Totalrevision der Verordnung über die internationale Zusammenarbeit im Bereich der Bildung, der Berufsbildung, der Jugend und der Mobilitätsförderung (VIZBM)
Eidgenössisches Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung WBF Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation SBFI Internationale Bildungszusammenarbeit und Berufsqualifikationen
Totalrevision der Verordnung über die internationale Zusammenarbeit im Bereich der Bildung, der Berufs- bildung, der Jugend und der Mobilitätsförderung (VIZBM, SR 414.513)
Erläuternder Bericht zur Eröffnung des Vernehmlassungsverfahrens
SBFI-D-F3623401/184
1.3 Bundesgesetzes über die internationale Zusammenarbeit und Mobilität in der Bildung 3. Kapitel: Beiträge für Projekte und Aktivitäten der internationalen Zusammenarbeit
1 Ausgangslage
1.1 Die VIZBM von 2003 und 2015
Die aktuelle Verordnung über die internationale Zusammenarbeit im Bereich der Bildung, der Berufsbildung, der Jugend und der Mobilitätsförderung (VIZBM)1 wurde 2015 total revidiert, um die verschiedenen Phasen der Assoziierung der Schweiz an die EU-Bildungsprogramme zu berücksichtigen. Die frühere Fassung, das heisst die Verordnung vom 5. Dezember 2003 über die Beiträge für Schweizer Teilnahmen an den Bildungs-, Berufsbildungs- und Jugendprogram- men der EU sowie für das Schweizer Haus in Paris hatte erstmals das Bundesgesetz vom 8. Oktober 1999 über die internationale Zusammenarbeit im Bereich der Bildung, der Berufsbil- dung, der Jugend und der Mobilitätsförderung2 präzisiert.
1.2 Die Anpassung von 2018 (Pilotprojekte)
Die zwischen 2018 und 2020 umgesetzte Schweizer Lösung zur Förderung der internationalen Mobilität in der Bildung sah als wichtiges Element die strategische Weiterentwicklung der För- derpraxis vor: Neue und ergänzende Fördermassnahmen sollten im Rahmen von Pilotprojek- ten entwickelt und erprobt werden. Im Vordergrund standen dabei Mobilitäts- und Kooperati- onsaktivitäten mit wichtigen Partnerländern ausserhalb des europäischen Raums und aus- serhalb der europäischen Programme. Die VIZBM wurde zu diesem Zweck am 10. Januar 2018 um eine zeitliche befristete Versuchsregelung ergänzt. Die Geltungsdauer wurde auf den 31. Dezember 2020 festgelegt. Auf dieser Grundlage wurden 2018-2020 entsprechende Pilotprojekte gefördert. Die Nachfrage von Schweizer Akteuren nach solchen aussereuropäischen Kooperationsopportunitäten erwies sich als hoch. Die Versuchsphase war von vielfältigen und mehrheitlich erfolgreichen Projekten geprägt und wurde insgesamt als erfolgreich beurteilt. Auf Grundlage dieser positiven Beurtei- lung wurden im Rahmen des total revidierten Bundesgesetztes über die internationale Zusam- menarbeit und Mobilität in der Bildung (BIZMB)3 die Möglichkeiten für Mobilitäts- und Koopera- tionsaktivitäten mit Ländern ausserhalb der europäischen Bildungsprogramme erweitert.
1.3 Bundesgesetz über die internationale Zusammenarbeit und
Mobilität in der Bildung (BIZMB) Am 25. September 2020 hat das Parlament die Totalrevision des Bundesgesetzes über die internationale Zusammenarbeit und Mobilität in der Bildung (BIZMB) verabschiedet. Es ersetzt das Bundesgesetz über die internationale Zusammenarbeit im Bereich der Bildung, der Berufs- bildung, der Jugend und der Mobilitätsförderung vom 8. Oktober 1999. Die Botschaft vom 20. November 20194 skizziert die Grundsätze, die der Änderung zugrunde liegen. Das BIZMB er- wähnt im Vergleich zum bestehenden Gesetz keine neuen Förderinstrumente, erlaubt jedoch die flexiblere Gestaltung der bestehenden Instrumente und schafft gleichzeitig grössere Kohä- renz. Zahlreiche Bestimmungen, die aus historischen Gründen lediglich im Kontext einer As- soziierung der Schweiz an die EU-Bildungsprogramme und auf Verordnungsstufe definiert wa- ren, sind neu auf Gesetzesstufe abgebildet und sollen auch ausserhalb einer Assoziierung gel- ten. Dazu gehören die Präzisierung der Förderung durch den Bund sowie hinsichtlich der Über- tragung von Aufgaben an eine nationale Agentur. Betreffend die Förderung durch den Bund wurden die Pfeiler der internationalen Bildungspolitik des Bundes «internationale Lernmobili- tät», «internationale Kooperationen zwischen Institutionen und Organisationen» und die Be- gleitmassnahmen sowie die Beitragsarten und die Beitragsvoraussetzungen definiert. In die- sem Kontext wird die Möglichkeit geschaffen, auf Verordnungsstufe, unabhängig vom umge- setzten Programmansatz (Assoziierung an internationale Bildungsprogramme oder Umsetzung eigener Bundesprogramme in der Bildung) breitere Handlungsoptionen formulieren zu können.
BBI 2019 8327 3/20
2 Grundzüge der neuen Verordnung
In der vorliegenden Totalrevision der Verordnung VIZBM werden die Bestimmungen direkt vom total revidierten Gesetzestext hergeleitet und die entsprechenden Artikel der bestehenden Ver- ordnung präzisiert, ergänzt oder ersetzt und so die Kohärenz zwischen Gesetz und Verordnung hergestellt. In diesem Kontext soll auch dem Anliegen Rechnung getragen werden, dass der Bund hinsichtlich Beteiligung an internationalen Förderprogrammen mehr Flexibilität erhält, wo- bei die strategische Bedeutung der EU-Politik für die Schweizer Bildungspolitik als unverändert zentral beurteilt wird. Dasselbe gilt für die Begleitmassnahmen. Gewisse haben sich unabhän- gig vom umgesetzten Programmansatz (Assoziierung an internationale Bildungsprogramme oder Umsetzung eigener Bundesprogramme in der Bildung) bewährt. Dazu gehört die Manda- tierung einer nationalen Agentur, die Umsetzungsaufgaben aufgrund ihrer grösseren Nähe zu den Zielgruppen kosteneffizienter als der Bund zu erledigen vermag. Die Bestimmungen zur nationalen Agentur wurden auf gesetzesebene geregelt und werden in der totalrevidierten Ver- ordnung nicht mehr näher spezifiziert. Ferner sollen die Bestimmungen für ergänzende internationale Zusammenarbeitsaktivitäten mit bildungspolitischem Mehrwert neu nicht mehr nur für den Bereich der allgemeinen Bildung, sondern auch für die Berufsbildung in der vorliegenden Verordnung im Sinne einer einheitlichen Förderpraxis zusammengeführt werden. Dies ersetzt die bestehende Regelung der internatio- nalen Berufsbildungszusammenarbeit in der Verordnung vom 19. November 2003 über die Berufsbildung.5 Zusätzlich besteht Handlungsbedarf bei Präzisierungen hinsichtlich den Bestimmungen für die Ausrichtung von Stipendien für Nachdiplomausbildungen an bestimmten europäischen Hoch- schulinstituten sowie hinsichtlich den damit verbundenen Betriebsbeiträgen. Neu werden zahl- reiche Bestimmungen auf Verordnungsstufe präzisiert und somit das entsprechende Regle- ment des SBFI ersetzt. Sollte der Bund künftig andere oder weitere Institutionen berücksichti- gen, was im Rahmen des Bundesgesetzes grundsätzlich möglich ist, würde die Verordnung entsprechend angepasst. Die Verordnung konkretisiert die technischen Aspekte des BIZMB und legt die anwendbaren Regeln unter Berücksichtigung des Bundesgesetzes vom 5. Oktober 1990 über Finanzhilfen und Abgeltungen (Subventionsgesetzes, SuG)6 fest.
3 Erläuterungen zu einzelnen Artikeln
Erlasstitel Der Titel wird in Anlehnung an die neue gesetzliche Grundlage (Bundesgesetz über die inter- nationale Zusammenarbeit und Mobilität in der Bildung, BIZMB) neu formuliert. Die Verordnung über die internationale Zusammenarbeit im Bereich der Bildung, der Berufsbildung, der Jugend und der Mobilitätsförderung (VIZBM) wird unbenannt in Verordnung über die internationale Zu- sammenarbeit und Mobilität in der Bildung (VIZMB).
Ingress Die Totalrevision des Gesetzes zieht die entsprechende Anpassung im Ingress der VIZMB nach sich.
1. Kapitel: Gegenstand
Artikel 1 Gemäss dem BIZMB regelt die vorliegende Verordnung VIZMB die Beitragsarten nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben b – f sowie Absatz 2 BIZMB. Die Beitragsarten umfassen die Bundes- programme, Projekte und Aktivitäten der internationalen Zusammenarbeit in der Bildung, die Stipendien für herausragende Ausbildungen an ausgewählten Institutionen im Ausland und
5 SR 412.101 6 SR 616.1 4/20
die damit verbundenen Betriebsbeiträge, die Finanzierung von Begleitmassnahmen und Bei- träge zum Betrieb und zum Unterhalt des Schweizer Haus in der Cité Internationale Univer- sitaire de Paris (CIUP). In den entsprechenden Kapiteln werden folgend diejenigen Aspekte nach Artikel 4 Absätze 3 und 4 BIZMB spezifiziert, welche für die entsprechende Beitragsart relevant sind (z.B. Art. 2 der «Geografischer Rahmen» der Bundesprogramme oder Art. 6 die «Anrechenbaren Kosten- pauschalen» im Rahmen des zweiten Abschnittes «internationalen Lernmobilität» des Kapitels
2 «Beiträge für Bundesprogramme»)
Nicht geregelt werden in der VIZMB jedoch die Beiträge für die Beteiligung der Schweiz an internationalen Programmen, da die in diesem Kontext relevanten Kriterien in entsprechenden völkerrechtlichen Verträgen geregelt werden (Art. 8 BIZMB). Die nationale Implementierung solcher völkerrechtlichen Verträge folgt ausschliesslich den entsprechenden Umsetzungsricht- linien der zugrundeliegenden Programme (z.B. dem Programmleitfaden Erasmus+). Schliesslich regelt die VIZMB die Einzelheiten der Kompetenz zum Abschluss von völkerrecht- lichen Verträgen von beschränkter Tragweite im Bereich der internationalen Zusammenarbeit in der Bildung.
