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Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement EJPD

Bern, 13. Mai 2026

Änderung Obligationenrecht (Stimmrechtsberater)

Erläuternder Bericht zur Eröffnung des Vernehmlassungsverfahrens

BJ-D-56003501/254

Übersicht

Der Vorentwurf verfolgt das Ziel, eine Gesetzesänderung im OR (Aktienrecht) zu verankern, um die Interessenkonflikte, in denen sich Stimmrechtsberater befin- den können, offenzulegen und zu vermeiden.

Ausgangslage

Stimmrechtsberater sind Dienstleistungsunternehmen, die gegen Entgelt Aktionärin- nen und Aktionäre (zumeist institutionelle Investoren) beraten, wie sie ihre Stimmrechte an Generalversammlungen ausüben sollen. Bislang ist die Tätigkeit von Stimmrechts- beratern in der Schweiz nicht gesetzlich geregelt. Für Stimmrechtsberater gelten hier- zulande lediglich Selbstregulierungsmassnahmen, zu denen sich die Stimmrechtsbe- rater freiwillig bekennen können. Sämtliche unserer Nachbarstaaten haben inzwischen Regelungen für Stimmrechtsberater auf Gesetzesstufe eingeführt.

Aufgrund der bestehenden Ausgangssituation wurde am 23. September 2019 die Mo- tion 19.4122 «Stimmrechtsberater und börsenkotierte Aktiengesellschaften; Interes- senkonflikte offenlegen und vermeiden» im Ständerat eingereicht. Der Bundesrat be- antragte am 20. November 2019 die Annahme der Motion. Am 16. Dezember 2019 wurde die Motion vom Ständerat angenommen; der Nationalrat hat sich am 3. Juni

2020 im gleichen Sinne ausgesprochen. Die Motion beauftragt den Bundesrat, dem

Parlament «eine Gesetzesänderung (bspw. des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes) vorzulegen, um die Interessenkonflikte der Stimmrechtsberater (proxy advisors) bei börsenkotierten Aktiengesellschaften offenzulegen und zu vermeiden. Er berücksich- tigt dabei die internationalen Entwicklungen.»

Inhalt der Vorlage

Der Vorentwurf adressiert Aktiengesellschaften, welche vor der Generalversammlung anlässlich ihrer bereits vorhandenen Mitteilungspflichten mögliche Interessenkonflikte von Stimmrechtsberatern offenlegen müssen. Dies verhilft zu mehr Transparenz und kommt den Aktionärinnen und Aktionären zugute, welche ihre Stimmabgabe anlässlich der Generalversammlung reflektierter abgeben können.

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Inhaltsverzeichnis

1 Ausgangslage ......................................................................................................5 1.1 Handlungsbedarf und Ziele............................................................................5 1.2 Stimmrechtsberater in der Schweiz ...............................................................6

1.3 Mögliche Probleme bezüglich gewerbsmässiger Stimmrechtsberatung ........8

1.4 Mögliche Lösungswege bzw. geprüfte Alternativen .......................................9 1.4.1 Regulierungsgefäss ............................................................................9 Selbstregulierung ...........................................................................................9 Regelung im Finanzmarktrecht ....................................................................11 Spezialgesetzgebung ..................................................................................12 1.4.2 Umfang der Regulierung ...................................................................12 Umfassende Regelung der Tätigkeit von Stimmrechtsberatern...................12 Verbotsnormen für Stimmrechtsberater und/oder für Gesellschaften ..........12 Offenlegungspflichten für institutionelle Anlegerinnen und Anleger .............13 Beschränkung auf börsenkotierte Gesellschaften resp. auf «bedeutende» Stimmrechtsberater.........................................................................14 1.5 Gewählte Lösung .........................................................................................14

1.6 Verhältnis zur Legislaturplanung und zur Finanzplanung sowie zu

Strategien des Bundesrates ........................................................................16 1.7 Erledigung parlamentarischer Vorstösse .....................................................16 2 Ein Blick über die Grenzen................................................................................16 2.1 Richtlinie der EU ..........................................................................................16 2.2 Umsetzung der EU-Richtlinie.......................................................................18 2.3 Gesetzliche Regelungen im angelsächsischen Sprachraum .......................19 2.4 OECD Peer Review vom 13. Oktober 2025.................................................20 2.5 Erkenntnisse für die Schweiz.......................................................................21 3 Grundzüge der Vorlage .....................................................................................21 3.1 Die beantragte Neuregelung........................................................................21 3.2 Abstimmung von Aufgaben und Finanzen ...................................................22 3.3 Umsetzungsfragen ......................................................................................22 4 Erläuterungen zu einzelnen Artikeln ................................................................22 5 Auswirkungen ....................................................................................................25 5.1 Auswirkungen auf den Bund ........................................................................25

5.2 Auswirkungen auf Kantone und Gemeinden sowie auf urbane Zentren,

Agglomerationen und Berggebiete ..............................................................26 5.3 Auswirkungen auf die Volkswirtschaft .........................................................26 5.4 Auswirkungen auf die Gesellschaft und auf die Umwelt ..............................27 6 Rechtliche Aspekte ............................................................................................27 6.1 Verfassungsmässigkeit ................................................................................27 6.2 Vereinbarkeit mit internationalen Verpflichtungen der Schweiz ...................27 3/28

6.3 Erlassform ...................................................................................................27 6.4 Unterstellung unter die Ausgabenbremse ...................................................27

6.5 Einhaltung des Subsidiaritätsprinzips und des Prinzips der fiskalischen

Äquivalenz ...................................................................................................27 6.6 Delegation von Rechtsetzungsbefugnissen .................................................27 6.7 Datenschutz.................................................................................................28

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Erläuternder Bericht

1 Ausgangslage

1.1 Handlungsbedarf und Ziele

Stimmrechtsberater sind Dienstleistungsunternehmen, die gegen Entgelt Aktionärin- nen und Aktionäre (zumeist institutionelle Investoren) beraten, wie sie ihre Stimmrechte an Generalversammlungen ausüben sollen.1 Bislang ist die Tätigkeit von Stimmrechts- beratern in der Schweiz nicht gesetzlich geregelt und insbesondere zum Umgang mit Interessenkonflikten gibt es keine Vorschriften. Für Stimmrechtsberater gelten hierzu- lande lediglich Selbstregulierungsmassnahmen, zu denen sich die Stimmrechtsberater freiwillig bekennen können. Sämtliche unserer Nachbarstaaten haben inzwischen Re- gelungen für Stimmrechtsberater auf Gesetzesstufe eingeführt.

Vor diesem Hintergrund wurde anlässlich der Aktienrechtsrevision2 im Jahr 2017 das Thema Stimmrechtsberater in der parlamentarischen Beratung eingebracht. Die Parla- mentarier waren sich zwar einig, dass das Thema wichtig ist und es einer Regelung bedarf. Doch waren sie nicht dafür, dieses doch spezifische Thema anlässlich der Ak- tienrechtsrevision ohne durchgeführte Vernehmlassung weiter zu diskutieren und die Vorlage damit zu belasten.3 Der angedachte Vorschlag einer Gesetzesbestimmung in diesem Bereich konnte sich nicht durchsetzen. Stattdessen wurde am 23. September 2019 die Motion 19.4122 «Stimmrechtsberater und börsenkotierte Aktiengesellschaf- ten; Interessenkonflikte offenlegen und vermeiden»4 im Ständerat eingereicht. Der Bundesrat beantragte am 20. November 2019 die Annahme der Motion (EXE-BRC 2019.2135). Am 16. Dezember 2019 wurde die Motion vom Ständerat angenommen; der Nationalrat hat sich am 3. Juni 2020 im gleichen Sinne ausgesprochen. Die Motion beauftragt den Bundesrat, dem Parlament «eine Gesetzesänderung (bspw. des Fi- nanzmarktinfrastrukturgesetzes) vorzulegen, um die Interessenkonflikte der Stimm- rechtsberater (proxy advisors) bei börsenkotierten Aktiengesellschaften offenzulegen und zu vermeiden. Er berücksichtigt dabei die internationalen Entwicklungen.»

1 Vgl. statt viele KUPRECHT KAROLINA/STAUFFER VON MAY NANDO, § 60a Stimmrechtsberater, in: Theus Simoni Fabiana/Hauser Isabel/Bärtschi Harald (Hrsg.), Schweizer Aktienrecht, Basel 2022, N 60a.01 f. Der Begriff «Stimmrechtsberater» wird im vorliegenden Kontext als funktionsbe- zogene Bezeichnung für ein Unternehmen verwendet, das Dienstleistungen im Bereich der Stimmrechtsberatung erbringt. Er bezieht sich nicht auf natürliche Personen. Eine geschlechterspezifische Differenzierung wird daher im Folgenden nicht gemacht. 2 Alles zur damaligen Aktienrechtsrevision vgl. https://www.bj.admin.ch/bj/de/home/wirtschaft/archiv/aktienrechtsrevision14.html (Stand: 28.1.2026). 3 Vgl. AB 2018 N 1058, 1086 f. und N 1096 sowie AB 2019 S 508 f., ausführlich auch unten, Ziff.1.4. 4 Abrufbar unter: www.parlament.ch > [19.4122 in Curia Vista] > Motion.

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Über den Ort der Umsetzung wurde alsdann in der Verwaltung ausführlich diskutiert. Das Eidgenössische Finanzdepartement EFD lehnte eine Umsetzung im Finanzmarkt- recht aufgrund verschiedener Überlegungen ab.5 Das Eidgenössische Justiz- und Po- lizeidepartement EJPD erwog daher vorerst, die Motion im Rahmen eines Spezialge- setzes umzusetzen. Dieses erwies sich allerdings als nicht umsetzbar. Eine wirksame Durchsetzung der Pflichten wäre namentlich gegenüber ausländischen Unternehmen äusserst schwierig zu realisieren gewesen. Die Eidgenössische Fachkommission für das Handelsregister und ein vom Bundesamt für Justiz BJ in Auftrag gegebenes Rechtsgutachten6 bestätigten diese Einschätzung. Der Bundesrat hat in diesem Zu- sammenhang am 25. Juni 2025 ein Aussprachepapier zur Kenntnis genommen und das weitere Vorgehen bestimmt. Die Umsetzung der Motion soll im Obligationenrecht OR7 erfolgen und sich auf die Adressierung von Interessenkonflikten beschränken.

1.2 Stimmrechtsberater in der Schweiz

Stimmrechtsberater unterstützen typischerweise Anlegerinnen und Anleger bei der Entscheidung, wie sie an der nächsten Generalversammlung abstimmen sollen. Sie geben insbesondere konkrete Abstimmungsempfehlungen zu den einzelnen Traktan- den einer Generalversammlung ab. Die Stimmrechtsberater helfen den einzelnen An- legerinnen und Anlegern mittelbar, ihre Interessen im Hinblick auf die Generalver- sammlung zu bündeln. Ihre Tätigkeit kann auch zu deutlichen administrativen Entlas- tungen bei den Anlegerinnen und Anlegern führen.8 Zudem können Stimmrechtsbera- ter im Auftrag der Anlegerinnen und Anleger Unternehmensrecherchen durchführen, Daten zur Unterstützung eigener Analysen bereitstellen oder die Stimmrechtsvertre- tung organisieren. Weiter können Stimmrechtsberater wichtigen Corporate-Gover- nance-Anliegen der Anlegerinnen und Anleger zum Durchbruch verhelfen und dadurch einen Beitrag zu einer guten, nachhaltigen Unternehmensführung leisten.

