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Rubrum
Inhaltsverzeichnis Verwaltungs- und Gerichtsentscheide
1. Standeskommission 1.1. Anordnung der Erbschaftsverwaltung bei strittiger Erbberechtigung 1.2. Anordnung öffentlicher Parkplätze in der Kernzone 1.3. Einsprachelegitimation gegen Quartierpläne 1.4. Abgrenzung zwischen Stimmrechts- und Aufsichtsbeschwerde 1.5. Erneute Auflage eines Bauprojekts nach Änderung der Dachgestaltung 1.6. Reduzierte Grenzabstände für Tiefbauten 1.7. Erhebung von Löschkostenbeiträgen 2. Gerichte 2.1. Rückforderung von Ausbildungsbeiträgen 2.2. BauG-Beschwerde 2.3. Das Kennzeichen „Flauderspiel“ ist mit der Marke „Flauder“ verwechselbar. 2.4. KVG-Beschwerde 2.5. Abänderung eines Scheidungsurteils
Anordnung der Erbschaftsverwaltung bei strittiger Erbberechtigung
Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 (ZGB, SR 210)
Art. 554 Abs. 1 und Art. 556 Abs. 3 ZGB:
Liegt im Zeitpunkt des Todes eines Erblassers eine letztwillige Verfügung vor, muss die Erbschaftsbehörde die Erbmasse entweder einstweilen den gesetzlichen Erben überlassen oder eine Erbschaftsverwaltung anordnen. Wird der Erbanspruch eines eingesetzten Erben von einem gesetzlichen Erben bestritten, kann nicht die Erbschaftsbehörde, sondern nur das Gericht über die Erbberechtigung entscheiden. Da bei dieser Konstellation dem gesetzlichen Erben gegenüber dem eingesetzten Erben eine Vorzugsstellung zukommt, sollte eine Erbschaftsverwaltung angeordnet werden.
Aus den Erwägungen der Standeskommission:
(…)
2.1. Der Rekurrent ist der Auffassung, dass die Erbschaftsbehörde nach Art. 556 Abs. 3 ZGB verpflichtet gewesen wäre, die Erbschaft entweder einstweilen dem gesetzlichen Erben zu überlassen oder die Erbschaftsverwaltung anzuordnen.
Nach Einlieferung einer oder mehrerer letztwilliger Verfügungen muss sich die Behörde für eine der in Art. 556 Abs. 3 ZGB erwähnten zwei Alternativen provisorischer Massnahmen entscheiden. Sie kann die Erbschaft einstweilen den gesetzlichen Erben überlassen oder die Erbschaftsverwaltung anordnen. Sie hat, soweit tunlich, die Beteiligten anzuhören, kann aber ihre Massnahme auch ohne eine solche Anhörung erlassen. Die Behörde hat ein erhebliches Ermessen, welche von beiden Varianten sie anwenden will. Sie ist aber nicht berechtigt, eine andere, im Gesetz nicht vorgesehene Variante zu wählen.
Sie kann die Erbschaft den gesetzlichen Erben überlassen. Dabei bedeutet Überlassen "Weiterausübenlassen" der tatsächlichen Gewalt über den Nachlass und nicht Besitzanweisung in den Nachlass. Die tatsächliche Gewalt steht den gesetzlichen Erben durch den Tod des Erblassers automatisch zu, sodass sie ihnen nicht förmlich übertragen werden muss. Diese "Überlassung" der Erbschaft ist nur gegenüber den gesetzlichen Erben zulässig. Die Behörde darf den Besitz an der Erbschaft nicht den eingesetzten Erben übertragen, auch wenn diese gemäss letztwilliger Verfügung alleinberechtigt sein sollten.
Wegen des Grundsatzes der Bevorzugung der gesetzlichen vor der gewillkürten Erbfolge darf die Erbschaftsbehörde die Erbschaft den eingesetzten Erben nur dann überlassen, wenn ihr Erbanspruch nicht von den gesetzlichen Erben bestritten wird.
Die Behörde kann laut Art. 556 Abs. 3 ZGB die Erbschaftsverwaltung anordnen. Diese gilt als Anwendungsfall von Art. 554 Abs. 1 Ziff. 4 ZGB und unterliegt nicht den Voraussetzungen von Art. 554 Abs. 1 Ziff. 1 bis 3 ZGB. Die Anordnung der Erbschaftsverwaltung ist vorab dann angezeigt, wenn die gesetzlichen Erben noch nicht bekannt beziehungsweise abwesend sind oder wenn eingesetzte Erben vorhanden sind und deshalb einstweilen Unsicherheit besteht, wem an der Erbschaft das bessere Recht zukommt. Liegt ein potenzieller Interessenkonflikt zwischen gesetzlichen und eingesetzten Erben vor oder ist gegen die Ausstellung der Erbbescheinigung an die eingesetzten Erben durch die gesetzlichen Erben Einsprache erhoben worden, sollte im Zweifelsfalle die Erbschaftsverwaltung angeordnet werden. Ferner kann die Erbschaftsverwaltung auch angeordnet werden, wenn die Erben wegen ihrer Entfernung nicht in den Besitz eingewiesen werden können. Abzulehnen ist aber die Auffassung, dass bei Erbeinsetzungen immer und zwingend die Erbschaftsverwaltung anzuordnen sei.
2.2. Im vorliegenden Fall liegt ein potenzieller Interessenkonflikt zwischen dem Rekurrenten als gesetzlichem Erben und A. B. als eingesetzter Erbin vor. Aufgrund der ärztlichen Befunde ist nicht restlos geklärt, ob der Erblasser im Zeitpunkt, als er die letztwillige Verfügung verfasst hatte, urteils- und damit testierfähig im Sinne von Art. 467 ZGB war. Daran vermögen weder die blosse Einschätzung der Erbschaftsbehörde über das Bestehen der Urteilsfähigkeit noch die Ausführungen der eingesetzten Erbin, wonach die Urteilsfähigkeit des Erblassers im Zeitpunkt der Testamentsverfassung gemäss den Aussagen der Vertrauensärztin unzweifelhaft gegeben gewesen sei, etwas zu ändern. Die Behörde hat zwar eine vorläufige, unpräjudizielle Prüfungspflicht, nicht aber eine materielle Entscheidungsbefugnis. Der Behörde steht kein Urteil über den Vorzug der einen oder der anderen Erbberechtigung zu, nicht einmal über die formelle Gültigkeit des Testaments.
Da die allfällig fehlende Erbberechtigung des Rekurrenten im vorliegenden Fall erst durch gerichtliches Urteil oder Anerkennung festgestellt werden kann, darf die Behörde gestützt auf die letztwillige Verfügung nicht davon ausgehen, dass tatsächlich keine Erbberechtigung besteht. Hinzu kommt, dass der Rekurrent Wohnsitz in Deutschland hat und nicht in den Besitz des sich in der Schweiz befindlichen Nachlasses des Erblassers eingewiesen werden kann.
Aufgrund des Gesagten rechtfertigt es sich, eine Erbschaftsverwaltung im Sinne von Art. 554 Abs. 1 Ziff. 4 in Verbindung mit Art. 556 Abs. 3 ZGB anzuordnen.
(…)
Standeskommissionsbeschluss Nr. 718 vom 26. Juni 2012
Anordnung öffentlicher Parkplätze in der Kernzone
Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG, SR 741.01)
In der Kernzone des Dorfes Appenzell besteht ein öffentliches Interesse für die Anordnung zusätzlicher öffentlicher Parkplätze. Die mit dem Parkieren von Fahrzeugen verbundenen Lärmimmissionen sind in einer Kernzone nicht übermässig.
Aus den Verhandlungen der Standeskommission:
(…)
4. Nach Art. 3 Abs. 3 SVG kann der Motorfahrzeug- und Fahrradverkehr auf Strassen, die nicht für den allgemeinen Durchgangsverkehr geöffnet sind, vollständig untersagt oder zeitlich beschränkt werden. Andere Beschränkungen oder Anordnungen, sogenannte funktionelle Verkehrsbeschränkungen, können gestützt auf Art. 3 Abs. 4 erster Satz SVG unter anderem dann erlassen werden, wenn die Sicherheit, die Erleichterung oder die Regelung des Verkehrs oder andere in den örtlichen Verhältnissen liegende Gründe dies erfordern. Aus solchen Gründen können nach der gleichen Vorschrift, insbesondere in Wohnquartieren, der Verkehr beschränkt und das Parkieren besonders geregelt werden. Die Schaffung von benötigtem Parkraum kann als ein in den örtlichen Verhältnissen liegender Grund im Sinne von Art. 3 Abs. 4 SVG gesehen werden, weshalb das Justiz-, Polizei- und Militärdepartement im vorliegenden Fall zum Erlass der strittigen Verkehrsanordnung berechtigt ist. (…)
5.1. (…)
5.2. (…)
6.1. Das mit der Anwendung der Generalklausel von Art. 3 Abs. 4 erster Satz SVG verfolgte Ziel muss durch öffentliche Interessen gedeckt sein, die gegenüber entgegenstehenden privaten Interessen, im vorliegenden Fall eine möglichst kleine Beeinträchtigung der Nachbarn durch Immissionen, überwiegen. Diese Abwägung ist im Einzelfall aufgrund der konkreten Umstände vorzunehmen. Es ist somit zu prüfen, ob ein öffentliches Interesse an der im Streite liegenden Verkehrsanordnung besteht. Ist dies zu bejahen, ist in einem zweiten Schritt unter Abwägung der verschiedenen Interessen die Verhältnismässigkeit der Massnahme zu beurteilen.
6.2. Im Dorfkern von Appenzell sind zu wenig öffentliche Parkflächen vorhanden. Die zur Verfügung stehenden Parkplätze vermögen der Nachfrage nicht zu genügen. Die Bereitstellung von öffentlichen Parkierungsgelegenheiten am Rande des Dorfkerns dient der gedeihlichen wirtschaftlichen Entwicklung. Die Ausscheidung von zusätzlichem Parkraum erweist sich daher im öffentlichen Interesse als notwendig.
6.3. Im vorliegenden Fall ist die Schaffung von insgesamt elf Parkfeldern vorgesehen. Von den geplanten Parkplätzen stossen deren vier direkt an die Grenze der rekurrentischen
Parzelle an. Die Rekurrenten rügen, dass mit der Ausscheidung der im Streite liegenden Parkfläche eine zusätzliche Belastung durch Lärm und Abgase auf sie zukommen. Sie sind nicht bereit, diese Mehrbelastung hinzunehmen. Insbesondere bemängeln sie, dass vier Parkplätze unmittelbar vor ihrem Wohnhaus ausgeschieden werden.
6.4. Die fragliche Fläche befindet sich in der Kernzone gemäss Art. 17 des Baugesetzes vom 28. April 1985 (BauG). Nach Abs. 2 des gleichen Artikels sind darin öffentliche Bauten, Wohnbauten sowie mässig störende Gewerbe- und Dienstleistungsbetriebe zulässig. Gemäss dem Zonenplan der Feuerschaugemeinde Appenzell gilt für Kernzonen die Empfindlichkeitsstufe III im Sinne von Art. 43 Abs. 1 lit. c der Lärmschutzverordnung vom 15. Dezember 1986 (LSV), welche für Zonen vorgesehen ist, in denen mässig störende Betriebe zugelassen sind. In der Kernzone ist somit eine mässige Lärmbelastung zonenkonform.
Für die Frage, ob eine Beeinträchtigung durch einen Parkbetrieb wesentlich ist, ist auf das Empfinden von Durchschnittspersonen abzustellen. Somit kann das subjektive Empfinden von Nachbarn nicht Richtschnur sein. Eine wesentliche Beeinträchtigung kann sich aus der Art der Geräuschimmissionen selbst ergeben. Das Hin- und Wegfahren von Motorfahrzeugen und das Schliessen oder gar Zuschlagen von Autotüren verursacht kein Dauergeräusch, sondern verklingt relativ rasch wieder. Zudem ist erfahrungsgemäss davon auszugehen, dass bei elf Parkfeldern die Fahrzeugbewegungen und die Türgeräusche für sich genommen nicht so zahlreich sein werden, dass eine durchschnittlich empfindliche Person sich ernsthaft beeinträchtigt fühlen könnte. Die mit Autoabstellplätzen verbundenen Lärmeinwirkungen sind mit der Kernzone und der Lärmempfindlichkeitsstufe III vereinbar.
6.5. (…)
6.6. Gemäss dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit hat eine behördliche Massnahme ganz allgemein ihrem Zweck zu entsprechen, zu diesem in einem vernünftigen Verhältnis zu stehen und darf insbesondere über das zu seiner Erreichung Notwendige nicht hinausgehen. (…)
Die Anordnung des benötigten Parkraums ist zur Verbesserung des erforderlichen Parkplatzangebots zweckmässig und notwendig. Ausserdem sind die damit verbundenen Lärmeinwirkungen mit dem Zonenzweck vereinbar. Dem öffentlichen Interesse kommt bei dieser Sachlage gegenüber dem privaten Interesse der Rekurrenten ein höheres Gewicht zu.
Die angefochtene Verkehrsanordnung erweist sich als geeignete und notwendige Massnahme zur Schaffung von öffentlichem Parkraum. Sie ist mit dem Verhältnismässigkeitsprinzip vereinbar.
(…)
Standeskommissionsbeschluss Nr. 1101 vom 23. Oktober 2012
Einsprachelegitimation gegen Quartierpläne
Verwaltungsverfahrensgesetz vom 30. April 2000 (VerwVG, GS 172.600)
Art. 37 lit. b VerwVG:
Gegen Quartierpläne gibt es in Abweichung zum Baubewilligungsverfahren kein Popularbeschwerderecht. Für die Beschwerdeerhebung werden eine besondere Beziehung zum Quartierplangebiet und ein praktischer Nutzen aus einer allfälligen Aufhebung des bestrittenen Planungsentscheids verlangt.
Aus den Erwägungen der Standeskommission:
(…)
Laut Art. 37 lit. b des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 30. April 2000 (VerwVG) ist zur Ergreifung eines Rechtsmittels berechtigt, wer durch die angefochtene Verfügung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Art. 33 Abs. 3 lit. a des Bundesgesetzes über die Raumplanung vom 22. Juni 1979 (RPG) verlangt auf dem Gebiete der Raumplanung die Gewährleistung der Legitimation im kantonalen Verfahren im gleichen Umfang wie für die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht gemäss Art. 89 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG). In der Praxis zu Art. 89 BGG knüpft das Bundesgericht an die Grundsätze an, die zur Legitimation bei der Verwaltungsgerichtsbeschwerde nach Art. 103 lit. a des bis 31. Dezember 2006 geltenden Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege vom 16. Dezember 1943 (OG) entwickelt worden sind (vgl. dazu BGE 133 ll 249 E. 1.3.1). Ein Einsprecher oder Beschwerdeführer muss demnach zur Streitsache (im vorliegenden Fall das Quartierplangebiet) eine besondere, beachtenswerte Beziehung haben und einen praktischen Nutzen an einer allfälligen Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids ziehen, was dann zu verneinen ist, wenn das fragliche Projekt keine massgeblichen Auswirkungen, namentlich wirtschaftliche, ideelle, materielle oder anders geartete Nachteile für den Einsprecher oder den Beschwerdeführer zu begründen vermag. Er muss durch den Streitgegenstand insbesondere stärker als jedermann betroffen sein (vgl. dazu BGE lb 117 / 2007 vom 6. Dezember 2007; BGE 121 ll 171).
Im vorliegenden Fall ist in tatsächlicher Hinsicht davon auszugehen, dass sich die rekurrentische Parzelle nicht im Quartierplangebiet befindet. Sie liegt zudem rund 150m südwestlich des Quartierplangebiets und stösst somit auch nicht direkt an dieses an. Es besteht demnach keine hinreichend enge nachbarliche Beziehung zum Quartierplangebiet, weshalb die Rekurrenten dadurch nicht mehr als irgendjemand oder die Allgemeinheit in eigenen Interessen berührt sind. In diesem Zusammenhang ist der Vollständigkeit halber noch darauf hinzuweisen, dass gemäss Art. 7 Abs. 1 des Quartierplanreglements nur Einfamilien- oder Doppelfamilienhäuser zugelassen sind. Aufgrund der vorgesehenen und im Quartierplanreglement fixierten Überbauung ist demnach auch für die nähere Umgebung nicht mit einer übermässigen Beeinträchtigung durch grosse Bauten zu rechnen. Es geht also nicht um die Realisierbarkeit einer relativ grossen Überbauung mit markantem Erscheinungsbild, welche relativ einschneidende Auswirkungen auch auf die weitere Umgebung hätte.
Zusammenfassend ergibt sich, dass den Rekurrenten unter den konkreten Umständen die erforderliche enge räumliche Beziehung zum Quartierplangebiet fehlt. Die Quartierplanung berührt sie in ihren eigenen schutzwürdigen Interessen nicht. Die Vorinstanz hat die Einsprachelegitimation daher zu Recht verneint.
(…)
Standeskommissionsbeschluss Nr. 539 vom 15. Mai 2012
Abgrenzung zwischen Stimmrechts- und Aufsichtsbeschwerde
Verwaltungsverfahrensgesetz vom 30. April 2000 (VerwVG, GS 172.600)
Art. 52 und 56 VerwVG:
Vorbereitungshandlungen einer Exekutivbehörde im Hinblick auf eine Versammlung oder eine Urnenabstimmung können nicht das Anfechtungsobjekt einer Stimmrechtsbeschwerde sein. Der Stimmberechtigte muss jedoch festgestellte Mängel der Vorbereitungshandlungen in jedem Fall unverzüglich gegenüber der Exekutivbehörde rügen, ansonsten er das Recht verwirkt, Beschlüsse der nachfolgenden Versammlung oder Abstimmung aus denselben Gründen mit Stimmrechtsbeschwerde anzufechten.
Aus den Erwägungen der Standeskommission:
(…)
1.1. Aufgrund von Art. 52 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. April 2000 (VerwVG) können Beschlüsse von Versammlungen und Urnenabstimmungen der Bezirke und Spezialgemeinden mit Stimmrechtsbeschwerde bei der Standeskommission angefochten werden. Somit ist die Standeskommission für die Behandlung der vorliegenden Stimmrechtsbeschwerde zuständig.
1.2. Anfechtungsobjekte einer Stimmrechtsbeschwerde können gemäss klarem Wortlaut von Art. 52 Abs. 1 VerwVG nur Beschlüsse von Versammlungen und Urnenabstimmungen der Bezirke und Spezialgemeinden, nicht jedoch entsprechende Vorbereitungshandlungen der Exekutivbehörden sein. Den Stimmberechtigten ist es demnach verwehrt, mittels Stimmrechtsbeschwerde Vorbereitungshandlungen einer Exekutivbehörde im Hinblick auf eine Versammlung oder eine Urnenabstimmung anzufechten.
Vorbereitungshandlungen wie der Versand der Abstimmungsunterlagen, die Organisation und Durchführung der Orientierungsversammlung sowie die Ankündigung von Versammlung oder Urnenabstimmung gelten nach kantonalem Recht als Realakte und sind als solche nicht anfechtbar. Vorbereitungshandlungen müssen laut Art. 52 Abs. 3 VerwVG jedoch unverzüglich gerügt werden, ansonsten das Beschwerderecht gegen die Abstimmung selber verwirkt ist. Ist eine Rüge rechtzeitig angebracht worden und wurde der behauptete Mangel nicht behoben, ist der Anzeiger nach Durchführung der Versammlung oder Urnenabstimmung berechtigt, die Beschlüsse der Versammlung oder Urnenabstimmung anzufechten. Dabei bildet der jeweilige Beschluss der Versammlung
oder Urnenabstimmung und nicht die gerügte Vorbereitungshandlung das Anfechtungsobjekt. Die gerügte Vorbereitungshandlung wird aber der Anfechtungsgrund sein.
Im vorliegenden Fall bemängelt der Beschwerdeführer den Inhalt der Abstimmungsunterlagen, die Einladung zur Orientierungsveranstaltung, aber auch die Art der Durchführung derselben. Er macht insbesondere geltend, dass im Vorfeld der Urnenabstimmung durch den Bezirksrat unzureichend und teilweise falsch informiert worden sei. Damit rügt der Beschwerdeführer ausschliesslich Vorbereitungshandlungen und nicht die Abstimmung als solche oder deren unmittelbare Durchführung. Dass er sich nicht am Ausgang der Abstimmung stört, zeigt die Tatsache, dass er die Stimmrechtsbeschwerde bereits vor der Abstimmung eingereicht hat, also zu einem Zeitpunkt, in welchem das Resultat der Abstimmung noch nicht feststand. Ausserdem hält der Beschwerdeführer in der Beschwerdeschrift explizit fest, dass er ungeachtet des Abstimmungsergebnisses Stimmrechtsbeschwerde erhebe.
1.3. Zusammenfassend ergibt sich damit, dass auf die Stimmrechtsbeschwerde nicht eingetreten werden kann.
(…)
Standeskommissionsbeschluss Nr. 671 vom 19. Juni 2012
Erneute Auflage eines Bauprojekts nach Änderung der Dachgestaltung
Baugesetz vom 28. April 1985 (BauG, GS 700.000)
Art. 68 BauG:
Das Dach ist ein wesentliches Element der Gebäudegestaltung und hat einen erheblichen Einfluss auf das Ortsbild. Wird das Dach im Verlauf des Bewilligungsverfahrens wesentlich geändert, muss das Projekt neu aufgelegt werden. Erfolgt keine Neuauflage, liegt ein erheblicher Verfahrensmangel vor, der nicht von der Rechtsmittelinstanz geheilt werden kann.
Aus den Erwägungen der Standeskommission:
(…)
2.1. Die Rekurrenten rügen, dass die Änderung der Dachgestaltung nicht öffentlich aufgelegt worden ist. Bezüglich dieses Einwands ist auf Art. 68 Abs. 1 und 2 des Baugesetzes vom 28. April 1985 (BauG) zu verweisen, wonach Baugesuche während zehn Tagen unter Angabe des Gesuchstellers, des Standorts und des Endtermins für Baueinsprachen zu veröffentlichen sind. Zusammen mit der Visierung im Sinne von Art. 70 der Verordnung zum Baugesetz vom 17. März 1986 (BauV) bildet die Veröffentlichung, Ausschreibung und Bekanntmachung das einzige Mittel, durch das Nachbarn und weitere Interessierte beziehungsweise zur Einsprache berechtigte Personen vom Bauprojekt Kenntnis und damit Gelegenheit erhalten, sich vor dem Entscheid zum Baugesuch
zu äussern. Die Unterlassung der Veröffentlichung eines Baugesuchs stellt denn auch stets eine Verletzung des rechtlichen Gehörs der Einspracheberechtigten dar.
