Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

C1 21 180

C1 21 180

Rubrum

URTEIL VOM 6. JULI 2022

Kantonsgericht Wallis I. Zivilrechtliche Abteilung

Besetzung: Dr. Lionel Seeberger, Präsident; Jérôme Emonet und Dr. Thierry Schnyder, Kantonsrichter; Marion Leiggener, Gerichtsschreiberin

in Sachen

X _________, Klägerin und Berufungsklägerin, vertreten durch Rechtsanwalt David Gruber, 3930 Visp

gegen

Y _________ und Z _________, Beklagte und Berufungsbeklagte, vertreten durch Rechtsanwalt Marco Eyer, 3900 H _________-Glis

(Aufhebung des Miteigentums)

Berufung gegen den Entscheid des Bezirksgerichts Visp vom 25. Juni 2021

Verfahren

A. X _________ reichte am 23. Januar 2017 beim Bezirksgericht Visp Klage auf Aufhebung des Miteigentums bzw. Klage auf Teilung des Miteigentums mit nachfolgenden Rechtsbegehren ein (S. 5):

1. Es ist festzustellen, dass das Miteigentum an der Parzelle Nr. xxx, Plan Nr. yyy, A _________, gelegen auf Gebiet der Gemeinde B _________, per Datum Gesuchseinreichung aufgehoben ist.

2. Primär: Es ist das Miteigentum an der Parzelle Nr. xxx, Plan Nr. yyy, A _________, gelegen auf Gebiet der Gemeinde B _________ aufzuheben, indem die Parzelle unter den Miteigentümern vor dem Bezirksgericht Visp zu versteigern und der Steigerungserlös nach Tilgung der Steigerungsgebühren den ausscheidenden Miteigentümer gemäss ihren Quoten zuzuweisen ist.

3. Subsidiär: Es ist das Miteigentum an der Parzelle Nr. xxx, Plan Nr. yyy, A _________, gelegen auf Gebiet der Gemeinde B _________ aufzuheben, indem die Parzelle durch einen vom Bezirksgericht Visp zu bezeichnenden Notar öffentlich zu versteigern und der Steigerungserlös nach Tilgung der Steigerungsgebühren den ausscheidenden Miteigentümern gemäss ihren Quoten zuzuweisen ist.

4. Sämtliche Kosten dieses Verfahrens und des Entscheids gehen zulasten von Y _________ und

5. Y _________ und Z _________ bezahlen X _________ eine Parteientschädigung gemäss GTar und noch beizubringender Kostenliste des Unterzeichnenden.

Mit Klageantwort vom 23. Februar 2017 stellten Y _________ und Z _________ folgende Rechtsbegehren (S. 21):

1. Es sei die Parzelle Nr. xxx (GBV zzz) auf dem Gebiet der Gemeinde B _________ nach Durchführung des Beweismittelverfahrens, insbesondere der Expertise, gestützt auf die Expertise, körperlich zu teilen.

Eventualiter:

2. Es sei auf Parzelle Nr. xxx (GBV zzz) auf dem Gebiet der Gemeinde B _________ nach Durchführung des Beweismittelverfahrens, insbesondere der Expertise, gestützt auf die durch den Experten ermittelten Wertquoten im Einverständnis mit der Klägerin Stockwerkeigentum zu begründen.

Subsidiär:

3. Die Parzelle Nr. xxx (GBV zzz) sei öffentlich zu versteigern, wobei der Versteigerungserlös zu je ¼ an die Beklagten zu verteilen sei.

4. Dies unter voller gerichtlicher und aussergerichtlicher Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. 8 % MwSt.) zulasten der Klägerin.

B. Die Berufungsklägerin hielt in ihrer Replik vom 4. Mai 2017 an ihren bisherigen Rechtsbegehren fest (nunmehr Ziff. 3-7) und stellte zusätzlich folgende Anträge mit neuen Ziff. 1 und 2 (S. 59 f.):

1. Das Bezirksgericht Visp hat vorgängig in einem Zwischenverfahren über die Zulässigkeit der Klageänderung betreffend die Grundbuchberichtigung zu entscheiden.

2. Das Bezirksgericht Visp setzt die Miteigentumsquoten vorbehältlich der Expertise wie folgt fest:

Mit Verfügung vom 10. Oktober 2018 wies das Bezirksgericht den Antrag der Berufungsklägerin um Erlass eines Zwischenentscheides gemäss Art. 237 ZPO ab und sah vor, die Frage der Zulässigkeit der Klageänderung im Endentscheid zu prüfen (S. 95 ff.).

In ihrer Duplik vom 20. November 2018 hielten die Berufungsbeklagten an ihren Rechtsbegehren fest (S. 104).

Die Berufungsklägerin hielt in ihrer abschliessenden Stellungnahme vom 10. Mai 2019 ihre Rechtsbegehren aufrecht (S. 119 f.).

C. Das Bezirksgericht führte am 13. Februar 2020 eine Instruktionsverhandlung durch (S. 125 ff.) und erliess am 24. April 2020 eine Beweisverfügung (S. 133 ff.). Da die Parteien anlässlich der Instruktionsverhandlung auf die Einholung von Expertisen verzichtet hatten, gab das Bezirksgericht dem von der Berufungsklägerin in der Folge erneut gestellten Antrag auf Einholung einer Expertise keine Folge. Ergänzend hielt es fest, dass sich ein Experte zur Frage der Grösse der Miteigentumsanteile nicht äussern könnte, zumal die Miteigentümer die Sache nach ideellen Bruchteilen und ohne äussere Aufteilung in ihrem Eigentum hätten. Hingegen wurden die hinterlegten Urkunden, die Befragung der Parteien, diverse Zeugenbefragungen sowie die Edition der Teilungsvorschläge als Beweismittel zugelassen.

D. Die Hauptverhandlung fand am 29. September 2020 statt (S. 177 ff.). Die Parteien verzichteten auf mündliche Parteivorträge und hinterlegten ihre schriftlichen Schlussvorträge mit nachfolgenden Schlussanträgen:

Berufungsbeklagte am 13. November 2020 (S. 226):

1. Auf die Klageänderung sei nicht einzutreten.

Subsidiär:

2. Die Klageänderung sei abzuweisen.

Auf jeden Fall:

3. Die Parzelle Nr. xxx (GBV zzz) sei öffentlich zu versteigern, wobei der Versteigerungserlös zu je ¼ an die Beklagten zu verteilen sei.

4. Dies unter voller gerichtlicher und aussergerichtlicher Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. 7.7 % MwSt.) zulasten der Klägerin.

Berufungsklägerin am 30. November 2020 (S. 235 f.):

1. Das Bezirksgericht Visp setzt die Miteigentumsquoten wie folgt fest:

2. Es ist festzustellen, dass das Miteigentum an der Parzelle Nr. xxx, Plan Nr. yyy, A _________, gelegen auf Gebiet der Gemeinde B _________, per Datum Gesuchseinreichung aufgehoben ist.

3. Primär: Es ist das Miteigentum an der Parzelle Nr. xxx, Plan Nr. yyy, A _________, gelegen auf Gebiet der Gemeinde B _________ aufzuheben, indem die Parzelle unter den Miteigentümern vor dem Bezirksgericht Visp zu versteigern und der Steigerungserlös nach Tilgung der Steigerungsgebühren den ausscheidenden Miteigentümern gemäss ihren Miteigentumsquoten zuzuweisen ist.

4. Subsidiär: Es ist das Miteigentum an der Parzelle Nr. xxx, Plan Nr. yyy, A _________, gelegen auf Gebiet der Gemeinde B _________ aufzuheben, indem die Parzelle durch einen vom Bezirksgericht Visp zu bezeichnenden Notar öffentlich zu versteigern und der Steigerungserlös nach Tilgung der Steigerungsgebühren den ausscheidenden Miteigentümern gemäss ihren Miteigentumsquoten zuzuweisen ist.

5. Sämtliche Kosten dieses Verfahrens und des Entscheids gehen zulasten von Y _________ und

6. Y _________ und Z _________ bezahlen X _________ eine Parteientschädigung gemäss GTar und gemäss beiliegender Kostenliste des Unterzeichnenden.

E. Das Bezirksgericht fällte am 25. Juni 2021 folgendes Urteil, welches es den Parteien gleichentags schriftlich eröffnete (S. 259 ff.):

1. Auf Rechtsbegehren Ziff. 2 gemäss Replik (Festsetzung von Miteigentumsquoten) wird nicht eingetreten.

2. Das Miteigentum von X _________, Y _________ und Z _________ am Grundstück Nr. xxx (GBV zzz), Plan Nr. yyy, gelegen auf dem Gebiet der Gemeinde B _________ wird aufgehoben.

3. Die Aufhebung des Miteigentums hat durch öffentliche Versteigerung des Grundstücks Nr. xxx (GBV zzz), Plan Nr. yyy, gelegen auf dem Gebiet der Gemeinde B _________ zu erfolgen. Mit der Versteigerung wird Notar Fabian Williner beauftragt. Der aus der Versteigerung nach Abzug der Versteigerungskosten resultierende Nettoerlös wird zur Hälfte X _________ und zu je einem Viertel

4. Weitergehend wird die Klage abgewiesen.

5. Die Gerichtskosten von Fr. 13'000.-- werden zu 4/5, d.h. Fr. 10'400.--, X _________ und zu 1/5, d.h. Fr. 2'600.--, Y _________ und Z _________ auferlegt. Nach Verrechnung mit den von X _________ geleisteten Vorschüssen werden dieser Fr. 4'100.-- aus der Gerichtskasse zurückerstattet. Y _________ und Z _________ bezahlen X _________ unter solidarischer Haftbarkeit Fr. 2'600.-- für geleisteten Vorschuss.

