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Erläuternder Bericht zur Teilrevision des Bundesgesetzes über die Wehrpflichtersatzabgabe

vom 11. Januar 2017

2015–...... 1

Übersicht

Das Wehrpflichtabgabegesetz (WPEG) wird im Wesentlichen in folgenden Punkten geändert: Die Ersatzpflichtdauer wird an das neue Militär- und Zivildienstrecht (Inkrafttreten vorgesehen per 1. Januar 2018) angeglichen. Die Ersatzabgabe- pflicht für Verschiebungen der Rekrutenschule (RS) fällt weg. Durch die einmalige Abschluss-WPE bei Entlassung mit nicht geleisteten Restdiensttagen wird die Wehrgerechtigkeit erhöht. Die Vorlage, die per 1. Januar 2019 in Kraft treten soll, enthält zudem weitere Anpassungen und Präzisierungen.

Ausgangslage Änderungen bei der Wehrpflichtersatzabgabe sind aus zwei Gründen notwendig:  Die Rechtsgrundlagen zur Weiterentwicklung der Armee (WEA) umfassen unter anderem Änderungen beim Militär- sowie Zivildienstrecht. Diese Änderungen ziehen Anpassungen bei der Wehrpflichtersatzabgabe nach sich.  Aufgrund der Erfahrungen der letzten Jahre sind weitere Anpassungen und Prä- zisierungen erforderlich.

Inhalt der Vorlage Die Vorlage beinhaltet die folgenden Hauptpunkte:  Die Ersatzpflichtdauer wird an die Militär- und Zivildienstgesetzgebung ange- glichen, und die Ersatzpflicht für Verschiebungen der RS fällt weg. Dabei han- delt es sich um notwendige Anpassungen an das geänderte Militär- und Zivil- dienstrecht.  Für Militär- und Zivildienstpflichtige, die am Ende ihrer Dienstpflicht entlassen werden, obwohl sie die Gesamtdienstleistungspflicht nicht vollständig erfüllt haben, wird eine einmalige Abschluss-WPE eingeführt. Die Abschluss-WPE verbessert die politisch definierte Wehrgerechtigkeit, die sich an Artikel 8 der Bundesverfassung vom 18. April 19991 (BV) orientiert, und erhöht den Anreiz, Dienst zu leisten anstatt WPE zu zahlen.  Mit einem neuen Verjährungsrecht soll sichergestellt werden, dass möglichst alle Ersatzabgabepflichtigen – auch solche mit langwierigen Rechtsverfahren – nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit veranlagt werden. Die Aufsicht wird verstärkt durch die periodische Kontrolle der Finanzflüsse zwischen den kantonalen Wehrpflichtersatzbehörden und der Eidgenössischen Steuerverwal- tung (ESTV). Die Verbesserung der Amtshilfe beinhaltet eine Ausdehnung der Auskunftspflicht auf die Einwohnerkontrollen der Gemeinden und soll den Er- hebungsaufwand für die WPE reduzieren. Mit der Präzisierung zur Schriften- sperre soll die Sicherung der Ersatzabgabe verbessert werden.

1 SR 101

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Erläuternder Bericht

1 Ausgangslage

1.1 Funktionsweise und Probleme im geltenden Recht

Die WPE wird in der Regel nach den Grundlagen der direkten Bundessteuer veranlagt. Massgebend ist das steuerbare Einkommen des Ersatzabgabepflichtigen. Veranla- gungsjahr ist dabei das auf das Ersatzjahr folgende Jahr. Damit sind für die Erhebung der Ersatzabgabe der geleistete Militär- oder Zivildienst des Vorjahres relevant. Dar- aus folgt, dass die Anpassungen aus den abgeänderten Rechtsgrundlagen der WEA im Jahr nach deren Inkraftsetzung für die Wehrpflichtersatzabgabe relevant werden. Eine Teilrevision des WPEG muss daher auf den 1. Januar 2019 in Kraft treten. Gemäss dem Dokument «Armeeauszählung» des Personellen der Armee wurden in den letzten Jahren die folgende Anzahl von Militärdienstpflichtigen aus der Dienst- pflicht entlassen, ohne dass sie die Gesamtdienstleistungspflicht vollständig erfüllt hatten: RDT 2012 2013 2014 2015 AdA AdA AdA AdA 1-18 981 813 848 621 19-37 1276 928 854 597 38-56 1074 778 652 467 57-75 794 515 396 327 76-94 470 335 274 249 95-114 290 203 208 171 115-132 151 134 150 101 133+ 40 26 36 32 Total 5076 3732 3418 2565 Legende: Restdiensttage (RDT), Anzahl entlassene Angehörige der Armee (AdA)

Auch bei den Zivildienstleistenden werden einige Personen aus der Dienstpflicht ent- lassen, ohne die Gesamtdienstleistungspflicht erfüllt zu haben. Jedoch ist die Erfül- lungsrate höher als beim Militärdienst. Im Jahr 2015 wurden 2863 Zivildienstleistende ordentlich entlassen. Von diesen hatten 2799 Personen die Gesamtdienstleistungs- pflicht erfüllt (vgl. Geschäftsbericht Zivildienst 2015 der Vollzugsstelle Zivildienst2). Bis Ende 2009 konnten Militärdienstpflichtige die bezahlte WPE sofort nach der Nachholung der verschobenen Dienstleistung zurückfordern. Seit dem 1. Januar 2010 wird dieses Geld nur dann zurückerstattet, wenn sie die Gesamtdienstleistungspflicht erfüllt haben. Beim Zivildienst gilt dies bereits seit Einführung im Jahre 1996.

2 Abrufbar unter: www.zivi.admin.ch > Infothek > Publikationen > Geschäftsberichte >

2015 (Stand 22.08.2016).

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Trotz dieser neuen Regelung werden jährlich immer noch mehrere tausend Wehr- pflichtige entlassen, ohne dass sie alle geforderten Diensttage geleistet haben. Darun- ter befinden sich viele Wehrpflichtige, die über mehrere Jahre aus unterschiedlichen Gründen nicht mehr aufgeboten wurden. Artikel 51 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 3. Februar 19953 über die Armee und die Militärverwaltung in der Fassung vom 18. März 2016 (neues Militärgesetz, nMG [Inkrafttreten 1.1.2018]) legt fest, dass grundsätzlich jedes Jahr ein Dienst zu leisten ist. Gemäss Artikel 89 Absatz 5 des Dienstreglements der Schweizer Armee vom 22. Juni 19944 (DR04) und S. 34 des Breviers „Die Armee in Kürze“5 haben die Militärdienstleistenden die Pflicht, sich bei den zuständigen Aufgebotsstellen zu melden, wenn sie nicht aufgeboten werden. Dieser Pflicht wird von den Nichtaufgebotenen wenig nachgelebt. Das Ziel muss sein, dass alle Wehrpflichtigen ihre Diensttage vollständig erfüllen und dass auf der ande- ren Seite Nichtdienstleistende alle geschuldeten WPE bezahlen. Mit der heute gültigen Ausgestaltung des Verjährungsrechts kommt es immer wieder zu gewichtigen Ersatzabgabeausfällen: Die fünfjährige Verjährungsfrist für die Ver- anlagung und den Bezug der Ersatzabgabe beginnt nach Ablauf des Veranlagungsjah- res. Dies ist in der Regel das auf das Ersatzjahr folgende Kalenderjahr. Somit läuft die Verjährungsfrist unabhängig davon, ob die Ersatzabgabe auch wirklich definitiv ver- anlagt werden konnte. Das Bundesgericht hat im Urteil 2C_1094/2014 vom 12. Juni 2015 bestätigt, dass die WPE verjähren kann, selbst wenn ihre definitive Ver- anlagung aufgrund von langwierigen Beschwerdeverfahren bei der direkten Bundes- steuer (DBST) nicht möglich ist. Ziel muss sein, dass die Verjährung der Ersatzabgabe nicht mehr während laufender Veranlagungsverfahren der direkten Bundessteuer ein- treten kann.

1.2 Revision der Rechtsgrundlagen zur Weiterentwick-

lung der Armee vom 18. März 2016 Die WEA wird ab dem 1. Januar 2018 umgesetzt. Gemäss Botschaftstext soll die Ar- mee gut ausgebildet, modern und vollständig ausgerüstet und regional verankert sein sowie rasch aufgeboten werden können. Sie soll zudem die Leistungen der Armee mit den zur Verfügung stehenden Ressourcen nachhaltig in Einklang bringen. Die Wei- terentwicklung der Armee basiert auf einem neuen Ausbildungsdienstleistungsmo- dell. Konkret werden mit der WEA folgende Eckpfeiler des Modells verändert: - Festlegung einer neuen Gesamtdienstleistungspflicht für die Mannschaft von neu

245 statt wie bisher 260 Diensttagen;

- Die Rekrutenschulen (RS) werden auf 18 Wochen verkürzt (Regelfall) und begin- nen neu zwei Mal pro Jahr (gegenwärtig: drei RS-Starts pro Jahr); - Angehörige der Armee können ihre RS zwischen dem 19. und dem 25. Altersjahr absolvieren; - Die Einheiten absolvieren jährlich dreiwöchige Wiederholungskurse (WK); - Soldaten und Gefreite (Mannschaftsgrade) haben sechs WK zu leisten;

