Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

Überprüfung Kindesschutzmassnahme

Rubrum

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PQ260039-O/U damit vereinigt Geschäfts-Nr. PQ260042-O

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller, Vorsitzende, Oberrichter Dr. E. Pahud und Ersatzoberrichterinin MLaw N. Menghini-Griessen sowie Gerichtsschreiber MLaw A. Clinard

Beschluss und Urteil vom 29. Juni 2026

in Sachen

Beschwerdeführer

1 vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____

betreffend Überprüfung Kindesschutzmassnahme

Beschwerde gegen ein Urteil des Bezirksrates Hinwil vom 13. März 2026 i.S. C._____, geb. tt.mm.2009; VO.2025.15 (Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Bezirk Hinwil)

Erwägungen

I.

1.

C._____ (geb. tt.mm.2009) ist die Tochter der miteinander verheirateten, aber getrennt lebenden Eltern, A._____ (fortan: Beschwerdeführerin oder Mutter) und B._____ (fortan: Beschwerdeführer oder Vater).

2.

Mit Entscheid vom 27. September 2022 errichtete die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Bezirk Hinwil (KESB) für C._____ eine Beistandschaft nach Art. 306 Abs. 2 ZGB, um die Interessen C._____s im Nachlass ihres Grossvaters D._____ zu wahren und sie diesbezüglich zu vertreten (KESB act. 60). Im Mai 2024 bzw. Februar 2025 beantragten die Eltern von C._____ bei der KESB die Aufhebung der Massnahme. Eventualiter beantragten sie einen Mandatsträgerwechsel. Mit Entscheid vom 6. Mai 2025 (act. 8/2) wies die KESB unter anderem die Anträge der Eltern auf Aufhebung der Beistandschaft (Dispositiv-Ziffer 1) sowie den Eventualantrag auf Mandatsträgerwechsel ab (Dispositiv-Ziffer 2) und auferlegte die Kosten des Entscheids den Eltern je zur Hälfte (Dispositiv-Ziffer 7).

3.

Mit Eingabe vom 10. Juni 2025 (act. 8/1) erhob die Mutter hiergegen Beschwerde beim Bezirksrat Hinwil (Vorinstanz). Sie beantragte die Aufhebung der Dispositiv-Ziffern 1, 2 und 7 des Entscheides sowie die Aufhebung der Beistandschaft gemäss Art. 306 Abs. 2 ZGB, eventualiter die Auswechslung der Beistandsperson. Im Weiteren beantragte sie, es seien die Kosten auf die Staatskasse zu nehmen und es sei ihr eine Parteientschädigung zuzusprechen (act. 8/1 S. 2). Am 18. Juni 2025 reichte auch der Vater eine Beschwerde ein, im Wesentlichen mit den gleichen Anträgen (act. 8/13/1). Die Vorinstanz holte verschiedene Stellungnahmen der Eltern, von C._____ und der Beiständin (act. 8/6; act. 8/13/8; act. 8/14; act. 8/19; act. 8/21; act. 8/25; s.a. act. 8/30 ff.) sowie Vernehmlassungen (act. 8/10; act. 8/13/8) ein und vereinigte die beiden Beschwerdeverfahren (vgl. act. 8/12). Mit Urteil vom 13. März 2026 (act. 8/35 = act. 6 [Aktenexemplar]) wies die Vorinstanz die Beschwerden ab (Dispositiv-Ziffern I, II und III). Die Verfahrenskosten auferlegte sie den Beschwerdeführern (unter solidarischer Haftung und mit Bezug von der Beschwerdeführerin; Dispositiv-Ziffer IV), Parteientschädigungen sprach sie keine zu (Dispositiv-Ziffer V).

4.

4.1

Mit Eingabe vom 13. April 2026 erhob die Beschwerdeführerin hiergegen Beschwerde an das Obergericht des Kantons Zürich (act. 2). Das Verfahren wurde unter der Nr. PQ260039-O angelegt. Mit Eingabe vom 16. April 2026 (Datum Poststempel) erhob auch der Beschwerdeführer Beschwerde (act. 12/2). Das Verfahren wurde unter der Nr. PQ260042-O angelegt.

4.2

Die Anträge der Beschwerdeführerin lauten wie folgt (act. 2 S. 2):

"1. Das Urteil des Bezirksrats Hinwil vom 13.03.2026 im Verfahren VO.2025.15/3.02.00 sei aufzuheben. 2. Die mit Entscheid der KESB Hinwil vom 27.09.2022 errichtete Beistandschaft gemäss Art. 306 Abs. 2 ZGB sei unverzüglich aufzuheben und die Beiständin aus ihrem Amt zu entlassen. 3. Eventualiter sei die Beistandsperson auszuwechseln. 4. Die Kosten der beiden vorinstanzlichen Verfahren vor der KESB Hinwil und dem Bezirksrat Hinwil seien auf die Staatskasse zu nehmen. 5. Für die vorinstanzlichen Verfahren sei der Beschwerdeführerin eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen. 6. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Staatskasse."

4.3

Der Beschwerdeführer stellt die folgenden Anträge (act. 12/2 S. 2):

"1. Das Urteil des Bezirksrats Hinwil vom 13. März 2026 über die Beistandschaft für C._____ sei aufzuheben (Beilage 1). 2. Die mit Entscheid der KESB Hinwil vom 27. September 2022 errichtete Beistandschaft nach Art. 306 Abs. 2 ZGB für C._____ sei aufzuheben und die eingesetzte Beiständin, Rechtsanwältin lic. iur. Y1._____, aus ihrem Amt zu entlassen (Beilage 2). 3. Eventualiter, sollte das Obergericht entgegen meiner Auffassung an einer Beistandschaft festhalten, sei die Beistandsperson durch eine erbrechtlich qualifizierte Fachperson mit Erfahrung in komplexen Nachlassauseinandersetzungen zu ersetzen. In der Person des von mir ursprünglich mandatierten Rechtsanwalts Dr. Y2._____, Kanzlei E._____, mit Fachausweis TEP (Trust and Estate Practitioner) sowie durch weitere Anwälte dieser Kanzlei mit Fachausweis SAV Erbrecht waren diese Qualifikationen sichergestellt. 4. Die Kosten der Verfahren vor KESB, Bezirksrat und Obergericht seien auf die Staatskasse zu nehmen; eventualiter seien mir keine Kosten aufzuerlegen. 5. Es sei mir eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen."

4.4

Die Akten der Vorinstanz (act. 8/1-39) und der KESB (act. 10/218-243 und act. 8/11/1-217; zitiert als "KESB act.") wurden beigezogen. Weiterungen sind nicht erforderlich.

5.

