Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

BEK 2022 109

Kammer

Rubrum

Kantonsgericht Schwyz

Verfügung vom 21. Juli 2022

Mitwirkend

Kantonsgerichtsvizepräsident lic. iur. Stefan Weber, Gerichtsschreiber lic. iur. Mathis Bösch.

In Sachen

A.________, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer,

gegen

Stadt Zürich, 8000 Zürich, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Stadtrichteramt Zürich, Postfach, Eggbühlstrasse 23, 8050 Zürich,

betreffend

definitive Rechtsöffnung

(Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht March vom 30. Juni 2022, ZES 2022 274);-

hat der Kantonsgerichtsvizepräsident,

Erwägungen

1.

Der Einzelrichter am Bezirksgericht March erteilte mit Verfügung vom 30. Juni 2022 der Stadt Zürich vertreten durch ihr Richteramt in der Betreibung Nr. xx des Betreibungsamtes Reichenburg gegen A.________ definitive Rechtsöffnung für Fr. 220.00 nebst 5 % Zins seit 4. März 2022 sowie für Fr. 120.00. Zudem verpflichtete er den Schuldner, der Gesuchstellerin Fr. 110.00 Gerichtskostenersatz und Fr. 20.00 Parteientschädigung zu bezahlen. Er erwog in der angefochtenen Verfügung zusammenfassend: Der Schuldner habe gegen den Strafbefehl vom 25. März 2021 über Busse und Gebühren verspätet Einsprache erhoben. Der Befehl sei laut vollstreckbarem Einspracheentscheid des Einzelgerichts Zürich in Rechtskraft erwachsen und als definitiver Rechtsöffnungstitel zu qualifizieren. Der Schuldner habe keine Einwendungen im Sinne von Art. 81 Abs. 1 SchKG erhoben und ihm als Rechtsöffnungsrichter sei die inhaltliche Prüfung des Strafbefehls verwehrt (vgl. angef. Verfügung).

2.

Mit rechtzeitiger Beschwerde vom 10. Juli 2022 beantragt der Schuldner, die Rechtsöffnung der angefochtenen Verfügung „ad acta zu legen“ unter Hinweis auf einen ihn betreffenden anderen gleichgelagerten Fall, in welchem ein Freispruch erging. Das Bezirksgericht überwies die Akten mit unbegründetem Antrag auf Beschwerdeabweisung (KG-act. 3).

3.

In der Beschwerde setzt sich der Schuldner mit der Begründung des angefochtenen Rechtsöffnungsentscheids nicht auseinander, weshalb seine Beschwerde nicht im Sinne von Art. 321 Abs. 1 ZPO sachbezogen begründet ist (vgl. dazu BGE 147 III 176 E. 4.2.1). Er bestreitet namentlich nicht, dass er vor­instanzlich keine Einwendungen im Sinne von Art. 81 Abs. 1 SchKG erhob und der Rechtsöffnungsrichter den zufolge eingeräumten Verpassens der Einsprachefrist mit vollstreckbarem Einspracheentscheid in Rechtskraft getretenen Strafbefehl als definitiven Rechtsöffnungstitel (dazu vgl. Kren-Kostkiewicz, OFK, 20. A. 2020, Art. 80 SchKG N 29 sowie Vi-act. 1/7) inhaltlich nicht überprüfen darf (dazu auch ebd. Art. 81 SchKG N 1).

4.

Aus diesen Gründen ist auf die offensichtlich unzulässige Beschwerde ohne Einholen einer Stellungnahme der Gegenpartei (Art. 322 Abs. 1 ZPO) präsidial nicht einzutreten (§§ 40 Abs. 2 und 41 Abs. 1 JG). Damit unterliegt der Beschwerdeführer und trägt die infolge Nichteintretens reduzierten Kosten des Beschwerdeverfahrens (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Beschwerdegegnerin hat er nicht zu entschädigen, da sie nicht zur Einreichung einer Beschwerdeantwort eingeladen wurde;-

Dispositiv

verfügt:

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 100.00 werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 113 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Verfassungsbeschwerde beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; vorbehalten bleibt die Geltendmachung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung mit Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 72 ff. BGG, die in der gleichen Rechtsschrift bzw. bei alleiniger Einlegung innert derselben Frist einzureichen ist. Die Beschwerdeschrift muss Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert beträgt Fr. 340.00.

Zufertigung an die Parteien (je 1/R) und die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).

Der Kantonsgerichtsvizepräsident Der Gerichtsschreiber

Versand

21. Juli 2022 pku

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Bundesgesetz über das Bundesgericht, Art. 42, Art. 72 und Art. 113 — gelesen in der Fassung vom 1. Juli 2022; der Erlass wurde am 1. Januar 2024, 1. Februar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. April 2026 und 13. Mai 2026 erneut konsolidiert.
  • Schweizerische Zivilprozessordnung, Art. 106, Art. 321 und Art. 322 — gelesen in der Fassung vom 1. Juli 2022; der Erlass wurde am 1. Januar 2023, 1. September 2023, 1. Januar 2025 und 1. Juli 2026 erneut konsolidiert.
  • Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Art. 80 und Art. 81 — gelesen in der Fassung vom 1. August 2021; der Erlass wurde am 1. Januar 2023, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025 und 1. Januar 2026 erneut konsolidiert.