2. Kapitel: Beiträge für Bundesprogramme
In diesem Kapitel geht es um die Beiträge für die Umsetzung von vom Bund initiierten Pro- grammen, soweit deren Inhalt nicht durch die Assoziierung an ein internationales Programm wie z.B. Erasmus+ abgedeckt ist. Das heisst es handelt sich um Beiträge, die gewährt werden können entweder, wenn die Schweiz keinen völkerrechtlichen Vertrag zur Assoziierung an in- ternationale Programme abgeschlossen hat oder im Falle einer Assoziierung an ein internatio- nales Programm nur für diejenigen Bereiche, welche von der Assoziierung nicht erfasst sind (Art. 4 Abs. 1 Bst. b BIZMB). Diese werden kurz «Bundesprogramme» genannt. Sie orientieren sich an den strategischen Zielen der Schweizer Bildungspolitik im Kontext der internationalen Zusammenarbeit in der Bildung gemäss der Internationalen Strategie der Schweiz im Bereich Bildung, Forschung und Innovation (Internationale BFI-Strategie)7, den entsprechenden Kapi- teln der Botschaft zur Förderung von Bildung, Forschung und Innovation (BFI-Botschaft)8, der schweizerischen Strategie Austausch und Mobilität von Bund und Kantonen9 sowie deren Er- klärung 2019 zu den gemeinsamen bildungspolitischen Zielen für den Bildungsraum Schweiz10. Die Bundesprogramme umfassen nach den Artikeln 2 und 3 des BIZMB Beiträge für die Akti- vitäten «internationale Lernmobilität» von Personen und «internationalen Kooperationen zwi- schen Institutionen und Organisationen» in allen Bildungsbereichen des Schweizer Bildungs- systems inklusive der ausserschulischen Jugendarbeit. Dabei umfasst internationale Lernmobilität von Personen sowohl Mobilität von der Schweiz ins Ausland (outgoing mobility) als auch vom Ausland in die Schweiz (incoming mobility). Dies stellt die Wettbewerbsfähigkeit der Bildungsinstitutionen und -organisationen in der Schweiz im Be- reich Austausch und Mobilität sicher, sofern die Schweiz nicht an einem Programm wie Eras- mus+ assoziiert ist, welches die Zirkulation von Talenten über ein Gesamtbudget zugunsten der Staatengemeinschaft sicherstellt. Dies gilt also unabhängig vom aktuellen Programm der Schweiz, welches sich am Bildungsprogramm Erasmus+ orientiert. Diese beiden Aktivitätsarten der Bundesprogramme zielen ab auf lebenslanges Lernen von Einzelpersonen und Organisationen, politische Reformen, Modernisierung innerhalb der Bil- dungsbereiche, Verbreitung bewährter Verfahren sowie Sensibilisierung der Öffentlichkeit.
Langfristig können damit Attraktivität und Kapazitäten sowie Kompetenzen einzelner Bildungs- bereiche sowie ihrer Absolventinnen und Absolventen gesteigert werden.
Internationale Strategie der Schweiz im Bereich Bildung, Forschung und Innovation. Strategie des Bundesrates, Juli 2018 (bfi-int_d.pdf (April 2021) BBI 2020 3783 Schweizerischen Strategie Austausch und Mobilität von Bund und Kantonen vom November 2017 (https://www.sbfi.ad- min.ch/dam/sbfi/de/dokumente/2017/11/strategie-a-m.pdf.download.pdf/strategie-a-m_d.pdf) (April 2021) Erklärung 2019 zu den gemeinsamen bildungspolitischen Zielen für den Bildungsraum Schweiz (Gemeinsame Grundlagen (admin.ch) (April 2021). 5/20
Sowohl die Ziele der internationalen Lernmobilität sowie der internationalen Kooperationen zwi- schen Institutionen und Organisationen werden durch Strukturen und Prozesse auf nationaler und internationaler Ebene unterstützt (siehe dazu Erläuterungen zu Kapitel 5 Begleitmassnah- men).
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Artikel 2 Geografischer Rahmen Absatz 1: Geographisch richten sich die Bundesprogramme nach der bildungspolitischen Be- deutung eines Partnerlandes für die Schweiz gemäss der aktuellen Internationalen BFI-Strate- gie der Schweiz und der aktuellen BFI-Botschaft. Absatz 2: Der für das Schweizer Bildungssystem relevante geographische Rahmen für die Bundesprogramme ist bewusst breit gefasst, da die verschiedenen Bildungsbereiche unter- schiedliche Bedürfnisse haben. In der Hochschulbildung stehen insbesondere jene Länder im Zentrum, mit denen die Schweiz im Rahmen des Bologna-Prozesses zusammenarbeitet. Dies sind zum Beispiel Länder des EU-Bildungsprogramms aber auch weitere wie Israel. In der Be- rufsbildung wird tendenziell ein Schwerpunkt auf die Zusammenarbeit mit Ländern gelegt, die aus aussen- oder wirtschaftspolitischen Gründen betreffend Berufsbildungszusammenarbeit im Fokus der Schweiz stehen. Dies können Länder sein, die ebenfalls ein duales Berufsbil- dungssystem pflegen, oder Partnerländer des geplanten zweiten Schweizer Beitrags zur Er- weiterung der Europäischen Union oder weitere mit besonderem Interesse an Expertise im Bereich der dualen Berufsbildung. Vor diesem Hintergrund liegt der Fokus sowohl auf den Pro- grammländern des Bildungsprogramms der Europäischen Union und den Mitgliedstaaten und Beitrittskandidaten der «Organisation for Economic Co-Operation and Development» (OECD) sowie deren Schlüsselpartner Brasilien, Russland, Indien, China und Südafrika (BRICS)11 als auch auf weiteren Ländern. So gibt es auch Länder wie die Ukraine oder Singapur, die mit den explizit genannten Kategorien nicht erfasst werden, jedoch für die Bildungszusammenarbeit und Weiterentwicklung des Schweizer Bildungssystem interessante Zusammenhänge bieten. Singapur ist zum Beispiel weder Teil der EU-Bildungsprogramme noch Mitglied, Beitrittskandi- dat oder Schlüsselpartner der OECD. Die Zusammenarbeit mit solchen Ländern soll aber nicht a priori ausgeschlossen werden. Der geografische Rahmen ist also programmatischer Natur und dient bei der Beurteilung und Priorisierung der Gesuche um Beiträge für internationale Lernmobilität oder internationale Kooperationen nur indirekt als Entscheidkriterium. Viel wich- tiger sind die Eckwerte insbesondere bezüglich Partner im Kontext von Zweck, Geltungsbe-
reich, Förderbereiche oder Ziele der internationalen Bildungszusammenarbeit gemäss den Ar- tikeln 1 bis 3 BIZMB. So hat die Schweiz in den letzten 20 Jahren insbesondere im europäi- schen Rahmen viel Erfahrung in der Zusammenarbeit mit den implizit oder explizit genannten für den BFI-Bereich prioritären Ländern gesammelt und strebt an, diese Zusammenarbeit wei- terhin intensiv zu pflegen. Gleichzeitig haben sich im Bereich Austausch und Mobilität seit 2018 Pilotprojekte mit Drittstaaten bewährt, weswegen künftig im Rahmen der Bundesprogramme gleichwohl Kooperationen mit diesen weiterverfolgt werden sollen. Ist bei einer Zusammenar- beit mit solchen weiteren Ländern wie zum Beispiel Singapur ein Mehrwert gemäss Artikel 1 BIZMB für das Schweizer Bildungssystem zu erwarten, so soll im Rahmen der Bundespro- gramme eine entsprechende Kooperation unterstützt werden können. Mögliche Motive für eine Förderung von Aktivitäten in Ländern ausserhalb des Rahmens EU-Bildungsprogramme oder OECD sind besonders innovative Projekte mit Mehrwert für das Schweizer Bildungssystem oder ein spezifisches Interesse an einer Kooperation, sei es durch eine ausgeprägte wirtschaft- liche Präsenz der Schweiz oder die Existenz einer Schweizerschule im betreffenden Zielland.
Artikel 3 Ausschreibung von Programmaktivitäten Absätze 1 und 2: Nach Artikel 6 BIZMB kann der Bundesrat eine privatrechtliche oder öffentlich- rechtliche Institution oder Organisation mit Sitz in der Schweiz als nationale Agentur bezeich- nen und ihr die Umsetzungsaufgaben unter anderen im Zusammenhang mit den Programm- aktivitäten internationale Lernmobilität und internationale Kooperationen übertragen. Folglich
http://www.oecd.org/berlin/dieoecd/ (April 2021) 6/20
veröffentlicht die nationalen Agentur (aktuell Movetia, Agentur für Austausch und Mobilität)12 auf ihrer Webseite (www.movetia.ch) die Ausschreibungen für die genannten Programmaktivi- täten, für welche Beiträge ausgerichtet werden. Für alle Bildungsbereiche inklusive der ausser- schulischen Jugendarbeit veröffentlich sie Fristen betreffend die Einreichung von Gesuchen. Die nationale Agentur kann nebst den in der Verordnung enthaltenen Regelungen weitere Vor- gaben in ihren Ausschreibungsunterlagen aufnehmen, die insbesondere die Inhalte, die Grund- lagen für das Budget oder die Art der Antragstellung je nach gewählter Aktivität präzisiert.
Artikel 4 Gesuchsberechtigte Institutionen und Organisationen Gemäss Artikel 2 Absatz 2 BIZMB erfolgt internationale Zusammenarbeit und Mobilität in der Bildung in den formalen Bildungsbereichen obligatorische Schule, berufliche Grundbildung (Ausbildung an Berufsfachschulen oder bei Organisationen der Arbeitswelt (Betrieben, Verbän- den)), Allgemeinbildung vermittelnde Schulen der Sekundarstufe II (Ausbildung an Gymnasien oder Fachmittelschulen), höhere Berufsbildung (Absolvieren von Berufsprüfungen, Ausbildun- gen an höheren Fachschulen), Hochschulen (einschliesslich anderen Institutionen des Hoch- schulbereichs gemäss Art. 2 des Bundesgesetz vom 30. September 2011 über die Förderung der Hochschulen und die Koordination im schweizerischen Hochschulbereich (HFKG)13) (z.B. Studien an eidgenössischen technischen Hochschulen, kantonalen Universitäten, Fachhoch- schulen und pädagogischen Hochschulen sowie universitären Hochschulen). Weitere Bereiche sind im nicht-formalen und informellen Bereich die Weiterbildung und die ausserschulische Ju- gendarbeit. Entsprechend sind die insbesondere relevanten gesuchsberechtigten Institutionen und Organisationen mit Sitz in der Schweiz aufgelistet.