Gemäss Art. 125 lit. c ZPO kann das Gericht zur Vereinfachung der Verfahren selbstständig eingereichte Klagen bzw. Rechtsmittel vereinigen. Die Vereinigung ist aus Gründen der Prozessökonomie dann angezeigt, wenn die Klagen bzw. Rechtsmittel einen sachlichen Zusammenhang aufweisen (SEILER, in: Sutter-

Die Erst- und Zweitbeschwerde richten sich gegen denselben Entscheid und die Anträge decken sich im Wesentlichen. Das Beschwerdeverfahren PQ260042-O ist deshalb mit dem Beschwerdeverfahren PQ260039-O zu vereinigen und unter der letzteren Verfahrensnummer weiterzuführen. Die Akten des Verfahrens PQ260042-O sind zu den Akten PQ260039-O zu nehmen. Das Verfahren PQ260042-O ist im Register abzuschreiben.

II.

1.

Das Beschwerdeverfahren in Kindes- und Erwachsenenschutzsachen richtet sich nach den Bestimmungen des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (ZGB) und des Einführungsgesetzes zum Kindes- und Erwachsenenschutzrecht (EG KESR, LS 232.3). Enthalten diese Gesetze keine Regelung, gelten für die Verfahren vor den gerichtlichen Beschwerdeinstanzen die Bestimmungen des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, LS 211.1) sowie subsidiär und sinngemäss die Bestimmungen der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO; Art. 450f ZGB und § 40 EG KESR). Beschwerden gegen Entscheide der KESB werden in erster Instanz vom

Bezirksrat und in zweiter Instanz vom Obergericht beurteilt (Art. 450f ZGB i.V.m. §§ 40 und 63 f. EG KESR und § 50 GOG).

2.

2.1

Der Entscheid der Vorinstanz ist mit Beschwerde im Sinne von Art. 450 ZGB anfechtbar (vgl. Art. 314 Abs. 1 ZGB). Die Beschwerden wurden rechtzeitig erhoben (vgl. act. 8/35). Als Parteien im vorinstanzlichen Verfahren sind die Beschwerdeführer zur Beschwerde an die Kammer legitimiert (Art. 450 Abs. 2 ZGB).

2.2

Mit der Beschwerde können (neben Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung) eine Rechtsverletzung, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes oder Unangemessenheit des Entscheides gerügt werden (Art. 450a Abs. 1 ZGB). Der Rechtsmittelbehörde kommt sowohl in rechtlicher als auch in tatsächlicher Hinsicht eine umfassende Überprüfungsbefugnis zu; dazu gehört auch die volle Ermessensüberprüfung (BSK ZGB I-DROE- SE, Art. 450a N 3 und 10). Im Verfahren vor der KESB und den gerichtlichen Beschwerdeinstanzen ist der Sachverhalt von Amtes wegen zu erforschen und das Gericht ist an die Anträge der Parteien nicht gebunden (Art. 446 ZGB). Von der Beschwerde führenden Partei ist indes darzulegen und aufzuzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft erachtet wird. Sie muss sich sachbezogen mit den Entscheidgründen des angefochtenen Entscheides auseinandersetzen und darlegen, inwiefern die Vorinstanz das Recht falsch angewendet bzw. den Sachverhalt unrichtig festgestellt haben soll. Dies gilt auch im Bereich der Untersuchungsmaxime (Art. 446 ZGB, §§ 65 und 67 EG KESR; BGE 141 III 569 E. 2.3.3; BGE 138 III 374 E. 4.3.1). Die Beschwerdeinstanz darf sich primär auf die geltend gemachten Rügen und Anträge konzentrieren (BSK ZGB I-DROESE, Art. 450a N 5).

III.

1.

Dem Verfahren liegt im Wesentlichen folgender Sachverhalt zu Grunde:

Am 18. Juni 2019 schlossen D._____ (Vater des Beschwerdeführers und Grossvater von C._____) und seine drei Kinder (Beschwerdeführer, F._____ und

G._____) als seine gesetzlichen Erben einen öffentlich beurkundeten Erb- und Erbverzichtsvertrag ab (KESB act. 2). Der Beschwerdeführer verzichtete zugunsten seiner damals zehn Jahre alten Tochter C._____ auf seinen Erbanspruch (KESB act. 2 Rz. 8 ff.). Vereinbart wurde, dass die Vermögenswerte, welche die Erben auf Anrechnung an ihre Erbteile erhalten hätten (KESB act. 2 Rz. 3: Beschwerdeführer Fr. 2'080'000.–; F._____ Fr. 520'000.–; G._____ Fr. 1'120'000.–), sowie zukünftige Zuwendungen des Erblassers (KESB act. 2 Rz. 16) auszugleichen seien und die Ausgleichungspflicht des Beschwerdeführers auf seine Tochter übergehe (KESB act. 2 Rz. 14 f.). Unter dem Titel "Ausrichtung Erbanteil an C._____ " wurde weiter festgehalten, dass C._____ ihren Erbanteil mit Vollendung des 25. Altersjahrs ausgerichtet erhalte und bis dahin ihre Erbschaft durch den Beschwerdeführer konservativ zu verwalten sei (KESB act. 2 Rz. 18). Im Übrigen erbe C._____ ihren Anteil mit der Auflage, den Beschwerdeführer finanziell zu unterstützen. Der Beschwerdeführer und C._____ würden sich darüber verständigen und zu diesem Zweck vor der Auszahlung der Erbschaft eine schriftliche Vereinbarung abschliessen (KESB act. 2 Rz. 19).

D._____ verstarb am tt.mm.2020. Der Erb- und Erbverzichtsvertrag wurde eröffnet, mit Mitteilung an die KESB (KESB act. 1). Die KESB erwog in der Folge aufgrund der im Vertrag vorgesehenen Unterstützungspflicht C._____s gegenüber dem Beschwerdeführer die Errichtung einer Beistandschaft nach Art. 306 Abs. 2 ZGB (vgl. KESB act. 15), sah hiervon aber ab, nachdem der Beschwerdeführer erklärt hatte, auf diese Klausel zu verzichten (KESB act. 15 ff., act. 19, act. 31).

