700.21
Besondere Bauverordnung I (BBV I) 67
(vom6. Mai 1981)1
Präambel
Der Regierungsrat, gestützt auf § 359 des Planungs- und Baugesetzes (PBG) vom7. September 19753 und auf § 17 des Energiegesetzes (EnerG) vom19. Juni 19837 , 67 beschliesst:1. Abschnitt: Heizungsanlagen und Wassererwärmung 50 2 Alterssiedlungen mit einem überwiegenden Anteil an Gemein- pflicht 79 schaftsräumen gelten als eine Nutzeinheit.
I. Teil: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Geltung
Trifft diese Verordnung keine besondern Regelungen hinsichtlich der konstruktiven, technischen und hygienischen Beschaffenheit von Bauten, Anlagen, Ausstattungen und Ausrüstungen, bleiben die einschlägigen Vorschriften des Planungs- und Baugesetzes (PBG) unmittelbar anwendbar.
Vorbehalten bleiben die Besondere Bauverordnung II5 sowie die Vorschriften über den Brandschutz und die Ausführung von Bauarbeiten.
Art. 2 Fachgerechtheit
Als fachgerecht gilt, was nach dem jeweiligen Stand der Technik möglich ist und aufgrund ausreichender Erfahrungen oder Untersuchungen als geeignet und wirtschaftlich anerkannt wird. Richtlinien, Normalien und Empfehlungen staatlicher Stellen und anerkannter Fachverbände werden bei der Beurteilung mit berücksichtigt.
Art. 3 Richtlinien und Normalien
Richtlinien, Normalien und Empfehlungen, die als Verordnungsbestimmungen befolgt oder als Richtlinien und Normalien im Sinne von § 360 PBG beachtet werden müssen, werden im Anhang zur Verordnung aufgeführt.
Als Verordnungsbestimmungen gelten jene, die für verbindlich, als Richtlinien und Normalien jene, die für beachtlich erklärt werden.
Weiterverweisungen in Richtlinien, Normalien und Empfehlungen werden von einer Verbindlich- oder Beachtlicherklärung nur erfasst, wenn dies ausdrücklich bestimmt wird.
Abweichungen von beachtlich erklärten Richtlinien und Normalien werden im baurechtlichen Entscheid kurz begründet; sieht der Anhang eine Orientierungspflicht vor, wird der bezeichneten Amtsstelle eine Kopie der Bewilligung zugestellt.
Art. 4 Private Kontrolle A. Geltungsbereich und Grundsatz
86 1 Im Anhang zur Verordnung werden Bereiche bezeichnet, die primär der privaten Kontrolle unterstehen. 2 Die fachkundigen Kontrollpersonen bestätigen in einem Bericht, dass ein Projekt den massgebenden Bestimmungen entspricht, nach den bewilligten Plänen ausgeführt worden ist oder nach Fertigstellung vorschriftsgemäss betrieben werden kann. Der Bericht hat das Ergebnis der Prüfung darzulegen und ist der Baubewilligungsbehörde elektronisch über die Plattform gemäss §§ 19 a–19 c der Bauverfahrensverordnung vom3. Dezember 1997 (BVV)6 einzureichen. 3 Die Bestätigung ist mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss dem Bundesgesetz vom18. März 2016 über Zertifizierungsdienste im Bereich der elektronischen Signatur und anderer Anwendungen digitaler Zertifikate23 zu versehen. 4 Wird bei einem Bauvorhaben das Minergie-Label zugesichert und erteilt, gelten die in Ziff. 3.2,3.3,3.4.1 und 3.4.2 des Anhangs genannten Rechtsnormen, soweit sie energetische Anforderungen betreffen, als erfüllt. 83 5 Wird eine Ausnahmebewilligung im Sinne von § 220 PBG beansprucht oder wird aus wichtigen Gründen von beachtlich erklärten Richtlinien, Normalien und Empfehlungen im Sinne von § 360 Abs. 3 PBG abgewichen, ist die Bewilligungsbehörde 55 auf dem Plan oder im Bericht ausdrücklich darauf aufmerksam zu machen. 6 Wo die private Kontrolle gilt, ist die zuständige Bewilligungsbehörde 55 zu eigenen Sachabklärungen befugt, aber nicht verpflichtet.
Art. 5 B. Erteilung der Befugnis I. Voraussetzungen
Die Befugnis zur privaten Kontrolle wird jenen natürlichen oder juristischen Personen erteilt, die oder deren Mitarbeiter über die nötigen Fachkenntnisse verfügen und einen guten Leumund besitzen; bei Missbrauch, bei grober Unsorgfältigkeit oder bei Wegfall der Eignungsvoraussetzungen kann die Befugnis entzogen werden.
Die Eignung in fachtechnischer Hinsicht wird jenen Personen zuerkannt, die ihr Fachwissen durch eine ausreichende Fachausbildung oder Berufspraxis nachweisen können. 48
Die Erteilung der Befugnis setzt in der Regel den Besuch eines Einführungskurses voraus. 48
Zur Deckung des Aufwandes für Administration, Information und Vollzugshilfen erhebt die Baudirektion pro Fachbereich eine Aufnahme- und eine Jahresgebühr. Werden die Gebühren nicht bezahlt, wird die Erteilung der Befugnis verweigert oder die erteilte Befugnis entzogen. 39
Art. 6 II. Verfahren
Die Befugnis zur privaten Kontrolle wird durch Aufnahme des Gesuchstellers in eine Liste erteilt, die ständig nachgeführt wird und in die jedermann bei den kantonalen und den kommunalen Bewilligungsbehörden Einblick nehmen kann. 55
Über die Aufnahme in die Liste entscheidet die Baudirektion auf Antrag der Kommisssion. 48
Sofern nötig, überprüft die Kommission Gesuchsteller auf ihre fachtechnische Eignung; sie kann damit im Einverständnis mit der Baudirektion aussenstehende Experten beauftragen.
Art. 7 C. Kommission
48 Die Baudirektion wird in den Belangen der Privaten Kontrolle von einer Kommission beraten, der auch Vertreter von Gemeinden, Berufsverbänden und gewerblichen Fachverbänden angehören. Die Baudirektion bestellt die Kommission. II. Teil: Hygiene
Abschnitt: Anforderungen29
Art. 8 Beleuchtung und Belüftung
Künstliche Beleuchtung und Belüftung in Arbeitsräumen sind insbesondere zulässig, wenn
a. hiefür eine zwingende Notwendigkeit besteht;
b. die Arbeit nicht an einem festen Sitz- oder Standort, überwiegend in Kontakt mit Publikum und in einem Raum mit den folgenden Mindestflächen verrichtet wird: 100 m2 bei vorwiegendem Aufenthalt des Personals, 50 m2 in allen anderen Fällen;
c. ein Verbot wegen besonderer örtlicher Verhältnisse (z. B. Fussgängerpassagen) oder besonderer Zweckbestimmung (z.B. Theater) sinnwidrig wäre.
Art. 9 Ausrüstungen A. Wohnungen I. Allgemein
Wohnungen müssen ausser Wohn- und Schlafräumen eigene Räume mit den üblichen sanitären Einrichtungen enthalten; Wohnküchen sind zulässig.
Für Appartements und Einzimmerwohnungen können unter Berücksichtigung der Bedürfnisse Erleichterungen gewährt werden.
Art. 10 II. Gemeinschafts- unterkünfte
Gemeinschaftsunterkünfte müssen neben Schlafräumen mit einer der Belegung angemessenen Fläche in hinreichender Zahl, Grösse und Art enthalten:
a. Kochgelegenheiten mit Wasseranschluss, sofern keine Gemeinschaftsverpflegung abgegeben wird,
b. nach Geschlechtern getrennte Waschgelegenheiten und Abortanlagen,
c. Aufenthaltsräume.
Bei besonderen Verhältnissen können Erleichterungen gestattet werden.
Art. 11 B. Arbeitsräume
Arbeitsräume oder bauliche Einheiten von solchen müssen in hinreichender Zahl, Grösse und Art enthalten:
a. künstliche Belüftungen oder Klimaanlagen, sofern sonst polizeiwidrige hygienische oder klimatische Bedingungen oder unzumutbare Geruchsbildungen entstünden,
b. Abortanlagen,
c. zweckmässige Waschgelegenheiten mit fliessendem kaltem und warmem Wasser und überdies Duschen, sofern die Arbeit mit grosser Hitze verbunden ist oder starke Beschmutzung oder Verunreinigung mit schädlichen oder übelriechenden Stoffen mit sich bringt.
Art. 12 C. Bauten und Anlagen mit Publikumsverkehr
Für Bauten und Anlagen mit Publikumsverkehr, wie Verwaltungsgebäude, Hotels, Restaurants, Theater, Kinos, Spitäler, Grossläden und Sportanlagen, sind für das Publikum nach Geschlechtern getrennte Abortanlagen in hinreichender Zahl, Grösse und Art bereitzustellen.
