632.1
Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz (ESchG) 12
(vom 28. September 1986)1
Präambel
1. Abschnitt: Steuerpflicht
A. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 I. Gegenstand des Gesetzes
Der Kanton erhebt eine Erbschafts- und Schenkungssteuer.
Art. 2 II. Anwendungsbereich
Die Steuerpflicht besteht, wenn
a. der Erblasser seinen letzten Wohnsitz im Kanton hatte oder der Erbgang im Kanton eröffnet worden ist,
b. der Schenker im Zeitpunkt der Zuwendung seinen Wohnsitz im Kanton hat,
c. im Kanton gelegene Grundstücke oder Rechte an solchen übergehen.
Im internationalen Verhältnis besteht die Steuerpflicht ferner, wenn im Kanton gelegenes bewegliches Vermögen übergeht, das nach Staatsvertrag dem Betriebsstätte- oder dem Belegenheitsstaat zur Besteuerung zugewiesen wird.
B. Objektive Steuerpflicht
Art. 3 I. Gegenstand der Steuer steuer
Der Erbschaftssteuer unterliegen alle Vermögensübergänge (Erbanfälle und Zuwendungen) kraft gesetzlichen Erbrechts oder aufgrund einer Verfügung von Todes wegen.1. Erbschafts-
Zu den steuerbaren Vermögensübergängen gehören insbesondere solche aufgrund von Erbeinsetzung, Vermächtnis, Erbvertrag, Schenkung auf den Todesfall und Errichtung einer Stiftung auf den Todesfall.
Zuwendungen von Versicherungsbeträgen, die mit oder nach dem Tode des Erblassers fällig werden, unterliegen der Erbschaftssteuer, soweit sie nicht als Einkommen besteuert werden.
Art. 4 steuer empfänge in Anrechnu unter Lebenden an Er Stiftung zu Lebzeite
Der Schenkungssteuer unterliegen Zuwendungen unter Lebenden, mit denen der Empfänger aus dem Vermögen eines andern ohne entsprechende Gegenleistung bereichert wird. Zuwendungen gehören insbesondere Vor- 2 Zu den steuerbaren ng an die künftige Erbschaft, Schenkungen ben oder Nichterben und die Errichtung einer n. rsicherungsbeträgen, die zu Lebzeiten des 3 Zuwendungen von Ve den, sind der Schenkungssteuer unterworfen, Schenkers fällig wer Einkommen besteuert werden. soweit sie nicht als
Art. 5 des Arbeitgebers
Leistungen des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer oder dessen Erben, die ihren Grund im Dienstverhältnis haben, wie Pensionen, Renten, Kapitalabfindungen, Gratifikationen und Dienstaltersgeschenke, unterliegen nicht der Erbschafts- und Schenkungssteuer, soweit sie als Einkommen besteuert werden.
Art. 6 II. Inhalt des Vermögensübergangs
Steuerbar sind alle übergehenden Vermögensrechte, wie die Rechte aus Eigentum, beschränkte dingliche Rechte, Forderungen, Nutzniessungen, Rechte auf Renten und andere periodische Leistungen.
Art. 7 III. Zeitpunkt der Entstehung des Steueranspruchs
Der Steueranspruch entsteht bei Vermögensübergängen
a. auf den Todesfall im Zeitpunkt, in dem der Erbgang eröffnet wird,
b. aus Nacherbschaft im Zeitpunkt, in dem die Vorerbschaft endigt,
c. aus Schenkung im Zeitpunkt des Vollzugs der Schenkung,
d. mit aufschiebender Bedingung im Zeitpunkt des Eintritts der Bedingung.
C. Subjektive Steuerpflicht
Art. 8 I. Im Allgemeinen
Steuerpflichtig ist der Empfänger des übergehenden Vermögens (Erbe, Vermächtnisnehmer, Beschenkter, Berechtigter, Begünstigter).
Bei Übergang von Nutzniessungen und periodischen Leistungen ist der Nutzniesser oder der Leistungsempfänger steuerpflichtig.
Bei Nacherbeneinsetzung sind sowohl der Vor- als auch der Nacherbe steuerpflichtig.
Art. 9 II. Eintritt und Haftung von Erben
In die Rechte und Pflichten eines verstorbenen Steuerpflichtigen treten seine Erben ein.
Für die Steuerschuld eines verstorbenen Steuerpflichtigen haften seine Erben solidarisch bis zum Betrag ihres Erbteils.
D. Ausnahmen von der Steuerpflicht
Art. 10 I. Subjektive Steuerbefreiungen schaften und Anstalten mit besonderen Zwecken
13, 14 1 Von der Steuerpflicht sind befreit:
a. der Bund und seine Anstalten nach Massgabe des Bundesrechts,
b. der Kanton sowie seine Gebietskörperschaften und Anstalten,
1. Körperc. die von der Verfassung2 anerkannten kirchlichen Körperschaften sowie die von der Verfassung2 anerkannten jüdischen Gemeinden,
d. die Gemeinden sowie ihre Zweckverbände und Anstalten,
e. 15 Einrichtungen der beruflichen Vorsorge von Unternehmen mit Sitz oder Betriebsstätte in der Schweiz und von ihnen nahestehenden Unternehmen, die gestützt auf § 61 lit. e des Steuergesetzes vom8. Juni 1997 (StG)4 von der Steuerpflicht befreit sind,
f. 15 andere juristische Personen mit Sitz im Kanton, die gestützt auf § 61 lit. f–i StG4 von der Steuerpflicht im Kanton befreit sind. 2 Ausserkantonale juristische Personen gemäss Abs. 1 lit. b–f sind steuerfrei, wenn Gegenrecht gehalten wird. 3 Der Regierungsrat kann Gegenrechtsvereinbarungen abschliessen.
