724.11
Wasserverordnung (WsV)
(vom2. Juli 2025)1, 2
Präambel
Der Regierungsrat, gestützt auf §§ 7 Abs. 1, 14 Abs. 3, 21, 23 Abs. 2, 24 Abs. 3, 25 Abs. 1, 27 Abs. 4, 35 Abs. 4, 43 Abs. 1, 44 Abs. 3, 67 Abs. 1, 71 Abs. 4, 86 Abs. 2, 102 Abs. 1 und 2 sowie 116 Abs. 2 des Wassergesetzes vom12. Dezember 2022 (WsG)8 , Art. 24 f des Bundesgesetzes vom1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz 10 , Art. 36 Abs. 1 des Raumplanungsgesetzes vom 22. Juni 197911 , Art. 12 des Wasserbaugesetzes vom 21. Juni 1991 (WBG)12 , Art. 18 und 23 des Stauanlagengesetzes vom1. Oktober 2010 (StAG)13 , Art. 36 des Umweltschutzgesetzes vom7. Oktober 1983 (USG)15 , Art. 45 des Gewässerschutzgesetzes vom 24. Januar 1991 (GSchG)17 , Art. 45 Abs. 1 der Gewässerschutzverordnung vom 28. Oktober 1998 (GSchV)18 und Art. 22 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 1991 über die Fischerei 19 , beschliesst:1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen Gemeinden1. Rhein von der Thurgauer Grenze bei Koordinate 2692412 / 1282303 bis zur Aargauer Grenze bei Kaiserstuhl1.1 Mülibach von Koordinate 2700846 / 1275683 bis zur Thurgauer Grenze bei der Furtmüli1.2 Flaacherbach von Koordinate 2687709 / 1270072 bis zur Einmündung in den Rhein1.3 Landbach von Koordinate 2680377 / 1272377 bis zur Landesgrenze bei Koordinate 2677351 / 1270901 2. Thur von der Thurgauer Grenze bei Koordinate 2702866 / 1271167 bis zur Einmündung in den Rhein2.1 Lützelmurg von Koordinate 2709602 / 1262103 bis Koordinate 2709750 /2.2 Thur Binnenkanal von der Thurgauer Grenze bei Koordinate 2702834 / 1271066 bis zur Einmündung in die Thur2.3 Aubach–Schwarzbach–Ellikerbach von Koordinate 2701080 / 1267793 bis zur Thurgauer Grenze2.3.1 Kefikerbach von Koordinate 2704605 / 1267836 bis zur Einmündung in den Schwarzbach2.4 Mederbach von Koordinate 2693734 / 1275959 bis zur Einmündung in die Thur3. Töss von der St. Galler Grenze an der hinteren sowie der vorderen Töss bis zur Einmündung in den Rhein3.1 Steinenbach von Koordinate 2710773 / 1251095 bis zur Einmündung in die Töss3.2 Chatzenbach von Koordinate 2708704 / 1254715 bis zur Einmündung in die Töss3.3 Luppmen–Kempt von Koordinate 2700082 / 1248487 bis zur Einmündung in die Töss3.4 Eulach von Koordinate 2704730 / 1262475 bis zur Einmündung in die Töss3.5 Reutlinger Dorfbach–Chrebsbach–Näfbach von Koordinate 2698499 / 1265197 bis zur Einmündung in die Töss3.6 Wildbach (Embrach) von Koordinate 2687557 / 1261038 bis zur Einmündung in die Töss4. Glatt vom Greifensee bis zur Einmündung in den Rhein4.1 Aabach (Mönchaltorf) von Koordinate 2699845 / 1238444 bis zur Einmündung in den Greifensee4.2 Chämtnerbach von Koordinate 2706685 / 1243766 bis zur Einmündung in den Pfäffikersee4.3 Aabach, Aa (Uster) vom Pfäffikersee bis zur Einmündung in den Greifensee4.3.1 Wildbach (Wetzikon) von Koordinate 2703980 / 1240709 bis zur Einmündung in den Aabach4.4 Chimlibach von Koordinate 2692457 / 1248620 bis zur Einmündung in die Glatt4.5 Altbach–Chriesbach von Koordinate 2689754 / 1253908 bis zur Einmündung in die Glatt4.6 Altbach–Himmelbach von Koordinate 2688040 / 1255661 bis zur Einmündung in die Glatt4.7 Fischbach von Koordinate 2678165 / 1260373 bis zur Einmündung in die Glatt5. Limmat vom Zürichsee bis zur Aargauer Grenze bei Koordinate 2670619 / 1253916 5.1 Reppisch vom Türlersee bis zur Einmündung in die Limmat5.1.1 Fischbach–Wüeribach von Koordinate 2677761 / 1241241 bis zur Einmündung in die Reppisch5.2 Furtbach von Koordinate 2677498 / 1255399 bis zur Aargauer Grenze bei Koordinate 2671130 / 1255750 5.3 Surb von Koordinate 2672422 / 1261615 bis zur Aargauer Grenze bei Koordinate 2669502 / 1262558 6. Sihl von der Schwyzer Grenze bei Koordinate 2694207 / 1225900 bis zur Einmündung in die Limmat7. Reuss von der Lorzenmündung bis zur Aargauer Grenze bei Koordinate 2671863 / 1238117 7.1 Lorze von Koordinate 2674456 / 1230732 bis zur Einmündung in die Reuss7.1.1 Haselbach von Koordinate 2677983 / 1231989 bis zur Einmündung in die Lorze7.2 Jonen von Koordinate 2682169 / 1232564 bis zur Aargauer Grenze bei Koordinate 2674356 / 1239037 8. Jona von Koordinate 2711509 / 1241108 bis zur St. Galler Grenze bei Koordinate 2707599 / 1233498 1. Zürichsee Auf dem Gebiet des Kantons2. Greifensee3. Pfäffikersee Anhang 2 Schutzzielmatrix für Hochwasserschutzziele am Gewässer (§ 30) Jährlichkeiten (Abflussmenge / Seespiegel) 10 30 100 300 Extrem Sonderobjekte, Sonderrisiken Siedlungsgebiet, Industrie und Gewerbe, Infrastrukturen von grosser Bedeutung Einzelgebäude, lokale Infrastrukturanlagen Landwirtschaftliche Flächen Naturraum, Wald kein Hochwasserschutz vorgesehen Grundschutz gewährleistet, Risiko wird durch Risiko wird ab hier nicht durch weitere Massnahmen am Gewässer auf ein akzeptierbares Massnahmen am Gewässer begrenzt Mass reduziert, geringfügige Schäden möglich Schutzziel, das in der Regel durch Massnahmen am Schutz ist durch die optimale Optimale Massnahmenkombination ist Gewässer anzustreben ist Massnahmenkombination festzulegen im Einzelfall festzulegen
A. Öffentliche oberirdische Gewässer und Gewässerplan
Art. 1 Einteilung
Die öffentlichen oberirdischen Gewässer von kantonaler und regionaler Bedeutung sind in Anhang 1 festgelegt.
Art. 2 Gewässerplan a. Allgemeines
Das Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft (AWEL) führt einen Gewässerplan im Geografischen Informationssystem des Kantons (GIS).
Dieser umfasst alle bekannten oberirdischen Gewässer.
Die Daten und Plandarstellungen sind öffentlich zugänglich.
Art. 3 b. Feststellung der Gewässereigenschaft
Von Amtes wegen oder auf Antrag wird festgestellt,
a. ob ein Gewässer vorliegt,
b. ob dieses öffentlicher oder privater Natur ist,
c. welche Ausdehnung ein öffentliches oberirdisches Gewässer aufweist.
Antragsberechtigt ist, wer ein schutzwürdiges Interesse an einer Feststellung hat.
Art. 4 c. Verfahren bei Antrag
Der Antrag ist der Gemeinde einzureichen. Beweismittel sind beizulegen.
Die Gemeinde überweist die Unterlagen zusammen mit ihrer Stellungnahme an das AWEL.
Das AWEL hört die betroffenen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer, Werkeigentümerinnen und Werkeigentümer sowie die Gemeinde an.
Es entscheidet durch Anordnung.
Nach Eintritt der Rechtskraft wird der Gewässerplan entsprechend angepasst.
Art. 5 Ausscheidung und Vermarkung von Gewässergrundstücken
Werden selbstständige Gewässergrundstücke ausgeschieden, werden sie in der Regel vermarkt.
Sind Gewässergrundstücke nicht vermarkt, gilt in der Regel jene Linie als Grundstücksgrenze, die durch den mittleren Wasserstand gebildet wird.
Art. 6 Servitutsgewässer
Servitutsgewässer sind öffentliche oberirdisches Gewässer, die sich auf Grundstücken von Dritten befinden.
B. Landanlagen
Art. 7 Öffentlichrechtliche Eigentumsbeschränkungen a. Feststellung des Bestands
Die Inhaberinnen und Inhaber von Landanlagekonzessionen können den Bestand von öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen feststellen lassen, die ihre Landanlage betreffen.
Sie haben darzulegen, inwieweit ein schutzwürdiges Interesse an der Feststellung besteht.
Das Feststellungsbegehren ist dem AWEL einzureichen. Beweismittel sind beizulegen.
Art. 8 b. Anpassung an geänderte Verhältnisse
Die Inhaberinnen und Inhaber von Landanlagekonzessionen reichen das Gesuch um Anpassung öffentlich-rechtlicher Eigentumsbeschränkungen an veränderte Verhältnisse dem AWEL ein.
Das Gesuch enthält
a. einen begründeten Antrag, wie die bestehenden Rechtsverhältnisse anzupassen sind,
b. einen Bericht über die Auswirkungen, insbesondere darüber, wie die Zwecke gemäss § 2 WsG gewahrt bleiben.
Das AWEL
a. ermittelt die im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung bestehenden öffentlichen und privaten Interessen von Amtes wegen,
b. hört die Gemeinde und die betroffenen kantonalen Fachstellen an,
c. führt bei Bedarf eine Lokalverhandlung durch.
Es entscheidet durch Anordnung über die Anpassung der Rechte und über die Entschädigungsfolgen.
Art. 9 c. Ablösung und Aufhebung
Das Verfahren zur Ablösung und Aufhebung öffentlich-rechtlicher Eigentumsbeschränkungen richtet sich sinngemäss nach § 8.
Art. 10 Seebautenkataster
Das AWEL führt einen Seebautenkataster im GIS.
Die Daten und Plandarstellungen sind öffentlich zugänglich.
C. Gewässerraum
Art. 11 Grundsätze der Gewässerraumfestlegung
Der Gewässerraum wird nach den Vorgaben der Baudirektion je Gewässer, Gewässerabschnitt oder Gemeinde festgelegt.
Art. 12 Festlegung im nutzungsplanerischen Verfahren a. Antrag
Die Planungsträgerin oder der Planungsträger kann im Rahmen von nutzungsplanerischen Verfahren gemäss §§ 36–89 des Planungs- und Baugesetzes vom7. September 1975 (PBG)5 beantragen, den Gewässerraum gemäss Art. 41 a und 41 b GSchV18 festzulegen.
Der Antrag ist dem Amt für Raumentwicklung mit folgenden Unterlagen einzureichen:
a. Nutzungsplan zur Vorprüfung,
b. Entwurf für die Festlegung des Gewässerraums, zur Weiterleitung an das AWEL.
Der Entwurf umfasst
a. einen Plan,
b. einen technischen Bericht, der die betroffenen öffentlichen und privaten Interessen darlegt.
Art. 13 b. Vorprüfung
Das AWEL prüft innert 60 Tagen ab Eingang der Unterlagen, ob der Entwurf für die Festlegung des Gewässerraums rechtmässig und zweckmässig ist.
Es hört die betroffenen kantonalen Fachstellen an.
Die Planungsträgerin oder der Planungsträger überarbeitet den Entwurf entsprechend dem Ergebnis der Prüfung.
Art. 14 c. öffentliche Auflage
Die Gemeinde legt den überarbeiteten Entwurf zusammen mit dem Nutzungsplan öffentlich auf und macht die Planauflage öffentlich bekannt. §§ 6 und 7 Abs. 2 PBG über die Kundmachung und die öffentliche Auflage sind anwendbar.
Die betroffenen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer werden durch die Gemeinde schriftlich informiert, soweit dies ohne übermässigen Aufwand möglich ist.
Die Gemeinde hört die betroffenen Nachbargemeinden rechtzeitig an.
Innert der Auflagefrist kann jede Person bei der Gemeinde Einwendungen gegen den Entwurf erheben.
Art. 15 d. Fliessgewässer an Planungsgebietsgrenzen
Grenzt ein Planungsgebiet an ein Fliessgewässer, wird in diesem Gewässerabschnitt der Gewässerraum in der Regel auch auf der gegenüberliegenden Seite festgelegt.
Vorbehalten bleiben interkantonale und internationale Verhältnisse.
Art. 16 Festlegung im vereinfachten Verfahren a. Gewässer von lokaler Bedeutung in Bau-, kommunalen Freihalte-, Erholungs- und Reservezonen
Die Gemeinde reicht dem AWEL den Entwurf für die Festlegung des Gewässerraums von Gewässern von lokaler Bedeutung in folgenden Zonen zur Vorprüfung ein:
a. Bauzonen,
b. kommunalen Freihaltezonen,
c. Erholungszonen,
d. Reservezonen.
Der Entwurf umfasst
a. einen Plan,
b. einen technischen Bericht, der die betroffenen öffentlichen und privaten Interessen darlegt.
Das AWEL prüft innert 60 Tagen ab Eingang der Unterlagen, ob der Entwurf rechtmässig und zweckmässig ist. Es hört die betroffenen kantonalen Fachstellen an.
Die Gemeinde überarbeitet den Entwurf entsprechend dem Ergebnis der Prüfung.
Art. 17 b. übrige Gewässer
Das AWEL legt der Gemeinde und den kantonalen Fachstellen den Entwurf für die Festlegung des Gewässerraums zur Stellungnahme vor.
Der Entwurf umfasst
a. einen Plan,
b. einen technischen Bericht, der die betroffenen öffentlichen und privaten Interessen darlegt.
Die Gemeinde und die Fachstellen nehmen zum Entwurf innert 60 Tagen ab Eingang der Unterlagen Stellung. Die Frist kann in begründeten Fällen erstreckt werden.
Das AWEL berücksichtigt die Stellungnahmen und überarbeitet den Entwurf.
