700.6
Bauverfahrensverordnung (BVV) 27
(vom3. Dezember 1997)1
Präambel
Der Regierungsrat beschliesst:
I. Bewilligungspflicht
Art. 1 Befreiung A. Tatbestände
Keiner baurechtlichen Bewilligung bedürfen in Bauzonen 44 :
a. Bauten und Anlagen, deren Gesamthöhe nicht mehr als2,5 m 44 beträgt und die eine Bodenfläche von höchstens6 m2 überlagern; sie sind jedoch bewilligungspflichtig in Kernzonen, im Geltungsbereich einer anderen Schutzanordnung oder eines Ortsbild- oder Denkmalschutzinventars und im Bereich von Verkehrsbaulinien,
b. 24 Beseitigen von inneren Trennwänden zwischen Wohnräumen oder Verändern von Öffnungen in solchen Wänden,
c. 24 Baubaracken, Bauinstallationen und Baureklametafeln für eine bestimmte Baustelle und für die Dauer der Bauausführung,
d. Geländeveränderungen, die nicht im Zusammenhang mit anderen bewilligungspflichtigen Bauten und Anlagen stehen und weder1,0 m Höhe noch 500 m 2 Fläche überschreiten,
e. Mauern und geschlossene Einfriedigungen bis zu einer Höhe von 0,8 m sowie offene Einfriedigungen,
f. 44 nicht leuchtende Eigenreklamen auf privatem Grund bis zu einer Fläche von ½ m2 je Betrieb; solche Anlagen sind jedoch bewilligungspflichtig in Kernzonen und im Geltungsbereich einer anderen Schutzanordnung oder eines Ortsbild- oder Denkmalschutzinventars,
g. 24 nach aussen nicht in Erscheinung tretende Ausrüstungen baurechtlich untergeordneter Bedeutung, wie Lichtanlagen, Bade-, Wasch- und Abortanlagen, Wasser- und Elektrizitätsanschlüsse sowie Fallrohre, Schneefänge und untergeordnete Lüftungsaufsätze üblicher Konstruktion,
h. Werk- und Lagerplätze in Industriezonen, soweit sie nicht mehr als 1 /5 der vermarkten Grundstücksfläche belegen,
i. 26 Empfangs- und Sendeantennen mit einer gesamten Sendeleistung (äquivalenten Strahlungsleistung ERP max.) von weniger als 6 Watt, sofern die einzelnen Antennen in keiner Richtung 0,8 m überschreiten und die Höhe tragender Masten weniger als1 m beträgt; solche Anlagen sind jedoch bewilligungspflichtig in Kernngsbereich einer anderen Schutzanordnung zonen sowie im Geltu oder Denkmalschutzinventars, oder eines Ortsbild- Solaranlagen bis zu einer Fläche von4 m 2 ; solche j. 54 steckerfertige bewilligungspflichtig in Kernzonen, im Gel- Anlagen sind jedoch rtsbild- oder Denkmalschutzinventars oder tungsbereich eines O iner denkmalpflegerischen Schutzanordnung, im Geltungsbereich e ch zugängliche Ladestationen für Elektrofahrzeuge k. 54 nicht öffentli eugabstellplätzen. an bestehenden Fahrz
Art. 2 B. Tragweite
Die Befreiung erstreckt sich auf die Pflicht zur Einreichung eines Baugesuches sowie zur Aussteckung und zur öffentlichen Bekanntmachung des Bauvorhabens.
Die Befreiung von der Bewilligungspflicht entbindet nicht von der Pflicht, die Vorschriften des materiellen Rechts einzuhalten. 24 II. Meldepflicht 40
Art. 2a A. Tatbestände
Der Meldepflicht unterliegen unter Vorbehalt von Abs. 2:
a. Solaranlagen auf Dächern, soweit sie nach Art. 32 a der Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 2000 (RPV) genügend angepasst sind,
b. Solaranlagen an Fassaden in Bauzonen, wenn sie nach dem Stand der Technik reflexionsarm ausgeführt werden, kompakt angeordnet sind, parallel zur Fassade verlaufen, nicht über die Fassadenfläche hinausragen und diese im rechten Winkel um höchstens 20 cm überragen,
c. freistehende Solaranlagen in Bauzonen bis zu einer Fläche von 20 m 2 ,
d. Solaranlagen in Industrie- und Gewerbezonen auf Dächern, auch wenn sie nicht nach Art. 32 a RPV genügend angepasst sind,
e. Solaranlagen an Fassaden sowie freistehende Solaranlagen in Industrie- und Gewerbezonen,
f. innen aufgestellte Luft/Wasser-Wärmepumpen,
g. aussen aufgestellte Luft/Wasser-Wärmepumpen, sofern sie ein Volumen von2 m3 nicht überschreiten,
h. Erdwärmesonden-Wärmepumpen, wenn alle neu zu erstellenden Erdwärmesonden mindestens2,5 m Grenzabstand aufweisen und nicht im Bereich von Bau- und Abstandslinien liegen; vorbehalten bleibt in jedem Fall die gewässerschutzrechtliche Bewilligung,
i. Anschlüsse an ein Fernwärmenetz, wenn dieses die Voraussetzungen gemäss § 47 g der Besonderen Bauverordnung I vom6. Mai 19814 erfüllt,
j. öffentlich zugängliche Ladestationen für Elektrofahrzeuge an bestehenden Fahrzeugabstellplätzen.
Bewilligungspflichtig sind sämtliche Solaranlagen und aussen aufgestellte Luft/Wasser-Wärmepumpen in Kernzonen, im Geltungsbereich eines Ortsbild- oder Denkmalschutzinventars oder im Geltungsbereich einer denkmalpflegerischen Schutzanordnung.
Art. 2b B. Tragweite
Meldepflichtige Bauvorhaben müssen nicht ausgesteckt und öffentlich bekannt gemacht werden.
Die Meldung entbindet nicht von der Pflicht, die Vorschriften des materiellen Rechts einzuhalten.
Art. 2c C. Einzureichende Unterlagen
Mit der Meldung für eine Solaranlage sind folgende Unterlagen einzureichen:
a. Situationsplan im Massstab 1 : 500 oder 1 : 1000 mit rot eingetragener Solaranlage im selben Massstab,
b. Darstellung (Skizze, Plan oder Foto) der Dachaufsicht,
c. Darstellung (Skizze, Plan oder Foto) der Giebelfassade,
d. Darstellung (Skizze, Plan oder Foto) der Trauffassade mit der Dachfläche, auf der die Solaranlage installiert wird,
e. Produktbeschrieb des Herstellers der Solaranlage und Abbildungen der zum Einsatz kommenden Module und Anlagenteile,
f. Orientierungsplan gemäss Brandschutzmerkblatt «Solaranlagen» der Vereinigung Kantonaler Feuerversicherungen,
g. bei Anlagen an der Fassade ein Nachweis der Einhaltung der Anforderungen der Brandschutzrichtlinien «14-15 Verwendung von Baustoffen» und «15-15 Brandschutzabstände Tragwerke Brandabschnitte» der Vereinigung Kantonaler Feuerversicherungen.