Im April 2021 kontaktierte der Beschwerdeführer die KESB, da sich betreffend die Schätzung der sich im Nachlass befindlichen Liegenschaft Unstimmigkeiten zwischen den Erben ergeben hatten (KESB act. 32 f.). Die KESB kam zum Schluss, dass nach wie vor kein Interessenkonflikt zu erkennen sei (vgl. KESB act. 38 f.). Im Mai 2022 reichte F._____ gegen ihre beiden Miterbinnen (G._____ und C._____) sowie gegen den Beschwerdeführer ein Schlichtungsgesuch ein (KESB act. 42). Im Juni 2022 wandte sich der von den Eltern für C._____s Rechtsvertretung mandatierte Rechtsanwalt an die KESB (KESB act. 47). Während die KESB zunächst weiterhin an der Ansicht festhielt, dass keine Interessenkollision ersicht- lich sei (vgl. KESB act. 47), änderte sie ihre Meinung, nachdem die Rechtsvertreter von F._____ in einem Schreiben vom Juli 2022 die Behauptung aufgestellt hatten, dass der Beschwerdeführer vom Erblasser ein Vielfaches des im Erb- und Erbverzichtsvertrag festgehaltenen Betrags erhalten habe (rund Fr. 6 Mio. statt rund Fr. 2 Mio.; KESB act. 50). Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs (vgl. KESB act. 51 ff.) errichtete die KESB mit Entscheid vom 27. September 2022 für C._____ eine Beistandschaft nach Art. 306 Abs. 2 ZGB, ernannte Rechtsanwältin lic. iur. Y1._____ als Beiständin und betraute diese damit, die Interessen von C._____ im Nachlass zu wahren und sie diesbezüglich umfassend zu vertreten (KESB act. 66). Die Beiständin nimmt seither die Vertretung C._____s wahr (vgl. act. 8/22/1, KESB act. 75, act. 228 [Rechenschaftsberichte]). Im Nachlass befinden sich ein Grundstück sowie Wertschriften (KESB act. 75 S. 1). C._____ erhielt als Akonto-Zahlung auf Anrechnung an ihren Erbanteil bereits Fr. 100'000.– (KESB act. 2 Rz. 20). Der Betrag wurde zunächst auf einem Konto/Depot des Beschwerdeführers in Italien und – nach Intervention der KESB (s. dazu KESB act. 84 ff., act. 104 ff.) – alsdann auf einem Schweizer Konto/Depot, lautend auf C._____, deponiert (vgl. act. 179 Rz. 42). Aktuell ist das erbrechtliche Teilungsverfahren beim Gericht hängig, aber sistiert, und seitens der Erben ist vorgesehen, die Liegenschaft zu verkaufen (vgl. dazu KESB act. 228 S. 3, act. 237 f.).

2.

2.1

Die KESB erwog im Entscheid vom 6. Mai 2025, mit dem sie die Anträge auf Aufhebung der Beistandschaft abwies, C._____ sei in der Erbstreitigkeit mit Fragestellungen zu Erbvorbezügen des Beschwerdeführers und entsprechenden im Raum stehenden Forderungen und Regressansprüchen verwickelt. Dadurch ergebe sich bereits eine abstrakte Interessenskollision im Verhältnis zum Vater, aber aufgrund des (trotz Getrenntlebens bestehenden) Naheverhältnisses zwischen den Eltern auch zur Mutter. Zudem lägen ausreichend Hinweise vor, welche die Interessenkollision konkret erscheinen liessen. Zunächst habe der Beschwerdeführer mittels Erbverzichtsvertrag auf seinen Erbanspruch zugunsten seiner Tochter verzichtet, unter der Auflage, dass sie ihm zur finanziellen Unterstützung verpflichtet sei, was zwangsläufig eine Interessenkollision darstelle. Es sei bei Abfassung des Erbverzichts auch absehbar gewesen, dass die Frage seiner Erbvorbezüge und allfälliger Ausgleichspflichten gegenüber den anderen Erbinnen dereinst kritisch beurteilt werden würde. Der Beschwerdeführer habe in Kauf genommen, dass C._____ in juristische Verfahren und Erbstreitigkeiten verwickelt werde. Der Erbstreit dauere an und es bestehe weiterhin die Unsicherheit, dass der Erbanteil bei entsprechenden Ausgleichspflichten letztlich sogar negativ ausfallen könnte. Auch wenn dies unwahrscheinlich sei, stünde diesfalls eine Regressforderung C._____s gegen den eigenen Vater im Raum. Im Weiteren habe der Beschwerdeführer einen ausbezahlten Anteil am Erbe von C._____ nicht ihr überwiesen, sondern eigenmächtig auf seinen Namen in Italien angelegt. Erst nach Intervention der KESB habe er den Betrag auf ein in der Schweiz auf C._____s Namen lautendes Konto überwiesen. Die Mutter habe die Handlungen des Beschwerdeführers mitgetragen oder zumindest geduldet und nicht zum Wohle von C._____ verhindert. Die Interessenskollision bestehe nach wie vor und eine Aufhebung der Beistandschaft sei nicht gerechtfertigt (act. 8/2 S. 2 f.).

2.2

Die Vorinstanz gab im Rahmen ihrer Begründung die Vorbringen der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren (act. 6 E. 3.2) und die Stellungnahme C._____s (act. 6 E. 3.4) wieder. Sie erwog, der Entscheid der KESB vom 27. September 2022, mit dem die Beistandschaft nach Art. 306 Abs. 2 ZGB errichtet wurde, sei in Rechtskraft erwachsen, so dass zu prüfen sei, ob sich die Verhältnisse seither derart verändert hätten, dass eine Aufhebung der Beistandschaft angezeigt sei (act. 6 E. 4.1). Gestützt auf die Akten zeige sich, dass ein Grossteil des vorliegend umstrittenen Nachlasses die Liegenschaft des Erblassers ausmache. Insbesondere eine der zwei Miterbinnen von C._____, F._____, habe ein Interesse daran, die Liegenschaft zu erwerben, jedoch seien der Wert der Liegenschaft und dementsprechend der Kaufpreis, welchen die Miterbin für den Kauf der Liegenschaft zu bezahlen hätte, umstritten. Darüber hinaus sei den Akten sowie den Äusserungen der Parteien zu entnehmen, dass dem Beschwerdeführer vorgeworfen werde, er habe höhere Erbvorbezüge vom Erblasser erhalten, als die beiden Miterbinnen. Diese Umstände hätten bereits im Jahr 2022 bestanden und hätten mitunter zur Errichtung der Beistandschaft für C._____ geführt. Seit Errichtung der Beistandschaft habe sich an diesen Gegebenheiten nichts geändert.

