521.11
Kantonale Zivilschutzverordnung
vom 03.12.2014 (Stand 01.02.2025)
Der Regierungsrat des Kantons Bern,
gestützt auf Artikel 47 Absatz 3, 62 Absatz 3, 82 Absatz 5 und 90 des Kantonalen Bevölkerungsschutz- und Zivilschutzgesetzes vom 19. März 2014 (KBZG)1,
auf Antrag der Polizei- und Militärdirektion,
beschliesst:
1 Allgemein
Art. 1
Diese Verordnung regelt die Organisation, Zuständigkeiten, Einsätze, Aus- und Weiterbildung, Dienstgrade und Funktionsbezeichnungen sowie Finanzierung im Bereich Zivilschutz.
2 Grundsätze und Organisation
Art. 2 Standardstruktur
Eine Zivilschutzorganisation (ZSO) ist in der Regel als Bataillon organisiert (Standardstruktur) und umfasst
das Bataillonskommando,
den Bataillonsstab,
eine Stabskompanie,
eine Bereitschaftskompanie,
mehrere gemischte oder nach Fachgebieten organisierte Kompanien.
…
Sie kann in Kompaniestruktur gebildet werden, wenn es aufgrund der topografischen oder einsatztaktischen Verhältnisse nicht möglich ist, ein Bataillon aufzustellen.
…
Art. 3 Freiwilliger Schutzdienst
Personen, die freiwillig Schutzdienst leisten wollen, richten ein schriftliches Gesuch an die zuständige ZSO für Dienstleistungen in regionalen Formationen und an das BSM für Dienstleistungen in den kantonalen Formationen.
Dem Gesuch nach Absatz 1 ist die schriftliche Einwilligung des Arbeitgebers beizulegen. Bei einem Wechsel des Arbeitsgebers ist sie erneut einzuholen und der zuständigen ZSO vorzulegen.
Die Übernahme des freiwilligen Schutzdienstes gilt nur für die Organisation, die über die Einteilung entschieden hat.
Personen, die freiwillig Schutzdienst leisten wollen, müssen im Rekrutierungszentrum die Tauglichkeitsprüfung ablegen und ärztlich als schutzdiensttauglich erklärt werden.
Art. 4 Wohnsitzwechsel
Bei einem Wechsel des Wohnsitzes wird die oder der Schutzdienstpflichtige in die zuständige ZSO des neuen Wohnsitzes eingeteilt.
Bei Zustimmung der betroffenen ZSO können Schutzdienstpflichtige in einer ZSO ausserhalb des Wohnsitzes eingeteilt werden.
Die ZSO der Wohnsitzgemeinde entscheidet über die Einteilung der Schutzdienstpflichtigen.
3 Zuständigkeiten
Art. 5 Sicherheitsdirektion
Die Sicherheitsdirektion, im Einvernehmen mit der Bildungs- und Kulturdirektion,
legt den Bedarf an kantonalen Kulturgüterschutzräumen zum Schutze der Sammlungen beweglicher Kulturgüter von öffentlichem Interesse fest,
ordnet besondere Schutzmassnahmen für gefährdete Kulturgüter an.
Art. 6 BSM
Das BSM ist die für den Zivilschutz zuständige Stelle der Sicherheitsdirektion.
Ihm obliegen für den Bereich Zivilschutz namentlich folgende Aufgaben:
a Es legt im Zusammenhang mit dem Auftrag des Controllings und der Systemsteuerung die Leistungsindikatoren und Standards namentlich in den Bereichen Ausbildung, Einsatz, Personal und Kontrollführung fest und gibt Empfehlungen zur Materialbeschaffung ab.
b Es trägt die Verantwortung für einheitliche Ausbildungen (Grundausbildung, Zusatz- und Kaderausbildung sowie Kaderweiterbildung).
c Es koordiniert die Ausbildung mit dem Bund, den Ausbildungszentren für Zivilschutz des Kantons Bern und den anderen Kantonen.