3 SR 510.10 4 SR 510.107.0

5 Abrufbar unter: www.vtg.admin.ch > Media > Publikationen.

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- Die Einteilungsdauer von Mannschaftsgraden wird im revidierten Militärgesetz auf 12 Jahre festgelegt (gegenwärtig: 10 Jahre, längstens 14 Jahre); neu kann sie der Bundesrat verkürzen; auf Verordnungsstufe soll dieser Handlungsspielraum genutzt werden; angestrebt wird eine tatsächliche Einteilungsdauer von 10 Jahren (inkl. Entlassungsjahr); und - Für die Armeeangehörigen beginnt die Einteilungsdauer im Jahr nach der Absol- vierung der RS; da die RS flexibel absolviert werden kann, wird Militärdienst frühestens im 19. Altersjahr und spätestens im 37. Altersjahr geleistet (gegenwär- tig: zwischen dem 20. und dem 34. Altersjahr). Dieses neue Modell hat ebenfalls Auswirkungen auf das Zivildienstgesetz. Die neu zu leistenden 245 Militärdiensttage für die Mannschaftsgrade werden mit dem Faktor 1,5 in 368 Zivildiensttage umgerechnet (heute 390). Im Weiteren wird auch die Leistung des Zivildienstes zwischen dem 20. und dem 37. Altersjahr möglich sein. Die Eintei- lung im Zivildienst wird von längstens 14 auf längstens 12 Jahre verkürzt. Obwohl weder Teil der WEA oder des Zivildienstgesetzes noch Teil der Erfüllung der Wehrpflicht, ist die geplante Angleichung der Dienstpflichtdauer im Zivilschutz zu erwähnen. Neu soll diese 12 Jahre (bzw. 245 Diensttage) dauern und zwischen dem

19. bis und mit dem 36. Altersjahr absolviert werden (statt zwischen dem 20. und

40. Altersjahr).

Somit werden die Rahmenbedingungen für Mannschafts- und Unteroffiziersgrade beim Militär, beim Zivildienst und beim Zivilschutz weitgehend angeglichen, wobei die Anpassungen beim Zivilschutz noch in Arbeit sind, da die Inkraftsetzung erst per 1. Januar 2020 geplant ist. Diese Neuerungen führen zu Anpassungen des WPEG.

1.3 Motion (14.3590) «Anspruch auf Reduktion der

Wehrpflichtersatzabgabe für Angehörige des Zivil- schutzes für die gesamte Dienstleistungszeit» Am 20. Juni 2014 reichte Nationalrat Walter Müller eine Motion mit dem Auftrag an den Bundesrat ein, die rechtlichen Voraussetzungen zu schaffen, damit Angehörige des Zivilschutzes Anspruch auf Reduktion der WPE während der ganzen aktiven Zeit erhalten. Die Begründung für die Motion lautete: «Mit der heutigen Regelung haben Zivilschutzleistende Anspruch auf Reduktion der Wehrpflichtersatzabgabe bis zum Alter von 30 Jahren. Für Dienstleistungen zwischen 30 und 40 Jahren wird keine Re- duktion der Wehrpflichtersatzabgabe mehr gewährt. Das ist ungerecht und führt oft dazu, dass gut ausgebildete Zivilschutzangehörige, die in der Regel auch länger am gleichen Wohnsitz bleiben, nicht mehr motiviert sind, Dienst zu leisten, oder nicht bereit sind, eine Kaderposition zu übernehmen.» Der Bundesrat empfahl die Motion zur Annahme. Diese wurde vom Nationalrat am 26. September 2014 und vom Stän- derat am 10. März 2015 angenommen und dem Bundesrat zur Erarbeitung der gesetz- lichen Grundlagen überwiesen. Die Problematik, welche der Motion zu Grunde liegt, ist, dass die Dauer der Ersatz- abgabepflicht (11 Jahre) und die gegenwärtige Dauer der Zivilschutzpflicht (21 Jahre) nicht übereinstimmen.

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Zur Illustration sei dies nachfolgend aufgezeigt: 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 WPE X X X X X X X X X X X ZS                      Legende: ZS: Zivilschutzpflichtdauer, WPE: Ersatzpflichtdauer Gestützt auf den Bericht zur Umsetzung der Strategie Bevölkerungsschutz und Zivil- schutz 2015+ vom 6. Juli 2016 ist nun eine Änderung des Dienstleistungssystems und damit verbunden auch eine Neuregelung der WPE für den Zivilschutz vorgesehen. Die Schutzdienstpflicht soll neu 12 Jahre dauern und zwischen dem 19. und dem 36. Altersjahr absolviert werden. Nach 245 geleisteten Diensttagen soll die Schutz- dienstpflicht ebenfalls als erfüllt gelten. Die vorgesehenen Anpassungen können aber erst im Rahmen der anstehenden Revision des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 2002 über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz6 und der weiteren betroffenen rechtlichen Grundlagen umgesetzt werden.

1.4 Exkurs: Bericht der Studiengruppe Dienstpflichtsys-

tem Der Bericht vom 15. März 20167 der Studiengruppe Dienstpflichtsystem (nachfol- gend «Bericht» genannt) hat zum Zweck, das System der Dienstpflichten (Militär- und Zivildienst bzw. die Wehrpflichtersatzabgabe gemäss Artikel 59 BV und der Schutzdienstpflicht im Zivilschutz gemäss Artikel 61 BV) auf Handlungsbedarf bzw. Optimierungspotenzial zu untersuchen. Zielpersonen des Berichtes sind die politi- schen Entscheidungsträger. Ihnen wurde eine umfassende Analyse mit möglichen Handlungsfeldern und Lösungsvorschlägen unterbreitet. Die Studiengruppe empfiehlt, das bestehende Dienstpflichtsystem nach dem «norwe- gischen Modell» weiter zu entwickeln (vgl. Seite 181 des Berichtes). Die Empfehlun- gen bezüglich einer möglichen Neugestaltung der Konzeption der WPE werden hier kurz dargestellt. Da nach Artikel 59 BV die WPE eine andere, subsidiäre Art der Erfüllung der Wehr- pflicht darstellt, hat die Studiengruppe auch die Auswirkungen bzw. positiven oder negativen Anreize der heute gültigen Ausgestaltung der WPE beurteilt. Hier sind in erster Linie die Anzahl der WPE zu nennen, die von den für untauglich erklärten Per- sonen zu bezahlen sind (aktuell 11 jährliche WPE), weiter die Höhe des Ansatzes der WPE (aktuell 3 Prozent des Reineinkommens bei der direkten Bundessteuer) sowie die Höhe der Mindestabgabe (aktuell 400 Franken). Im Weiteren macht die Studiengruppe einige Aussagen zur Wehrgerechtigkeit im Zu- sammenhang mit der WPE. Es sei folgerichtig, dass die WPE einkommensabhängig ist und ein Mindestbetrag definiert wird. Die Studiengruppe hält es jedoch für stos- send, wenn ein Militärdienstleistender 21 Wochen RS leisten müsse und sein für un- tauglich erklärter Jahrgangskamerad in Ausbildung oder als wenig Verdienender bloss

6 SR 520.1 7 Abrufbar unter: www.admin.ch > dokumentation > medienmitteilungen > 6.7.2016 «Die Zukunft der Dienstpflicht: Bundesrat nimmt den Bericht der Studiengruppe zur Kenntnis» (Stand 19.08.2016).

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400 Franken Mindestabgabe als Äquivalent bezahlen müsse. Die Studiengruppe

schlägt darum die Erhöhung der Mindestabgabe von 400 auf 1000 Franken vor (vgl. Seite 137 des Berichtes). Keinen Handlungsbedarf sieht die Studiengruppe in Bezug auf die Auswirkungen der Dienstleistung bzw. der Nichtdienstleistung auf die Einkommensverhältnisse dieser beiden Personengruppen. Gemäss einer Studie aus dem Jahr 20038 wirkt sich Militär- dienst statistisch signifikant positiv auf den Anstieg des Lohnniveaus aus. Schliesslich kommt die Studiengruppe zum Fazit, dass die Wehrgerechtigkeit insgesamt noch ge- geben sei (vgl. Seite 86 des Berichtes). Weiter ist zu vermerken, dass die Studiengruppe neue Anreize für den Militärdienst empfiehlt (Empfehlung 7, Seite 104 des Berichtes). Solche positiven Anreize könnten beispielsweise Zertifizierungen von gelernten Tätigkeiten in der Armee oder Solder- höhungen sein. Es wäre hingegen auch möglich gewesen, negative WPE-Anreize zu setzen, indem der heute gültige Ansatz für die Berechnung der WPE von 3 Prozent des Reineinkommens der direkten Bundessteuer massiv erhöht worden wäre. Zu sol- chen negativen Anreizen äusserte sich die Studiengruppe jedoch nicht. Die heutige einkommensabhängige Ausgestaltung der WPE hat auch eine starke so- ziale Komponente. So verdienen für untauglich Erklärte durchschnittlich weniger als ihre militärdienstleistenden Alterskameraden.9 Durch eine starke Erhöhung des An- satzes auf 4 oder sogar 5 Prozent würden somit die sozial Schwächeren im Verhältnis zum verfügbaren Einkommen massiv höher belastet als die Einkommensstärkeren. Noch massiver wäre die Belastung, wenn die Mindestabgabe um 250 Prozent auf

1000 Franken erhöht würde. Die Mindestabgabe bezahlen die wenig Verdienenden

und damit die sozial Schwächsten. Im Jahr 2015 waren dies nicht weniger als 31 Pro- zent aller bezahlten WPE. Diese relativ hohe Zahl wird mit dem neuen System zwar abnehmen, da die Männer, welche die RS verschieben, keine WPE mehr bezahlen müssen. Jedoch ist es immer noch dieselbe Personengruppe, welche die Mindestab- gabe bezahlt. Mit der Weiterentwicklung der Armee wird die Gesamtdienstleistungspflicht von 260 auf 245 Tage gesenkt. Auf der anderen Seite soll die Ausgestaltung der WPE nicht geändert werden. Somit wird es im Vergleich zur WEA nicht zu einer Erleichterung der Dienstleistungspflicht bzw. der Ersatzabgabepflicht bei der WPE kommen, weil die 15 weniger zu leistenden Diensttage beim Militär bzw. 23 beim Zivildienst im WPEG nicht kompensiert werden. Ein letzter Verbesserungspunkt bezüglich der WPE, den die Studiengruppe aufwirft, betrifft die Befreiung für «bestimmte» Tätigkeiten (vgl. Seite 137 des Berichtes). Nach heutigem Recht können Militärdiensttaugliche nach Artikel 18 des Bundesge- setzes vom 3. Februar 199510 über die Armee und die Militärverwaltung (Militärge- setz, MG) und sinngemäss auch nach Art. 13 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 199511 über den zivilen Ersatzdienst (Zivildienstgesetz, ZDG) für unentbehrliche Tä- tigkeiten von der Militärdienstpflicht befreit werden. Dies trifft zu für: a. die Mitglieder des Bundesrates, den Bundeskanzler und die Vizekanzler;

8 Studie Old Boys Network, publiziert in Zeitschrift für Soziologie, Jg. 32, Heft 2. April 2003, S. 139–155 (Studie Old Boys Network).

