Quelle

432.311

Musikschulverordnung

vom 22.02.2012 (Stand 01.08.2020)

Der Regierungsrat des Kantons Bern,

gestützt auf Artikel 15 des Musikschulgesetzes vom 8. Juni 2011 (MSG1),

auf Antrag der Erziehungsdirektion,

beschliesst:

1 Anerkennung von Musikschulen

Art. 1 Zuständigkeit

Das Amt für Kindergarten, Volksschule und Beratung ist zuständig für die Anerkennung der Musikschulen.

Art. 2 Gesuch

Die Gesuche für eine Anerkennung auf den 1. August eines Jahres sind bis am 1. Februar des gleichen Jahres einzureichen und haben alle erforderlichen Angaben und Unterlagen zu enthalten.

Auf Verlangen sind zusätzliche Unterlagen einzureichen, Auskünfte zu erteilen und ist Einsicht in Akten zu gewähren.

Auf das Gesuch wird nicht eingetreten, wenn die erforderlichen Unterlagen nicht eingereicht werden oder die Auskunfts- und Mitwirkungspflicht verletzt wird.

Art. 3 Angebot

Eine Musikschule wird anerkannt, wenn sie die Voraussetzungen von Artikel 6 MSG erfüllt.

Sie verfügt über ein vielseitiges Angebot, wenn Instrumental- und Gesangsunterricht angeboten werden sowie verschiedene Möglichkeiten bestehen, gemeinsam zu musizieren und öffentlich aufzutreten. Die Musikschulen können zusammen arbeiten, um ein vielseitiges Angebot zu gewährleisten.

Der Instrumentalunterricht genügt den Anforderungen, wenn er systematisch das Spektrum an Musikinstrumenten abdeckt, die in der europäischen Musiktradition gebräuchlich sind.

2 Anstellung und Gehalt von Lehrkräften und Schulleitungen

2.1 Ergänzendes Recht

Art. 4

Die Anstellungsverhältnisse der Lehrkräfte und der Schulleitungen der Musikschulen richten sich nach Anstellungsvertrag und Obligationenrecht, soweit dieser Verordnung keine Regelung entnommen werden kann.

2.2 Anstellung

Art. 5 Änderung des Beschäftigungsgrads der Lehrkräfte

Musikschulen und Lehrkräfte legen im Anstellungsvertrag einen Beschäftigungsgrad fest.

Die Musikschulen teilen den Lehrkräften eine Änderung des Beschäftigungsgrads jeweils auf Beginn eines Semesters unter Einhaltung einer Frist von mindestens 30 Tagen schriftlich mit.

Die Erhöhung des Beschäftigungsgrads setzt die Zustimmung der Lehrkräfte voraus.

Die Senkung des Beschäftigungsgrads ist gegenüber den betroffenen Lehrkräften auf Verlangen hin zu begründen.

Art. 6 Ordentliche Kündigung des Anstellungsverhältnisses

Aus triftigen Gründen kann die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber das Anstellungsverhältnis unter Wahrung einer Frist von drei Monaten auf das Ende des Schulsemesters kündigen; die Kündigung ist schriftlich zu begründen.

Triftige Gründe liegen insbesondere vor, wenn die oder der Angestellte

  1. ungenügende Leistungen erbringt,

  2. Weisungen der Vorgesetzten wiederholt missachtet hat,

  3. durch ihr oder sein Verhalten während der Arbeitszeit das Arbeitsklima nachhaltig stört oder

  4. Arbeitskolleginnen, Arbeitskollegen oder in einem Betreuungs- oder Abhängigkeitsverhältnis stehende Personen sexuell belästigt.

Angestellte können ihr Anstellungsverhältnis unter Wahrung einer Frist von drei Monaten auf das Ende eines Schulsemesters auflösen.

Im gegenseitigen Einvernehmen kann von Termin und Frist abgewichen werden.

Art. 7 Auflösung von Stellvertretungsverhältnissen

Anstellungsverhältnisse von Stellvertreterinnen und Stellvertretern enden zum Zeitpunkt, in dem die Stelleninhaberin oder der Stelleninhaber die Stelle wieder antritt.