Laut Art. 68 Abs. 3 BauG kann bei geringfügigen Bauvorhaben und somit auch bei geringfügigen Änderungen, die keine nachbarlichen oder öffentlichen Interessen berühren, von der öffentlichen Auflage und von der Absteckung im Gelände durch ein Baugespann abgesehen werden. Diese Bestimmung wird gemäss ständiger Praxis dahingehend ausgelegt, dass Bagatellprojekte gemeint sind, die aufgrund ihrer Art, Grösse, Zweckbestimmung und Immissionsträchtigkeit generell nicht geeignet erscheinen, sich in erheblicher Weise negativ auf das benachbarte Grundeigentum auszuwirken und die Interessen Dritter zu verletzen.
Angesichts der Tatsache, dass es sich beim Dach um ein wesentliches Element eines Gebäudes handelt, von dessen Gestaltung nicht bloss die Interessen der Nachbarn, sondern wegen seines Einflusses auf das Ortsbild auch jene der Allgemeinheit betroffen sein können, hätte die Projektänderung öffentlich aufgelegt werden müssen.
Die Vorinstanz begründet den Verzicht auf eine Auflage unter anderem damit, dass während der ersten Planauflage vom 20. bis 30. Dezember 2011 lediglich A. B. Einsicht in die Pläne genommen habe. Weitere Interessenten hätten sich nicht gemeldet.
Diese Argumentation stösst ins Leere. Wegen des Ausmasses der Dachaufbaute können sowohl das öffentliche Interesse als auch jenes von Privaten betroffen sein, die zwar an der ursprünglichen Dachgestaltung nichts auszusetzen hatten, an deren Änderung aber schon. Aufgrund des Gesagten lässt sich eine öffentliche Auflage der Projektänderung nicht umgehen.
2.2. Wie dargelegt, stellen die fehlende Publikation und Auflage der Umgestaltung des Daches eine Verletzung des rechtlichen Gehörs möglicher Einsprecher dar. Wohl lässt die Rechtsprechung ausnahmsweise unter bestimmten Voraussetzungen eine Heilung von Gehörsverletzungen zu. Im vorliegenden Fall rechtfertigt sich eine solche Heilung allerdings nicht. Einerseits stellen die fehlende Publikation und die fehlende öffentliche Auflage einen erheblichen Verfahrensmangel dar, welcher bereits für sich die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz rechtfertigt. Anderseits kann es grundsätzlich nicht Sache der Standeskommission sein, die unterlassene Publikation und Auflage im Rahmen des Rekursverfahrens nachzuholen.
2.3. Der Rekurs ist somit gutzuheissen. Der angefochtene Entscheid wird aufgehoben. Die Sache ist zur korrekten Durchführung des Verfahrens und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
(…)
Standeskommissionsbeschluss Nr. 719 vom 26. Juni 2012
Reduzierte Grenzabstände für Tiefbauten
Verordnung zum Baugesetz vom 17. März 1986 (BauV, GS 700.010)
Art. 50 BauV:
Da Tiefbauten im Sinne der Baugesetzgebung maximal einen Meter über das gewachsene Terrain hinausragen dürfen, tangieren sie die mit den Abstandsvorschriften gesicherten Interessen der Nachbarn nicht erheblich. Sie haben daher nur einen reduzierten Grenzabstand von einem Meter einzuhalten. Dieser reduzierte Abstand gilt auch bei einer Erweiterung einer An- und Nebenbaute, soweit der erweiterte Teil nicht mehr als ein Meter über das gewachsene Terrain hinausragt.
Aus den Erwägungen der Standeskommission:
(…)
2.1. Strittig ist, welchen Abstand die geplante Erweiterung (der Garage) gegenüber der rekurrentischen Parzelle einzuhalten hat. Um diese Fragestellung zu beantworten, muss Klarheit darüber bestehen, ob es sich dabei um eine Nebenbaute oder Tiefbaute oder gar um einen Bestandteil einer Hauptbaute handelt, denn je nach rechtlicher Qualifikation gelten unterschiedliche Grenzabstände.
2.2. Art. 46 der Verordnung zum Baugesetz vom 17. März 1986 (BauV) bestimmt sowohl den kleinen als auch den grossen Grenzabstand der dort abschliessend aufgeführten Hauptbauten. Dabei beträgt der kleine Grenzabstand je nach Baute und Zone 4m oder 5m und
Aufgrund von Art. 49 Abs. 2 BauV haben An- und Nebenbauten in allen Zonen einen verminderten Grenzabstand von 2m einzuhalten. Nach Abs. 1 des gleichen Artikels gelten als An- und Nebenbauten Gebäude und Gebäudeteile (Garagen, Schöpfe, Gartenhäuschen, gedeckte Sitzplätze und dergleichen) bis höchstens 50m2 Grundfläche, 10m Gebäudelänge und einer Firsthöhe von höchstens 4.5m bei Schrägdächern beziehungsweise höchstens 3m Gebäudehöhe bei Flachdächern. Nach der gleichen Vorschrift dürfen Nebenbauten zudem weder als Wohnung noch als Betriebsstätte oder Ladengeschäft verwendet werden.
Tiefbauten, die entlang der nachbarlichen Grenze den gewachsenen Erdboden nicht über 1m überragen, haben laut Art. 50 BauV gegenüber benachbarten Grundstücken einen Grenzabstand von 1m zu beachten.
2.3. Nach Auffassung der Vorinstanz sind die bestehende Garage als oberirdische Anbaute und die geplante Erweiterung als Tiefbaute zu qualifizieren. Demgegenüber hält die Rekurrentin dafür, dass - damit eine Baute in den Genuss des privilegierten Abstands von Art. 50 BauV kommen kann - der gesamte Baukörper, also die bestehende Garage inklusive die Erweiterung, als Einheit berücksichtigt werden muss. Die Baute wäre demnach nur dann abstandsprivilegiert im Sinne von Art. 50 BauV, wenn diese insgesamt
das gewachsene Terrain entlang der nachbarlichen Grenze durchgehend nicht um 1m übersteigen würde.
3. Massgebend für die Qualifikation einer Baute als Tiefbaute ist nach Art. 50 BauV einzig, ob diese in vertikaler Ausdehnung nicht mehr als 1m über dem gewachsenen Terrain nach aussen in Erscheinung tritt. Somit kann jede Baute oder jeder Bauteil als Tiefbaute qualifiziert werden, welche diese Bedingung erfüllt. Allfällige weitere mögliche Kriterien wie beispielsweise flächenmässige Ausdehnung, Funktion etc. sind demnach ohne Bedeutung.
Wenn Tiefbauten hinsichtlich des Grenzabstands gegenüber Hauptbauten privilegiert werden, so steht dahinter offensichtlich die Überlegung, dass durch sie die Interessen, um deretwillen die Abstandsvorschriften aufgestellt worden sind, nicht in erheblicher Weise tangiert werden können.
Mit Grenzabständen werden einerseits öffentliche Interessen, namentlich solche der Feuerpolizei, der Wohnhygiene, der Siedlungsgestaltung und der Ästhetik verfolgt. Andererseits sollen die Abstandsvorschriften dazu dienen, die mannigfachen Einflüsse von Bauten und ihrer Benutzung auf Nachbargrundstücke zu mindern, zum Beispiel Beeinträchtigung von Besonnung und Belichtung, Belüftung und Aussicht, Schattenwurf, Einsehbarkeit oder Lärm, Erschütterungen und Gerüche usw.
4. Aus den Planunterlagen ist ersichtlich, dass die zur Diskussion stehende Erweiterung in südlicher Richtung durchgehend in das Erdinnere zu liegen kommt. Sie kann somit als abstandsprivilegierte Tiefbaute im Sinne von Art. 50 BauV qualifiziert werden.
5. Gemäss klarem Wortlaut von Art. 50 BauV verlangt diese Bestimmung nicht, dass eine Baute nur dann als Tiefbaute gelten könnte, wenn sie vollständig, das heisst im gesamten Umfang ihres Grundrisses die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt. Vielmehr genügt es nach der Formulierung von Art. 50 BauV, dass auch nur ein Teil einer Baute nicht mehr als 1m über das gewachsene Terrain hinausragt. Dieser Teil kann im Gegensatz zum Rest der Baute als abstandsprivilegierte Tiefbaute qualifiziert werden. Eine solche Annahme ist auch mit der Regelungsabsicht, die mit dem verminderten Grenzabstand verfolgt wird, vereinbar, weil von diesem Bauteil eine weit geringere Beeinträchtigung für das Nachbargrundstück ausgeht als von der Hauptbaute beziehungsweise vom Rest der Baute.
(…)
Standeskommissionsbeschluss Nr. 882 vom 28. August 2012
Erhebung von Löschkostenbeiträgen
Gesetz über den Feuerschutz vom 25. April 1999 (Feuerschutzgesetz FSG; GS 963.100)
Art. 20 Abs. 1 FSG:
Definition des unbestimmten Rechtsbegriffs "überbaute Liegenschaft2 als Grundlage für die Erhebung von Löschkostenbeiträgen. Der unabhängig der Grösse und der konkreten Nutzung einer Baute verlangte einheitliche Beitrag von Fr. 100.-- pro überbaute Liegenschaft und Jahr steht in einem vernünftigen Verhältnis zur staatlichen Leistung der Feuerwehr zugunsten der beitragspflichtigen Grundeigentümer.
Aus den Erwägungen der Standeskommission:
(…)
4. Gemäss Art. 3 Abs. 1 des Gesetzes über den Feuerschutz vom 25. April 1999 (FSG) i.V.m. Art. 9 Abs. 1 FSG haben die Bezirke den Feuerwehrdienst zu organisieren beziehungsweise eine Feuerwehr zu unterhalten. Diese hat gestützt auf Art. 9 Abs. 4 FSG in erster Linie Brände zu bekämpfen, jedoch als allgemeine Schadenwehr auch Hilfe bei Elementarereignissen und anderer Gefährdung von Menschen, Tieren und Sachen zu leisten. Aufgrund des Pflichtenhefts und der Aufgaben der Feuerwehren steht zweifelsfrei fest, dass die Eigentümer von überbauten Liegenschaften oder Stockwerkeigentümerschaften im Schaden- oder Brandfall von den Hilfeleistungen der Feuerwehren profitieren, zumal der Einsatz selber nach Art. 19 Abs. 1 FSG grundsätzlich unentgeltlich geleistet wird. Die Tatsache, dass die Öffentlichkeit Feuerwehren unterhält, bringt den Eigentümern von überbauten Liegenschaften somit einen gewissen Vorteil.
5. Beim Löschkostenbeitrag im Sinne von Art. 20 Abs. 1 FSG handelt es sich um eine sogenannte Vorzugslast. Als solche wird eine Abgabe bezeichnet, die als Ausgleich jenen Personen auferlegt wird, denen aus einer öffentlichen Einrichtung ein wirtschaftlicher Sondervorteil erwächst.
Gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung ist es jedoch nicht erforderlich, dass der Vorteil auch effektiv ausgenutzt wird. So hat das Bundesgericht in Bezug auf die Erhebung von Abwasseranschlussgebühren festgehalten, dass diese nicht nur Entgelt für eine dem Bürger zukommende Sonderleistung des Gemeinwesens sind, sondern ebenso eine Gegenleistung für die Möglichkeit, die öffentliche Einrichtung jederzeit benutzen zu können. Bestehen solche Verhältnisse, sind die entsprechenden Beiträge geschuldet, selbst wenn der Anschluss nicht erfolgt ist und die Kanalisation vom Grundeigentümer noch nicht benützt werden kann.
Somit genügt für die Erhebung eines Löschkostenbeitrags allein der Umstand, dass die Öffentlichkeit Feuerwehren unterhält, die im Brand- oder Schadenfall bereit sind, zugunsten der Eigentümer von Gebäulichkeiten einzuschreiten.
6. Nach Art. 20 Abs. 1 FSG bildet in sachlicher Hinsicht die "überbaute Liegenschaft" den beitragsbegründenden Tatbestand. Beim Begriff der überbauten Liegenschaft handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, den der Gesetzgeber nicht näher umschrie-
ben hat. Insbesondere geht aus dem Gesetzestext nicht hervor, welcher Art die Überbauung sein muss. Es stellt sich somit die Frage, wie diese Bestimmung auszulegen ist. Zur Klärung dieser Fragestellung ist es naheliegend, beim Begriff der Baute im Sinne der Baugesetzgebung anzuknüpfen.
Gemäss Lehre und Rechtsprechung gelten als Bauten und Anlagen im Sinne von Art. 22 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Raumplanung vom 22. Juni 1979 (RPG) jene künstlich geschaffenen und auf Dauer angelegten Einrichtungen, die in bestimmter fester Beziehung zum Erdboden stehen und geeignet sind, die Vorstellung über die Nutzungsordnung zu beeinflussen, sei es, dass sie den Raum äusserlich erheblich verändern oder die Erschliessung oder die Umwelt beeinträchtigen.
Unter dem Gesichtspunkt des Zwecks der Feuerschutzgesetzgebung ist der oben definierte Begriff, der neben den eigentlichen Gebäulichkeiten auch andere Anlagen und landschaftsverändernde Vorkehrungen umfasst, auf die Gebäude zu reduzieren. Darunter versteht man in den Boden eingelassene oder darauf stehende Bauwerke, die Schutz von Menschen oder Sachen gegen äussere, namentlich atmosphärische Einflüsse bieten. Gebäulichkeiten sind also Bauwerke, die künstlich und räumlich in Erscheinung treten und derart ausgestaltet sind, dass sie geeignet sind, Menschen, Tiere oder Sachen gegen Witterungseinflüsse ganz oder teilweise zu schützen. Stehen auf einer Liegenschaft Gebäulichkeiten im oben umschriebenen Sinne, kann zweifellos von einer überbauten Liegenschaft ausgegangen werden.
Aufgrund des Wortlauts von Art. 20 Abs. 1 FSG ist es übrigens unerheblich, ob und wie die Baute effektiv genutzt wird. Im Weiteren schweigt sich das Gesetz über die Grösse und das Volumen der Bauten aus. Somit muss davon ausgegangen werden, dass auch dieses Kriterium grundsätzlich unerheblich ist.
7. Vorzugslasten sind dem Äquivalenzprinzip unterstellt. Das Äquivalenzprinzip bedeutet, dass die Abgabe nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis zum objektiven Wert der staatlichen Leistung stehen darf. Die Höhe des Beitrags muss also im Einzelfall in einem vernünftigen Verhältnis zum Wert stehen, den die staatliche Leistung für den Abgabepflichtigen hat. Aus Gründen der Verwaltungsökonomie ist eine gewisse Pauschalisierung zulässig. Eine vernünftige Relation zwischen Höhe der Gebühren und Wert der Leistung muss aber bestehen bleiben.
Eine solche Relation ist in der Regel auch bei kleinen Bauten gegeben, zumal diese im Brandfall ebenfalls durch die Feuerwehr gelöscht würden, nicht zuletzt auch wegen eines allfälligen Übergreifens der Flammen auf die unmittelbare Umgebung oder auf einen je nach Witterung trockenen Torfboden oder eine trockene Streue. Der Feuerschutz wird also auch kleinen und bescheiden ausgestatteten Bauten gewährt. Aus diesem Grunde ist es denn auch unerheblich, in welchem Umfang und in welcher Dichte eine Liegenschaft überbaut ist.
Im vorliegenden Fall ist von einer mit vier Wänden abgeschlossenen und mit einem Dach versehenen Torfhütte auszugehen, welche gemäss Grundbucheintrag eine Fläche von rund 11m2 aufweist. Die Parzelle ist somit überbaut im Sinne von Art. 20 Abs. 1 FSG.
Die Standeskommission gelangt deshalb zum Schluss, dass die Anwendung der gesetzlichen Norm nicht zu einem offensichtlich unangemessenen Resultat führt.
(…) Standeskommissionsbeschluss Nr. 1272 vom 4. Dezember 2012
Rückforderung von Ausbildungsbeiträgen
Art. 12 Abs. 2 des Ausbildungsbeitragsgesetzes, wonach Kantonseinwohner, welche nach dem erfüllten 40. Altersjahr mit dem Studium an einer ausserkantonalen Ausbildungseinrichtung beginnen, verpflichtet sind, dem Kanton das Schulgeld zurückzuerstatten, ist bundesrechtskonform.
I.
Die Landesschulkommission Appenzell forderte mit Verfügung vom 26. Januar 2011 von X gestützt auf Art. 12 Abs. 2 des Gesetzes über Ausbildungsbeiträge vom 26. April 1987 (Ausbildungsbeitragsgesetz) den Ausbildungsbeitrag für das erste Semester des Schuljahrs 2009/2010 von Fr. 1'300.-- zurück, welches der Kanton Appenzell I.Rh. für den Besuch des Studiengangs "Z" am Kaufmännischen Berufs- und Weiterbildungszentrum St.Gallen (KBZ) geleistet hat. Das KBZ habe aufgrund der Interkantonalen Fachschulvereinbarung vom 27. August 1998 (FSV) den Ausbildungsbeitrag für die betreffende Ausbildung im Kanton Appenzell I.Rh. verrechnet. In Anwendung von Art. 12 Abs. 2 des Ausbildungsbeitragsgesetzes würde die Landesschulkommission von Lehrgangsteilnehmern, die das 40. Altersjahr überschritten hätten, den kantonalen Ausbildungsbeitrag zurückfordern.
2. Gegen diese Verfügung reichte X bei der Standeskommission Rekurs ein und stellte die Anträge, auf die Rückforderung des Betrags von Fr. 1'300.-- und auf die Rückforderung der künftigen Semesterbeiträge bis zum Abschluss der Weiterbildung sei zu verzichten, es sei ein Legislativverfahren zur Aufhebung von Art. 12 Abs. 2 des Ausbildungsbeitragsgesetzes in die Wege zu leiten und auf die Erhebung weiterer Kosten sei zu verzichten.
3. Mit Entscheid der Standeskommission vom 12. April 2011 (Protokoll Nr. 471) wies sie den Rekurs vollumfänglich ab, soweit sie auf diesen eintrat.
(…)
4. X reichte am 28. Mai 2011 Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Rekursentscheid der Standeskommission vom 28. April 2011 ein.
(…)
II.
(…)
4.a. Der Beschwerdeführer macht geltend, dass Zweck des Antrags, auf die Rückforderung der folgenden Semesterbeiträge bis zum Abschluss der Weiterbildung zu verzichten, die Verhältnismässigkeit und die Gewährung der Rechtssicherheit sei. Es sei unverhältnis-
mässig, wenn bei einer mehrjährigen Weiterbildung jedes Semester ein neues Gesuch um Erlass der FSV-Schulbeiträge gestellt werden müsse.
b. Die Landesschulkommission hat erst eine Rückforderungsverfügung betreffend Ausbildungsbeiträge erlassen. Betreffend zukünftiger Rückforderungen mangelt es an einer anfechtbaren Verfügung (Art. 10 VerwGG), weshalb die Beschwerde nicht zur Verfügung steht. Der Nichteintretensentscheid der Standeskommission ist zu bestätigen.
5.a. Die Standeskommission gab dem Begehren um Einleitung eines Legislativverfahrens zur Aufhebung von Art. 12 Abs. 2 des Ausbildungsbeitragsgesetzes nicht statt.
b. Der Beschwerdeführer sieht darin eine Verweigerung der Standeskommission, den gesetzlichen Missstand von Art. 12 Abs. 2 des Ausbildungsbeitragsgesetzes zu beheben. Jedes Jahr würden an der Landsgemeinde Gesetzesänderungen durchgewunken, welche aufgrund bundesrechtlicher Bestimmungen geändert werden müssten, nur vorliegend nicht.
c. Gemäss Art. 33 BV hat jede Person das Recht, Petitionen an Behörden zu richten. Es dürfen ihr daraus keine Nachteile erwachsen, und die Behörden haben von der Petition Kenntnis zu nehmen.
Das Petitionsrecht sichert ein Mindestmass an Kommunikation zwischen den Einzelnen und den Behörden. Sie ist verwandt mit der Meinungs- und Informationsfreiheit. Eine Beantwortungs- und Behandlungspflicht ist vom Verfassungsgeber ausdrücklich abgelehnt worden (vgl. Rhinow, Grundzüge des Schweizerischen Verfassungsrechts, Basel 2003, N 1904 f.; Ehrenzeller/Mastronardi/Schweizer/Vallender [Hrsg.], Die schweizerische Bundesverfassung, Kommentar, 2. Auflage, Zürich/St.Gallen 2008, Art. 33 N 11).
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts hat der Petent - im Gegensatz zum Beschwerdeführer in einem Rechtsmittelverfahren - keinen Anspruch auf materielle Behandlung, ja nicht einmal auf Beantwortung seiner Eingabe. Die Behörde ist nur verpflichtet, vom Inhalt der Petition Kenntnis zu nehmen (vgl. Häfelin/Haller/Keller, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 7. Auflage, Zürich 2008, N 893).
Der Rechtsbehelf der Petition verschafft dem Einzelnen auch keinen Anspruch auf Erlass einer Verfügung oder eines Beschwerdeentscheids in der Sache selber (vgl. Urteil 1P.36/2003 vom 11. August 2003, E. 2).
d. Die Standeskommission hat im Rekursentscheid erklärt, dass sie nicht bereit sei, ein Legislativverfahren einzuleiten und damit der Petition stattzugeben. Diese Erklärung stellt keine Verfügung im Sinne von Art. 2 Abs. 1 VerwVG bzw. Art. 10 Abs. 1 VerwGG dar, welche mit Beschwerde angefochten werden könnte, da keine Anordnung im Einzelfall getroffen worden ist. Dem Beschwerdeführer steht somit keine Beschwerdemöglichkeit an das Verwaltungsgericht offen (vgl. Urteil 1C_473/2010 vom 31. Januar 2011, E. 2.1), weshalb auf sein Begehren, es sei ein Legislativverfahren zur Aufhebung von
Art. 12 Abs. 2 des Ausbildungsbeitragsgesetzes in die Wege zu leiten, nicht eingetreten werden kann.
e. Der Beschwerdeführer kann jedoch gemäss Art. 7bis KV durch Einreichung einer Initiative die Abänderung des Ausbildungsbeitragsgesetzes beantragen.
