320.000
Zivilprozessordnung des Kantons Graubünden
320.000
Zivilprozessordnung des Kantons Graubünden (ZPO)
Vom Volke angenommen am 1. Dezember 1985 1)
I. Die Gerichte
1. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Art. 1
Das vorliegende Gesetz ordnet die Zuständigkeit und das Verfahren bei Geltungsbereich gerichtlicher Erledigung zivilrechtlicher Streitigkeiten, soweit nicht im übrigen kantonalen Recht besondere Bestimmungen enthalten sind.
Vorbehalten bleiben die Vorschriften des Bundesrechtes mit Einschluss der Staatsverträge sowie von Konkordaten.
Art. 1a 2)
Personen-, Funktions- und Berufsbezeichnungen in diesem Gesetz bezie- Gleichstellung hen sich auf beide Geschlechter, soweit sich aus dem Sinn des Gesetzes der Geschlechter nicht etwas anderes ergibt.
Art. 2 3)
Die Rechtsprechung nach diesem Gesetz obliegt: Gerichtsbehörden – den Kreispräsidenten, – den Bezirksgerichtspräsidenten, – den Bezirksgerichtsausschüssen, – den Bezirksgerichten, – 4)dem Einzelrichter am Kantonsgericht, – ... 5) – dem Kantonsgericht.
1) B vom 26. November 1984, 639; GRP 1984/85, 858 (1. Lesung), 73 (2. Lesung) 2) Einfügung gemäss Volksbeschluss vom 12. März 2000; B vom 23. Februar 1999, 57; GRP 1999/2000, 179 (1. Lesung), 417 (2. Lesung) KA 4572; am 1. Januar 2008 in Kraft getreten.
2006, KA 4572; am 1. Januar 2008 in Kraft getreten.
1.07.2009
Art. 3
Organisation und Organisation und Bestellung der Gerichte werden durch die einschlägigen Bestellung Erlasse geregelt.
Art. 4
Verhalten im 1 Alle am Prozess Beteiligten haben nach Treu und Glauben zu handeln. Prozess 2 Insbesondere sollen die Parteien nicht offensichtlich aussichtslose Prozesse führen und sich nur erlaubter Mittel bedienen. Dem Gericht gegenüber sind sie zur Wahrheit verpflichtet.
Mutwillige und trölerische Prozesshandlungen sind zu unterlassen.
Die am Verfahren beteiligten Personen und ihre Vertreter haben sich im schriftlichen und mündlichen Verkehr mit den Organen der Rechtspflege und unter sich anständig und korrekt zu benehmen.
Verstösse gegen diese Pflichten werden vom Richter durch Verweis oder Ordnungsbusse bis zu 5000 Franken geahndet.
Art. 5
Unterbruch we- 1 Ergibt sich im Verlauf eines Prozessverfahrens begründeter Verdacht auf gen Einleitung ein Verbrechen oder Vergehen, erstattet der Richter Strafanzeige. eines Strafverfahrens 2 Der Zivilprozess wird eingestellt und das Ergebnis der Strafuntersuchung abgewartet, wenn dieses auf den Zivilprozess von Einfluss sein könnte.
2. ÖRTLICHE ZUSTÄNDIGKEIT A. Allgemeiner Gerichtsstand
Art. 6
Wohnsitz, 1 Für Zivilklagen ist der Richter am Wohnsitz des Beklagten zuständig Aufenthaltsort (Art. 23 ff. und Art. 56 ZGB). 1)
Die Klage kann am gewöhnlichen Aufenthaltsort des Beklagten erhoben werden, wenn der Beklagte seinen bisherigen Wohnsitz aufgegeben hat, ohne einen neuen zu begründen, oder wenn er in der Schweiz keinen Wohnsitz hat. Weist er keinen gewöhnlichen Aufenthaltsort nach, kann die Klage am jeweiligen Aufenthaltsort oder, wenn dieser unbekannt ist, am letzten bekannten Aufenthaltsort des Beklagten erhoben werden.
1.07.2009
Art. 7
Gegen Personen, die in der Schweiz weder Wohnsitz noch Aufenthalt ha- Personen ohne ben, kann auch an dem Orte, wo sie Verbindlichkeiten begründet haben, Wohnsitz oder Aufenthalt in der geklagt werden. Schweiz
Art. 8
Ein Kantonsbürger ohne schweizerischen Wohnsitz oder Aufenthalt kann Heimatort für persönliche Ansprachen an seinem Heimatort belangt werden, bei mehreren Heimatorten dort, wo er oder seine Voreltern zuletzt bürgerliche Rechte ausgeübt haben.
Art. 9
Eine Klage, die sich gegen mehrere Personen in verschiedenen Gerichts- Bei mehreren sprengeln gesamthaft richtet, ist beim Gerichtsstand der meisten Beklag- Beklagten ten anzubringen.
Wenn die höchste Zahl von Beklagten sich auf verschiedene Orte gleich verteilt, steht dem Kläger die Wahl zwischen diesen Orten zu.
B. Besondere Gerichtsstände
Art. 10
Streitigkeiten über Eigentum oder andere dingliche Rechte an Grundstü- Gerichtsstand des cken sind an dem Ort zu erheben, wo das betreffende Grundstück oder Grundstückes sein dem Wert nach grösserer Teil ins Grundbuch aufgenommen ist oder aufzunehmen wäre.
Am gleichen Ort können Klagen auf Übertragung von Grundeigentum, auf Einräumung beschränkter dinglicher Rechte an Grundstücken und andere Klagen erhoben werden, die mit einem Grundstück in Zusammenhang stehen.
Art. 11
Streitigkeiten über Eigentum oder andere dingliche Rechte an Fahrnis so- Streitigkeiten wie über Forderungen, die durch ein Faustpfand oder Retentionsrecht ge- über Fahrnis sichert sind, können am Ort der gelegenen Sache oder am Wohnsitz des Beklagten beurteilt werden.
Art. 12
Die betreibungsrechtlichen Klagen, für die das Bundesrecht das summa- Betreibungsrische oder beschleunigte Verfahren vorschreibt, sind am Ort der Betrei- sachen bung, des Konkurses, des Nachlasses, des Arrestes oder der Retention zu erheben. Widerspruchsklagen, die sich gegen den Inhaber des Gewahrsams an der gepfändeten Sache richten, sind am Ort der gelegenen Sache zu erheben, wenn der Betreibungsort in einem andern Kanton liegt.
1.07.2009 3 Forderungen, für welche ein Arrest besteht, können am Arrestort eingeklagt werden.
Art. 13
Delikts- und Klagen aus unerlaubten Handlungen oder auf Unterlassung einer Hand- Unterlassungs- lung in der Schweiz können gegen Kantonseinwohner und Personen ohne klagen Wohnsitz in der Schweiz ausser am Wohnsitz des Beklagten auch am Ort der Tat oder des Erfolgseintrittes erhoben werden.
Art. 14
Widerklage 1 Durch die Streitanhängigkeit einer Klage wird auch der Gerichtsstand der Widerklage begründet.
Die Widerklage ist zulässig, wenn sie mit dem Gegenanspruch in engem Zusammenhang steht oder beide Ansprüche verrechenbar sind und wenn für beide Klagen die gleiche Verfahrensart vorgesehen ist. Vermögensrechtliche Ansprüche können als Widerklage nur im Rahmen der sachlichen Zuständigkeit des angerufenen Richters geltend gemacht werden.
Ist die Klage beim zuständigen Gericht eingereicht worden, fällt die Widerklage durch Rückzug oder Anerkennung der Hauptklage nicht dahin.
Art. 15
Gerichtsstand der 1 Soweit nicht ein zwingender Gerichtsstand vorgeschrieben ist, können Vereinbarung die Parteien für Streitigkeiten aus einem bestimmten Rechtsverhältnis durch schriftlichen Vertrag oder durch Satzung juristischer Personen das örtlich zuständige Gericht bezeichnen.
Das Gericht muss auf die Klage eintreten, wenn eine Partei im Gerichtssprengel Wohnsitz oder Sitz hat oder wenn das Rechtsverhältnis ein im Gerichtssprengel gelegenes Grundstück betrifft.
Die Klage kann auch am ordentlichen Gerichtsstand angebracht werden, wenn der vereinbarte Gerichtsstand nicht ausdrücklich als ausschliesslicher bezeichnet worden ist.
3. SACHLICHE ZUSTÄNDIGKEIT
Art. 16 1)
Kreispräsident als Der Kreispräsident beurteilt als Einzelrichter vermögensrechtliche Strei- Einzelrichter tigkeiten bis zum Betrage von Fr. 1000.–.
1.07.2009
Art. 17
Der Bezirksgerichtspräsident beurteilt als Einzelrichter vermögensrechtli- Bezirksgerichtsche Streitigkeiten im Betrage von über Fr. 1000.– bis Fr. 5000.–. präsident als Einzelrichter
Art. 18
Der Bezirksgerichtsausschuss beurteilt vermögensrechtliche Streitigkeiten Bezirksgerichtsim Betrage von über Fr. 5000.– bis Fr. 8000.–. ausschuss
Art. 19
Das Bezirksgericht beurteilt: Bezirksgericht 1. vermögensrechtliche Streitigkeiten im Betrage von über Fr. 8000.–; 2. nicht vermögensrechtliche Streitigkeiten.
Art. 20 1)
Das Kantonsgericht beurteilt als Rechtsmittelinstanz Berufungen (Art. Kantonsgericht 218 ff.) und Beschwerden (Art. 232 ff.) im Sinne dieses Gesetzes.
Es beurteilt erstinstanzlich ohne Vermittlungsverfahren die Fälle, in denen das Bundesrecht eine einzige kantonale Instanz vorsieht.
Art. 21 2)
Art. 22
Zur Feststellung der sachlichen Zuständigkeit bei vermögensrechtlichen Feststellung des Streitigkeiten wird der Gesamtbetrag aller klägerischen Forderungen, mit Streitbetrages Ausschluss der Zinsen und Kosten und mit Ausschluss der Forderungen aus einer allfälligen Widerklage, zusammengerechnet.
Nutzungen oder periodisch wiederkehrende Leistungen werden mit 5% kapitalisiert.
Bei Streitgegenständen von unbestimmtem Wert bestimmt das angerufene Gericht den Streitwert nach freiem Ermessen oder aufgrund einer Schätzung. Ergibt sich aufgrund dieser Schätzung die Unzuständigkeit des angerufenen Richters, werden die Akten dem zuständigen Richter zur weiteren Behandlung überwiesen. Der Kreispräsident führt je nach dem Ergebnis der Schätzung das Sühneverfahren oder das Einzelrichterverfahren durch.
Über die Kostenzuteilung entscheidet der zuständige Richter.
KA 4572; am 1. Januar 2008 in Kraft getreten.
2006, KA 4572; am 1. Januar 2008 in Kraft getreten.
1.07.2009 5 II. Die Parteien
1. STELLVERTRETUNG
Art. 23 1)
Art. 24
Gesetzliche Gesetzlich werden im Prozess vertreten: Vertretung 1. Frauen im Rechtsstreite mit Dritten um das eingebrachte Gut durch ihre Ehemänner; die gesetzlichen Ausnahmen bleiben vorbehalten; 2. 2)Kinder gegenüber Drittpersonen durch den Inhaber der elterlichen Sorge; 3. Bevormundete durch den Vormund; 4. unter Verwaltungsbeiratschaft Gestellte durch den Beirat im Umfang der diesem zustehenden Befugnisse; 5. Erbmassen durch die Testamentsvollstrecker oder durch die amtlich bestellten Erbschaftsverwalter oder Erbenvertreter; 6. Konkursmassen durch die Konkursverwaltung, Liquidationsmassen durch die Liquidatoren; 7. juristische Personen des öffentlichen und des privaten Rechts durch ihre gesetzlichen oder statutarischen Organe.
Art. 25
Befugnis zur Es weisen sich zur Prozessführung aus: Prozessführung 1. Vormünder und Verwaltungsbeiräte durch eine Zustimmungserklärung der Vormundschaftsbehörde; 2. Beistände durch eine Vollmacht des Verbeiständeten oder der Vormundschaftsbehörde; 3. unter Beiratschaft Gestellte durch Zustimmungserklärung des Beirates; 4. Konkursverwaltungen, Sachwalter und Liquidatoren durch einen die Befugnis zur Führung des Prozesses enthaltenden Beschluss der Gläubigerversammlung; 5. Organe der im Handelsregister eingetragenen juristischen Personen des Privatrechts durch einen Handelsregisterauszug; 6. Organe nicht im Handelsregister eingetragener juristischer Personen des Privatrechts durch die Statuten sowie einen Protokollauszug, welcher den Prozessführungsbeschluss des zuständigen Organs enthält;
Kraft getreten
1.07.2009 7. Organe juristischer Personen des öffentlichen Rechts, soweit sie nicht von Gesetzes wegen zur Prozessführung berechtigt sind, durch einen Beschluss des nach ihrem Recht zuständigen Organs.
Art. 26
Wer nicht für sich selbst handelt, bedarf zur Prozessführung einer Vollmacht schriftlichen Vollmacht. Diese ist im Sühneverfahren und bei Einleitung der Klage dem zuständigen Richter vorzulegen. Der Richter kann eine angemessene Frist zur nachträglichen Beibringung der Vollmacht ansetzen.
Ohne besondere Substitutionsklausel können Prozessvollmachten nicht auf andere übertragen werden.
Art. 27 1)
Der Einzelrichter oder der Präsident der letzten urteilenden Instanz über- Rechnung des prüft auf Begehren einer Partei oder ihres Rechtsvertreters dessen Rech- Rechtsvertreters nung und setzt den Anspruch fest. Dafür ist die von ihm bestimmte Vertröstung zu leisten. Solche Entscheide können innert zehn Tagen an den Einzelrichter am Kantonsgericht weitergezogen werden.
2. NEBENPARTEIEN UND PARTEIWECHSEL
Art. 28
Mehrere Personen können, wenn sie nicht schon durch das dem Streit Streitgenoszugrunde liegende Rechtsverhältnis dazu gezwungen sind, gemeinsam senschaft klagen oder beklagt werden, soweit das streitige Recht oder die streitige Verpflichtung ihnen gemeinsam zukommt (materielle Streitgenossenschaft).
Die gleiche Möglichkeit besteht, wenn es sich um gleichartige Rechtsansprüche handelt, die im wesentlichen auf den gleichen faktischen oder rechtlichen Gründen beruhen (formelle Streitgenossenschaft).
Sofern ein Streitgenosse in der ersten Rechtsschrift das Begehren stellt, kann das Gericht die Aufteilung des Anspruchs oder der Verpflichtung unter den Streitgenossen feststellen.
Art. 29
Handelt es sich nicht um eine vorgeschriebene Streitgenossenschaft, kann Beiladung jeder einzeln für sein Treffnis klagen oder beklagt werden. Es steht ihm frei, seine Mitbeteiligten durch den Gerichtspräsidenten zur gemeinsamen Prozessführung einzuladen. Das Urteil wird für die Parteien wie für die 1.07.2009 7 Beigeladenen rechtskräftig, sofern es sich auf unteilbare Gegenstände oder Leistungen bezieht.
Art. 30
Streitverkündung 1 Jede Partei, die im Falle des Unterliegens ein Rückgriffsrecht gegen einen Dritten zu haben glaubt oder den Anspruch eines Dritten befürchtet, kann diesem bis zur rechtskräftigen Erledigung des Streites unter vorläufiger Angabe der Gründe durch den Gerichtspräsidenten den Streit verkünden lassen.
Dem Eingerufenen stehen die gleichen prozessualen Rechte zu wie den Hauptparteien, insbesondere das Recht weiterer Streitverkündung sowie das Recht, auf eigene Kosten auch selbständig Rechtsmittel zu ergreifen. Er hat den Rechtsstreit in der Lage aufzunehmen, in der er ihn vorfindet.
Der Eintritt des Eingerufenen in den Prozess darf nicht als Anerkennung eines Rückgriffsrechtes ausgelegt werden.
Art. 31
Stellung des Will der Streitverkünder den Prozess nicht weiterführen, lässt er dem Ein- Eingerufenen bei gerufenen durch den Gerichtspräsidenten hievon Mitteilung machen unter Klageabstand des Streitverkünders Ansetzung einer Frist, innert welcher der Eingerufene zu erklären hat, ob er den Rechtsstreit ebenfalls aufgeben oder diesen auf seine Kosten und Gefahr fortsetzen will. Erklärt sich der Eingerufene für die Fortsetzung, übernimmt er an Stelle des Streitverkünders die Prozessführung und wird Hauptpartei.
Art. 32
Entscheidung Das Gericht kann auch über den Rückgriffsanspruch des Streitverkünders über Rückgriffs- gegenüber dem Eingerufenen entscheiden, wenn diese Parteien es beanansprüche tragen.
Art. 33
Intervention Ein Dritter ist auch unaufgefordert berechtigt, sich als Intervenient an einem Rechtsstreit zu beteiligen, wenn er ein wesentliches rechtliches Interesse an diesem nachweist. Die Intervention kann in jedem Stadium des Prozesses erfolgen, wobei der Intervenient diesen so aufzunehmen hat, wie er ihn vorfindet. Dem Intervenienten stehen die nämlichen Rechte wie dem Eingerufenen zu.
Art. 34
Urteil Unter Vorbehalt von Artikel 32 darf das Urteil nur auf die Hauptparteien lauten; es wird aber auch den Nebenparteien mitgeteilt. Den Nebenparteien können jedoch die aufgrund ihrer Anträge entstandenen gerichtlichen und aussergerichtlichen Kosten auferlegt werden.
1.07.2009
Art. 35
Stirbt eine Partei im Laufe des Prozesses, setzt der Gerichtspräsident, Vorübergehende wenn die Verhältnisse es rechtfertigen, den Erben eine angemessene Frist Einstellung Prozesses des zur Erklärung, ob sie den Prozess fortführen wollen oder nicht. Die Erben können verlangen, dass der Prozess sistiert wird, bis die Frist zur Ausschlagung der Erbschaft abgelaufen ist.
Wird im Laufe eines Rechtsstreites gegen eine Partei das Entmündigungsverfahren eingeleitet, wird der Prozess bis zum Entscheid über die Entmündigung eingestellt. Prozesse um höchstpersönliche Rechte werden von dieser Regelung nicht betroffen.
Wenn im Laufe eines Prozesses eine Partei in Konkurs fällt, gilt Artikel 207 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs. 1)
Art. 36
Büsst eine Partei das eingeklagte Recht ein oder wird sie von der einge- Parteiwechsel klagten Verpflichtung frei, weil sie den Streitgegenstand während des Prozesses veräussert, ist der Erwerber berechtigt, an ihrer Stelle in den Prozess einzutreten.
Im übrigen ist ein Parteiwechsel nur mit Zustimmung aller bisherigen Parteien zulässig. Der Erwerber nimmt den Prozess in der Lage auf, in der er ihn vorfindet.
3. KOSTEN
Art. 37
Die Amts- und Gerichtskosten werden grundsätzlich von den Parteien Allgemeine Regel getragen. Vorbehalten bleiben Sondervorschriften des eidgenössischen oder kantonalen Rechts, welche ein kostenloses Verfahren vorsehen, sowie die Bestimmungen über die unentgeltliche Prozessführung.
Gerichtskosten, welche keine Partei veranlasst hat, werden in der Regel auf die Gerichtskasse genommen.
Art. 38
In der Regel haben die Parteien die gleiche Vertröstung zu leisten. Vertröstung Solange die ersuchende Partei die vom Richter oder vom Kreispräsidenten als Vermittler festgesetzte Vertröstung nicht leistet oder keine Bewilligung zur unentgeltlichen Rechtspflege vorlegt, sind die Gerichtsbehörden nicht verpflichtet, zu handeln.
1.07.2009 9 Besondere Bestimmungen, durch welche die Parteien von der Entrichtung von Vertröstungen befreit werden, bleiben vorbehalten.