Anstellungsverhältnisse von Stellvertreterinnen und Stellvertretern, die für weniger als einen Monat eingegangen worden sind, können auf den nächsten Tag durch die Lehrkraft oder durch die Schulleitung aufgelöst werden.

Anstellungsverhältnisse von Stellvertreterinnen und Stellvertretern, die für mehr als einen Monat eingegangen worden sind, können im ersten Monat unter Wahrung einer Frist von sieben Tagen durch die Lehrkraft oder durch die Anstellungsbehörde aufgelöst werden. Vom zweiten Monat an beträgt die Frist einen Monat auf das Ende eines Monats.

Art. 8 Berufsauftrag

Der Berufsauftrag der Lehrkräfte richtet sich sinngemäss nach der Lehreranstellungsgesetzgebung und umfasst die Bereiche Unterrichten, Erziehen, Beraten, Begleiten und die Mitarbeit in der Schule. Die Lehrkräfte arbeiten mit den Schülerinnen und Schülern, den Erziehungsberechtigten, den Kolleginnen und Kollegen, mit der Schulleitung sowie mit weiteren Personen aus dem Umfeld der Schule zusammen.

Die Lehrkräfte bilden sich weiter, erhalten und erweitern ihre künstlerische und pädagogische Qualifikation.

Zitiert in

Art. 9 Jahresarbeitszeit

Die Jahresarbeitszeit der Lehrkräfte entspricht rund 1930 Stunden und setzt sich zusammen aus der Unterrichtszeit sowie aus der für die übrigen Aufgaben des Berufsauftrags aufzuwendenden Arbeitszeit.

Die Jahresarbeitszeit der Schulleitungen entspricht derjenigen des Kantonspersonals. Sie verteilt sich auf die verschiedenen Aufgaben gemäss dem Pflichtenheft, das die Musikschule erstellt.

Art. 10 Bemessung des Beschäftigungsgrads der Lehrkräfte

Der Beschäftigungsgrad der Lehrkräfte bemisst sich nach den zu erteilenden Unterrichtslektionen.

Ein Beschäftigungsgrad von 100 Prozent entspricht 1368 Unterrichtslektionen pro Jahr zu je 40 Minuten.

Ein Beschäftigungsgrad von 100 Prozent in den Bereichen Ensemble, Chor und Orchester sowie in weiteren Bereichen, die einen aussergewöhnlichen Arbeitsaufwand mit sich bringen, entspricht mindestens 912 Unterrichtslektionen pro Jahr zu je 40 Minuten. Die Musikschule legt die Bereiche und deren Anzahl Unterrichtslektionen im Verhältnis zum Beschäftigungsgrad fest.

Zitiert in

Art. 11 Bemessung des Beschäftigungsgrads der Schulleitungen

Der Beschäftigungsgrad der Schulleitungen bemisst sich nach der Anzahl der Fachbelegungen.

Um die Anzahl der Fachbelegungen eines Jahres zu berechnen, wird am 1. Februar die Anzahl Unterrichtslektionen aller Schülerinnen und Schüler aufaddiert, die diese belegen.

Der Beschäftigungsgrad berechnet sich nach Anhang 1.

2.3 Gehalt

Art. 12 Grundsatz

Die Lehreranstellungsgesetzgebung gilt sinngemäss für die Festlegung des Anfangsgehalts und die Gehaltsentwicklung.

Sie gilt im Weiteren sinngemäss für

  1. die Ausrichtung des 13. Monatsgehalts,

  2. die Anrechnung von Erwerbs- und Ersatzeinkommen,

  3. die Altersentlastung im Rahmen von Artikel 48 Absatz 1 der Verordnung vom 28. März 2007 über die Anstellung der Lehrkräfte (LAV2).

