700.211
Wärmedämmvorschriften (WDV)
(vom 8. Juni 2022)1, 2
Präambel
Die Baudirektion, gestützt auf § 17 a des Energiegesetzes vom 19. Juni 1983 (EnerG)5 sowie §§ 16 und 47 a der Besonderen Bauverordnung I vom 6. Mai 1981 (BBV I)4 , verfügt:1. Allgemeines
Art. 1 Anwendungsbereich
Die Anforderungen gelten bei:
a. Neubauten, die beheizt, belüftet, gekühlt oder befeuchtet werden,
b. Umbauten und Umnutzungen von bestehenden Gebäuden, die beheizt, belüftet, gekühlt oder befeuchtet werden, auch wenn diese Massnahmen baurechtlich nicht bewilligungspflichtig sind,
c. Neuinstallationen gebäudetechnischer Anlagen, auch wenn diese Massnahmen baurechtlich nicht bewilligungspflichtig sind,
d. Erneuerung, Umbau oder Änderung gebäudetechnischer Anlagen, auch wenn diese Massnahmen baurechtlich nicht bewilligungspflichtig sind.
Anbauten, Aufstockungen und neubauartige Umbauten, wie Auskernungen und dergleichen, gelten ausser in Bagatellfällen als Neubauten und haben die Anforderungen für Neubauten zu erfüllen.
Die zuständige Behörde kann die Anforderungen in den Fällen von Abs. 1 lit. b–d herabsetzen, wenn dadurch ein öffentliches Interesse besser geschützt werden kann.2. Wärmedämmung
Art. 2 Wärmeschutz der Gebäudehülle b. der Systemanforde
Der Wärmeschutz von Bauten und Anlagen entspricht der Norm SIA 380/1 Heizwärmebedarf, Ausgabe 2016, insbesondere
a. den Einzelanforderungen an die Wärmedurchgangskoeffizienten der einzelnen Teile der Gebäudehülle gemäss den Tabellen2, 3 und 5 der Norm SIA 380/1 einschliesslich der Korrektur gemäss Ziff. 2.2.2.5 oder rung in Form eines spezifischen Heizwärmebe- Tabelle 6 der Norm SIA 380/1, dabei darf ein spe- darfs Q H,li gemäss ngsbedarf P H,li von 20 W/m2 bei den Gebäude- zifischer Heizleistu
bzw. 25 W/m2 bei den Gebäudekategorien II kategorien I und IV hritten werden. und III nicht übersc s sind die Daten der Klimastation Zürich- 2 Beim Systemnachwei enden. Die Anpassung des Grenzwerts P H,li er- MeteoSchweiz zu verw er Abweichung der Auslegungstemperatur zu –8 °C. folgt entsprechend d mnutzungen sind die Einzelanforderungen 3 Bei Umbauten und U n Bauteilen einzuhalten. Ein Bauteil gilt als vom bei allen betroffene n an ihm mehr als blosse Anstrich-, Tapezier- Umbau betroffen, wen en vorgenommen werden. Sind Umnutzungen mit oder Reparaturarbeit aumlufttemperatur verbunden, gelten alle Bau- einer Änderung der R n Räume als betroffen. teile der umgenutzte Umbauten und Umnutzungen ist kein Nachweis 4 Bei geringfügigen ür alle betroffenen Bauteile die Einzelanforderungen erforderlich, wenn f e Einhaltung deklariert wird. Als geringfügig gelten: erfüllt sind und ihr keine Änderung der Raumlufttemperatur in der a. Umnutzungen, die e haben, Heizperiode zur Folg e nur geringfügige Umnutzungen enthalten und b. Umbauvorhaben, di aukosten weder Fr. 200 000 noch 30% des Ge- deren projektierte B rtes übersteigen. bäudeversicherungswe hörde kann bei besonderen Verhältnissen die 5 Die örtliche Baube auten und Umnutzungen angemessen herab- Anforderungen an Umb enn bei schützenswerten Bauten oder aus bauphysi- setzen, namentlich w e volle Einhaltung der System- oder Einzelanforde- kalischen Gründen di hältnismässigem Aufwand oder überhaupt nicht rungen nur mit unver
te. Der Antrag an die örtliche Baubehörde betref- erreicht werden könn r Anforderungen hat einen bauteilbezogenen Nach- fend Herabsetzung de i der Einhaltung der Anforderungen und einen weis der Probleme be chlag über angemessene Sanierungsmassnahmen objektbezogenen Vors zu enthalten.