2. Abschnitt: Internationale Lernmobilität
Internationale Lernmobilität bedeutet den physischen Wechsel einer Person von der Schweiz in ein anderes Land oder umgekehrt, um einer Lernaktivität in der Regel im selben Bildungs- bereich nachzugehen. Ziel ist die Stärkung der persönlichen, sozialen, interkulturellen und sprachlichen Schlüsselkompetenzen. Damit gemeint sind Kenntnisse, Fertigkeiten und Einstel- lungen, die persönliche Entwicklung und Integration beziehungsweise eine aktive Beteiligung an der Gesellschaft und insbesondere am Arbeitsmarkt unterstützen. Diese internationale Mo- bilität von Personen beschränkt sich nicht nur auf Personen in Ausbildung, sondern gilt auch für Lehrkräfte der obligatorischen und der nachobligatorischen Schulen, Berufsbildnerinnen und Berufsbilder, andere Bildungsverantwortliche sowie Personen, die in der ausserschuli- schen Jugendarbeit tätig sind. Eine physische Mobilität kann mit virtuellen Elementen kombi- niert werden (blended mobility). Virtuelle Mobilität kann jedoch keine physische Mobilität erset- zen und soll nicht explizit gefördert werden.
Artikel 5 Einreichung des Gesuchs Absätze 1 bis 3: Beiträge für Aktivitäten im Bereich internationale Lernmobilität werden gemäss SuG auf Antrag gewährt. Ein Gesuch ist bei der nationalen Agentur einzureichen. Zur Unterstützung einer effizienten Abwicklung des bei der Agentur eintreffenden Gesuchs sind die von ihr veröffentlichten Formulare zu verwenden. Einzureichen sind Angaben zur Anzahl der Personen, die eine internationale Lernmobilität durchführen, wobei die Anzahl der Perso- nen mit besonderen Bedürfnissen separat aufzuführen ist. Institutionen und Organisationen können zusätzliche Mittel erhalten, wenn ihre Studierende oder Auszubildende besondere Be- dürfnisse (z.B. körperliche Behinderungen) haben, welche im Rahmen einer Mobilitätsaktivität zusätzliche Kosten (z.B. für die Wohnsituation oder Reisen) verursachen. Auch braucht es An- gaben bettreffend Dauer und den Destinationen der Mobilitätsaktivitäten und schliesslich ha- ben die Institutionen und Organisationen Kooperationsvereinbarungen mit Partnerinstitutionen und -organisationen im Ausland dem Gesuch beizulegen. Ohne diese organisatorische Grund- lage kann internationale Lernmobilität im Sinne der Bundesprogramme nicht implementiert werden. Dies betrifft sämtliche Bildungsbereiche. Die geforderten Angaben haben einen Ein- fluss auf die Bemessung der Beträge.
www.movetia.ch 13 SR 414.20
Absatz 4: Die nationale Agentur kann auf Angaben gemäss Absatz 3 Buchstaben a-c verzich- ten, wenn gesuchstellende Institutionen und Organisationen eine Deklaration hinsichtlich Pro- zess und Qualität unterzeichnet haben. Dies betrifft bis zum heutigen Zeitpunkt in erster Linie die Hochschulen, die seit mehreren Jahren Gesuche um Mittel für die Mobilität von Studieren- den und dem Hochschulpersonal einreichen und hohe Mobilitätszahlen generieren. In Anleh- nung an die Erasmus-Charta können sie ein Qualitätszertifikat für das Swiss-European Mobility Programme (SEMP-Charta) beantragen. Dadurch verpflichtet sich die Hochschule zur Einhal- tung von Grundsätzen und Qualitätsstandards wie beispielsweise «Den Studierenden wird die vollständige Anerkennung von Aktivitäten garantiert, die in den verbindlichen Studienabkom- men (Learning Agreements for Studies) und Praktikumsvereinbarungen (Learning Agreements for Traineeships) aufgeführt sind und mit Erfolg absolviert wurden».14. Somit müssen sie nicht jedes Jahr entsprechende Dokumente dem Gesuch beilegen, was der Effizienz bei der Ge- suchsbearbeitung erhöht und somit einen effizienten Einsatz der Ressourcen sowohl bei der nationalen Agentur als auch bei den Hochschulen erlaubt. Künftig ist denkbar, dass entspre- chende Chartas auch in anderen Bildungsbereichen zum Einsatz kommen können.
Artikel 6 Anrechenbare Kostenpauschalen Absatz 1: Organisieren und fördern Institutionen und Organisationen im Bildungsbereich inter- nationale Lernmobilität, so kann die nationale Agentur bei der Festlegung der Beiträge einer- seits a) Pauschalen für die Kosten der Organisation dieser Aktivität von Einzelpersonen und andererseits b) Pauschalen für spezifische Kosten der Einzelpersonen anrechnen. Die Pau- schalen für die Organisation der Aktivität entsprechen Betriebskosten (Overhead), die unmit- telbar mit der Durchführung von Mobilitätsaktivitäten in Zusammenhang stehen. Dazu gehört das Treffen von Vereinbarungen mit Partnerinstitutionen im Ausland, Öffentlichkeitsarbeit (Dif- fusion von Information über das Angebot und Promotion) sowie die Begleitung und Unterstüt- zung von den Teilnehmenden vor und während der Mobilitätsphase (einschliesslich Validierung der Lernergebnisse). Die Pauschalen für spezifische Kosten der Einzelpersonen erhalten diese für Mehrkosten wäh- rend des Aufenthaltes im Ausland, für Reisekostens sowie zusätzliche Kosten. Dabei gilt: 1) Die Pauschalen für Mehrkosten tragen der Dauer und dem Preisniveau an verschiede- nen Destinationen Rechnung und variieren zwischen den Bildungsbereichen. Diese Pauschalten erhalten Personen, die eine internationale Mobilitätsaktivität ins Ausland (outgoing mobility) oder in die Schweiz (incoming mobility). 2) Die Pauschale für Reisekosten erhalten Einzelpersonen nur, wenn aufgrund der Höhe der ersten Pauschale nicht davon ausgegangen werden kann, dass sie damit auch ein Zugticket kaufen können. Damit fallen Studierende, die für die Mehrkosten in der Regel eine Pauschale über 3’000-4’000 Franken erhalten, nicht unter diese Ziffer (vgl. auch Abs. 3 zweiter Punkt). Dozierende hingegen, die beispielsweise eine Mobilitätsaktivität während einer Woche machen und dafür eine deutlich tiefere Pauschale erhalten, sol- len für die Reisekosten zusätzliche Unterstützung erhalten. 3) Die Pauschalen für Kosten beispielsweise aufgrund spezifischer Kurse können Sprach- kurse jedoch nur im Bereich der Schulbildung oder der Erwachsenenbildung oder Fach- kurse (Didaktik) für Schulpersonal (Lehrer oder Erwachsenenbildner) sein. Im Hoch- schulbereich sind diese Beiträge aus den Mitteln gemäss Ziffer 1 zu decken. Keine Bei- träge werden gewährt für die Landessprachen (Deutsch, Französisch, Italienisch). Für
Personen mit Behinderungen können zudem zusätzliche Beiträge gewährt werden, die ihnen die Durchführung einer Mobilität erst ermöglichen (vgl. Beispiele unter Absatz 3). Absatz 2: Die Pauschalen leiten die betroffenen Institutionen oder Organisationen anstelle der nationalen Agentur an die Einzelpersonen weiter, um einen effizienten Ablauf des Förderpro- zesses und eine präzise Mittelallokation zu gewährleisten. So erhalten Institutionen und Orga- nisationen einen Gesamtbetrag von der nationalen Agentur gemäss den Angaben nach Artikel 5 Absatz 3. Dieser Gesamtbetrag wird in der Regel von einer verantwortlichen Person oder einer Organisationseinheit (z.B. Relation Office an einer Universität) verwaltet. Sie verfügen bereits über Informationen hinsichtlich des Verlaufs der Ausbildung der Einzelpersonen und Das entsprechende Formular ist zu finden unter «Antrag für ein Mobilitätsprojekt (SEMP) einreichen | Movetia» (April 2021).
