Quelle

320.075

Kostentarif im Zivilverfahren

320.075

Kostentarif im Zivilverfahren

Gestützt auf Art. 2, 6 und 7 der Verordnung des Grossen Rates über die Verfahrenskosten und Entschädigungen im Zivilverfahren vom 29. Mai 1985

von der Regierung erlassen am 9. Dezember 1985

I. Amtliche Kosten

1. GERICHTSGEBÜHREN

Art. 1 1)

Im Verfahren vor dem Kreispräsidenten Vermittlungsals Vermittler beträgt die Gerichtsgebühr: Fr. 50.– bis 400.– verfahren

Zitiert in

Art. 2 2)

In Zivilsachen vermögensrechtlicher Art gelten für die Gerichtsgebühren Erstinstanzliche folgende Ansätze: Verfahren

  1. vermögensa) bei Verfahren vor dem Einzel- rechtliche richter Fr. 100.– bis 3 000.– Streitigkeiten

  2. bei Verfahren vor dem Bezirksgerichtsausschuss Fr. 500.– bis 8 000.–

  3. bei Verfahren vor dem Bezirksgericht Fr. 1 000.– bis 20 000.–

  4. bei Verfahren vor dem Kantonsgericht Fr. 500.– bis 20 000.–

  5. bei Verfahren vor dem Einzelrichter am Kantonsgericht Fr. 100.– bis 2 000.–

Zitiert in

Art. 3 3)

Bei nichtvermögensrechtlichen Verfahren be- b) nichtträgt die Gerichtsgebühr: Fr. 500.– bis 8 000.– vermögensrechtliche Verfahren Regierungsverordnungen an das GOG Artikel 1 Ziffer 2, AGS 2007, KA 1046;

1.01.2008 1 320.075 Kostentarif im Zivilverfahren Bei Entscheiden des Bezirksgerichtsausschusses in Adoptionsverfahren und als erstinstanzliche Behörde im Vormundschaftswesen Fr. 100.– bis 3 500.– 1)

Art. 4

  1. Übrige Soweit nicht Sondervorschriften des eidge- Verfahren nössischen oder kantonalen Rechtes bestehen, beträgt die Gerichtsgebühr:

  2. für summarische Verfahren, namentlich Befehlsverfahren, Sicherstellung eines gefährdeten Beweises Fr. 50.– bis 3 500.–

  3. bei Anordnung von Massnahmen oder Erlass von Verfügungen auf einseitigen Antrag oder aufgrund gerichtlicher Verhandlung (Art. 1 ff., 8 EG zum ZGB 2) Art. 1 AB zum OR 3)) Fr. 50.– bis 4 000.–

Art. 5 4)

Zweitinstanzliche Im Rechtsmittelverfahren beträgt die Ge- Verfahren richtsgebühr:

  1. für das Kantonsgericht als Berufungsinstanz Fr. 500.– bis 20 000.–

  2. 5)für das Kantonsgericht als Beschwerdeinstanz Fr. 100.– bis 5 000.–

  3. 6)für den Einzelrichter am Kantonsgericht als Beschwerdeinstanz Fr. 100.– bis 2 500.–

  4. für den Bezirksgerichtsausschuss als Aufsichtsbehörde im Vormundschaftswesen Fr. 100.– bis 3 000.–

  5. bei Beschwerden im Amtsbefehlsverfahren und gegen Präsidialverfügungen gemäss Art. 237 ZPO 7) Fr. 200.– bis 4 000.– Regierungsverordnungen an das GOG Artikel 1 Ziffer 1, AGS 2007, KA 1046; Regierungsverordnungen an das GOG Artikel 1 Ziffer 1, AGS 2007, KA 1047; 7) BR 320.000

1.01.2008 Kostentarif im Zivilverfahren 320.075

Zitiert in

Art. 6

Bei Rückzug oder Anerkennung der Klage sowie bei einem Vergleich ist Besondere Fälle die Gerichtsgebühr angemessen zu reduzieren.

Bei besonders umfangreichen Verfahren oder bei besonderer Schwierigkeit kann die Gerichtsgebühr höchstens um die Hälfte der in Artikel 1 bis

vorgesehenen Höchstansätze erhöht werden.

Zitiert in

Art. 7

Bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten mit einem Streitwert von über Streitwert- Fr. 5 000.– kann ein Zuschlag zur Gerichtsgebühr von höchstens 2 Prozent zuschlag des zu beurteilenden Streitwertes im erstinstanzlichen und von höchstens 0,5 Prozent im zweitinstanzlichen Verfahren berechnet werden.

Erfolgt ein Weiterzug nur für einen Teil des Streitwertes, so ist dieser für die Festsetzung des Streitwertzuschlages massgebend. Dieser Zuschlag darf gesamthaft den Betrag von Fr. 50 000.– für den einzelnen Fall nicht übersteigen.

Bei Erledigung ohne Urteil kann ein Zuschlag von höchstens 50 Prozent obiger Ansätze berechnet werden. Wird die Klage vor Beginn der richterlichen Prozessvorbereitung hinfällig, darf dieser Zuschlag höchstens 25 Prozent betragen.

Zitiert in

2. SCHREIBGEBÜHREN

Art. 8

1) Die Schreibgebühren betragen je angefangene Seite Ansätze

  1. für die Originalausfertigung von Entscheidungen, für das Verhandlungsprotokoll, für Verfügungen sowie für Prozesskorrespondenz und Vorladungen Fr. 16.–

  2. für jede im Rahmen des Verfahrens hergestellte Fotokopie Fr. 1.– 2 Keine Schreib- und Fotokopiegebühren dürfen für Schriftstücke berechnet werden, die bei den Akten bleiben.

Verwaltungsverfahren vom 12. Dezember 2006; am 1. Januar 2007 in Kraft getreten.

1.01.2008 3 320.075 Kostentarif im Zivilverfahren II. Entschädigungen der Zeugen, Sachverständigen und Übersetzer 1)

Zitiert in

Art. 9 2)

Art. 10

Sachverständige, 1 Vor Erteilung eines Auftrages an einen Sachverständigen ist in der Regel Übersetzer ein Kostenvoranschlag einzuholen. Dieser ist den Parteien vor Auftragserteilung bekanntzugeben. Die Entschädigung des Sachverständigen wird aufgrund der eingereichten Honorarrechnung und des Kostenvoranschlages festgesetzt.

Die Entschädigung für Übersetzungen wird aufgrund der aufgewendeten Zeit und der Schwierigkeit des Auftrages im Einvernehmen mit dem Übersetzer festgesetzt.

Zitiert in

Art. 11

Zeugen 1 Den Zeugen, welche in einem Prozess zur Einvernahme vorgeladen werden, sind als Zeugengeld Fr. 20.– je Stunde, jedoch im ganzen nicht mehr als Fr. 100.– für den ganzen Tag zu bezahlen. Die Zeit, für welche der Zeuge entschädigt wird, umfasst Hin- und Rückfahrt und die ganze am Gerichtsort erforderliche Aufenthaltsdauer.

Die Entschädigung für schriftliche Auskünfte Privater richtet sich nach Absatz 1.

Für jede auswärts einzunehmende Hauptmahlzeit, für das Übernachten und die Reiseauslagen gelten die jeweils für die Beamten des Kantons festgelegten Entschädigungsansätze.

Art. 12

Inkrafttreten Dieser Kostentarif tritt am 1. Januar 1986 in Kraft.