6. Die Kosten des Schlichtungsverfahrens von Fr. 170.-- sind zu 4/5, d.h. Fr. 136.--, von X _________ und zu 1/5, d.h. Fr. 34.--, unter solidarischer Haftbarkeit von Y _________ und Z _________ zu tragen.

7. X _________ schuldet Y _________ und Z _________ eine Parteientschädigung von Fr. 11'200.--. Y _________ und Z _________ schulden X _________ unter solidarischer Haftbarkeit eine solche von Fr. 2'800.--.

F. Gegen das Urteil des Bezirksgerichts erhob X _________ beim Kantonsgericht Wallis am 29. Juli 2021 Berufung mit folgenden Rechtsbegehren (S. 299 f.):

1. Primär: Das Urteil Z1 17 16 des Bezirksgerichtes Visp vom 25.6.2021 ist mit Ausnahme der Ziff. 2 aufzuheben und die Miteigentumsquoten werden vorbehältlich einer Expertise wie folgt festgesetzt:

2. Subsidiär: Das Urteil Z1 17 xxx des Bezirksgerichtes Visp vom 25.6.2021 ist mit Ausnahme der Ziff. 2 aufzuheben und im Sinne der Erwägungen zur neuen Entscheidfindung zurück an das Bezirksgericht Visp zu übergeben.

3. Das Miteigentum von X _________, Y _________ und Z _________ am Grundstück Nr. xxx (GBV zzz), Plan Nr. yyy, A _________, gelegen auf Gebiet der Gemeinde B _________, wird aufgehoben.

4. Die Aufhebung des Miteigentums hat durch öffentliche Versteigerung des Grundstücks Nr. xxx (GBV zzz), Plan Nr. yyy, gelegen auf Gebiet der Gemeinde B _________ zu erfolgen. Mit der Versteigerung wird Notar Fabian Williner beauftragt. Der aus der Versteigerung nach Abzug der Versteigerungskosten resultierende Nettoerlös wird vorbehältlich einer Expertise wie folgt zugewiesen:

5. Sämtliche Kosten der Verfahren vor Bezirksgericht Visp und Kantonsgericht sowie der entsprechenden Entscheide gehen zulasten von Y _________ und Z _________.

6. Y _________ und Z _________ bezahlen X _________ eine Parteientschädigung gemäss GTar und noch beizubringender Kostenliste des Unterzeichnenden.

Am 20. September 2021 reichten Y _________ und Z _________ ihre Berufungsantwort ein (S. 334 ff.) mit dem Antrag, auf die Berufung nicht einzutreten, eventualiter auf die Rechtsbegehren Ziff. 1, Ziff. 2 und Ziff. 4 Satz 3 nicht einzutreten. Weitergehend sei die Berufung abzuweisen und das vorinstanzliche Urteil zu bestätigen. Als Subeventualbegehren verlangten sie, die Berufung abzuweisen und das vorinstanzliche Urteil vollumfänglich zu bestätigen. Schliesslich forderten sie die Auferlegung der Kosten von Verfahren und Entscheid an die Berufungsklägerin sowie eine angemessene Parteientschädigung.

Erwägungen

1.

1.1 Das Kantonsgericht beurteilt als Rechtsmittelinstanz Beschwerden und Berufungen, die im neunten Titel des zweiten Teils der Schweizerischen Zivilprozessordnung vorgesehen sind (Art. 308 ff. ZPO; Art. 5 Abs. 1 lit. b EGZPO). Gemäss Art. 308 Abs. 1 und 2 ZPO sind erstinstanzliche End- und Zwischenentscheide mit Berufung anfechtbar, in vermögensrechtlichen Angelegenheiten indes nur wenn der Streitwert entsprechend den zuletzt aufrechterhalten Rechtsbegehren (vgl. Art. 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO) über Fr. 10‘000.-- beträgt. Für die Anschlussberufung gilt keine Streitwertgrenze (Reetz/Hilber, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. A., 2016, N. 32 zu Art. 313 ZPO).

Das angefochtene Urteil bringt das Verfahren vor dem Bezirksgericht zu Ende, weshalb es sich hierbei um einen Endentscheid handelt. Bei der Klage auf Aufhebung des Miteigentums richtet sich der Streitwert nach dem Wert der ganzen Sache (Brunner/Wichtermann, Basler Kommentar, 6. A., 2019, N. 17 zu Art. 651 ZGB). Das Bezirksgericht schätzte gestützt auf Art. 91 Abs. 2 ZPO den Streitwert auf Fr. 250'000.-- (vgl. E. 1.2 des angefochtenen Urteils). Bei diesem Streitwert ist die Berufung zulässig. Das Rechtsmittel wurde zudem unter Vorbehalt nachfolgender Ausführungen frist- und formgerecht erhoben (Art. 311 ZPO).

1.2 Gemäss Art. 311 ZPO ist die Berufung schriftlich und begründet einzureichen. Zwar nennt dieser Artikel einzig die Begründung der Berufung, die aber auch der Erläuterung der Begehren dient und solche damit voraussetzt. Aus einer Rechtsschrift muss hervorgehen, dass und weshalb der Rechtssuchende einen Entscheid anficht und inwieweit dieser abgeändert oder aufgehoben werden soll (BGE 137 III 617 E. 4.2.2 und 134 II 244 E. 2.4.2). In der Berufungseingabe sind somit Rechtsbegehren zu stellen, welchem letzteren Erfordernis die Berufungsschrift genügt.

1.2.1 Die Begründungspflicht in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht (Art. 311 Abs. 1 ZPO in fine i.V.m. Art. 310 ZPO) verlangt vom Berufungskläger, dass er jeweils in den Schranken von Art. 317 ZPO der Rechtsmittelinstanz im Einzelnen darlegt, aus welchen Gründen der angefochtene vorinstanzliche Entscheid falsch ist und abgeändert werden soll (Begründungslast). Dieser Anforderung genügt ein Berufungskläger nicht, wenn er in seiner Berufungsschrift lediglich auf die vor erster Instanz vorgetragenen Vorbringen verweist oder diese wiederholt, sich mit Hinweisen auf frühere Prozesshandlungen zufrieden gibt oder den angefochtenen Entscheid in allgemeiner Weise kritisiert. Die Begründung muss hinreichend genau und eindeutig sein, um von der Berufungsinstanz mühelos verstanden werden zu können. Dies setzt voraus, dass der Berufungskläger im Einzelnen die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnet, die er anficht und die Aktenstücke nennt, auf denen seine Kritik beruht (BGE 141 III 569 E. 2.3.3, 138 III 374 E. 4.3.1; Bundesgerichtsurteile 5D_148/2013 vom 10. Januar 2014 E. 5.2.1 und 5A_438/2012 vom 27. August 2012 E. 2.2, in: SZZP 2013 S. 29 f.; Reetz/Theiler, a.a.O., N. 36 zu Art. 311 ZPO).

So ist in der Begründung nicht nur darzutun, weshalb das Verfahren so ausgehen sollte, wie der Rechtsmittelkläger dies will. Es ist auch aufzuzeigen, weshalb der Entscheid fehlerhaft ist bzw. weshalb Noven oder neue Beweismittel zulässig sind und einen anderen Schluss aufdrängen. Die Rechtsmittelinstanz muss nicht nach allen denkbaren, möglichen Fehlern eigenständig forschen (vgl. Reetz/Theiler, a.a.O., N. 36 zu Art. 311 vilprozessordnung [ZPO], Kommentar, 2. A., 2016, N. 30 ff. zu Art. 311 ZPO). Vielmehr hat der Berufungskläger diese aufzuzeigen, indem er sich mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinandersetzt. Stützt sich der angefochtene Entscheid auf mehrere selbständige Begründungen, muss sich der Berufungskläger in seiner Berufungsschrift mit jeder einzelnen von ihnen auseinandersetzen; ansonsten hat der angefochtene Entscheid aufgrund der nicht beanstandeten Begründung Bestand (Bundesgerichtsurteil 4A_525/2014 vom 5. Mai 2015 E. 3; Hungerbühler/Bucher, a.a.O., N. 42 f. zu Art. 311 ZPO). Vermag die Berufung den Anforderungen an die Begründung nicht zu genügen, ist auf die Berufung nicht einzutreten (Bundesgerichtsurteile 4A_290/2014 vom 1. September 2014 E. 3.1 und 4A_97/2014 vom 26. Juni 2014 E. 3.3; Hungerbühler/Bucher, a.a.O., N. 46 zu Art. 311 ZPO; vgl. auch BGE 138 III 374 E. 4.3.2).

1.2.2 Die Berufungsklägerin rügt in ihrer Berufung vorab das Nichteintreten auf das von ihr in der Replik im Sinne einer Klageänderung zusätzlich gestellte Rechtsbegehren, womit sie die Festsetzung der Miteigentumsquoten durch das Gericht verlangt. In ihrer Berufung wiederholt die Berufungsklägerin die diesbezüglichen vorinstanzlichen Ausführungen und macht eine Verletzung vom Grundsatz iura novit curia geltend. Sie macht sodann allgemeine Ausführungen zu diesem Grundsatz, unterlässt es jedoch darzulegen, inwiefern die Vorinstanz den Grundsatz verletzt haben soll. Die Berufungsklägerin zeigt nicht auf, inwieweit und aus welchen Gründen die Ansicht des Bezirksgerichts rechtsfehlerhaft ist und welche Gründe einen anderen Entscheid nahelegen. Damit setzt sich die Berufungsklägerin mit den Erwägungen des Bezirksgerichts in Bezug auf die Zulässigkeit des entsprechenden Rechtsbegehrens in keiner Weise gehörig auseinander. Insbesondere befasst sie sich nicht mit der Erwägung der Vorinstanz, dass an einer urteilsmässigen Feststellung der Bruchteilsgrösse zusätzlich zur Forderung am Verwertungserlös zu 80 % kein Interesse bestehe. In diesem Punkt kommt die anwaltlich vertretene Berufungsklägerin mithin ihrer Begründungspflicht nicht nach, so dass auf die Berufung insoweit mangels gehöriger Begründung nicht eingetreten werden kann.

