440.020
Verordnung über die Sonderschulung
440.020
Verordnung über die Sonderschulung
Gestützt auf Art. 45 Abs. 1 der Kantonsverfassung 1) und Art. 61 des Gesetzes über die Förderung von Menschen mit Behinderungen (Behindertengesetz) 2)
von der Regierung erlassen am 27. November 2007
I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1
Diese Verordnung regelt insbesondere die Voraussetzungen für die Aner- Gegenstand kennung von Durchführungsstellen für Massnahmen der Sonderschulung (Durchführungsstellen) und deren Finanzierung.
Art. 2
Massnahmen der Sonderschulung sind: Massnahmen der Sonderschulung
Sonderschulunterricht und dazugehörende ausserschulische Betreuung;
Pädagogisch-therapeutische Massnahmen.
Als Pädagogisch-therapeutische Massnahmen im Sinne des Behindertengesetzes gelten:
Logopädie;
Legasthenietherapie;
Dyskalkulietherapie;
Heilpädagogische Früherziehung;
Psychomotoriktherapie;
Beratung und Betreuung bei Kindern mit Hör- und Sehschädigungen.
II. Anerkennung von Durchführungsstellen und deren Entzug
Art. 3
Voraussetzungen für die Anerkennung von Institutionen der Sonderschu- Anerkennungslung als Durchführungsstellen sind: voraussetzungen 1. Institutionen
a) der Bedürfnisnachweis für die Führung einer Institutionen der Son- a. Allgemein derschulung;
1) BR 110.100 2) BR 440.000 01.12.2012 1
eine Rechtsform der Trägerschaft, welche die Erfüllung der Aufgabe auf Dauer gewährleistet;
die Gewähr einer ordnungsgemässen Überwachung des Schulbetriebes durch die Trägerschaft;
geeignetes Personal, das sich über die erforderliche Ausbildung ausweist;
das Vorhandensein zweckmässiger Anlagen und Einrichtungen.
Die Internatsbetriebe müssen ferner den entsprechenden Vorschriften genügen.
Art. 4
Mitarbeitende Voraussetzungen für in Institutionen der Sonderschulung tätige Personen in Institutionen sind grundsätzlich:
a) für die Leitung der Institution: Ausbildung für Primarlehrpersonen sowie in Sonderpädagogik und Institutionsleitung oder vergleichbare Ausbildung;
b) für Lehr- und Therapiepersonen: Ausbildung für Primarlehrpersonen oder vergleichbare Ausbildung sowie Ausbildungsabschluss in spezifischem Fachgebiet;
c) für Betreuungspersonen: Ausbildung in Sozialpädagogik oder vergleichbare Ausbildung.
Art. 5
2. Einzelpersonen Voraussetzungen für die Anerkennung von Einzelpersonen als Durchführungsstellen für Massnahmen der Sonderschulung sind grundsätzlich:
Ausbildung für Primarlehrpersonen oder vergleichbare Ausbildung sowie
Ausbildungsabschluss in spezifischem Fachgebiet.
Art. 6
Anerkennung Das Departement entscheidet über die Anerkennung von Durchführungsstellen.
Art. 7
Entzug der 1 Durchführungsstellen, welche die Anerkennungsvoraussetzungen nicht Anerkennung mehr erfüllen oder den Anforderungen pädagogischer oder organisatorischer Natur nicht mehr genügen, sind vom Amt aufzufordern, die beanstandeten Mängel innert angemessener Frist zu beseitigen.
Wird dieser Aufforderung nicht nachgekommen, verfügt das Departement den Entzug der Anerkennung.
01.12.2012 III. Finanzierung von Institutionen der Sonderschulung als Durchführungsstellen
1. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Art. 8
Die Grösse der Klasse oder Gruppen richtet sich insbesondere nach dem Klassengrösse / Ausmass der Behinderung. In Institutionen der Sonderschulung gelten fol- Zuordnung Pensen von gende Schülerzahlen:
leichte Behinderung: 8 – 12 Kinder
mittlere Behinderung: 6–8 Kinder
schwere Behinderung: 3–6 Kinder 2 Die Zuordnung von Pensen bei integrativer Sonderschulung richtet sich insbesondere nach dem Ausmass der Behinderung. Es gelten folgende Lektionenzahlen:
leichte Behinderung: bis zu 8 Lektionen pro Woche
mittlere Behinderung: bis zu 10 Lektionen pro Woche
schwere Behinderung: bis zu 12 Lektionen pro Woche 3 Das Departement kann in begründeten Fällen auf Gesuch hin Abweichungen bewilligen.
Art. 9
Die Gliederung des Kontenrahmens für die Bilanz und Erfolgsrechnung Betriebsrechnung richtet sich nach den Vorgaben der Interkantonalen Vereinbarung für soziale Einrichtungen (IVSE).
Die Betriebsrechnung ist nach dem Grundsatz der Brutto-Rechnung darzustellen.
Die Geschäftsbücher (Buchhaltung, Rechnung) der Einrichtungen sind am Ende eines Jahres periodengerecht abzuschliessen.
Art. 10
Abschreibungen werden nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen li- Abschreibungen near vom Anschaffungswert abzüglich Subventionen berechnet.
Es gelten folgende Abschreibungssätze:
Immobile Sachanlagen: 2.5 Prozent;
Mobilien, Maschinen, Fahrzeuge: 10 Prozent;
Informatik- und Kommunikationssysteme: 20 Prozent.
Art. 11
Die Institutionen der Sonderschulung haben eine Kostenrechnung nach Kostenrechnung den Vorgaben des Amtes zu führen.
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2. BETRIEBSBEITRÄGE
Art. 12
Festsetzung Das Departement legt aufgrund der Abrechnungen des Amtes den Betriebsbeitrag an die beitragsberechtigten Institutionen der Sonderschulung fest.
Art. 13
Anrechenbarer Anrechenbar sind jene Kosten, die Aufwand
in unmittelbarem Zusammenhang mit der Durchführung der Massnahmen der Sonderschulung stehen;
für eine zweckdienliche Durchführung der Massnahmen der Sonderschulung notwendig sind;
den kantonalen oder ortsüblichen Ansätzen entsprechen und im Rahmen einer zweckmässigen und wirtschaftlichen Betriebsorganisation und -führung tatsächlich anfallen.
Art. 14
Personalaufwand 1 Als anrechenbarer Personalaufwand in Institutionen der Sonderschulung gelten:
der vom Departement bewilligte Stellenplan;
für Lehrpersonen mit anerkanntem Ausbildungsabschluss in Sonderpädagogik: die in der Lehrerbesoldungsverordnung (LBV) 1) festgelegte Mindestbesoldung für Kleinklassenlehrpersonen Primarstufe bzw. Sekundarstufe I;
für Lehrpersonen ohne anerkannten Ausbildungsabschluss in Sonderpädagogik: die in der LBV festgelegte Mindestbesoldung für Primarlehrpersonen bzw. Real- und Sekundarlehrpersonen;
für Lehrpersonen mit Ausbildung für den Unterricht von Praktischbildungsfähigen: die in der LBV festgelegte Mindestbesoldung für Primarlehrpersonen zuzüglich ein Drittel der Differenz zwischen der Mindestbesoldung für Primar- und für Kleinklassenlehrperson Primarstufe beziehungsweise Sekundarstufe I;
für Betreuungsspersonal: gemäss detailliertem Einreihungsplan (ERP);
für Fachpersonen mit anerkanntem Ausbildungsabschluss in den Bereichen Logopädie, Heilpädagogische Früherziehung, Psychomotoriktherapie sowie bei Fachkräften für Beratung und Betreuung bei Kindern mit Hör- und Sehschädigungen: die in der LBV festgelegte Mindestbesoldung für Kleinklassenlehrpersonen Primarstufe beziehungsweise Sekundarstufe I;
1) BR 421.080
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für Fachpersonen mit anerkanntem Ausbildungsabschluss in den Bereichen Legasthenietherapie und Dyskalkulietherapie: die in der LBV 1) festgelegte Mindestbesoldung für Primarlehrpersonen zuzüglich ein Drittel der Differenz zwischen der Mindestbesoldung für Primar- und für Kleinklassenlehrperson Primarstufe bzw. Sekundarstufe I;
für Ärztinnen/Ärzte: gemäss Krankenversicherungstarif des bündnerischen Ärztevereins;
für medizinisches Hilfspersonal: gemäss Leistungen des Krankenversicherungsgesetzes (KVG) 2) zu den vereinbarten Tarifen mit santésuisse - Die Schweizer Krankenversicherer;
für Psychologinnen/Psychologen: die Besoldungen gemäss kantonaler Personalgesetzgebung;
für Institutionsleitungen: die vom Departement im Einvernehmen mit dem Personal- und Organisationsamt festgelegte Besoldung;
für Verwaltungs-, Ökonomie- und handwerkliches und technisches Personal: gemäss detailliertem Einreihungsplan;
für Sozialleistungen: die kantonalen beziehungsweise die vom Departement anerkannten Ansätze.
Tätigkeiten in mehreren Bereichen werden anteilsmässig angerechnet.
Vom Departement können für Lehrpersonen in Institutionen der Sonderschulung auf Gesuch hin und bei ausgewiesenem Bedarf die Besoldungsansätze der jeweiligen Standortgemeinde als anrechenbar anerkannt werden.
Art. 15
Als Verrechnungseinheit für den Schultag gilt: Verrechnungseinheiten
jeder Tag, an dem die Schülerin oder der Schüler während mindestens 2 Lektionen den Sonderschulunterricht besucht;
jeder Tag, an dem die Schülerin oder der Schüler an einem zum Schulprogramm zählenden Lager teilnimmt;
jeder Tag an dem die Schülerin oder der Schüler während der Schulzeit eine Schnupperlehre absolviert.
Als Verrechnungseinheit für die Internatsbetreuung gilt jede in der Institution verbrachte Nacht, die im Zusammenhang mit der Sonderschulung steht. Abweichende Regelungen bedürfen der Anerkennung durch das Amt.
Als Verrechnungseinheit für den integrativen Schultag gilt:
a) jeder Tag, an dem die Schülerin oder der Schüler während mindestens 2 Lektionen den Sonderschulunterricht besucht.
1) BR 421.080 01.12.2012 5
jeder Tag, an dem die Schülerin oder der Schüler bei Anwesenheit der Fachperson für Sonderpädagogik an einem zum Schulprogramm zählenden Lager teilnimmt;
jeder Tag an dem die Schülerin oder der Schüler während der Schulzeit eine Schnupperlehre absolviert.
Art. 16
Transportkosten Behinderungsbedingte Transportkosten gelten als anrechenbar.
Art. 17
Akontozahlungen Es können Akontozahlungen ausgerichtet werden. Diese umfassen bis zu 100 Prozent des voraussichtlichen Beitrages.
3. ANSCHAFFUNGSBEITRÄGE
Art. 18
Beiträge an 1 Der Beitragssatz für Anschaffungen von Mobilien ab 1 000 Franken, die Anschaffungen im unmittelbaren Zusammenhang mit Massnahmen der Sonderschulung stehen, beträgt in der Regel 65 Prozent.
Für die Festlegung des Beitragssatzes ist die Anzahl Kinder mit Wohnsitz im Kanton Graubünden im Verhältnis zur gesamten Schülerzahl innerhalb der Institution massgebend. Wenn die Anzahl Bündner Kinder unter
Prozent beziehungsweise 25 Prozent fällt, beträgt der Beitragssatz 40 Prozent beziehungsweise 20 Prozent.
4. BAUBEITRÄGE
Art. 19
Grundsatz 1 Bau- und Einrichtungsbeiträge werden nur an Investitionen gewährt, die den Verhältnissen angemessen, baulich einwandfrei und betriebsnotwendig sind.
Für bauliche Veränderungen sowie Einrichtungen bis zur Höhe von
000 Franken je Bauobjekt werden keine Baubeiträge ausgerichtet.
Art. 20
Genehmigungs- 1 Gesuche um Genehmigung des aufgrund eines Bedarfsnachweises erverfahren stellten Raumprogramms sowie des Vorprojekts sind beim Hochbauamt einzureichen. Diese zieht zur Prüfung und Bereinigung der Projekteingabe das Amt bei.
Das Raumprogramm wird durch das Departement genehmigt.
Die Regierung genehmigt das Vorprojekt und legt die anrechenbaren Kosten sowie den Baubeitrag in Prozenten fest.
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Art. 21
Das kantonale Hochbauamt und das Amt können bei der Planung und Pro- Projektbegleitung jektierung der subventionierten Bauten beratend mitwirken und die Projektführung begleiten und überwachen.
Art. 22
Als anrechenbare Baukosten gelten: Anrechenbare Kosten
die Kosten der genehmigten Neu- und Erweiterungsbauten sowie der genehmigten Umbauten und Sanierungen unter Einschluss der Architekten- und Spezialistenhonorare für Planung, Projektierung und Bauausführung;
die Kosten des Erwerbs von betriebsnotwendigen Grundstücken und Gebäuden zu ortsüblichen Bedingungen.
Nicht beitragsberechtigt sind:
Handänderungs- und Grundstückgewinnsteuern;
von den Subventionsbehörden nicht genehmigte Wettbewerbe;
über das übliche Mass hinausgehende Gebühren für Baubewilligungen;
Anschlussgebühren und -beiträge für Erschliessungsanlagen wie Wasserversorgung, Kanalisation und Abwasserreinigungsanlagen, Elektrizität usw., soweit sie nicht durch die Gesetzgebung festgelegt sind und sofern die Standort- oder Regionalgemeinden ihre Kostenanteile nicht leisten;
Erschliessungskosten ausserhalb des eigentlichen Baugrundstückes sowie Perimeterbeiträge;
Versicherungsprämien sowie Selbstbehalte im Schadensfall;
Wiederherstellungskosten bei ungedeckten Schäden;
von den Subventionsbehörden nicht genehmigte Auslagen für Expertisen im Zusammenhang mit der Projektierung und der Bauausführung;
Taggelder, Reisespesen und übrige Spesen der Baukommissionen soweit sie die Ansätze von Kommissionen für kantonseigene Bauten übersteigen;
Auslagen für Grundsteinlegung, Aufrichte- und Eröffnungsfeiern, künstlerischen Schmuck, Fotos für Baudokumentation und Festschrift;
Anwalts- und Gerichtskosten;
Finanzierungskosten.
Als anrechenbare Einrichtungskosten gelten die Kosten für unerlässliche Betriebseinrichtungen und Ausstattung in einfacher und zweckmässiger Ausführung.
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Art. 23
1) Zahlung und Teilzahlungen werden unter Berücksichtigung des jeweiligen Bauabrechnung Baufortschrittes auf Gesuch der Trägerschaft ausgerichtet.
Nach Bauvollendung und Vorliegen der Bauabrechnung überprüft das kantonale Hochbauamt die Einhaltung sämtlicher Auflagen, Bedingungen und Gesetzesgrundlagen und rechnet den kantonalen Baubeitrag ab.
Art. 24
Rückforderung Bei einer Zweckentfremdung der subventionierten Bauten wird der Kantonsbeitrag nach Massgabe der kantonalen Finanzhaushaltsgesetzgebung zurückgefordert.
Art. 25
NFA-Übergangs- Bei Bauvorhaben, welche vom Bund vor dem Inkrafttreten der Neugestalbestimmung tung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) genehmigt wurden, für die jedoch nicht innerhalb von drei Jahren nach dem Inkrafttreten die Schlussabrechnung eingereicht wird, kann der Kanton die ausfallenden Bundesmittel übernehmen, sofern die Bauverzögerung nicht auf ein Verschulden der Trägerschaft zurückzuführen ist.
5. BEITRÄGE DRITTER
Art. 26
2)Schulbeiträge 1 Der Schulbeitrag der Wohngemeinde beträgt 40 Franken pro Schultag und oder Aufenthaltstag. Kostgeldbeiträge 1. Allgemeines 2 Der Kostgeldbeitrag der gesetzlichen Vertretung beträgt bei interner Sonderschulung 10 Franken und bei externer Sonderschulung 5 Franken pro Schultag oder Aufenthaltstag.
Art. 26a 3)
2. bei Hilflosen- 1 Besteht ein Anspruch auf Hilflosenentschädigung, haben die entschädigung Erziehungsberechtigten bei interner Sonderschulung von Kindern und Jugendlichen pro Nacht den Ansatz bezüglich des Hilflosigkeitsgrades schwer, mittelschwer oder leicht sowie den Kostgeldbeitrag der Invalidenversicherung zu entrichten.
im Zusammenhang mit der Einführung des HRM2; mit RB vom 25. September 2012 auf den 1. Dezember 2012 in Kraft gesetzt.
getreten.
01.12.2012 Anspruchsberechtigte haben den entsprechenden Nachweis zu erbringen. Bei fehlendem Nachweis innert angemessener Frist wird der Hilflosenentschädigungsansatz bezüglich des Hilflosigkeitsgrades schwer sowie der Kostgeldbeitrag der Invalidenversicherung in Rechnung gestellt.
Die Beiträge entfallen, sofern kein Anspruch auf Hilflosenentschädigung besteht.
IV. Finanzierung von Einzelpersonen als Durchführungsstellen
Art. 27
Beiträge für die Massnahmen der Sonderschulung werden gestützt auf Beitragseine entsprechende Abrechnung an die zuständige Trägerschaft ausgerichtet. berechtigung
Für damit zusammenhängende anrechenbare behinderungsbedingte Transportkosten werden Beiträge an die Erziehungsberechtigten ausgerichtet.
Art. 28
Als verrechenbare Leistungen für Einzel- oder Gruppenbehandlungen Verrechenbare gelten für: Leistungen
die Logopädie: Leistungen bei Anwesenheit des Kindes, kindbezogene Arbeit mit Bezugspersonen, Vor- und Nachbereitung;
die Legasthenietherapie: Leistungen bei Anwesenheit des Kindes;
die Dyskalkulietherapie: Leistungen bei Anwesenheit des Kindes;
die Heilpädagogische Früherziehung: Leistungen bei Anwesenheit des Kindes, kindbezogene Arbeit mit Bezugspersonen, Vor- und Nachbereitung, Reisezeit;
die Psychomotoriktherapie: Leistungen bei Anwesenheit des Kindes, kindbezogene Arbeit mit Bezugspersonen, Vor- und Nachbereitung, Reisezeit;
die Beratung und Betreuung bei Kindern mit Hör- und Sehschädigungen: Leistungen bei Anwesenheit des Kindes, kindbezogene Arbeit mit Bezugspersonen, Vor- und Nachbereitung, Reisezeit.
Die verrechenbaren Tarife werden von der Regierung mit separatem Beschluss festgelegt.
V. Vollzug
Art. 29
Der Vollzug dieser Verordnung obliegt dem Amt. Zuständigkeit 1. Amt 01.12.2012 9 Das Amt ist kantonale Verbindungsstelle zu den Durchführungsstellen und weiteren beteiligten Instanzen. Es koordiniert, betreut, fördert und beaufsichtigt den Bereich Sonderschulung.
Art. 30
2. Departement Das Departement kann unter anderem in folgenden Bereichen Weisungen erlassen:
Anerkennungsverfahren betreffend Durchführungsstellen;
Anforderungen für Leitung und Personal von Durchführungsstellen;
Finanzierung der Massnahmen der Sonderschulung;
Richtraumprogramm für Bauten im Zusammenhang mit der Sonderschulung.
VI. Schlussbestimmungen
Art. 31
Aufhebung Auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung werden die Ausbisherigen Rechts führungsbestimmungen zum Behindertengesetz 1) (BR 440.010) aufgehoben.
Art. 32
Inkrafttreten Diese Verordnung tritt auf den 1. Januar 2008 in Kraft.
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