In Gastwirtschaftsbetrieben sind ab 50 Plätzen nach Geschlechtern getrennte Abortanlagen erforderlich. 70 2. Abschnitt: Bezug neuerstellter Wohn- und Arbeitsräume29
Art. 12a29 Grundsatz
Wohn- und Arbeitsräume in Neubauten, An-, Auf- und Umbauten dürfen erst bezogen werden, nachdem die Gemeindebehörde sie besichtigt und als bezugsfähig erklärt hat. Das Bauwerk muss genügend ausgetrocknet und die sanitären Einrichtungen müssen benützbar sein. III. Teil: Abschirmung vor äussern und innern Einflüssen
Abschnitt: Lärm
Art. 13 Einbezug des Umweltschutzrechts
33 Der Schutz gegen schädlichen oder lästigen Lärm bei der Anwendung des PBG richtet sich nach dem Umweltschutzgesetz11 und seinen Ausführungsbestimmungen.
Art. 13a32 Vollzug der Schallschutzmassnahmen
Schallschutzmassnahmen an bestehenden Gebäuden werden durch die Gemeindebehörde im baurechtlichen Verfahren vollzogen.
Art. 14 Empfindlichkeitsstufen und weitere Zuständigkeiten
33 1 Solange die Empfindlichkeitsstufen den Nutzungszonen im Verfahren der Nutzungsplanung noch nicht zugeordnet worden sind, werden sie, wenn es im Einzelfall erforderlich ist, durch die Gemeindebehörde bestimmt. 2 Erfordern Bau-, Ausbau- oder Sanierungsprojekte für National- und Staatsstrassen oder für Anlagen, bei denen eine Bundesbehörde für den Vollzug zuständig ist, die Bestimmung von Empfindlichkeitsstufen im Einzelfall, wird diese von der Baudirektion vorgenommen. Der Regierungsrat kann die Befugnis, allenfalls unter Genehmigungsvorbehalten oder anderen sichernden Bedingungen, Gemeinden übertragen. 3 Sind für den Vollzug der Lärmschutzverordnung14 weitere für Grundeigentümer oder andere Betroffene verbindliche Anordnungen erforderlich, werden sie, soweit der Vollzug im kommunalen Zuständigkeitsbereich liegt, von der Gemeindebehörde, im übrigen von der zuständigen Direktion des Regierungsrates getroffen. 4 Der Regierungsrat kann im Projektgenehmigungsverfahren anstelle der Baudirektion beschliessen.
Art. 14a Vollzug des NISSG bei Veranstaltungen mit Schall
Das Tiefbauamt vollzieht das Bundesgesetz vom16. Juni 2017 über den Schutz vor Gefährdungen durch nichtionisierende Strahlung und Schall (NISSG)19 bei Veranstaltungen mit Schall. Die Baudirektion kann den Vollzug einvernehmlich Städten und Gemeinden übertragen.
Das Verfahren richtet sich nach dem NISSG19 und der Verordnung vom27. Februar 2019 zum Bundesgesetz über den Schutz vor Gefährdungen durch nichtionisierende Strahlung und Schall21 sowie dem Verwaltungsrechtspflegegesetz vom24. Mai 19592 . gienutzung 59 2. Abschnitt: Ener
Art. 15 Die
59 Bauten und Anlagen sind so zu projektieren und auszuführen, dass sie mit möglichst wenig Energie genutzt werden können. Anforderungen guter Raumlufthygiene sind dabei zu berücksichtigen.
Art. 16 Wärmedämmvorschriften A. Allgemein
59 1 Die Baudirektion erlässt Wärmedämmvorschriften. Diese gelten für
a. Bauten und Anlagen, die beheizt oder gekühlt werden,
b. Ausrüstungen zur Bereitstellung und zur Verteilung von Wärme und Brauchwarmwasser, soweit diese nicht durch das Bundesrecht geregelt sind,
c. lüftungstechnische Anlagen. 2 Die Baubewilligungsbehörde kann Erleichterungen von den Bestimmungen der Wärmedämmvorschriften über den winterlichen Wärmeschutz gewähren für Bauten und Anlagen, die auf weniger als 10 °C aktiv beheizt werden oder die für höchstens drei Jahre bewilligt werden. 3 Die Bestimmungen der Wärmedämmvorschriften über den sommerlichen Wärmeschutz gelten nicht für
a. Bauten und Anlagen, die für höchstens drei Jahre bewilligt werden,
b. Bauvorhaben, für die mit einem anerkannten Rechenverfahren nachgewiesen wird, dass durch das Abweichen von diesen Bestimmungen der Energieverbrauch insgesamt nicht ansteigt.
Art. 17
60
Art. 18 B. Abweichungen 59
30 Andere Vorkehren sind zulässig, wenn mit einer fachgerechten Wärmehaushaltberechnung nachgewiesen wird, dass kein erhöhter Energieverbrauch auftritt.3. Abschnitt: Luftreinhaltung und nichtionisierende Strahlung 50
Art. 19 Einbezug des Umweltschutzrechts
75 Der Schutz vor Luftverunreinigungen und nichtionisierender Strahlung, einschliesslich Licht, bei der Anwendung von § 226 PBG3 richtet sich nach dem Umweltschutzgesetz11 und seinen Ausführungsbestimmungen.
Art. 19a Luftreinhaltung A. Stationäre Anlagen
Die Zuständigkeit für die Bewilligung von stationären Anlagen mit Auswirkungen auf die Lufthygiene bezüglich ihrer Übereinstimmung mit den Vorschriften über die Luftreinhaltung richtet sich nach Ziff. 4.1 und 4.2 des Anhangs zur BVV. Die für die Bewilligung zuständige Stelle ist auch zuständig für die Kontrolle, die Behandlung von lufthygienischen Missständen und die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes.
Die Städte Zürich und Winterthur führen für die Beurteilung von Bauten und Anlagen nach Ziff. 4.1 und 4.2 des Anhangs zur BVV eigene Fachstellen. Sie werden für die Bewilligungs- und Kontrolltätigkeit vom Kanton angemessen entschädigt.
Das Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft (AWEL) stellt im Rahmen der Aufsicht sicher, dass der Vollzug der Städte Zürich und Winterthur dem kantonalen Vollzug entspricht. Es erlässt die erforderlichen Weisungen.
Art. 19b B. Landwirtschaftliche Tierhaltung
Die Zuständigkeit für die Bewilligung von Bauten und Anlagen der landwirtschaftlichen Tierhaltung richtet sich nach Ziff. 4.3 des Anhangs zur BVV. Das AWEL sorgt in Absprache mit dem Amt für Landschaft und Natur für die Kontrolle, die Behandlung von lufthygienischen Missständen und die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes.
Die Städte Zürich und Winterthur führen für die Beurteilung von Bauten und Anlagen nach Ziff. 4.3 des Anhangs zur BVV eigene Fachstellen. Diese sind auch zuständig für die Kontrolle, die Behandlung von lufthygienischen Missständen und die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes. Die Städte werden für die Bewilligungs- und Kontrolltätigkeit vom Kanton angemessen entschädigt.
Art. 19c Nichtionisierende Strahlung A. Vollzug der Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung
Die Gemeinden vollziehen die Verordnung vom23. Dezember 1999 über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung20 im Rahmen der Richt- und Nutzungsplanung sowie des Baubewilligungsverfahrens.
Das AWEL ist die kantonale Fachstelle für nichtionisierende Strahlung. Ihm obliegen insbesondere
a. die fachliche Beratung der Gemeinden,
b. die Kontrolle der Betriebsdaten von Sendeanlagen für Mobilfunk.
Die Städte Zürich und Winterthur bezeichnen eigene Fachstellen.
Art. 19d B. Licht
Die Baubewilligungsbehörde sorgt dafür, dass unnötige Lichtemissionen vermieden werden.
Meldungen über schädliche oder lästige Lichtimmissionen werden von der Gemeinde behandelt.
Das AWEL stellt den Gemeinden Vollzugsgrundlagen zur Verfügung.
Art. 19e Radon A. Zuständigkeiten
Das AWEL ist die kantonale Fachstelle für Radon. Es
a. sorgt für die Durchführung von Radonmessungen nach Art. 164 Abs. 1–3 Strahlenschutzverordnung vom26. April 2017 (StSV)15 ,
b. ordnet Radonsanierungen nach Art. 166 Abs. 2 und 3 StSV15 an.
Das Amt für Wirtschaft (AWI) 85 ist zuständig bei Industrie- und Gewerbebetrieben, die dem Arbeitsgesetz vom13. März 1964 unterstehen. Das AWEL unterstützt das AWI 85 beim Vollzug.
Art. 19f B. Kosten
Die Gebäudeeigentümer tragen die Kosten der Radonmessungen und der Sanierungsmassnahmen. IV. Teil: Abschrankungen
Art. 20 Grundsatz
30 Zugängliche überhöhte Stellen, wie Terrassen, Balkone, Laubengänge, brüstungslose Fenster, Treppen, Stützmauern, Schächte und Zugänge oder Zufahrten zu Hofunterkellerungen, sind so zu sichern, dass keine Absturzgefahr, insbesondere für Kinder, besteht.