können deshalb ohne aufwändige Prüfung einschätzen, ob sich eine Einzelperson für die in- ternationale Lernmobilität qualifiziert und entsprechende Pauschalen zielgerichtet entrichten. Absatz 3: Die Pauschalbeiträge nach Absatz 1 sind im Anhang der Verordnung aufgeführt, was eine visuelle einfachere Darstellung ermöglicht und der Übersichtlichkeit dient. Zu den Pauschalbeiträge können folgende Bemerkungen gemacht werden: Die Pauschalbeiträge, die an Einzelpersonen weitergeleitet werden, enthalten wie die Pauschalbeiträge für die organisatorische Unterstützung eine gewisse Bandbreite, um einerseits der unterschiedlichen Ausganglage in den verschiedenen Bildungsbereichen Rechnung zu tragen und andererseits um eine gewisse Entwicklung über die Jahre zu ermöglichen (u.a. Ausgleich einer möglichen Inflation). Während die Mobilitätsaktivitä- ten in der Schulbildung, der Berufsbildung, der Erwachsenenbildung und im ausser- schulischen Jugendbereich in der Regel lediglich einige Tage dauern und deren Pau- schalen entsprechend pro Tag festgelegt werden, dauern die Mobilitätsaktivitäten im Hochschulbereich bis zu zwölf Monate und sind entsprechend pro Monat festgelegt. Im Hochschulbereich können die Beiträge anhand der geltenden Bandbreite berechnet, aber je nach Gesamtdauer der Aktivität auch als Trimester- oder Semesterpauschale ausbezahlt werden. Damit kann dem Umstand Rechnung getragen werden, dass mo- bile Studierende zum Beispiel aufgrund der Vorbereitungen oder der anschliessenden Prüfungen in der Regel einen längeren Aufenthalt an ihrer Destination vorsehen müs- sen als die reine Semesterdauer. Schliesslich ist zu erwähnen, dass die heutigen Tä- tigkeiten des European Voluntary Service in der VIZMB neu als Einzelmobilität im Be- reich ausserschulische Jugendarbeit gefördert werden. In diesem Bereich ist die Mobi- lität deutlich länger als bei den Jugendbegegnungen und Jugendpartizipationsaktivitä- ten. Bei den Reisekosten sind absichtlich Pauschalen vorgesehen, um die Bearbeitungs- kosten so tief wie möglich zu halten. Bei einer Universität, die hunderte Mobilitätsakti- vitäten organisiert, wäre eine Entschädigung effektiver Reisekosten aufgrund von Be- legen viel zu aufwändig. Sofern die Personen zur erfolgreichen Absolvierung ihres Mobilitätsaufenthalts eine sprachliche Vorbereitung benötigen, kann in den Bereichen Schulbildung, Berufsbil-
dung und Erwachsenenbildung ein Pauschalbeitrag zwischen 190 und 250 Franken gewährt werden, der ihnen allfällig entstehende Kosten für einen Kursbesuch entschä- digt. Während der Mobilität und maximal während 10 Tagen können in denselben Bil- dungsbereichen Kurskosten von 100 Franken pro Tag und maximal 1000 Franken für den gesamten Kurs gewährt werden. Weitere Kurskosten beispielsweise für Didaktik von Bildungspersonal und Erwachsenenbilderinnen und -bildnern können pro Tag mit maximal 84 Franken und während maximal 10 Tagen gewährt werden. Kosten aufgrund besonderer Bedürfnisse können beispielsweise für physische Beein- trächtigungen geltend gemacht werden. Solche zusätzlichen Beiträge können pro Mo- bilitätsaktivität bis zu einem Maximum von 12'000 Franken gewährt werden und nur, wenn dafür die effektiven Kosten nachgewiesen werden. Der Maximalbetrag ist ziem- lich hoch angesetzt, da es sich um spezifische Fälle handelt. Absatz 4: Die Anpassung des Anhangs soll nach Artikel 48, Absatz 1 des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 199715 (RVOG) das Eidgenössische Depar- tement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF) unter der Berücksichtigung von a) der Entwicklung der Lebenskosten an Destinationen (z.B. Inflation) der vorgesehenen Mobilitäts- aktivitäten sowie b) der Entwicklung der Pauschalen vergleichbarer Bildungsprogramme an- passen können. Die Gründe sind folgende: will sich die Schweiz an internationalen Programm- aktivitäten beteiligen, sollen sich die Bundesprogramme, wo möglich und sinnvoll, an denjeni- gen Regelungen orientieren, die für das Programm gelten, an welchem sich die Schweiz be- teiligen will. Gegenwärtig arbeiten Schweizer Institutionen und Organisationen im Bereich in- ternationale Lernmobilität insbesondere mit solchen in Partnerländern der EU-Bildungspro- gramme zusammen. Deshalb orientieren sich die im Anhang aufgelisteten Pauschalen an den Kategorien und Kriterien der EU-Bildungsprogramme. Gemäss der bisherigen Verordnung 15 SR 172.010 9/20
VIZBM sind die EU-Umsetzungsrichtlinien massgebend, da die Gesetzgebung bisher keine Alternative zur Programmassoziierung vorgesehen hatte. Sollte der Schweiz diese Möglichkeit mittelfristig verwehrt bleiben, bietet das neue Gesetz BIZMB die Möglichkeit, die bisherige Schweizer Lösung sowie die Bundesprogramme neu auszurichten. Dabei soll der administra- tive Aufwand stets so gering wie möglich ausfallen und die Möglichkeit bestehen, rasch auf Veränderungen internationaler Bildungsprogramme reagieren zu können. Dies rechtfertigt die Delegation der Anpassung des Anhangs an das WBF. Aktuell ist deshalb auch eine Annähe- rung an EU-Regeln aufgrund der vorherrschenden Zusammenarbeit mit Programmländern von Erasmus+ sinnvoll, doch künftig könnten im Rahmen des neuen EU-Bildungsprogramms für Drittstaaten andere Regeln gelten. Die Zusammenarbeit mit Ländern ausserhalb des EU-Bil- dungsprogramms ist ebenso Teil der internationalen BFI-Strategie und somit für die Schweiz künftig ebenso interessant. Die in der Periode 2018-2020 erprobte Unterstützung von Pilotpro- jekten im aussereuropäischen Raum hat bisher gezeigt, dass Akteure aus allen Bildungsberei- chen eine hohe Nachfrage nach entsprechenden Zusammenarbeitsaktivitäten aufweisen und Projektvorschläge mit einem beachtlichen Potential für bildungspolitisch relevante Innovatio- nen einreichen. Sie deuten in die Richtung, dass die Schweiz zukünftig von dieser Diversifizie- rung profitieren kann. Entsprechend wurde im Rahmen der Totalrevision des BIZMB eine Los- lösung von den EU-Bildungsprogrammen ermöglicht und die Formulierungen wurden flexibler gestaltet.
Artikel 7 Prüfung und Entscheid Artikel 7 legt die Prozedur zur Beitragsgewährung fest. Absatz 1: Die nationale Agentur Movetia basiert auf der privatrechtlichen schweizerischen Stif- tung für die Förderung von Austausch und Mobilität (SFAM). Diese ist aufgrund ihres Status als privatrechtlichen Stiftung nur befugt, die eingereichten Gesuchsunterlagen einer formalen und qualitativen Prüfung bis zur Entscheidreife zu unterziehen. Der Entscheid betreffend die Ausrichtung der Beiträge obliegt jedoch dem SBFI. Es entscheidet in Form einer Verfügung. Absätze 2 und 3: Falls die beantragten Beiträge die verfügbaren Mittel übersteigen, wird bei ihrer Verteilung auf die Bildungsbereiche und ihre Institutionen und Organisationen der jewei- lige Durchschnitt der prozentualen Anteile an den jährlich verfügbaren Mitteln während den vier vorangehenden Förderjahren berücksichtigt. Diese Prioritätenordnung hat den geförderten Bil- dungsbereichen Rechnung zu tragen. Die verfügbaren Mittel werden nach diesem Schlüssel auf die Bildungsbereiche nach Artikel 2 Absatz 2 BIZMB und anschliessend auf die Institutionen und Organisationen nach Artikel 4 pro Bildungsbereich verteilt.
3. Abschnitt: Internationale Kooperationen
Die internationalen Kooperationen zwischen Institutionen und Organisationen im Bildungsbe- reich (Kooperationsprojekte) fördern die Entwicklung und Umsetzung gemeinsamer Initiativen. Ziele sind die Entwicklung von neuen und Verbesserung von bestehenden Bildungsangeboten, Vernetzung und Erfahrungsaustausch, Förderung eines qualifizierten und wettbewerbsfähigen Nachwuchses sowie die Stärkung der Anerkennung und die Attraktivität des Bildungsraums Schweiz über die Landesgrenzen hinaus (Art. 3 Bst. b BIZMB). Dies erfolgt in der Regel in Form von Partnerschaften zur Stärkung der Kooperation.
Artikel 8 Einreichung des Gesuchs Absätze 1 bis 3: Die Bestimmungen zu Artikel 8 folgen demselben Muster wie diejenigen unter Artikel 5. Die Gesuche um Beiträge für Kooperationsprojekte müssen allerdings im Vergleich zu denjenigen für internationale Lernmobilität andere Angaben enthalten. So ist zentral, dass Ziele und Massnahmen von Kooperationsprojekte einen Beitrag zu spezifischen Kooperations- aktivitäten nach Artikel 3 Buchstaben b BIZMB ausweisen. So werden im Rahmen von Koope- rationsprojekten internationale Partnerschaften gefördert, die auf die Entwicklung und Umset- zung gemeinsamer Initiativen sowie auf die Förderung von Peer Learning und Erfahrungsaus- tausch abzielen. Sie dienen dem Aufbau von Partnerschaften, um auf internationaler Ebene in allen Bildungsbereichen Kooperation, Innovation und Exzellenz zu fördern. Schweizer Institu- tionen oder Organisationen können gefördert werden, wenn sie sich solchen Partnerschaf-
ten anschliessen. In der Regel wird der Schweizer Partner für die Beteiligung an bestehenden internationalen Kooperationsprojekten gefördert. Er hat dem Gesuch Kooperationsvereinba- rungen mit den Partnerinstitutionen in den involvierten Partnerländern beizulegen sowie pro- jekt- und finanzrelevante Angaben zu machen (Projektplanung und Finanzrahmen). Wichtig sind dabei die Angaben zur Verbreitung und Verwertung der Projektergebnisse nach Projek- tabschluss (Wirkung) sowie zu den Eigenleistungen inklusive den Leistungen Dritter. Es wird erwartet, dass die Beitragsempfängerin einen angemessenen Eigenanteil übernimmt. Der An- teil des Bundesbeitrags an den gesamten Projektkosten darf 60% grundsätzlich nicht überstei- gen (vgl. Art. 9 Abs. 3). In Ausnahmefällen können 80% übernommen werden, wenn es für eine Institution oder Organisation aufgrund ihrer Grösse oder Mitgliederstruktur (z.B. kleine Schulen, Verbände, Stiftungen, Vereine) nicht zumutbar ist, das Projekt zu 40% in Form von Eigenleis- tungen, Selbsthilfemassnahmen und weiteren Finanzierungsmöglichkeiten zu finanzieren (vgl. Artikel 7 SuG). Die Beitragsempfängerin muss somit in jeglichen Antrags- und Berichterstat- tungsunterlagen die totalen Projektkosten ausweisen. Absatz 4: Die Auflistung unter Absatz 3 nennt die notwendigen Angaben und Beilagen. Es liegt jedoch im Ermessen der nationalen Agentur, die die Gesuche prüft, weitere projektrelevante Angaben und Beilagen einzufordern.
Artikel 9 Anrechenbare Projektkosten Absatz 1 und 2: In der Regel können die Schweizer Projektpartner von den budgetierten Pro- jektkosten ihre effektiven Personal- und Sachkosten geltend machen, die für Projektmanage- ment und -durchführung gemäss Absatz 2 anfallen. In bestimmten Fällen, namentlich wenn die Schweizer Partnerin oder der Schweizer Partner die Koordinationsfunktion eines Projekts über- nimmt, können auch Kosten angerechnet werden, die für die Beteiligung der Projektpartner im Ausland anfallen. Absatz 3: Wie unter Artikel 8, Absätze 1 bis 3 erläutert, können grundsätzlich höchstens 60% der Kosten angerechnet werden.