Art. 18 c. öffentliche Auflage
Die Gemeinde legt den gemäss §§ 16 oder 17 überarbeiteten Entwurf während 60 Tagen öffentlich auf und macht die Planauflage öffentlich bekannt. §§ 6 und 7 Abs. 2 PBG über die Kundmachung und die öffentliche Auflage sind anwendbar.
Die betroffenen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer werden von der Gemeinde schriftlich informiert, soweit dies ohne übermässigen Aufwand möglich ist.
Die Gemeinde kann zusätzlich eine öffentliche Orientierungsveranstaltung durchführen.
Innert der Auflagefrist kann jede Person bei der Gemeinde Einwendungen gegen den Entwurf erheben.
Im Verfahren gemäss § 17 ist das AWEL anstelle der Gemeinde zuständig für
a. die Information der Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer,
b. die öffentliche Orientierungsveranstaltung.
Art. 19 Entscheid der Baudirektion
Im nutzungsplanerischen und im vereinfachten Verfahren legt die Baudirektion den Gewässerraum durch Anordnung fest.
Mit der Festlegung des Gewässerraums wird auch über die Einwendungen entschieden.
Art. 20 Öffentliche Bekanntmachung
Die Gemeinde macht die Festlegung öffentlich bekannt und legt sie zusammen mit der Stellungnahme zu den Einwendungen öffentlich auf.
Im nutzungsplanerischen Verfahren gemäss §§ 12–15 wird die Festlegung zusammen mit dem Nutzungsplan und dem Genehmigungsentscheid der Baudirektion öffentlich bekannt gemacht und aufgelegt.
Wer im vereinfachten Verfahren eine Einwendung gegen den Entwurf erhoben hat, wird schriftlich über die Publikation der Festlegung informiert.
Art. 21 Festlegung im Projektfestsetzungs- verfahren
Bei der Festsetzung von Wasserbauprojekten wird gleichzeitig der Gewässerraum festgelegt.
Das Verfahren richtet sich nach §§ 29–32 WsG.
Art. 22 Bemessung a. Gewässerräume
Die Gewässerräume werden in der Regel beidseitig gleichmässig zum Gewässer angeordnet.
Bei besonderen Verhältnissen kann davon abgewichen werden, insbesondere
a. zur Verbesserung des Hochwasserschutzes,
b. für Revitalisierungen,
c. zur Förderung der Artenvielfalt,
d. bei bestehenden Bauten und Anlagen in Bauzonen.
Art. 23 b. Gerinnesohlenbreite
Die natürliche Gerinnesohlenbreite von Fliessgewässern gemäss Art. 41 a GSchV bestimmt sich wie folgt:
a. bei natürlicher Breitenvariabilität: Breite der bestehenden Gerinnesohle,
b. bei eingeschränkter Breitenvariabilität: eineinhalbfache Breite der bestehenden Gerinnesohle,
c. bei fehlender Breitenvariabilität: zweifache Breite der bestehenden Gerinnesohle.
Bei Fliessgewässern mit einer Gerinnesohlenbreite über15 m wird ein Fachgutachten zur natürlichen Gerinnesohlenbreite eingeholt.
Art. 24 c. eingedolte Gewässer
Bei eingedolten Gewässern kann die Breite des Gewässerraums bis auf den Raum verringert werden, der für den Unterhalt oder den Ersatz der Eindolung notwendig ist, insbesondere wenn das Gewässer langfristig nur mit unverhältnismässigem Aufwand zu revitalisieren wäre.
Art. 25 Ausnützung
Die an die bauliche Ausnützung von Grundstücken anrechenbare Fläche wird durch die Gewässerraumfestlegung nicht geändert.
Art. 26 Planliche Darstellung
Rechtskräftig festgelegte Gewässerräume und der Verzicht auf eine Festlegung sind öffentlich im GIS zugänglich.
Art. 27 Anpassung bei geänderten Verhältnissen
Haben sich die Verhältnisse im Umfeld eines Gewässers erheblich geändert, wird der festgelegte Gewässerraum überprüft und nötigenfalls angepasst.
Wurde ursprünglich auf eine Festlegung des Gewässerraums verzichtet, wird er nötigenfalls neu festgelegt.2. Abschnitt: Hochwasserschutz, Revitalisierung und Gewässerunterhalt
A. Bauliche Eingriffe in oberirdische Gewässer und in Gewässerräume
Art. 28
Das AWEL erteilt wasserbaupolizeiliche und gewässerschutzrechtliche Bewilligungen für bauliche Eingriffe in oberirdische Gewässer und in Gewässerräume.
Keiner Bewilligung bedürfen
a. die Erstellung und Änderung von einzelnen Leitungen mit einer Nennweite unter 300 mm zur Einleitung von Niederschlags- und Sickerwasser, sofern die Leitung auf dem kürzesten Weg durch den Gewässerraum verläuft,
b. die Befestigung von einzelnen Leitungen mit einer Nennweite unter 300 mm an Brücken, sofern dadurch das Durchflussprofil des Gewässers nicht verkleinert und die Abflusskapazität nicht verringert wird,
c. der Bau von Freileitungen, die in einer Höhe von mindestens5 m über das Gewässer führen.
Bauliche Massnahmen im Gewässer, die keine Bewilligung erfordern, sind dem AWEL vor Baubeginn anzuzeigen.
B. Planerische Massnahmen
Art. 29 Hochwasserschutzziele a. Bestimmung
Die Hochwasserschutzziele werden wie folgt bestimmt:
a. bei Fliessgewässern: nach den maximalen Abflusswerten (HQx),
b. bei stehenden Gewässern: nach den maximalen Wasserständen (WSPx).
Bei der Berechnung der Abflusswerte und Wasserstände ist abzustellen auf
a. die verfügbaren statistischen Daten früherer Hochwasserereignisse,
b. hydrologische Berechnungen nach dem aktuellen Stand des Wissens.
Art. 30 b. Zielsetzung
Die Schutzziele richten sich nach Anhang 2.
Sie können im Rahmen der Projektfestsetzung gemäss § 29 WsG für bestimmte Flächen oder Schutzmassnahmen erhöht oder gesenkt werden, wenn der Schadenerwartungswert besonders hoch bzw. tief ist. massnahmen richten sich die Schutzziele nach 3 Bei Objektschutz
Art. 33
WsG.
Art. 31 Gefahrenkarten a. Inhalt
Die Gefahrenkarten zeigen auf, in welchen Gebieten mit welcher Wahrscheinlichkeit und welcher Stärke mit einer Gefährdung durch Hochwasser zu rechnen ist.
Sie werden regelmässig überprüft und bei Bedarf nachgeführt.
Art. 32 b. Information der Betroffenen
Die Gemeinden informieren die Betroffenen innert eines Jahres seit der Festsetzung der Gefahrenkarten schriftlich über die Gefährdung.
Art. 33 c. risikobasierte Planung
Die Gemeinden erstellen innert zweier Jahre seit der Festsetzung der Gefahrenkarten eine risikobasierte Planung zur Umsetzung von Schutzmassnahmen.
Die Planung umfasst
a. die zu treffenden Massnahmen,
b. die zeitliche Priorisierung,
c. die Finanzierung.
Das AWEL berät die Gemeinden bei der Erarbeitung der Planung.
Die Gemeinden reichen die Planung dem AWEL ein und setzen die Massnahmen in der Regel innert zehn Jahren um.
Art. 34 d. Feststellung der Rechtmässigkeit
Anträge über die Feststellung der Rechtmässigkeit gemäss § 26 Abs. 3 WsG sind zu begründen.
Die erforderlichen fachtechnischen Nachweise sind einzureichen.
Art. 35 Risikokarten
Das AWEL erstellt Risikokarten für Gebiete mit Hochwassergefährdung und erheblichem Schadenpotenzial.
Risikokarten dienen als Grundlage für die risikogestützte Planung und Umsetzung von Schutzmassnahmen.
Art. 36 Planungsrechtliche Festlegungen
Die Gemeinden beschränken in Gefahrengebieten die Gefährdung von Bauten und Anlagen durch Hochwasser mit planungsrechtlichen Festlegungen.
Sie ordnen aufgrund einer Gesamtbetrachtung in ihren Bau- und Zonenordnungen insbesondere Folgendes an:
a. Um- oder Auszonungen,
b. Gewässerabstandslinien,
c. Gestaltungsplanpflichten,
d. Vorschriften über Objektschutzmassnahmen.
Art. 37 Notentlastungsräume a. im Allgemeinen
Notentlastungsräume können mit der Projektfestsetzung gemäss § 29 WsG angeordnet werden, wenn
a. ihre Einrichtung zweckmässig ist und
b. sie ein gutes Kosten-Nutzen-Verhältnis aufweisen.
Sie werden von den Behörden bei allen raumwirksamen Tätigkeiten berücksichtigt.
Art. 38 b. Begrenzung des Schadenrisikos
In Notentlastungsräumen wird das Schadenrisiko für Bauten und Anlagen insbesondere begrenzt durch
a. eine geeignete Wahl und Gestaltung von Abflusswegen,
b. eine Notfallplanung,
c. Objektschutzmassnahmen.
Treten Schäden gemäss § 27 Abs. 3 WsG ein, ist das für den Hochwasserschutz zuständige Gemeinwesen entschädigungspflichtig.
Art. 39 Notfallplanung a. Massnahmen
Kanton und Gemeinden treffen organisatorische Massnahmen, die zur Begrenzung von Hochwasserschäden beitragen (Notfallplanung).
Die organisatorischen Massnahmen umfassen insbesondere
a. die Vorsorge,
b. die Einsatzvorbereitung,
c. den Einsatz,
d. die Auswertung.
Art. 40 b. Aufgaben des Kantons
Die zuständigen kantonalen Stellen sorgen bei grossräumigen Hochwasserereignissen namentlich für
a. eine frühzeitige Erkennung,
b. die Warnung und Alarmierung der zuständigen Organe des Bevölkerungsschutzes,
c. die notwendigen Fachinformationen und die fachliche Beratung der Gemeinden sowie der Partnerorganisationen gemäss § 3 des Bevölkerungsschutzgesetzes vom4. Februar 2008 (BSG)3 .
Das AWEL betreibt eine Hochwasserfachstelle und einen hydrometrischen Dienst.
Art. 41 c. Aufgaben der Gemeinden a. den Partnerorga b. den Inhaberinne
Die Gemeinden berücksichtigen bei ihrer Notfallplanung die Schutzgüter, die Gefährdung und die Betroffenheit. ammen mit 2 Sie arbeiten zus nisationen gemäss § 3 BSG, n und Inhabern von und Sonderrisiken,1. Sonderobjekten ungen und Abwasserreinigungsanlagen.2. Trinkwasserfass
Art. 42 Revitalisierungsplanung
Die dem Bund gemäss Art. 41 d GSchV unterbreitete Revitalisierungsplanung ist in der Richt- und Nutzungsplanung zu berücksichtigen.
Die Revitalisierungsabschnitte werden stufengerecht in den Richtplänen eingetragen.
Die Gemeinden stimmen ihre Nutzungsplanung auf die Revitalisierungsabschnitte ab.
C. Bauliche Massnahmen
Art. 43 Bauliche Massnahmen am Gewässer
Bauliche Massnahmen des Gemeinwesens am Gewässer sind insbesondere
a. der Ausbau von Gewässern,
b. die Erstellung von Entlastungsbauwerken,
c. die Schaffung von Rückhalteräumen,
d. Seeregulierungen,
e. Revitalisierungsmassnahmen.
Bauliche Massnahmen für den Hochwasserschutz werden getroffen, wenn sie
a. zur Erreichung der Schutzziele gemäss §§ 29 und 30 notwendig sind und
b. umweltgerecht, wirtschaftlich und zweckmässig sind.
Die Gemeinde tritt das Land, das sie für eine bauliche Massnahme an einem Gewässer von lokaler Bedeutung erworben hat, unentgeltlich an den Kanton ab.
Art. 44 Objektschutzmassnahmen im Allgemeinen
Im Bewilligungsverfahren zur Erstellung oder wesentlichen Änderung von Bauten und Anlagen in Gefahrengebieten weist die Bauherrschaft Objektschutzmassnahmen nach, die das Schadenrisiko begrenzen.
In Bereichen mit einer mittleren oder erheblichen Gefährdung (blaue und rote Gefahrenbereiche) ordnet die Gemeinde mit der baurechtlichen Bewilligung geeignete und angemessene Objektschutzmassnahmen an.
In Bereichen mit einer geringen Gefährdung (gelbe Gefahrenbereiche) verlangt die Gemeinde von der Bauherrschaft Auskunft darüber, ob und mit welchen Schadenverhütungsmassnahmen der Gefährdung begegnet werden soll (Selbstdeklaration).
Art. 45 Sonderobjekte und Sonderrisiken a. Kriterien und Schutzziele
Das AWEL legt die Kriterien zur Ausscheidung von Sonderobjekten und Sonderrisiken fest.
Es kann die Schutzziele gemäss § 33 Abs. 2 lit. a WsG bei besonderen Verhältnissen anpassen.
Art. 46 b. Objektschutzmassnahmen auf Anordnung
Das AWEL kann Inhaberinnen und Inhaber von Sonderobjekten und Sonderrisiken auffordern, Objektschutzmassnahmen vorzuschlagen, welche die Gefährdung beseitigen.
Es räumt ihnen dafür eine angemessene Frist ein.
Die Inhaberinnen und Inhaber lassen die Massnahmen im baurechtlichen Verfahren bewilligen.
Vorbehalten bleiben Sofortmassnahmen der Gemeinden gemäss § 33 Abs. 3 WsG.
Art. 47 Kostentragung bei Objektschutzmassnah- men mit besonderem Nutzen
Das Gemeinwesen trägt 80% der notwendigen Kosten, wenn Objektschutzmassnahmen einen besonderen Nutzen gemäss § 35 Abs. 2 WsG aufweisen.
Ein besonderer Nutzen liegt vor, wenn
a. Objektschutzmassnahmen ermöglichen, auf bauliche Massnahmen am Gewässer gemäss § 29 WsG zu verzichten, und sie dabei wirtschaftlich sind oder
b. das Gemeinwesen Notentlastungsräume ausscheidet und die Objektschutzmassnahmen dazu dienen, dass die Gefährdung von Bauten und Anlagen nicht erhöht wird.
Art. 48 Schutzbautenkataster
Der Kanton führt ein Inventar über Bauten und Anlagen, die den Schutz vor Hochwasserereignissen bedeutsam sind (Schutzbautenkataster).