1.3 Neue Tatsachen und Beweismittel können nach Art. 317 Abs. 1 ZPO im Berufungsverfahren nur noch beschränkt berücksichtigt werden. Echte Noven sind Tatsachen oder Beweismittel, welche (erst) nach dem Zeitpunkt entstanden sind, in welchem die jeweilige Partei sich vor der Urteilsfällung letztmals äussern konnte. Sie sind im Berufungsverfahren zulässig, wenn sie ohne Verzug nach ihrer Entdeckung vorgebracht werden. Demgegenüber sind unechte Noven Tatsachen und Beweismittel, welche bereits im Zeitpunkt der letztmaligen Äusserungsmöglichkeit bestanden, die jedoch aus irgendwelchen Gründen damals nicht geltend gemacht worden sind. Die Zulassung unechter Noven wird im Berufungsverfahren beschränkt. Sie sind ausgeschlossen, wenn sie nicht ohne Verzug vorgebracht werden oder bei zumutbarer Sorgfalt schon vor erster Instanz hätten vorgebracht werden können (Art. 317 Abs. 1 lit. a und b ZPO). Dabei hat der Berufungskläger und gegebenenfalls der Anschlussberufungskläger darzulegen, weshalb er diese erst jetzt und nicht schon früher im Verfahren vorbringt.

1.3.1 Die Berufungsklägerin beantragt beim Kantonsgericht das Einholen einer Expertise zu den Miteigentumsverhältnissen. Hierbei handelt es sich nicht um einen neuen Beweismittelantrag, sondern um einen solchen, welchen die Vorinstanz mit Beweisverfügung vom 24. April 2020 abgewiesen hat (S. 133 ff.). Die Vorinstanz hat die Abweisung damit begründet, dass die Parteien anlässlich der Instruktionsverhandlung auf die Einholung von Expertisen verzichtet hätten. Ohnehin könne sich ein Experte zur Frage der

Grösse der Miteigentumsanteile nicht äussern, zumal Miteigentümer die Sache nach ideellen Bruchteilen und ohne äusserliche Aufteilung in ihrem Eigentum besässen.

Die Berufungsklägerin hat in ihrer Replik vom 4. Mai 2017 eine Expertise über die Festsetzung der genauen Miteigentumsquoten durch die Architekten C _________ verlangt (S. 59). Anlässlich der Instruktionsverhandlung vom 13. Februar 2020 haben die Parteien den Antrag auf Einholung eines Gutachtens zurückgezogen (S. 125). In ihrer Eingabe vom 6. März 2020 stellte die Berufungsklägerin den Beweisantrag erneut (S. 130). Nach dem Grundsatz der Eventualmaxime können die Parteien nach durchgeführtem zweiten Schriftenwechsel mit Ausnahme allfälliger Noven indes keine weiteren Tatsachen und Beweismittel vorbringen. Es tritt der Aktenschluss ein (BGE 146 III 416 E. 5.3; BGE 140 III 312 E. 6.3.2). Als Noven können neue Tatsachen und Beweismittel ab diesem Zeitpunkt lediglich unter den Voraussetzungen von Art. 229 Abs. 1 ZPO vorgebracht werden. Das vorerwähnte Beweismittel ist bereits vor Abschluss des Schriftenwechsels erhebbar gewesen, womit es sich um ein unechtes Novum handelt. In Anbetracht dessen, dass das betreffende Beweismittel zunächst denn auch rechtzeitig vorgebracht wurde, hätte es somit ohne Weiteres vor dem Aktenschluss in den Prozess eingebracht werden können. Der Beweisantrag wurde indes später zurückgezogen. Die erneute Stellung des Beweisantrags erfolgte nach Aktenschluss und damit nicht rechtzeitig, womit die Vorinstanz diesem Beweisantrag zu Recht keine Folge gegeben hat.

Die Eventualmaxime gilt auch im Berufungsverfahren. Beweismittel, welche die Parteien im erstinstanzlichen Verfahren nicht rechtzeitig vorgebracht haben, werden trotz freier Kognition grundsätzlich nicht mehr berücksichtigt (Staehelin/Bachofner, in: Staehelin/Staehelin/Grolimund, Zivilprozessrecht, 3. A., 2019, § 26 Rz. 24). Wie ausgeführt, konnte das Einholen einer Expertise bereits vor der Vorinstanz rechtszeitig vorgebracht werden, womit keine Ausnahme gemäss Art. 317 ZPO vorliegt. Folglich ist auch im Berufungsverfahren der Beweisantrag auf Einholung einer Expertise abzuweisen.

1.3.2 Soweit die Berufungsklägerin ein Parteiverhör beantragt, ist dieser Beweisantrag abzuweisen. Die Parteien hatten im Verlauf des Verfahrens wiederholt die Möglichkeit, sich zu äussern und wurden denn auch – mit Ausnahme von Y _________ – anlässlich der Hauptverhandlung vor Bezirksgericht befragt, weshalb aus einer Parteibefragung keine wesentlichen Erkenntnisse zu erwarten sind. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern eine erneute Parteibefragung den Verfahrensausgang entscheidend beeinflussen könnte.

1.4 Laut Art. 310 ZPO können mit der Berufung die unrichtige Rechtsanwendung (lit. a) und die unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) geltend gemacht werden. Die

Berufungsinstanz verfügt mithin über eine vollständige Überprüfungsbefugnis der Streitsache ("plein pouvoir d'examen de la cause") und kann das erstinstanzliche Urteil sowohl auf rechtliche wie tatsächliche Mängel hin überprüfen (vgl. BGE 138 III 374 E. 4.3.1). Sie hat denn auch als Vorinstanz des Bundesgerichts gemäss Art. 112 Abs. 1 BGG den Lebenssachverhalt, welcher der Streitigkeit zugrunde liegt, sowie den Prozesssachverhalt des kantonalen Verfahrens so vollständig und verständlich darzustellen, dass den Parteien eine sachbezogene Anfechtung und dem Bundesgericht eine Überprüfung im Lichte der nach Art. 95 ff. BGG zulässigen Rügen möglich ist (vgl. dazu Art. 105 BGG; BGE 140 III 16 E. 1.3.1). Dies bedeutet aber nicht, dass die Berufungsinstanz gehalten ist, von sich aus wie eine erstinstanzliche Gerichtsbehörde alle sich stellenden tatsächlichen und rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn die Parteien diese in oberer Instanz nicht mehr vortragen. Sie darf sich – abgesehen von offensichtlichen Mängeln – grundsätzlich auf die Beurteilung der in der schriftlichen Begründung (Art. 311 Abs. 1 und Art. 312 Abs. 1 ZPO) gegen das erstinstanzliche Urteil erhobenen Beanstandungen beschränken (vgl. auch Bundesgerichtsurteile 4A_290/2014 vom 1. September 2014 E. 5 sowie 4A_651/2012 vom 7. Februar 2013 E. 4.2, wonach das Berufungsgericht nicht von Grund auf eine eigene Prüfung sich stellender Rechts- und Tatfragen vornimmt, sondern den erstinstanzlichen Entscheid aufgrund von erhobenen Beanstandungen überprüft; zum Ganzen BGE 142 III 413 E. 2.2.4).

Inhaltlich ist das Berufungsgericht hingegen weder an die Argumente, welche die Parteien zur Begründung ihrer Beanstandungen vorbringen, noch an die Erwägungen der ersten Instanz gebunden; es wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 57 ZPO) und verfügt über freie Kognition in Tatfragen, weshalb es die Berufung auch mit einer anderen Argumentation gutheissen oder diese auch mit einer von der Argumentation der ersten Instanz abweichenden Begründung abweisen kann (Bundesgerichtsurteile 4A_397/2016 vom 30. November 2016 E. 3.1 und 4A_376/2016 vom 2. Dezember 2016 E. 3.2.1 und 3.2.2).

1.5 Berufung und Anschlussberufung hemmen die Rechtskraft und die Vollstreckbarkeit des angefochtenen Entscheides im Umfang der Anträge (Art. 315 Abs. 1 ZPO).

1.6 Auf die Berufung ist unter Vorbehalt von E. 1.2.2 hiervor einzutreten.

2.

2.1 Beim vorliegend in Frage stehenden Grundstück handelt es sich um die Parzelle Nr. xxx, Plan Nr. yyy, A _________, gelegen auf dem Gebiet der Gemeinde B _________. Die Parteien sind unbestrittenermassen Miteigentümer am vorerwähnten

Grundstück. Das Miteigentum entstand mit Teilungsvertrag vom 30. Mai 1977, bei welchem neben Weiteren die Mutter der Berufungsklägerin und der Grossvater der Berufungsbeklagten als Vertragsparteien beteiligt waren und die strittige Liegenschaft zu Miteigentum übernahmen (S. 24 ff.). Als deren Rechtsnachfolger haben die Berufungsklägerin wie auch die Berufungsbeklagten vor Bezirksgericht gestützt auf Art. 651 ZGB die Aufhebung des Miteigentums begehrt. Die Aufhebung wie auch die Art der Teilung (öffentliche Versteigerung) wurde durch das Bezirksgericht entschieden und ist im vorliegenden Berufungsverfahren unstrittig. Hingegen bleibt die Aufteilung des Erlöses und damit zusammenhängend die Grösse der Miteigentumsanteile strittig, was im Verfahren um Aufhebung des Miteigentums vorfrageweise zu prüfen ist (vgl. Bundesgerichtsurteil 5A_174/2015 vom 14. Oktober 2015 E. 7.4). Die Berufungsklägerin vertritt die Ansicht, dass ihr 80 % und den Berufungsbeklagten je 10 % des Erlöses zustehen.

