923.111
Verordnung über die Fischerei
vom 20.09.1995 (Stand 01.01.2026)
Der Regierungsrat des Kantons Bern,
gestützt auf Artikel 32, Artikel 67 Absatz 3 sowie Artikel 68 des Fischereigesetzes vom 21. Juni 1995 (FiG)1,
auf Antrag der Volkswirtschaftsdirektion,
beschliesst:
1 Patentgewässer
Art. 1 Stehende Gewässer
Folgende Seen sind Patentgewässer:
Brienzersee,
Thunersee und
Bielersee.
Folgende Bergseen sind Patentgewässer:
Arnensee,
Engstlensee,
Gelmersee,
Mattenalpsee mit Chammlibach,
Oeschinensee und
Räterichsbodensee.
Folgende Stauseen sind Patentgewässer:
Wohlensee, von der Neubrücke bis zum Kraftwerk Mühleberg,
Niederriedsee, von der Einmündung des Chesselgrabens bei Oltigen bis zum Stauwehr Niederried,
Stau von Aarberg, vom Stauwehr Niederried bis zum Stauwehr Aarberg,
Stau von Bannwil, von der Brücke in Wangen an der Aare bis zum Kraftwerk Bannwil sowie
Stau von Wynau, von der Brücke beim Schloss in Aarwangen bis zu den Stauwehren des Kraftwerks Wynau.
Folgender weiterer Gewässerabschnitt ist ein Patentgewässer:
Zihlkanal.
Art. 2 Fliessgewässer
Folgende Fliessgewässer und Gewässerabschnitte mit gemischtem Fischbestand sind Patentgewässer:
Aare (ohne Häftli), ab dem Brienzersee bis zur Kantonsgrenze in Murgenthal,
Alte Aare,
Saane, von der Kantonsgrenze Freiburg/Bern bis zur Einmündung in die Aare,
Schifffahrtskanal Interlaken,
Zihl (bei Nidau).
…
Folgende Fliessgewässer und Gewässerabschnitte mit vorwiegendem Edelfischbestand sind Patentgewässer:
Aare, vom Stauwehr Räterichsboden bis zur Einmündung in den Brienzersee,
Birs, auf dem Gebiet des Kantons Bern,
Emme, von der Einmündung des Bärselbachs (Kemmeriboden) bis zur Kantonsgrenze Bern/Solothurn,
Engstligen,
Fildrich,
Grischbach,
Gürbe,
Ilfis, von der Einmündung des Hämelbachs (Kröschenbrunnen) an abwärts,
Kander,
Kiene mit Gornerenbach und Spiggenbach,
Kirel,
Lombach,
Weisse, Schwarze und Vereinigte Lütschinen (ohne Sefinenlütschine),
Narrenbach,
Reichenbach bei Meiringen,
Saane, von der Kantonsgrenze Wallis/Bern bis zur Kantonsgrenze Bern/Waadt,
Schüss, einschliesslich Biel-Schüss und Madretsch-Schüss in der Stadt Biel,
Schwarzwasser, von der Einmündung des Wyssenbachs an abwärts,
Sense, vom Zusammenfluss der Muscherensense mit der Kalten Sense an abwärts,
Simme (Grosse und Kleine),
Sorne, von der Abwasserreinigungsanlage bei Bellelay bis zur Kantonsgrenze Bern/Jura,
Suld,
Urbach,
Zulg (ohne Kleine Zulg), vom Steinbrücklein auf Geissegg im Innereriz an abwärts.
Art. 3 Grenzgewässer
Die Berechtigung, in Grenzgewässern zu fischen, richtet sich nach den interkantonalen Vereinbarungen.
Die Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion ist zum Abschluss von Verträgen mit den Grenzkantonen berechtigt.
Der Inhalt der Verträge wird im Anhang der Direktionsverordnung über die Fischerei (FiDV) wiedergegeben.
Art. 4 Übrige Gewässer
Die Zuflüsse der in den Artikeln 1 bis 3 genannten Gewässer sowie die durch diese Gewässer gespeisten Kanäle und die übrigen im Kanton gelegenen Gewässer sind keine Patentgewässer.
2 Patentgebühren
Art. 5
Die Gebühren für Angelfischerpatente, Jugend- und Ausbildungskarten sowie Berufsfischerpatente entsprechen den Ansätzen gemäss Artikel 38 und 40 FiG.