Zuständig für die Nachführung des Schutzbautenkatasters ist
a. das AWEL bei Gewässern von kantonaler und regionaler Bedeutung,
b. die Gemeinde bei Gewässern von lokaler Bedeutung.
Die Gemeinden beachten die vom Kanton erarbeiteten Konzepte und Richtlinien.
Art. 49 Ereigniskataster ereignissen ist a. das AWEL bei Ge tung, b. die Gemeinde be
Im Ereigniskataster werden, soweit erforderlich, Schadenereignisse dokumentiert. e Erfassung und Dokumentation von Schaden- 2 Zuständig für di wässern von kantonaler und regionaler Bedeui Gewässern von lokaler Bedeutung. achten die vom Kanton erarbeiteten Konzepte 3 Die Gemeinden be und Richtlinien.
D. Unterhaltsmassnahmen
Art. 50 Verantwortliche Stelle
Jede Gemeinde bezeichnet eine Stelle, die verantwortlich ist für den Unterhalt der öffentlichen oberirdischen Gewässer von lokaler Bedeutung.
Art. 51 Durchführung des Unterhalts
Gewässer und Gewässerräume sind so zu unterhalten, dass eine grosse Vielfalt an Lebensräumen für Pflanzen und Tiere entstehen kann und erhalten bleibt.
Auf die Erholungsbedürfnisse der Menschen wird Rücksicht genommen.
Art. 52 Unterhalt an Servitutsgewässern
Für den Unterhalt des Gewässerbetts von Servitutsgewässern von lokaler Bedeutung ist die Gemeinde zuständig.
Für den Unterhalt von Böschungen, die oberhalb der mittleren Wasserlinie liegen, ist die Grundeigentümerin oder der Grundeigentümer zuständig.
Vorbehalten bleiben anderslautende Absprachen.
Art. 53 Unterhalt bei Konzessionen oder Bewilli- oder gungen
Können gemäss §§ 68 ff. WsG konzessionierte oder gemäss §§ 24 oder 68 ff. WsG bewilligte Nutzungen, Bauten oder Anlagen einen erhöhten Unterhalt eines öffentlichen Gewässers bewirken erfordern, wird die Pflicht zum Unterhalt dieses Bereichs des öffentlichen Gewässers der Inhaberin oder dem Inhaber der Konzession oder Bewilligung auferlegt.
Die Unterhaltspflicht erstreckt sich auf den Bereich der bewirkten oder erforderlichen Beeinflussung, mindestens aber auf den Umkreis von5 m um die Baute oder Anlage.
E. Finanzierung
Art. 54 Beiträge a. von Grundeigentümern und Inhabern einer Konzession oder Bewilligung
Die Gemeinde setzt einen Verteilplan fest, wenn sie Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer bzw. Inhaberinnen und Inhaber von Konzessionen oder Bewilligungen zu Beiträgen an Hochwasserschutzmassnahmen gemäss § 39 WsG verpflichten will.
Sie gewährt den Beitragspflichtigen vorgängig das rechtliche Gehör.
Bezieht eine Gemeinde Staatsbeiträge für Hochwasserschutzmassnahmen, kann sie keine Beiträge für Grundstücke verlangen, die im Eigentum des Kantons stehen.
Art. 55 b. von Verursachern
Zu einem erheblichen Teil im Sinne von § 40 Abs. 1 WsG werden Hochwasserschutzmassnahmen ausgelöst, wenn Bauten oder Anlagen, Einrichtungen, Vorkehren oder Planungsmassnahmen Dritter, je für sich allein betrachtet, beim maximalen Abflusswert des Schutzziels Schäden bewirken können von
a. mehr als Fr. 500 000 bei Gewässern von kantonaler und regionaler Bedeutung,
b. mehr als Fr. 250 000 bei Gewässern von lokaler Bedeutung.
Das Gemeinwesen setzt einen Verteilplan fest, wenn mehrere Dritte beitragspflichtig sind.
Es gewährt den Beitragspflichtigen vorgängig das rechtliche Gehör.
Art. 56 Förderung a. Grundsatz
Der Kanton fördert kommunale Massnahmen gemäss § 42 WsG mit Subventionen an die anrechenbaren Kosten von
a. 10%, wenn sie
1. im öffentlichen Interesse liegen und
2. umweltgerecht, wirtschaftlich und zweckmässig sind,
b. 20%, wenn sie zusätzlich
1. ökologisch und landschaftlich wertvoll sind oder
2. wesentlich der Erholung der Menschen dienen,
c. 30%, wenn sie zusätzlich Hochwasserschutz- oder Revitalisierungsmassnahmen des Kantons ergänzen.
Verbessert das Projekt den Hochwasserschutz von Grundstücken im Eigentum des Kantons erheblich, können an das Projekt zusätzliche Subventionen von bis zu 10% der anrechenbaren Kosten, insgesamt aber nicht mehr als 30%, ausgerichtet werden.
Art. 57
Der Kanton unterstützt weitere kommunale Massnahmen gemäss dem Wasserbaugesetz mit Subventionen von 10% der anrechenbaren Kosten für
a. die Grundlagenbeschaffung, insbesondere Massnahmenplanungen,
b. organisatorische Massnahmen, insbesondere Notfallplanungen,
c. weitere Massnahmen gemäss Art. 6 Abs. 3 WBG.
Art. 58 c. nicht subventionierte Tatbestände
Keine Subventionen werden gewährt an
a. Unterhaltsarbeiten am Gewässer oder im Gewässerraum, namentlich für das Mähen von Böschungen, Durchforsten von Ufergehölzen oder Entfernen von Unrat aus dem Gewässerbett,
b. die Erstellung oder Reparatur von Durchlässen und Brücken,
c. die Reparatur von Eindolungen, sofern dies nicht im Rahmen von Hochwasserschutzprojekten vorgesehen ist,
d. Provisorien,
e. die Kosten und Ausgaben der Verwaltung.
Für bauliche Massnahmen werden Subventionen in der Regel erst ab einem Betrag von Fr. 10 000 ausgerichtet.
Art. 59 d. Subventionsgesuch
Die Gemeinde reicht dem AWEL das Subventionsgesuch samt den erforderlichen Unterlagen wie folgt ein:
a. bei baulichen Massnahmen: spätestens mit dem Gesuch um Projektfestsetzung,
b. bei weiteren Massnahmen: rechtzeitig vor der geplanten Erarbeitung.
Das Subventionsgesuch hat den Nachweis der mutmasslichen Kosten anhand eines Kostenvoranschlags zu enthalten.
Die Kostenungenauigkeit darf höchstens 10% betragen.
Art. 60 e. Subventionszusicherungen
Subventionszusicherungen erfolgen
a. aufgrund von Leistungsvereinbarungen oder
b. im Rahmen von Projekten.
Art. 61 f. Beginn der Ausführung der Massnahmen
Mit der Ausführung der Massnahmen darf erst begonnen werden, wenn die Subventionszusicherung vorliegt. Das AWEL kann aus wichtigen Gründen einem vorzeitigen Beginn zustimmen.
Beginnt die Gemeinde nicht innert der angesetzten Frist mit der Ausführung, erlischt die Zusicherung.
Die Frist kann auf begründetes Gesuch hin erstreckt werden.
Art. 62 g. Verstösse gegen Bedingungen und Auflagen
Verstösst die Gemeinde gegen Bedingungen oder Auflagen, wird die Subvention um mindestens 25% ihrer Gesamthöhe gekürzt.
Art. 63 h. Festsetzung und Ausrichtung der Subvention
Die endgültige Höhe der Subvention wird festgesetzt und die Subvention ausgerichtet, wenn
a. bei baulichen Massnahmen
1. dem AWEL die Bauabrechnung mit Belegen, Ausführungsplänen und dem Ausführungsbericht sowie eine Zusammenstellung der aufgrund anderer Rechtsgrundlagen möglichen Staats- und Bundesbeiträge eingereicht worden sind und
2. das AWEL festgestellt hat, dass die Anlage dem Projekt entsprechend erstellt worden ist,
b. bei weiteren Massnahmen
1. dem AWEL die erforderlichen Nachweise zur Prüfung eingereicht worden sind und
2. das AWEL festgestellt hat, dass die Massnahme vereinbarungsgemäss ausgeführt worden ist.
Art. 64 i. Bundesbeitrag
Die bundesrechtlichen Abgeltungen werden zusätzlich zu den kantonalen Subventionen gewährt und in der Regel gemeinsam mit diesen zugesichert.
Die Höhe der Abgeltungen bemisst sich nach
a. den zwischen dem Bund und dem Kanton abgeschlossenen Vereinbarungen oder
b. der Verfügung des Bundes.
3. Abschnitt: Sicherheit der Stauanlagen
Art. 65 Vollzugs- und Aufsichtsbehörde
Das AWEL ist zuständig für den Vollzug der kantonalen Aufgaben gemäss dem Stauanlagengesetz und der Stauanlagenverordnung vom 23. November 2022 (StAV)14 , soweit nichts anderes bestimmt ist.
Es ist Aufsichtsbehörde für Stauanlagen, die dem Stauanlagengesetz unterstehen, soweit sie nicht der direkten Bundesaufsicht unterstehen.
Art. 66 Anhörungspflicht
Die Aufsichtsbehörde ist anzuhören, bevor eine Stauanlage erstellt oder geändert wird.
Art. 67 Sicherheitsrelevante Anforderungen a. Festlegung
Für Stauanlagen, die nicht dem Stauanlagengesetz unterstehen, kann die für die Genehmigung oder Bewilligung zuständige Behörde sicherheitsrelevante Anforderungen festlegen.
Art. 68 b. Verantwortung
Verantwortlich für die Einhaltung der sicherheitsrelevanten Anforderungen an Stauanlagen ist die Betreiberin oder der Betreiber.
Als Betreiberin oder Betreiber gilt die Inhaberin oder der Inhaber der wasserrechtlichen Konzession für die Stauanlage.
Besteht keine Konzession, gilt die Inhaberin oder der Inhaber der Bewilligung zur Inbetriebnahme der Stauanlage als Betreiberin oder Betreiber.
Ist keine Betreiberin und kein Betreiber vorhanden, ist die Grundeigentümerin oder der Grundeigentümer für die Einhaltung der sicherheitsrelevanten Anforderungen verantwortlich.
Art. 69 Verfahren
Stauanlagen unter kantonaler Aufsicht können je nach Art und Zweck des Vorhabens erstellt oder geändert werden:
a. im Verfahren für die Festsetzung von Wasserbauprojekten gemäss §§ 29 ff. WsG,
b. im Konzessionsverfahren gemäss §§ 68 ff. WsG,
c. im Plangenehmigungsverfahren gemäss Art. 6 StAG.
In den Verfahren gemäss Abs. 1 lit. a und b wird auch über die Plangenehmigung gemäss Art. 6 StAG entschieden.
Art. 70 Inbetriebnahme
Die Inbetriebnahme einer dem Stauanlagengesetz unterstehenden Stauanlage richtet sich nach Art. 7 StAG.
Art. 71 Nicht dem Stauanlagengesetz unterstehende Anlagen
Stauanlagen, die nicht dem Stauanlagengesetz unterstehen, werden regelmässig daraufhin geprüft, ob sie aufgrund veränderter Verhältnisse ein besonderes Gefährdungspotenzial aufweisen.
Art. 72 Evakuierungspläne
Gemeinden, die vom Versagen einer dem Stauanlagengesetz unterstehenden Stauanlage betroffen wären,
a. erstellen die Evakuierungspläne gemäss Art. 27 Abs. 1 StAV,
b. bereiten die Massnahmen für den Ereignisfall vor,
c. veröffentlichen die Evakuierungspläne gemäss Art. 27 Abs. 2 StAV,
d. übermitteln die Evakuierungspläne der kantonalen Führungsorganisation und den Behörden gemäss Art. 27 Abs. 3 StAV.
Art. 73 Versicherungspflicht
Das AWEL kann die Betreiberin oder den Betreiber einer Stauanlage gemäss Art. 18 StAG verpflichten,
a. für die Schadenrisiken eine Haftpflichtversicherung mit angemessener Deckungssumme abzuschliessen,
b. den Bestand der Versicherungsdeckung regelmässig nachzuweisen.
Die Betreiberin oder der Betreiber der Stauanlage kann vom Abschluss einer Versicherung entbunden werden, wenn sie oder er nachweist, dass die mutmasslichen Schadenkosten auf andere, gleichwertige Art gedeckt sind.
Das AWEL prüft regelmässig, ob
a. die Schadendeckung besteht,
b. die Deckungssumme ausreichend ist.
Es verlangt bei Bedarf die notwendigen Verbesserungen.4. Abschnitt: Reinhaltung der Gewässer
A. Bewilligungspflichten
Art. 74 Zuständigkeiten a. AWEL
Das AWEL erteilt die gemäss Bundesrecht und gemäss § 44 WsG vorgesehenen Bewilligungen, soweit nicht die Gemeinden zuständig sind.
Art. 75 b. Gemeinden
Die Gemeinden erteilen die Bewilligungen,
a. Niederschlags- und Sickerwasser versickern zu lassen,
b. nicht verschmutztes Abwasser von Liegenschaften, Plätzen, Wegen sowie Erschliessungs- und Sammelstrassen in oberirdische Gewässer mittels Rohrleitungen unter 300 mm Nennweite einzuleiten,
c. behandeltes Niederschlagsabwasser von Liegenschaften, Plätzen und Wegen versickern zu lassen oder einzuleiten,
d. Industrieabwasser zu entsorgen,
e. Massnahmen zu ergreifen, um Löschwasser zurückzuhalten und Umschlagplätze abzusichern,
f. Baustellen zu entwässern, sofern Abwasser in die Schmutz- oder Mischabwasserkanalisation eingeleitet wird,
g. Anschlüsse gemäss § 55 WsG zu erstellen, inageleitungen über dem natürlichen höchsten h. Sicker- und Dra für Bauten zu verlegen, Grundwasserspiegel unterirdische Lager für Waschwasser von Spritz- i. Hofdüngerlager, owie erdverlegte Gülleleitungen zu erstellen. und Sprühgeräten s s zuständig, gemäss Art. 17 GSchG einer Bau- 2 Sie sind überdie sserhalb der Bauzonen gelegene Grundstücke zuzu- bewilligung für au stimmen. einden erteilt das AWEL die Bewilligungen 3 Anstelle der Gem
it. a und b a. gemäss Abs. 1 l ten Infrastrukturanlagen,1. bei übergeordne ingriffen an belasteten Standorten,2. bei baulichen E chutzzonen und Grundwasserschutzarealen,3. in Grundwassers ügliche Reglement eine kantonale Bewilli- sofern das diesbez der kein Reglement vorliegt, gung vorschreibt o
it. a–e und Abs. 2, wenn Industrie- und Gewerbe- b. gemäss Abs. 1 l ndeeigene Betriebe mit sehr umweltrelevanten betriebe und gemei n sind. Prozessen betroffe
Art. 76 Ausnahmen gemäss § 44 Abs. 3 WsG a. untergeordnete Änderungen
Keine Bewilligungspflicht besteht für untergeordnete Änderungen an
a. öffentlichen Kanalisationen gemäss § 44 Abs. 1 lit. b WsG,
b. Abwasserreinigungsanlagen gemäss § 44 Abs. 1 lit. c WsG.
