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741.1

Verkehrsabgabengesetz (VAG) 15

(vom11. September 1966)1

I. Verkehrsabgaben

Art. 1 Kanvom

Für Motorfahrzeuge und Anhänger, die mit zürcherischen Kontrollschildern verkehrsberechtigt sind oder mit Standort im ton Zürich auf den öffentlichen Strassen im Verkehr stehen, wird Halter eine Verkehrsabgabe erhoben.

Art. 2

18 1 Die jährlichen Verkehrsabgaben berechnen sich wie folgt:

  1. a. für Lastwagen, schwere Sattelschlepper und Gesellschaftswagen aus der Summe der Beträge für Gesamtgewicht und Abgaskategorie,

  2. b. für die übrigen Motorwagen mit Hubkolbenmotor aus der Summe der Beträge für Hubraum und Gesamtgewicht,

  3. c. für Motorräder mit Hubkolbenmotor aus der Summe der Beträge für Hubraum und Abgaskategorie,

  4. d. für Anhänger an Motorwagen aus dem Betrag für das Gesamtgewicht. 2 Die Beträge gemäss Abs. 1 bestimmen sich nach dem Anhang. 3 Der Regierungsrat legt die Zugehörigkeit zu den Abgaskategorien gemäss Abs. 1 lit. a und c gestützt auf das Ausführungsrecht des Bundes zum Bundesgesetz vom 19. Dezember 1997 über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe5 und zum Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 fest 8 .

Art. 3

12 Fahrräder und deren Anhänger sowie Fahrzeuge mit ausschliesslich elektrischem Antrieb sind abgabefrei.

Art. 4

Trolleybusse und ihre Anhänger sowie die ausschliesslich im fahrplanmässigen öffentlichen Linienverkehr verwendeten Motorfahrzeuge und Anhänger sind abgabefrei.

Der Regierungsrat regelt durch Verordnung4 die Ermässigung oder den Erlass der Verkehrsabgaben für Motorfahrzeuge und Anhänger, die nur teilweise im fahrplanmässigen öffentlichen Linienverkehr verwendet werden, gemeinnützigen Zwecken oder Gebrechlichen dienen oder bei denen andere besondere Verhältnisse vorliegen.

Art. 5 Kanton Jahresbetrag umfasse zenden Verkehrsabgab

Die Verkehrsabgabe ist für diejenigen Tage zu entrichten, an denen das Motorfahrzeug oder der Anhänger mit zürcherischen Kontrollschildern verkehrsberechtigt ist oder mit Standort im Zürich im Verkehr steht. kann für Zahlungen, die nicht einen vollen 2 Der Regierungsrat n, einen angemessenen Zuschlag festsetzen. en können die durch Verordnung4 festzuset- 3 In besonderen Fäll en aus festen Jahresbeträgen bestehen.

Art. 6

Der Halter ist verpflichtet, jede Veränderung am Motorfahrzeug oder Anhänger, welche eine Erhöhung der Verkehrsabgabe zur Folge hat, innert 14 Tagen der für den Bezug zuständigen kantonalen Amtsstelle zu melden.

Art. 7

Zieht der Halter das Motorfahrzeug oder den Anhänger aus dem Verkehr zurück, so hat er die Kontrollschilder der Ausgabestelle zurückzugeben.

Das Fahrzeug gilt bis zur Rückgabe der Kontrollschilder als im Verkehr stehend.

Art. 8

Bei verspäteter Rückgabe der Kontrollschilder sowie bei unberechtigter Inverkehrsetzung eines Fahrzeuges oder bei anderweitiger Umgehung der Abgabepflicht sind die entsprechenden Verkehrsabgaben unabhängig von einer allfälligen Bestrafung nachzuzahlen.

Art. 9 Vor-

Der Regierungsrat kann durch Verordnung4 ergänzende schriften erlassen, namentlich über die Erhebung der Verkehrsabgaben bei Standort-, Halter- und Fahrzeugwechsel und für ausländische Fahrzeuge sowie über Veranlagung, Bezug, Verjährung und Rückerstattung der Verkehrsabgaben.