Mit der Meldung für eine Luft/Wasser-Wärmepumpe sind folgende Unterlagen einzureichen:
a. Gesuch wärmetechnische Anlage,
b. Situationsplan im Massstab1: 500 oder 1:1000 mit rot eingetragener Wärmepumpe,
c. Lärmschutznachweis einschliesslich Situationsplan mit vermassten Abständen der Lärmquelle zum massgebenden Empfangspunkt,
d. technisches Datenblatt der gewählten Wärmepumpe, estellten Luft/Wasser-Wärmepumpen einfache Skiz- e. bei aussen aufg äne der projektierten Anlage. zen, Fotos oder Pl für eine Erdwärmesonden-Wärmepumpe sind 3 Mit der Meldung n einzureichen: folgende Unterlage hnische Anlage, a. Gesuch wärmetec im Massstab1: 500 oder 1:1000 mit rot eingetragener b. Situationsplan Standorten der Erdwärmesonden, Wärmepumpe und den lung der gewässerschutzrechtlichen Bewilligung für c. Gesuch um Ertei n-Wärmepumpenanlage. eine Erdwärmesonde für einen Anschluss an ein Fernwärmenetz sind 4 Mit der Meldung n einzureichen: folgende Unterlage hnische Anlage, a. Gesuch wärmetec im Massstab1: 500 oder 1:1000 mit rot eingetragener b. Situationsplan Hauszuleitung. für eine Ladestation für Elektrofahrzeuge sind 5 Mit der Meldung einzureichen: im Massstab1: 500 oder 1:1000 mit rot eingetragener a. Situationsplan Ladestation, n, Fotos oder Pläne der projektierten Anlage, b. einfache Skizze b des Herstellers der Ladestation. c. Produktbeschrie
Art. 2d D. Einreichung
Die Meldung ist zusammen mit den Unterlagen spätestens 30 Tage vor Baubeginn elektronisch über die Plattform gemäss §§ 19 a–19 c im Dateiformat PDF bei der örtlichen Baubehörde einzureichen.
Das örtliche Bauamt bestätigt den Eingang der Meldung und gibt bekannt, wann die Behandlungsfrist abläuft.
Die Behandlungsfrist beträgt 30 Tage. Das örtliche Bauamt kann die Frist bei Vorhaben mit erhöhtem Behandlungsaufwand verlängern.
Das örtliche Bauamt kann ein Bewilligungsverfahren anordnen, um öffentliche Interessen zu wahren oder Rechte Dritter zu schützen.
Die Gesuchstellenden können anstelle des Meldeverfahrens die Durchführung eines ordentlichen Verfahrens verlangen.
Art. 2e E. Baufreigabe
Muss ein Bewilligungsverfahren durchgeführt werden, teilt die örtliche Baubehörde dies innert 30 Tagen nach Einreichung der Meldung elektronisch über die Plattform mit. Andernfalls darf das Projekt ausgeführt werden. III. 43 Baugesuch
Art. 3 Gesuchsunterlagen A. Pläne I. Art und Inhalt
Mit dem Baugesuch sind in der Regel folgende Pläne einzureichen:
a. Situationsplan in Form eines aktuellen Katasterplans gemäss amt- 36 licher Vermessung oder eines anderen Plans gleichen Inhalts und gleicher Darstellung. Der Situationsplan gibt Aufschluss über die Stellung und die Abstände der projektierten Bauten und Anlagen zu den Grundstücksgrenzen und den benachbarten Bauten und Anlagen. Ferner sind darin die im Kataster der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen erfassten Themen (§ 2 Kantonale Verordnung über den Kataster der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen [KÖREBKV] vom 27. Juni 2012) soweit darstellbar abzubilden. Die Übereinstimmung mit den massgeblichen Daten und den Darstellungsnormen der amtlichen Vermessung ist durch die Nachführungsstelle der amtlichen Vermessung bestätigen zu lassen. Eine Beglaubigung im Sinne von Art. 37 Abs. 1 der Verordnung über die amtliche Vermessung vom18. November 199210 ist nicht erforderlich.
b. 45 Grundrisse aller Geschosse sowie die baurechtlich wesentlichen Schnitte im Massstab1: 100 mit auf die Meereshöhe bezogenen Höhenkoten, wobei eingetragen sein müssen: – die Mauern und Wände samt Öffnungen und Türen, – die Art der Baukonstruktion, – die Höhenverhältnisse, namentlich auch die Geschosshöhen, – die Dachaufbauten und Dacheinschnitte, – die Treppen- und Gangbreiten, – die Boden- und Fensterflächen sowie die lichten Höhen, – die Nutzweise und die Zweckbestimmung der Räume, – die Ausrüstungen, wie Heiz- und Feuereinrichtungen, sanitäre Einrichtungen, Beförderungsanlagen, Klima- und Ventilationsanlagen sowie Feuerschutzeinrichtungen, soweit sie baurechtlich von Bedeutung sind,
c. 45 Fassadenzeichnungen im Massstab1: 100 mit Angaben des massgebenden und gestalteten Terrains, allfälliger Niveaulinien sowie der auf die Meereshöhe bezogenen Höhenkoten, n im Massstab1: 200 oder 1 : 100 mit Angaben über d. 62 Umgebungspla ssgebenden und des gestalteten Terrains, – die Höhen des ma die Art der Begrünung, den Versiegelungsgrad – die Gestaltung, des Umschwungs, und die Nutzweise taltung beeinflussende Entwässerungsanla- – die Umgebungsges nsinhalt. gen als Informatio d Umbauten mit wesentlichen Auswirkungen 2 Bei Neubauten un chwung ist der Umgebungsplan zwingend ein- auf den Gebäudeums zureichen. auch die allfällig weiteren für die Prüfung des 3 Die Pläne müssen en Angaben enthalten. Bauvorhabens nötig
Art. 4 II. Gestaltung
Im Situationsplan nach § 3 Abs. 1 lit. a sind bleibende Bauten und Anlagen schwarz, Neu- und Umbauten rot, abzubrechende Teile gelb darzustellen. 31
In den Grundrissen, Schnitten und Fassadenzeichnungen sind Neubauten schwarz darzustellen. Bei Umbauten sind bleibende Bauteile schwarz, neue rot und abzubrechende gelb wiederzugeben.
Bei Zweckänderungen ist in den Grundrissen die neue Zweckbestimmung rot und die ursprüngliche gelb zu unterstreichen.
Anstelle oder neben der Schwarz-, Rot- und Gelb-Darstellung in einem Plan können allenfalls, nach Vereinbarung mit der örtlichen Baubehörde, separate Pläne mit altem und neuem Zustand eingereicht werden.
Art. 5 B. Weitere Unterlagen
62 1 Je nach Art und Lage des Bauvorhabens sind ferner erforderlich:
a. Grundbuchauszüge über die vom Baugesuch erfassten Grundstücke und Grundstücksteile,
b. Berechnungen über die Ausnützung in Bezug auf Nutzungsziffern oder eine allfällige andere Beschränkung, nötigenfalls mit planlicher Erläuterung,
c. Angaben über die äusseren Materialien und Farben,
d. Plan über die Liegenschaftenentwässerung mit Versickerungsflächen und Anlagen zur Nutzung des Regenwassers sowie der Umgebungsgestaltung als Informationsinhalt,
e. Berechnung der erforderlichen und zulässigen Fahrzeugabstellplätze,
f. 59 Nachweis der Energiebedarfsdeckung (§10 a Energiegesetz vom
19. Juni 19839 ),
g. Lärmgutachten,
h. Emissionserklärung sowie Pläne und Angaben über Abluftanlagen,
i. allfällige weitere nach Spezialgesetzen erforderliche Unterlagen,
j. Umweltverträglichkeitsbericht,
k. Begründung für allfällige Ausnahmegesuche,
l. nachbarliche Zustimmungserklärungen in den vom Gesetz vorgesehenen Fällen,
m. 59 Nachweis der Berechtigung zur Einreichung des Baugesuches, wenn die Gesuchstellenden über das Baugrundstück nicht alleinverfügungsberechtigt sind,
n. 28 aktuelle Fotos des Zustands des Baugrundstücks, der unmittelbaren Umgebung des Bauvorhabens und von bestehenden Bauten und Anlagen,
o. 53 Nachweis der Menge des Aushubs gemäss § 2 der Verordnung über den Bahntransport von Aushub und Gesteinskörnung vom3. Februar 20216 . 2 Bei Neubauten und Umbauten mit wesentlichen Auswirkungen auf die Liegenschaftenentwässerung ist der Plan über die Liegenschaftenentwässerung zwingend einzureichen.
