Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

A1 2007 47-b

Rubrum

auszugehen, weshalb die Berechnung des Unterhalts gemäss Art. 125 ZGB in drei Schritten zu erfolgen habe, nämlich Ermittlung des gebührenden Unterhalts anhand der zuletzt erreichten bzw. gepflegten gemeinsamen Lebenshaltung (zuzüglich der scheidungsbedingten Mehrkosten), Prüfung der Eigenversorgungskapazität und Festsetzung des Unterhaltsbeitrages. Das Kriterium, ob eine Ehe lebensprägend ist oder nicht, hat indes keinen Einfluss auf die Frage, welche Methode der Unterhaltsberechnung im Massnahmeverfahren gemäss Art. 137 ZGB anzuwenden ist. Massgeblich sind vielmehr die finanziellen Verhältnisse und die Lebenshaltung der Parteien. Die einstufig-konkrete Methode kommt grundsätzlich nur bei sehr guten finanziellen Verhältnissen zur Anwendung (vgl. Erw. 3.1 hievor). Wie es sich damit im Einzelnen verhält, ist vorliegend indes unklar, nachdem die (aktuellen) Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Beschwerdegegners nicht genügend abgeklärt wurden. Insoweit bedarf der Sachverhalt der Ergänzung.

Justizkommission, 23. Dezember 2009

3. Sachenrecht § 214 des Privatrechtlichen Gesetzbuches für den Kanton Zug vom 22. Dezember 1873 (PRG-ZG) – Übertragbarkeit und Vererblichkeit von altrechtlichen Personaldienstbarkeiten

Aus den Erwägungen

6.2

Im vorliegenden Fall stellt die Klägerin ihre Eventual- und Subeventualanträge auf Einräumung von Notleitungs- sowie Notwegrechten für den Fall, dass ihr entsprechende Durchleitungs- sowie Fuss- und Fahrwegrechte nicht bereits in der Form von Personaldienstbarkeiten zukommen. Es muss daher vorweg eruiert werden, ob die Klägerin über diese Personaldienstbarkeiten nicht schon verfügt. Unbestrittenermassen schloss die S. AG mit J.E. am 15. Juli 1890 einen Wasserrechtsvertrag, in welchem Quellenrechte sowie weitere damit zusammenhängende Personaldienstbarkeiten zugunsten der S. AG begründet wurden. Die S. AG trat diese Personaldienstbarkeiten, deren Bestand und Umfang vom Beklagten bestritten werden, der Klägerin mit Kaufvertrag vom 17. Dezember 1999 ab. Der Klägerin können diese Personaldienstbarkeiten indes nur dann zukommen, wenn sie übertragbar sind. Der Beklagte stellt sich auf den Standpunkt, die mit dem Wasserrechtsvertrag begründeten Personaldienstbarkeiten seien nicht übertragbar, weshalb die Übertragung im Kaufvertrag vom 17. Dezember 1999 nichtig und die Klägerin nicht zur Ausübung der damit verliehenen Befugnisse berechtigt sei. Die Frage der Übertragbarkeit der Personaldienstbarkeiten ist folglich vorab zu prüfen.