Art. 10 Be- Ver-

18 1 Der Regierungsrat setzt die Verkehrsabgaben unter achtung der Auswirkungen des Fahrzeugbetriebs auf die Umwelt nach den Ansätzen von § 2 fest für:

  1. a. besondere Arten von Motorfahrzeugen und Anhängern,

  2. b. Fahrzeuge mit besonderer Antriebsart,

  3. c. Fahrzeuge mit besonderen Bewilligungen. 2 Er setzt die Verkehrsabgaben für die Fahrzeugarten der landwirtschaftlichen Motorfahrzeuge und der Veteranenfahrzeuge fest. Die kehrsabgaben für landwirtschaftliche Motorfahrzeuge betragen höchstens Fr. 200, für Veteranenfahrzeuge höchstens Fr. 400. Für Anhänger dieser beiden Fahrzeugarten wird keine Verkehrsabgabe erhoben. 19 3 Der Regierungsrat setzt den Betrag fest, bis zu dem wegen der Umtriebe die Verkehrsabgabe nicht erhoben oder nicht zurückerstattet wird.

Art. 10a

Die Verkehrsabgaben für leichte Motorwagen, die bei der ersten Inverkehrsetzung den zwei besten Kategorien nach dem Ausführungsrecht des Bundes zum Energiegesetz vom 26. Juni 19986 und zum Umweltschutzgesetz vom7. Oktober 19839 angehören, werden für das laufende und die drei folgenden Kalenderjahre wie folgt ermässigt:

  1. a. um 80%, wenn die Motorwagen der besten Kategorie angehören,

  2. b. um 50%, wenn die Motorwagen der zweitbesten Kategorie angehören.

Leichte Motorwagen, die mehr als 130 g CO je km ausstossen, sind von der Ermässigung ausgenommen. Der Regierungsrat kann diesen Wert aufgrund der technischen Entwicklung senken.

Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten. Er kann dieses Rabattsystem auf weitere Motorfahrzeugarten ausdehnen.

Art. 11

Der Regierungsrat bezeichnet die Amtsstellen, welche die Verkehrsabgaben erheben.

Art. 12

11 Der Reinertrag der Verkehrsabgaben ist dem Strassenfonds gemäss Strassengesetz3 gutzuschreiben. II. Vollzug des Strassenverkehrsrechts des Bundes

Zitiert in

Art. 13

Der Regierungsrat bezeichnet die Amtsstellen, welche die Fahrzeuge und die Führer prüfen, die Fahrzeug- und Führerausweise erteilen und entziehen, die Fahrradkennzeichen ausgeben und alle übrigen Aufgaben besorgen, welche die Bundesgesetzgebung über den Strassenverkehr7 den Kantonen überträgt oder vorbehält.

Art. 14 Prü-

Die zuständige Direktion des Regierungsrates setzt die fungs- und Verwaltungsgebühren sowie die Gebühren für die Überlassung der Kontrollschilder und Fahrradkennzeichen fest.

Art. 15 Polizei in die

Der Halter eines Motorfahrzeuges oder Fahrrades ist verpflichtet, der Polizei Auskunft zu geben, wer das Fahrzeug geführt oder wem er es überlassen hat. Vorbehalten bleibt das Recht, der sinngemässer Anwendung der Bestimmungen der Strafprozessordnung2 über das Zeugnisverweigerungsrecht die Auskunft zu verweigern.

Der gewerbsmässige Vermieter von Motorfahrzeugen oder Fahrrädern hat ausserdem ein Verzeichnis der Mieter zu führen, in das Polizei jederzeit Einsicht nehmen kann. Motorfahrzeuges oder Anhängers ist verpflich- 3 Der Halter eines on Kontrollschildern oder Fahrzeugausweisen unver- tet, den Verlust v llenden Behörde zu melden. Abhandengekommene, züglich der ausste nleserlich gewordene Kontrollschilder und Ausweise beschädigte oder u des Halters ersetzt. werden auf Kosten

Art. 16 Fahr-

Der Regierungsrat oder die von ihm bezeichnete Amtsstelle kann im Rahmen der Bundesgesetzgebung für bestimmte Strassen verbote, Verkehrsbeschränkungen und Anordnungen zur Regelung des Verkehrs erlassen.