2.2 Nach Art. 8 ZGB hat, wo es das Gesetz nicht anders bestimmt, derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet. Aus dieser objektiven Beweislast ergibt sich die Behauptungs-, Substantiierungs- und Beweisführungslast im Zivilprozess (Verhandlungsgrundsatz nach Art. 55 Abs. 1 ZPO; vgl. Grolimund, in: Staehelin/Staehelin/Grolimund [Hrsg.], Zivilprozessrecht, 3. A., 2019, § 18 N. 45). Demgemäss hat die Partei, die einen Anspruch geltend macht, die rechtsbegründenden Tatsachen zu beweisen, während die Beweislast für die rechtsaufhebenden bzw. rechtsvernichtenden oder rechtshindernden Tatsachen bei der Partei liegt, die den Untergang des Anspruchs behauptet oder dessen Entstehung oder Durchsetzbarkeit bestreitet (BGE 141 III 241 E. 3.1).

2.3 Die Berufungsklägerin macht zunächst zusammengefasst geltend, dass ein Eintrag im Katasterauszug kein Beweis, sondern lediglich ein Indiz für das Eigentumsrecht bilde. Das Bezirksgericht begehe eine Rechtsverletzung im Sinne von Art. 310 lit. a ZPO, indem es in Ziff. 4 zwar die Historie des Grundstücks Nr. xxx aufliste, sich aber dabei streng vom Gedanken leiten lasse, dass seit 1977 in mehreren Katasterauszügen überall von ½ Miteigentum zwischen den Parteien gesprochen werde. Entsprechend sage die Vorinstanz ohne nähere Begründung, dass die Klägerin Miteigentümerin zu ½ sei und dementsprechend nur Anspruch auf ½ des Verwertungserlöses habe. Das Bezirksgericht äussere sich über das Wesen und die Eigenheiten des kantonalen Grundbuchs nicht.

2.3.1 Auf dem Gebiet der Gemeinde B _________ ist das eidgenössische Grundbuch noch nicht eingeführt. Ist das eidgenössische Grundbuch auf dem Gebiet einer Ge- meinde noch nicht eingeführt, bestimmt Art. 48 Abs. 1 SchlTZGB, dass die Kantone Formen bezeichnen können, denen sofort Grundbuchwirkung zukommen soll. Weiter sieht Abs. 2 vor, dass diese Formen mit der Wirkung ausgestattet werden können, "dass auch ohne und vor Einführung des Grundbuches in Bezug auf Entstehung, Übertragung, Umänderung und Untergang der dinglichen Rechte die Grundbuchwirkung mit ihnen verbunden ist". Dagegen besteht eine Grundbuchwirkung zu Gunsten des gutgläubigen Dritten nicht, solange nicht das Grundbuch selbst eingeführt oder eine andere Einrichtung ihm gleichgestellt ist (Abs. 3).

Verfügt eine Gemeinde noch nicht über das eidgenössische Grundbuch, müssen demzufolge die bisherigen kantonalen Einrichtungen beibehalten werden, und es bedarf einer Beantwortung der Frage, welche Wirkungen den kantonalen Einrichtungen im Rahmen des eidgenössischen Grundbuches zukommen sollen. Der Kanton Wallis ist der durch Art. 48 Abs. 1 und 2 SchlTZGB eingeräumten Möglichkeit nachgekommen und hat in Art. 209 EGZGB festgelegt, dass bis zur Einführung des Grundbuches die Grundbuchwirkung im Sinne des Art. 48 SchlTZGB mit folgenden Formen des bisheri-gen kantonalen Rechtes verbunden werden: "Für den Erwerb und die Übertragung von Grundeigentum sowie für die Errichtung, die Änderung oder die Löschung von Dienst-barkeiten und Grundlasten mit der Form der Eintragung (Transkription) in die öffentli-chen vom Grundbuchverwalter geführten Eintragungsregister (Transkriptionsregister)". Das Wallis kennt aber keine Einrichtung, welche dem Grundbuch gemäss Art. 48 Abs. 2 SchlTZGB ebenbürtig ist. Die Wirkungen der kantonalen Einrichtungen umfassen nur, "was man die negative, nicht auch was man die positive Rechtskraft des Grundbuches nennt" (Tuor/Schnyder/Schmid/Jungo, Das Schweizerische Zivilgesetzbuch, 14. A., 2015, § 93 N 9).

Nach der Rechtsprechung des Kantonsgerichts (ZWR 1982 S. 217, 1972 S. 96 ff.) umfassen diese kantonalen Einrichtungen nicht ausdrücklich das Kataster bzw. den Katastereintrag, wie sie in einigen Gemeinden des Kantons Wallis noch bestehen. Be-züglich der Wirkungen des Katasters hat das Kantonsgericht wiederholt entschieden, dass dem Kataster an sich weder die positive noch die negative Grundbuchwirkung zukommt (ZWR 1982 S. 217, 1972 S. 99 ff.; Urteil des Kantonsgerichts C1 14 117 vom 10. Oktober 2016). Nach dieser Rechtsprechung bildet ein Eintrag im Kataster lediglich ein Indiz für Notar im Kanton Wallis, 2018, S. 162).

2.3.2 Soweit die Berufungsklägerin vorbringt, dass der Katasterauszug lediglich ein Indiz darstellt, kann ihr gestützt auf obige Ausführungen gefolgt werden. Sie verkennt jedoch, dass die Vorinstanz sich bei der Beurteilung der Grösse der Miteigentumsanteile nicht ausschliesslich auf den Katasterauszug gestützt hat. Die Vorinstanz hat in E. 4.2 zunächst den Inhalt des Katasterauszugs erwähnt und dabei ausdrücklich dargelegt, dass die Katastereinträge zurück auf den Teilungsvertrag vom 30. Mai 1977 gehen. Sie hat damit insbesondere den öffentlich beurkundeten Teilungsvertrag, der zwischen den Nachkommen der Eheleute D _________ und E _________ unter Mitwirkung der Witfrau und Mutter abgeschlossen wurde (S. 24 ff.), in ihre Beurteilung miteinbezogen und darüber eingehende Ausführungen gemacht.

2.4 Die Berufungsklägerin führt weiter aus, das Bezirksgericht verkenne, dass das Grundstück Nr. xxx gemäss der Kulturart zwei Teile umfasse: Zum einen «Scheune & Stall», zum anderen «Zukeller & Stadel». In der Erbteilung vom 30. Mai 1977 hätten die Parteien vereinbart, dass der erste Gebäudeteil «Scheune & Stall» in zwei Teile aufzuteilen sei, nämlich in einen nördlichen und in einen südlichen Teil. Für diesen Teil sei Miteigentum zu je ½ begründet worden. Der zweite Gebäudeteil «Zukeller & Stadel» sei jedoch F _________ zugeteilt worden. Der Teil «Zukeller und Stadel» sei dementsprechend gerade nicht in Miteigentum zu ½ aufgeteilt, andernfalls im Beschrieb ebenfalls eine Aufteilung in zwei Teile vorgenommen worden wäre. Bereits 1977 seien zwei Miteigentumsanteile am gesamten Grundstück in unterschiedlicher Grösse geschaffen worden. Es könne nicht der Wille der Vertragsparteien im Jahr 1977 gewesen sein, zwei gleiche grosse Miteigentumsanteile mit der Quote ½ und ½ entstehen zu lassen.

2.4.1 Die Vorinstanz legt den Teilungsvertrag dahingehend aus, dass einerseits eine Miteigentumsquote festgelegt und dass anderseits eine Nutzungsordnung vereinbart worden sei. Es sei der Mutter der Klägerin, nämlich Frau F _________, und dem Grossvater der Beklagten, nämlich Herrn G _________, jeweils hälftiges Miteigentum am Grundstück Nr. xxx übertragen worden. Sodann seien den einzelnen Miteigentümern im Sinne einer Nutzungsordnung gewisse Gebäudeteile zur alleinigen Nutzung zugewiesen worden, im Vertrag ausdrücklich als Benutzungsrecht bezeichnet. Namentlich habe G _________ das Benutzungsrecht für Scheune-Stall südlicher Teil und F _________ ein solches für Scheune – Stall nördlicher Teil und Zukeller und Stadel erhalten. Diese Nutzungsordnung habe – selbst wenn die den einzelnen Miteigentümern zur Nutzung zugewiesenen Räumen nicht gleichwertig gewesen seien – keinen Einfluss auf die Miteigentumsquoten, ansonsten im Teilungsvertrag nicht ausdrücklich eine solche von je ½ festgehalten worden wäre.

