Eidgenössisches Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung WBF Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation SBFI
Bern, 7. Dezember 2018
Bundesgesetz über die Eidgenössische Hochschule für Berufsbildung (EHB-Gesetz)
Erläuternder Bericht zur Eröffnung des Vernehmlassungsverfahrens
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1. Grundzüge der Vorlage
1.1 Ausgangslage
Die Eidgenössische Hochschule für Berufsbildung (EHB) ist das Kompetenzzentrum des Bundes für die Aus- und Wei- terbildung von Berufsbildungsverantwortlichen, für die Berufsentwicklung, die Berufsbildungsforschung sowie die interna- tionale Berufsbildungszusammenarbeit. Die gesetzliche Regelung der EHB findet sich heute in Artikel 48 und 48a des Berufsbildungsgesetzes vom 13. Dezember 20021 (BBG). Der Gesetzgeber hatte sich in den Beratungen zum BBG u.a. intensiv mit der Aufgabenteilung Bund-Kantone in diesem Bereich auseinandergesetzt und für einen komplementären Auftrag entschieden: ein nationales Institut auf Hochschulstufe ohne Monopolstellung (womit auch parallele Angebote von kantonalen Hochschulen möglich sind). Die EHB - mit Hauptsitz in Zollikofen und regionalen Hauptstandorten in Lausanne (IFFP) und Lugano (lUFFP) - wurde am 1. Januar 2007 als autonomes Hochschulinstitut gegründet und hat die Aufgaben des seit 1972 existierenden Schweizerischen Instituts für Berufspädagogik (SIBP - ISPFP) übernommen. Der Bundesrat hat auf den 1. Januar 2007 die EHB-Verordnung vom 14. September 20052 ganz in Kraft gesetzt. Die EHB wird seit 2007 nach den Corporate-Governance-Grundsätzen des Bundes für dezentrale Verwaltungseinheiten geführt.
Im Rahmen der Totalrevision der EHB-Verordnung vom 27. Januar 2016 hat der Bundesrat das Eidgenössische Depar- tement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF) gleichzeitig beauftragt, die Erarbeitung eines Gesetzes für die EHB zu prüfen und dem Bundesrat das Ergebnis dieser Prüfung bis Ende 2016 vorzulegen. Im Rahmen dieses Prüfauftrags war insbesondere zu klären, ob die bestehenden gesetzlichen Grundlagen zum EHB (Art. 48 und 48a BBG) im Hinblick auf die Einbettung der EHB in die Hochschullandschaft genügen. In diese Prüfung waren einzubeziehen: die Vorgaben der Corporate-Governance-Politik des Bundesrates, die Vorgaben der Bundesverfassung (Art. 63a BV) und des Hoch- schulförderungs- und -koordinationsgesetzes vom 30. September 20113 (HFKG), insbesondere zur Akkreditierung, sowie die laufenden Arbeiten zur Klärung der Strategie und Positionierung der EHB in der Hochschullandschaft. Das WBF und das Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI), haben zur Abklärung dieser Fragen ein Rechtsgutachten4 von Professorin Astrid Epiney und Dr. Markus Kern, Universität Freiburg, erstellen lassen.
Gemäss dem Gutachten Epiney/Kern 2016 genügen die heutigen gesetzlichen Grundlagen weder den Anforderungen des Legalitätsprinzips der Bundesverfassung (BV) noch jenen der Corporate-Governance-Politik des Bundesrates. Un- genügend ist insbesondere die gesetzliche Abstützung der Grundstruktur der Organisation, der grundlegenden Verfah- ren, der Zulassung zum Institut, allfälliger Disziplinarmassnahmen, der Bearbeitung besonders schützenswerter Perso- nendaten und Persönlichkeitsprofilen, der Erhebung von Abgaben, der Rechte und Pflichten des Personals sowie die gesetzliche Delegationsgrundlage zur Rechtssetzung. Geprüft wurde im Weiteren die Frage, ob die EHB unter die Ak- kreditierungspflicht gemäss HFKG fällt. Das Gutachten kommt zum Schluss, die EHB sei als Hochschule oder andere Institution des Hochschulbereichs im Sinne des HFKG zu qualifizieren. Insbesondere da es für seinen Betrieb Finanzie- rungsbeiträge des Bundes erhält, unterliegt es wie die anderen Hochschulinstitutionen des Bundes (Eidgenössische Technische Hochschulen, Eidgenössische Hochschule für Sport) der Akkreditierungspflicht nach HFKG. Dementspre- chend muss sich die EHB bis spätestens Ende 2022 institutionell akkreditieren lassen. Zudem bedarf es einer Klärung der Stellung der EHB innerhalb der schweizerischen Hochschullandschaft: Dazu gehört die Frage der Typologie und der Aufgabenteilung mit bestehenden Hochschulen oder Institutionen des Hochschulbereichs, v.a. mit den kantonalen päda- gogischen Hochschulen (PH, siehe Ziff. 1.2). Der Bundesrat hat die EHB am 9. November 2016 im Rahmen der strategi- schen Ziele für die Periode 2017-20205 beauftragt, die institutionelle Akkreditierung als Hochschule vorzubereiten und bei der Überprüfung der gesetzlichen Grundlagen mitzuwirken.
Der Bundesrat hat am 21. Dezember 2016 von den Ergebnissen des Rechtsgutachtens und des Prüfauftrags Kenntnis genommen und das WBF beauftragt, den Bundesrat in einem ersten Schritt über die Ausrichtung der EHB und die dar- aus abgeleitete Positionierung der EHB in der Hochschullandschaft Schweiz zu informieren und ihm in einem zweiten Schritt einen Vernehmlassungsentwurf für eine gesetzliche Grundlage für die EHB zu unterbreiten.
In Erfüllung dieser Aufträge haben WBF und EHB vertiefte Abklärungen über die Bedeutung der EHB für die Schweizer Berufsbildung und über ihre zukünftige Positionierung im schweizerischen Hochschulraum vorgenommen. Diese Arbei- ten wurden mit den betroffenen Standortkantonen, der Erziehungsdirektorenkonferenz (EDK) und der Schweizerischen Hochschulkonferenz (SHK) konsolidiert. Letztere hat die Positionierung der EHB innerhalb der Hochschullandschaft und
4 Nachfolgend Gutachten Epiney/Kern 2016: https://www.sbfi.admin.ch/dam/sbfi/de/dokumente/2016/11/gutachten- ehb.pdf.download.pdf/Gutachten_EHB.pdf
5 BBl 2016 8541
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als PH am 25. Mai 2018 zustimmend zur Kenntnis genommen. Am 20. Juni 20186 hat auch der Bundesrat hiervon Kenntnis genommen und das WBF beauftragt, bis Ende 2018 einen Vernehmlassungsentwurf für die gesetzliche Grund- lage der EHB in Form eines eigenen Organisationserlasses zu erarbeiten.
Die vorliegenden Gesetzesanpassungen enthalten Bestimmungen gemäss Artikel 164 Absatz 1 BV. Demnach ist nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b Vernehmlassungsgesetz (VlG) vom 18. März 20057 eine Vernehmlassung erforderlich.
1.2 Die Positionierung der EHB
Aufgaben und Ausrichtung der EHB Der Gesetzgeber überträgt der EHB, wie den anderen Hochschulen und Hochschulinstitutionen, einen vierfachen Leis- tungsauftrag: Ausbildung, Weiterbildung, Forschung und Entwicklung sowie Dienstleistungen. Die Aus- und Weiterbil- dung von Lehrpersonen für Berufsfachschulen, Berufsmaturität und höhere Fachschulen sowie von Berufsbildenden für überbetriebliche Kurse bildet das Kerngeschäft der EHB. In der französischsprachigen und in der italienischsprachigen Schweiz tritt die EHB als weitgehend alleinige Anbieterin auf. In der Deutschschweiz steht die EHB in Luzern, St. Gallen und Zürich in Konkurrenz zu den kantonalen PH. Deshalb wurden seit 2017 intensive Gespräche im Hinblick auf eine engere Zusammenarbeit und eine bessere Abstimmung der Angebote geführt. Inzwischen konnten zwischen dem WBF und den Bildungsdirektionen von Luzern und St. Gallen sowie zwischen der EHB und den PH Luzern und St. Gallen bilaterale Vereinbarungen abgeschlossen werden. Die Weiterentwicklung der Zusammenarbeit zwischen EHB und PH soll einen Mehrwert für die Aus- und Weiterbildung von Berufsbildungsverantwortlichen schaffen, die Qualität und Effizi- enz der Leistungserbringung in Lehre, Forschung und Dienstleistungen erhöhen und das Berufsbildungssystem Schweiz insgesamt stärken.
Seit seiner Gründung hat die EHB zahlreiche Herausforderungen gemeistert, wie z.B. die landesweite Abstimmung der Ausbildungsgänge, die Fokussierung und Erweiterung des Weiterbildungsangebots und den Aufbau eines Masterstudi- engangs in Berufsbildung. Auch der Aufbau von Forschungskompetenzen im Bereich Berufsbildung und die Schaffung des Zentrums für Berufsentwicklung (ZfB) bildeten wichtige Schwerpunkte. Die Forschung der EHB ist berufsfeldbezo- gen und primär anwendungsorientiert. Dem ZfB kommt eine wichtige Rolle bei der Berufsentwicklung zu: Es unterstützt und begleitet die Organisationen der Arbeitswelt bei der Entwicklung und Weiterentwicklung von beruflichen Grundbil- dungen sowie von Bildungsgängen und Prüfungen der höheren Berufsbildung. 2016 wurde zudem das Schweizerische Observatorium für die Berufsbildung (OBS) geschaffen. Das OBS identifiziert, beobachtet und analysiert die Bedeutung gesellschaftlicher, wirtschaftlicher und technologischer Entwicklungen für die Berufsbildung.
