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Verwaltungsgericht Zug
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- Dokumente
- 1'392
- Zeitraum
- 17. Dez. 2019–31. Juli 2026
- Sprachen
- 1
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Anteil der verfügbaren Fassungen- Deutsch
- 100 %
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- Kantonale AmtsstelleS 2024 4630. Dez. 2025RechtsprechungDE
- Abgaberechtliche KammerA 2024 2729. Dez. 2025RechtsprechungDE
- Erwachsenenschutz (Beistandschaft)S 2024 9824. Dez. 2025RechtsprechungDE
- Sozialvers.rechtl. KammerS 2025 4619. Dez. 2025RechtsprechungDE
- KindesschutzrechtF 2025 3819. Dez. 2025RechtsprechungDE
- Sozialvers.rechtl. KammerS 2025 2318. Dez. 2025RechtsprechungDE
- Arbeitslosenversicherung (versicherter Verdienst)S 2024 8916. Dez. 2025RechtsprechungDE
- Steuerverwaltung des Kt. ZugS 2024 6616. Dez. 2025RechtsprechungDE
- Überprüfung der Verlängerung der AusschaffungshaftV 2025 8011. Dez. 2025RechtsprechungDE
- ErwachsenenschutzrechtS 2024 4311. Dez. 2025RechtsprechungDE
- InvalidenversicherungS 2025 8910. Dez. 2025RechtsprechungDE
- Publikation VerwaltungsgerichtS 2024 519. Dez. 2025RechtsprechungDE
- Psychiatrische KlinikV 2025 1005. Dez. 2025RechtsprechungDE
- GemeinderatA 2025 215. Dez. 2025RechtsprechungDE
- Invalidenversicherung (Leistungen)V 2025 654. Dez. 2025RechtsprechungDE
- InvalidenversicherungS 2024 284. Dez. 2025RechtsprechungDE
- Beschwerde vor BGer hängigF 2025 134. Dez. 2025RechtsprechungDE
- Straf- und MassnahmenvollzugV 2024 103. Dez. 2025RechtsprechungDE
- NachteilsausgleichS 2024 393. Dez. 2025RechtsprechungDE
- Anderer UnfallversichererS 2025 1311. Dez. 2025RechtsprechungDE
- VerwaltungsgerichtsbeschwerdeS 2024 91. Dez. 2025RechtsprechungDE
- AusländerhaftV 2023 2028. Nov. 2025RechtsprechungDE
- RegierungsratS 2024 12128. Nov. 2025RechtsprechungDE
- Antrag / GesuchF 2024 3228. Nov. 2025RechtsprechungDE
- Berufliche Vorsorge (Beiträge)A 2025 2628. Nov. 2025RechtsprechungDE
- Invalidenversicherung (Hilflosenentschädigung)S 2025 4827. Nov. 2025RechtsprechungDE
- UnfallversicherungV 2025 3224. Nov. 2025RechtsprechungDE
- InvalidenversicherungS 2024 8424. Nov. 2025RechtsprechungDE
- KrankenversicherungS 2024 5420. Nov. 2025RechtsprechungDE
- SVG-SicherungsentzugS 2024 619. Nov. 2025RechtsprechungDE
- Strassenverkehrsrecht (Sicherungsentzug des Führerausweises)S 2024 4114. Nov. 2025RechtsprechungDE
- Abgaberechtliche KammerS 2025 7213. Nov. 2025RechtsprechungDE
- Invalidenversicherung (Rente)V 2025 8511. Nov. 2025RechtsprechungDE