9 Vgl. Studie Old Boys Network.

10 SR 510.10 11 SR 824.0

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b. Geistliche, die nicht der Armeeseelsorge angehören; c. das unentbehrliche Personal für die Sicherstellung des Betriebs von sanitäts- dienstlichen Einrichtungen des Gesundheitswesens; d. hauptberufliche Angehörige von Rettungsdiensten, die von der Armee nicht zwingend für eigene Rettungsdienste benötigt werden; e. Direktoren, Direktorinnen und Aufsichtspersonal von Anstalten, Gefängnis- sen oder Heimen, in denen Untersuchungshaft, Strafen oder Massnahmen vollzogen werden; f. hauptberufliche Angehörige von organisierten Polizeidiensten, die von der Armee nicht zwingend für polizeiliche Aufgaben benötigt werden; g. Angehörige des Grenzwachtkorps; h. das Personal der Postdienste, der vom Bund konzessionierten Transportunter- nehmen sowie der Verwaltung, das in ausserordentlichen Lagen für die nati- onale Sicherheitskooperation unentbehrlich ist; und i. hauptberufliche Angehörige von staatlich anerkannten Feuerwehren und Wehrdiensten. Militärdienstpflichtige nach den Buchstaben c–i werden erst befreit, wenn sie die RS bestanden haben. Als Konsequenz werden diese Militär- und Zivildienstleistenden nach Artikel 4 Ab- satz 1 Buchstabe c WPEG von der Bezahlung der Ersatzabgabe befreit. Das WPEG vollzieht somit nur, was das MG bzw. das ZDG vorgeben. Es wäre nicht konsequent, wenn diese Personengruppen, die gesetzlich von der Militärdienstpflicht befreit sind, trotzdem die Ersatzabgabe bezahlen müssten. Wegen Dienstuntauglichkeit nicht Dienstleistende hingegen werden nicht von der Er- satzabgabe befreit, weil sie nicht von der Militärdienstpflicht befreit werden können, da sie infolge der Untauglichkeitserklärung gar nicht mehr militärdienstpflichtig sind. Diese Personen unterstehen lediglich der Ersatzpflicht, einige davon zusätzlich der Zivilschutzpflicht. Mit dem Leisten von Zivilschutz wird die Wehrpflicht nach Artikel 59 BV de jure aber nicht erfüllt. Daraus folgt, dass ein nicht Militärdienst leistender Polizist – im Gegensatz zu seinem für tauglich erklärten Polizistenkameraden, der eine vollständige RS geleistet haben muss – weiterhin die WPE zu bezahlen hat. Dass dies subjektiv als ungerecht empfunden werden kann, ist nachvollziehbar. Jedoch wurde diese Praxis bereits mehrfach vom Bundesgericht als mit Artikel 59 BV ver- einbar und somit als sachgerecht beurteilt (z.B. in Urteil 2A.300/2003 vom 24. Feb- ruar 2004 E. 5.1 bis 5.2). In diesem Urteil führt das Bundesgericht Folgendes aus: «Wie das Bundesgericht im Falle eines dienstuntauglichen Narkosepflegers ausge- führt hat, gebieten Gründe der Rechtsgleichheit nicht, dienstuntaugliche Wehrpflich- tige von der Ersatzabgabe zu befreien, wenn sie ein Amt versehen, das ihnen nach Art.

13 Abs. 1 MO (heute: Art. 18 MG) einen Anspruch auf Dienstbefreiung verschaffen

würde. Die Tauglichkeit oder Untauglichkeit zur Erbringung der persönlichen Dienstleistung begründet auch im Hinblick auf die Ersatzabgabepflicht einen rele- vanten Unterschied und rechtfertigt daher eine unterschiedliche Behandlung von Wehrpflichtigen in derselben beruflichen Stellung. Würden dienstuntaugliche Wehr- pflichtige wegen ihrer beruflichen Stellung von der Ersatzpflicht befreit, so ergäben sich gewichtigere Rechtsungleichheiten gegenüber denjenigen Wehrpflichtigen, die

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aus persönlichen Gründen keinen Militärdienst leisten und deshalb Militärpflichter- satz leisten müssen (BGE 108 Ib 115 E. 5 S. 120). Im Urteil 2A.236/1998 vom 23. Au- gust 1999 E.5 hat das Bundesgericht an dieser Rechtsprechung festgehalten.»

1.5 Die beantragte Neuregelung

Der vorliegende Gesetzesentwurf umfasst insbesondere:

1. Den Wegfall der Ersatzpflicht für Verschiebungen der RS:

Die RS kann wie bereits heute frühestens im 19. Altersjahr absolviert werden. Aufgrund von Auslandurlauben, Ausbildungen oder sonstigen persönlichen Gründen kann nach dem neuen und flexiblen System der Armee die RS aber bis längstens ins 25. Altersjahr verschoben werden. Neu werden also nur noch aus persönlichen Gründen verschobene Wiederholungskurse oder Zivildien- steinsätze oder nicht vollständig geleistete Dienste zu einer WPE führen. 2. Die Angleichung der Ersatzpflichtdauer an die Dauer der Militär- bzw. Zivil- dienstpflicht: Exklusive dem Jahr der Absolvierung der RS sind die Militärdienstpflichtigen längstens 12 Jahre in der Armee eingeteilt. Wer also die RS erst im 25. Al- tersjahr leistet, wird spätestens im 37. Altersjahr aus der Armee entlassen. Auch bei den Zivildienstleistenden wird die Dauer, während derer Dienst ge- leistet werden kann, angepasst (neu vom 20. bis und mit längstens dem 37. Altersjahr). Im WPEG wird daher die Ersatzpflichtdauer angepasst und be- steht neu vom 20. bis und mit dem 37. Altersjahr. Während dieser Zeit werden maximal 11 WPE erhoben.

3. Die Einführung der einmaligen Abschluss-WPE:

Auf Seiten des Militärs gibt es viele und unterschiedliche Gründe, warum Wehrpflichtige ihren obligatorischen Dienst nicht leisten (z.B. fehlende Dienstaufgebote mangels Personalbedarf beim Militär). Diese Gründe be- freien gemäss WPEG den AdA von der Bezahlung der jährlichen WPE. Für Militär- und Zivildienstpflichtige, die am Ende ihrer Pflicht entlassen werden, obwohl sie die Gesamtdienstleistungspflicht nicht vollständig erfüllt haben, wird daher eine einmalige Abschluss-WPE eingeführt. Sie muss unabhängig von den Gründen, die in einzelnen Jahren während der Dauer der Militär- bzw. Zivildienstpflicht zur Dienstbefreiung oder zur unvollständigen Diensterfül- lung geführt haben, bezahlt werden.

4. Weitere Anpassungen und Präzisierungen:

– Die Verjährungsfrist im Ersatzabgaberecht soll neu an die rechtskräftige Veranlagung der DBST anknüpfen. – Die Aufsicht soll dadurch verstärkt werden, indem die kantonalen Fi- nanzkontrollorgane den Finanzfluss zwischen den kantonalen Wehr- pflichtersatzbehörden und der ESTV regelmässig überprüfen. – Die kostenlose Amtshilfepflicht wird auf die Einwohnerkontrollen der Gemeinden ausgedehnt. – Die Schriftensperre als Sicherungsmassnahme soll neu auch die Sper- rung aktuell gültiger Reisepässe und Identitätskarten umfassen.

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1.6 Begründung und Bewertung der vorgeschlagenen

Lösung

1.6.1 Wegfall der Ersatzpflicht für Verschiebungen der RS

und Angleichung der Ersatzpflichtdauer

Keine Ersatzpflicht für Verschiebungen der RS Wer im heutigen System die RS nicht im 20. Altersjahr leistet, muss aufgrund der ab Beginn des 20. Altersjahres «automatisch» einsetzenden Ersatzabgabepflicht die WPE bezahlen. Im Jahr 2014 waren 10 741 und im Jahr 2015 10 282 Wehrpflichtige davon betroffen. Von den Wehrpflichtigen leisten also nur noch 48 Prozent (2014) bzw. 46 Prozent (2015) die RS im 20. Altersjahr. Trotz der Tatsache, dass diese be- zahlten Ersatzabgaben nach dem Leisten der Gesamtdienstleistungspflicht zurücker- stattet werden, führte dies in den letzten Jahren bei Eltern und den Dienstleistenden immer wieder zu Irritationen und Reklamationen. Das neue System des flexiblen Ein- tritts in die RS darf nicht durch die Zustellung einer Ersatzabgaberechnung für die verschobene RS ausgehebelt werden. Neu ist daher vorgesehen, dass die Ersatzpflicht erst nach Absolvierung der RS beginnt.