V. Teil: Technische Ausrüstungen
Art. 21 Begriffe
30 1 Feuerungen sind alle Anlagen, mit denen feste, flüssige oder gasförmige Stoffe zur Wärme- bzw. Krafterzeugung oder Abfallbeseitigung verbrannt werden; als solche gelten auch stationäre Verbrennungsmotoren und Gasturbinen, die gleichen Zwecken dienen. 2 Grossfeuerungsanlagen sind Feuerungen mit einer Feuerungswärmeleistung von mehr als 1000 kW. 55
Art. 22 Betriebskontrolle
30 1 Feuerungen werden kurz nach ihrer Inbetriebnahme und hierauf regelmässig kontrolliert. 2 Für die Durchführung der Feuerungskontrolle ist die eidgenössische Berufsprüfung als Feuerungskontrolleur erforderlich. Die Baudirektion kann in besonderen Fällen Ausnahmen gewähren. 39 3 Die Feuerungen werden überdies vom Kaminfeger bei jeder Kaminreinigung auf Russ- und Rauchbildung visuell überprüft. 40
Art. 22a Heizkessel mit fossilen Brennstoffen
Wird bei einer Neubaute ein mit fossilen Brennstoffen betriebener Heizkessel eingebaut, der eine Absicherungstemperatur unter 110 °C aufweist, muss der Kessel die Kondensationswärme ausnützen.
Beim Einbau eines solchen Kessels in eine bestehende Baute gilt diese Anforderung, wenn dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist.
Art. 23 Technische Anforderungen
59 1 Wird ein Wärmeabgabesystem neu eingebaut oder ersetzt, darf die Vorlauftemperatur bei der massgebenden Auslegetemperatur höchstens 50 °C, bei Fussbodenheizungen höchstens 35 °C betragen. Ausgenommen sind Hallenheizungen mit Bandstrahlern und Heizungssysteme für Spezialbauten wie Gewächshäuser, die nachgewiesenermassen eine höhere Vorlauftemperatur benötigen. 2 In beheizten Räumen sind Einrichtungen zu installieren, die es ermöglichen, die Raumlufttemperatur einzeln einzustellen und selbsttätig zu regeln. Werden Räume überwiegend mittels träger Flächenheizungen mit einer Vorlauftemperatur von höchstens 30 °C beheizt, ist mindestens eine Referenzraumregelung pro Wohn- oder Nutzeinheit zu installieren. 83
Art. 24 Instrumentierung
50 Grossfeuerungsanlagen für flüssige und gasförmige Brennstoffe müssen mindestens mit einem Mengenzähler für die Erfassung des gesamten Brennstoffverbrauchs ausgerüstet sein.
Art. 24a
Art. 25
76
Art. 26 Brauchwarmwasser
30 1 Die Temperatur des Brauchwarmwassers darf 60 °C nicht übersteigen, ausser wenn höhere Werte aus betrieblichen Gründen unerlässlich sind. 2 Beim Neubau oder beim vollständigen Ersatz einer Anlage zur Versorgung von Wohnbauten mit Brauchwarmwasser darf das Wasser nur dann direkt-elektrisch erwärmt werden, wenn es 58
a. während der Heizperiode mit dem Wärmeerzeuger für die Raumheizung erwärmt oder vorgewärmt wird oder
b. zu einem wesentlichen Anteil mittels erneuerbarer Energie oder nicht anders nutzbarer Abwärme erwärmt oder vorgewärmt wird.
Art. 27
38
Art. 28 Überprüfungsgrundlagen
30 1 Als Grundlage für die Überprüfung der Lufthygiene und der energetischen Massnahmen führt die Baudirektion über das ganze Kantonsgebiet einen Gebäudekataster (Emissions- und Wärmeverbrauchskataster). 2 Die Grundeigentümer haben auf Verlangen die erforderlichen Angaben abzugeben. Zur Ermittlung des Wärmeverbrauchs können auch die Eintragungen im Hauskontrollheft und die Erfassungen der Energieversorgungsunternehmungen herangezogen werden.2. Abschnitt: Klima-, Belüftungs- und Beleuchtungsanlagen, Anlagen zur Abwärmenutzung34
Art. 29 Grundsatz A. Anforderungen
Klima-, Belüftungs- und Beleuchtungsanlagen sind so zu erstellen und zu unterhalten, dass baurechtlich einwandfreie Verhältnisse herrschen.
Lüftungstechnische Anlagen mit Aussen- und Fortluft sind mit einer Wärmerückgewinnung auszurüsten, die einen Temperatur-Änderungsgrad nach dem Stand der Technik aufweist. Lüftungstechnische Anlagen für Räume oder Raumgruppen mit wesentlich abweichenden Nutzungen oder Betriebszeiten sind mit Einrichtungen auszurüsten, die einen getrennten Betrieb ermöglichen. 59
Einfache Abluftanlagen von beheizten Räumen sind mit einer Anlage zur Nutzung der Abluftwärme auszurüsten, sofern der Abluftvolumenstrom mehr als 1000 m 3 /h und die Betriebsdauer mehr als 500 Stunden pro Jahr beträgt. Dabei gelten mehrere getrennte einfache Abluftanlagen im gleichen Gebäude als eine Anlage. 59
Die Luftgeschwindigkeiten in Lüftungs- und Klimaanlagen von Bauten sind nach dem jeweiligen Stand der Technik zu wählen. Sie dürfen in Apparaten, bezogen auf die Nettofläche,2 m/s und in Kanälen folgende Werte nicht überschreiten: Grössere Luftgeschwindigkeiten sind zulässig, wenn mit einer fachgerechten Energieverbrauchsrechnung nachgewiesen wird, dass kein erhöhter Energieverbrauch auftritt, ebenso bei weniger als 1000 Jahresbetriebsstunden und wenn sie wegen einzelner räumlicher Hindernisse nicht vermeidbar sind.36
Art. 30 B. Kontrolle
Für baurechtlich notwendige Klima- und Belüftungsanlagen können periodische Kontrollen angeordnet werden.
Art. 30a1 Abwärmenutzung
Im Gebäude anfallende Abwärme, insbesondere jene aus Kälteerzeugung sowie aus gewerblichen und industriellen Prozessen, ist zu nutzen, soweit dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist. 59 2 Können bei Neubauten oder bei bestehenden Bauten nach Erneuerungen und Umbauten der Kälteerzeugung mehr als zwei Gigawattstunden der Abwärme nicht selbst genutzt werden, ist diese in geeigneter Form Dritten zu den Gestehungskosten zur Nutzung zur Verfügung zu stellen. 76, 82 3. Abschnitt: Beförderungsanlagen
Art. 31 Begriff
Als Beförderungsanlagen gelten alle ortsgebundenen Fördereinrichtungen, bei denen ein Fördermittel (Kabine, Fahrstuhl, Plattform, Treppenstufen, Fahrbänder oder ähnliche Einrichtungen) längs einer oder mehreren Führungen bewegt wird.
Ausgenommen sind:
a. Bauaufzüge für den Materialtransport auf Bauplätzen,
b. Schiffshebewerke,
c. Automobilheber für Reparatur- und Wartungsarbeiten,
d. Materialförderanlagen und sonstige Vorrichtungen zur Beschickung von Behältern, Maschinen, Öfen und dergleichen,
e. Stand- und Luftseilbahnen sowie Skilifte,
f. 39 automatische oder zentral gesteuerte Produktionseinrichtungen,
g. 39 kombinierte Transportsysteme,
h. 39 Hubarbeitsbühnen,
i. 39 Hochregallager mit Regalförderzeugen,
j. 39 Aussen- und Innenbefahreinrichtungen,
k. 39 heb- und versenkbare Podien für ausschliesslich szenische Verwendung in Bühnenbauten.
Art. 32 Kontrollen b. Nach Abschluss erklärung oder ein
50 1 Für die Erstellung, den Ersatz oder den Umbau einer Beförderungsanlage gelten folgende Anforderungen:
a. Vorgängig sind die technischen Unterlagen sowie eine Erklärung beizubringen, welche die gemäss dem Stand der Technik angewendeten technischen Vorschriften, Normen oder Spezifikationen verbindlich aufführt. der Arbeiten ist eine Kopie der Konformitäts- e Bestätigung einzureichen, welche die einwandemäss der Erklärung und die sichere Funktion freie Ausführung g
st. der Anlage nachwei erst in Betrieb genommen werden, wenn zusätz- c. Die Anlage darf g der übrigen Bauvorschriften überprüft worden lich die Einhaltun ist. en periodisch, mindestens alle fünf Jahre, in 2 Die Anlagen werd und baurechtlicher Hinsicht kontrolliert. Die An- anlagetechnischer ben auf Verlangen zur Mithilfe bei der Kontrolle lageneigentümer ha en zu stellen. fachkundige Person ührt eine Liste der wichtigsten Normen und 3 Das Hochbauamt f en Stand der Technik wiedergeben. Sie wird in der Richtlinien, die d ich nachgeführt. Regel einmal jährl
Art. 33 Anpassung bestehender Anlagen
Anlagen, die den Vorschriften nicht entsprechen, sind diesen anzupassen, soweit die Sicherheit es erfordert; nötigenfalls ist der Betrieb zu untersagen.