5 Vgl. dazu unten. 6 Gutachten von Prof. Isabelle Chabloz vom 13. November 2024; vgl. www.bj.admin.ch. 7 Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht), SR 220 8 Vgl. GUSTINETTI HENZ TANJA, Die Rolle und Rechtstellung von Stimmrechtsberatungsunternehmen (Proxy Advisors) im schweizerischen Recht, Unter besonderer Berücksichtigung der Regulierungsfrage, zugl. Diss., Basel 2016, Rz. 54 f., 228 ff., 291 ff. 305, S. 316 f. und 319; VOGT HANS- UELI, Stellungnahme vom 31.07.2017 in Bezug auf die Vernehmlassung zur Teilrevision der Richtlinie betr. Informationen zur Corporate Gover- nance von SIX Swiss Exchange, Ziff. 2.3.3, abrufbar unter https://www.ius.uzh.ch/de/staff/professorships/alphabetical/vogt/publikationen.html > Vorträge, Working Papers, Stellungnahmen etc. (Stand: 4.2.2026); HOCH MARIEL, Proxy Advisory – eine Standortbestimmung SZW 20016, 487, 488 f.; LENGAUER DANIEL/PÖSCHEL INES, Swiss Code of Best Practice, in: Lengauer Daniel/Eggen Mirjam/Straub Rudolfo (Hrsg.), Fachhandbuch Kapitalmarktrecht, Zürich 2021, N. 4411; BÖCKLI PETER, Proxy Advisors: Risikolose Stimmenmacht mit Checklisten, SZW 3/2015, 209, 210; REUTTER THOMAS U.: Regulierung und Haftung von Proxy Advisors, in: Reutter Thomas U./Werlen Thomas (Hrsg.), Kapitalmarkrecht – Recht und Transaktionen XI, Zürich 2017, 229, 232 f.; RIOULT CHRISTIAN, Regulierung von Stimmrechtsberatern, AJP 2014, 1176, 1180.

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In der Schweiz sind mehrere Anbieterinnen und Anbieter von Stimmempfehlungen und Generalversammlungsanalysen tätig:9

− ISS (Institutional Shareholder Services.; https://www.issgovernance.com)10 ist ein weltweit tätiger Stimmrechtsberater, der bereits vor über 30 Jahren in den USA ge- gründet wurde. ISS ist auch in Europa gut vernetzt und hat Büros in Deutschland, Belgien, Grossbritannien, Schweden in Frankreich und auch in der Schweiz.11

− Glass Lewis (Glass, Lewis & Co., LLC; https://www.glasslewis.com)12 mit dem Hauptsitz in den USA ist heute ein global tätiger Stimmrechtsberater, welcher seit 2003 auf dem Markt ist. Er hat Büros in Europa in Irland, Grossbritannien, Deutsch- land (Tochtergesellschaft IVOX Glass Lewis GmbH) und Frankreich. Bei Glass Lewis findet sich derzeit keinen direkten Anknüpfungspunkt in der Schweiz.

− Ethos (ETHOS SERVICES SA; https://ethosfund.ch)13 hat seinen Sitz in Lancy (GE). Ethos Services wurde im Jahr 2000 gegründet und spezialisierte sich im Bereich Corporate Governance und Generalversammlungsanalysen. Sie verfügt über Büros in Genf und Zürich.14

− Weitere Stimmrechtsberater mit Sitz in der Schweiz: Inrate AG (https://inrate.com), welche die zRating AG übernommen hat; Actares (https://www.actares.ch), welcher als nicht gewinnorientierter Verein organisiert ist und mit der Ethos Stiftung koope- riert. Weitere Stimmrechtsberater haben sich in den letzten Jahren aus dem Ge- schäft zurückgezogen (so etwa die SWIPRA, die Corporate Governance Agentur Schweiz, die INVESTVOTE und die ACTAvote SA).

Insgesamt ist festzustellen, dass die Angebote von Stimmrechtsberatungen auf dem Schweizer Markt auf wenige Anbieter und Anbieterinnen geschrumpft sind. Die Markt- riesen sind nach wie vor ISS, Glass Lewis und Ethos. Nach Schätzungen der SWIPRA von 2023 übt der grösste Einfluss auf den Schweizer Markt der Stimmrechtsberater ISS aus, der etwa 23 % der Stimmen beeinflussen dürfte, während Glass Lewis 14 % und Ethos mit etwa 13 % die Stimmen beeinflussen.15 Im Bericht der SWIPRA werden

9 Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit. Die Übersicht zeigt lediglich die Hauptakteure, soweit ersichtlich. 10 Vgl. ausführlich zu ISS GUSTINETTI HENZ (Fn. 8), Rz. 113 ff. 11 Vgl. auf https://www.issgovernance.com/contact/contact-us/ (Stand: 28.1.2026). 12 Ausführlich zu Glass Lewis vgl. GUSTINETTI HENZ (Fn. 8), Rz. 132 ff. 13 Ausführlich zu Ethos vgl. GUSTINETTI HENZ (Fn. 8), Rz. 145 ff. 14 Vgl. https://ethosfund.ch/de/ueber-ethos (Stand: 28.1.2025). 15 SWIPRA GV-Analyse 2023, abrufbar unter https://www.swipra.ch/assets/templates/images/newsletter-agm-season2023-d.pdf (Stand: 28.1.2026). Zu früheren Schätzungen vgl. auch BÖCKLI (Fn. 8), 212; HOCH (Fn. 8), 488; LÜSCHER MARTIN, Die Macht der Stimmrechtsberater, Finanz und Wirtschaft Nr. 34 vom 30.04.2016, 5; SCHÖCHLI HANSUELI, Wer hinter dem Aufstand steckt – die Rolle des US Stimmrechtsberaters ISS an Schweizer Generalversammlungen, NZZ vom 20. April 2013, 27.

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die Inrate AG oder etwa der Verein Actares nicht erwähnt. Daraus wird abgeleitet, dass kleinere Schweizer Unternehmen in diesem Bereich die Stimmen kaum merklich be- einflussen.

1.3 Mögliche Probleme bezüglich gewerbsmässiger Stimmrechtsberatung

Stimmrechtsberater können, wie in Ziff. 1.2. erläutert, für die Anlegerinnen und Anleger wertvoll sein. Stimmrechtsberater üben aber insbesondere durch ihre Abstimmungs- empfehlungen grossen Einfluss aus und tragen dennoch kein unmittelbares finanzielles Risiko. Es können in diesem Zusammenhang verschiedene Schwierigkeiten auftreten.

Es kann vorkommen, dass ein Unternehmen, welches Stimmrechtsberatungsdienst- leistungen ergibt, auch Dienstleistungen für eine Gesellschaft erbringt – etwa den Verwaltungsrat in Corporate Governance Angelegenheiten berät – und parallel dazu Aktionärinnen und Aktionären empfiehlt, wie sie über die Anträge des Verwaltungsra- tes abstimmen sollen. Ein Interessenskonflikt in diesen Konstellationen liegt nahe und ist problematisch:16

• Der Interessenskonflikt kann dazu führen, dass der Stimmrechtberater Anträge an die Generalversammlung den Aktionären und Aktionärinnen zur Annahme empfiehlt, wenn er auf Seiten der Gesellschaft in die Ausgestaltung der Anträge einbezogen war. Der Stimmrechtsberater wird kaum empfehlen, einen Antrag ab- zulehnen, wenn er bei dessen Ausgestaltung mitgewirkt hat.17 Eine sorgfältige Beratung der Aktionäre und damit deren Meinungsbildung wird damit beeinträch- tigen, was sodann deren unverfälschte Willenskundgabe und letztlich die Funkti- onsfähigkeit der Generalversammlung in Frage stellen kann.18

• Der Interessenkonflikt kann auch dazu führen, dass der Verwaltungsrat den Be- ratungsempfehlungen des Stimmrechtsberaters folgt, um zu erreichen, dass mög- lichst viele Aktionärinnen und Aktionäre seinen Anträgen zustimmen. Dies ist je- denfalls dann problematisch, wenn der Stimmrechtsberater seine Beratungstätig- keit allein an den von ihm festgelegten Richtlinien für die Abstimmungsempfeh- lungen ausrichtet und diese Richtlinien einseitig und schematisch beispielsweise bestimmte Unternehmenspolitiken begünstigen oder lokale Gegebenheiten aus- ser Acht lassen.19 Oder aber es besteht die Gefahr, dass der Verwaltungsrat durch vorauseilenden Gehorsam seine Anträge an diese Richtlinien des Stimm- rechtsberaters anlehnt, selbst wenn sie sachlich nicht gerechtfertigt sind.20

16 Vgl. auch KUPRECHT/STAUFFER VON MAY (Fn. 1), N 60a.18. 17 REUTTER (Fn. 8), 246; vgl. auch die Stimmen bei LÜSCHER (Fn. 15), 5. 18 GUSTINETTI HENZ (Fn. 8), Rz. 383; VOGT (Fn. 8), Ziff. 1.4.1. 19 VOGT (Fn. 8), Ziff. 2.2; so ähnlich auch BÖCKLI (Fn. 8), 214; LENGAUER/PÖSCHEL (Fn. 8), N. 4.413. 20 HOCH (Fn. 8), 489. Zu den Einzelnen Anbieter, ihren Dienstleistungen und möglichen Interessenkonflikte vgl. auch REUTTER (Fn. 8), 271 ff.

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1.4 Mögliche Lösungswege bzw. geprüfte Alternativen

1.4.1 Regulierungsgefäss

Selbstregulierung

Es existieren einige wenige Selbstregulierungs-Regelwerke, welche Stimmrechtsbera- ter in der Schweiz betreffen. Es stellt sich die Frage, ob eines der Regelwerke sich anbieten würde, um die erwähnten Schwierigkeiten im Zusammenhang mit Stimm- rechtsberatern zu lösen.

− Der «Swiss Code of Best Practise for Corporate Governance» (Swiss Code)21 von

2023 wurde im Jahr 2002 eingeführt und laufend überarbeitet bzw. angepasst. Der

Swiss Code richtet sich in erster Linie an börsenkotierte Unternehmen und gibt die- sen Empfehlungen für die Ausgestaltung ihrer Corporate Governance. Stimmrechts- berater werden nur am Rande erwähnt, indem sie institutionelle Anlegerinnen und Anleger, Nominees und andere Intermediäre, einschliesslich Stimmrechtsberater, auffordern, sich transparent gegenüber der Gesellschaft zu verhalten und die Richt- linien für Investoren (siehe sogleich) zu berücksichtigen.22 Der Swiss Code scheint daher der falsche Ort zu sein, um Verpflichtungen von Stimmrechtsberatern zu re- geln.

