432.211.2
Tagesschulverordnung
vom 28.05.2008 (Stand 01.08.2025)
Der Regierungsrat des Kantons Bern,
gestützt auf die Artikel 14d Absatz 5, 14e Absatz 2, 14f Absatz 3, 14h Absatz 3, 17 Absatz 3 Buchstabe b und 74 des Volksschulgesetzes vom 19. März 1992 (VSG1),
auf Antrag der Erziehungsdirektion,
beschliesst:
1 Gegenstand
Art. 1
Diese Verordnung regelt im Zusammenhang mit Tagesschulen
die genügende Nachfrage für die Tagesschulangebote,
die Ausbildung des Personals,
den Betreuungsschlüssel,
den Standort und die Räumlichkeiten,
das Qualitätsmanagement,
die Normlohnkosten, das Anmelde- und Abrechnungsverfahren,
die Gebühren.
2 Genügende Nachfrage für die Tagesschulangebote
Art. 2
Die Gemeinden haben ein Tagesschulangebot zu führen, wenn dafür eine verbindliche Nachfrage von mindestens zehn Schülerinnen und Schülern besteht.
Sie erheben den Bedarf an Tagesschulangeboten einmal pro Jahr.
3 Ausbildung des Personals
Art. 3 Leitung
Die Leitung der Tagesschulangebote ist durch eine Person mit abgeschlossener pädagogischer oder sozialpädagogischer Ausbildung wahrzunehmen.
Art. 4 Betreuerinnen und Betreuer
Die Betreuung der Schülerinnen und Schüler erfolgt in Tagesschulangeboten mindestens zur Hälfte durch pädagogisch oder sozialpädagogisch ausgebildetes Personal.
Die Betreuung der Schülerinnen und Schüler in Tagesschulangeboten mit tiefen pädagogischen Ansprüchen kann durch Personen erfolgen, die über die notwendige Eignung und Erfahrung im Umgang mit Kindern und Jugendlichen verfügen.
Die Ausbildung oder Erfahrung der Betreuerinnen und Betreuer hat dem Alter der Schülerinnen und Schüler zu entsprechen.
4 Betreuungsschlüssel
Art. 5
Für die Betreuung von zehn Schülerinnen und Schülern ist mindestens eine Betreuungsperson einzusetzen.
Für die Betreuung von Schülerinnen und Schülern mit besonderen Betreuungsbedürfnissen können zusätzliche Betreuungspersonen eingesetzt werden.
Für die Betreuung von Schülerinnen und Schülern in Tagesschulangeboten gemäss Artikel 4 Absatz 1 hat mindestens eine der im Betrieb anwesenden Betreuerinnen und Betreuer über eine pädagogische oder sozialpädagogische Ausbildung zu verfügen.
5 Standort und Räumlichkeiten
Art. 6
Der Standort, die Räume, die Einrichtung und die Umgebung müssen sich für das Tagesschulangebot eignen und den Bedürfnissen der Schülerinnen und Schüler der jeweiligen Schulstufe entsprechen.
Es ist ausreichend Raum für Verpflegung, Hausaufgaben, Gemeinschaftsaktivitäten, Rückzugsmöglichkeiten und Aktivitäten im Freien vorzusehen. In der Regel müssen mindestens zwei Räume vorhanden sein.
Die Bau-, Hygiene- und Brandschutzvorschriften sind zu beachten.
6 Qualitätsmanagement
Art. 7
In Tagesschulangeboten ist ein Qualitätsmanagement zu betreiben.
Das Qualitätsmanagement beinhaltet mindestens ein schriftliches Betriebskonzept, das in einem Teil die organisatorischen und in einem anderen Teil die pädagogischen Grundsätze festhält.
Der organisatorische Teil umfasst insbesondere die Verantwortlichkeiten, die Betriebsorganisation, die Personalführung, die Zusammenarbeit mit der Schule, die Ernährungsgrundsätze und die Finanzierung.
Der pädagogische Teil umfasst insbesondere die Grundsätze, Ziele und Vorgehensweisen der Betreuung, der Bildung und der Erziehung der Schülerinnen und Schüler in Tagesschulangeboten.
In Tagesschulangeboten sind die ernährungswissenschaftlichen Grundsätze für eine ausgewogene und den Bedürfnissen der Schülerinnen und Schüler entsprechende Ernährung zu beachten.
7 Normlohnkosten, Anmelde- und Abrechnungsverfahren
Art. 8 Normlohnkosten
Die Normlohnkosten für die Betreuung je Kind und Stunde betragen
11.14 Franken für Tagesschulangebote gemäss Artikel 4 Absatz 1,
5.57 Franken für Tagesschulangebote mit tiefen pädagogischen Ansprüchen.
Die Normlohnkosten für eine Betreuungsstunde von Kindern mit besonderen Massnahmen oder besonderen Betreuungsanforderungen können bis zum eineinhalbfachen Ansatz von Absatz 1 Buchstabe a betragen.