Die Anpassungen werden in der Regel aufgrund der Feststellungen bei den periodischen Kontrollen verfügt.4. Abschnitt: Hauskontrollheft29
Art. 33a29 Eintragungen
Die Kontrollen gemäss dieser Verordnung werden im Hauskontrollheft eingetragen, in das die Behörden jederzeit Einblick nehmen können. VI. Teil: Behindertengerechtes Bauen 55
Art. 34 Öffentlich zugängliche Bauten und Anlagen; Wohn- und Geschäftshäuser
55 1 Das behindertengerechte Bauen richtet sich nach dem Behindertengleichstellungsgesetz des Bundes und dessen Ausführungsvorschriften sowie nach den Bestimmungen des kantonalen Rechts. 2 Die Richtlinien und Normalien gemäss Anhang 2.5 sind zu beachten, insbesondere auch für das Innere der Gebäude.
Art. 35
56 VII. Teil: Besondere Bestimmungen
Art. 36 Küchen
Die Mindestfläche von Küchen beträgt in Einzimmerwohnungen4 m2 und in Mehrzimmerwohnungen6 m 2 .
In Wohnungen mit mindestens drei Zimmern und in Einfamilienhäusern müssen die Küchen hinsichtlich Belichtung und Belüftung den Anforderungen für Wohn- und Schlafräume entsprechen.
Art. 37 Räume für Fahrzeuge
Einstellräume für Motorfahrzeuge sind so zu belüften, dass keine schädlichen Abgaskonzentrationen entstehen können; nötigenfalls sind künstliche Belüftungen einzurichten.
Art. 38 Kehrichtbeseitigung
Anlagen für die Kehrichtabfuhr sind so zu situieren und auszuführen, dass Geruchseinwirkungen möglichst vermieden werden und das Abfuhrgut geordnet deponiert wird.
Containerräume im Gebäudeinnern und Kehrichtabwurfschächte sind geeignet zu entlüften.
Art. 39 Einstellgelegenheiten für Vorräte und Hausrat
Die Einstellgelegenheiten für Vorräte und Hausrat müssen pro Wohnung eine Grundfläche von wenigstens8 m2 aufweisen; für Wohnungen mit höchstens zwei Zimmern kann diese auf5 m2 reduziert werden.
Art. 40 Gebäude mit mehr als sechs Geschossen
Gebäude, die über oder unter dem Eingangsgeschoss mehr als fünf anrechenbare Geschosse aufweisen, sind je nach der vorgesehenen oder gesetzlich erlaubten Bewerbungsart mit einem auch für Krankentransporte geeigneten und zugänglichen Aufzug auszurüsten. Die lichten Innenmasse im geschlossenen Zustand müssen wenigstens 210 × 110 cm und die Türbreite mindestens 80 cm betragen.
Weist ein Gebäude im Sinne von Abs. 1 mehr als neun anrechenbare Geschosse auf, sind diese mit mindestens zwei Aufzügen zu erschliessen.
Art. 41 Gastwirtschaftsräume
Gastwirtschaftsräume für die Bewirtung von Gästen, Wirtschaftsküchen und bei Bedarf weitere Betriebsräume in Betrieben, die dem Gastwirtschaftsgesetz unterstehen, sind mit einer künstlichen Belüftung auszurüsten.
Erleichterungen sind in begründeten Fällen zulässig. Es dürfen dadurch keine hygienischen Missstände auftreten.
Art. 41a Gebäudeautomation
Neubauten der Gebäudekategorien III–XII mit mindestens 5000 m 2 Energiebezugsfläche sind mit Einrichtungen zur Gebäudeautomation auszurüsten, die folgende Überwachungsfunktionen aufweisen:
a. Erfassung der Energieverbrauchsdaten getrennt nach Hauptenergieträger,
b. Ermittlung der Energieeffizienz-Kennzahlen der Wärmepumpen und Kältemaschinen,
c. Ermittlung der Energieeffizienz-Kennzahlen von Anlagen zur Wärmerückgewinnung oder Abwärmenutzung,
d. Erfassung der Betriebszeiten der Hauptkomponenten für die Aufbereitung und Verteilung von Wärme, Kälte und Luft,
e. Erfassung der massgebenden Vor- und Rücklauftemperaturen, der Raumtemperatur an den erforderlichen Stellen und der Aussentemperatur.
Die in Abs. 1 erwähnten Daten sind zentral und benutzerfreundlich darzustellen. Die Darstellung muss aussagekräftige Vergleiche mit Vorperioden für mindestens folgende Zeiträume ermöglichen:
a. Jahr,
b. Monat oder Woche und
c. für jeden Tag mindestens eine Periode während und eine ausserhalb der Nutzungszeit. VIII. Teil: Energierechtliche Bestimmungen26
Art. 42 Verbrauchsabhängige Heiz- und Warmwasserkosten- abrechnung
65 1 Dauert die Miete in der Regel mehr als ein Jahr, gelten als Nutzeinheit:
a. Wohnungen mit eigener Kücheneinrichtung,
b. Betriebe, Büros, Verkaufsläden und dergleichen mit eigenem Stromzähler.
A. Installations-
Art. 42a
Art. 43 B. Befreiung
79 Von der Ausrüstungs- und Abrechnungspflicht des Heizwärmeverbrauchs pro Nutzeinheit gemäss § 9 Abs. 3 EnerG7 befreit sind Gebäude und Gebäudegruppen,
a. deren installierte Wärmeerzeugerleistung (einschliesslich Warmwasser) weniger als 20 Watt pro m² Energiebezugsfläche beträgt,
b. die den Minergie-Standard einhalten,
c. die mit einem Luftheizsystem beheizt werden,
d. wenn eine einzelne Nutzeinheit mehr als 80% der beheizten Fläche belegt und die separate Erfassung ihres Verbrauchs zu unverhältnismässigen Kosten führen würde.
Art. 44 C. Individuelle Abrechnung 79
Sind Gebäude und Gebäudegruppen mit den messtechnischen Einrichtungen gemäss § 9 des Energiegesetzes7 auszurüsten, werden mindestens 60% der Wärmekosten dem einzelnen Nutzer entsprechend dem tatsächlichen Verbrauch belastet. 65
Die Baudirektion kann Ausnahmen von der Abrechnungspflicht bewilligen, wenn besondere Verhältnisse dies rechtfertigen.
Die Wärmekosten umfassen die anrechenbaren Heiz- und Warmwasserkosten gemäss den Bestimmungen über den Mietvertrag im Schweizerischen Obligationenrecht.
Art. 45 Klimaanlagen
79 1 Anlagen, mit denen die Raumlufttemperatur herabgesetzt oder mit denen ausschliesslich oder zusammen mit der Raumlufttemperatur die Raumluftfeuchtigkeit beeinflusst werden kann, gelten als Klimaanlagen. 2 Klimaanlagen für die Aufrechterhaltung des Komforts sind in bestehenden Bauten so zu erstellen, dass
a. der elektrische Leistungsbedarf für die Medienförderung und die Medienaufbereitung einschliesslich Kühlung, Befeuchtung, Entfeuchtung und Wasseraufbereitung 12 Watt pro m2 nicht überschreitet,
b. die Kaltwassertemperaturen und die Leistungszahlen für die Kälteerzeugung nach dem Stand der Technik ausgelegt sind sowie die Planung und der Betrieb einer Befeuchtung nach dem Stand der Technik erfolgen oder
c. eine Photovoltaikanlage zur Eigenstromerzeugung installiert wird, deren elektrische Leistung jener zur Deckung des Kältebedarfs entspricht.
Art. 45a Beleuchtungsanlagen
Bei Neubauten, Umbauten und Umnutzungen mit einer Energiebezugsfläche von mehr als 1000 m2 müssen die Grenzwerte für den jährlichen Elektrizitätsbedarf für Beleuchtung nach dem Stand der Technik eingehalten werden. Ausgenommen sind Wohnnutzungen.
Art. 45b Zusatz- oder Notheizungen Widerstandsheizung
Eine Heizung gilt als Zusatzheizung, wenn die Hauptheizung nicht den ganzen Leistungsbedarf decken kann.