Zitiert in

Art. 13 Anwendbarkeit des Personalrechts

Die Personalgesetzgebung gilt sinngemäss für

  1. die Gehaltsausrichtung bei Krankheit und Unfall,

  2. den Gehaltsanspruch bei Geburt,

  3. den Gehaltsanspruch bei Militär-, Zivilschutz- und Zivildienst,

  4. die Anpassung des Gehalts an die Teuerung,

  5. den Anspruch auf Familien- und Betreuungszulagen,

  6. den Anspruch auf Treueprämien,

  7. die Gehaltsfortzahlung für Familienangehörige.

Zitiert in

Art. 14 Gehalt der Lehrkräfte

Das Gehalt der Lehrkräfte entspricht demjenigen der Gehaltsklasse 7 gemäss Lehreranstellungsgesetzgebung.

Zitiert in

Art. 15 Gehalt der Schulleitungen

Das Gehalt der Schulleitungen entspricht demjenigen der Gehaltsklassen 12 bis 15 gemäss Lehreranstellungsgesetzgebung.

Die Zuordnung zu den Gehaltsklassen erfolgt gemäss Anhang 2.

Art. 16 Berufliche Vorsorge

Die Musikschulen bestimmen die Personalvorsorgeeinrichtung für ihre Lehrkräfte und die Trägerinnen und Träger von Schulleitungsfunktionen.

3 Organisation und Aufgaben des Verbands der Musikschulen

Art. 17 Organisation

Der Verband der Musikschulen organisiert sich selbst.

Er gewährleistet eine angemessene Mitwirkung der Lehrkräfte der Musikschulen und ermöglicht einen regelmässigen Austausch mit den Musikinstitutionen.

Zitiert in

Art. 18 Aufgaben

Zuständig für den Abschluss des Leistungsvertrags zwischen dem Kanton und dem Verband der Musikschulen ist das Amt für Kindergarten, Volksschule und Beratung.

Der Leistungsvertrag regelt insbesondere

  1. die Aufgaben, bei denen der Verband den Kanton unterstützt,

  2. die Befugnisse,

  3. die Entschädigung für die Übernahme dieser Aufgaben,

  4. die Geltungsdauer und die Auflösungsmodalitäten sowie

  5. die Berichterstattung und die Verantwortlichkeiten.

Zitiert in

Art. 19 Zusammenarbeit und Informationsaustausch

Der Verband der Musikschulen stellt die Zusammenarbeit und den Informationsaustausch mit dem Amt für Kindergarten, Volksschule und Beratung sicher.

Zitiert in

4 Beiträge und Abrechnungsverfahren

Art. 20 Abrechnungsperiode

Die Beiträge an die Musikschule berechnen sich aufgrund der gemäss MSG anrechenbaren Personalkosten im laufenden Kalenderjahr.

Zitiert in

Art. 21 Massgebende Anzahl Unterrichtseinheiten für die Berechnung der Beiträge

Massgebend für die Berechnung der Beiträge ist die Anzahl der Unterrichtseinheiten, die zwischen dem 1. Februar des laufenden Kalenderjahres und dem 31. Januar des darauf folgenden Kalenderjahres von Musikschülerinnen und Musikschülern besucht werden.

Wird der Unterricht abgebrochen, leisten Kanton und Gemeinden ihre Beiträge weiter bis zum Ende des jeweiligen Semesters. Die Musikschulen sind gehalten, Musikschülerinnen und Musikschüler, die den Unterricht nicht bis zum Ende des Semesters besuchen, soweit als möglich zu ersetzen.

Bei einer Anmeldung auf Semesterbeginn sind die Beiträge von derjenigen Gemeinde geschuldet, in welcher die Musikschülerin oder der Musikschüler am 1. Februar beziehungsweise am 1. August ihren zivilrechtlichen Wohnsitz hat. Bei einer Anmeldung während des laufenden Semesters ist der zivilrechtliche Wohnsitz zu Beginn des Vertragsverhältnisses zwischen der Musikschülerin oder dem Musikschüler und der Musikschule massgebend.

Zitiert in

Art. 22 Anerkannte Ausbildungen

Als Ausbildungen im Sinne von Artikel 9 Absatz 1 MSG gelten die anerkannten Ausbildungen gemäss der Gesetzgebung über die Ausbildungsbeiträge.