Der Regierungsrat kann diese Befugnis durch Verordnung4 allen oder einzelnen Gemeinden übertragen.

Der Regierungsrat kann den Verkehr von Motorfahrzeugen zu Sport- und Vergnügungszwecken abseits öffentlicher Verkehrsflächen im Sinne des Strassenverkehrsrechts des Bundes7 einschränken oder untersagen.

Zitiert in

Art. 17 Durch-

Der Regierungsrat erlässt durch Verordnung4 die nötigen weiteren Vorschriften zum Vollzug des Strassenverkehrsrechts des Bundes 7 .

Die zuständige Direktion des Regierungsrates sorgt für die führung des Verkehrsunterrichts für Motorfahrzeugführer und Radfahrer, die wiederholt Verkehrsregeln übertreten haben. 15

Der Regierungsrat kann den Höchsttarif für den obligatorischen Fahrunterricht festlegen. III. Straf- und Schlussbestimmungen

Art. 18 Busse

14 Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften dieses Gesetzes oder der gestützt darauf erlassenen Verordnungen werden mit bestraft. In leichten Fällen kann ein Verweis erteilt werden.

Art. 19

Das Gesetz betreffend das Strassenwesen vom 20. August 1893 wird wie folgt abgeändert: . . .10

Art. 20

Dieses Gesetz tritt nach der Annahme durch die Stimmberechtigten und nach der amtlichen Veröffentlichung des kantonsrätlichen Erwahrungsbeschlusses auf den1. Januar 1967 in Kraft.

Das Gesetz über den Verkehr mit Motorfahrzeugen und Fahrrädern vom 18. Februar 1923 wird auf den gleichen Zeitpunkt aufgehoben. Übergangsbestimmung zur Änderung vom 28. November 2011 (OS 68, 457)

Art. 1

Für leichte Motorwagen, die längstens drei Jahre vor Inkrafttreten dieses Gesetzes erstmals in Verkehr gesetzt wurden und zu diesem Zeitpunkt die Voraussetzungen für eine Ermässigung nach § 10 a erfüllt haben, wird die Verkehrsabgabe für den Rest der Frist ermässigt.

Art. 2

20 1 Die Verkehrsabgaben für Lieferwagen, die ab1. Januar 2015 erstmals in Verkehr gesetzt wurden bzw. werden und die den neuesten geltenden Emissionscode aufweisen, werden für das Jahr der ersten Inverkehrsetzung sowie die neun folgenden Kalenderjahre um 50% ermässigt, wenn die Lieferwagen

  1. a. einem überwiegend gewerbemässigen Verwendungszweck dienen und

  2. b. höchstens 250 g CO2 je km ausstossen. 2 Unter den Voraussetzungen von Abs. 1 werden für Lieferwagen, die im Jahr 2014 erstmals in Verkehr gesetzt wurden, die Verkehrsabgaben ab1. Januar 2019 für sechs weitere Jahre um 50% ermässigt. 3 Der Fahrzeughalter hat die überwiegend gewerbemässige Verwendung des Lieferwagens nachzuweisen. 4 Die Ermässigung der Verkehrsabgaben ist bis zur Einführung der Energie- oder Umweltetikette für Lieferwagen befristet. Verwaltungsrechtspflegegesetz vom8. Juni 1997 (OS 54, 268). 13 Fassung gemäss anuar 1998 (OS 54, 290). In Kraft seit1. J G über die Anpassung an den geänderten allgemeinen Teil 14 Fassung gemäss hes und an das neue Jugendstrafgesetz vom 19. Juni 2006 des Strafgesetzbuc 005, 1483). In Kraft seit1. Januar 2007. (OS 61, 391; ABl 2 G über die Anpassung des kantonalen Verwaltungsverfah- 15 Fassung gemäss März 2010 (OS 65, 390; ABl 2009, 801). In Kraft seit1. Juli rensrechts vom 22. h G über die Anpassung des kantonalen Verwaltungsverfah- 16 Aufgehoben durc März 2010 (OS 65, 390; ABl 2009, 801). In Kraft seit1. Juli rensrechts vom 22. G vom 28. November 2011 (OS 68, 457; ABl 2010, 814). In 17 Eingefügt durch ar 2014. Kraft seit1. Janu G vom 28. November 2011 (OS 68, 457; ABl 2010, 814). In 18 Fassung gemäss ar 2014. Kraft seit1. Janu G vom3. April 2017 (OS 72, 451; ABl 2016-11-04). In Kraft 19 Fassung gemäss