2.4.2 Für die Auslegung von Verträgen oder Vertragsbestimmungen ist in erster Linie auf den übereinstimmenden wirklichen Willen der Parteien abzustellen (vgl. Art. 18 Abs. 1 OR; subjektive Vertragsauslegung). Die subjektive Vertragsauslegung bezieht sich auf den Willen der Vertragsparteien im Zeitpunkt des Vertragsschlusses. Lässt sich ein übereinstimmender Parteiwille nicht feststellen, ist der Vertrag so auszulegen, wie er nach dem Vertrauensgrundsatz verstanden werden durfte und musste (objektive Vertragsauslegung). Die objektive Vertragsauslegung ergibt sich nicht allein aus dem Wortlaut, sondern kann sich auch aus anderen Elementen ergeben wie aus dem verfolgten Ziel, der Interessenlage der Parteien oder aus den Gesamtumständen; von einem klaren Vertragswortlaut ist jedoch nur abzuweichen, wenn sich ernsthafte Anhaltspunkte dafür ergeben, dass dieser nicht dem Willen der Parteien entspricht (BGE 144 V 84 E. 6.2.1 mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung). Was die Parteien beim Vertragsabschluss gewusst, gewollt oder tatsächlich verstanden haben, ist Tatfrage; die tatsächliche Ermittlung dieses subjektiven Parteiwillens (subjektive Vertragsauslegung) beruht auf Beweiswürdigung. Die Vertragsauslegung nach dem Vertrauensgrundsatz bildet eine Rechtsfrage (BGE 144 V 84 E. 6.2.2 mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung).

2.4.3 Der tatsächliche Wille der Vertragsparteien lässt sich nicht mehr feststellen. Die Rechtsvorgänger der Parteien und vormaligen Miteigentümer der Parzelle Nr. xxx sind verstorben. Einzig zwei Schwestern der vormaligen Miteigentümer, die auch Vertragsparteien des Teilungsvertrages waren, konnten im Rahmen des vorinstanzlichen Beweisverfahrens befragt werden. Diese Aussagen vermögen jedoch nicht nachzuweisen, dass der tatsächliche Wille eine andere Aufteilung als die Hälftige umfasste. So ist nicht davon auszugehen, dass sie als juristische Laien zwischen einer Nutzungsordnung und dem Eigentum unterscheiden konnten (vgl. auch E. 2.5.1 hiernach). Unterlagen, aufgrund welcher der Teilungsvertrag ausgearbeitet wurde, sind nicht aktenkundig. Es ist somit eine objektivierte Vertragsauslegung vorzunehmen, wobei der Wortlaut Vorrang vor weiteren Auslegungsmitteln hat (BGE 144 V 84 E. 6.2.1).

2.4.4 Dem öffentlich beurkundeten Teilungsvertrag vom 30. Mai 1977 ist folgender Wortlaut zu entnehmen (S. 24 ff.):

An G _________ (Grossvater der Berufungsbeklagten):

Art. 10, Fol. yyy, Nr. xxx, A _________, Scheune-Stall Stadel, Zustellkeller hiervon ½ Miteigentum mit Benutzungsrecht an Scheune – Stall südlich Teil

An F _________ (Mutter der Berufungsklägerin):

Art. 11, Fol, yyy, Nr. xxx, A _________, Scheune + Stall Stadel, hiervon: ½ Miteigentum mit Benutzungsrecht an Scheune – Stall nördlicher Teil und Zukeller und Stadel

Aus dem Teilungsvertrag ist zunächst ersichtlich, dass die Parzelle Nr. xxx eine Scheune, einen Stall sowie einen Zukeller und Stadel beinhaltet. Die Begriffe Zustellkeller und Zukeller bezeichnen Räumlichkeiten, die sich im Allgemeinen nicht direkt unter dem Hauptdach befinden. Es geht in beiden Fällen um das Gleiche. Es ist davon auszugehen, dass auch beim Beschrieb von F _________ der Zukeller erwähnt hätte werde sollen. Des Weiteren ist ein Quotenverhältnis von ½ erkennbar. Die Berufungsklägerin stellt sich diesbezüglich auf den Standpunkt, dass sich diese Quotenregelung lediglich auf die Scheune und den Stall beziehen würde. Wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, ist jedoch zwischen dem Eigentum und der Benutzungsordnung zu differenzieren. Haben mehrere Personen eine Sache nach Bruchteilen und ohne äusserliche Abteilung in ihrem Eigentum, so sind sie Miteigentümer (Art. 646 Abs. 1 ZGB). Die Beteiligung jedes Miteigentümers besteht in einer ideellen, jedoch nach aussen hin nicht in Erscheinung tretenden, Quote. Trotz der quotenmässigen Aufteilung geht das Recht des einzelnen Miteigentümers im Umfang der Quote aber auf die ganze Sache und nicht bloss auf einzelne Teile davon (Sutter-Somm, Eigentum und Besitz, SPR V/1, 2. A., 2014, Rz. 152 mit weiteren Hinweisen). In Bezug auf eine Nutzungsordnung ist Art. 647 ZGB einschlägig, wonach die Miteigentümer eine von den gesetzlichen Bestimmungen abweichende Nutzungs- und Verwaltungsordnung vereinbaren können. In einer solchen Nutzungs- und Verwaltungsordnung können die Miteigentümer vereinbaren, dass mit dem Miteigentumsanteil ein Vorrecht des einzelnen Miteigentümers verbunden sein soll, einzelne Räume exklusiv zu verwalten, zu gebrauchen und zu nutzen (Bundesgerichtsurteil 5A_11/2015 vom 13. Mai 2015 E. 2.4.2; Brunner/Wichtermann, a.a.O., N. 14 zu Art. 647 ZGB mit weiteren Hinweisen).

Im vorliegenden Teilungsvertrag wird ausdrücklich zwischen Eigentum und Benutzungsrecht unterschieden. So werden im Beschrieb zunächst die Parzellennummer sowie die Gebäudeteile (Scheune-Stall, Stadel, Zustellkeller bzw. Scheune + Stall, Stadel,) und anschliessend das entsprechende Nutzungsrecht, im Vertrag eindeutig als «Benutzungsrecht» bezeichnet, angegeben. Aus dem Umstand, dass der Stadel und der Zustellkeller alleinig der Berufungsklägerin zur Nutzung zugeteilt wurden und damit keine hälftige Aufteilung wie bei der Scheune und dem Stall erfolgte, kann nicht abgeleitet werden, dass sich diese Gebäudeteile im Alleineigentum der Berufungsklägerin befindet. Gleichzeitiges Mit- und Alleineigentum an einer Parzelle ist rechtlich ohnehin nicht möglich. Im Vertrag wurde explizit das Benutzungsrecht umschrieben, wobei auch der Stadel und der Zustellkeller erwähnt wurden. Dieser klare Wortlaut lässt keinen anderen Schluss zu, als dass sich die Quotenangabe auf das gesamte Grundstück bezieht und die räumliche Aufteilung im Sinne einer Nutzungsordnung erfolgte. Es wurde den Miteigentümern damit einzelne Räume zur exklusiven Nutzung zugeordnet. Eine äusserliche Abteilung einer Sache im Miteigentum ist denn auch gar nicht möglich (Art. 646 Abs. 1 ZGB). Auch die Berufungsklägerin ihrerseits geht davon aus, dass eine Nutzungsordnung im Sinne von Art. 647 ZGB vereinbart worden sei. In ihren nachfolgenden Ausführungen verkennt sie jedoch, dass eine Nutzungsordnung über den Miteigentumsanteil nichts aussagt. Zwar sollte die Nutzung dem Miteigentumsanteil entsprechen, jedoch kann umgekehrt aus einer Nutzung nicht auf einen entsprechenden Miteigentumsanteil geschlossen werden, zumal sich die Miteigentumsquote vorliegend eindeutig aus dem Teilungsvertrag ergibt.

2.4.5 Als Zwischenfazit ist festzuhalten, dass aus dem Wortlaut des Teilungsvertrages vom 30. Mai 1977 auf einen Miteigentumsanteil von ½ der Berufungsklägerin zu schliessen ist. Es liegen keine weiteren Umstände, wie die Nutzung bzw. der erfolgte Nutzungsabtausch, als ernsthafte Anhaltspunkte vor, um entgegen dem Wortlaut auf einen anderen Willen zu schliessen. Die aktenkundigen Katasterauszüge, die lediglich als Indiz dienen und wonach in der Eigentümerrubrik ein Quotenverhältnis von ½ (F _________) und ½ (O _________) (vgl. Katasterauszug vom 21. August 1999, erneuert am 6. September 2003) bzw. von ½ (X _________), ¼ (Y _________) und ¼ (Z _________) (vgl. Katasterauszug vom 25. April 2013, S. 9) ersichtlich ist, stimmen folglich mit den Miteigentumsanteilen gemäss Teilungsvertrag vom 30. Mai 1977 überein.

Auch der Registerhalter und der damalige Notar der Berufungsklägerin gingen von einem Miteigentumsanteil von ½ aus. Die Berufungsklägerin hat ihren Miteigentumsanteil im Rahmen eines Erbvorbezugs erhalten (S. 106 ff.). Im diesbezüglichen Vertrag wird die Quote des Miteigentumsanteils nicht ausdrücklich erwähnt, jedoch liess der Notar später aufgrund einer Bemerkung des Registerhalters (S. 111) dem Grundbuchamt Kreis H _________ eine notarielle Erklärung zukommen, wonach der Miteigentumsanteil der Berufungsklägerin an der Parzelle Nr. xxx ½ beträgt. In jedem Falle konnte ihr ihre Mutter im Rahmen des Erbvorbezugs nicht mehr zuwenden, als sie selbst durch den Teilungsvertrag vom 30. Mai 1977 erhalten hatte, nämlich ½ der streitigen Parzelle.