Art. 11 getragene Partnerin oder eingetragener Partner und Nachkommen
12 Der Ehegatte, der eingetragene Partner und die Nachkommen des Erblassers oder Schenkers sind von der Steuerpflicht befreit.
Art. 12 II. Objektive Steuerbefreiungen
Steuerfrei sind:
a. 9
b. 9
c. 8 übliche Gelegenheitsgeschenke, die den Wert von je Fr. 5000 nicht übersteigen,
d. die Beherbergung von Verwandten im Haushalt des Schenkers.
2. Abschnitt: Steuerbemessung
A. Bewertung des Steuerobjekts
Art. 13 I. Grundsatz
Die Steuer wird vom Verkehrswert des übergegangenen Vermögens im Zeitpunkt der Entstehung des Steueranspruchs berechnet.
Beim Übergang von noch nicht fälligen Versicherungen wird die Steuer vom Rückkaufswert der Versicherung im Zeitpunkt der Entstehung des Steueranspruchs berechnet.
Art. 14 II. Besondere Fälle niessungen und periodische Leistungen
Nutzniessungen und Ansprüche auf periodische Leistungen werden nach ihrem Kapitalwert bewertet. Der Kapitalwert einer Nutzniessung darf drei Viertel des Verkehrswertes der Vermögens-1. Nutzsubstanz nicht übersteigen.
Ist ein Anfall oder eine Zuwendung mit einer Nutzniessung oder einer Verpflichtung zu einer periodischen Leistung belastet, so wird der Kapitalwert der Belastung abgezogen.
Art. 15 forstwirtschaftliche Grundstücke
Land- und forstwirtschaftliche Grundstücke werden zum Ertragswert bewertet.
Art. 16 die einem Geschäftsbetrieb dienen
9
Art. 17 III. Nachveranlagung
Wird ein Grundstück im Sinn von § 15 innert 20 Jahren ganz oder teilweise veräussert oder fallen innert dieser Frist die Voraussetzungen der Vorzugsbewertung dahin, so wird die Steuer nachträglich1. Steuerpflicht vom damaligen Verkehrswert, höchstens jedoch vom erzielten Erlös berechnet.8
Steuerpflichtig ist der Veräusserer oder der Eigentümer des Grundstücks.
Art. 18 von der Steuerpflicht
Nicht als Veräusserungen gelten Handänderungen infolge
a. Erbvorbezug, Erbfolge oder Erbteilung,
b. Schenkung oder Vermächtnis, soweit die Gegenleistung den bisherigen Vorzugswert nicht übersteigt,
c. Güterzusammenlegung, Grenzbereinigung oder Rechtsgeschäften zur Abrundung landwirtschaftlicher Heimwesen.
Bei vollständiger oder teilweiser Veräusserung von land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken entfällt die Steuerpflicht anteilmässig bezogen auf den Verkehrswert im Zeitpunkt des Vermögensübergangs, soweit der Erlös innert angemessener Frist verwendet wird
a. zum Erwerb von ertragsmässig gleichwertigen Liegenschaften im Kanton,
b. zur Erstellung von ertragsmässig gleichwertigen Gebäuden im Kanton,
c. zur notwendigen Ausbesserung eines vom Veräusserer beim gleichen Vermögensübergang übernommenen Gebäudes des von ihm betriebenen landwirtschaftlichen Gewerbes.
B. Abzüge
Art. 19 I. Schulden und Kosten
Vor Festlegung der Anteile der Erben und Vermächtnisnehmer werden von der Erbschaft abgezogen:
a. die darauf lastenden Schulden des Erblassers,
b. die Erbgangsschulden,
c. die Grabunterhaltskosten und die Kosten der Testamentsvollstreckung.
Vom Anteil der Erben oder Vermächtnisnehmer werden die Gerichts- und Anwaltskosten für Ungültigkeits-, Herabsetzungs- und Erbschaftsklagen abgezogen.
Art. 20 II. Aufwendungen des Steuerpflichtigen
Hat ein Steuerpflichtiger zu Lebzeiten des Erblassers für den ihm zukommenden Anfall oder die Zuwendung Aufwendungen gemacht, so ist deren Wert bei Feststellung seines steuerpflichtigen Anteils in Abzug zu bringen.