- § 25 Abs. 2 lit. a und b PolOrgG; § 15 Abs. 1 VRG - Kosten für polizeiliche Leistungen werden in Rechnung gestellt, wenn es das Gesetz vorsieht. Dies ist u.a. dann der Fall, wenn der Anlass über Werbeeinnahmen oder Sponsorenbeiträge finanziert wird oder für den Anlass ein Eintritt, ein Teilnahme- oder Einsatzgeld verlangt wird oder üblicherweise verlangt werden kann (E. 5.1). Die Auslegung der Gesetzesnorm ergibt, dass für Polizei-Einsätze, die sich nicht aus der Organisation und Durchführung eines Sportanlasses selbst ergeben und sich auch nicht durch geeignete Vorkehrungen der Veranstalterin beeinflussen lassen, nicht die Veranstalterin verantwortlich gemacht werden kann. Sofern sich die Veranstalterin rechtmässig verhält und alle notwendigen Vorkehrungen trifft, um die Veranstaltung ord-nungsgemäss durchzuführen, unterliegt sie keiner Haftung. Die Polizei hat gegen jene vorzugehen, welche die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährden oder stören. Die Veranstalterin ist diesfalls nur mittelbare Verursacherin eines polizeiwidrigen Zustandes (E. 5.2). Führen gegnerische Fans aus Protest gegen die Sicherheitsmassnahmen ein eigenes Public Viewing durch und hat dieser Umstand eine erhöhtes Polizeidispositiv zur Folge, können die dafür anfallenden Kosten nicht der Veranstalterin des Sportanlasses über-bunden werden (E. 5.3.2). Die Kostenauferlegung verletzt auch das Störerprinzip. Polizeiliche Massnahmen bzw. die Tragung der Kosten für die Massnahmen zur Herstellung des ordnungsgemässen Zu-standes dürfen sich nur gegen den unmittelbaren Störer richten. Findet ein ohne Bewilli-gung durch gegnerische Fans organisiertes Public Viewing statt, gilt die Veranstalterin des Sportanlasses nur als mittelbare Verursacherin, weshalb die Kosten für das zusätz-liche Polizeiaufgebot nicht auferlegt werden können (E. 5.4). Erfolgt die Rechnungsstellung erst acht Monate nach dem Ereignis und ohne vorgängige Anhörung, wird das rechtliche Gehör verletzt. Dies insbesondere auch deshalb, weil bis anhin keine Polizeieinsätze in Rechnung gestellt wurden und sich ein zusätzliches Sachverhaltselement zugetragen hat (E. 7.2). ------------------------------S 2025 637. Nov. 2025RechtsprechungDE
- Kantons- und Gemeindesteuern, direkte Bundessteuer 2023 (Ermessensveranlagung)S 2023 774. Nov. 2025RechtsprechungDE
- Sozialvers.rechtl. KammerS 2024 593. Nov. 2025RechtsprechungDE
- Kantonale AmtsstelleA 2025 631. Okt. 2025RechtsprechungDE
- RegierungsratS 2024 3830. Okt. 2025RechtsprechungDE
- RegierungsratS 2024 11330. Okt. 2025RechtsprechungDE
- Kantonale DirektionS 2025 6029. Okt. 2025RechtsprechungDE
- KrankenversicherungS 2024 4728. Okt. 2025RechtsprechungDE
- Rechnungen für Polizeieinsätze - LeitentscheidV 2024 11827. Okt. 2025RechtsprechungDE
- SteuererlassS 2024 5724. Okt. 2025RechtsprechungDE
- GemeinderatS 2024 12524. Okt. 2025RechtsprechungDE
- Erwachsenenschutz (Beistandschaft)S 2024 2621. Okt. 2025RechtsprechungDE
- Alters- und Hinterlassenenversicherung (Beiträge)S 2025 8620. Okt. 2025RechtsprechungDE
- Krankenversicherung (Leistungen)S 2024 4420. Okt. 2025RechtsprechungDE
- InvalidenversicherungS 2025 1816. Okt. 2025RechtsprechungDE
- Krankenversicherung (Versicherungspflicht)S 2023 469. Okt. 2025RechtsprechungDE
- Anderer UnfallversichererS 2025 848. Okt. 2025RechtsprechungDE