152.51
Verordnung zum Gesetz für den Fall von Katastrophen und kriegerischen Ereignissen
vom 11.03.1998 (Stand 01.01.2026)
Der Landrat,
gestützt auf Art. 19 des Gesetzes vom 28. April 1974 für den Fall von Katastrophen und kriegerischen Ereignissen (Notstandsgesetz)1,
beschliesst:
1 Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Grundsatz
Für die Organisation der Hilfe bei Katastrophen sind die Gemeinden zuständig; die Gemeinden haben zusammenzuarbeiten.
Reichen die Mittel der Gemeinden zur Bekämpfung von Katastrophen nicht aus, hat der Kanton die Gemeinden zu unterstützen und die Koordination der Hilfeleistungen sicherzustellen; der Kanton ist zuständig für die Zusammenarbeit mit den Nachbarkantonen und dem Bund.
Bei kriegerischen Ereignissen ist der Kanton für die Durchführung der Hilfeleistungen zuständig; die Gemeinden sind verpflichtet, mit den kantonalen Instanzen zusammenzuarbeiten.
Art. 2 Amtsdauer
Läuft die Amtsdauer während eines Notstandes ab, verbleiben die bisherigen Behördenmitglieder in ihrem Amt, bis eine ordentliche Wahl durchgeführt werden kann.
Art. 3 Einsatzleitung
Nach erfolgter Feststellung des Notstandes gemäss Art. 3 des Notstandsgesetzes ist der Gemeinderat beziehungsweise der Regierungsrat zuständig, die Einsatzleitung zu bestimmen.
Art.
4 Kostentragung
1. Normalfall und Katastrophenfall
Der Kanton und die Gemeinden haben je die Kosten der kantonalen und kommunalen Führungsstäbe zu tragen.
Die Mitglieder der Führungsstäbe und der Einsatzdienste sind gegen Unfälle zu versichern.
Die Mitglieder der Führungsstäbe und der Einsatzdienste haben folgende Entschädigungsansprüche:
Zivilschutzangehörige (Schutzdienstpflichtige und Zugewiesene): gemäss den Bestimmungen der eidgenössischen Zivilschutzgesetzgebung2;
Feuerwehrdienstpflichtige: gemäss der Brandschutz- und Feuerwehrgesetzgebung3;
Personen mit einem öffentlich-rechtlichen Anstellungsverhältnis: gemäss der Personalgesetzgebung4;
übrige Personen: gemäss der Entschädigungsgesetzgebung5; vorbehalten bleiben besondere Entschädigungsvereinbarungen für private Organisationen und deren Mitglieder.
Art. 5 Kriegszustand
Die Kostentragung ist vom Regierungsrat gemäss Art. 17 des Notstandsgesetzes festzulegen.
2 Notorganisation der Gemeinde
Art. 6 Allgemein
Jede politische Gemeinde hat für die Bewältigung einer Katastrophe sowie für die Zusammenarbeit mit dem Kanton bei kriegerischen Ereignissen einen Führungsstab zu bilden.
Die Gemeinden werden für die Erfüllung ihrer Aufgaben vom Kanton beratend unterstützt.
Art. 7 Gemeinderat
Der Gemeinderat wählt die Mitglieder des Führungsstabes.
Die Zuständigkeit und das Verfahren des Gemeinderates richtet sich nach der Gemeindegesetzgebung6; nach erfolgter Feststellung des Notstandes gemäss Art. 3 des Notstandsgesetzes ist für das Zustandekommen von Beschlüssen des Gemeinderates nur noch das einfache Mehr der anwesenden Mitglieder erforderlich.
Art.
8 Führungsstab
1. Funktion
Der Führungsstab ist dem Gemeinderat als beratendes Organ unterstellt.
Art. 9 2. Zusammensetzung
Die Zusammensetzung des Führungsstabes ist vom Gemeinderat auf der Grundlage der Richtlinien des Regierungsrates zu regeln.
Art.
10 3. Aufgaben
a) Normalfall
Der Führungsstab ist zuständig für die Vorbereitung der erforderlichen Massnahmen für den Fall von Katastrophen und kriegerischen Ereignissen.
Art. 11 b) nach erfolgtem Aufgebot
Der Führungsstab ist zuständig für:
die Beratung des Gemeinderates;
die Koordination der Hilfe;
die Zusammenarbeit der kommunalen Einsatzdienste mit dem Zivilschutz und dem Militär.
Im Auftrag der zuständigen Behörden obliegt dem Führungsstab die Ernennung der Einsatzleitung.
Art. 12 Aufgebot der Führungsorgane und Einsatzdienste
Der Gemeinderat oder das Feuerwehrkommando sind zuständig, die Behördenmitglieder, den Führungsstab und die Einsatzdienste aufzubieten.