C. Steuerberechnung
Art. 21 I. Steuerfreie Beträge
8 1 Von den steuerbaren Vermögensübergängen werden bei der Steuerberechnung abgezogen:
a. Fr. 200 000 für den Elternteil des Erblassers oder Schenkers,
b. Fr. 15 000 für den Bruder, die Schwester oder den Grosselternteil des Erblassers oder Schenkers,
c. Fr. 15 000 für den Verlobten des Erblassers oder Schenkers,
d. 12 Fr. 15 000 für das Stiefkind, das Kind des eingetragenen Partners, das Patenkind oder das Pflegekind des Erblassers oder Schenkers sowie für Hausangestellte mit mehr als zehn Dienstjahren, sofern kein Abzug im Sinne von lit. a–c erfolgt,
e. Fr. 50 000 für die Lebenspartnerin oder den Lebenspartner, die oder der während mindestens fünf Jahren mit dem Erblasser oder Schenker im gleichen Haushalt zusammengelebt hat, sofern kein weiterer Abzug im Sinn von lit. a–d geltend gemacht wird. 2 Ausserdem werden abgezogen:
a. 9
b. 8 Fr. 30 000 für alle übrigen erwerbsunfähigen oder beschränkt erwerbsfähigen unterstützungsbedürftigen Personen. 3 Mehrere Vermögensübergänge an den gleichen Empfänger durch den nämlichen Erblasser oder Schenker werden zusammengerechnet, und es wird der Steuerfreibetrag insgesamt nur einmal gewährt unter Anrechnung auf die erste oder die ersten Zuwendungen. r nur für einen Teil des Vermögensübergangs im 4 Ist ein Empfänge htig, ist für die Festsetzung des steuerfreien Betrags Kanton steuerpflic ung massgebend. die gesamte Zuwend
Art. 22 II. Steuersätze
Die einfache Steuer beträgt:8 für die ersten steuerpflichtigen Fr. 30 000 2%1. Grundtarif für die folgenden steuerpflichtigen Fr. 60 000 3% für die folgenden steuerpflichtigen Fr. 90 000 4% für die folgenden steuerpflichtigen Fr. 180 000 5% für die folgenden steuerpflichtigen Fr. 480 000 6% für die folgenden steuerpflichtigen Fr. 660 000 7%
Für steuerpflichtige Beträge über Fr. 1 500 000 beträgt die einfache Steuer sechs Prozent des Gesamtbetrages.8
Für Vermögensübergänge an ausserkantonale juristische Personen im Sinne von § 10 Abs. 1 lit. b–f, für die nicht Gegenrecht gehalten wird, wird eine Steuer von 12% berechnet.13, 14
Art. 23
Von der nach § 22 Abs. 1 berechneten Steuer schulden:
a. Eltern8 den einfachen Betrag,
b. Grosseltern und Stiefkinder den doppelten Betrag,
c. Geschwister den dreifachen Betrag,
d. Stiefeltern den vierfachen Betrag,
e. Onkel, Tanten und Nachkommen von Geschwistern den fünffachen Betrag,
f. übrige erbberechtigte Personen und Nichtverwandte den sechsfachen Betrag.
Nacherben entrichten die Steuer nach dem Verwandtschaftsverhältnis zum ersten Erblasser.
Die Betragsfaktoren für Stiefverwandte nach Abs. 1 lit. b und d gelten sinngemäss für Partnerschaftsverwandte.11
Art. 24 regeln
Bei mehreren Vermögensübergängen an den gleichen Empfänger durch den nämlichen Erblasser oder Schenker richtet sich der Steuersatz nach dem Gesamtbetrag.
Ist ein Empfänger nur für einen Teil des Vermögensübergangs im Kanton steuerpflichtig, bestimmt sich die Steuer nach dem Steuersatz für die gesamte Zuwendung.
Wird vom Erblasser die Bezahlung der Steuer dem Nachlass überbunden oder wird sie vom Schenker selbst übernommen, erhöhen sich die für die Berechnung massgebenden Anfälle und Zuwendungen um die entsprechenden Steuerbeträge.
Art. 25 III. Adoptivverwandtschaft
Die durch Adoption begründete Verwandtschaft ist der auf Abstammung beruhenden gleichgestellt.
Art. 25a7 IV. Ermässigung bei Unternehmens- nachfolge
Die nach den vorstehenden Bestimmungen berechnete Steuer ermässigt sich um 80 Prozent, soweit den Empfängern
a. Geschäftsvermögen von Unternehmungen mit Sitz in der Schweiz zugewendet oder diesen bei der Erbteilung zugeschieden wird, das1. Grundsatz ganz oder vorwiegend der selbstständigen Erwerbstätigkeit der Empfänger dient,
b. eine Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft mit Sitz in der Schweiz, die einen Geschäftsbetrieb führt, zugewendet oder diesen bei der Erbteilung zugeschieden wird und die Empfänger im Geschäftsbetrieb als Arbeitnehmer in leitender Funktion tätig sind.
Nicht als Geschäftsvermögen im Sinn von Abs. 1 lit. a gelten land- und forstwirtschaftliche Grundstücke, die zum Ertragswert bewertet werden. Im Übrigen ist für die Beurteilung, ob Geschäftsvermögen vorliegt, auf das Einkommenssteuerrecht abzustellen.
Eine Beteiligung im Sinn von Abs. 1 lit. b liegt vor, wenn sie mindestens 51 Prozent des einbezahlten Grund-, Stamm- oder Einlagekapitals ausmacht oder die Beteiligten nach den Stimmrechtsverhältnissen über mindestens 51 Prozent des Kapitals bestimmen.