Artikel 10 Personalkosten Absätze 1 und 2: Die nationale Agentur rechnet bezüglich Personalkosten an die effektiv be- zahlten Bruttolöhne der Mitarbeitenden für den Zeitaufwand am Projekt (Kooperationsprojekte gemäss Abschnitt 3, Projekte und Aktivitäten nach Kapitel 3, Begleitmassnahmen nach Artikeln 26 bis 28) zuzüglich den effektiv bezahlten Arbeitgeberbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG)16, dem Bundes- gesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG) 17, dem Bundesgesetz vom 25. September 1952 über den Erwerbsersatz für Dienstleistende, bei Mutterschaft und bei Vater- schaft (EOG)18, dem Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlasse- nen- und Invalidenvorsorge (BVG)19, Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG)20 und dem Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG)21. Dabei gilt ein Kostendach von 800 Franken pro Person und Tag. Dies ermöglicht es den Bearbeitungsaufwand der Gesuche ver- hältnismässig tief zu halten und dennoch der Heterogenität der Gesuchstellenden Rechnung zu tragen. In jedem Fall gelten die üblichen Lohnansätze der antragstellenden Institution oder Organisationen. Diese folgen oft kantonalen Bestimmungen, deren Ansätze üblicherweise un- ter denjenigen des Bundes liegen. Dies trifft beispielsweise sowohl für Hochschulen als auch Stiftungen wie die Schweizerische Studienstiftung (SST) zu. Die Personalkosten verstehen sich inklusive Gemeinkosten (Overhead).
16 SR 831.10 17 SR 831.20 18 SR 834.1 19 SR 831.40 20 SR 837.0 21 SR 832.20
Artikel 11 Sachkosten Absatz 1: Auch bei den Sachkosten können antragstellende Institutionen und Organisationen effektive Kosten geltend machen, wenn sie für die Realisierung des Projekts erforderlich sind. Bei den verschiedenen geförderten Aktivitäten können beispielsweise Kosten für Publikationen (Unterrichtsmaterialien), Raummiete, Verpflegung, Beschäftigung von Dritten (z.B. Information und Kommunikation oder Übersetzungen) oder Unterkünfte bei Reisen entstehen. Dabei haben die Institutionen und Organisationen bei der Beschaffung entsprechender Sachen verhältnis- mässige marktübliche Preise zu beachten (z.B. sind Mittelklasse-Unterkünfte zu wählen). Nicht anrechenbar sind Kosten für Infrastruktur (z.B. Gebäudeunterhalt oder Geräteanschaffungs- kosten) oder solche, die durch Leistungen von anderen beteiligten Institutionen oder Organi- sationen gedeckt sind. Absätze 2 und 3: Auch Reisekosten gelten als Sachkosten, wobei im Sinne der Kongruenz die Maximalbeträge gemäss Kapitel 2, Abschnitt 2 gelten. Reisekosten im Rahmen von Koopera- tionsprojekten gemäss Abschnitt 3, Projekte und Aktivitäten nach Kapitel 3, Begleitmassnah- men nach Artikeln 26 bis 28 werden dabei grundsätzlich aufgrund von tatsächlichen Kosten angerechnet. In allen Fällen sind kostengünstige Angebote der Economy-Class respektive der 2. Klasse zu buchen. Zur Stärkung nachhaltiger Verkehrsmittel sind bei Reisezeiten unter sechs Stunden Zugreisen vorzuziehen. Deswegen dürfen bis zum definierten Kostendach die entsprechenden Reisekosten im Vergleich zu Flugreisen auch höher ausfallen.
Artikel 12 Prüfung und Entscheid Absätze 1 und 2: Die Bestimmungen zu Artikel 12 folgen demselben Muster wie diejenigen unter Artikel 7. Die Prioritätenordnung berücksichtigt jedoch andere Kriterien. Im Vordergrund bei der Beurteilung der Priorität eines Kooperationsprojektes stehen der Mehrwert für das Schweizer Bildungssystem sowie der spezifische Nutzen für den jeweiligen Bildungsbereich. Absatz 3: Beiträge werden maximal für vier Jahre entrichtet, da dies einer BFI-Förderperiode entspricht. Der Bund kann somit keine finanziellen Verpflichtungen vornehmen, die über das Ende der jeweiligen BFI-Förderperiode hinausgehen.
3. Kapitel: Beiträge für Projekte und Aktivitäten der internationalen Zusammenarbeit in der Bildung Beiträge für Projekte und Aktivitäten der internationalen Zusammenarbeit in der Bildung wur- den in den letzten Jahren insbesondere zur Stärkung und Erweiterung von Kooperationen im Bereich der allgemeinen Bildung entrichtet. Auf der Grundlage der bisherigen gesetzlichen Grundlagen werden gezielt Anlässe, Projekte und institutionelle Kooperationen mit internatio- naler Beteiligung unterstützt, die bildungspolitisch von besondere Bedeutung sind (z.B. Ta- lentförderung) und die Aktivitäten gemäss Kapitel 2 ergänzen. Gemäss der Botschaft zur Förderung von Bildung, Forschung und Innovation in den Jahren 2021–2024 (BFI-Botschaft 2021–2024: S. 3789f)22 sollen namentlich junge Talente und der wissenschaftliche Nachwuchs durch grenzüberschreitende Bildungsaktivitäten der Wissen- schaftsolympiaden (WO), der Stiftung «Schweizer Jugend forscht» (SJf), oder der Schweizeri- schen Studienstiftung (SST) gefördert werden. Ebenfalls ein Fokus der Beiträge nach diesem Kapitel sind Kooperationen zwischen Schweizer Bildungsinstitutionen und internationalen Kompetenzzentren zur Förderung der wissenschaftlichen Exzellenz. Beispielsweise wird die Zusammenarbeit der Universitäten Fribourg oder der Universität St. Gallen mit den «Institutes of Advanced Studies» in Nantes beziehungsweise Sofia oder Bukarest gefördert. Weitere für das Schweizer Bildungssystem relevante Projekte und Aktivitäten sind ferner die Kooperation zwischen der Pädagogischen Hochschule Luzern und der Gedenkstätte Yad Vashem in Israel oder die Aktivitäten der Pädagogischen Hochschule Zürich für Demokratiebildung im Rahmen des Europarats. Seit 2001 fördert die Schweiz zudem einen Schweizer Lehrstuhl für Demokra- tie, Föderalismus und globale Gouvernanz am Europäischen Hochschulinstitut in Florenz. Da- mit soll systematische Forschung in den Bereichen Demokratie und Föderalismus ermöglicht
BBI 2020 3681 12/20
werden. Die Forschungsarbeiten erfolgen in den Jahren 2021-2024 in Kooperation mit dem Institut des Hautes Études Internationales et du Développement (HEID) in Genf. Diese Fördertatbestände folgen in ihrer Gesamtheit nicht einer Programmlogik, sondern sind den Beitragsvoraussetzungen und Vergabeprozesse der Projektförderung gemäss Bundesge- setz vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (Art. 54 und 55 BBG)23 und der Verord- nung vom 19. November 2003 über die Berufsbildung (Abschnitt 3 BBV) ähnlich. Deshalb sieht das BIZMB vor, die Beiträge für die internationale Zusammenarbeit in der allgemeinen Bildung sowie in der Berufsbildung über dieselbe Rechtsgrundlage zu fördern. Entsprechend wird mit der Totalrevision der VIZMB der Artikel 64 Absatz 1bis der BBV aufgehoben, welcher die aktu- elle Rechtsgrundlage für die Projektförderung im Bereich der internationalen Berufsbildungs- zusammenarbeit darstellt (vgl. Kapitel 8, Artikel 36). Die Aktivitäten und Projekte nach Kapitel 3 werden gemäss Artikel 4, Absatz 1, Buchstabe c des totalrevidierten BIZMB weitergeführt. Aufgrund der Totalrevision auf Gesetzesstufe müs- sen auf Verordnungsstufe neu nur noch die subventionsrechtlichen Aspekte ausgeführt wer- den.
Artikel 13 Einreichung des Gesuchs Absatz 1: Die Beiträge für Projekte und Aktivitäten der internationalen Zusammenarbeit in der Bildung werden direkt vom SBFI verwaltet. Entsprechend sind die Gesuche beim SBFI einzu- reichen. Absätze 2 und 3: Die Bestimmungen nach den Absätzen 2 und 3 folgen demselben Muster der Bestimmungen unter Artikel 8, wobei bei den Projekten und Aktivitäten nach diesem Kapitel die Bildungspolitische Bedeutung und Exzellenzförderung noch stärker im Vordergrund steht als bei den Kooperationsprojekten nach Kapitel 2, Abschnitt 3.
Artikel 14 Gesuchsberechtigte Institutionen und Organisationen Gesuchsberechtigt sind Institutionen und Organisationen derselben Bildungsbereiche, welche unter Artikel 4 aufgelistet sind. Ausgenommen davon ist der Bereich der ausserschulischen Jugendarbeit. Hingegen können auch weitere Institutionen und Organisationen gefördert wer- den, wenn sie für den BFI-Bereich relevante Aktivitäten durchführen. Diese können namentlich sein die oben genannten Organisationen wie WO, SJf, SST, die Institutes of Advanced Studies (IAS) und weitere, wobei sie auch im Ausland domiziliert sein können (z.B. das IAS Wissen- schaftskolleg zu Berlin).
Artikel 15 Anrechenbare Kosten Absätze 1 bis 3: Die Bestimmungen nach den Absätzen 1 bis 3 folgen demselben Muster der Bestimmungen unter Artikel 9, wobei keine Hinweise auf Ausgestaltung der Projekte wie in Artikel 9 Absatz 2 gegeben werden, da die Beiträge nach Kapitel 3 keiner Programmlogik fol- gen. Ferner deckt ein Bundesbeitrag höchstens 60% der Kosten. Dabei werden Finanzhilfen nur vorgesehen, soweit die Empfängerorganisation oder -institution die verbleibenden 40% mit zumutbaren Eigenleistungen, Selbsthilfemassnahmen und weiteren Finanzierungsmöglichkei- ten ausschöpfen kann (vgl. Artikel 7 SuG). Diese Einschränkung erfolgt aufgrund der be- schränkten Mittel für den Förderbereich nach Kapitel 3. Mit knappen Mitteln soll eine grösst- mögliche Variation von Projekten gefördert werden können.
Artikel 16 Prüfung und Entscheid Absätze 1 bis 4: Die Bestimmungen unter Artikel 16 fallen im Vergleich zu denjenigen unter Artikel 12 kürzer aus, denn einerseits werden die Gesuche direkt beim SBFI eingereicht und andererseits erfolgen sie nicht aufgrund von Ausschreibungen. Die Bestimmungen hinsichtlich den zeitlichen Beschränkungen gelten jedoch sinngemäss und entsprechen der Periodizität der BFI-Kredite. Sofern eine Zusammenarbeit über die maximal zulässigen vier Jahre er- wünscht ist, kann ein neues Gesuch gestellt werden. Auf diese Weise kann auch sichergestellt
23 SR 412.10 13/20
werden, dass die Durchführung eines Projekts periodisch evaluiert wird und in einem erneuten Antragsverfahren neu geprüft wird. Bei mehrjährigen Verfügungen oder Vereinbarungen wer- den die Beiträge unter dem Vorbehalt des Entscheids der zuständigen Organe des Bundes hinsichtlich jährlichen Kreditanträgen und -beschlüssen zu Voranschlag und Finanzplan ge- sprochen.
