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Bürgerrechtsgesetz

Bürgerrechtsgesetz1 (Vom 20. April 2011)2 Der Kantonsrat des Kantons Schwyz, in Ausführung von § 25 der Kantonsverfassung,3 nach Einsicht in Bericht und Vorlage des Regierungsrates, beschliesst:

I. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Geltungsbereich

Dieses Gesetz regelt Erwerb und Verlust des Kantons- und Gemeindebürgerrechts, soweit nicht das Bundesrecht eine Bestimmung enthält.

Art. 2 Sprachliche Gleichbehandlung

Sämtliche Personenbezeichnungen beziehen sich gleichermassen auf Frauen und Männer.

II. Erwerb des Bürgerrechts

Art. 3 Ordentliche Einbürgerung

a) Wohnsitzerfordernis

Wer das Einbürgerungsgesuch einreicht, muss im Besitz der Niederlassungsbewilligung sein und seit mindestens fünf Jahren ununterbrochenen Wohnsitz in der betreffenden Gemeinde haben.

Bei einem Wohnsitzwechsel nach Gesuchseinreichung fällt die Zuständigkeit nicht dahin, ausser wenn der Wohnsitz ins Ausland verlegt wird.

Art. 4 b) Eignung

Wer sich um die Erteilung des Gemeinde- und Kantonsbürgerrechts bewirbt, muss:

  • a) eine Charta unterzeichnen, mit der er bekundet die grundlegenden Werte der Verfassung zu akzeptieren;

  • b) aufgrund seiner persönlichen Verhältnisse für die Erteilung des Bürgerrechts geeignet sein.

Geeignet ist, wer:

  • a) in die kommunalen, kantonalen und schweizerischen Verhältnisse eingegliedert ist;

  • b) mit den Lebensgewohnheiten, Sitten und Gebräuchen in der Schweiz, im Kanton und in der Gemeinde vertraut ist;

  • c) einen tadellosen Leumund besitzt, die schweizerische Rechtsordnung beachtet und die innere und äussere Sicherheit der Schweiz nicht gefährdet;

  • d) die mit dem Bürgerrecht verbundenen Rechte und Pflichten kennt;

  • e) ausreichende schriftliche und mündliche Deutschkenntnisse zur Verständigung mit Behörden und Mitbürgern besitzt;

  • f) geordnete persönliche und finanzielle Verhältnisse aufweist.

Der Regierungsrat legt im Einzelnen den Inhalt der Charta und die zu erfüllenden Eignungsanforderungen fest, wofür die Gemeinden vorgängig anzuhören sind. Er kann das zuständige Departement ermächtigen, Weisungen zu erlassen oder bestehende Richtlinien verbindlich zu erklären.

Art. 5 Ehrenbürgerrecht

Die Gemeindeversammlung kann das Ehrenbürgerrecht Personen verleihen, die sich um den Kanton oder ein öffentliches Gemeinwesen des Kantons Schwyz verdient gemacht haben.

Art. 6 Findelkind

Das Findelkind erwirbt das Bürgerrecht der Gemeinde, in der es gefunden wurde.

III. Einbürgerungsverfahren

A. Ordentliche Einbürgerung

Art. 7 Gesuch

Das Einbürgerungsgesuch ist bei der Gemeinde einzureichen.

Auf ein Gesuch wird nicht eingetreten, wenn:

  • a) die Wohnsitzerfordernisse nicht erfüllt sind;

  • b) der Strafregisterauszug für Privatpersonen Einträge aufweist oder ein Strafverfahren hängig ist; oder

  • c) der Nachweis ausreichender Deutschkenntnisse nicht erbracht ist.

Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten des Verfahrens, bestimmt die einzureichenden Unterlagen und kann Ausnahmen von Abs. 2 festlegen.

Art. 8 Publikation

Das Gesuch (Name, Vorname, Geburtsdatum, Adresse, Staatsangehörigkeit, Wohnsitzdauer in der Schweiz) wird durch die Gemeinde im Amtsblatt und in ortsüblicher Weise publiziert.

Innert 20 Tagen kann jedermann zu den Einbürgerungsgesuchen Einwände oder Bemerkungen anbringen.

Personen, die Einwände oder Bemerkungen anbringen, haben im Einbürgerungsverfahren keine Parteistellung.

Art. 9 Anhörung der Gesuchsteller

Die Einbürgerungsbehörde oder eine Delegation hört die Gesuchsteller, insbesondere zu eingegangenen Einwänden und Bemerkungen, persönlich an.

Sie berücksichtigt das Ergebnis der Prüfung und Anhörung in ihrem Entscheid oder Antrag.

Art. 10 Erteilung des Gemeindebürgerrechts

a) Einbürgerungsbehörde

Der Gemeinderat bestellt eine Einbürgerungsbehörde, die aus mindestens fünf Mitgliedern besteht und von einem Mitglied des Gemeinderates präsidiert wird.

Die Einbürgerungsbehörde entscheidet über die Erteilung des Gemeindebürgerrechts.