Die EHB ist interinstitutionelle Kooperationen mit nationalen und internationalen Partnern eingegangen. Heute ist die EHB in der Schweiz ein wichtiger Ansprechpartner für den internationalen Austausch in Fragen der Aus- und Weiterbil- dung sowie der Forschung und Entwicklung in der Berufsbildung und damit als Expertenorganisation international aner- kannt. Zudem hat die EHB als Hochschulinstitut in den letzten Jahren die Personalverwaltung professionalisiert (z.B. Verabschiedung eines Personalentwicklungskonzepts). Des Weiteren wurde ein hochschulkonformes Qualitätsmanage- mentsystem errichtet und die Verknüpfung von Forschung und Lehre gefördert.
Die EHB als pädagogische Hochschule Die bestehende Gesetzesgrundlage (Art. 48 und 48a BBG) und der Name der EHB verorten sie schon jetzt auf Hoch- schulstufe. Die Schweizerische Hochschullandschaft wird seit 2015 vom HFKG geregelt. Das HFKG schafft die gemäss Artikel 63a BV notwendigen Grundlagen für einen wettbewerbsfähigen, durchlässigen und qualitativ hochstehenden Hochschulraum Schweiz. Das HFKG gibt dabei alle Elemente und die nötigen Schritte vor, die Bund und Kantone bei der gesamtschweizerischen hochschulpolitischen Koordination und Aufgabenteilung berücksichtigen müssen. Die EHB unterliegt als Institution des Hochschulbereichs, die für ihren Betrieb Finanzierungsbeiträge des Bundes erhält, der Akkreditierungspflicht8. Sie muss sich somit bis spätestens Ende 2022 nach Artikel 28 Absatz 1 Buchstabe a HFKG institutionell akkreditieren lassen. Der EHB-Rat hat an seiner Sitzung vom 1./2. September 2015 entschieden, die Akkre- ditierung als PH anzustreben. Der Bundesrat hat die Positionierung der EHB, wie erwähnt, am 20. Juni 2018 zur Kennt- nis genommen. Ausschlaggebend für den Hochschultyp PH war die überwiegende typologische Nähe der EHB zu den PH: Der Fokus auf Bildungsinhalte, insbesondere Aus- und Weiterbildung von Berufsfachschullehrpersonen sowie Berufsbildungsfor- schung. Das Angebot der EHB ist in der Lehre vorwiegend pädagogisch-didaktisch ausgerichtet und entspricht daher demjenigen einer PH, mit Fokus auf die Berufsbildung. Da die Berufsbildung und die Lehrerbildung für diesen Bereich national gesteuert werden (Art. 63 BV), ist auch wohlbegründet, dass es eine nationale PH geben kann (Art. 63a Abs. 1 BV). Massgebend ist zudem die Übereinstimmung mit den Merkmalen des Hochschultyps PH gemäss der Definition
6 https://www.admin.ch/gov/de/start/dokumentation/medienmitteilungen.msg-id-71211.html 7 SR 172.061
8 Gutachten Epiney/Kern 2016, S. 58ff.
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durch die Rektorenkonferenz der schweizerischen Hochschulen (swissuniversities) vom 1. Februar 20179. Dennoch gibt es Unterschiede zu den kantonalen PH. Während letztere in der Regel Lehrpersonen für alle Stufen des Bildungssys- tems ausbilden, wird sich die EHB auch weiterhin auf die Aus- und Weiterbildung von Berufsbildungsverantwortlichen konzentrieren. Zudem obliegen Trägerschaft und Finanzierung der EHB weiterhin dem Bund. Über die Akkreditierung der EHB als PH wird gemäss Artikel 33 HFKG der Schweizerische Akkreditierungsrat entschei- den.
Bezeichnung Als Konsequenz der Positionierung der EHB als pädagogische Hochschule wird vorgeschlagen, auch die bis heute bestehende Bezeichnung anzupassen. Heute wird die Bezeichnung «Eidgenössisches Hochschulinstitut für Berufsbil- dung» verwendet. Neu soll die Bezeichnung «Eidgenössische Hochschule für Berufsbildung» verwendet werden. Die Abkürzung bleibt unverändert (EHB).
1.3 Die beantragte Neuregelung
Die Vorlage dient dazu, die Organisationsbestimmungen der EHB mit den Anforderungen der Bundesverfassung an das Legalitätsprinzip und den Corporate-Governance-Standards des Bundes in Einklang zu bringen. Die gesetzliche Abstüt- zung der EHB in der heutigen Form genügt diesen Anforderungen nicht. Inhaltlich wird eine Reihe von Verordnungsbe- stimmungen neu auf Gesetzesstufe angesiedelt ohne wesentliche inhaltliche Korrekturen. Im Weiteren werden mit der Vorlage notwendige Anpassungen für eine angemessene Positionierung der EHB in der Hochschullandschaft vorge- nommen.
Legalitätsprinzip Nach den Vorgaben des Legalitätsprinzips der Bundesverfassung, das sich neben Artikel 5 BV insbesondere aus dem allgemeinen Gesetzesvorbehalt von Artikel 164 Absatz 1 BV ergibt, ist für verselbständigte Einheiten des Bundes eine Reihe von Bestimmungen zwingend in einem Gesetz im formellen Sinn zu verankern. Es sind dies insbesondere die Grundzüge von Organisation und Verfahren, die Aufgaben der verselbständigten Einheit, die rechtlichen Grundlagen für allfällige Eingriffe in Grundrechtspositionen (Zulassungsvoraussetzungen oder Disziplinarmassnahmen, Bearbeitung von besonders schützenswerten Personendaten und Persönlichkeitsprofilen etc.), die Delegation von Rechtsetzungsbefug- nissen, die Grundlagen zur Gebührenerhebung, mögliche Ausnahmen von der subjektiven Steuerpflicht sowie die Rech- te und Pflichten des Personals.
Corporate-Governance-Politik des Bundes Das Parlament hatte eine einheitliche Steuerung der dezentralen Verwaltungseinheiten verlangt. Der Bundesrat kam diesen Anliegen mit dem Bericht vom 13. September 2006 zur Auslagerung und Steuerung von Bundesaufgaben (Cor- porate-Governance-Bericht)10 nach. Im Corporate-Governance-Bericht formulierte der Bundesrat 28 Leitsätze zur Steue- rung und Kontrolle von verselbständigten Einheiten. Diverse Fragen, die das Parlament bei der Beratung des Corporate- Governance-Berichts gestellt hatte, beantwortete der Bundesrat in einem Zusatzbericht vom 25. März 200911 und er- gänzte die Leitsätze. Gleichzeitig verabschiedete der Bundesrat eine Umsetzungsplanung12, die aufzeigte, wie er den Corporate-Governance-Bericht in die Praxis umsetzen will. Schliesslich haben die Eidgenössischen Räte im Dezember 2010 der parlamentarischen Initiative über das «Instrumentarium zu den strategischen Zielen der verselbständigten Einheiten»13 stattgegeben und das Bundesgesetz vom 17. Dezember 2010 über die Mitwirkung der Bundesversamm- lung bei der Steuerung der verselbständigten Einheiten14 verabschiedet. In der Folge des Corporate-Governance- Berichts haben die Eidgenössische Finanzverwaltung (EFV) und das Bundesamt für Justiz (BJ) unter Berücksichtigung der Leitsätze ein Muster eines Organisationserlasses für Anstalten mit Dienstleistungen mit Monopolcharakter entwickelt, das bei neuen Auslagerungen sowie bei der Anpassung bestehender Organisationsgesetze als Standard dienen soll. Die EHB wird bereits heute nach den Corporate-Governance-Grundsätzen des Bundes für dezentrale Verwaltungseinheiten geführt, die Bestimmungen dazu finden sich jedoch auf Verordnungsstufe. Der erwähnte Mustererlass geht davon aus, dass die grundlegenden Regelungen der dezentralen Verwaltungseinheiten auf Gesetzesstufe erlassen werden. Ge- mäss diesem Musterlass und wie für andere vergleichbare Institutionen (z.B. ETH-Bereich, Innosuisse) soll auch für die EHB eine Gesetzesgrundlage in Form eines eigenen Organisationserlasses geschaffen werden.
9 https://www.swissuniversities.ch/fileadmin/swissuniversities/Dokumente/Kammern/Kammer_PH/170201_Merkmale_des_Hochschu ltyps_Def.pdf
10 BBl 2006 8233
11 BBl 2009 2659, hier 2713
12 https://www.efv.admin.ch/efv/de/home/themen/finanzpolitik_grundlagen/cgov/grundlagen.html
13 BBl 2010 3377
14 AS 2011 5859
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1.4 Umsetzung
Die Vorlage wird einerseits Anpassungen in der EHB-Verordnung des Bundesrates nach sich ziehen, da die bisherigen Organisationsbestimmungen der EHB auf Gesetzesstufe gehoben werden. Andererseits werden auch die Verordnungen des EHB-Rates zum Personal15 und den Gebühren16 an die neuen gesetzlichen Bestimmungen anzupassen sein.
1.5 Finanzielle und personelle Auswirkungen
Weder die Positionierung der EHB als PH noch die neue Gesetzesgrundlage sind für Bund oder Kantone mit finanziellen und/oder personellen Auswirkungen verbunden.
Für den Aufbau eines Bachelorstudiengangs an der EHB wurden bereits im Zahlungsrahmen der laufenden BFI-Periode 2017-202017 fürs Jahr 2020 500'000 Franken eingestellt. Dauerhafte Mehrkosten resultieren für den Bund als Eigner der EHB aus der Akkreditierung als PH nicht. Die Finanzierung der EHB soll weiterhin an den Bundesanteil der Berufsbil- dungskosten der öffentlichen Hand angerechnet werden, für den nach Artikel 59 Absatz 2 BBG ein Richtwert von einem Viertel gilt. Da für den Bund keine dauerhaften Mehrkosten entstehen, hat die Vorlage auch keine Auswirkungen auf die Pauschalbeiträge des Bundes an die Kantone für deren Berufsbildungskosten.