Bei der Berechnung des lastenausgleichsberechtigten Betrags werden höchstens die Normlohnkosten für acht Stunden pro Tag und 195 Tage pro Jahr abgegolten.
Die Bildungs- und Kulturdirektion kann die Normlohnkosten für die Betreuung jeweils auf Schuljahresbeginn im Umfang der vom Regierungsrat für das Kantonspersonal beschlossenen Anhebung der Gehälter anpassen.
Art. 9 Anmelde- und Abrechnungsverfahren
Die Gemeinden melden dem Amt für Kindergarten, Volksschule und Beratung (AKVB) die neuen und erweiterten Tagesschulangebote sowie die pädagogischen Ansprüche der Tagesschulangebote bis spätestens zwei Monate vor Beginn des Schuljahrs.
Sie melden dem AKVB die geleisteten Betreuungsstunden und die Normlohnkosten gemäss Artikel 8 Absatz 1 bis spätestens zwei Monate nach Abschluss des Schuljahrs.
Bei der Berechnung des lastenausgleichsberechtigten Betrags werden die von der Gemeinde erwirtschafteten Elterngebühren für die Betreuung von den Normlohnkosten abgezogen.
Die zuständige Stelle der Bildungs- und Kulturdirektion zahlt den Gemeinden den lastenausgleichsberechtigten Betrag in zwei Raten pro Schuljahr aus, wobei die Auszahlung der ersten Rate höchstens 80% des eingereichten Budgets beträgt.
8 Gebühren
Art. 10 Allgemeines
Die Gemeinden erheben für die vereinbarten Betreuungsstunden der Tagesschulangebote Gebühren von den Eltern.
Sie können von den Eltern zusätzlich eine Gebühr für die Mahlzeiten erheben.
Die Gemeinden tragen die Transportkosten zwischen dem Schulort und dem Ort der Tagesschulangebote.
Art. 11 Bemessung
Die Gebühren für die Betreuung bemessen sich nach
dem Einkommen und Vermögen der obhutsberechtigten Eltern,
der Familiengrösse und
den Normkosten.
Der Gebührenansatz wird pro Betreuungsstunde festgelegt.
Die Gebühren werden jeweils auf Schuljahresbeginn neu festgesetzt.
Art. 12 Massgebendes Einkommen
Das für die Berechnung der Gebühr massgebende Jahreseinkommen der Eltern, die mit dem Kind in einem gemeinsamen Haushalt wohnen, umfasst
den Nettolohn,
das steuerpflichtige Ersatzeinkommen, wobei dieses bei Selbständigerwerbenden beim Geschäftsgewinn des entsprechenden Jahres angerechnet wird, sofern es die selbständige Tätigkeit betrifft,
die erhaltenen Unterhaltsbeiträge, soweit sie nach kantonaler Steuergesetzgebung versteuert werden müssen,
fünf Prozent des Nettovermögens (Bruttovermögen abzüglich Schulden),
den in der Steuererklärung ausgewiesenen Geschäftsgewinn (Durchschnitt der vergangenen drei Jahre),
Bruttoerträge aus beweglichem und unbeweglichem Vermögen,
weitere steuerbare Einkünfte.
Zur Ermittlung des massgebenden Einkommens sind die Verhältnisse des Vorjahrs zu berücksichtigen.
Auf Antrag der Eltern und nach Einreichung aller Belege wird ab dem Folgemonat auf das laufende Jahr abgestellt, wenn
das massgebende Einkommen des Vorjahres nach Berücksichtigung der Abzüge gemäss Artikel 14 weniger als 80'000 Franken beträgt und
das massgebende Einkommen des laufenden Jahres voraussichtlich um mehr als 20 Prozent tiefer ist als dasjenige des Vorjahres.
Vom massgebenden Einkommen abzuziehen sind
Unterhaltsbeiträge an geschiedene oder gerichtlich oder tatsächlich getrennt lebende Ehegatten,
Unterhaltsbeiträge an einen getrennt lebenden Elternteil für die unter dessen Obhut stehenden Kinder,
die steuerlich berücksichtigten Schuldzinsen und Gewinnungskosten.
Bei Konkubinatspaaren mit gemeinsamen Kindern werden die beiden Einkommen zusammengerechnet. Bei Konkubinatspaaren ohne gemeinsame Kinder erfolgt die Zusammenrechnung erst nach zwei Jahren faktischen Zusammenlebens.