Art. 25b7 veranlagung
Der Betrag, um den die Steuer ermässigt wurde, wird vollumfänglich nachveranlagt, wenn innert 10 Jahren
a. die selbstständige Erwerbstätigkeit aufgegeben wird,
b. die unselbstständige Erwerbstätigkeit im Sinn von § 25 a Abs. 1
lit. b aufgegeben wird,
c. die Beteiligung im Sinn von § 25 a Abs. 3 sich auf weniger als 51 Prozent reduziert,
d. der Sitz der Unternehmung, Kapitalgesellschaft oder Genossen-
Art. 25 schaft im Sinn von der Schweiz ve nachveranlagt, a. zugewendete Ermässigung be keine Ermässig zugewendet wir
a Abs. 1 lit. a und b an einen Ort ausserhalb rlegt wird. um den die Steuer ermässigt wurde, wird anteilmässig 2 Der Betrag, wenn und soweit innert 10 Jahren s oder zugeschiedenes Geschäftsvermögen, das die wirkt hat, liquidiert oder einer Person, die für sich ung der Steuer beanspruchen kann, zu Lebzeiten d oder in das Privatvermögen überführt wird, dete oder zugeschiedene Beteiligung, welche die Ermäs- b. die zugewen hat, veräussert oder einer Person, die für sich keine sigung bewirkt r Steuer beanspruchen kann, zu Lebzeiten zugewen- Ermässigung de infolge einer Substanzdividende unter den ursprüng- det wird oder llt. lichen Wert fä Verfahrensrecht3. Abschnitt:
A. Steuerbehörden
Art. 26 I. Verwaltungsbehörden
Der Vollzug des Gesetzes obliegt, soweit nicht besondere Behörden bezeichnet sind, der Finanzdirektion.
Die Gemeinden sind im Rahmen des Gesetzes zur Mitwirkung verpflichtet.
Art. 27 II. Veranlagung
Die Erbschafts- und Schenkungssteuern werden von der Finanzdirektion veranlagt.15
B. Allgemeine Verfahrensgrundsätze
Art. 28 I. Amtsgeheimnis
Die mit dem Vollzug des Gesetzes betrauten Personen und amtlich bestellte Sachverständige sind verpflichtet, über die zu ihrer Kenntnis gelangten Verhältnisse der Steuerpflichtigen sowie über die Verhandlungen in den Behörden Stillschweigen zu bewahren und Dritten keine Einsicht in Steuerakten zu gewähren.
Die Finanzdirektion ist befugt, Verwaltungsbehörden und Gerichten Steuerakten zu öffnen oder Mitglieder, Beamte und Angestellte der Steuerbehörden und amtlich bestellte Sachverständige zur Auskunft gegenüber Verwaltungsbehörden und Gerichten zu ermächtigen, soweit die Bekanntgabe im öffentlichen Interesse geboten ist.
Die Verletzung des Amtsgeheimnisses wird nach den Bestimmungen des Schweizerischen Strafgesetzbuches6 bestraft.
Art. 29 II. Auskunfts- und Anzeigepflichten tungsbehörden und Gerichten
Verwaltungsbehörden, Gerichte und Beamte haben ungeachtet einer allfälligen Geheimhaltungspflicht den Steuerbehörden auf Verlangen aus ihren Akten Auskunft zu erteilen; sie haben von sich
Von Verwalaus den Steuerbehörden Mitteilung zu machen, wenn nach Wahrnehmungen in ihrer amtlichen Tätigkeit Anhaltspunkte zu einer unvollständigen Versteuerung bestehen.
Diese Auskunfts- und Anzeigepflichten bestehen nicht für die Notare in ihrer Tätigkeit als Urkundspersonen, die Behörden und Beamten der Kantonalbank sowie der Sparkassen und Banken von Gemeinden und die staatlichen Sparkassenkontrolleure.
Art. 30 buchämtern
Die Grundbuchämter teilen alle Handänderungen von Liegenschaften infolge Erbvorbezugs, Erbgangs (Erbfolge, Erbteilung, Vermächtnis) oder Schenkung und alle Handänderungen von Liegenschaften, welche im Erbschafts- und Schenkungssteuerverfahren bevorzugt bewertet worden sind, der Finanzdirektion von Amtes wegen mit.
Art. 31 III. Verfahrensrechte
Der Steuerpflichtige und der Willensvollstrecker sind berechtigt, in die von ihnen eingereichten oder von ihnen unterzeichneten Akten Einsicht zu nehmen. Die übrigen Akten, die für die Ver-1. Akteneinsicht anlagung wesentlich sind, insbesondere die Inventarakten, stehen ihnen nach Ermittlung des Sachverhalts offen, soweit nicht öffentliche oder private Interessen die Geheimhaltung erfordern.
Art. 32 Veranlagungsverfügung
Die Veranlagungsverfügung wird dem Steuerpflichtigen schriftlich und mit Begründung mitgeteilt.
Betrifft eine Verfügung gleichzeitig mehrere Steuerpflichtige, genügt die Zustellung an den Willensvollstrecker oder an die von den Steuerpflichtigen als Vertreter bezeichnete Person. Ist kein Willensvollstrecker ernannt und kein Vertreter bezeichnet worden, wird als zustellungsbevollmächtigt betrachtet, wer bei der Inventaraufnahme mitgewirkt oder die Steuererklärung für die Schenkung eingereicht hat. Erklärt ein Steuerpflichtiger, dass er von der Verfügung keine Kenntnis erhalten habe, so wird ihm auf sein Begehren nachträglich eine Ausfertigung der Verfügung zugestellt und die Einsprachefrist wiederhergestellt.