Die zuständigen Stellen prüfen zurzeit einen Wechsel des Vorsorgewerks EHB. Die finanziellen Auswirkungen eines solchen Wechsels sind Teil der laufenden Prüfung; sie würden gegebenenfalls in der Botschaft ans Parlament aufge- zeigt.
2. Erläuterungen zu einzelnen Artikeln
Ingress
Das EHB-Gesetz stützt sich auf Artikel 63 Absatz 1 und 63a Absatz 1 BV. Artikel 63 BV verleiht dem Bund die Kompe- tenz, Vorschriften über die Berufsbildung zu erlassen. Da die EHB für die Aus- und Weiterbildung von Berufsbildungs- verantwortlichen, die Berufsentwicklung sowie für die Berufsbildungsforschung zuständig ist, ist auch Artikel 63 BV als kompetenzbegründende Verfassungsgrundlage beizuziehen. Aufgrund von Artikel 63a Absatz 1 BV kommt dem Bund die Kompetenz zu, neben den Eidgenössischen Technischen Hochschulen weitere Hochschulen oder andere Institutio- nen des Hochschulbereichs zu errichten, zu übernehmen oder zu betreiben. Die EHB ist gemäss ihrem Ausbildungsan- gebot auf Hochschulstufe anzusiedeln und damit Teil der schweizerischen Hochschullandschaft. Die Bestimmungen des HFKG betreffend Qualitätssicherung und Akkreditierung gelten auch für die EHB. Die EHB ist eine Hochschule im Sinne des HFKG (Art. 2 HFKG), womit Artikel 63a BV als kompetenzbegründende Verfassungsgrundlage für das EHB-Gesetz zur Anwendung kommt.
1. Abschnitt: Anstalt und Ziele
Art. 1 Name, Rechtsform, Zuordnung und Sitz
Die Auslagerung von Bundesaufgaben setzt gemäss Artikel 178 Absatz 3 BV eine hinreichend bestimmte gesetzliche Grundlage voraus. Die vorliegende Bestimmung stellt die gesetzliche Grundlage zur Errichtung der EHB in der Form einer öffentlich-rechtlichen Anstalt des Bundes mit eigener Rechtspersönlichkeit (Abs. 1) dar. Diese Rechtsform ent- spricht der heutigen Rechtsform der EHB (Art. 2 Abs. 1 EHB-Verordnung) sowie den Leitsätzen des Corporate- Governance-Berichts. Mit der Positionierung als Hochschule (als pädagogische Hochschule) in der Hochschullandschaft wird der Name der EHB entsprechend angepasst (früher Eidgenössisches Hochschulinstitut für Berufsbildung). Mit dem Grundsatz in Absatz 2 soll die Autonomie der EHB im Rahmen dieses Gesetzes zum Ausdruck gebracht werden d.h. dass sie die aus hochschulpolitischer Sicht erforderlichen Bestimmungen selbständig erlässt und eine eigene Rechnung führt. Die EHB wird nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen geführt (Abs. 3; analog zu Art. 1 Abs. 2 Bst. b des Fi- nanzhaushaltsgesetzes vom 7. Oktober 2005, FHG18). Die EHB sorgt beim Vollzug ihrer Aufgaben für einen wirtschaftli- chen, ergebnis- und leistungsorientierten Einsatz ihrer Mittel. Im Weiteren müssen Kosten und Nutzen in einem ange- messenen Verhältnis stehen. Wie bis anhin bleibt die EHB dem WBF zugeordnet (Abs. 4, siehe Anhang 1, IV, Ziff. 2.2.4 der Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung vom 25. November 199819 und Art. 15e der Organisations- verordnung vom 14. Juni 199920 für das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung). Den Sitz der EHB legt der Bundesrat in der Verordnung fest (Abs. 5). Damit wird gewährleistet, dass für eine Änderung des Sitzes
15 SR 412.106.141 16 SR 412.106.16
17 BBl 2016 3089, S. 3152
18 SR 611.0 19 SR 172.010.1 20 SR 172.216.1
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keine Gesetzesänderung notwendig würde. Die EHB ist bereits im Handelsregister eingetragen, die Eintragungspflicht bleibt weiterhin bestehen (Abs. 6). Wie in Kapitel 1.1 aufgeführt, unterliegt die EHB der Akkreditierungspflicht gemäss HFKG, welche in Absatz 7 explizit aufgenommen wird.
Art. 2 Ziele Die Ziele bilden die Basis für die Umschreibung der Aufgaben im 2. Abschnitt des vorliegenden Gesetzes. Die Zielvorga- ben sind auf unbestimmte Zeit angelegt und bilden zusammen mit den Aufgaben und den weiteren gesetzlichen Vorga- ben die Grundlage für die Formulierung der strategischen Ziele des Bundesrates (siehe Art. 28). Strategie, Grundauftrag und Stellung der EHB werden mit dem vorliegenden Gesetzesprojekt nicht geändert. Das Angebot der EHB soll weiter- hin Rücksicht nehmen auf die Bedürfnisse der Kantone und Sprachregionen. Mit Absatz 2 wird die Verbindung zu den Aufgaben in Artikel 3 des vorliegenden Gesetzesentwurfs hergestellt.
2. Abschnitt: Bildungsangebot, weitere Aufgaben und Zusammenarbeit
Art. 3 Bildungsangebot sowie weitere Aufgaben und Befugnisse Die bisherigen Aufgaben der EHB (Art. 48 BBG und Art. 3 EHB-Verordnung) werden im neuen Gesetzesentwurf über- nommen. Das Angebot der EHB umfasst den vierfachen Leistungsauftrag einer Hochschule bestehend aus Aus- und Weiterbildungen inkl. Hochschulstudiengänge (Bachelor und Master), Forschung sowie Dienstleistungen. Aufgrund der Positionierung der EHB als pädagogische Hochschule sind auch die Empfehlungen zur Lehrerbildung und den pädago- gischen Hochschulen vom 26. Oktober 1995 der EDK21 miteinzubeziehen, wonach die Forschung der PH berufsfeldbe- zogen sein soll: Dies entspricht der bisherigen Ausrichtung der EHB-Forschung; sie fokussiert auf die Berufsbildung und ist primär anwendungsorientiert.
Art. 4 Zusammenarbeit Absatz 1 sieht zur Erfüllung ihrer Aufgaben die Zusammenarbeit der EHB mit kantonalen PH und den Organisationen der Arbeitswelt als Vertreter der Wirtschaft und Verbundpartner der Berufsbildung vor. In der Westschweiz, im Tessin und in weiten Teilen der Deutschschweiz (namentlich Bern, Nordwestschweiz, Graubünden) nimmt die EHB die Aufga- ben der Lehrerbildung für Berufsfachschulen, Berufsmaturität, höhere Fachschulen und überbetriebliche Kurse wahr. Wo in der Deutschschweiz eine Konkurrenzsituation besteht, ist eine Zusammenarbeit mit kantonalen PH anzustreben und zu verstärken. Mit den PH in Luzern und in St. Gallen wurden bereits bilaterale Vereinbarungen abgeschlossen. Durch Kooperationen sollen die Qualität und die Effizienz der Angebote gewährleistet und Doppelspurigkeiten minimiert wer- den. Eine Zusammenarbeit soll wie bis anhin auch mit Behörden und Institutionen von Bund und Kantonen erfolgen (z.B. Berufsbildungsämterkonferenz SBBK, Berufsfachschulen). Die Zusammenarbeit mit weiteren Hochschulen und Institutionen mit pädagogischer Ausrichtung soll weiterhin auch im nationalen und internationalen Rahmen möglich sein (Abs. 2).
3. Abschnitt: Titel und Zulassung
Art. 5 Lehrdiplome, Zertifikate und weitere Titel Wie bis anhin bildet die EHB Berufsbildungsverantwortliche aus, welche am Ende der Ausbildung ein Lehrdiplom erhal- ten. Diese Studiengänge werden vom SBFI anerkannt (gemäss Art. 29 Abs. 2 BBG und der Verordnung des WBF vom 11. September 2017 über die Mindestvorschriften für die Anerkennung von Bildungsgängen und Nachdiplomstudien der höheren Fachschulen, MiVO-HF22). Die EHB bietet ab Herbst 2019 neben dem heute bestehenden Masterstudiengang (Master of Science in Berufsbildung) auch einen Bachelorstudiengang an. Da sich die EHB als Hochschule (als pädagogische Hochschule) akkreditieren lassen will, werden sich Bachelor- und Masterstudiengang im Aufbau nach den Bestimmungen der Bologna-Richtlinien FH und PH vom 28. Mai 2015 des Schweizerischen Hochschulrats23 richten. Die akademischen Titel der EHB sind nach dem vorliegenden Gesetzesentwurf geschützt (siehe Art. 31).
Art. 6 Zulassung Die Grundzüge der Regelung der Zulassung sind ebenfalls in ein Gesetz im formellen Sinn zu überführen. Heute werden die Zulassungsbedingungen einzig in Artikel 6 des EHB-Studienreglements vom 22. Juni 201024 geregelt. Die Zulas- sungsbestimmungen richten sich nach Artikel 45 und 46 BBG, Artikel 45 und 46 der Berufsbildungsverordnung vom 19. November 2003 BBV25 und der MiVO-HF. Der EHB-Rat wird das heute geltende Studienreglement aktualisieren und
21 https://edudoc.ch/record/25492/files/19951026d.pdf
22 SR 412.101.61 23 SR 414.205.4 24 SR 412.106.12 25 SR 412.101
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gemäss den geltenden Publikationsvorschriften des Bundes in eine Studienverordnung umwandeln (Abs. 4). Für die Zulassungsbedingungen zur ersten Studienstufe (Bachelor) sind die Bestimmungen des HFKG zu beachten (Art. 23ff. HFKG). Da sich die EHB als pädagogische Hochschule akkreditieren lassen will, sind die Bestimmungen von Artikel 24 HFKG zu beachten. Die Einhaltung der Zulassungsbestimmungen wird auch im Rahmen des Akkreditierungsverfahrens überprüft (Art. 30 Abs. 1 Bst. a Ziff. 2 HFKG).