Zur Förderung der bernischen Fischerei und zur Abgeltung fischereilicher Leistungen kann das Fischereiinspektorat Patente gebührenfrei ausstellen, insbesondere für
Organe der Fischereiaufsicht,
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Fischereiinspektorats,
Werbezwecke, Wettbewerbe und andere Promotionsaktionen,
Berufsfischerinnen und Berufsfischer, die ihr 50. Patent beziehen.
Als Auszubildende der Alterskategorie gemäss Artikel 34 Absatz 4 FiG gelten Personen, die eine Ausbildung auf der Sekundarstufe II (namentlich Berufslehre oder Gymnasium) oder auf der Tertiärstufe (namentlich höhere Fachschule, Fachhochschule oder Universität) absolvieren.
3 Patentbezug
Art. 6 Bezug von Angelfischerpatenten und Fischfangstatistiken
Angelfischerpatente können bezogen werden
durch Direktbezug im Internet,
bei den vom Fischereiinspektorat autorisierten Verkaufsagenturen.
Das Fischereiinspektorat veröffentlicht auf seiner Homepage eine Liste der autorisierten Verkaufsagenturen.
Gesuche um Berufsfischerpatente sind bei der zuständigen Fischereiaufseherin oder beim zuständigen Fischereiaufseher einzureichen.
Beim Bezug eines Patents sind die erforderlichen Angaben wahrheitsgetreu zu machen.
Pro Angelfischerpatent darf nur eine einzige Fischfangstatistik bezogen und geführt werden.
Art. 7 Tages- und Wochenkarten
Während der Zeit vom 16. bis 31. März sind Tages- und Wochenkarten nur in den in Artikel 1 genannten Gewässern gültig.
Art. 8 Bezugsberechtigung für Angelfischerpatente zum Grundtarif
Ein Angelfischerpatent zum Grundtarif gemäss Artikel 38 Absatz 1 Buchstaben a bis c FiG können nur Personen beziehen, die
in einer Berner Einwohnergemeinde niedergelassen sind,
als Ausländerinnen und Ausländer in einer Berner Einwohnergemeinde angemeldet sind,
zum Zwecke eines Studiums in einer Berner Gemeinde als Wochenaufenthalterinnen und Wochenaufenthalter angemeldet sind,
in einem Kanton oder einer anderen Gebietskörperschaft niedergelassen sind, mit denen der Kanton Bern hinsichtlich Angelfischerpatentgebühren ein Gegenrechtsabkommen abgeschlossen hat, sofern sie die im Gegenrechtsabkommen vereinbarten Bedingungen erfüllen.
Art. 9 Rückerstattung
Die Verhinderung in der Ausübung der Fischerei gibt keinen Anspruch auf Rückerstattung der bezahlten Gebühren.
3a Hegearbeit und Hegebeitrag
Art. 9a Hegearbeit
Als Hegearbeit gemäss Artikel 43a Absatz 1 FiG gelten freiwillige Arbeiten an Regalgewässern. Darunter fallen insbesondere
Arbeiten zur Aufwertung der Gewässerlebensräume,
fischereiliche Bewirtschaftungsmassnahmen im Rahmen des kantonalen Besatzplans,
die Fischereiaufsicht,
Gewässerschutzmassnahmen und Arbeiten in Notsituationen (z. B. Notabfischungen),
die Durchführung von fischereilichen Grund- und Weiterbildungskursen oder
Informations- und Kommunikationsarbeiten zu fisch- und gewässerbezogenen Themen.
Die Hegearbeit ist persönlich zu leisten.
Art. 9b Hegebeitrag
Der jährliche Hegebeitrag gemäss Artikel 43a Absatz 3 FiG beträgt 50 Franken.
Er ist beim Erwerb des Angelfischerpatents gemäss Artikel 6 zu entrichten.
Von der Bezahlung des Hegebeitrags gemäss Absatz 1 ist befreit, wer
Mitglied des Bernisch Kantonalen Fischerei-Verbands BKFV ist,
Mitglied eines Vereins ist, dessen Leistungsnachweissystem betreffend Hegearbeit vom Fischereiinspektorat vor der jeweiligen Patentausgabesaison genehmigt worden ist,
Pächterin oder Pächter eines Regalgewässers ist,
vom Fischereiinspektorat beauftragt wird, Hegearbeit auszuführen,
Inhaberin oder Inhaber eines Gratispatents gemäss Artikel 38 Absatz 4 FiG ist.
4 Schutz vor Beeinträchtigungen
Art. 10 Eingriffe während der Schonzeit
Während den in der FiDV festgelegten Schonzeiten sind technische Eingriffe in Gewässer grundsätzlich verboten.