2.5 Die Berufungsklägerin rügt weiter, das Bezirksgericht sei seiner Begründungspflicht nur ungenügend nachgekommen, als es die Zeugeneinvernahmen in seiner Urteilsfindung schlicht nicht berücksichtigt habe, welche alle die Ansicht der Berufungsklägerin stützten, dass deren Miteigentum mehr als ½ beträgt.

2.5.1 Im Rahmen des vorinstanzlichen Beweisverfahrens wurden verschiedene Personen als Zeugen einvernommen:

I _________ (Registerhalter) hat schriftlich angegeben, der Boden auf dem der Anbau erstellt worden sei, sei gemäss mündlicher Aussage an Frau X _________ abgetreten worden. Es sei ihm weder eine Mutation noch ein Vertrag zur Handänderung vorgelegt worden (S. 170 A. 3). Es sei Sache der Miteigentümer, eine Anpassung der Miteigentumsanteile erstellen zu lassen und dann die neue Situation im Grundbuch eintragen zu lassen (S. 171 F. 5). Der Wortlaut entspreche der Situation vor dem Umbau. Die Festlegung der Miteigentumsanteile sowie der Beschrieb von der Nutzniessung sei im Teilungsvertrag Beleg 13-1978 entstanden (S. 171 F. 6). Seiner Meinung nach sollte der Miteigentumsanteil von X _________ grösser als ½ sein, da ihr neben der hälftigen Scheune und Stall noch der Zukeller und der Stadel zugewiesen worden sei (S. 171 A. 7).

J _________, Tante der Berufungsklägerin und Grosstante der Berufungsbeklagten, hat anlässlich der Hauptverhandlung ausgeführt, F _________ (Mutter der Berufungsklägerin) habe den Stadel und den Keller als Wohnteil erhalten. Die Scheune und der Stall seien halbiert worden. Die Scheune sei kleiner als der Stall und der Stall grösser als der «Christkäller» gewesen. G _________ habe einen Wohnanteil an einer anderen Liegenschaft erhalten (S. 180 A. 1).

K _________, ebenfalls Tante bzw. Grosstante der Parteien, hat an der Hauptverhandlung in Bezug auf Teilung zu Protokoll gegeben, das Gebäude gehöre F _________. G _________ habe die Hälfte von Scheune und Stall erhalten. F _________ habe ihr Wohnrecht dort, weil sie ansonsten keines habe. F _________ habe den Stadel, den Keller und die Hälfte von Scheune und Stall gehabt (S. 184 F1).

L _________, Ehemann der Berufungsklägerin hat sich dahingehend geäussert, ein Stall und eine Scheune sei Teil des Erbes gewesen, das sie umgebaut hätten. Der Stall und die Scheune hätten ihnen gehört. Unten sei ein «Chriskäller» und ein Kuhstall gewesen. Eine Hälfte des Gesamten habe G _________ gehört und die andere Hälfte ihnen. Der «Chriskäller» habe ihnen gehört. Der Stadel sei vollkommen ihnen gewesen. Die Scheune und der Stall seien hälftig ihnen gewesen (S. 199 A. 1).

Es ist der Berufungsklägerin zuzustimmen, dass die Vorinstanz nicht alle Zeugenaussagen gewürdigt hat. Das Bezirksgericht erwähnt zumindest die Aussagen der Zeuginnen J _________ und K _________ in E. 4.2 ausdrücklich und würdigt diese Aussagen dahingehend, dass sie die hälftige Aufteilung des Miteigentums gemäss öffentlichen beurkundetem Teilungsvertrag und Katastereintrag nicht in Frage zu stellen vermögen, zumal das Gebäude auf der Parzelle Nr. xxx vor dem Umbau nicht als Wohngebäude gedient haben könne. Im Ergebnis ist der Vorinstanz zuzustimmen. Aus diesen Aussagen lässt sich zwar eine Aufteilung des Gebäudes der Parzelle Nr. xxx zwischen den Parteien erkennen. Indes ist fraglich, ob sich diese Äusserungen auf das Eigentum oder die Nutzung beziehen. Es ist nicht davon auszugehen, dass juristische Laien die Unterscheidung zwischen Nutzungsordnung im Sinne von Art 657 ZGB und Miteigentumsanteil kennen, weshalb diese Zeugenaussagen nicht zu Gunsten der Berufungsklägerin gewürdigt werden können. Auch aus den Aussagen des Registerhalters lässt sich nicht auf einen grösseren Miteigentumsanteil der Berufungsklägerin schliessen. Indem dieser ausgeführt hat, dass nach seiner Ansicht der Miteigentumsanteil der Berufungsklägerin grösser sein müsste, weil ihr noch der Zukelller und Stadel zugewiesen worden sei, verkennt er, dass gemäss Art. 646 Abs. 1 ZGB Miteigentümer eine Sache nach Bruchteilen und ohne äusserliche Abteilung in ihrem Eigentum haben. Er gibt denn auch an, dass die Aufteilung von Miteigentumsanteilen und deren Nutzung gemäss seiner Kenntnis nicht verändert worden sei, womit er zwischen dem Miteigentum und der Nutzung zu unterscheiden vermag. Im Übrigen legt die Berufungsklägerin in ihrer Berufung nicht dar, inwiefern ihr aufgrund diesen Aussagen ein grösserer Miteigentumsanteil zustehen sollte. Sie fasst mehrheitlich die Aussagen zusammen und macht selbst nur Ausführungen zur Nutzung. Zudem sind die Aussagen von L _________ mit Vorsicht zu würdigen, zumal er der Ehemann der Berufungsklägerin ist.

In Bezug auf die Zeugenaussagen von M _________ (S. 187 ff.), N _________ (S. 190 ff.) und O _________ (S. 193 ff.) ist zu erwähnen, dass auch aus diesen nichts Wesentliches über den hier streitigen Punkt, mithin die Grösse des Miteigentumsanteils, abgeleitet werden kann. Insbesondere äussern sich diese lediglich bezüglich des Umbaus bzw. Anbaus, was die Vorinstanz in E. 4.4. bzw. 4.6 als nicht entscheidend für die Grösse des Miteigentumsanteils beurteilt hat. Die Berufungsklägerin legt in ihrer Berufung denn auch nicht genauer dar, inwiefern der Umbau bzw. Anbau entgegen den Erwägungen der Vorinstanz von Bedeutung für die Beurteilung der Miteigentumsanteile ist.

Schliesslich kann auch aus der Parteibefragung von Z _________ (S. 209 ff.) nicht auf einen grösseren Miteigentumsanteil der Berufungsklägerin geschlossen werden. Auch dieser macht lediglich Ausführungen zur Nutzung und zum Umbau. Die Aufteilung der Nutzung wird von den Berufungsbeklagten denn auch nicht bestritten, hat indes – wie aufgezeigt – keinen entscheidenden Einfluss auf die Grösse der Miteigentumsanteile.

2.6 Die Berufungsklägerin macht des Weiteren geltend, die Vorinstanz habe in ihrem Entscheid nicht berücksichtigt, dass die Berufungsbeklagten sich der Edition der Teilungsvorschläge widersetzt hätten.

2.6.1 Die Vorinstanz hat in E. 1.6 des angefochtenen Entscheids diesbezüglich ausgeführt, Art. 160 Abs. 1 lit. b Satz 2 ZPO schliesse Unterlagen aus dem Verkehr einer Person oder einer Drittperson mit einem Anwalt von der Pflicht der Parteien, Urkunden herauszugeben, aus. Dazu würden etwa der Brief- und E-Mail-Verkehr, Vertrags- und Vergleichsentwürfe gehören. An der Verweigerung, Vergleichsvorschläge einzureichen, sei auch kein rechtsmissbräuchliches Verhalten zu erblicken, zumal die Beklagten aus TB 14, wo diese Teilungsvorschläge angesprochen wurden, nichts zu ihren Gunsten ableiten könne und die Klägerin den Erhalt entsprechender Vorschläge bestreite.

2.6.2 Den Erwägungen der Vorinstanz ist zuzustimmen. Die Teilungsvorschläge resultieren aus dem Verkehr mit dem Rechtsvertreter der Berufungsbeklagten, womit sich diese zu Recht auf Art. 160 Abs. 1 lit. b Satz 2 ZPO gestützt haben. Es besteht damit keine Obliegenheit zur Mitwirkung, was in der Beweiswürdigung zu berücksichtigen gewesen wäre. Schliesslich liesse sich aus den Teilungsvorschlägen ohnehin nichts über die Grösse der Miteigentumsanteile ableiten, zumal – wie dargelegt – der Teilungsvertrag vom 30. Mai 1977 hälftiges Miteigentum begründete. Im Übrigen äussert sich die Berufungsklägerin nicht, inwiefern etwaige Teilungsvorschläge für den Verfahrensausgang entscheidend sein könnten.

2.7 Die Berufungsklägerin führt schliesslich aus, die Vorinstanz habe Art. 646 Abs. 2 ZGB falsch ausgelegt und begehe dadurch eine Rechtsverletzung. Das Bezirksgericht erwähnt zwar den vorgenannten Artikel in seinen rechtlichen Ausführungen, kommt indes zum Schluss, dass sich der Katastereintrag und damit das Quotenverhältnis aus dem Teilungsvertrag vom 30. Mai 1977 ergibt. Die Berufungsklägerin geht damit fälschlicherweise davon aus, dass das Bezirksgericht in seiner Beurteilung diese Vermutung herangezogen hat. Die gesetzliche Vermutung ist im vorliegenden Verfahren aufgrund des Umstandes, dass die Miteigentumsanteile durch den Teilungsvertrag festgestellt werden konnten, nicht einschlägig.