c1 Es koordiniert die Zuweisungen zum und die Zuteilungen aus dem gesamtschweizerischen Personalpool an die regionalen ZSO und die kantonalen Formationen.
c2 Es regelt den Einsatz von Schutzdienstleistenden der kantonalen Formationen zugunsten des Bundes.
d Es überprüft gestützt auf die Vorgaben von Bund und Kanton periodisch
1 die operative Bereitschaft der ZSO innerhalb einer von der ZSO geplanten Einsatzübung,
2 die Einhaltung der Vorgaben, indem es Kontrollbesuche abstattet,
3 die Geschäftsstellen, indem es administrative Kontrollen vornimmt.
e Es regelt die Bereitstellung, die Ausrüstung, die Ausbildung und die Kontrollführung der kantonalen Formationen, setzt diese ein und führt sie.
f Es entscheidet über die Zulassung zum freiwilligen Schutzdienst in den kantonalen Formationen.
g Es ist verantwortlich für die Einhaltung der gesetzlich festgelegten Obergrenzen bezüglich zulässiger Diensttage der Schutzdienstpflichtigen der kantonalen Formationen.
h Es koordiniert die überörtliche Hilfeleistung beim Einsatz von Zivilschutzformationen.
i Es genehmigt die Organisationsstruktur der ZSO.
k Es beurteilt die Einsätze der ZSO zugunsten der Gemeinschaft anhand der Vorgaben des Bundes und bewilligt die Einsätze auf lokaler, regionaler und kantonaler Ebene durch Verfügung.
l …
m Es beurteilt und bewilligt die Gesuche um vorzeitige Entlassung aus der Schutzdienstpflicht zugunsten von Partnerorganisationen gemäss Artikel 37 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 2019 über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz (Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz, BZG)2.
n Es entscheidet über Schadenersatzansprüche und Rückgriffsforderungen betreffend Schäden, die bei Schutzdienstleistungen von Zivilschutzangehörigen in seinem Zuständigkeitsbereich entstanden sind.
o Es erlässt Weisungen in seinem Zuständigkeitsbereich.
p Es berät die Gemeinden und Gemeindeverbände in fachlichen Fragen.
Dem BSM obliegen, im Einvernehmen mit dem Amt für Kultur, im Kulturgüterschutz folgende Aufgaben:
Es berät und unterstützt Vollzugsorgane und Private in Fragen des Kulturgüterschutzes.
Es sorgt für den Vollzug der Kulturgüterschutzmassnahmen des Zivilschutzes durch die zuständigen Stellen.
Es erlässt Weisungen im Kulturgüterschutz.
Art. 7 Amt für Kultur
Das Amt für Kultur
bezeichnet die im Kanton Bern liegenden Kulturgüter von nationaler und regionaler Bedeutung und beantragt beim Bundesamt für Bevölkerungsschutz deren Aufnahme ins Schweizerische Inventar der Kulturgüter von nationaler und regionaler Bedeutung,
erstellt und verwaltet die entsprechenden Sicherstellungsdokumentationen,
unterstützt die Gemeinden bei der Auswahl und Dokumentation der zu schützenden Kulturgüter von lokaler Bedeutung.
Art. 8 Staatsarchiv
Das Staatsarchiv ist die Fachstelle für die Betreuung der archivalischen Kulturgüter.
Die Aufgaben des Staatsarchivs im Kulturgüterschutz richten sich der Archivierungsgesetzgebung.
Art. 9 Fachausschuss Zivilschutz (FAZS)
Der Fachausschuss Zivilschutz (FAZS) wird vom BSM zur Beratung von Grundsatzfragen des Zivilschutzes und von konkreten Projekten konsultiert. Dessen Mitglieder sind zudem für die Information der Zivilschutzkommandantinnen und Zivilschutzkommandanten in ihrer Verwaltungsregion zuständig.