Art. 6 C. Einreichung
59 1 Das Baugesuch und die Gesuchsunterlagen sind elektronisch im Dateiformat PDF über die Plattform einzureichen. 2 Die Gesuchstellenden oder die für das Projekt Verantwortlichen reichen das Baugesuch ein. Sie versehen das Gesuch mit
a. einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss dem Bundesgesetz vom18. März 2016 über Zertifizierungsdienste im Bereich der elektronischen Signatur und anderer Anwendungen digitaler Zertifikate (Bundesgesetz über die elektronische Signatur) 22 oder
b. einer handschriftlich unterzeichneten Eingabequittung, die in Papierform bei der örtlichen Baubehörde eingereicht wird. 3 Die Bevollmächtigung oder die Zustimmung Dritter ist mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss dem Bundesgesetz über die elektronische Signatur oder mit einer handschriftlichen Unterschrift zu versehen. Bei handschriftlicher Unterschrift ist die Bevollmächtigung oder die Zustimmung einzuscannen und elektronisch im Dateiformat PDF über die Plattform einzureichen.
Art. 6a D. Akteneinsicht IV. 43 Zuständigke
Die Akteneinsicht gemäss § 8 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG)2 erfolgt elektronisch über die Plattform.
Das Gesuch um Akteneinsicht ist mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss dem Bundesgesetz über die elektronische Signatur zu versehen. iten und Koordination
Art. 7 Ergänzungen zur Grundordnung
Die im Anhang zu dieser Verordnung genannten Vorhaben bedürfen neben oder anstelle der baurechtlichen Bewilligung der örtlichen Baubehörde (§ 318 PBG 3 ) der Beurteilung (Bewilligung, Konzession oder Genehmigung) anderer, namentlich kantonaler Stellen.
Die besonderen Bestimmungen des Wasser- und Strassenrechts über das Verfahren und die Zuständigkeiten bleiben vorbehalten. 28
Art. 8 Koordinationspflicht
Die für die Koordination verantwortliche Stelle sorgt bei Vorhaben, die durch mehrere Stellen zu prüfen sind, für die ausreichende formelle und materielle Koordination der Beurteilungen, für widerspruchsfreie Entscheide und für einheitliche Rechtsmittelbelehrungen. 29
Nicht der Koordinationspflicht unterliegen die im Anhang bezeichneten Beurteilungen, die für die Zulässigkeit des Vorhabens an sich nicht erheblich sind. Solche Nebenbewilligungen können ergänzenden Verfahren vorbehalten werden. 24
Art. 9 Verantwortliche Behörden
Die für die Koordination verantwortliche Stelle ist
a. im Regelfall die örtliche Baubehörde,
b. bei Vorhaben, die einer Umweltverträglichkeitsprüfung bedürfen, die im massgeblichen Verfahren zuständige Behörde,
c. 24 bei Vorhaben, die keine Bewilligung der örtlichen Baubehörde benötigen, die kantonale Leitstelle.
Muss ein Vorhaben durch mehrere kantonale Stellen beurteilt werden, sorgt die kantonale Leitstelle für die Koordination der kantonalen Verfahren und Entscheide. 29
Art. 10
51
Art. 11 Vorprüfung im Allgemeinen
Das örtliche Bauamt prüft unverzüglich nach Eingang eines Baugesuches summarisch, ob die Unterlagen den Anforderungen entsprechen. Es weist offensichtlich mangelhafte Gesuche zurück. Diese werden nicht an andere Stellen weitergeleitet, und die Vorprüfungsfrist gemäss § 313 PBG3 beginnt nicht zu laufen. 29
Das örtliche Bauamt stellt gleichzeitig fest, ob und welche Beurteilungen kantonaler Stellen erforderlich sind, nimmt zum Bauvorhaben Stellung und leitet das Gesuch mit den Gesuchsunterlagen elektronisch über die Plattform unverzüglich an die kantonale Leitstelle weiter. Es verweist auf die massgebenden Ziffern gemäss dem Anhang zu dieser Verordnung. 59
Das örtliche Bauamt und die kantonalen Stellen prüfen, ob die Unterlagen für den Entscheid ausreichen. Falls weitere Unterlagen erforderlich sind, teilen die kantonalen Stellen dies unter Orientierung der kantonalen Leitstelle dem örtlichen Bauamt so rechtzeitig mit, dass dieses die Gesuchstellenden innert der Frist von drei Wochen seit der Einreichung des Gesuches gesamthaft zu den nötigen Ergänzungen auffordern kann. Die nachträglich eingereichten Unterlagen unterliegen erneut der Vorprüfung. 24
Die Behandlungsfrist gemäss § 319 PBG3 beginnt mit dem Abschluss der Vorprüfung durch sämtliche Stellen, spätestens mit Ablauf der Vorprüfungsfrist von drei Wochen. 24
Ausnahmsweise können ergänzende Unterlagen nachträglich verlangt werden, wenn dies für die Beurteilung des Vorhabens erforderlich und mit den Anforderungen an die öffentliche Auflage (§ 314 PBG 3 ) vereinbar ist.
Art. 12 Koordination und Eröffnung der Entscheide
59 1 Die Leitstelle führt die der Koordination unterliegenden Entscheide aller kantonaler Stellen in der Regel in einer einzigen Verfügung zusammen. 29
Grundsatz 2 Die kantonalen Entscheide werden der örtlichen Baubehörde elektronisch über die Plattform übermittelt. Die Baubehörde eröffnet sie zusammen mit ihrem eigenen Beschluss. 3 Die baurechtlichen Entscheide sind mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss dem Bundesgesetz über die elektronische Signatur zu versehen. 4 Baurechtliche Entscheide werden elektronisch im Dateiformat PDF über die Plattform eröffnet.
Art. 12a eines Einzelentscheids
Stellt das örtliche Bauamt oder ein kantonales Amt, das eine Beurteilung vornehmen muss, klare Hindernisse fest, die dem Vorhaben entgegenstehen und sich nicht mit Nebenbestimmungen beheben lassen, teilt es dies den Gesuchstellenden unverzüglich mit. Es informiert die weiteren Stellen.
Das örtliche Bauamt eröffnet vorab den ablehnenden Einzelentscheid, wenn die Gesuchstellenden
a. das Gesuch nicht zurückziehen,
b. keine vollständige Behandlung verlangen.
Die weiteren Stellen sistieren das Verfahren, bis die Gesuchstellenden die Wiederaufnahme verlangen oder das Gesuch zurückziehen.
Art. 12b wandlung
Werden in elektronischer Form vorliegende Akten, die mit einer elektronischen Signatur versehen sind, in physische Akten gewandelt, prüft die aktenführende Verwaltungsbehörde die elektronische Signatur bezüglich
a. Integrität des Dokuments,
b. Identität der unterzeichnenden Person,
c. Gültigkeit und Qualität der elektronischen Signatur,
d. Datum und Uhrzeit der elektronischen Signatur.
Die Verwaltungsbehörde fügt den gewandelten Akten das Ergebnis der Signaturprüfung aus Abs. 1 bei.
Die Bestätigung, dass die gewandelten Akten mit den in elektronischer Form vorliegenden Akten übereinstimmen, ist mit Vorname, Name und Funktion sowie mit Datum und Unterschrift zu versehen.
V. 43 Anzeigeverfahren
Art. 13 Grundsatz
Für Bauvorhaben von untergeordneter Bedeutung, durch welche keine zum Rekurs berechtigenden Interessen Dritter berührt werden, wird anstelle des ordentlichen Verfahrens das Anzeigeverfahren angewendet. 24
Beim Anzeigeverfahren entfallen die Aussteckung und die öffentliche Bekanntmachung. Die Behandlungsfrist beträgt 30 Tage. 50
Die Gesuchstellenden können anstelle des Anzeigeverfahrens die Durchführung des ordentlichen Verfahrens verlangen.