2.8 Mithin lässt die Auslegung des Teilungsvertrages vom 30. Mai 1977 aufgrund des klaren Wortlauts keinen anderen Schluss zu, als dass das Eigentum an der Parzelle

Nr. xxx im hälftigen Miteigentum steht und die Gebäudeteile (Scheune, Stall, Zustellkeller, Stadel) im Sinne einer Nutzungsordnung zwischen den Miteigentümer aufgeteilt wurden, zumal Miteigentümer die Sache ohne äusserliche Abteilung im Eigentum haben. Daran vermag auch die aktuelle Nutzung bzw. der Nutzungsabtausch nichts zu ändern. Die aktenkundigen Katasterauszüge stützen sich denn auch auf diesen Vertrag und indizieren ebenfalls die hälftige Aufteilung des Miteigentums an der Parzelle Nr. xxx. Der Berufungsklägerin gelingt es demnach nicht zu beweisen, dass ihr an der Parzelle Nr. xxx ein grösserer Miteigentumsanteil als den Berufungsbeklagten und entsprechend ein grösserer Anteil am Versteigerungserlös zusteht.

2.9 Zusammengefasst haben die Rechtsvorgänger der Prozessparteien die Miteigentumsquoten an der strittigen Liegenschaft mit der Mitunterzeichnung des Teilungsvertrags vom 30. Mai 1977 einvernehmlich auf je ½ festgelegt. Dass sie dabei einem Irrtum unterlegen wären, wurde so nicht behauptet, ist nicht bewiesen und nicht anzunehmen. Vorab sind weitere Teilungsunterlagen, in welchen die Erbansprüche der einzelnen Erben sowie deren Abgeltung aufgelistet wären und ein Mehranspruch der Rechtsvorgängerin der Berufungsklägerin am Streitobjekt hervorginge, nicht aktenkundig. Ferner wurde der damalige Vertrag unter Beiziehung eines rechtskundigen Notares öffentlich beurkundet, der bei Vereinbarung ungleicher Miteigentumsquoten diese auch ohne weiteres so hätte verurkunden können und müssen. Denn grundsätzlich lässt das Gesetz beliebige, insbesondere auch unterschiedliche Quoten zu (Brunner/Wichtermann, a.a.O., N. 10 zu Art. 646 ZGB). Der Nachweis einer ungleichmässigen Verteilung der Nutzung genügt nicht als Nachweis ungleicher Anteile (BGE 111 II 26 E. 5; Meier-Hayoz, Berner Kommentar, 4. A., 1966, N. 32 zu Art. 646 ZGB). Die gleichzeitige Begründung von Mit- und Alleineigentum an der gleichen Parzelle, wie dies in der Berufung geltend gemacht wird, lässt sich aus dem Teilungsvertrag nicht ableiten und ist rechtlich ausgeschlossen. Mithin waren im Teilungsvertrag hälftige Miteigentumsquoten begründet worden. Diese wurden in der Folge nie abgeändert. Wohl bringt die Berufungsklägerin vor, ihre Rechtsvorgängerin habe mündlich Boden dazugekauft, diesen zur strittigen Parzelle geschlagen und darauf einen Anbau errichtet, welche Darstellung von Zeugen bestätigt wird. Aus dem Grundbuch bzw. dessen kantonalen Ersatzform ist ein solcher Vorgang, in dessen Zusammenhang sich noch die eine oder andere Rechtsfrage stellen würde, jedoch nicht ersichtlich. Die Rechtsvorgängerin hat es somit in jedem Falle versäumt, in Absprache mit dem zweiten Miteigentümer die Quoten anzupassen, wozu es der öffentlichen Beurkundung bedurft hätte (BGE 111 II 26 E. 5; Meier-Hayoz, a.a.O., N. 32 zu Art. 646 ZGB; Brunner/Wichtermann, a.a.O., N. yyy und 14 zu Art. 646 ZGB; Graham-Siegenthaler, in: Breitschmid/Jungo [Hrsg.], Handkommentar zum Schweizer Privatrecht,

Sachenrecht, 3. A., 2016, N. 11 zu Art. 646 ZGB), und die neue Situation grundbuchrechtlich zu korrigieren. Mithin bestehen bis heute hälftige Miteigentumsquoten der Berufungsklägerin einerseits und der Berufungsbeklagten andererseits. Diese Miteigentumsquoten sind nun aber grundsätzlich massgeblich für die Verteilung des Erlöses aus einer Versteigerung des Grundstücks (Meier-Hayoz, a.a.O., N. 27 zu Art. 646 ZGB; Brunner/Wichtermann, a.a.O., N. 11 zu Art. 646 ZGB; Graham-Siegenthaler, a.a.O., N. 10 zu Art. 646 ZGB; Domej/Schmidt, in: Bühler/Jakob [Hrsg.], Kurzkommentar ZGB,

2. A., 2018, N. 6 zu Art. 651 ZGB).

Beizupflichten ist der Berufungsklägerin darin, dass das Bundesgericht in seinem Urteil 5A_174/2015 vom 14. Oktober 2015 (insbesondere E. 7.3, 7.4 und 8) eine Verteilung des Steigerungserlöses in Abweichung von den formellen Miteigentumsquoten zwecks Ausgleichs über den Anteil hinaus bezahlter Investitionen, Kosten und Lasten nicht ausschloss. Infolge Zurückweisung an das kantonale Gericht zur Beurteilung im Sinne der Erwägungen musste es sich materiell damit jedoch nicht weiter befassen, so dass die Voraussetzungen für ein Abweichen von der quotenmässigen Verteilung bzw. für die Berücksichtigung einseitig getätigter Investitionen (vgl. dazu auch Art. 647 Abs. 2 sowie Art. 647a bis 647e ZGB) höchstgerichtlich nicht beurteilt worden sind. Jede von den formellen Miteigentumsquoten abweichende Verteilung des Versteigerungserlöses würde nach den allgemeinen Verfahrensgrundsätzen voraussetzen, dass die klagende Partei die dafür nötigen Behauptungen rechtzeitig und substantiiert in das Verfahren eingebracht sowie bewiesen hat. Mit dem Verzicht auf eine Expertise ist nun aber in betragsmässiger Hinsicht nicht erstellt, welche Mehrinvestitionen die Berufungsklägerin bzw. deren Rechtsvorgängerin mit dem mündlichen Hinzukauf von Boden, dessen Vereinigung mit der Ursprungsparzelle sowie dessen Überbauung, oder durch den Teilausbau der oberen Stockwerke im Vergleich zu den Berufungsbeklagten bzw. deren Rechtsvorgänger durch den Teilausbau des Erdgeschosses getätigt hätten. Bereits deshalb fehlt es an der Grundlage, um der Berufungsklägerin einen grösseren Teil am Versteigerungserlös zuzuweisen und insbesondere um diesen bemessen zu können. Es darf deshalb offenbleiben, ob die Berufungsklägerin erstinstanzlich in ihren Rechtsschriften die erforderlichen Tatsachenbehauptungen in substantiierter Form aufgestellt hat. In ihrer Berufung stört sie sich daran, dass das Bezirksgericht ausgeführt hat, dass die Klägerin erstmals in ihrer Replik vom Eintrag abweichende Miteigentumsquoten thematisiert hatte. Es mag wohl sein, dass die Miteigentumsquoten unter den Miteigentümern schon zuvor strittig und Hauptgrund für die Klageeinreichung waren. Aus der Klage selbst und den darin enthaltenen Rechtsbegehren ergibt sich dies jedoch keineswegs. In jedem

Falle kann der Berufungsklägerin ohne betragsmässigen Nachweis entsprechend behaupteter Mehrinvestitionen weder ein über ihre Miteigentumsquote hinausgehender Anteil am Versteigerungserlös noch Ersatz gestützt auf Art. 649 Abs. 2 ZGB zugesprochen werden.

Mithin bestehen zwar einige Indizien dafür, dass die Berufungsklägerin bzw. deren Rechtsvorgängerin mit dem nicht im Detail nachvollziehbaren mündlichen Hinzukauf von Boden, dessen Vereinigung mit der Ursprungsparzelle und dem Anbau sowie im Rahmen des teilweise erfolgten Innenausbaus mehr als die Berufungsbeklagten oder deren Rechtsvorgänger in das Miteigentum investiert haben. Gehörig nachgewiesen und namentlich ziffernmässig belegt ist dies indes nicht. Das Bezirksgericht war daher aufgrund der Akten- und Beweislage ausserstande, einen Ausgleich festzusetzen, womit es die Klage zu Recht abgewiesen hat. Die Berufung ist nach dem Gesagten abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

3. Das Gericht entscheidet in der Regel im Endentscheid über die Prozesskosten, die einerseits die Gerichtskosten, welche mit den von den Parteien geleisteten Kostenvorschüssen verrechnet werden (Art. 98 und Art. 111 ZPO), und anderseits die Parteientschädigung umfassen (Art. 104 Abs. 1, 105 Abs. 1 und 95 ZPO). Die Höhe der Prozesskosten richtet sich nach kantonalen Tarifen (Art. 96 und 105 Abs. 2 Satz 1 ZPO), im Kanton Wallis nach dem Gesetz betreffend den Tarif der Kosten und Entschädigungen vor Gerichts- oder Verwaltungsbehörden (GTar) vom 11. Februar 2009. Die Verteilung der Prozesskosten richtet sich grundsätzlich nach dem Ausgang des Verfahrens, indem die Prozesskosten im Allgemeinen der unterliegenden Partei auferlegt werden (Art. 106 Abs. 1 und 2 ZPO). Während die Gerichtskosten von Amtes wegen festgesetzt und verteilt werden (Art. 105 Abs. 1 ZPO), wird eine Parteientschädigung einer Partei nur auf Antrag hin zugesprochen; sie kann hierfür eine Kostenliste einreichen (Art. 105 Abs. 2 Satz 2 ZPO).