Auswirkungen der angeglichenen Ersatzpflichtdauer Die Ersatzabgabepflicht bei aus persönlichen Gründen verschobenen Dienstleistun- gen, dauert nach geltendem Ersatzabgaberecht bis zum 34. Altersjahr. Dabei wurde immer der Vergleich zum Alterskameraden angestellt (vgl. Art. 8 Abs. 1 WPEG). Durch das neue flexible Einstiegssystem der Armee kann dieser Vergleich nicht mehr gemacht werden. Gemäss neuem Militärrecht besteht nach Absolvierung der RS wei- terhin die jährliche Pflicht, einen Ausbildungsdienst der Formation (z.B. WK) zu leis- ten. Wer also nach der RS jährlich nicht seinen ganzen obligatorischen Dienst leistet, wird ersatzabgabepflichtig. Dies bis er seine Gesamtdienstleistungspflicht erfüllt hat, längstens jedoch bis und mit dem 37. Altersjahr. Da nicht nur Wiederholungskurse von insgesamt 19 Tagen absolviert werden, sondern auch andere Dienste, kann nicht eine feste, jährlich zu leistende Anzahl Diensttage wie beim Zivildienst definiert wer- den. Bei den Zivildienstleistenden beginnt die Ersatzpflicht im Folgejahr der Zulassung, wenn nicht die geforderte Anzahl von mindestens 26 anrechenbaren Diensttagen ab- solviert wird. Die heute geltende Regelung bei den Zivildienstpflichtigen bleibt be- stehen. Wer weniger als 14 anrechenbare Zivildiensttage im Ersatzjahr leistet, bezahlt die ganze WPE. Wer zwischen 14 und 25 anrechenbaren Zivildiensttagen leistet, be- zahlt die halbe WPE. Wer 26 und mehr Tage leistet, bezahlt keine WPE. Zudem gibt es Personen, die während ihrer Militär- oder Zivildienstleistung – aus un- terschiedlichen Gründen – für untauglich erklärt werden. Ab diesem Zeitpunkt bezah- len sie die WPE. Ihre bis dahin geleisteten Dienste werden an die elfjährige Ersatzab- gabepflicht angerechnet. RS, Wiederholungskurs bzw. ein langer oder jährlicher Einsatz beim Zivildienst werden jeweils in nicht mehr zu bezahlende WPE umgerech- net. Damit wird eine Gleichbehandlung aller Wehrpflichtigen gewährleistet. Mit der neuen Ersatzpflichtdauer vom 19. bis und mit dem 37. Altersjahr kann sicher- gestellt werden, dass auch Späteinsteiger, die erst im 24. Altersjahr rekrutiert und für untauglich erklärt werden, die 11 geforderten WPE bezahlen. Ein 19-jähriger Syste-

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meinsteiger, der an der Rekrutierung für untauglich erklärt wird, bezahlt also 11 Er- satzabgaben vom 20. bis und mit dem 30. Altersjahr. Ein Späteinsteiger, der im 24. Altersjahr für untauglich erklärt wird, ist ab dem 25. bis und mit dem 35. Alters- jahr ersatzabgabepflichtig.

1.6.2 Einmalige Abschluss-WPE bei Entlassung mit nicht

geleisteten Restdiensttagen Für Militär- und Zivildienstpflichtige, die am Ende ihrer Pflicht entlassen werden, obwohl sie die Gesamtdienstleistungspflicht nicht vollständig erfüllt haben, wird eine einmalige Abschluss-WPE eingeführt. Dem Vorschlag der einmaligen Abschluss- WPE liegen der Grundsatz des Ersatzjahres und verwaltungsökonomische Überlegun- gen zu Grunde. Würde jeder einzelne fehlende Diensttag abgerechnet, würde sich die Frage stellen, welcher Diensttag in welchem Ersatzjahr nicht geleistet wurde und wel- che Berechnungsgrundlage der Veranlagung zu unterstellen wäre. Der Ersatzabgabe- pflichtige muss entsprechend seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit veranlagt werden (Art. 127 Abs. 2 BV). Wenn das Einkommen des Entlassungsjahres die Basis für die Veranlagung aller fehlenden Diensttage aus verschiedenen Pflichtjahren wäre, so würde die BV verletzt. Im Entlassungsjahr wäre der durchschnittliche Verdienst höher als in den übrigen Ersatzabgabejahren, in denen die jährliche Dienstleistungs- pflicht nicht voll erfüllt wurde. Auch die Frage der Verjährung würde sich in vielen Fällen stellen. Eine Abrechnung für jeden nicht absolvierten Diensttag würde zu vie- len Ungleichbehandlungen führen, weshalb darauf verzichtet werden soll. Zudem soll der Anreiz geschaffen werden, dass sich die Wehrpflichtigen bei Nichtaufgeboten bei den Aufgebotsstellen melden. Obwohl mit der neuen Regelung einer einmaligen Abschluss-WPE nicht die vollstän- dige Gleichbehandlung erreicht wird, ist es doch ein Anreiz für die Dienstleistenden, sich für die vollständige Absolvierung der Gesamtdienstleistungspflicht persönlich zu engagieren. Angehörige der Armee, die nicht aufgeboten werden, haben bereits heute die Pflicht, sich bei den zuständigen Aufgebotsstellen zu melden (Art. 89 Abs. 5 DR 04). Mit dieser neuen Regelung wird ein wichtiger Beitrag für die Wehrgerechtigkeit geleistet. Bei der zweiten gewichtigen Säule dieser Revision geht es um die Schliessung einer Lücke, die seit jeher bestanden hat. Damit die von der Politik festgelegte relative Gleichbehandlung (Dienstleistende leisten alle festgelegten Diensttage und die Nicht- dienstleistenden bezahlen alle obligatorischen WPE) umgesetzt wird, müssen die zu- ständigen Behörden ihre zugewiesenen Aufgaben erfüllen. Die kantonalen Ersatzab- gabebehörden erhalten jährlich von der ESTV die Namen der ersatzabgabepflichtigen Personen, welche die obligatorische Dienstleistungspflicht nicht vollständig erfüllt haben. Diese wiederum veranlagen und beziehen die neue Abschluss-WPE. Die Wehrgerechtigkeit kann so mittels vollständiger Erhebung verbessert werden. Mit der hier vorgeschlagenen Lösung wird eine einfache, klare und gut umsetzbare Lösung präsentiert, die an die unvollständige erfüllte Gesamtdienstleistungspflicht anknüpft. WPE für Militär- und Zivildienstleistende werden gemäss Artikel 19 Absatz 1 WPEG entsprechend der Gesamtzahl der Diensttage reduziert, die der Ersatzabgabepflichtige bis zum Ende des Ersatzjahres bestanden hat. Diese Regelung soll bei der einmaligen Abschluss-WPE wegfallen, weil ansonsten der Zweck der Ersatzabgabe (Erhöhung der Wehrgerechtigkeit) stark abgeschwächt würde.

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Praxisbeispiel bei dem eine Abschluss-WPE geschuldet wäre (nach Inkrafttreten WEA):

22. 23. 24. 25. 26. 27. 28. 29. 30. 31. 32. Bemerkungen

AJ. AJ. AJ. AJ. AJ. AJ. AJ. AJ. AJ. AJ. AJ. RS DVS DVS DVS DVS WK DVS WK DVS DVS ENT Von 245 Soll-DT wurden nur 162 effek- 124 Mil. Mil. Mil. Mil. 19 WPE 19 WPE WPE 0 tiv geleistet (RS + 2 WK). Während vier DT DT bez. DT bez. bez. DT Jahren wurde der AdA aus militärischen Gründen nicht aufgeboten. Für 3 auf- grund Dienstverschiebungsgesuchen verschobener WK wurde WPE bezahlt. Dieser AdA wird mit 83 Restdienstta- gen entlassen. Er erhält keine WPE- Rückerstattungen. Legende: AJ: Altersjahr, RS: Rekrutenschule, DVS Mil.: Dienstverschiebung militärischer Grund (ohne Bezahlung WPE), DT: Diensttage, DVS: Dienstverschiebung (bezahlt WPE), ENT: Entlassung, WPE: Wehrpflichtersatzabgabe Damit das Soll bezüglich der Wehrpflicht nicht «übererfüllt» wird, setzt diese einma- lige Abschluss-WPE erst ein, wenn mehr als 15 Militär- bzw. 25 Zivildiensttage feh- len. Berechnungsbeispiel zur Vermeidung der «Übererfüllung» der Militärdienstpflicht:

22. 23. 24. 25. 26. 27. 28. 29. 30 Bemerkungen

AJ. AJ. AJ. AJ. AJ. AJ. AJ. AJ. AJ. RS NA NA WK WK DVS DVS WK WK Von 245 Soll-DT wurden 240 absol-

124 19 20 WPE WPE 19 20 viert (202 effektiv geleistet und 38

DT DT DT bez. bez. DT DT als Gutschrift für 2 bezahlte WPE). Wenn nun bei der Entlassung eine ENT ganze WPE fällig würde, wären we- gen der Gutschrift von 19 DT für die bezahlte WPE insgesamt 259 DT ge- leistet worden. Legende: AJ: Altersjahr, RS: Rekrutenschule, NA: nicht aufgeboten, DT: Diensttage, DVS: Dienstverschiebung (bezahlt Ersatzabgabe), GS: Gutschrift, ENT: Entlassung, WPE: Wehr- pflichtersatzabgabe

1.6.3 Weitere Anpassungen und Präzisierungen

Neues Verjährungsrecht Die WPE wird nach den Grundlagen der direkten Bundessteuer veranlagt. Veranla- gungsjahr ist in der Regel das auf das Ersatzjahr folgende Kalenderjahr. In der heute gültigen Ausgestaltung beginnt die Verjährungsfrist von fünf Jahren im Ersatzabgaberecht nach Ablauf des Veranlagungsjahres der WPE. Somit läuft die Verjährungsfrist unabhängig davon, ob die DBST auch wirklich definitiv veranlagt werden konnte. Das Bundesgerichtsurteil 2C_1094/2014 vom 12. Juni 2015 hat be- stätigt, dass WPE verjähren können, selbst wenn diese wegen langwierigen Beschwer- deverfahren bei der DBST nicht definitiv veranlagt werden können. Aufgrund von solchen Verfahren kommt es immer wieder zu Ausfällen in Millionen- höhe. Deshalb soll die Verjährungsfrist im Ersatzabgaberecht neu an die rechtskräf- tige Veranlagung der DBST anknüpfen.