− Die «Richtlinien für Institutionelle Investoren zur Ausübung ihrer Mitwirkungsrechte bei Aktiengesellschaften» (Swiss Investors Code)23 wurden im Januar 2013 veröf- fentlicht und sollen den Swiss Code im Bereich der Mitwirkungsrechte ergänzen. Sie beschreiben Best-Practices professioneller Anlegerinnen und Anleger bei der Aus- übung ihrer Mitwirkungsrechte insbesondere in börsenkotierten Gesellschaften. Die Leitlinien halten grundsätzlich fest, dass institutionelle Investoren – wie etwa Vorsor- geeinrichtungen, Versicherungen oder Anlagefonds – Dienste von Stimmrechtsbe- ratern in Anspruch nehmen dürfen. Institutionelle Investoren müssen dabei be- stimmte Verhaltensregeln beachten.24 Dem Swiss Investors Code hat sich etwa der Schweizerische Stimmrechtsberater Ethos25 verpflichtet.26 Der Swiss Investors 21 Vgl. auf https://www.economiesuisse.ch/de/publikationen/swiss-code (Stand: 28.1.2026); ausführlich zum Swiss Code vgl. BÜHLER CHRISTOPH B.: Zürcher Kommentar, Die Aktiengesellschaft, 3. Aufl., Zürich: 2018, Vor Art. 707– 726 N 408 ff.; LENGAUER/PÖSCHEL (Fn. 8), N. 4.367 ff. 22 Vgl. unter Punkt 1 des Swiss Codes. 23 Hrsg. von ASIP, Schweizerischer Pensionskassenverbund, Ausgleichsfonds AHV/IV/EO, economiesuisse, Verband der Schweizer Unternehmen, Ethos – Schweizerische Stiftung für nachhaltige Entwicklung, Schweizerische Bankiervereinigung (SwissBanking), Swissholdings, Verband der Industrie- und Dienstleistungskonzerne der Schweiz, abrufbar unter: https://swissinvestorscode.ch/ (Stand 28.1.2026); ausführlich zum Swiss Investors Code auch ZK-BÜHLER (Fn. 21), Vor Art. 707– 726 N 425 ff.; ANDREAS BINDER/ROMAN S. GUTZWILLER, Soft Law für institutionelle Inves- toren, GesKR 1/2013, 84 ff.; vgl. auch RIOULT (Fn. 8), 1190 f. 24 Vgl. etwa Grundsatz 3 und 5 des Swiss Investors Code. 25 Vgl. https://www.ethosfund.ch, Allgemeines zur Ethos Gruppe ist zu finden unter > Über Ethos > Meilensteine. Zu den Dienstleistungen von Ethos Services vgl. > Produkte (Stand: 28.1.2026). 26 Vgl. https://swissinvestorscode.ch/ > Träger (Stand: 28.1.2026).

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Code richtet sich somit an institutionelle Investoren im Zusammenhang mit der Aus- übung ihrer Mitwirkungsrechte bei Aktiengesellschaften. Der Swiss Investors Code scheint daher nicht der Ort zu sein, um Stimmrechtsberater zu Offenlegungspflichten anzuhalten.

− Die SIX Swiss Exchange (SSX) nahm bereits einen Anlauf, ihre Richtlinie zur Cor- porate Governance27 zu ergänzen. Ziel war es, eine Pflicht zur Offenlegung von Be- ratungsverhältnissen zwischen Emittentinnen (an der Börse kotierte Aktiengesell- schaften) und Stimmrechtsberatern einzuführen. Diese Pflicht hätte die Emittentin- nen betroffen. Die SSX konnte sich nach der Vernehmlassung gegenüber ihren ei- genen Stakeholdern nicht durchsetzen.28 Diese vertraten unter anderem die Auffas- sung, Adressatinnen und Adressaten einer Transparenzvorschrift sollten die Stimm- rechtsberater und nicht die Emittentinnen sein.

− Der Vollständigkeit halber bzw. zum Vergleich ist auf internationale Richtlinien hin- zuweisen, so etwa auf die «Best Practice Principles for Provides of Shareholder Vo- ting Research & Analysis 2019» (Best Practice Principles)29. Diese Richtlinien be- stehen in der Hauptsache aus drei Prinzipien sowie einem Leitfaden 30, welcher die Prinzipien konkretisiert. Das erste Prinzip bezieht sich auf die Qualität der Dienst- leistung von Stimmrechtsberatern (etwa Offenlegung ihrer Research-Methoden so- wie der eigenen Abstimmungsleitlinien). Das zweite Prinzip behandelt den Umgang mit Interessenkonflikten (wie werden sie vermieden und wie damit umgegangen). Das dritte Prinzip behandelt die Kommunikationspolitik.31 Jeder Stimmrechtsberater, der die Best Practice Principles unterzeichnet hat, muss eine jährliche Erklärung zur Einhaltung der Prinzipien auf seiner eigenen Webseite und der Webseite der Best Practice Principles Group veröffentlichen. Diese sind jährlich zu aktualisieren und müssen mindestens drei Jahre lang kostenlos zugänglich bleiben.32 Den Best Prac- tice Principles haben sich die grossen, international tätigen Stimmrechtsberater ver- pflichtet, wie etwa Glass Lewis und ISS.33

Beim Vergleich der Selbstregulierung im Bereich der Stimmrechtsberater (insbeson- dere der Vergleich des Swiss Investors Code mit den Best Practice Principles) wird

27 Die aktuelle Richtlinie findet sich unter https://www.ser-ag.com/dam/downloads/regulation/listing/directives/dcg-de.pdf (Stand 28.1.2026). 28 Vgl. etwa Bericht in der Börsen-Zeitung vom 18.10.2017: Schweizer Börse macht Rolle rückwärts. 29 Vgl. auf https://bppgrp.info (Stand 28.1.2026). 30 Den Leitfaden findet sich im Anhang 1 der Best Practice Principles: 16 ff. 31 Vgl. Best Practice Principles: 10 f.; ausführlich zu den Best Practice Principles GUSTINETTI HENZ (Fn. 8), Rz. 667 ff.; HAUBER STEFFEN (2020): Der Stimmrechtsberater in der Unternehmensverfassung der deutschen Aktiengesellschaft, Zugleich ein Beitrag zur Umsetzung der Aktionärsrech- terichtlinie II, Baden-Baden: Nomos Verlagsgesellschaft (zugl. Diss. Heidelberg 2019): 114 ff. 32 Vgl. Best Practice Principles: 9 f. 33 Vgl. auf https://bppgrp.info/signatory-statements (Stand: 28.1.2026).

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augenscheinlich, dass die schweizerische Selbstregulierung im Vergleich zur internati- onalen Regulierung knapp ausfällt. Insbesondere sind in den schweizerischen Selbst- regulierungsrichtlinien Stimmrechtsberater nur indirekt betroffen. Die praktische Rele- vanz der schweizerischen Selbstregulierungsmassnahmen für die Stimmrechtsberater ist daher gering.34 Zudem kann generell die Wirkung von Selbstregulierungen in Frage gestellt werden, da sich Stimmrechtsberater und Unternehmen freiwillig solchen Richt- linien unterstellen und diese letztlich unverbindlich sind. Auch aufgrund der oligopolen Marktstruktur (von wenigen Stimmrechtsberatern dominierter Markt) ist eine Selbstre- gulierung der Branche durch Wettbewerb nicht zu erwarten.

Regelung im Finanzmarktrecht

Der Motionär schlägt vor, die neue Regulierung der Stimmrechtsberater bspw. im Bun- desgesetz vom 19. Juni 2015 über die Finanzmarktinfrastrukturen und das Marktver- halten im Effekten- und Derivatehandel (Finanzmarktinfrastrukturgesetz, FinfraG)35 vorzusehen. Dies ist wahrscheinlich darauf zurückzuführen, dass im Rahmen der Ak- tienrechtsrevision (16.077) bereits ein Versuch gestartet wurde, eine entsprechende gesetzliche Bestimmung im OR zu verankern. Damals scheiterte das Vorhaben36 und vermutlich schlug deshalb der Motionär nicht nochmals das OR als mögliches Regulie- rungsgefäss vor. Ein weiterer Grund für den Vorschlag des Motionärs, das Finanz- marktinfrastrukturgesetz zu ändern, dürfte darin liegen, dass sich die Stimmempfehlun- gen der Stimmrechtsberater meist auf Beschlüsse von Generalversammlungen bör- senkotierter Gesellschaften beziehen. Daher ist zwingend die Finanzmarktinfrastruktur (eine Börse) mitbetroffen. Die Abstimmungsempfehlungen wiederum könnten direkte Auswirkungen auf den Aktienkurs haben (eine Empfehlung, den Vergütungsbericht ab- zulehnen, führt regelmässig zu einem Rückgang des Aktienkurses). Empfehlungen können sich sodann auch langfristig auf den Aktienkurs auswirken, wenn dadurch die Corporate Governance geschwächt wird. Daher ist der Vorschlag des Motionärs, Re- gelungen der Stimmrechtsberater im Finanzmarktrecht unterzubringen, nachvollzieh- bar.37 Der Bundesrat hat sich jedoch am 25. Juni 2025 gegen die Regelung im Finanz- marktrecht ausgesprochen. Eine entsprechende Regulierung im Finanzmarktrecht sei sachfremd und es handle sich bei der Adressierung von Interessenkonflikten um ein allgemeines Corporate Governance Thema, welches den Aktionärsschutz zum Gegen- stand habe. Die Finanzmarktgesetze hingegen würden darauf abzielen, die Funktions- fähigkeit des Finanzmarktes, die Stabilität des Finanzsystems und die Anlegerinnen

34 Vgl. auch REUTTER (Fn. 8), 264. 35 SR 958.1. 36 Dazu unten, Ziff. 1.5. 37 So auch die Ansicht von WOHLMANN HERBERT/GERBER ALEXANDRA J.B., Der Dialog der Aktiengesellschaft mit den Stimmrechtsberatern, SZW 2014, 284, 295 f.; kritisch dagegen BERTSCHINGER URS, Proxy Advisors – Fluch oder Segen in der Corporate Governance?, SZW 2015, 506, 508, differenziert GUSTINETTI HENZ (Fn. 8), Rz. 624.

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und Anleger zu schützen. Es gäbe keine genügende Schnittmenge ohne weitreichen- dere Anpassungen bei den Zielsetzungen des Finanzmarktrechts, was über das ur- sprüngliche Anliegen der Motion hinausgehe.