4. Abschnitt: Organisation
Art. 7 Organe Wie bereits heute in der EHB-Verordnung (Art. 10) werden die Organe der EHB abschliessend aufgezählt. Es sind dies der EHB-Rat, die Hochschulleitung und die Revisionsstelle. Die Aufgaben und Kompetenzen der Organe sind in den entsprechenden Artikeln einzeln aufgelistet.
Art. 8 EHB-Rat: Stellung, Wahl, Organisation und Interessenbindungen Die Bestimmung lehnt sich an die üblichen Regelungen von öffentlich-rechtlichen Anstalten an und übernimmt die bishe- rigen Regelungen zum EHB-Rat (Art. 11-11b EHB-Verordnung). Die Auswahl der Mitglieder des EHB-Rates richtet sich nach dem entsprechenden Anforderungsprofil des Bundesrates für Mitglieder des EHB-Rats (siehe auch Art. 8j Abs. 2 der Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung vom 25. November 1998 RVOV26). In Absatz 2 wird die Pflicht der Bewerberinnen und Bewerber zur Offenlegung ihrer Interessenbindungen festgelegt. Wer sich weigert, seine Interessenbindungen offenzulegen, ist als Mitglied nicht wählbar. Die vorgesehene Regelung zur Wahl und die maximale Amtszeit von acht Jahren für die Mitglieder und zwölf Jahren für die Präsidentin oder den Präsi- denten in Absatz 3 verleiht dem Bundesrat die Möglichkeit, Ratsmitglieder wiederzuwählen. Für das Präsidium wird damit eine längere Kontinuität mit entsprechendem Erfahrungsaufbau ermöglicht, während für die übrigen Mitglieder eine periodische Erneuerung das Einbringen aktueller Kompetenzen und Perspektiven bezweckt. Eine analoge Differenzie- rung der Amtszeit findet sich u.a. im Innosuisse-Gesetz (SR 420.2; Art. 6 Abs. 2). Aus der maximalen Amtszeit kann jedoch kein Anspruch der Ratsmitglieder auf eine Wiederwahl abgeleitet werden. Die vom Bundesrat zu wählenden Mitglieder stehen in einem öffentlich-rechtlichen Auftragsverhältnis zur EHB. Ergänzend kommen die auftragsrechtlichen Bestimmungen des Obligationenrechts27 sinngemäss zur Anwendung (Abs. 4). Das Honorar und die weiteren Vertrags- bedingungen richten sich nach Artikel 6a des Bundespersonalgesetzes vom 24. März 200028 (BPG) und den darauf basierenden Ausführungsbestimmungen, namentlich der Kaderlohnverordnung vom 19. Dezember 200329. Mit Ausnah- me von Artikel 6a ist das BPG auf die Mitglieder des EHB-Rats nicht direkt anwendbar. Artikel 6a BPG enthält unter anderem auch Bestimmungen über die ausgewogene Vertretung der Landessprachen im EHB-Rat. Der Bundesrat hat gestützt darauf Vorgaben für die Geschlechtervertretung beschlossen. Die Mitglieder des EHB-Rats sind berufsvorsorge- rechtlich zu versichern, wenn sie die Bedingungen des Bundesgesetzes vom 25. Juni 198230 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) erfüllen. Der Auftrag zur sorgfältigen Pflichterfüllung ist in Absatz 5 festgelegt. Die Treuepflicht umfasst unter anderem die Sorg- faltspflicht, die Geheimhaltungspflicht, der Umgang mit Interessenskonflikten und das Konkurrenzverbot. Der EHB-Rat ist gegenüber dem Bundesrat verantwortlich dafür, dass die Interessenbindungen, welche seine Mitglieder nach ihrer Wahl eingegangen sind, mit ihrer Funktion im EHB-Rat vereinbar sind. Der EHB-Rat muss die Interessenbindungen seiner Mitglieder laufend überwachen und beurteilen. Ist eine Interessenbindung nicht vereinbar mit dem Mandat und hält das Mitglied trotzdem daran fest, so muss der EHB-Rat dem Bundesrat die Abberufung des betreffenden Mitglieds beantra- gen (Abs. 6). Ein Mitglied kann auch abberufen werden, wenn sich herausstellt, dass es seine Interessenbindungen anlässlich der Wahl nicht vollständig offengelegt oder Änderungen der Interessenbindungen während der Amtsdauer nicht gemeldet hat. Absatz 7 legt die Schweigepflicht der Mitglieder des EHB-Rats fest. Da die Mitglieder des EHB-Rats nicht zum Personal der EHB gehören, sind sie den Bestimmungen des BPG zur Schweigepflicht (Art. 22) nicht unterstellt. Der EHB-Rat kann im Rahmen des Organisationsreglements die Möglichkeit der Entbindung von der Schweigepflicht regeln.
Art. 9 EHB-Rat: Aufgaben Der vorliegende Artikel legt die Aufgaben des EHB-Rats fest. Es handelt sich dabei um die gleichen Kompetenzen, die der EHB-Rat heute gemäss Artikel 11c EHB-Verordnung hat. Der EHB-Rat stellt die strategische Führung der EHB sicher (Bst. a); dazu gehört auch die Vertretung der EHB gegenüber dem Eigner (WBF), Kantonen und Organisationen der Arbeitswelt etc. (wie bisher in Art. 11c Abs. 1 Bst. d EHB-Verordnung). Der EHB-Rat ist verantwortlich für die Umset- zung der vom Bundesrat erlassenen strategischen Ziele (Bst. b). Er muss die Methoden und Kriterien festlegen, nach
26 SR 172.010.1 27 SR 220 28 SR 172.220.1 29 SR 172.220.12 30 SR 831.40
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denen er die innerbetriebliche Umsetzung der strategischen Ziele beurteilen will. Dabei stützt er sich auf die im Voraus festgelegten Beurteilungskriterien und -indikatoren ab. Damit verfügt der Bundesrat über die nötigen Informationen, um im Rahmen seiner Aufsicht die Erreichung der strategischen Ziele nach den gleichen Kriterien überprüfen zu können (Art. 29 Abs. 2 Bst. d). Der EHB-Rat erlässt ein Organisationsreglement (Bst. c), in welches insbesondere Bestimmun- gen zur Gliederung des Hochschulinstituts, zur operativen Leitung, zur Delegation von spezifischen Kompetenzen an die Hochschulleitung, zur Schaffung von Ausschüssen sowie zur Wahrung der Interessen der EHB und zur Vermeidung von Interessenskonflikten Aufnahme finden. Im Weiteren ist der EHB-Rat zuständig für den Erlass weiterer, für den Betrieb der EHB erforderlichen Verordnungen, zum Beispiel von Verordnungen über die Studienorganisation oder die Mitwir- kungsrechte der Hochschulangehörigen. Dabei kann es sich um Verordnungen mit Aussenwirkung handeln, die in der amtlichen Sammlung des Bundes publiziert werden (wie z.B. das bestehende EHB-Studienreglement vom 22. Juni 201031 des EHB-Rats) oder um Reglemente mit blosser Innenwirkung (wie heute das Organisationsreglement des EHB- Rats). Der EHB-Rat hat weiterhin die Kompetenz und die Pflicht, eine Personal- und Gebührenverordnung zu erlassen und dem Bundesrat zur Genehmigung zu unterbreiten. Der EHB-Rat hat diese Verordnungen bereits heute gestützt auf Artikel 11c Absatz 1 Buchstabe c EHB-Verordnung erlassen (EHB-Personalverordnung vom 10. November 201532 und EHB-Gebührenverordnung vom 17. Februar 201133). Falls notwendig, wird der EHB-Rat diese Verordnungen anpassen und die Änderungen dem Bundesrat zur Genehmigung unterbreiten. Ebenfalls aufgenommen wird gemäss Corporate- Governance-Vorgaben die Kompetenz zum Erlass eines Reglements über die Entgegennahme und Verwaltung von Drittmitteln. Betreffend berufliche Vorsorge wird zurzeit gestützt auf den auf 1. Januar 2018 revidierten Artikel 32d Absatz 2bis des Bundespersonalgesetzes vom 24. März 200034 (BPG) geprüft, ob ein Wechsel vom Vorsorgewerk EHB ins Vorsorge- werk des Bundes anzustreben ist. Geprüft werden namentlich die langfristige Sicherstellung der Rentabilität sowie die Grösse der verschiedenen Vorsorgewerke. Die bisherigen Kompetenzen des EHB-Rates zum Abschluss eines An- schlussvertrages mit der PUBLICA und zum paritätischen Organ für das Vorsorgewerk EHB würden gegebenenfalls ersetzt durch die Aufgabe, als Vertragspartei im Sinne von Artikel 32d Absatz 2 BPG das EHB zu vertreten (Bst. d). Im vorliegenden Gesetzesentwurf werden die entsprechenden Bestimmungen so aufgeführt, als wäre das EHB bereits beim Vorsorgewerk Bund versichert (Art. 9 und Art. 15) - dies unter dem Vorbehalt, dass die laufende Prüfung mit den be- troffenen Stellen zum Schluss kommt, dass ein Wechsel des Vorsorgewerks sinnvoll ist. Die Kompetenz in Buchstabe e wird unverändert vom bestehenden Recht übernommen, jedoch in einem Buchstaben zusammengefasst (Art. 11c Abs. 1 Bst. i, j und l EHB-Verordnung), entsprechend den Vorgaben des Mustererlasses. Der EHB-Rat soll weiterhin über die Begründung, die Änderung und die Beendigung der Arbeitsverhältnisse mit der Direkto- rin oder dem Direktor entscheiden. Diese Entscheide bedürfen der Genehmigung durch den Bundesrat. Da die Mitarbei- tenden des Ratssekretariats eng mit dem EHB-Rat und dessen Präsidentin oder Präsident zusammenarbeiten und ihm unterstehen, liegen auch dort die entsprechenden Kompetenzen beim EHB-Rat. Wie bisher soll der EHB-Rat ferner auf Antrag der Direktorin oder des Direktors die Ernennung der stellvertretenden Direktorin oder des stellvertretenden Direk- tors vornehmen (Bst. f; bisher Art. 11c Abs. 1 Bst. k EHB-Verordnung). Die Beaufsichtigung der Hochschulleitung (Bst. g) enthält auch ein Weisungs- und Evokationsrecht. Dieses umfasst auch den Erlass von Verfügungen. Im Organisations- reglement regelt der EHB-Rat, welche Kompetenzen er beim Erlass von Verfügungen selber wahrnehmen will und wel- che Aufgaben er an die Hochschulleitung delegiert (siehe auch Art. 10 Abs. 2 Bst. c). Der EHB-Rat ist weiterhin zustän- dig für die Schaffung eines internen Kontrollsystems und für die Gewährung eines angemessenen Risikomanagements (Bst. h). Er bestimmt auch über die Verwendung der Reserven (Bst. i) gemäss Artikel 23. Der konkrete Entscheid des EHB-Rats zur Bildung und Verwendung von Reserven bedarf der Ermächtigung durch den Bundesrat. Dieser entschei- det darüber im Rahmen der Genehmigung der Rechnung bzw. des Geschäftsberichts der EHB und der Beschlussfas- sung über die Entlastung des EHB-Rats (Bst. k). In Buchstaben j und k wird im Vergleich zum geltenden Recht und zum Corporate-Governance-Mustererlass konkretisiert, dass die Antragstellung an den Bundesrat immer über das WBF erfolgt; dies entspricht der bisherigen Praxis.