Dementsprechend lägen diesbezüglich keine veränderten Verhältnisse vor, welche eine Aufhebung der Beistandschaft rechtfertigen würden. Sodann habe die Erbteilung zwischen C._____ und den beiden Miterbinnen zum gegenwärtigen Zeitpunkt noch nicht stattgefunden. Ein hoher Verkaufserlös für die Nachlassliegenschaft liege grundsätzlich auch im Interesse von C._____. Nichtsdestotrotz stünden weiterhin allfällige Forderungen aus möglichen, höheren Erbvorbezügen des Beschwerdeführers im Raum. Dies müsste bei künftigen Erbteilungsverhandlungen berücksichtigt werden. Auch an diesem Umstand habe sich seit Errichtung der Beistandschaft nichts geändert. Im Übrigen sei infolge der bereits seit rund fünf Jahren andauernden erbrechtlichen Auseinandersetzung eine baldige, einvernehmliche Lösung der Erbstreitigkeit allenfalls eher in C._____s Interesse als eine möglichst hohe Erbbeteiligung. Zuletzt stehe nach wie vor die Verlustscheinforderung der Steuerbehörden im Raum, welche gemäss Ausführungen der Parteien unter anderem ein Grund für den Erbverzicht des Beschwerdeführers gewesen sei. Ob sich aus dieser Verlustscheinforderung infolge Erbverzichts ebenfalls noch Ansprüche gegenüber C._____ ergeben könnten, könne offen bleiben, wäre aber im Rahmen der Erbteilung allenfalls auch zu berücksichtigen. Auch dieser Umstand habe bei Beistandschaftserrichtung bereits bestanden. Die Beschwerdeführerin sei sodann nicht direkt in die Erbteilung involviert. Eine Vertretung des Kindes durch den anderen Elternteil werde aber regelmässig auf Grund der persönlichen Nähe und der dadurch fehlenden Objektivität verneint. Auch vorliegend habe sich im Verlauf des Verfahrens gezeigt, dass die Beschwerdeführerin sich gänzlich im Einklang mit den Handlungen sowie der Auffassung des Beschwerdeführers befinde. Insofern bestehe die Möglichkeit, dass sie bei alleiniger Vertretung von C._____ allenfalls nicht über die ausreichende Distanz verfüge, um lediglich die Interessen ihrer Tochter zu wahren (act. 6 E. 4.3). Zusammengefasst hätten unter anderem mit den im Raum stehenden zu hohen Erbvorbezügen, möglichen Rückforderungsbeträgen und dem Grund des Erbverzichts bei Errichtung der Beistandschaft im Jahr 2022 mehrere Elemente vorgelegen, welche Anhaltspunkte für eine mögliche Interessenskollision gegeben hätten. An diesen Umständen habe sich in der Zwischenzeit nichts geändert. Es bestehe nach wie

vor ein möglicher Gegensatz zwischen den Interessen der Beschwerdeführenden und jener von C._____. Somit sei die Beschwerde diesbezüglich abzuweisen (act. 6 E. 4.4).

3.

Die Beschwerdeführerin rügt vorab, entgegen der Vorinstanz seien von der KESB getroffene Massnahmen nicht nur bei einer Veränderung der Verhältnisse abänderbar, sondern auch aufzuheben, wenn sie von Anfang an fehlerhaft gewesen seien (act. 2 Rz. 20). Es sei aber auch nicht richtig, dass sich die Verhältnisse nicht verändert hätten, habe doch F._____ die erbrechtlichen Klagen nicht weiterverfolgt (act. 2 Rz. 21). Anders, als von der Vorinstanz unterstellt, sei es keineswegs so, dass die Eltern in der Erbteilung Maximalforderungen durchsetzen wollten, ungeachtet prozessualer Chancen und Risiken. Im Einklang mit den Interessen C._____s strebten sie ein in Anbetracht der Sach- und Rechtslage bestmögliches Ergebnis an (act. 2 Rz. 23 f.). Die Beschwerdeführerin agiere zudem komplett unabhängig vom Beschwerdeführer, von dem sie getrennt und unter dem Güterstand der Gütertrennung lebe (act. 2 Rz. 25). Da die Vertretungsmacht der sorgeberechtigten Eltern bei einer Interessenkollision von Gesetzes wegen entfalle, sei es nicht möglich, den Fall plötzlich anders zu beurteilen, wie es die KESB getan habe. Die KESB sei auf ihrer mehrfach vertretenen Auffassung, dass betreffend diese Angelegenheit keine Interessenkollision vorliege, zu behaften (act. 2 Rz. 27). Wenn die Vorinstanz "andeute", dass sie eine Interessenkollision durch die im Raum stehenden Erbvorbezüge, die möglichen Rückforderungsbeträge und – als erstmals angeführtes Kriterium – den Grund des Erbverzichts als gegeben erachte, sei dies nicht richtig (act. 2 Rz. 29 f.). Die Interessen der Eltern und der Tochter seien absolut identisch. Die Nachlassliegenschaft müsse bestmöglich verkauft werden und zu den ausgleichungspflichtigen Vorempfängen gemäss Erbvertag dürften keine weiteren hinzukommen. Diese könnten dem Erbanspruch der Tochter nämlich schmälern oder gar zu einer Einschiessungspflicht führen (act. 2 Rz. 31). Die Eltern seien in diesem Nachlass selbst nicht erbberechtigt und es bestehe keine Konkurrenzsituation mit C._____ (act. 2 Rz. 32). Selbst gesetzt den Fall, dass infolge der Erbteilung eine Forderung von C._____ gegenüber ihrem Vater entstehen würde, würde dies an der gleichgerichteten Interessenlage in der Erbteilung als einzig interessierende Frage nichts ändern. Ziel sei, die Liegenschaft bestmöglich zu verkaufen und eine weitere Ausgleichungspflicht zu verhindern (act. 2 Rz. 32).

Der Beschwerdeführer hält im Wesentlichen dafür, der Grund für die Errichtung einer Beistandschaft sei dahingefallen, zumal die einjährige Klagefrist ungenutzt verstrichen sei und der Erbvertrag nicht mehr angefochten werden könne (act. 12/2 S. 5). Die Interessen der Eltern einerseits und C._____s anderseits seien gleichgerichtet. Die von der Vorinstanz herangezogenen hypothetischen Szenarien eines möglichen späteren Regressanspruchs von C._____ gegen ihn (den Beschwerdeführer) setzten ein für C._____ ungünstiges Erbteilungsergebnis voraus, das weder in ihrem noch in seinem Interesse liege (act. 12/2 S. 6). Der Beschwerdeführer macht im Weiteren geltend, das Verhalten der Beiständin und der KESB schwäche das Kindesvermögen und die Vorinstanz habe zentrale Aktenstücke nicht oder verkürzt gewürdigt (act. 12/2 S. 7).

4.