(…)
III.
1.a. Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, dass Art. 12 Abs. 2 des Ausbildungsbeitragsgesetzes das Gleichbehandlungsgebot und das Diskriminierungsverbot gemäss Art. 8 BV verletze. Es könne nicht sein, dass über 40-jährige Weiterbildungswillige den Kanton Appenzell I.Rh. verlassen müssen, um an das vom Bund zugesicherte Recht zu kommen.
b. Art. 12 des Ausbildungsbeitragsgesetzes regelt in Abs. 1, dass Schulgelder, welche der Kanton aufgrund vertraglicher Verpflichtungen für den Besuch einer ausserkantonalen Ausbildungseinrichtung eines Kantonseinwohners zu bezahlen hat, in der Regel vom Kanton geleistet werden. Abs. 2 verpflichtet Kantonseinwohner, welche nach dem erfüllten 40. Altersjahr mit dem Studium an einer solchen Ausbildungseinrichtung beginnen, dem Kanton das Schulgeld zurückzuerstatten.
Gemäss Art. 8 Abs. 1 und 2 BV sind alle Menschen vor dem Gesetz gleich. Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen seiner Herkunft, seiner Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung.
Aus diesem Verfassungsartikel wird nur ein relativer Gleichbehandlungsgrundsatz abgeleitet, nämlich dass Gleiches gleich und Ungleiches nach Massgabe seiner Verschiedenheit ungleich zu behandeln ist (vgl. Ehrenzeller/Mastronardi/Schwei-zer/Vallender [Hrsg.], a.a.O., Art. 8 N 20). Das Rechtsgleichheitsgebot erlaubt Ungleichbehandlungen, wenn diese mit ernsthaften sachlichen Gründen gerechtfertigt werden können, das heisst wenn die Situationen, in denen sich zwei oder mehrere Personen oder Gruppen befinden, in wichtigen Aspekten derart verschieden sind, dass sich im Hinblick auf den Regelungszweck eine unterschiedliche Behandlung geradezu aufdrängt. Für den Gehalt der Gleichbehandlung ist es daher entscheidend, die relevanten, sachlich wesentlichen Unterscheidungskriterien überhaupt zu erkennen. Der Wahrung der Verhältnismässigkeit kommt hierbei entscheidende Bedeutung zu. Ebenso ist aber gleichzeitig die verfassungsrechtliche Legitimität des Zwecks und der Mittel der Regelung bzw. der Entscheidung offen zu legen, welche die tatsächlichen Verhältnisse als differenzierungsbedürftig erscheinen lassen. So kann ein Gesetz Ungleichbehandlungen vorsehen, soweit damit ein bestimmter Regelungszweck erreicht werden soll, zum Beispiel Förderungsmassnahmen. Dem Gesetzgeber bleibt im Rahmen dieser Grundsätze und des Willkürverbots ein weiter Spielraum der Gestaltungsfreiheit. Die Konkretisierung des Gleichheitssatzes in der Gesetzgebung ist in erster Linie Sache des demokratisch legitimierten Gesetzge-
bers und nicht der Judikative (vgl. Ehrenzeller/Mastronardi/Schwei-zer/Vallender [Hrsg.],
Aus der föderalistischen Staatsstruktur der Schweiz ergibt sich im Übrigen, dass die Kantone in ihrem Zuständigkeitsbereich unterschiedliche Regelungen treffen können
c. Jede Differenzierung nach einem verpönten Merkmal von Art. 8 Abs. 2 BV ist zumindest fragwürdig und begründet einen Verdacht auf eine unzulässige Diskriminierung. Sie ist deshalb stets in qualifizierter Weise zu rechtfertigen (vgl. Ehrenzeller/Mastronardi/ Schweizer/Vallender [Hrsg.], a.a.O., Art. 8 N 44). Eine Ungleichbehandlung aufgrund eines verpönten Merkmals gemäss Art. 8 Abs. 2 BV ist ausnahmsweise gerechtfertigt, wenn sie sich als sachlich begründet und als verhältnismässig erweist (vgl. Ehrenzel-
Das Bundesgericht hat die direkte Diskriminierung als eine qualifizierte Art von Ungleichbehandlung von Personen in vergleichbaren Situationen bezeichnet, welche eine Benachteiligung eines Menschen zum Ziel oder zur Folge hat, die als Herabwürdigung oder Ausgrenzung einzustufen ist, weil sie an ein Unterscheidungsmerkmal anknüpft, das einen wesentlichen, nicht oder nur schwer aufgebbaren Bestandteil der Identität der betreffenden Person ausmacht und damit auch die Würde des einzelnen Menschen betrifft (vgl. BGE 126 II 377, E. 6.a; Urteil 2P.140/2002 vom 18. Oktober 2002, E. 7.2; Ehd. Wohl ist Ausbildung ein zentrales Anliegen auf Bundes- und kantonaler Ebene. Trotzdem müssen die dem Kanton Appenzell I.Rh. für die Bildung zur Verfügung stehenden finanziellen Möglichkeiten insgesamt wie auch unter Beachtung anderer kantonaler Aufgaben stets mitberücksichtigt und gezielt eingesetzt werden (vgl. Plotke, Schweizerisches Schulrecht, 2. Auflage, Bern 2003, N 4.511). Es rechtfertigt sich somit, die budgetierten Ausbildungsbeträge im Grundsatz den jungen Personen zu deren beruflicher Förderung zur Verfügung zu stellen, da über 40-Jährige in der Regel finanziell eher die Möglichkeit haben, ihre Weiterbildung selber zu tragen. Die Rechtsordnung geht nämlich vom Grundsatz aus, dass der Einzelne - insbesondere derjenige, der vor Beginn seiner Ausbildung berufstätig war, Einkommen erzielen und Ersparnisse anlegen konnte - seine Ausbildung selber zu finanzieren hat, soweit sich nicht das Gemeinwesen durch Unentgeltlichkeit des Unterrichts an den Kosten beteiligt (vgl. Plotke, N 8.241; AGVE 1992 S. 560; BJM 1983 S. 150 f.; ZBl 94/1993 S. 30, S. 324). Auch kann den Gesetzesmaterialien zum Ausbildungsbeitragsgesetz entnommen werden, dass der Kanton nicht bereit ist, Studiengelder für Studierende zu bezahlen, die sich ein Zweitstudium leisten wollen. Um sich nicht in die Fragen der Notwendigkeit einer solchen Ausbildung einzulassen, wurde eine Alterslimite festgelegt (Landsgemeindemandat 2004, S. 102, und Landsgemeindemandat 2005, S. 189). Der Kanton hat somit Förderungsmassnahmen auf Weiterbildungswillige unter 40 Jahren begrenzt. Dass der Beschwerdeführer durch die Rückerstattungspflicht in seiner Würde getroffen wäre, macht er zu recht auch nicht geltend.
Für die differenzierte Behandlung über 40-Jähriger gegenüber jüngerer Weiterbildungswilliger bestehen somit durchaus vernünftige sachliche Gründe.
e. Der Beschwerdeführer macht geltend, dass von ihm in seinem Beruf eine permanente Aus- und Weiterbildung zur Sicherung der Qualitätsstandards verlangt würde. Als Familienvater von vier Kindern habe er kaum die Möglichkeit, Vermögen aufzubauen. Allein das Tragen der Schulgelder stelle eine erhebliche Belastung des Familienbudgets dar. Wenn jährlich noch Fr. 2'600.-- dazukommen würden, bedeute dies eine zusätzliche erhebliche Einschränkung, die er nicht hinnehmen könne. Es könne auch nicht sein, dass man sich in einer Notlage befinden müsse, um die Schulbeiträge nicht auferlegt zu bekommen.
Gemäss Art. 9bis der Verordnung über Ausbildungsbeiträge kann in begründeten Fällen auf die Rückerstattung der Schulgelder ganz oder teilweise verzichtet werden. Der Verzicht auf die Rückerstattung setzt voraus, dass das Studium notwendig und geeignet ist, die Erwerbsfähigkeit des Gesuchstellers wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern und die Begleichung der Schulgelder die Finanzierungsmöglichkeit des Gesuchstellers übersteigt.
Mit dieser Härtefallklausel werden diejenigen Personen unterstützt, welche für eine notwendige Weiterbildung nicht selbst über genügend finanzielle Mittel verfügen. Sie dient dazu, dass die grundsätzlich ausnahmslose Rückerstattungspflicht von über 40-Jährigen gemäss Art. 12 Abs. 2 des Ausbildungsbeitragsgesetzes relativiert wird, womit auch deren Verhältnismässigkeit gegeben ist.
Das Amt für Berufsbildung und Berufsberatung hat am 23. April 2010 die Rückzahlungsforderung für das 1. Semester des Studienjahres 2009/2010 berechnet, wonach beim Beschwerdeführer eine Überdeckung von Fr. 363.50 bestehe. Es stellte fest, dass die Voraussetzungen für den Verzicht der Rückerstattung nicht gegeben seien und der Beschwerdeführer demnach den Beitrag von Fr. 1'300.-- zurückzuerstatten habe (BF act. 5). Der Beschwerdeführer macht nicht geltend, dass diese Berechnung nicht korrekt sei bzw. er die Voraussetzungen gemäss Art. 9bis der Verordnung über Ausbildungsbeiträge erfülle.
Der Vorwurf des Beschwerdeführers, Art. 12 Abs. 2 des Ausbildungsbeitragsgesetzes sei unverhältnismässig, ist folglich unbegründet.
f. Schliesslich ist dem Argument des Beschwerdeführers, dass kein weiterer Kanton eine ähnliche gesetzliche Regelung wie Art. 12 Abs. 2 des Ausbildungsbeitragsgesetzes kenne, entgegenzuhalten, dass die Kantone in ihrem Zuständigkeitsbereich - vorliegend der Weiterbildung - unterschiedliche Regelungen treffen können. So wird nach der Gesetzgebung zahlreicher Kantone die Berechtigung, Ausbildungsbeiträge zu beanspruchen, nur bis zu einer bestimmten Altersgrenze anerkannt (vgl. Plotke, a.a.O., N 8.245): § 7 der Stipendienverordnung des Kantons Zürich sieht eine Alterslimite von 45 Jahren, Art. 5 des Gesetzes über Ausbildungsbeiträge des Kantons Zug ebenfalls wie im Kanton Appenzell I.Rh. eine Alterslimite von 40 Jahren und Art. 14 des Gesetzes über die Ausbildungsbeiträge des Kantons Bern gar eine Alterslimite von 35 Jahren vor. Auch die In-
terkantonale Vereinbarung zur Harmonisierung von Ausbildungsbeiträgen (Stipendien- Konkordat) der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren - welches wohl noch nicht in Kraft ist, da erst sieben von zehn Kantonen diesem beigetreten sind - sieht in Art. 12 Abs. 2 und 3 vor, dass die Kantone für den Bezug von Stipendien eine Alterslimite festlegen können. Diese darf allerdings 35 Jahre bei Beginn der Ausbildung nicht unterschreiten. Nach dieser Vereinbarung wären die Kantone bei der Festlegung einer Alterslimite für Darlehen sogar frei.
g. Art. 12 Abs. 2 des Ausbildungsbeitragsgesetzes verletzt demnach das verfassungsmässig garantierte Gleichbehandlungsgebot bzw. Diskriminierungsverbot nicht.
2.a. Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, dass der Bundesrat ein Rechtsgutachten zu den Umsetzungsmöglichkeiten von Art. 64a BV in Auftrag gegeben habe. Darin würden Sinn und Zweck, sowie die Zuständigkeiten aufgezeigt. Die Kompetenz der Kantone gehe aber nicht so weit, einzelne Bevölkerungsgruppen von der Weiterbildung auszuschliessen. Auf Bundesebene sei nun ein Weiterbildungsgesetz als Umsetzung von Art. 64a BV in Bearbeitung.
b. Gemäss Art. 64a Abs. 1 BV legt der Bund Grundsätze über die Weiterbildung fest und er kann die Weiterbildung fördern. Das Gesetz legt die Bereiche und die Kriterien fest.
Die verfassungsmässige Beschränkung des Bundes auf die Grundsatzgesetzgebung belässt den Kantonen Gestaltungsfreiheit für eine konkretisierende Regelung des Weiterbildungsbereichs und bei der Förderung entsprechender Massnahmen. Aus den Materialien ergibt sich auch klar, dass nicht die Absicht bestand, die Kantone aus der Verantwortung in der Weiterbildung zu entlassen (vgl. Ehrenzeller/Mastronardi/Schweizer/Vallender [Hrsg.], a.a.O., Art. 64a N 14). Es besteht weder ein verfassungsmässiger Anspruch auf Weiterbildung noch ein verfassungsmässiger Förderungsanspruch, wie dies auch das ins Recht gelegte Gutachten festhält (vgl. Ehrenzeller/Mastronardi/ Schweizer/Vallender [Hrsg.], a.a.O., Art. 64a N 17; BF act. 7, S. 5).
Die Kantone sind bis zum Erlass einer bundesrechtlichen Regelung im Bereich der Weiterbildung weiterhin befugt, eigene Normen für den Weiterbildungsbereich aufzustellen (vgl. BF act. 7, S. 18). Das schweizerische Weiterbildungssystem beruht aber auch künftig in erster Linie auf der Eigenverantwortung der Privaten. Im Rahmen ihrer Fürsorgepflicht sind aber auch die Arbeitgeber zur Weiterbildung ihrer Mitarbeitenden aufgefordert. Bund und Kantone verhalten sich subsidiär und fördern gezielt dort, wo der Einzelne die Eigenverantwortung nicht wahrnehmen kann oder wo die Öffentlichkeit ein besonderes Interesse an Weiterbildung hat. Auch das in Bearbeitung stehende Weiterbildungsgesetz wird die Kantone nicht zur Ausrichtung von Ausbildungsbeiträgen verpflichten (vgl. Vernehmlassung zu einem Bundesgesetz über die Weiterbildung, Erläuternder Bericht vom 21. Oktober 2011, S. 21 f.; BG act. 7, S. 20).
c. Art. 12 Abs. 2 des Ausbildungsbeitragsgesetzes verletzt demnach auch Art. 64a BV nicht. Der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass auch die Wirtschaftsfreiheit weder ein verfassungsmässiges Recht auf Bildung über den Primarschulunterricht hinaus noch ei-
nen Anspruch auf staatliche Leistungen und ein gerichtlich durchsetzbares Recht darauf bietet (vgl. BGE 103 Ia 369 E. 4.a).
3.a. Der Beschwerdeführer behauptet zudem, dass mit Art. 12 Abs. 2 des Ausbildungsbeitragsgesetzes das Berufsbildungsgesetz verletzt werde. Er sehe die Rückforderung von Ausbildungsbeiträgen durch einen über 40-Jährigen im Widerspruch stehend zur Weiterbildungsoffensive des Bundes, wonach das lebenslange Lernen gefördert werden solle.
b. Gemäss Art. 66 Abs. 1 BV kann der Bund den Kantonen Beiträge an ihre Aufwendungen für Ausbildungsbeiträge an Studierende von Hochschulen und anderen Institutionen des höheren Bildungswesens gewähren. Er kann die interkantonale Harmonisierung der Ausbildungsbeiträge fördern und Grundsätze für die Ausrichtung von Ausbildungsbeiträgen festlegen. Er kann zudem in Ergänzung zu den kantonalen Massnahmen und unter Wahrung der kantonalen Schulhoheit eigene Massnahmen zur Förderung der Ausbildung ergreifen.
Im Rahmen dieser Massnahmen hat sich der Bund jeglicher Einwirkung auf die kantonale Schulordnung und -organisation zu enthalten. Das Stipendienwesen bleibt demnach Sache der Kantone. Sie entscheiden grundsätzlich frei, unter welchen Voraussetzungen und in welchem Ausmass sie Beihilfen gewähren. Die Gesetzgebung über Ausbildungsbeiträge fällt, wie Art. 66 BV ausdrücklich festhält, in den Zuständigkeitsbereich der Kantone (vgl. BVR 1980 S. 470; Plotke, a.a.O., N 4.517 und 8.22; Ehrenzeller/Mastronardi/Schweizer/Vallender [Hrsg.], a.a.O., Art. 66 N 6). Ausbildungsbeiträge wiederum werden immer nur subsidiär vergeben, also nur dann, wenn eine ausbildungswillige Person nicht über genügende Mittel zur Finanzierung der Ausbildung verfügt (vgl. Ehrenzel-
Das Bundesgesetz über die Berufsbildung (BBG) hält in Art. 31 fest, dass die Kantone für ein bedarfsgerechtes Angebot an berufsorientierter Weiterbildung sorgen. Der Bund fördert gemäss Art. 32 die berufsorientierte Weiterbildung und unterstützt insbesondere Angebote, die darauf ausgerichtet sind, Personen bei Strukturveränderung in der Berufswelt den Verbleib im Erwerbsleben zu ermöglichen und Personen, die ihre Berufstätigkeit vorübergehend eingeschränkt oder aufgegeben haben, den Wiedereinstieg zu erleichtern. Gemäss Art. 52 und Art. 53 beteiligt sich der Bund im Rahmen der bewilligten Kredite angemessen an den Kosten der Berufsbildung nach diesem Gesetz und leistet hauptsächlich Pauschalbeiträge an die Kantone zur Finanzierung berufsorientierter Weiterbildung. Die Kantone leiten diese Beiträge in dem Ausmass an Dritte weiter, in dem diesen die genannten Aufgaben übertragen sind.
Bei diesen bundesrechtlichen finanziellen Beiträgen handelt es sich nur um Unterstützungsbeiträge an die Kantone als Adressaten. Wie die Gelder auf die Einzelaufgaben verteilt werden, ist Sache der Empfänger, somit der Kantone (vgl. Botschaft zum BBG vom 6. September 2000, S. 5761). Das BGG gibt Privaten nach wie vor kein Recht auf Subventionen bzw. auf eine Übertragung des Bundesanteils auf deren Weiterbildungskosten (vgl. Botschaft zum BBG vom 6. September 2000, S. 5703).
c. Auch die Interkantonale Fachschulvereinbarung (FSV) vom 27. August 1998, welcher alle Kantone beigetreten sind, gewährleistet wohl einen Anspruch auf Zugang zu einer ausserkantonalen Weiterbildungsinstitution, nicht aber auf deren Finanzierung durch den Wohnsitzkanton. So regelt sie für den Bereich der tertiären Fachschulen (exkl. Universitäten und Fachhochschulen) lediglich den interkantonalen Zugang, die Stellung der Studierenden und die Abgeltung, welche die Wohnsitzkantone der Studierenden den Trägern der Fachschulen leisten (Art. 1 FSV) und bindet somit einzig die Kantone. Jeder Kanton kann entscheiden, für welche Studiengänge er Beiträge leisten will. Er kann somit auch bestimmen, dass solche geleisteten Beiträge vom Studierenden zurückzuerstatten sind.
d. Art. 12 des Gesetzes über Ausbildungsbeiträge verstösst demnach weder gegen das Bundesgesetz über die Berufsbildung (BBG) noch gegen die Interkantonale Fachschulvereinbarung (FSV) vom 27. August 1998.
4.a. Der Beschwerdeführer macht geltend, es liege nicht im öffentlichen Interesse, wenn den über 40-Jährigen die Weiterbildung erschwert oder wie in seinem Fall verunmöglicht werde, obwohl der Kanton Appenzell I.Rh. über ausserordentlich gesunde Staatsfinanzen verfüge und der Beschwerdeführer nach absolvierter Weiterbildung besser verdienen und mehr Steuern bezahlen würde. Die voraussichtlichen Steuerausfälle wären bedeutend höher als die zurückgeforderten Schulbeiträge.
Unverhältnismässig sei einerseits, dass Bewohner des Kantons Appenzell I.Rh. nur noch Weiterbildungen absolvieren könnten, für die unter anderem keine FSV-Beiträge vereinbart worden seien, und andererseits, dass die Chance, die Schul- oder Studienbeiträge nicht auferlegt zu bekommen, bei teurerer Ausbildung höher sei als bei günstigeren Ausbildungen. Damit werde auch die im Jahr 2004 an der Landsgemeinde vom Landammann geäusserte Absicht über Sinn und Zweck des umstrittenen Art. 12 Abs. 2 des Ausbildungsbeitragsgesetzes ins Gegenteil verkehrt. Das Gesetz solle die Teilnahme der über 40-Jährigen an teuren Studiengängen verhindern.
b. Anfechtungsobjekt der Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann gemäss Art. 10 VerwGG nur eine Verfügung sein. Gemäss Art. 15 Abs. 1 lit. a VerwGG kann der Beschwerdeführer mit der Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht und kantonalem Recht, einschliesslich Über-, Unterschreitung oder Missbrauch des Ermessens rügen.
c. Mit seinen Ausführungen, dass Art. 12 Abs. 2 des Ausbildungsbeitragsgesetzes nicht dem öffentlichen Interesse entspreche und unverhältnismässig sei, kritisiert der Beschwerdeführer ein kantonales Gesetz. Das Gericht kann wohl vorfrageweise prüfen, ob sich ein kantonales Gesetz, auf welches sich eine Verfügung stützt, im Anwendungsfall als rechtswidrig erweist (vgl. Rhinow/Koller/Kiss/Thurnherr/Brühl-Moser, Öffentliches Prozessrecht, 2. Auflage, Basel 2010, N 708; Cavelti/Vögeli, a.a.O., N 678). Diese Prüfung beschränkt sich dabei aber auf die Übereinstimmung mit höherrangigem Recht, was in obgenannten Erwägungen 1 bis 3 erfolgte. Eine weitergehende Prüfung steht dem Gericht nicht zu, ist es doch an das aus dem demokratischen Rechtsetzungsverfahren hervorgegangene Recht gebunden (vgl. Ehrenzeller/Mastronardi/Schweizer/Vallen-
5.a. Schliesslich ist der Beschwerdeführer der Ansicht, dass ihm als Steuerzahler die Finanzierung der Ausbildungsbeiträge für sein Studium durch den Kanton Appenzell I.Rh. zustehe, zumal dieser seine rechtlichen Verpflichtungen im Dienste der Bürger zu erfüllen habe. Dieser Auffassung ist einerseits entgegenzuhalten, dass Steuern voraussetzungslos geschuldete Abgaben sind, mit denen der allgemeine Finanzbedarf des Staates gedeckt wird. Damit ist zwangsläufig verbunden, dass nicht alle Steuerpflichtigen (und auch nicht alle Gruppen von Steuerpflichtigen) für die von ihnen bezahlten Steuern einen ebenbürtigen Gegenwert erhalten. Die Steuer weist zwangsläufig eine gewisse Solidaritätskomponente auf (vgl. Urteil 1P.364/2002 vom 28. April 2003, E. 2.4). Andererseits ist der Staat, wie in den vorstehenden Erwägungen ausgeführt, gerade nicht verpflichtet, auch über 40-jährigen Kantonseinwohnern Schulgelder für den Besuch einer ausserkantonalen Ausbildungseinrichtung zu bezahlen.