Die Vermächtnisnehmer und Versicherungsbegünstigten erhalten von der Verfügung durch einen sie betreffenden Auszug Kenntnis.
Art. 33 IV. Verfahrenspflichten
Die Steuerpflichtigen haben bei der Veranlagung mitzuwirken.
Sie haben den Steuerbehörden schriftlich oder mündlich wahr-1. Allgemeines heitsgetreu Auskunft zu geben, die für die richtige Veranlagung notwendigen Unterlagen beizubringen und alles zu tun, um eine gesetzmässige Veranlagung zu ermöglichen.
Art. 34 erklärung im Sinn von § 25 a der Voraussetzunge erfüllen.7
Personen, die eine steuerbare Schenkung erhalten haben, sind verpflichtet, innert drei Monaten nach Vollzug der Schenkung unaufgefordert eine Steuererklärung einzureichen. haben Personen, denen eine Steuerermässigung 2 Dieselbe Pflicht gewährt wurde, innert drei Monaten nach Eintritt n für eine Nachveranlagung im Sinn von § 25 b zu lichtige die Steuererklärung nicht oder verspätet 3 Hat der Steuerpf ein Ausgleichszins erhoben werden.8 eingereicht, kann
C. Inventarisation
Art. 35 I. Erbschaftssteuerinventar Allgemeinen
Hat ein Todesfall voraussichtlich eine Erbschaftssteuerpflicht zur Folge, nimmt die Inventarbehörde ein Inventar auf.
In das Inventar aufgenommen werden der Nachlass und das Ver-1. Im mögen der durch den Erblasser in der Steuerpflicht vertretenen Personen sowie alle Tatsachen, die für die Veranlagung der Erbschaftssteuer von Bedeutung sind.
Art. 36 Fällen
Wird bereits nach andern öffentlichrechtlichen Bestimmungen oder nach Massgabe des Zivilrechts ein Inventar aufgenommen, bildet dieses die Grundlage für die Erstellung des Erbschaftssteuerinventars.
Art. 37 II. Verweisung auf die Bestimmungen des Steuergesetzes
Die Bestimmungen des Steuergesetzes4 und der zugehörigen Ausführungsvorschriften5 über das Inventar gelten sinngemäss.4. Abschnitt: Veranlagungs- und Rechtsmittelverfahren
A. Veranlagung
Art. 38 I. Grundlagen
Das Erbschaftssteuerinventar oder die Steuererklärung des Beschenkten bilden Grundlage für die Berechnung der Erbschafts- und Schenkungssteuer.
Die Finanzdirektion überprüft das Inventar und nimmt die sich daraus ergebenden Berichtigungen vor.15
Art. 39 II. Veranlagung nach Ermessen
Die Veranlagung wird nach pflichtgemässem Ermessen vorgenommen, soweit der Steuerpflichtige trotz Mahnung seine Verfahrenspflichten nicht erfüllt hat oder die für die Steuer massgebenden Sachverhalte mangels zuverlässiger Unterlagen nicht einwandfrei ermittelt werden können.
Art. 40 III. Verjährung
Das Recht, eine Steuer zu veranlagen, verjährt zehn Jahre nach Entstehung des Steuer- oder Nachveranlagungsanspruchs.
Die Verjährungsfrist beginnt nicht oder steht still während der Dauer eines Prozesses, dessen Ausgang für die Steuerveranlagung wesentlich sein kann.
B. Einsprache
Art. 41 I. Verfahren
Gegen die Veranlagungsverfügung kann der Steuerpflichtige innert 30 Tagen nach Zustellung bei der Finanzdirektion schriftlich Einsprache erheben.
Die Einspracheschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten. Genügt sie diesen Erfordernissen nicht, wird dem Einsprecher eine kurze, nicht erstreckbare Nachfrist zur Behebung des Mangels angesetzt unter der Androhung, dass sonst auf die Einsprache nicht eingetreten wird. Die Beweismittel sollen der Einspracheschrift beigelegt oder, soweit dies nicht möglich ist, genau bezeichnet werden.
Ein nach pflichtgemässem Ermessen eingeschätzter Steuerpflichtiger hat im Einspracheverfahren die Unrichtigkeit der Einschätzung nachzuweisen.
Die Finanzdirektion entscheidet über die Einsprache. Sie ist nicht an die Anträge des Steuerpflichtigen gebunden und führt trotz Rückzugs einer Einsprache das Verfahren weiter, sofern Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Veranlagung dem Gesetz nicht entspricht. Sie kann nach Anhörung des Steuerpflichtigen die Veranlagung zu seinen Ungunsten ändern.
Art. 42 II. Kosten
Hat der Steuerpflichtige schuldhaft durch Verletzung von Verfahrenspflichten oder verspätete Geltendmachung von Verfahrensrechten ein Einspracheverfahren veranlasst, werden ihm die Kosten dieses Verfahrens auferlegt.