Bei Wärmepumpen dürfen ortsfeste elektrische Widerstandsheizungen als Notheizungen insbesondere bei Aussentemperaturen unter der Auslegetemperatur eingesetzt werden. ten Holzheizungen sind ortsfeste elektrische 3 Bei handbeschick en als Notheizungen bis zu einer Leistung von edarfs zulässig. 50% des Leistungsb
Art. 45c Ausnahme von der Pflicht zum Ersatz von Elektroheizungen
Von der Pflicht zum Ersatz von Elektroheizungen gemäss § 10 b Abs. 3 EnerG ausgenommen sind:
a. zentrale elektrische Widerstandsheizungen, die als Notheizungen zu Wärmepumpen oder zu Holzheizungen eingebaut sind,
b. dezentrale elektrische Widerstandsheizungen
1. für Nasszellen und WC-Anlagen,
2. in Gebäuden, die insgesamt eine installierte Leistung von höchstens3 kW haben oder deren elektrisch beheizte Fläche kleiner als 50 m2 ist,
3. für die Beheizung einzelner Arbeitsplätze in ungenügend oder nicht beheizten Räumen,
4. in Gebäuden mit einer Photovoltaikanlage, die mindestens 10% mehr Elektrizität erzeugt, als für Heizung und Warmwasser benötigt wird,
c. elektrische Widerstandsheizungen in Kirchen,
d. elektrische Widerstandsheizungen in Bauten, die abgelegen oder schlecht zugänglich sind und bei denen die Installation eines anderen Heizsystems technisch nicht möglich, wirtschaftlich nicht zumutbar oder in Anbetracht der Gesamtumstände unverhältnismässig ist.
Art. 46 Beheizte Freiluftbäder 65
44 Als Freiluftbäder gelten Wasserbecken mit einem Inhalt von mehr als8 m 3 .
Art. 46a Heizungen im Freien
Mobile Heizungen im Freien dürfen ohne Bewilligung eingesetzt werden bei Anlässen von kurzer Dauer, insbesondere bei Marktständen, Gewerbeausstellungen, Festanlässen und Sportveranstaltungen.
Der Bau neuer sowie der Ersatz und die Änderung bestehender Heizungen im Freien kann für den Betrieb mit nicht erneuerbaren Energien bewilligt werden, wenn
a. die Sicherheit von Personen, Tieren und Sachen oder der Schutz von technischen Einrichtungen den Betrieb einer Heizung im Freien mit nicht erneuerbaren Energien erfordert,
b. bauliche Massnahmen (z. B. Überdachungen) und betriebliche Massnahmen (z.B. Schneeräumungen) nicht ausführbar oder unverhältnismässig sind und
c. die Heizung im Freien mit einer temperatur- und feuchteabhängigen Regelung ausgerüstet ist.
Art. 47
42
Art. 47a Deckung des Wärmebedarfs von Neubauten
Für den gewichteten Energiebedarf pro Jahr für Heizung, Warmwasser, Lüftung und Klimatisierung in Neubauten sind folgende Grenzwerte massgebend: Gebäudekategorie: Grenzwert: I Wohnen MFH35 kWh/m 2 II Wohnen EFH35 kWh/m 2 III Verwaltung 40 kWh/m 2 IV Schulen35 kWh/m 2 V Verkauf 40 kWh/m 2 VI Restaurants 45 kWh/m 2 VII Versammlungslokale 40 kWh/m 2 VIII Spitäler 70 kWh/m 2 IX Industrie20 kWh/m 2 X Lager20 kWh/m 2 XI Sportbauten25 kWh/m 2 XII Hallenbäder keine Anforderung
Bei den Gebäudekategorien VI und XI wird der Bedarf für Warmwasser bei der Berechnung des gewichteten Energiebedarfs nicht berücksichtigt. Bei Vorhaben der Gebäudekategorie XII ist die Nutzung der Abwärme aus Fortluft, Bade- und Duschwasser zu optimieren.
Grenzwerte gemäss Abs. 1 müssen bei Erweiterungen von bestehenden Gebäuden nicht eingehalten werden, wenn die neu geschaffene Energiebezugsfläche
a. weniger als 50 m2 beträgt oder
b. höchstens 20% der Energiebezugsfläche des bestehenden Gebäudeteiles und nicht mehr als 1000 m2 beträgt.
Die Baudirektion regelt das Berechnungsverfahren. Sie kann für einen vereinfachten Nachweis Kombinationen von Standardlösungen festlegen. Sie kann vorsehen, dass bei bestimmten Gebäudekategorien der Energiebedarf für die Klimatisierung bis zu einem gewissen Umfang nicht eingerechnet werden muss, wenn die dafür benötigte Elektrizität mit einer Photovoltaikanlage im Umfang der elektrischen Leistung für die Kälteerzeugung erzeugt wird.
Art. 47b Eigenstromerzeugung bei Neubauten sammenschluss zum lagen nicht älter
Die Anlage zur Elektrizitätserzeugung gemäss § 10 c EnerG muss mindestens eine Leistung von 10 Watt pro m 2 Energiebezugsfläche aufweisen. Für Photovoltaikanlagen wird eine Belegung von höchstens 70% der anrechenbaren Gebäudefläche verlangt. Anlagen auf dem Grundstück oder in einem Zu- 2 Die Leistung von Eigenverbrauch wird angerechnet, sofern die Anals acht Jahre sind. ung gemäss Abs. 1 befreit sind Erweiterungen 3 Von der Anforder bäuden, wenn die neu geschaffene Energiebezugs- von bestehenden Ge fläche m2 beträgt oder a. weniger als 50 er Energiebezugsfläche des bestehenden Gebäude- b. höchstens 20% d ehr als 1000 m2 beträgt. teiles und nicht m Wärmekraftkopplungsanlagen kann berücksichtigt 4 Elektrizität aus icht zur Erfüllung der Anforderungen gemäss § 47 a werden, wenn sie n eingerechnet wird. omerzeugung gemäss Abs. 1 kann verzichtet wer- 5 Auf die Eigenstr zwert gemäss § 47 a um 20% unterschritten wird. den, wenn der Gren
Art. 47c Wärmeerzeuger A. Ausnahmen bei Neubauten
Bei Neubauten ist der Einsatz fossiler Brennstoffe in folgenden Fällen zulässig:
a. für die Abdeckung von Spitzenlasten im Umfang von höchstens 10% des jährlichen Gesamtwärmebedarfs,
b. bei wärmegeführten Wärmekraftkopplungsanlagen.
Art. 47d B. Bestehende Bauten kosten
Die Beurteilung der Lebenszykluskosten erfolgt durch einen Vergleich der Jahreskosten eines mit fossilen Brennstoffen betriebenen Wärmeerzeugers mit einem Anschluss an eine Fernwärmever-1. Lebenszyklussorgung mit erneuerbaren Energien und einer Luft/Wasser-Wärmepumpe oder einer Erdsonden-Wärmepumpe, sofern diese Systeme verfügbar, zulässig und technisch möglich sind.
Die Jahreskosten der Wärmeerzeugungsanlagen ergeben sich aus der Summe der jährlichen Energie- und Betriebskosten sowie der Annuität der Investitionskosten. Förderbeiträge sind zu berücksichtigen. Für die Berechnung gelten folgende Regeln:
a. Die Abschreibung richtet sich nach der paritätischen Lebensdauertabelle.
b. Für die Kosten der elektrischen Energie gilt der von der Eidgenössischen Elektrizitätskommission publizierte Durchschnittsstrompreis für den Kanton Zürich für das Standardprodukt des zutreffenden Verbraucherprofils.
c. Für die Kosten von Heizöl, Erdgas und Holz gelten die Daten des Bundesamtes für Statistik.
d. Für die Teuerung gilt der Landesindex der Konsumentenpreise.
e. Die Grundlage für die Werte gemäss lit. b–d bildet der Durchschnitt der Jahresmittelwerte der vergangenen vier Kalenderjahre.
f. Als Diskontsatz gilt der Referenzzinssatz für Hypotheken gemäss Art. 12 a der Verordnung vom9. Mai 1990 über die Miete und Pacht von Wohn- und Geschäftsräumen 8 .
g. Die Mehrwertsteuer wird zum im Jahr der Bewilligung der Wärmeerzeugungsanlage geltenden Satz berücksichtigt. Für die CO 2 -Abgabe gilt der Mittelwert zwischen dem Abgabesatz im Jahr der Bewilligung und dem Höchstsatz gemäss dem CO 2 -Gesetz vom23. Dezember 20119 .
Die Baudirektion publiziert die nach Abs. 2 zu verwendenden Werte und stellt eine Rechenhilfe zur Verfügung.
Art. 47e erneuerbarer Energien
Mit dem Gesuch für den Ersatz eines Wärmeerzeugers gemäss § 11 Abs. 4 EnerG ist nachzuweisen, dass
a. die fachgerechte Umsetzung einer Standardlösung gewährleistet ist,
b. die Zertifizierung des Gebäudes nach Minergie ausgewiesen ist oder
c. die Klasse D bei der Gesamtenergieeffizienz des Gebäudeenergieausweises der Kantone (GEAK) erreicht ist.
Für ab 1990 erstellte Bauten ist kein Nachweis gemäss Abs. 1 lit. c erforderlich.