Spezialgesetzgebung

Das Bundesamt für Justiz hat als mögliches Regulierungsgefäss für die Verankerung von Bestimmungen über Stimmrechtsberater 2024 einen nicht veröffentlichten Vorent- wurf für ein Sondergesetz ausgearbeitet. Dabei knüpften die Bestimmungen bei den Stimmrechtsberatern an – auch an solche ohne Sitz in der Schweiz – und sahen um- fassende Normierungen vor (die Bestimmungen lehnten sich an eine EU-Richtlinie38 an und gingen damit weit über die Anliegen der vorliegenden Motion hinaus). Der Eid- genössischen Fachkommission für das Handelsregister wurde das Sondergesetz vor- gestellt und von dieser kritisiert. Wegen der geäusserten rechtlichen Bedenken wurde alsdann ein Rechtsgutachten in Auftrag gegeben. Der Auftrag des Gutachtens bestand darin, die Umsetzung der Motion im Rahmen eines Spezialgesetzes kritisch zu analy- sieren. Das Gutachten von Prof. Isabelle Chabloz vom 13. November 202439 zeigt auf, dass eine wirksame Durchsetzung der Pflichten, welche Stimmrechtsberatern in die- sem Sondergesetz auferlegt würden, äusserst schwierig zu realisieren wäre. Dies be- trifft namentlich die Durchsetzung gegenüber ausländischen Unternehmen. Insofern bewirkt die Regulierung in einem Sondergesetz keinen Mehrwert und wurde nicht län- ger weiterverfolgt.

1.4.2 Umfang der Regulierung

Umfassende Regelung der Tätigkeit von Stimmrechtsberatern

Ein Blick über die Grenzen zeigt, dass die EU-Länder eine umfassende Regelung der Tätigkeit von Stimmrechtsberatern vorgesehen haben.40 Das vorliegende Gesetz be- schränkt sich auf die Frage der Interessenkonflikte und zielt nicht darauf ab, die Tätig- keit von Stimmrechtsberatern in ihrer Gesamtheit zu regeln. Es handelt sich um eine minimalistische Regelung, welche mit dem Auftrag der Motion 19.4122 überein- stimmt. Eine umfassende Regelung der Tätigkeit von Stimmrechtsberatern würde deutlich über den Umfang hinausgehen, den die Motion fordert.

Verbotsnormen für Stimmrechtsberater und/oder für Gesellschaften

Ebenfalls geprüft wurde, ob es sich allenfalls rechtfertigt, bestimmte Verbotsnormen für Stimmrechtsberater oder Gesellschaften zu erlassen. Es könnte etwa festgelegt werden, dass es Stimmrechtsberater untersagt ist, Stimmempfehlungen für Anlegerin- nen und Anleger auszuarbeiten und gleichzeitig vertragliche Verpflichtungen gegen- über der Gesellschaft einzugehen, zu deren Generalversammlungen er Stimmrechts- empfehlungen abgibt. Und/oder könnte es Gesellschaften untersagt werden, Stimm-

38 Dazu Ziff. 2.1. 39 Vgl. Fn. 6. 40 Vgl. dazu unten die Rechtsvergleichung in Ziff. 2.

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rechtsberater für bestimmte Dienstleistungen zu beauftragen. Einzelne Interessens- konflikte könnten dadurch von vornherein vermieden werden. Gegen eine solche Ver- botsnorm spricht jedoch, dass es einen erheblichen Eingriff in die Vertragsfreiheit der beteiligten Unternehmen bedeutet (vgl. Art. 94 Abs. 1 Bundesverfassung [BV]41, Wirt- schaftsfreiheit). Ein Verbot der Stimmrechtsberatung im Fall eines Interessenkonflikts wäre zudem ein Novum in rechtsvergleichender Hinsicht und schwer durchsetzbar.42

Offenlegungspflichten für institutionelle Anlegerinnen und Anleger

Es könnte vorgeschrieben werden, dass institutionelle Anlegerinnen und Anleger, die die Dienstleistungen von Stimmrechtsberatern nutzen, offenlegen, wie sie mit den Empfehlungen dieser Berater umgehen und inwieweit sie deren Übereinstimmung mit den Interessen der Endanlegerinnen, Endanleger und Endbegünstigten überprüfen.43 Dabei sollten die Stimmempfehlungen der Stimmrechtsberater kritisch hinterfragt und insbesondere auf mögliche Interessenskonflikte überprüft werden. Hierbei geht es um die Stärkung der Eigenverantwortlichkeit der institutionellen Anlegerinnen und Anle- ger bei der Ausübung ihrer Stimmrechte.44 Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass etwa für Vorsorgeeinrichtungen heute bereits Sorgfaltspflichten gelten (vgl. Art. 51b Abs. 2 BVG45). Ähnliches gilt für Anlagefonds (vgl. Art. 23 Abs. 1 KVG46). Darüber hinaus zielen auch die Empfehlungen des Swiss Investors Code auf die Stär- kung der Eigenverantwortlichkeiten hin.47 Zudem gilt es zu berücksichtigen, dass bei der Anknüpfung bei den institutionellen Investoren nur ein kleiner Teil der Investoren erfasst würde. Die Regulierung hätte an den Investmentvehikeln anzuknüpfen; diese sind allerdings – auch bei schweizerischem Vermögensverwalter oder Anlageberater – oft im Ausland. Im Weiteren sind auch die bestehenden, nach schweizerischem Recht inkorporierten institutionellen Anlegerinnen und Anleger oftmals nicht oder zu- mindest nicht durch die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht reguliert.48 Aus diesen Gründen erscheint es aus heutiger Sicht nicht geboten, gesetzlich verankerte Rege- lungen für institutionelle Anlegerinnen und Anleger vorzusehen.

41 SR 101. 42 Zur Rechtsvergleichung unten, Ziff. 2. 43 So wird es in der deutschen Lehre verlangt, vgl. etwa POELZIG DOERTE, Stimmrechtsberater – ihre Rolle und ihr rechtlicher Rahmen (2/2), ZHR 185 (2021), 395, 405. 44 POELZIG (Fn. 43), 406. 45 Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge vom 25.06.1982 (Stand: 1.1.2025), SR 831.40. 46 Bundesgesetz über die kollektiven Kapitalanlagen vom 23.6.2006 (Stand: 1.3.2024), SR 951.31. 47 Dazu oben, vgl. Fn. 23 ff. 48 Vgl. insgesamt REUTTER (Fn. 8), 266.

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Beschränkung auf börsenkotierte Gesellschaften resp. auf «bedeutende» Stimmrechtsberater

Der Motionär fordert, die Offenlegung von Interessenkonflikten bei Stimmrechtsbera- tern börsenkotierter Aktiengesellschaften. Wie dies in anderen Bereich des Obligatio- nenrechts der Fall ist (etwa bei den Bestimmungen zu den Vergütungen; Art. 732 ff. OR), hätte man die Pflicht zur Offenlegung somit auf Gesellschaften eingrenzen kön- nen, deren Aktien an einer Börse kotiert sind. Da Stimmrechtsberatern typischerweise bei börsenkotierten Gesellschaften tätig werden, wäre eine Beschränkung grundsätz- lich denkbar gewesen. Dennoch scheint es sachgerecht, die Pflicht zur Offenlegung auf sämtliche Gesellschaften auszuweiten. Das schweizerische Aktienrecht unter- scheidet grundsätzlich nicht zwischen börsenkotierten und nicht börsenkotierten Ge- sellschaften, weshalb eine Beschränkung auf erstere nur ausnahmsweise gerechtfer- tigt ist. Eine solche Ausnahme ist vorliegend nicht erforderlich, zumal für KMU in der Praxis kaum relevante zusätzliche Belastungen entstehen dürften. Sollten allerdings in nicht börsenkotierten Gesellschaften ausnahmsweise Stimmrechtsberater einge- setzt werden, gebietet eine gute Corporate Governance ebenfalls, allfällige Interes- senkonflikte offenzulegen.

Ähnlich beurteilt sich die Frage, ob die Bestimmung auf «bedeutende» Stimmrechts- berater beschränkt werden soll oder nicht. Zwar kann die Grösse und damit der Ein- fluss eines Stimmrechtsberaters für die Schutzbedürftigkeit der Aktionärinnen und Ak- tionäre eine Rolle spielen. Gleichwohl besteht im Falle von Interessenkonflikten ein Schutzbedürfnis unabhängig davon, ob die Dienstleistungen eines «bedeutenden» oder eines weniger bedeutenden Stimmrechtsberaters in Anspruch genommen wer- den. Eine entsprechende Differenzierung überzeugt daher nicht.

1.5 Gewählte Lösung

Die umfassenden Abklärungen im Vorfeld führten zum Ergebnis, dass weder durch Selbstregulierung noch durch Gesetzesänderungen im Finanzmarktgesetz oder aber durch ein neues Spezialgesetz die Ansprüche aus der Motion sinnvoll und zielbrin- gend umgesetzt werden können.

Soll, wie von der Motion vorgesehen, nur das Problem der Interessenkonflikte der Stimmrechtsberater geregelt werden, scheint sich nicht eine Regelung im Spezialge- setz, sondern eine Regelung im OR aufzudrängen. Zu diesem Schluss gelangt auch Prof. Isabelle Chabloz in ihrem Gutachten vom 13. November 202449. Eine Bestim- mung im OR, ähnlich derjenigen, welche anlässlich der Aktienrechtsrevision im Jahr 2018 entworfen wurde, wird als pragmatische und effektive Lösung beurteilt, um den Ansprüchen der Motion 19.4122 gerecht zu werden. Aus diesem Grund wurde in Er- wägung gezogen, das damals gescheiterte Vorhaben der Einführung eines neuen Ar- tikel 700a OR noch einmal vor das Parlament zu bringen. Wie bereits erwähnt, hatte die Ablehnung der vorgeschlagenen Bestimmungen über Stimmrechtsberater wohl weniger mit dem Inhalt der Norm zu tun als viel mehr mit der Tatsache, dass die Ak- tienrechtsrevision bereits mit zahlreichen anderen heiklen Themen überladen war.

49 Vgl. Fn. 6.

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Zudem wurde zur Regulierung der Stimmrechtsberater nie eine Vernehmlassung durchgeführt, da die Thematik erst im Rahmen der parlamentarischen Beratung auf- geworfen wurde.50 Die Abstimmung fiel allerdings knapp aus: Im Ständerat waren 18 Stimmen für einen neuen Artikel 700a und 24 dagegen (bei 0 Enthaltungen)51; im Na- tionalrat waren 94 Stimmen für einen neuen Artikel 700a und 95 dagegen (bei 4 Ent- haltungen)52. Unstreitig hat jedoch das Parlament einen Handlungsbedarf im Bereich der Stimmrechtsberatung erkannt, weshalb auch vorliegende Motion eingereicht wurde. Einer erneuten Vorlage und damit der Möglichkeit einer grundlegenden Dis- kussion über diesen Lösungsvorschlag steht die Vorgeschichte daher nicht im Weg. Der im Rahmen der parlamentarischen Beratung zur Aktienrechtsrevision erarbeitete Artikel 700a wurde sprachlich und inhaltlich im Sinne der Klarheit, der Rechtssicher- heit und der Verfassungsmässigkeit überarbeitet. Von der Stossrichtung her ist man allerdings nahe bei der ursprünglichen Version geblieben.