6.2.1

Die in casu zu beurteilenden Personaldienstbarkeiten, welche nach den Ausführungen der Klägerin aus Quellenrechten sowie Fahrweg-, Fussweg- und Durchleitungsrechten zu ihren Gunsten und zu Lasten der Grundstücke des Beklagten bestehen sollen, wurden noch vor dem Inkrafttreten des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 und damit gemäss den Bestimmungen des Privatrechtlichen Gesetzbuches für den Kanton Zug begründet. Nach Art. 17 Abs. 1 SchlT bleiben die beim Inkrafttreten des Zivilgesetzbuches bestehenden dinglichen Rechte unter Vorbehalt der Vorschriften über das Grundbuch auch unter dem neuen Recht anerkannt. In Bezug auf ihren Inhalt stehen jedoch das Eigentum und die beschränkten dinglichen Rechte nach dem Inkrafttreten des Zivilgesetzbuches, soweit es eine Ausnahme nicht vorsieht, unter dem neuen Recht (Abs. 2). Wäre ihre Errichtung hingegen nach dem neuen Recht nicht mehr möglich, so bleiben sie unter dem bisherigen Recht (Abs. 3). Die in casu zu beurteilenden altrechtlichen Quellen-, Fahrweg-, Fussweg- und Durchleitungsrechte können nach den Bestimmungen des Zivilgesetzbuches weiterhin begründet werden und finden in den Art. 691 ff. sowie Art. 704 und Art. 780 ZGB ihre neurechtliche Regelung. Ihr Inhalt untersteht damit grundsätzlich dem neuen Recht, mithin den Bestimmungen des Zivilgesetzbuches (vgl. Wittibschlager, Basler Kommentar, 3. Auflage, Basel 2007, N 18 zu Art. 17 SchlT; Mutzner, Berner Kommentar, Bern 1926, N 13 und 71 zu Art. 17 SchlT). Dies gilt indes entsprechend Art. 3 SchlT nur für den gesetzlichen, das heisst unabhängig vom Willen der Vertragsparteien durch das Gesetz umschriebenen Inhalt, nicht hingegen für den rechtgeschäftlichen; letzterer beurteilt sich weiterhin nach altem Recht (Wittibschlager, a.a.O., N 18 zu Art. 17 SchlT; BGE 52 II 349; BGE 38 II 750; BGE 39 II 203; BGE 79 II 401; Mutzner, a.a.O., N 71 ff. zu Art. 17 SchlT; Broggini, Schweizerisches Privatrecht I, Basel 1969, S. 484 ff.). Gerade bei beschränkten dinglichen Rechten ist die gesetzliche Begriffsumschreibung oftmals eine so weite, dass bei der Begründung des beschränkten dinglichen Rechtes dessen nähere Individualisierung durch die Vertragsparteien innerhalb des gesetzlichen Rahmens unerlässlich ist. Daraus folgt für die intertemporale Rechtsanwendung, dass die unter dem früheren Recht begründeten beschränkten dinglichen

Rechte hinsichtlich ihres Inhalts nach dem neuen Recht zu beurteilen sind, dass aber die vertraglichen Verabredungen anzuerkennen sind, soweit sie im Rahmen der gesetzlichen Begriffsumschreibung des neuen Rechts Platz haben (Mutzner, a.a.O., N 35 zu Art. 3 SchlT). Ist eine nähere Individualisierung des gesetzlich umschriebenen Inhalts zwar nicht notwendig, aber doch zulässig, oder gestattet das Gesetz den

Vertragsparteien ausnahmsweise in bestimmter Richtung eine Abweichung vom gesetzlich umschriebenen Inhalt, so sind auch solche Vertragsabreden zu schützen, soweit sie im Rahmen des neuen Rechts Platz haben (Mutzner, a.a.O., N 36 zu Art. 3 SchlT). Bei den vorliegend zu beurteilenden Personaldienstbarkeiten sieht das Zivilgesetzbuch für Quellenrechte grundsätzlich die Übertragbarkeit vor, für die Durchleitungs-, Fahrweg- und Fusswegrechte hingegen nicht (Art. 780 Abs. 2 und Art 781 Abs. 2 ZGB). In beiden Fällen ist indes eine anders lautende Vertragsabrede zulässig. Dies bedeutet für die fraglichen Personaldienstbarkeiten, dass die Frage der Übertragbarkeit nicht zum unabänderlichen gesetzlich bestimmten Inhalt gehört, sondern eine Individualisierung durch den Willen der Parteien zulässig ist (vgl. Simonius/Sutter, Schweizerisches Immobiliarsachenrecht, Band II: Die beschränkten dinglichen Rechte, Basel 1990, N 21 ff. zu § 1). Mithin beurteilt sich die Frage der Übertragbarkeit grundsätzlich nach altem Recht, sofern von den Vertragsparteien eine entsprechende vertragliche Vereinbarung über diesen Punkt getroffen wurde.