4.1

4.1.1 Art. 306 Abs. 2 ZGB bestimmt für den Fall, dass die Eltern am Handeln verhindert sind oder in einer Angelegenheit Interessen haben, die denen des Kindes widersprechen, dass die Kindesschutzbehörde eine Beistandsperson ernennt oder diese Angelegenheit selber regelt. Bei einer Interessenkollision entfallen von Gesetzes wegen die Befugnisse der Eltern in der entsprechenden Angelegenheit (Art. 306 Abs. 3 ZGB). Grundsätzlich ist abstrakt zu bestimmen, ob eine Interessenkollision im Sinn von Art. 306 Abs. 2 und 3 ZGB vorliegt oder nicht. Es kommt nicht massgebend auf die Person des gesetzlichen Vertreters an und ist nicht zu prüfen, wieviel Vertrauen der gesetzliche Vertreter im konkreten Einzelfall verdient (BGE 118 II 101 E. 4b). Genügend für die Ernennung einer Beistandsperson ist, wenn es nach den Umständen als möglich erscheint, dass ein gesetzlicher Vertreter in einen Interessenkonflikt geraten könnte (BGer 5A_743/2020 vom 4. März 2020 E. 2.1). Eine Interessenkollision ist zu bejahen, wenn sich die Interessen des Vertretenen und des gesetzlichen Vertreters widersprechen oder wenn sich der gesetzliche Vertreter von Interessen ihm nahestehender Dritter, die nicht mit jenen des Vertretenen übereinstimmen, beeinflussen lassen könnte. Entschei- dend ist die Frage, ob die Möglichkeit besteht, dass der gesetzliche Vertreter zum Nachteil des Vertretenen handelt (BGE 145 III 393 E. 2.7). In Zweifelsfällen ist eine Beistandschaft anzuordnen (BGer 5A_743/2009 vom 4. März 2020 E. 2.3).

4.1.2

Die Beistandschaft ist wieder aufzuheben, sobald für die Fortdauer kein Grund mehr besteht (vgl. Art. 314 i.V.m. Art. 399 Abs. 2 ZGB). Gleich ist zu verfahren, falls die Anordnung ohne hinreichenden Grund erfolgt ist und nicht ein neuer Grund für die Weiterführung der Massnahme hinzugekommen ist (BSK ZGB I-BIDERBORST, 7. A. 2022, Art. 399 N 6 f.).

4.1.3

Nach der Rechtsprechung ist insbesondere Vorsicht geboten bei unentgeltlichen Zuwendungen des gesetzlichen Vertreters oder einer ihm nahestehenden Person an unmündige Kinder. Eine Interessenkollision wird in solchen Fällen etwa bejaht bei Grundstückgeschäften, mit denen eine Belastung des Kindesvermögens verbunden ist, verneint hingegen, wenn das Rechtsgeschäft dem unmündigen Kind ausschliesslich Vorteile bringt und keinerlei Verpflichtungen oder Belastungen zur Folge hat. Ob diese Voraussetzung erfüllt ist, ist anhand sämtlicher Umstände des konkreten Einzelfalls zu prüfen (BGer 5A_743/2009 vom 4. März 2010 E. 2.3). In Frage steht vor allem, ob Kosten- oder Haftungsrisiken bestehen, aber je nach Ausgestaltung eines Geschäfts auch etwa, ob dieses die Gefahr der Anfechtbarkeit in sich birgt, sei es wegen Simulation oder aus Tatbeständen gemäss Art. 285 ff. SchKG. In einem solchen Fall könnte der Bedachte in ein Prozessverfahren einbezogen und mit Kosten der Rückabwicklung der Zuwendung belastet werden (vgl. BGer, a.a.O., E. 3.2). Das Bundesgericht hat sodann eine Interessenkollision in einem Fall, in dem es um die Vertretung der Kinder durch die Mutter beim Abschluss eines Erbauskauf-Vertrags ging, bejaht und erwogen, dass die Mutter mit Blick auf Art. 319 ZGB (Verwendung der Erträge des Kindesvermögens für Unterhalt, Erziehung und Ausbildung sowie allenfalls für die Bedürfnisses des Haushalts) und Art. 320 Abs. 2 ZGB (Anzehrung des Kindesvermögens) ein nicht zu unterschätzendes Interesse daran habe, dass die Kinder möglichst während der Dauer ihrer Unterhaltspflicht die Erbanwartschaften gegenüber den Grosseltern väterlicherseits realisieren könnten. Dieses eigene Interesse der unterhaltspflichtigen Mutter berge unweigerlich die Gefahr in sich, dass es in einen Gegensatz zum längerfristigen Interesse der Kinder an einem grossen Anteil an der grosselterlichen Erbschaft trete. Die Mutter hätte versucht sein können, sich mit einer zu geringen Abfindung für den Verzicht der Kinder auf das künftige Erbe der Grosseltern zufrieden zu geben, um der sich aus dem Erbauskauf ergebenden Erleichterung ihrer eigenen Unterhaltspflicht nicht verlustig zu gehen. Darin liege ein echter Interessengegensatz (BGE 118 II 101 E. 4c).

4.2

4.2.1 Vorliegend ist die Teilung der Erbschaft unter den drei Erbinnen nach wie vor nicht erfolgt, aber mittlerweile ist beim Teilungsgericht durch die Miterbin G._____ ein Verfahren anhängig gemacht worden. In einem partiellen Erbteilungsvertrag haben die Erbinnen sodann vereinbart, dass dem Gericht gemeinsam die Sistierung des Verfahrens beantragt und der Willensvollstrecker ermächtigt werde, die Teil des Nachlasses bildende Liegenschaft zum bestmöglichen Preis zu veräussern (vgl. KESB act. 238 Rz. 6 ff., 16 ff.). Differenzen zwischen den Erbinnen bestehen im Wesentlichen nach wie vor hinsichtlich der Anrechnung lebzeitiger Zuwendungen des Erblassers an seine Nachkommen, die im Erb- und Erbverzichtsvertrag nicht festgehalten sind (vgl. KESB act. 238 Rz. 3, 5, 14 f.). Ungewiss bleibt damit zum einen der Wert bzw. Umfang des Nachlasses. Dieser ist massgeblich vom Erlös aus dem Verkauf der Liegenschaft abhängig. Streitig bleibt zudem, inwieweit die von der Erbin F._____ geltend gemachten lebzeitigen Zuwendungen, welche der Beschwerdeführer über die im Erb- und Erbverzichtsvertrag festgehaltenen Beträge hinaus erhalten haben soll, bei der Erbteilung im Rahmen einer Ausgleichung oder Herabsetzung zu berücksichtigen sind (vgl. Art. 626 ff. ZGB; Art. 533 Abs. 3 ZGB). Aus den Akten ist ersichtlich, dass F._____ in ihrem (alsdann nicht prosequierten) Schlichtungsgesuch vom 13. Mai 2022 zusätzliche ausgleichungspflichtige Zuwendungen an den Beschwerdeführer von rund Fr. 3.8 Mio. behauptet hatte (KESB act. 42, act. 44/6 Rz. 9). Die Begründetheit ihrer Position lässt sich nicht abschätzen. Der Beschwerdeführer geht aber auf jeden Fall fehl, wenn er meint, mit Ablauf der einjährigen Klagefrist für die Ungültigkeits- und Herabsetzungsklage seien im Erbteilungsprozess allfällige Ausgleichungs- bzw. Herabsetzungsansprüche vom Tisch (vgl. dazu z.B. PraxKomm Erbrecht-HRUBESCH-MILLAUER, 5. A. 2023, Art. 533 N 9 ff.; BSK ZGB II-PIATTI, 7. A. 2023, Art. 626 N 9 ff., 20; PraxKomm Erbrecht-BURCK- HARDT-BERTOSSA, 5. A. 2023, Art. 626 N 84 ff.).