Der FAZS besteht aus
je einer delegierten Zivilschutzkommandantin oder einem delegierten Zivilschutzkommandanten der fünf Verwaltungsregionen,
einer Vertreterin oder einem Vertreter der regionalen Ausbildungszentren,
einer Delegierten oder eines Delegierten des bernischen Zivilschutzverbandes sowie
Vertreterinnen und Vertretern des BSM.
Das BSM leitet den FAZS und führt dessen Sekretariat.
Die Mitglieder des FAZS sowie allfällig beigezogene Expertinnen und Experten werden gemäss der Verordnung vom 2. Juli 1980 über die Taggelder und Reiseentschädigungen der Mitglieder staatlicher Kommissionen3 entschädigt.
Art. 10 Gemeinden
Die Gemeinden sind namentlich verantwortlich für
die Bereitstellung der personellen und materiellen Mittel, die ausreichen, um eine Katastrophe oder Notlage in der Gemeinde im Verbund des Bevölkerungsschutzes gemäss Gefahrenanalyse zu bewältigen,
die Bereitstellung der personellen und materiellen Mittel, um im Rahmen der erhöhten Bereitschaft durch den Kanton koordiniert überörtlich eingesetzt werden zu können,
die Bereitstellung der personellen und materiellen Mittel, um gemäss Artikel 11 KBZG durch den Kanton koordiniert überörtlich eingesetzt werden zu können,
die Ausbildung der Schutzdienstpflichtigen gemäss Kapitel 3.4 der Einführungsverordnung zum Bundesgesetz über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz vom 25. November 2020 (EV BZG)4,
die Bewilligung von freiwilligem Schutzdienst in den ZSO,
die Regelung der Aufgebots- und Finanzkompetenzen,
die Regelung der Pflichten und Befugnisse der Kommandantin oder des Kommandanten der ZSO, der Leiterin oder des Leiters der Zivilschutzgeschäftsstelle sowie deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter,
die Wahl und die Ernennung der Kommandantin oder des Kommandanten der ZSO, der Leiterin oder des Leiters der Zivilschutzgeschäftsstelle sowie deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter,
die Einhaltung der gesetzlich festgelegten Obergrenzen bezüglich zulässiger Diensttage der Schutzdienstpflichtigen,
die Erfassung der geleisteten Diensttage im Personalinformationssystem der Armee PISA gemäss den Vorgaben des Bundes und des BSM,
den Entscheid über Schadenersatzansprüche und Rückgriffsforderungen betreffend Schäden, die bei Schutzdienstleistungen von Zivilschutzangehörigen in ihrem Zuständigkeitsbereich entstanden sind,
die jährliche Meldung der in Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe i erwähnten Organisationsstruktur der ZSO und deren Bestände ans BSM.
Im Weiteren sind die Gemeinden verantwortlich für
das Vorgehen bei der Zusammenlegung von ZSO mehrerer Gemeinden,
die Bezeichnung der Kulturgüter von lokaler Bedeutung und die Genehmigung der entsprechenden Verzeichnisse.
Art. 11 Kantonale Formationen
Die kantonalen Formationen erfüllen Aufgaben in folgenden Bereichen:
a psychologische und seelsorgerliche erste Hilfe,
b Unterstützung bei der Bewältigung von Grossereignissen und Katastrophen im Zusammenhang mit atomaren, biologischen und chemischen Gefahren (ABC-Ereignisse),
c Führungsunterstützung der kantonalen Führungsorgane,
d …
e subsidiäre Einsätze zugunsten der regionalen ZSO,
e1 Tätigkeiten zugunsten des Bundes,
f zusätzliche Spezialaufgaben im Rahmen des Bevölkerungsschutzes, die durch regionale ZSO nicht abgedeckt werden können.
Die Einteilung in die kantonalen Formationen erfolgt in der Regel im Rahmen der Rekrutierung.
Schutzdienstleistende, die Aufgaben zugunsten des Bundes erfüllen, werden in die kantonale Formation eingeteilt.