6.a. Der Beschwerdeführer beschwert sich, dass die Standeskommission für die Behandlung des Rekurses eine Gebühr von Fr. 500.-- erhoben hat. Er verlange nur, was jedem Bürger zustehe, nämlich das Recht auf Weiterbildung und Gleichbehandlung. Er könne nichts dafür, wenn sich sein Wohnkanton nicht an geltende gesetzliche Bestimmungen halte und er habe auch keine neunseitige juristische Abhandlung verlangt. Sein Angebot, die Sache gütlich und verhältnismässig zu regeln, sei nicht beachtet worden.
b. Die Standeskommission hat sich mit den Argumenten des Beschwerdeführers im Rekursverfahren auseinandergesetzt und das Ergebnis in der Rekursbegründung gemäss Art. 3 Abs. 2 lit. b VerwVG festgehalten. Hätte sie dies nicht oder nicht in dieser angemessenen Dichte getan, hätte sie das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt.
Da Art. 12 Abs. 2 des Ausbildungsbeitragsgesetzes der anwendenden Behörde - mit Ausnahme von Art. 9bis der Verordnung über Ausbildungsbeiträge - kein Ermessen einräumt, durfte diese auch nicht auf eine Rückerstattung ganz oder teilweise verzichten, andernfalls sie sich eine Gesetzesverletzung hätte vorhalten lassen müssen.
Gemäss Art. 46 Abs. 1 VerwVG i.V.m. Art. 47 Abs. 1 VerwVG erscheint die von der Standeskommission erhobene Behandlungsgebühr von Fr. 500.-- für den Rekursentscheid angemessen.
[Die Beschwerde wurde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde, und der Rekursentscheid der Standeskommission vom 12. April 2011 (Protokoll Nr. 471) wurde bestätigt.]
(Kantonsgericht Appenzell I.Rh., Abteilung Verwaltungsgericht, Entscheid V 9-2011 vom 15. November 2011)
BauG-Beschwerde
Die Quartierplanung Hintere Wühre II wurde gesetzeskonform erlassen. Der zonenplanerische Kerngehalt und das Einordnungsgebot gemäss Art. 51 Abs. 1 BauG wurden bei der Planung beachtet.
III.
1.a. Die Beschwerdeführer machen im Wesentlichen geltend, dass die Quartierplanung Hintere Wühre II in unzulässiger Art und Weise von der rechtsverbindlichen Grundnutzungsordnung abweiche und damit insbesondere gegen Art. 32 Abs. 2 BauG verstosse. Dieser schreibe vor, dass im Quartierplan nur in begrenztem Rahmen und unter den auf dem Verordnungswege zu umschreibenden Voraussetzungen von den durch Zonenplan und Reglement festgelegten Ausnützungsvorschriften abgewichen werden könne. Ebenso wenig erlaube der raumplanerische Grundsatz der haushälterischen Nutzung des Bodens die generelle Nichtanwendung verbindlicher Bauvorschriften. Sofern überdies Baulandknappheit geltend gemacht werde, müsse der Zonenplan nach Art. 15 RPG mittels demokratisch abgestütztem Verfahren geändert werden. Es sei nicht zulässig, den Zonenplan auf "kaltem" Weg mit einer nicht dem obligatorischen Referendum unterstehenden Quartierplanung materiell abzuändern.
b. Das planungsrechtliche Mittel des Quartierplans ist ein Nutzungsplan im Sinne von Art. 14 RPG. Er legt in einem bestimmten Perimeter die detaillierten Anforderungen an die Bodennutzung fest, welche die Bauvorhaben zu beachten haben. In der Bauzone ist der Quartierplan darauf angelegt, in dem von ihm erfassten Planungsperimeter eine harmonische und bodensparende Besiedlung sicherzustellen, welche haushälterisch mit den öffentlichen und privaten Investitionen umgeht (vgl. Aemisegger/Moor/Ruch/Tschannen [Hrsg.], a.a.O., Art. 14 N 101).
Quartierpläne müssen Bundesrecht beachten. Sie müssen sich als Teilbauordnung in ein bestehendes Ganzes einfügen und die bestehende Regelung im Zonenplan als vorgegeben hinnehmen. In Beachtung des Zonenplans können hingegen Sonderbauvorschriften zu Quartierplänen von den allgemeinen baupolizeilichen Bestimmungen oder von anderen kommunalen Verordnungen abweichen (vgl. Hänni, Planungs-, Bau- und besonderes Umweltschutzrecht, 5. Auflage, Bern 2008, S. 241 f.; Joos, Raumplanungsgesetz, Zürich 2002, Art. 14, S. 129; Aemisegger/Moor/Ruch/Tschannen [Hrsg.], a.a.O., Art. 18 N 101, 103, 114; EGV-SZ 2009, B 8.5, S. 96). Ein Gestaltungsplan ist dann unzulässig, wenn er sich zu weit von der im Zonenplan definierten Grundordnung entfernt. Wann dies der Fall ist, kann abgesehen von eindeutigen Fällen (z.B. Wohn- statt Gewerbenutzung) nicht generell, sondern in der Regel erst nach Würdigung der konkreten Verhältnisse gesagt werden. Ausgangspunkt bilden die Fragen, welche Baumöglichkeiten die Grundordnung vorsieht und welche Abweichungen im Quartierplan in Anspruch genommen werden. Lässt die Grundordnung in einer bestimmten Zone eine grosse Vielfalt an Baumöglichkeiten zu, sind an die Gewährung von Abweichungen grundsätzlich keine allzu hohen Anforderungen zu stellen (vgl. EGV-SZ 2009, B 8.5, S. 96 f.).
Wird der Quartierplan im gleichen Verfahren wie der Zonenplan erlassen, dann kann frei davon abgewichen werden, sofern die Raumplanungsziele und -grundsätze beachtet werden (vgl. Aemisegger/Moor/Ruch/Tschannen [Hrsg.], a.a.O., Art. 14 N 80). Das zentrale Ziel der Raumplanung liegt in der haushälterischen Nutzung des Bodens gemäss Art. 75 BV bzw. Art. 1 RPG. Sie verlangt die Eindämmung des Flächenverbrauchs. Dieses Postulat auferlegt den Behörden die Pflicht, nach Möglichkeiten einer sparsamen Bodenverwendung zu suchen (vgl. Aemisegger/Moor/Ruch/Tschannen [Hrsg.], a.a.O., Art. 1 N 15).
Nach Art. 33 Abs. 3 lit. b RPG hat das kantonale Recht die volle Überprüfung von Nutzungsplänen und somit auch von Quartierplänen durch wenigstens eine Beschwerdebehörde zu gewährleisten. Der Anspruch umfasst neben der Rechts- und Sachverhaltskontrolle auch die Ermessensüberprüfung. Die Beschwerdebehörde hat zu prüfen, ob das Planungsermessen richtig und zweckmässig ausgeübt worden ist. Sie hat dabei allerdings im Auge zu behalten, dass sie kantonale Rechtsmittel- und nicht Planungsinstanz ist. Die Überprüfung erfolgt sachlich zurückhaltend, soweit es um lokale Angelegenheiten geht. Sie hat aber so weit auszugreifen, dass die übergeordneten, vom Kanton zu sichernden Interessen, wie etwa dasjenige an der Bauzonenbegrenzung, einen angemessenen Platz erhalten. Im Rechtsmittelverfahren ist immer der den Planungsträgern durch Art. 2 Abs. 3 RPG zuerkannte Gestaltungsbereich zu beachten. Die Rechtsmittelinstanzen sollen insbesondere bei Planüberprüfungen nicht ihr Ermessen an die Stelle des Ermessens des Planungsträgers setzen. Ein Planungsentscheid ist daher zu schützen, wenn er sich als zweckmässig erweist, unabhängig davon, ob sich weitere, ebenso zweckmässige Lösungen erkennen lassen (vgl. BGE 127 II 238, E. 3.b.aa; Aemiseg-
Ein wichtiger Gesichtspunkt im Rechtsmittelverfahren über Nutzungsplanfestsetzungen ist in der Regel, ob der Plan auf einer umfassenden Interessenabwägung beruht. Es handelt sich dabei um eine Rechtsfrage, welche die Rechtsmittelinstanz zu beurteilen
c. In Anwendung von Art. 35 BauG ist der Quartierplan Hintere Wühre II nach Zustandekommen des fakultativen Referendums von den Stimmberechtigten des gleichen Gemeinwesens, nämlich der Feuerschaugemeinde, genehmigt worden, welches auch den Zonenplan beschlossen hat. Der Quartierplan Hintere Wühre II ist somit im selben Mass demokratisch legitimiert wie der Zonenplan, womit er grundsätzlich nur noch auf die Übereinstimmung mit den Raumplanungsgrundsätzen, unter anderem die zweckmässige Nutzung des Bodens und die geordnete Besiedelung des Landes, zu prüfen wäre. Da jedoch im Zeitpunkt der Beschwerdeeinreichung diese Genehmigung durch die Feuerschaugemeine noch nicht vorgelegen hat, wird der Quartierplan Hintere Wühre II in den nachfolgenden Erwägungen ergänzend auch auf die Übereinstimmung der im Zonenplan definierten Grundordnung geprüft.
Im Kanton Appenzell I.Rh. erstellen gemäss Art. 12 Abs. 1 BauG die Bezirke bzw. die Feuerschaugemeinde für ihr gesamtes Gebiet einen Zonenplan, durch welchen unter anderem Wohnzonen ausgeschieden werden. Wohnzonen umfassen jenes Gebiet, das sich für Wohnzwecke eignet. Sie sollen ruhige und gesunde Wohnverhältnisse gewährleisten. Die inhaltliche Bedeutung der Wohnzonen kann in einer Verordnung weiter präzisiert werden (vgl. Art. 12 Abs. 1, Art. 15 Abs. 1 und 18 BauG).
Gemäss Art. 32 BauG ordnen die Bezirke die Überbauung von Quartieren im Einzelnen in der Regel mit Quartierplänen. Durch Quartierplan kann unter anderem die Art und Weise der Überbauung, insbesondere bezüglich Grösse und Anordnung der Baukörper und die Gestaltung der Baukörper und der Freiräume festgelegt werden. Dabei darf von den durch Zonenplan und Reglement festgelegten Ausnützungsvorschriften nur in begrenztem Rahmen und unter den auf dem Verordnungswege zu umschreibenden Voraussetzungen abgewichen werden. Durch besondere Vorschriften zum Quartierplan kann zudem von den Vorschriften der Einzelbauweise abgewichen werden, nötigenfalls kann auch die räumliche Verteilung der zulässigen Nutzungen geregelt werden.
Auf dieser Grundlage erliess der Grosse Rat gemäss Art. 35 BauG auf dem Verordnungswege für die Erstellung von Quartierplänen besondere Vollzugsvorschriften, beispielsweise die im vorliegenden Verfahren relevanten Art. 38 BauV (Ausnützungsziffer), Art. 41 BauV (Vollgeschosse) und Art. 46 BauV (Grenzabstand). In der Bauverordnung hat der Grosse Rat aber nicht nur die Abweichungsmöglichkeiten durch einen Quartierplan, sondern auch die Einzelbauweise (Ausnützungsziffer, Geschosszahl und -höhe, Grenz- und Gebäudeabstand, Gebäude- und Firsthöhe, Mehrlängenzuschlag) in den verschiedenen Bauklassen (W2, W3, WG3, Kernzone) geregelt. Die Bauverordnung regelt somit auf kantonaler Stufe die möglichen Bauweisen in den verschiedenen, vom Zonenplan ausgeschiedenen, Wohnzonen. Die Bauverordnung des Grossen Rates gilt als Gesetz im formellen Sinn, zumal ein einzelner Stimmberechtigter deren Aufhebung und Abänderung beantragen kann (vgl. BGE 106 Ia 201, E. 2b).
d. Der Quartierplan Hintere Wühre II weicht unbestrittenermassen nicht von der im Zonenplan ausgeschiedenen Nutzungszonenart Wohnzone ab. Wie intensiv die Wohnnutzung ist, ob also in einem einstöckigen oder einem vierstöckigen Wohnhaus gewohnt wird, spielt für die Nutzungsart solange keine Rolle, als ruhige und gesunde Wohnbedingungen gesichert sind (vgl. Urteil B 2010/227 und 228 des Verwaltungsgerichts St.Gallen vom 6. Juli 2011, E. 5.2).
Im Folgenden ist zu prüfen, ob die Feuerschaugemeinde als Quartierplanungsbehörde mit den einzelnen Vorschriften des Quartierplanreglements ihr Planungsermessen eingehalten hat, indem sie die Bauverordnung beachtet, sich bei der Festlegung von Ausnützungsvorschriften nur in begrenztem Rahmen von der im Zonenplan definierten Grundordnung entfernt und eine umfassende Interessenabwägung unter Beachtung der Raumplanungsgrundsätze vorgenommen hat.
2.a. Die Beschwerdeführer erachten die Regelung von Art. 41 Abs. 2 BauV, wonach im Rahmen eines Quartierplans ohne Interessenabwägung und Berücksichtigung allfälliger Interessen der Nachbarn generell ein zusätzliches Vollgeschoss bewilligt werden könne, als gesetzwidrig und als der Rechtsprechung des Bundesgerichts widersprechend. Mit dieser Vorschrift werde der "zonenplanerische Kerngehalt" tangiert, da in der Raumplanung die zonenkonforme Überbauung zentral gerade auch durch die Anzahl der zulässigen Vollgeschosse definiert werde.
b. Als Vorschrift der Einzelbauweise lässt Art. 41 Abs. 1 lit. b BauV in der dreigeschossigen Wohnzone drei Vollgeschosse zu. Im Rahmen von Quartierplänen können die Bezirke gemäss Art. 41 Abs. 2 BauV die Zahl der zulässigen Vollgeschosse um ein zusätzliches Vollgeschoss erhöhen. In dreigeschossigen Wohnzonen können mit einem Quartierplan gemäss Art. 41 Abs. 3 BauV sogar mehr als fünf Vollgeschosse zugelassen werden.
Für das Grundstück Hintere Wühre, Parzelle Nr. 356, welches im Jahr 1994 der dreigeschossigen Wohnzone zugewiesen wurde, hat die Feuerschaukommission die ihr mit Art. 41 Abs. 2 BauV eingeräumte Möglichkeit wahrgenommen und in Art. 7 Abs. 2 des Quartierplanreglements umgesetzt, wonach maximal vier Vollgeschosse zulässig sind, davon aber nur drei als Wohngeschosse und ein zusätzliches, viertes als Sockelgeschoss ohne nutzbare Geschossflächen gemäss Art. 37 BauV realisiert werden dürfen.
c. Die Erhöhung um ein Vollgeschoss liegt innerhalb des von Art. 41 Abs. 2 BauV vorgegebenen Ermessensspielraums. Das öffentliche Interesse an einer erhöhten Ausnutzung des Quartierplanungsgebiets ist höher zu gewichten als allfällige von den Beschwerdeführern - im Übrigen nicht definierte - private Interessen.
d. Auch widersprechen die vier geplanten Vollgeschosse nicht der von den Beschwerdeführern erwähnten Rechtsprechung des Bundesgerichts (BGE 135 II 209 und 1C_416/2007 vom 3. Oktober 2008). Die Sachverhalte beider Entscheide sind mit dem Vorliegenden nicht zu vergleichen:
Gemäss Urteil 1C_416/2007 lässt das kommunale Bau- und Zonenreglement nur eine Gebäudelänge von 25m zu. Gemäss Planungs- und Baugesetz kann der Gestaltungsplan davon nur abweichen, sofern wegen der besonderen Verhältnisse eine eigene Regelung sinnvoll erscheint und der Zonencharakter gewahrt bleibt. Das Bundesgericht erachtete die Überschreitung der Gebäudelänge um bis 39% deshalb als unzulässig, weil das kantonale Verwaltungsgericht sich nicht dazu geäussert habe, inwiefern besondere Verhältnisse vorliegen würden, die eine eigene Regelung als sinnvoll erscheinen liessen.
Auch mit BGE 135 II 209 entschied das Bundesgericht, dass der Quartierplan von der Bau- und Zonenordnung der Gemeinde erheblich abweiche, in dem er eine Gebäudehöhe von 22.1m zulasse. Die Grundnutzungsordnung, welche eine Gebäudehöhe von 9.5m vorsehe, werde dadurch im eigentlichen Sinne aus den Angeln gehoben und ihres Inhalts entleert. Darüber hinaus werde die Schutzvorgabe gemäss Inventar schützenswerter Ortsbilder der Schweiz unterlaufen. Das Verwaltungsgericht unterlasse es, die erheblichen Abweichungen von der Grundnutzungsordnung in einer umfassenden Interessenabwägung zu begründen.
Die vier zugelassenen Vollgeschosse im Quartierplan Hintere Wühre II gehen jedoch nicht über die Regelung in der Bauverordnung, welche sogar für Quartierpläne mehr als fünf Vollgeschosse zulassen würde, hinaus. Ebenfalls ist in der Umgebung des Quartierplangebiets kein inventarisiertes schützenswertes Gebäude oder gar Ortsbild vorhanden, welches es zu beachten gelten würde. Zudem liegt die Abweichung von der Regelbauweise um ein Vollgeschoss - welches vorliegend nur als Sockel- und nicht als Wohngeschoss genutzt werden darf - im Vergleich zu den in den beiden Bundesgerichtsentscheiden erwähnten Abweichungen in begrenztem Rahmen.
3.a. Die Beschwerdeführer machen geltend, dass die Ausnützungsziffer mit 0.687 um 0.037 zu hoch sei.
b. Sofern die Bezirke in ihren Baureglementen oder in Quartierplänen nichts anderes festlegen, beträgt die Ausnützungsziffer in der Zone W3 0.65 (Art. 38 Abs. 1 BauV). Im Rahmen von Quartierplänen kann das Mass der zulässigen Bebauung und Nutzung auch mit anderen Mitteln (z.B. mit Überbauungs- oder Baumassenziffern) festgelegt werden (Art. 38 Abs. 2 BauV).
In Art. 7 Abs. 3 des Quartierplanreglements wird das Mass der zulässigen Bebauung anstelle einer Ausnützungsziffer durch die maximal zulässige Bruttogeschossfläche geregelt, welche sich aus den im Plan pro Bereich eingetragenen Massen ergibt.
c. Indem die Planungsbehörde im Quartierplan die zulässige Bebauung mittels maximal zulässiger Bruttogeschossfläche statt mittels Ausnützungsziffer definiert, handelt sie im Rahmen des von der Bauverordnung vorgegebenen Spielraums, welcher keinen maximalen Rahmen der Überbauungs- bzw. Baumassenziffern angibt. Im Übrigen weicht die Ausnützungsziffer mit 0.037 nur in begrenztem Rahmen von der durch Quartierpläne gemäss Art. 38 Abs. 1 BauV ohnehin abänderbaren Ausnützungsziffer von 0.65 ab.
4.a. Im Weiteren rügen die Beschwerdeführer, dass sowohl der grosse Grenzabstand mit 5m als auch die parzelleninternen Grenzabstände gemäss Quartierplan Hintere Wühre II zu klein seien und massiv von den Regelbauvorschriften abweichen würden.
b. Gemäss Art. 46 Abs. 1 lit. b BauV beträgt der grosse Grenzabstand 8m. Die Bezirke können gemäss Art. 46 Abs. 3 BauV die Grenzabstandsvorschriften mit Quartierplänen verringern, sofern dadurch die öffentlichen Interessen an einer gesunden, zweckmässigen Bauweise trotzdem gewahrt werden können. Art. 7 Abs. 1 des Quartierplanreglements regelt innerhalb der Bereiche für Hochbauten einen Grenzabstand von mindestens 5m. Art. 12 des Quartierplanreglements lässt innerhalb der Bereiche für Hochbauten B und zwischen dem Bereich für Hochbauten A und B1 eine maximal zulässige Reduktion der Grenzabstände um 2m zu.
c. Weshalb durch die Reduktion der Grenzabstände die öffentlichen Interessen an einer gesunden, zweckmässigen Bauweise nicht gewahrt werden sollten, ist nicht erkennbar. Gegenteils räumt die Quartierplanung einerseits grosszügige Freiräume ein und garantiert die verdichtete Bauweise zur haushälterischen Nutzung des Bodens.
Hinzu kommt, dass der minimale Strassenabstand von 5m gemäss Art. 17 StrV bei der Kaustrasse um 2m auf 7m erhöht wurde und damit den Interessen der Beschwerdeführer entgegenkommt.
Die Planungsbehörde hat somit auch bezüglich der Grenzabstände das ihr eingeräumte Planungsermessen nicht überschritten.