Die Gemeinden können diese Zuständigkeit in ihrer Gesetzgebung dem Gemeinderatspräsidium, dem zuständigen Mitglied des Gemeinderates oder der Leitung des Gemeindeführungsstabs übertragen.
Die Gemeinden sind verpflichtet, die erforderliche Infrastruktur für das Aufgebot der Einsatzdienste bereitzustellen.
Art. 13 Alarmierung der Bevölkerung
Die Gemeinden sind verpflichtet, die Alarmierung der Bevölkerung zu gewährleisten und die erforderlichen Mittel bereitzustellen.
3 Notorganisation des Kantons
Art. 14 Regierungsrat
Der Regierungsrat wählt die Mitglieder des Führungsstabes.
Die Zuständigkeit und das Verfahren des Regierungsrates richtet sich nach der kantonalen Gesetzgebung, nach erfolgter Feststellung des Notstandes sind die Aufgaben und Befugnisse des Regierungsrates durch die Dreierdelegation gemäss Art. 9 Abs. 3 des Notstandsgesetzes zu übernehmen, wenn der Regierungsrat nicht mehr beschlussfähig im Sinne von Art. 23 des Behördengesetzes7 ist.
Art.
15 Führungsstab
1. Funktion
Der Führungsstab ist dem Regierungsrat als beratendes Organ unterstellt.
Art. 16 2. Zusammensetzung
Der Regierungsrat erlässt Weisungen über die bedürfnisorientierte Gliederung des Führungsstabes.
Art.
17 3. Aufgaben
a) Normalfall
Der Führungsstab ist zuständig für die Vorbereitung der erforderlichen Massnahmen für den Fall von Katastrophen und kriegerischen Ereignissen.
Art. 18 b) nach erfolgtem Aufgebot
Der Führungsstab ist zuständig für:
die Beratung des Regierungsrates;
die Koordination der kantonalen und regionalen Hilfe;
die Zusammenarbeit der zivilen Einsatzdienste mit dem Zivilschutz und dem Militär.
Im Auftrag der zuständigen Behörden obliegt dem Führungsstab die Ernennung der Einsatzleitung.
Art. 19 Koordinationsstelle
Der Regierungsrat bezeichnet eine Koordinationsstelle für die Notorganisation.
Art. 20 Aufgebot
Der Regierungsrat oder die Kantonspolizei sind zuständig, den Führungsstab aufzubieten.
Art. 20a Sanitätsdispositiv
Der Regierungsrat erlässt zur Sicherung des Koordinierten Sanitätsdienstes ein kantonales Sanitätsdispositiv.
In diesem Dispositiv sind insbesondere festzulegen:
Anzahl und Ort der zu erstellenden sanitätsdienstlichen Anlagen;
Art und Umfang von mobilen Einsatzelementen;
personelle Zusammensetzung der mobilen, kantonalen Sanitätshilfsstellen.
Vor dem Erlass dieses Dispositivs werden die Gemeinden, die Gesundheits- und Sozialdirektion und die zuständigen Bundesämter angehört.
4 Requisition
Art. 21 Grundsatz
Nach erfolgter Feststellung des Notstandes ist jedermann verpflichtet, dem Kanton für die Bekämpfung des Notstandes bewegliche und unbewegliche Sachen zur Verfügung zu stellen und auch deren Unbrauchbarmachung zu dulden.
Art. 22 Entschädigung8
Der Kanton leistet für Gebrauch, Wertverminderung und Verlust des Eigentums eine angemessene Entschädigung.
Alle im Zusammenhang mit der Requisition gemäss § 21 vom Regierungsrat beziehungsweise vom kantonalen Führungsstab erlassenen Verfügungen und Anordnungen sind mit Ausnahme der Behandlung von Schadenersatzansprüchen endgültig und sofort vollstreckbar.
5 Schlussbestimmungen
Art. 23 Vollzug
Der Regierungsrat erlässt die zum Vollzug der kantonalen Notstandsgesetzgebung erforderlichen Reglemente, insbesondere Reglemente betreffend die Notorganisation des Kantons beziehungsweise der Gemeinde.
Art. 24 Änderung der Feuerschutzverordnung
Die Vollziehungsverordnung vom 14. Oktober 1978 zum Gesetz über den Feuerschutz (Feuerschutzverordnung)9 lautet neu: …
Art. 25 Rechtskraft
Diese Verordnung untersteht dem fakultativen Referendum; sie ist im Amtsblatt zu veröffentlichen.
Sie tritt auf den 1. April 1998 in Kraft und ist in die Gesetzessammlung aufzunehmen.
Alle mit ihr in Widerspruch stehenden Bestimmungen sind aufgehoben.
A 1998, 463, 1048