12

Obwohl die Verjährungsfrist mit 5 Jahren ziemlich kurz ist, soll nicht davon abgewi- chen werden. Die fünfjährige Verjährungsfrist gilt auch für Ersatzabgaben, die auf- grund einer speziellen Ersatzabgabeerklärung (insbesondere bei Auslandrückkehrern) veranlagt werden. Da bei diesen Ersatzabgabepflichtigen die Verjährung still steht bzw. nicht beginnt, wenn sie im Ausland Wohnsitz haben, stellt bei diesen Ersatzab- gaben die fünfjährige Verjährungsfrist in der Regel kein Problem dar. Weil die kantonalen Ersatzabgabebehörden keine eigene Taxation durchführen, son- dern faktisch – was verwaltungsökonomisch Sinn macht – auf der rechtskräftigen Ver- anlagung der DBST für die Veranlagung der WPE basieren, kann die Veranlagung bzw. der Bezug einer geschuldeten Ersatzabgabe künftig sichergestellt werden.

Verstärkung der Aufsicht Ziel der Massnahme ist es sicherzustellen, dass die Ersatzabgabe in allen Kantonen lückenlos erhoben wird und sämtliche Erträge von den Kantonen der ESTV gemeldet werden. Die Kontrolle der Finanzflüsse zwischen den kantonalen Wehrpflichtersatz- behörden und der ESTV soll neu mindestens alle 3 Jahre einmal durchgeführt werden. Dies wird heute in einigen, aber längst nicht allen Kantonen bereits so durchgeführt. Diese Vorschrift basiert auf einer Empfehlung der Eidgenössischen Finanzkontrolle (EFK) und wurde in ähnlicher, aber strengerer Vorschrift in Artikel 104a des Bundes- gesetzes vom 14 Dezember 199012 über die direkte Bundesteuer (DBG) aufgenom- men. Damit keine Kontrolllücken zwischen den alle 3 Jahre durchgeführten Inspekti- onen durch die ESTV und den Kontrollen der kantonalen Finanzkontrollorgane entstehen, soll der ESTV der Zugang zum Kontrollbericht des kantonalen Finanzkon- trollorgans gewährleistet werden.

Verbesserung der Amtshilfe Alle Wehrpflichtigen, inklusive der Untauglichen, haben eine gesetzlich geregelte Meldepflicht (Art. 27 MG, Art. 32 ZDG bzw. Art. 50 der Verordnung vom 11. Sep- tember 199613 über den zivilen Ersatzdienst [Zivildienstverordnung, ZDV]). Ihre Per- sonaldaten werden entweder im Personalinformationssystem der Armee (PISA) oder im entsprechenden System des Zivildienstes (E-Zivi) geführt. Die kantonalen Ersatz- abgabebehörden, wie auch die ESTV, haben einen gesetzlich festgelegten Zugriff auf beide Systeme. Die Erfahrung zeigt, dass dieser Meldepflicht im Zivildienst immer weniger gut nachgelebt wird. Besser als der militärischen Meldepflicht wird die poli- zeiliche Meldepflicht bei Niederlassung und Aufenthalt erfüllt. Durch die vorgeschla- gene Ausdehnung der Amtshilfe kann sichergestellt werden, dass die kantonalen WPE-Behörden einen geregelten Zugriff auf die aktuellen Adressdaten der Wehr- pflichtigen haben und die WPE ohne grossen Nachforschungsaufwand erhoben wer- den kann.

Neuregelung der Schriftensperre Die Ausstellung eines Schweizerpasses kann heute von der Bedingung abhängig ge- macht werden, dass die geschuldeten Ersatzabgaben bezahlt sind (Art. 35 Abs. 1 WPEG). Ein Pass ist heute 10 Jahre gültig und kann nicht mehr verlängert werden. Somit hat ein Antrag auf Passsperre bei einem Ersatzpflichtigen, der vor 2 Monaten einen neuen Pass erhalten hat, kaum Wirkung, da sie erst in 9 Jahren und 10 Monaten

12 SR 642.12 13 SR 824.01

13

eintritt. Damit ist dieses Sicherungsinstrument für den Bezug der Wehrpflichtersatz- abgabe bei derartigen Konstellationen ineffektiv. Neu wird vorgeschlagen, dass nicht nur ein zukünftiger Antrag für einen Pass oder für eine Identitätskarte nicht genehmigt wird, wenn offene WPE bestehen, sondern auch die aktuell gültigen Schriften (Pass und ID) eingezogen werden können. Sobald jemand die offenen WPE bezahlt, muss die Schriftensperre sofort aufgehoben werden. Voraussetzung für diese Sicherungs- massnahme ist, dass ein kantonal zuständiger Richter den Antrag auf Schriftensperre genehmigt. Bis 2012 wurde von den Kantonen nie eine Schriftensperre beantragt bzw. verfügt. Seit 2012 hat die ESTV als Aufsichtsbehörde die kantonalen WPE-Behörden angewiesen, die entsprechenden prozessualen Voraussetzungen zu gewährleisten. Seither wurden bereits zwei richterliche Schriftensperren (nicht publizierte Urteile in zwei Kantonen) verfügt. Bei diesen zwei Entscheiden wurde nicht nur die Passaus- stellung gesperrt, sondern auch die gültigen Schriften (Pass und Identitätskarte) ein- gezogen.

Zur Beurteilung der Angemessenheit der neu vorgesehenen Sicherungsmassnahme ist ein Vergleich mit den Sanktionen zweckmässig, mit denen ein Militärdienst- bzw. Zivildienstverweigerer zu rechnen hat:  Militärdienstverweigerung oder Desertion wird mit einer Freiheitsstrafe bis zu

18 Monaten oder einer Geldstrafe geahndet (Art. 81 des Militärstrafgesetzes

vom 13. Juni 192714, MStG)  Ein Militärdienstversäumnis und eine unerlaubte Entfernung – also ein oder mehrere nicht geleistete Dienste / Diensttage – wird mit bis zu 180 Tagessätzen bestraft (Art. 82 MStG). Im Vergleich zu diesen Strafen ist eine Schriftsperre verhältnismässig.

1.6.4 Verworfene Massnahmen

Aufgrund der Motion Studer (04.3672) wurde die Mindestabgabe per 1. Januar 2010 von 200 auf 400 Franken verdoppelt. Die politische Diskussion bewegte sich schon damals zwischen Festhalten an der bestehenden Abgabe und Erhöhen auf 1000 Fran- ken. Das Parlament ist damals dem Bundesrat gefolgt und hat die Mindestabgabe auf 400 Franken verdoppelt. Die Mindestabgabe bezahlen ca. 31 Prozent der Ersatzabga- bepflichtigen. Es sind vorwiegend Personen mit wenig oder keinem Einkommen, wel- che die Mindestabgabe bezahlen. Dies ist der Hauptgrund, auf eine Erhöhung zu ver- zichten (siehe dazu auch den Bericht der ESTV vom 7. Juni 2007). Des Weiteren ist aber auch zu bedenken, dass eine massive Erhöhung der Mindestabgabe zu Problemen beim Inkasso führen würde. Der Bezug wäre mit zusätzlichen Aufwendungen wegen vermehrten Betreibungen und der Behandlung von zahlreichen Erlassgesuchen ver- bunden. Die mit dem zusätzlichen administrativen Aufwand einhergehenden Einnah- menausfälle lassen eine Erhöhung der Mindestabgabe als nicht effektiv erscheinen. Zudem liegt die durchschnittliche WPE mit 675 Franken nur gerade 275 Franken über der Mindestabgabe. Der Bundesrat verzichtet trotz der Senkung der Gesamtdienstleistungspflicht im Zuge der WEA bewusst auf eine Anpassung der 11 geschuldeten Ersatzabgaben. Denkbar

14 SR 321.0

14

wäre gewesen, statt der bisherigen 11 nur noch 10 WPE von den Nichtdienstleistenden einzufordern. Die Beibehaltung von 11 jährlichen WPE bedeutet, dass der Preis für den nicht geleisteten Diensttag teurer wird. Dies soll dafür sorgen, dass die Anreize, prioritär Dienst zu leisten, weiterhin bestehen und nicht der «blaue Weg» gesucht wird. Der Ansatz von 3 Prozent des Reineinkommens wird unter anderem auch im Bericht der ESTV vom 7. Juni 2007 als angemessen erachtet. Es wird daher davon abgesehen, diesen Ansatz zu erhöhen.