6.2.2

Die Klausel § 1 im Wasserrechtsvertrag vom 15. Juli 1890 zwischen J.E. und der S. AG, aus welcher die Klägerin die von ihr angesprochenen Personaldienstbarkeiten herleitet, lautet wie folgt: «Herrn J.E. gebt der S. AG das Recht, ab seinem Heimwesen zu Hinterburg […] die in seinem Grund entspringenden Quellen in beliebiger Richtung zu fassen u. abzuleiten u. nach freiem Ermessen zu benützen.» Dem Vertragstext lässt sich zwar die Begründung von Personaldienstbarkeiten entnehmen, doch wurde die Frage von deren Übertragbarkeit durch die Vertragsparteien nicht ausdrücklich geregelt und findet sich auch im übrigen Vertragstext nicht thematisiert. Da indes gerade bei Quellenrechten, welche auf Dauer angelegt sind und grössere Investitionen des Berechtigten erfordern (vgl. Erw. 6.2.6 nachfolgend), die Frage der Übertragbarkeit auf eine Drittperson von eminenter Wichtigkeit für die Vertragsparteien sein musste, ist nicht davon auszugehen, dass sie in diesem Punkt keine Regelung vereinbaren wollten oder ihn schlicht übersehen haben. Vielmehr muss angenommen werden, dass J.E. und die S. AG die damals geltenden gesetzlichen Bestimmungen bezüglich der Übertragbarkeit von Personaldienstbarkeiten für angemessen und ausreichend hielten und sie daher im Sinne eines qualifizierten Schweigens als Vertragsinhalt vereinbarten (vgl. Zeller, Auslegung von Gesetz und Vertrag, Habil. Zürich 1989, N 13 ff. zu § 21; Eschmann, Auslegung und Ergänzung von Dienstbarkeiten, Diss. Zürich 2005, S. 106). Es ist mithin nicht anzunehmen, dass der Wasserrechtsvertrag vom 15. Juli 1890 in diesem Punkt eine Lücke enthält, welche zur Anwendung der neurechtlichen Bestimmungen des Zivilgesetzbuches führen würde (vgl. BGE 86 II 243 Erw. 3; BGE 88 II 252 Erw. 6c). Die Frage der Übertragbarkeit der Personaldienstbarkeiten beurteilt sich folglich nach den Bestimmungen des Privatrechtlichen Gesetzbuches des Kantons Zug und der darauf basierenden Rechtspraxis.

6.2.3

Die altrechtlichen Bestimmungen zu den Dienstbarkeiten finden sich in den §§ 213 ff. des Privatrechtlichen Gesetzbuches für den Kanton Zug vom 22. Dezember 1873 (PRG-ZG; III. Buch: Sachenrecht; Zweiter Abschnitt: Von den Dienstbarkeiten [Servituten]). So bestimmt § 213 PRG-ZG, dass neben den gesetzlich bestimmten Beschränkungen des Grundeigentums solche durch besondere Willensakte (wie z.B. Vertrag, Urteil und Übung) als Dienstbarkeiten begründet werden können. Nach § 214 PRG-ZG steht eine Dienstbarkeit gewöhnlich dem Eigentümer einer anderen Liegenschaft in der Weise zu, dass sie sich auf diese Liegenschaft (herrschende) und deren Bedürfnisse bezieht (Grunddienstbarkeit, Realservitut). Es können aber auch einzelne Dienstbarkeiten, wie namentlich Wegrechte usw. Personen, Genossenschaften oder Gemeinden ohne Rücksicht auf von ihnen besessenes Grundeigentum zustehen, wie z.B. das einer einzelnen Person in einem Hause zustehende Wohnrecht (Personalservitut). Das Privatrechtliche Gesetzbuch für den Kanton Zug erlaubt mithin die Ausgestaltung von Servituten sowohl als Grunddienstbarkeiten wie auch als Personaldienstbarkeiten. Dem Gesetze nicht explizit entnehmen lässt sich indes, ob diese Personaldienstbarkeiten vererblich oder übertragbar sind. Gemäss § 224 Abs. 1 PRG-ZG erlöschen Dienstbarkeiten zwar durch Vertrag oder Verzicht und, wenn sie persönlich sind, durch den Tod der berechtigten Person, sowie bei Grunddienstbarkeiten durch Vereinigung der herrschenden und der dienstbaren Liegenschaft in einer Hand. Aus dieser Bestimmung kann jedoch nicht ohne Weiteres gefolgert werden, eine Personaldienstbarkeit sei in jedem Fall weder vererblich noch übertragbar und gehe deshalb mit dem Tod des Berechtigten unter. Vielmehr muss bei den Personaldienstbarkeiten ein Unterschied gemacht werden zwischen denjenigen, die streng persönlich und damit untrennbar mit der Person des Berechtigten verbunden sind (reguläre Personaldienstbarkeiten), und solchen, die keine derart enge Verbundenheit mit der Person des Berechtigten aufweisen (Irreguläre Personaldienstbarkeiten; vgl. zum neuen Recht Schmid/Hürlimann-Kaup, Sachenrecht, 2. Auflage, Zürich/ Basel/Genf 2003, N 1213 ff.; sowie zum alten Zürcher Recht Schneider, Privatrechtliches Gesetzbuch für den Kanton Zürich, Zürich 1888, Anmerkung zu § 239 PRG). Nur dann, wenn eine Personaldienstbarkeit nicht vererblich und nicht

