621.5
Verordnung über die Statistik
vom 26.03.1997 (Stand 01.03.2023)
Der Regierungsrat des Kantons Bern,
gestützt auf Artikel 77 Absatz 1 Buchstabe q des Gesetzes vom 26. März 2002 über die Steuerung von Finanzen und Leistungen (FLG)1,
beschliesst:
Art. 1 Zweck
Diese Verordnung bezweckt,
dem Regierungsrat, seinen Direktionen und der Staatskanzlei die statistischen Grundlagen bereitzustellen, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen;
die Organisation und Zuständigkeiten bei der Erhebung und Erstellung von Statistiken durch kantonale Stellen zu regeln;
die Information über die statistischen Ergebnisse zu gewährleisten.
Art. 2 Geltungsbereich
Diese Verordnung gilt für alle statistischen Arbeiten, die die kantonalen Behörden und die Verwaltung einschliesslich der Anstalten ohne Rechtspersönlichkeit vornehmen.
Art. 3 Organisation
Der Kanton erhebt die statistischen Grundlagen, die er zur Erfüllung seiner Aufgaben benötigt, dezentral durch die fachlich zuständigen kantonalen Stellen.
Zur Koordination der statistischen Arbeiten verschiedener kantonaler Stellen wird eine Fachgruppe Statistik eingesetzt. Sie ist der Konferenz digitale Verwaltung und ICT unterstellt.
Auskünfte über die Führung von Statistiken sowie die Vermittlung fachtechnischer Unterstützung obliegen der von der Finanzdirektion geführten Koordinationsstelle Statistik. Inhaltliche Auskünfte und Informationen obliegen derjenigen kantonalen Stelle, welche die Statistik führt.
Art. 4 Kantonale Stellen
Die fachlich zuständigen kantonalen Stellen erheben die für die Erstellung einer Statistik notwendigen Daten und werten sie aus. Sie sind für die Qualitätssicherung verantwortlich.
Die kantonalen Stellen koordinieren ihre statistischen Arbeiten soweit nötig mit anderen Stellen ausserhalb der Kantonsverwaltung, die Statistiken erstellen.
Soweit nicht eine gesetzliche Verpflichtung dazu besteht, bestimmen der Regierungsrat, die Direktionen und die Staatskanzlei, welche Statistiken sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen.
Art. 5 Fachgruppe Statistik
Die Fachgruppe Statistik
setzt sich aus je einem Mitglied der Direktionen, der Staatskanzlei, der Finanzkontrolle, der Koordinationsstelle Statistik und der Finanzverwaltung zusammen,
wird von der Finanzverwalterin oder vom Finanzverwalter geleitet,
koordiniert die Erhebung von statistischen Grundlagen, denen direktionsübergreifende oder besondere Bedeutung zukommt,
ist das verwaltungsweite Koordinations- und Konzeptgremium für das Fachgebiet der Statistik,
ist eine Fachgruppe gemäss Artikel 19 der Verordnung vom 11. Januar 2023 über die digitale Verwaltung (DVV)2.
…
Art. 6 Koordinationsstelle Statistik
Die von der Koordinationsstelle Statistik zu erteilenden Auskünfte sowie deren fachtechnische Vermittlertätigkeit richten sich nach den in Artikel 3 Absatz 3 festgelegten Grundsätzen.
Zu diesem Zweck
führt sie ein Verzeichnis der von den kantonalen Stellen aufbereiteten Statistiken;
unterhält und vermittelt sie die nötigen Kontakte zwischen den kantonalen Stellen und den um Auskunft ersuchenden Personen;
kann sie im Einverständnis mit der auskunftsersuchenden Stelle Dritte zur fachtechnischen Beratung beiziehen. Die daraus entstehenden Kosten hat die auskunftsersuchende Stelle zu tragen.
Für ausserordentliche Leistungen der Koordinationsstelle Statistik können Gebühren nach den Ansätzen der Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung; GebV)3 erhoben werden.
Art. 7 Vertretung des Kantons Bern
Im Bereich Statistik vertritt die Finanzdirektion den Kanton Bern in den offiziellen Gremien des Bundes und der regionalen Verbände. Die zuständigen kantonalen Stellen gemäss Artikel 4 vertreten den Kanton in den Begleit- und Expertengruppen.
Art. 8 Datenschutz
Der Schutz vor missbräuchlicher Bearbeitung von Personendaten durch kantonale Stellen richtet sich nach der Gesetzgebung über den Datenschutz.
Art. 9 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt auf den 1. Juni 1997 in Kraft.
Bern, 26. März 1997
Im Namen des Regierungsrates Der Präsident: Lauri Der Staatsschreiber: Nuspliger
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