Quelle

916.141.111

Rebbauverordnung

vom 29.05.1996 (Stand 01.01.2023)

Der Regierungsrat des Kantons Bern,

gestützt auf Artikel 1 Absatz 2, Artikel 21 Absatz 3 und Artikel 24 des Gesetzes vom 13. September 1995 über den Rebbau (RebG)1,

auf Antrag der Volkswirtschaftsdirektion,

beschliesst:

Art. 1 Produktionsregionen

In der Produktionsregion Bielersee gelten nebst den in Artikel 2 Absatz 1 RebG genannten auch die Gemeinden Lüscherz, Vinelz und Gals als Rebbaugemeinden.

In der Produktionsregion Thunersee gelten nebst den in Artikel 2 Absatz 2 RebG genannten auch sämtliche weiteren Gemeinden mit Seeanstoss und bewilligter Rebfläche sowie die Gemeinden Seftigen, Steffisburg und Wilderswil als Rebbaugemeinden.

Als weitere Produktionsregion wird das übrige Kantonsgebiet bezeichnet.

Art. 2 Kontrollierte Ursprungsbezeichnungen

Die Verwendung von Bezeichnungen für Weine mit kontrollierter Ursprungsbezeichnung richtet sich für die drei Produktionsregionen Bielersee, Thunersee und Übriges Kantonsgebiet nach dem Reglement über die kontrollierten Ursprungsbezeichnungen (KUBR2) der beiden Rebgesellschaften Bielersee und Thunersee.

Art. 3–4

Art. 5 Abgeltungen

Das Amt für Landwirtschaft und Natur (LANAT) entrichtet den Berufsorganisationen jährlich eine pauschale Abgeltung, welche den Betrag der jährlichen Aufwendungen deckt, der diesen im Durchschnitt mehrerer Jahre aus der Besorgung der gesetzlich vorgesehenen Aufgaben entsteht.

Art. 6

Art. 7 Beschlüsse der Berufsorganisationen

Die Berufsorganisationen teilen ihre Beschlüsse rechtsetzenden Inhalts innert zehn Tagen seit Beschlussfassung dem LANAT mit.

Das LANAT ist für die Bekanntmachung durch direkte Information der Betroffenen oder durch Veröffentlichung in den amtlichen Publikationsorganen der Gemeinden sowie für die amtliche Veröffentlichung in der Bernischen Amtlichen Gesetzessammlung besorgt.

In Fällen zeitlicher Dringlichkeit darf das Inkrafttreten der Beschlüsse mit Zustimmung des LANAT auf den Zeitpunkt der Information der Betroffenen festgesetzt werden.

Art. 7a Weinhandels- und Weinlesekontrolle

Das LANAT stellt

  1. der Schweizer Weinhandelskontrolle die Kellerblätter elektronisch oder in einem Abrufverfahren zur Verfügung,

  2. dem Bundesamt für Landwirtschaft jährlich den Bericht über die Ergebnisse der Weinlesekontrolle sowie die statistischen Erhebungen zu.

Art. 7b–7c

Art. 8 Delegation von Rechtssetzungsbefugnissen

Die Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion erlässt nach Anhören der Berufsorganisationen Bestimmungen über die Weinlesekontrolle sowie über das Flächeninventar.

Art. 9 Übergangsrecht

Weine der Kategorie 1 mit dem Jahrgang 1996 und ältere Weine dürfen nach bisherigem Recht bezeichnet werden, wenn sie nach altem Recht hergestellt wurden.

Art. 10 Aufhebung von Erlassen

Folgende Erlasse werden aufgehoben:

  1. Verordnung vom 22. April 1987 über den Rebbau und

  2. Reglement vom 24. September 1957 über die obligatorische Weinlesekontrolle.

Art. 11 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt zusammen mit dem Gesetz über den Rebbau in Kraft.

T1 Übergangsbestimmung der Änderung vom 23.01.2008

Art. T1-1

Weine bis und mit Jahrgang 2007 dürfen nach bisherigem Recht bezeichnet werden.

Bern, 29. Mai 1996

Im Namen des Regierungsrates Die Präsidentin: Schaer Der Staatsschreiber: Nuspliger

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