4. Kapitel: Exzellenzstipendien und Beiträge für ausgewählte Institutionen
Die Verordnung informiert über die Auswahl der Institutionen, die Anzahl der Stipendien, die Voraussetzungen für ein Stipendium, die Bewerbung um ein Stipendium, den Prozess der Vergabe, die Höhe der Stipendien und der Institutsbeiträge, die Auszahlung und schliesslich über die Bestimmungen bei einer Unterbrechung oder dem Abbruch der Ausbildung detailliert und ersetzt so SBFI-interne Richtlinien, die bislang der Kommunikation dieser Bestimmungen gegenüber Kandidatinnen und Kandidaten dienten. Die Bestimmungen stehen im Einklang mit dem bildungspolitischen Ziel der Schweiz, mittels Kooperationen mit dem Ausland, den wis- senschaftlichen Nachwuchs zu fördern (Talentförderung), an Wissenstransfer zu partizipieren und Innovationsfähigkeit und Kreativität zu stimulieren. Insbesondere die grenzüberschrei- tende Wissenschaftsnachwuchsförderung mittels Stipendien für Forschungsarbeiten am EUI kann nach Abschluss der Doktorate der Schweizer Hochschullandschaft zufliessen. Im Folgen- den werden die einzelnen Artikel kurz erläutert.
Artikel 17 Exzellenzstipendien Absatz 1: Für den wissenschaftlichen Erfolg ist der Zugang zu exzellenter Bildung sowie For- schung und zu internationalen Netzwerken entscheidend. Es ist eines der Ziele des Bundes, hierzu mittels Exzellenzstipendien einen Beitrag zu leisten. Für die Stipendienvergabe ausge- wählt wurden die beiden europäischen Hochschulinstitute Collège d’Europe in Brügge und Na- tolin sowie das Europäische Hochschulinstitut (EUI) in Florenz. Ausschlaggebend für die Wahl dieser beiden europäischen Hochschulinstitute sind folgende bildungs- und aussenpolitischen Überlegungen: Die Schweizer Wirtschaft, Verwaltung und Politik hat Bedarf an Fachkräften mit europaspezifi- schem Knowhow (Europaspezialistinnen und Europaspezialisten) sowie Kontakten und Netz- werken in den EU/EFTA-Staaten. Die beiden Institutionen konzentrieren sich auf das Studium und die Erforschung der für die Integration in Europa relevanten Fragen. Die Institutsgründun- gen gehen auf die Initiative europäischer Organe und Konventionen zurück und sie werden mehrheitlich von EU/EFTA-Staaten getragen. Mit den Stipendien soll also auch ein positiver Beitrag zu den Beziehungen zwischen der Schweiz und der EU geleistet werden. Absatz 2: Das SBFI kann pro akademischem Jahr vier Stipendien für die Masterprogramme am Collège d’Europe in Brügge und Natolin sowie insgesamt sechs Stipendien für die Dokto- ratsprogramme am EUI in Florenz vergeben. Mit diesen Stipendien wird also jedes Jahr insge- samt 10 Hochschulabsolventinnen und Hochschulabsolventen der Schweiz der Zugang zu Kontakten und Netzwerken in Europa ermöglicht, deren Potential sich in ihrem späteren beruf- lichen Werdegang entfalten können. So bietet das Collège d’Europe ein Lehrprogramm, wel- ches von einem grossen Professorenkolleg aus ganz Europa, den USA sowie der Schweiz bestritten wird. Das EUI kann ebenfalls eine exzellente Reputation vorweisen.
Artikel 18 Voraussetzungen für ein Stipendium Zugelassen zu den Stipendien werden Bildungsinländerinnen und Bildungsinländer, das heisst Personen, die mit Schweizer Nationalität, Doppelbürgerinnen und Doppelbürger oder Auslän- derinnen und Ausländer, sofern sie mehr als zwei Jahre im Schweizer Hochschulsystem stu- diert haben oder im Falle einer Tertiärausbildung im Ausland die Sekundarstufe I und/oder II nach einem Schweizer Lehrplan absolviert haben. Diese erste Voraussetzung ist ausschlag- gebend für die Prüfung der Bewerbungen durch das SBFI. Für die weitere Beurteilung der Stipendienberechtigung der Bewerbenden haben sie einen Masterabschluss einer schweizeri- schen oder ausländischen Hochschule vorzuweisen, der sich mit den in der Schweiz geltenden Anforderungen deckt. Aktuell entspricht ein Masterabschluss einer Schweizer Hochschule 90- 120 Punkten des «European Credit Transfer and Accumulation Systems» (ECTS) aufgrund
der absolvierten Kurse inklusive denjenigen der Masterarbeit. Detaillierte Informationen dazu sind bei der Dachorganisation der Schweizer Hochschulen «Swissuniversities» abrufbar. Kan- didierende, die sich beim Zeitpunkt der Bewerbung noch in einem Masterprogramm befinden, haben dem Bewerbungsdossier eine schriftliche Bestätigung derjenigen Universität beizule- gen, an welcher sie das Masterprogramm absolvieren, dass die relevanten Studienleistungen bis im August des laufenden Jahres schriftlich ausgewiesen werden können. Sind die ersten beiden Voraussetzungen gegeben, erfolgt die Prüfung der attestierten wissenschaftlichen Ex- zellenz und die Motivation mittels Notenausweisen, Empfehlungsschreiben der besuchten Hochschulen etc. (Qualifikation und Referenzen) sowie die Erfüllung der Anforderungen der Hochschulinstitute in Bezug auf Alter der Bewerbenden und deren Sprachkompetenzen.
Artikel 19 Bewerbung um ein Stipendium Die Bewerbung um ein Stipendium erfolgt direkt bei den Hochschulinstitutionen. Dabei gelten deren Vorgaben. Die private Finanzierung und somit Zulassung ohne Stipendium ist nur im Falle des Collège d’Europe möglich. Bei der Bewerbung um ein Stipendium ist anzugeben, ob für Kost und/oder Logis selber aufgekommen werden könnte. Die Fristen für die Bewerbungen sind Mitte Januar für das Collège d’Europe und Ende Januar für das EUI. Die genauen Daten sind auf den Internetseiten der Hochschulinstitute veröffentlicht.
Artikel 20 Vergabe Absätze 1 bis 4: Es werden Vollstipendien jeweils für die Dauer eines akademischen Jahres vergeben. Das Vergabeverfahren folgt einem mehrstufigen Prozess. So vergibt das SBFI die Stipendien basierend auf einer Vorselektion und persönlichen Interviews durch die betreffende Hochschulinstitution. Nur für das Collège d’Europe organisiert das SBFI die Auswahlgespräche durch das Auswahlkomitee, welches Vertretende des Collège d’Europe, den Schweizer Hoch- schulen, des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten (EDA) und des SBFI umfasst. Die einzelnen Interviews dauern pro Kandidatin oder Kandidat 15 Minuten. An- schliessend teilt ihnen das SBFI den Entscheid hinsichtlich Stipendienvergabe mittels einer Verfügung schriftlich mit. Da die Exzellenzstipendien auch einen Beitrag zu den Aussenbezie- hungen der Schweiz leisten und den Aufbau von Netzwerken ermöglichen können, erhalten die Botschaften in Belgien und Italien eine Kopie dieses Entscheids. Schliesslich werden die Stipendien im Falle des EUI gemäss den Angaben des Hochschulinstituts betreffend den Stu- dienverlauf während vier aufeinanderfolgenden Jahren verlängert. A priori ist es nicht vorgese- hen, kürzer oder länger als für vier Jahre Stipendien an die einzelnen Stipendiatinnen und Sti- pendiaten zu vergeben.
Artikel 21 Höhe der Stipendien Absatz 1: Stipendien entsprechen Kostenpauschalen für Unterkunft und Verpflegung auf dem Campus des Collège d’Europe oder im Umfeld des EUI. Im Falle des Collège d’Europe verpfle- gen sich und logieren Studierende in der Regel auf dem Campus in Brügge oder Natolin. Das EUI bietet ebenfalls Verpflegung an am Hochschulinstitut, die Unterkunft befindet sich in der Regel im Umfeld des EUI. Absatz 2: Bei der Festlegung der Höhe der Stipendien werden die Angaben der jeweiligen Hochschulinstitution zu den Studiengebühren, den Lebenshaltungskosten vor Ort sowie der Höhe der Stipendien anderer Länder berücksichtigt. So beträgt ein Stipendium für das Collège d’Europe im akademischen Jahr 2021/2022 26’000 Euro. Es deckt die Studiengebühren von 17'000 Euro sowie die Kosten für Unterkunft und Verpflegung auf dem Campus des Collège d’Europe von 9’000 Euro. Die Entwicklung dieses Stipendiums berücksichtigt die Inflationsrate (vgl. https://de.inflation.eu/). Ein Stipendium für das Europäische Hochschulinstitut in Florenz beträgt im akademischen Jahr 2021/2022 19’200 Euro beziehungsweise 1’600 Euro pro Monat. Dieser Betrag ist mit den Stipendien der meisten anderen EU/EFTA-Staaten vergleichbar und deckt sich mit den Empfehlungen des EUI hinsichtlich des Grundbedarfs für Florenz. Dies steht
im Einklang mit Artikel 6 des Kooperationsabkommen zwischen der Schweizerischen Eidge- nossenschaft und dem Europäischen Hochschulinstitut.24 Bei der Festlegung der Beiträge auf- grund der Anzahl Stipendien für das Collège d’Europe hat das SBFI folgende Möglichkeiten: (1) angegebener Inflationsrate Rechnung tragen oder (2) die Anzahl Stipendien anpassen. Ein Teilstipendium auszurichten ist nicht vorgesehen, damit sich die Stipendiatinnen und Stipendi- aten ausschliesslich auf die geförderte Ausbildung konzentrieren können. Beim EUI hat das SBFI gemäss Artikel 8, Absatz 1 des Kooperationsabkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Europäischen Hochschulinstitut die Möglichkeit, die Anzahl Sti- pendien anzupassen. Darüber hinaus liegt es in der Verantwortung der Stipendiaten an beiden Hochschulen für weitere Kosten aufzukommen, die beispielsweise aufgrund von Familien- pflichten, Reisen, zusätzlicher Verpflegung oder Bücher sowie Versicherungen, entstehen. Im Falle der Krankenversicherung können Stipendiatinnen und Stipendiaten über das EUI eine Police bei der Internationalen Versicherung Cigna mit Sitz in den USA abschliessen. Das EUI übernimmt in diesem Fall die Kosten über 80 Euro pro Monat für erwachsene Personen oder
40 Euro pro Monat für ein Kind.
Absätze 3 bis 5: Die Vollstipendien können grundsätzlich nicht komplementär zu anderen Sti- pendien oder vergleichbaren Finanzierungsquellen (z.B. Lohn aufgrund einer Assistenzstelle am EUI) bezogen werden und ein Bezug ist gegenüber dem SBFI zu deklarieren. Darüber werden die Kandidatinnen und Kandidaten im Rahmen der Zustimmung zur Annahme eines der Exzellenzstipendien informiert. Sie unterschreiben ein entsprechendes Formular. Es gibt jedoch Situationen im Verlauf des Doktoratsprogramms am EUI, die ein Bezug komplementä- rer Finanzierungsquellen rechtfertigen. Dies ist auf Antrag beim SBFI möglich. Dem Gesuch ist eine Begründung und Bewilligung des Vorhabens durch das EUI beizulegen. Das SBFI kann einem Gesuch insbesondere dann zustimmen, wenn aufgrund einer Mobiliätsaktivität am EUI an einem anderen Ort (als Florenz) im Ausland höhere Lebenskosten entstehen. Andernfalls wird das Stipendium pro rata temporis nicht ausbezahlt oder zurückgefordert.