Art. 14 Voraussetzungen nete Bedeutung
Das Anzeigeverfahren findet namentlich Anwendung auf: 55
a. Vordächer,
1. Untergeordb. 45 Balkone, Nischen, rückspringende und vorspringende Gebäudeteile,
c. Dachkamine und andere kleinere technisch bedingte Dachaufbauten,
d. Dachflächenfenster, Dachaufbauten, wie Lukarnen, Gauben und dergleichen, sowie Dacheinschnitte, sofern sie zusammen mit den bereits bestehenden nicht mehr als 1 / 20 der betreffenden Dachfläche beanspruchen; ausgenommen sind Vorhaben in Kernzonen und Quartiererhaltungszonen,
e. unwesentliche Verkleinerungen des Gebäudegrundrisses und des Baukubus,
f. die Veränderung einzelner Fassadenöffnungen, insbesondere von Türen und Fenstern,
g. das Verschieben oder Einziehen innerer Trennwände,
h. Änderungen der Zweckbestimmung einzelner Räume ohne Änderung der Nutzweise,
i. Einrichtung und Umbau von Heizungen, Erdwärmesonden sowie Öltanks für das bediente Gebäude, soweit sie nicht meldepflichtig sind (§2 a),
j. Empfangsantennen, soweit sie bewilligungspflichtig sind (§1 lit. i),
k. offene, nicht gewerbliche Schwimmbäder,
l. Gartenhäuser und Schöpfe gemäss § 18 Abs. 1 der Besonderen Bauverordnung II vom 26. August 19815 , soweit diese bewilligungspflichtig sind (§1 lit. a),
m. Reklameeinrichtungen, soweit sie bewilligungspflichtig sind (§1
lit. f), ausser in Kernzonen,
n. 45 Mauern und geschlossene Einfriedigungen von nicht mehr als1,5 m Höhe ab massgebendem Terrain,
o. 62 die Unterteilung von Grundstücken gemäss § 309 Abs. 1 lit. e PBG,
p. 61 das Fällen von Bäumen, für die eine Erhaltungspflicht gemäss § 309 Abs. 1 lit. n PBG besteht.
Art. 15 Dritter
59 1 Das örtliche Bauamt beurteilt, ob keine zum Rekurs berechtigenden Interessen Dritter berührt werden und daher auf die Aussteckung und die öffentliche Bekanntmachung verzichtet werden kann. 2 Das Anzeigeverfahren wird gleichwohl durchgeführt, sofern die Gesuchstellenden die Zustimmung der offensichtlich zum Rekurs berechtigten Dritten nachweisen. 3 Die Zustimmung ist mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss dem Bundesgesetz über die elektronische Signatur oder mit einer handschriftlichen Unterschrift zu versehen. Bei handschriftlicher Unterschrift ist die Zustimmung einzuscannen und elektronisch im Dateiformat PDF über die Plattform einzureichen. 4 In Zweifelsfällen wird das Vorhaben öffentlich bekannt gemacht, sobald die aufzulegenden Unterlagen vollständig sind. Werden innert der Auflagefrist Zustellbegehren gemäss § 315 PBG3 gestellt, findet das ordentliche Verfahren, andernfalls das Anzeigeverfahren Anwendung. Unverzüglich nach Ablauf der Auflagefrist orientiert das örtliche Bauamt die Gesuchstellenden und die kantonale Leitstelle entweder über die Zustellbegehren oder über die Behandlung des Vorhabens im Anzeigeverfahren. Die Behandlungsfrist von 30 Tagen beginnt in diesem Fall am dritten Tag nach Ablauf der Auflagefrist.
Art. 16 Unterlagen und Vorprüfung
Die Unterlagen gemäss §§ 3 und 5 sind soweit einzureichen, als sie zur Beurteilung des Vorhabens erforderlich sind.
Auf die Vorprüfung ist § 11 Abs. 1 und 2 sinngemäss anzuwenden.
Art. 17 Eingangsbestätigung
Wird der Entscheid von der örtlichen Baubehörde nicht sofort getroffen oder ist sie nicht allein zuständig, bestätigt sie den Eingang des Gesuches, sobald die Unterlagen vollständig sind.
Mit der Eingangsbestätigung wird den Gesuchstellenden und den weiteren Stellen das Datum bekannt gegeben, an welchem die Behandlungsfrist von 30 Tagen endet.
Art. 18 Abschluss des Anzeigeverfahrens
59 1 Die für den Entscheid zuständigen Stellen können das Anzeigeverfahren elektronisch über die Plattform abschliessen mit
a. der Mitteilung, dass dem Vorhaben in ihrem Zuständigkeitsbereich nichts entgegenstehe,
b. einer gleichlautenden Verfügung, in der Nebenbestimmungen sowie Behandlungsgebühren festgesetzt werden,
c. der Verfügung, dass die Voraussetzungen für das Anzeigeverfahren nicht erfüllt seien und das Baugesuch aus diesem Grunde in das ordentliche Verfahren verwiesen werde,
d. der Verfügung, dass die Bewilligung verweigert wird. 2 Auf die Koordination und die Eröffnung der Entscheide ist § 12 sinngemäss anwendbar. VI. 43 Beschleunigte kantonale Beurteilungen 23
Art. 19 Abgekürzte Behandlungsfrist
29 1 Für die im Anhang zu dieser Verordnung besonders bezeichneten Beurteilungen kantonaler Stellen gilt eine abgekürzte Behandlungsfrist von 30 Tagen auch für Vorhaben, die keiner Bewilligung der örtlichen Baubehörde bedürfen oder im ordentlichen Verfahren behandelt werden. 2 In diesen Fällen gibt die kantonale Leitstelle den Gesuchstellenden und der örtlichen Baubehörde das Datum bekannt, an welchem die Behandlungsfrist endet. 3 Bei Vorhaben, die einen besonderen Untersuchungsaufwand erfordern, kann die zum Entscheid zuständige Stelle innert der Behandlungsfrist von 30 Tagen anordnen, dass die kantonale Beurteilung innert der Fristen für das ordentliche Verfahren erfolgt. Die beantragende Stelle orientiert die kantonale Leitstelle und die örtliche Baubehörde bzw., falls diese nicht am Verfahren beteiligt ist, die Gesuchstellenden darüber. VII. Elektronische Plattform für Baugesuche 49
Art. 19a Betrieb und Anbindung
Die Baudirektion stellt den am Baubewilligungsverfahren Beteiligten eine Applikation für die elektronische Einreichung des Baugesuches (Plattform) zur Verfügung und trägt die Verantwortung für deren Betrieb.
Die Plattform stellt über eine standardisierte Schnittstelle (eCH- 0211) die Anbindung der Bauverwaltungsapplikationen der Gemeinden, der Geschäftskontrolle des Kantons und anderer im Bewilligungsverfahren benötigter Fachapplikationen sicher.
Art. 19b Speicherung und Protokollierung
Die Baudirektion speichert die auf der Plattform erfassten und elektronisch eingereichten Baugesuchsdaten auf einem von ihr oder in ihrem Auftrag betriebenen Server.
Alle Vorgänge auf der Plattform sind unter Angabe des Zeitpunkts zu protokollieren. Die Protokolle zum jeweiligen Baugesuch sind bis zur Schlusskontrolle, mindestens jedoch bis zum Ablauf von drei Jahren nach dem rechtskräftigen Abschluss des Bewilligungsverfahrens, aufzubewahren.
Art. 19c Datenschutz und Informationssicherheit
Die Baudirektion trifft die erforderlichen Massnahmen, dass
a. die Plattform eine hohe Verfügbarkeit aufweist,
b. kein Datenverlust entsteht,
c. die sich auf der Plattform befindenden Daten nicht unrechtmässig eingesehen, verändert oder gelöscht werden können,
d. bis zur Löschung des Baugesuches auf der Plattform nachvollzogen werden kann, welche Personen welche Daten zu welchem Zeitpunkt bearbeitet haben.
Wird das Baugesuch archiviert, löscht die Gemeinde die entsprechenden Daten auf der Plattform. VIII. 50 Verschiedene Bestimmungen 24
Art. 20 Gültigkeitsdauer der Baubewilligungen
Als baurechtliche Bewilligungen, deren Datum gemäss § 322 PBG3 für die Gültigkeitsdauer massgeblich ist, gelten alle Bewilligungen und Genehmigungen, die nach dem Planungs- und Baugesetz Voraussetzung für den Baubeginn sind.