Art. 10 Hochschulleitung Die Hochschulleitung ist das operative Führungsorgan der EHB. Sie soll alle damit verbundenen Aufgaben wahrnehmen. Sie führt die Entscheide des EHB-Rates aus und ist diesem für die korrekte Umsetzung verantwortlich. Die heutigen Bestimmungen betreffend Zusammensetzung und Aufgaben werden übernommen (Art. 12 und 12a EHB-Verordnung) und gemäss dem Corporate-Governance-Mustererlass redigiert. Im Gesetz wird nur noch geregelt, dass die Hochschul- leitung von der Direktorin oder dem Direktor geleitet wird (Abs. 1). Auf eine Aufzählung der weiteren Mitglieder wird verzichtet. Die Regelung der Zusammensetzung ist Sache der EHB und wird im Organisationsreglement aufgenommen (wie bereits heute im geltenden Organisationsreglement des EHB). Heute setzt sich die Hochschulleitung aus der Direk- torin oder dem Direktor und den nationalen Spartenleiterinnen und Spartenleitern zusammen. Der EHB-Rat ist verant- wortlich für die innerbetriebliche Umsetzung der strategischen Ziele, und die Hochschulleitung hat die Geschäftsführung
31 SR 412.106.12 32 SR 412.106.141 33 SR 412.106.16 34 SR 172.220.1
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auf diese Ziele auszurichten. Der Hochschulleitung fallen alle Aufgaben zu, welche das EHB-Gesetz nicht einem ande- ren Organ zuweist (Abs. 3). Weitere Details der Organisation sowie Arbeitsabläufe werden im Organisationsreglement des EHB-Rats festgelegt.
Art. 11 Revisionsstelle Die EHB ist eine Anstalt, die Dienstleistungen mit Monopolcharakter erbringt. Somit hat der Bundesrat die Kompetenz zur Ernennung und zur Abberufung der externen Revisionsstelle. Die Revisionsstelle hat die Aufgabe, die Zweckmässig- keit, Angemessenheit und Funktionsweise der Kostenrechnungen und des Controllings zu überprüfen. Die Funktion und die Aufgaben der externen Revisionsstelle sind nicht zu verwechseln mit den Kompetenzen der Eidgenössischen Fi- nanzkontrolle als oberstes Finanzaufsichtsorgan des Bundes (Finanzaufsicht inkl. Wirtschaftlichkeitsprüfung nach dem Finanzkontrollgesetz vom 28. Juni 196735). Die heutigen Bestimmungen zur Revisionsstelle werden übernommen (Art. 13 EHB-Verordnung). In Absatz 2 wird dynamisch auf die Regelung des Aktienrechts verwiesen, damit die Rechtsent- wicklung im Privatrecht automatisch nachvollzogen wird. Die Rechtsbeziehung zwischen EHB und Revisionsstelle ist privatrechtlicher Natur. Da es sich bei der EHB nicht um eine privatrechtliche Aktiengesellschaft handelt, gelten die Best- immungen über die ordentliche Revision (Art. 728b ff. OR) als sinngemäss anwendbar. Die Revisionsstelle untersteht der Geheimhaltung (vgl. Art. 730b Abs. 2 OR). Gemäss Absatz 3 soll abweichend zum Aktienrecht bei der EHB nicht nur die Jahresrechnung, sondern auch ein Teil des Lageberichts revidiert werden. Die Revisionsstelle muss den Lagebericht hinsichtlich der folgenden Punkte prüfen und darüber Bericht erstatten: Allfällige Widersprüche gegenüber der Jahres- rechnung, die Durchführung eines adäquaten Risikomanagements und allfällige Widersprüche im Bereich der Personal- berichterstattung. Die Revisionsstelle muss den EHB-Rat und den Bundesrat auf allfällige Widersprüche zwischen der Jahresrechnung und dem Lagebericht hinweisen. Die Revisionsstelle prüft daneben noch, ob sich der EHB-Rat inhaltlich mit den Risiken auseinandergesetzt und eine Beurteilung vorgenommen hat. Eine inhaltliche Kontrolle der Risiken durch die Revisionsstelle selbst erfolgt nicht. Gleiches gilt für die Berichterstattung im Lagebericht über die Anzahl Vollzeitstel- len, auch hier erfolgt keine inhaltliche Überprüfung. Die Revision dieses Bestandteils des Lageberichts bezweckt ledig- lich, allfällige Abweichungen zwischen diesen Angaben im Lagebericht und der Personalberichterstattung des Bundesra- tes sowie der Berichterstattung über die Erreichung der strategischen Ziele im Personalbereich zu erkennen und zu vermeiden. Die Revisionsstelle erstattet dem Bundesrat und dem EHB-Rat umfassend Bericht (Abs. 4). Gemäss Absatz 5 hat der Bundesrat in Analogie zu Artikel 697a Absatz 1 OR ein Recht auf Sonderprüfung, allerdings ohne dass die aktienrechtlichen Voraussetzungen für eine Sonderprüfung oder die entsprechenden Verfahrensvorschriften eingehalten werden müssten. Der Bundesrat bestimmt Inhalt und Umfang der Prüfung. Die EHB hat vollumfänglich mitzuwirken. Die Kosten dieser Aufsichtsmassnahme trägt die EHB.
Art. 12 Hochschulangehörige und Mitwirkung Die Hochschulangehörigen der EHB werden in Absatz 1 abschliessend aufgezählt. Hochschulangehörige der EHB sind entweder die Benützerinnen und Benützer oder die Angestellten der Anstalt. Nicht dazu zählen die Mitglieder des EHB- Rats. Mit dem Begriff «Studierende» in Buchstabe d werden alle Personen erfasst, welche einen Ausbildungsgang der EHB besuchen. Hörerinnen und Hörer werden separat aufgeführt, da sie keinen Studierendenstatus haben und keine Prüfungen ablegen; jedoch können von ihnen Gebühren verlangt oder gegen sie Disziplinarmassnahmen verhängt wer- den. In Absatz 2 werden die Grundsätze zur Mitwirkung aufgenommen. Im Weiteren ist es Sache der EHB, die Mitwir- kungsrechte der verschiedenen Hochschulangehörigen, wie sie heute in Artikel 15-15c EHB-Verordnung geregelt wer- den, in den entsprechenden Ausführungserlassen der EHB resp. des EHB-Rats zu verankern (Abs. 3).
5. Abschnitt: Personalrechtliches und Rechte an Immaterialgütern
Art. 13 Anstellungsverhältnisse nach BPG Nach dem Zusatzbericht des Bundesrates zum Corporate-Governance-Bericht ist für verselbständigte Einheiten, die Dienstleistungen mit Monopolcharakter erbringen, ein öffentlich-rechtliches Personalstatut im Rahmen des BPG vorzu- sehen36. Die EHB fällt unter diese Kategorie und dementsprechend folgt bereits die bisherige Regelung (Art. 16 EHB- Verordnung) den Vorgaben des Corporate Governance-Berichts. Das BPG und die Rahmenverordnung BPG vom 20. Dezember 200037 sind anwendbar. In Abweichung vom Status quo, bei welchem das EHB vollständig dem BPG unter- stand, sollen künftig in begründeten Ausnahmefällen Abweichungen vom BPG möglich sein, sofern diese direkt im EHB- Gesetz vorgesehen sind (siehe Abs. 3 und Art. 14). Die spezifischen Verhältnisse in der EHB machen betreffend befris- tete Arbeitsverhältnisse mit besonderen Vertragsbestimmungen, insbesondere was die Verlängerung dieser Arbeitsver- hältnisse betrifft, angepasste Regelungen notwendig. So erfordern beispielsweise wissenschaftliche Projekte, die sich über einen längeren Zeitraum hinziehen, oder aufeinander folgende Projekte befristete Anstellungen, da nach Projekten-