Art. 39
Folgen der 1 Wenn eine Partei auf erstmalige Aufforderung nicht vertröstet, setzt ihr Nichtvertröstung der Gerichtspräsident unter Androhung der Säumnisfolgen eine angemessene Nachfrist an. Wenn der Kläger auch innert dieser Frist nicht vertröstet, wird die Klage als erledigt abgeschrieben.
Solange der Beklagte nicht vertröstet hat, ist er von der Beteiligung am Verfahren ausgeschlossen; der Gerichtspräsident entscheidet nach freiem Ermessen, inwieweit seinen Beweisanträgen stattgegeben wird.
Art. 40
Sicherheits- 1 Zur Deckung der mutmasslichen aussergerichtlichen Kosten kann der leistung der Gerichtspräsident auf Antrag einer Partei die Gegenpartei, sofern ihr keine Gegenpartei unentgeltliche Prozessführung bewilligt worden ist, zu angemessener Sicherheitsleistung verhalten: 1. bei fehlendem Wohnsitz der Gegenpartei in der Schweiz; 2. bei Zahlungsunfähigkeit der Gegenpartei, insbesondere bei Konkurseröffnung oder Vorliegen eines Verlustscheins; 3. bei Klagen gemäss Artikel 83 Absatz 2, 86 Absatz 2 und 187 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs. 1)
In Kollokations- und Arreststreitigkeiten darf keine Sicherstellung verlangt werden.
Art. 41
Frist und Der Gerichtspräsident bestimmt die Art der Sicherheitsleistung und setzt Säumnisfolge dafür eine angemessene Frist an. Wird die Sicherheit nicht fristgemäss geleistet, ist eine Nachfrist anzusetzen unter Androhung der Säumnisfolgen gemäss Artikel 39.
4. UNENTGELTLICHE RECHTSPFLEGE 2)
Art. 42 3)
Voraussetzungen Einer Partei, die öffentliche Sozialhilfe bezieht oder sonst nicht in der Lage ist, neben dem notwendigen Lebensunterhalt für sich und ihre Angehörigen für die erforderlichen Prozesskosten aufzukommen, ist die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen.
1.07.2009 Bei offensichtlich mutwilliger oder aussichtsloser Prozessführung ist das Gesuch abzuweisen.
Art. 43 1)
2) Das Gesuch ist beim zuständigen Einzelrichter, beim Präsidenten des Zuständigkeit und angerufenen erstinstanzlichen Gerichts und für das Rechtsmittelverfahren Verfahren beim Vorsitzenden der angerufenen Rechtsmittelinstanz einzureichen. Es ist kurz zu begründen. Die erforderlichen Unterlagen sind beizulegen.
Der zuständige Richter trifft die für die Beurteilung erforderlichen Abklärungen. Er kann von der zuständigen Gemeinde einen Amtsbericht über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Gesuchstellers anfordern. Überdies kann er vom Gesuchsteller und von Dritten Ausweise und Unterlagen verlangen sowie ihn über seine Verhältnisse, das Prozessthema und seine Beweismittel befragen.
Der Kanton oder die Gemeinde, die voraussichtlich die Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege zu tragen haben, sind vor Erlass der Verfügung in der Regel anzuhören.
Die Bewilligung über die unentgeltliche Rechtspflege bezieht sich auf das Verfahren vor einer Instanz.
Sie kann jederzeit widerrufen werden, wenn die Voraussetzungen im Laufe des Verfahrens weggefallen sind.
Art. 44 3)
Das Recht auf unentgeltliche Rechtspflege können Schweizer mit in- Berechtigte oder ausländischem Wohnsitz, Ausländer mit Wohnsitz in der Schweiz oder Ausländer, wenn sie in Graubünden beklagt werden oder aufgrund eines zwingenden Gerichtsstandes hier klagen, geltend machen.
Juristischen Personen und Handelsgesellschaften, Sondervermögen, Konkurs- und Nachlassmassen wird die unentgeltliche Rechtspflege nicht bewilligt.
Art. 45 4)
Wer ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege eingereicht hat, muss Wirkung bis zum Entscheid weder Vertröstungen noch Sicherheiten für aussergerichtliche Kosten leisten. Wird dem Gesuch entsprochen, ist er von der Pflicht zur Vertröstung, Sicherheitsleistung und Bezahlung von Gerichtskosten befreit.
1.07.2009 11 Kommt die Partei, der die unentgeltliche Prozessführung oder Rechtsvertretung bewilligt wurde, durch den Ausgang des Prozesses oder auf anderem Wege in günstige wirtschaftliche Verhältnisse, so können der Kanton oder die Gemeinden, welche Leistungen erbracht haben, die erlassenen Gerichtskosten und Auslagen für die Vertretung ganz oder teilweise zurückfordern. Die Steuerverwaltung macht dem für die Geltendmachung der Erstattungsansprüche zuständigen Amt die notwendigen Daten mittels Abrufverfahren zugänglich. In den Gemeinden ist das für die Rückerstattung zuständige Amt berechtigt, die notwendigen Daten über das Steueramt einzusehen.
Art. 46 2)
Rechtsvertretung Wenn die zur unentgeltlichen Prozessführung berechtigte Partei eines Rechtsvertreters bedarf, hat die zu deren Erteilung zuständige Instanz auf Gesuch hin und unter Berücksichtigung der berechtigten Wünsche des Gesuchstellers einen Rechtsvertreter zu bezeichnen.
Art. 47 3)
Kosten Die Gerichtskosten und die Kosten der Rechtsvertretung gehen zu Lasten der Wohnsitzgemeinde der Partei. Beträgt die Wohnsitzdauer weniger als ein Jahr, gehen die Kosten zu Lasten des Kantons, der auch die Kosten trägt, wenn die Partei keinen Wohnsitz im Kanton hat. Die Wohnsitzverhältnisse bei Streitanhängigkeit sind massgeblich für die Tragung aller bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens entstandenen Kosten.
Die Entschädigung für die Parteivertretung wird ausbezahlt, wenn sie durch die Prozessentschädigung der Gegenpartei nicht gedeckt oder nicht erhältlich ist.
Der Anspruch auf die Prozessentschädigung geht im Umfang ihrer Leistung an den Rechtsvertreter auf die Gemeinde beziehungsweise den Kanton über.
4) Der zuständige Einzelrichter oder der Vorsitzende des angerufenen erstinstanzlichen Gerichtes oder der Rechtsmittelinstanz setzt nach Abschluss des Verfahrens und Anhörung des Kostenträgers die Entschädigung für die in seinem Verfahrensabschnitt entstandenen Kosten des Rechtsvertreters fest. In den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens sind jene für das Verfahren vor dem Kreispräsidenten als Vermittler enthalten.
1) Einfügung gemäss Art. 20, Ziff. 2 Anwaltsgesetz, BR 310.100; am 1. April 2009 in Kraft getreten.
1.07.2009
Art. 47a 1)
Entscheide über die unentgeltliche Rechtspflege, die Bestellung eines Rechtsmittel Rechtsvertreters und die Festlegung seiner Entschädigung sind den Betroffenen mitzuteilen und können mit zivilrechtlicher Beschwerde gemäss
Art. 232 angefochten werden.
III. Das gerichtliche Verfahren 1. ORDENTLICHES VERFAHREN A. Allgemeine Bestimmungen
a) Gemeinsame Vorschriften
Art. 48
Auf eine Klage ist nur einzutreten, soweit ein rechtliches Interesse an ih- Interesse am rer Beurteilung besteht. Prozess
Auf ein Rechtsmittel ist nur einzutreten, soweit der Rechtsmittelkläger durch den angefochtenen Entscheid beschwert ist.
Art. 48a 2)
Die Gerichtssprachen richten sich nach dem kantonalen Sprachengesetz. Gerichtssprachen
Art. 49
Rechtsschriften oder andere Eingaben, die in unziemlicher Form abge- Ordnungswidrige fasst sind oder Äusserungen enthalten, die den Anstand gegenüber den Eingaben Gerichtsbehörden oder der Gegenpartei verletzen, sind vom Gerichtspräsidenten unter Fristansetzung zur Umarbeitung zurückzuweisen mit der Androhung, dass die Eingabe bei Nichteinhalten der Frist als nicht eingereicht gilt. Artikel 4 dieses Gesetzes bleibt vorbehalten.
Unleserliche, unreinliche und unnötig umfangreiche, vom Streitgegenstand abschweifende Rechtsschriften und Eingaben können vom Gerichtspräsidenten unter Fristansetzung zur Umarbeitung zurückgewiesen werden mit der Androhung, dass die Eingabe bei Nichteinhalten der Frist als nicht eingereicht gilt.
1.07.2009 13
b) Streitanhängigkeit
Art. 50
Eintritt der Streit- Die Streitanhängigkeit tritt ein mit der Anmeldung der Klage beim anhängigkeit Kreispräsidenten als Vermittler.
Ist kein Sühneverfahren vorgesehen, tritt die Streitanhängigkeit mit der schriftlichen oder protokollarischen Einreichung der Klage beim Richter ein.
Art. 51
Folgen der Streit- Die Streitanhängigkeit hat folgende Wirkungen: anhängigkeit 1. die örtliche und sachliche Zuständigkeit des Gerichtes richtet sich nach den Verhältnissen bei Eintritt der Streitanhängigkeit und wird durch später eingetretene Umstände nicht berührt; 2. gegenüber einer später bei einem andern Gericht eingereichten Klage in der gleichen Sache steht der Gegenpartei die Einrede der Rechtsanhängigkeit zu; 3. der Streitgegenstand darf nicht ohne Bewilligung des Gerichtspräsidenten veräussert oder verändert werden.
Art. 52
Vorsorgliche 1 2)Ist das Kantonsgericht als einzige kantonale Instanz vorgesehen, ist der Massnahmen Vorsitzende zur Anordnung vorsorglicher Massnahmen vor Anhebung der Klage zuständig.
Nach Eintritt der Streitanhängigkeit erlässt der Einzelrichter oder der Präsident des sachlich zuständigen Gerichtes auf Antrag einer Partei die erforderlichen geeigneten Massnahmen zur vorsorglichen Regelung der Verhältnisse oder zur Sicherstellung der Streitsache, zur Erhaltung ihres Wertes und ihrer Nutzungen sowie der vorhandenen Sachlage, wenn glaubhaft gemacht wird, dass sonst einer Partei ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil droht.
Das Gesuch um Erlass der vorsorglichen Verfügung wird der Gegenpartei zur Vernehmlassung zugestellt. Mit der Zustellung kann eine vorläufige vorsorgliche Verfügung erlassen werden, die bis zum Entscheid über das Gesuch in Kraft bleibt.
Vorsorgliche Verfügungen können mit der ausdrücklichen Androhung der Straffolgen von Artikel 292 des Strafgesetzbuches 3) verbunden werden. Nötigenfalls kann Polizeigewalt in Anspruch genommen werden.
1.07.2009 Ändern sich die Verhältnisse oder erweist sich die vorsorgliche Massnahme nachträglich als ungerechtfertigt, kann sie aufgehoben oder abgeändert werden.
Art. 53
Der Gesuchsteller wird der Gegenpartei nur schadenersatzpflichtig, wenn Schadenersatzer die vorsorgliche Massnahme in widerrechtlicher und schuldhafter pflicht Weise erwirkt hat. Der Richter kann den Gesuchsteller in der Verfügung über vorsorgliche Massnahmen zur Leistung von Sicherheit verpflichten.
c) Vorladungen
Art. 54
Die Vorladungen der Parteien und Zeugen werden vom Gerichtsamt er- Vorladungen lassen. a) im Kanton
Die Parteien können im gleichen Kreis oder Bezirk gültig sowohl durch den Gerichtsweibel unter Mitgabe einer von den Parteien oder ihren Bevollmächtigten zu unterzeichnenden Zitation als auch durch eingeschriebenen Brief vorgeladen werden. Wenn der Vorzuladende sich in einem andern Kreis oder Bezirk befindet, kann die Vorladung sowohl direkt mittels eingeschriebenen Briefes als auch durch Vermittlung des betreffenden Kreisamtes geschehen.
Art. 55
Personen, die nicht im Kanton, wohl aber in der Schweiz wohnen, b) ausserhalb des werden entweder durch eingeschriebenen Brief oder durch Requisition an Kantons die zuständige Gerichtsbehörde vorgeladen. Im Ausland wohnende Personen werden in der Regel durch Vermittlung des Kantonsgerichts zitiert, soweit nicht durch Bundesrecht oder Staatsvertrag der direkte Verkehr von Behörde zu Behörde vorgesehen ist. Personen, deren Aufenthalt unbekannt ist, sind mittels Ediktal-Zitation im Kantonsamtsblatt und nötigenfalls in andern geeigneten öffentlichen Blättern vorzuladen.
Eine im Ausland wohnende Partei ist gehalten, nach Empfang der ersten an sie gelangten Mitteilung durch Ernennung eines Vertreters im Kanton Zustelldomizil zu nehmen, widrigenfalls die Vorladungen an sie ediktaliter erlassen werden können. Von dieser Vorschrift und ihren Rechtsfolgen ist ihr mit der Mitteilung Kenntnis zu geben.
1.07.2009 15 Das Kantonsgericht ist die Zentralbehörde für Rechtshilfegesuche aus dem Ausland im Sinne der Staatsverträge.
Art. 56
Zustellung der 1 Vorladungen müssen, um für den Vorzuladenden verbindlich zu sein, Vorladung entweder ihm persönlich oder einem erwachsenen Haushaltungsgenossen zugestellt werden.
Wo das Gesetz nicht längere Fristen festsetzt, erfolgt die Vorladung so früh, dass der Vorgeladene rechtzeitig erscheinen kann.
An Sonntagen und staatlich anerkannten Feiertagen dürfen keine Vorladungen zugestellt werden. Vorbehalten bleiben Gerichtsakte im Amtsbefehlsverfahren und solche dringlicher Natur.
d) Fristen und Tagfahrten
Art. 57
Zuständigkeit Den Zeitpunkt richterlicher Prozesshandlungen setzt der Gerichtspräsident von sich aus fest.
Art. 58
Säumnisfolgen 1 Wird eine gesetzliche Frist missachtet, ist die betreffende Prozesshandlung verwirkt.
Wird mit der Ansetzung einer richterlichen Frist eine Säumnisfolge verbunden, ist sie in der Verfügung anzudrohen.
Wenn eine Partei die zur Vornahme einer richterlichen Zwischenhandlung angesetzte Tagfahrt versäumt, kann diese trotzdem durchgeführt werden.
Art. 59
Berechnung der 1 Gesetzliche Fristen laufen von dem Zeitpunkt an, in welchem die betref- Fristen fende Tatsache oder Handlung, woran sie geknüpft sind, stattgefunden hat.
Richterliche Fristen laufen von ihrer Mitteilung an, wenn die richterliche Verfügung nicht selbst einen anderen Zeitpunkt für den Beginn der Frist festsetzt.
Bei der Berechnung der Frist wird der Tag, an welchem die den Fristenlauf auslösende Tatsache stattfindet, nicht mitgezählt. Die Frist ist eingehalten, wenn die betreffende Eingabe oder Einlage am letzten Tag der Frist einer Poststelle übergeben oder der zuständigen Amtsstelle innerhalb der Bürozeit abgegeben worden ist.
1) Einfügunggemäss Anhang zum Gerichtsorganisationsgesetz Ziffer 6, AGS 2006, KA 4573; am 1. Januar 2008 in Kraft getreten.
1.07.2009 Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, Sonntag oder einen staatlich anerkannten Feiertag, gilt als letzter Tag der Frist der nächstfolgende Werktag.
Eine begonnene Frist erfährt unter Vorbehalt von Artikel 62 dieses Gesetzes in keinem Fall einen Stillstand oder eine Unterbrechung.
Art. 60
Fristen für Rechtsmittel sowie solche, die im Gesetz oder bei der Anset- Fristerstreckung zung ausdrücklich als peremptorisch bezeichnet werden, können nicht erstreckt werden. Alle andern Fristen können auf begründetes Gesuch durch den Gerichtspräsidenten einmal erstreckt werden. Gesuchen um weitere Fristerstreckungen wird in der Regel nur mit Zustimmung der Gegenpartei entsprochen.
Die gleichen Grundsätze gelten für die Verschiebung von Tagfahrten.
Art. 61
Versäumte Fristen können nur wiederhergestellt werden, wenn bewiesen Wiederherwird, dass die Einhaltung der Frist der säumigen Partei oder ihrem Vertre- stellung ter infolge eines unverschuldeten Hindernisses nicht möglich war.
Unter den gleichen Voraussetzungen werden versäumte Tagfahrten wiederholt.
Das Gesuch um Wiederherstellung ist binnen 10 Tagen nach Wegfall des Hindernisses einzureichen. Der Gerichtspräsident entscheidet nach Anhörung der Gegenpartei.
e) Gerichtsferien
Art. 62
Vom siebten Tage vor Ostern bis und mit dem siebten Tage nach Ostern, Gerichtsferien vom 15. Juli bis und mit dem 15. August und vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar herrschen Gerichtsferien. Während dieser Zeit stehen die Fristen still und dürfen keine richterlichen Prozesshandlungen vorgenommen werden. Vorbehalten bleiben Prozesshandlungen zur Unterbrechung der Verjährung.
Hievon sind ausgenommen: 1. Amtsbefehlssachen; 2. Streitigkeiten aus Einzelarbeitsverträgen, soweit das Bundesrecht hiefür ein rasches Verfahren vorschreibt; 3. Viehwährschaftssachen; 4. andere Streitigkeiten, für welche durch Gesetz oder Verordnung ein summarisches Verfahren vorgeschrieben ist; 5. Verfahren, welche durch Verfügung des zuständigen Gerichtspräsidenten als dringlich erklärt werden;
1.07.2009 17 6. Begehren um Sicherstellung eines gefährdeten Beweises; 7. Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit.
B. Verfahren vor dem Kreispräsidenten als Vermittler 1)
Art. 63 2)
Obligatorium der Streitigkeiten, deren Beurteilung in die Kompetenz des Bezirksge- Vermittlung richtspräsidenten als Einzelrichter, des Bezirksgerichtsausschusses oder des Bezirksgerichtes fallen, müssen durch ein Sühneverfahren vor dem Kreispräsidenten als Vermittler eingeleitet werden.
Art. 64 3)
Vermittlungs- Die Klage ist schriftlich oder zu Protokoll beim Kreisamt anzumelden unbegehren ter genauer Bezeichnung der Parteien mit Name oder Firma und Adresse, Name und Adresse allfälliger Vertreter sowie einer allgemeinen Umschreibung des Streitgegenstandes. Bei Forderungsklagen ist der Streitwert anzugeben.
Art. 65
4) Vorladung Binnen 20 Tagen seit Eingang des Vermittlungsbegehrens setzt der Kreispräsident den Termin der Verhandlung an. Die Parteien werden hiezu rechtzeitig vorgeladen und aufgefordert, ihre Beweisurkunden mitzubringen.
Wurde das Vermittlungsbegehren mit dem Antrag verbunden, die Verhandlung erst später anzusetzen, ist die Gegenpartei davon in Kenntnis zu setzen. Sie ist berechtigt, jederzeit die Durchführung der Vermittlungsverhandlung zu verlangen.
Art. 66 5)
Persönliches 1 6)Im Kreis wohnende Parteien sollen in der Regel persönlich zur Erscheinen, Vermittlungsverhandlung erscheinen, ebenso die Parteien im Eheprozess Vertretung oder im Prozess betreffend eingetragener Partnerschaft.