5.a. Zudem halten die Beschwerdeführer fest, dass der Mehrlängenzuschlag für das Plangebiet generell ausgeschlossen werde.
b. Gemäss Art. 63 BauV gelten Mehrlängenzuschläge in den Wohnzonen. Entlang von Strassen und von Baulinien gilt kein Mehrlängenzuschlag.
Die Planungsbehörde hat in Art. 12 Abs. 3 des Quartierplanreglements gegenüber Bauten innerhalb der Bereiche für Hochbauten einen Mehrlängenzuschlag ausgeschlossen.
c. Beim Mehrlängenzuschlag handelt es sich nicht um eine Ausnützungsvorschrift im Sinne von Art. 32 Abs. 2 BauG, von welcher nur in begrenztem Rahmen abgewichen werden darf. Vielmehr ist er eine ergänzende Vorschrift betreffend Grenzabstand bzw. der räumlichen Verteilung der zulässigen Nutzung. Mit Art. 12 Abs. 3 des Quartierplanreglements hat die Feuerschaukommission das ihr mit Art. 32 Abs. 2 BauG eingeräumte Ermessen nicht überschritten, zumal sich der Verzicht auf einen Mehrlängenzuschlag nur innerhalb der Quartierplanbauten auswirkt und letztlich einer gesunden und zweckmässigen Bauweise nicht entgegensteht.
6.a. Die Beschwerdeführer erachten auch die Gebäude- und Firsthöhen als gesetzwidrig.
b. In der dreigeschossigen Bauweise gilt gemäss Art. 55 BauV eine maximale Gebäudehöhe von 10m und in der viergeschossigen Bauweise eine maximale Gebäudehöhe von 13m. Gemäss Art. 7 Abs. 1 des Quartierplanreglements richten sich die maximalen Gebäudehöhen (GH) nach den Planeinträgen.
Gemäss Art. 57 BauV gilt in der dreigeschossigen Bauweise eine maximale Firsthöhe von 13.5m und in der viergeschossigen Bauweise 16.5m. Auch die maximalen Firsthöhen (FH) richten sich gemäss Art. 7 Abs. 1 des Quartierplanreglements nach den Planeinträgen.
c. An der Kaustrasse bzw. im Bereich für Hochbauten A ist anstelle der in der viergeschossigen Bauweise zulässigen Gebäudehöhe von 13m bzw. Firsthöhe von 16.5m nur eine Gebäudehöhe von 11m bzw. eine Firsthöhe von 15m vorgesehen. Im Bereich für Hochbauten B4 wurde für das Punkthaus die Gebäudehöhe auf 9.50m bzw. die Firsthöhe auf 13m reduziert, womit sogar die in der dreigeschossigen Bauweise zulässigen Masse unterschritten sind. In den übrigen Bereichen B1 bis B4 ist die Gebäudehöhe auf maximal 13m und die Firsthöhe auf 16.5m begrenzt (vgl. FSK act. 10). Da im Quartierplangebiet Hintere Wühre II die viergeschossige Bauweise wie oben erwähnt zulässig ist, bewegen sich die maximalen Gebäude- und Firsthöhen innerhalb des Planungsermessens, welche die Bauverordnung einräumt.
7.a. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer weicht somit die Quartierplanung Hintere Wühre II in keinem Punkt in unzulässigem Mass von den Regelbauvorschriften der Wohnzone W3 ab, sondern sie bewegt sich innerhalb des von der Bauverordnung vorgegebenen Spielraums. Sie beachtet durch die erhöhte Ausnutzung des Gebiets den Raumplanungsgrundsatz der haushälterischen Nutzung des Bodens. Mit ihr wird eine sinnvolle Nutzung und zweckmässige Neuüberbauung ermöglicht. Schliesslich nahm die Feuerschaukommission die Quartierplanung auch in einer ganzheitlichen Interessenabwägung vor. So berücksichtigte sie einerseits raumplanungsrechtliche Interessen: Der zusätzliche Wohnungsbedarf erfordert unter Ausnützung der eingezonten Bauzonen und haushälterischem Umgang mit dem Boden eine innere Verdichtung. Dazu eignet sich das Quartierplangebiet Hintere Wühre als eigentliche Baulücke am Dorfrand. Andererseits ist die Quartierplanung aber auch den Interessen der Beschwerdeführer entgegengekommen, indem sie unter anderem einige gesetzlich mögliche Grenzabstände, Gebäude- und Firsthöhen reduzierte. Die Beschwerdeführer vermögen die Interessenabwägung mit ihren Vorbringen nicht als rechtswidrig oder qualifiziert ermessenfehlerhaft zu widerlegen. Dem Quartierplan Hintere Wühre II stehen auch keine höherwertigen Interessen entgegen.
8.a. Schliesslich behaupten die Beschwerdeführer, dass das Einordnungsgebot gemäss Art. 51 Abs. 1 BauG durch den Quartierplan Hintere Wühre II verletzt werde. Die mit dem Quartierplan ermöglichte viergeschossige Bauweise und die Regelbauweise in der Zone W3 überragenden First- und Gebäudehöhen würden sich offensichtlich nicht in das Ortsbild eingliedern, wie es durch die bestehende Überbauung nördlich und östlich des Plangebietes vorgegeben sei. Die zweigeschossigen Bauten nördlich der Kaustrasse, welche eine einheitliche Gebäudeflucht bilden würden und auch nach Ansicht der Vorinstanz in ästhetischer Hinsicht zweifellos schützenswert seien, würden sogar im wahrsten Sinne des Wortes "in den Schatten gestellt" und erdrückt.
Der Entscheid der Vorinstanzen lasse sich auch nicht mit den bereits heute südlich der Kaustrasse befindlichen Häusern begründen. Auch diese würden nicht die Dimension aufweisen, welche mit der angefochtenen Quartierplanung ermöglicht würde. Zudem lasse sich eine spätere Bausünde nicht mit früheren rechtfertigen. Entgegen der Vorinstanz sei der sich ergebende "Kontrast" deshalb auch keineswegs Folge der Zonenplanung, sondern vielmehr Folge der durch die Vorinstanzen, wie dargelegt, in Abweichung von Gesetz und Bauverordnung bewilligten Abweichungen von der nach Zonenplanung und Bauverordnung geltenden Regelbauweise. Dazu komme schliesslich noch, dass sich die vorgesehene, überaus dichte und massige Überbauung nicht nur negativ auf das unmittelbar anschliessende Ortsbild auswirke, sondern das Landschaftsbild weiträumig beeinträchtige, da die künftige Überbauung des Plangebiets von weit her einsehbar sei und sich entsprechend störend im Landschaftsbild auswirken werde.
b. Gemäss Art. 51 Abs. 1 BauG sind Bauten in Höhe, Baumassenverteilung und Farbgebung sowie bezüglich Umgebungsgestaltung in ihre bauliche und landschaftliche Umgebung einzugliedern und dürfen das Landschafts-, Orts- und Strassenbild oder dessen Charakter nicht wesentlich beeinträchtigen.
Bei Art. 51 Abs. 1 BauG handelt es sich um eine sogenannte Ästhetikklausel, welche einen unbestimmten Rechtsbegriff darstellt. Den kantonalen und kommunalen Behörden wird bei der Anwendung von Ästhetikklauseln ein grosser Beurteilungsspielraum eingeräumt. In konstanter Praxis wird bei der Überprüfung der Auslegung und Anwendung von unbestimmten Rechtsbegriffen, die als Rechtsfrage grundsätzlich frei erfolgt, Zurückhaltung geübt. In diesen Fällen soll das Gericht so lange nicht eingreifen, als die Auslegung der Verwaltungsbehörden vertretbar erscheint (vgl. Zumstein, Die Anwendung der ästhetischen Generalklauseln des kantonalen Baurechts, St.Gallen 2001, S. 164; Rhinow/Koller/Kiss/Thurnherr/Brühl-Moser, Öffentliches Prozessrecht, 2. Auflage, Basel 2010, §23 N 1601; Kölz/Bosshart/Röhl, a.a.O., §50 N 73; BGE 119 Ib 254;1P.280/2002 vom 28. Oktober 2002, E. 3.4).
Das ästhetische Urteil über ein Bauvorhaben muss sich auf objektive und grundsätzliche Gesichtspunkte stützen und auf einem Werturteil beruhen, das Auffassungen entspricht, die eine gewisse Verbreitung und Allgemeingültigkeit beanspruchen dürfen. Beurteilungen aufgrund eines beliebigen subjektiven Empfindens, besonders ästhetischer Empfindlichkeit oder spezieller Geschmacksrichtung sind zu vermeiden (vgl. Zumstein, a.a.O., S. 119; BGE 82 I 108).
Mit dem Einordnungsgebot gemäss Art. 51 Abs. 1 BauG ist das Bauvorhaben einerseits für sich allein und andererseits in seinem Zusammenhang mit der baulichen und landschaftlichen Umgebung zu beurteilen. Bauten ordnen sich dann ein, wenn sie bezüglich ihres Standorts und ihrer Gestaltung die charakteristischen Eigenheiten der beanspruchten Landschaft nicht störend verändern. Besonders zu berücksichtigen sind landschaftliche Elemente und charakteristische Gestaltungselemente, die in der Umgebung vorkommen, wie etwa die Situierung der Baukörper, ihre Formgebung und Proportionen und Gemeinsamkeiten bezüglich Baustils. Die relevante Umgebung des Bauvorhabens ist als Gesamtheit zu betrachten und das Projekt ist gewissermassen in das Gesamtbild hinein zu projizieren. Der Gestaltungsspielraum wird durch die Empfindlichkeit der Landschaft und die Massgeblichkeit der überkommenen Bauweise bestimmt. Das Einordnungsgebot wirkt umso stärker, je einheitlicher die Umgebung und je schutzwürdiger die in Anspruch genommene Landschaft ist. Landschaften gelten vorweg als empfindlich, wenn sie wegen ihrer besonderen Schönheit und Eigenart oder ihres Erholungswertes entweder rechtlichen Schutzbestimmungen unterworfen sind oder Aufnahme in ein Inventar schutzwürdiger Landschaften und Ortsbilder gefunden haben. Ist das betroffene Gebiet lediglich von durchschnittlicher Qualität, ist kein diskretes Verbergen der Architektur oder gar eine bestimmte Formensprache geboten; auch die Akzentuierung der Landschaft durch auffallende Werke oder das Setzen baulicher Schwerpunkte kann durchaus zulässig sein (vgl. Zumstein, a.a.O., S. 144 f.; Waldmann/Hänni, Raumplanungsgesetz, Bern 2006, Art. 3 N 27; GVP SG 1995 Nr. 93, S. 216).
Die Anwendung von Ästhetik-Vorschriften darf nicht dazu führen, dass generell - etwa für ein ganzes Quartier - die Zonenordnung aus den Angeln gehoben würde. Wenn die Zonenvorschriften ein gewisses Bauvolumen zulassen, kann ein Bauvorhaben gestützt auf die Ästhetikklausel nur dann verweigert werden, wenn überwiegende öffentliche Interessen dies verlangen (vgl. Hänni, a.a.O., S. 319).
c. Wie anlässlich des Augenscheins vom 6. Dezember 2011 festgestellt wurde, liegt die Parzelle Nr. 356, Hintere Wühre, am Rand des überbauten Dorfkerns von Appenzell und weist in Richtung Südwesten eine leichte Steigung auf. Das Planungsgebiet grenzt im Bereich der Riedstrasse an eine Ortsbildschutzzone an (vgl. Zonenplan, eingesehen in www.geoportal.ch; FSK act. 26, S. 3, Ziff. 1.2.). Auf der östlich angrenzenden Fläche stehen unter anderem grössere Gebäude unterschiedlichsten Baustils, unter anderem auch ältere Flachdachbauten, die Wühre-Turnhalle und diverse Schulgebäude. Im Norden der Parzelle befinden sich an der Kaustrasse rund zehn Wohnhäuser mit Sattel- bzw. Giebeldächern, welche eine einheitliche Gebäudeflucht bilden und ebenfalls in der Ortsbildschutzzone liegen (vgl. Zonenplan, eingesehen in www.geoportal.ch). Diejenigen Häuser, welche unmittelbar gegenüber der Parzelle Nr. 356 stehen, weisen eine Höhe von 6m bis 7m auf. Etwas weiter nordwestlich von der Kaustrasse befindet sich ein original erhaltenes Bauernhaus (Kreuzfirsthaus). In den noch weiter nördlich gelegenen Quartieren Gaishaus und St.Anton stehen diverse viergeschossige Mehrfamilienhäuser unterschiedlichsten Baustils.
d. Die nach der Quartierplanung möglichen viergeschossigen Bauten heben sich tatsächlich durch ihre Höhe zu den bestehenden unmittelbar angrenzenden Gebäuden, insbesondere zu der nördlich der Kaustrasse gelegenen Häuserzeile, ab. Die Umgebung wird jedoch durch die Realisierung der Quartierüberbauung nicht störend verändert. Sie weist mit Ausnahme der Häuser nördlich der Kaustrasse, welche in Bezug auf ihren Baustil ähnlich sind und dieselbe Ausrichtung aufweisen, keinen einheitlichen Baucharakter auf. Vielmehr ist sie von unterschiedlichsten Baustilen mehrerer Jahrzehnte geprägt. Hinzu kommt, dass das Quartierplangebiet mit Ausnahme des nordöstlichen Teils rundum an Strassen (Kau-, Pulverturm- und Riedstrasse) grenzt. Auch die Landschaft ist nicht von überdurchschnittlicher Qualität. Die beiden Gebiete, welche sich in der Ortsbildschutzzone befinden, haben keine Aufnahme in einem Ortsbildinventar gefunden. Kulturschutzgegenstände sind ebenfalls keine betroffen (vgl. FSK act. 26, S. 3, Ziff. 1.2.). Die Landschaft wird wohl durch das Bauvorhaben verändert, was jedoch vom Souverän durch Ausscheidung des Gebiets in die Wohnzone W3 und später durch Annahme des Quartierplans in Kauf genommen wurde. Auch weiträumig betrachtet wird die geplante Überbauung die Landschaft nicht dominanter prägen als die Hochbausiedlungen in den Gebieten Gaishaus und St.Anton. Die nähere Umgebung des Quartierplangebiets weist demnach kein einheitliches Bild auf, sondern präsentiert sich sehr heterogen. Mit der beabsichtigten Überbauung im Quartierplangebiet Hintere Wühre II wird sie einzig um ein weiteres architektonisch akzentuiertes Gestaltungselement ergänzt. Die Standeskommission hat demnach zu Recht bejaht, dass die Vorschriften des Quartierplans dem Einordnungsgebot gemäss Art. 51 Abs. 1 BauG nicht entgegenstehen. Insgesamt wird mit der Quartierplanung Hintere Wühre II eine gute, der baulichen und landschaftlichen Umgebung entsprechende Gesamtwirkung erreicht.
e. Die für Quartierplanungen festgelegten Vorschriften lassen eine gewisse Massigkeit der geplanten Bauten zu, welche auch entsprechende Schatten werfen können. Besondere Vorschriften über den maximal zulässigen Schattenwurf, welche gemäss Art. 15 Abs. 3 BauG möglich wären, wurden jedoch nicht erlassen. Überwiegende Interessen, welche
der regelkonformen Quartierplanung aus ästhetischer Sicht entgegenstehen würden, sind weder erkennbar noch werden sie durch die Beschwerdeführer geltend gemacht.
9. Zusammenfassend wird festgehalten, dass die Feuerschaukommission die Quartierplanung Hintere Wühre II innerhalb ihres Gestaltungsspielraums und somit gesetzeskonform erlassen hat. Der zonenplanerische Kerngehalt bzw. der Sinn und Zweck der Zonenplanung, nämlich die haushälterische Nutzung des Baulands und die ruhigen und gesunden Wohnverhältnisse, und das Einordnungsgebot gemäss Art. 51 Abs. 1 BauG wurden bei der Planung beachtet. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist.
(Kantonsgericht Appenzell I.Rh., Abteilung Verwaltungsgericht, Entscheid V 5-2011 vom 6. Dezember 2011)
Das Kennzeichen „Flauderspiel“ ist mit der Marke „Flauder“ verwechselbar.
Zusammenfassung des Sachverhalts Die Mineralquelle Gontenbad AG bezweckt gemäss Handelsregisterauszug die Herstellung und den Vertrieb von Mineralwassern, Fruchtsäften, Spirituosen und Likören unter Verwendung der Marke Goba und entsprechender Nutzung der Mineralquellen Gontenbad. Sie hinterlegte die Schweizer Wortmarke Nr. 503367 "Flauder" für Mineralwasser und Fruchtgetränke, Nizza Klassifikation Nr. 32, am 5. Juni 2002. Die Schutzfrist der Marke "Flauder" wurde bis zum 5. Juni 2022 verlängert. "Flauder" ist ein alkoholfreies, kohlensäurehaltiges Getränk mit Holunderblüten- und Melissengeschmack. Die SPEEDTRADE GmbH bezweckt gemäss Handelsregisterauszug die Herstellung, den Vertrieb, Import, Export und Handel mit alkoholischen und nicht alkoholischen Getränken, Genuss- und anderen Nahrungs- und Lebensmittel, sowie Waren aller Art (kläg. act. 3). Sie vertreibt seit Januar 2011 ein kohlensäurehaltiges und einen Alkoholgehalt von 8% aufweisendes Getränk unter der Bezeichnung "Flauderspiel". Am 18. Juli 2011 reichte der Rechtsvertreter der Mineralquelle Gontenbad AG (folgend: Klägerin) Klage gegen die SPEEDTRADE GmbH (nachfolgend: Beklagte) ein mit dem Rechtsbegehren, es sei der Beklagten, unter Androhung der Bestrafung ihrer verantwortlichen Organe und geschäftsführenden Personen wegen Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung im Sinne von Art. 292 StGB (Bestrafung mit Busse) für den zu Widerverhandlungsfall, zu verbieten, das Zeichen "Flauderspiel" zur Kennzeichnung von Getränken auf Verpackungen, Geschäftspapieren, in der Werbung oder sonst wie im geschäftlichen Verkehr zu gebrauchen und unter dem Zeichen "Flauderspiel" Getränke anzubieten oder zu vertreiben, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beklagten. Die Beklagte beantragte die Abweisung der Klage.
Aus den Erwägungen
III.
1.1. Gemäss Art. 13 Abs. 1 MSchG verleiht das Markenrecht dem Inhaber das ausschliessliche Recht, die Marke zur Kennzeichnung der Waren, für die sie beansprucht wird, zu gebrauchen und darüber zu verfügen. Der Markeninhaber kann anderen verbieten, ein Zeichen zu gebrauchen, das nach Art. 3 Abs. 1 MSchG vom Markenschutz ausgeschlossen ist, so insbesondere das Zeichen auf Waren oder deren Verpackung anzubringen (lit. a), unter dem Zeichen Waren anzubieten oder in Verkehr zu bringen (lit. b) oder das Zeichen auf Geschäftspapieren, in der Werbung oder sonst wie im geschäftlichen Verkehr zu gebrauchen (lit. e).
1.2. Der Schutzumfang der Marke, welcher bestimmt, auf welche Kennzeichen sich die Abwehrbefugnisse des Markeninhabers erstrecken, ist in Art. 3 MSchG geregelt
Gemäss Art. 3 Abs. 1 lit. c MSchG sind Zeichen vom Markenschutz ausgeschlossen, die einer älteren Marke ähnlich und für gleiche oder gleichartige Waren bestimmt sind, sodass sich daraus eine Verwechslungsgefahr ergibt.
1.3. Zwischen den Parteien ist vorliegend strittig, ob zwischen der klägerischen Marke "Flauder" und der beklagten Marke "Flauderspiel" eine Verwechslungsgefahr besteht. Ob eine solche besteht, ist eine Rechtsfrage und ein normativ-wertender Entscheid des Richters (vgl. Marbach, Schweizerisches Immaterialgüter- und Wettbewerbsrecht, Dritter Band, Kennzeichenrecht, erster Halbband, Markenrecht, 2. Auflage, Basel 2009 N 942). Dabei ist immer von der Kernaufgabe der Marke auszugehen: Der rechtliche Schutz der Unterscheidungsfunktion (vgl. Noth/Bühler/Thouvenin [Hrsg.], a.a.O., Art. 1 N 37 ff.; Marbach, a.a.O., N 177). Die Unterscheidungsfunktion ist einerseits beeinträchtigt, wenn zu befürchten ist, dass die massgeblichen Verkehrskreise sich durch die Ähnlichkeit der Zeichen irreführen lassen und Waren, die das eine oder das andere Zeichen tragen, dem falschen Markeninhaber zurechnen. Sie ist andererseits beeinträchtigt, falls das Publikum die Zeichen zwar auseinanderzuhalten vermag, aufgrund ihrer Ähnlichkeit aber falsche Zusammenhänge vermutet, insbesondere an Serienmarken denkt, welche verschiedene Produktelinien des gleichen Unternehmens oder von mehreren, wirtschaftlich miteinander verbundenen Unternehmen kennzeichnen (vgl. Noth/Bühler/Thouvenin [Hrsg.], a.a.O., Art. 1 N 30 f.; BGE 128 III 441). Eine Marke kann ihre Unterscheidungsfunktion nur erfüllen, wenn ihr eine gewisse Exklusivität zukommt (vgl. Marbach, a.a.O., N 676 f.). Zweck der Marke ist es nämlich, die gekennzeichneten Waren von anderen Waren zu unterscheiden, um die Verbraucher in die Lage zu versetzen, ein einmal geschätztes Produkt in der Menge des Angebots wiederzufinden (vgl. BGE 122 III 382, E. 1).
Die Verwechslungsgefahr ist folglich abhängig von der Warenähnlichkeit, der Zeichenähnlichkeit und der Kennzeichnungskraft der älteren Marke. Auch ist von Bedeutung, an welche Verkehrskreise sich die betreffenden Waren richten. Diese Kriterien bilden ein bewegliches System: Je näher sich die Waren sind, desto grösser wird das Risiko von Verwechslungen und desto stärker muss sich das jüngere Zeichen vom älteren abheben
Um im Rahmen einer Gesamtbewertung die Verwechslungsgefahr beurteilen zu können, ist im Einzelnen zuerst zu bestimmen, in welchem Grad die genannten Kriterien - Gleichartigkeit, Zeichenähnlichkeit, Kennzeichnungskraft der Marke "Flauder", massgeblicher Verkehrskreis - erfüllt sind.