Eine Änderung an öffentlichen Kanalisationen gemäss Abs. 1 lit. a ist untergeordnet, wenn
a. werterhaltende Massnahmen an der öffentlichen Kanalisation ausgeführt werden,
b. der Ersatz bestehender Anlagen keine qualitativen oder quantitativen Veränderungen an bestehenden Abwassereinleitungen in ein Oberflächengewässer zur Folge hat.
Eine Änderung an Abwasserreinigungsanlagen gemäss Abs. 1 lit. b ist untergeordnet, wenn an ihnen
a. werterhaltende Massnahmen ausgeführt werden,
b. Anlagen und technische Ausrüstungen ersetzt werden.
Art. 77 b. kleinräumige Markierversuche
Für kleinräumige Markierversuche im Grundwasserleiter besteht eine Meldepflicht.
Ein Markierversuch ist kleinräumig, wenn
a. der verwendete Markierstoff die Menge von5 kg nicht überschreitet und
b. sich der Markierversuch nicht regional auswirkt.
B. Anlagen mit wassergefährdenden Flüssigkeiten
I. Grundsätze
Art. 78 Begriff
Als Anlagen mit wassergefährdenden Flüssigkeiten gelten Tankanlagen, Gebindelager, Betriebsanlagen und Umschlagplätze.
Art. 79 Bewilligungs- und Meldepflichten a. in Grundwasserschutz- zonen und -arealen
Bewilligungspflichtig ist in Grundwasserschutzzonen und -arealen das Erstellen oder Ändern von Tankanlagen und Gebindelagern.
Zu melden sind dem AWEL
a. das Erstellen von Tankanlagen und Gebindelagern mit einem Nutzvolumen von höchstens 450 Litern in der weiteren Grundwasserschutzzone (Zone S3,
b. das Ausserbetriebsetzen bewilligungs- oder meldepflichtiger Tankanlagen und Gebindelager.
Art. 80 b. in Gewässerschutz- und Zuströmbereichen
Bewilligungspflichtig ist in den Gewässerschutzbereichen A U und A O sowie den Zuströmbereichen Z U und Z O , wenn mindestens ein Tank mehr als 2000 Liter Nutzvolumen hat, das Erstellen oder Ändern
a. von Tankanlagen für Stoffe, die in kleinen Mengen Wasser verunreinigen können,
b. von Tankanlagen bei Tankstellen.
Zu melden sind dem AWEL
a. das Erstellen oder Ändern von anderen Tankanlagen oder Gebindelagern mit einem Nutzvolumen von mehr als 450 Litern,
b. das Ausserbetriebsetzen bewilligungs- oder meldepflichtiger Tankanlagen und Gebindelager.
Art. 81 c. ausserhalb besonders gefährdeter Bereiche
Bewilligungspflichtig ist ausserhalb besonders gefährdeter Bereiche das Erstellen oder Ändern von Tankanlagen bei Tankstellen, wenn mindestens ein Tank mehr als 2000 Liter Nutzvolumen hat.
Zu melden sind dem AWEL
a. das Erstellen oder Ändern von anderen Tankanlagen oder Gebindelagern mit einem Nutzvolumen von mehr als 450 Litern,
b. das Ausserbetriebsetzen bewilligungs- oder meldepflichtiger Tankanlagen und Gebindelager.
Art. 82 d. Störfallbetriebe
Bewilligungspflichtig sind, unabhängig von ihrem Standort, Tankanlagen von Betrieben, die der Störfallverordnung vom 27. Februar 199116 unterstehen, wenn mindestens ein Tank mehr als 2000 Liter Nutzvolumen hat.
Art. 83 Unterhalt
Die Inhaberin oder der Inhaber sorgt für den Unterhalt und die Funktionsfähigkeit ihrer bzw. seiner Anlagen mit wassergefährdenden Flüssigkeiten.
Art. 84 Sanierungspflicht
Stellt die Inhaberin oder der Inhaber fest, dass eine Anlage mit wassergefährdenden Flüssigkeiten vorschriftswidrig ist, veranlasst sie oder er unverzüglich deren Sanierung.
Art. 85 Tankkataster
Das AWEL führt über die bewilligungs- und meldepflichtigen Tankanlagen und Gebindelager einen Kataster. II. Tankanlagen
Art. 86 Tankkontrollheft
Das AWEL stellt für jede Tankanlage ein Tankkontrollheft aus. Die darin aufgeführten Anweisungen sind zu befolgen.
Die Lieferantinnen und Lieferanten sowie die Fachpersonen tragen im Tankkontrollheft alle erforderlichen Angaben ein.
Fehlt das Tankkontrollheft, darf die Tankanlage nicht befüllt werden.
Art. 87 Bewilligungspflichtige Tankanlagen, Abnahme und Inbetriebnahme
Das AWEL führt eine Abnahmekontrolle durch, wenn bewilligungspflichtige Tankanlagen erstellt oder geändert wurden.
Es erstellt ein Abnahmeprotokoll.
Eine Anlage darf erst nach ihrer Abnahme betrieben werden.
Das AWEL vermerkt die Betriebsfreigabe im Tankkontrollheft.
Art. 88 Meldepflichtige Tankanlagen, Meldung und Inbetriebnahme
Eine Fachperson hat dem AWEL zu bescheinigen, dass meldepflichtige Tankanlagen fachgerecht erstellt oder geändert worden sind.
Tankanlagen dürfen erst betrieben werden, wenn das Tankkontrollheft vorliegt.
Art. 89 Kontrolle
Die Inhaberin oder der Inhaber sorgt dafür, dass jede Tankanlage mindestens alle zehn Jahre durch eine Fachperson kontrolliert wird.
C. Schutz von Grund- oder Quellwasserfassungen
Art. 90 Festsetzung von Grundwasserschutzzonen
Die Gemeinden stellen sicher, dass Grundwasserschutzzonen für die im öffentlichen Interesse liegenden Grundwasserfassungen und -anreicherungsanlagen festgesetzt werden.
Art. 91 Vorläufiger Schutz
Kann ein Vorhaben eine bestehende oder geplante Grund- oder Quellwasserfassung gefährden, für die noch keine Grundwasserschutzzone festgesetzt wurde, erstattet die Gemeinde dem AWEL Meldung.
Stellt das AWEL eine Gefährdung fest, ordnet es Nutzungseinschränkungen an. Es kann namentlich Einzelvorhaben verbieten oder provisorische Grundwasserschutzzonen festsetzen.
Die Dauer der Nutzungseinschränkung bemisst sich nach § 47 WsG.
Soll die Dauer der Nutzungseinschränkung verlängert werden, hat die Gemeinde dies zu beantragen.
D. Wärmeeintrag und -entzug
Art. 92 Erdwärmenutzung
Einer Bewilligung bedürfen:
a. der Entzug von Erdwärme,
b. der Eintrag von Wärme in das Erdreich.
In der Bewilligung können namentlich festgelegt werden:
a. die erforderlichen Schutzvorrichtungen,
b. die Anforderungen
1. an die Eigenkontrolle,
2. an die Abnahme und das Ausserbetriebsetzen der Anlage.
Art. 93 Wärmenutzungsatlas
Das AWEL führt einen Wärmenutzungsatlas im GIS.
Der Wärmenutzungsatlas gibt in allgemeiner Weise Auskunft über die örtliche Zulässigkeit einer thermischen Nutzung des Untergrundes und des Grundwassers.
Die Daten und Plandarstellungen sind öffentlich zugänglich.
E. Siedlungsentwässerung
Art. 94 Kontrolle a. der öffentlichen Abwasseranlagen
Die Gemeinden kontrollieren regelmässig die öffentlichen Abwasseranlagen.
Stellen sie Schäden fest, sorgen sie für die Sanierung der Anlagen.
Art. 95 b. der privaten Abwasseranlagen
Bei der Kontrolle der öffentlichen Kanalisation prüfen die Gemeinden auch den Zustand der privaten Anschlussleitungen, soweit dies ohne übermässigen Aufwand möglich ist.
Sie sorgen überdies dafür, dass bei den privaten Abwasseranlagen in angemessenen Abständen eine Zustandsprüfung durchgeführt wird.
Die Eigentümerinnen und Eigentümer der Anlagen haben die Kontrollen zu dulden.
Stellen die Gemeinden Schäden fest, verpflichten sie die Eigentümerinnen und Eigentümer der Leitungen, die Schäden zu beheben.
Art. 96 c. Kostentragung
Die Kosten für die von der Gemeinde veranlasste Prüfung der öffentlichen und privaten Anlagen werden über die Abwassergebühren finanziert.
Art. 97 Neubauten und wesentliche Umbauten a. Grundsätze
Bei Neubauten und Umbauten, die erhebliche Eingriffe in die Liegenschaftsentwässerung umfassen, sind das verschmutzte und das nicht verschmutzte Abwasser in getrennten Grundstücksentwässerungsanlagen abzuleiten.
Das nicht verschmutzte Abwasser ist lokal zu versickern, zu verdunsten oder durch Pflanzen aufnehmen zu lassen.
Der natürliche lokale Wasserhaushalt ist dabei zu erhalten oder nach Möglichkeit wiederherzustellen.
Art. 98 b. Massnahmen bei technischer Unmöglichkeit
Ist es technisch nicht möglich, nicht verschmutztes Abwasser lokal zu versickern, zu verdunsten oder durch Pflanzen aufnehmen zu lassen, ist es über die Regenabwasserkanalisation in ein oberirdisches Gewässer einzuleiten.
Die zuständige Behörde kann Rückhaltemassnahmen anordnen.
Ist auch der Anschluss an die Regenabwasserkanalisation technisch nicht möglich, kann die Gemeinde den Anschluss an die öffentliche Kanalisation und die zentrale Abwasserreinigungsanlage bewilligen.
Art. 99 Kataster der Abwassereinleitungen in oberirdische Gewässer a. Führung
Das AWEL führt gestützt auf die Daten der Gemeinden einen Kataster der Abwassereinleitungen in oberirdische Gewässer im GIS.
Der Kataster umfasst insbesondere die Einleitungen mit den zuführenden Kanalisationen und die dazugehörenden Sonderbauwerke.
Die Daten und Plandarstellungen sind öffentlich zugänglich.
Art. 100 b. Datenbereitstellung
Die Gemeinden stellen dem AWEL regelmässig die notwendigen Daten in elektronischer Form zur Verfügung.
Die Daten umfassen namentlich
a. Lage,
b. Einzugsgebiet,
c. Durchmesser,
d. Material,
e. Alter.
Das AWEL kann Vorgaben zu den qualitativen und technischen Anforderungen an die Daten und deren Darstellung machen.
F. Industrieabwasser
Art. 101 Betroffene Betriebe
Die Bestimmungen dieses Abschnitts betreffen Betriebe, in denen Industrieabwasser gemäss Anhang 3.2 GSchV oder anderes verschmutztes Abwasser gemäss Anhang 3.3 GSchV anfällt.
Art. 102 Stand der Technik
Die Inhaberinnen und Inhaber der Betriebe prüfen regelmässig, welche betrieblichen Massnahmen getroffen werden müssen, um bei den Produktionsprozessen und bei der Abwasserbehandlung den Stand der Technik zu erreichen.
Sie passen die Produktions- und die Abwasserprozesse regelmässig dem Stand der Technik an.
Sie berücksichtigen dabei, wie sich die Anpassungen auf andere Umweltbereiche auswirken.
Art. 103 Eigenkontrolle
Die Inhaberinnen und Inhaber der Betriebe kontrollieren selbstständig die Beschaffenheit des abzuleitenden Abwassers (Eigenkontrolle).
Sie befolgen die Vorgaben der Gewässerschutzverordnung18 und der gewässerschutzrechtlichen Bewilligung.
Art. 104 Branchenkontrolle
Das AWEL und, in ihrem Zuständigkeitsbereich, die Stadt Zürich können anordnen, dass bestimmte Betriebe sich einem vom Kanton anerkannten Branchenkontrollmodell anschliessen.
Art. 105 Überwachung der Betriebe a. regelmässige Kontrolle WsG auf ausgewiese den ist.
Das AWEL und, in ihrem Zuständigkeitsbereich, die Gemeinden sorgen für eine regelmässige Kontrolle der Betriebe.
Die Kontrollhäufigkeit richtet sich nach dem Gefährdungspotenzial der betrieblichen Anlagen und der abwasserrelevanten Prozesse. Betriebe, deren Kontrolle gemäss § 102 Abs. 2 3 Ausgenommen sind ne Fachstellen der Gemeinde übertragen wor-
Art. 106 b. Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands
Werden bei der Vorbehandlung oder Entsorgung von Industrieabwasser Missstände festgestellt, ordnet das AWEL oder, in ihrem Zuständigkeitsbereich, die Gemeinde die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands an.
Die Inhaberin oder der Inhaber des Betriebs legt dem AWEL bzw. der Gemeinde innert der angesetzten Frist ein geeignetes Sanierungsprojekt zur Bewilligung vor.
Das AWEL bzw. die Gemeinde ordnet die Umsetzung des Sanierungsprojekts an und setzt dafür eine Frist an.
Ist Gefahr im Verzug, ordnet das AWEL bzw. die Gemeinde die erforderlichen Sofortmassnahmen an.
Art. 107 Industrie- und Gewerbekataster
Das AWEL führt einen Industrie- und Gewerbekataster.
G. Massnahmen im Hinblick auf Schadenereignisse
Art. 108 Vorsorgemassnahmen a. Grundsätze
Inhaberinnen und Inhaber von Abwasserreinigungsanlagen und von Betrieben mit Industrieabwasser oder Stoffen, die Wasser verunreinigen können, begrenzen das Risiko von Gewässerverunreinigungen so weit wie möglich.