1.07.2009 Parteien, die nicht selbst vor Kreisamt erscheinen, können nur durch einen gesetzlichen Vertreter oder durch einen patentierten Rechtsanwalt vertreten werden. Artikel 23 Absatz 3 bleibt vorbehalten. 1)
Art. 67
Der Kläger hat seinen Anspruch mündlich zu begründen und sein formu- Rechtsbegehren liertes, in Forderungsklagen beziffertes Rechtsbegehren schriftlich einzureichen oder zu Protokoll zu geben. Eine allfällige Widerklage ist bei Verwirkungsfolge in gleicher Weise geltend zu machen. Vorbehalten bleibt die spätere Erhebung einer Widerklage im Ehescheidungs- und Trennungsverfahren sowie im Verfahren um Auflösung der eingetragenen Partnerschaft aufgrund bundesrechtlicher Vorschriften.
Art. 68 3)
Der Kreispräsident hört die Parteien an, befragt sie über Tatumstände und Verhandlung Beweismittel und prüft ihre schriftlichen Unterlagen. Nötigenfalls kann er einen Augenschein vornehmen. Weitere Beweismittel sind ausgeschlossen. In begründeten Fällen kann er eine zweite Verhandlung anordnen.
Die Verhandlungen vor Kreisamt sind nicht öffentlich.
Art. 69 4)
Der Kreispräsident ist verpflichtet, den Streitfall womöglich gütlich bei- Sühneversuch zulegen. Er soll daher die Parteien zur Güte ermahnen und ihnen, wenn sie sich nicht selbst verständigen, von sich aus Vergleichsvorschläge, die er als dem Recht und der Billigkeit angemessen erachtet, unterbreiten.
Art. 70
5) Wird die Klage zurückgezogen, anerkannt oder durch Vergleich erle- Protokollierung digt, entscheidet der Kreispräsident nach Anhörung der Parteien über die und Abschreibungsverfügung Zuteilung der amtlichen und ausseramtlichen Kosten, sofern sich die Parteien darüber nicht einigen.
Der Rückzug, die Anerkennung einer Klage oder ein Vergleich wird im Protokoll vermerkt und im Wortlaut in die Abschreibungsverfügung aufgenommen und den Parteien mitgeteilt. Die Anerkennung der Klage sowie 1) Nunmehr Art. 4 Anwaltsgesetz, BR 310.100 1.07.2009 19 der Vergleich erlangen damit die Wirkung eines rechtskräftigen Urteils im Sinne von Artikel 252 ff. dieses Gesetzes.
Dieser Artikel gilt sinngemäss auch für die Widerklage.
Art. 71
Protokollführung Der Kreispräsident führt ein Protokoll, in welches folgende Punkte aufzunehmen sind: 1. Datum der Anmeldung des Vermittlungsbegehrens und der Mitteilung desselben an die Gegenpartei; 2. Datum der Verhandlung und Angabe der anwesenden Personen sowie Anordnungen über die Offenhaltung des Protokolls; 3. genaue Bezeichnung der Parteien mit Name oder Firma und Adresse sowie Namen und Adressen allfälliger Vertreter; 4. die Rechtsbegehren der Parteien; bei Forderungsklagen ist der Streitwert zu beziffern; 5. Angaben über den Erfolg der Verhandlung, Anerkennung oder Rückzug der Klage oder Widerklage oder Abschluss eines Vergleiches, der vollständig einzutragen ist; 6. amtliche Kosten beziehungsweise Kostenentscheid des Vermittlungsverfahrens; 7. Datum der Ausstellung und Mitteilung des Leitscheins.
Das Protokoll wird mit Unterschrift und Amtsstempel versehen. Weitere Angaben dürfen in das Protokoll und in den Leitschein nicht aufgenommen werden.
2) Bei Vergleichen wird eine von den Parteien und dem Kreispräsidenten unterzeichnete Ausfertigung zu den Amtsakten genommen.
Art. 72 3)
Offenhaltung des Das Protokoll kann auf begründeten Antrag einer Partei bis zu drei Mona- Protokolls ten offengelassen werden, wobei die Gerichtsferien nicht mitzurechnen sind. Nach Ablauf dieser Frist kann jede Partei die Ausstellung des Leitscheins verlangen. Wird binnen einer vom Kreispräsidenten anzusetzenden Nachfrist die Zustellung des Leitscheins nicht verlangt, kann dieser das Verfahren kostenfällig abschreiben.
Art. 73
Leitschein Bei erfolgloser Vermittlung wird der Leitschein mit den in Artikel 71 enthaltenen Angaben den Parteien zugestellt.
1.07.2009
Art. 74 1)
Ein in formeller Hinsicht offenbar unrichtiger oder unvollständig ausge- Unrichtiger stellter Leitschein ist vom Gerichtspräsidenten, bei welchem er hinterlegt Leitschein wird, an den Kreispräsidenten zur Verbesserung zurückzuweisen.
Art. 75 2)
Vor dem Kreispräsidenten erfolgte Zugeständnisse und Vergleichsvor- Unverbindlichkeit schläge sind für den Prozess als ungeschehen und unpräjudizierlich zu be- von Zugeständnissen bei erfolgtrachten. Darüber darf niemand als Zeuge aufgerufen oder richterlich be- losem Sühnefragt werden. versuch
Art. 76
Wenn der Kläger nicht zur Vermittlungsverhandlung erscheint, wird eine Säumnisfolgen zweite Verhandlung angesetzt. Bleibt er wiederum aus, wird die Klage ab- bei Ausbleiben der Parteien geschrieben.
Wenn der Beklagte zur ersten Verhandlung nicht erscheint, wird eine neue Verhandlung angesetzt, ausser in folgenden Fällen: 1. wenn der Beklagte unbekannt abwesend ist oder sich im Ausland aufhält, ohne in der Schweiz einen Vertreter zu haben; 2. wenn der Beklagte die Zuständigkeit der bündnerischen Gerichte mit der Begründung bestreitet, sein Wohnsitz befinde sich in einem anderen Kanton. Die ausbleibende Partei hat in der Regel die durch ihre Säumnis verursachten amtlichen und ausseramtlichen Kosten zu tragen. Überdies kann sie vom Kreispräsidenten mit einer Busse bis zu Fr. 200.– bestraft werden.
Findet keine zweite Verhandlung statt, oder bleibt der Beklagte zweimal aus, wird der Leitschein ausgestellt.
Art. 77 4)
Wenn der Kläger nach Ausstellung des Leitscheins den Prozess nicht wei- Kostenentscheid ter verfolgt, entscheidet der Kreispräsident auf Antrag des Beklagten und nach Anhörung der Gegenpartei über die vermittleramtlichen Kosten sowie über die Parteientschädigung.
1.07.2009 21 C. Verfahren vor dem Einzelrichter
Art. 78
Klageeinleitung Im Verfahren vor dem Kreispräsidenten ist die Klage schriftlich einzureichen. In begründeten Fällen kann sie auch zu Protokoll gegeben werden. Sie muss die genaue Bezeichnung der Parteien mit Name oder Firma und Adresse, Name und Adresse allfälliger Vertreter, das Rechtsbegehren mit Bezifferung des Streitwertes bei Forderungsklagen sowie die wesentlichen Tatsachen und Beweismittel enthalten. Beweisurkunden sind der Klage beizulegen oder dem Richter zu übergeben.
Beim Bezirksgerichtspräsidenten als Einzelrichter hat der Kläger innert der peremptorischen Frist von 20 Tagen seit Mitteilung den Leitschein und eine Prozesseingabe gemäss Artikel 82 einzureichen.
Erfüllt die Eingabe diese Anforderungen nicht, setzt der Einzelrichter dem Kläger unter Androhung, dass sonst auf die Klage nicht eingetreten werde, eine kurze Frist zur Behebung des Mangels an.
Art. 79 2)
Erledigung im Ist der angerufene Richter örtlich unzuständig, wird auf die Klage nicht Vorprüfungs- eingetreten. Erweist sich die Klage von vornherein als unbegründet, ist sie verfahren ohne weiteres Verfahren abzuweisen. Bei sachlicher Unzuständigkeit wird die Klage an die zuständige Instanz weitergeleitet.
Art. 80
Verfahren 1 Die Klage ist dem Beklagten zur Einreichung einer schriftlichen Prozessantwort zuzustellen. Für diese gelten die gleichen Vorschriften wie für die Klage.
Nach Abschluss des Schriftenwechsels erhebt der Richter von Amtes wegen oder auf Antrag der Parteien die erforderlichen Beweise, führt eine Hauptverhandlung durch, sofern die Parteien nicht darauf verzichten, und erlässt hierauf sein Urteil.
Art. 81
Subsidiäre Im übrigen gelten für das Verfahren vor dem Einzelrichter die Vorschrif- Bestimmungen ten des ordentlichen Verfahrens.
1.07.2009 D. Verfahren vor Bezirksgerichtsausschuss und Bezirksgericht
a) Prozesseinleitung
Art. 82
In den Streitfällen vor Bezirksgerichtsausschuss und Bezirksgericht hat Prozesseingabe, der Kläger innert der peremptorischen Frist von 20 Tagen seit Mitteilung Inhalt und Beilagen des Leitscheines dem Gerichtspräsidenten den Leitschein und eine Prozesseingabe einzureichen. Die Prozesseingabe hat zu enthalten: 1. die genaue Benennung der Parteien, ihrer Wohnsitze und ihrer Vertreter; 2. das Rechtsbegehren; 3. die Darstellung der Tatsachen, auf die sich die Klage stützt, nebst Angabe der Beweismittel; 4. Begehren um:
Einvernahme von Zeugen;
Anordnung von Expertisen;
Edition von Urkunden mit deren möglichst genauen Bezeichnung unter Angabe ihrer Inhaber und des Beweisthemas;
5. die Unterschrift des Klägers oder seines Vertreters; 6. allfällige Angaben über anwendbares ausländisches Recht.
Der Prozesseingabe sind beizulegen: 1. die Prozessvollmacht; 2. die angeführten Urkunden, soweit sie im Besitze des Klägers sind oder von ihm beigebracht werden können unter Beilage eines fortlaufend numerierten Aktenverzeichnisses; 3. das Fragethema an die Zeugen und Sachverständigen mit genauer Angabe der Namen und Adressen der Zeugen.
Hinweise auf die anzuwendenden Gesetzesbestimmungen sind zulässig, schliessen jedoch abweichende rechtliche Begründungen nicht aus.
Art. 83
Hat der Kläger den Leitschein oder die Prozesseingabe verspätet einge- Säumnisfolge bei reicht wird die Klage durch den Gerichtspräsidenten mit Kostenentscheid Verspätung abgeschrieben. Diese Vorschrift gilt auch für eine verspätet eingereichte Widerklage.
Art. 84
Die Prozesseingabe wird dem Beklagten zugestellt mit Ansetzung einer Prozessantwort Frist von 20 Tagen zur Einreichung einer Prozessantwort.
Bestreitet der Beklagte die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichtes, sind lediglich die zur Begründung dieser Einrede erforderlichen Tatsachen und Beweismittel zu nennen.
1.07.2009 23 Eine allfällige Widerklage ist bei Verwirkungsfolge mit der Prozessantwort einzureichen.
Art. 85
Entscheid über Nach Eingang der Prozessantwort entscheidet der Gerichtspräsident über: das Verfahren 1. Fristansetzung zur Verbesserung formeller Mängel, wie fehlende oder ungenügende Prozessvollmacht, fehlende Mitwirkung eines gesetzlichen Vertreters, unrichtige Parteibezeichnung usw.; 2. Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels; 3. Durchführung einer mündlichen Verhandlung (Art. 91).
Art. 86
Weitere 1 Im Falle einer Widerklage ist dem Kläger Frist zur Einreichung einer Rechtsschriften Antwort anzusetzen.
Replik und Duplik werden unter Ansetzung einer Frist von 20 Tagen angeordnet, wenn der Gerichtspräsident es für nötig erachtet.
Art. 87
Form und Inhalt 1 Formelle Einreden jeder Art, die in diesem Zeitpunkt geltend gemacht der Rechts- werden können und nicht von Amtes wegen berücksichtigt werden müsschriften sen, sind bei Verwirkung im Unterlassungsfalle in den Rechtsschriften anzubringen.
Der Kläger hat das Recht, gegen Zeugen und Expertisen, die in der letzten Rechtsschrift beantragt werden, innert 20 Tagen Einreden zu erheben und zum neuen Fragethema an Zeugen und Sachverständige Stellung zu nehmen. Gegen Urkunden, die erst mit der Duplik eingelegt werden, steht dem Kläger das Recht zu, Beweisanträge betreffend deren Unechtheit zu stellen.
Für die Prozessantwort, Replik und Duplik sowie für die Rechtsschriften der Widerklage gelten sinngemäss die Vorschriften von Artikel 82 dieses Gesetzes.
Die Rechtsschriften sind in genügender Anzahl für das Gericht und jede Gegenpartei, mindestens aber im Doppel einzureichen.
Art. 88
Terminvermerke 1 Die Eingangstage sind auf den Eingaben anzumerken. Ferner wird ein Verzeichnis sämtlicher Prozessakten erstellt und deren Einlage auf den Akten mit dem Datum bescheinigt.
Im Verfahren ergangene Verfügungen werden zu den Akten genommen.
Art. 89
Einsicht in die Bis zur Hauptverhandlung stehen den Parteien die Prozessakten zur Ein- Prozessakten sicht offen. Auf Verlangen sind die Akten bei einer Amtsstelle am Wohn-
1.07.2009 ort der Parteien oder ihrer Vertreter auf kurze Zeit zur Einsicht aufzulegen. Patentierten Rechtsanwälten können sie auch direkt zur Einsicht zugestellt
Art. 90
Nach Durchführung des Verfahrens gemäss Artikel 85 und eines allfälli- Schluss der gen zweiten Schriftenwechsels ist die Prozesseinleitung geschlossen. Prozesseinleitung
Art. 91
Der Gerichtspräsident kann in jedem Stadium des Verfahrens eine münd- Mündliche liche Verhandlung durchführen, an welcher eine gänzliche oder teilweise Verhandlung Einigung der Parteien über die Streitsache oder über das weitere Verfahren anzustreben ist.
b) Prozessvorbereitung
Art. 92
Wird die Zuständigkeit des Gerichtes in den Rechtsschriften nicht aus- Einlassung drücklich bestritten, liegt Einlassung vor. Vorbehalten bleiben zwingende Vorschriften über die Zuständigkeit. Die Einlassung ist für alle kantonalen Instanzen verbindlich.
Art. 93
Der Gerichtspräsident kann in jedem Stadium des Verfahrens, nötigen- Entscheid über falls nach Erhebung der erforderlichen Beweise, eine Gerichtsverhand- Prozessvoraussetzungen lung ansetzen, an welcher über die Prozessvorausetzungen entschieden wird. Entscheide betreffend Zuständigkeit können in jedem Fall mittels Beschwerde beim Kantonsgericht angefochten werden. In allen übrigen Fällen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn das Gericht nicht auf die Klage eingetreten ist.
Wird die Zuständigkeit bejaht und dieser Entscheid nicht angefochten oder im Beschwerdeverfahren bestätigt, ist sie für alle kantonalen Instanzen verbindlich festgelegt.
2) Wird eine andere Abteilung des angerufenen Gerichtes, dessen Präsident oder der Kreispräsident für zuständig erklärt, werden die Akten zur weiteren Behandlung an diese Instanz überwiesen. Der als zuständig erklärte Richter entscheidet auch über die Kostenzuteilung.
1.07.2009 25 Wird ein anderer bündnerischer Richter für zuständig erklärt, bleibt die Streitanhängigkeit bestehen, sofern der Kläger binnen 60 Tagen seit Mitteilung des Entscheides die Klage beim zuständigen Richter anhängig macht.
Art. 94
Entscheid über 1 Gerichtsverhandlungen können auch zum Entscheid über materiell- Teilfragen rechtliche Teilfragen, insbesondere betreffend Verjährung, Aktiv oder Passivlegitimation durchgeführt werden, wenn anzunehmen ist, das Verfahren lasse sich dadurch vereinfachen.
Weist das Gericht die Klage in diesem Verfahren ab, erlässt es ein Urteil; andernfalls wird das Verfahren fortgesetzt.
Rechtsmittel sind nur gegen prozesserledigende Urteile zulässig.
Art. 95
Prozess- 1 Nach Abschluss der Prozesseinleitung und eines allfälligen Verfahrens vorbereitung gemäss Artikel 93 oder 94 bereitet der Gerichtspräsident den Prozess so vor, dass die Streitsache an der Hauptverhandlung ohne Unterbrechung erledigt werden kann.
In begründeten Fällen kann der Gerichtspräsident den Rechtsstreit jederzeit in mehrere Verfahren trennen oder getrennt eingereichte Verfahren vereinigen.
Art. 96
Beweisverfügung 1 Der Gerichtspräsident erhebt die ihm wesentlich scheinenden Beweise, erlässt die Beweisverfügung und teilt sie den Parteien mit. Darin werden die zugelassenen Beweismittel bezeichnet und die für die Abnahme der noch nicht erhobenen Beweismittel erforderlichen Anordnungen getroffen.
Der Gerichtspräsident kann bis zum Abschluss der Prozessvorbereitung auf die Beweisverfügung zurückkommen.
Art. 97
Erhebung der Be- Im weiteren wird der Gerichtspräsident: weise, Vorbereitung der Haupt- 1. die Zeugen abhören oder auf dem Wege amtlicher Requisition einververhandlung nehmen lassen, sofern sie nicht anlässlich eines gerichtlichen Augenscheins an Ort und Stelle befragt werden müssen; 2. allfällige Editionsbegehren durch amtliche Aufforderungen und Requisitionen erledigen; 3. den Parteien Frist zur Einlage der in den Rechtsschriften erwähnten, aber noch nicht beigebrachten Urkunden ansetzen;
1.07.2009 4. wenn ein Augenschein beantragt worden ist, diesen allein oder mit Zuzug weiterer Gerichtsmitglieder vornehmen, wenn die Parteien mit der Durchführung vor der Hauptverhandlung einverstanden sind; 5. wenn nötig von sich aus oder auf Verlangen einer Partei Pläne, Fotographien und Zeichnungen über den Streitgegenstand anfertigen lassen; 6. wenn ein Gutachten beantragt worden ist, sich über die zu bezeichnenden Sachverständigen und die ihnen zu erteilende Instruktion mit den Parteien zu verständigen trachten; andernfalls bezeichnet er die Sachverständigen, setzt deren Instruktion fest und sorgt dafür, dass die Gutachten auf den Zeitpunkt der Hauptverhandlung bereit sind; 7. in Rechnungsprozessen sowie bei Streitigkeiten über güterrechtliche Auseinandersetzungen oder über Erbteilungen nach Gutfinden die Parteien verpflichten, innert angemessener Frist eine klare, mit den nötigen Erläuterungen versehene Rechnungsaufstellung einzureichen oder die Parteien zu einer Verhandlung vor dem Präsidenten zur Abklärung und Bereinigung von Differenzen einladen. Artikel 104 ff. des Einführungsgesetzes zum Zivilgesetzbuch 1) bleiben vorbehalten; 8. in Fällen eines schwierigen Beweismaterials oder verwickelter Rechnungsanstände einen Referenten bestellen und besonderes Aktenstudium durch die Richter anordnen.
Art. 98
Im Schriftenwechsel nicht erwähnte Beweismittel werden nur im Rahmen Nachträgliche der in den Rechtsschriften aufgestellten Behauptungen tatsächlicher Art Beweisanträge und nur unter folgenden Voraussetzungen zugelassen: 1. Neue Urkunden können noch innert einer mit der Vorladung zur Hauptverhandlung vom Gerichtspräsidenten festgelegten Frist eingelegt werden, unter gleichzeitiger Zustellung von Kopien an die Gegenpartei. Diese ist befugt, den Verschub der Hauptverhandlung sowie Gegenbeweise zu beantragen. 2. Die Einvernahme von Zeugen und die Anordnung von Editionen kann beantragt werden, wenn diese Beweismittel dem Gesuchsteller ohne sein Verschulden erst durch das Beweisverfahren bekannt geworden sind. Das Gesuch muss binnen 20 Tagen von dem Zeitpunkt an gestellt werden, an welchem die Partei vom betreffenden Beweismittel Kenntnis erhielt. 3. Beweisaussage der Partei, Expertisen und Augenscheine kann das Gericht jederzeit anordnen.