Schutzdienstleistende, die von Swiss Olympic definierten, dem Leistungs- und Spitzensport zugehörigen Gruppierungen angehören, werden in die kantonale Formation eingeteilt.
4 Einsätze
Art. 12 Aufgebot
Die Gemeinden regeln mit der für den Zivilschutz zuständigen Stelle das Verfahren für Aufgebote von Schutzdienstpflichtigen gemäss Artikel 14 EV BZG.
Das BSM kann eine ZSO zu überörtlichen Einsätzen verpflichten und die für den Zivilschutz zuständige Stelle der Gemeinde mit dem Aufgebot beauftragen.
Es erstellt zur Sicherstellung der überörtlichen Hilfe bei Katastrophen oder in Notlagen eine Planung der erhöhten Einsatzbereitschaft über alle ZSO. Die Planung ist mehrjährig und wird mindestens ein Jahr im Voraus den ZSO bekannt gegeben.
Die Aufgebotskompetenz für die kantonalen Formationen liegt beim BSM.
Art. 13 Aufgebotsform, Aufgebotsfrist
Aufgebote zu Dienstleistungen des Zivilschutzes erfolgen in der Regel schriftlich und mindestens sechs Wochen vor dem Einsatz. In begründeten Ausnahmefällen sind kürzere Fristen zulässig.
Im Ereignisfall sind auch mündliche oder technisch übermittelte Aufgebote verbindlich.
Ein mündliches oder technisch übermitteltes Aufgebot wird den Schutzdienstpflichtigen nachträglich in schriftlicher Form durch die aufbietende Stelle bestätigt.
Art. 14 …
Art. 15 Katastrophen, Notlagen und Grossereignisse
Einsätze bei Katastrophen, Notlagen und Grossereignissen gemäss Artikel 2 KBZG umfassen
die Schadensbekämpfung,
Sofortmassnahmen zur Verhütung von Folgeschäden,
die behelfsmässige Sicherstellung der überlebenswichtigen Infrastrukturen,
unaufschiebbare Räumungsarbeiten,
die Unterstützung bei der Aufrechterhaltung des Betriebs kritischer Infrastrukturen und systemrelevanter Betriebe der wirtschaftlichen Landesversorgung,
die Unterstützung von Gesundheits-, Betreuungs- und Bildungsinstitutionen,
die Unterstützung der Blaulichtorganisationen bei Grossereignissen,
weitere Aufgaben im Auftrag der zivilen Führungsorgane.
Das zuständige zivile Führungsorgan entscheidet zusammen mit den zuständigen Organen der Gemeinden über das Einsatzende bei Katastrophen, Notlagen und Grossereignissen.
Art. 16–17 …
5 Ausbildung
Art. 18 Aufgebot
Aufgebote für Dienstleistungen nach Artikel 22 EV BZG erfolgen durch die gemäss Artikel 20 EV BZG zuständigen Stellen des Kantons oder der Gemeinden mindestens sechs Wochen vor Dienstbeginn.
Art. 19 Wiederholungskurse
Ziele der Wiederholungskurse sind
die Festigung der Fachkenntnisse,
die Erreichung und Aufrechterhaltung der Einsatzbereitschaft,
die Erhaltung und Vertiefung der Zusammenarbeit mit den Partnerorganisationen.
Die Gemeinden führen die Wiederholungskurse nach den Vorgaben des BSM durch.
Art. 19a Einsätze zugunsten der Gemeinschaft
Einsätze des Zivilschutzes zugunsten der Gemeinschaft haben die Vorgaben des Bundes zu erfüllen und sind beim BSM gemäss dessen Vorgaben spätestens 100 Tage vor Einsatzbeginn auf dem Dienstweg zu beantragen. In begründeten Ausnahmefällen beträgt die Frist 20 Tage vor Einsatzbeginn.