Die Anforderungen müssen mit Massnahmen am Standort erfüllt werden. Ersatzweise können Zertifikate gemäss § 11 a EnerG verwendet werden.
Art. 47f Pro- C
Von den Anforderungen gemäss § 11 Abs. 4 EnerG befreit sind Wärmeerzeuger, die zu mehr als 50% für die Erzeugung von zesswärme eingesetzt werden, wenn Temperaturen von mehr als 60° erreicht werden müssen und eine Abtrennung des Prozesswärmeverteilnetzes vom Heizungsverteilnetz nicht möglich ist.
Art. 47g C. Wärmeverbund
Bei Anschluss an ein Wärmenetz sind die Anforderungen gemäss § 11 Abs. 1–4 EnerG erfüllt, wenn mindestens 70% der Wärme ohne CO 2 -Emissionen aus fossilen Brennstoffen erzeugt wird.
Art. 47h D. Zertifikate gemäss § 11 a EnerG gen an die Zertifikate
Die Zertifikate können im Jahr der Ausstellung oder in den beiden Folgejahren angerechnet werden.
Anforderun-
Art. 47i vereinbarung
Die Bezugsvereinbarung regelt insbesondere
a. die Vertragsdauer und die Voraussetzungen für die Auflösung des Vertrags,
b. die Vorgaben an den Anteil erneuerbarer Energie,
c. die Zustimmung zur Lieferung der für den Vollzug erforderlichen Daten an Dritte,
d. die Deckung der Vollzugskosten durch den Energielieferanten,
e. die Einstellung der Brennstofflieferung, falls die erforderlichen Zertifikate nicht vorliegen.
Art. 47j betreiber
Der Gasnetzbetreiber
a. beschafft die erforderlichen Zertifikate und erteilt den beteiligten Stellen die erforderlichen Auskünfte für den Vollzug,
b. gilt im Fall von § 11 a Abs. 2 lit. a EnerG als Energielieferant.
Art. 47k lieferant
Der Energielieferant
a. schliesst die Bezugsvereinbarung ab, beschafft die erforderlichen Zertifikate und erteilt den beteiligten Stellen die erforderlichen Auskünfte für den Vollzug,
b. bezahlt die Vollzugskosten,
c. sorgt für die Einstellung der Brennstofflieferung, falls die erforderlichen Zertifikate nicht vorliegen,
d. lässt seine Tätigkeit jährlich durch eine unabhängige Stelle prüfen und teilt das Ergebnis der Baudirektion mit.
Art. 47l führende Stelle
Die registerführende Stelle
a. stellt sicher, dass die gelieferten Mengen der zulässigen Brennstoffe der Energielieferanten mit den Angaben zu Produktion und Lager übereinstimmen,
b. meldet fehlbare Energielieferanten unverzüglich der Gemeinde und der Baudirektion,
c. bestätigt der Gemeinde und der Baudirektion jährlich für jeden Energielieferanten die Erfüllung der Vorgaben unter Angabe der gelieferten Mengen der zulässigen Brennstoffe pro Gemeinde,
d. lässt ihre Tätigkeit jährlich durch eine unabhängige Stelle prüfen und teilt das Ergebnis der Baudirektion mit,
e. kann die Vollzugskosten dem Energielieferanten in Rechnung stellen.
Art. 47m behörde
Die Bewilligungsbehörde
a. erfasst jede erteilte Bewilligung und lässt die Bezugsverpflichtung im Grundbuch anmerken,
b. prüft die jährlichen Meldungen des Energielieferanten,
c. verfügt die Aufhebung von Bezugsvereinbarungen, falls die erforderlichen Zertifikate nicht vorliegen,
d. kann die Vollzugskosten dem Energielieferanten in Rechnung stellen.
Art. 47n Härtefall gemäss § 11 b EnerG
Ein Aufschub gemäss § 11 b Abs. 1 EnerG wird gewährt für selbstgenutztes Eigentum, wenn eine Finanzierung der erforderlichen Zusatzinvestitionen mit Fremdkapital oder durch Dritte zu marktüblichen Bedingungen nicht möglich ist.
Art. 48
80
Art. 48a Grossverbraucher 65 A. Zumutbare 79 Massnahmen
Die aufgrund einer Verbrauchsanalyse zu realisierenden Massnahmen sind für Grossverbraucher zumutbar, wenn sie dem Stand der Technik entsprechen sowie über die Nutzungsdauer der Investition wirtschaftlich und nicht mit wesentlichen betrieblichen Nachteilen verbunden sind.
Art. 48b B. Vereinbarung von Verbrauchszielen
Die Baudirektion kann im Rahmen der vom Regierungsrat vorgegebenen Ziele mit einzelnen oder mit Gruppen von Grossverbrauchern mittel- und langfristige Verbrauchsziele vereinbaren. Bei der Festlegung der Ziele werden die aktuelle Effizienz des Energieeinsatzes und die absehbare technische und wirtschaftliche Entwicklung der Verbraucher berücksichtigt.
Die Grossverbraucher sind für die Dauer der Vereinbarung von der Einhaltung der Vorgaben in §§ 22 a,23, 26, 29 Abs. 2–4,30 a, 45 und 45 a entbunden. Die Baudirektion kann in die Vereinbarung weitere Befreiungen aufnehmen.
Die Baudirektion kann die Vereinbarung aufheben, wenn die Verbrauchsziele nicht eingehalten werden.
Grossverbraucher können sich zu Gruppen zusammenschliessen. Sie organisieren sich selber und regeln die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern.
Art. 48c Betriebsoptimierung c. für die eine fr Modell).
Von der Pflicht zur Vornahme einer Betriebsoptimierung befreit sind Betriebsstätten
a. mit einem Elektrizitätsverbrauch von weniger als 200 000 kWh pro Jahr,
b. für die eine Zielvereinbarung als Grossverbraucher abgeschlossen wurde oder eiwillige Zielvereinbarung abgeschlossen wurde (KMUmierung umfasst die Überprüfung der Einstell- 2 Die Betriebsopti e der Heizungs-, Lüftungs-, Klima-, Kälte-, Sanitär-, und Verbrauchswert deautomationsanlagen. Besteht Optimierungsbedarf, Elektro- und Gebäu neu eingestellt. werden die Anlagen en Arbeiten werden in einem Bericht festgehalten. 3 Die durchgeführt t Angaben über den Planungswert und den Energie- Der Bericht enthäl rsten zwei Betriebsjahren. verbrauch in den e wahren den Bericht zur Betriebsoptimierung wäh- 4 Die Betreiber be
uf. rend zehn Jahren a
Art. 49 Vollzug und Übergangsbestimmungen 65
79 Der Vollzug dieser Bestimmungen richtet sich nach §§ 309 ff. PBG 3 . § 220 PBG und die Übergangsbestimmungen gemäss §§ 353 ff. PBG sind sinngemäss anwendbar. IX. Teil: Schlussbestimmungen27
Art. 50 Aufhebung bisherigen Rechts
Die nachstehenden Verordnungen werden aufgehoben:
a. Übergangsbestimmungen für Mindestflächen für Küchen gemäss § 303 PBG vom21. Juni 1978,
b. Verordnung über die Personen- und Warenaufzüge vom11. Mai 1967,
c. Verordnung über die Feuerungsabgase vom12. April 1972,
d. Verordnung betreffend Beleuchtungs-, Heiz- und Kocheinrichungen mit Verwendung von Petroleum-Essenzen und Petroleum unter Druck vom6. April 1905,
e. Verordnung über den feuerpolizeilichen Schutz im Betrieb von Grossladengeschäften vom17. März 1930,
f. Verordnung über die Unterbringung von Motorfahrzeugen und Maschinen mit Verbrennungsmotoren sowie über die Lagerung der für sie bestimmten Treibstoffe (Garagenverordnung) vom20. März
Art. 51 Änderung bisherigen Rechts
Die nachstehenden Verordnungen werden wie folgt geändert: . . .24
Art. 52 Bau-
