Quelle

132.2

Staatsbeitragsgesetz

(vom1. April 1990)1

I. Allgemeines

Art. 1 Begriff

Staatsbeiträge sind zweckgebundene geldwerte Leistungen für die Erfüllung von Aufgaben im öffentlichen Interesse.

Sie werden als Kostenanteile, Kostenbeiträge oder Subventionen ausgerichtet. Sie sind nicht oder bedingt rückzahlbar. 10

Auf Darlehen und Beteiligungen zu Vorzugsbedingungen, Bürgschaften und sonstige Garantieerklärungen sind die Bestimmungen dieses Gesetzes sinngemäss anwendbar.

Dieses Gesetz ist nicht anwendbar auf Beiträge gemäss dem Lotteriefondsgesetz vom2. November 20203 . 18

Art. 2 Kostenanteile

10 Kostenanteile sind Staatsbeiträge, auf die das Gesetz einen Anspruch einräumt und deren Höhe sich aus der Gesetzgebung ergibt.

Art. 2a Kostenbeiträge

Kostenbeiträge sind Staatsbeiträge, auf die das Gesetz einen Anspruch einräumt und deren Höhe im Globalbudget festgelegt wird.

Zitiert in

Art. 3 Subventionen

Subventionen sind Staatsbeiträge zur Unterstützung oder Erhaltung von Leistungen im öffentlichen Interesse, auf die das Gesetz keinen Anspruch einräumt.

Subventionen gelten als gebundene Ausgaben, wenn

  1. a. durch Gesetz der Subventionszweck und der Höchstsatz festgelegt sind,

  2. b. sie aus einem im Gesetz vorgesehenen Rahmenkredit geleistet werden,

  3. c. das Gesetz die Bewilligung durch einen Voranschlagskredit vorsieht und Zusicherung, Abwicklung und Auszahlung im gleichen Rechnungsjahr erfolgen.

Die übrigen Subventionen unterliegen als neue Ausgaben den Bestimmungen der Staatsverfassung über das Finanzreferendum.

Zitiert in

Art. 3a Voraussetzung für Beiträge an Gemeinden

Ist die Erfüllung einer Aufgabe durch mehrere Gemeinden wirksamer oder wirtschaftlicher, kann der Kanton seine finanziellen Beiträge daran von der Zusammenarbeit der Gemeinden abhängig machen.

Art. 4 Befristung

Der Regierungsrat beschliesst über die Beitragsberechtigung Privater für die Dauer von längstens acht Jahren. II. Bemessung

Art. 5 Allgemeines

Gesuche werden nach dem im Zeitpunkt der Zusicherung geltenden Recht behandelt.

Staatsbeiträge werden nach dem Ausmass des öffentlichen Interesses gewährt. Der Regierungsrat regelt die Bemessungsweise, insbesondere beitragsberechtigte Ausgaben und Pauschalierung. 14

An Investitionen wird in der Regel ein fester Betrag ausgerichtet.

Art. 5a1 Wirkungsorientierte Verwaltungsführung

Staatsbeiträge können im Rahmen kantonaler Projekte der Wirkungsorientierten Verwaltungsführung in Abweichung von bestehenden gesetzlichen Grundlagen zeitlich befristet pauschaliert werden. Der Regierungsrat regelt die Pauschalierung solcher Staatsbeiträge in einer Verordnung. 17 2 Die Pauschalierung darf die Belastung des Staates und der Gemeinden nicht wesentlich verändern. §§ 6 und 7. 15

Art. 8 Anrechenbare Aufwendungen

Aufwendungen werden nur angerechnet, soweit sie für die wirksame, wirtschaftliche und sparsame Aufgabenerfüllung erforderlich sind und den Aufwand des Staates für gleichartige Leistungen nicht übersteigen. 12

Abgaben, Bau- und Kapitalzinsen sind nur anrechenbar, soweit die Gesetzgebung dies bestimmt.

Ist der Erwerb von Grundeigentum beitragsberechtigt, werden die tatsächlichen Aufwendungen angerechnet, höchstens aber der Verkehrswert.