4.2.2

C._____ hat ein Interesse daran, dass beim Verkauf der Liegenschaft ein bestmöglicher Preis erzielt werden kann, dass sie sich nicht mehr als die im Erb- und Erbverzichtsvertrag festgehaltenen Zuwendungen des Erblassers an den Beschwerdeführer (Fr. 2'080'000.–; vorne E. III.1) anrechnen lassen muss, dass sie nicht mit Ansprüchen und Kosten konfrontiert wird, die ihr Vermögen belasten, und dass sie im schlimmsten Fall, in dem es zufolge hoher anrechenbarer Zuwendungen an den Beschwerdeführer zu einer "Einschiessungspflicht" (so act. 2 Rz. 31) kommt und die Kosten höher sind als das ihr zukommende Erbe, schadlos gehalten wird. In letzterem Fall hätte sie namentlich ein Interesse daran, sich einen allfälligen Rückgriff auf den Beschwerdeführer (der zugunsten C._____s auf sein Erbe verzichtete und trotz seines Wissens um die hohen Zuwendungen eine Ausschlagung unterliess) zu sichern. Insbesondere bei einer Vereinbarung im Rahmen der Erbteilung ist diesen Interessen sowie den im Raum stehenden Chancen und Risiken Rechnung zu tragen.

4.2.3

Die Interessen der Beschwerdeführer sind weitgehend, aber – abstrakt betrachtet – nicht vollständig deckungsgleich mit jenen C._____s. Auch die Beschwerdeführer sind an einem hohen Erlös aus dem Verkauf der Liegenschaft und tiefen anrechenbaren Ausgleichungs- oder Herabsetzungsansprüchen interessiert. Soweit es allerdings um die Frage allenfalls drohender Rückgriffsansprüche C._____s gegenüber dem Beschwerdeführer gehen könnte, würden die Interessen kollidieren. Die Beiständin hat hierzu zu Recht ausgeführt, dass die abstrakte Gefahr bestünde, dass die Eltern für C._____ einen ungünstigen, unter Wert liegenden Vergleich abschliessen könnten, sollte sich abzeichnen, dass es andernfalls zu einer Rückzahlungspflicht von C._____ und einen Rückgriff auf den Beschwerdeführer hinauslaufen würde (KESB act. 196 Rz. 18). Ein Interessengegensatz kann darüber hinaus auch im Zeitpunkt gesehen werden, in dem die tatsächliche Erbteilung stattfindet und das Erbe bei C._____ anfällt. Die finanziellen Verhältnisse der Eltern sind nicht bekannt. Im Erb- und Erbverzichtsvertrag war vorgesehen, dass C._____ ihren Anteil am Erbe mit der Auflage bekomme, den

Beschwerdeführer finanziell zu unterstützen (KESB act. 2 Rz. 19). Zwar hat der Beschwerdeführer – nachdem die KESB diesen Umstand moniert hatte – erklärt, auf diese Klausel zu verzichten (KESB act. 18), aber gegenüber der KESB auch zum Ausdruck gebracht, über kein Vermögen zu verfügen (KESB act. 33 S. 2). Vor diesem Hintergrund besteht zumindest die Möglichkeit, dass die Eltern beim Abschluss eines Erbteilungsvertrags mit Blick auf Art. 319 ZGB (Verwendung der Erträge des Kindesvermögens für Unterhalt, Erziehung und Ausbildung sowie allenfalls für die Bedürfnisses des Haushalts) und Art. 320 Abs. 2 ZGB (Anzehrung des Kindesvermögens) ein Interesse haben könnten, dass C._____ das Erbe möglichst während der Dauer ihrer Unterhaltspflicht realisieren kann (vgl. BGE 118 II 101 E. 4c; vorne E. III.4.1.3). Solches könnte die Verhandlungen über die Erbteilung zuungunsten C._____s beeinflussen.

4.2.4

Soweit die erwähnten möglichen Interessenkollisionen teilweise nicht beide Elternteile betreffen (wie die Gefahr des Rückgriffs C._____s auf den Beschwerdeführer), hat die Vorinstanz die Vertretung durch einen Elternteil zu Recht auf Grund der persönlichen Nähe und der dadurch fehlenden Objektivität (vgl. BK-AF- FOLTER-FRINGELI/VOGEL, Art. 306 ZGB N 32, 34) verneint. Zwar hebt die Beschwerdeführerin hervor, vom Beschwerdeführer getrennt zu sein, unter dem Güterstand der Gütertrennung zu leben und komplett unabhängig zu agieren (act. 2 Rz. 25). Allerdings hat die Vorinstanz mit gutem Grund darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführerin sich gänzlich im Einklang mit den Handlungen sowie der Auffassung des Beschwerdeführers befinde (act. 6 E. 4.3). Dies hat sich insbesondere im Zusammenhang mit der Deponierung des C._____ vorab ausbezahlten Erbanteils von Fr. 100'000.– auf einem Konto des Beschwerdeführers in Italien gezeigt (vgl. KESB act. 104 ff.). Jedenfalls kann aufgrund der Umstände eine hinreichende Unabhängigkeit zwischen den Eltern, welche die Vertretung des Kindes durch einen Elternteil voraussetzen würde, nicht angenommen werden.

4.2.5

Nicht vertieft zu prüfen ist vor diesem Hintergrund, ob noch weitere Anhaltspunkte für Kollisionsmöglichkeiten vorliegen, namentlich ob sich im Zusammenhang mit den von der Vorinstanz thematisierten Verlustscheinforderungen der Steuerbehörden, welche gemäss den Beschwerdeführern zum Erbverzicht des

Beschwerdeführers führten (vgl. act. 2 Rz. 6), noch Ansprüche gegenüber C._____ ergeben könnten (vgl. dazu act. 6 E. 4.3; act. 2 Rz. 33). Mit Blick auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung zur paulianischen Anfechtung eines Erbverzichts (BGE 151 III 579; 138 III 497) läge solches jedenfalls nicht nahe.