C. Rekurs- und Beschwerdeverfahren 15
Art. 43 I. Verfahren
15 1 Gegen den Einspracheentscheid kann der Steuerpflichtige Rekurs beim Steuerrekursgericht17 erheben. 2 Gegen den Rekursentscheid können der Steuerpflichtige und die Finanzdirektion Beschwerde beim Verwaltungsgericht erheben. 3 Die Bestimmungen des Steuergesetzes über das Rekurs- und Beschwerdeverfahren bei Einschätzungen für die Staatssteuer (§§ 147– 153 StG 4 ) gelten sinngemäss.
Art. 44
16 rung rechtskräftiger Entscheide5. Abschnitt: Ände
A. Revision und Berichtigung
Art. 45 I. Revision gründe
Ein rechtskräftiger Entscheid kann auf Antrag zugunsten des Steuerpflichtigen revidiert werden,1. Revisionsa. wenn durch Strafurteil festgestellt ist, dass der Entscheid durch ein Verbrechen oder Vergehen beeinflusst wurde, b. wenn erhebliche Tatsachen oder Beweismittel entdeckt werden, c. wenn die entscheidende Behörde erhebliche Tatsachen oder Beweismittel, die ihr bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, ausser Acht gelassen oder in anderer Weise wesentliche Verfahrensgrundsätze verletzt hat.
Die Revision nach Abs. 1 lit. b und c ist ausgeschlossen, wenn der Steuerpflichtige das, was er als Revisionsgrund vorbringt, bei der ihm zumutbaren Sorgfalt schon im ordentlichen Verfahren hätte geltend machen können.
Art. 46
Das Revisionsbegehren ist vom Steuerpflichtigen innert drei Monaten nach Entdeckung des Revisionsgrundes, spätestens aber innert zehn Jahren nach Zustellung des Entscheides zu stellen.
Art. 47 verfahren
Das Revisionsbegehren ist schriftlich der Behörde einzureichen, die den Entscheid getroffen hat.
Das Revisionsbegehren muss enthalten:
a. die genaue Bezeichnung der einzelnen Revisionsgründe,
b. einen Antrag, in welchem Umfang der frühere Entscheid aufzuheben und wie neu zu entscheiden sei.
Die Beweismittel für die Revisionsgründe sowie für die Behauptung, dass seit Entdeckung der Revisionsgründe noch nicht drei Monate verflossen sind, sollen dem Revisionsbegehren beigelegt oder, soweit dies nicht möglich ist, genau bezeichnet werden.
Art. 48
Erachtet die Behörde das Revisionsbegehren als begründet, hebt sie ihren früheren Entscheid auf und entscheidet von neuem.
Art. 49
Die Bestimmungen des Rekursverfahrens über die Verfahrenskosten gelten sinngemäss.
Art. 50 II. Berichtigung von Rechnungs- und Schreibfehlern
Rechnungsfehler und Schreibversehen in rechtskräftigen Entscheiden können innert fünf Jahren seit der Eröffnung auf Antrag oder von Amtes wegen von der Behörde berichtigt werden, der sie unterlaufen sind.
Art. 51 III. Rechtsmittel
Gegen den Entscheid über das Revisionsbegehren und gegen den neuen Entscheid sowie gegen die Berichtigung können die gleichen Rechtsmittel wie gegen den früheren Entscheid ergriffen werden.
B. Nachsteuer
Art. 52 I. Voraussetzungen und Verwirkung
Ergibt sich aufgrund von Tatsachen oder Beweismitteln, welche der Steuerbehörde nicht bekannt waren, dass eine rechtskräftige Veranlagung unvollständig oder zu Unrecht unterblieben ist, so wird die zu wenig veranlagte Steuer mit Einschluss des Zinses als Nachsteuer erhoben.
Nachsteueransprüche verwirken zehn Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in welchem der Steueranspruch entstanden ist.
Art. 53 II. Nachsteuerverfahren
Die Finanzdirektion setzt die Nachsteuer fest. Die Bestimmungen über das Veranlagungsverfahren gelten sinngemäss.
Art. 54 III. Rechtsmittel
15 Gegen den Einspracheentscheid der Finanzdirektion kann Rekurs beim Verwaltungsgericht erhoben werden. § 162 Abs. 3 StG4 gilt sinngemäss.6. Abschnitt: Steuerbezug
Art. 55 I. Behörde
Die Steuern werden durch die Finanzdirektion bezogen.
Die Bestimmungen des Steuergesetzes4 über Steuerbezug und Steuererlass für die Staatssteuern gelten sinngemäss unter Vorbehalt der nachfolgenden Bestimmungen auch für die Erbschafts- und Schenkungssteuer.15
Art. 56 II. Zahlungspflicht
Die Steuer ist vom Steuerpflichtigen geschuldet.
Beim Nutzniessungsverhältnis ist die Steuer des Eigentümers für das belastete Vermögen aus dem Nutzniessungsvermögen zu entrichten.
Die Steuer auf dem Kapitalwert der Nutzniessung ist vom Nutzniesser aus dem Nutzniessungsvermögen zu entrichten.
Art. 57 III. Haftung bis zur Höhe des N Steuersubjekt ist. dem Steuerpflichti
Für die Erbschaftssteuer haftet jeder Empfänger solidarisch im Umfang seiner Bereicherung. haftet solidarisch für die Steuer des Eigentümers 2 Der Nutzniesser utzniessungsvermögens, auch wenn er selbst nicht gssteuer haftet der Schenker solidarisch mit 3 Für die Schenkun gen.