Art. 99
Der Gerichtspräsident kann wenn nötig andere Mitglieder des Gerichtes Instruktionsmit der Prozessvorbereitung beauftragen. richter 1) BR 210.100 1.07.2009 27
Art. 100 1)
c) Einberufung des Gerichtes
Art. 101
Ansetzung der Die Ansetzung der Hauptverhandlung soll in der Regel innert Monatsfrist Hauptverhand- nach Schluss der Prozessvorbereitung erfolgen. lung
Art. 102
Vorladung 1 Die Vorladungen an die Parteien werden mindestens 20 Tage vor der Hauptverhandlung erlassen unter Bekanntgabe der Zusammensetzung des Gerichtes. Der Gerichtspräsident kann die Partien zu persönlichem Erscheinen verpflichten. Bei Klagen auf Trennung, Scheidung oder Ungültigkeit einer Ehe sowie bei Klagen auf Auflösung oder Ungültigkeit einer eingetragenen Partnerschaft haben die Parteien persönlich vor Gericht zu erscheinen. Über Ausnahmen entscheidet der Gerichtspräsident. Ausbleibende Parteien können vom Gericht in eine Busse bis zum Betrage von 500 Franken verfällt werden.
Zur Hauptverhandlung werden auch die Sachverständigen vorgeladen, falls sie ihr Gutachten mündlich abgeben sollen.
Art. 103
Verschub der 1 Der Gerichtspräsident kann den Verschub einer angesetzten Hauptver- Hauptver- handlung nur auf begründetes Begehren verfügen. handlung
Verschubsgesuche, die nicht wenigstens fünf Tage vorher eingehen, brauchen ausser im Falle höherer Gewalt nicht berücksichtigt zu werden.
Wenn der Verschub auf Gesuch einer Partei erfolgt, hat diese die daraus entstehenden gerichtlichen Mehrkosten zu tragen und je nach Umständen auch die Gegenpartei zu entschädigen.
Art. 104
Einberufung des 1 Bei Einberufung der Richter ist auf bekannte Ausstandsgründe Rücksicht Gerichtes zu nehmen.
Den Richtern werden bei der Einberufung die zur Behandlung angesetzten Streitsachen zum Zwecke ihrer Legitimation bekanntgegeben.
1.07.2009 Der Gerichtspräsident kann den Richtern die Rechtsschriften, allenfalls auch die Akten, vor der Verhandlung in geeigneter Weise zur Kenntnis bringen.
d) Hauptverhandlung
Art. 105
Die Verhandlungen vor Gericht sind mündlich und grundsätzlich Mündlichkeit und öffentlich. Nicht öffentlich sind die Verhandlungen in Ehe-, eingetragener Öffentlichkeit Partnerschafts-, Verwandtschafts- und Statussachen.
Die Öffentlichkeit kann durch Gerichtsbeschluss auch in anderen Fällen ausgeschlossen werden, wenn wichtige öffentliche oder private Interessen es erfordern.
Über die Zulässigkeit von Ton- und Bildaufnahmen entscheidet der Gerichtspräsident.
Art. 106
Die Parteien haben vor Gericht nach Massgabe der folgenden Bestimmun- Anspruch auf gen Anspruch auf gleiche Behandlung und auf gleiches rechtliches Gehör. Gleichbehandlung und gleiches rechtliches Gehör
Art. 107
Nach Verlesung des Leitscheins werden die Prozessvollmachten geprüft Legitimation des und allfällige Ausstandseinreden beurteilt. Gerichtes und der Parteien, Zustän-
Anschliessend nimmt das Gericht zu allfälligen Einreden gegen seine digkeit Zuständigkeit und zu weiteren Prozessvoraussetzungen Stellung. Es prüft diese, soweit zwingende Vorschriften in Betracht fallen, von Amtes wegen.
Anschliessend folgt nötigenfalls die Verlesung der Rechtsschriften.
Art. 108
Anschliessend erhalten die Parteien Gelegenheit, Anträge zur Durchfüh- Bereinigung des rung des Beweisverfahrens zu stellen, insbesondere über nicht erledigte Beweisverfahrens Editionsbegehren, Einholung von Expertisen, Durchführung von Augenscheinen.
In den Rechtsschriften nicht erwähnte Urkunden dürfen nur noch mit Zustimmung der Gegenpartei eingelegt werden. Die Nennung neuer Zeugen ist ausgeschlossen.
Nach Schluss des Beweisverfahrens sind Beweisanträge der Parteien vor erster Instanz nicht mehr zulässig.
1.07.2009 29
Art. 109
Parteivorträge 1 Jede Partei ist zu einem mündlichen Vortrag zuzulassen, wobei dem Kläger das erste, dem Beklagten das letzte Wort zusteht. In den Parteivorträgen sind unter Benützung des Beweismaterials die Tatsachen kurz und klar zusammenzufassen und die Rechtsausführungen anzuknüpfen. Ist der Beklagte auch Widerkläger, hat er die Widerklage an die Antwort anzuschliessen und nimmt der Kläger in dieser Hinsicht die Stelle des Beklagten ein.
Der Gerichtspräsident bestimmt, ob den Parteien weitere Vorträge zu gestatten sind. In schwierigen Fällen kann er auch die Einreichung kurzer schriftlicher Rechtserörterungen anordnen.
Art. 110
Vorträge der Eingerufene sowie Intervenienten können zu jedem Vortrage derjenigen Eingerufenen und Partei, die sie ins Recht gerufen hat oder zu deren Gunsten sie interveniert Intervenienten haben, nachtragen, was ihnen dienlich scheint.
Art. 111
Beschränkung der Übertriebene Ausdehnung der Parteivorträge kann vom Gericht nach vor- Parteivorträge ausgegangener Ermahnung zur Kürze mit einer Busse bis zum Betrage von 500 Franken belegt werden.
Art. 112
Befragung der 1 Bleibt das Vorbringen einer Partei unklar, unvollständig oder unbe- Parteien stimmt, soll der Richter die Partei formfrei befragen. Im Scheidungsprozess sind die Parteien in der Regel über die wesentlichen Tatsachen zu befragen.
In der Parteibefragung gemachte Zugeständnisse sind nach Artikel 158 zu würdigen. Aussagen, welche zugunsten der befragten Partei lauten, bilden keinen Beweis, können jedoch bei der Würdigung der übrigen Beweismittel berücksichtigt werden.
Art. 113
Schluss der Nach Beendigung der Parteivorträge und einer allfälligen Parteibefragung Verhandlungen werden die Verhandlungen geschlossen.
Art. 114
Folgen des Rück- 1 Eine anhängige Klage kann bis zum Ende der Hauptverhandlung jederzuges oder der zeit zurückgezogen, anerkannt oder durch Vergleich erledigt werden. Im Anerkennung der Klage; Vergleich Falle des Rückzuges ist der Kläger, im Falle der Anerkennung der Beklagte in der Regel verpflichtet, die ergangenen gerichtlichen und aussergerichtlichen Kosten zu vergüten. Die Höhe der aussergerichtlichen Ent-
1.07.2009 schädigung bestimmt im Streitfall der Gerichtspräsident gemäss Artikel 122 dieses Gesetzes.
Der Rückzug, die Anerkennung der Klage oder ein Vergleich ist in den Abschreibungsbeschluss aufzunehmen. Die Anerkennung der Klage und der Vergleich erlangen damit die Wirkung eines rechtskräftigen Urteils.
Art. 115
Das Protokoll wird während der Verhandlung geführt und hat zu enthal- Verhandlungsten: protokoll 1. die Angabe von Ort und Zeit der Verhandlung, die Benennung des Gerichtes und der mitwirkenden Gerichtspersonen; 2. die genaue Bezeichnung der Parteien und ihrer Vertreter mit Angabe, ob sie bei der Verhandlung mitgewirkt haben; 3. Parteianträge, Erklärungen der Parteien über Rückzug oder Anerkennung der Klage oder Widerklage und allfällige Vergleiche; 4. Anträge zum Beweisverfahren und Bezeichnung der bei der Hauptverhandlung erhobenen Beweise; 5. weitere Feststellungen über den Gang der Verhandlungen; 6. alle Verfügungen, Beschlüsse und Urteile im Dispositiv.
Das Aktenverzeichnis gemäss Artikel 88 dieses Gesetzes und das Protokoll über Augenscheine, die vor der Hauptverhandlung durchgeführt wurden, sind dem Protokoll beizulegen.
Die von den Parteien bei der Verhandlung vorgelegten Urkunden sind entsprechend dem Protokoll für jede Partei in besonderer, leicht zu unterscheidender Weise zu numerieren. Die Vorlage wird auf den Urkunden bescheinigt.
Jede Partei kann verlangen, dass eigene oder gegnerische Erklärungen über wichtige Tatsachen wörtlich zu Protokoll genommen werden. Im übrigen sind die Ausführungen der Parteien nicht zu protokollieren.
Auf Verlangen wird das Protokoll den Parteien zur Anbringung allfälliger Bemerkungen mitgeteilt.
e) Urteilsfällung
Art. 116
Wenn die Hauptverhandlung geschlossen ist, folgen die geheime ge- Beratung richtliche Beratung und die Urteilsfällung.
In der Beratung wird zuerst eine allgemeine Aussprache eröffnet und hierauf eine namentliche Umfrage gehalten, wobei jeder Richter zur Stimmabgabe verpflichtet ist.
Liegen mehrere Streitpunkte vor, wird über jeden einzelnen entschieden.
1.07.2009 31
Art. 117
Urteilsgrundlagen 1 Dem Urteil wird unter Vorbehalt rechtzeitiger Geltendmachung der Sachverhalt zugrunde gelegt, wie er in diesem Zeitpunkt besteht.
Das Gericht wendet das Recht von Amtes wegen an. Anstelle fremden Rechts, von welchem das Gericht keine sichere Kenntnis hat, wird einheimisches Recht angewendet, wenn die Parteien nicht den Inhalt des fremden Rechtes nachweisen.
Art. 118
Verhandlungs- Es ist Sache der Parteien, dem Gericht das Tatsächliche des Rechtsstreites maxime darzulegen. Das Gericht legt seinem Verfahren nur rechtzeitig geltend gemachte Tatsachen zugrunde.
Art. 119
Dispositions- Das Gericht darf einer Partei weder mehr noch anderes zusprechen, als sie maxime selbst verlangt, noch weniger, als der Gegner anerkannt hat.
Art. 120
Urteil und 1 Die gerichtlichen Entscheide über Hauptfragen heissen Urteile, diejeni- Beiurteil gen über prozessuale Vorfragen Beiurteile.
Zu den Urteilen im Sinne dieses Gesetzes gehören auch Kontumaz-, Erläuterungs- und Revisionsurteile.
Die Artikel 116 und 117 dieses Gesetzes gelten auch für Beiurteile.
Art. 121
Inhalt des Urteils 1 Jedes Urteil hat zu enthalten: 1. die Angabe von Ort und Zeit der Hauptverhandlung, die Bezeichnung der Gerichtsbehörde und der mitwirkenden Gerichtspersonen; 2. die Bezeichnung der Parteien und ihre Rechtsbegehren; 3. bei Streitigkeiten vermögensrechtlicher Natur, wenn nicht eine genau bezifferte Geldsumme gefordert wird, Angaben über den Streitwert; 4. die Erwägungen mit Bezugnahme auf die massgebenden Tatsachen, Beweise und Gesetzesbestimmungen; 5. den Rechtsspruch in Verbindung mit dem Kostenentscheid (Dispositiv); 6. das Datum der Mitteilung. Das Gericht kann ein Urteil im Dispositiv ohne Begründung oder mit einer Kurzbegründung mitteilen. Jede Partei kann innert zehn Tagen seit der Mitteilung schriftlich ein vollständig begründetes Urteil verlangen, so-
1.07.2009 weit das Bundesrecht nicht eine andere Frist vorschreibt. Verlangt keine Partei innert Frist eine Begründung, erwächst das Urteil in Rechtskraft. Die Parteien sind auf die Möglichkeit der Urteilsbegründung und die Rechtsfolgen aufmerksam zu machen.
2) Verlangt eine Partei eine Begründung, wird der Entscheid schriftlich begründet und den Parteien in vollständiger Ausfertigung mitgeteilt. Die Rechtsmittelfristen beginnen mit dieser Zustellung zu laufen.
Art. 122
Der unterliegende Teil wird in der Regel zur Übernahme sämtlicher Ko- Kostenzuteilung sten des Verfahrens verpflichtet. Hat keine Partei vollständig obsiegt, können die Kosten verhältnismässig verteilt werden. Von diesen Regeln kann insbesondere dann abgewichen werden, wenn die unterliegende Partei sich in guten Treuen zur Prozessführung veranlasst sah oder der genaue Umfang des Anspruchs für den Kläger aus objektiven Gründen nicht überblickbar war.
Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden alle ihr durch den Rechtsstreit verursachten, notwendigen Kosten zu ersetzen. Fällt das Urteil nicht ausschliesslich zu Gunsten einer Partei aus, können die aussergerichtlichen Kosten nach den gleichen Grundsätzen wie die gerichtlichen verteilt werden.
Hat eine Partei unnötigerweise gerichtliche oder aussergerichtliche Kosten verursacht, werden sie ihr ohne Rücksicht auf den Ausgang des Prozesses auferlegt.
Wird der Prozess gegenstandslos oder entfällt das rechtliche Interesse an der Klage, entscheidet das Gericht nach Ermessen über die gerichtliche und aussergerichtliche Kostenfolge.
Art. 123
Das Urteil wird den Parteien in der Regel innert Monatsfrist nach dem Mitteilung des Rechtstag schriftlich durch eingeschriebene Postsendung zugestellt. Urteils und des Beiurteils
Die schriftliche Ausfertigung wird mit dem Stempel des Gerichtes und mit den Unterschriften des Präsidenten und des Gerichtsschreibers versehen.
Die von den Parteien eingelegten und von Dritten edierten Akten werden nach Ablauf der Rechtsmittelfrist erstattet; die übrigen Akten werden nach Weisung des Kantonsgerichtes archiviert.
2) Einfügung gemäss Anhang zum Gerichtsorganisationsgesetz Ziff. 6, AGS 2006, 1.07.2009 33 Das Beiurteil wird unmittelbar nach Schluss der betreffenden Parteivorträge gefällt und sofort mündlich eröffnet. Es kann nur mit dem Urteil weitergezogen werden. Vorbehalten bleibt Artikel 93 dieses Gesetzes.
Art. 124
Formelle 1 Die Urteile eines endgültig entscheidenden Gerichtes werden mit der Ur- Rechtskraft teilsfällung rechtskräftig. Ist Berufung oder Beschwerde zulässig, tritt die Rechtskraft auf den Zeitpunkt ein, da die Rechtsmittelfrist unbenützt abgelaufen oder das Rechtsmittel zurückgezogen worden ist. Berufung und Beschwerde hemmen Rechtskraft und Vollstreckbarkeit des angefochtenen Entscheides im Rahmen der Rechtsmittelanträge. Auf Verlangen einer Partei bescheinigt der Gerichtspräsident nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist die Rechtskraft des Urteils. Ist ein Rechtsmittel erhoben worden, bescheinigt in jedem Fall der Vorsitzende der Rechtsmittelinstanz die Rechtskraft.
f) Verfahren in Kontumazfällen
Art. 125
Ausbleiben einer 1 Wenn eine gehörig vorgeladene Partei zur Hauptverhandlung nicht er- Partei scheint oder die gesetzliche Vertröstung nicht leistet beziehungsweise keine Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege beibringt, wird die andere Partei gleichwohl zum Vortrage ihrer Begehren zugelassen, und es wird sodann das Kontumazverfahren durchgeführt. 2
Artikel 15 des Einführungsgesetzes zum Zivilgesetzbuch 2) bleibt vorbehalten.
Art. 126
Verzicht auf 1 Wenn eine Partei durch eine schriftliche Erklärung unter Verweisung auf Parteivorträge die Akten des Vorverfahrens auf die Parteivorträge verzichtet, findet gegen sie kein Kontumazverfahren statt. Das Gericht urteilt nach Anhörung der anwesenden Partei aufgrund der Akten.
Im gleichen Sinne wird eine Partei behandelt, die sich während der Hauptverhandlung entfernt. 3
Artikel 11 des Einführungsgesetzes zum Zivilgesetzbuch 3) bleibt vorbehalten.
2) BR 210.100 3) BR 210.100
1.07.2009
Art. 127
Findet das Kontumazverfahren statt, entscheidet das Gericht nach Anhö- Verfahren an der rung der anwesenden Partei aufgrund der gestellten Anträge und der Be- Hauptverhandlung weismittel.
Art. 128
Mit jedem Kontumazurteil muss die Ansetzung einer Wiederherstellungs- Wiederherfrist (Purgationsfrist) verbunden werden, die der Richter nach Massgabe stellungsfrist der Verhältnisse auf einen bis sechs Monate, von der Mitteilung oder Bekanntmachung des Urteils an gerechnet, ansetzt.
Art. 129
Jedes Kontumazurteil wird den Parteien schriftlich mitgeteilt. Urteilsmitteilung
Bei unbekanntem Aufenthalt der ausgebliebenen Partei erfolgt die Mitteilung des Urteils durch einmalige Veröffentlichung des Dispositivs im Kantonsamtsblatt und nötigenfalls in anderen hiezu geeigneten Blättern.
Wurde das Kontumazurteil gegen eine im Ausland befindliche Partei erlassen, die trotz der an sie ergangenen Aufforderung kein Zustelldomizil im Kanton gemäss Artikel 55 dieses Gesetzes bestellte, genügt die Veröffentlichung des Dispositivs im Kantonsamtsblatt.
Art. 130
Die ausgebliebene Partei kann Wiederaufnahme des Verfahrens verlan- Gesuch um gen, wenn sie nachweist, dass sie schuldlos ausserstande war, an der Wiederaufnahme Hauptverhandlung zu erscheinen oder rechtzeitig ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung einzureichen.
Über das Gesuch entscheidet der Gerichtspräsident nach Anhörung der Gegenpartei, nötigenfalls unter Erhebung der erforderlichen Beweise. Er kann die Wiederaufnahme des Verfahrens von der Sicherstellung der gerichtlichen und aussergerichtlichen Kosten abhängig machen. Wenn er dem Gesuch entspricht, wird eine neue Hauptverhandlung angesetzt. Wird das Gesuch abgewiesen, kann dagegen Beschwerde an das Kantonsgericht erhoben werden.
Art. 131
Wenn die ausgebliebene Partei nicht innerhalb der Purgationsfrist Wieder- Rechtskraft des aufnahme des Verfahrens verlangt oder ein entsprechendes Gesuch ab- Kontumazurteils gewiesen wird, erwächst das Kontumazurteil in Rechtskraft.
1.07.2009 35
Art. 132
Ausbleiben bei Leistet die ausgebliebene Partei der Vorladung zur zweiten Hauptverhandder zweiten lung erneut keine Folge, fällt das Wiederaufnahmeverfahren dahin, und Verhandlung das Kontumazurteil erwächst in Rechtskraft.
Art. 133
Rechtsmittel Die Durchführung des Kontumazverfahrens kann mittels Beschwerde beim Kantonsgericht angefochten werden. Im übrigen gelten die ordentlichen Bestimmungen über die Rechtsmittel.
Die säumige Partei kann nur die Durchführung des Kontumazverfahrens anfechten. Hat die Gegenpartei das Kontumazurteil angefochten, wird das Verfahren vor der Rechtsmittelinstanz sistiert, bis feststeht, ob die Sache vor erster Instanz neu beurteilt wird. Entspricht die erste Instanz einem Begehren um Wiederaufnahme, wird das Rechtsmittel abgeschrieben; andernfalls wird die Sache im Rahmen der Rechtsmittelanträge der Gegenpartei beurteilt.