Artikel 22 Institutsbeiträge Absätze 1 und 2: Jedes Jahr beantragen die Hochschulinstitute beim SBFI die Auszahlung sogenannten Institutsbeiträge im Zusammenhang mit den Exzellenzstipendien. Bei der Bemes- sung der Institutsbeiträge berücksichtigt das SBFI die Vereinbarungen zwischen den Hoch- schulinstituten und dem SBFI beziehungsweise der Schweiz sowie die Höhe der Institutsbei- träge anderer Länder. Absatz 3: Gemäss dem Entscheid des Bundesrates vom 10. August 1973 wird dem Collège d’Europe ein jährlicher Beitrag gewährt. Dieser Betrag gilt als Teilnahmerecht im Verwaltungs- rat, dem die Leitung des Collège d’Europe obliegt. Dazu gehören namentlich Fragen betreffend die Finanzierung, die Schulpolitik und der Verwaltung des Collège d’Europe. Der Verwaltungs- rat setzt sich zusammen aus Vertreterinnen und Vertretern der EU-Kommission sowie aller Staaten, welche das Collège d’Europe ebenfalls subventionieren. Mit Ausnahme von Belgien, den Niederlanden, Schweden und der EU-Kommission entrichten auch die anderen Mitglieder des Verwaltungsrates diesen Minimalbetrag. Die Anliegen der Schweiz werden von der Schweizer Mission gegenüber der Europäischen Union vertreten. Die Zusammensetzung des Verwaltungsrates gewährleistet politische Unabhängigkeit zwischen den Staaten.25 Gegenwär- tig beträgt der Betrag zum Betrieb 20'000 Euro für Brügge und 12'000 Euro für Natolin. Die Bemessung dieser Beiträge hat historische Gründe und soll weitergeführt werden, damit die Schweiz weiterhin im Verwaltungsrat Einsitz hat. Dabei wird das vom Verwaltungsrat des Col- lège d'Europe verabschiedete Budget während der vorangehenden vier Förderjahre berück- sichtigt. Absatz 4: Gemäss Artikel 7 Absatz 1 des Kooperationsabkommen zwischen der Schweizeri- schen Eidgenossenschaft und dem Europäischen Hochschulinstitut entrichtet das SBFI als Einheitsbetrag an den Institutshaushalt 12'000 Euro pro Stipendiatin oder Stipendiat. Der Ge- samtbetrag ergibt sich aus der Anzahl Stipendien pro Kohorte und Jahr.
24 SR 0.414.93 https://www.coleurope.eu/fr/system/tdf/uploads/page/conseil_dadministration.liste_website_4.pdf?file=1&type=node&id=1063&force (April 2021)
Artikel 23 Auszahlung Die Stipendien werden in Euro und in zwei Tranchen an die Stipendiatinnen und Stipendiaten ausbezahlt. Die erste erfolgt gemeinsam mit den Institutsbeiträgen im Anschluss an den Zu- sprache-Entscheid. Die zweite Hälfte nach der Studienaufnahme am jeweiligen Hochschulinsti- tut. Diese Auszahlungsmodalität wird so festgelegt, damit die Stipendiatinnen und Stipendiaten für allfällige Vorbereitungen bezüglich Unterkunft vor Studienantritt über eine gewisse Flexibi- lität verfügen. Die zweite Tranche wird im Spätherbst ausbezahlt, damit Stipendiatinnen und Stipendiaten des Collège d’Europe die Rechnungen für die Studiengebühren sowie für Kost und Logis termingerecht begleichen können. Im Sinne der Effizienz bei der Abwicklung beim SBFI erfolgt die Auszahlung der Stipendien am EUI nach demselben Muster. Lediglich die zweite Tranche im vierten Jahr des Doktoratsstudiums erfolgt gemäss der Praxis des EUI im März des Folgejahres.
Artikel 24 Unterbrechung und Abbruch der Ausbildung Absätze 1 und 2: In begründeten Fällen (z.B. Mutterschaft, Krankheit oder Unfall), kann das SBFI auf Gesuch einer Unterbrechung der Ausbildung an der Hochschulinstitution mit oder ohne Aufschub des Bezugs des Stipendiums stattgeben, sofern die wissenschaftlichen Ziele des Studien- und Forschungsaufenthaltes am jeweiligen Hochschulinstitut andernfalls nicht er- reicht werden können. Unter begründeten Umständen und unter Berücksichtigung der Bewilli- gung durch die Hochschulinstitution, kann das SBFI einen Aufschub des Bezugs des Stipendi- ums erlauben. Bei Mutterschaft sind es in jedem Fall 4 Monate. Entsprechende und weitere Informationen sind den Regelwerken der Hochschulinstitutionen zu entnehmen. Wird die Hoch- schulinstitution im Verlauf des Jahres verlassen und die Ausbildung entsprechend abgebro- chen, verfällt das Stipendium und wird pro rata temporis zurückgefordert.
5. Kapitel: Beiträge zur Finanzierung von Begleitmassnahmen
Gemäss Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe f BIZMB richtet der Bund Beiträge für die Finanzierung von Begleitmassnahmen aus, sofern der Bund diese nicht selber wahrnimmt, namentlich für Kontaktstellen, Netzwerke oder spezifische Initiativen, die Aktivitäten unterstützen, die mit die- sem Gesetz gefördert werden. Beiträge in diesem Zusammenhang können Institutionen und Organisationen im Bildungsbe- reich gewährt werden, wenn mit der Aktivität kein kommerzieller Zweck verfolgt wird und die Institution oder Organisation die Gewähr bietet, dass die Beiträge effizient eingesetzt werden und der administrative Aufwand geringgehalten wird. Zudem haben die Begleitmassnahmen einem ausgewiesenen Bedürfnis des Bildungsraums Schweiz zu entsprechen und sie wird fi- nanziert, wenn keine anderen Quellen verfügbar sind (Art. 5, Abs. 3, Bst. a und b BIZMB).
Artikel 25 Aktivitäten als Begleitmassnahmen Begleitmassnahmen haben sich bisher insbesondere im Kontext der Teilnahme der Schweiz an internationalen Programmen (z. B. EU-Bildungsprogramm) oder der Umsetzung von Bun- desprogrammen bewährt und sollen künftig im Sinne des BIZMB und als Ergänzung insbeson- dere zu Programmen, Projekten und Initiativen weitergeführt werden. Folgende Aktivitäten wer- den als Begleitmassnahmen gefördert: Das Sicherstellen von Information und Beratung, die Vertretung von Schweizer Anliegen in Gremien und Institutionen und die Ausarbeitung von Projektvorschlägen im Kontext internationaler Bildungszusammenarbeit.
Artikel 26 Information und Beratung Weder das SBFI noch die Institutionen und Organisationen gemäss Artikel 4, die internationale Lernmobilität oder Kooperationsprojekte durchführen, können sämtliche Informations- und Be- ratungsaktivitäten für eine umfassende Förderung von Mobilität und Bildung in der Schweiz durchführen. So hat sich die Information und Beratung von Schweizer Teilnehmenden als eine wichtige Voraussetzung für ein steigendes Teilnahmeniveau der Schweiz an internationalen Programmen (z.B. indirekte Beteiligung an Erasmus+) bewährt. Gegenwärtig übernehmen diese Aufgabe spezifische Durchführungs- und Kontaktstellen zielgruppenorientiert, um den
äusserst heterogenen Schweizer Akteuren eine bedarfsgerechte Betreuung bieten zu können. Sie haben eine Schnittstellenfunktion zwischen schweizerischen und europäischen Bildungs-, Berufsbildungs- und Jugendaktivitäten. So gewährleistet dies die Mission der Schweiz bei der Europäischen Union, die vom Schweizerischen Nationalfonds (SNF) und dem vom SBFI finan- zierten Verbindungsbüro «SwissCore» unterstützt wird. Weitere Dienste, die in diesem Kontext beispielsweise gefördert werden, sind namentlich Eurydice, Europass, Euroguidance, die Academic Cooperation Association (ACA), das Sprachassistenzprogramm und Eurodesk. Da- von sind Euroguidance und das Sprachassistenzprogramm bei der neuen nationalen Agentur, Movetia angesiedelt (vgl. Botschaft vom 26. April 2017 zur Förderung der internationalen Mo- bilität in der Bildung in den Jahren 2018–2020).26 Werden alle Voraussetzungen gemäss BI- ZMB und VIZMB erfüllt, können künftig auch weitere Durchführungs- und Kontaktstellen geför- dert werden.
Artikel 27 Vertretung von Schweizer Anliegen Absatz 1: Schweizer Anliegen müssen und können nicht vollumfänglich von Bundesvertreten- den in Gremien und Institutionen vertreten werden. Der Bund erachtet es viel eher als zielfüh- rend, Expertinnen und Experten fachspezifischer Institutionen und Organisationen aus dem Bereich der Bildung (Organisationen der Arbeitswelt (Branchenverbände, Dachorganisatio- nen), Nichtregierungsorganisationen, kantonalen Stellen, Vereine) für die Vertretung von Schweizer Anliegen im internationalen Kontext beizuziehen. Absatz 2: Sie können diese Anliegen vertreten in Gremien und Institutionen (z.B. Working Groups der EU und Gremien der OECD, UNESCO oder der UNO), die für Programme, Netz- werke, Projekte und Initiativen relevant sind.