Insbesondere gewährleisten sie, dass
a. im Brandfall Löschwasser zurückgehalten wird,
b. Umschlagplätze abgesichert sind, damit keine Stoffe austreten, die Wasser verunreinigen können.
Anlagen mit wassergefährdenden Flüssigkeiten und Lager von Stoffen, die Wasser verunreinigen können, sind gegen Naturgefahren abzusichern.
Art. 109 b. Störfallbetriebe
Untersteht ein Betrieb der Störfallverordnung 16 , werden die Massnahmen in der Regel mit denjenigen der Störfallvorsorge abgestimmt.
Art. 110 Pikettdienst
Das AWEL unterhält einen Pikettdienst, um akute Schadenereignisse bei ober- und unterirdischen Gewässern zu bewältigen.
H. Finanzierung
Art. 111 Benützungsgebühren a. Bemessung
Die Benützungsgebühr gemäss § 61 Abs. 1 lit. a WsG wird als Grundgebühr und als mengenabhängige Gebühr erhoben.
Die Gemeinden berücksichtigen bei der Festsetzung der Grundgebühren sowohl den Schmutz- als auch den Regenwasseranfall.
Die Gebührenpflichtigen werden mit höheren Gebühren belastet, wenn sie Abwasser ableiten, das gegenüber häuslichem Abwasser eines der folgenden Merkmale aufweist:
a. eine erheblich höhere Stoffkonzentration,
b. eine erheblich höhere hydraulische Belastung,
c. eine wesentlich andere Zusammensetzung.
Art. 112 b. Mitwirkungs- und Duldungspflicht
Die Gebührenpflichtigen haben bei der Ermittlung der massgebenden Bemessungsgrundlagen mitzuwirken.
Sie liefern der Gemeinde oder den von ihr beauftragten Dritten alle sachdienlichen Unterlagen zur Ermittlung der Bemessungsgrundlagen, insbesondere der Abwassermengen sowie der Stofffrachten und -konzentrationen.
Inhaberinnen und Inhaber von Betrieben haben zu dulden, dass die Gemeinde oder die von ihr beauftragten Dritten innerhalb oder ausserhalb von Bauten unangemeldet Abwasserproben entnehmen.
Art. 113 Verwendung von Gebühren und Beiträgen für den Gewässerunterhalt
Zur Finanzierung des Gewässerunterhalts gemäss § 65 WsG dürfen jährlich höchstens 10% der Gebühren und Beiträge gemäss § 61 WsG verwendet werden.
Art. 114 Förderung a. Grundsatz
Gewässerschutzmassnahmen der Gemeinden und Dritter können mit Subventionen gemäss § 66 Abs. 1 lit. a WsG unterstützt werden. Diese betragen höchstens 50% der anrechenbaren Kosten.
An den Zusammenschluss öffentlicher Abwasseranlagen können Subventionen ausgerichtet werden. Diese betragen höchstens 75% der anrechenbaren Kosten.
Subventionen werden gewährt, wenn die Massnahmen
a. von einem erheblichen öffentlichen Interesse sind,
b. in Übereinstimmung mit den kantonalen und kommunalen Planungskonzepten der öffentlichen Abwasserentsorgung stehen und
c. dem Stand der Technik entsprechen.
Art. 115 b. öffentliches Interesse
Ein öffentliches Interesse ist insbesondere dann erheblich, wenn
a. ohne Massnahmen hochrangige Rechtsgüter gefährdet wären, wie öffentliche Gesundheit, Entsorgungssicherheit oder Umweltqualität,
b. aus politischen oder finanziellen Gründen keine Trägerschaft für notwendige Anlagen gefunden wird,
c. sich eine staatliche Förderung beim Einsatz neuer Technologien aufdrängt,
d. die Gebühren im Vergleich mit anderen Gemeinden unverhältnismässig hoch ausfallen würden.
Art. 116 c. nicht subventionsberechtigte Kosten
Keine Subventionen werden gewährt für
a. Provisorien und Unterhaltsarbeiten,
b. Kosten und Ausgaben der Verwaltung,
c. Bauzinse.
5. Abschnitt: Nutzung der Gewässer
A. Grundsätze
Art. 117 Nutzungsarten a. Gemeingebrauch
Als Gemeingebrauch an öffentlichen Gewässern gelten geringfügige Nutzungen.
Hierunter fallen insbesondere
a. das Wasserschöpfen von Hand,
b. das Tränken von Tieren,
c. die Schifffahrt und das Baden, soweit die polizeiliche Ordnung es zulässt.
Art. 118 b. gesteigerter Gemeingebrauch
Als gesteigerter Gemeingebrauch an öffentlichen Gewässern gelten auf eine kurze Dauer befristete Nutzungen mit geringfügigen Auswirkungen auf die Gewässer.
Hierunter fallen insbesondere
a. die vorübergehende Absenkung des Grundwasserspiegels im Gewässerschutzbereich A U ,
b. die vorübergehende Inanspruchnahme des Grundwasserleiters im Gewässerschutzbereich A U unterhalb des natürlichen höchsten Grundwasserspiegels durch Bauten, Anlagen oder Untergrundveränderungen,
c. die vorübergehende Entnahme von Wasser aus Gewässern,
d. ein vorübergehendes Vorhaben mit gewerblichem Charakter,
e. die Inanspruchnahme von oberirdischen Gewässern durch Bauten und Anlagen bis zu einer Dauer von drei Monaten.
Art. 119 c. Sondernutzung
Als Sondernutzung gelten alle weitergehenden Nutzungen öffentlicher Gewässer.
Hierunter fallen insbesondere
a. die dauerhafte Inanspruchnahme des Grundwasserleiters im Gewässerschutzbereich A U unterhalb des natürlichen höchsten Grundwasserspiegels durch Bauten, Anlagen oder Untergrundveränderungen,
b. die dauerhafte oder wiederkehrende Wasserentnahme aus Gewässern,
c. die dauerhafte oder wiederkehrende Nutzung von Gewässern zur Wärmeentnahme und zum Wärmeeintrag,
d. die Wasserkraftnutzung,
e. die Errichtung von Bauten und Anlagen in oberirdischen Gewässern, insbesondere von Gebäuden, Bootsstationierungsanlagen, Stegen, Flössen oder Brücken,
f. das dauerhafte Überstellen von Wasserkörpern öffentlicher oberirdischer Gewässer durch Bauten und Anlagen,
g. die Auffüllung von oberirdischen Gewässern,
h. die Materialentnahme aus oberirdischen Gewässern.
Art. 120 Konzession a. Grundsatz
Sondernutzungen bedürfen gemäss § 68 WsG einer Konzession.
Keine Konzession wird in der Regel für neue Bauten und Anlagen erteilt, die
a. zulasten eines oberirdischen Gewässers gehen und
b. nicht im öffentlichen Interesse liegen.
Für geringfügige Erweiterungen können Ausnahmen zugelassen werden.
Art. 121 b. Dauer d. Inanspruchnahme e. Bauten und Anla
Konzessionen werden in der Regel auf folgende Dauer erteilt:
a. Entnahmen von Grund- und Oberflächenwasser: 15–40 Jahre,
b. Nutzung von Grund- und Oberflächenwasser zur Wärmeentnahme und zum Wärmeeintrag: 15–30 Jahre,
c. Wasserkraftnutzung: 40–60 Jahre, n von Gewässern: 15–40 Jahre, gen im Grundwasserleiter: Bestandsdauer der längstens aber 70 Jahre. Baute oder Anlage, Verhältnisse vor, kann die Dauer auf längstens 2 Liegen besondere t werden. 80 Jahre festgeleg tnisse liegen insbesondere vor, wenn 3 Besondere Verhäl liche Ertrag während der Höchstdauer gemäss Abs. 1 a. der voraussicht m die Anschaffungskosten der konzessionierten nicht ausreicht, u sowie der notwendigen Nebenanlagen zu Bauten und Anlagen decken, oder onzessionierten Nutzung Ersatzmassnahmen ergrif- b. im Rahmen der k n ökologischen Zustand des Gewässers über fen werden, die de geschriebenen Ziele hinaus verbessern. die gesetzlich vor
Art. 122 Wasserentnahmen aus Fliessgewässern
Gesuche für Wasserentnahmen aus Fliessgewässern bis 60 l/s Abflussmenge Q 347 werden in der Regel gemäss Art. 30 Bst. a GSchG beurteilt, sofern das entnommene Wasser nicht zurückgegeben wird.
Alle übrigen Gesuche für Wasserentnahmen aus Fliessgewässern bis 60 l/s Abflussmenge Q 347 werden in der Regel gemäss Art. 30 Bst. b GSchG beurteilt. Mit der Bewilligung ist eine angemessene Restwassermenge festzusetzen.
Art. 123 Datenerhebung
Das AWEL kann die Inhaberin oder den Inhaber einer Konzession oder Bewilligung verpflichten, Daten, die im Zusammenhang mit der Nutzung stehen, zu erheben und sie dem AWEL zu übermitteln.
Die Inhaberin oder der Inhaber trägt die Kosten der Datenerhebung.
Art. 124 Wasserrechtsverzeichnis
Das AWEL führt ein Wasserrechtsverzeichnis im GIS.
Die Daten und Plandarstellungen sind öffentlich zugänglich.
Art. 125 Rückbau im Allgemeinen a. Grundsatz
Endet die Konzession oder Bewilligung, hat deren Inhaberin oder Inhaber die Bauten und Anlagen auf eigene Kosten rückzubauen.
Mit dem Rückbau ist ein möglichst naturnaher Zustand herbeizuführen.
Die Veränderungen im Gewässer und im Gewässerraum sind rückgängig zu machen.
Zu den Veränderungen zählen inbesondere solche, die durch Staubereiche, Absenkungen der Sohle oder Kolmatierungen und Kolke entstanden sind.
Art. 126 b. Verfahren
Die Inhaberin oder der Inhaber reicht dem AWEL dazu vorgängig ein Projekt zur Genehmigung ein.
Art. 127 c. Verzicht
Stehen keine öffentlichen Interessen entgegen, kann auf einen Rückbau verzichtet oder ein anderer als ein naturnaher Rückbauzustand vorgegeben werden.
Art. 128 Fundationen im Grundwasserleiter
Fundationen im Grundwasserleiter sind zu entfernen, wenn die Bauten und Anlagen abgebrochen werden, für die sie angelegt worden sind.
Nicht zu entfernen sind sie, wenn
a. sie für Folgebauten verwendet werden können oder
b. ein Rückbau mit Massnahmen, die dem Stand der Technik entsprechen, nicht durchführbar ist.
Die natürliche Durchflusskapazität ist mit zugelassenen Ersatzmassnahmen wiederherzustellen.
Art. 129 Bauten und Anlagen im Grundwasser a. Grundwasserdurchfluss
Ausnahmen von der Pflicht, die Durchflusskapazität gemäss § 86 Abs. 2 WsG zu erhalten, können zugelassen werden, wenn
a. die Durchflusskapazität unter Berücksichtigung bereits bestehender Beeinträchtigungen nur unbedeutend vermindert wird und
b. es unverhältnismässig wäre, Massnahmen umzusetzen, welche die Durchflusskapazität erhalten.
Art. 130 b. übergeordnete Infrastrukturbauten und -anlagen
Bei der Planung von übergeordneten Infrastrukturbauten und -anlagen, insbesondere des Verkehrs, ist die Ausdehnung von unterirdischen Gewässern zu beachten.
Sie dürfen unterirdische Gewässer möglichst nicht beeinflussen.
Ausnahmebewilligungen für ihre Erstellung unterhalb des mittleren Grundwasserspiegels werden nur erteilt, wenn
a. zwingende Gründe dies erfordern und b der Eingriff
1. möglichst gering ausfällt oder
2. am Rand des unterirdischen Gewässers erfolgt.
B. Gebühren
I. Grundsätze
Art. 131 Schuldnerschaft und Bemessung auf die Messergebn
Schuldnerin oder Schuldner einer Gebühr ist die Inhaberin oder der Inhaber einer Konzession oder Bewilligung. entrichtenden Gebühren ist die Inhaberschaft am 2 Bei jährlich zu ffenden Jahres massgebend. 30. Juni des betre asserentnahmen und Wärmeeinleitungen wird 3 Bei gemessenen W isse des Vorjahres abgestellt.
Art. 132 Fälligkeit und Verzug
Jährlich zu entrichtende Gebühren sind jeweils am 30. Juni des Jahres fällig, für das die Gebühr geschuldet ist.
Die Gebührenschuldnerin oder der Gebührenschuldner wird nach unbenütztem Ablauf der Zahlungsfrist durch Mahnung in Verzug gesetzt.
Der Verzugszins beträgt 5%.
Art. 133 Messeinrichtungen a. Pflichten der Inhaberinnen und Inhaber
Wer eine konzessionierte oder bewilligte Nutzung ausübt, muss
a. die zur Ermittlung der Gebühren erforderlichen Messeinrichtungen installieren und ordnungsgemäss betreiben,
b. die Messwerte regelmässig oder auf Anfrage dem AWEL übermitteln.
Ausgenommen sind Fälle, in denen die Gebühr nicht aufgrund von regelmässigen Messungen erhoben wird.
Die Inhaberin oder der Inhaber der Konzession oder Bewilligung ist verpflichtet, dem AWEL
a. umfassend Auskunft zu geben,
b. die zur Gebührenerhebung notwendigen Daten zur Verfügung zu stellen.
Art. 134 b. Folgen bei Unterlassung
Werden vorschriftswidrig keine Messeinrichtungen installiert oder sind die Messungen unvollständig oder fehlerhaft, werden die Gebühren auf der Grundlage eines Dauerbetriebs mit der Höchstleistung der Anlage bemessen.
Art. 135 Beginn der Gebührenpflicht
Die Nutzungsgebühren sind vom Tag an geschuldet, an dem die Konzession oder Bewilligung erteilt wird.
Abweichende Anordnungen bleiben vorbehalten.
Art. 136 Anpassung an die Teuerung
Bei laufenden Konzessionen und Bewilligungen passt das AWEL die in dieser Verordnung festgesetzten Gebührentarife der Teuerung an, wenn diese gegenüber der letzten Festsetzung wenigstens 5% beträgt.
Massgebend ist der Stand des Landesindexes der Konsumentenpreise am1. April des Vorjahres.
Art. 137 Bagatellgebühren
Jährliche Nutzungsgebühren von weniger als Fr. 150 werden jeweils für fünf Jahre im Voraus bezogen, bei kürzer dauernden Konzessionen und Bewilligungen auf deren Dauer.