4.3

Nach dem Ausgeführten ist im Ergebnis nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz die Voraussetzungen einer Beistandschaft nach Art. 306 Abs. 2 ZGB als (nach wie vor) gegeben erachtete.

5.

5.1

Für den Fall, dass die Beistandschaft aufrechterhalten bleibe, verlangen die Beschwerdeführer, dass die Beistandsperson ausgewechselt werde.

5.2

Die Vorinstanz erwog, die Beschwerdeführenden hätten ihren Antrag auf Wechsel der Mandatsperson zum einen damit begründet, dass die Beiständin keine mit der ursprünglich durch die Eltern eingesetzten Rechtsvertretung vergleichbare, erbrechtliche Expertise aufweise. Sie hätten jedoch nicht substanziiert dargetan, inwiefern die fachlichen Qualifikationen der Beiständin dadurch nicht gegeben sein sollten. Insbesondere hätten sie nicht ausgeführt, weshalb der Beiständin in Bezug auf erbrechtliche Angelegenheiten die Kompetenzen fehlen würden oder welche fehlerhaften Massnahmen sie im Rahmen der Erbstreitigkeit ergriffen hätte. Ebenfalls könne dem Beschwerdeführer nicht gefolgt werden, wenn er ausführe, dass sie den Verkauf der Liegenschaft verhindern würde. Wie dem eingereichten Rechenschaftsbericht vom 11. November 2025 zu entnehmen sei, habe die Beiständin durchaus versucht, mit den Miterbinnen Lösungen für den Verkauf der Liegenschaft zu erreichen. Auch sonst ergäben sich aus den Akten keine konkreten Anhaltspunkte, welche dafür sprächen, dass die Beiständin in Bezug auf ihre fachliche Expertise ungeeignet wäre, das Mandat für C._____ zu führen. Andererseits hätten die Beschwerdeführenden gerügt, dass aufgrund von aktenwidrigen und ehrenrührigen Behauptungen sowie fehlendem Einbezug der Eltern und C._____ keine vertrauensvolle Zusammenarbeit mit der Beiständin mehr gegeben sei. Obwohl wünschenswert wäre, dass zwischen der Vertretungsbeiständin und den EItern eine gute Kooperation möglich sei, stehe die Zusammenarbeit mit den

Eltern – teilweise im Gegensatz zu anderen Beistandsarten – nicht im Vordergrund. Ihr Ziel sei vielmehr die unabhängige Vertretung der Kindesinteressen im konkreten Rechtsgeschäft (act. 6 E. 5.2). Die Vorinstanz hielt – nach Schilderung ihrer gescheiterten Bemühungen, eine sowohl den Bedürfnissen C._____s als auch der Beschwerdeführer gerecht werdende Beistandsperson zu suchen – abschliessend fest, dass die Vertretung durch die heutige Beiständin nicht zu beanstanden sei und mit Blick auf die im nächsten Jahr eintretende Volljährigkeit C._____s ein Wechsel der Mandatsperson auch wenig zweckmässig wäre. Die bestehende Mandatsperson sei beizubehalten und der entsprechende Eventualantrag sei abzuweisen (act. 6 E. 5.3).

5.3

Die Beschwerdeführerin führt aus, es ergebe sich aus der Prozessleitung und dem Urteil der Vorinstanz, dass sie grundsätzlich dazu geneigt gewesen sei, die Beistandsperson zu ersetzen (act. 2 Rz. 34). Es sei deshalb rechtswidrig, wenn der Bezirksrat das eventuale Wechselbegehren dennoch abweise. Die hierfür angeführten Gründe seien sodann tatsachenwidrig. Sie hätten den von der Vorinstanz vorgeschlagenen Rechtsanwalt nicht abgelehnt, sondern (nur) darauf hingewiesen, dass sich aus seinem Lebenslauf nicht ergebe, ob er eine genügende Expertise im Erbrecht verfüge und darum ersucht, zunächst zu versuchen, einen ausgewiesenen Erbrechtsspezialisten zu gewinnen, bzw. auf die Waffenungleichheit hingewiesen, die bestehe, wenn die übrigen Erben durch renommierte Fachanwälte SAV Erbrecht vertreten würden (act. 2 Rz. 36). Sie seien auch der aktuellen Beiständin nicht mit Widerstand begegnet, diese habe aber sie und C._____ nicht auf dem Laufenden gehalten und "diverse aktenwidrige, unfundierte und ehrenrührige Behauptungen" aufgestellt (act. 2 Rz. 36 f.). Es sei in der Verantwortung der Beistandsperson, den Kontakt zu der betroffenen Person herzustellen und sie über wesentliche Ereignisse zu informieren. Es genüge nicht, wenn die Beiständin anführe, sie sei jederzeit bereit gewesen, einen Termin mit C._____ zu vereinbaren, es sei aber weder von ihr noch von den Eltern eine Kontaktaufnahme erfolgt (act. 2 Rz. 36). Die Beiständin habe C._____ und/oder ihre Eltern nicht einmal über ein derart wesentliches Ereignis informiert, wie dass die Miterbin G._____ im Spätsommer die Erbteilungsklage anhängig gemacht habe.

Es sei ihnen damit verunmöglicht, sich zur Qualität der Arbeit der Beiständin zu äussern (act. 2 Rz. 38).

Der Beschwerdeführer stellt sinngemäss die Qualifikation der Beiständin in erbrechtlichen Angelegenheiten in Frage (act. 12/2 S. 2, Antrag Ziffer 3) und wirft ihr vor, sie habe es unterlassen, den im Erbvertrag vorgesehenen Prozess zum Verkauf der Liegenschaft einzuleiten oder ihm (dem Beschwerdeführer) den nötigen Zugang zur Liegenschaft zu verschaffen, damit er zu einem solchen beitragen könne (act. 12/2 S. 6).

5.4

5.4.1 Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde entlässt den Beistand oder die Beiständin, wenn die Eignung für die Aufgaben nicht mehr besteht oder ein anderer wichtiger Grund für eine Entlassung vorliegt (Art. 423 Abs. 1 ZGB i.V.m. Art. 314 Abs. 1 ZGB). Die Behörde hat ihren Entscheid nach Recht und Billigkeit zu treffen (Art. 4 ZGB). Sie verfügt also über ein grosses Ermessen. Bei der Entlassung eines Amtsträgers aus wichtigem Grund stehen die Interessen der betroffenen Person im Vordergrund. Ein völliger Vertrauensverlust oder eine unüberwindbar gestörte Beziehung kann ein wichtiger Grund für den Wechsel der Beistandsperson sein (BGE 143 III 65 E. 6.1). Bei Vertrauensverlust ist allerdings nicht nur im Bereich des Erwachsenenschutzes, sondern erst recht im Bereich des Kindesschutzes Zurückhaltung mit einer Entlassung geboten, gerät doch eine Beistandsperson fast notwendigerweise aufgrund ihrer Stellung mit dem einen oder anderen Elternteil oder mit beiden in Konflikt (OGer ZH PQ140094 vom 2. Februar 2015 E. 3.2). Letzteres gilt im besonderen Mass bei Beistandschaften im Sinne von Art. 306 Abs. 2 ZGB, bei denen der Beistandschaft eine (abstrakte) Interessenkollision zwischen den Eltern und dem Kind zu Grunde liegt.