übertragbar ist, geht sie gemäss § 224 Abs. 1 PRG-ZG mit dem Tod der berechtigten Person unter (vgl. hierzu Iten, Die ehemaligen Fischerei-Rechte der Stadt Zug im Zugersee, Diss. Fribourg, Zug 1920, S. 114 ff., wonach altrechtliche zugerische Fischenzenrechte als übertragbare und vererbliche Personaldienstbarkeiten zu qualifizieren sind). Ob und welche Personaldienstbarkeiten vererblich und über- tragbar sind, lässt sich dem Wortlaut des Gesetzes indes nicht entnehmen. Auch der verfügbaren kantonalzugerischen Rechtsprechung lässt sich kein Präjudiz entnehmen, welches sich mit dieser Frage auseinandersetzen würde. Eine Antwort auf die Frage der Übertragbarkeit und Vererblichkeit von Personaldienstbarkeiten nach altem Zuger Recht lässt sich jedoch finden, wenn die Entstehungsgeschichte des Privatrechtlichen Gesetzbuches für den Kanton Zug berücksichtigt wird.

6.2.4

Die Entstehungsgeschichte des Privatrechtlichen Gesetzbuches für den Kanton Zug ist eng mit derjenigen des Privatrechtlichen Gesetzbuches für den Kanton Zürich (PRG-ZH) verbunden. Dieses stellte eine Kodifikation des kantonalzürcherischen Privatrechtes dar und basierte im Wesentlichen auf einem Entwurf von Johann Caspar Bluntschli (Schneider, a.a.O., S. 7 ff.; Tuor/Schnyder/Schmid/ Rumo-Jungo, Das Schweizerische Zivilgesetzbuch, 12. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2002, S. 2 ff.; Elsener, Schweizerisches Privatrecht I, Basel 1969, S. 164 ff.). Seine einzelnen Teile (Einleitung, Personen- und Familienrecht, Sachenrecht, das Recht der Forderungen und Schulden sowie das Erbrecht) wurden sukzessive in den Jahren 1853–1856 vom Grossen Rat des Kantons Zürich verabschiedet und traten wenig später in Kraft. Diese Gesetzeskodifikation diente mehreren Kantonen, insbesondere auch dem Kanton Zug, als Muster für ihre eigenen Kodifikationen (Schneider, a.a.O., S. 5 ff.). Das nach einer Gesetzesrevision erlassene Privatrechtliche Gesetzbuch für den Kanton Zürich vom 19. April 1887 übernahm im Wesentlichen sämtliche Teile des Sachenrechts und insbesondere die Dienstbarkeiten betreffenden Bestimmungen der früheren Kodifikation ohne materielle Änderungen und blieb bis zum Inkrafttreten des Schweizerischen Zivilgesetzbuches in Kraft (Schneider, a.a.O., S. 7 ff. und S. 146 ff.).