Art. 21 Betriebe mit Schwertransporten
59 1 Will die Standortgemeinde bei Betrieben für Schwertransporte (§ 227 PBG 3 ) die Genehmigung des Tiefbauamtes vorbehalten, hat sie ihm dies rechtzeitig mitzuteilen, damit die Genehmigung zusammen mit der Bewilligung eröffnet werden kann. 2 Begehrt eine andere Gemeinde die Genehmigung der kommunalen baurechtlichen Bewilligung durch das Tiefbauamt, hat sie dies bei ihm unter Orientierung der Standortgemeinde innert der Frist gemäss § 315 PBG3 schriftlich zu verlangen.
Art. 22 Vorentscheide
Art. 23 Meldungen über die Bauausführung
Als wesentliche Zwischenstände im Sinne von § 327 PBG gelten die Erstellung des Schnurgerüsts, die Fertigstellung der Kanalisationsgrundleitungen, die Rohbauvollendung, die Bezugsbereitschaft und die Vollendung der Umgebungsarbeiten. 62
Die zuständige Baubehörde kann die Meldung weiterer Zwischenstände anordnen oder auf Meldungen verzichten, wenn die Umstände es rechtfertigen.
Die Meldungen erfolgen elektronisch über die Plattform. 58
Art. 24 Baukontrollen
59 1 Die Ergebnisse der Baukontrollen sind elektronisch zu protokollieren. 2 Das Protokoll ist mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss dem Bundesgesetz über die elektronische Signatur zu versehen. 3 Das örtliche Bauamt zieht die weiteren Stellen, die Bewilligungen zu erteilen hatten, auf ihr Verlangen zu den sie betreffenden Kontrollen bei. IX. 50 Inkraftsetzung 24
Art. 25 Inkrafttreten Vorhabens (der zu erstellenden Beantragende Zum Entscheid § § betroffenen Baute oder Anlage) Stelle zuständige Stelle 8 19 Anlagen in besonderer Lage 29 und Nationalstrassen oder geplanten Staatsstrassen TBA 52 TBA 52 an Routen für Ausnahmetransporte (Baupolizei) 32 der Städte Zürich und Winterthur) der Übereinstimmung mit den über die und Niveaulinien; Baureife, soweit (Verkehrsplan und und Niveaulinien) fehlen oder Änderung stehen; von Strassen; und Sicherheit Strassenkörpers allgemein bedürfen keiner kantonalen Beurteilung) von Projektierungszonen oder TBA 52 TBA 52 für Nationalstrassen (Baupolizei) 32 von kantonalem TBA TBA Grund (Fachstelle) der Bauzonen Bewilligung) Freihalte- und ARE ARE (unter Vorbehalt (Fachstelle) oder im Bereich einer Rodungs- ALN ALN 25 (vor der Festsetzung einer (Fachstelle) 25 im Nahbereich von ALN ALN und im Bereich von Lebens- (Fachstelle) geschützter Pflanzen und Tiere wenn das Vorhaben ARE ARE dem Zonenzweck entspricht (Fachstelle) im Waldabstandsbereich Bewilligung) einer Waldabstandslinie ALN ALN festgesetzt ist, innerhalb (Fachstelle) von15 m von Natur- und Heimatschutzobjekten einer überkommunalen oder im Geltungsbereich überkommunalen Inventars betreffend (inkl. Bundesinventare der ALN ALN 25 x und Flachmoore und der Auengebiete) (Fachstelle) 25 im Geltungsbereich ARE ARE x überkommunalen Schutzanordnung (Fachstelle) Besonderheiten des Vorhabens (der zu erstellenden Beantragende Zum Entscheid oder von der Änderung betroffenen Baute oder Anlage) Stelle zuständige Vorhabens (der zu erstellenden Beantragende Zum Entscheid § § betroffenen Baute oder Anlage) Stelle zuständige Stelle 8 19 Hochwassergefahrenbereich, sofern AWEL AWEL um ein Sonderobjekt handelt oder (Fachstelle) bestehen in Gewässer, ihre Ufer ALN ALN ihren Wasserhaushalt (Fachstelle) und Anlagen, die sich auf die Sicher- AWEL AWEL/ einer bestehenden Stauanlage nachteilig (Fachstelle) Baudirektion können (Art. 9 Stauanlagengesetz vom 23. November 202212 ; von Stauanlagen») belastete Standorte Perimeter gemäss Kataster der AWEL AWEL Standorte (Fachstelle) Baugrundstück mit Pflanzen- AWEL AWEL von asiatischen Knötericharten (Fachstelle) Essigbaum gemäss Art. 15 Abs. 3 der vom10. September Bodeneingriffe ausserhalb der Bau- Bodenabtrag oder Bodenverbrauch und Anlagen) als 500 m 2 Fläche ALN ALN als 5000 m 2 Fläche zusätzlich ARE ARE Besonderheiten des Vorhabens (der zu erstellenden Beantragende Zum Entscheid oder von der Änderung betroffenen Baute oder Anlage) Stelle zuständige Vorhabens (der zu erstellenden Beantragende Zum Entscheid § § betroffenen Baute oder Anlage) Stelle zuständige Stelle 8 19 Anlagen mit besonderen Problemen hinsichtlich Lärmschutz der Industrie, des Gewerbes und AWI 57 AWI 57 gemäss Art. 2 Abs. 1 LSV 17 , die (Fachstelle) 25 Aussenlärm erzeugen, bezüglich ihrer mit den Vorschriften über den (ausserhalb der Städte Zürich und durch ortsfeste Anlagen lärmder geplanten Massnahmen zur TBA TBA x der Immissionsgrenzwerte (Fachstelle) Art. 22 Abs. 1 USG 15 , allenfalls Anordnung von weiteren Massgemäss Art. 31 Abs. 1 und 1 bis LSV17 der Städte Zürich und Wintertrotz Ausschöpfen aller Massnahmen TBA TBA x (Fachstelle) zur Zustimmung gemäss Art. 31 weiteren Massnahmen gemäss Art. 31 geplanten (neuen oder wesentlich TBA TBA x (Fachstelle) und Staatsstrassen überkommunaler Bedeutung Zürich und Winterthur Besonderheiten des Vorhabens (der zu erstellenden Beantragende Zum Entscheid oder von der Änderung betroffenen Baute oder Anlage) Stelle zuständige Vorhabens (der zu erstellenden Beantragende Zum Entscheid § § betroffenen Baute oder Anlage) Stelle zuständige Stelle 8 19 die gemäss Art. 7 und 8 AWI 57 AWI 57 vom13. März 1964 20 (Fachstelle) mit Art. 1 Abs. 2 der unterstehen Betriebe, die Arbeitnehmende AWI 57 AWI 57 (Fachstelle) (gewässerschutzrechtliche Bewilligung) AWEL AWEL mit einer Behandlungs- AWEL AWEL von mehr als 100 t pro Jahr (Fachstelle) Abfallanlagen mit einer Behandlungs- AWEL AWEL von mehr als 1000 t pro Jahr (Fachstelle) von Sonderabfällen AWEL AWEL * AWEL AWEL/ * Erdregister, Energiepfähle AWEL AWEL/ und Pumpversuche AWEL AWEL * x aufgrund des Umgangs mit AWEL AWEL * x veränderten oder pathogenen (Fachstelle) der Einschliessungsverordnung 19 Wasserversorgungsanlagen Wasserversorgungs- AWEL AWEL von regionaler und überregionaler (Fachstelle) AWEL AWEL die nicht dem Generellen Wasser- AWEL AWEL entsprechen (Fachstelle) Besonderheiten des Vorhabens (der zu erstellenden Beantragende Zum Entscheid oder von der Änderung betroffenen Baute oder Anlage) Stelle zuständige