E. Verfahren vor Kantonsgericht als einziger Instanz
Art. 134
Allgemeiner Für das Verfahren vor dem Kantonsgericht als einziger Instanz gelten Grundsatz sinngemäss die Vorschriften über das Verfahren vor Bezirksgericht.
2. BESCHLEUNIGTES VERFAHREN
Art. 135
Anwendungsfälle Das beschleunigte Verfahren findet Anwendung bei allen Streitigkeiten, für die bundesrechtlich oder kantonalrechtlich ein beschleunigtes beziehungsweise rasches Verfahren vorgesehen ist, insbesondere: 1. 2) bei folgenden Klagen nach SchKG 3): Aufhebung und Einstellung der Betreibung durch negative Feststellungsklage (Art. 85a), Widerspruchsklagen und Lastenbereinigung (Art. 107, 109 und 140), Zulassung zum Pfändungsanschluss (Art. 111), Kollokation bei Betreibung auf Pfändung und Pfandverwertung sowie im Konkurs (Art. 148, 157 und 250), Bestreitung und Feststellung neuen Vermögens (Art. 265a Abs. 4), Arrestprosequierung (Art. 279), Rückschaffung entfernter Retentionsgegenstände (Art. 284);
1.07.2009 2. bei Währschaftsklagen gemäss Artikel 198, 202 und 237 OR; 1) 3. bei Streitigkeiten aus Einzelarbeitsverträgen, soweit das Bundesrecht ein rasches Verfahren vorschreibt; 4. bei Streitigkeiten über Rückgabe von Gegenständen, die mit Eigentumsvorbehalt oder zur Gebrauchsleihe übergeben worden sind; 5. bei Streitigkeiten aus Verträgen zwischen Letztverbrauchern und Anbietern, soweit das Bundesrecht ein rasches Prozessverfahren vorschreibt; 2)bei Streitigkeiten wegen unlauteren Wettbewerbs, soweit das 6. Bundesrecht ein rasches Verfahren vorschreibt.
Art. 136
Streitigkeiten im beschleunigten Verfahren sollen möglichst rasch beur- Verfahren teilt werden. Insbesondere gelten in der Regel folgende Vorschriften: 1. prozessuale Fristen werden nur einmal erstreckt; 2. es findet nur ein einfacher Schriftenwechsel statt; 3. diese Rechtsfälle geniessen vor den übrigen Geschäften des Gerichtes den Vorrang; 4. das Urteil ist den Parteien spätestens innert Monatsfrist nach der Hauptverhandlung zuzustellen; 5. das Kontumazverfahren ist ausgeschlossen.
Im übrigen gelten die Vorschriften des ordentlichen Verfahrens.
3. SUMMARISCHES VERFAHREN
Art. 137
Das summarische Verfahren ist anwendbar, wenn das Gesetz dies vor- Anwendungsfälle schreibt, insbesondere in folgenden Fällen: 1. Zulassung eines nachträglichen Rechtsvorschlages (Art. 77 SchKG); 3) 2. 4) Rechtsöffnung (Art. 80–84, 279 Abs. 2, 153a SchKG); 3. Aufhebung und Einstellung einer Betreibung (Art. 85 SchKG); 4. Aufnahme eines Güterverzeichnisses und die Anordnung vorsorglicher Massnahmen (Art. 83, 162, 170 und 183 SchKG); 5. 5) Konkurseröffnung (Art. 166–169, 171-173, 188-189, 190–192 und 309 SchKG);
1.07.2009 37 6. Bewilligung des Rechtsvorschlages in der Wechselbetreibung (Art. 181 SchKG); 7. Anordnung und Einstellung der Liquidation einer Verlassenschaft (Art. 193 und 196 SchKG); 8. Widerruf des Konkurses (Art. 195 und 317 SchKG); 9. 1) Einstellung des Konkursverfahrens mangels Aktiven und die Anordnung des summarischen Konkursverfahrens (Art. 230 und 231 SchKG); 10. 2)Feststellung neuen Vermögens (Art. 265a Abs. 1–3 SchKG); 11. 3)Schluss des Konkursverfahrens (Art. 268 SchKG); 12. 4) Bewilligung eines Arrestes (Art. 272 SchKG), Arresteinsprache (Art. 278 Abs. 1 und 2 SchKG), Auferlegung und Änderung einer Arrestkaution (Art. 273 SchKG); 13. 5) Nachlassstundung (Art. 293 ff. SchKG), Nachlassvertrag (Art. 305 ff. SchKG), einvernehmliche private Schuldenbereinigung (Art. 333 ff. SchKG), Notstundung (Art. 337 ff. SchKG); 14. 6)Befehlsverfahren gemäss Art. 145 ff. ZPO 7).
Art. 138
Verfahren Für das summarische Verfahren gelten die Vorschriften über das beschleunigte Verfahren, unter Vorbehalt folgender Bestimmungen: 1. Das Gesuch ist ohne besonderes Sühneverfahren mündlich oder schriftlich beim zuständigen Amt anzubringen; wird es mündlich angebracht, ist darüber ein Protokoll aufzunehmen und vom Gesuchsteller zu unterzeichnen. Das Gesuch muss die Bezeichnung der Parteien, das Rechtsbegehren und die Anführung der Tatsachen und Beweismittel enthalten. Beweisurkunden sind dem Gesuch beizulegen. 2. Erscheint das Gesuch als offensichtlich unbegründet, kann es ohne weitere Vorkehren abgewiesen werden. Andernfalls wird es sofort der Gegenpartei mitgeteilt mit der Aufforderung, innert kurzer Frist Anträge und Beweismittel einzureichen. 3. Die Hauptverhandlung findet unverzüglich und ohne vorausgehende Beweisverfügung, in der Regel innert fünf Tagen nach Ablauf der Vernehmlassungsfrist, statt. Die Parteien sind mindestens zwei Tage vor der Hauptverhandlung aufzubieten. 4. Als Beweismittel sind Urkunden, schriftliche Auskünfte, Augenscheine und Beweisaussagen der Partei zulässig. Andere Beweismit-
1.07.2009 tel werden nur zugelassen, wenn der Kläger nicht in das ordentliche Verfahren verwiesen werden kann oder wenn sie das Verfahren nicht wesentlich verzögern. Der Gerichtspräsident kann im Rahmen der zulässigen Beweismittel von Amtes wegen Erhebungen vornehmen. 5. Das Urteil ist den Parteien innert fünf Tagen nach Schluss der Hauptverhandlung mitzuteilen. 6. Erläuterung und Revision sind ausgeschlossen.
4. VERFAHREN BEI FREIWILLIGER GERICHTSBAR- KEIT 1)
Art. 139 2)
Zuständigkeit und Verfahren richten sich nach dem Einführungsgesetz Zuständigkeit und Verfahren zum Zivilgesetzbuch. 3)
5. VERFAHREN VOR SCHIEDSGERICHTEN
Art. 140
Auf die vertraglichen Schiedsgerichte sind die Bestimmungen des Kon- Konkordat kordates über die Schiedsgerichtsbarkeit vom 27. März 1969 4) anzuwenden.
Die vertraglichen Schiedsgerichte beurteilen die ihnen gemäss Artikel 5 des Konkordates überwiesenen Gegenstände.
Art. 141 5)
Das Kantonsgericht Zuständigkeit
a) Kantonsgericht 1. ernennt die Schiedsrichter, wenn diese nicht von den Parteien oder einer von ihnen beauftragten Stelle bezeichnet worden sind; 2. entscheidet über die Ablehnung und Abberufung von Schiedsrichtern und sorgt für deren Ersetzung; 3. entscheidet über Beschwerden wegen Rechtsverzögerung und Rechtsverweigerung; 4. entscheidet über Nichtigkeitsbeschwerden und Revisionsgesuche im Sinne des siebenten Abschnittes des Konkordates.
1) Titel und Art. 139 geändert durch Art. 163 Ziff. 2 EGzZGB; BR 210.100 2) Titel und Art. 139 geändert durch Art. 163 Ziff. 2 EGzZGB; BR 210.100 3) BR 210.100 4) BR 320.060 1.07.2009 39
Art. 142 1)
b) Einzelrichter 1 Der Einzelrichter am Kantonsgericht am Kantonsgericht 1. entscheidet, inwieweit die Prozesshandlungen, bei denen ein ersetzter Schiedsrichter mitgewirkt hat, weitergelten; 2. verlängert die Amtsdauer der Schiedsrichter; 3. wirkt auf Gesuch eines Schiedsgerichtes bei der Durchführung von Beweismassnahmen mit; 4. entscheidet darüber, ob einer Nichtigkeitsbeschwerde aufschiebende Wirkung beizulegen ist; 5. nimmt den Schiedsspruch zur Hinterlegung entgegen und stellt ihn den Parteien zu; 6. bescheinigt die Vollstreckbarkeit des Schiedsspruchs.
... 2)
Art. 143
c) Bezirksge- Der Bezirksgerichtspräsident, in dessen Sprengel sich der Sitz des richtspräsident Schiedsgerichtes befindet, ist zuständig für die Anordnung vorsorglicher Massnahmen gemäss Artikel 26 des Konkordates.
Art. 144
Verfahren 1 3)Für das Verfahren vor Kantonsgericht und dem Einzelrichter am Kantonsgericht findet mit Ausnahme der unter Artikel 141 Ziffer 4 und Artikel 142 Ziffer 3 genannten Fällen das summarische Verfahren gemäss Artikel 137 ff. ZPO sinngemäss Anwendung. Von einer mündlichen Verhandlung kann Umgang genommen werden.
Für das Verfahren bei Nichtigkeitsbeschwerden und Revisionsgesuchen gemäss Artikel 141 Ziffer 4 gelten die Bestimmungen über die Beschwerde beziehungsweise die Revision nach Artikel 232 ff. beziehungsweise 243 ff. ZPO, soweit das Konkordat keine anderen Vorschriften enthält.
6. BEFEHLSVERFAHREN
Art. 145
Anwendungsfälle Wenn jemand durch die beabsichtigte oder begonnene Handlung eines andern oder durch die Unterlassung einer solchen in seinen Rechten verletzt
1.07.2009 oder gefährdet wird, kann der zuständige Kreispräsident auf Gesuch hin durch Amtsbefehl die zum Rechtsschutz erforderlichen Massnahmen treffen.
Art. 146
Das Befehlsverfahren ist zulässig: a) Materiellrechtliche 1. zum Schutze eines bedrohten Besitzstandes (Art. 928 ZGB); 1) Ansprüche 2. zur Wiedererlangung eines durch verbotene Eigenmacht entzogenen oder vorenthaltenen Besitzes, besonders in Fällen von Artikel 716 und 927 ZGB; 2) 3. 3) für die Ausweisung bei Miete und Pacht; 4. bei Baueinsprachen, wenn die Verletzung privatrechtlicher Gesetzesbestimmungen oder privater Ansprüche geltend gemacht wird; 5. zur Vollstreckung rechtskräftiger gerichtlicher Entscheide.
Der Anspruch ist nachzuweisen.
Art. 147
Im Befehlsverfahren können vorsorgliche Massnahmen getroffen wer- b) Vorsorgliche den: Massnahmen 1. zur Sicherung streitiger dinglicher Rechte; 2. zum Schutze von andern als auf Geld- oder Sicherheitsleistung gerichteten fälligen Rechtsansprüchen, wenn – ihre Vereitelung oder eine wesentliche Erschwerung ihrer Befriedigung zu befürchten ist, – dem Berechtigten ein erheblicher oder nicht leicht zu ersetzender Schaden oder Nachteil droht.
Wenn die Interessenlage es erfordert, sind Massnahmen im Sinne dieser Bestimmung auf Antrag oder von Amtes wegen mit der Ansetzung einer Klagefrist zu verbinden. Wird diese nicht eingehalten, fällt die Massnahme dahin. Im Prozess bleibt sie in Kraft, bis sie durch vorsorgliche Verfügung aufgehoben oder abgeändert wird.
Art. 148
Droht einer Partei durch Erlass einer vorsorglichen Massnahme im Sicherheits- Amtsbefehlsverfahren Schaden, kann der Kreispräsident die Gegenpartei leistung zur Sicherheitsleistung verpflichten und die Anordnung der Massnahme von dieser abhängig machen.
Der Kreispräsident bestimmt den Betrag der zu leistenden Sicherheit nach Massgabe der Umstände und des in Frage stehenden Interesses.
1.07.2009 41 Die geleistete Sicherheit wird dem Hinterleger erstattet, wenn die Gegenpartei nicht rechtzeitig Klage erhebt oder wenn die Verpflichtung zur Sicherheitsleistung durch vorsorgliche Verfügung im ordentlichen Prozess aufgehoben wird.
Art. 149
Massnahmen Der Kreispräsident kann im Amtsbefehlsverfahren insbesondere folgende Massnahmen treffen: 1. Erlass von Befehlen oder Verboten unter Androhung der Bestrafung und der Ersatzvornahme; 2. Massnahmen, welche den Beklagten an der Verfügung über bestimmte Gegenstände hindern, wie Beschlagnahme, Sperrung öffentlicher Register; 3. Vormerkung von Verfügungsbeschränkungen und dinglicher Rechte gemäss Artikel 960 und 961 ZGB; 1) 4. Bezeichnung einer Person zur treuhänderischen Wahrung der gemeinsamen Parteiinteressen.
Art. 150
Gerichtsstand Für Amtsbefehle gilt der Gerichtsstand des Ortes, wo die betreffende Handlung vorgenommen oder unterlassen werden soll oder wo sich das betreffende Vermögensstück befindet.
Art. 151
Verfahren Für das Befehlsverfahren gelten sinngemäss die Vorschriften über das summarische Verfahren mit folgenden Ergänzungen: 1. Erscheint das Befehlsgesuch offensichtlich als unbegründet, kann es der Kreispräsident sogleich zurückweisen. 2. Der Kreispräsident kann in jedem Stadium des Verfahrens einen Vortritt der Parteien anordnen. 3. Der Kreispräsident kann, wenn Gefahr im Verzug ist, ohne Anhörung der Gegenpartei einen provisorischen Amtsbefehl erlassen, welcher spätestens mit dem Erlass des definitiven Amtsbefehls dahinfällt. 4. Scheint das Gesuch hinreichend begründet, erlässt der Kreispräsident einen Amtsbefehl unter ausdrücklicher Androhung der Straffolgen von Artikel 292 des Strafgesetzbuches, 2) eventuell der Ersatzvornahme.
1.07.2009
Art. 152 1)
Gegen Entscheide im Amtsbefehlsverfahren kann innert 10 Tagen seit Rechtsmittel der Mitteilung beim Einzelrichter am Kantonsgericht Beschwerde geführt Der Einzelrichter stellt die Beschwerde der Gegenpartei zur Vernehmlassung innert kurzer Frist zu. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung; doch kann der Einzelrichter diese durch vorsorgliche Verfügung anordnen.
Der Einzelrichter kann von Amtes wegen neue Beweise erheben. Er entscheidet, ob eine mündliche Verhandlung durchgeführt wird.
Art. 153
Wer einem rechtskräftigen Amtsbefehl nicht nachkommt, ist nach Artikel Widerhandlung 292 des Strafgesetzbuches 2) dem Strafrichter zu überweisen.
Der Kreispräsident kann für die Vollziehung eines Amtsbefehls Polizeigewalt in Anspruch nehmen oder die Ersatzvornahme auf Kosten des Pflichtigen anordnen.
Art. 154
Wenn angeblich unberechtigte Handlungen allgemein ausgeübt werden, Allgemeines kann ein allgemeines Amtsverbot verlangt werden. Amtsverbot
Der Kreispräsident teilt das Gesuch der betreffenden Territorialgemeinde mit und gibt es im Kantonsamtsblatt und mit den üblichen Veröffentlichungsmitteln der betreffenden Gemeinde bekannt unter Ansetzung einer peremptorischen Frist von 20 Tagen zur Einreichung von Einsprachen.
Gehen keine Einsprachen ein, wird dem Gesuch ohne weitere Prüfung entsprochen. Über Einsprachen entscheidet der Kreispräsident im summarischen Verfahren. Er kann, je nach den Umständen, dem Gesuchsteller oder dem Einsprecher Frist zur Klage ansetzen. Wird fristgemäss Klage eingereicht, wird das Amtsverbotsverfahren für die Dauer des Prozesses sistiert. Hält der Gesuchsteller die Klagefrist nicht ein, wird das Gesuch abgewiesen, hält der Einsprecher sie nicht ein, wird das Amtsverbot erlassen. Gegen den Entscheid kann beim Einzelrichter am Kantonsgericht Beschwerde im Sinne von Artikel 152 dieses Gesetzes erhoben werden.
1.07.2009 43
Art. 155 1)
Vollzug des 1 Das Amtsverbot ist durch das Kantonsamtsblatt, die üblichen Veröffent- Amtsverbotes lichungsmittel der Gemeinde und durch eine Warnungstafel allgemein zur Kenntnis zu bringen unter gleichzeitiger Androhung einer Busse bis zum Betrage von Fr. 200.–, im Wiederholungsfalle bis zu Fr. 1000.–.
Übertretungen werden durch den Kreispräsidenten beurteilt.
Wird eine Busse ausgefällt, richtet sich das Verfahren nach den Vorschriften des Strafmandatsverfahrens gemäss Artikel 170 ff. des Gesetzes über die Strafrechtspflege (StPO). 2) IV. Die Beweise und Beweismittel
1. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Art. 156
Beweis- 1 Beweis wird nur über erhebliche und, soweit der Sachverhalt nicht von gegenstand Amtes wegen zu erforschen ist, nur über bestrittene Tatsachen erhoben. Was nicht zugestanden wird, gilt als bestritten.
Die von einer Partei vor Gericht zugestandenen Tatsachen müssen nicht bewiesen werden.
Ob ein Geständnis einer Tatsache vorliegt, hat der Richter unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts des Vorbringens und des Verhaltens der Partei im Prozess zu beurteilen. In Ehe-, eingetragener Partnerschafts-, Verwandtschafts-, Status- und Erbteilungssachen gilt die Offizialmaxime gemäss den einschlägigen Bestimmungen des Einführungsgesetzes zum Zivilgesetzbuch. 4)
Art. 157
Beweislast, 1 Bei tatsächlichen Verhältnissen, für die eine Rechtsvermutung spricht, Notorietät obliegt der Gegenbeweis demjenigen, der dieselben bestreitet.
Gerichts- und gemeinkundige (notorische) Tatsachen bedürfen keines Beweises.
Gesetzen an Art. 6 Ziff. 1 EMRK und Art. 98a OG; AGS 1995, 3405 2) BR 350.000 4) BR 210.100
1.07.2009
Art. 158
Das Gericht würdigt die Beweise nach freier Überzeugung. Es berück- Beweiswürdigung sichtigt dabei das Verhalten der Parteien im Prozess, namentlich die Verweigerung der Mitwirkung bei der Beweiserhebung.
Art. 159
Die gerichtlich zulässigen Beweismittel sind: Beweismittel 1. Urkunden, 2. Zeugen, 3. Sachverständige, 4. Augenschein, 5. Beweisaussage der Partei.
Art. 160
Wenn bei der Erhebung von Beweismitteln schutzwürdige Interessen Geheimhaltung oder Geschäftsgeheimnisse gefährdet werden, ordnet der Gerichtspräsident die notwendigen Schutzmassnahmen an. Dagegen kann innert 20 Tagen beim Einzelrichter am Kantonsgericht Beschwerde erhoben werden.
Art. 161
2)Jede kantonale Gerichtsstelle ist befugt, im Rahmen ihrer Zuständig- Rechtshilfe keit Amtshandlungen auf dem ganzen Gebiet des Kantons vorzunehmen. Zu Amtshandlungen von Behörden anderer Kantone auf dem Gebiet des Kantons Graubünden bedarf es einer Bewilligung des Einzelrichters am Kantonsgericht.
