Eidgenössisches Departement des Innern EDI Bundesamt für Gesundheit BAG Direktionsbereich Kranken- und Unfallversicherung
Änderung der Verordnung über die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten (VUV)
Inkrafttreten für den 1. April 2016 vorgesehen
Erläuternder Bericht
Bern, Juni 2015
Inhaltsverzeichnis
1. Ausgangslage ....................................................................................................... 3
2. Beantragte Verordnungsänderung ........................................................................ 3
3. Erläuterungen zu Artikel 32c und Artikel 55 Absatz 1 VUV ................................... 4
4. Inkraftsetzung ....................................................................................................... 5
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1. Ausgangslage
a) Gegenwärtig werden das Lagern und die Verwendung von Flüssiggasanlagen und Flüssiggaseinrichtungen wie folgt geregelt:
- EKAS-Richtlinie Nr. 1941 "Flüssiggas, Teil 1, Behälter, Lagern, Umschlagen und Abfüllen" - EKAS-Richtlinie Nr. 1942 "Flüssiggas, Teil 2, Verwendung von Flüssiggas in Haushalt, Gewerbe und Industrie" - Suva-Richtlinie Nr. 2151 "Flüssiggas-Richtlinien, Teil III, Verwendung von Flüssiggas auf Fahrzeugen" - EKAS-Richtlinie Nr. 2388 "Flüssiggas, Teil 4, Verwendung von Flüssiggas auf Schiffen"
Alle diese Richtlinien folgen noch dem alten Regelungsmodell, d.h. sie nehmen keinen direkten Bezug auf das übergeordnete Verordnungsrecht. Zudem sind sie zum Teil seit längerem revisionsbedürftig, indem sie geändertem EU-Recht sowie der technischen Entwicklung anzupassen sind. Im Rahmen der vorgesehenen Revision müssen neue Richtlinien nach dem "Zwei-Stufen-Modell" erlassen werden: Verbindliche Vorschriften sind in Verordnungen zu verankern, die EKAS-Richtlinie konkretisiert, wie die Verordnungsvorschriften erfüllt werden können. Es gilt daher, die erforderlichen verordnungsmässigen Grundlagen zu schaffen.
b) Die bestehenden vier Richtlinien haben verschiedene Anwendungsbereiche und Schutzziele. Sie betreffen nicht nur den Arbeitnehmerschutz, sondern auch den Bevölkerungsschutz. Sie wollen nicht nur Personen schützen, sondern dienen ebenfalls dem Schutz von Sachwerten und der Umwelt. Damit gehen sie über den Geltungsbereich des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) und der VUV hinaus. Jene Teile der Richtlinien, die sich nicht auf den Arbeitnehmerschutz beschränken, müssen deshalb auf andere Rechtsgrundlagen abgestützt werden als das UVG und die VUV. Es gilt auch hier die verordnungsmässigen Grundlagen zu schaffen und der Eidgenössischen Koordinationskommission für Arbeitssicherheit (EKAS) die Befugnis einzuräumen, in diesem Bereich, der ausserhalb des betrieblichen Arbeitnehmerschutzes liegt, Richtlinien zu erlassen.
2. Beantragte Verordnungsänderung
In der VUV finden sich bereits einzelne Vorschriften, die auch auf Flüssiggasanlagen angewendet werden können. Es drängt sich jedoch auf, für Flüssiggasanlagen eine spezifische Regelung vorzusehen, welche auch die Erstellung, die Instandhaltung und die Kontrolle der Anlagen erfasst. Dies soll mit einem neuen Artikel 32c VUV geschehen.
Die EKAS ist nach Artikel 85 Absatz 3 UVG damit beauftragt, für eine einheitliche Anwendung der Vorschriften über die Verhütung von Berufsunfällen und Berufskrankheiten in den Betrieben zu sorgen. Zu diesem Zweck kann sie nach Artikel 52a Absatz 1 VUV Richtlinien erlassen. Die EKAS erhält mit einem Verweis in der Verordnung über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge (VTS; SR 741.41; vgl. Ziffer II der vorliegenden Änderung der VUV) und in der Binnenschifffahrtsverordnung (BSV; SR 747.201.1; die entsprechende Änderung der BSV wird im Rahmen einer aktuell laufenden umfassenden Revision vorgenommen) die Befugnis, auch für diese über den betrieblichen Arbeitnehmerschutz hinausgehenden Verordnungsbestimmungen Richtlinien zu erlassen, damit eine einheitliche Regelung für alle Bereiche gewahrt werden kann. Die Erarbeitung
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dieser Richtlinien wird einem Fachkollegium der EKAS obliegen, in welcher auch die betroffenen Bundesämter und das Expertengremium Arbeitskreis LPG vertreten sind.