35 SR 614.0
36 BBl 2009 2659, S. 2689, Leitsatz 29.
37 SR 172.220.11
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de allenfalls keine finanziellen Mittel zur Entlöhnung mehr zur Verfügung stehen oder keine Arbeit für die Angestellten mehr vorhanden ist. Die vorliegende Bestimmung ermöglicht mehrmalige Verlängerungen der befristeten Arbeitsverhält- nisse. Die EHB kann beispielsweise die zeitlichen Rahmenbedingungen einer Förderung durch den Schweizerischen Nationalfonds oder durch andere Drittmittel berücksichtigen. Diese besonderen Umstände bedingen, dass die Möglich- keit der ordentlichen Kündigung des befristeten Arbeitsverhältnisses ebenfalls besteht, was aus Gründen der Transpa- renz in den jeweiligen Arbeitsverträgen zu erwähnen ist (Abs. 3). Mit dieser Bestimmung wird das Prinzip der Unkünd- barkeit der befristeten Verträge durchbrochen; dies ist möglich, da das OR in diesem Bereich nicht zwingendes Recht vorgibt. Im Hochschulbereich kommen drittmittelfinanzierte Arbeitsstellen oft vor. Im ETH-Bereich sind dafür auch ver- gleichbare Bestimmungen geschaffen worden (siehe Art. 17b ETH-Gesetz vom 4. Oktober 199138). Die ausserordentli- che Kündigung richtet sich nach Artikel 10 Absatz 4 BPG. Nach Artikel 37 Absatz 3bis BPG erlassen Verwaltungseinheiten, denen der Bundesrat Arbeitgeberbefugnisse nach Arti- kel 3 Absatz 2 BPG überträgt, eigene Ausführungsbestimmungen zum BPG. Damit der Bundesrat seiner Aufgabe als Steuerungsbehörde nachkommen kann, unterliegen diese Ausführungsbestimmungen seiner Genehmigung. Die EHB hat bereits unter geltendem Recht gestützt auf Artikel 11c Absatz 1 Buchstabe c EHB-Verordnung eine Personalverord- nung erlassen. Diese bleibt bestehen und wird im Hinblick auf das Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes bei Bedarf angepasst. Die EHB-Personalverordnung kann die Ausführungsbestimmungen zum BPG als sinngemäss anwendbar erklären (Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 200139 BPV, Verordnung des EFD vom 6. Dezember 200140 zur Bun- despersonalverordnung VBPV und die Verordnung vom 22. November 201741 über den Schutz von Personendaten des Bundespersonals BPDV) oder eigene besondere Bestimmungen erlassen. Der in Absatz 2 verliehene Arbeitgeberstatus umfasst alle im BPG festgelegten Rechte und Pflichten der Arbeitgeberin, welche in der Rahmenverordnung BPG kon- kretisiert sind.
Art. 14 Anstellungsverhältnisse nach Obligationenrecht In Absatz 1 werden die Personalkategorien unter Vorbehalt von Artikel 5 Absatz 1 Rahmenverordnung BPG abschlies- send aufgezählt, welche die EHB gemäss den Bestimmungen des Obligationenrechts42 (OR) anstellen kann. Bereits heute kann die EHB die Doktorandinnen und Doktoranden auf wissenschaftlichen Förderstellen (Bst. a)43 und die Post- doktorandinnen und Postdoktoranden auf drittmittelfinanzierten Stellen gemäss OR anstellen (siehe Art. 5 Abs. 4 Rah- menverordnung BPG, der in der Folge aufgehoben werden kann). Buchstabe b erfasst neu alle Personen die in Projek- ten arbeiten, die mit Drittmitteln finanziert werden. So kann der gesamte wissenschaftliche Nachwuchs für die Berufsbildungsforschung optimal gefördert werden. Neu aufgenommen werden zudem die externen Lehrbeauftragten (Bst. c). Bei externen Lehrbeauftragten handelt es sich um Personen, die nicht im Arbeitsverhältnis mit der EHB stehen. Dazu gehören Personen mit Lehrbefähigung, welche für Kleinstpensen, einzelne Tagungen, Module oder spezifische Unterrichtssequenzen eingesetzt werden. Diese Personen verfügen i.d.R. über eine Festanstellung an einem anderen Bildungsinstitut. Für diese Lehrverpflichtungen kann ein Auftrags- oder ein Arbeitsverhältnis nach OR begründet werden. Eine Unterstellung der externen Lehraufträge unter das BPG würde zu keiner adäquaten Lösung führen. In der Mehrheit der Fälle dienen die externen Lehraufträge nicht dem Lebensunterhalt der lehrtätigen Personen. Ein Lehrauftrag umfasst lediglich einige wenige Wochenstunden pro Semester oder Jahr. Die Regelungen des BPG, wie formelle Verfahren bei Kündigungen, etc., sind auf diese Verhältnisse nicht zugeschnitten. Es entspricht einem Bedürfnis der EHB, die externen Lehrbeauftragten gemäss der sich aus der aktuellen Lehre und Forschung ergebenden Notwendigkeit flexibel einzuset- zen und beispielsweise Lehrveranstaltungen abzusetzen, für die keine Nachfrage mehr besteht. Artikel 5 Absatz 1 Rah- menverordnung BPG bleibt für die EHB weiter anwendbar. So kann die EHB weiterhin Aushilfspersonal und Praktikan- tinnen und Praktikanten dem OR unterstellen. Gemäss Absatz 2 können Arbeitsverträge für die Personalkategorien nach Absatz 1 während maximal neun Jahren wiederholt befristet abgeschlossen werden, ohne dass dadurch ein rechtlicher Anspruch auf einen unbefristeten Vertrag geltend gemacht werden kann. Nach Ablauf dieser Zeit werden unbefristete Arbeitsverhältnisse begründet. Die maximale Verlängerung der Arbeitsverträge nach OR auf 9 Jahre ermöglicht der EHB die Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses und das Angebot von Karriereperspektiven44 für die Berufsbildungsforschung, beispielsweise gemäss dem Schweizerischen Nationalfonds. Dadurch kann den zeitlichen Rahmenbedingungen einer Drittmittelfinanzierung besser Rechnung getragen werden. Die EHB hat auch die Möglichkeit, mit den betroffenen Personen ein öffentlich- rechtliches Arbeitsverhältnis einzugehen. Übergangsbestimmungen sind für diesen Bereich nicht notwendig. Die bestehenden Arbeitsverträge werden nicht um- gewandelt, die neue Regelung wird nur auf Neuanstellungen angewendet.
38 SR 414.110 39 SR 172.220.111.3 40 SR 172.220.111.31 41 SR 172.220.111.4 42 SR 220 43 Die Doktorandinnen und Doktoranden promovieren an der jeweiligen Universität mit der die EHB zusammenarbeitet. 44 Wissenschaftliche Mitarbeitende zu Doktoranden zu Postdocs hin zu Assistenzprofessuren, finanziert durch SNF-Projekten.
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Art. 15 Pensionskasse Das Personal der EHB ist heute bei PUBLICA in einem eigenen Vorsorgewerk versichert. Zurzeit wird geprüft, ob ein Wechsel ins Vorsorgewerk Bund sinnvoll ist. Die bisherige Bestimmung (Art. 18 EHB-Verordnung) wird dementspre- chend angepasst (vgl. Kommentar zu Art. 9). Im Weiteren wird ebenfalls geprüft, wie das Lohnsystem der nach OR Angestellten auszugestalten wäre, damit eine Versicherung im Vorsorgewerk Bund möglich ist.
Art. 16 Rechte an Immaterialgütern Die bisherige Bestimmung hat sich in der Praxis bewährt und wird unverändert übernommen (Art. 19 EHB-Verordnung). Geregelt werden in Absatz 1 die Rechte an allen Immaterialgütern (Marken, Design, Erfindungen). Die Rechte an Imma- terialgütern, die von Personen in einem Arbeitsverhältnis zur EHB in Ausübung ihrer dienstlichen Tätigkeit und Erfüllung ihrer vertraglichen Pflichten geschaffen worden sind, gehören der EHB. Die Regelung entspricht in Sinn und Zweck der Bestimmung von Artikel 332 OR, welche gemäss Artikel 6 Absatz 2 BPG auch für die Arbeitsverhältnisse der EHB Gel- tung hat. Der Gesetzgeber spricht im OR jedoch nur von Erfindungen und Designs. Für die Urheberrechte ist auf die Bestimmungen des Urheberrechtsgesetzes vom 9. Oktober 199245 (URG) hinzuweisen. Die Urheberin oder der Urheber eines Werks im Sinne von Artikel 2 URG hat das ausschliessliche Recht am eigenen Werk und das Recht, dass seine Urheberschaft anerkannt wird (Art. 9 Abs. 1 URG). Dies gilt auch dann, wenn das Werk in Ausübung einer dienstlichen Tätigkeit geschaffen worden ist. Die urheberrechtliche Regelung schliesst nicht aus, dass der Urheber das Urheberrecht oder ein darin enthaltenes Recht auf den Arbeitgeber überträgt. Die Regelung in Absatz 2 entspricht Artikel 17 URG. Da umstritten ist, ob Artikel 17 URG auch für öffentlich-rechtliche Dienstleistungsverhältnisse gilt, wird mit der vorliegenden Bestimmung für die Anstellungsverhältnisse Klarheit geschaffen. Den Vertragsparteien (Arbeitnehmer und Arbeitgeber) wird die Möglichkeit geschaffen, Nutzungsrechte (als Teilgehalt des Urheberrechts) mittels vertraglicher Regelung auf den Arbeitgeber zu übertragen.
6. Abschnitt: Finanzierung und Finanzhaushalt
Art. 17 Finanzierung Die Bestimmung führt die Finanzierungsquellen der EHB auf. Inhaltlich entspricht sie Artikel 29 EHB-Verordnung.