Art. 13 Nachweis
Die Eltern haben das massgebende Einkommen nachzuweisen.
Bei fehlenden Angaben zur Einkommens- und Vermögenssituation wird die maximale Gebühr erhoben.
Art. 14 Abzüge
Vom massgebenden Einkommen abgezogen werden kann pro Familienmitglied ein Pauschalbetrag von
3800 Franken bei einer Familiengrösse von drei Personen,
6000 Franken bei einer Familiengrösse von vier Personen,
7000 Franken bei einer Familiengrösse von fünf Personen,
7700 Franken bei einer Familiengrösse von sechs oder mehr Personen.
Massgebend ist die Anzahl der im gleichen Haushalt lebenden Familienmitglieder (Eltern und Kinder, denen gegenüber sie unterstützungspflichtig sind).
Kinder, die nicht im gleichen Haushalt leben, werden mitgezählt, sofern für sie der Kinderabzug gemäss Artikel 40 Absätze 3 und 4 des Steuergesetzes vom 21. Mai 2000 (StG2) zulässig ist.
Art. 15 Gebührenansatz
Der Minimalansatz beträgt 0.83 Franken je verrechenbare Betreuungsstunde.
Der Maximalansatz beträgt je verrechenbare Betreuungsstunde
13.05 Franken für Tagesschulangebote gemäss Artikel 4 Absatz 1,
6.52 Franken für Tagesschulangebote mit tiefen pädagogischen Ansprüchen.
Bis zu einem massgebenden Einkommen von 43'000 Franken wird der Minimalansatz erhoben; ab einem massgebenden Einkommen von 160'000 Franken wird der Maximalansatz erhoben.
Die Gebühr für eine Betreuungsstunde wird linear zwischen dem Minimal- und dem Maximalansatz entsprechend dem massgebenden Einkommen unter Einbezug allfälliger Abzüge festgelegt.
Die Bildungs- und Kulturdirektion kann die Gebühren jeweils auf Schuljahresbeginn im gleichen Umfang wie die Normlohnkosten gemäss Artikel 8 Absatz 4 anpassen.
Art. 16 Berechnungsformel
Die Berechnung der für ein Kind pro Betreuungsstunde zu erhebenden Gebühr erfolgt gemäss der Formel im Anhang 1.
Art. 17 Tiefere Gebühren
Die Gemeinden können für die Tagesschulangebote tiefere Gebühren als in dieser Verordnung vorgeschrieben von den Eltern verlangen.
Erheben die Gemeinden tiefere Gebühren von den Eltern, haben sie die Differenz zum Ertrag, den sie hätten, wenn sie Gebühren gemäss dieser Verordnung erheben würden, selber zu tragen.
9 Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 18 Ausbildungen von Leiterinnen und Leitern
Leiterinnen und Leiter von Tagesschulangeboten, die über keine abgeschlossene pädagogische oder sozialpädagogische Ausbildung verfügen, haben diese bis spätestens 1. August 2012 zu absolvieren.
Art. 19 Tagesschulen, Mittagstische und Tageshorte nach der Sozialhilfegesetzgebung
Für diejenigen Tagesschulen, Mittagstische und Horte, die weiterhin nach den Bestimmungen der Sozialhilfegesetzgebung geführt werden, gelten die bisherigen Bestimmungen der Sozialhilfegesetzgebung, insbesondere die bisherigen Artikel 15, 17 bis 19, 22, 24, 30, 39, 41, 47, 51 und 53 der Verordnung vom 4. Mai 2005 über die Angebote der sozialen Integration vom 4. Mai 2005 (ASIV)3, längstens aber bis zur Beendigung der von der Gesundheits- und Fürsorgedirektion ausgestellten Ermächtigung.
Art. 20 Änderung eines Erlasses
Die ASIV, mit der Änderung vom 23. April 2008, wird wie folgt geändert4:
Art. 21 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. August 2008 in Kraft.
T1 Übergangsbestimmung der Änderung vom 13.02.2019
Art. T1-1
Die Änderung der Artikel 14 und 15 werden erst ab 1. August 2019 anwendbar.
T2 Übergangsbestimmung der Änderung vom 24.11.2021
Art. T2-1
Die Änderungen von Artikel 12 sind ab dem 1. August 2022 anwendbar.
T3 Übergangsbestimmung der Änderung vom 15.11.2023
Art. T3-1
Die Änderung von Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe b ist ab dem 1. August 2024 anwendbar.
Anhänge
Bern, 28. Mai 2008
Im Namen des Regierungsrates Der Präsident: Gasche Der Staatsschreiber: Nuspliger
08-64