3. Erläuterungen zu Artikel 32c und Artikel 55 Absatz 1 VUV
Artikel 32c
Absatz 1
Der Text lehnt sich an den vorangehenden Artikel 32 Absatz 1 (Feuerungsanlagen) an. Allerdings wird hier auch die Instandhaltung geregelt. Die Erwähnung der Begrenzung von Schäden im Störungsfall soll den Einbezug von Brandschutz-, Störfall- und Umweltanforderungen ermöglichen.
Absatz 2
Die Verankerung von sicherheitstechnischen Massnahmen gegen Schäden von Dritten und die Pflicht, Brandschutzanforderungen zu erfüllen, kann nicht direkt aus anderen Artikeln der VUV abgeleitet werden. Dies wird daher in Absatz 2 geregelt.
Absatz 3
Der nachfolgende Artikel 33 regelt zwar die Lüftung, er beschränkt sich aber explizit auf die Luft am Arbeitsplatz. In Absatz 3 wird deshalb auch eine ausreichende Lüftung am Aufstellungsort, der nicht notwendigerweise ein Arbeitsplatz sein muss, verlangt. Eine gefahrlose Abgas- und Abluftführung ist eine zusätzliche Lüftungsanforderung, welche den Regeln der Technik zu entsprechen hat.
Absatz 4
Unter diesem Absatz soll eine regelmässige Überprüfung von Flüssiggasanlagen verankert werden. Es wird bestimmt, dass Flüssiggasanlagen vor der Inbetriebnahme bzw. nach deren Instandsetzung und Änderung insbesondere einer Dichtheitsprüfung zu unterziehen sind. Während ihrer Verwendung sind die Flüssiggasanlagen im Übrigen regelmässig zu kontrollieren.
Absatz 5
Unter diesem Absatz wird festgehalten, dass nur Personen mit ausreichenden Kenntnissen Flüssiggasanlagen erstellen, ändern, installieren und kontrollieren dürfen.
Absatz 6
Weil die sachbereichsübergreifenden Richtlinien über Flüssiggasanlagen über das Feld des betrieblichen Arbeitnehmerschutzes hinausreichen, hat die EKAS beim Erlass der Richtlinien Artikel 49a VTS sowie Artikel 129 BSV zu berücksichtigen. Die Bestimmungen in diesen beiden Verordnungen gehen jeweils vor. Die Vorschriften der VUV über die Erstellung, den Betrieb und die Instandhaltung von Flüssiggasanlagen kommen nur dann zum Tragen, wenn
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die VTS bzw. die BSV hierzu keine besonderen Bestimmungen enthalten. Dies wird im neuen Artikel 49a VTS so festgehalten und in Artikel 129 BSV entsprechend präzisiert.
Das heutige einheitliche Regelwerk hat eine hohe Akzeptanz und wird von den Zielgruppen getragen, die sich im Arbeitskreis LPG (LPG = Liquefied Petroleum Gas) sowie in der Kommission Flüssiggas (LPG) zusammengefunden haben. Diese besteht aus Vertretern der Suva, der sachlich zuständigen Bundesämter sowie der sachlich angesprochenen Fachverbände. Der Arbeitskreis besteht seit rund 30 Jahren. Er hat u.a. die bestehenden Richtlinien formuliert und sich mit der Schulung und Kontrollen im UVG- und Privatbereich befasst. Deshalb wird vorgesehen, dass die Eidgenössische Koordinationskommission für Arbeitssicherheit EKAS bei der Erarbeitung der neuen Richtlinien ein Fachkollegium bilden soll, in welchem auch die betroffenen Bundesämter und das Expertengremium Arbeitskreis LPG vertreten sind.
Artikel 55 Absatz 1
Da der bisher in der VUV verwendete Begriff „Fachkommission“ den Eindruck erwecken könnte, es gehe dabei um eine ausserparlamentarische Kommission im Sinne von Artikel 57a ff. des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes (RVOG; SR 172.010), was nicht der Fall ist, wird der Klarheit halber von „Fachkollegium“ gesprochen. In diesem Zusammenhang ist Artikel 55 Absatz 1 VUV entsprechend anzupassen.
4. Inkraftsetzung
Die Verordnungsänderung tritt auf den 1. April 2016 in Kraft.
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