Ist die Gemeindeversammlung zur Erteilung des Gemeindebürgerrechts zuständig, so stellt sie als Einbürgerungskommission dem Gemeinderat Antrag.

Art. 11 b) Gemeindeversammlung

Der Entscheid über die Erteilung des Gemeindebürgerrechts kann durch Beschluss der Gemeindeversammlung oder in der Gemeindeordnung der Gemeindeversammlung übertragen werden.

Die Gemeindeversammlung entscheidet in offener Abstimmung über die Erteilung des Gemeindebürgerrechts, sofern nicht geheime Abstimmung beschlossen wird.

Der Antrag des Gemeinderates zu einem Einbürgerungsgesuch gilt als angenommen, wenn aus der Versammlungsmitte nicht ein begründeter Gegenantrag gestellt wird.

Art. 12 Erteilung des Kantonsbürgerrechts

Der Kantonsrat entscheidet über die Erteilung des Kantonsbürgerrechts nach Erteilung des Gemeindebürgerrechts und Vorliegen der eidgenössischen Einbürgerungsbewilligung.

Art. 13 Rechtsschutz

Ein ablehnender Entscheid der Einbürgerungsbehörde oder des Kantonsrates kann vom Gesuchsteller innert 20 Tagen beim Verwaltungsgericht angefochten werden.

Entscheide der Gemeindeversammlung können nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Organisation der Bezirke und Gemeinden4 innert 10 Tagen beim Verwaltungsgericht angefochten werden.

Art. 14 Rechtskraft

Die Einbürgerung tritt mit Erteilung des Kantonsbürgerrechts und der Bezahlung aller Gebühren in Kraft.

B. Wiedereinbürgerung und erleichterte Einbürgerung

Art. 15

Das zuständige Departement nimmt im Verfahren der Wiedereinbürgerung und der erleichterten Einbürgerung gegenüber dem Bund Stellung.

Es ordnet die Erhebung an und kann damit die örtliche Polizeistelle oder die Einbürgerungsbehörde der Gemeinde beauftragen.

IV. Verlust des Bürgerrechts

Art. 16

Wer ein anderes Kantons- oder Gemeindebürgerrecht besitzt oder zugesichert erhalten hat, kann vom zuständigen Departement auf schriftliches Begehren hin aus dem Kantons- oder Gemeindebürgerrecht entlassen werden.

V. Datenschutz und Gebühren

Art. 17 Bearbeitung von Personendaten

Die zuständigen kantonalen und kommunalen Behörden sowie die von ihnen beauftragten Stellen können für die Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz Daten bearbeiten, einschliesslich der Persönlichkeitsprofile und der besonders schützenswerten Personendaten. Dazu gehören Informationen über:

  • a) religiöse und weltanschauliche Ansichten;

  • b) politische Tätigkeiten;

  • c) Gesundheit, soweit eine Ausnahme von den Einbürgerungsvoraussetzungen geltend gemacht wird;

  • d) Beachtung von familienrechtlichen Unterhaltspflichten;

  • e) Massnahmen der Sozialhilfe;

  • f) Betreibungs- und Konkursverfahren;

  • g) Steuerakten, insbesondere Steuerrückstände und Steuerstrafen;

  • h) administrative oder strafrechtliche Verfolgungen und Sanktionen;

  • i) schulisches Verhalten;

  • j) weitere personenbezogene Informationen, sofern diese zur Erfüllung der Aufgabe notwendig und geeignet sind.

Kantonale und kommunale Behörden sowie Amtsstellen sind ermächtigt und verpflichtet, die dafür erforderlichen Auskünfte unentgeltlich zu erteilen.

Die kantonalen und kommunalen Behörden sowie beauftragte Stellen, die mit Bürgerrechtsangelegenheiten betraut sind, sind ermächtigt, sich gegenseitig und den zuständigen eidgenössischen Stellen alle Personendaten bekannt zu geben, die zur Erfüllung dieser Aufgabe notwendig und geeignet sind.

Art. 18 Gebühren

Die kantonalen und kommunalen Behörden erheben für ihre Aufwendungen und Entscheide kostendeckende Gebühren.

Der Gemeinderat legt die Gebühren fest für den Erwerb des Gemeindebürgerrechts sowie weitere amtliche Tätigkeiten im Rahmen des kommunalen Einbürgerungsverfahrens.

VI. Schlussbestimmungen

Art. 19 Übergangsbestimmung

Die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes hängigen Gesuche werden nach neuem Recht beurteilt.

Art. 20 Aufhebung eines Erlasses

Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes wird das Gesetz über Erwerb und Verlust des Kantons- und Gemeindebürgerrechts vom 19. Februar 19705 aufgehoben.

Art. 21 6

§ 21

Art. 22 7 Referendum, Publikation, Inkrafttreten

Dieses Gesetz unterliegt dem Referendum gemäss §§ 34 oder 35 der Kantonsverfassung.

Es wird im Amtsblatt veröffentlicht und nach Inkrafttreten in die Gesetzsammlung aufgenommen.

Der Regierungsrat wird mit dem Vollzug beauftragt. Er bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens.8