Art. 3 Sommerlicher Wärmeschutz
Bei gekühlten Räumen oder Räumen, bei denen eine Kühlung notwendig oder erwünscht ist, sind die Anforderungen an den g-Wert, die Steuerung und die Windfestigkeit des Sonnenschutzes nach dem Stand der Technik einzuhalten.
Bei den übrigen Räumen sind die Anforderungen an den g-Wert des Sonnenschutzes nach dem Stand der Technik einzuhalten.
Art. 4 Kühlräume
Werden Kühlräume auf eine Temperatur von weniger als 8 °C gekühlt, darf der mittlere Wärmezufluss durch die umschliessenden Bauteile pro Temperaturzone 5 W/m2 nicht überschreiten. Für die Berechnung des Wärmezuflusses ist von der Auslegungstemperatur des Kühlraums einerseits und den folgenden Umgebungstemperaturen anderseits auszugehen:
a. gegen beheizte Räume: Auslegungstemperatur für die Beheizung,
b. gegen Aussenklima: 20 °C,
c. gegen Erdreich oder unbeheizte Räume: 10 °C.
Für Kühlräume mit weniger als 30 m 3 Nutzvolumen sind die Anforderungen auch erfüllt, wenn die umschliessenden Bauteile einen mittleren U-Wert von U ≤ 0,15 W/(m 2 ·K) einhalten.
Die örtliche Baubehörde kann bei Umbauten und Umnutzungen von Kühlräumen, die nicht auf unter 8 °C aktiv gekühlt werden, für betroffene Bauteile bei besonderen Verhältnissen die Anforderungen angemessen herabsetzen.
Art. 5 Gewächshäuser und beheizte Traglufthallen
Gewerbliche und landwirtschaftliche Gewächshäuser, in denen für die Aufzucht, Produktion oder Vermarktung von Pflanzen vorgegebene Wachstumsbedingungen aufrechterhalten werden müssen, sowie beheizte Traglufthallen sind von den Anforderungen gemäss §§ 2 und 3 ausgenommen. Es gelten die Anforderungen gemäss der Empfehlung Gewächshäuser bzw. der Empfehlung Beheizte Traglufthallen der Konferenz kantonaler Energiefachstellen.
Art. 6 Heizungs- und Warmwasserleitungen
Folgende neue oder im Rahmen eines Umbaus neu erstellte Installationen einschliesslich Armaturen und Pumpen sind durchgehend gegen Wärmeverluste zu dämmen:
a. Verteilleitungen für Heizung in unbeheizten Räumen und im Freien,
b. Warmwasserleitungen in unbeheizten Räumen und im Freien, ausgenommen Stichleitungen ohne Begleitheizungen zu einzelnen Zapfstellen,
c. Warmwasserleitungen von Zirkulationssystemen oder Warmwasserleitungen mit Begleitheizungen in beheizten Räumen,
d. Warmwasserleitungen vom Speicher bis zum Verteiler (einschliesslich Verteiler). von Heizungs- und Warmwasserleitungen betra- 2 Die Dämmstärken gen mindestens: stärke bei Dämmstärke bei Rohrnennweite Dämm is λ ≤ 0,05 W/mK λ-Wert ≤ 0,03 W/mK DN Zoll λ > 0,03 b / 40 mm 30 mm 10–15 3 8 1 2 / – 4 50 mm 40 mm 20–32 3 4 / –1 1 / 0 mm 50 mm 40–50 1 1 / 2 –2 6 0 mm 60 mm 65–80 2 1 / 2 –3 8 80 mm 100–150 4–6 100 mm 80 mm 175–200 7–8 120 mm n W/mK von erdverlegten Leitungen betragen höchs- 3 Die U R -Werte i tens: 65 80 100 125 150 175 200 DN 20 25 32 40 50 " 1 1 /2 " 2" 2 1 /2 " 3" 4" 5" 6" 7" 8" 3 4 / " 1" 1 1 / 4 0,17 0,18 0,21 0,22 0,25 0,27 0,28 0,31 0,34 0,36 0,37 starre Rohre 0,14 6 0,18 0,18 0,24 0,27 0,27 0,28 0,31 0,34 0,36 0,38 0,40 flexible Rohre 0,1 lten dieselben Werte wie für flexible Rohre. Für Doppelrohre ge ällen wie beispielsweise bei Kreuzungen, Wand- 4 In begründeten F chen, bei maximalen Vorlauftemperaturen von und Deckendurchbrü maturen und Pumpen können die Dämmstärken 30 °C sowie bei Ar Die angegebenen Dämmstärken gelten für Betriebs- verringert werden. 