Die Umsetzung der Offenlegungspflicht im OR knüpft an die in der Schweiz domizili- erten Unternehmen an. Die Regelung erfasst sämtliche Aktiengesellschaften und ist nicht auf die börsenkotierten Unternehmen beschränkt. Aufgrund der Anknüpfung bei den Unternehmen wird auf eine umfassende Regulierung der Stimmrechtsberater verzichtet. Eine Verbotsnorm für Stimmrechtsberater ist ebenso wenig vorgesehen wie eine Verbotsnorm für die Unternehmen. Offenlegungspflichten für institutioneller Anlegerinnen und Anleger werden ebenfalls nicht vorgesehen. Eine Beschränkung der Offenlegung auf die Inanspruchnahme von Dienstleistungen von «bedeutenden» Stimmrechtsberater findet nicht statt.

Die neue Verpflichtung und der damit verbundene Aufwand, um Transparenz zu schaffen, erscheint für die betroffenen Gesellschaften gut tragbar. Für Gesellschaften wird einfach zu erkennen sein, welche Unternehmen zugleich als Stimmrechtsberater tätig sind und es besteht keine Pflicht, einem solchen Unternehmen ein Mandat zu er- teilen. Entscheidet sich eine Gesellschaft dennoch dafür, erscheint es angemessen, von ihr zu verlangen, ihre Aktionärinnen und Aktionäre transparent darüber zu infor- mieren. Eine solche Offenlegungspflicht ist als gezielte und verhältnismässige Mass- nahme zu verstehen: Sie schränkt die Handlungsfreiheit der Beteiligten nicht über- mässig ein und setzt auf die disziplinierende Wirkung marktwirtschaftlicher Mechanis- men. Aus diesem Grund hat der Bundesrat am 25. Juni 2025 beschlossen, dass die Motion 19.4122 durch eine Änderung des Obligationenrechts, die sich auf die Adres- sierung von Interessenkonflikten beschränkt, umgesetzt werden soll.

50 Ausführlich zu den ablehnenden Gründen vgl. Votum Merlini, AB 2018 N 1058; Votum Rieder, AB 2019 S 508; Votum Schmid, AB 2019 S 508; Votum Tuena, AB 2018 N 1086 f. 51 AB 2019 S 509. 52 AB 2018 N 1096.

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1.6 Verhältnis zur Legislaturplanung und zur Finanzplanung sowie zu Strate-

gien des Bundesrates Die Vorlage ist weder in der Botschaft vom 21. Januar 202053 zur Legislaturplanung 2019–2023, noch in der Botschaft vom 24. Januar 202454 zur Legislaturplanung 2023–

2027 noch im Bundesbeschluss vom 21. September 202055 über die Legislaturplanung

2019–2023 noch im Bundesbeschluss vom 6. Juni 2024 über die Legislaturplanung 2023–202756 angekündigt.

Der Erlass über eine Offenlegungspflicht betreffend Einsatz von Stimmrechtsberatern ist dennoch angezeigt, damit dem verfassungsmässigen Auftrag, dass alle wichtigen rechtsetzenden Bestimmungen in Form von Bundesgesetzen zu erlassen sind, nach- gekommen wird. Da in der Schweiz bislang jegliche Regulierung über Stimmrechtsbe- rater fehlt und ein Bedarf nach einer Regulierung vorliegt – was die Motion und die Annahme der Räte zeigt –, macht eine gesetzliche Regulierung überfällig.

1.7 Erledigung parlamentarischer Vorstösse

Die Vorlage dient der Umsetzung der Motion 19.4122 Minder «Stimmrechtsberater und börsenkotierte Aktiengesellschaften, Interessenkonflikte offenlegen und vermeiden».

2 Ein Blick über die Grenzen

2.1 Richtlinie der EU

Die EU verabschiedete 2017 die Aktionärsrechterichtlinie II57, als Änderung der beste- henden Aktionärsrechterichtlinie 58. Die Aktionärsrechterichtlinie II zielt auf die Förde- rung der langfristigen Mitwirkung der Aktionäre. Unter anderem rücken institutionelle Anlegerinnen und Anleger, Vermögensverwalter und Stimmrechtsberater ins Licht;

53 BBl 2020 1777

54 Diese Botschaft wird im Bundesblatt nur durch Verweis veröffentlicht, vgl. BBl 2024 525. Die Botschaft kann abgerufen werden unter https://www.bk.admin.ch/bk/de/home/dokumentation/fuehrungsunterstuetzung/legislaturplanung.html (Stand: 28.1.2026).

55 BBl 2020 8385

56 BBl 2024 526

57 Richtlinie (EU) 2017/828 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17.5.2017 zur Änderung der Richtlinie 2007/36/EG im Hinblick auf die Förderung der langfristigen Mitwirkung der Aktionäre, ABl. L 132 vom 20.5.2017, S. 1. 58 Richtlinie 2007/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11.7.2007 über die Ausübung bestimmter Rechte von Aktionären in börsennotierten Gesellschaften, ABl. L 184 vom 14.7.2007, S. 17.

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diese sollen ihre Tätigkeiten insbesondere transparenter ausüben.59 Stimmrechtsbera- ter sollen angesichts ihrer Bedeutung Transparenzanforderungen unterliegen.

So verpflichtet die Richtlinie die EU-Mitgliedstaaten u. a. sicherzustellen,

− dass Stimmrechtsberater auf einen Verhaltenskodex Bezug nehmen, diesen an- wenden und darüber Bericht erstatten (vgl. Art. 3j Abs. 1 Aktionärsrechterichtli- nie I60); − dass Stimmrechtsberater bestimmte wichtige Informationen im Zusammenhang mit der Vorbereitung ihrer Recherchen, Beratungen und Stimmempfehlungen ihren Kunden und Kundinnen gegenüber offenlegen. U. a. sollen sie offenlegen, ob sie einen Dialog unterhalten mit den Gesellschaften, die ihre Recherchen und Stimmempfehlungen betreffen, und gegebenenfalls welcher Art dieser Dialog ist. Weiter sollen sie offenlegen, wie ihre Vorgehensweise bei potenziellen Inte- ressenkonflikten ausschaut, um diese zu vermeiden und damit umzugehen (Art. 3j Abs. 2 Aktionärsrechterichtlinie I); − dass Stimmrechtsberater diese Informationen für einen Zeitraum von mindes- tens drei Jahren öffentlich auf den Websites der Stimmrechtsberater verfügbar halten, damit institutionelle Anlegerinnen und Anleger die Dienste von Stimm- rechtsberatern unter Berücksichtigung ihrer Leistung in der Vergangenheit aus- wählen können;61 − dass die Stimmrechtsberater tatsächliche oder potenzielle Interessenkonflikte oder Geschäftsbeziehungen identifizieren, die die Vorbereitung von Recher- chen, Beratungen und Stimmempfehlungen beeinflussen könnten. Sie sollen ihre Kunden und Kundinnen unverzüglich darüber sowie über die Schritte, die sie zur Ausräumung, Milderung oder Behandlung dieser tatsächlichen oder po- tenziellen Interessenkonflikte unternommen haben, informieren (Art. 3j Abs. 3 Aktionärsrechterichtlinie I). − dass institutionelle Anlegerinnen und Anleger jährlich öffentlich bekannt ma- chen, wie ihre Mitwirkungspolitik umgesetzt wurde, einschliesslich einer allge- meinen Beschreibung ihres Abstimmungsverhaltens, einer Erläuterung der wichtigsten Abstimmungen und ihres Rückgriffs auf die Dienste von Stimm- rechtsberatern (Art. 3g Abs. 1 lit. b Aktionärsrechterichtlinie I).

59 Vgl. die Aufzählung der Gründe in der Richtlinie selbst, welche zum Erlass der Aktionärsrechterichtlinie II geführt hat. 60 Richtlinie 2007/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11.7.2007 über die Ausübung bestimmter Rechte von Aktionären in börsennotierten Gesellschaften, ABl. L 184 vom 14.7.2007, S. 17; in der durch Richtlinie (EU) 2017/828 des Europäischen Parlaments und des Rates geänderten Fassung, ABl. L 132 vom 20.5.2017, S. 1. 61 Aktionärsrechterichtlinie II, Gründe in E. 26.

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2.2 Umsetzung der EU-Richtlinie

Die EU-Mitgliedstaaten mussten die EU-Richtlinie bis 2019 umsetzen. Dem sind die Mitgliedstaaten nachgekommen.

Die nationale Umsetzung erfolgte in den einzelnen Ländern überwiegend durch Ände- rungen im Gesellschafts- bzw. Börsenrecht (exemplarische Aufzählung): Deutschland hat die EU-Aktionärsrechterichtlinie II betreffend Stimmrechtsberatern in den §§ 134a, 134d und in § 135 Aktiengesetz (AktG)62 umgesetzt, 63 Österreich im Börsegesetz 2018 (BörseG 2018)64, Frankreich in Artikel L544-3 bis L544-6 und L621-18-4 code monétaire et financier65 und Italien in Artikel 124-octies Finanzgesetz66. Die Durchset- zung der Informations- und Transparenzpflichten erfolgt in den EU-Staaten primär über die nationalen Finanzaufsichtsbehörden.67 Soweit ersichtlich sieht kein EU-Mitglied- staat eine umfassende behördliche Registrationspflicht für Stimmrechtsberater vor.

Das Fürstentum Lichtenstein ist zwar kein EU-Mitglied, hat jedoch aufgrund seiner Mit- gliedschaft im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) die Rechte und Pflichten des EU- Binnenmarkts übernommen.68 In Liechtenstein regelt das Personen- und Gesell- schaftsrecht (PGR) die Informations- und Transparenzpflichten von Stimmrechtsbera- tern.69 Diese Pflichten sind insbesondere in Artikel 367l PGR70 verankert. Die Umset- zung dieser Pflichten unterliegt der Aufsicht des Amtes für Justiz, das auch für die Ein- haltung der gesetzlichen Bestimmungen verantwortlich ist. Eine allgemeine Registrie- rungspflicht von Stimmrechtsberatern kennt Liechtenstein nicht.