Art. 18 Abgeltung des Bundes Die Abgeltungen dienen der Finanzierung der Erfüllung der in Artikel 3 Absätze 1-3 und 5 festgelegten Aufgaben und der Erfüllung der strategischen Ziele des Bundesrates sowie der Tragung der hierzu notwendigen Betriebskosten. Sie stellen Subventionen nach dem Subventionsgesetz vom 5. Oktober 199046 (SuG) dar. Die Aufgaben nach Artikel 3 Absatz 4 werden nicht erfasst, da es sich dabei um gewerbliche Leistungen handelt.
Art. 19 Gebühren Die Gebühren für die Grundausbildung (Ausbildungen und Hochschulstudiengänge) werden in der Höhe limitiert und müssen nicht kostendeckend sein. Die Gebühren sollten so bemessen sein, dass sie den Zugang zum Studium nicht beeinträchtigen (Abs. 2). Dieses qualitative Kriterium stellt eine Obergrenze für die Festlegung der Gebühren dar. Es soll heissen, dass damit sozialverträgliche Gebühren festgelegt werden sollen. Die Kosten von Weiterbildungen sollen durch Gebühren gedeckt werden (Abs. 3). Hier gelten die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Juni 2014 über die Weiterbildung (WeBiG)47. Gemäss Artikel 9 WeBiG darf die staatliche Durchführung, Förderung oder Unterstützung von Weiterbildung den Wettbewerb nicht beeinträchtigen. Der Wettbewerb wird nicht beeinträchtigt, wenn die Weiterbildungen zu mindestens kostendeckenden Preisen angeboten werden oder das Angebot nicht im Wettbewerb mit privaten, nicht subventionierten Angeboten steht. Die Gebühren für Dienstleistungen wie Forschungsaufträge oder Gutachten sollen sich im Rahmen der Kosten bewegen und sind nach oben durch das Äquivalenzprinzip beschränkt (Abs. 4). Für weitere Verwaltungsleistungen wie etwa die Anrechnung von ausserhalb erworbenen Studienleistungen oder die Benutzung von Parkplätzen sind die Gebühren an die Grundsätze der Kostendeckung und der Äquivalenz zu binden (Abs. 5). Die Konkretisierung der gesetzlichen Vorga- ben zur Ausgestaltung der Gebühren, namentlich die Bezeichnung und Aufteilung der unterschiedlichen Gebührentypen, die eigentlichen Gebührentarife und die Einschränkungen und Ausnahmen von der Gebührenpflicht sind wie schon im geltenden Recht durch eine Gebührenverordnung des EHB-Rates zu regeln (Abs. 6).
Art. 20 Drittmittel Wie bis anhin darf die EHB auch Drittmittel einwerben. Unter Drittmittel fallen die Einnahmen aus der Zusammenarbeit mit Dritten (insbesondere Drittmitteleinnahmen aufgrund von Forschungs- und Entwicklungsaufträgen oder Kooperati-
45 SR 231.1 46 SR 616.1 47 SR 419.1
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onsverträgen), Entgelte für gewerbliche Leistungen sowie Zuwendungen Dritter (Schenkungen etc.). Die Entgegennah- me von Drittmitteln darf nicht zu einer Einschränkung der Lehr- und Forschungsfreiheit der EHB führen. Für die Gewähr- leistung dieser Unabhängigkeit ist der EHB-Rat zuständig. Er kann entsprechende Richtlinien erlassen (siehe Art. 10 Bst. d).
Art. 21 Geschäftsbericht Die Bestimmung entspricht dem geltenden Recht (Art. 26 EHB-Verordnung). Der Geschäftsbericht besteht einerseits aus der Jahresrechnung und andererseits aus dem Lagebericht (Abs. 1). Die Revisionsstelle prüft die Jahresrechnung sowie das Risikomanagement und die Angaben zur Personalentwicklung im Lagebericht (Art. 11 Abs. 3).
Art. 22 Rechnungslegung Im Interesse der Vollkonsolidierung nach Artikel 55 Finanzhaushaltsgesetz vom 7. Oktober 200548 (FHG) müssen die wesentlichen Grundsätze der Rechnungslegung nach FHG übernommen werden (Abs. 1 und 2). Der Bundesrat kann Abweichungen von anerkannten Standards zur Rechnungslegung oder Ergänzungen vorsehen (Abs. 4). Die vorliegende Bestimmung entspricht der geltenden Bestimmung (Art. 31 EHB-Verordnung). Das Verbot der Quersubventionierung von gewerblichen Leistungen (Art. 31 Abs. 3 2. Satz EHB-Verordnung) wird neu in Artikel 27 Absatz 2 aufgenommen.
Art. 23 Reserven Die EHB soll weiterhin die Möglichkeit haben, Reserven zu bilden (Art. 32 EHB-Verordnung). Sie kann auch Zuwendun- gen Dritter den Reserven zuweisen. Die Bildung von Reserven und das Festlegen ihrer Zweckbindung bedingen eine gesetzliche Grundlage. Da die EHB überwiegend aus Abgeltungen des Bundes finanziert wird, werden die maximal zulässigen Reserven (allfällige Zuwendungen ausgenommen) weiterhin auf 10% des Jahresbudgets begrenzt (Abs. 2). Über die Bildung und Verwendung der Reserven entscheidet der EHB-Rat unter Vorbehalt der Genehmigung durch den Bundesrat. Die Genehmigung erfolgt im Rahmen der Genehmigung des Geschäftsberichts (Art. 9 Bst. k). Bei der Ver- wendung der Reserven hat der EHB-Rat darauf zu achten, dass diese zweckkonform erfolgt. Im Bereich der gewerbli- chen Leistungen dürfen keine Reserven verwendet werden. Dies würde gegen das Gebot kostendeckender Preise und das Quersubventionierungsverbot verstossen (Art. 27 Abs. 2).
Art. 24 Tresorerie Die EFV führt die zentrale Tresorerie des Bundes (Art. 60 Abs. 1 FHG). Die EHB kann sich im Bedarfsfall für die Verwal- tung ihrer liquiden Mittel an die zentrale Tresorerie anschliessen (Abs. 1). Auf diesen Mitteln bezahlt der Bund der EHB marktkonforme Zinsen. Nicht verzinst werden die Abgeltungen des Bundes. Zur Sicherstellung der Zahlungsbereitschaft können der EHB verzinsliche Darlehen gewährt werden (Abs. 2). Die vorliegende Bestimmung entspricht dem geltenden Recht (Art. 30 EHB-Verordnung).
Art. 25 Steuern Die vorliegende Bestimmung wird neu aufgenommen, da die Ausnahme von der Steuerpflicht nur auf Gesetzesstufe vorgenommen werden kann und somit nicht auf Ebene der heute geltenden EHB-Verordnung erfolgen konnte. Die EHB unterliegt im Bereich der gewerblichen Leistungen der Mehrwertsteuerpflicht. Die Erfüllung hoheitlicher Aufgaben ist nicht mehrwertsteuerpflichtig.
Art. 26 Liegenschaften Der EHB können, wie bis anhin für den Hauptsitz in Zollikofen BE, vom Bund die notwendigen Liegenschaften zur Miete überlassen werden. Die EHB soll weiterhin auch die Möglichkeit haben, Liegenschaften von Dritten zu mieten oder sich zur Nutzniessung übertragen zu lassen. Diese Regelung entspricht dem geltenden Recht (Art. 33a EHB-Verordnung).
Art. 27 Gewerbliche Leistungen Diese Bestimmung wird vom BBG (Art. 48a) in den Organisationserlass der EHB verschoben. Die Bestimmung stellt die nach Artikel 41 FHG notwendige Rechtsgrundlage für eine gewerbliche Tätigkeit der EHB dar. Gewerbliche Leistungen sind Leistungen wirtschaftlicher Natur, die normalerweise private Anbieterinnen und Anbieter am Markt bzw. im Wettbe- werb erbringen. Die gewerblichen Leistungen müssen in einem engen Zusammenhang zu den Aufgaben der EHB ste- hen (Abs. 1 Bst. a). Dabei handelt es sich vorwiegend um Leistungen für die in der Berufsbildung tätigen Akteure, na- mentlich für Organisationen der Arbeitswelt, berufsbildende Schulen, Kantone, Ämter, Firmen und Verbände. Es stehen Beratungen, Begleitungen, Evaluationen und Schulungen im Vordergrund49, welche keinen Monopolcharakter haben. Die Leistungen sind zu kostendeckenden Preisen zu erbringen; eine Quersubventionierung ist damit unzulässig. Unter Leistungen mit Monopolcharakter werden Leistungen im öffentlichen Interesse, welche für private Anbieter – aufgrund
48 SR 611.0 49 Siehe dazu die Botschaft vom 30. September 2009 zur Änderung des FHG und weiterer Erlasse (BBl 2009 7207, S. 7228).
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der geringen Menge oder der erforderlichen Qualität, nicht rentabel sind, verstanden. Vorliegend handelt es sich um die Aufgaben nach Artikel 3 Absätze 1-3 und 5. Das Rechnungswesen muss so ausgestaltet werden, dass Kosten und Erträge der gewerblichen Tätigkeit ausgewiesen werden können (Abs. 2). Nach Absatz 3 kann das WBF für bestimmte Leistungen Ausnahmen vorsehen. Dabei handelt es sich um Leistungen im öffentlichen Interesse mit Monopolcharakter (z.B. Kurse für Prüfungsexpertinnen und -experten). Dadurch wird die Pri- vatwirtschaft nicht konkurrenziert.
7. Abschnitt: Wahrung der Bundesinteressen
Art. 28 Strategische Ziele Gemäss Artikel 8 Absatz 5 des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 1997(RVOG)50 führt der Bundesrat die verselbständigten Einheiten der Bundesverwaltung über die von ihm festgelegten strategischen Ziele. Der EHB-Rat ist verantwortlich für deren innerbetriebliche Umsetzung. Die strategischen Ziele werden grundsätzlich für vier Jahre festgelegt und können bei Bedarf während der Geltungsdauer geändert werden. Die Modalitäten zur Ände- rung während der Geltungsdauer sind in den aktuellen strategischen Zielen51 festgehalten. Die Ziele sind zeitlich und inhaltlich auf den Zahlungsrahmen des Bundes abgestimmt. Der Bundesrat hat die EHB auch bisher mit strategischen Zielen geführt (Art. 25 EHB-Verordnung). Die aktuellen strategischen Ziele für die Finanzierungsperiode 2017-2020 wurden im Bundesblatt publiziert52.