0 °C, bei höheren Betriebstemperaturen sind die temperaturen bis 9 ssen zu erhöhen. Dämmstärken angeme Anlagen und technischen Ausrüstungen oder 5 Beim Ersatz von n davon, gelten für die betroffenen Elemente die wesentlichen Teile ngen wie für Neubauten. Anlagenteile oder tech- gleichen Anforderu n, die vom Umbau nicht betroffen sind, müssen nicht nische Ausrüstunge mit Ausnahme von nicht gedämmten und frei zugäng- verbessert werden Pumpen, Regelorganen, Heizungs- und Warmwasser- lichen Armaturen, üssen bei erheblichen Sanierungen an der Anlage wie leitungen. Diese m erersatz den Anforderungen angepasst werden, soweit Kessel- oder Brenn latzverhältnisse zulassen. es die örtlichen P
Art. 7 Lüftungstechnische Anlagen
Luftkanäle, Rohre und Geräte von Lüftungs- und Klimaanlagen müssen je nach Temperaturdifferenz im Auslegungsfall und λ-Wert des Dämmmaterials gemäss Norm SIA 382/1:2014 Ziff. 5.9 gegen Wärmeübertragung (Wärmeverlust und Wärmeaufnahme) geschützt werden. In begründeten Fällen wie z.B. bei kurzen Leitungsstücken, Kreuzungen, Wand- und Deckendurchbrüchen, wenig benutzten Leitungen mit Klappen im Bereich der thermischen Hülle sowie bei Platzproblemen bei Ersatz und Erneuerungen können die Dämmstärken verringert werden.3. Wärmebedarf bei Neubauten
Art. 8 Wärmebedarf bei Neubauten a. Berechnungsverfahren
Zur Berechnung des gewichteten Energiebedarfs für Heizung, Warmwasser, Lüftung und Klimatisierung für die Anforderung gemäss § 47 a BBV I wird der Nutzwärmebedarf für Heizung Q H,eff und Warmwasser Q W mit den Nutzungsgraden η der gewählten Wärmeerzeugungen dividiert und mit dem Gewichtungsfaktor g der eingesetzten Energieträger multipliziert sowie der ebenfalls mit dem entsprechenden Gewichtungsfaktor g gewichtete Elektrizitätsaufwand für Lüftung und Klimatisierung (E LK ) addiert.
Die Berechnung des Heizwärmebedarfs erfolgt nach der Norm SIA 380/1 Heizwärmebedarf, Ausgabe 2016. Für den Wärmebedarf Warmwasser gelten die Standardnutzungswerte gemäss Tabelle 27 der Norm.
Es wird nur die dem Gebäude zugeführte hochwertige Energie für Raumheizung, Warmwasser, Lüftung und Raumklimatisierung in den gewichteten Energiebedarf eingerechnet. Nicht eingerechnet werden:
a. die nutzungsabhängigen Prozessenergien,
b. die Elektrizität aus Eigenstromerzeugung, ausgenommen von WKK- Anlagen.
Für die Gewichtung der Energieträger gelten die von der Konferenz Kantonaler Energiedirektoren (EnDK) und dem Bundesamt für Energie (BFE) definierten nationalen Gewichtungsfaktoren.
Bei Räumen mit Raumhöhen über3 m in Gebäuden der Gebäudekategorien III–XII kann eine Raumhöhenkorrektur mit Bezugshöhe von3 m angewendet werden.