Diese Verordnung tritt am1. Januar 1998 in Kraft. Auf den gleichen Zeitpunkt wird die Verordnung über das baurechtliche Verfahren vom 19. April 1978 aufgehoben. Übergangsbestimmung zur Änderung vom 27. Juni 2012 (OS 67, 389) Bis zur Betriebsaufnahme des Katasters der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen (ÖREB-Kataster; § 13 KÖREBKV) sind in den Situationsplänen gemäss § 3 Abs. 1 lit. a anstelle der im ÖREB- Kataster erfassten Themen die in der amtlichen Vermessung erfassten kantonalen Mehranforderungen gemäss § 5 Abs. 1 der Verordnung über die amtliche Vermessung vom17. Dezember 1997 soweit darstellbar abzubilden. Übergangsbestimmung zur Änderung vom 24. Januar 2024 (OS 79, 69) Solange gemäss den Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 23. Oktober 2023 des PBG in einer Gemeinde ein baurechtliches Verfahren in Papierform durchgeführt wird, bleiben für dieses Verfahren die §§ 2 d,5, 6 a,11, 12, 15, 18, 23 und 24 in der vor Inkrafttreten der Änderung geltenden Fassung anwendbar. 19 SR 814.912. 20 SR 822.11. 21 SR 822.114. 22 SR 943.03. RRB vom5. Mai 1999 (OS 55, 238). In Kraft seit1. Januar 2000. 23 Eingefügt durch RRB vom5. Mai 1999 (OS 55, 238). In Kraft seit1. Januar 2000. 24 Fassung gemäss RRB vom13. September 2000 (OS 56, 306). In Kraft seit1. Ok- 25 Fassung gemäss tober 2000. RRB vom11. Februar 2004 (OS 59, 67). In Kraft seit1. März 26 Fassung gemäss RRB vom 30. März 2005 (OS 60, 136). In Kraft seit1. Juli 2005. 27 Fassung gemäss RRB vom14. Juni 2005 (OS 60, 232). In Kraft seit1. Juli 2005. 28 Eingefügt durch RRB vom14. Juni 2005 (OS 60, 232). In Kraft seit1. Juli 2005. 29 Fassung gemäss RRB vom 19. Juli 2006 (OS 61, 317; ABl 2006, 1062). In Kraft 30 Fassung gemäss seit15. Mai 2006. RRB vom 31. März 2009 (OS 64, 133; ABl 2009, 550). In Kraft 31 Fassung gemäss seit1. Juli 2009. RRB vom 19. Mai 2010 (OS 65, 290; ABl 2010, 1127). In Kraft 32 Fassung gemäss seit1. Juli 2010. RRB vom 24. August 2011 (OS 66, 596; ABl 2011, 2320). In 33 Fassung gemäss mber 2011. Kraft seit1. Nove RRB vom6. September 2011 (OS 66, 808; ABl 2011, 2502). 34 Eingefügt durch ezember 2011. In Kraft seit1. D RRB vom6. September 2011 (OS 66, 808; ABl 2011, 2502). In 35 Fassung gemäss mber 2011. Kraft seit1. Deze RRB vom 27. Juni 2012 (OS 67, 389; ABl 2012-07-13). In 36 Fassung gemäss mber 2012. Kraft seit1. Nove RRB vom 29. Mai 2013 (OS 68, 238; ABl 2013-06-07). In Kraft 37 Fassung gemäss3. seit1. August 201 RRB vom18. September 2013 (OS 68, 427; ABl 2013-10-04). 38 Eingefügt durch anuar 2014. In Kraft seit1. J RRB vom18. September 2013 (OS 68, 427; ABl 2013-10-04). 39 Fassung gemäss anuar 2014. In Kraft seit1. J RRB vom 29. April 2015 (OS 70, 310; ABl 2015-05-15). In 40 Eingefügt durch mber 2015 (ABl 2015-09-25). Kraft seit1. Nove RRB vom 29. April 2015 (OS 70, 310; ABl 2015-05-15). In 41 Fassung gemäss mber 2015 (ABl 2015-09-25). Kraft seit1. Nove h RRB vom 29. April 2015 (OS 70, 310; ABl 2015-05-15). In 42 Aufgehoben durc mber 2015 (ABl 2015-09-25). Kraft seit1. Nove mäss RRB vom 29. April 2015 (OS 70, 310; ABl 2015-05- 43 Nummerierung ge
November 2015 (ABl 2015-09-25). 15). In Kraft seit RRB vom 29. April 2015 (OS 70, 310; ABl 2015-05-15). In 44 Fassung gemäss 2016 (OS 71, 177; ABl 2016-03-18). Kraft seit1. Juli RRB vom11. Mai 2016 (OS 72, 93; ABl 2016-05-27). In Kraft 45 Fassung gemäss seit1. März 2017. RRB vom4. April 2018 (OS 73, 187; ABl 2018-04-20). In Kraft 46 Fassung gemäss seit1. Juni 2018. RRB vom14. März 2018 (OS 73, 183; ABl 2018-03-23). In Kraft 47 Fassung gemäss seit1. Juli 2018. RRB vom10. Juli 2019 (OS 74, 504; ABl 2019-07-19). In Kraft 48 Fassung gemäss
seit1. Oktober 20 RRB vom 20. November 2019 (OS 75, 27; ABl 2019-11-29). 49 Eingefügt durch ebruar 2020. In Kraft seit1. F RRB vom 20. November 2019 (OS 75, 27; ABl 2019-11-29). In 50 Fassung gemäss uar 2020. Kraft seit1. Febr h RRB vom 20. November 2019 (OS 75, 27; ABl 2019-11- 51 Aufgehoben durc
Februar 2020. 29). In Kraft seit RRB vom2. Dezember 2020 (OS 75, 653; ABl 2020-12-11). In 52 Fassung gemäss ar 2021. Kraft seit1. Janu RRB vom3. Februar 2021 (OS 76, 161; ABl 2021-02-12). In 53 Eingefügt durch 2021. Kraft seit1. Juli RRB vom 26. Oktober 2022 (OS 77, 583; ABl 2022-11-04). In 54 Eingefügt durch ar 2023. Kraft seit1. Janu RRB vom 26. Oktober 2022 (OS 77, 583; ABl 2022-11-04). In 55 Fassung gemäss ar 2023. Kraft seit1. Janu h RRB vom 26. Oktober 2022 (OS 77, 583; ABl 2022-11-04). 56 Aufgehoben durc anuar 2023. In Kraft seit1. J RRB vom12. Dezember 2023 (OS 78, 551; ABl 2023-12-15). 57 Fassung gemäss anuar 2024. In Kraft seit1. J RRB vom 24. Januar 2024 (OS 79, 69; ABl 2024-02-09). In 58 Eingefügt durch l 2024. Kraft seit1. Apri RRB vom 24. Januar 2024 (OS 79, 69; ABl 2024-02-09). In 59 Fassung gemäss l 2024. Kraft seit1. Apri h RRB vom 24. Januar 2024 (OS 79, 69; ABl 2024-02-09). 60 Aufgehoben durc pril 2024. In Kraft seit1. A RRB vom 25. September 2024 (OS 79, 424; ABl 2024-10-11). 61 Eingefügt durch ezember 2024. In Kraft seit1. D RRB vom 25. September 2024 (OS 79, 424; ABl 2024-10-11). 