Art. 58 IV. Sicherstellung
Besteht Gefahr, dass der Steueranspruch nicht mit Erfolg geltend gemacht werden kann, können die Inventarbehörde und die Finanzdirektion Erbschaftsgegenstände in der Höhe des mutmasslichen Steuerbetrags in Verwahrung nehmen oder sperren lassen, bis der Steuerpflichtige ausreichende Sicherheit geleistet hat.
Art. 59 V. Fälligkeit
Steuerforderungen werden mit der Zustellung der Steuerverfügung fällig.
Für fällige Steuerforderungen besteht eine Zahlungsfrist von einem Monat.
Art. 60 VI. Vergütungs- und Verzugszinsen
Für vorzeitig bezahlte Steuern können Vergütungszinsen ausgerichtet werden.
Für Steuern, die bis zum Ablauf der Zahlungsfrist nicht entrichtet werden, sind ohne Mahnung Verzugszinsen geschuldet. Die Zahlungsfrist wird durch Einreichung von Rechtsmitteln und von Stundungs- oder Erlassgesuchen nicht unterbrochen.
Die Finanzdirektion setzt die Zinssätze fest.
Art. 61 VII. Zahlungserleichterungen
15 1 Liegen besondere Verhältnisse vor, können fällige Steuerbeträge vorübergehend gestundet oder Ratenzahlungen bewilligt werden. 2 Gegen den Entscheid über eine Zahlungserleichterung kann Einsprache, gegen den Einspracheentscheid Rekurs bei der Finanzdirektion, gegen den Rekursentscheid Beschwerde beim Verwaltungsgericht erhoben werden. § 178 Abs. 2 StG4 gilt sinngemäss.
Art. 62 VIII. Erlass
Bedeutet die Bezahlung der Steuern für den Steuerschuldner infolge besonderer Verhältnisse eine grosse Härte, kann die Finanzdirektion die Steuerschuld ganz oder teilweise erlassen.
Art. 63 IX. Bezugsverjährung
Rechtskräftig festgesetzte Steuern verjähren fünf Jahre nach Eintritt der Rechtskraft der Steuerverfügung.
Die Verjährung ruht, solange rechtskräftig festgesetzte Steuern ganz oder teilweise gestundet sind oder der Steuerschuldner in der Schweiz nicht betrieben werden kann.
Die Verjährung tritt in jedem Fall spätestens zehn Jahre nach Ablauf des Jahres ein, in dem die Steuern rechtskräftig festgesetzt worden sind. Vorbehalten bleiben die Wirkungen des Verlustscheins.
Art. 64 X. Rekurs
Gegen Sicherstellungsverfügungen der Inventarbehörde oder der Finanzdirektion im Sinne von § 58 kann der Steuerpflichtige innert 30 Tagen nach Zustellung Rekurs beim Verwaltungsgericht erheben.15
Gegen Entscheide über einen Steuererlass kann der Steuerpflichtige innert 30 Tagen nach Zustellung Rekurs bei der Finanzdirektion erheben. Der Rekursentscheid kann mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht angefochten werden.15
Die Rekursschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten. Genügt sie diesen Anforderungen nicht, wird dem Rekurrenten eine kurze, nicht erstreckbare Nachfrist zur Behebung des Mangels angesetzt unter der Androhung, dass sonst auf den Rekurs nicht eingetreten wird. Die Beweismittel sollen der Rekursschrift beigelegt oder, soweit dies nicht möglich ist, genau bezeichnet werden.
Der Rekurs hat keine aufschiebende Wirkung, soweit nicht die Rekursinstanz etwas anderes verfügt.7. Abschnitt: Strafbestimmungen
A. Steuerwiderhandlung
Art. 65 I. Busse
Wer den Bestimmungen dieses Gesetzes über die Verfahrenspflichten schuldhaft zuwiderhandelt, wer dazu anstiftet oder dabei vorsätzlich Hilfe leistet, wird mit Busse von Fr.10 bis Fr. 2000, in schweren Fällen und bei Rückfall mit Busse bis Fr. 10 000 bestraft.
Wird die Widerhandlung durch Organe einer juristischen Person begangen, so haftet diese solidarisch für die verhängte Busse.
Art. 66 II. Verjährung
Das Recht, eine Strafverfolgung einzuleiten, erlischt ein Jahr nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens, in dem die Verfahrenspflichten verletzt worden sind.
Die Strafverfolgung wegen Verletzung von Verfahrenspflichten verjährt zwei Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie eingeleitet worden ist. Die Verjährung wird durch jede Strafverfolgungshandlung unterbrochen. Sie beginnt mit jeder Unterbrechung von neuem, kann aber insgesamt höchstens um ihre ursprüngliche Dauer hinausgeschoben werden.
Art. 67 III. Verfahren und den Bezug von
Die Busse wird durch die Finanzdirektion festgesetzt und bezogen. des Steuergesetzes über das Strafverfahren 2 Die Bestimmungen Bussen (§§ 243–260 StG 4 ) gelten sinngemäss.15
B. Steuerhinterziehung
Art. 68 I. Strafsteuer und Busse
Wer als Steuerpflichtiger vorsätzlich oder fahrlässig bewirkt, dass er unvollständig eingeschätzt wird, hat eine Strafsteuer zu bezahlen, die ein Viertel bis das Dreifache, in der Regel das Einfache der hinterzogenen Steuer beträgt; bei Selbstanzeige wird die Strafsteuer auf ein Viertel der hinterzogenen Steuer ermässigt.