62 Aktiengesetz (AktG) vom 6.9.1965 (Bundesgesetzblatt I S. 1089), das zuletzt durch Art. 18 des Gesetzes vom 23.10.2024 (Bundesgesetzblatt

2024 I Nr. 323) geändert worden ist.

63 Gesetz zur Umsetzung der zweiten Aktionärsrechterichtlinie (ARUG II); vgl. auch HAUBER STEFFEN (Fn. 31). 64 Bundesgesetz über die Wertpapier- und allgemeinen Warenbörsen 2018 (Börsegesetz 2018, BörseG), Bundesgesetzblatt für die Republik Ös- terreich I Nr. 107/2017, Fassung vom 21.2.2024. 65 Code monétaire et financier, Dernière mise à jour des données de ce code 1 janvier 2026, abrufbar unter https://www.legifrance.gouv.fr/ (Stand: 28.1.2026). 66 Decreto legislativo 24 febbraio 1998, n. 58, Testo unico delle disposizioni in materia di intermediazione finanziaria, ai sensi degli articoli 8 e 21 della legge 6 febbraio 1996, n. 52, entrata in vigore del decreto: 1-7-1998 (ultimo aggiornamento all'atto pubblicato il 16/01/2024), (GU n.71 del 26-03-1998 - Suppl. Ordinario n. 52); abrufbar unter: https://www.gazzettaufficiale.it (Stand: 28.1.2026). Eingeführt durch das decreto legislativo 10 maggio 2019, n. 49, Attuazione della direttiva 2017/828 del Parlamento europeo e del Consiglio, del 17 maggio 2017, che modifica la direttiva 2007/36/CE per quanto riguarda l'incoraggiamento dell'impegno a lungo termine degli azionisti. (19G00056) (GU Serie Generale n.134 del 10- 06-2019), entrata in vigore del provvedimento: 10/06/2019; abrufbar unter: https://www.gazzettaufficiale.it (Stand: 28.1.2026). 67 In Deutschland ist bei Verstössen die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht zuständig (§ 405 Abs. 5 des deutschen Aktiengesetz), in Österreich die Finanzmarktaufsichtsbehörde (§ 189 des österreichischen Börsegesetz), in Italien die Commissione nazionale per le Società e la Borsa (vgl. etwa Art. 115 Abs. 1 lit. a, b und c des italienischen Finanzgesetzes). 68 Vgl. hierzu den Fact Sheet EWR, abrufbar unter https://www.europarl.europa.eu/factsheets > Aussenbeziehungen > Punkt 5.5.3 Der Europäische Wirtschaftsraum (EWR), die Schweiz und der Norden (Stand: 28.1.2026). 69 Vgl. auch den Bericht und Antrag der Regierung an den Landtag des Fürstentums Liechtenstein betreffend die Abänderung des Personen- und Gesellschaftsrechts (PGR) sowie des Bankengesetzes (BankG) (Umsetzung der Richtlinie (EU) 2017/828 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2017 zur Änderung der Richtlinie 2007/36/EG im Hinblick auf die Förderung der langfristigen Mitwirkung der Aktionäre), BuA

2020 111, Kapitel 2.

70 Liechtensteinisches Zivilgesetzbuch, 3. Teil, Das Personen- und Gesellschaftsrecht vom 20. Januar 1926, LR-Nr 216, Liechtensteinisches Lan- desgesetzesblatt 1926.004, abrufbar unter: https://www.gesetze.li (Stand: 28.1.2026). 18/28

2.3 Gesetzliche Regelungen im angelsächsischen Sprachraum

Vereinigten Königreich: Gesetzliche Regelungen zu Stimmrechtsberatern finden sich in den Proxy Advisors Regulations71, die am 10. Juni 2019 in Kraft getreten sind. Mit dieser Verordnung wurde die Aktionärsrechterichtlinie II der EU in britisches Recht um- gesetzt. Die Proxy Advisors Regulations wurden aufgrund des Brexit durch The Cross- Border Distribution of Funds, Proxy Advisors, Prospectus and Gibraltar (Amendment) (EU Exit) Regulations 201972 teilweise geändert bzw. an die neuen Umstände ange- passt. Transparenz- bzw. Informationspflichten der Stimmrechtsberater finden sich in Teil 2 der Verordnung (vgl. insbesondere Art. 3 ff. Proxy Advisors Regulation). So ha- ben Stimmrechtsberater gemäss Artikel 4 Absatz 1 Litera g Proxy Advisors Regulations ihre Grundsätze offenzulegen, wie sie potenzielle Interessenkonflikte vermeiden und wie sie damit umgehen wollen. Artikel 5 Proxy Advisors Regulations verpflichtet die Stimmrechtsberater zu entsprechenden Vorkehrungen. Wenn Stimmrechtsberater feststellen, dass sie zu irgendeinem Zeitpunkt nicht in der Lage sind, die Anforderungen gemäss der Verordnung einzuhalten, haben sie die Gründe dafür unverzüglich gegen- über der Financial Conduct Authority (britische Finanzaufsichtsbehörde) offenzulegen (Art. 9 Proxy Advisors Regulations). Die Finanzaufsichtsbehörde hat eine Beschwer- demöglichkeit eingerichtet, welche es jeder Person ermöglicht, Beschwerde einzu- reichen, wenn sie einen Verstoss gegen die Regeln der Verordnung wahrgenommen hat.73 Weiter sieht Teil 6 der Proxy Advisors Regulations vor, eine öffentliche Liste über Stimmrechtsberater zu führen (vgl. insbesondere Art. 31 Proxy Advisors Regulations). Auf dieser Liste stehen etwa die global tätigen Stimmrechtsberater ISS und Glass Lewis.74

USA: Die Securities and Exchange Commission (SEC, US-Börsenaufsichtsbehörde) verabschiedete 2020 die sogenannten «2020 Amendments»75 mit dem Ziel, die Quali- tät und Transparenz von Stimmrechtsempfehlungen durch Stimmrechtsberater wie ISS oder Glass Lewis zu verbessern. Damit wurde die Regulierung von Stimmrechtsbera- tern verschärft, nachdem öffentliche Unternehmen und Governance-Beobachter Be- denken über die Praktiken von Stimmrechtsberater geäussert hatten. Die 2020 Amend- ments sahen etwa eine Haftung von Stimmrechtsberater vor für materiell falsche und

71 The Proxy Advisors (Shareholders’ Rights) Regulations 2019, UK Statutory Instruments 2019 No. 926, abrufbar unter https://www.legislation. gov.uk (Stand: 28.1.2026). 72 The Cross-Border Distribution of Funds, Proxy Advisors, Prospectus and Gibraltar (Amendment) (EU Exit) Regulations 2019, UK Statutory In- struments 2019 No. 1370, abrufbar unter https://www.legislation.gov.uk (Stand: 28.1.2026). 73 Vgl. hierzu https://www.fca.org.uk/markets/primary-markets/proxy-advisors (Stand: 28.1.2026). 74 Liste abrufbar unter https://www.fca.org.uk/markets/primary-markets/proxy-advisors (Stand: 28.1.2026). 75 Änderungen von 2020 betreffend Securities Exchange Act of 1934 (An act to provide for the regulation of securities exchanges and of over-the- counter markets operating in interstate and foreign commerce and through the mails, to prevent inequitable and unfair practices on such ex- changes and markets, and for other purposes), Public Law 73-291, section 14a, abrufbar unter https://www.govinfo.gov/content/pkg/COMPS- 1885/pdf/COMPS-1885.pdf (Stand: 28.1.2026).

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irreführende Aussagen vor und verpflichteten Stimmrechtsberater zur Offenlegung von Interessenkonflikten und anderem. Zudem sahen die 2020 Amendments eine Ver- pflichtung der Stimmrechtsberater vor, Unternehmen und anderen Interessierten eine Möglichkeit der Prüfung und Stellungnahme zu den Stimmempfehlungen zu gewäh- ren.76 Nach einem Wechsel in der Administration des US-Präsidenten und dem Beginn eines Rechtsstreits, der die 2020 Amendments anzweifelte, wurden die 2020 Amend- ments überarbeitet. Am 13. Juli 2022 gab schliesslich die SEC bekannt, dass sie die sogenannten «2022 Amendments»77 angenommen haben.78 Diese heben wichtige Teile der 2020 Amendments auf. Bestehen blieben die Pflichten zur Offenlegung von Interessenkonflikten. Letztlich handeln aktuell Stimmrechtsberater in den USA nach den Regeln, die bereits vor den 2020 Amendments galten.79

2.4 OECD Peer Review vom 13. Oktober 2025

In einem nicht publizierten Peer Review der OECD (Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung) wurden die Rahmenbedingungen für die Unter- nehmensführung von Unternehmen und Fachleuten, die Analysen oder Beratung im Zusammenhang mit Entscheidungen von Anlegern anbieten, untersucht. Das Peer Review soll insbesondere die politische Debatte im Zusammenhang mit den Stimm- rechtsberatern mit Beispielen aus den Ansätzen verschiedener Länder bereichern, damit die Regulierungsbehörden ein Gleichgewicht finden können, das die Vorteile der Fachkompetenz von Stimmrechtsberatern bewahrt und gleichzeitig vor unzulässi- ger Einflussnahme und fehlgeleiteten Anreizen schützt, ohne die Marktkonzentration zu verstärken. Eine wirksame Aufsicht über Stimmrechtsberater kann eine fundierte Aktionärsbeteiligung unterstützen, was das Vertrauen der Anleger in die Unterneh- mensführung stärkt, und langfristig gesunde Kapitalmärkte und eine effiziente Kapital- bildung fördert.

Im Bericht wird festgehalten, dass sechzig Prozent der Rechtsordnungen auf Geset- zen oder Vorschriften basierende Regulierungsrahmen für Stimmrechtsberater ge- schaffen haben, während 10 % Stimmrechtsberater ausschließlich durch Empfehlun- gen von Kodizes oder Grundsätzen regeln, denen sich Stimmrechtsberater und insti- tutionelle Anleger freiwillig anschließen können. In den übrigen 30 % gibt es keinen

76 Vgl. zu den 2020 Amendments etwa GRABANT LUCIA, Regulierung der Stimmrechtsberater (Proxy Advisors): Eine rechtsvergleichende Untersu- chung zu Österreich, England und den USA, März 2021, S. 50 ff., abrufbar unter https://unipub.uni-graz.at/obvugrhs/download/pdf/6024590 (Stand: 28.1.2026), 50 ff. 77 Änderungen von 2022 betreffend Securities Exchange Act of 1934, Public Law 73-291. 78 SHORTER GARY, The SEC’s Proxy Advisory Firm Disclosure Reforms vom 25.1.2023, abrufbar unter https://crsreports.congress.gov (Stand: 28.1.2026). 79 Vgl. hierzu HAMMONS JR. JAMES H./VISEK LAUREN, SEC Adopts Amendments to Rules Governing Proxy Voting Advice vom 15.7.2022, abrufbar unter https://www.goodwinlaw.com > Insights (Stand: 28.1.2026) oder SHORTER GARY, Fn. 78. Zu aktuellen Gerichtsfällen betreffend die Konfor- mität der Amendments vgl. https://news.bloomberglaw.com/litigation/sec-rule-regulating-proxy-advisory-firms-struck-down-by-court (Stand: 28.1.2026).

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spezifischen Rahmen für Stimmrechtsberater. Achtundfünfzig Prozent der Rechtsord- nungen enthalten Definitionen für Stimmrechtsberater, deren Umfang jedoch variiert.