Bei der Übertragung vom Finanz- ins Verwaltungsvermögen werden der Erwerbspreis und seine angemessene Verzinsung sowie wertvermehrende Aufwendungen für die Liegenschaft, vermindert um deren Erträge, angerechnet, höchstens aber der Verkehrswert. III. Verfahren

Art. 9 Voraussetzungen

Die Leistung von Staatsbeiträgen setzt voraus, dass der Gesuchsteller

  1. a. ein schriftliches Gesuch mit den erforderlichen Unterlagen gestellt hat,

  2. b. in der Lage ist, die Auflagen zu erfüllen,

  3. c. zumutbare Eigenleistungen erbringt.

Art. 10 Entscheid

Über Gesuche wird durch Beschluss oder Verfügung entschieden. Der Regierungsrat kann den Entscheid den Direktionen oder Amtsstellen übertragen.

Im Entscheid werden insbesondere aufgeführt:

  1. a. Rechtsgrundlage,

  2. b. Berechnung, Höchstbetrag und Geltungsdauer,

  3. c. weitere Bedingungen und Auflagen zur bestimmungsgemässen Verwendung des Staatsbeitrags.

Bei der erstmaligen Zusicherung von Subventionen ist ein Vorbehalt der Kreditbewilligung im Rahmen des Voranschlags anzubringen.

Staatsbeiträge für Investitionen werden gekürzt, wenn der Gesuchsteller vor der Zusicherung finanzielle Verpflichtungen ohne Ermächtigung der für den Entscheid zuständigen Stelle eingegangen ist.

Art. 11 Auszahlung

Die Staatsbeiträge werden ausbezahlt, wenn die Bedingungen und Auflagen erfüllt sind und die Berechnungsgrundlagen vorliegen.

Die Staatsbeiträge werden gekürzt oder verweigert, wenn

  1. a. die Bedingungen und Auflagen nicht, nicht mehr oder nicht vollständig erfüllt sind,

  2. b. nicht sämtliche Berechnungsgrundlagen vorliegen,

  3. c. sie die Aufwendungen übersteigen,

  4. d. die Auszahlungen die vom Regierungsrat festgelegten Mindestbeträge nicht erreichen.

Der Regierungsrat erlässt Bestimmungen über Teilzahlungen.

Die Schlusszahlung wird verfügt, wenn die Schlussabrechnung durch die Subventionsbehörde genehmigt ist.

Art. 11a Finanzaufsicht IV. Sicherung des

Staatsbeitragsempfänger haben der Finanzkontrolle die für die Prüfung der Beitragsleistungen notwendigen Unterlagen auf Verlangen zur Verfügung zu stellen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Beitragszwecks

Art. 12 Zweckbindung

Die Staatsbeiträge müssen ihrem Zweck entsprechend und unter Einhaltung der Bedingungen und Auflagen verwendet werden.

Art. 13 Befreiung

Der Regierungsrat kann, wenn die Beitragsvoraussetzungen nicht mehr erfüllt sind oder andere wichtige Gründe vorliegen, die Zweckentfremdung oder die Veräusserung vorzeitig bewilligen oder von einzelnen Bedingungen und Auflagen befreien. Er erlässt Bestimmungen über die Rückforderung.

Art. 14 Unrechtmässig zugesicherte oder ausbezahlte Staatsbeiträge

Staatsbeiträge, die zu Unrecht zugesichert oder ausbezahlt worden sind, werden widerrufen oder zurückgefordert.

Beruht die unrechtmässige Zusicherung oder Auszahlung des Staatsbeitrags auf einem schuldhaften Verhalten des Empfängers, werden die Staatsbeiträge samt Zins von jährlich 5% seit der Auszahlung zurückgefordert und Schadenersatz geltend gemacht.

Auf die Rückforderung wird verzichtet,

  1. a. soweit der Empfänger infolge des Beitragsentscheids Massnahmen getroffen hat, die nur mit unzumutbaren finanziellen Einbussen rückgängig gemacht werden können, und

  2. b. wenn die Rechtsverletzung oder die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts für den Empfänger nicht leicht erkennbar gewesen ist.

Art. 15 Verjährung

Ansprüche auf Staatsbeiträge sowie auf Rückforderungen verjähren mit Ablauf von fünf Jahren.