Bei den Gebäudekategorien I, II und IV muss der Bedarf zur Deckung der Kühlung im Umfang von höchstens5 kWh/m² nicht in den gewichteten Energiebedarf eingerechnet werden, wenn die benötigte Elektrizität mit einer zusätzlich zu § 10 c EnerG installierten Photovoltaikanlage im Umfang der elektrischen Leistung für die Kälteerzeugung produziert wird. die Erfüllung der Anforderung von § 10 a EnerG 7 Der Nachweis für dekategorien I und II auch mit dem Energienach- kann für die Gebäu che Bauten (EN-101c) erbracht werden. weistool für einfa
Art. 9 b. Standardlösungen für Neubauten
Für die Gebäudekategorien I und II gilt die Anforderung gemäss § 10 a EnerG als erfüllt, wenn eine der folgenden Standardlösungskombinationen aus Gebäudehülle und Wärmeerzeugung fachgerecht umgesetzt wird und im Gebäude keine Spitzendeckung mit fossilen Brennstoffen erfolgt: SL Gebäudehülle/Effizienzmassnahme Wärmeerzeugung 1 Opake Bauteile gegen aussen: 0,17 W/(m ·K) A: Elektr. Wärmepumpe Erdsonde oder Wasser 2 Fenster:1,00 W/(m 2 ·K) B: Automatische Holzfeuerung Kontrollierte Wohnungslüftung (KWL) C: Fernwärme aus KVA, ARA oder erneuerbare C: Energien D: Elektr. Wärmepumpe Aussenluft
Opake Bauteile gegen aussen: 0,17 W/(m 2 ·K) A: Elektr. Wärmepumpe Erdsonde oder Wasser Fenster:1,00 W/(m 2 ·K) B: Automatische Holzfeuerung Thermische Solaranlage für Warmwasser C: Fernwärme aus KVA, ARA oder erneuerbare C: Energien D: Elektr. Wärmepumpe Aussenluft E: Stückholzfeuerung
Opake Bauteile gegen aussen: 0,15 W/(m 2 ·K) A: Elektr. Wärmepumpe Erdsonde oder Wasser Fenster:1,00 W/(m 2 ·K) B: Automatische Holzfeuerung C: Fernwärme aus KVA, ARA oder erneuerbare C: Energien
Opake Bauteile gegen aussen: 0,15 W/(m 2 ·K) A: Elektr. Wärmepumpe Erdsonde oder Wasser Fenster: 0,80 W/(m 2 ·K) B: Automatische Holzfeuerung C: Fernwärme aus KVA, ARA oder erneuerbare C: Energien D: Elektr. Wärmepumpe Aussenluft 2 Der Wirkungsgrad der Wärmerückgewinnung der kontrollierten Wohnungslüftung (KWL) muss mindestens 80% betragen. Mindestens 90% der Energiebezugsfläche (EBF) müssen von der Anlage versorgt werden. 3 Bei thermischen Solaranlagen für SL2 beträgt die Aperturfläche mindestens 2% der EBF. 4 Gemäss § 47 g BBV I ist der Anschluss an ein Fernwärmenetz mit Wärme aus KVA, ARA oder erneuerbaren Energien anrechenbar, wenn mindestens 70% der Wärme ohne CO 2 -Emissionen aus fossilen Brennstoffen erzeugt wird.4. Wärmeerzeugerersatz
Art. 10 Standardlösungen Wärmeerzeugerersatz
Die Anforderung gemäss § 11 Abs. 4 EnerG ist erfüllt, wenn eine der Standardlösungen (SL) fachgerecht ausgeführt wird: SL Bezeichnung Gebäudekategorie Beschreibung 1 Thermische Solaranlage I–XII Solaranlage für Heizung und/oder Warmwasser mit einer Aperturfläche von mindestens 2% der EBF
Holzfeuerung als Hauptwärme- I–XII Holzfeuerung als Haupterzeugung wärmeerzeuger und ein Anteil an erneuerbarer Energie für Warmwasser
Wärmepumpe mit Erdsonde, I–XII elektrisch angetriebene Wasser oder Aussenluft Wärmepumpe für Heizung und Warmwasser ganzjährig
mit Erdgas angetriebene I–XII für Heizung und Warm- Wärmepumpe wasser ganzjährig, entweder monovalent oder bivalent mit mindestens 50% des Leistungsbedarfs und einem Wirkungsgrad von mindestens 120%