Eine Ausnahmebewilligung wird erteilt,
wenn feststeht, dass im Einflussbereich des Eingriffs keine Laichgründe vorhanden sind oder
wenn die Vornahme des Eingriffs zu einem anderen Zeitpunkt mit einem unverhältnismässigen Mehraufwand verbunden wäre und
wenn mittels Auflagen sichergestellt werden kann, dass keine übermässige Beeinträchtigung erfolgt.
Notarbeiten im Sinne von Artikel 7 der Wasserbauverordnung vom 15. November 19892 bedürfen keiner Ausnahmebewilligung.
Art. 11 Örtliche und zeitliche Beschränkung der Wassersportaktivitäten
Wassersportaktivitäten sind überall erlaubt mit Ausnahme der im Anhang 2 aufgeführten Gewässer und Gewässerabschnitte.
Wassersportaktivitäten sind in der Zeit vom 16. April bis 30. September jeweils von 09.00 Uhr (frühestes Einwassern) bis 19.00 Uhr (spätestes Auswassern) erlaubt. Canyoning ist bis am 31. Oktober erlaubt. Vorbehalten bleiben abweichende jahreszeitliche Bestimmungen gemäss Anhang 2.
Art. 11a Schwimmsport und Schifffahrt
Der Schwimmsport unterliegt keinen Beschränkungen.
Für die Ausübung von Wassersportaktivitäten, die der Schifffahrtsgesetzgebung unterstehen, gelten ausschliesslich deren Bestimmungen.
Art. 11b Beschränkung der Wassersportaktivitäten zur Abwehr von unmittelbaren Gefahren
Sind Gewässer oder Gewässerabschnitte unmittelbar gefährdet, kann das Fischereiinspektorat die nötigen Massnahmen zur Beschränkung der Wassersportaktivitäten mittels Allgemeinverfügung anordnen und im amtlichen Publikationsorgan veröffentlichen.
Art. 12 Fremde Arten, Rassen und Varietäten
Gesuche um Bewilligungen für das Einführen und Einsetzen von landes- und standortfremden Arten, Rassen und Varietäten von Fischen und Krebsen sind beim Fischereiinspektorat einzureichen.
5 Beschränkungen und Beiträge
Art. 13 Zeitliche Beschränkungen der Ausübung der Fischerei
Die Ausübung der Angelfischerei ist während der Dauer der Sommerzeit von 24.00 Uhr bis 05.00 Uhr und während der Dauer der Winterzeit von 20.00 Uhr bis 06.00 Uhr untersagt.
Vorbehalten bleiben
abweichende Fangvorschriften der Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion für Gewässer mit bedeutenden Beständen an nachtaktiven Arten von Fischen und Krebsen,
Sonderbewilligungen des Fischereiinspektorats.
Art. 14 Beiträge
Gesuche um Ausrichtung von Beiträgen gemäss Artikel 46 und 47 FiG3 sind beim Fischereiinspektorat einzureichen.
Die Höhe der Leistungen oder der Provisionen an vertraglich beigezogene Dritte sind im Vertrag festzulegen.
6 Ausführungs-, Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 15 Zuständigkeit der Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion
Die Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion ist zum Erlass der Ausführungsbestimmungen gemäss Artikel 68 Absatz 2 Buchstaben e bis u FiG berechtigt.
Art. 16 Änderung eines Erlasses
Die Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung4 wird wie folgt geändert:
Art. 17 Aufhebung von Erlassen
Folgende Erlasse werden aufgehoben:
Allgemeine Fischereiverordnung vom 5. Januar 1977,
Einführungsverordnung vom 20. Oktober 1993 zum BG über die Fischerei,
Verordnung vom 3. Oktober 1944 über die Bewirtschaftung der Fischgewässer,
Verordnung vom 11. September 1979 über die Verpachtung der Fischgewässer,
Berufsfischereiverordnung vom 17. Mai 1977,
Verordnung vom 17. Mai 1977 über den Fang von Köderfischen und Fischnährtieren,
Fischereiordnung vom 22. Juni 1988.
Art. 18 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt zusammen mit dem Fischereigesetz in Kraft.
T1 Übergangsbestimmung der Änderung vom 26.08.2009
Art. T1-1
Auf Angelfischerpatente, deren Gültigkeit im Jahr 2009 endet, finden die am 31. Oktober 2009 geltenden Vorschriften Anwendung.
A1 …
Art. A1-0–A1-4 …
Anhänge
Bern, 20. September 1995
Im Namen des Regierungsrates Die Präsidentin: Schaer Der Staatsschreiber: Nuspliger
95-63