Ein Vergleich zwischen dem Privatrechtlichen Gesetzbuch für den Kanton Zug mit demjenigen für den Kanton Zürich ergibt eine starke Ähnlichkeit der Bestimmungen über die Dienstbarkeiten. Im Privatrechtlichen Gesetzbuch des Kantons Zug wurden zahlreiche Bestimmungen der Zürcher Kodifikation wortgetreu übernommen. Auch die Systematik der beiden Gesetze ist identisch. Beide regeln die Grunddienstbarkeiten vorab in einem allgemeinen Teil und behandeln in einem speziellen Teil einzelne spezifische Dienstbarkeiten. Gemein ist beiden Kodifikationen weiter, dass sie die Personaldienstbarkeiten nur am Rande (§ 214 PRG-ZG und § 239 PRG-ZH) erwähnen. Ein wesentlicher Unterschied zwischen den beiden Gesetzeswerken ist lediglich darin zu erblicken, dass das Privatrechtliche Gesetzbuch für den Kanton Zug weniger Gesetzesparagraphen enthält und daher kürzer ist. Sodann enthält es einige zugerische Eigenheiten, welche in casu jedoch nicht von Bedeutung sind. Aufgrund der starken Ähnlichkeit der Kodifikationen und der bereits aufgezeigten Entwicklungsgeschichte ist es evident, dass der zugerische Gesetzgeber sich nicht nur am Zürcher Vorbild orientiert, sondern dieses auch grösstenteils wort- und sinngetreu übernommen hat. Es kann daher zur Beantwortung der Frage der Übertragbarkeit von Personaldienstbarkeiten nach altem zugerischem Recht auf die Bestimmungen des Privatrechtlichen Gesetzbuches für den Kanton Zürich abgestellt werden (vgl. Höhn, Praktische Methodik der Gesetzesauslegung, Zürich 1993, S. 141 und S. 254; Hausheer/Jaun, Die Einleitungsartikel des ZGB, Bern 2003, N 276 ff. zu Art. 1 ZGB; Dürr, Zürcher Kommentar, Zürich 1998, N 247 ff. zu Art. 1 ZGB). Auch dem Privatrechtlichen Gesetzbuch für den Kanton Zürich lässt sich jedoch keine Bestimmung entnehmen, welche die Übertragbarkeit von Personaldienstbarkeiten explizit regeln würde. Im Gegensatz zum Kanton Zug findet sich indes im Kanton Zürich eine ständige Rechtsprechung zu dieser Frage.

6.2.5

Die zürcherischen Gerichte hatten in mehreren Streitfällen Gelegenheit, sich zur Frage der Übertragbarkeit von Personaldienstbarkeiten zu äussern. In einem Entscheid vom 15. Februar 1902 (ZR 1902 Nr. 110) hielt die I. Appellationskammer des Obergerichts des Kantons Zürich fest, § 239 PRG-ZH erkläre ohne jede Einschränkung, dass das Recht der Grunddienstbarkeit auch zu Gunsten einer einzelnen Person bestellt werden könne. Sodann folge aus der Fassung des Gesetzes nicht, dass die Personaldienstbarkeit nicht übertragen werden könne. In einer Stellungnahme des Gesamtobergerichts vom 12. März 1907 (ZR 1907 Nr. 212) wurde sodann festgehalten, dass die Übertragung eines als Personaldienstbarkeit ausgestalteten Rechtes zur Abfassung und Ableitung von Quellwasser auf dem Grundstück eines Dritten (Wasserrechtsservitut) statthaft sei und nicht der Einwilligung des Eigentümers des belasteten Grundstückes bedürfe. In einem vom Kassationsgericht mit Entscheid vom 7. November 1910 bestätigten Urteil der I. Appellationskammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 28. Mai 1910 (ZR 1910 Nr. 121) wurde sodann unter Berufung auf die vorangehenden Entscheide und unter Berücksichtigung des damals vor seinem Inkrafttreten stehenden Schweizerischen Zivilgesetzbuches ausgeführt, die Übertragbarkeit von Personaldienstbarkeiten sei zwar unter gewissen Umständen angenommen worden, so beispielsweise bei Bauservituten und Quellenrechten, doch sei dies nicht als allgemeine Regel anzunehmen. Vielmehr sei im einzelnen Falle zu untersuchen und festzustellen, ob die Absicht der Parteien bei Bestellung der Personaldienstbarkeit auf die Übertragbarkeit derselben gerichtet gewesen sei, was unter Umständen schon aus dem Inhalte der Personaldienstbarkeit geschlossen werden könne, so beispielsweise bei Quellenrechten und dem Recht, auf fremdem Boden zu bauen.