5.4.2

Wie die Vorinstanz zu Recht festgehalten hat, bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beiständin die Vertretung C._____s im Zusammenhang mit dem Nachlass nicht korrekt vorgenommen hätte. Die Beiständin hat gegenüber der KESB regelmässig Rechenschaft abgelegt. Die entsprechenden Berichte sind bei den Akten und standen auch den Beschwerdeführern stets zur Verfügung. Wenn die Beschwerdeführerin gleichwohl ausführt, sie könne sich mangels Infor- mationen zur Qualität der Arbeit nicht äussern (act. 2 Rz. 38), kann dem nicht gefolgt werden. Vage und pauschal bleiben sodann die Vorwürfe der Beschwerdeführerin, wonach die Beiständin "diverse aktenwidrige, unfundierte und ehrenrührige Behauptungen" aufgestellt habe, sowie jene des Beschwerdeführers zur zu verkaufenden Liegenschaft. Es ist nicht zu erkennen, inwiefern die Beiständin mit Blick auf den Verkauf der Liegenschaft nicht im Interesse von C._____ gehandelt haben sollte. Soweit ersichtlich hatte sich vielmehr eine der Miterbinnen bislang geweigert, zu einem Verkauf Hand zu bieten. Mittlerweile konnten sich die Erben (C._____ vertreten durch die Beiständin) im Übrigen darauf einigen, die Liegenschaft zum bestmöglichen Preis verkaufen zu lassen (KESB act. 238). Im Wesentlichen scheint der Beschwerdeführer (sinngemäss) zu bemängeln, dass die Beiständin, anders als der ursprünglich von ihm mandatierte Rechtsanwalt, nicht über einen Fachausweis TEP oder einen Fachausweis SAV Erbrecht verfüge (vgl. act. 12/2 Antrag Ziff. 3). Das Fehlen eines Fachanwaltstitels ist allerdings kein Grund, um auf mangelnde fachliche Qualifikation eines Anwalts oder einer Anwältin zu schliessen. Es bleibt damit der kritisierte Umstand zu prüfen, dass kein persönlicher Kontakt zwischen der Beiständin einerseits und C._____ sowie den Beschwerdeführern anderseits bestehe. Wie die Vorinstanz hervorgehoben hat (act. E. 5.2), wäre eine gute Kooperation zwischen der Beiständin und den Eltern zwar durchaus wünschenswert. Die Vorinstanz scheint auch tatsächlich in Erwägung gezogen zu haben, die Beistandsperson auszuwechseln (vgl. act. 6 E. 5.3). Allerdings findet sich in den Akten ein Schreiben der Beiständin an C._____ vom

17. November 2025, in welchem sie darauf hinweist, den Eltern wiederholt offeriert zu haben, einen Termin für C._____ bei ihr zu vereinbaren; mangels Rückmeldung sei sie (die Beiständin) dann aber davon ausgegangen, dass C._____ das nicht wünsche (act. 8/22/2). Die Beiständin bot C._____ alsdann an, sich bei ihr für einen Termin zu melden (ebd.). Die Beschwerdeführer behaupten nicht, dass diese Ausführungen der Beiständin (s.a. act. 8/21 S. 2) nicht richtig seien, sondern werfen der Beiständin diesbezüglich vor, von einer "Holschuld" auszugehen, was nicht angehe (vgl. act. 2 Rz. 37). Wie die Beiständin (bei Annahme einer "Bringschuld") konkret hätte anders vorgehen müssen, tun die Beschwerdeführer nicht dar. Jedenfalls erscheint die Aufforderung, einen Termin zu vereinbaren, als nachvollziehbares Vorgehen, um einerseits einem (allfälligen) Bedürfnis nach Informationen und Austausch und anderseits einem (allfälligen) Wunsch C._____s, nicht behelligt zu werden, zu begegnen.

5.5

Die Vorinstanz hat zu Recht geschlossen, dass sich ein Wechsel der Beistandsperson vorliegend nicht aufdrängt.

6.

Da die Beschwerden in der Sache unbegründet sind, steht die von den Beschwerdeführern beantragte Kostenübernahme durch den Staat und die Ausrichtung einer Parteientschädigung von vornherein nicht zur Debatte. Es bleibt bei der Kosten- und Entschädigungsregelung der Vorinstanz.

7.

Die Beschwerden sind vollumfänglich abzuweisen.

IV.

Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist auf Fr. 1'500.– festzusetzen (§ 12 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 5 GebVO OG). Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss den Beschwerdeführern je zur Hälfte aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Eine Parteientschädigung ist den unterliegenden Beschwerdeführern nicht zuzusprechen.

Es wird beschlossen:

1.

Das Verfahren Nr. PQ260042-O wird mit dem vorliegenden Verfahren Nr. PQ260039-O vereinigt und unter letztgenannter Nummer weitergeführt. Das Verfahren Nr. PQ260042-O wird im Register abgeschrieben.

2.

Schriftliche Mitteilung an die Parteien mit nachfolgendem Erkenntnis.

Dispositiv

1.

Die Beschwerden werden abgewiesen.

2.

Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'500.– festgesetzt und den Beschwerdeführern je zur Hälfte auferlegt.

3.

Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4.

Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführer, die Beiständin (Rechtsanwältin lic. iur. Y1._____), die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Bezirk Hinwil sowie an den Bezirksrat Hinwil, je gegen Empfangsschein.

Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die beigezogenen Akten an den Bezirksrat zurück.

5.

Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

MLaw A. Clinard

versandt am:

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Schweizerisches Zivilgesetzbuch, Art. 4, Art. 306, Art. 314, Art. 319, Art. 320, Art. 399, Art. 423, Art. 446, Art. 450, Art. 450a, Art. 450f, Art. 533 und Art. 626 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2026; der Erlass wurde am 1. Juli 2026 erneut konsolidiert.
  • Schweizerische Zivilprozessordnung, Art. 106 und Art. 125 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2025; der Erlass wurde am 1. Juli 2026 erneut konsolidiert.