Artikel 28 Ausarbeitung von Projektvorschlägen Absatz 1: Auf Gesuch von Institutionen und Organisationen mit Sitz in der Schweiz, die für den BFI-Bereich relevante Aktivitäten durchführen, kann das SBFI für die Ausarbeitung von Pro- jektvorschlägen für die Beteiligung an Programmen, Projekten oder Initiativen in der internati- onalen Bildungszusammenarbeit einmalige Beiträge entrichten. Damit soll die Beteiligung der Schweiz an internationalen Projekten erleichtert werden. Diese Beiträge werden beispielsweise zur projektbezogenen Vorbereitung für Kooperationsprojekte im Rahmen von Bildungspro- grammen ausgerichtet und sind als Begleitmassnahme definiert. Absätze 2 und 3: Die Gesuche haben folglich grundsätzlich dieselben Angaben und Beilagen zu enthalten, welche z.B. im Rahmen der Förderung von Kooperationsprojekten nach Kapitel 2, Abschnitt 2 eingefordert werden.
Artikel 29 Anrechenbare Kosten Absätze 1 bis 3: Bei der Festlegung der Beiträge für die Subventionen nach Artikel 26 und 28 sowie die Finanzierung der Vertretung der Schweizer Anliegen nach Artikel 27 gelten dieselben Bestimmungen wie bei den Subventionen nach Kapitel 2 und 3. Anrechenbar von den budge- tierten Kosten sind die Personalkosten nach Artikel 10 sowie die Sachkosten nach Artikel 11 für Kosten aufgrund Management und Durchführung der antragstellenden Institution oder Or- ganisation. Sie müssen einen direkten Zusammenhang mit der spezifischen Aufgabe haben und für das Erreichen der damit verbundenen Ziele nötig sein. Dabei kann das SBFI nur Ge- suche unter Berücksichtigung der jährlich verfügbaren Mittel bewilligen, wobei auf eine ange- messene Gleichverteilung zwischen den einzelnen Bildungsbereichen geachtet wird.
Artikel 30 Prüfung und Entscheid Absätze 1 bis 4: Die Beträge werden in der Regel jährlich auf Antrag der entsprechenden In- stitution oder Organisation verfügt. Bei Begleitmassnahmen gemäss den Artikeln 26 und 28 können die Beiträge aber auch auf der Basis einer Vereinbarung gewährt werden, sofern die Beitragsdauer ein Jahr übersteigt, maximal vier Jahre dauert und jährlich wiederkehrende Ak-
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tivitäten umgesetzt werden. Ausarbeitung von Projektvorschlägen sind per Definition einmalig und werden immer durch Verfügung gewährt. Nach Ablauf einer Vereinbarungs- oder Verfü- gungsperiode kann ein neues Gesuch gestellt werden. Vor jeder Verlängerung wird der Bedarf des Bildungsraums Schweiz an der Weiterführung der Begleitmassnahme durch die bisherige Institution geprüft. Vorbehalten bleiben bei mehrjährigen Verfügungen oder Vereinbarungen die Entscheide der zuständigen Organe des Bundes zu Voranschlag und Finanzplan basierend auf den jährlichen Kreditanträgen und -beschlüssen.
6. Kapitel: Schweizer Haus in der Cité internationale universitaire de Paris
Artikel 31-33 Das Schweizer Haus in Paris (auch Fondation Suisse genannt) ist eines von 40 Häusern in der Cité internationale universitaire de Paris (CIUP), die zusammen einen Park von Studierenden- heimen mehrerer Länder im Süden von Paris bilden. Das von Le Corbusier erbaute Haus bietet 46 Mieterinnen und Mietern eine Unterkunft und ist von grosser architekturgeschichtlicher Be- deutung. Mit der Schenkungsurkunde vom 10. Juli 1931 hat die Schweiz das Haus der Univer- sité de Paris geschenkt und sich gleichzeitigt verpflichtet, den Betrieb und den Unterhalt zu finanzieren. Die rechtliche Grundlage für die Artikel 31 bis 33 findet sich in Artikel 4 Absatz 2 BIZMB. Die vorliegenden Bestimmungen werden zum grössten Teil von der bestehenden Verordnung über die internationale Zusammenarbeit im Bereich der Bildung, der Berufsbildung, der Jugend und der Mobilitätsförderung (VIZBM) (Art. 25-28) übernommen. Eine Anpassung betrifft das Aus- wahlverfahren: Neu hat die Auswahlkommission und nicht das SBFI die Aufgabe, betreffend die Gesuche der Angehörigen der Schweizer Hochschulen (u.a. Studierende und Wissen- schaftlerinnen und Wissenschaftler) um Aufnahme oder um Verlängerung ihres Aufenthalts zu entscheiden. Dies weil die Auswahlkommission, in der die Schweizer Hochschulen, die Studie- rendenorganisationen sowie die Direktorin des Schweizer Hauses vertreten sind, das nötige Sachwissen vereint. Eine formelle Bestätigung dieses Entscheids durch das SBFI ist weder sachgerecht noch effizient, zumal mit dem Entscheid keinerlei finanzielle Beiträge wie bei- spielsweise Stipendienzahlungen verbunden sind.
7. Kapitel: Kompetenz zum Abschluss völkerrechtlicher Verträge
Artikel 34 Absatz 1: Gemäss Artikel 8 BIZMB hat der Bundesrat die Kompetenz, selbstständig völker- rechtliche Verträge im Bereich der internationalen Zusammenarbeit in der Bildung abzuschlies- sen. Zudem hat der Bundesrat gemäss Artikel 48a des RVOG die Möglichkeit, seine auf Ge- setzesebene vorgesehene Kompetenz zum Abschluss von völkerrechtlichen Verträgen dem Departement zu übertragen. Die VIZMB legt die Delegation der Kompetenz zum Abschluss von Verträgen mit beschränkter Tragweite fest. Die vorgesehene Übertragung der allgemeinen Kompetenz zum Abschluss von Verträgen ist der fallweisen Aufzählung des geltenden Rechts vorzuziehen. Dabei kann sich die VIZMB auf die Bestimmung in Artikel 8 BIZMB stützen, die dem Bundesrat die Kompetenz zum Abschluss völkerrechtlicher Verträge ohne Nennung kon- kreter Fälle überträgt. Die Kompetenzübertragung an das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF) hinsichtlich des Abschlusses von Verträgen mit be- schränkter Tragweite im Sinne von Artikel 7a Absatz 2 RVOG dient insbesondere einem effi- zienten Vollzug der vom Bundesrat abgeschlossenen völkerrechtlichen Verträge. Absatz 2: Das WBF soll diese Kompetenz zudem dem SBFI übertragen können. So kann es im Bereich der internationalen Kooperationen im Bereich der Bildung vorkommen, dass Part- nerländer oder -institutionen Bedarf an offiziellen Rahmen für die Umsetzung entsprechender Kooperationen haben. So geht beispielsweise die Vergabe von Individualstipendien für her- ausragende Ausbildungen am Europäischen Hochschulinstitut (EUI) in Florenz (vgl. Kapitel 4) zurück auf das Kooperationsabkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Europäischen Hochschulinstitut. Ferner basiert die Finanzierung des Schweizer Lehr- stuhls am EUI auf dem Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und dem
Europäischen Hochschulinstitut (IUE) über den Schweizer Lehrstuhl vom 12. Oktober 2017.27 Beide wurden von Verantwortlichen auf Amtsstufe unterzeichnet. Diese Bestimmungen sind an diejenigen im Bundesgesetz vom 14. Dezember 2012 über die Förderung der Forschung und Innovation (FIFG, Art. 28) beziehungsweise die Verordnung zum Bundesgesetz über die För- derung der Forschung und der Innovation (Forschung- und Innovationsförderungsverordnung vom 29. November 2013 (V-FIFG, Art. 42) angelehnt.
8. Kapitel: Schlussbestimmungen
Artikel 35 Aufhebung eines anderen Erlasses Die Vorgängerverordnung wird aufgehoben.
Artikel 36 Änderung eines anderen Erlasses Artikel 55 BBG sieht vor, dass der Bund Beiträge für besondere Leistungen im öffentlichen Interesse entrichten kann. Artikel 64, Absatz 1bis BBV sieht vor, dass auch Massnahmen und Vorhaben der internationalen Berufsbildungszusammenarbeit, die zur Stärkung des schweize- rischen Berufsbildungssystems beitragen, als besondere Leistung im öffentlichen Interesse gelten. Durch die Totalrevision des BIZMB, dessen Geltungsbereich gemäss Artikel 2 auch die beruf- liche Grundbildung sowie die höhere Berufsbildung umfasst, wird Artikel 64, Absatz 1bis BBV aufgehoben. Neu ist vorgesehen, dass Kooperationen und Projekte in der internationalen Be- rufsbildungszusammenarbeit gemäss Artikel 4, Absatz 1, Buchstabe c BIZMB beziehungs- weise Kapitel 3 VIZMB abgewickelt werden.
Artikel 37 Inkrafttreten Das Gesetz wurde am 25.September 2020 von der Bundesversammlung genehmigt und un- terstand bis am 14. Januar 2021 dem fakultativen Referendum. Verordnung und Gesetz treten per x.x.xxxx in Kraft.
4 Auswirkungen
4.1 Auswirkungen auf den Bund und die Kantone
Mit der Totalrevision des BIZMB wurden keine neuen Fördertatbestände oder Verwaltungsor- gane geschaffen und die Bewilligung des Parlaments für die Finanzierung bestehender Aktivi- täten im Bereich der internationalen Zusammenarbeit in der Bildung erfolgt über die BFI-Bot- schaft. Mit der Totalrevision der VIZMB erfolgen subventionsrechtliche Präzisierungen des BI- ZMB. Sie hat folglich keine finanziellen und personellen Auswirkungen auf Bund und Kantone.
4.2 Auswirkungen auf Gemeinde
sowie auf urbane Zentren, Agglomerationen und Berggebiete Die Vorlage hat weder finanzielle noch personelle Auswirkungen auf Gemeinde sowie urbane Zentren, Agglomerationen und Bergebiete.
4.3 Auswirkungen auf die Volkswirtschaft und die Gesellschaft
Die Auswirkungen des BIZMB wurden im Rahmen der Botschaft erläutert. Die VIZMB hat dar- über hinaus keine weiteren Auswirkungen auf die Volkswirtschaft und die Gesellschaft.
27 SR 0.414.931 20/20