Die vom Obergericht des Kantons Zürich in ZR 1910 Nr. 121 aufgestellte differenzierte Rechtsprechung ist aufgrund der überwiegenden Übereinstimmung der Bestimmungen über die Dienstbarkeiten in den Privatrechtlichen Gesetzbüchern beider Kantone auch auf den Kanton Zug anzuwenden. Es ist daher bei jeder Personaldienstbarkeit im Einzelfall zu prüfen, ob sie aufgrund der vertraglichen Vereinbarung der Parteien, welche sich entweder explizit aus dem Dienstbarkeitsvertrag oder aber implizit aus dem Wesen und dem Inhalt der Dienstbarkeit ergibt, als übertragbar und vererblich zu qualifizieren ist. Liegt keine solche Abrede vor, gilt sie als höchstpersönlich und unvererblich (vgl. § 224 Abs. 1 PRG-ZG).

6.2.6

Im vorliegenden Fall ist die Übertragbarkeit von so genannten altrechtlichen Wasserrechten zu beurteilen. Diese setzen sich aus Quellen-, Durchleitungs- sowie Fahr- und Fusswegrechten zusammen. Diese verschiedenen Personaldienstbarkeiten dürfen indes nicht einzeln beurteilt werden, da sie in einem offensichtlichen Zusammenhang stehen und allesamt die Nutzung des Quellwassers durch die Klägerin bzw. deren Rechtsvorgängerin bezwecken. So würde die Übertragbarkeit eines Quellenrechts wenig Sinn ergeben, wenn nicht zugleich auch die Durchleitungsdienstbarkeiten zur Ableitung des Quellwassers und die Wegrechtsdienstbarkeiten für den Zugang und Unterhalt der Quellen und Leitungen auf den Erwerber übertragen werden könnten. Wie bereits in Erwägung 6.2.2 festgehalten, lässt sich dem für die Personaldienstbarkeiten konstitutiven Wasserrechtsvertrag vom 15. Juli 1890 keine explizite Regelung betreffend die Übertragbarkeit entnehmen. Diese ist folglich anhand des Wesens und des Inhaltes der Wasserrechte zu beurteilen.

Die Fassung von Grundwasserquellen erfordert für gewöhnlich die Konstruktion geeigneter technischer Einrichtungen wie Brunnenstuben und Leitungsrohre. Dies ist auch bei den in casu betroffenen Grundstücken der Fall. Die Erstellung dieser technischen Einrichtungen ist mit erheblichen Kosten verbunden, welche nur bei einer langfristigen Nutzung des Quellwassers amortisiert werden können. Eine Amortisation kann indes nur dann wirtschaftlich sinnvoll und auf längere Sicht erfolgen, wenn es dem Berechtigten möglich ist, seine mit den Quellen verbundenen beschränkten dinglichen Rechte an eine Drittperson zu verkaufen, wenn er diese Rechte nicht mehr benötigt oder aus anderen Gründen nicht mehr wahrnehmen kann. Allein schon unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten muss daher eine Übertragbarkeit der besagten Personaldienstbarkeiten bejaht werden. Hinzu kommt, dass die Ablehnung der Übertragbarkeit und Vererblichkeit der Quellen-, Durchleitungs- und Wegrechte zu einem unhaltbaren und unsinnigen Resultat führen würde. Sämtliche betroffenen Quellen können nur dann sinnvoll genutzt werden, wenn ihr Quellwasser über die Grundstücke des Beklagten und von Drittpersonen abgeleitet werden kann. Würde nun das Durchleitungsrecht der Klägerin zu Lasten eines Grundstückes des Beklagten wegfallen, hätte dies zur Folge, dass das Quellwasser nicht mehr abgeleitet und genutzt werden könnte. Eine Ableitung über ein anderes Grundstück ist aufgrund der Eigentumsverhältnisse sowie der topographischen Gegebenheiten sodann nicht möglich. Der Klägerin bliebe mithin – abgesehen von der Einräumung eines Notleitungsrechts – nichts anderes übrig, als die Quelle zu versiegeln. Ähnliche Schwierigkeiten würden beim Wegfall eines Wegrechts der Klägerin entstehen, da sie unter Umständen nicht mehr in der Lage wäre, die auf dem Grundstück des Beklagten gelegenen Leitungen zu kontrollieren und zu warten. Diese unhaltbare Situation musste auch J.E. und der S. AG beim Abschluss der entsprechenden Dienstbarkeitsverträge bewusst gewesen sein. Es kann daher mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden, dass sie von der Höchstpersönlichkeit dieser Personaldienstbarkeiten ausgingen. Vielmehr lag es im Interesse beider Vertragsparteien, dass die Quellen und die dazugehörigen Anlagen längerfristig genutzt werden können, was nur bei einer Übertragbarkeit der

Dienstbarkeiten sichergestellt werden kann. Letztlich ist auch anzumerken, dass die in casu zu beurteilenden Quellen-, Durchleitungs- und Wegrechte einen denkbar leichten Eingriff in das Eigentum des Beklagten darstellen. Beinahe sämtliche technischen Anlagen und Leitungen wurden unterirdisch erstellt und beeinträchtigen die land- bzw. forstwirtschaftliche Tätigkeit des Beklagten nicht oder nur in minimer Weise. Dies ist bei den besagten Dienstbarkeiten generell der Fall. Es verhält sich daher anders als etwa bei einer Nutzniessung oder einem Wohnrecht, welche dem Eigentümer des belasteten Grundstückes oder Liegenschaft wesentliche Teile seines Eigentumsrechts entziehen und daher zu Recht als höchstpersönlich zu betrachten sind. Bei Quellenrechten und damit verbundenen Leitungs- und Wegrechten ist daher im Allgemeinen – vorbehältlich nachgewiesener anders lautender vertraglicher Abrede – von der Übertragbarkeit und Vererblichkeit der Personaldienstbarkeiten auszugehen (vgl. auch ZR 1907 Nr. 212 und ZR 1910 Nr. 110).

Als Zwischenresultat kann damit festgehalten werden, dass der Klägerin mit Kaufvertrag vom 17. Dezember 1999 sämtliche Quellen- und Wasserrechte sowie die mit diesen in Verbindung stehenden Durchleitungs- und Wegrechte, welche der S. AG von J.E. bzw. dessen Erben damals eingeräumt wurden, übertragen worden sind und sie nunmehr deren Berechtigte ist.

Urteil des Kantonsgerichts Zug, 17. Dezember 2008

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Schweizerisches Zivilgesetzbuch, Art. 125, Art. 137, Art. 704, Art. 780 und Art. 781 — gelesen in der Fassung vom 5. Dezember 2008; der Erlass wurde am 1. Januar 2010, 1. Februar 2010, 1. Januar 2011, 1. Januar 2012, 1. Januar 2013, 1. Juli 2013, 1. Juli 2014, 1. Januar 2016, 1. April 2016, 1. Januar 2017, 1. September 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2020, 1. Juli 2020, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2023, 23. Januar 2023, 1. September 2023, 1. Januar 2024, 1. Januar 2025, 1. Januar 2026 und 1. Juli 2026 erneut konsolidiert.