Art. 23 Dauer der Beitragsberechtigung

Die Beitragsberechtigung gilt jeweils bis zum Ende des Semesters, während dem die Alterslimiten erreicht werden, längstens jedoch bis zum Ende des Semesters, mit dem die Ausbildung beendet wird.

Art. 24 Abrechnungsverfahren

Der Verband der Musikschulen reicht dem Amt für Kindergarten, Volksschule und Beratung die für die Bemessung der Beiträge an die Musikschulen massgebenden Unterlagen bis am 31. Mai des folgenden Kalenderjahres ein.

Das Amt für Kindergarten, Volksschule und Beratung erstellt die Abrechnung, verfügt die Beiträge und zahlt sie bis am 31. August des folgenden Kalenderjahres an die Musikschulen aus.

Bis zu 90 Prozent der Beiträge können bevorschusst werden.

5 Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 25 Übergangsbestimmungen

Die Anerkennungsvoraussetzungen für Musikschulen, die nach Inkrafttreten dieser Verordnung neu um Anerkennung ersuchen, richten sich bis zum 31. Juli 2014 nach bisherigem Recht. Die Zuständigkeiten richten sich nach neuem Recht.

Gemäss Artikel 25 Absatz 1 anerkannte Musikschulen müssen auf den 1. August 2014 um eine Anerkennung nach dem neuem Recht nachsuchen.

Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bestehende Anstellungsverhältnisse richten sich bis zum 31. Juli 2012 nach bisherigem Recht.

Für das Jahr 2012 wird nach dem bisherigen Recht abgerechnet, wobei die Kostenanteile von Gemeinden und Kanton jeweils 30 Prozent betragen.

Nach dem neuen Recht wird erstmals im Jahr 2013 abgerechnet.

Art. 26 Aufhebung eines Erlasses

Die Verordnung vom 4. Juni 1997 über die Anstellung und Gehälter an den Musikschulen (AGMV) wird aufgehoben (BSG 430.255.1).

Art. 27 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt rückwirkend auf den 1. Januar 2012 in Kraft.

A1 Anhang 1 zu Artikel 11 Absatz 3

Art. A1-1

Anzahl Fachbelegungen

%

0–99

20

100–199

36

200–299

52

300–399

68

400–499

83

500–599

98

600–699

113

700–799

128

800–899

143

900–999

158

1000–1099

172

1100–1199

186

1200–1299

200

1300–1399

214

1400–1499

227

1500–1599

240

1600–1699

253

1700–1799

266

1800–1899

278

1900–1999

290

2000–2099

302

2100–2199

313

2200–2299

324

2300–2399

335

2400–2499

345

2500–2599

355

2600–2699

365

2700–2799

375

2800–2899

384

2900–2999

393

3000–3099

401

3100–3199

409

Der Beschäftigungsgrad wird jedes dritte Jahr auf den 1. August angepasst. Er richtet sich nach der durchschnittlichen Anzahl Fachbelegungen der vergangenen drei Schuljahre

A2 Anhang 2 zu Artikel 15 Absatz 2

Art. A2-1

Der Lohn von bis zu 100 Beschäftigungsgradprozenten einer Schulleitung entspricht höchstens demjenigen der Gehaltsklasse 15 gemäss Lehreranstellungsgesetzgebung.

Der Lohn von weiteren 100 Beschäftigungsgradprozenten einer Schulleitung entspricht höchstens demjenigen der Gehaltsklasse 14 gemäss Lehreranstellungsgesetzgebung.

Der Lohn von weiteren 100 Beschäftigungsgradprozenten einer Schulleitung entspricht höchstens demjenigen der Gehaltsklasse 13 gemäss Lehreranstellungsgesetzgebung.

Der Lohn für weitere Beschäftigungsgradprozente einer Schulleitung entspricht demjenigen der Gehaltsklasse 12 gemäss Lehreranstellungsgesetzgebung.

Bern, 22. Februar 2012

Im Namen des Regierungsrates Die Präsidentin: Pulver Der Staatsschreiber: Nuspliger

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