Das BSM
bewilligt die Einsätze zugunsten der Gemeinschaft auf lokaler, regionaler oder kantonaler Ebene durch Verfügung und
meldet die Daten zum Einsatz gemäss Artikel 56 der Verordnung vom 11. November 2020 über den Zivilschutz (ZSV)5, dem BABS.
Bei grossen regionalen Einsätzen im Zusammenhang mit Grossanlässen muss das BSM zu deren Koordination beigezogen werden.
Einsätze, die durch mehrere ZSO unterstützt werden, werden durch das BSM koordiniert. Die Einsatzführung obliegt grundsätzlich der lokal zuständigen ZSO.
Art. 20 Empfehlung zur Weiterausbildung
Zu Weiterausbildungen werden nur Zivilschutzangehörige zugelassen, die im letzten Dienst entweder eine schriftliche Empfehlung der entsprechenden Ausbildungsinstitution oder des Zivilschutzkommandos erhalten haben, wobei der Entscheid beim Zivilschutzkommando liegt.
Art. 21 Einreichung Jahresplanung und Ausbildungsprogramm
Die Jahresplanung für die Wiederholungskurse ist durch die Zivilschutzkommandos dem BSM jährlich bis zum 15. November gemäss Vorlage des Kantons schriftlich einzureichen.
Das BSM prüft die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben und genehmigt die Jahresplanung.
Die vom BSM genehmigte Jahresplanung gilt als Bewilligung für Wiederholungskurse.
Eine Kopie des Grobkonzepts für die Wiederholungskurse gemäss den Vorgaben des Bundes und des BSM ist dem BSM acht Wochen vor Dienstbeginn vorzulegen.
Das BSM prüft das Grobkonzept inhaltlich und genehmigt es.
Art. 22 Informationsveranstaltungen
Das BSM führt Informationsveranstaltungen für die Kommandantinnen und Kommandanten der ZSO, für die Leiterinnen und Leiter der Zivilschutzgeschäftsstellen sowie für deren Stellvertreterinnen oder Stellvertreter durch.
Art. 23 Lehrpersonal
Das hauptamtliche Lehrpersonal der Zivilschutzausbildungszentren ist verpflichtet, die von Bund und Kanton angeordneten Vor- und Weiterbildungskurse zu besuchen.
Für die Ausbildung namentlich in den Bereichen Care-Team und Kulturgüterschutz sowie für einzelne Ausbildungssequenzen zu fachspezifischen Themen kann Fach- und Lehrpersonal eingesetzt werden, das die Voraussetzungen gemäss Artikel 62 Absatz 2 KBZG nicht erfüllt. Weitere Ausnahmen können durch das BSM bewilligt werden.
6 Dienstgrade und Funktionsbezeichnungen
Art. 24 Dienstgrade und Funktionsbezeichnungen
Die Dienstgrade und die Funktionsbezeichnungen sind im Anhang 1 geregelt.
Schutzdienstleistende im Grade eines Korporals und höher bilden das Kader.
…
Wo vorhanden, werden Stellvertretungsfunktionen immer einen Dienstgrad tiefer eingereiht als die jeweilige Hauptfunktion.
Art. 25 Zivilschutzausbildungszentrumsleiterinnen und -leiter sowie hauptamtliche Instruktorinnen und Instruktoren
Die Leiterinnen und Leiter der Zivilschutzausbildungszentren bekleiden den Dienstgrad eines Majors, hauptamtliche Instruktorinnen und Instruktoren jenen eines Hauptmanns.
Art. 26 Beförderung des Kaders
Kadermitglieder können erst nach der erfolgreichen Absolvierung der entsprechenden Ausbildung, die für die Ausübung einer höheren Funktion notwendig ist, durch die zuständige Stelle befördert werden.
Art. 27 Beförderung ohne Zusatzausbildung
Folgende Beförderungen können ohne Zusatzausbildung des Zivilschutzangehörigen durch die zuständige Stelle vollzogen werden:
Zivilschutzsoldaten zu Gefreiten,
Korporale zu Wachtmeistern,
Leutnants zu Oberleutnants.
Voraussetzung für eine Beförderung gemäss Absatz 1 ist eine überdurchschnittliche Qualifikation aus Ausbildungen und/oder Einsätzen, eine hohe Leistungsbereitschaft und die Absolvierung der jährlichen Ausbildungsdienste und der Einsätze.
Art. 28 Spezialistinnen und Spezialisten
Die Spezialisten und Spezialistinnen sowie ihre Grade sind im Anhang 1 festgelegt.
…
Zur Erlangung einer Spezialistenfunktion ist eine vom BSM anerkannte Zusatzausbildung zu absolvieren. Die Ernennung zur Spezialistin oder zum Spezialisten wird ausschliesslich durch das BSM vorgenommen.
7 Finanzen
Art. 29 Kostentragung im überörtlichen Einsatz bei Katastrophen, Notlagen oder Grossereignissen
Überörtliche Hilfe durch eine ZSO bei Katastrophen, in Notlagen oder bei Grossereignissen werden den Gesuchstellerinnen und Gesuchstellern mit einem Pauschalbetrag von 40 Franken pro Schutzdienstleistendem und Einsatztag verrechnet.
Das BSM passt den Pauschalbetrag in der Regel alle fünf Jahre der Teuerung an.
Im Pauschalbetrag von 40 Franken sind enthalten: Aufgebot, Sold, Administration, Zwischenverpflegung und Mittagessen, Kleiderreinigung und Spesen.
Weitere Rechnungsstellungen erfolgen nach Aufwand und vorgängiger Absprache mit der Führungskoordinatorin oder dem Führungskoordinator des BSM.
Art. 30 Kostentragung für Instandstellungen
Überörtliche Hilfe durch eine ZSO für Instandstellungen wird den Gesuchstellerinnen und Gesuchstellern gemäss Offerte der dienstbringenden ZSO verrechnet.
Art. 31 Kostentragung für Einsätze zugunsten der Gemeinschaft
Bei einer überörtlichen Hilfe durch eine ZSO für Einsätze zugunsten der Gemeinschaft wird die Frage der Kostentragung in einer Leistungsvereinbarung mit den Gesuchstellerinnen und Gesuchstellern geregelt.
Art. 32 Kostentragung im Bereich der Ausbildung
Einsätze von Personal des BSM in der Ausbildung (Klassenlehrerinnen und Klassenlehrer usw.) werden den Leistungsbestellerinnen und Leistungsbestellern in Rechnung gestellt. Die Tarife richten sich nach der Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung; GebV)6.
Der Kanton richtet für Informationsveranstaltungen nach Artikel 22 keine Entschädigung aus. Die Gemeinden tragen die Kosten für Sold, Verpflegung, Transport und Unterkunft.
Bei Ausbildungen in ihrem Zuständigkeitsbereich tragen die Gemeinden die Kosten für Sold, Verpflegung, Transport, Unterkunft sowie weitere externe Kosten. Der Anspruch auf Erwerbsersatz ist gewährleistet.
8 Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 33 Übergangsregelung
Solange eine ZSO nicht an die entsprechenden Systeme angeschlossen ist, entfällt die Verpflichtung zur Erfassung der geleisteten Diensttage im Personalinformationssystem der Armee PISA gemäss Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe k.
Art. 34 Aufhebung eines Erlasses
Die Kantonale Verordnung vom 27. Oktober 2004 über den Zivilschutz (Kantonale Zivilschutzverordnung, KZSV) (BSG 521.11) wird aufgehoben.
Art. 35 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2015 in Kraft.
Sie ist in Anwendung der Artikel 7 und 8 des Publikationsgesetzes vom 18. Januar 19937 amtlich zu veröffentlichen (ausserordentliche Veröffentlichung).
Bern, 3. Dezember 2014
Im Namen des Regierungsrates Die Präsidentin: Egger-Jenzer Der Staatsschreiber: Auer
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