2.1. Das Kriterium der Gleichartigkeit definiert den Exklusivitätsbereich einer Marke in produktspezifischer Hinsicht (vgl. von Büren/Marbach/Ducrey, Immaterialgüter- und Wettbewerbsrecht, 3. Auflage, Bern 2008, N 621). Die Unterscheidungskraft einer Marke wird so lange nicht gestört, als ein jüngeres Zeichen für völlig andere Waren oder Dienstleistungen verwendet wird (vgl. von Büren/Marbach/Ducrey, a.a.O., N 633). Waren sind jedoch typischerweise dann gleichartig, wenn sie aus der Sicht eines durchschnittlichen Abnehmers bzw. der massgeblichen Verkehrskreise funktional austauschbar sind, respektive wenn sie - in einem weiteren Sinn verstanden - zum gleichen Markt gehören. In erster Linie sind die Eigenschaften und der Verwendungszweck zu vergleichen (vgl.
Marbach, a.a.O., N 820; Noth/Bühler/Thouvenin [Hrsg.], a.a.O., Art. 3 N 226 ff., 249). Wenn die in Betracht zu ziehenden Verbraucherkreise und insbesondere die Letztabnehmer auf den Gedanken kommen können, die unter Verwendung ähnlicher Marken angepriesenen Waren würden angesichts ihrer üblichen Herstellungs- und Vertriebsstätten aus ein und demselben Unternehmen stammen oder doch wenigstens unter der Kontrolle des gemeinsamen Markeninhabers von verbundenen Unternehmen hergestellt, sind zwei Waren gleichartig. Es genügt die mittelbare Verwechslungsgefahr, bei welcher die eine Markenware mit der anderen gedanklich in Verbindung gebracht wird bzw. aufgrund der konzeptionellen Ähnlichkeit oder der integralen Übernahme der älteren Marke befürchtet werden muss, dass die Abnehmer falsche Rückschlüsse ziehen könnten: Sei es, dass eine sachliche Erweiterung oder eine Differenzierung respektive Segmentierung des bereits bestehenden Angebotes des Markeninhabers angenommen wird, oder sei es, dass die Abnehmer zumindest von einer unternehmensmässigen Verbundenheit ausgehen. Denn sobald ein solcher Zusammenhang hergestellt wird, werden die Erfahrungen mit den Leistungen des einen Unternehmens auf diejenigen mit dem anderen übertragen, womit sich die Verwechslungsgefahr verwirklicht (vgl. David, Markenschutzgesetz, Muster- und Modellgesetz, 2. Auflage, Basel 1999, Art. 3 N 35; Noth/Bühler/Thouvenin [Hrsg.], a.a.O., Art. 3 N 23; von Büren/Marbach/Ducrey, a.a.O., N 638, 658; Marbach, a.a.O., N 788, N 961).
Das Nizza-Klassifikationsabkommen ist ein blosses Ordnungsinstrument, seine Bedeutung ist also auf den administrativen Bereich beschränkt; namentlich wird die rechtliche Beurteilung der Gleichartigkeit von Waren durch die Klassifikation in keiner Weise beeinflusst bzw. präjudiziert (Noth/Bühler/Thouvenin [Hrsg.], a.a.O., Einleitung N 53; von Büren/David [Hrsg.], Schweizerisches Immaterialgüter- und Wettbewerbsrecht, III/1, Markenrecht, 2. Auflage, Basel 2009, N 92; von Büren/Marbach/Ducrey, a.a.O., N 637; Urteil des Bundesgerichts 4A_330/2008 vom 27. Januar 2010, E. 3.4.; Urteil des Bundesgerichts 4A_103/2008 vom 7. Juli 2008, E. 8.2., BGE 96 II 257 E. 2). Nach ständiger Praxis sind weder alle Waren derselben Klasse zwingend gleichartig, noch sind Waren verschiedener Klassen stets nicht gleichartig (vgl. Noth/Bühler/Thouvenin [Hrsg.], a.a.O., Art. 3 N 278). So qualifizierte die Rechtsprechung insbesondere nichtalkoholische Getränke der Nizza-Klassifikation 32 und alkoholische Mischgetränke der Klasse 33 als gleichartige Substitutionsprodukte, zum Beispiel Vermouth/Bitter und alkoholfreier Aperitif auf Artischockenbasis oder Redbull als nichtalkoholisches Getränk und das Biergetränk Stierbräu (vgl. Noth/Bühler/Thouvenin [Hrsg.], a.a.O., Art. 3 N 258; David, a.a.O., Art. 3 N 39, 42; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-1085/2008 vom 13. November 2008, E. 5.2.).
2.2. Die Klägerin erachtet die Gleichartigkeit zwischen den Getränken "Flauder" und "Flauderspiel" als gegeben. "Flauderspiel" als Schaumwein bzw. kohlensäurehaltiges Getränk mit Holundergeschmack unterscheide sich von "Flauder" neben allfälligen geschmacklichen Eigenheiten insbesondere dadurch, dass es ein alkoholhaltiges Getränk sei. "Flauderspiel" sei weder ein Aufputschgetränk noch eine Spirituose oder enthalte Spirituosen. Einzig die leichte Alkoholhaltigkeit eines Getränks genüge nicht, um die Gleichartigkeit mit anderen, nicht alkoholischen Getränken zu vermeiden. Beide Getränke würden sich an die gleichen Abnehmerkreise richten und würden zu vergleichbaren Anlässen kon-
sumiert. Dass die Konsumgelegenheiten, bei denen die "Flauder"-Getränke der Klägerin konsumiert würden, weiter seien, weil es sich nicht um alkoholische Getränke handle, ändere daran nichts. Wegen seines frischen Geschmacks werde "Flauder" zudem häufig als Apéro-Getränk verwendet, und gerade bei solchen Gelegenheiten zu anderen Getränken, die oft alkoholhaltig seien, dazu gemischt. Damit würden bei den Gelegenheiten, bei denen auch das Produkt der Beklagten konsumiert werden solle, die ohnehin geringen Unterschiede zwischen den Produkten weitgehend verschwinden. Die Marke "Flauder" werde auch im Produktebereich Biermischgetränke verwendet. Die lizenzierte Nutzung der Marke "Flauder" für das Produkt "Flauder-Panaché" durch die Brauerei Locher AG sei stellvertretender Gebrauch nach Art. 11 Abs. 3 MSchG, welcher der Klägerin zuzurechnen sei. Hier bestehe ebenfalls Gleichartigkeit unter den Produkten. Hinzu komme, dass die Klägerin bereits seit rund 60 Jahren Spirituosen vertreibe. Es bestehe demnach eine erhebliche Gefahr, dass die massgeblichen Abnehmerkreise zur Auffassung gelangen würden, die unter ähnlichen Marken angebotenen Produkte würden aus demselben Unternehmen stammen oder stünden zumindest unter der Kontrolle der Klägerin.
2.3. Die Beklagte hingegen verneint Gleichartigkeit der beiden Getränke. Die beiden Produkte - wie auch das "Flauder-Panaché" als alkoholfreies Getränk - würden sich erheblich im Geschmack, Beschriftung, Vertriebskanäle und Alkoholgehalt unterscheiden. Gleich sei nur, dass es beides Getränke seien und sie eine gleichartige Bezeichnung ausweisen würden. "Flauderspiel" enthalte einen erheblichen Alkoholgehalt von 8%, weshalb es die Marke "Flauder", welche ausschliesslich für Mineralwasser und Fruchtgetränke der Klasse 32 hinterlegt werde, nicht tangiere. Für die Klasse 33 (alkoholische Getränke) geniesse die Wortmarke "Flauder" keinen Schutz. Das Nizza-Abkommen sei wohl nicht vorbehaltlos ausschlaggebend, habe jedoch eine grundsätzliche Bedeutung. Von einer Substitution zwischen nichtalkoholischen und alkoholischen Getränken könne nicht in jedem Fall ausgegangen werden. Im Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. November 2008 (B-1085/2008), sei zwischen Bier sowie nicht alkoholischen Mineral- und Sprudelwassern und alkoholischen Mischgetränken mit Aufputschmitteln nur eine entfernte Gleichartigkeit bejaht worden, dies mit dem Hinweis auf die unterschiedliche Produktionsart und weil die Getränke zu "eher anderen Gelegenheiten" nachgefragt würden. Zu dieser Auffassung sei das Bundesverwaltungsgericht gelangt, obwohl unbestritten sein dürfte, dass junge Erwachsene im Ausgang bevorzugt Bier und alkoholische Mischgetränke (mit oder ohne Aufputschmittel) konsumieren würden. Umso mehr würde es auf der Hand liegen, dass hier keine Warengleichheit bestehen würde. So handle es sich beim Getränk der Beklagten um einen Schaumwein, der auf eine vollkommen unterschiedliche Weise als das von der Klägerin angebotene Getränk produziert werde. Zudem handle es sich beim Produkt "Flauderspiel" um ein Apérogetränk für Erwachsene zu speziellen Anlässen, während es sich beim Produkt "Flauder" um ein Mineralwasser mit Aromazusatz, einen Durstlöscher, handle. "Flauder" und "Flauderspiel" würden offensichtlich zu unterschiedlichen Anlässen und aus unterschiedlichen Beweggründen konsumiert, womit weder Verwechslungsgefahr noch Substituierbarkeit bestehe.
2.4. Wohl wäre "Flauderspiel" als alkoholhaltiges Getränk nicht in derselben Nizza-Klassifikation wie "Flauder" einzuordnen. Hingegen sind beide Getränke kohlensäurehaltig und
haben Holundergeschmack. Sie sind funktional austauschbar bzw. dienen dem gleichen Zweck: "Flauder" ist auf dem Markt nicht nur als "Ur-Flauder", sondern auch als alkoholfreies Biermischgetränk erhältlich. Überdies wird es von den Konsumenten selbst mit Alkohol gemischt. "Flauderspiel", welches mit 8% etwa den gleichen Alkoholgehalt aufweist wie ein Starkbier, wird demnach bei vergleichbaren Anlässen gebraucht. Keines der beiden Getränke enthält Aufputschmittel oder gilt als Spirituose, womit allenfalls die Konsumation zu gleichen Gelegenheiten zu hinterfragen wäre. Da die Klägerin schon seit Jahrzehnten auch alkoholhaltige Getränke wie Spirituosen vermarktet, könnten die Konsumenten auf den Gedanken kommen, dass das Getränk "Flauderspiel", welches die Marke "Flauder" integral übernommen hat, ein neues Produkt der Klägerin oder ein von ihr mitlanciertes Produkt wie das Flauder-Panaché sei. Es liegt somit eine hohe Ähnlichkeit zwischen "Flauder" und "Flauderspiel" vor, weshalb sie als gleichartig zu bewerten sind. Jedenfalls besteht Substituierbarkeit, sodass eine Verwechslungsgefahr zumindest bei sehr ähnlichen Zeichen zu bejahen ist.
3.1. Die Zeichenähnlichkeit bestimmt sich bei Wortmarken durch Schriftbild, Wortklang und Sinngehalt (vgl. Noth/Bühler/Thouvenin [Hrsg.], a.a.O., Art. 3 N 130). Nach herrschender Lehre und Rechtsprechung genügt eine Zeichenähnlichkeit in optischer, akustischer oder semantischer Hinsicht (vgl. Noth/Bühler/Thouvenin [Hrsg.], a.a.O., Art. 3 N 173). Von Bedeutung ist die Stelle, an der in konfligierenden Zeichen Gemeinsamkeiten oder Unterschiede auftreten. Besondere Beachtung verdient der Wortanfang. Abweichungen in den Endungen fallen meist weniger ins Gewicht (vgl. Noth/Bühler/Thouvenin [Hrsg.], a.a.O., Art. 3 N 135 ff.; (vgl. Marbach, Schweizerisches Immaterialgüter- und Wettbewerbsrecht, Dritter Band: Kennzeichenrecht, Markenrecht, 2. Auflage, Basel 2009, N 881). Wird eine ältere Marke vollständig in das jüngere Zeichen übernommen, liegt meist eine Zeichenähnlichkeit vor. Eine Kombination mit einem Zusatz schafft in der Regel keine hinreichende Unterscheidbarkeit. Bei einer solchen Kennzeichnung entsteht zwangsläufig der Eindruck eines Co-Branding, und der Konsument vermutet fälschlicherweise wirtschaftliche Querbezüge irgendwelcher Art, zum Beispiel dass Serienzeichen oder zumindest Marken von verbundenen Unternehmen vorliegen. Gleichzeitig droht damit die ältere Marke zu verwässern, was dem Zeicheninhaber nicht zuzumuten ist. Bei integraler Übernahme ist daher selbst schwachen Marken ein gewisser Verwechslungsschutz zuzugestehen, gleichgültig wie stark das Zusatzelement des Konkurrenten auch immer ist. Die Übernahme des Hauptbestandteils einer älteren Marke kann ausnahmsweise zulässig sein, wenn der übernommene Bestandteil derart mit einer neuen Marke verschmolzen wird, dass er seine Individualität verliert und nur noch als untergeordneter Teil des jüngeren Zeichens erscheint, bzw. das jüngere Zeichen einen eigenständigen Gesamteindruck erhält (vgl. Noth/Bühler/Thouvenin [Hrsg.], a.a.O., Art. 3 N 23 ff., 127 f.; vgl. Marbach, a.a.O., N 869, 963, 966; von Büren/Marbach/Ducrey, a.a.O., N 646; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B 1009/2010 vom 14. März 2011, E. 5.2). Die Zeichenähnlichkeit bestimmt sich nach dem Gesamteindruck der Marken auf die massgebenden Verkehrskreise. Der Gesamteindruck wird in erster Linie durch die kennzeichnungskräftigen Bestandteile geprägt (vgl. Noth/Bühler/Thouvenin [Hrsg.],
a.a.O., Art. 3 N 121, 123). Bezüglich des Wortlauts haben Übereinstimmungen im Wortanfang oft besonderes Gewicht, jedoch vermag die Verschiedenheit der Silbenzahl eine im Übrigen vorhandene Ähnlichkeit der Klangwirkung nicht zu beseitigen. Gemeinfreie
oder schwache Silben vermögen - selbst wenn sie betont werden - in der Regel keine relevante Ähnlichkeit zu begründen. Dies gilt ganz besonders, wenn der Zusatz beschreibend ist (vgl. Noth/Bühler/Thouvenin [Hrsg.], a.a.O., Art. 3 N 144, 150, 153; David, a.a.O., Art. 3 N 19). Eine begriffliche Ähnlichkeit setzt voraus, dass die konfligierenden Zeichen je einen für die massgebenden Verkehrskreise erkennbaren Sinngehalt haben (vgl. Noth/Bühler/Thouvenin [Hrsg.], a.a.O., Art. 3 N 156). Wortneuschöpfungen weisen in der Regel keinen ausgeprägten Sinngehalt auf (vgl. Noth/Bühler/Thouvenin [Hrsg.], a.a.O., Art. 3 N 171). Abnehmer dürften geneigt sein, originelle Marken rascher als Dutzendmarken dem gleichen Unternehmen zuzuschreiben (vgl. David, a.a.O., Art. 3 N 41). Bei der Beurteilung der Ähnlichkeit ist zu berücksichtigen, dass die beiden Zeichen meistens nicht gleichzeitig wahrgenommen werden. Vielmehr bleibt der Abnehmer bei seiner Identifizierung auf ein mehr oder weniger verschwommenes Erinnerungsbild angewiesen. Zuweilen ist dem Abnehmer die gesuchte Marke nicht einmal aus persönlicher Erfahrung bekannt, sondern er stützt sich auf Empfehlungen, Reklametexte oder andere flüchtig wahrgenommene Aussagen. Diesen kognitiven Unschärfen bei der Wahrnehmung und Memorisierung von Kennzeichen gilt es Rechnung zu tragen. Unter dem Gesichtspunkt der Zeichenähnlichkeit dürfen deshalb an das Differenzierungsvermögen keine allzu hohen Anforderungen gestellt werden. Vielmehr gilt es die möglichen und normalen Verschiebungen des Erinnerungsbilds in den Vergleich einzubeziehen (vgl. Marbach, a.a.O., N 867 f.). Reine Wortmarken sind unabhängig von ihrer konkreten grafischen Gestaltung geschützt. Unterschiede bei der jüngeren Marke wie Gross-/Kleinbuchstaben, Schrifttypen oder Schriftgrösse bewirken kein rechtlich relevantes abweichendes Schriftbild (vgl. Noth/Bühler/Thouvenin [Hrsg.], a.a.O., Art. 3 N 132). Im Markenrecht sind die konfligierenden Zeichen als solche zu vergleichen. Ausserhalb der Zeichen liegende Umstände wie zum Beispiel die Verpackung sind unbeachtlich, finden aber im Rahmen der lauterkeitsrechtlichen Beurteilung Berücksichtigung und können möglicherweise eine lauterkeitsrechtliche Verwechslungsgefahr ausschliessen (vgl. Noth/Bühler/Thouvenin [Hrsg.], a.a.O., Art. 3 N 118, 120).
3.2. Die Klägerin geht von der Ähnlichkeit der beiden Kennzeichen "Flauder" und "Flauderspiel" aus. Das von der Beklagten verwendete Zeichen "Flauderspiel" übernehme die Wortmarke der Klägerin unverändert und füge dieser lediglich noch den allgemeinen Begriff "-spiel" hinzu. Dieser zweite Begriff sei dem allgemeinen Wortschatz entnommen und falle bereits aus diesem Grund in der Kennzeichnungskraft deutlich hinter den vorangestellten Begriff "Flauder" zurück. Der Wortklang der zu vergleichenden Zeichen sei identisch, soweit der Begriff "Flauder" betroffen sei. Das Zeichen der Beklagten hänge diesem zwar noch den gängigen Begriff "-spiel" an. Dieser sei aber für den Wortklang wenig prägend, sodass der Wortklang auch insgesamt ähnlich bleibe. Gleiches gelte für das Schriftbild. Auch hier sei das angefochtene Zeichen der Beklagten im ersten, prägenden Teil mit der Marke der Klägerin identisch. Die Anfügung "-spiel" verändere den Gesamteindruck nicht, sodass auch das Schriftbild ähnlich bleibe. Wenn die Beklagte behaupte, das Schriftbild ihres Kennzeichens "Flauderspiel" sei dem Schriftbild der klägerischen Marke "Flauder" nicht ähnlich und sie als Beweis dazu eine Abbildung einer Musterflasche "Flauderspiel" einreiche, verkenne sie den Begriff "Schriftbild". Es gehe dabei nicht um die konkrete Erscheinung des Produkts und die grafische Ausgestaltung des Schriftzuges, sondern vielmehr um die konkrete Buchstabenfolge des Kennzeichens
bzw. der geschützten Marke. Das Kennzeichen der Beklagten buchstabiere den Begriff "Flauder" genau so, wie die geschützte Marke der Klägerin. Damit sei das Schriftbild des beklagten Kennzeichens im Wortanfang identisch, was zur Verwechselbarkeit der zu vergleichenden Schriftbilder führe. Markenrechtlich geschützt sei die Wortmarke "Flauder", also das Wort an sich, ohne zusätzlich graphische Ausgestaltung und ohne Produkte- bzw. Verpackungsbestandteile. Schliesslich verändere sich der Sinngehalt des Zeichens der Beklagten durch die Hinzufügung des Allgemeinbegriffs "-spiel" kaum. Der Begriff "Flauder" drücke zum einen die Nähe zum Kanton Appenzell I.Rh. aus, zum anderen auch die Leichtigkeit und Verspieltheit, die mit einem Schmetterling in Verbindung gebracht würden. Allenfalls werde die dem Begriff "Flauder" aus Wortbedeutung und als Dialektbegriff bereits innewohnende Verspieltheit zusätzlich betont. Damit werde aber der Sinngehalt höchstens leicht verschoben, von einer Veränderung könne nicht gesprochen werden. Ob die Beklagte weitere Produkte mit dem Wortbestandteil "-spiel" vertreibe oder plane, sei für die Beurteilung der hier zu beurteilenden Markenrechtsverletzung nicht relevant.
3.3. Die Beklagte ihrerseits sieht die Zeichenähnlichkeit als nicht gegeben. So übernehme das von der Beklagten verwendete Zeichen "Flauderspiel" nicht die Wortmarke der Klägerin unverändert, sondern das Wort "Flauder". Um die Verspieltheit weiter zu betonen, sei der Wortteil "-spiel" hinzugefügt worden. Bestritten werde die Behauptung der Klägerin, wonach der Wortklang insgesamt und auch das Schriftbild ähnlich seien. Das Schriftbild bestimme sich nicht nur nach den verwendeten Buchstaben bzw. Silben, sondern auch nach deren Aussehen. Unbestrittenermassen sei der erste Teil des Produktenamens identisch. Dennoch ergebe die Gesamtwürdigung von Wortzusammensetzung, Schriftgestaltung sowie die Unterschiedlichkeit der Produkte in Bezug auf Konsumentenkreis, Alkoholgehalt, Vertriebswege, dass es an einer Markenrechtsverletzung fehle.
3.4. Indem die Beklagte die Marke "Flauder" als Wortanfang vollständig in ihr Kennzeichen "Flauderspiel" übernommen hat, begründet allein dies Zeichenähnlichkeit. Der Zusatz des gemeingebräuchlichen Wortbestandteils "-spiel" bildet keinen eigenständigen Gesamteindruck. Der aussergewöhnliche, prägende und somit kennzeichnungskräftige Begriff "Flauder" wird in "Flauderspiel" nicht derart verschmolzen, dass er seine Individualität verliert und nur noch als untergeordneter Teil des Zeichens "Flauderspiel2 erscheint. Die Beklagte änderte auch nicht das Schriftbild, indem sie zum Beispiel den Anfangsbuchstaben "F" durch ein "V" ersetzte. Der Wortklang ist ebenfalls weitgehend ähnlich, liegt doch bei "Flauderspiel" die Betonung auf dem Wortbestandteil "Flauder". Der Unterschied in der Silbenzahl durch den beschreibenden Anhang "-spiel" vermag die Ähnlichkeit der Klangwirkung nicht zu beseitigen. Der Sinngehalt, nämlich die Assoziation zum Schmetterling, bleibt auch mit dem Zusatz "-spiel" unverändert. Der durchschnittliche Konsument wird insbesondere die originelle Bezeichnung "Flauder" in Erinnerung behalten und weitere Getränke mit dem Bestandteil "Flauder" dem Unternehmen der Klägerin zurechnen, zumal die Klägerin das "Flauder" mit zwei weiteren Geschmacksrichtungen Quitten-Rhabarber und Holunderbeeren bereits diversifiziert hat (vgl. www.mineralquelle.ch). Hingegen sind weder der unterschiedliche Schrifttyp noch die unterschiedliche Gestaltung des Kennzeichens mittels Etikette oder Gebinde bei der Prüfung der Zeichenähnlichkeit von Bedeutung.