Wer zu einer Steuerhinterziehung anstiftet, vorsätzlich dazu Hilfe leistet oder als Vertreter des Steuerpflichtigen oder als Testamentsvollstrecker vorsätzlich eine Steuerhinterziehung bewirkt oder an einer solchen mitwirkt, wird ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit des Steuerpflichtigen mit einer Busse bis zu Fr. 10 000, in schweren Fällen oder bei Rückfall bis zu Fr. 50 000 bestraft.
Art. 69 II. Hinterziehungsversuch
Wer versucht, eine Steuerhinterziehung zu begehen, wird mit einer Busse bestraft, die zwei Drittel der Strafsteuer gemäss § 68 beträgt.
Art. 70 III. Verjährung
Die Strafverfolgung wegen vollendeter Steuerhinterziehung verjährt nicht, solange die hinterzogene Steuer nicht verjährt ist, diejenige wegen versuchter Steuerhinterziehung zwei Jahre nach dem rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens, in welchem die versuchte Steuerhinterziehung begangen wurde.
Art. 71 IV. Verfahren
Strafsteuer und Bussen werden von der Finanzdirektion festgesetzt und bezogen.
Die Bestimmungen des Steuergesetzes über das Strafverfahren und den Bezug von Bussen (§§ 243–260 StG 4 ) gelten sinngemäss.15
C. Juristische Personen und Erbenhaftung
Art. 72 I. Juristische Personen
Werden mit Wirkung für eine juristische Person Verfahrenspflichten verletzt, Steuern hinterzogen oder Steuern zu hinterziehen versucht, so wird die juristische Person bestraft. Die handelnden Organe oder Vertreter können zudem nach § 65 Abs. 1 und § 68 Abs. 2 bestraft werden.
Art. 73 II. Erbenhaftung
Die Erben des Steuerpflichtigen, der eine Steuerwiderhandlung oder eine Steuerhinterziehung begangen hat, haften ohne Rücksicht auf eigenes Verschulden für die rechtskräftig festgesetzte Busse und Strafsteuer solidarisch bis zum Betrag ihres Anteils am Nachlass mit Einschluss der Vorempfänge.
Ist das Steuerwiderhandlungs- oder Hinterziehungsverfahren beim Tode des Steuerpflichtigen noch nicht rechtskräftig abgeschlossen oder ist es erst nach dem Tode des Steuerpflichtigen eingeleitet worden, so entfällt die Haftung des Erben.
D. Steuerbetrug
Art. 74 I. Tatbestand
Wer zum Zweck der Steuerhinterziehung gefälschte, verfälschte oder inhaltlich unwahre Urkunden zur Täuschung gebraucht, wird unabhängig von der Festsetzung einer Strafsteuer mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.10
Wird der Steuerbetrug durch Organe einer juristischen Person begangen, so haftet diese solidarisch für die verhängte Busse.
Art. 75 II. Verfahren; Verjährung
Das Verfahren richtet sich nach der Strafprozessordnung 3 .15
Die Strafverfolgung wegen Steuerbetrugs verjährt zehn Jahre nach Entstehung des Steueranspruchs gemäss § 7, auf den sie sich bezieht.
Art. 76 III. Anzeigepflicht
Besteht nach den Feststellungen einer Steuerbehörde der begründete Verdacht, dass ein Steuerbetrug begangen worden ist, so erstattet die Finanzdirektion Strafanzeige und vertritt den Staat im Strafverfahren.8. Abschnitt: Schlussbestimmungen
Art. 77 I. Aufhebung bisherigen Rechts
Das Gesetz über die Erbschafts- und Schenkungssteuer vom 26. April 1936 wird aufgehoben.
Art. 78 II. Übergangsbestimmungen lagungs- und Recht tiger Entscheide s dieses Gesetzes An Inkrafttreten eing
Für Steuerfälle, in denen der Steueranspruch vor Inkrafttreten dieses Gesetzes entstanden ist, gelten die Bestimmungen des bisherigen Rechts. über das Verfahrensrecht, über das Veran- 2 Die Bestimmungen smittelverfahren, über die Änderung rechtskräfowie über den Steuerbezug finden mit Inkrafttreten wendung, auch wenn der Todesfall vor dessen etreten ist oder die Schenkung vor diesem Zeitpunkt vollzogen wurde. über die Rechtsmittelfristen finden erstmals 3 Die Bestimmungen ten, die nach Inkrafttreten dieses Gesetzes zu Anwendung auf Fris laufen beginnen. ungen dieses Gesetzes sind anwendbar, wenn 4 Die Strafbestimm dlung, die Steuerhinterziehung oder der Steuer- die Steuerwiderhan ttreten begangen wurde, auch wenn der Todesfall betrug nach Inkraf eingetreten ist oder die Schenkung vor diesem Zeit- vor Inkrafttreten rde. punkt vollzogen wu
Art. 79 III. Inkrafttreten
Dieses Gesetz untersteht der Volksabstimmung. Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens.