auch die Aufgabe, darüber zu wachen, dass die Seilbahnen entsprechend den übrigen, nicht sicherheitsrelevanten, Vorschriften betrieben werden. Denn Seilbahnen dürfen nur so gebaut und betrieben werden, dass sie für die Menschen sicher, umweltverträglich und raumplanungskonform sind (Art. 3 Abs. 3 SebG). Dementsprechend soll klargestellt werden, dass sich die Aufgaben der Auf- sichtsbehörden nicht darauf beschränken dürfen, über die Einhaltung der sicherheitsrelevanten Vor- schriften zu wachen. Abs. 1: Die Sicherheitsanforderungen entsprechen für neue Anlagen den grundlegenden Anforderun- gen, und für bestehende Anlagen ergeben sie sich aus den bis zum Inkrafttreten des Seilbahngeset- zes gültigen Bestimmungen - es sei denn, die Sicherheit gebiete etwas anderes. Die Umweltanforde- rungen ergeben sich aus der Umweltschutzgesetzgebung. Absatz 2 stellt klar, dass Nachweise und Gutachten sowie die Durchführung stichprobenartiger Prü- fungen als Instrumente im Rahmen von Betriebskontrollen und Audits zur Verfügung stehen. Die Auf- sichtsbehörde wird von diesen Instrumenten zukünftig verstärkt Gebrauch machen müssen, da an- lässlich der Erneuerung der Betriebsbewilligung kein aktualisierter Sicherheitsnachweis mehr vorge- legt werden muss.

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Obwohl man die Einhaltung der Umweltschutzgesetzgebung auch im Rahmen der Betriebskontrollen überprüfen könnte, soll mit der Einführung des Begriffs "Umweltkontrollen" besser erkennbar gemacht werden, wann eine Kontrolle ausschliesslich der Einhaltung der sicherheitsrelevanten Vorschriften dient und wann der Einhaltung von Umweltschutzbestimmungen. Natürlich kommt auch die Durchfüh- rung kombinierter Betriebs- und Umweltkontrollen in Betracht. Audits sollen primär der Überprüfung der Sicherheitsorganisation grösserer Unternehmen dienen. "In begründeten Fällen" bedeutet, dass die Behörde nur dann zusätzliche Nachweise und Gutachten verlangen kann, wenn sie aufzeigen kann, weshalb die ohnehin aufgrund der SebV erforderlichen Nachweise und Gutachten nicht genügen, beispielsweise weil sich aufgrund eines Ereignisses neue Erkenntnisse ergeben haben, die in den vorhandenen Unterlagen noch nicht berücksichtigt sind. Abs. 3: Grundsätzlich wird im Rahmen der Erteilung der Betriebsbewilligung die Vorschriftskonformität von sicherheitsrelevanten Bauteilen und Teilsystemen nicht von der Behörde, sondern von einer Kon- formitätsbewertungsstelle oder von einem Sachverständigen geprüft und bescheinigt. Liegen aber der Behörde entsprechende Anhaltspunkte vor, dass das Bauteil den Vorschriften gleichwohl nicht ent- spricht, muss die Aufsichtsbehörde auch hier tätig werden können. Abs. 4: Es handelt sich um die Fachbehörden des Bundes (BAFU) sowie um die jeweiligen Fachbe- hörden des betroffenen Kantons.

Art. 60 Massnahmen Artikel 60 konkretisiert Artikel 23 Absatz 3 SebG. Abs. 1: Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass eine Seilbahn die Sicherheit von Personen gefährden kann, können sich etwa daraus ergeben, dass die Seilbahn nicht mehr den anerkannten Regeln der Technik entspricht oder nicht ordnungsgemäss instandgehalten wird. Natürlich können sich konkrete Anhaltspunkte auch aus neuen Erkenntnissen ergeben, noch bevor diese Niederschlag in neuen an- erkannten Regeln der Technik gefunden haben. Nicht nur aus dem technischen Zustand der Anlage können sich Gefahren für die Sicherheit ergeben. Wird die technisch einwandfreie Seilbahn nicht sicher betrieben, beispielsweise im Widerspruch zu

Art. 46 Abs. 2 ohne technischen Leiter, muss die Aufsichtsbehörde ebenfalls berechtigt sein, die er- forderlichen Massnahmen zu treffen. Da der Aufsichtsbehörde weder die Rolle des Erstellers noch des Betreibers der Anlage zukommt, sollte sie nach Möglichkeit vermeiden, vorzugeben, wie ein Sicherheitsrisiko zu beheben ist. Vielmehr sollte sie vom Seilbahnunternehmen verlangen, dass es selbst die geeigneten Massnahmen wählt und vorschlägt. (Der Betreiber wird hierzu in der Regel externe Fachkunde beiziehen müssen.) Selbstverständlich kann es sich auch um ein Massnahmenbündel handeln. Abs. 2: Sind die vorgeschlagenen Massnahmen nicht ausreichend, weist die Aufsichtsbehörde darauf hin und verlangt die Unterbreitung weitergehender Massnahmen. Die Aufsichtsbehörde kann dann davon absehen, von dem Seilbahnunternehmen die Unterbreitung von Massnahmen zu verlangen, wenn nur eine einzige Massnahme in Betracht kommt. Abs. 3: Ein milderes Mittel gegenüber dem Widerruf der Betriebsbewilligung stellt ihre Suspendierung dar. Die Suspendierung der Betriebsbewilligung wird ausgesprochen, wenn der Bewilligungsinhaber zwar die Sicherheit nicht sofort wiederherstellen kann, aber im Rahmen der Anhörung glaubhaft macht, dass die Widerrufsgründe nur vorübergehender Natur sind und die Sicherheit der Anlage und ihres Betriebs in nützlicher Frist wiederhergestellt werden wird. Abs. 4: Die Pflicht, andere Aufsichtsbehörden zu informieren, besteht natürlich nur dann, wenn Bautei- le desselben Typs auch im Zuständigkeitsbereich anderer Aufsichtsbehörden vorhanden sein können. Dies wäre beispielsweise bei Rohrstützen denkbar. Abs. 5: Die Aufsichtsbehörden können eine Datenbank über die getroffenen Massnahmen und deren Gründe führen. Die Datenbank würde der Gewährleistung der rechtsgleichen Behandlung der Seil-

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bahnunternehmen und der Koordination der Aufsichtsbehörden dienen. Gleichzeitig könnte sie zur Information von Seilbahnunternehmen und Herstellern dienen.

Art. 61 Marktüberwachung Diese Bestimmung dient der Umsetzung der Vorgaben aus Artikel 5, 8 und aus Artikel 14 Absätze 3 und 4 der EG-Seilbahnrichtlinie. Die Information der Mitgliedstaaten und der EG-Kommission wird durch Artikel 12 des Konformitäts- bewertungsabkommens sichergestellt werden.

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2. Abschnitt: Gebühren

Art. 62 Für kantonal bewilligte Seilbahnen richten sich die Gebühren der Betriebsinhaber und Beiträge der Kantone nach Artikel 13 des Konkordats über die nicht eidgenössisch konzessionierten Seilbahnen und Skilifte.

5. Kapitel: Konformitätsbewertungsstelle, Konformitätsbewertungsverfahren und Sachverständige Die Bezeichnung, die Anerkennung und die Aufnahme von Konformitätsbewertungsstellen in den An- hang 1 des Konformitätsbewertungsabkommens (MRA, SR 0.946.526.81) richtet sich nach dem 3. Kapitel der Akkreditierungs- und Bezeichnungsverordnung (AkkBV, SR 946.512) sowie nach Artikel 11 MRA. Die Aufsicht über die akkreditierten Konformitätsbewertungsstellen richtet sich nach den Artikeln 19 bis 21 AkkBV, diejenige über die bezeichneten Konformitätsbewertungsstellen nach den Artikeln 32 und 33 AkkBV. Die fachliche Kompetenz ausländischer Konformitätsbewertungsstellen kann in Ausnahmefällen ge- mäss Artikel 8 MRA angefochten werden. Für akkreditierte und bezeichnete Konformitätsbewertungsstellen ergibt sich hieraus eine doppelte Aufsichtszuständigkeit von Schweizerischer Akkreditierungsstelle (SAS) und Bezeichnungsbehörde (BAV) in Absprache mit der SAS, weshalb in der Praxis eine entsprechende Koordination der Tätigkei- ten erforderlich sein wird.

1. Abschnitt: Konformitätsbewertungsstellen

Art. 63 Anforderungen Ausländische Konformitätsbewertungsstellen (benannte Stellen) müssen über eine ausreichende Haftpflichtversicherung nach den Vorgaben ihres Landes verfügen. Die Schweiz wird diese Versicherungen akzeptieren, vorausgesetzt sie sind nicht nur in den Mitglied- staaten der EU, sondern auch in der Schweiz gültig.

3. Abschnitt: Sachverständige

Art. 68a Juristische Personen Juristische Personen können selbst keine Fachkenntnisse haben, aber natürlich Sachverständige beschäftigen und gestützt auf die Fachkompetenz der natürlichen Personen als Sachverständige tätig sein.

Art. 68c Haftung und Versicherung Es liegt am Auftraggeber, mit dem Sachverständigen den Umfang der Haftung und der Haftpflichtver- sicherung zu vereinbaren. Dementsprechend prüft das BAV nicht mehr, ob der Sachverständige über eine genügende Haftpflichtversicherung verfügt.

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6. Kapitel: Strafbestimmungen

Art. 69 Wer ohne die erforderliche Konzession, Plangenehmigung oder Betriebsbewilligung oder im Wider- spruch dazu eine Seilbahn betreibt, wird nach Artikel 27 Seilbahngesetz bzw. nach Artikel 16 Perso- nenbeförderungsgesetz bestraft. Durch die Buchstaben b, c und d wird sichergestellt, dass die für die Aufsicht unentbehrlichen Unter- lagen tatsächlich erstellt, aufbewahrt bzw. vorgelegt werden.

7. Kapitel: Schlussbestimmungen 1. Abschnitt: Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts

Art. 70 Aufhebung bisherigen Rechts Die in Buchstabe e genannte Verordnung (sog. SUVA-Verordnung) ist aufzuheben, weil sie sich in ihrem Geltungsbereich mit den Seilbahnen im Zuständigkeitsbereich der Kantone überschneidet und überholte technische Bestimmungen enthält, welche im Widerspruch zu den hier festgelegten einheit- lichen technischen Anforderungen an alle Seilbahnen stehen würden.

Art. 71 Änderung anderer Verordnungen Die vorgeschlagene Änderung von Artikel 35 der Gebührenverordnung des BAV führt dazu, dass für alle Arten von Verfügungen und Dienstleistungen Gebühren nach Zeitaufwand erhoben werden. Dagegen werden für Betriebskontrollen und Audits keine Gebühren erhoben, solange es in deren Rahmen zu keinen Beanstandungen bzw. Verfügungen kommt. Dies ist zum einen die Konsequenz daraus, dass im Seilbahngesetz die Rechtsgrundlage für eine Aufsichtsabgabe gestrichen wurde, offenbar in der Überzeugung, dass diese Tätigkeit über Steuern zu finanzieren sei. Die Erhebung von einer Gebühr für Betriebskontrollen und Audits, die zu keinerlei Beanstandungen führen, hätte aber auch den Nachteil, dass sie beim Beaufsichtigten die Frage auf- werfen könnte, warum ausgerechnet er so lange kontrolliert werde.

2. Abschnitt: Übergangsbestimmungen

Art. 72 Bestehende Anlagen Abs. 1: Unter bestehenden Anlagen sind zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der neuen Seilbahnverord- nung bestehende Anlagen zu verstehen. Dass nach bisherigem Recht erteilte Bewilligungen bis zu ihrem Ablauf gültig bleiben, sagt bereits das Seilbahngesetz. Selbstverständlich ist Voraussetzung dafür, dass die Betriebsbewilligung nicht vorher widerrufen werden muss. Da es einzelne kantonal bewilligte Seilbahnen mit unbefristeter Betriebsbewilligung gibt, ist es erfor- derlich, für die Gültigkeitsdauer eine Obergrenze zu setzen. Auch diese Betriebsbewilligungen können selbstverständlich erneuert werden. Abs. 2: Dass für die Erneuerung der Betriebsbewilligung auf Artikel 38 verwiesen wird, bedeutet nicht, dass automatisch die für neue Anlagen gültigen materiellen Bestimmungen zur Anwendung kämen. Vielmehr darf die Seilbahn grundsätzlich, so wie sie einmal bewilligt wurde, weiterbetrieben werden. Und zwar so lange, wie sie den anerkannten Regeln der Technik entspricht und die Sicherheit ge- währleistet ist. Stellt die Aufsichtsbehörde jedoch fest, dass die Seilbahn die Sicherheit von Personen oder Gütern gefährden kann, so trifft sie die erforderlichen Massnahmen gemäss Artikel 60. Im Einzel- fall kann dies - wo erforderlich - auch eine Anpassung an die für neue Anlagen gültigen Vorschriften bedeuten. 22/24

Art. 73 Periodische Prüfungen Den Prüfungen sind grundsätzlich die bei der Erteilung der Betriebsbewilligung geltenden Bestimmun- gen zu Grunde zu legen. Dies gilt sowohl für die materiellen Bestimmungen als auch für verfahrens- rechtliche Vorgaben an die Durchführung der Prüfverfahren. Nur dann, wenn sich einzelne zum Zeit- punkt der Erteilung der Betriebsbewilligung geltende Bestimmungen in der Zwischenzeit als nicht si- cher genug erwiesen haben und deshalb heute nicht mehr den anerkannten Regeln der Technik ent- sprechen, sind insoweit den Prüfungen die heute anerkannten Regeln der Technik zu Grunde zu le- gen. Die Erwähnung von Ziffer 104 stellt klar, dass Abweichungen von Vorgaben der "farbigen Büchlein" bezüglich periodischer Prüfungen möglich sind, sofern der Gesuchsteller die Sicherheit der abwei- chenden Vorgaben nachweisen kann.

Anhang 1 Abs. 1 Ziff. 7: Die Seilrechnung im Sinne dieser Verordnung beinhaltet als wesentliche Elemente die Längenschnittsberechnung, wie sie in der Norm SN EN 12930 definiert ist, sowie die Seilberechnung. Abs. 1 Ziff. 8: Bei diesen Gutachten geht es um die Auswirkungen der Umwelt auf die Seilbahn. Die Auswirkungen der Seilbahn auf die Umwelt sind nicht Gegenstand der hier geforderten Gutachten, sondern Gegenstand des gemäss Artikel 11 Absatz 1 Bst. c geforderten Umweltverträglichkeitsbe- richts. Abs. 2 Ziff. 3: Der Seilbahnverordnung liegt das Prinzip zugrunde, dass der Gesuchsteller den Sicher- heitsnachweis zu erbringen hat. Zum Nachweis der Sicherheit gehört die Überprüfung der wichtigsten für die Sicherheit relevanten Aspekte durch ein zweites Augenpaar. Dieses Vieraugenprinzip ist be- reits heute für alle sicherheitsrelevanten Bauteile und ihre Schnittstellen und damit fast durchgängig für die gesamte Seilbahnanlage verankert. Allerdings fehlt bislang eine systematische Überprüfung der Seilrechnung durch eine unabhängige Stelle. Eine solch systematische Überprüfung dieser grundlegenden Berechnung der Seilbahn ist al- lerdings erforderlich. Denn das BAV hat in den letzten Jahren im Rahmen seiner risikoorientierten Überprüfung der Seilrechnung auch sicherheitsrelevante Fehler festgestellt. Fehler in der Seilrech- nung können ebenso gravierende Auswirkungen auf die Sicherheit einer Seilbahn haben, wie ein feh- lerhaft konstruiertes Sicherheitsbauteil. Der Sicherheitsnachweis muss folglich durch eine unabhängige Überprüfung der Seilrechnung er- gänzt werden, damit er seine Funktion erfüllen und gewährleisten kann, dass nur sichere Seilbahnen realisiert werden, die auf einer korrekten Seilrechnung basieren.

Anhang 2 Ziff. 1 Bst. b: Die Prüfung der Anordnung der Tragkonstruktionen erfolgt gestützt auf die Übersichts- und Kraftpläne aus Anhang 1. Ziff. 2 Bst. c:. Die Gutachten zu den Umwelteinflüssen müssen in der Folge auch in den Sicherheits- bericht Eingang finden. Ziff. 2 Bst. d:. Dass im Rahmen des Plangenehmigungsverfahrens ein Sachverständiger nicht wegen unzureichender Fachkenntnisse oder Erfahrung zurückgewiesen wird, heisst noch nicht, dass in der Folge auch sein Sachverständigenbericht unbesehen akzeptiert werden müsste. Ziff. 2 Bst. e.: Kantonale Anträge können Sicherheitsrelevanz besitzen, etwa wenn der Bau eines Schindeldachs beantragt würde, was die Anordnung von Brandschutzmassnahmen nach sich ziehen könnte.

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Anhang 3 Ziff. 2. und 3: Grundsätzlich sind gemäss Artikel 32 alle Unterlagen aktualisiert einzureichen, wenn es zwischen Plangenehmigung und Betriebsbewilligung zu Projektänderungen kommt. Die Ziffern 2 und 3 finden hier Erwähnung, da es hier regelmässig zu Ergänzungen bzw. Änderungen kommt. Selbstverständlich müssen die Dokumente nicht nachgeführt werden, wenn sich ausnahmsweise kein Nachführungsbedarf ergeben hat. Dann genügt der Hinweis auf die Gültigkeit des mit der Plangeneh- migung eingereichten Dokuments. Ziff. 8: Mit dieser Ziffer werden keine zusätzlichen Unterlagen verlangt, soweit sich die Informationen aus den Konformitätserklärungen und -bescheinigungen entnehmen lassen. Ziff. 10: Die Instruktion des Technischen Leiters wird in der Regel durch den Hersteller erfolgen, die Instruktion des Stellvertreters könnte auch durch den Technischen Leiter erfolgen.

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