  3. 8. seit1. Januar 201 G vom11. Juni 2018 (OS 73, 599; ABl 2018-04-13). In Kraft 20 Fassung gemäss

  4. 9. seit1. Januar 201 Anhang 17 ere Sattelschlepper und Gesellschaftswagen1. Lastwagen, schw ) (§ 2 Abs. 1 lit. a

  5. a. Gesamtgewicht: gewicht Fr. 254 bis 4000 kg Gesamt itere volle Zuschlag für je we 500 kg Gesamtgewicht Fr. 35 oder angebrochene

  6. b. Abgaskategorie: 0 Kategorie 1 Fr. 90 0 Kategorie 2 Fr. 60 0 Kategorie 3 Fr. 30 en mit Hubkolbenmotor (§ 2 Abs. 1 lit. b)2. Übrige Motorwag

  7. a. Hubraum: 69 bis 1200 cm 3 Fr. cm 3 Fr. 88 von 1201 bis 1400 cm 3 Fr. 108 von 1401 bis 1600 cm 3 Fr. 128 von 1601 bis 1800 cm 3 Fr. 148 von 1801 bis 2000 cm 3 Fr. 208 von 2001 bis 2500 cm 3 Fr. 358 von 2501 bis 3000 cm 3 Fr. 508 von 3001 bis 3500 cm 3 Fr. 658 von 3501 bis 4000 cm 3 Fr. 808 von 4001 bis 4500 cm 3 Fr. 958 von 4501 bis 5000 cm 3 Fr. 1108 von 5001 bis 5500 cm 3 Fr. 1258 von 5501 bis 6000 über 6000 cm 3 : itere volle Zuschlag für je we 1000 cm 3 Hubraum Fr. 300 oder angebrochene

  8. b. Gesamtgewicht: bis 1200 kg Fr. 50 kg Fr. 70 von 1201 bis 1400 kg Fr. 100 von 1401 bis 1600 kg Fr. 130 von 1601 bis 1800 kg Fr. 160 von 1801 bis 2000 kg Fr. 190 von 2001 bis 2200 kg Fr. 310 von 2201 bis 2400 kg Fr. 430 von 2401 bis 2600 kg Fr. 550 von 2601 bis 2800 kg Fr. 670 von 2801 bis 3000 kg Fr. 790 von 3001 bis 3200 kg Fr. 930 von 3201 bis 3500 über 3500 kg: itere volle Zuschlag für je we 500 kg Gesamtgewicht Fr. 260 oder angebrochene Hubkolbenmotor (§ 2 Abs. 1 lit. c)3. Motorräder mit

  9. a. Hubraum: um Fr. 34 bis 300 cm 3 Hubra itere volle Zuschlag für je we 100 cm 3 Hubraum Fr.9 oder angebrochene

  10. b. Abgaskategorie: Kategorie 1 Fr. 35 Kategorie 2 Fr. 25 Kategorie 3 Fr. 0 orwagen (§ 2 Abs. 1 lit. d)4. Anhänger an Mot ewicht Fr. 35 bis 500 kg Gesamtg itere volle Zuschlag für je we 500 kg Gesamtgewicht Fr. 28 oder angebrochene

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