4.1. Der Schutzumfang einer Marke ist umso grösser, je höher ihre Kennzeichnungskraft ist. Dabei wird zwischen schwachen, normalen und starken Marken unterschieden. Starke Marken geniessen einen grossen Schutzumfang, während bei schwachen Zeichen bereits bescheidene Abweichungen genügen, um einen rechtlich ausreichenden Abstand einzuhalten. Durchschnittliche Zeichen geniessen einen durchschnittlichen Schutzumfang (vgl. Noth/Bühler/Thouvenin [Hrsg.], a.a.O., Art. 3 N 69 ff.). Als ursprünglich schwach gelten Marken, deren wesentliche Bestandteile gemeinfrei sind oder sich eng an gemeinfreie Bestandteile anlehnen. Die Praxis beurteilt auch Wörter des allgemeinen Sprachgebrauchs als schwach (vgl. Noth/Bühler/Thouvenin [Hrsg.], a.a.O., Art. 3 N 86 ff.). Als stark sind solche Zeichen anzuerkennen, welche aufgrund ihres fantasiehaften Gehalts besonders unterscheidungskräftig wirken, oder aber aufgrund ihres intensiven Gebrauchs überdurchschnittliche Bekanntheit geniessen. Im ersten Fall rechtfertigt sich der erweiterte Schutz aufgrund der Kreativität bei der Markenbildung, im zweiten Fall aufgrund der langjährigen Aufbauarbeit (vgl. Marbach, Schweizerisches Immaterialgüter- und Wettbewerbsrecht, Dritter Band: Kennzeichenrecht, Markenrecht, 2. Auflage, Basel 2009, N 979; Noth/Bühler/Thouvenin [Hrsg.], a.a.O., Art. 3 N 95). In der Schweiz verlangt die Praxis in der Regel einen langjährigen Gebrauch der Marke und intensive Werbung. Eine Marke wird namentlich dadurch gestärkt, dass sie auf dem Markt eine hohe Bekanntheit erlangt hat (vgl. Noth/Bühler/Thouvenin [Hrsg.], a.a.O., Art. 3 N 97 ff.). Die Ausstrahlung starker Marken erhöht die Wahrscheinlichkeit von Assoziationen respektive die Gefahr, dass die Konsumenten ähnliche Drittmarken als Serienzeichen missdeuten oder aber als Kennzeichen gleichwertiger, austauschbarer Ersatzprodukte auffassen
4.2. Die Klägerin führt aus, dass sie bereits seit der Markeneintragung im Jahr 2002 unter der Bezeichnung "Flauder" ein kohlensäurehaltiges Getränk mit Holunderblüten- und Melissenaroma vertreibe. Das Getränk "Flauder" werde seither äussert erfolgreich vertrieben: Seit dem Jahr 2003 werde "Flauder" von der Migros vertrieben. Bis 2006 sei der Vertrieb nur über die Migros Ostschweiz im Rahmen von deren Programm "Aus der Region für die Region" erfolgt. Seit 2006 biete Migros "Flauder" schweizweit an und auch Coop habe "Flauder" in sein Sortiment aufgenommen. Allein die Tatsache, dass dieses Produkt bis heute im Sortiment beider Grossverteiler enthalten sei, zeige den Erfolg von "Flauder" auf. Auch Volg biete "Flauder" in seinem Sortiment an. Wesentliche und stark genutzte Vertriebszweige der Klägerin seien auch die direkte Belieferung von Gastrobetrieben und Abholmärkten. Auch einen internetgestützten Direktvertrieb unterhalte die Klägerin. Mit dem grossen Erfolg des Produkts und der damit zusammenhängenden starken Präsenz im Markt habe die Marke "Flauder" der Klägerin zwischenzeitlich beträchtliche Bekanntheit erlangt. Die Bekanntheit könne im Übrigen auf ganz einfache Weise von jedermann verifiziert werden. Wer nach "Flauder" google, erhalte von den ersten 20 Treffern 17, welche sich direkt und ausdrücklich auf die Produkte der Klägerin beziehen würden. Ein solches Trefferbild wäre schlicht undenkbar, wenn die Marke "Flauder" in den vergangenen zehn Jahren keine oder nur eine geringe Bekanntheit erlangt hätte. Seit 2010 würden zudem zwei weitere Geschmacksrichtungen vertrieben, nämlich "Holunderbeeren" und "Rhabarber & Quitten". Das "Ur-Flauder" werde als "Flauder Original" vertrieben. Daneben stelle die Brauerei Locher AG unter der Markenlizenz der Klägerin seit längerer Zeit ein Flauder-Panaché her, das die Klägerin ebenfalls
vertreibe. Die Bezeichnung "Flauder" stamme aus dem Begriff Flickflauder, der im Dialekt des Kantons Appenzell I.Rh. einen Schmetterling bezeichne und nur im Kanton Appenzell I.Rh. gebraucht werde. Die Marke der Klägerin "Flauder" leite sich aus diesem Dialektwort ab, das ausserhalb des Kantons Appenzell I.Rh. nicht bekannt sei. Mit der Verwendung des Begriffs "Flauder" für ein Getränk der Klägerin mit Holunderblütengeschmack solle zum einen die Verbundenheit mit dem Kanton Appenzell I.Rh. dargestellt werden. Das Mineralwasser, welches die Klägerin zur Herstellung des Getränks "Flauder" verwende, stamme aus der Mineralquelle Gontenbad. Gleichzeitig solle das Zeichen mit der Anspielung auf den Schmetterling auch den Bezug zu einem leichten, fruchtig-blumigen Geschmack herstellen, der für Frische und Leichtigkeit stehe. Das Wort "Flauder" sei - ausser im Zusammenhang mit den Produkten der Klägerin - heute nicht mehr gebräuchlich. Es sei zwar 1881 gemäss dem Nachweis der Beklagten in verschiedenen Regionen vorgekommen, nicht aber in Appenzell I.Rh. In den letzten 130 Jahren habe sich die Welt grundlegend verändert und damit auch der Sprachgebrauch. Automobil, Atomstrom, Telefon, Computer, Internet und Datenkommunikation seien zum Beispiel Wörter, die es 1881 noch nicht gegeben habe. In der Google- Trefferliste zu "Flauder" ergebe sich nirgends ein Hinweis auf ein im Sprachgebrauch verwendetes Wort Flauder. Das Zeichen "Flauder" zur Bezeichnung eines Getränks sei damit in bestem Sinne kreativ, neu und überraschend. Die Marke "Flauder" der Klägerin erweise sich als besonders unterscheidungskräftig und somit als starke Marke, der grosser Schutz zukomme. Dass der Begriff "Flauder" in dieser Form heute in der Schweiz überhaupt nicht mehr gebraucht werde, und das wohl schon seit mehreren Jahrzehnten, zeige deutlich, dass die Beklagte bei der Wahl des Kennzeichens "Flauderspiel" ganz bewusst die geschützte Marke der Klägerin übernommen habe.
4.3. Die Beklagte demgegenüber bestreitet, dass das Getränk "Flauder" beträchtliche Bekanntheit erlangt habe. Aus dem Umstand, dass das Getränk "Flauder" von den Grossverteilern Migros und Coop in das Sortiment aufgenommen worden sei, seien keine Rückschlüsse auf den Erfolg des Produkts zulässig. Vielmehr sei es so, dass Anbieter neuer Produkte den Grossverteilern hohe Promotionsbeträge entrichten könnten und müssten, damit diese Produkte in das Sortiment aufgenommen würden. Daraus, dass auch Volg das Getränk in seinem Sortiment anbiete und seit letztem Jahr zusätzliche Geschmacksrichtungen produziert würden, könne die Klägerin nichts zu ihren Gunsten ableiten. Unbeachtlich sei sodann der Vertrieb eines (alkoholfreien) "Flauder-Panachés" durch die Brauerei Locher AG. Selbst Marktumfragen seien nicht relevant betreffend der Frage, ob eine starke Marke vorliege. Die Bezeichnung "Flauder" sei gemäss Schweizerischem Idiotikon ein Dialektwort, welches nicht ausschliesslich im Kanton Appenzell I.Rh., sondern auch in den Kantonen Aargau, Bern, Basel, Luzern, Zug und Zürich verwendet werde und etwas Leichtes, Flatterndes bezeichne. Mit Sicherheit stehe fest, dass das Wort "Flauder" nicht eine Wortschöpfung der Klägerin, sondern ein bestehendes Dialektwort und gleichzeitig ein Wortteil des im Kanton Appenzell I.Rh. bestehenden Wortes "Flickflauder" darstelle. Damit handle es sich nicht um eine kreative Wortkonstruktion, schon gar nicht um eine Marke, welche mit viel Aufwand kreiert worden sei. Bei der Marke "Flauder" handle es sich nicht um eine starke Marke, welche besonderen Schutz geniesse, sondern höchstens um eine durchschnittliche Marke.
4.4. "Flauder" wirkt aufgrund seines fantasiehaften Gehaltes besonders unterscheidungskräftig. Entgegen den Einwendungen der Beklagten kommt das Wort "Flauder" in den beiden Kantonen Appenzell I.Rh. und Appenzell A.Rh. nicht vor. So ist es auch nicht in den beiden einschlägigen und aktuellen Appenzeller Wörterbüchern (vgl. Stefan Sonderegger, Thomas Gadmer, Appenzeller Sprachbuch. Der Appenzeller Dialekt in seiner Vielfalt, Appenzell und Herisau 1999; Joe Manser, Innerrhoder Dialekt. Mundartwörter und Redewendungen aus Appenzell Innerrhoden, Appenzell 2001) aufgeführt. Wohl kommt "Flauder" gemäss Schweizerischem Idiotikon, Wörterbuch der schweizerdeutschen Sprache, Band 1, Frauenfeld 1881, Sp. 1171 f., (BG act. 1), in verschiedenen Bedeutungen in den Kantonen Aargau, Basel Stadt, Zürich, Zug, Bern, Luzern und insbesondere im Zürcher Wehntal und im Aargauer Fricktal vor bzw. kam um 1880 vor, jedoch nicht in den Kantonen Appenzell A.Rh. und Appenzell I.Rh. Die Klägerin hat folglich glaubhaft gemacht, dass sie dieses Wort aus dem auffälligen Dialektwort "Flickflauder", welches nur im Kanton Appenzell I.Rh. verwendet wird, abgeleitet hat und sich bei der Markenfindung nicht an ausserkantonalen Dialektbegriffen orientierte. So hat die Klägerin die Marke "Flauder" werbemässig von Beginn weg mit einem Schmetterling kombiniert. Die Behauptung der Klägerin, bei der Marke "Flauder" handle es sich um ein kreatives, neues und überraschendes Kennzeichen, wird demnach geteilt. Hinzu kommt, dass "Flauder" nicht zuletzt auch durch den schweizweiten Vertrieb über die beiden Grossverteiler Coop und Migros und dank intensiver Werbung seit seiner Markteinführung im Jahr 2002 einen hohen Bekanntheitsgrad erreicht hat. Die Marke "Flauder" ist folglich stark kennzeichnungskräftig und geniesst entsprechend einen erweiterten Schutzumfang.
5.1. Die massgeblichen Verkehrskreise bilden die aktuellen und potenziellen Abnehmer der normativ objektiviert definierten Produkte. Keine Rolle spielt eine spezifisch marketingmässige Positionierung im Wettbewerb wie Verkaufsgebiet, Verkaufspreis oder Qualität (vgl. Noth/Bühler/Thouvenin [Hrsg.], a.a.O., Art. 3 N 49 f.; Marbach, Die Verkehrskreise im Markenrecht, in: sic! 2007, S. 3, 10, Ziff. 4). Überhaupt keinen Einfluss auf die Verwechslungsgefahr hat der Umstand, ob Waren im Direktverkauf, über Spezialgeschäfte oder über Warenhäuser vertrieben werden. So steht es dem Markeninhaber frei, den Einsatz seiner Marke zu ändern und seine Markenprodukte auf andere Vertriebswege zu bringen (vgl. David, a.a.O., Art. 3 N 40). Der Sperrbereich einer Marke beschränkt sich nicht nur auf den effektiv bearbeiteten Markt. Er ist erweitert und erfasst auch gleichartige Waren und Dienstleistungen. Oder anders formuliert: Der Schutz einer Marke erstreckt sich nach dem klaren Willen des Gesetzgebers auch auf Nachbarmärkte. Hinter diesem Konzept steht die Erkenntnis, dass jeder Wettbewerber sein Angebot in einem gewissen Umfang erweitern oder verändern kann (vgl. Marbach, a.a.O., sic! 2007, S. 9). Bei Massenartikeln des täglichen Bedarfs ist mit einer geringen Aufmerksamkeit und einem kleineren Unterscheidungsvermögen der Konsumenten zu rechnen. Zu Massenartikeln des täglichen Bedarfs zählen namentlich Lebensmittel, beispielsweise alkoholfreie Getränke, Bier oder Wein (vgl. Noth/Bühler/Thouvenin [Hrsg.], a.a.O., Art. 3 N 52 f.).
5.2. Die Klägerin führt aus, dass die Beklagte für den Vertrieb ihrer Produkte im Wesentlichen die gleichen Vertriebswege wie die Klägerin benutze. Die Klägerin sei auch bereits
von Dritten auf das Produkt der Beklagten angesprochen und aufmerksam gemacht worden.
5.3. Die Beklagte macht geltend, dass die Vertriebswege der zur Diskussion stehenden Produkte unterschiedlich seien. Die Beklagte liefere fast ausschliesslich an Gastrobetriebe und an Abholmärkte für Grossverbraucher (wie z.B. CCA), im Detailhandel würden ihre Produkte kaum gehandelt und Migros und Coop würden "Flauderspiel" nicht verkaufen. Auch sei der Konsumenten- bzw. Kundenkreis der beiden Getränke völlig unterschiedlich.
5.4. Die massgeblichen Abnehmerkreise bestehen sowohl bei der Marke der Klägerin als auch beim Kennzeichen der Beklagten aus einem Massenpublikum für schwach- bzw. nichtalkoholische Getränke. So führt die Klägerin bei ihrem Firmenzweck die Herstellung und den Vertrieb von Mineralwassern, Fruchtsäften, Spirituosen und Likören auf (vgl. GS act. 2). Seit Jahren stellt sie ausser Mineralwassergetränken auch alkoholhaltige Getränke her und vertreibt diese auf dem Markt (vgl. www.mineralquelle.ch). Die beiden Getränke "Flauder" und "Flauderspiel" unterscheiden sich einzig durch den Alkoholgehalt. Dies hat aufgrund der breiten Getränkesortimente beider Parteien keine klare Trennung der Abnehmerkreise zur Folge. Irrelevant ist die aktuelle Vermarktung über teilweise verschiedene Vertriebskanäle, steht es doch den Parteien offen, den konkreten Einsatzbereich ihrer Kennzeichen zu verändern.
6. Zusammenfassend ist festzustellen, dass die beiden verwendeten Kennzeichen "Flauder" und "Flauderspiel" eine grosse Kennzeichenähnlichkeit und Gleichartigkeit aufweisen. Die massgeglichen Abnehmerkreise bestehen bei beiden Kennzeichen aus einem Massenpublikum für schwach- bzw. nichtalkoholische Getränke. Hinzu kommt die starke Kennzeichnungskraft der Marke "Flauder". Es resultiert folglich eine hohe Verwechslungsgefahr zwischen den beiden Kennzeichen "Flauder" und "Flauderspiel".
Die Beklagte verletzt somit durch die Bezeichnung ihres Getränks mit "Flauderspiel" das Markenrecht der Klägerin. Die Klage ist demnach gemäss Art. 13 Abs. 2 i.V.m. Art. 55 MSchG zu schützen. Der Beklagten ist zu verbieten, die Bezeichnung "Flauderspiel" zur Kennzeichnung ihrer Getränke zu verwenden und unter dem Zeichen "Flauderspiel" Getränke anzubieten oder zu vertreiben.
Da die Klage bereits aus Markenrecht geschützt wird, braucht vorliegend nicht mehr geprüft zu werden, ob sie auch gemäss UWG zu schützen wäre.
(Kantonsgericht Appenzell I.Rh., Abteilung Zivil- und Strafgericht, Entscheid K 5-2011 vom 5. Juni 2012)
KVG-Beschwerde
Der Ehemann haftet während des Zusammenlebens solidarisch mit seiner Ehegattin für ihre Behandlungskostenbeteiligung der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (Art. 163 i.V.m. Art. 166 ZGB). Der Beweis der Zustellung einer Mahnung wurde nicht erbracht, weshalb die Betreibung materiell nicht zulässig war (Art. 64a Abs. 1 und 2 KVG). Aufhebung der Betreibung in analoger Anwendung von Art. 85a Abs. 3 SchKG.
I.
1. X war im Jahr 2011 bei der Y AG gemäss KVG versichert.
2. Am 20. März 2012 wurde X der Zahlungsbefehl des Betreibungsamts Appenzell in der Betreibungs-Nr. Z über Fr. 60.25 nebst Zins zu 5% seit 2. März 2012 zuzüglich Mahnkosten über Fr. 30.-- und Dossiereröffnungskosten von Fr. 30.-- zugestellt.
3. X erhob gegen diese Betreibung am 29. März 2012 Rechtsvorschlag.
4. Mit Verfügung vom 10. April 2012 hob die Y AG den Rechtsvorschlag gegen den Zahlungsbefehl Nr. Z im Betrag von Fr. 174.25 vollständig auf. Der Rechtsvorschlag sei unbegründet, denn bei Vertragsabschluss sei die Verpflichtung eingegangen worden, die gesetzlichen Kostenbeteiligungen gemäss Art. 105b KVV zu bezahlen.
5. Gegen diese Verfügung erhob X mit Schreiben vom 11. April 2012 Einsprache. Er habe von der Forderung über Fr. 60.25 keine Kenntnis, denn weder er noch seine Ehefrau, A, eine Rechnung oder eine Mahnung erhalten hätten.
6. Die Y AG wies am 24. April 2012 die Einsprache gegen die Betreibung Nr. Z ab und hielt an der Verfügung vom 10. April 2012 fest. Gleichzeitig stellte sie X die Selbstbehalt- Rechnung vom 21. Oktober 2011 über Fr. 60.25, deren Mahnung vom 19. Dezember 2011 (Fr. 60.25 zuzüglich Mahnspesen von Fr. 10.--) und deren letzte Mahnung vom 18. Januar 2012 (Fr. 60.25 zuzüglich Mahnspesen von Fr. 30.--) zu.
7. X überwies am 14. Mai 2012 den Betrag von Fr. 60.25 an die Y AG (BF act. 5).
8. Am 24. Mai 2012 reichte X (folgend: Beschwerdeführer) beim Kantonsgericht, Abteilung Verwaltungsgericht, Beschwerde gegen den Einspracheentscheid der Y AG (folgend: Beschwerdegegnerin) vom 24. April 2012 ein. (…)
(…)
II.
(…)
2.1. Der Beschwerdeführer führt in seiner Beschwerdebegründung aus, dass für ihn unklar sei, weshalb er für eine Forderung gegenüber seiner Ehefrau betrieben werde.
2.2. Die Beschwerdegegnerin erwidert, dass der Beschwerdeführer für die Kostenbeteiligung seiner Ehefrau solidarisch hafte.
2.3. Indem der Beschwerdeführer die von der Beschwerdegegnerin betriebene Forderung von Fr. 60.25 mit Valuta 14. Mai 2012 ab seinem Konto bezahlte, hat er die solidarische Haftung mit seiner Ehegattin anerkannt. Bezüglich dieser Rechtsfrage geniesst der Beschwerdeführer demnach kein Rechtsschutzinteresse, weshalb darauf nicht einzutreten ist.
Im Übrigen vertritt jeder Ehegatte während des Zusammenlebens die eheliche Gemeinschaft für die laufenden Bedürfnisse der Familie (Art. 166 Abs. 1 ZGB). Jeder Ehegatte verpflichtet sich durch seine Handlungen persönlich und, soweit diese nicht für Dritte erkennbar über die Vertretungsbefugnis hinausgehen, solidarisch auch den anderen Ehegatten (Art. 166 Abs. 3 ZGB).
Die laufenden Bedürfnisse betreffen im Wesentlichen Unterhaltspositionen im Rahmen von Art. 163 ZGB (vgl. Büchler/Jakob [Hrsg.], Schweizerisches Zivilgesetzbuch, Basel 2012, Art. 166 N 4). Zum gebührenden Unterhalt gemäss Art. 163 ZGB gehört auch die Behandlungskostenbeteiligung von 10% (Selbstbehalt) der obligatorischen Krankenpflegeversicherung gemäss Art. 64 Abs. 1 und Abs. 2 lit. b KVG (vgl. Bräm/Hasenböhler, Zürcher Kommentar, Zürich 1998, Art. 163 ZGB N 34, Art. 166 ZGB N 39; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts K 99/02 vom 23. Juni 2003, E. 4.2.2.).
Dies hat zur Folge, dass der Beschwerdeführer als solidarisch haftender Ehegatte für die Behandlungskostenbeteiligung von 10% (Selbstbehalt) der obligatorischen Krankenpflegeversicherung seiner Ehegattin belangt werden kann.
Die Beschwerdegegnerin durfte somit gegenüber dem Beschwerdeführer als solidarisch haftendem Ehegatten den Selbstbehalt, welcher aus einer ärztlichen Behandlung seiner Ehegattin resultierte, in Rechnung stellen.