Keine Rückerstattung erfolgt bei
a. vorzeitigem Verzicht auf die Konzession oder Bewilligung,
b. Verwirkung,
c. Handänderung.
Art. 138 Eigenmächtige Nutzung
Nimmt jemand eine Nutzung ohne Konzession oder Bewilligung vor, kann die ordentliche Gebühr für diese Zeit bis auf das Dreifache erhöht werden, auch wenn die Nutzung nachträglich konzessioniert oder bewilligt wird. II. Verleihungsgebühr
Art. 139
Die Verleihungsgebühr bemisst sich in der Regel nach der voraussichtlichen Nutzungsgebühr für ein Jahr.
Sie beträgt mindestens Fr. 150.
Vertragliche Vereinbarungen bleiben vorbehalten. III. Gebühren für die Nutzung von Wasser aus ober- und unterirdischen Gewässern
Art. 140 Nutzung zu Trink- und Brauchzwecken
Für die Nutzung von Wasser aus ober- und unterirdischen Gewässern sind folgende Nutzungsgebühren zu entrichten: Jährliche Nutzungsgebühr
a. Entnahmen bis 1000 l/min: Nutzung des Grundwassers: Leistungspreis von Fr.5 pro l/min Nutzung des Oberflächenwassers: Leistungspreis von Fr.2.50 pro l/min
b. Entnahmen von mehr als 1000 l/min: Nutzung des Grundwassers: Leistungspreis von Fr.2.50 pro l/min zuzüglich Arbeitspreis von Fr. 50 pro 1000 m 3 Nutzung des Oberflächenwassers: Leistungspreis von Fr.1.25 pro l/min zuzüglich Arbeitspreis von Fr. 25 pro 1000 m3 is bemisst sich nach der Höchstleistungsfähig- 2 Der Leistungspre orrichtung, der Arbeitspreis nach dem gemessenen keit der Entnahmev rjahres. Wasserbezug des Vo landwirtschaftliche Bewässerungen werden auf- 3 Die Gebühren für enen Nutzungsdauer und gesamthaft berechnet. Ab- grund der zugelass Innenverhältnis mehrerer Nutzerinnen und Nutzer sprachen, die das nicht berücksichtigt. betreffen, werden Sonderfällen die Gebühren pauschal fest- 4 Das AWEL kann in vorstehenden Bemessungsregeln Richtwerte dar- setzen, wobei die stellen.
Art. 141 Wärme- und Kälteanlagen bei Grundwasser
Für Wärmeentnahmen aus dem Grundwasser und Wärmeeinträge in das Grundwasser ist eine jährliche Nutzungsgebühr zu entrichten.
Die Gebühr beträgt
a. Fr.5 pro kW höchstens zulässiger Wärmeentnahmeleistung,
b. Fr. 20 pro kW höchstens zulässiger Wärmeeintragsleistung.
Findet mit der gleichen Anlage sowohl eine Wärmeentnahme als auch ein Wärmeeintrag statt, wird für die Gebührenerhebung nur der Sachverhalt berücksichtigt, der die höhere Gebühr ergibt.
Das AWEL kann in Sonderfällen die Gebühren pauschal festsetzen, wobei die vorstehenden Bemessungsregeln Richtwerte darstellen.
Art. 142 Wärme- und Kälteanlagen bei oberirdischen Gewässern a. Entnahmen sowie Einträge bis 800 kW
Für sämtliche Wärmeentnahmen aus einem oberirdischen Gewässer sowie für Wärmeeinträge in ein oberirdisches Gewässer bis 800 kW ist eine jährliche Nutzungsgebühr zu entrichten.
Die Gebühr beträgt
a. Fr.5 pro kW höchstens zulässiger Wärmeentnahmeleistung,
b. Fr.10 pro kW höchstens zulässiger Wärmeeintragsleistung.
Art. 143 b. Einträge über
Für Wärmeeinträge über 800 kW in ein oberirdisches Gewässer ist eine jährliche Nutzungsgebühr zu entrichten. 800 kW
Die Nutzungsgebühr setzt sich aus einem Leistungspreis und einem Arbeitspreis zusammen.
Der Leistungspreis beträgt Fr.5 pro kW höchstens zulässigen Wärmeeintrags.
Der Arbeitspreis beträgt, gemessen am Eintrag des Vorjahres,
a. Fr. 2350 pro GWh Wärme der Monate Januar bis März und Oktober bis Dezember,
b. Fr. 580 pro GWh Wärme der Monate April bis September.
Art. 144 c. gemeinsame Bestimmungen
Findet mit der gleichen Anlage sowohl eine Wärmeentnahme als auch ein Wärmeeintrag in ein oberirdisches Gewässer statt, wird für die Gebührenerhebung nur der Sachverhalt berücksichtigt, der die höhere Gebühr ergibt.
Das AWEL kann in Sonderfällen die Gebühren pauschal festsetzen, wobei die vorstehenden Bemessungsregeln Richtwerte darstellen.
Art. 145 Grundwasserabsenkungen a. Höhe
Wird das Grundwasser abgesenkt, um Bauten und Anlagen zu erstellen, beträgt die jährliche Gebühr
a. bei Entnahmen bis 1000 l/min: Fr. 20 pro l/min der Höchstleistungsfähigkeit der Entnahmevorrichtung,
b. bei Entnahmen über 1000 l/min:
1. Fr.10 pro l/min der Höchstleistungsfähigkeit der Entnahmevorrichtung zuzüglich
2. Fr. 100 pro 1000 m3 geförderten Wassers.
Art. 146 b. Erhebung
Die Gebühren werden für die Dauer der Nutzung in Rechnung gestellt.
Sie werden nur erhoben, wenn sie im Einzelfall mindestens Fr. 1000 betragen.
Bei Erteilung der Konzession oder Bewilligung ist der voraussichtliche Gebührenbetrag zu entrichten.
Abrechnungsdifferenzen, die grösser als Fr. 500 sind, werden zurückvergütet oder nachbezogen.
Für rückversickertes Wasser wird keine Gebühr erhoben. IV. Gebühren für die Inanspruchnahme von öffentlichen oberirdischen Gewässern
Art. 147 Beanspruchte Fläche besondere
Für die Gebührenberechnung ist diejenige Fläche massgebend, die
a. tatsächlich oder aufgrund von Einrichtungen mit abgrenzendem Charakter dem Gemeingebrauch ganz oder zum Teil entzogen wird oder
b. durch Auskragungen überdeckt wird. htungen mit abgrenzendem Charakter fallen ins- 2 Unter die Einric
a. Pfähle,
b. Stege, ken, c. schwimmende Bal
d. Ufermauern. Fläche wird in der Regel in der Konzession 3 Die beanspruchte lanlich festgelegt. oder Bewilligung p
Art. 148 Langdauernde Inanspruchnahmen a. Nutzungsgebühr
Für langdauernde konzessions- oder bewilligungspflichtige Inanspruchnahmen von Gewässergrundstücken des Kantons, des zugehörigen Wassers, des Erdreichs oder der Luftsäule ist eine Nutzungsgebühr zu entrichten.
Die Nutzungsgebühr ist jährlich zu entrichten und bemisst sich nach der beanspruchten Fläche in Quadratmetern.
Sie beträgt 5% des Landwerts angrenzender Grundstücke, multipliziert mit dem Nutzungsfaktor.
Art. 149 b. Landwert
Der Landwert richtet sich nach der jeweils geltenden Weisung des Regierungsrates an die Steuerbehörden über die Bewertung von Liegenschaften und die Festsetzung der Eigenmietwerte (Weisung).
Er bemisst sich in allen Gemeinden nach dem Landwert für die Lageklasse1, Wohnbauland, unbebaute Grundstücke, Mehrfamilienhäuser und Stockwerkeigentum.
Massgebend ist die Weisung in der Fassung, die für die Standortgemeinde im Zeitpunkt der Gebührenberechnung gilt.
Art. 150 c. Nutzungsfaktor
Der Nutzungsfaktor beträgt
a. 1,2 bei
1. Bauten mit Gewerbenutzung einschliesslich Restaurants,
2. gemischten Wohn- und Gewerbenutzungen,
b. 1,0 bei
1. Bauten mit reiner Wohnnutzung,
2. Nutzungen von Bund, Kanton, Gemeinden oder anderen öffentlich-rechtlichen Körperschaften und Anstalten für ihre Verwaltungsaufgaben,
c. 0,9 bei Bauten ohne Wohn- und Gewerbenutzungen, wie Boots- oder Badehäusern,
d. 0,8 bei
1. Unterständen, die auf mehr als einer Seite geschlossen sind, wie Bootsunterständen,
2. in Massivbauweise ausgeführten begehbaren Bauwerken, die auf der Gewässerparzelle fundiert sind, wie Molen oder Treppen,
3. privat genutzten, nicht abgetretenen Landanlagen, nach Massgabe ihrer Landfläche über Mittelwasserstand,
e. 0,7 bei
1. Brücken und Stegen zur Erschliessung von privaten Parzellen, sofern sie nicht gemäss § 155 der Land- oder Forstwirtschaft dienen,
2. gewerblich genutzten oder entgeltlich Dritten überlassenen Gewässerparzellenflächen, Bootsplätzen, Stationierungs- oder Hafenanlagen,
3. Restaurantbetrieb im Freien oder auf Terrassen,
4. privat genutzten natürlichen Auflandungen, nach Massgabe ihrer Landfläche über Mittelwasserstand,
5. auskragenden, begehbaren Bauteilen, wie Balkonen, Terrassen und Treppen,
f. 0,3 bei
1. nicht begehbaren Bauteilen, wie Vordächern, Fundationen oder Ufersicherungen unter Wasser,
2. Bootsplätzen, Stationierungs- und Hafenanlagen, sofern sie nicht gemäss § 153 im öffentlichen Interesse liegen,
3. Brücken und Stegen als Zugang zum Wasser oder zu Wasserbauten, bei Podesten auf Pfählen sowie Pontons und Flössen zum Eigenbedarf,
4. Unterständen, die mindestens auf drei Seiten vollständig offen sind,
5. technischen Einrichtungen und Begrenzungen,
6. Blockwürfen und Wellenbrechern, die nicht begehbar sind,
7. Flächen, die durch eine Baute oder Anlage so abgegrenzt werden, dass sie dem Gemeingebrauch vollständig oder weitgehend entzogen sind,
8. übrigen Bauwerken, die nicht in Massivbauweise ausgeführt sind.
Bei sich überlagernden Nutzungen kommt der höchste Nutzungsfaktor zur Anwendung.
Art. 151 d. Gebührenerhöhung bei mehrgeschossiger Nutzung
Erfolgt die Nutzung bei Bauten auf mehr als einem Geschoss, wird die Gebühr um einen Drittel erhöht.
Art. 152 Kurzdauernde Inanspruchnahmen
Bei kurzdauernder Inanspruchnahme von Gewässerparzellen zu Sonderzwecken ist eine Nutzungsgebühr von Fr.2.50 pro m2 und Monat zu entrichten.
Unter die Sonderzwecke fallen insbesondere
a. Darbietungen,
b. Errichtung und Betrieb von Verkaufsständen,
c. Baustelleninstallationen.
Art. 153 Bootsstationierungs- anlagen im öffentlichen Interesse
Für Bootsstationierungsanlagen, die im öffentlichen Interesse liegen, ist eine jährliche Nutzungsgebühr von Fr.7.40 pro beanspruchten m 2 Gewässerparzelle zu entrichten.
Bei Bootsvermietungsanlagen sowie bei Bootstationierungs- und Betriebsanlagen von Sportvereinen kann die jährliche Nutzungsgebühr bis auf Fr.3.70 pro beanspruchten m 2 Gewässerparzelle herabgesetzt werden.
Art. 154 Stationierungsbojen
Für Stationierungsbojen ist eine jährliche Nutzungsgebühr von Fr. 184.70 zu entrichten.
Art. 155 Inanspruchnahme für Land- und Forstwirtschaft
Für die Inanspruchnahme zu land- und forstwirtschaftlichen Zwecken ist eine jährliche Nutzungsgebühr von Fr.5 bis Fr.10 pro beanspruchten m 2 Gewässerparzelle zu entrichten.
Die Gebührenhöhe bemisst sich nach dem eingeräumten Sondervorteil.
Art. 156 Leitungen
Für Leitungen, die in Gewässerparzellen verlegt werden, sind folgende einmalige Nutzungsgebühren zu entrichten:
a. Nennweiten von unter 300 mm: Fr. 30 pro Laufmeter,
b. Nennweiten von 300 bis 500 mm: Fr. 41 pro Laufmeter,
c. Nennweiten von 501 bis 800 mm: Fr. 51 pro Laufmeter,
d. Nennweiten von 801 bis 1200 mm: Fr. 61 pro Laufmeter,
e. Nennweiten über 1200 mm: Fr. 91 pro Laufmeter.
Keine Nutzungsgebühren sind zu entrichten für
a. Leitungen, die innerhalb dreier Monate wieder entfernt werden,
b. zeitlich befristete Leitungen bei Baustellen.
Art. 157 Rekognitionsgebühr bei Landanlagen
Die Nacherhebung einer Gebühr (Rekognitionsgebühr) für konzessionierte Landanlagen ist zulässig, wenn
a. sie in der Konzession vorbehalten worden ist,
b. in der Konzession eine öffentliche Zweckbestimmung vorgesehen worden ist und
c. neu eine konzessions- oder bewilligungspflichtige Nutzung zu privaten Zwecken erfolgt.
Anstelle einer einmaligen Rekognitionsgebühr können jährliche Nutzungsgebühren gemäss §§ 147–151 erhoben werden.
V. Gebühren für Bauten und Anlagen im Grundwasserleiter
Art. 158 An-
Für Bauten und Anlagen im Grundwasserleiter sind folgende einmalige Nutzungsgebühren zu entrichten:
a. für Fundationsbauteile und andere Bauteile von Bauten und lagen: Fr. 1000 pro m 3 Einbauvolumen,
b. für übergeordnete Infrastrukturbauten: Fr. 500 pro m 3 Einbauvolumen.
Steht eine gemäss Abs. 1 lit. b berechnete Nutzungsgebühr in einem offensichtlichen Missverhältnis zum eingeräumten Sondervorteil, kann sie angemessen herabgesetzt werden.
Keine Gebühren sind zu entrichten für Einbauvolumen, die nicht tiefer gehen als
a. 3 m unter das gewachsene Terrain,
b. 1 m unter den mittleren Grundwasserspiegel.