Diese Verordnung tritt auf den gleichen Zeitpunkt wie die Besondere Bauverordnung II in Kraft 25 . Übergangsbestimmung zur Änderung vom30. März 2005 (OS 60, 135) Feuerungen mit einer Leistung von 350 kW bis 1000 kW, die bis 31. Dezember 2004 der Bewilligungs- und Kontrollpflicht der direktion unterstanden, werden nach Durchführung und Abschluss der Feuerungskontrollen der Baudirektion in den Jahren 2005 und 2006 den Gemeinden zur Kontrolle und Bewilligung übertragen. Übergangsbestimmung zur Änderung vom24. Januar 2024 (OS 79, 74) Solange gemäss den Übergangsbestimmungen zur Änderung vom23. Oktober 2023 des PBG in einer Gemeinde ein baurechtliches Verfahren in Papierform durchgeführt wird, bleibt für dieses Verfahren § 4 in der vor Inkrafttreten der Änderung geltenden Fassung anwendbar. ren Bauverordnung I Anhang zur Besonde bestimmungen gelten 30 1. Als Verordnungs1.1 Wärmedämmung orschriften der Baudirektion 4 1.11 83 Wärmedämmv und Normalien sind zu beachten 30 2. Als Richtlinien2.0 Hygiene2.2 Feuerungen n der Baudirektion über die Abgasverluste von Feue-2.22 37 Richtlinie rozesstemperaturen über 110 °C, Ausgabe rungsanlagen mit P en des Bundesamtes für Umwelt, Emissionsmes-2.23 71 Empfehlung n für Öl, Gas und Holz, Ausgabe 2013 sung bei Feuerunge en des Bundesamtes für Umwelt, Mindesthöhe von2.25 75 Empfehlung Ausgabe 2018 Kaminen über Dach, ungs- und Beleuchtungsanlagen2.3 Klima-, Belüft SWKI VA103-01 Lüftungsanlagen für Parkhäuser2.31 75 Richtlinie garagen) mit folgender Ergänzung: (Mittel- und Gross lräume, die nichtgewerblichen Zwecken die- a. Fahrzeugeinstel t Abwärme, die nicht anderweitig genutzt nen, dürfen nur mi zt werden. werden kann, behei 91 : 2013, Vermeidung unnötiger Lichtemissionen2.32 74 Norm SIA4 m SN 586 491) im Aussenraum (Nor 87/4 Elektrizität in Gebäuden – Beleuchtung: Be-2.33 82 Norm SIA3 derungen, Ausgabe 2017, mit folgender rechnung und Anfor Ergänzung: gilt ebenfalls als erfüllt, wenn mit dem a. Die Anforderung uchtung der Konferenz Kantonaler Hilfsprogramm Bele nachgewiesen wird, dass die Vorgabe Energiefachstellen Leistung p L eingehalten wird. an die spezifische - und betagtengerechtes Bauen2.5 40 Behinderten 00:2009, Hindernisfreie Bauten2.51 59 Norm SIA 5 Wohnungsbau hindernisfrei – anpassbar, Schwei-2.52 39 Empfehlung e für behindertengerechtes Bauen, Ausgabe zerische Fachstell rgung2.6 41 Abfallentso SIA 430, Ausgabe 1993, Entsorgung von Bau-2.61 41 Empfehlung u-, Umbau- und Abbrucharbeiten (Norm abfällen bei Neuba SN 509 430) des Kantons Zürich, Behandlungsregel für ver-2.62 73 Richtlinie le und Aushub- und Ausbruchmaterial im schmutzte Bauabfäl erwertung, Ausgabe Februar 2017 Hinblick auf die V sorgung2.7 47 Abwasserent SIA 431, Ausgabe 1997, Entwässerung von Bau-2.71 47 Empfehlung 09 431) stellen (Norm SN5 uissetec, Anlagen für die Liegenschaftsentwäs-2.72 68 Norm VSA/s nd Ausführung, Ausgabe 2012 (Norm SN serung – Planung u 592 000) rbewirtschaftung, Richtlinie und Praxishilfe der2.73 89 Regenwasse abe 2025 Baudirektion, Ausg tung2.8 53 Luftreinhal des Bundesamtes für Umwelt, Luftreinhaltung auf2.81 75 Richtlinie htlinie Luft), Ausgabe 2016 Baustellen (Bauric sorge2.9 61 Erdbebenvor A 260–267, Tragwerksnormen2.9.1 75 Normen SI 269/8, Erhaltung von Tragwerken – Erdbeben2.9.2 75 Norm SIA le 40 3. Private Kontrol olle werden hinsichtlich Projekt und Ausführung Der privaten Kontr unterstellt: eich Schutz vor Lärm)3.1 46 (im Fachber n über die Abschirmung von Gebäu- a. die Bestimmunge und inneren Lärm (§§ 13–14), den gegen äusseren ngen über den Lärm von Luft/Wasser- b. 70 die Bestimmu 7 Abs. 1, Art. 32 und Anhang 6 der Wärmepumpen (Art. ung [LSV] vom15. Dezember 198614 ); Lärmschutz-Verordn eich Wärmedämmung)3.2 83 (im Fachber n über den Wärmeschutz von Bauten a. die Bestimmunge , 16 Abs. 1 lit. a,18 und die entspre- und Anlagen (§§15 en der Wärmedämmvorschriften), chenden Bestimmung n über die Deckung des Wärmebedarfs b. die Bestimmunge7 a sowie § 10 a EnerG7 und die ent- von Neubauten (§4 mungen der Wärmedämmvorschrif- sprechenden Bestim ielerreichung ausschliesslich mit Mass- ten), sofern die Z mmung der Gebäudehülle erfolgt; nahmen zur Wärmedä chung auch andere Massnahmen erfor- sind zur Zielerrei Bestätigung nur in Kombination mit der derlich, gilt die tsprechenden Fachbereiche, Bestätigung der en n über die Eigenstromerzeugung bei c. die Bestimmunge sowie § 10 c EnerG); Neubauten (§ 47 b eich Heizungsanlagen)3.3 83 (im Fachber n über die Luftreinhaltung (§§19, 21 a. die Bestimmunge .22, 2.23,2.25) (ohne Vorhaben, die und Anhang Ziff. 2 Bauverfahrensverordnung6 der Zu- gemäss Anhang zur aates unterstehen), ständigkeit des St n über Heizungsanlagen und Wasser- b. die Bestimmunge , 23–26,30 a, 41 a), erwärmung (§§22 a n über den Wärmeschutz von Bauten c. die Bestimmunge , 16 Abs. 1 lit. b,18 und die entspre- und Anlagen (§§15 en der Wärmedämmvorschriften), chenden Bestimmung ngen über die Installationspflicht von Mess- d. 67 die Bestimmu ung des individuellen Wärmeverbrauchs geräten zur Erfass 9 EnerG 7 ), (§§ 42–43 sowie § n über ortsfeste elektrische Widerstands- e. die Bestimmunge sowie § 10 b EnerG), beheizte Freiluft- heizungen (§ 45 b sowie § 12 Abs. 3 und 4 EnerG), Hei- schwimmbäder (§ 46 § 46 a sowie § 12 Abs. 1 und 2 EnerG) zungen im Freien ( rzeugungsanlagen (§12 b EnerG), und Elektrizitätse n über die Deckung des Wärmebedarfs f. die Bestimmunge7 a sowie § 10 a EnerG und die entspre- von Neubauten (§4 en der Wärmedämmvorschriften), chenden Bestimmung eichung ausschliesslich mittels heizungs- sofern die Zielerr hmen erfolgt; sind zur Zielerreichung technischer Massna hmen erforderlich, gilt die Bestäti- auch andere Massna ation mit der Bestätigung der ent- gung nur in Kombin reiche, sprechenden Fachbe ngen über den Lärm von Luft/Wasser- g. 70 die Bestimmu 7 Abs. 1, Art. 32 und Anhang 6 Wärmepumpen (Art. ie mittels einfacher Massnahmen gemäss LSV 14 ), sofern s telle Lärmschutz eingehalten werden Formular der Fachs können, n über Wärmeerzeuger (§§ 47 c–47 g h. die Bestimmunge sowie § 11 EnerG), n über die Eigenstromerzeugung bei i. die Bestimmunge sowie § 10 c EnerG); Neubauten (§ 47 b ereich Klima- und Belüftungsanlagen)3.4.1 83 (im Fachb n über Klima- und Belüftungsanlagen a. die Bestimmunge a, 45 sowie Anhang Ziff. 2.31), (§§29, 30, 37, 41 n über den Wärmeschutz von Bauten b. die Bestimmunge , 16 Abs. 1 lit. c,18 und die entspre- und Anlagen (§§15 en der Wärmedämmvorschriften), chenden Bestimmung n über die Deckung des Wärmebedarfs c. die Bestimmunge7 a sowie § 10 a EnerG und die entspre- von Neubauten (§4 en der Wärmedämmvorschriften), chenden Bestimmung eichung ausschliesslich mittels lüftungs- sofern die Zielerr hmen erfolgt; sind zur Zielerreichung technischer Massna hmen erforderlich, gilt die Bestäti- auch andere Massna ation mit der Bestätigung der ent- gung nur in Kombin reiche, sprechenden Fachbe n über Abluftanlagen von Wirtschafts- d. die Bestimmunge Anhang Ziff. 2.25), küchen (§ 41 sowie n über die Eigenstromerzeugung bei e. die Bestimmunge sowie § 10 c EnerG); Neubauten (§ 47 b ereich Beleuchtungsanlagen)3.4.2 83 (im Fachb n über Beleuchtungsanlagen (§§ 29 Abs. 1 a. die Bestimmunge ang Ziff. 2.33), und 45 a sowie Anh n über die Eigenstromerzeugung bei b. die Bestimmunge sowie § 10 c EnerG); Neubauten (§ 47 b ch Entsorgung beim Bauen auf belasteten Stand-3.10 61 (Fachberei orten) ngen über die Vermeidung und Entsorgung a. 73 die Bestimmu über die Behandlung und Verwertung von Abfällen sowie (Art.30 ff. Bundesgesetz vom7. Ok- bestimmter Abfälle n Umweltschutz, USG 11 , Art. 9, Art. 16– tober 1983 über de Verordnung vom4. Dezember 201520, Anhang 3 und 5 g und die Entsorgung von Abfällen 16 , über die Vermeidun ang 1 Verordnung vom22. Juni 2005 Art. 4 ff. und Anh it Abfällen 17 , Art. 15 Abs. 2 und 3 so- über den Verkehr m Freisetzungsverordnung vom10. Sep- wie Art. 52 Abs. 1
Abs. 2 Abfallgesetz vom25. September tember 200822 , § 1994), n über Erstellung und Änderungen von b. die Bestimmunge auf belasteten Standorten (Art.3, 5 Bauten und Anlagen erordnung vom26. August 199818 , § 236 und 24 Altlasten-V Anhang Ziff. 1.7 Bauverfahrensver- Abs. 1 PBG3 sowie ember 19976 ). ordnung vom3. Dez ch Rück- und Umbau von Bauten und Anlagen)3.11 72 (Fachberei n über die Ermittlung, Vermeidung und a. die Bestimmunge abfällen aus dem Rück- und Umbau Entsorgung von Bau agen (Art.30 ff. USG 11 , Art. 9, Art. 16– von Bauten und Anl Verordnung vom4. Dezember 201520, Anhang 3 und 5 g und die Entsorgung von Abfällen 16 , über die Vermeidun ang 1 Verordnung vom22. Juni 2005 Art. 4 ff. und Anh it Abfällen 17 , § 236 Abs. 1 und § 239 über den Verkehr m Abs. 2 PBG 3 ).