Fernwärmeanschluss I–XII Anschluss an ein Netz mit Wärme aus KVA, ARA oder erneuerbaren Energien
Wärmekraftkopplung I–XII elektrischer Wirkungsgrad mindestens 25% und für mindestens 60% des Wärmebedarfs für Heizung und Warmwasser
Warmwasserwärmepumpe I, II, IV, VI, Wärmepumpenboiler mit Photovoltaikanlage VIII, XI, XII und Photovoltaikanlage mit mindestens 5 W P pro m 2 EBF
Ersatz der Fenster entlang der I–XII U-Wert Glas neue Fenster thermischen Gebäudehülle 0,7 W/(m 2 ·K) und U-Wert bestehende Fenster ≥2,0 W/(m 2 ·K) äudekategorie Beschreibung SL Bezeichnung Geb Fassade I–XII U-Wert neue Fassade/ 9 Wärmedämmung von ≤ 0,20 W/(m 2 ·K), 0,5 m 2 Fläche mindestens Wert pro m 2 EBF und U- / bestehende Fassade Dach/Estrichboden ≥ 0,6 W/(m 2 ·K) erzeuger I–XII Mit erneuerbaren Energien 10 Grundlast-Wärme alent betriebener automatischer erneuerbar mit biv em Grundlast-Wärmeerzeuger betriebenem fossil für Heizung und Warm- Spitzenlastkessel mit wasser ganzjährig g von einer Wärmeleistun im mindestens 25% der wendi- Auslegungsfall not gen Wärmeleistung em ergänzt mit fossil t Brennstoff bivalen nlast- betriebenem Spitze Wärmeerzeuger ohnungslüftung I–II Neu-Einbau einer kontrol- 11 Kontrollierte W ungslüftung (KWL) lierten Wohn nung mit Wärmerückgewin ungs- und einem WRG-Wirk s 70% grad von mindesten iduelle Nutzung wesentlich von den Standardnut- 2 Weicht die indiv s Norm SIA 380/1 ab, kann anstelle der Umsetzung zungen I–XII gemäs ng gemäss Abs. 1 eine Verbrauchsminderung von einer Standardlösu erden. 10% nachgewiesen w eiung für Wintergarten5. Ausnützungsbefr
Art. 11 Ausnützungsbefreiung für Wintergarten a. bei bestehenden Bauten
Verglaste Balkone, Veranden und Vorbauten ohne heiztechnische Installationen werden als dem Energiesparen dienend erachtet und gemäss § 10 lit. c bzw. § 13 Abs. 2 der Allgemeinen Bauverordnung vom 22. Juni 1977 (ABV)3 von der Ausnützung befreit, wenn die Energiekennzahl Heizen einschliesslich Gewichtung mit den nationalen Gewichtungsfaktoren des Gebäudes, zu dem der verglaste Vorbau gehört, ohne den Einfluss dieses Vorbaus die folgenden Anforderungen erfüllt: Gebäudegrösse in m 2 EBF < 500 m 2 500–1000 m 2 > 1000 m2 bewilligt vor dem1. Juli 1986 120 kWh/m 2 105 kWh/m 2 95 kWh/m2 bewilligt vom1. Juli 1986 bis 30. September 1997 95 kWh/m 2 85 kWh/m 2 75 kWh/m2 bewilligt seit dem1. Oktober 1997 75 kWh/m 2 70 kWh/m 2 65 kWh/m2
Wenn der Energieverbrauch für Heizung und Warmwasser nicht getrennt erfasst wird, kann der Wärmebedarf für Warmwasser gemäss Standardnutzung gemäss Norm SIA 380/1 angenommen werden.
Für den Nachweis kann der bisherige durchschnittliche Energieverbrauch oder eine Berechnung nach Norm SIA 380/1 Heizwärmebedarf, Ausgabe 2016, herangezogen werden. Bei der Berechnung nach der Norm SIA 380/1 kann für die Umrechnung vom Heizwärmebedarf zur Energiekennzahl für Heizungen mit Heizöl oder Erdgas von einem Nutzungsgrad von 0,85 ausgegangen werden, sofern kein besserer Wert nachgewiesen wird.
Art. 12 b. bei neuen Bauten
Verglaste Balkone, Veranden und Vorbauten an Neubauten gelten als dem Energiesparen dienend, wenn der Heizwärmebedarf des zugehörigen Gebäudes ohne den Wintergarten mindestens 10% tiefer liegt, als gemäss § 2 Abs. 1 lit. b verlangt wird.