1.7 Umsetzung

Die Umsetzung der geplanten Gesetzesänderung ist ab dem 1. Januar 2019 vorgese- hen; d.h. ein Jahr nach der geplanten Inkraftsetzung der Rechtsgrundlagen im Militär- und Zivildienst. Dies ist deshalb angebracht, weil die Veranlagung des ersten Ersatz- jahres 2018 erst im Folgejahr erfolgt. Die ersten Ersatzabgabeverfügungen nach neuem Recht werden per 1. Mai 2019 erlassen. Für die Umsetzung sind in erster Linie die Kantone verantwortlich. Sie sind für die Veranlagung und den Bezug der WPE zuständig. Auf der Stufe Bund sind die Ver- ordnung vom 30. August 199515 über die Wehrpflichtersatzabgabe (WPEV) sowie Wegleitungen, Kreisschreiben und Informatik-Schnittstellen anzupassen. Bei den Kantonen müssen die drei gesamtschweizerisch eingesetzten IT-Systeme sowie z.T. die kantonalen Vollzugsverordnungen angepasst werden. Die anfallenden kantonalen Kosten sind über die zwanzigprozentige Bezugsprovision abgedeckt. Die ESTV wird vor der Umsetzung alle kantonalen WPE-Behörden in einem speziellen Ausbildungs- seminar auf die neuen Vorgaben und die neue Praxis vorbereiten.

2 Erläuterungen zu einzelnen Artikeln

Ingress Da der Ingress noch auf die Bestimmungen der BV vom 29. Mai 1874 verweist, wird der Ingress geändert, sodass dieser neu auf die Bundesverfassung vom 18. April 1999 verweist. Artikel 40 Absatz 2 BV ersetzt Artikel 45bis Absatz 2 aBV und Artikel 59 Absatz 3 BV ersetzt 18 Absatz 4 aBV.

Art. 2 Abs. 1 Bst. a und 3 Absatz 1 Bst. a: Im Ersatzabgaberecht gilt die so genannte Halbjahresregel. Diese legt fest, dass jemand, der einen Status (z.B. untauglich oder ersatzbefreit) während mehr als einem halben Jahr innehat, diesen für das gesamte Ersatzjahr behält. Mit dieser Präzisierung wird transparent gemacht, dass die Halbjahresregel für den Militär- und den Zivildienst gilt. Absatz 3: Seit langem werden jährlich mehrere tausend Militär- und einige Dutzend Zivildienstpflichtige aus der Wehrpflicht entlassen, ohne dass sie die Gesamtdienst-

15 SR 661.1

15

leistungspflicht erfüllt haben. Die Spanne der fehlenden Diensttage reicht von einzel- nen bis zu über 130 Diensttagen. Diese Tatsache beeinträchtigt die Wehrgerechtigkeit gegenüber denjenigen, die alle geforderten Diensttage absolvieren und gegenüber Nichtdienstleistenden, die alle geschuldeten Ersatzabgaben bezahlen. Die Wehrge- rechtigkeit wird mit dieser Neuerung verbessert.

Art. 3 Absatz 1: Nach geltendem Ersatzrecht müssen Nichtdienstleistende 11 WPE bezah- len. Dies soll so beibehalten werden. Während der möglichen Ersatzpflichtdauer vom 19. bis zum 37. Altersjahr (18 Jahre) wird – ab dem Folgejahr der Rekrutierung – nur während 11 Jahren eine WPE zu bezahlen sein. Die WPE ist ohne Unterbruch jährlich zu bezahlen. Bei denjenigen Wehrpflichtigen, die erst im Verlaufe der Dienstleistun- gen für untauglich erklärt werden, werden die geleisteten Diensttage entsprechend in Ersatzabgaben umgerechnet. So wird sichergestellt, dass auch bei diesen nicht mehr als 11 Ersatzabgaben anfallen. Eine RS wird mit 124 und ein WK mit 19 Diensttagen an die Gesamtdienstleistungspflicht angerechnet, das dem Äquivalent von 11 Ersatz- abgaben entspricht. Absätze 2 und 3: Die Ersatzpflichtdauer wird grundsätzlich der Dauer der Militär- bzw. Zivildienstpflicht angepasst. Sie gilt vom 19. bis und mit dem 37. Altersjahr.

Art. 7 Abs. 1 und Abs. 3 Bst. a Absatz 1: Im Militär- und im Zivildienstrecht wird zwischen «geleisteten» und «anre- chenbaren» Diensttagen unterschieden. Bei den geleisteten Diensttagen sind persön- liche Urlaube, längere allgemeine Urlaube, Arresttage, freiwillige Dienstleistungen etc. miteingeschlossen. Im Ersatzrecht werden seit 2010 parallel zum Militärrecht konsequent nur noch die anrechenbaren Diensttage berücksichtigt. Dies wird hiermit präzisiert. Im Zivildienst wurden seit dessen Einführung immer nur die anrechenbaren Diensttage berücksichtigt. Absatz 3 Buchstabe a: Mit dieser Bestimmung wird die Definition gemäss Militär- recht umgesetzt. Die Rekrutierung wird seit 2010 wieder an die Gesamtdienstleis- tungspflicht angerechnet. Die gemeindeweisen Inspektionen sowie Nachinspektionen werden nicht mehr durchgeführt. Des Weiteren wird der Verbliebenenkurs angerech- net.

Art. 8 Absatz 1: Im geltenden Ersatzrecht wurde immer der Vergleich zum Alterskameraden (vgl. bisheriger Art. 8 Abs. 1) angestellt. Durch das neue flexible Einstiegssystem der Armee kann dieser Vergleich nicht mehr angewandt werden. Gemäss Artikel 51 MG besteht nach Absolvierung der RS weiterhin die jährliche Pflicht, einen Ausbildungs- dienst der Formation (z.B. WK.) zu leisten. Wer also nach der RS nicht jährlich seinen obligatorischen Dienst leistet, wird ersatzabgabepflichtig. Dies bis er seine Gesamt- dienstleistungspflicht erfüllt hat, längstens jedoch bis und mit dem 37. Altersjahr. Da nicht nur Wiederholungskurse von insgesamt 19 Tagen absolviert werden, sondern auch andere Dienste, kann nicht eine feste, jährlich zu leistende Anzahl Militärdienst- tage wie beim Zivildienst definiert werden. Absatz 2: Ersetzt den bisherigen Absatz 1bis, indem der gleiche Wortlaut übernommen wird.

16

Absatz 3: Mit Einführung der Armee XXI gibt es sogenannte «Nachholdienste» ver- schobener Dienstleistungen nicht mehr. Alle Dienste werden im Rahmen der Gesamt- dienstleistung absolviert. Im Zivildienst gab es nie solche «Nachholungen». Aus die- sem Grund wird dieser Gesetzestext gestrichen. Neu werden hier alle relevanten Gründe abschliessend aufgezählt, die dazu führen, dass der Dienstpflichtige keine Er- satzabgabe zahlen muss. Die Gründe werden mit der neuen Bestimmung stark redu- ziert und konkretisiert. Die Aufgebote der Armee sind ausgerichtet auf die bestehen- den Verbände und den darin benötigen Funktionen. Das ist der Grund, weshalb die Armee für die jährlichen Aufgebote oder Dispensationen eine gewisse Flexibilität braucht. Auch Zivildienstleistenden sollen keine WPE bezahlen müssen, wenn in ei- nem bestimmten Jahr keine Einsatzpflicht besteht und sie deswegen nicht aufgeboten werden. Gestrichen wurde die im geltenden Recht verwendete Formulierung «anderen nicht in seiner Person liegenden Gründen». Der als Auffangtatbestand konzipierte Grund hat heute keine praktische Relevanz mehr.

Art. 11 Bereits heute gilt gemäss Art 10 WPEV, dass Kapitalgewinne nach Artikel 18 Ab- satz 2 DBG, Kapitalabfindungen für wiederkehrende Leistungen, Einkünfte aus Lot- terien oder lotterieähnlichen Veranstaltungen sowie Entschädigungen für die Aufgabe oder Nichtausübung einer Tätigkeit oder für die Nichtausübung eines Rechtes der Er- satzabgabe zum Satz nach Artikel 13 Absatz 1 WPEG auch dann unterliegen, wenn die Kapitalleistungen nach dem Recht der direkten Bundessteuer im Jahr, in dem sie zugeflossen sind, mit einer gesonderten Jahressteuer erfasst werden. Gemäss dem in Artikel 164 Absatz 1 Buchstabe d BV verankerten Legalitätsprinzip sind zumindest der Kreis der Abgabepflichtigen, der Gegenstand und die Bemessungsgrundlagen der Abgabe im Gesetz selbst festzulegen. Mit der Präzisierung der Bemessungsgrundlage im Gesetz wird somit dem Legalitätsprinzip bei der WPE besser Rechnung getragen.

Art. 15 Abs. 1 und Art. 19 Abs. 1 Im Militär- wie auch im Zivildienstrecht wird zwischen «geleisteten» und «anrechen- baren» Diensttagen unterschieden. Bei den geleisteten Diensttagen sind persönliche Urlaube, längere allgemeine Urlaube, Arresttage, freiwillige Dienstleistungen etc. miteingeschlossen. Im Ersatzabgaberecht werden seit 2010 parallel zum Militärrecht konsequent nur noch die anrechenbaren Diensttage berücksichtigt. Dies wird hier so- mit präzisiert. Im Zivildienst wurde seit dessen Einführung immer konsequent nur mit den anrechenbaren Diensttagen gerechnet.