2.5 Erkenntnisse für die Schweiz

Es zeigt sich, dass Stimmrechtsberater Gegenstand politischer Debatten und behörd- licher Kontrollen in verschiedenen Rechtsordnungen geworden sind.

Aufgrund der Tatsache, dass die beiden grossen Stimmrechtsberater ISS und Glass Lewis Niederlassungen im EU-Raum haben, gelten für sie die in Kapitel 2.1 beschrie- ben Transparenzpflichten. Da die Informationen auf den Websites dieser Stimmrechts- berater frei zugänglich sind, profitieren auch Schweizer Anlegerinnen und Anleger von den Informationen zum Verhaltenskodex und zur Methodik der Recherche etc.

Dies genügt allerdings nicht. Die internationalen Entwicklungen machen deutlich, dass auch die Schweiz aktiv werden und immerhin den Umgang mit Interessenkonflikten der Stimmrechtsberater reglementieren muss.

3 Grundzüge der Vorlage

3.1 Die beantragte Neuregelung

Die beantragte Neuregelung bezweckt Interessenkonflikte, in denen sich Stimmrechts- berater befinden können, offenzulegen und zu vermeiden. Die Offenlegungspflicht knüpft bei der Gesellschaft an. Mit dieser Lösung kann den unter Ziffer 1.3 erwähnten Problemen im Zusammenhang mit den Interessenkonflikten bei den Stimmrechtsbera- tern mittels mehr Transparenz entgegengewirkt werden. Mit der Information, welches Unternehmen, das auch Stimmrechtsberatungsdienstleistungen anbietet, Dienstleis- tungen für die Gesellschaft erbracht hat, können die Anlegerinnen und Anleger die Glaubwürdigkeit der Stimmempfehlungen und der Anträge des Verwaltungsrats besser beurteilen. Sie können selbst beurteilen, ob eine Empfehlung eines Stimmrechtsbera- ters zu einem bestimmten Geschäft bzw. ein Antrag des Verwaltungsrats auf der Basis einer unabhängigen Meinungsbildung entstanden ist. Der Verwaltungsrat kann auf die Bekanntmachung verzichten, wenn ihm das Unternehmen bestätigt, dass es zu den Verhandlungsgegenständen der Generalversammlung keine Abstimmungsempfehlun- gen abgegeben hat.

Die Pflicht zur Offenlegung knüpft an bestehende Mitteilungsformen der Gesellschaften an (Einberufung der Generalversammlung). Dadurch ist die Pflicht mit keinem grösse- ren, zusätzlichen Aufwand verbunden. Entsprechend wird unter dem Kapitel II «Einbe- rufung und Durchführung der Generalversammlung» (Art. 699 ff. OR) unter dem Ab- schnitt 4. «Inhalt der Einberufung» ein neuer Artikel 700a OR «Stimmrechtsberater» eingefügt.

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Nebst der beantragen Neuregelung im Zusammenhang mit den Transparenzvorschrif- ten bei den Stimmrechtsberatern, werden gewisse weitere kleinere Änderungen im Be- reich des Aktienrechts beantragt. Sie sind auf die am 1. Januar 2023 in Kraft getretenen Revision des Aktienrechts80 zurückzuführen. Es gilt, gewisse klare gesetzgeberische Versehen zu korrigieren, die inhaltlich in Lehre und Praxis unbestritten sind. Ein direkter Zusammenhang zu den Neuregelungen im Zusammenhang mit den Transparenzvor- schriften bei den Stimmrechtsberatern besteht nicht.

3.2 Abstimmung von Aufgaben und Finanzen

Die Anpassungen befinden sich im Privatrecht (Obligationenrecht, OR). Es werden we- der zusätzliche Aufgaben an bestehende Behörden übertragen noch sind neue (Auf- sichts-)behörden vorgesehen.

3.3 Umsetzungsfragen

Die Umsetzung der neuen Bestimmungen erfolgt durch die Unternehmen. Betroffen sind einzig die Aktiengesellschaften.

Die neue Norm hat keine neuen Publikationspflichten zur Folge. Für die Handelsregis- terbehörden entstehen somit im Zusammenhang mit der Umsetzung der neuen Be- stimmung keine neuen Aufgaben. Auch andere Behörden sind von der Umsetzung der Norm nicht betroffen, da eine Verletzung der Offenlegungspflichten lediglich Haftungs- folgen nach sich ziehen (Art. 754 OR) oder zur Anfechtbarkeit des Beschlusses der Generalversammlung führen, der im Zusammenhang mit dem Interessenkonflikt steht (Art. 706 OR). Eine behördliche Durchsetzung ist nicht vorgesehen.

Der Vorentwurf ändert grundsätzlich nichts an der bisherigen Umsetzung des Aktien- rechts.

4 Erläuterungen zu einzelnen Artikeln

Art. 700 OR

Der Inhalt der Einberufung wird mit einer neuen Ziffer 6 ergänzt, wonach gegebenen- falls die Informationen gemäss Artikel 700a bezüglich der Stimmrechtsberater bekannt- zugeben sind.

Art. 700a OR

Erfasst werden bestehende (mögliche) Interessenkonflikte, die entstehen, wenn ein Unternehmen, welches (auch) Stimmrechtsberatungsdienstleistungen anbietet, eine Dienstleistung zugunsten der Gesellschaft erbracht hat. Stimmrechtsberatungsdienst-

80 Änderung Obligationenrecht (Aktienrecht) vom 19.6.2020; BBl 2020 5573, AS 2020 4005.

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leistungen liegen vor, wenn ein Unternehmen gewerbsmässig Informationen von Ge- sellschaften analysiert und dazu allfällige Recherchen anstellt, um Aktionäre für ihre Abstimmungsentscheidungen an den Generalversammlungen zu informieren, zu bera- ten und ihnen Stimmrechtsempfehlungen zu erteilen. Der Einfachheit halber wird nach- stehend allgemein von Stimmrechtsberater gesprochen, auch wenn das Unternehmen gegenüber der Gesellschaft gerade nicht als Stimmrechtsberater auftritt.

Erbringt ein Stimmrechtsberater Dienstleistungen für die Gesellschaft kann dies den Anschein erwecken, dass sich der Stimmrechtsberater oder der Verwaltungsrat in ei- nem Interessenkonflikt befinden. Zu denken ist etwa an Beratungsdienstleistungen im Zusammenhang mit der Ausgestaltung des Vergütungssystems für das oberste Kader der Gesellschaft. Diese Vermutung begründet die Pflicht des Verwaltungsrats zur Of- fenlegung. Das gilt unter den genannten Voraussetzungen auch, wenn die Dienstleis- tungen durch eine Gesellschaft des gleichen Konzerns bezogen worden sind.

Um zu verhindern, dass der Anschein eines Interessenkonflikts besteht, kann sich der Verwaltungsrat vom Stimmrechtsberater bestätigen lassen, dass er zu den Verhand- lungsgegenständen der Generalversammlung keine Abstimmungsempfehlungen ab- gegeben hat. Die Pflicht zur Offenlegung entfällt.

Eine gesetzliche Offenlegungspflicht hat verschiedene für die Aktionärinnen und Akti- onäre positive Wirkungen. Sie mag zum einen dazu führen, dass Stimmrechtsberater organisatorische Vorkehrungen zur Verhinderung von Interessenkonflikten ergreifen und darüber informieren. Zum andern mag sie bewirken, dass den Aktionärinnen und Aktionären genauer dargelegt wird, weshalb ein sich mit der Empfehlung eines Stimm- rechtsberaters überschneidender Antrag des Verwaltungsrats im Interesse der Gesell- schaft liegt. Dies verbessert die Qualität der Willensbildung in der Generalversamm- lung.

Damit die Offenlegung der Dienstleistungen des Stimmrechtsberaters diese Wirkungen erzielt und die Aktionärinnen und Aktionäre insbesondere darüber aufklärt, welche Ab- stimmungsempfehlungen allenfalls unter dem Einfluss eines Interessenkonflikts zu- stande gekommen sind, muss zweierlei offengelegt werden: Erstens ist der Stimm- rechtsberater oder das mit ihm verbundene Unternehmen zu bezeichnen, das die Dienstleistungen erbracht hat. Und zweitens ist bekanntzugeben, was der Gegenstand der Leistung des Stimmrechtsberaters war. Die Leistung des Stimmrechtsberaters könnte etwa die «Beratung betreffend die Ausgestaltung des Vergütungssystems für die Mitglieder des Verwaltungsrats» sein. Eine solche Offenlegung ist auch für die Stimmrechtsberater von Vorteil, indem aufgezeigt wird, zu welchen Abstimmungsge- genständen keine Dienstleistungen erbracht worden sind und somit kein Interessen- konflikt möglich ist.

Haben Mitglieder des Verwaltungsrats oder mit der Geschäftsführung betraute Perso- nen den Bezug von Dienstleistungen von Stimmrechtsberatern trotz bestehenden Inte- ressenkonflikts nicht offengelegt, so könnte dies Haftungsfolgen nach sich ziehen (Art. 754 OR) oder zur Anfechtbarkeit des Beschlusses der Generalversammlung füh- ren, der im Zusammenhang mit dem Interessenkonflikt steht (Art. 706 OR).

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Die Interessenkonflikte von Stimmrechtsberatern und Verwaltungsräten bestehen nicht nur, wenn bis zur Einberufung der Generalversammlung Dienstleistungen durch ein Stimmrechtsberater erbracht wurden. Sie bestehen auch, wenn zwischen der Einberu- fung und der Durchführung der Generalversammlung solche Dienstleistungen in An- spruch genommen wurden. Dementsprechend sieht der Regelungsvorschlag zwei Zeit- punkte für die Offenlegung vor: die Einberufung (Abs. 1) sowie die Durchführung der Generalversammlung (Abs. 2).

Art. 650 Abs. 2 Ziff. 1 OR

Es handelt sich bei dieser Änderung um eine Korrektur im Zusammenhang mit der am 1. Januar 2023 in Kraft getretenen Revision des Aktienrechts81. Im Vorentwurf vom 28. November 2014 war noch vorgesehen, die Möglichkeit zur Teilliberierung des Akti- enkapitals aufzuheben.82 Weil sich bei der Vernehmlassung zur Abschaffung der Mög- lichkeit zur Teilliberierung kein klares Bild ergab, wurde entschieden, insbesondere im Hinblick auf die angespannte Wirtschaftslage und die nicht eindeutigen Ergebnisse der Regulierungsfolgenabschätzung, die Möglichkeit zur Teilliberierung beizubehalten. Im Rahmen der Überarbeitung des Vorentwurfs ist offensichtlich die Anpassung von Arti- kel 650 Absatz 2 Ziffer 1 OR untergegangen. Der aktuelle Wortlaut enthält daher die Pflicht zur Festlegung des Liberierungsgrades nicht mehr. Selbstverständlich muss aber auch mit dem neuen Aktienrecht die Generalversammlung den gesamten Nenn- betrag oder gegebenenfalls den maximalen Nennbetrag, um den das Aktienkapital er- höht werden soll, und den Betrag der darauf zu leistenden Einlagen festlegen. Der Liberierungsgrad muss (wie auch bei der Gründung) zwingend in die Statuten aufge- nommen werden; eine Delegation durch die Generalversammlung an den Verwaltungs- rat ist vom Gesetzgeber nicht beabsichtigt. Andernfalls wäre eine Delegationsnorm im Sinne von Artikel 650 Absatz. 2 Ziffer 3 OR im Gesetz aufgenommen worden. Die Pra- xismitteilung EHRA 3/2022 (Ziff. 5)83 sorgte in diesem Zusammenhang zwischenzeit- lich für Klarheit. Es gilt nun anlässlich der vorliegenden Revision den Fehler im Gesetz zu korrigieren.