Gebühren für Volumenänderungen sind nur zu entrichten, wenn sie mindestens Fr. 10 000 betragen. VI. Gebühren für die Ausbeutung von Kies, Sand und anderem Material
Art. 159 Fr. 30 VII. Gebühren für
Für die Ausbeutung von Kies, Sand und anderem Material aus öffentlichen Gewässern ist eine Nutzungsgebühr von Fr.3 bis pro m3 zu entrichten.
Die Gebührenhöhe bemisst sich nach dem Wert des gewonnenen Materials. die Wasserkraftnutzung
Art. 160 Bemessung des Wasserzinses
Der Wasserzins bemisst sich nach dem jeweiligen bundesrechtlichen Höchstansatz pro Kilowatt wasserzinspflichtiger Bruttoleistung (BkW).
Bei Anlagen mit nur teilweise zinspflichtiger Leistung ist die Gesamtleistung für den Gebührenansatz massgebend.
Die Baudirektion kann den Wasserzins angemessen herabsetzen, wenn
a. ein Härtefall gegeben ist,
b. es im öffentlichen Interesse liegt.
Art. 161 Nutzungserweiterungen a. bis zu 20%
Die Erhöhung der Bruttoleistung einer bestehenden Wasserkraftnutzung um bis zu 20% bedarf einer Konzessionserweiterung.
Die Befristung der bestehenden Konzession bleibt unverändert.
Art. 162 b. mehr als 20%
Die Erhöhung der Bruttoleistung einer bestehenden Wasserkraftnutzung um mehr als 20% bedarf einer neuen Konzession für die gesamte Nutzung.
Mehrere, zeitlich gestaffelte Erhöhungen werden zusammengerechnet.
Mit der Erteilung der neuen Konzession wird die bisherige Konzession aufgehoben.
C. Verfahren bei Nutzungsgesuchen
Art. 163 Zuständigkeit
Das AWEL ist zuständig für die Verfahrensleitung bei der Behandlung von Gesuchen für die Nutzung eines Gewässers.
Vorbehalten bleiben besondere Regelungen.
Art. 164 Koordination a. Grundsatz
Sind für die beabsichtigte Nutzung bauliche Eingriffe in oberirdische Gewässer und Gewässerräume (§ 24 WsG) oder in das unterirdische Gewässer (§ 86 WsG) notwendig, werden diese im Rahmen des wasserrechtlichen Verfahrens behandelt.
Art. 165 b. Rechtsgebiete mit Abstimmungsbedarf
Erfordert ein Vorhaben weitere Bewilligungen aus Rechtsgebieten mit Abstimmungsbedarf, wird ein koordiniertes Verfahren durchgeführt.
Unter die Rechtsgebiete mit Abstimmungsbedarf fallen namentlich die Gesetzgebungen über
a. den Natur- und Heimatschutz,
b. die Fischerei,
c. die Raumplanung.
Besteht der Hauptzweck des Vorhabens in einer Gewässernutzung, gilt in der Regel das wasserrechtliche Verfahren als Leitverfahren.
Art. 166 c. Verweigerung der Bewilligung
Können eine oder mehrere Bewilligungen für ein Vorhaben nicht erteilt werden und ist das AWEL dafür nicht zuständig, verweigert das zuständige kantonale Amt die Bewilligungen durch besondere Anordnung.
Bis zum Abschluss eines allfälligen Rechtsmittelverfahrens bleibt das wasserrechtliche Verfahren sistiert.
Art. 167 d. Strassenbau und Leitungen
Nehmen Strassenbauvorhaben oder Leitungen, wie solche für Elektrizität, Gas, Wasser und Abwasser, Oberflächengewässer in Anspruch, sind §§ 90–92 WsG nicht anwendbar.
Art. 168 Gesuchsunterlagen a. Umfang
Dem Gesuch sind je nach Art und Umfang des Projekts folgende Unterlagen beizufügen:
a. der technische Bericht gemäss § 169,
b. der aktuelle Katasterplan mit Projekteintrag gemäss § 170,
c. Längen- und Querprofile gemäss § 171
1. des Gewässers, soweit dieses von der Anlage beeinflusst wird,
2. allfälliger Kanalanlagen,
d. Detailpläne im Massstab 1 : 20 bis 1 : 100 gemäss § 172,
e. Höhenangaben in Metern über Meer,
f. Kreislaufschemas mit Angaben über Steuerungs-, Überwachungs- und Sicherheitseinrichtungen,
g. Unterlagen, die für die Beurteilung des Bauablaufs erforderlich sind,
h. geologische und hydrologische Gutachten und Berichte über Sondierungen und Pumpversuche, soweit diese zur Beurteilung des Vorhabens erforderlich sind,
i. bei Gesuchen um Trinkwassernutzung zusätzlich Schutzzonengutachten, -pläne und -reglemente.
Die Unterlagen sind von Sachverständigen anzufertigen.
Das AWEL kann verlangen, dass Unterlagen elektronisch übermittelt werden.
Art. 169 b. technischer Bericht
Der technische Bericht enthält
a. eine Projektbegründung,
b. die Beschreibung der projektierten Anlage und ihrer Auswirkungen auf die Rechte Dritter und die Zwecke gemäss § 2 WsG.
Art. 170 c. aktueller Katasterplan mit Projekteintrag
Der aktuelle Katasterplan richtet sich nach der amtlichen Vermessung.
Bei ausgedehnten Anlagen ist zusätzlich ein Übersichtsplan im Massstab 1 : 5000 einzureichen.
Art. 171 d. Längen- und Querprofile
Die Profile sind wie folgt zu erstellen:
a. die Querprofile im Massstab 1 : 50 oder 1 :100,
b. die Längenprofile in der Längenausdehnung,
c. die Höhenausdehnung im Massstab der Querprofile.
Die Angaben erfolgen im Massstab des aktuellen Katasterplans gemäss amtlicher Vermessung.
Art. 172 e. Detailpläne
Detailpläne sind insbesondere zu erstellen für
a. Stauanlagen,
b. Schleusen,
c. Fassungs- und Rückgabebauwerke,
d. Grundablässe,
e. Bauten und Anlagen im Gewässer.
Art. 173 Vorhaben von untergeordneter Bedeutung
Zu den Vorhaben von untergeordneter Bedeutung, die gemäss § 92 WsG im vereinfachten Verfahren durchgeführt werden können, zählen namentlich:
a. die Inanspruchnahme von oberirdischen Gewässern durch Bauten und Anlagen, wenn
1. sie weniger als drei Monate dauert oder
2. die der allgemeinen Nutzung entzogene Fläche weniger als 100 m2 beträgt,
b. Wärmenutzungen von Grundwasser bis 200 kW,
c. Erneuerung von Konzessionen für nicht gewerblich genutzte
1. abgegrenzte Gewässerflächen,
2. Kleinbauten im Gewässer wie namentlich Auflandungen, Stege, Stationierungs- und Landanlagen sowie Boots- und Badehäuser,
d. Wasserentnahmen aus oberirdischen Gewässern
1. für Heiz- und Kühlzwecke bis 800 kW wasserseitiger Leistung,
2. für Brauch- und Bewässerungszwecke bis 1000 l/min.
Art. 174 Kontrolle von Anlagen
Das AWEL kann bei den bewilligten oder konzessionierten Anlagen Baukontrollen und -abnahmen durchführen.
Es prüft bei Bedarf regelmässig, ob die Anlagen mit den erteilten Nutzungsrechten übereinstimmen.
Die Anlageninhaberin oder der Anlageninhaber trägt die Kosten.6. Abschnitt: Wasserversorgung
A. Planung
Art. 175 Versorgungskonzepte
Das AWEL erstellt regionale und überregionale Versorgungskonzepte.
Diese bilden eine Grundlage für die Planung der regionalen und kommunalen Wasserversorgungen.
Art. 176 Generelle Wasserversorgungsprojekte
Ein generelles Wasserversorgungsprojekt (GWP) für das belieferte Gebiet ist zu erstellen:
a. von den Gemeinden über das gesamte Gemeindegebiet,
b. von den Trägerinnen und Trägern von überkommunalen Wasserversorgungsanlagen für das belieferte Gebiet.
Die Trägerinnen und Träger von überkommunalen Wasserversorgungsanlagen stimmen ihre GWP mit den Bedürfnissen der Gemeinden im Versorgungsgebiet ab.
Die GWP bedürfen der Genehmigung des AWEL. Sie sind regelmässig an geänderte Verhältnisse anzupassen.
Art. 177 Wasserversorgungsdaten
Die Gemeinden stellen auf Anfrage aktuelle Wasserversorgungsdaten und -pläne kostenlos zur Verfügung
a. dem AWEL,
b. dem Kantonalen Labor,
c. weiteren mit Aufgaben der Trink-, Brauch- und Löschwasserversorgung betrauten kantonalen Stellen, soweit es deren gesetzlicher Auftrag erfordert.
Das AWEL kann Vorgaben zu den qualitativen und technischen Anforderungen an die Daten und Pläne machen.
Es kann insbesondere verlangen, dass die Daten und Pläne elektronisch übermittelt werden.
B. Anschlusspflicht
Art. 178
Eigentümerinnen und Eigentümer von Grundstücken, die im Einzugsgebiet der öffentlichen Wasserversorgung liegen, sind zum Anschluss an deren Wasserversorgungsanlagen verpflichtet.
Soweit einzelne Grundstücke über eine andere Wasserversorgung mit einwandfreier Wasserqualität verfügen, besteht keine Anschlusspflicht.
Von einer einwandfreien Wasserqualität ist auszugehen, wenn
a. das abgegebene Wasser die Anforderungen an Trinkwasser gemäss der Lebensmittelgesetzgebung nachweislich und dauerhaft erfüllt und
b. durch Schutzzonen oder auf andere Weise sichergestellt ist, dass die Fassungsanlage hinreichend vor Verunreinigung geschützt ist.
C. Lieferung von Wasser an Bezügerinnen und Bezüger in anderen
Art. 179
Für Wasserbezügerinnen und -bezüger in einer anderen Gemeinde gelten die Wassergebühren der Liefergemeinde, die diese auf ihrem eigenen Gemeindegebiet verlangt.
D. Förderung
Art. 180 Subventionsberechtigte Massnahmen
Massnahmen der Gemeinden und Dritter für die Wasserversorgung können mit Subventionen unterstützt werden.
Subventionsberechtigt sind namentlich
a. die Planung und erstmalige Erstellung von Wasserversorgungsanlagen von mindestens regionaler Bedeutung,
b. die erstmalige Planung von überkommunalen GWP,
c. die Planung und der Zusammenschluss von Wasserversorgungen,
d. Anlagen, bei denen eine förderungswürdige neue Technologie eingesetzt werden soll.
Die Subventionierung setzt voraus, dass die Massnahmen
a. in einem erheblichen öffentlichen Interesse liegen,
b. den kantonalen und kommunalen Planungskonzepten entsprechen,
c. dem Stand der Technik entsprechen.
Keine Subventionen werden gewährt, wenn mit der Ausführung der Massnahme vor dem Entscheid über die Subventionszusicherung begonnen wurde.
Aus wichtigen Gründen kann das AWEL einem vorzeitigen Beginn zustimmen.
Art. 181 Subventionshöhe
Die Subventionen betragen höchstens 75% der anrechenbaren Kosten.
Bei ihrer Festsetzung werden berücksichtigt:
a. die Verbesserung der Versorgungssicherheit,
b. die Wirtschaftlichkeit der Massnahme oder Anlage hinsichtlich ihrer Erstellung und ihres Betriebs,
c. die Auswirkungen auf die Höhe der Wassergebühren, falls diese im Vergleich zu anderen Wasserversorgungen unverhältnismässig hoch ausfallen würden.
Art. 182 Nicht subventionsberechtigte Kosten
Keine Subventionen werden gewährt für
a. Provisorien und Unterhaltsarbeiten,
b. Kosten und Ausgaben der Verwaltung,
c. Bauzinse.
7. Abschnitt: Vollzug
A. Zuständigkeiten
Art. 183 Baudirektion
Die Baudirektion
a. erlässt organisatorische und technische Weisungen und Richtlinien,
b. legt den Gewässerraum gemäss Art. 36 a GSchG fest, soweit sich keine abweichende Zuständigkeit im Projektfestsetzungsverfahren gemäss §§ 29 ff. WsG ergibt,
c. setzt die Grundwasserschutzareale fest.
Art. 184 AWEL c. erfüllt die Auf gemäss der Bundesg d. fördert die reg
Das AWEL
a. vollzieht die eidgenössische und kantonale Wassergesetzgebung, soweit keine besonderen Zuständigkeiten festgelegt sind,
b. übt die Aufsicht über die Gemeinden und die mit öffentlichen Aufgaben betrauten Privaten aus, gaben der kantonalen Fachstelle für Gewässerschutz esetzgebung, ionale, überregionale und interkantonale Zusammenarbeit.
Art. 185 Übertragung kantonaler Aufgaben a. Stadt Zürich
Die Stadt Zürich erteilt gemäss § 102 Abs. 2 WsG
a. die wasserbaupolizeiliche und gewässerschutzrechtliche Bewilligung für das Einleiten von nicht verschmutztem Abwasser von Liegenschaften, Plätzen, Wegen sowie Erschliessungs- und Sammelstrassen in oberirdische Gewässer mittels Rohrleitungen ab 300 mm Nennweite,
b. die gewässerschutzrechtliche Bewilligung
1. der Industrieabwasserentsorgung,
2. für Massnahmen zur Löschwasserrückhaltung und zur Absicherung von Umschlagplätzen.
Das AWEL bleibt zuständig bei
a. Betrieben der Stadt mit sehr umweltrelevanten Prozessen,
b. störfallrelevanten Betrieben,
c. Abfallanlagen,
d. übergeordneten Infrastrukturanlagen,
e. Bauten und Anlagen
1. an belasteten Standorten,
2. in Grundwasserschutzzonen und -arealen, sofern das diesbezügliche Reglement eine kantonale Bewilligung vorschreibt oder kein Reglement vorliegt.
Es kann der Stadt Zürich für ihr Gebiet die Zuständigkeit übertragen, im Bereich der öffentlichen oberirdischen Gewässer gewässerschutzrechtliche Bewilligungen gemäss Art. 41 c GSchV im Gewässerraum bzw. im Uferstreifen zu erteilen.
Es stellt sicher, dass die Massnahmen der Stadt, einschliesslich der Überwachungsmassnahmen, dem kantonalen Vollzug entsprechen.
