412.107.1
Verordnung über die Aufsicht über die Spitalschulen
(vom 7. Oktober 2021)1
Präambel
Die Bildungsdirektion, gestützt auf § 26 a Abs. 2 des Mittelschulgesetzes vom 13. Juni 19993 , § 18 a Abs. 2 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Berufsbildung vom 14. Januar 20084 und § 14 Abs. 3 des Volksschulgesetzes vom 7. Februar 20052 , verfügt:
Art. 1 Gegenstand
Diese Verordnung regelt die Aufsicht des Volksschulamtes (Amt) über die Spitalschulen.
Art. 2 Zusammenarbeit
Die Spitalschulen arbeiten mit dem Amt zusammen.
Sie erteilen dem Amt die für die Aufgabenerfüllung notwendigen Auskünfte und gewähren Einsicht insbesondere in
a. konzeptionelle Grundlagen,
b. die Berichterstattung über die Leistungserbringung,
c. die Unterlagen über die interne und externe Qualitätssicherung,
d. die Akten des Schulpersonals und die für die Beschulung massgebenden Informationen der Schülerakten.
Art. 3 Ausübung der Aufsicht
Die mit der Aufsicht betrauten Mitarbeitenden des Amtes und allfällige beauftragte Stellen können die Spitalschulen jederzeit besuchen und Einsicht in die erforderlichen Unterlagen gemäss § 2 Abs. 2 nehmen.
Das Amt überprüft im Rahmen der Aufsicht in der Regel alle zwei Jahre
a. die Voraussetzungen für die Bewilligung und die Beitragsberechtigung,
b. die Umsetzung des Rahmenkonzepts,
c. die wirtschaftliche und zweckgebundene Mittelverwendung.
Das Amt informiert die Spitalschule über die Ergebnisse der Überprüfung.
Art. 4 Auflagen und Sanktionen gung entziehen, insb a. die Spitalschule lagen verweigert, b. die Bewilligungsv c. die Auflagen nich
Werden im Rahmen der Aufsicht Mängel entdeckt, kann das Amt den Spitalschulen Auflagen machen. taatsbeitrag kürzen oder die Betriebsbewilli- 2 Das Amt kann den S esondere wenn die Einsicht in die zur Prüfung erforderlichen Unterorgaben nicht umgesetzt werden, t innerhalb der gesetzten Frist erfüllt werden oder ngel vorliegen. d. schwerwiegende Mä
Art. 5 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am1. Januar 2022 in Kraft.