Die Pflicht zur Rechtshilfe gegenüber andern Gerichtsämtern bei Zeugeneinvernahmen und zur Durchsetzung von Editionsverfügungen obliegt im Kanton dem Bezirksgerichtspräsidenten des Wohn- oder Aufenthaltsortes der einzuvernehmenden Person beziehungsweise des Inhabers der Urkunde. Streitfragen betreffend die Rechtshilfe entscheidet der Einzelrichter am Kantonsgericht.
Die Rechtshilfe ist gebührenfrei.
1.07.2009 45 2. DIE EINZELNEN BEWEISMITTEL A. Urkunden
Art. 162
Begriff 1 Unter Urkunden im weitesten Sinne versteht man Gegenstände, die zum Andenken an eine Begebenheit oder als Zeichen eines Rechtes durch menschliche Tätigkeit verfertigt worden sind.
Dahin gehören namentlich handschriftliche oder gedruckte Aufsätze, Rechnungen, Erklärungen, Tonträger und dergleichen (Dokumente und Belege), ferner auch Denkmäler, wie Marchen, Denksteine, Grabmäler, Wappen, Siegel, Pläne, Risse, Zeichnungen, Fotografien usw.
Schriftliche Erklärungen zur Umgehung des Zeugenbeweises sind keine Urkunden im Sinne dieses Gesetzes.
Art. 163
Beweiskraft 1 Öffentliche Urkunden sind die von einer Behörde, von einem Beamten
a) öffentliche kraft seines Amtes oder von einer Person öffentlichen Glaubens in dieser Urkunden Eigenschaft ausgestellten Urkunden.
Nicht als öffentliche Urkunden gelten Schriftstücke, die von Verwaltungen der wirtschaftlichen Unternehmungen oder Monopolbetriebe des Staates oder anderer öffentlich-rechtlicher Körperschaften und Anstalten in zivilrechtlichen Geschäften ausgestellt werden.
Öffentliche Urkunden haben die Vermutung der Echtheit für sich, sofern sie nicht äusserlich erkennbare Spuren der Verfälschung tragen.
Öffentliche Register und Urkunden erbringen für die durch sie bezeugte Tatsache vollen Beweis, solange die Unrichtigkeit ihres Inhaltes nicht nachgewiesen ist. Dieser Nachweis ist an keine besondere Form gebunden.
Art. 164
b) Privaturkunde Es ist Sache des Richters, die Beweiskraft vorgelegter Privaturkunden nach Form und Inhalt zu bemessen, mögen diese von einer Partei oder von Dritten ausgestellt sein.
Art. 165
Art und Weise der Urkunden sind im Original oder in Kopie einzureichen. Die Gegenpartei Vorlage kann während des Schriftenwechsels, der Gerichtspräsident jederzeit die Vorlage des Originals oder einer amtlich beglaubigten Kopie verlangen.
1.07.2009
Art. 166
Bei schwer leserlichen oder in einer den Mitgliedern des Gerichtes nicht Schwer leserliche verständlichen Sprache verfassten Urkunden kann der Gerichtspräsident oder fremdsprachige Urkunden von Amtes wegen oder auf Antrag der Gegenpartei Abschriften oder Übersetzungen einverlangen.
Der Gerichtspräsident kann von Amtes wegen oder auf Antrag der Gegenpartei die Beglaubigung von Abschnitten und Übersetzungen verlangen.
Art. 167
Ist die Echtheit einer Urkunde bestritten und sind Zweifel daran begrün- Beweismittel für det, kann darüber Beweis angeordnet werden, namentlich durch Schrift- die Echtheit bzw. Unechtheit proben oder durch Schriftvergleichung, wozu der Richter Sachverständige beiziehen kann.
Verweigert eine Partei die Schriftprobe, würdigt der Richter dieses Verhalten nach freiem Ermessen, verweigert ein Dritter die Schriftprobe, ist
Artikel 292 des Strafgesetzbuches 1) anzuwenden.
Art. 168
Urkunden, die geeignet sind, über den Streitgegenstand Aufschluss zu ge- Editionspflicht ben, kann der Beweisführer sowohl aus dem Besitze des Beweisgegners als auch aus dem Besitze von Dritten zur Vorlage an das Gericht herausverlangen.
Art. 169
Urkunden öffentlicher Verwaltungen über von diesen abgeschlossene Ausnahmen Privatrechtsgeschäfte unterliegen der Editionspflicht. Die Edition anderer Urkunden öffentlicher Verwaltungen kann nur verweigert werden, wenn ein höheres Interesse dies verlangt. Im Streitfall entscheidet, unter Vorbehalt abweichender Bestimmungen des Bundes oder des Kantons, die Regierung endgültig. Über die Herausgabe von Gerichtsakten jeder Art entscheidet im Streitfalle der Einzelrichter am Kantonsgericht.
Drittpersonen sind nicht zur Herausgabe verpflichtet, wenn sie bei sinngemässer Anwendung von Artikel 174 und 175 zur Verweigerung berechtigt sind.
1.07.2009 47
Art. 170
Verweigerung der 1 Die Parteien sind verpflichtet, die sich in ihrem Besitze befindenden Ur- Edition kunden herauszugeben. Kommen sie der entsprechenden Aufforderung nicht nach, würdigt das Gericht dieses Verhalten bei der Beweiswürdigung nach freier Überzeugung. Es kann die durch die Edition nachzuweisende Parteibehauptung als erwiesen betrachten.
Dritte werden unter Hinweis auf die Straffolgen des Artikels 292 des Strafgesetzbuches 1) zur Edition aufgefordert und können dem Strafrichter überwiesen werden, wenn sie die Herausgabe verweigern.
Editionsverfügungen gegen Parteien und Drittpersonen können nötigenfalls polizeilich vollstreckt werden.
Wenn der Editionspflichtige den Besitz der Urkunde bestreitet, kann er darüber als Zeuge einvernommen oder richterlich befragt werden.
Art. 171
Beschränkung auf 1 Teile oder Stellen einer Urkunde, welche nichts Sachbezügliches enthalsachdienliche ten, sollen auf Verlangen des Inhabers der Einsicht vorenthalten bleiben, Stellen sofern der Gerichtspräsident sich davon überzeugt hat, dass die Urkunde nichts Sachbezügliches enthält. Bei grösseren Urkunden sind die Beweisstellen genau zu bezeichnen. Wenn durch die Herausgabe von Urkunden an das Gericht Interessen im Sinne von Artikel 160 dieses Gesetzes verletzt würden, kann der Gerichtspräsident selbst oder ein von ihm bezeichneter Sachverständiger beim Inhaber der Urkunde von dieser Einsicht nehmen. Über die Feststellungen wird ein Bericht erstattet, von welchem der Editionspflichtige Kenntnis erhält. Dieser kann innert zwanzig Tagen gegen den Bericht beim Einzelrichter am Kantonsgericht Beschwerde erheben. Die Parteien haben erst nach unbenütztem Ablauf dieser Beschwerdefrist oder dem endgültigen Entscheid des Einzelrichters das Recht zur Einsichtnahme in den Bericht.
Art. 172
Verzögerung der Wenn die Edition innert sechs Monaten, von der ersten amtlichen Auffor- Edition derung zur Vorlage an gerechnet, nicht eingeht, kann die Hauptverhandlung gleichwohl durchgeführt werden.
1.07.2009 B. Zeugen
Art. 173
Jedermann ist verpflichtet, Zeugnis abzulegen, soweit das Gesetz nichts Zeugenfähigkeit anderes bestimmt. und Zeugnispflicht
Nicht zur Aussage zugelassen werden: 1. Personen, welche das zur richtigen Wahrnehmung erforderliche Geistes- oder Sinnesvermögen zur Zeit, als die Wahrnehmung gemacht werden sollte, nicht besassen; 2. Personen, welche wegen geistiger oder körperlicher Gebrechen zur Zeit, in welcher sie Zeugnis ablegen sollen, nicht im Stande sind, das früher Wahrgenommene richtig und verständlich mitzuteilen; 3. Personen, die das 14. Altersjahr noch nicht erfüllt haben; inwiefern Personen unter 18 Jahren zum Zeugnis befähigt und verpflichtet sind, entscheidet der Richter nach Ermessen.
Art. 174
Das Zeugnis können verweigern: Zeugnisverweigerungsrecht 1. Blutsverwandte und Verschwägerte beider Parteien in gerader Linie a) allgemein und bis zum zweiten Grad der Seitenlinie. Dasselbe gilt für das Stief- und Adoptionsverhältnis oder ein diesem ähnliches Pflegeverhältnis; 2. 1)der Ehegatte, der eingetragene oder in faktischer Lebensgemeinschaft lebende Partner; 3. der Vormund, Beistand oder Beirat einer Partei.
Die Verweigerungsgründe nach Ziffer 1 und 2 gelten auch nach dem Ableben der betreffenden Partei.
Art. 175
Das Zeugnis kann überdies verweigert werden bei: b) für besondere Aussagen 1. Aussagen, die zur Schande oder zum unmittelbaren Nachteil des Zeugen oder der in Artikel 174 Ziffer 1 und 2 genannten Personen gemacht werden müssten. 2. Aussagen über Amtsgeheimnisse, solange die zuständige Behörde den Zeugen nicht zur Aussage ermächtigt hat. Der Zeuge hat den entsprechenden Entscheid einzuholen; das Gesuch kann auch vom Richter gestellt werden. Die zuständige Behörde wägt das öffentliche Interesse und jenes privater Beteiligter an der Geheimhaltung gegen das Interesse an der Wahrheitsfindung im Prozess ab.
1.07.2009 49 3. Aussagen über Tatsachen, welche dem Zeugen in einer in Artikel 321 des Strafgesetzbuches 1) genannten Stellung anvertraut worden sind oder die er in deren Ausübung wahrgenommen hat. Wird der Zeuge von der Pflicht zur Geheimhaltung befreit, ist er zur Aussage verpflichtet, wenn nicht gemäss seiner gewissenhaften Erklärung ein höheres Interesse trotz der Befreiung die Geheimhaltung gebietet. Die Erklärung ist vor dem einvernehmenden Richter mündlich abzugeben, nachdem dem Zeugen das Beweisthema bekanntgegeben worden ist.
Art. 176
c) Geheimnis- Bei anderen Berufen, die mit einer Schweigepflicht verbunden sind oder schutz die ein besonderes Vertrauensverhältnis voraussetzen, sowie bei Fabrikations- und Geschäftsgeheimnissen kann der Richter die Zeugenaussage erlassen, wenn Schutzmassnahmen nach Artikel 160 nicht ausreichen und wenn das Interesse des Zeugen an der Geheimhaltung dasjenige des Beweisführers an der Offenbarung überwiegt.
Art. 177
Gemeinschaft- Ein von einer Partei angerufener Zeuge wird für beide Teile gemeinschaftlichkeit der lich, das heisst der Beweisgegner kann ihn auch selbständig befragen las- Zeugen sen. Lässt der ursprüngliche Beweisführer den Zeugen fallen, ist dieser zuerst über das vom Gegner gestellte Beweisthema zu befragen.
Art. 178
Vorladung der 1 Die Vorladung der Zeugen erfolgt unter ausdrücklicher Androhung der Zeugen Straffolge von Artikel 292 des Strafgesetzbuches. 2) Fahrlässiges Ausbleiben eines Zeugen kann mit einer Ordnungsbusse bis zum Betrage von 500 Franken belegt werden.
Zeugen, die wiederholt nicht erscheinen, können durch Polizeigewalt vorgeführt werden.
Der ausgebliebene Zeuge ist verpflichtet, für alle durch seine Schuld veranlassten amtlichen und ausseramtlichen Kosten nach richterlichem Ermessen aufzukommen, sofern er nicht beweisen kann, dass er die Vorladung nicht zeitig genug erhalten hat, um ihr noch Folge geben zu können, dass er durch höhere Gewalt am Erscheinen gehindert worden ist oder dass er sein Ausbleiben rechtzeitig und begründet gemeldet hat.
Für die Verhängung von Ordnungsbussen und die Festsetzung der Kostenentschädigung ist der Gerichtspräsident zuständig.
1.07.2009
Art. 179
Die Parteien werden vom Zeitpunkt der Zeugeneinvernahme benachrich- Vorladung der tigt. Sie haben das Recht, zu dieser zu erscheinen und an die Zeugen zu- Parteien sätzliche Fragen stellen zu lassen. Über deren Zulässigkeit entscheidet der Präsident.
Art. 180
Die Zeugen werden zunächst durch Hinweis auf Artikel 307 des Strafge- Ermahnung zu setzbuches 1) auf die strafrechtlichen Folgen des falschen Zeugnisses und wahrheitsgetreuer Aussage gegebenenfalls auf das Recht der Zeugnisverweigerung gemäss Artikel 174 ff. dieses Gesetzes aufmerksam gemacht. Vor ihrer Einvernahme werden sie zu wahrheitsgetreuer Aussage aufgefordert und darauf ins Handgelübde genommen.
Verweigert der Zeuge ohne gesetzlichen Grund die Aussage, wird er auf die Straffolgen nach Artikel 292 des Strafgesetzbuches 2) aufmerksam gemacht und bei weiterer Weigerung dem Strafrichter überwiesen.
Art. 181
Bei der Einvernahme wird der Zeuge in Abwesenheit der übrigen Zeu- Durchführung der gen vorerst über seine Personalien, über seine persönlichen Verhältnisse Einvernahme zu den Parteien sowie über andere Umstände befragt, die auf seine Glaubwürdigkeit von Einfluss sein können.
Hierauf befragt der Gerichtspräsident den Zeugen zunächst frei über das Beweisthema und erforscht, was der Zeuge von der Sache aus eigener Wahrnehmung weiss. Verfängliche und suggestive Fragen sind untersagt.
Geraten Zeugen über rechtlich erhebliche Tatsachen miteinander in Widerspruch, können sie konfrontiert werden. Bei Fällen geringerer Bedeutung kann der Gerichtspräsident die Einvernahme von Zeugen dem Gerichtsschreiber übertragen.
Art. 182
Jede Zeugenaussage muss durch den einvernehmenden Richter oder den Protokollierung Protokollführer in ihren wesentlichen Punkten im Zusammenhang niedergeschrieben, vorgelesen oder vom Zeugen selbst gelesen, vom Zeugen nach Richtigbefund sowie vom einvernehmenden Richter unterzeichnet und amtlich gefertigt werden.
Statt dessen kann der einvernehmende Richter die zu protokollierenden Aussagen in ein Aufzeichnungsgerät diktieren, die Aufnahme in Gegenwart der Beteiligten abspielen und die Erklärung des Einvernommenen 1.07.2009 51 über die Richtigkeit mit dem Gerät festhalten. Anhand der Tonaufnahme wird das Protokoll wortgetreu ausgefertigt und vom einvernehmenden Richter sowie von der mit der Übertragung beauftragten Person unterzeichnet. Das Kantonsgericht erlässt über die Aufbewahrung eine Verordnung.
Art. 183
Aussagen über 1 Bei Aussagen über Örtlichkeiten werden die Zeugen, wenn es zum Ver- Örtlichkeiten, ständnis nötig erscheint, an Ort und Stelle oder, falls das vom Richter als sachverständige Zeugen genügend befunden wird, auf Grund eines ihnen vorzulegenden Planes einvernommen.
Ein sachverständiger Zeuge kann angehalten werden, in Verbindung mit seinem Zeugnis auch seine Auffassung als Sachverständiger bekanntzugeben.
Art. 184
Einvernahme Wenn ein Zeuge wegen Krankheit oder Gebrechlichkeit nicht vor Amt erkranker Zeugen scheinen kann, wird er, wenn sein Gesundheitszustand es erlaubt, an seinem Aufenthaltsort einvernommen.
Art. 185
Ort der 1 Der Gerichtspräsident kann im Kanton wohnhafte Zeugen zur Einver- Einvernahme nahme in seinen Gerichtssprengel vorladen oder sie an ihrem Wohnort einvernehmen oder durch den dortigen Bezirksgerichtspräsidenten einvernehmen lassen.
Ausserhalb des Kantons wohnhafte Zeugen werden in der Regel auf rogatorischem Wege einvernommen.
Art. 186
Beweiskraft der 1 Um als beweiskräftige Zeugnisse Geltung zu haben, müssen die Aussa- Zeugenaussagen gen der Zeugen sich auf eigene unmittelbare Sinneswahrnehmung der in Frage stehenden Tatsachen gründen.
Das Gericht wägt die Glaubwürdigkeit und das Gewicht der Zeugenaussagen für sich allein und gegeneinander sorgfältig ab und zieht hiebei alle Umstände, insbesondere Abhängigkeits- und Pflichtverhältnisse, in Betracht, welche sich auf die Zuverlässigkeit der Zeugen auswirken können.
Art. 187
Schriftliche Der Richter kann von Amtsstellen und ausnahmsweise auch von Privat- Auskunft personen schriftliche Auskünfte beiziehen. Er befindet nach Ermessen, ob sie zum Beweis tauglich sind oder der Bekräftigung durch gerichtliches Zeugnis bedürfen.
1.07.2009 C. Sachverständige
Art. 188
Sind zur Aufklärung des Sachverhaltes Fachkenntnisse erforderlich, über Voraussetzung die weder das Gericht noch einzelne seiner Mitglieder verfügen, können von Amtes wegen oder auf Begehren einer Partei Sachverständige beigezogen werden.
Art. 189
Wird von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei eine Expertise ange- Bezeichnung und ordnet, hat der Gerichtspräsident nach Anhörung der Parteien die Zahl der Instruktion Sachverständigen zu bestimmen, die Sachverständigen zu bezeichnen und ihre Instruktion vorzunehmen.
Art. 190
Sachverständige müssen die erforderlichen Fachkenntnisse besitzen. Eigenschaften Ausschluss und Ausstand richtet sich nach den Bestimmungen des Ge- und Pflichten des Sachverständigen richtsorganisationsgesetzes 2).
Abgesehen von besonderer amtlicher Stellung ist niemand verpflichtet, einen Auftrag als Sachverständiger zu übernehmen. Wer jedoch einen solchen Auftrag angenommen hat, ist gehalten, ihn zu erfüllen.
Der Sachverständige wird unter Hinweis auf die Verschwiegenheit und die strafrechtlichen Folgen eines wissentlich falschen Gutachtens auf die Pflicht aufmerksam gemacht, sein Gutachten nach bestem Wissen und Gewissen abzugeben.
Für die Abgabe des Gutachtens kann unter Androhung der Straffolge von
Artikel 292 des Strafgesetzbuches 3) eine bestimmte Frist angesetzt werden.
Art. 191
Die Tatsachen, welche der Sachverständige begutachten soll, sind mög- Schriftliche lichst genau und schriftlich anzugeben. Auf Verlangen des Gerichtspräsi- Experteninstruktion denten sind die Parteien gehalten, ihre Anträge zur Experteninstruktion schriftlich einzureichen.
Der Gerichtspräsident kann den Sachverständigen ermächtigen, einen Augenschein vorzunehmen, Parteien und Dritte zu befragen sowie Urkunden und für Teilfragen weitere Sachverständige beizuziehen. Die Er- 2) BR 173.000 1.07.2009 53 mächtigung kann nötigenfalls mit besonderen Auflagen verbunden werden.
Art. 192
Schriftliches Das Gutachten ist schriftlich abzufassen und in genügender Zahl auszu- Gutachten fertigen. Auf Verlangen einer Partei oder wenn der Gerichtspräsident es für nötig erachtet, werden die Sachverständigen zur mündlichen Verhandlung vor Gericht geladen. In diesem Falle wird wie bei der Zeugeneinvernahme verfahren.
Art. 193
Gemeinsame Wenn für das gleiche Beweisthema mehrere Sachverständige bestellt wer- Gutachten den, haben sie die Prüfung gemeinsam vorzunehmen und ihren Befund, soweit sie einig gehen, ebenfalls gemeinsam, soweit aber ihre Beobachtungen und Ansichten voneinander abweichen, gesondert abzugeben.
Art. 194
Recht der Par- Den Parteien wird, sobald das Gutachten eingegangen ist, in dieses Einteien auf Ein- sicht gewährt. sichtnahme in das Gutachten
Art. 195
Erläuterungen des Das Gericht kann, wenn es das Gutachten nicht für genügend hält, sowohl Gutachtens, von Amtes wegen als auch auf Antrag der Parteien eine Oberexpertise an- Oberexpertise ordnen. Ebenso kann das Gericht über dunkel gebliebene Punkte eines Gutachtens, sei es von sich aus, sei es auf Antrag einer Partei, Erläuterungen verlangen.
D. Augenschein
Art. 196
Veranlassung und 1 Zur unmittelbaren Wahrnehmung erheblicher Tatsachen kann sowohl auf Zweck Begehren einer Partei als auch von Amtes wegen ein Augenschein angeordnet werden.
Wenn die Parteien einen Augenschein verlangen, haben sie dessen Zweck möglichst genau anzugeben.
Art. 197
Zeitpunkt und In der Regel wird der Augenschein in Verbindung mit der Hauptverhand- Zuständigkeit lung durch das Gesamtgericht vorgenommen. Ausnahmsweise kann unter Zustimmung der Parteien der Augenschein schon vor der Hauptverhandlung durch den Gerichtspräsidenten allein oder unter Zuzug weiterer Gerichtsmitglieder vorgenommen werden.
1.07.2009
Art. 198
Die Partei ist verpflichtet, an ihrer Person und an den Sachen in ihrem Mitwirkung der Gewahrsam den Augenschein zu dulden. Ihre Weigerung würdigt der Parteien Dritter und Richter nach Artikel 158.
Dritte sind verpflichtet, an den in ihrem Gewahrsam stehenden Sachen den Augenschein zu dulden, soweit ihnen nicht in sinngemässer Anwendung ein Zeugnisverweigerungsrecht zusteht. Bei unbefugter Weigerung können sie nach ergangenem Hinweis auf die Straffolgen des Artikels 292 des Strafgesetzbuches 1) dem Strafrichter überwiesen werden. Der Einlass in Liegenschaften zur Besichtigung kann überdies polizeilich erzwungen
Am Augenschein ist es den Parteien lediglich gestattet, den Richter auf die durch dieses Beweismittel zu ermittelnden Punkte aufmerksam zu machen und die hiefür nötigen Bemerkungen anzubringen. Die Gerichtsmitglieder können Fragen an die Parteien richten.
Art. 199
Über den Augenschein wird ein Protokoll aufgenommen, das eine mög- Protokoll lichst genaue, wenn nötig durch eine Zeichnung, Fotografie oder dergleichen zu verdeutlichende Beschreibung der in Frage stehenden Örtlichkeiten, Gegenstände und Verhältnisse gibt. Das Protokoll soll aber von den Ausführungen der Parteien nur jene sachbezüglichen Bemerkungen enthalten, welche zur Abklärung der Streitfrage dienen oder deren Aufnahme ausdrücklich verlangt wird.
Art. 200
Der Richter kann von Amtes wegen oder auf Begehren einer Partei aufge- Beizug von rufene Zeugen oder Sachverständige zum Augenschein beiziehen. Zeugen und Sachverständigen E. Beweisaussage
Art. 201
Das Gericht kann Haupt- und Nebenparteien von Amtes wegen oder auf Voraussetzungen Parteiantrag zur Beweisaussage anhalten, wenn dies nach dem Ergebnis der formfreien Befragung und des übrigen Beweisverfahrens geboten und die zu befragende Person unverdächtig erscheint.
Vor der Beweisaussage wird die Partei zur Wahrheit ermahnt und auf die Straffolgen des Artikels 306 des Strafgesetzbuches 2) aufmerksam gemacht.
1.07.2009 55
Art. 202
Befragung des 1 Ist eine Partei handlungsunfähig, kann ihr gesetzlicher Vertreter befragt gesetzlichen werden. Indessen kann der Richter die Partei selber befragen, falls sie ur- Vertreters teilsfähig ist und es sich um ihre eigene Handlung oder Unterlassung handelt.
Handelt es sich um eine juristische Person, um eine gesetzlich umschriebene Personengemeinschaft oder um eine Konkursmasse, bestimmt der Richter, wer für sie zu befragen ist.
Art. 203
Zeitpunkt, Pflicht Die Beweisaussage findet in der Gerichtsverhandlung statt. Der Befragte zur Wahrheit ist verpflichtet, wahrheitsgetreu zu antworten.
Art. 204
Befragung bei Sollte eine Partei durch Krankheit oder Gebrechlichkeit verhindert sein, Krankheit vor Gericht zu erscheinen, kann der Gerichtspräsident sie an ihrem Aufenthaltsort befragen.
Art. 205
Rogatorische Wenn eine Partei wegen zu grosser Entfernung nicht wohl vor Gericht er- Befragung scheinen kann oder sich in einem anderen Bezirk, Kanton oder Staat krank befindet, kann das Gericht ausnahmsweise auch die zuständige Gerichtsbehörde des Wohn- beziehungsweise Aufenthaltsortes mit der Befragung beauftragen.
Art. 206
Vorladung beider Zur Befragung sollen beide Parteien vorgeladen werden. Jede Partei ist Parteien berechtigt, der Beweisaussage der Gegenpartei beizuwohnen und zusätzliche Fragen zu beantragen.
Art. 207
Folgen bei Aus- 1 Eine Partei, die der Vorladung zur Befragung nicht Folge leistet oder die bleiben oder Aus- Aussage verweigert, kann mit einer Ordnungsbusse bis zu 1000 Franken sageverweigerung bestraft und zur Übernahme gerichtlicher und aussergerichtlicher Kosten verpflichtet werden.
In diesem Falle würdigt das Gericht das Verhalten der Partei nach freier Überzeugung.
Art. 208
Protokoll Die gestellten Fragen und deren Beantwortung sind genau zu protokollieren, vom Befragten nach Richtigbefund zu unterschreiben und amtlich zu fertigen.
1.07.2009 3. SICHERSTELLUNG EINES GEFÄHRDETEN BE- WEISES
Art. 209
Wenn Gefahr besteht, dass bei längerer Verzögerung ein Beweismittel Voraussetzungen verloren geht oder sein Gebrauch wesentlich erschwert wird, kann unabhängig davon, ob ein Streit schon anhängig ist oder nicht, die sofortige vorsorgliche Erhebung verlangt werden.
Das Gesuch ist nur abzuweisen, wenn die behauptete Gefahr offenbar nicht vorliegt.
Die vorsorgliche Beweisaussage der Partei ist nur in rechtsanhängigen Streitsachen und nur dann zulässig, wenn der Präsident des zuständigen Gerichtes dieses Beweismittel als unerlässlich betrachtet.
Art. 210
Ist der Streit schon anhängig, ist das Gesuch schriftlich an den Präsiden- Zuständigkeit ten des betreffenden Gerichtes zu richten.
In einer noch nicht anhängigen Streitsache dagegen ist das Gesuch an den Präsidenten des Kreises zu richten, in dem sich der fragliche Zeuge oder Gegenstand befindet. Vorbehalten bleibt Artikel 52 Absatz 1.
Art. 211
Ist die Beweisaufnahme dringlich, entscheidet der Richter, ohne vorher Verfahren die Gegenpartei anzuhören. Diese ist aber, soweit möglich zur Beweisaufnahme einzuladen. In den übrigen Fällen ist nach Eingang des Begehrens der bekannten oder mutmasslichen Gegenpartei Frist für eine Stellungnahme einzuräumen.
Art. 212
Verfügungen über Anordnung und Vollzug von Beweissicherungen un- Beschwerde terliegen in anhängigen Fällen der Beschwerde gemäss Artikel 237. In nicht anhängigen Fällen kann innert 20 Tagen beim Einzelrichter am Kantonsgericht Beschwerde geführt werden. Sie hat nur auf Anordnung des zuständigen Richters aufschiebende Wirkung.
1.07.2009 57
Art. 213
Beweisthema bei 1 Für die vorsorgliche Einvernahme eines Zeugen hat der Gesuchsteller Zeugeneinver- das Beweisthema anzugeben. Dieses wird der Gegenpartei, sofern eine nahmen, Geltung der allgemeinen solche bekannt ist und die Umstände es gestatten, zur Stellungnahme vor- Grundsätze über gelegt. Beweiserhebungen 2 Im übrigen finden die allgemeinen Grundsätze über die Erhebung der Beweise soweit möglich Anwendung. Der Präsident kann peremptorische Fristen und Tagfahrten ansetzen und Ordnungsbussen bis zum Betrag von 500 Franken verhängen.
Art. 214
Vorbehalt späterer Der Gegenpartei bleiben ihre Einreden gegen das eingeschlagene Verfah- Einreden ren, die Erheblichkeit und Beweiskraft der Beweismittel vorbehalten.
Art. 215
Nochmalige War die Streitsache zur Zeit der Einreichung des Gesuches um Sicherstel- Beweisaufnahme lung eines gefährdeten Beweises noch nicht anhängig, kann jede Partei in im Prozess einem folgenden Prozess die nochmalige Beweiserhebung verlangen, soweit diese noch möglich ist. War der Prozess schon eingeleitet, entscheidet der Gerichtspräsident bei widersprechenden Anträgen der Parteien über die Anordnung einer nochmaligen Beweisaufnahme nach freiem Ermessen.
Art. 216
Kostenzuteilung 1 Die Kosten der ausserordentlichen Beweisführung werden vorläufig vom Gesuchsteller getragen.
In noch nicht anhängigen Streitfällen hat der Gesuchsteller der Gegenpartei, falls diese sich an der vorsorglichen Beweisaufnahme beteiligt, die ausseramtlichen Kosten gemäss Verfügung des Kreispräsidenten zu vergüten.
4. AMTLICHE ANZEIGE
Art. 217
Zuständigkeit und 1 Für amtliche Anzeigen in privatrechtlichen Angelegenheiten, insbeson- Verfahren dere für die Kündigung von Darlehens-, Miet- und Pachtverträgen, ist das Kreisamt am Wohnort oder zuletzt bekannten Aufenthaltsort des Adressaten zuständig.
Dem Gesuchsteller wird eine amtliche Bescheinigung über solche Anzeigen ausgestellt.
Die Annahme einer amtlichen Anzeige darf nicht zurückgewiesen werden. Als Datum gilt die Übergabe beziehungsweise das Angebot der Anzeige an den Adressaten.
1.07.2009 Die Kosten einer amtlichen Anzeige trägt der Gesuchsteller.
V. Die Rechtsmittel
1. BERUFUNG
Art. 218
Die Berufung an das Kantonsgericht kann ergriffen werden gegen Ur- Gegenstand der teile der Bezirksgerichte im Sinne von Artikel 19 dieses Gesetzes. Berufung
Wird gegen das Urteil als solches Berufung erklärt, können auch die Beiurteile angefochten werden.
Steht einer Forderungsklage eine Widerklage gegenüber, ist für die Berufungsfähigkeit des Urteils der höhere der beiden Streitwerte massgebend.
Art. 219
Die Berufung ist innert der peremptorischen Frist von 20 Tagen, von Frist und Form der schriftlichen Mitteilung des begründeten Urteils an, dem Präsidenten der ersten Instanz in dreifacher Ausfertigung zu erklären. Sie hat die formulierten Anträge auf Abänderung des erstinstanzlichen Urteils und der Beiurteile sowie neue Einreden, soweit solche noch zulässig sind, zu enthalten. Von der Berufungserklärung ist der Gegenpartei und dem Vorsitzenden der Berufungsinstanz durch den Präsidenten der ersten Instanz sofort Kenntnis zu geben.
Art. 220
Der Berufungsbeklagte kann, wenn er nicht selbst auch Berufung einge- Anschlusslegt hat, innert der peremptorischen Frist von 10 Tagen seit Mitteilung der berufung Berufungserklärung ebenfalls beim Präsidenten der ersten Instanz seine Anschlussberufung mit formulierten Anträgen einreichen.
Die Anschlussberufung fällt dahin, wenn die Berufung zurückgezogen oder wenn auf sie nicht eingetreten wird.
Art. 221
Innert 10 Tagen, von der Berufung an gerechnet, wird beiden Parteien Aktenverzeichnis eine Abschrift des zuhanden der zweiten Instanz zu fertigenden Aktenver- der Vorinstanz KA 4576, am 1. April 2007 in Kraft getreten.
1.07.2009 59 zeichnisses zugestellt. Die Parteien haben das Recht, innert der peremptorischen Frist von 10 Tagen beim Präsidenten der ersten Instanz Einwendungen gegen dasselbe zu erheben. Über solche Anstände entscheidet die zweite Instanz.
Art. 222
Aktenzustellung Innert 20 Tagen, von der Berufungserklärung an gerechnet, werden alle an die Berufungs- bei der Beurteilung vorgelegenen Akten samt dem Gerichtsprotokoll und instanz den eingegangenen Berufungserklärungen sowie einem amtlich gefertigten Aktenverzeichnis der zweiten Instanz eingesandt.
Art. 223
Allgemeiner Für das Berufungsverfahren gelten unter Vorbehalt der nachfolgenden Be- Verfahrens- stimmungen die Vorschriften über das Verfahren vor Bezirksgericht. grundsatz
Art. 224
Erledigung ohne Ist die Berufung offensichtlich verspätet oder unzulässig, kann der Berufungsverhandlung Vorsitzende sie ohne weiteres Verfahren abschreiben. Der Vorsitzende kann dem Berufungskläger und nötigenfalls der Gegenpartei Frist ansetzen, um die Berufungsanträge schriftlich zu begründen, wenn sich die Berufung als offensichtlich unbegründet erweist, nur Punkte von untergeordneter Bedeutung angefochten werden oder aus anderen Gründen von einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden kann.
In diesen Fällen findet keine Berufungsverhandlung statt.
Art. 225
Berufungs- 1 3)Ordnet der Vorsitzende eine Berufungsverhandlung an, nimmt das Geverhandlung richt vor Beginn der Verhandlung vom angefochtenen Urteil Kenntnis.
Die Verhandlung beginnt mit der Verlesung der Berufungserklärung. Hierauf folgt die Legitimation des Gerichtes und der Parteien.
Anschliessend werden Einreden betreffend die Berufung, formelle Einreden, die vor erster Instanz nicht geltend gemacht werden konnten, und angefochtene Beiurteile behandelt.
1.07.2009
Art. 226
Neue Beweismittel dürfen von den Parteien vor der Berufungsinstanz Neue ausser im Falle der Revision nicht angerufen werden. Hingegen können Beweismittel die Parteien verlangen, dass Beweismittel, welche vor erster Instanz fristgemäss angemeldet, aber nicht abgenommen worden sind, erhoben werden, sofern sie für die Beurteilung der Streitfrage von wesentlicher Bedeutung sein können.
Das Kantonsgericht kann von sich aus Sachverständigengutachten einholen, Augenscheine durchführen und die Parteien zur Beweisaussage zulassen.
Wo durch dieses Gesetz oder durch Spezialgesetzgebung die Offizialmaxime vorgesehen ist, gilt diese auch für die Berufungsinstanz.
Art. 227
Den Parteien stehen je zwei Vorträge zu. Sie sind auf das vor erster In- Parteivorträge stanz Vorgetragene nicht beschränkt.
Im Falle nachträglicher Beweiserhebungen gemäss vorstehendem Artikel kann die Berufungsinstanz soweit nötig je einen weiteren Parteivortrag bewilligen.
Art. 228
Wenn eine Partei trotz gehöriger Vorladung bei der Hauptverhandlung Ausbleiben der ausbleibt, wird die andere Partei gleichwohl zum Vortrag ihrer Begehren Parteien zugelassen und findet sodann das Kontumazverfahren statt.
Die Bestimmung von Artikel 126 dieses Gesetzes kommt sinngemäss zur Anwendung.
Art. 229
Das Kantonsgericht ist in der Beweiswürdigung und in der rechtlichen Urteil Beurteilung frei.
Wenn die Sache nicht spruchreif ist, kann sie zur Ergänzung der Akten und Neubeurteilung an die erste Instanz zurückgewiesen werden.
Wenn das erstinstanzliche Urteil auch in seinen Erwägungen bestätigt wird, genügt es, statt eigener Begründung auf diese Bezug zu nehmen.
Art. 230
Nachdem das zweitinstanzliche Urteil in Rechtskraft erwachsen ist, wer- Aktenerstattung den die produzierten Urkunden erstattet. Die erstinstanzlichen Originalprotokolle sind der ersten Instanz zurückzusenden, die übrigen Akten bei der zweiten Instanz zu archivieren.
1.07.2009 61
Art. 231
Rückzug, Für den Rückzug, für die Anerkennung der Berufung und für den Ver- Anerkennung, gleich gilt sinngemäss Artikel 114 dieses Gesetzes. Vergleich 2. BESCHWERDE A. Beschwerde wegen Gesetzesverletzung
Art. 232
Anwendungsfälle Beim Kantonsgericht kann wegen Gesetzesverletzung Beschwerde geführt werden gegen nicht berufungsfähige Urteile sowie prozesserledigende Entscheide der Einzelrichter, des Bezirksgerichtsausschusses und des Bezirksgerichtes, ferner gegen folgende Entscheide dieser Instanzen 1): 1. Entscheide betreffend Prozessvoraussetzungen (Art. 93); 2. Wiederaufnahme des Verfahrens (Art. 130 Abs. 3); 3. Durchführung des Kontumazverfahrens (Art. 133); 4. Erläuterungsentscheide (Art. 242); 5. Nichteintreten auf Revisionsbegehren (Art. 249); 6. ... 2) 7. Selbständige Kostenentscheide, namentlich gemäss Artikel 76, 77, 83, 178; 8. 3)Entscheide betreffend unentgeltliche Rechtspflege (Art. 47a).
Art. 233
Formelle 1 4)Die Beschwerde ist schriftlich unter Beilage des angefochtenen Ent- Erfordernisse scheides und der dem Beschwerdeführer schon erstatteten Beweisurkunden innert der peremptorischen Frist von 20 Tagen seit der Mitteilung des angefochtenen Entscheides beim Vorsitzenden der Beschwerdeinstanz einzureichen.
In der Beschwerde ist mit kurzer Begründung anzugeben, welche Punkte des Entscheides angefochten und welche Abänderungen beantragt werden; neue Rechtsbegehren und neue Beweismittel sind ausgeschlossen.
2006, KA 4577; am 1. Januar 2008 in Kraft getreten. 3) Einfügung gemäss Volksbeschluss vom 12. März 2000; siehe FN zu Art. 1a
1.07.2009
Art. 234
1)Auf verspätete oder offensichtlich unbegründete Beschwerden tritt der Verfahren Vorsitzende nicht ein oder er weist sie ohne weiteres ab; andernfalls wird die Beschwerde der Vorinstanz und der Gegenpartei zur Vernehmlassung innert einer kurzen Frist zugestellt. Der Vorsitzende kann nötigenfalls einen zweiten Schriftenwechsel anordnen.
Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung.
Eine mündliche Verhandlung findet nicht statt.
Art. 235
3) Das Kantonsgericht überprüft im Rahmen der Beschwerdeanträge, ob Urteil der angefochtene Entscheid oder das diesem vorangegangene Verfahren Gesetzesbestimmungen verletzt, welche für die Beurteilung der Streitfrage wesentlich sind.
Die Feststellungen der Vorinstanz über tatsächliche Verhältnisse sind für die Beschwerdeinstanz bindend, wenn sie nicht unter Verletzung von Beweisvorschriften zustande gekommen sind oder sich als willkürlich erweisen. Auf offensichtlichem Versehen beruhende Feststellungen sind von Amtes wegen zu berichtigen.
4) Ist die Sache spruchreif, fällt das Kantonsgericht ohne weiteres den Entscheid; andernfalls weist er die Sache an die Vorinstanz zurück.