Art. 21a Jährlich werden mehrere tausend Personen aus der Militärdienstpflicht entlassen, ohne dass sie die Gesamtdienstleistungspflicht erfüllt haben. Die Wehrgerechtigkeit ist damit nicht gewährleistet. Beim Zivildienst wird die Gesamtdienstleistungspflicht besser und konsequenter erfüllt. Damit es nicht zu einer Übererfüllung der Wehr- pflicht kommt muss diese Abgabe erst ab 15 nicht absolvierten anrechenbaren Militär- bzw. 25 Zivildiensttagen bezahlt werden. Zur Berechnung der anrechenbaren Gesamt- dienstleistung sind die geleisteten jährlichen Ersatzabgaben der Dienstleistenden in Diensttage umzurechnen. Eine Befreiung nach Artikel 8 Absatz 3 wird bei der Be- rechnung der Gesamtdienstleistungspflicht nicht angerechnet. Zudem wird die Ab- schluss-WPE ohne die Reduktion gemäss Artikel 19 veranlagt.

17

Art. 22 Abs.3 und Abs. 7 Absatz 3: Gemäss der laufenden Revision des Bundesgesetzes vom 17. Juni 200516 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG), ist zur Entlastung des Bundes- gerichtes vorgesehen, dass nur noch letztinstanzliche Entscheide von sogenannten «oberen» kantonalen Gerichten vom Bundesgericht behandelt werden. Die heutigen kantonalen Gerichte, die Beschwerden bezüglich WPE behandeln (Steuerrekurskom- missionen), sind nicht in allen Kantonen als «obere» Gerichte definiert. Damit die Organisationstruktur der Kantone nicht grundlegend geändert werden muss, soll den Kantonen die Organisationsfreiheit gegeben werden, auf die Revision des BGG mit der Einsetzung einer zweiten Beschwerdeinstanz im Bereich der Ersatzabgabe zu re- agieren. Absatz 7: Gemäss Artikel 104a DBG hat ein unabhängiges kantonales Finanzauf- sichtsorgan jährlich die Erhebung und Ablieferung der DBST zu prüfen. Dies soll auch im Bereich der WPE eingeführt werden. Im Vergleich zur DBST ist die Risi- koeinschätzung tiefer anzusetzen. Aufgrund dessen wird nicht eine jährliche Überprü- fung, sondern eine Überprüfung der Finanzflüsse alle drei Jahre vorgeschrieben. Sollte ein Kanton die Durchführung der Revision durch die kantonale Finanzaufsicht der ESTV nicht rechtzeitig melden, so ist im DBG vorgesehen, dass ein privates Re- visionsunternehmen auf Kosten des entsprechenden Kantons die Revision durchführt. Darauf soll im Bereich WPE aber verzichtet werden. Der Bericht wird der ESTV und der Eidgenössischen Finanzkontrolle zugänglich gemacht.

Art. 24 Abs. 2 Einleitungssatz, Bst. k, l und m sowie Abs. 4 Absatz 2: Gemäss Artikel 24 Absatz 1 haben die mit dem Vollzug dieses Gesetzes betrauten Behörden einander kostenlos Amtshilfe zu leisten. Damit sind die Wehr- pflichtersatzbehörden der Kantone gemeint. Die kostenlose Amtshilfe soll künftig aber auch für die aufgelisteten Behörden und Stellen nach Artikel 24 Absatz 2 gelten. Diese Präzisierung ist wichtig, weil immer mehr Behörden versuchen, erbrachte Leis- tungen im Bereich der Amtshilfe zu verrechnen. Bst. k: Amtshilfe des Bundesamtes für Sozialversicherungen (BSV): Das Dienstbüch- lein (DB) ist der Ausweis, der gemäss Artikel 27 MG das Beweismittel für die Erfül- lung der Wehrpflicht darstellt. Rückerstattungen bezahlter WPE für Dienstleistende werden nur gewährt, wenn die Gesamtleistungspflicht erfüllt wurde. Die absolvierten Dienste werden nicht nur im DB, sondern auch im PISA geführt. Bei Rückerstattungs- anträgen überprüfen die Ersatzabgabebehörden das DB und das PISA. Dabei werden immer wieder, zum Teil erhebliche, Diensttagedifferenzen festgestellt. Bei der Wahr- heitsfindung bezüglich der wirklich anrechenbaren Diensttage ist die EO-Abrechnung ein Instrument, das sehr hilfreich ist. Die Zusammenarbeit mit dem BSV funktioniert und ist informell geregelt. Hiermit wird lediglich die bereits geltende Praxis im Gesetz wiedergegeben. Bst. l: Amtshilfe der Fürsorgeämter der Kantone und Gemeinden: Fürsorgeämter der Kantone und Gemeinden, die Ersatzabgabepflichtige betreuen, wenden sich in vielen Fällen direkt an die kantonalen WPE-Behörden. Dabei kann es um Ersatzbefreiungen, Ratenzahlungen, Erlasse etc. gehen. Damit die Rechte und Pflichten der Ersatzabga- bepflichtigen effizient und effektiv wahrgenommen werden können, benötigen die Er-

16 SR 173.110

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satzbehörden den Zugang zu den Informationen der Fürsorgeämter. Diese neue Rege- lung ist bereits heute in Artikel 15 WPEV geregelt. Sie soll vorliegend wie bei allen anderen Behörden und Stellen auf Gesetzesstufe gehoben werden. Bst. m: Amtshilfe der Einwohnerkontrollen der Gemeinden: Alle Wehrpflichtigen un- terliegen der militärischen bzw. der zivildienstlichen Meldepflicht. Dieser Melde- pflicht wird nicht vollends nachgelebt. Damit die kantonalen Ersatzbehörden rasch und ohne grosse Abklärungen zu den gültigen Adressdaten kommen, ist der Zugriff auf diese Daten sehr wichtig. Absatz 4: Neu fallen auch Daten zum Einkommen und Vermögen unter die Amtshil- fepflicht. Diese werden insbesondere von den neu aufgenommenen Fürsorgeämtern benötigt. Aber auch bei der Verlustscheinbewirtschaftung sind Angaben der Betrei- bungsämter über eventuell neues Vermögen der Ersatzabgabepflichtigen wichtig.

Art. 25 Abs. 3 Die Ergänzung «und bezogen» ist eine wichtige Präzisierung, weil in der jetzigen For- mulierung nur die Veranlagung ausdrücklich erwähnt ist, und es immer wieder zu Unmut führt, wenn gleichzeitig die Ersatzabgabe bezogen wird. Die Ersatzabgaben werden für höchstens drei Jahre (vgl. Art. 19 WPEV) von Wehrpflichtigen, die ins Ausland verreisen wollen, nicht nur veranlagt, sondern auch vorbezogen.

Art. 26 Absatz 1: Der bisherige Gesetzeswortlaut wird unverändert übernommen. Absatz 2: Bereits im aktuell gültigen Veranlagungsverfahren wird auf die rechtskräf- tigen Verfügungen der DBST abgestellt. Damit können viele Einsprachen, welche die Einkommensgrundlage hinterfragen, ausgeschlossen werden. Auch Wehrpflichtige, die keine DBST bezahlen, erhalten eine Verfügung betreffend die DBST. Sie bezahlen grundsätzlich die Mindestabgabe. Der Vollzug durch die kantonalen Ersatzbehörden kann mit dieser Regelung beschleunigt werden. Im Zusammenhang mit dem neuen Verjährungsregime gemäss Artikel 38 WPEG wird dies dazu führen, dass langwierige Beschwerdefälle bei der DBST nicht mehr zu Verjährungen bei Ersatzabgaben führen. Dadurch können die daraus resultierenden Einnahmenverluste vermieden werden. Absätze 3 und 4: Ersatzabgabepflichtige werden seit langem nicht mehr nach den kan- tonalen Steuern veranlagt, weil alle Kantone zur DBST eine Verfügung erlassen, un- abhängig davon, ob die DBST geschuldet ist. Der bisherige Gesetzeswortlaut in Ab- satz 3 kann daher ersatzlos gestrichen werden. Der Absatz wird neu mit dem bisherigen Absatz 4 ersetzt, bei dem einzig der Verweis angepasst wurde.

Art. 28 Abs. 1 Weil die Ermässigung in Artikel 29 WPEG gestrichen wird, sind in der Veranlagungs- verfügung neu auch aufgrund von geleisteten Diensttagen gewährte Ermässigungen der geschuldeten Ersatzabgabe zu nennen.

Art. 29 Abs. 1 sowie Art. 30 Abs. 1 Ermässigungen bei der Ersatzabgabe, die über das Ersatzjahr hinausgehen, müssen im geltenden Recht verfügt werden. Ebenso müssen Befreiungen, die über das Ersatzjahr

19

hinausgehen, verfügt werden. Es werden jedoch keine Verfügungen betreffend Er- mässigungen über mehr als ein Jahr erlassen, da bei einer Ermässigung die persönli- chen Verhältnisse des Abgabepflichtigen in jedem Ersatzjahr erneut geprüft werden. Befreiungen, die über ein Ersatzjahr hinausgehen, sind in Einzelfällen durchaus ge- rechtfertigt. Der Zusatz Ermässigung kann daher in der Sachüberschrift und im Ge- setzestext gestrichen werden.

Art. 31 Abs.4 Das WPEG enthält keine Vorschrift bezüglich der Gerichtsferien. Die Vorgaben der Kantone in diesem Bereich sind sehr unterschiedlich. Einige schliessen die Gerichts- ferien aus, einige sehen sie für kantonale Steuern vor, andere wiederum sehen sie nur für Gerichtsverfahren vor und weitere haben nichts geregelt. Das DBG schliesst Ge- richtsferien aus. Aus Gründen der Transparenz und der Einheitlichkeit ist es notwen- dig, dass im WPEG für alle Kantone eine einheitliche Regelung gilt. Mit dem Hin- weis, dass der Fristenstillstand nach Artikel 22a des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 196817 nicht gilt, wird klargestellt, dass im Einsprache- und Be- schwerdeverfahren die Fristen während den Gerichtsferien nicht stillstehen.