Art. 652f Abs. 2 OR

Es handelt sich bei dieser Änderung ebenfalls um eine Korrektur im Zusammenhang mit der am 1. Januar 2023 in Kraft getretenen Revision des Aktienrechts84. Unter neuem Recht stellt die (beabsichtigte) Sachübernahme kein qualifizierter Tatbestand bei der Gründung oder Kapitalerhöhung mehr dar.85 In Artikel 652f Absatz 2 OR wurde 81 Änderung Obligationenrecht (Aktienrecht) vom 19.6.2020; BBl 2020 5573, AS 2020 4005. 82 Vgl. Erläuternder Bericht zur Änderung des Obligationenrechts (Aktienrecht) vom 28.11.2014, S. 21 f. Art. 632 VE-OR: «Bei der Gründung muss für jede Aktie eine dem Ausgabebetrag entsprechende Einlage vollständig geleistet werden.» 83 Vgl. https://www.bj.admin.ch/bj/de/home/wirtschaft/handelsregister/praxismitteilungen.html (Stand: 28.1.2026). 84 Änderung Obligationenrecht (Aktienrecht) vom 19.6.2020; BBl 2020 5573, AS 2020 4005. 85 Botschaft zur Änderung des Obligationenrechts (Aktienrecht) vom 23.11.2016 (16.077); BBl 2017 399, 432 ff.

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der Hinweis auf die Sachübernahme versehentlich nicht gestrichen. Da die Sachüber- nahme keinen qualifizierten Tatbestand mehr darstellt, kann diese auch keine Pflicht zur Erstellung einer Prüfungsbestätigung auslösen. Die Praxismitteilung EHRA 2/2023 (Ziff. 2.6)86 sorgte in diesem Zusammenhang zwischenzeitlich für Klarheit. Es gilt nun anlässlich der vorliegenden Revision den Fehler im Gesetz zu korrigieren.

Änderungen in weiteren Erlassen

Art. 6 Abs. 2 des Bundesgesetzes über Fusion, Spaltung, Umwandlung und Vermö- gensübertragung vom 3. Oktober 2003 (FusG)87

Auch bei dieser Änderung handelt es sich um eine Korrektur im Zusammenhang mit der am 1. Januar 2023 in Kraft getretenen Revision des Aktienrechts88. Mit der Aktien- rechtsrevision wurde die Bestimmung betreffend den Rangrücktritt von Gläubigerinnen und Gläubigern im Fall einer Sanierungsfusion an die Artikel 725 OR und die neuen Bestimmungen zu den Reserven (Art. 671 f. OR) angeglichen (Art. 6 Abs. 1bis FusG). Artikel 6 Absatz 2 FusG wurde im Rahmen der Aktienrechtsrevision jedoch nicht ange- passt. Mit der erwähnten Gesetzesänderung bezweckte der Gesetzgeber keine Ände- rung im Hinblick auf die Notwendigkeit der Bestätigung des zugelassenen Revisions- experten. Weiterhin ist also sowohl im Falle von genügend freiem Eigenkapital wie auch im Falle eines Rangrücktritts eine Bestätigung gemäss Artikel 6 Absatz 2 FusG erfor- derlich. Der Verweis in Absatz 2 bezieht sich nicht nur auf Absatz 1 sondern auch auf Absatz 1bis. Die Praxismitteilung EHRA 2/2023 (Ziff. 3.4)89 sorgte in diesem Zusam- menhang zwischenzeitlich für Klarheit und äusserte sich zur korrekten Auslegung von Artikel 6 Absatz 2 FusG. Es gilt nun anlässlich der vorliegenden Revision den Fehler im Gesetz zu korrigieren.

5 Auswirkungen

5.1 Auswirkungen auf den Bund

Mit den beabsichtigten Bestimmungen sind keine unmittelbaren finanziellen Auswir- kungen für den Bund im Sinne zusätzlicher Ausgaben verbunden. Es wird insbeson- dere keine neue Behörde vorgesehen bzw. keine bestehende Behörde ausgebaut.

Ob einzelne Aktiengesellschaften ihren Sitz ins Ausland verlegen werden und damit Steuereinnahmen, Sozialabgaben und Arbeitsplätze verloren gehen, lässt sich nicht genau voraussagen. Mit vielen zusätzlichen Sitzverlegungen ist allerdings nicht zu

86 Vgl. https://www.bj.admin.ch/bj/de/home/wirtschaft/handelsregister/praxismitteilungen.html (Stand: 28.1.2026). 87 SR 221.301. 88 Änderung Obligationenrecht (Aktienrecht) vom 19.6.2020; BBl 2020 5573, AS 2020 4005. 89 Vgl. https://www.bj.admin.ch/bj/de/home/wirtschaft/handelsregister/praxismitteilungen.html (Stand: 28.1.2026).

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rechnen, denn die Offenlegungspflichten der Gesellschaften generieren kaum Mehr- aufwand. Auch ist nicht mit einer «Abwanderung» der hier in der Schweiz tätigen Stimmrechtsberater zu rechnen, da die Bestimmung nicht beim Stimmrechtsberater anknüpft und für diesen somit weder neue Pflichten noch zusätzlicher Aufwand ent- steht. Im Ausland bestehen hingegen Offenlegungspflichten, die direkt den Stimm- rechtsberatern auferlegt werden.

In personeller Hinsicht sind in Zusammenhang mit den beabsichtigten Bestimmungen somit keine zusätzlichen Stellen beim Bund geplant. Der Vollzug der Normen erfolgt durch die Unternehmen.

5.2 Auswirkungen auf Kantone und Gemeinden sowie auf urbane Zentren, Ag-

glomerationen und Berggebiete Die Vorlage hat keine spezifischen Auswirkungen auf Kantone, Gemeinden, urbane Zentren, Agglomerationen und Berggebiete.

5.3 Auswirkungen auf die Volkswirtschaft

Die neue Bestimmung auferlegt den Gesellschaften Offenlegungspflichten im Zusam- menhang mit Dienstleistungen, die von Stimmrechtsberatern bezogen werden. Die Be- kanntgabe von Interessenkonflikten auf Seiten der Gesellschaft oder auf Seiten der Stimmrechtsberater verhilft zu mehr Transparenz und kommt den Aktionärinnen und Aktionären zugute, welche ihre Stimmabgabe anlässlich der Generalversammlung re- flektierter abgeben können. Insgesamt führt dies auch zu einer Stärkung der Corporate Governance der Unternehmen, was das langfristige Wachstum der Unternehmen un- terstützen und eine Verbesserung ihrer finanziellen Leistung mit sich bringen soll.

Die Festigung der Mechanismen der Corporate Governance führ zudem zu einer Ver- ringerung der Risiken, dass die Organe gegen die Interessen der Gesellschaft handeln und diese wie auch ihre Aktionärinnen und Aktionäre, ihre Gläubigerinnen und Gläubi- ger und die Wirtschaft insgesamt schädigen.

Für die Unternehmen entsteht ein administrativer Mehraufwand. Allerdings wird dieser sehr gering sein, da keine Dienstleistungen von Stimmrechtsberatern in Anspruch ge- nommen werden müssen und damit keine neuen Verpflichtungen bestehen. Werden dennoch solche Dienstleistungen in Anspruch genommen, wird für die Offenlegung an bestehende Mitteilungsformen angeknüpft. Wer von der Offenlegung absehen will, kann vom Stimmrechtsberater eine Bestätigung verlangen, dass er zu den Verhand- lungsgegenständen der Generalversammlung keine Abstimmungsempfehlungen ab- gegeben hat. Eine solche Bestätigung sollte vom Stimmrechtsberater gegebenenfalls ohne grossen Aufwand erstellt werden können. Möglich wäre auch, dass bereits zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses über die Dienstleistungen des Stimmrechtsberaters eine solche Bestätigung zuhanden der Gesellschaft abgegeben resp. diese in den Ver- trag aufgenommen wird.

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Zu beachten gilt es zudem, dass sich die Änderung ohnehin hauptsächlich auf börsen- kotierte Gesellschaften auswirken wird, da Stimmrechtsberater hauptsächlich bei bör- senkotierten Unternehmen eingesetzt werden. KMU werden kaum betroffen sein.

5.4 Auswirkungen auf die Gesellschaft und auf die Umwelt

Die Vorlage hat neben den oben bereits beschriebenen Auswirkungen auf die Volks- wirtschaft keine spezifischen Auswirkungen auf die Gesellschaft oder auf die Umwelt.

6 Rechtliche Aspekte

6.1 Verfassungsmässigkeit

Gestützt wird der Vorentwurf auf verschiedene allgemeine Kompetenznormen. Arti- kel 95 Absatz 1 BV ermöglich dem Bund, Vorschriften über die Ausübung privater Er- werbstätigkeiten zu erlassen. Artikel 122 Absatz 1 BV ermöglicht die Änderung des Zi- vil- bzw. des Obligationenrechts.

6.2 Vereinbarkeit mit internationalen Verpflichtungen der Schweiz

Die Schweiz ist an keine internationale Verpflichtung gebunden, die ihren Handlungs- spielraum betreffend Offenlegungspflichten von Gesellschaften einschränkt.

6.3 Erlassform

Rechte und Pflichten der Gesellschaften sind bereits heute in einem Bundesgesetz geregelt (Obligationenrecht). Mit den neuen Bestimmungen wird dieses Bundesgesetz geändert.

6.4 Unterstellung unter die Ausgabenbremse

Mit der Vorlage werden weder neue Subventionsbestimmungen geschaffen noch neue Verpflichtungskredite oder Zahlungsrahmen beschlossen. Die Vorlage sieht somit keine Ausgaben vor, die unter die Ausgabenbremse fallen.

6.5 Einhaltung des Subsidiaritätsprinzips und des Prinzips der fiskalischen

Äquivalenz Die vorgeschlagene Änderung des OR führt zu keiner Änderung der Aufgabenvertei- lung zwischen Bund und Kantonen oder der Erfüllung dieser Aufgaben.

6.6 Delegation von Rechtsetzungsbefugnissen

Mit der Vorlage werden keine neuen Rechtssetzungsbefugnisse delegiert.

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6.7 Datenschutz

Die Vorlage betrifft keine Fragen im Zusammenhang mit dem Datenschutz.

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