Die Berufung der Berufungsklägerin wird, soweit darauf überhaupt eingetreten wird, abgewiesen, weshalb sie sämtliche Kosten des Rechtsmittelverfahrens zu tragen hat. Infolge Bestätigung des angefochtenen Urteils bleibt es bezüglich der erstinstanzlichen Kosten, welche nicht separat beanstandet wurden, beim Entscheid des Bezirksgerichts (Art. 318 Abs. 3 [e contrario] ZPO).

3.1 Die Gerichtskosten setzen sich zusammen aus Pauschalen, insbesondere für den Entscheid (Entscheidgebühr), sowie aus bestimmten bei Gericht angefallenen Kosten

(Art. 95 Abs. 2 ZPO; ‚Auslagen’ nach der Terminologie von Art. 7 ff. GTar). Die Gerichtsgebühr wird aufgrund des Streitwerts, des Umfangs und der Schwierigkeit des Falls, der Art der Prozessführung der Parteien sowie ihrer finanziellen Situation festgesetzt (Art. 13 Abs. 1 GTar). Sie bewegt sich zwischen einem Minimum und einem Maximum und wird unter Berücksichtigung des Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzips festgesetzt (Art. 13 Abs. 2 GTar); besondere Umstände können eine Verdoppelung der Ansätze oder eine verhältnismässige Kürzung der Gebühr rechtfertigen, Letzteres namentlich wenn bloss eine Teilfrage entschieden wird (Art. 13 Abs. 3 und Art. 14 Abs. 1 GTar).

Bei einem Streitwert von rund Fr. 250’000.-- bewegt sich die Gerichtsgebühr in einem ordentlichen Rahmen von Fr. 9’000.-- bis Fr. 42'000.-- (Art. 16 Abs. 1 und 3 GTar). Für das Berufungsverfahren gelten die gleichen Ansätze; dabei kann ein Reduktions-Koeffizient von höchstens 60% berücksichtigt werden (Art. 19 GTar).

Im Berufungsverfahren waren Fragen sachverhaltsmässiger wie auch rechtlicher Natur von mittlerer Schwierigkeit zu prüfen. Im Weiteren waren Beweisanträge zu beurteilen. Es wurde ein einziger Schriftenwechsel ohne mündliche Verhandlung angeordnet. Die Parteien legten ihre Standpunkte und ihre Einwände in der gebotenen Kürze dar. Das Dossier war insgesamt durchschnittlich umfangreich. Unter Berücksichtigung der vorstehend angeführten Kriterien ist deshalb eine Gebühr von Fr. 9'000.-- angemessen. Die Gerichtskosten sind mit dem von der Berufungsklägerin geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 9'000.-- zu verrechnen.

3.2 Die Parteientschädigung umfasst den Ersatz notwendiger Auslagen, die Kosten der berufsmässigen Vertretung und, wenn eine Partei nicht berufsmässig vertreten ist, in begründeten Fällen eine angemessene Umtriebsentschädigung (Art. 95 Abs. 3 lit. a, b und c ZPO). Das Honorar des Rechtsbeistands richtet sich in der Regel nach dem Streitwert (Art. 27 Abs. 2 und 28 Abs. 1 GTar).

Laut Art. 32 Abs. 1 GTar beläuft sich das ordentliche Honorar beim gegebenen Streitwert auf Fr. 14'400.-- bis Fr. 19'700.-- resp. mit einem Reduktions-Koeffizienten von 60% für das Berufungsverfahren vor Kantonsgericht (Art. 35 Abs. 1 lit. a GTar) auf im Prinzip Fr. 5'760.-- bis Fr. 7’880.--, in welchen Honoraransätzen die Mehrwertsteuer inbegriffen ist (Art. 27 Abs. 5 GTar). Bei ausserordentlicher Arbeit darf ein höheres Honorar zugesprochen werden (Art. 29 Abs. 1 GTar). Besteht ein offensichtliches Missverhältnis zwischen Streitwert und Prozessinteresse oder zwischen der Entschädigung gemäss Tarif und der effektiven Arbeit des Rechtsbeistands, darf das erwähnte Minimum des Honorars unterschritten werden (Art. 29 Abs. 2 GTar; vgl. auch Art. 29 Abs. 3 GTar). Innerhalb des vorgegebenen Rahmens bemisst das Gericht das Honorar mit Rücksicht auf die Natur und Bedeutung des Falles, dessen Schwierigkeit und Umfang sowie der vom Rechtsbeistand nützlich aufgewandten Zeit und der finanziellen Situation der Partei (Art. 27 Abs. 1 GTar).

Im Berufungsverfahren wurde ein einfacher Schriftenwechsel durchgeführt. Die Berufungsbeklagten nahmen zu den einzelnen Punkten der Berufung gleichermassen umfassend wie auch gerafft Stellung. Eine mündliche Berufungsverhandlung fand nicht statt. Die Streitpunkte und die Rechtsfragen waren die gleichen wie vor erster Instanz. In Anwendung der oben genannten Kriterien, insbesondere mit Rücksicht auf die Schwierigkeit des Falls und den Arbeitsumfang, ist es gerechtfertigt, die Entschädigung für die Berufungsbeklagten auf Fr. 6'000.-- (Honorar mitsamt Auslagen und inkl. MWST) festzusetzen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens schuldet die Berufungsklägerin diese Entschädigung.

Dispositiv

Das Kantonsgericht beschliesst und erkennt

1. Die Beweismittelanträge der Berufungsklägerin werden abgewiesen.

2. Soweit auf die Berufung eingetreten werden kann, wird sie abgewiesen und das Urteil des Bezirksgerichts Visp vom 25. Juni 2021 bestätigt, wie folgt:

1. Auf Rechtsbegehren Ziff. 2 gemäss Replik (Festsetzung von Miteigentumsquoten) wird nicht eingetreten.

2. Das Miteigentum von X _________, Y _________ und Z _________ am Grundstück Nr. xxx (GBV zzz), Plan Nr. yyy, gelegen auf dem Gebiet der Gemeinde B _________ wird aufgehoben.

3. Die Aufhebung des Miteigentums hat durch öffentliche Versteigerung des Grundstücks Nr. xxx (GBV zzz), Plan Nr. yyy, gelegen auf dem Gebiet der Gemeinde B _________ zu erfolgen. Mit der Versteigerung wird Notar Fabian Williner beauftragt. Der aus der Versteigerung nach Abzug der Versteigerungskosten resultierende Nettoerlös wird zur Hälfte X _________ und zu je einem

4. Weitergehend wird die Klage abgewiesen.

5. Die Gerichtskosten von Fr. 13'000.-- werden zu 4/5, d.h. Fr. 10'400.--, X _________ und zu 1/5, d.h. Fr. 2'600.--, Y _________ und Z _________ auferlegt. Nach Verrechnung mit den von X _________ geleisteten Vorschüssen werden dieser Fr. 4'100.-- aus der Gerichtskasse zurückerstattet. Y _________ und Z _________ bezahlen X _________ unter solidarischer Haftbarkeit Fr. 2'600.-- für geleisteten Vorschuss.

6. Die Kosten des Schlichtungsverfahrens von Fr. 170.-- sind zu 4/5, d.h. Fr. 138.--, von X _________ und zu 1/5, d.h. Fr. 34.-- unter solidarischer Haftbarkeit von Y _________ und Z _________ zu tragen.

Fr. 11'200.--. Y _________ und Z _________ schulden X _________ unter solidarischer Haftbarkeit eine solche von Fr. 2'800.--.

3. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens, bestimmt auf Fr. 9'000.--, werden der Berufungsklägerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.

4. Die Berufungsklägerin bezahlt den Berufungsbeklagten für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 6'000.--.

Sitten, 6. Juli 2022

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, Art. 18 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2022; der Erlass wurde am 1. Januar 2023, 9. Februar 2023, 1. September 2023, 1. Januar 2024, 1. Januar 2025, 8. Juli 2025, 1. Oktober 2025 und 1. Januar 2026 erneut konsolidiert.
  • Schweizerisches Zivilgesetzbuch, Art. 8, Art. 646, Art. 647, Art. 649, Art. 651 und Art. 657 — gelesen in der Fassung vom 1. Juli 2022; der Erlass wurde am 1. Januar 2023, 23. Januar 2023, 1. September 2023, 1. Januar 2024, 1. Januar 2025, 1. Januar 2026 und 1. Juli 2026 erneut konsolidiert.
  • Bundesgesetz über das Bundesgericht, Art. 95, Art. 105 und Art. 112 — gelesen in der Fassung vom 1. Juli 2022; der Erlass wurde am 1. Januar 2024, 1. Februar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. April 2026 und 13. Mai 2026 erneut konsolidiert.
  • Schweizerische Zivilprozessordnung, Art. 55, Art. 57, Art. 91, Art. 95, Art. 96, Art. 98, Art. 104, Art. 105, Art. 106, Art. 111, Art. 160, Art. 229, Art. 237, Art. 308, Art. 310, Art. 311, Art. 312, Art. 315 und Art. 317 — gelesen in der Fassung vom 1. Juli 2022; der Erlass wurde am 1. Januar 2023, 1. September 2023, 1. Januar 2025 und 1. Juli 2026 erneut konsolidiert.