62 Fassung gemäss ezember 2024. In Kraft seit1. D RRB vom2. Juli 2025 (OS 81, 241; ABl 2025-08-22). In Kraft 63 Eingefügt durch seit1. Juni 2026. RRB vom2. Juli 2025 (OS 81, 241; ABl 2025-08-22). In Kraft 64 Fassung gemäss seit1. Juni 2026. RRB vom1. April 2026 (OS 81, 249; ABl 2026-04-17). In Kraft 65 Eingefügt durch seit1. Juni 2026. RRB vom1. April 2026 (OS 81, 249; ABl 2026-04-17). In Kraft 66 Fassung gemäss seit1. Juni 2026. ahrensverordnung 24 Anhang zur Bauverf teilungen durch kantonale Stellen (§§7, 8 und 19) 32 Erforderliche Beur enden Tabelle sind aufgeführt: a. In der nachsteh nderheiten, bei deren Vorliegen die Erstel- Spalte1: die Beso von Bauten und Anlagen neben lung oder Änderung baurechtlichen Bewilligung der ört- oder an Stelle der einer Beurteilung (Bewilligung, lichen Baubehörde nehmigung) weiterer, kantonaler Konzession oder Ge 3 ; § 7 BVV) bedarf; Stellen (§ 318 PBG eantragenden Stellen mit folgenden Kurzbezeich- Spalte2: 32 die b nungen: ilität AFM 52 Amt für Mob irektion) (Volkswirtschaftsd haft und Natur ALN Amt für Landsc (Baudirektion) mentwicklung (Baudirektion) ARE 33 Amt für Rau tschaft 57 AWI 57 Amt für Wir irektion) (Volkswirtschaftsd l, Wasser, Energie und Luft AWEL Amt für Abfal (Baudirektion) iat (Baudirektion) GS Generalsekretar udirektion) HBA Hochbauamt (Ba udirektion) TBA Tiefbauamt (Ba Entscheid zuständigen Stellen; Spalte3: die zum ezeichnet) die Beurteilungen kantonaler Stel- Spalte4: (mit * b gel, wenn nicht ausnahmsweise ein len, die in der Re sammenhang mit der Hauptbewil- besonders enger Zu mäss § 8 Abs. 2 BVV nicht der for- ligung besteht, ge n unterliegen und daher in einem mellen Koordinatio Gegenstand einer separaten Be- späteren Zeitpunkt önnen; willigung bilden k ezeichnet) die Fälle, in denen für die kanto- Spalte5: (mit x b ie abgekürzte Behandlungsfrist von nale Beurteilung d 19 BVV gilt, soweit nicht die Be- 30 Tagen gemäss § r für das ordentliche Verfahren gel- handlung innert de eordnet wird. tenden Fristen ang en und Bewilligungen aufgrund der Spezialgesetz- b. Weitere Prüfung und des Kantons bleiben vorbehalten. gebung des Bundes lligung von Reklamen an Strassen ist diese Verord- c. 33 Auf die Bewi , wenn weitere Beurteilungen durch kantonale nung nur anwendbar sem Anhang erforderlich sind. Andernfalls er- Stellen gemäss die tion mit der verkehrspolizeilichen Bewilligung folgt die Koordina (Nationalstrassen sowie kantonale Autobahnen der Kantonspolizei unmittelbar durch die örtliche Baubehörde. Ge- und Autostrassen) men an Strassen sind ausschliesslich durch die suche für Baurekla Kantonspolizei zu prüfen; deren Verfügungen Gemeinde bzw. die tellenden von diesen Stellen selbst eröffnet. werden den Gesuchs Bauvorhaben, die der Prüfung durch die kantonale d. 50 Gesuche für das kantonale Amt für Militär und Zivilschutz Feuerpolizei oder breitet das örtliche Bauamt diesen Stellen aus- unterliegen, unter ser Verordnung geregelten Verfahrens. Es koor- serhalb des in die olizeilichen und die zivilschutzrechtlichen Neben- diniert die feuerp en übrigen erforderlichen Bewilligungen und bestimmungen mit d andteil der kommunalen Bewilligung. macht sie zum Best Besonderheiten des oder von der Änderung
Bauten und 1.1 an Staatsstrassen1.1.1 an bestehenden und (ausserhalb bezüglich Vorschriften – Bau- – planungsrechtliche Verkehrsplanungen Bauin – Abstände – Verkehrssicherheit des (Reklamen strassenpolizeilichen1.1.2 innerhalb Baulinien1.1.3 33 mit Beanspruchung öffentlichem1.2 47 ausserhalb (raumplanungsrechtliche1.2.1 33 in Landwirtschafts-, Reservezonen von1.2.3 und 1.2.4)1.2.2 im Wald bewilligung Nutzungszone)1.2.3 30 in Naturschutzgebieten, Ufervegetation räumen1.2.4 44 in Erholungszonen, nicht1.3 47 im Wald und (forstrechtliche im Wald, innerhalb oder, wo keine eines Waldabstandes1.4 33 im Bereich1.4.1 im Geltungsbereich Schutzanordnung eines1.4.1.1 – Naturschutz Hoch-1.4.1.2 – Landschaftsschutz einer § § Stelle 8 19 x1.4.1.3 – Landschaftsschutz im Geltungsbereich ARE ARE en Inventars (Fachstelle) eines überkommunal x1.4.1.4 – Ortsbildschutz (ausser in den Städten ARE ARE
(Fachstelle) Zürich und Wintert x1.4.1.5 – Denkmalpflege ARE ARE (Fachstelle) gie ARE ARE1.4.1.6 – Archäolo (Fachstelle) x1.4.2 im Nahbereich von Ufervegetation und ALN ALN 25 ensräumen geschützter (Fachstelle) 25 im Bereich von Leb , soweit bekannt Pflanzen und Tiere rundwasser1.5 in Bezug auf G Grundwasserschutzzone, sofern AWEL AWEL1.5.1 33 in einer glement vorliegt oder (Fachstelle) kein Schutzzonenre lement eine kantonale das Schutzzonenreg reibt, oder in einem Bewilligung vorsch real Grundwasserschutza *1.5.2 41 Nutzung von Grund-, Quell- und Drainage- AWEL AWEL tliches Konzessions- (Fachstelle) wasser (wasserrech verfahren) höchsten Grundwasserspiegel im AWEL AWEL1.5.3 35 unter dem ich A u (einschliesslich (Fachstelle) Gewässerschutzbere poräre Grundwasser- diesbezügliche tem absenkungen) f Oberflächengewässer1.6 33 in Bezug au erraum bzw. im Uferstreifen nach AWEL AWEL1.6.1 64 im Gewäss mmungen vom4. Mai (Fachstelle) den Übergangsbesti chutzverordnung vom 2011 der Gewässers 6 , auf Grundstücken, 28. Oktober 19981 stossen oder im Bereich die an Gewässer an kantonale und kommunale von Baulinien für einschliesslich der Wasserbauprojekte ckhalt oder die Ableitung Flächen für den Rü - und Neubauten), von Hochwasser (Um ten Zürich und Winterthur, ausser in den Städ endelegation gemäss sofern eine Aufgab § 186 Abs. 2 der Wasser- § 185 Abs. 3 bzw. Juli 2025 (WsV)8 besteht verordnung vom2. änderung eines Oberflächen- AWEL AWEL1.6.2 bauliche Ver rbett, Uferböschung, (Fachstelle) gewässers (Gewässe Vorländer, Dämme) s Oberflächengewässers1.6.3 Nutzung eine Konzessionsverfahren) (wasserrechtliches agen, Weiher, Stauhaltungen, AWEL AWEL/1.6.3.1 – Kraftanl . (räumliche Inanspruch- (Fachstelle) Baudirektion Brücken, Stege usw nahme) nahmen und -einleitungen AWEL AWEL1.6.3.2 – Wärmeent zung), Brauchwasser- (Fachstelle) (Kühl- und Heiznut ie und Gewerbe) entnahmen (Industr zur Bewässerung AWEL AWEL1.6.3.3 – Nutzung (Fachstelle) Konzessionsland (Zürichsee) AWEL AWEL1.6.4 Vorhaben auf (Fachstelle) Besonderheiten des oder von der Änderung1.6.5 64 in einem es sich Sonderrisiken1.6.6 54 Eingriffe oder 1.6.7 63 Bauten heit auswirken vom1. Oktober 201011 und Art. 24 Stauanlagenverordnung «Sicherheitsbereich1.7 35 in Bezug auf1.7.1 in einem belasteten1.7.2 46 auf einem beständen oder Freisetzungsverordnung1.8 