Juli 1994. RRB vom23. Februar 1994 (OS 52, 646). In Kraft seit1. Juli 39 Eingefügt durch RRB vom23. Februar 1994 (OS 52, 646). In Kraft seit1. Juli 40 Fassung gemäss RRB vom6. Dezember 1995 (OS 53, 307). In Kraft seit 41 Eingefügt durch
Januar 1996. h RRB vom8. Mai 1996 (OS 54, 81). In Kraft seit1. Oktober 42 Aufgehoben durc 1997 (OS 54, 120). RRB vom8. Mai 1996 (OS 54, 81). In Kraft seit1. Oktober 43 Eingefügt durch 1997 (OS 54, 120). RRB vom8. Mai 1996 (OS 54, 81). In Kraft seit1. Oktober 44 Fassung gemäss 1997 (OS 54, 120). RRB vom28. Mai 1997 (OS 54, 120). In Kraft seit1. Oktober 45 Eingefügt durch RRB vom28. Mai 1997 (OS 54, 120). In Kraft seit1. Oktober 46 Fassung gemäss RRB vom2. Juli 1997 (OS 54, 132). In Kraft seit1. August 47 Eingefügt durch RRB vom3. Februar 1999 (OS 55, 108). In Kraft seit1. April 48 Fassung gemäss RRB vom12. Dezember 2001 (OS 57, 119). In Kraft seit 49 Eingefügt durch
März 2002. RRB vom12. Dezember 2001 (OS 57, 119). In Kraft seit 50 Fassung gemäss
März 2002. h RRB vom12. Dezember 2001 (OS 57, 119). In Kraft seit 51 Aufgehoben durc
März 2002. h RRB vom27. März 2002 (OS 57, 159). In Kraft seit1. Mai 52 Aufgehoben durc RRB vom30. Juni 2004 (OS 59, 177). In Kraft seit1. Juli 2004. 53 Eingefügt durch RRB vom30. März 2005 (OS 60, 132). In Kraft seit1. Juli 54 Eingefügt durch RRB vom30. März 2005 (OS 60, 132). In Kraft seit1. Juli 55 Fassung gemäss h RRB vom30. März 2005 (OS 60, 132). In Kraft seit1. Juli 56 Aufgehoben durc RRB vom24. Oktober 2007 (OS 62, 450; ABl 2007, 1999). In 57 Fassung gemäss ar 2008. Kraft seit1. Janu RRB vom31. März 2009 (OS 64, 129; ABl 2009, 552). In 58 Eingefügt durch 2009. Kraft seit1. Juli RRB vom31. März 2009 (OS 64, 129; ABl 2009, 552). In Kraft 59 Fassung gemäss seit1. Juli 2009. h RRB vom31. März 2009 (OS 64, 129; ABl 2009, 552). In 60 Aufgehoben durc 2009. Kraft seit1. Juli RRB vom6. September 2011 (OS 66, 806; ABl 2011, 2495). 61 Eingefügt durch ezember 2011. In Kraft seit1. D RRB vom6. September 2011 (OS 66, 806; ABl 2011, 2495). In 62 Fassung gemäss mber 2011. Kraft seit1. Deze h RRB vom6. September 2011 (OS 66, 806; ABl 2011, 2495). 63 Aufgehoben durc ezember 2011. In Kraft seit1. D RRB vom4. April 2012 (OS 68, 183; ABl 2012, 733). In Kraft 64 Eingefügt durch seit1. Juni 2013. RRB vom4. April 2012 (OS 68, 183; ABl 2012, 733). In Kraft 65 Fassung gemäss seit1. Juni 2013. RRB vom27. Februar 2013 (OS 68, 192; ABl 2013-03-08). In 66 Eingefügt durch 2013. Kraft seit1. Juni RRB vom27. Februar 2013 (OS 68, 192; ABl 2013-03-08). In 67 Fassung gemäss 2013. Kraft seit1. Juni RRB vom29. Mai 2013 (OS 68, 236; ABl 2013-06-07). In Kraft 68 Fassung gemäss
seit1. August 201 h RRB vom11. Juni 2014 (OS 69, 352; ABl 2014-06-20). In 69 Aufgehoben durc ber 2014. Kraft seit1. Okto RRB vom29. Oktober 2014 (OS 70,1; ABl 2014-11-07). In 70 Eingefügt durch 2015. Kraft seit1. März RRB vom29. Oktober 2014 (OS 70,1; ABl 2014-11-07). In 71 Fassung gemäss 2015. Kraft seit1. März RRB vom4. April 2018 (OS 73, 185; ABl 2018-04-20). In Kraft 72 Eingefügt durch seit1. Juni 2018. RRB vom4. April 2018 (OS 73, 185; ABl 2018-04-20). In Kraft 73 Fassung gemäss seit1. Juni 2018. RRB vom10. Juli 2019 (OS 74, 500; ABl 2019-07-19). In Kraft 74 Eingefügt durch
seit1. Oktober 20 RRB vom10. Juli 2019 (OS 74, 500; ABl 2019-07-19). In Kraft 75 Fassung gemäss
seit1. Oktober20 h RRB vom10. Juli 2019 (OS 74, 500; ABl 2019-07-19). In 76 Aufgehoben durc ber 2019. Kraft seit1. Okto RRB vom2. September 2020 (OS 75, 463; ABl 2020-09-11). In 77 Fassung gemäss mber 2020. Kraft seit1. Nove RRB vom14. Juli 2021 (OS 77, 369; ABl 2021-07-23). In Kraft 78 Eingefügt durch 2022. seit1. September RRB vom14. Juli 2021 (OS 77, 369; ABl 2021-07-23). In Kraft 79 Fassung gemäss 2022. seit1. September h RRB vom14. Juli 2021 (OS 77, 369; ABl 2021-07-23). In 80 Aufgehoben durc ember 2022. Kraft seit1. Sept mäss RRB vom14. Juli 2021 (OS 77, 369; ABl 2021-07-23). 81 Nummerierung ge eptember 2022. In Kraft seit1. S RRB vom8. Juni 2022 (OS 77, 378; ABl 2022-06-10). In Kraft 82 Eingefügt durch 2022. seit1. September RRB vom8. Juni 2022 (OS 77, 378; ABl 2022-06-10). In Kraft 83 Fassung gemäss 2022. seit1. September h RRB vom8. Juni 2022 (OS 77, 378; ABl 2022-06-10). In 84 Aufgehoben durc ember 2022. Kraft seit1. Sept RRB vom12. Dezember 2023 (OS 78, 550; ABl 2023-12-15). 85 Fassung gemäss anuar 2024. In Kraft seit1. J RRB vom24. Januar 2024 (OS 79, 74; ABl 2024-02-09). In 86 Fassung gemäss l 2024. Kraft seit1. Apri RRB vom2. Oktober 2024 (OS 79, 462; ABl 2024-10-11). In 87 Fassung gemäss ar 2025. Kraft seit1. Janu h RRB vom17. Dezember 2025 (OS 81, 103; ABl 2026-01-16). 88 Aufgehoben durc pril 2026. In Kraft seit1. A RRB vom2. Juli 2025 (OS 81, 243; ABl 2025-08-22). In Kraft 89 Fassung gemäss seit1. Juni 2026.