Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

RBOG 2016 Nr. 16

RBOG 2016 Nr. 16

RBOG 2016 Nr. 16

Berechnung des Streitwerts bei Anfechtung der Kündigung eines Mietverhältnisses

Art. 271a OR, Art. 271a OR, Art. 91 ZPO

Erwägungen

1. Die Mieterinnen beantragten bei der Einzelrichterin des Bezirksgerichts, die Kündigung ihres Mietverhältnisses sei als missbräuchlich zu erklären. Die Einzelrichterin verfügte, dass die Mieterinnen binnen 20 Tagen einen Kostenvorschuss von Fr. 2'000.00 zu bezahlen hätten; der Streitwert betrage laut Klageschrift Fr. 53'400.00. Dagegen erhoben die Mieterinnen Beschwerde.

2. Vorab ist festzustellen, dass die von der Vorinstanz auf Fr. 2'000.00 festgesetzte Gebühr innerhalb des vom Gesetzgeber festgesetzten Kostenrahmens liegt. Wird um die Gültigkeit der Kündigung eines Mietverhältnisses gestritten, bestimmt sich der Streitwert aufgrund der Miete, die für diejenige Dauer geschuldet ist, während welcher der Mietvertrag unter der Annahme, dass die Kündigung zu Recht angefochten wurde, zwingend weiterbestehen würde, bevor eine neue Kündigung ausgesprochen werden könnte. Soweit bei einem Schutz der Anfechtung der dreijährige Kündigungsschutz nach Art. 271a Abs. 1 lit. e OR zur Anwendung kommt, ist dem bei der Berechnung des Streitwerts Rechnung zu tragen[1]. Der Mietzins betrug hier einschliesslich Nebenkosten Fr. 1'780.00 pro Monat, weshalb mit Blick auf den Weiterbestand des Mietverhältnisses während des dreijährigen Kündigungsschutzes bei Schutz der Anfechtung der Kündigung[2] von einem Streitwert von Fr. 64'080.00[3] auszugehen ist. Die Vorinstanz nahm demgegenüber einen Streitwert von Fr. 53'400.00 an und rechnete offenbar mit einer 30-monatigen Sperrfrist. So oder anders erweist sich der Streitwert nicht mehr als geringfügig; mit anderen Worten geht es hier nicht um eine Lappalie. Eingedenk dieses Umstands, des zu erwartenden behördlichen Aufwands sowie der Bedeutung des Falls erscheint die von der Vorinstanz auf Fr. 2'000.00 festgesetzte Gebühr als angemessen, weshalb für die Beschwerdeinstanz auch keine Veranlassung besteht, die angefochtene Verfügung zu korrigieren.

Obergericht, 1. Abteilung, 13. Juli 2016, ZR.2016.28

Das Bundesgericht schrieb das Verfahren am 11. Oktober 2016 infolge Rückzugs der dagegen erhobenen Beschwerde ab (4A_494/2016).

[1] BGE vom 8. Juni 2011,4A_130/2011, Erw. 1

[2] Art. 271a Abs. 1 lit. e OR

[3] 36 multipliziert mit Fr. 1'780.00

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, Art. 271a — gelesen in der Fassung vom 1. Juli 2016; der Erlass wurde am 1. Januar 2017, 1. April 2017, 1. November 2019, 1. Januar 2020, 1. April 2020, 1. Januar 2021, 1. Februar 2021, 1. Mai 2021, 1. Juli 2021, 1. Januar 2022, 1. Januar 2023, 9. Februar 2023, 1. September 2023, 1. Januar 2024, 1. Januar 2025, 8. Juli 2025, 1. Oktober 2025 und 1. Januar 2026 erneut konsolidiert.
  • Schweizerische Zivilprozessordnung, Art. 91 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2016; der Erlass wurde am 1. Januar 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2020, 1. Juli 2020, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2023, 1. September 2023, 1. Januar 2025 und 1. Juli 2026 erneut konsolidiert.