Die Verjährung beginnt mit der Fälligkeit des Anspruchs oder der Entstehung des Rückforderungsanspruchs.

Art. 16

13

Art. 17 Strafbestimmung

Mit Busse bis zu Fr. 20 000 wird bestraft,

  1. a. wer zur Erlangung eines Staatsbeitrags über erhebliche Tatsachen unrichtige und unvollständige Angaben macht,

  2. b. wer eine Amtsstelle über erhebliche Tatsachen im Zusammenhang mit der Leistung eines Staatsbeitrags in Unkenntnis lässt.

Handelt der Täter aus Eigennutz, wird er mit einer Busse bis zu Fr. 50 000 bestraft.

Fahrlässiges Handeln ist nicht strafbar.

Anstiftung und Gehilfenschaft sind strafbar. IVa. Staatsbeitragscontrolling 11

Art. 17a

Das Staatsbeitragscontrolling dient der Zielfestlegung, Planung und Steuerung der Staatsbeiträge.

Das Staatsbeitragscontrolling ist Aufgabe der Direktionen.

V. Änderung bisherigen Rechts

Art. 18 Änderung bisherigen Rechts

Die nachstehenden Gesetze werden wie folgt geändert: . . . 5 VI. Schlussbestimmungen

Art. 19 Übergangsbestimmung

Für die Sicherung des Zweckes der Staatsbeiträge, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes zugesichert worden sind, sind die Bestimmungen dieses Gesetzes anwendbar.

Der Regierungsrat beschliesst innert zwei Jahren, vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an gerechnet, über die Beitragsberechtigung Privater gemäss § 4.

Art. 20 Inkrafttreten

Dieses Gesetz untersteht der Volksabstimmung. Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens 6 . 4 Obsolet. 5 Text siehe OS 51, 81. 6 In Kraft seit1. Januar 1991 (OS 51, 350). 7 Eingefügt durch Verwaltungsreformrahmengesetz vom1. Dezember 1996 (OS 54, 29). In Kraft seit1. Januar 1997 (OS 54, 32). 8 Eingefügt durch Finanzkontrollgesetz vom 30. Oktober 2000 (OS 56, 465). In Kraft seit1. Juli 2001 (OS 56, 500). 9 Eingefügt durch Gesetz über die Schaffung rechtlicher Grundlagen für Kostenbeiträge vom 7. März 2005 (OS 60, 277). In Kraft seit1. Januar 2006. 10 Fassung gemäss Gesetz über die Schaffung rechtlicher Grundlagen für Kostenbeiträge vom 7. März 2005 (OS 60, 277). In Kraft seit1. Januar 2006. G über Controlling und Rechnungslegung vom 9. Januar 2006 11 Eingefügt durch 004, 89). In Kraft seit1. April 2008 (OS 63, 134). (OS 62, 354; ABl 2 EG BBG vom 14. Januar 2008 (OS 64, 195; ABl 2006, 1153). 12 Fassung gemäss August 2009 (OS 64, 389). In Kraft seit 17. h G über die Anpassung des kantonalen Verwaltungsverfah- 13 Aufgehoben durc März 2010 (OS 65, 390; ABl 2009, 801). In Kraft seit1. Juli rensrechts vom 22. Finanzausgleichsgesetz vom 12. Juli 2010 (OS 66, 747; ABl 14 Fassung gemäss ft seit1. Januar 2012. 2009, 172). In Kra h Finanzausgleichsgesetz vom 12. Juli 2010 (OS 66, 747; ABl 15 Aufgehoben durc ft seit1. Januar 2012. 2009, 172). In Kra Gemeindegesetz vom 20. April 2015 (OS 72, 183; ABl 2013- 16 Eingefügt durch eit1. Januar 2018. 04-19). In Kraft s Gemeindegesetz vom 20. April 2015 (OS 72, 183; ABl 2013- 17 Fassung gemäss eit1. Januar 2018. 04-19). In Kraft s Lotteriefondsgesetz vom2. November 2020 (OS 75, 663; ABl 18 Eingefügt durch aft seit1. Januar 2021. 2019-02-15). In Kr