Art. 235a 5)
Die Begründung des Urteils richtet sich nach den für das ordentliche Begründungs- Verfahren vor Bezirksgericht geltenden Bestimmungen. pflicht 5) Einfügung gemäss Anhang zum Gerichtsorganisationsgesetz Ziff. 6, AGS 2006, KA 4577, am 1. April 2007 in Kraft getreten.
1.07.2009 63 B. Rechtsöffnungsbeschwerde
Art. 236
Verfahren Entscheide des Bezirksgerichtspräsidenten in Rechtsöffnungssachen können innert zehn Tagen seit der schriftlichen Mitteilung an das Kantonsgericht weitergezogen werden. Auf verspätete oder offensichtlich unbegründete Beschwerden tritt der Vorsitzende nicht ein oder er weist sie ohne weiteres Verfahren ab.
Im übrigen gelten für das Verfahren sinngemäss die Bestimmungen von
Artikel 232 ff. dieses Gesetzes.
Die Gerichtskosten werden nach dem Gebührentarif zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs berechnet.
C. Beschwerde gegen Präsidialverfügungen
Art. 237
3) Voraussetzungen Gegen prozessleitende und vorsorgliche Präsidialverfügungen kann, und Verfahren soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, innert 20 Tagen bei der betreffenden Kammer Beschwerde geführt werden. Der Beschwerde kann vom Stellvertreter des Vorsitzenden aufschiebende Wirkung zuerkannt Die Gegenpartei erhält Gelegenheit zur Vernehmlassung.
4) Der Vorsitzende tritt bei der Behandlung der Beschwerde in Ausstand.
Die Beschwerde wird durch Beiurteil erledigt.
1.07.2009 D. Beschwerde wegen Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung 1)
Art. 237a 2)
Wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung kann beim Kantons- Zuständigkeit gericht Beschwerde geführt werden.
3. ERLÄUTERUNG
Art. 238
Die Erläuterung ist nur zulässig für Urteile. Sie besteht in dem Recht, un- Anwendungsfälle ter den nachfolgenden Voraussetzungen die Aufhellung unklarer richterlicher Entscheide oder einzelner Teile davon zu verlangen.
Art. 239
Ein Erläuterungsgesuch ist nur innerhalb eines Jahres nach schriftlicher Zuständigkeit, Mitteilung des Urteils zulässig. Es muss schriftlich beim Präsidenten des formelle Voraussetzungen Gerichtes, von welchem das fragliche Urteil ausging, eingereicht werden.
Art. 240
Im Erläuterungsgesuch ist kurz und genau anzugeben, über welche Verfahren Punkte und in welchem Sinne Erläuterung verlangt wird. Der Gerichtspräsident stellt es der Gegenpartei zur Vernehmlassung innert einer von ihm festzusetzenden kurzen Frist zu.
Auf Gesuch kann der Gerichtspräsident den Vollzug des Urteils aufschieben und weitere vorsorgliche Verfügungen treffen.
Schreibfehler, offenkundige Rechnungsirrtümer und irrige Benennung der Parteien berichtigt der Gerichtspräsident von sich aus mit amtlicher Fertigung.
Art. 241
Zur Behandlung des Erläuterungsgesuches sollen, wenn immer möglich, Besetzung des die nämlichen Richter einberufen werden, welche an der erstmaligen Be- Gerichtes, Unzulässigkeit neuer urteilung teilgenommen haben, auch wenn sie nicht mehr im Amt stehen. Beweismittel Den Vorsitz führt jedoch der im Amt stehende Gerichtspräsident oder dessen Stellvertreter.
Neue Beweismittel sind unzulässig.
1) Einfügung gemäss Anhang zum Gerichtsorganisationsgesetz Ziffer 6, AGS 2006, KA 4578; am 1. Januar 2008 in Kraft getreten. 2) Einfügung gemäss Anhang zum Gerichtsorganisationsgesetz Ziffer 6, AGS 2006, KA 4578; am 1. Januar 2008 in Kraft getreten.
1.07.2009 65
Art. 242
Parteivortritt, 1 Das Gericht kann ausnahmsweise die Parteien zur mündlichen Begrün- Entscheid, dung ihrer Anträge vorladen. Rechtsmittel Das Gericht entscheidet zunächst darüber, ob die Erläuterung zuzulassen ist. Gegen einen abweisenden Entscheid der ersten Instanz steht die Beschwerde an das Kantonsgericht offen.
Wird die Zulassungsfrage bejaht, entscheidet das Gericht in welchem Sinne dem Erläuterungsbegehren zu entsprechen ist.
Erläuterungsbegehren über eine schon gegebene Urteilserläuterung sind unzulässig.
4. REVISION
Art. 243
Revisionsgründe 1 Durch die Revision kann die Wirkung eines rechtskräftig gewordenen Urteils wieder aufgehoben und eine neue gerichtliche Verhandlung in folgenden Fällen verlangt werden: 1. wenn bewiesen wird, dass durch ein Verbrechen oder Vergehen zum Nachteil des Gesuchstellers auf das Urteil eingewirkt wurde; die Verurteilung durch den Strafrichter ist nicht erforderlich; ist ein Strafverfahren nicht möglich, kann der Beweis auf andere Weise erbracht werden, 2. wenn der Gesuchsteller neue erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die er im früheren Verfahren nicht beibringen konnte; Tatsachen aber, die erst nach Fällung des Urteils eingetreten sind, können unter Vorbehalt von Artikel 244 dieses Gesetzes keine Revision begründen.
Diese Revisionsgründe müssen dem Revisionskläger ohne seine Schuld unbekannt geblieben oder es muss ihm tatsächlich unmöglich gewesen sein, sie geltend zu machen. Darüber kann er, wenn dies nicht schon durch andere Umstände bewiesen erscheint, auf Verlangen der Gegenpartei richterlich befragt werden.
Der Revisionsgrund muss für die Beurteilung der betreffenden Streitfrage von wesentlichem Einfluss sein.
Art. 244
Revision auf Unter der Voraussetzung des Artikels 243 Ziffer 2 dieses Gesetzes kann Grund die Revision auch verlangt werden auf Grund von Zeugeneinvernahmen nachträglich eingehender auswärtiger Gerichtsämter oder auf Grund rechtzeitig beantragter Editio- Beweismittel nen, die erst nach Fällung des Urteils eingegangen sind.
1.07.2009
Art. 245
Um einen geltend gemachten tatsächlichen Revisionsgrund festzustellen, Beweismittel für sind alle Beweismittel zulässig. den Revisionsgrund
Art. 246
Ein Revisionsgesuch kann unter Vorbehalt von Absatz 2 dieses Artikels Revisionsfrist nur während der Dauer von fünf Jahren nach Erlass des zu revidierenden Urteils anhängig gemacht werden. Es ist aber unter allen Umständen innert drei Monaten von dem Zeitpunkt an, in welchem der Revisionskläger den Revisionsgrund kennenlernte oder von diesem Gebrauch machen konnte, einzureichen.
Auf Grund eines Verbrechens oder Vergehens kann jedoch die Revision jederzeit verlangt werden, sofern das Gesuch innert sechs Monaten, nachdem das Verbrechen oder Vergehen dem Revisionskläger bekannt geworden ist, anhängig gemacht wird.
Art. 247
Das Gesuch ist dem Präsidenten des Gerichtes, von dem das Urteil Zuständigkeit, ausging, schriftlich einzureichen. Haben in weiterzüglichen Fällen beide formelle Erfordernisse Instanzen gesprochen, ist es beim Vorsitzenden der zweiten, in allen übrigen Fällen beim Präsidenten der ersten Instanz einzureichen. Es muss die Abänderungsbegehren sowie eine besondere Angabe der geltend gemachten Revisionsgründe enthalten.
Urkunden sind nach Möglichkeit beizulegen, andere Beweise besonders namhaft zu machen.
Werden Zeugen angerufen, ist wie im ordentlichen Verfahren das Fragethema anzugeben.
Das Revisionsgesuch hat keine aufschiebende Wirkung. Dazu bedarf es einer Präsidialverfügung.
Art. 248
Der Gerichtspräsident stellt das Gesuch der Gegenpartei zur Vernehmlas- Verfahren sung innert kurzer Frist zu. Nach Abschluss des Schriftenwechsels erhebt er wie im ordentlichen Verfahren die angerufenen Beweise und setzt sodann eine Gerichtsverhandlung an.
1.07.2009 67
Art. 249
Entscheid über Das Gericht entscheidet zunächst darüber, ob auf das Revisionsbegeh- Eintreten ren einzutreten ist. Gegen einen abweisenden Entscheid der ersten Instanz steht die Beschwerde an das Kantonsgericht offen.
Tritt das Gericht auf das Revisionsbegehren ein, entscheidet es auf Grund der neuen und alten Beweise, ob das frühere Urteil zu bestätigen oder ob und wie es abzuändern sei. Nötigenfalls kann das Gericht eine zweite Verhandlung ansetzen.
Art. 250 2)
Revision während Während hängiger Berufung oder Beschwerde ist das Revisionsgesuch hängiger beim Vorsitzenden der zweiten Instanz zu stellen. Die zweite Instanz erle- Berufung bzw. Beschwerde digt dieses Revisionsbegehren der Berufungsverhandlung oder der Behandlung der Beschwerde vorausgehend, und zwar ohne Rückweisung der Streitsache an die erste Instanz. Im übrigen gelten auch für diesen Fall die Bestimmungen der Artikel 247 und 248 dieses Gesetzes.
Art. 251
Einmaligkeit, In der gleichen Sache und für die gleiche Partei kann die Revision nicht Ausnahmen zum zweiten Mal gewährt werden. Wohl aber kann ein abgewiesenes Revisionsgesuch auf Grund anderer Revisionsgründe wieder erneuert werden, solange die Fristen für die Revision nicht abgelaufen sind.
VI. Die Vollziehung des Urteils
Art. 252
Vollstreckbarkeit 1 Jedes Urteil eines bündnerischen Gerichtes, des Bundesgerichtes oder diesem gleichgestellter Gerichte ist mit Eintritt der Rechtskraft sofort zum Vollzug geeignet.
3) Das gleiche gilt mit Bezug auf gerichtliche Vergleiche, Anerkennung der Klage sowie vollstreckbare Schiedssprüche gemäss Konkordat über die Schiedsgerichtsbarkeit.
1.07.2009
Art. 253
Lautet das Urteil auf eine Geldzahlung oder eine Sicherheitsleistung, kann Urteile auf es gemäss dem Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs 1) voll- Geldleistung zogen werden.
Art. 254
Ist der Beklagte zur Abgabe einer Willenserklärung verurteilt, wird die Er- Urteile auf klärung durch das Urteil ersetzt. Betrifft die Willenserklärung ein im Abgabe einer Willenserklärung Grundbuch einzutragendes Recht, erteilt der urteilende Richter die Ermächtigung zur Eintragung.
Art. 255
In allen anderen Fällen hat derjenige, welcher den Vollzug eines Urteils Übrige Fälle verlangt, sich hiefür an das Kreisamt zu wenden, das für den verfällten Teil oder für den Streitgegenstand örtlich zuständig ist.
Art. 256
Sofern das Urteil nicht einen späteren Zeitpunkt für den Vollzug festsetzt, Aufforderung fordert das angerufene Kreisamt den Verfällten durch Erlass eines Amts- zum Vollzug befehls unter Androhung des Vollzuges mittels Polizeigewalt und der Straffolge von Artikel 292 des Strafgesetzbuches 2) auf, dem Urteil innert einer möglichst kurz anzusetzenden peremptorischen Frist Genüge zu leisten.
Art. 257
Über die Einsprache eines Dritten, welcher behauptet, die Vollstreckung Einsprache verletze seine Rechte, wird im Befehlsverfahren entschieden. Dritter
Art. 258
Wird dem Amtsbefehl innert der angesetzten Frist nicht Folge gegeben, Durchführung des besorgt das Kreisamt unverzüglich den Vollzug, und zwar: Vollzuges 1. bei Grundstücken, Fahrnis und dinglichen Rechten durch zwangsweise amtliche Einsetzung in den Besitz; 2. bei Leistungen, die durch andere verrichtet werden können, mittels Anstellung von Dritten auf Kosten des Pflichtigen; 3. bei Teilungs- und Grenzstreitigkeiten durch Vornahme des erforderlichen Aktes ohne Rücksicht auf das Ausbleiben des Betreffenden; 4. bei Leistungen, welche nur der Verfällte persönlich erfüllen kann, durch Anwendung von Polizeigewalt.
1.07.2009 69
Art. 259
Durchführung bei 1 Sollte eine Leistung durch das Kreisamt nicht erzwingbar sein, kann der nicht erzwing- Beteiligte mittels schriftlicher Eingabe von dem Gerichte, welches zuletzt barer Leistung urteilte, die Umwandlung in eine Geldleistung verlangen, sofern diese nicht schon im Urteil bestimmt worden ist.
Das Gesuch wird der Gegenpartei zur Beantwortung innert der peremptorischen Frist von zehn Tagen zur Kenntnis gebracht. Dem Gesuch sowohl als der Antwort sind allfällige auf die Schätzung der unterbliebenen Leistung bezügliche Beweise beizulegen.
Nachdem der Präsident die allfällig angerufenen Beweise erhoben hat, schätzt er, wenn nötig unter Beiziehung von Sachverständigen, vorerst selbst die fragliche Leistung nach bestem Ermessen zuhanden der beiden Parteien.
Will eine Partei diese Schätzung nicht anerkennen, hat sie den Präsidenten innert der peremptorischen Frist von zehn Tagen hievon zu benachrichtigen, der sodann, ohne in Ausstand zu treten, die Akten beförderlich dem Gerichte vorlegt, das in der Regel ohne Vortritt der Parteien darüber entscheidet.
Art. 260
Kostentragung, In allen in Artikel 258 und 259 dieses Gesetzes genannten Fällen wird der Folgen der Renitente von der Vollziehungsbehörde in die gerichtlichen und ausser- Renitenz gerichtlichen Kosten verfällt und auf Grund von Artikel 292 des Strafgesetzbuches 1) dem Strafrichter überwiesen.
Art. 261
Ausserkantonale 1 Urteile ausserkantonaler schweizerischer Gerichte sind gleich bündneri- Urteile schen zu vollziehen, wenn die zuständige ausserkantonale Behörde die Rechtskraft und Vollstreckbarkeit des Urteils bescheinigt.
Der Gesuchsgegner kann aber die Einwendung erheben, das urteilende Gericht sei nicht zuständig gewesen, er sei nicht richtig vorgeladen worden oder nicht gesetzlich vertreten gewesen.
Art. 262 2)
Ausländische 1 Der Bezirksgerichtspräsident ist zuständig, die Vollstreckbarkeit eines Urteile ausländischen Urteils festzustellen.
Der Vollzug eines nicht auf eine Geldleistung lautenden Urteils richtet sich nach den Bestimmungen über das Befehlsverfahren.
1.07.2009
Art. 263 1)
Gegen Entscheide über Vollstreckbarkeit oder Vollzug eines Urteils kann, Rechtsmittel soweit nicht Bestimmungen von Staatsverträgen oder von Bundesrecht vorgehen, innert zehn Tagen seit Mitteilung beim Einzelrichter am Kantonsgericht Beschwerde erhoben werden.
VII. Kostentarif, Rechnungswesen und Übergangsbestimmungen
Art. 264
Der Grosse Rat ist für den Erlass eines Kostentarifs zu diesem Gesetz Kostentarif und Bestimmungen und von Bestimmungen über das Rechnungswesen 2) zuständig. über das Rech-
3) Bei Verzicht auf ein vollständig begründetes Urteil (Art. 121 Abs. 2 bis nungswesen 4) wird die Gebühr angemessen reduziert.
Art. 265 4)
Art. 266
Nach der Annahme dieses Gesetzes durch das Volk bestimmt die Regie- Inkraftsetzung, Aufhebung rung das Datum der Inkraftsetzung. 5) bisherigen Rechts
Auf diesen Zeitpunkt sind diesem Gesetz widersprechende Erlasse, insbesondere die Zivilprozessordnung vom 20. Juni 1954, 6) aufgehoben.
Verweisen geltende Erlasse auf Bestimmungen, welche durch dieses Gesetz oder seine Anpassungs- und Ausführungserlasse aufgehoben werden, finden die entsprechenden Bestimmungen dieses Gesetzes und der mit ihm erlassenen Verordnungen Anwendung.
Art. 267
Die Bestimmungen dieses Gesetzes finden auch auf Verfahren Anwen- Übergangsdung, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens rechtshängig sind. bestimmungen
Dabei gelten folgende Ausnahmen und Einschränkungen: 1. Die Dauer der Fristen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens laufen, richtet sich nach bisherigem Recht.
KA 4579; am 1. Januar 2008 in Kraft getreten. 2) BR 320.070 3) Einfügung gemäss Anhang zum Gerichtsorganisationsgesetz Ziff. 6, AGS 2006, KA 4579, am 1. April 2007 in Kraft getreten.
1.07.2009 71 2. Die Zuständigkeit der Instanz, bei welcher ein Verfahren im Zeitpunkt des Inkrafttretens rechtshängig ist, beurteilt sich nach bisherigem Recht. 3. Für alle nach Inkrafttreten mitgeteilten Entscheide beurteilt sich die Zulässigkeit eines Rechtsmittels nach neuem Recht. 4. Die neuen Bestimmungen über die unentgeltliche Rechtspflege finden nur für jene Verfahren Anwendung, die nach Inkrafttreten dieses Gesetzes rechtshängig werden.
Art. 267a 1)
2) Übergangs- Die Bestimmungen der Teilrevision vom 31. August 2006 hinsichtlich bestimmungen zur Teilrevision Zuständigkeit des Kantonsgerichts finden auch auf Verfahren Anwendung, vom 31. August die im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens rechtshängig sind. 2006 2 Die Bestimmungen hinsichtlich Begründungsverzicht finden nur für jene Verfahren Anwendung, die nach dem In-Kraft-Treten dieser Teilrevision entschieden werden.
Art. 268
Änderung von Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes werden Erlasse wie folgt abgeän- Erlassen dert: 1. Gesetz über die Verwaltungsgerichtsbarkeit im Kanton Graubünden (VGG) vom 9. April 1967 3)
Art. 19 Abs. 1: Vom siebten Tage vor Ostern bis und mit dem siebten Tage nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August und vom
18. Dezember bis und mit dem 2. Januar herrschen Gerichtsferien. Während dieser Zeit stehen die Fristen still und dürfen keine richterlichen Prozesshandlungen vorgenommen werden.
Art. 39 Abs. 3: Zeugen können aufgrund besonderer Instruktionen
auch vom Bezirksamt einvernommen werden.
Art. 49 : mit Busse bis zu 5 000 Franken.
2. Gesetz über die Strafrechtspflege (StPO) vom 8. Juni 1958 4)
Art. 167 Abs. 4, letzter Satz: Für Unbemittelte finden die Bestimmungen der Zivilprozessordnung über die unentgeltliche Rechtspflege
Anwendung. 3. Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch vom 5. März 1944 5) KA 4579, am 1. April 2007 in Kraft getreten..
KA 4579; am 1. Januar 2008 in Kraft getreten. 3) BR 370.100 4) BR 350.000 5) BR 210.100
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Art. 4 Abs. 3: Im übrigen gelten sinngemäss die Vorschriften der Zivilprozessordnung über das summarische Verfahren.
Art. 7 : Für die Besitzesklage (Art. 927, 928) 1) und die Gesuche um
Erlass von Verboten betreffend Wald und Weide, welche nicht der Territorialgemeinde gehören (Art. 699), 2) gelten die Vorschriften der Zivilprozessordnung über das Befehlsverfahren.
Art. 13 : Gestrichen.
Art. 103 Abs. 3: Gegen Anordnung der Schätzung und Ernennung der Sachverständigen ist der Weiterzug gemäss Artikel 5 dieses Gesetzes
gegeben.
Art. 137 Abs. 4: Der Weiterzug gemäss Artikel 5 dieses Gesetzes ist
gegeben.
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