Art. 32 Abs. 3 Bst. b Die Ersatzpflicht jedes einzelnen Jahres lässt sich erst am Ende des Jahres feststellen und wird im folgenden Jahr in Rechnung gestellt. Anders als bei Steuern gibt es bei der WPE keine Pro-rata-temporis-Berechnung. Im Zeitpunkt des Konkurses ist das Ersatzjahr nicht verstrichen und demzufolge kann zu diesem Zeitpunkt nicht beurteilt werden, ob die Voraussetzungen der Ersatzpflicht für dieses Ersatzjahr erfüllt sind. Die Ergänzung bezüglich der Ersatzabgaben der Vorjahre ist notwendig, weil die Be- treibungsämter und die Ersatzabgabepflichtigen immer auch noch die Ersatzabgabe des laufenden Jahres mitberücksichtigen wollen. Mit diesem Zusatz wird Klarheit ge- schaffen.

Art. 35 Abs. 1 Ein Pass wird nicht mehr verlängert, sondern es wird nach dem Ablaufdatum ein voll- ständig neues Ausweisdokument ausgestellt. Nicht für alle Länder ist aber ein Pass notwendig. Eine Identitätskarte erfüllt denselben Zweck und wird deshalb neu in der Bestimmung ausdrücklich genannt. Da Ersatzpflichtige immer wieder ins Ausland verreisen, ohne ihren Melde- und Ersatzpflichten nachgekommen zu sein, sollen auch die, die sich bereits im Ausland befinden, in ihrer Reisefreiheit eingeschränkt werden. Eine Identitätskarte oder ein Pass ist zehn Jahre gültig. Damit der Zweck der Siche- rung der Ersatzabgabe aber sofort wirken kann, ist festzulegen, dass auch die aktuell gültigen Schriften von der Sperre betroffen sind und diese daher eingezogen werden können. In einigen Kantonen gibt es bereits rechtskräftige Gerichtsurteile hierzu. Das Gericht hat bei der ausgeweiteten Schriftensperre, wie im Schlusssatz ausdrücklich angemerkt, den Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu beachten.

17 SR 172.021

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Art. 38 Abs. 1 Das Verjährungsrecht soll angepasst werden, da es immer wieder zu grossen Ausfäl- len bei den WPE kommt, wenn ein langwieriges Einsprache- bzw. Beschwerdever- fahren bei der DBST hängig ist. Das bisherige Recht legt fest, dass die Verjährung automatisch am Ende des Veranlagungsjahres, das dem Ersatzjahr folgt, zu laufen beginnt. Die WPE wird heute faktisch und künftig auch rechtlich auf der rechtskräfti- gen Veranlagung der DBST basieren. Prozess- und verwaltungsökonomisch ist das der richtige Weg. Es wäre nicht sinnvoll, wenn die kantonalen Ersatzabgabebehörden eine vollständig eigene Veranlagung durchführen würden. Indem nun neu auch die Verjährung an diese Rechtskraft der DBST anknüpft, kann sichergestellt werden, dass die Verjährung der Ersatzabgabe nicht eintritt bevor überhaupt eine rechtskräftige Veranlagung für die DBST vorliegt. Die Verjährungsfrist von fünf Jahren muss daher auch nicht verlängert werden.

Art. 39 Absatz 1: Nachholdienste gibt es nicht mehr. Entsprechend ist die Formulierung in dem Sinne anzupassen, dass eine Rückerstattung erfolgt, wenn bei Militär- oder Zi- vildienstpflichtige alle im Rahmen der Gesamtdienstpflicht zu leistenden Dienste er- füllt wurden. Absatz 2: An dieser Stelle wird geklärt, dass es für die Rückerstattung von bezahlten WPE nicht in jedem Fall einen Antrag braucht. Gemäss Artikel 54 WPEV ist heute schon die Rückerstattung der WPE ohne Antrag möglich. Die Voraussetzungen nach Artikel 54 Absatz 2 WPEV sind sowohl seitens PISA wie seitens E-ZIVI bereits heute erfüllt. Absatz 3: Gemäss Militärrecht ist das Dienstbüchlein (DB) immer noch der gültige Ausweis über die Erfüllung der Gesamtdienstleistungspflicht. Da es zwischen dem PISA und dem DB immer wieder Diensttagedifferenzen gibt, benötigen die Ersatzab- gabebehörden das DB zur Beurteilung von Rückerstattungen von WPE. Die Defini- tion wird bewusst offen gelassen, weil seit langem andere – elektronische – Formate in Evaluation sind. In der Praxis wird das DB bereits heute von der Ersatzabgabebe- hörden einverlangt. Bei den Zivildienstleistenden werden die absolvierten Diensttage nicht im DB aufgenommen, sondern nur noch im elektronischen System «E-ZIVI» geführt. Die kantonalen Ersatzabgabebehörden haben Zugriff auf dieses System und beurteilen Rückerstattungsanträge von Zivildienstleistenden anhand dieses Systems. Absätze 4 und 5: Damit die Rückerstattung auch zeitlich eindeutig geregelt ist, wird eine Verjährungsfrist festgelegt. Der bisherige Absatz 4 wird neu zum Absatz 5.

Art. 49 Abs. 2 Bei der letzten Revision 2008 wurde vergessen, diesen Absatz zu streichen. Dies wird hiermit nachgeholt.

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3 Auswirkungen

3.1 Auswirkungen auf den Bund

3.1.1 Finanzielle Auswirkungen

Durch die einmalige Abschluss-WPE, die bei Nichterfüllung der Gesamtdienstleis- tungspflicht erhoben wird, können jährliche Mehreinnahmen von ca. 6 Mio. Franken verbucht werden. Basis dieser Rechnung sind ca. 3000 neue Ersatzpflichtige, die eine Abschluss-WPE in der Höhe von ca. 2000 Franken leisten. Der Grund für diesen im Verhältnis zu einer durchschnittlichen WPE von heute 675 Franken relativ hohen Be- trag ist das Alter dieser Ersatzpflichtigen. Im Entlassungsjahr werden alle zwischen

30 und 37 Jahre alt sein. In diesem Alter sind die Einkommen entsprechend höher.

Wie hoch die Mehreinnahmen ab 2020 durch die erwartete Zunahme von Nichtdienst- leistenden ausfallen werden, kann nicht abgeschätzt werden. Von den Gesamteinnah- men gehen 80 Prozent an den Bund und 20 Prozent als Bezugsprovision an die Kan- tone.

3.1.2 Personelle Auswirkungen

Die vorgeschlagenen Änderungen des WPEG werden sich für den Bund als Aufsichts- behörde kaum auswirken, weil die Aufgaben wie Erteilung von Weisungen, Erstel- lung von Praxis-Wegleitungen, Inspektionen und Beratungen im gleichen Umfang wie bisher wahrgenommen werden.

3.1.3 Andere Auswirkungen

Die Einführung einer Abschluss-WPE für Militär- und Zivildienstleistende, welche die Gesamtdienstleistungspflicht nicht erfüllen, wird in der Tendenz dazu führen, dass die Dienstleistenden vermehrt bestrebt sein werden, die geforderten Diensttage zu leisten. Entsprechende Anfragen an die Armee sind zu erwarten. Dies könnte für das VBS zu Problemen führen, wenn die Anfragen spät erfolgen (d.h. in den letzten bei- den Jahren vor dem Entlassungstermin). Damit die Betroffenen die obligatorischen Diensttage rechtzeitig erfüllen, wird die ESTV zusammen mit dem VBS frühzeitig informieren.

3.2 Auswirkungen auf die Kantone

Weil die Kantone unterschiedliche Organisationstrukturen für die Veranlagung und den Bezug der WPE haben, lassen sich keine Aussagen über die Auswirkungen im anzupassenden Veranlagungs- und Bezugsverfahren machen. Die kantonseigenen In- formatiksysteme müssen angepasst werden. Der dafür aufzuwendende Betrag ist auf- grund der verschiedenen Systeme schwierig abzuschätzen. Was den Arbeitsaufwand angeht, so ist auch dieser schwierig abzuschätzen. Auf der einen Seite entfällt die Veranlagung der jährlich ca. 10 000 RS-Verschieber, andererseits führt das flexible Einstiegsystem der Armee zu vermehrtem Kontroll- und administrativem Aufwand. Dieser erhöhte Aufwand wird bei allen Ersatzpflichtigen zu Buche schlagen. Zusätz- lich entsteht Aufwand für die einmalige Abschluss-WPE bei der Entlassung aus der

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Wehrpflicht, wenn die Gesamtdienstleistungspflicht nicht erfüllt wurde. Es ist weiter zu erwarten, dass der gleiche Effekt wie 2004 im Übergang von der Armee 95 zur Armee XXI eintreffen wird. Zwischen 2005 und 2015 hat sich die Anzahl der Ersatz- pflichtigen von 132 800 auf über 214 000 erhöht (ca. 61%). Ab ca. 2020 erwartet die ESTV jährliche stetige Zuwachsraten bei den Nichtdienstleistenden. Es ist also insge- samt von einem höheren Verwaltungsaufwand mit unterschiedlichen personellen Auswirkungen für die Kantone auszugehen.

3.3 Auswirkungen auf die Volkswirtschaft

Die Teilrevision des WPEG hat keine nennenswerten Auswirkungen auf die Volks- wirtschaft.

4 Verfassungs- und Gesetzmässigkeit

Verfassungsmässige Grundlage der WPE ist Artikel 59 der BV. Die Abgabe schafft den Ausgleich zwischen Pflichtigen, die Militär- oder Ersatzdienst leisten und sol- chen, die keine oder nur teilweise eine persönliche Dienstleistung erbringen.

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