3.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, dass er weder die Rechnung noch die Mahnungen über den Betrag von Fr. 60.25 erhalten habe. Ihm sei es objektiv nicht möglich, die Nicht-Zustellung einer nicht eingeschriebenen Sendung zu beweisen. Die Beschwerdegegnerin habe den Beweis zu erbringen, dass die fraglichen Dokumente zugestellt worden seien. Den Beweis der überwiegenden Wahrscheinlichkeit der Zustellungen bleibe die Beschwerdegegnerin schuldig. Es fehle der Nachweis, dass die Beschwerdegegnerin die Originalrechnungen/Mahnungen richtig adressiert, ausgedruckt, couvertiert, frankiert und der Post übergeben habe. Wenn von mehreren Aussendungen eines Absenders alle Sendungen bei einem Empfänger nicht ankommen würden, dann sei es zumindest möglich, eher sogar wahrscheinlich, dass im Produktionsprozess dieses Absenders ein Problem bestehe und die entsprechenden Dokumente gar nie bis zur Post gekommen oder diese Sendungen von der Post nicht zugestellt, sondern als "unzustellbar" an den Absender zurückgegangen seien.
3.2. Die Beschwerdegegnerin erwidert, dass sie dem Beschwerdeführer am 21. Oktober 2011 die Selbstbehalt-Rechnung über Fr. 60.25 für Leistungen gegenüber seiner Ehe-
frau, die Mahnung am 19. Dezember 2011 und am 18. Januar 2012 die letzte Mahnung zugestellt habe. Die Krankenkassen seien gesetzlich nicht verpflichtet, die Rechnungen oder Mahnschreiben eingeschrieben zu versenden. Die Zustellung müsse im Grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit bewiesen werden. Die Wahrscheinlichkeit, dass drei an die richtige Adresse verschickte Schreiben in der Schweiz nicht ankommen würden, sei wenig wahrscheinlich und der Gegenbeweis habe durch den Versicherten nicht annähernd erklärt werden können. Demnach seien die drei Schreiben mit überwiegender Wahrscheinlichkeit rechtsgültig zugestellt worden.
3.3. Nach der Rechtsprechung sind die Krankenversicherungen befugt, mittels Verfügung und/oder Einspracheentscheid über den Bestand ihrer Kostenbeteiligungsforderung im Bereich der obligatorischen Krankenpflegeversicherung gegenüber versicherten Personen zu entscheiden und einen im Betreibungsverfahren erhobenen Rechtsvorschlag im Rahmen des Verwaltungsverfahrens analog zu Art. 79 SchKG aufzuheben. Die Verwaltungsbehörde fällt in dieser Konstellation nicht nur einen sozialversicherungsrechtlichen Sachentscheid über die Verpflichtung der versicherten Person zu einer Geldzahlung, sondern handelt gleichzeitig auch als Rechtsöffnungsinstanz (vgl. BGE 119 V 329, E. 2b; BGE 121 V 109; Urteil des Sozialversicherungsabteilung des Bundesgerichts vom 23. Juni 2003, K 99/02, E. 4.2.1; Art. 54 Abs. 2 ATSG). Ficht ein Schuldner die Verfügung nicht an, wird einerseits die Rechtsöffnung definitiv, weshalb die Betreibung fortgesetzt werden kann, andererseits ist über Bestand und Höhe der Forderung rechtskräftig entschieden. Die Verfügung der Krankenversicherung entfaltet somit Wirkung wie ein Gerichtsurteil über eine Anerkennungklage gemäss Art. 79 SchKG, mit dem Unterschied, dass der Schuldner sich zum materiellen Bestand der Forderung gegenüber einer unabhängigen Instanz nicht äussern konnte. Das Sozialversicherungsgericht ist somit verpflichtet, im Rechtsmittelverfahren eine umfassende Kontrolle der betriebenen Forderung vorzunehmen (vgl. Urteil des Sozialversicherungsabteilung des Bundesgerichts vom 23. Juni 2003, K 99/02, E. 4.2.1).
Wie die Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerdeantwort auf Seite 3 ausführt, ist demnach vorliegend zu prüfen, ob einerseits die von der Beschwerdegegnerin in Betreibung gesetzte Forderung über Fr. 114.-- zu Recht besteht und in Betreibung gesetzt worden ist und andererseits der Rechtsvorschlag von der Beschwerdegegnerin korrekterweise aufgehoben worden ist.
3.4. Bezahlt die versicherte Person fällige Prämien oder Kostenbeteiligungen nicht, so hat der Versicherer ihr, nach mindestens einer schriftlichen Mahnung, eine Zahlungsaufforderung zuzustellen, ihr eine Nachfrist von 30 Tagen einzuräumen und sie auf die Folgen des Zahlungsverzugs hinzuweisen (Art. 64a Abs. 1 KVG). Bezahlt die versicherte Person trotz Zahlungsaufforderung die Prämien, Kostenbeteiligungen und Verzugszinse nicht innert der gesetzten Frist, so muss der Versicherer die Betreibung anheben
Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Betreibung ist demnach der Erlass einer schriftlichen Mahnung (vgl. Murer/Stauffer [Hrsg.], Bundesgesetz über die Krankenversicherung, Zürich 2010, Art. 64a N 1). Die Mahnung ist eine empfangsbedürftige Erklärung. Sie muss dem Schuldner dergestalt zugehen, dass ihre Zurkenntnisnahme nur noch von
dessen Verhalten abhängig ist (vgl. Honsell/Vogt/Wiegand [Hrsg.], Obligationenrecht I, Art. 1-529 OR, 5. Auflage, Basel 2011, Art. 102 N 7).
Die Zustellung der Mahnung muss im Sozialversicherungsverfahren im Grade der überwiegenden Wahrscheinlichkeit bewiesen sein (vgl. Murer/Stauffer [Hrsg.], a.a.O., Art. 61 N 14). Jedenfalls in jenen Fällen der Massenverwaltung erachtet das Eidgenössische Versicherungsgericht dieses Beweismass als gerechtfertigt, wo der fragliche Vorgang - wie etwa die von ihm zu beurteilende Zustellung von Mitteilungen kasseninternen Rechts via eigenem Publikationsorgan - nicht an sich schon Anlass zur Einleitung eines Anfechtungsverfahrens gibt (vgl. BGE 120 V 33, E. 3c). Der Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit übersteigt einerseits die Annahme einer blossen Möglichkeit bzw. einer Hypothese, und liegt andererseits unter demjenigen der strikten Annahme der zu beweisenden Tatsache. Die Wahrscheinlichkeit ist insoweit überwiegend, wenn der begründeten Überzeugung keine konkreten Einwände entgegenstehen. Gilt es, zwischen zwei Möglichkeiten zu entscheiden, ist diejenige überwiegend wahrscheinlich, welche sich am ehesten zugetragen hat (vgl. Kieser, ATSG-Kommentar, 2. Auflage, Zürich 2009, Art. 43 N 30).
Ob es sich auch bei der Zustellung einer zweiten Mahnung - welche im KVG-Verfahren immerhin Voraussetzung für das Betreibungsverfahren ist - um einen Massenverwaltungsakt handelt, der eine Abweichung des strikten Beweises zulässt, muss vorliegend nicht entschieden werden. So kann von der Beschwerdegegnerin auch nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen werden, dass die Mahnungen dem Beschwerdeführer zugestellt worden sind. Die Akten lassen Rückschlüsse weder auf den Versand der Mahnungen durch die Beschwerdegegnerin noch auf den Empfang der Mahnungen durch den Beschwerdeführer zu. Es besteht somit durchaus die Möglichkeit, dass eine oder beide Mahnungen nicht versandt oder von der Post nicht dem Beschwerdeführer zugestellt worden sind. Im Unterschied zum Sachverhalt im Urteil des Bundesgerichts K 11/07 vom 3. Dezember 2007, welches die Mahnungen als mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als zugestellt erachtete, zumal der Beschwerdeführer unmittelbar nach Zustellung der Mahnung um weitere Erläuterungen zu den offenen Forderungen gebeten hatte, hat der Beschwerdeführer im vorliegend zu beurteilenden Sachverhalt erstmals auf den Zahlungsbefehl reagiert.
Da somit die Zustellung zumindest einer Mahnung an den Beschwerdeführer nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erwiesen ist, ist auch die Betreibung materiell nicht zulässig gewesen. Demnach kann der Beschwerdeführer auch nicht verpflichtet werden, die Betreibungs- und Inkassokosten über Fr. 114.-- zu bezahlen. Sein Rechtsbegehren, die Forderung von Fr. 114.-- sei abzuweisen, ist somit gutzuheissen.
Der Rechtsvorschlag wurde vom Beschwerdeführer somit zu Recht erhoben, weshalb einerseits die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 10. April 2012, mit welcher sie den Rechtsvorschlag beseitigte, und andererseits der diese Verfügung bestätigende Einspracheentscheid vom 24. April 2012 aufzuheben sind. Der Rechtsvorschlag bleibt somit bestehen und die Betreibung Nr. Z kann von der Beschwerdegegnerin nicht mehr fortgesetzt werden.
4.1. Der Beschwerdeführer beantragt im Übrigen, das Betreibungsbegehren der Y AG vom 6. März 2012 über Fr. 60.25 plus Zinsen und Nebenkosten sei zu löschen, eventualiter sei die Y AG aufzufordern, das Betreibungsbegehren vom 6. März 2012 zurückzuziehen.
4.2. Da die Beschwerdegegnerin die Betreibung Nr. Z nicht fortsetzen darf, kann der Beschwerdeführer mit diesem Antrag zusätzlich einzig erreichen, dass das Betreibungsamt Dritten gegenüber keinen Betreibungsregisterauszug bekannt gibt, welcher einen Eintrag der Betreibung Nr. Z enthält.
Gemäss Art. 8a Abs. 3 lit. a SchKG geben die Betreibungsämter Dritten von einer Betreibung keine Kenntnis, wenn die Betreibung aufgrund einer Beschwerde oder eines gerichtlichen Entscheids aufgehoben worden ist.
Da der Beschwerdeführer mit Gutheissung seiner Beschwerde nicht nur die Fortsetzung der Betreibung verhindern kann, sondern auch die materielle Rechtslage betreffend der Betreibungs- und Inkassokosten von Fr. 114.-- geklärt erhält, nämlich dass diese nicht geschuldet sind, wird sein Rechtsbegehren in analoger Anwendung von Art. 85a Abs. 3 SchKG (Aberkennungsklage) behandelt. Wie in Ziff. 3.4. der Erwägungen festgehalten, besteht die Betreibungs- und Inkassoschuld von Fr. 114.-- gegenüber dem Beschwerdeführer nicht, weshalb die Betreibung aufzuheben ist.
4.3. Das Begehren des Beschwerdeführers, wonach die Beschwerdegegnerin zu verpflichten sei, die Betreibung zurückzuziehen und im Betreibungsregister löschen zu lassen, erübrigt sich angesichts von Art. 8a Abs. 3 lit. a SchKG (vgl. Staehelin/Bauer/Staehelin [Hrsg.], Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, 2. Auflage, Basel 2010, Art. 8a N 19).
Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Verfügung vom 10. April 2012 und der Einspracheentscheid vom 24. April 2012 der Beschwerdegegnerin werden aufgehoben. Die Betreibung Nr. Z des Betreibungsamtes Appenzell wird aufgehoben.
(Kantonsgericht Appenzell I.Rh., Abteilung Verwaltungsgericht, Entscheid V 4-2012 vom 2. Oktober 2012)
Abänderung eines Scheidungsurteils
Gerichtliche Weisung, an einer "Therapie für Eltern in Trennung" teilzunehmen (Art. 307 ZGB).
1. Im Ehescheidungsverfahren S 9-2010 genehmigte der Bezirksgerichtspräsident, nach Anhörung des Kindes, mit Urteil vom 30. April 2010 die durch M. und V. eingereichte Konvention, insbesondere bezüglich der elterlichen Sorge über den gemeinsamen Sohn S., welche lautet: "Die Ehegatten beantragen dem Gericht, dass der gemeinsame Sohn S., geboren 2003, in der gemeinsamen elterlichen Sorge der Eltern M. und V. zu belassen sei. Der Hauptwohnsitz von S. ist bei der Mutter M."
2. Gegenstand des aktuellen Verfahrens betreffend Abänderung des Scheidungsurteils S 9-2010 ist eine Neuregelung der elterlichen Sorge, da S. aufgrund von andauernden Konflikten stark leide und sich dies in verschiedenen Bereichen (Schulleistung, Stottern) auswirke.
3. Mit Zwischenverfügung S 12-2012 vom 29. Juni 2012 errichtete der Bezirksgerichtspräsident in Anwendung von Art. 308 ZGB i.V.m. Art. 315a ZGB eine umfassende Erziehungsbeistandschaft über S.; dies in Absprache mit den Parteien und deren Einverständnis: "B. wird als Beistand für S., geboren 2003, im Sinne von Art. 308 Abs. 1-3 ZGB eingesetzt, um im Sinne der Erwägungen die Eltern bei der Erziehung mit Rat und Tat zu unterstützen und notfalls Weisungen zu erteilen. Er hat alle ihm notwendig erscheinenden Massnahmen zu ergreifen, um damit eine Kindswohlgefährdung zu vermeiden. (…)"
4. Am 25. September 2012 fand in Anwesenheit der Eltern und des Beistands eine Besprechung dessen ersten Berichts über die persönlichen Verhältnisse von S. (Instruktionsverhandlung) statt. Die Eltern stimmten dem Bericht inhaltlich zu, fanden ihn jedoch beschönigend; die Zustände rund um das Besuchsrecht und die Erziehungsfragen seien weit dramatischer als geschildert. Auch mit den im Bericht an sie gerichteten Empfehlungen erklärten sie sich einverstanden. Zum Schluss dieser Besprechung wurde S. kindsgerecht informiert.
Es zeigt sich sowohl aus dem Bericht als auch anlässlich dieser Gerichtsverhandlung, dass insbesondere keine sinnvolle Kommunikation zwischen den Eltern möglich ist und S. stark darunter leidet. Offensichtlich werden die Kommunikationsfertigkeiten von M. und V. durch unverarbeitete Themen aus der Paarebene (frühere Ehe) derart beeinträchtigt, dass sie auf der Elternebene bezüglich ihres gemeinsamen Sohns aktuell nicht funktionieren.
5. Ist das Wohl des Kindes gefährdet und sorgen die Eltern nicht von sich aus für Abhilfe oder sind sie dazu ausserstande, so trifft das Gericht die geeigneten Massnahmen zum Schutz des Kindes. Es kann insbesondere die Eltern ermahnen, ihnen bestimmte Weisungen für die Pflege, Erziehung oder Ausbildung erteilen und eine geeignete Person oder Stelle bestimmen, der Einblick und Auskunft zu geben ist (Art. 307 Abs. 1 und 3 ZGB i.V.m. Art. 315a ZGB). Das Gericht trifft im Sinne von Art. 284 Abs. 3 ZPO i.V.m.
Art. 276 ZPO auch bei Änderung rechtskräftig entschiedener Scheidungsfolgen die notwendigen vorsorglichen Massnahmen.
5.1. Kindesschutz soll rasch, nachhaltig, fachlich korrekt, doch mit minimalem Eingriff in Elternrechte und Familienstruktur der konkreten Gefährdungslage begegnen (Verhältnismässigkeitsprinzip). Die Anordnung einer Massnahme setzt kein Verschulden der Eltern voraus und ist nicht Sanktion, sondern hat als einziges Ziel, trotz einer Gefährdungslage das Wohl des Kindes zu bewahren oder wiederherzustellen (BSK-ZGB, Peter Breitschmid, Art. 307 N 4). Kindesschutzmassnahmen werden von Amtes wegen getroffen, wenn das Kindeswohl dies verlangt. Dass auch ohne Antrag eines Elternteils eine solche Massnahme getroffen werden kann, versteht sich von selbst; denn das Kindeswohl steht hier auf dem Spiel (BSK-ZPO, Kurt Siehr, Art. 276 N 7; vgl. auch CHK, Yvo Biderbost, Art. 307 ZGB N 15). Kindesschutz verlangt vorausschauendes Handeln. Statt einem spektakulären "Grossaufgebot im Katastrophenfall", in welchem das Kind bereits erheblich strapaziert wurde, ist möglichst milden Massnahmen in möglichst frühem Stadium der Vorzug zu geben. Nach dem Prinzip der Stufenfolge lassen sich die einmal getroffenen Massnahmen bei Bedarf verstärken, sowie auch ein stufenweiser Abbau denkbar und durch das Verhältnismässigkeitsprinzip geboten ist (BSK-ZGB, Peter Breitschmid, Art. 307 N 5). Weisungen, mit welchen Eltern verpflichtet werden, bei einer geeigneten Therapie mitzumachen, sind grundsätzlich zulässig (BSK-ZGB-I, Peter Breitschmid, Art. 307 N 22; CHK, Yvo Biderbost, Art. 307 ZGB N 16).
5.2. Da ihnen das Kindswohl am Herzen liegt, haben sich die Eltern anlässlich der Besprechung vom 25. September 2012 bereit erklärt, gemeinsam eine spezifische Therapie für ihre konkrete Situation als Eltern in Trennung durchzuführen und den Gerichtspräsidenten ersucht, eine geeignete Person für diese Therapie zu bestimmen.
5.3. Im Rahmen des Abänderungsverfahrens musste aus Gründen des Kindeswohls bereits eine Beistandschaft über das Kind nach Art. 308 Abs. 1 bis 3 ZGB verfügt werden. Trotzdem gelang es nicht, eine sinnvolle Besuchsrechtsregelung durchzusetzen; einmal kam es in diesem Zusammenhang sogar zu einem Polizeieinsatz. Eine sinnvolle direkte Kommunikation zwischen den Eltern bezüglich sämtlicher Kinderbelange ist nicht möglich; teilweise läuft sie über den Beistand. Offensichtlich reicht auch die im Abänderungsverfahren bereits errichtete umfassende Erziehungsbeistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 bis 3 ZGB vorliegend nicht aus, das Kindswohl ausreichend zu gewährleisten. Es droht bei Zuwarten die Elternentfremdung (Parental Alienation Syndrome, PAS) mit seinen unabsehbaren Folgen für das Kind.
Die in Art. 297 Abs. 2 ZPO vorgesehene Mediation führt in einem solchen Fall nicht zum Ziel, da in einem solchen Prozess grundsätzlich rationale Lösungen erarbeitet werden. Emotionale Themen aus der aufzulösenden Paarbeziehung können demgegenüber in Mediationen weder systematisch verarbeitet noch insbesondere therapiert werden. Eine mögliche Begutachtung des Kindes (unter Einschluss seiner Eltern) ist dem Kindeswohl kurzfristig nicht förderlich und führt grundsätzlich nur zur Feststellung der aktuellen Verhältnisse, aber kaum zu langfristig tragbaren Lösungen. Teilweise verfügen Gerichte in ähnlichen Situationen eine Paartherapie. Eine Paartherapie ist jedoch schon bezüglich Begrifflichkeit für Personen in Trennungssituationen schwierig zu akzeptieren und auch
inhaltlich nicht indiziert; auch der Therapieansatz dürfte jedenfalls suboptimal sein. Demgegenüber hat eine spezifische "Therapie für Eltern in Trennung" (konkret in gerichtlichen Verfahren betreffend Eheschutz, Ehetrennung und Scheidung mit minderjährigen Kindern), in welcher die Eltern in Einzel- und Gruppensitzungen die sie belastenden Themen ihrer aufgelösten Beziehung systematisch aufarbeiten, bei dieser hocheskalierten Konfliktsituation die grössten Erfolgsaussichten, die Paar- und Elternebene aufzutrennen, was im Hinblick auf das Kindswohl konkret von entscheidender Bedeutung ist. In Würdigung der gesamten Umstände dieses Falls erscheint eine solche Therapie für Eltern in Trennungssituation auch als mildeste mögliche Massnahme. In Anwendung von Art. 307 ZGB sind die Eltern im Sinne einer Weisung zu verpflichten, an dieser "Therapie für Eltern in Trennung" teilzunehmen, solange die therapierende Fachperson diese als nötig bzw. sinnvoll erachtet. Auf die mögliche Strafdrohung nach Art. 292 StGB im Weigerungsfall ist zurzeit zu verzichten, da beide Elternteile ihr ausdrückliches Einverständnis mit der Therapie erklärt haben (vgl. BGE 5A_140/2010 Erw. 3 bezüglich einer angeordneten Therapie zur Behandlung der PAS-Indikation).
5.4. Nach entsprechender Rücksprache ist T. mit dieser "Therapie für Eltern in Trennung" zu beauftragen. In der Therapie geht es inhaltlich darum, die belastenden Themen auf der Paarebene aufzuarbeiten, mit dem Ziel, dass M. und V. auf der Elternebene ihre Fähigkeiten wieder zum uneingeschränkten Wohle des gemeinsamen Sohns einsetzen können. Die Therapeutin ist frei, die Therapie in Einzel- oder Gruppensitzungen durchzuführen bzw. den Übergang von Einzel- in Gruppensitzungen (evtl. teilweise unter Einbezug von S.) zu bestimmen. Ihre Terminabsprache erfolgt direkt mit den Eltern.
Nach Abschluss der Therapie, auch bei deren allfälligem Scheitern, wird die Therapeutin aufgefordert, innert 14 Tagen dem Gericht einen Abschlussbericht einzureichen, welcher als (Teil-)Grundlage für die Sorgerechtszuteilung dienen kann.
In analoger Anwendung zu Art. 184 ZPO wird die gerichtlich eingesetzte Therapeutin bezüglich des Berichts zur Wahrheit verpflichtet und hat diesen fristgerecht abzuliefern. Die Therapeutin wird auch auf die Strafbarkeit eines falschen Gutachtens nach Art. 307 StGB und der Verletzung des Amtsgeheimnisses nach Art. 320 StGB sowie auf die Folgen von Säumnis und mangelhafter Auftragserfüllung hingewiesen.
(Bezirksgericht Appenzell I.Rh., Präsident als Einzelrichter, Zwischenentscheid S 12-2012 vom 1. Oktober 2012)