Art. 29 Aufsicht Gemäss Artikel 8 Absatz 4 RVOG beaufsichtigt der Bundesrat nach Massgabe der besonderen Bestimmungen die de- zentralisierten Verwaltungseinheiten. Dementsprechend liegt die Aufsicht über die EHB beim Bundesrat (Abs. 1). Es handelt sich um eine Aufsicht über die Betriebsführung. Die Aufzählung der vom Bundesrat zur Ausübung der Aufsicht stehenden Möglichkeiten ist nicht abschliessend (Abs. 2). Vorbehalten bleiben zudem die gesetzlichen Befugnisse der Eidgenössischen Finanzkontrolle sowie die Oberaufsicht des Parlaments. Der vorliegende Artikel entspricht dem gelten- den Recht (Art. 24 EHB-Verordnung), ausser dass auch hier angenommen wird, dass ein Wechsel ins Vorsorgewerk Bund stattfindet. Mit dem Wechsel wäre kein Anschlussvertrag mit der PUBLICA mehr zu genehmigen.
8. Abschnitt: Sanktionen und Titelschutz
Art. 30 Disziplinarmassnahmen Gemäss dem Legalitätsprinzip sind auf Gesetzesstufe auch die Grundsätze zu den Disziplinarmassnahmen aufzuneh- men. Disziplinarmassnahmen, die gegen Studierende verhängt werden können, sind im geltenden Recht auf Verord- nungsstufe zu finden (Art. 34 EHB-Verordnung) und werden nunmehr auf Gesetzesstufe gehoben. Die Ausführungsbe- stimmungen werden vom EHB-Rat erlassen (Abs. 3). Für Disziplinarmassnahmen, die gegen die Hochschulleitung und das übrige Personal verhängt werden können, sind die bundespersonalrechtlichen Bestimmungen (Art. 98 und 99 BPV) anwendbar (Art. 1 Abs. 2 PVO-EHB).
Art. 31 Schutz der EHB-Titel Der Schutz der Titel der Hochschulen ist Sache der entsprechenden Hochschulträger (Art. 62 Abs. 2 HFKG). Mit der vorliegenden Bestimmung werden der Schutz der Titel der EHB (Bachelor- und Master) und die Strafbarkeit des Miss- brauchs der Titel gesetzlich verankert. Der Schutz der anderen Titel des EHB richtet sich wie bisher nach den Bestim- mungen des BBG.
9. Abschnitt: Umgang mit Personendaten
Art. 32 Informationssysteme Mit der vorliegenden Bestimmung werden die notwendigen gesetzlichen Grundlagen zum Datenschutz geschaffen. In Bezug auf die internen Systeme (Informationssysteme) stellt die vorliegende Vorschrift die vom Bundesgesetz vom 19. Juni 199253 über den Datenschutz (DSG) verlangte formell-gesetzliche Grundlage für die Bearbeitung von besonders schützenswerten Personendaten und Persönlichkeitsprofile, für die Bekanntgabe von Personendaten sowie für die Schaffung von Abrufverfahren dar. Ihr Anwendungsbereich betrifft die Studienanwärterinnen und Studienanwärter, die Studierenden, die Hörerinnen und Hörer sowie die ehemaligen Studierenden (Abs. 1). Bestimmungen betreffend die Personaladministration sind im Organisationserlass nicht notwendig. Für die EHB ist Artikel 27 BPG anwendbar (Abs. 5).
50 SR 172.010
51 BBl 2016 8541, S. 8545 (Ziff. 7.1)
52 BBl 2016 8541
53 SR 235.1
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Die in den Informationssystemen enthaltenen Daten können durch ein Abrufverfahren Dritten, z.B. den Ämtern der Kan- tone oder des Bundes, bekannt gegeben werden. Die Bekanntgabe beschränkt sich auf die nicht besonders schützens- werten Daten (Abs. 3). Ebenfalls Zugang zu ihren Daten haben die Studierenden und Hörerinnen und Hörer. In Absatz 4 wird neu geregelt, dass die EHB die AHV-Nummer für die Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben systema- tisch verwenden kann.
Art. 33 Forschungsprojekte Die vorliegende Bestimmung bildet neu die Grundlage für die Bearbeitung besonders schützenswerter Personendaten und Persönlichkeitsprofile im Rahmen von Forschungsprojekten.
10. Abschnitt: Schlussbestimmungen
Art. 34 Ausführungsbestimmungen Der Bundesrat wird die notwendigen Ausführungsbestimmungen erlassen (z.B. Bestimmung des Sitzes der EHB) und die bisherige EHB-Verordnung revidieren. Es wird sich dabei um Ausführungsbestimmungen zu den Organisationsbe- stimmungen handeln. Die innerbetrieblichen Verordnungen werden vom EHB-Rat erlassen (Studienverordnung, etc.).
Art. 35 Änderung eines anderen Erlasses
Bisher waren die gesetzlichen Grundlagen für die EHB im BBG verankert. Artikel 48 und 48a BBG werden entsprechend angepasst. Die Finanzierung der EHB soll weiterhin an den Bundesanteil der Berufsbildungskosten der öffentlichen Hand angerechnet werden, für den nach Artikel 59 Absatz 2 BBG ein Richtwert von einem Viertel gilt. Somit wird Artikel 59 Absatz 1 BBG um einen neuen Buchstaben abis ergänzt, der den Zahlungsrahmen der EHB aufführt, womit Absatz 2 des genannten Artikels auch zur Anwendung kommt.
Art. 36 Übergangsbestimmungen
Betreffend berufliche Vorsorge wird zurzeit gestützt auf den auf 1. Januar 2018 revidierten Artikel 32d Absatz 2bis BPG geprüft, ob ein Wechsel vom Vorsorgewerk EHB ins Vorsorgewerk des Bundes anzustreben ist (siehe auch Kommentar zu Art. 9 und 15). Geprüft werden namentlich die langfristige Sicherstellung der Rentabilität sowie die Grösse der ver- schiedenen Vorsorgewerke. Wenn ein solcher Wechsel vorgenommen wird, wären entsprechende Übergangsbestim- mungen notwendig. Diese werden ggf. im Hinblick auf die Erarbeitung der Botschaft eingefügt.
Art. 37 Referendum und Inkrafttreten Der Bundesrat wird gestützt auf Absatz 2 den Zeitpunkt des Inkrafttretens festlegen. Die neuen gesetzlichen Bestim- mungen werden zusammen mit den angepassten Ausführungsbestimmungen (EHB-Verordnung und Verordnungen des EHB-Rates) in Kraft treten.
3. Verhältnis zu den Zielen des Bundesrates
Die Vorlage ist in den Zielen des Bundesrates für das Jahr 2018 (Ziel 6, Band I54) vorgesehen.
4. Rechtliche Aspekte
4.1 Verfassungsmässigkeit
Die Vorlage stützt sich auf Artikel 63 Absatz 1 und 63a Absatz 1 zweiter Satz BV (siehe Ziff. 2, Ingress).
4.2 Erlassform
Die Vorlage beinhaltet wichtige rechtsetzende Bestimmungen, die nach Artikel 164 Absatz 1 BV in Form des Bundesge- setzes zu erlassen sind. Die Zuständigkeit der Bundesversammlung für den Erlass des Gesetzes ergibt sich aus Artikel
163 Absatz 1 BV. Der Erlass untersteht dem fakultativen Referendum.
54 https://www.bk.admin.ch/bk/de/home/dokumentation/fuehrungsunterstuetzung/jahresziele.html
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4.3 Delegation von Rechtssetzungsbefugnissen
Der Bundesrat soll gemäss Artikel 32 die Ausführungsbestimmungen zum vorliegenden Organisationserlass erlassen können. Im Weiteren werden dem EHB-Rat diverse Rechtsetzungskompetenzen übertragen (Erlass von Ausführungsbe- stimmungen, die aus hochschulpolitischer Sicht erforderlich sind, Art. 6 Abs. 4, Art. 9 Bst. c und d, Art. 12 Abs. 3, Art. 30 Abs. 3).
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Anhang: Das EHB in Zahlen (2017)
Ausbildung Studiengänge Anzahl Studierende Allgemeinbildender Unterricht 108 Berufskunde inkl. HF (hauptamtlich) 351 Berufskunde (nebenamtlich) 547 Berufsmaturität (Zusatzausbildung) 596 Berufsmaturität 22 Überbetriebliche Kurse (hauptamtlich) 80 Überbetriebliche Kurse (nebenamtlich) 63 Master of Science in Berufsbildung 45 Weiterbildung Kurse Anzahl Teilnehmende Kurse für Prüfungsexpertinnen/-experten 7‘934 Testatkurse 5‘836 Weiterbildungslehrgänge 332 Zertifikate SVEB 1 93 Forschung und Entwicklung Publikationen Anzahl Publikationen Zeitschriftenartikel mit externen Gutachtern (peer review) 25 Bücher 3 Buchbeiträge 16 Artikel in Fachmagazinen und Zeitungen 50 Berichte 28 Weitere Publikationen 4 Zentrum für Berufsentwicklung Projekte Anzahl Projekte Implementierungen (finanziert durch Bund) 119 Transversale Projekte 35 Begleitung von Reformen (im Auftrag einer OdA) 1 Revisionen 20 Höhere Berufsbildung 31 International Anzahl empfangener Delegationen 43 Internationale Projekte/Mandate 12
Personalbestand Vollzeitstellen 170,2 Mitarbeitende 217 Frauen 139 (64,1 %) Männer 78 (35,9 %)
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