40 in Bezug auf zonen Bodenauftrag, (durch Bauten1.8.1 auf mehr (Fachstelle)1.8.2 auf mehr (Fachstelle) § § Stelle 8 19 ung und wassergefährdende Flüssigkeiten 33 2. Abwasserentsorg Anlagen für die Abwasserentsorgung2.1 35 Bauten und n Oberflächengewässer und Einleitungen i igungsanlagen, Regenbecken, AWEL AWEL2.1.1 Abwasserrein Pumpwerke (Fachstelle) Regenüberläufe und on verschmutztem Abwasser AWEL AWEL2.1.2 Einleitung v asser von industriellen (Fachstelle) und Niederschlagsw auten und Anlagen und gewerblichen B gereinigtem und ungereinigtem AWEL AWEL2.1.3 Nutzung von entnahme und zu Kühl- (Fachstelle) Abwasser zur Wärme zwecken rschmutztem Abwasser2.1.4 von nicht ve itungen unter 300 mm 64 AWEL AWEL2.1.4.1 mit Rohrle strie- und Gewerbe- (Fachstelle) Nennweite bei Indu betrieben elevanten Prozessen – mit sehr umweltr leitungen ab 300 mm 64 AWEL AWEL2.1.4.2 – mit Rohr Nennweite Anlagen mit Versickerungen2.2 33 Bauten und tztem Abwasser AWEL AWEL2.2.1 von verschmu (Fachstelle) rschmutztem Abwasser AWEL AWEL2.2.2 von nicht ve Gewerbebetrieben (Fachstelle) aus Industrie und evanten Prozessen, mit sehr umweltrel einer Grundwasserschutz- Versickerungen in Schutzzonenreglement zone, sofern kein Schutzzonenreglement vorliegt oder das illigung vorschreibt, eine kantonale Bew einem Grundwasser- Versickerungen in in belasteten Standorten schutzareal sowie chtsflächen und Altlastenverda *2.3 33 Bauten und Anlagen mit stetiger Zuleitung von AWEL AWEL m Abwasser (Fremdwasser) (Fachstelle) nicht verschmutzte in eine ARA Anlagen in Industrie- und Gewerbe- AWEL AWEL2.4 64 Bauten und umweltrelevanten Prozessen, (Fachstelle) betrieben mit sehr bendelegation gemäss soweit keine Aufga assergesetzes vom12. Dezember § 102 Abs. 2 des W ng mit § 185 Abs. 1 lit. b WsV 8 20227 in Verbindu r Stadt Zürich) besteht (nur in de *2.5 55 Lagerung und Umschlag von wassergefährdenden AWEL AWEL hstelle) Flüssigkeiten (Fac *2.6 33 Häusliche Abwasserentsorgung mittels einer Klein- AWEL AWEL anlage oder durch Abtransport (Fachstelle) Abwasserreinigungs Abwasserreinigungsanlage auf eine zentrale Besonderheiten des oder von der Änderung
Bauten und 3.1 ortsfeste Anlagen der Landwirtschaft beim Betrieb Übereinstimmung Lärmschutz Winterthur)3.2 66 Vorhaben in belasteten Gebieten:3.2.1 65 Prüfung Einhaltung gemäss unter nahmen (ausserhalb thur)3.2.2 65 wenn Immissionsgrenzwertüberschreitungen verbleiben, Abs. 2 LSV 17 , allenfalls unter Anordnung von Abs. 1 und 1 bis LSV 17 3.3 33 Vorhaben an geänderten) – National- – Strassen mit in den Städten – Eisenbahnanlagen § § Stelle 8 19 gen mit besonderen Problemen hinsichtlich Luftreinhaltung4. Bauten und Anla und Energie 29 Anlagen gemäss Art. 2 Abs. 1 LRV der AWEL AWEL4.1 48 Stationäre erbes und der Landwirtschaft (Fachstelle) Industrie, des Gew ädte Zürich und Winterthur) (ausserhalb der St swirkungen bezüglich ihrer mit erheblichen Au t den Vorschriften über die Übereinstimmung mi ie Anlagen folgender Bereiche: Luftreinhaltung, w und Kunststoffindustrie – Chemie-, Gummiie – Mineralölindustr ng – Metallverarbeitu ecycling – Entsorgung und R rbeitung – Lebensmittelvera – Steine und Erden cht Gaststätten, Betriebe der Darunter fallen ni arbanwendende Betriebe Holzbearbeitung, f und Druckereien. *4.2 55 Grossfeuerungsanlagen (über 1000 kW AWEL AWEL tung), stationäre Ver- (Fachstelle) Feuerungswärmeleis n (insbesondere Verbrennungsmotore e, Notstromaggregate Blockheizkraftwerk en), Feststofffeuerungen und Stromgenerator swärmeleistung über 70 kW mit einer Feuerung s Verbrennen von Abfällen und Anlagen für da ädte Zürich und Winterthur) (ausserhalb der St ereinstimmung mit den bezüglich ihrer Üb die Luftreinhaltung Vorschriften über aftliche Tierhaltung (ausserhalb der ARE ARE4.3 33 Landwirtsch Winterthur) (Fachstelle Städte Zürich und ALN) Besonderheiten des oder von der Änderung
Diverses 41 5.1 50 Betriebe5.1.1 Betriebe, des Arbeitsgesetzes in Verbindung Verordnung4 zum Arbeitsgesetz vom
August 1993 21 dem Plangenehmigungsverfahren5.1.2 Übrige beschäftigen5.2 33 Kiesabbau (Fachstelle)5.3 33 Abfallanlagen5.3.1 Kompostieranlagen kapazität5.3.2 andere kapazität5.4 Entgegennahme (Fachstelle)5.5 37 Erdwärmenutzung5.5.1 Erdsonden rektion (Fachstelle) Baudi5.5.2 Wärmekörbe, rektion (Fachstelle) Baudi5.6 33 Sondierbohrungen (Fachstelle)5.8 34 Betriebe, die gentechnisch Organismen unterstehen5.9 34 Erstellung von5.9.1 Staatsbeitragsberechtigte anlagen Bedeutung5.9.2 Reservoire (Fachstelle)5.9.3 Anlagen, versorgungsprojekt § § Stelle 8 19 n, die in einem Gebiet mit Pflicht zum5.13 53 Bauvorhabe Aushub und Gesteinskörnung Bahntransport von ordnung über den Bahntransport gemäss § 3 der Ver teinskörnung vom3. Februar von Aushub und Ges bei denen die Menge des gesamthaft 20216 liegen und s 25 000 Festkubikmeter anfallenden Aushub WEL übersteigt. AWEL A (Fachstelle) senbahnen und Seilbahnen6. Luftverkehr, Ei nale Leitstelle zu koordinierende Bewilligungen) 54 (nicht durch kanto Anlagen, die nicht ganz oder AFM AFM/6.1 54 Bauten und senbahnbetrieb (Nebenanlagen) (BAV) überwiegend dem Ei BAV gestützt auf Art. 18 m Abs. 2 dienen, sofern das zes vom 20. Dezember 1957 des Eisenbahngeset anzuhören ist Anlagen, die nicht ganz oder AFM AFM/6.2 54 Bauten und ugplatzbetrieb dienen (BAZL) überwiegend dem Fl nerhalb des Perimeters (Nebenanlagen), in für Flugplätze ezifische Infrastrukturbauten AFM AFM/6.3 54 Luftfahrtsp r Bedeutung ausserhalb (BAZL) von untergeordnete ch der Aussenlandeverordnung von Flugplätzen na4 vom14. Mai 20141 wie Stand- und Luftseilbahnen, AFM AFM6.4 54 Seilbahnen ilifte, die im Zusammenhang Schräglifte und Sk Gesuch stehen und dem mit einem anderen gungsverfahren nach dem kantonalen Bewilli
Juni 200613 unterstehen, Seilbahngesetz vom ionen und Auflageverfahren, bezüglich Publikat öffnung der Bewilligung Aussteckung und Er