Das AWEL und die Fachstellen der Stadt überprüfen regelmässig die Wirksamkeit und Effizienz ihres Vollzugs.
Art. 186 b. Stadt Winterthur
Die Stadt Winterthur erteilt gemäss § 102 Abs. 2 WsG die wasserbaupolizeiliche und gewässerschutzrechtliche Bewilligung für das Einleiten von nicht verschmutztem Abwasser von Liegenschaften, Plätzen, Wegen sowie Erschliessungs- und Sammelstrassen in oberirdische Gewässer mittels Rohrleitungen ab 300 mm Nennweite.
Das AWEL kann der Stadt Winterthur für ihr Gebiet die Zuständigkeit übertragen, im Bereich der öffentlichen oberirdischen Gewässer gewässerschutzrechtliche Bewilligungen gemäss Art. 41 c GSchV im Gewässerraum bzw. im Uferstreifen zu erteilen.
Art. 187 c. gemeinsame Bestimmungen
Die Vollzugsorgane des Kantons und der Stadt gewähren einander einfachen und direkten Zugang zu den Vollzugsdaten.
Die Stadt übermittelt dem AWEL elektronisch die Daten, die für die Nachführung des Katasters der Abwassereinleitungen in oberirdische Gewässer gemäss §§ 99 und 100 erforderlich sind.
B. Überwachung und Kontrolle
Art. 188 Aufgaben des Gewässerschutzlabors
Das Gewässerschutzlabor des AWEL
a. überwacht die Gewässer im Hinblick auf stoffliche Belastungen und Gefährdungen,
b. führt systematische chemische und biologische Untersuchungen der Gewässer und der sie beeinflussenden Einwirkungen durch,
c. führt chemische, biologische, hygienische und toxikologische Untersuchungen und Beurteilungen der Gewässer durch bei besonderen Verhältnissen und Vorkommnissen wie
1. akuten und länger dauernden Verunreinigungen,
2. Gefährdungen von Trinkwasser,
3. baulichen Eingriffen,
d. überprüft die Leistungen der Abwasserreinigungsanlagen,
e. sorgt für die Durchführung von Abwasseruntersuchungen,
f. untersucht und beurteilt Umweltproben für kantonale und kommunale Verwaltungsstellen und Strafbehörden.
Art. 189 Kontrollmassnahmen a. Ankündigung
Die Aufsichtsorgane und Sachverständigen kündigen den Inhaberinnen und Inhabern von Wohn-, Unterkunfts- und Arbeitsstätten sowie von industriellen, gewerblichen und landwirtschaftlichen Betrieben Kontrollmassnahmen an, soweit der Kontrollzweck dadurch nicht gefährdet wird oder das zu kontrollierende Objekt nicht öffentlich zugänglich ist.
Art. 190 b. Unterstellung und Beizug Dritter Dritte beigezogen
Anlagen und Betriebe können unterstellt werden
a. einer Branchenkontrolle,
b. einer Eigenkontrolle oder
c. der privaten Kontrolle gemäss § 4 der Besonderen Bauverordnung I vom6. Mai 19816 . e von Anlagen und Betrieben können fachkundige 2 Für die Kontroll werden.
Art. 191 c. Pflicht zur Verschwiegenheit
Sämtliche Organe und Sachverständige sind gegenüber Dritten zur Verschwiegenheit über die in Erfüllung ihrer Aufgabe gemachten Wahrnehmungen verpflichtet.
Ausgenommen sind Informationen über Emissionen gemäss Art. 10 e ff. USG, die für den Schutz der Gewässer bedeutsam sind.
Art. 192 d. Aus- und Weiterbildung von Kontrollpersonen
Das AWEL sorgt für die Aus- und Weiterbildung des Kontrollpersonals und legt dessen fachliche Anforderungen fest.
Es kann Dritte, die Kontrollaufgaben wahrnehmen, zum Besuch von Aus- und Weiterbildungsveranstaltungen verpflichten.
C. Landumlegung
Art. 193 Ziele und Voraussetzungen
Die Ziele einer Landumlegung gemäss Art. 68 GSchG sind
a. der Landerwerb für ein bestimmtes Vorhaben,
b. eine angemessene Lastenverteilung unter den Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern des betroffenen Gebiets (Beizugsgebiet).
Um über die Durchführung einer Landumlegung zu entscheiden, muss mindestens ein Vorprojekt des Vorhabens vorliegen, aus dem die zu erwerbenden Flächen mit hinreichender Genauigkeit hervorgehen.
Als erhebliche Belastung gemäss § 114 lit. a WsG gilt, wenn bei einer geplanten Abtretung
a. ausserhalb der Bauzone
1. ein Landwirtschaftsbetrieb nicht mehr wirtschaftlich betrieben werden kann,
2. der Inhaberin oder dem Inhaber des Betriebs kein Ersatzgrundstück in derselben Gemeinde oder einer Nachbargemeinde angeboten werden kann und
3. mindestens die Fläche von1 ha betroffen ist,
b. innerhalb der Bauzone
1. ein Baugrundstück nicht mehr angemessen baulich genutzt werden kann und
2. der Grundeigentümerin oder dem Grundeigentümer kein Ersatzgrundstück in derselben Gemeinde oder einer Nachbargemeinde angeboten werden kann.
Ein günstiges Kosten-Nutzen-Verhältnis gemäss § 114 lit. b WsG liegt vor, wenn die zu erwartenden Kosten für die Landumlegung im Verhältnis zum Verkehrswert der Erwerbsflächen für das Vorhaben betragen:
a. ausserhalb der Bauzone: weniger als 50%,
b. innerhalb der Bauzone: weniger als 10%.
Art. 194 Beizugsgebiet
Das Beizugsgebiet umfasst
a. die Grundstücke von Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern, die im Sinne von § 193 Abs. 3 erheblich belastet sind,
b. benachbarte Grundstücke, soweit dies für eine angemessene Lastenverteilung unter den Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern notwendig ist.
Art. 195 Festlegung des Beizugsgebiets a. Mitteilung
Das AWEL teilt den betroffenen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern mittels Plan mit:
a. die beabsichtigte Landumlegung,
b. das Beizugsgebiet.
Die Pflicht zur Mitteilung besteht nur gegenüber Personen, die
a. Wohnsitz oder Sitz in der Schweiz haben oder
b. am Ort der gelegenen Sache schriftlich ein inländisches Zustelldomizil bezeichnet haben.
Ist zu erwarten, dass mit der schriftlichen Mitteilung nicht alle Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer erreicht werden oder weitere Personen berechtigt sind, Rechtsmittel gegen die Landumlegung einzulegen, erfolgt zudem eine öffentliche Bekanntmachung und Planauflage.
Die öffentliche Bekanntmachung erfolgt im kantonalen Amtsblatt.
Art. 196 b. Fristen
Die Auflage- und Einsprachefrist beträgt 30 Tage.
Ist keine öffentliche Auflage erforderlich, beginnt die Einsprachefrist mit der schriftlichen Mitteilung.
Art. 197 c. gütliche Erledigung
Das AWEL kann zur gütlichen Erledigung von Einsprachen eine Lokalverhandlung anordnen.
Einigen sich die Beteiligten, gilt die Einsprache als erledigt.
Unentschuldigtes Nichterscheinen gilt als Rückzug der Einsprache. Diese Rechtsfolge ist mit der Anordnung der Lokalverhandlung anzukündigen.
Art. 198 d. Entscheid
Über streitig gebliebene Einsprachen wird mit der Festlegung des Beizugsgebiets entschieden.
Art. 199 Wertaufnahme
Ist das Beizugsgebiet rechtskräftig festgelegt, werden die Verkehrswerte der in Betracht kommenden Umlegungsflächen geschätzt.
Die Schätzung wird den Betroffenen zusammen mit dem Entwurf für die Neuzuteilung von Grundstücken (Neuzuteilungsentwurf) gemäss § 200 bekannt gegeben.
Die Schätzung dient
a. der Erstellung des Neuzuteilungsentwurfs,
b. der Ermittlung der Entschädigung für die Minderzuteilung.
Art. 200 Neuzuteilung und Entschädigung für Minderzuteilung a. Mitteilung
Das AWEL teilt den betroffenen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern den Neuzuteilungsentwurf und die vorgesehene Entschädigung für die Minderzuteilung mit.
Art. 201 b. Rechtsmittel
Gegen den Neuzuteilungsentwurf und die Entschädigung für die Minderzuteilung kann innert 30 Tagen ab der Mitteilung Einsprache erhoben werden.
Art. 202 c. gütliche Erledigung
Das AWEL kann zur gütlichen Erledigung von Einsprachen eine Lokalverhandlung anordnen.
Einigen sich die Beteiligten, gilt die Einsprache als erledigt.
Unentschuldigtes Nichterscheinen gilt als Rückzug der Einsprache. Diese Rechtsfolge ist mit der Anordnung der Lokalverhandlung anzukündigen.
Art. 203 d. Festlegung
Das AWEL legt die Neuzuteilung fest.
Über streitig gebliebene Einsprachen gegen die Neuzuteilung wird mit der Festlegung entschieden.
Wer keine Einsprache erhoben hat, ist zur Anfechtung der Festlegung nicht berechtigt.
Bleiben nach festgelegter Neuzuteilung Einsprachen über die Höhe der Entschädigung für die Minderzuteilung streitig, ist das Schätzungsverfahren gemäss dem Gesetz betreffend die Abtretung von Privatrechten vom 30. November 18799 durchzuführen.
Art. 204 e. Rechtskraft
Wurde gegen die Entschädigung für die Minderzuteilung keine Einsprache erhoben, wird die Entschädigung mit der Festlegung der Neuzuteilung rechtskräftig.
Art. 205 Besitzes- und Eigentumsübergang a. Besitzesantritt
Der Besitzesantritt findet in der Regel statt, wenn die Neuzuteilung rechtskräftig festgelegt ist.
Er wird vom AWEL angeordnet.
Art. 206 b. Eigentumsübergang
Der Eigentumsübergang wird zusammen mit dem Besitzesantritt angeordnet.
Sind gegen die Entschädigung noch Einsprachen hängig, erfolgt der Eigentumsübergang nach deren rechtskräftiger Erledigung.
Art. 207 Neuordnung der Rechte an Grundstücken
Werden durch eine Landumlegung Dienstbarkeiten, Grundlasten sowie vor- und angemerkte Rechte nutzlos, erlöschen sie ohne Rücksicht auf bestehende Pfandrechte.
Das AWEL teilt dem Grundbuchamt die Änderungen in den Eigentumsverhältnissen und die Rechte an den neuen Grundstücken mit.
Es liefert die erforderlichen Nachweise.
Art. 208 Erstellung oder Änderung von Anlagen
Sind Anlagen wie Erschliessungswege oder Leitungen aufgrund einer Landumlegung zu erstellen oder zu ändern, wird dies in der Regel im Rahmen des übergeordneten Vorhabens geplant und umgesetzt.
Das erforderliche Land und die erforderlichen Rechte werden im Rahmen der Landumlegung erworben und nach Umsetzung der Massnahmen den Inhaberinnen und Inhabern der bisherigen Anlagen zugeteilt.8. Abschnitt: Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 209 Gebühren
Für Amtshandlungen, die gestützt auf das Wassergesetz und diese Verordnung erfolgen, werden Gebühren nach Massgabe der Gebührenverordnung zum Vollzug des Umweltrechts vom3. November 19937 und der Gebührenordnung für die Verwaltungsbehörden vom 30. Juni 19664 erhoben.
Art. 210 Gebühren für bestehende Konzessionen und Bewilligungen a. Grundsatz a. die Teuerungsan
Bei Konzessionen und Bewilligungen, die beim Inkrafttreten dieser Verordnung rechtskräftig bestehen, können die Gebühren bis zum Ablauf der Konzession oder Bewilligung grundsätzlich nicht geändert werden. n sind 2 Davon ausgenomme passung der Gebühren gemäss § 136, er Gebühren nach den Bestimmungen der Kon- b. die Anpassung d ligung, zession oder Bewil e Wasserkraftnutzung, die gemäss §§ 160–162 be- c. Gebühren für di messen werden.
Art. 211 b. bei erheblicher Erweiterung der bestehenden Nutzung
Wird eine bestehende Nutzung während der Dauer der Konzession oder Bewilligung erheblich erweitert, bedarf die gesamte Nutzung einer neuen Konzession oder Bewilligung, und die Gebühren richten sich nach neuem Recht.
Als erhebliche Erweiterung gilt in der Regel eine Nutzungsausweitung von mehr als 20%.
Mehrere, zeitlich gestaffelte Erweiterungen werden zusammengerechnet.
Art. 212 Unbefristete Sondernutzungsrechte
Bestehende unbefristete Sondernutzungsrechte an ober- oder unterirdischen Gewässern werden durch Anordnung des AWEL befristet.
Liegt die bisherige Nutzungsdauer mindestens im Bereich der Konzessionsdauer gemäss § 121 Abs. 1 für die betreffende Nutzung, besteht das Sondernutzungsrecht in der Regel zwei Jahre ab Anordnung des AWEL fort.
Bei kürzerer Nutzungsdauer, nicht amortisierten Investitionen oder aus anderen wichtigen Gründen kann die Frist angemessen verlängert werden.
Art. 213 Uferstreifen bei stehenden Gewässern bis fläche
Bis der Gewässerraum gemäss den bundesrechtlichen Vorgaben festgelegt ist, gelten die Vorschriften für Anlagen gemäss Art. 41 c Abs. 1 und 2 GSchV bei stehenden Gewässern mit einer Was- 0,5 ha Wasserserfläche bis zu 0,5 ha auf einem Uferstreifen mit einer Breite von8 m um das Gewässer.
Bauliche Veränderungen im Uferstreifen erfordern eine wasserbaupolizeiliche Bewilligung oder eine Ausnahmebewilligung gemäss § 24 WsG.
Art. 214 Einführung der Starkverschmutzergebühren
Die Gemeinden passen innert fünf Jahren ab dem Inkrafttreten dieser Verordnung ihre Abwassergebühren an die Erfordernisse gemäss § 62 Abs. 3 WsG an.
Art. 215 Kataster der Abwassereinleitungen in oberirdische Gewässer Anhang 1 Gewässer von kanto
Das AWEL sorgt dafür, dass innert fünf Jahren ab dem Inkrafttreten dieser Verordnung die Daten und Plandarstellungen gemäss § 99 öffentlich zugänglich gemacht werden. naler und regionaler Bedeutung (§ 1)